vorgehend
Landgericht Mainz, 9 O 382/05, 04.08.2006
Oberlandesgericht Koblenz, 6 U 1286/06, 26.04.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 107/07 Verkündet am:
20. Oktober 2008
Röder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der vom Komplementär der Alleingesellschafterin einer GmbH Bevollmächtigte kann
die Abberufung des Geschäftsführers und die Kündigung von dessen Anstellungsvertrag
wirksam beschließen.
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2008 - II ZR 107/07 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und
Dr. Drescher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. April 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist zusammen mit A. L. Geschäftsführer der beklagten GmbH. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die S. KG. Einziger Komplementär der S. KG ist O. S. , einzige Kommanditistin ist die S. U. Verwaltungs-GmbH, deren Alleingeschäftsführer A. L. und deren einziger Gesellschafter O. S. ist. O. S. erteilte A. L. am 28. November 1980 eine notariell beurkundete rechtsgeschäftliche Generalvollmacht, ihn in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer u.a. der S. KG bei allen Rechtsgeschäften zu vertreten mit Ausnahme solcher, bei denen wegen des besonderen Charakters des Rechtsgeschäftes ein Handeln eines Organs der Gesellschaft erforderlich ist.
2
A. L. hielt am 12. Oktober 2005 eine Gesellschafterversammlung der Beklagten ab, in der er die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers beschloss. Er sprach die Kündigung am 20. Oktober 2005 in einem Schreiben aus, mit dem er dem Kläger gleichzeitig die Abberufung als Geschäftsführer mitteilte und dem lediglich der Kündigungsbeschluss beigefügt war. Am 27. Oktober 2005 wies der Kläger die Kündigung zurück, weil A. L. bei der Übergabe der Kündigung keine Vollmachtsurkunde vorgelegt habe.
3
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages unwirksam ist, sein Dienstverhältnis zur Beklagten fortbesteht und der Gesellschafterbeschluss vom 12. Oktober 2005 unwirksam ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die begehrte Feststellung getroffen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg.
5
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages und zur Abberufung des Klägers fehlten rechtsgültige Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten. A. L. habe die Beschlüsse nicht wirksam fassen können, weil die notwendigen Beschlüsse in der S. KG fehlten und die notarielle Vollmacht nicht zu einer Abstimmung berechtigt habe. Eine Genehmigung scheide aus, außerdem habe der Kläger die Kündigung zu Recht nach § 174 BGB mangels Vorlage der Vollmachtsurkunde zurückgewiesen. Die Kündigungserklärung sei auch unwirksam, weil die Beschlüsse dem Kläger nicht von der Gesellschafterversammlung als dem zuständigen Organ mitgeteilt worden sei.
6
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, A. L. habe die S. KG in der Gesellschafterversammlung der Beklagten nicht wirksam vertreten können, ist von Rechtsfehlern geprägt.
8
a) A. L. war wirksam bevollmächtigt, die Gesellschafterrechte der S. KG bei der Beklagten auszuüben. Dabei kann dahinstehen , ob - wie das Berufungsgericht meint - die Grundsätze über die Unwirksamkeit einer vom Geschäftsführer einer GmbH einem Nichtgeschäftsführer erteilten Generalvollmacht (vgl. Sen.Urt. v. 18. Oktober 1976 - II ZR 9/75, WM 1976, 1246) auf die vom Komplementär einer Personengesellschaft einem Dritten erteilte Generalvollmacht zu übertragen sind. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass A. L. keine umfassende Generalvollmacht erteilt wurde, sondern eine ausdrücklich als solche bezeichnete rechtsgeschäftliche Generalvollmacht , in der von der Vertretungsmacht Rechtsgeschäfte ausgenommen waren, bei denen ein Handeln des Komplementärs als Organ einer Gesellschaft erforderlich ist. Ob eine solche rechtsgeschäftliche Generalvollmacht zulässig ist, kann dahinstehen, weil sie jedenfalls auf eine zulässige Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB zu reduzieren ist (Sen.Urt. v. 8. Mai 1978 - II ZR 209/76, WM 1978, 1047; BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - III ZR 124/01, ZIP 2002, 1895). Eine solche allgemeine Handlungsvollmacht, die sich auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb üblich sind, und die nicht auf eine unmittelbare Vertretung der Gesellschaft, sondern lediglich auf ein Handeln in Vollmacht des Geschäftsführers gerichtet ist, ist zulässig (Senat aaO). Die Generalhandlungsvollmacht bevollmächtigt zur Ausübung der Stimmrechte bei einer Tochtergesellschaft (§ 54 Abs. 1 HGB). Der Betrieb des Handelsgewerbes bringt die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und die Abstimmung bei Tochtergesellschaften gewöhnlich mit sich. Die A. L. erteilte Vollmacht, für O. S. in dessen Eigenschaft als Komplementär der S. KG zu handeln, umfasst darüber hinaus ausdrücklich die Stimmrechtsausübung.
9
b) Verfehlt ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, zu einer wirksamen Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Beklagten sei nach §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 2 HGB ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter der S. notwendig KG gewesen. Die organschaftlichen Rechte in einer GmbH, deren Alleingesellschafterin eine Kommanditgesellschaft ist, nehmen die organschaftlichen Vertreter der Kommanditgesellschaft als Geschäftsführungsmaßnahme wahr (vgl. Sen. Urt. v. 16. Juli 2007 - II ZR 109/06, ZIP 2007, 1658 Tz. 9; Beschl. v. 8. Januar 2007 - II ZR 267/05, ZIP 2007, 910 Tz. 7). Das Fehlen einer ggf. ausnahmsweise nach § 164 HGB im Innenverhältnis notwendigen Zustimmung der Kommanditisten lässt die Vertretungsmacht der Organe der Kommanditgesellschaft nicht entfallen (vgl. Senat BGHZ 26, 330, 332; BGHZ 16, 394, 398; BGH, Urt. v. 19. Juni 2008 - III ZR 46/06, ZIP 2008, 1582 Tz. 47). Organschaftlicher Vertreter der S. KG war O. S. als Komplementär, der wiederum A. L. rechtsgeschäftlich zu seiner Vertretung bevollmächtigt hatte.
10
Das Berufungsgericht hat außerdem verkannt, dass A. L. als Geschäftsführer der einzigen Kommanditistin der S. KG Geschäften , die er als Vertreter des Komplementärs vornehmen will, jederzeit zustimmen konnte, so dass das Verlangen einer ausdrücklichen Zustimmung der Kommanditistin durch einen Gesellschafterbeschluss reine Förmelei wäre.
11
2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages und die Mitteilung der Abberufung seien unwirksam, weil A. L. keine Vollmachtsurkunde vorgelegt und der Kläger das Rechtsgeschäft aus diesem Grund mit Recht unverzüglich zurückgewiesen habe (§ 174 Satz 1 BGB). Das Berufungsgericht hat verkannt , dass die Zurückweisung ausgeschlossen ist, wenn der Vollmachtgeber den anderen Teil von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte (§ 174 Satz 2 BGB). Dazu genügt, dass der Vertreter eine Stellung bekleidet, mit der üblicherweise eine Vollmacht verbunden ist, die auch das konkrete Rechtsgeschäft umfasst, wie etwa eine Handlungsvollmacht (BAG NJW 2001, 1229). Die Beklagte hat - was das Berufungsgericht übergangen hat - eine entsprechende Stellung von A. L. behauptet. Sie hat unter Beweisantritt vorgetragen, der Kläger habe aus mehreren Gesellschafterversammlungen der vergangenen Jahre und als Beschäftigter seit 1965 gewusst, dass A. L. Generalbevollmächtigter von O. S. gewesen sei und in sämtlichen Gesellschafterversammlungen der Beklagten als solcher gehandelt habe.
12
3. Das Urteil des Berufungsgerichts ist schließlich auch nicht aufgrund der Hilfserwägung richtig, die Kündigung sei unwirksam, weil die Beschlüsse dem Kläger nicht vom zuständigen Organ, nämlich der Gesellschafterversammlung der Beklagten, mitgeteilt worden seien. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Gesellschafterversammlung die Kündigungs- oder Abberufungserklärung nicht selbst gegenüber dem Geschäftsführer abgeben muss, sondern sich hierbei auch dritter Personen, z.B. eines anderen Geschäftsführers, bedienen kann.
13
Der Vertreter des Alleingesellschafters, der gleichzeitig Geschäftsführer ist, kann darüber hinaus jederzeit einen Beschluss fassen, ihn im Kündigungsoder Abberufungsschreiben dokumentieren (§ 48 Abs. 3 GmbHG) und als beauftragter Mitgeschäftsführer die Kündigung oder Abberufung durch Übergabe des Schreibens, auch ohne Beifügung eines förmlichen Beschlusses, erklären. Eine Trennung der Funktionen wäre Förmelei (Sen.Urt. v. 27. März 1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643; Beschl. v. 8. Januar 2007 - II ZR 267/05, ZIP 2007, 910 Tz. 7).
14
4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine endgültige Entscheidung ist dem Senat verwehrt, weil ungeklärt ist, ob die Zurückweisung mangels Vorlage der Vollmachtsurkunde zu Recht erfolgte (§ 174 Satz 2 BGB). Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger nicht zugestanden, Kenntnis von der Stellung A. L. als Generalbevollmächtigten gehabt zu haben, mag sein Bestreiten auch angesichts der langjährigen Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten wenig plausibel erscheinen. Der Kläger hat nur eingeräumt, seit langer Zeit gemeinsam mit L. Geschäftsführer der Beklagten gewesen zu sein, gewusst zu haben, dass die S. KG Alleingesellschafterin war und dass sich A. L. als sein Vorgesetzter geriert habe.
15
In Frage kommt auch, dass die Zurückweisung unbeachtlich ist, wenn A. L. bereits in der Vergangenheit stets das Vertragsverhältnis mit dem Kläger abgewickelt hat, ohne die Generalvollmacht vorzulegen. § 242 BGB kann eine Zurückweisung ausschließen, wenn der Kündigungsempfänger den Vertreter in der bestehenden Geschäftsverbindung auch ohne Vorlage der Voll- machtsurkunde bereits wiederholt als solchen anerkannt hat, solange kein begründeter Zweifel am Bestehen der Vollmacht aufgetreten ist (MünchKommBGB /Schramm 5. Aufl. § 174 Rdn. 9). Außerdem hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages bestand.
Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 04.08.2006 - 9 O 382/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.04.2007 - 6 U 1286/06 -

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

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Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter


Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen: 1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 38 Widerruf der Bestellung


(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. (2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige

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Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewer

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(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 48 Gesellschafterversammlung


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(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.

(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers

1.
widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert werden,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann die Bestellung des Geschäftsführers auf dessen Verlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen werden. § 77a Absatz 2 findet auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.

(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.

(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 124/01
Verkündet am:
18. Juli 2002
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Auslegung einer notariell beurkundeten Generalvollmacht, in der der
Vollmachtgeber den Bevollmächtigten auch ermächtigt, für ihn sämtliche Erklärungen
und Rechtshandlungen vorzunehmen, die ihm in seiner Eigenschaft
als Geschäftsführer der von ihm vertretenen Unternehmungen zustehen.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 124/01 -OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. April 2001 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heidelberg vom 18. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die im Jahr 1913 geborene J. R. war bis zu ihrem Tod im Frühjahr 2000 alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie bestellte durch eine am 17. Februar 1983 vom Notar S. in B. beurkundete Generalvollmacht ihren Sohn, den Rechtsanwalt P. R. , zu ihrem alleinigen Bevollmächtigten und ermächtigte ihn zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten. Namentlich sollte er
- wie in der Urkunde beispielhaft aufgeführt wird - befugt sein, für sie sämtliche Erklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die ihr in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der von ihr vertretenen Unternehmungen zustanden.
Die Parteien streiten über die Verbindlichkeit zweier ebenfalls durch den Notar S. beurkundeter Verträge vom 29. Oktober 1998, die P. R. unter Bezugnahme auf die im Beurkundungstermin im Original vorliegende Vollmachtsurkunde für die Beklagte abgeschlossen hat. Gegenstand des mit der Klägerin geschlossenen Vertrags war der Kauf eines mit einer Seniorenwohnanlage bebauten Grundstücks zum Preis von 12.510.000 DM. Die Beklagte war daran interessiert, den Betrieb der Wohnanlage selbst zu übernehmen und die Tätigkeit der damaligen Betreiberin, die mit der Klägerin einen Pachtvertrag geschlossen hatte, zu einem Ende zu bringen. Dies war neben anderem Gegenstand eines mit der M. GmbH (im folgenden: M. GmbH) geschlossenen Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrags. Zur Erfüllung ihrer im einzelnen im Treuhandvertrag aufgeführten Aufgaben sollte die Treuhänderin in Teilbeträgen, die bis zum 1. Mai 1999 zahlbar waren, insgesamt 1.990.000 DM erhalten. Hiervon sollte an die Klägerin als pauschale Entschädigung für deren Darlehen an die (frühere) Betreiberin sowie für den Aufwand und das zu tragende Risiko aus deren Liquidation ein Betrag von 1 Mio. DM weitergeleitet werden. Über die Fälligkeit dieses Teilbetrags sollte zwischen der Beklagten und der Klägerin eine separate Absprache getroffen werden.
Am 7. Juli 1999 trafen die M. GmbH - als Bevollmächtigte der Verkäuferin bezeichnet - und die Beklagte unter Bezugnahme auf die beiden vorgenannten notariellen Verträge Abreden über die Verrechnung gegenseitiger
Forderungen, die im wesentlichen im Zusammenhang mit dem Übergang der Betriebsführung auf die Seniorenresidenz K. GmbH in Gründung standen , deren Gesellschafter und Geschäftsführer P. R. ist. Ferner verpflichtete sich die Beklagte mit einer Verfallsklausel bei Zahlungsverzug zu monatlichen Abschlagszahlungen ab 17. Juli 1999 bis zum Ausgleich des im Treuhandvertrag vereinbarten Betrages. Diese Vereinbarung unterzeichnete die damalige Geschäftsführerin der Beklagten.
Die Klägerin, die sich auch auf eine Abtretung von Ansprüchen der M. GmbH stützt, verlangt von der Beklagten aus dem für sie bestimmten Betrag von 1 Mio. DM jetzt noch einen offenstehenden Rest von 560.000 DM. Das Landgericht hat der Klage in dieser Höhe nebst Zinsen entsprochen, das Berufungsgericht hat sie auf Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist begründet.
1. a) Das Berufungsgericht geht unter Bezugnahme auf das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1976 (II ZR 9/75 - NJW 1977, 199 f = WM 1976, 1246) davon aus, die frühere Geschäftsführerin der Beklagten habe ihren Sohn mit der Generalvollmacht vom 17. Februar 1983 nicht wirksam bevollmächtigt. Richtig ist, daß nach dieser Entscheidung die Befugnis des Geschäftsführers einer GmbH zur organschaftlichen Willensbildung und -erklärung und die damit verbundene Verantwortung unübertragbar
sind (in diesem Sinn vorher bereits BGHZ 13, 61, 65; 34, 27, 30; 64, 72, 76; BGH, Urteil vom 19. Juni 1975 - II ZR 170/73 - WM 1975, 790, 791). Infolgedessen kann der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht nicht im ganzen durch einen anderen ausüben lassen. Das Verbot einer umfassenden Übertragung der organschaftlichen Vertretungsmacht schützt nicht nur die Gesellschafter vor einer Ausübung aller Geschäftsführungsbefugnisse durch Personen , die nicht ihr Vertrauen genießen, sondern es will auch der besonderen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers Rechnung tragen. Ob die Gesellschafter einer entsprechenden Bevollmächtigung zugestimmt haben, ist deshalb nicht von Bedeutung, weil Rechtssicherheit und die Belange des Rechtsverkehrs darunter leiden könnten, wenn solche nicht nach außen tretenden gesellschaftsinternen Vorgänge für die allgemeine Vertretungsmacht maßgebend wären (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1976 - II ZR 9/75 - WM 1976, 1246).

b) Mit Recht wendet jedoch die Revision hiergegen ein, die genannte Rechtsprechung schließe es nicht aus, in geeigneten Fällen die Vollmachtserklärung als eine sogenannte Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB aufzufassen oder in eine solche umzudeuten. Insoweit habe das Berufungsgericht zu Unrecht eine Auslegung unterlassen und unberücksichtigt gelassen, daß die Vollmacht der damaligen Geschäftsführerin in erster Linie für ihren eigenen, persönlichen Rechtskreis erteilt worden sei und sich nur daneben auf ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der von ihr vertretenen Unternehmungen erstreckt habe.
Diese Rüge ist begründet. Das Berufungsgericht hat den Inhalt der P. R. erteilten Vollmacht nicht näher gewürdigt, sondern sich darauf beschränkt , eine Passage aus ihr herauszugreifen, die – bei isolierter Betrach-
tung – als unzulässige Übertragung von Organbefugnissen eines Geschäftsführers angesehen werden könnte. Es hat damit zugleich den Grundsatz einer interessengerechten Auslegung der von der Vollmachtgeberin abgegebenen Erklärung verletzt, der es darum ging, ihrem Sohn im Rahmen des rechtlich Zulässigen möglichst weitgehende Befugnisse zu verleihen, um sie in ihren persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten zu vertreten. Da die Vollmachtsurkunde in das Verfahren eingeführt worden ist und weiterer Vortrag der Parteien hierzu nicht zu erwarten ist, kann der Senat diese Auslegung selbst vornehmen.
Sie führt zum Ergebnis, die Vollmacht – soweit sie die geschäftlichen Aktivitäten der Vollmachtgeberin für die Beklagte betrifft – als eine Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB anzusehen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, daû gegen die Zulässigkeit einer solchen allgemeinen Handlungsvollmacht, die sich auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb wie dem der GmbH üblich sind, und die nicht auf die unmittelbare Vertretung der GmbH, sondern lediglich auf ein Handeln in (Unter-)Vollmacht des oder der Geschäftsführer gerichtet ist, keine Bedenken bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1978 - II ZR 209/76 - WM 1978, 1047, 1048). Ein beachtliches Interesse der Beklagten, die von ihrer früheren Geschäftsführerin erteilte Vollmacht als unzulässige Übertragung organschaftlicher Befugnisse aufzufassen, vermag der Senat nicht zu erkennen. In erster Linie geht es zunächst um das Anliegen der Vollmachtgeberin, in wirksamer Weise eine - auch weitgehende - Bevollmächtigung vorzunehmen. Dabei verlieh ihre Rechtsstellung als Geschäftsführerin ihr das Recht, ihrem Sohn Befugnisse zu erteilen, die einem Generalhandlungsbevollmächtigten nach § 54 Abs. 1 HGB zukommen. Daû der Bevollmächtigte durch die am 29. Oktober
1998 geschlossenen Verträge seine Befugnisse überschritten hätte, ist nicht erkennbar. Die Beklagte hat sich zwar, nachdem erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen die Frage der ordnungsgemäûen Bevollmächtigung durch das Gericht unter Hinweis auf die Entscheidung BGH WM 1976, 1246 aufgeworfen wurde, den Standpunkt zu eigen gemacht , die Vollmacht enthalte eine unwirksame Übertragung organschaftlicher Befugnisse; hiervon abgesehen hat sie jedoch - wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat - von diesen Verträgen keinen Abstand genommen und, wie die Vereinbarung vom 7. Juli 1999 zeigt, den Betrieb der gekauften Seniorenwohnanlage durch eine ihr nahestehende Gesellschaft übernommen. Das ist aber ein deutlicher Hinweis, dass der Bevollmächtigte sich bei Abschluû der Verträge vom 29. Oktober 1998 trotz ihres hohen finanziellen Volumens im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Beklagten gehalten hat.
Dieser Auslegung kann die Beklagte nicht entgegenhalten, die Klägerin habe erstinstanzlich ausdrücklich zugestanden, dass P. R. ohne wirksame Vollmacht für sie tätig geworden sei. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Revisionserwiderung, hierbei habe es sich um ein Geständnis gehandelt. Zwar sind einem gerichtlichen Geständnis grundsätzlich auch einfache Rechtsbegriffe zugänglich; die hier aufgeworfenen Fragen nach der rechtlichen Einordnung der Generalvollmacht waren jedoch komplex und auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM 1976, 1246; 1978, 1047) nicht ohne weiteres in einem bestimmten Sinn zu beantworten. Dasselbe ergibt sich auch daraus, daû der Notar keine Bedenken hatte, die Beurkundung der Vollmacht vorzunehmen, und der Bevollmächtigte - wiewohl von Beruf Rechtsanwalt - keinen Anlaû sah, die Vollmachtgeberin um eine Präzisierung zu bitten, um den Schein einer unzulässigen Übertragung
organschaftlicher Befugnisse zu vermeiden. Gegen ein Geständnis spricht im übrigen auch, daû die Klägerin an ihrer Auffassung einer vertraglichen Bindung der Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil BGH WM 1978, 1047 festgehalten hat.
2. Erweist sich hiernach die Beklagte als durch den am 29. Oktober 1998 geschlossenen Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrag gebunden, bedarf es einer Beantwortung der vom Berufungsgericht verneinten Frage, ob die Beklagte den Vertragsschluû durch die Vereinbarung vom 7. Juli 1999 genehmigt hat, nicht. Da aber über die Fälligkeit des hier von der Klägerin beanspruchten Betrages nach § 4 des Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrags eine separate Absprache getroffen werden sollte, kommt es auch darauf an, ob die von der früheren Geschäftsführerin der Beklagten unterzeichnete Vereinbarung vom 7. Juli 1999, der diese Fälligkeitsregelung zu entnehmen ist, Bindungen gegenüber der Beklagten entfaltet. Die Beklagte hat dies mit der Begründung in Abrede gestellt, ihre Geschäftsführerin sei im Juli 1999 geschäftsunfähig gewesen. Das Landgericht hat das Vorbringen der Beklagten insoweit für unsubstantiiert gehalten; das Berufungsgericht hat die Geschäftsfähigkeit der Geschäftsführerin - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - offen gelassen und dementsprechend keine Feststellungen getroffen.
Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz hierzu vorgetragen, ihre frühere Geschäftsführerin habe sich seit 1994 im Altenheim befunden. Bereits im Frühjahr 1999 sei sie aufgrund des fortschreitenden Verfalls und aufgrund ihres hohen Alters nicht mehr in der Lage gewesen, klare Gedanken zu fassen und irgendwelche Entscheidungen zu treffen. Sie sei während dieser Zeit ständig verwirrt und vollständig von Pflege durch Dritte abhängig gewesen. Die
Vereinbarung vom 7. Juli 1999 sei ihr weder zur Kenntnis gebracht worden noch hätte sie deren Inhalt erfassen und verstehen können. Sie habe in den letzten Jahren jegliche Tätigkeit für die Beklagte eingestellt und den gesamten Aufgabenbereich eines Geschäftsführers ihrem Sohn überlassen, der auch für die Vereinbarung vom 7. Juli 1999 verantwortlich gewesen sei und sie seiner Mutter zur Unterschrift vorgelegt habe. Dieser Vortrag ist in das Wissen des Sohnes P. R. gestellt, der Mitte 1999 Gesellschafter der Beklagten gewesen ist.
Dieser Vortrag rechtfertigt, worauf sich auch die Klägerin hilfsweise berufen hat, eine Zurechnung nach den Maûstäben des Urteils BGHZ 115, 78, 82 f. In diesem Urteil wird näher ausgeführt, daû der Gesetzgeber das Vertrauen des Rechtsverkehrs, daû Rechtsgeschäfte, die mit einer GmbH getätigt werden, wirksam sind, geschützt sehen wolle, wie sich den Normen des § 15 HGB und des § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG entnehmen lasse. Es heiût hierzu dann weiter:
"Mit dem gesetzgeberischen Zweck des Schutzes Dritter, die mit der Gesellschaft in Rechtsbeziehungen treten, wäre es unvereinbar , falls diese sich auch dann auf die Nichtigkeit von Willenserklärungen ihres Geschäftsführers berufen könnte, wenn dessen Geschäftsunfähigkeit für die Gesellschafter erkennbar war und von ihnen sein Handeln für die Gesellschaft hätte verhindert werden können. Gesetzlich geregelt ist zwar nur das Vertrauen in die Vertretungsmacht , weil das Handelsregister nichts über die Geschäftsfähigkeit des Organmitgliedes aussagt. Die Eintragung des Organs ins Handelsregister gibt aber auch eine ausreichende Rechtsscheinbasis dafür ab, daû es die für dieses Amt erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllt, also voll geschäftsfähig ist ... Der Rechtsverkehr kann erwarten, daû die Gesellschafter einen erkennbar
Geschäftsunfähigen nicht bestellen oder sofort durch einen geschäftsfähigen Geschäftsführer ersetzen, falls die Geschäftsfähigkeit erst später wegfällt."
Im hier zu beurteilenden Fall hatte die frühere Geschäftsführerin ihrem Sohn bereits im Jahr 1983 die Wahrnehmung ihrer Belange anvertraut, wie sich aus der Generalvollmacht im einzelnen entnehmen läût. Der Sohn hat namens der Beklagten zu einer Zeit, als deren Geschäftsführerin bereits seit mehreren Jahren in einem Altenheim aufgenommen war, die hier streitigen Verträge abgeschlossen und war, wie aus einer Vorbemerkung zur Vereinbarung vom 7. Juli 1999 ersichtlich ist, Gesellschafter und Geschäftsführer der Seniorenresidenz K. GmbH in Gründung, die die gekaufte Seniorenwohnanlage seit dem 1. Januar 1999 betrieb. Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz macht überdeutlich, daû dem Sohn, zugleich Gesellschafter der Beklagten, die gesundheitliche und geistige Verfassung seiner Mutter bereits seit geraumer Zeit vor Augen stand. Unter diesen Umständen hat die Beklagte aus Rechtsscheingesichtspunkten für die Vereinbarung vom 7. Juli 1999 zu haften.
3. Den Einwand der Beklagten, der Treuhandvertrag sei sittenwidrig und nichtig, weil die Gebühren des Treuhänders um das fünf- bis siebenfache überteuert seien, hat das Landgericht für unbeachtlich gehalten. Es hat hierzu ausgeführt , mit den üblichen Treuhandgebühren könne die vereinbarte Vergütung hier schon deshalb nicht verglichen werden, weil die Verpflichtungen des Treuhänders weit über das Übliche hinausgegangen seien. Der M. GmbH sei nicht nur die Abwicklung des Kaufvertrages übertragen worden, vielmehr habe sie darüber hinaus die frühere Betreibergesellschaft liquidieren und sicherstellen müssen, daû diese keinerlei Funktionen mehr ausübe, die mit dem Betrieb
der Seniorenwohnanlage in Verbindung gestanden hätten. Die Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, welcher Aufwand für die Liquidation der Betreibergesellschaft nach der damaligen Auffassung der Parteien erforderlich gewesen sei, daû und in welchem Umfang diese Erwartung unrichtig gewesen bzw. inwieweit sie in dieser Hinsicht getäuscht worden sei. Gegen diese Beurteilung, die Rechtsfehler nicht erkennen läût, hat die Beklagte in der Berufungsinstanz keine beachtlichen Einwände erhoben. Die Rüge eines Verstoûes gegen § 313 BGB a.F. greift angesichts der notariellen Beurkundung des Geschäftsbesorgungs - und Treuhandvertrags ersichtlich nicht durch. Auch die Mutmaûungen der Beklagten, die in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen seien möglicherweise verschleierte Kaufpreisteile, erlauben eine genauere Überprüfung nicht. Mangels beachtlicher Einwände hat die Beklagte daher den der Höhe nach unstreitigen Restbetrag nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen.
Rinne Wurm Richter am Bundesgerichtshof Streck ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Rinne Schlick Dörr

(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.

(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 46/06
Verkündet am:
19. Juni 2008
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Soll ein Vertrag mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch für den Gegner erkennbar
auf deren Seite von mehreren Gesellschaftern geschlossen werden, kommt der Vertrag im
Zweifel erst dann zustande, wenn alle diese Gesellschafter die notwendige Willenserklärung
abgegeben haben. Dies gilt auch, wenn bereits vorher ein einzelvertretungsbefugter
Gesellschafter dem Vertragsschluss zugestimmt hat (im Anschluss an RGZ 90, 21; BGH,
Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 353/95 -NJW 1997, 2678).

b) Der Widerspruch eines einzelvertretungsbefugten Gesellschafters gegen eine Willenserklärung
eines anderen einzelvertretungsbefugten Gesellschafters beschränkt dessen Vertretungsmacht
im Außenverhältnis grundsätzlich nicht. Dies gilt auch, wenn der widersprechende
Gesellschafter durch die Vornahme gegenläufiger Rechtsgeschäfte umgehend die
vorherigen Erklärungen des anderen Gesellschafters konterkarieren könnte (im Anschluss
an BGHZ 16, 394).
Nimmt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Schuldner einer Gesellschaftsforderung
im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft mit der Begründung in
Anspruch, eine Klage im Namen der Gesellschaft sei aus gesellschaftswidrigen Gründen unterblieben
und der Schuldner sei an dem gesellschaftswidrigen Verhalten des die Gesellschaftsklage
ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt, müssen diese Voraussetzungen für die Prozessführungsbefugnis
(vgl. BGHZ 39, 14; BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98 -
NJW 2000, 734) positiv feststehen. Lediglich ernsthafte Anhaltspunkte genügen hingegen nicht
(im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98 -NJW 2000, 738).
BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06 - OLG Stuttgart
LG Ulm
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und
Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie den Richter Hucke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevisionen der Beklagten zu 2 und 3 wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel des Klägers und der Beklagten zu 3 das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Februar 2006 im Kostenpunkt und teilweise in der Hauptsache aufgehoben.
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 3 wird unter teilweiser Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 10. August 2004 abgeändert.
Die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Feststellungsklage wird als unzulässig abgewiesen.
Hinsichtlich der Widerklage der Beklagten zu 3 wird das vorgenannte Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart in vollem Umfang und hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Feststellungsklage insoweit aufgehoben, als es den Kläger und die Beklagte zu 2 beschwert.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, zurückverwiesen.
Die Anschlussrevision der Beklagten zu 1 wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Beklagten zu 1 und 2 sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts, deren Zweck der Erwerb und die Vermietung von Immobilien ist. Sie betrauten den Kläger mit der Verwaltung ihrer Grundstücke. Der Kläger begehrt Feststellung gegenüber allen Beklagten, dass die mit den Beklagten zu 1 und 2 geschlossenen Verwalterverträge trotz zwischenzeitlich ausgesprochener Kündigungen fortbestehen. Die Beklagte zu 3 verlangt vom Kläger widerklagend die teilweise Rückzahlung von Verwaltervergütung an die Beklagten zu 1 und 2.
2
Gesellschafter der Beklagten zu 1 und 2 waren jeweils zu gleichen Teilen die Brüder Herrmann M. und Ernst M. , der am 4. November 2000 verstorben ist. Der Kläger ist der Sohn des Hermann M. . Ernst M. hatte 1998 seine Gesellschaftsanteile an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3 übertragen. Bis zu seinem Tode war er Geschäftsführer von deren Komplementär -GmbH.
3
die Für Beklagte zu 1 vereinbarten die Gesellschafter die Gesamtgeschäftsführungs - und -vertretungsbefugnis aller Gesellschafter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. In § 8 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 2 ist dagegen die Alleinvertretungsbefugnis der Gesellschafter vereinbart , wobei Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen , der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen.
4
Der Kläger behauptet unter Vorlage entsprechender schriftlicher Nachtragsvereinbarungen vom 14. Juni 1999, er und die Beklagten zu 1 und 2 seien überein gekommen, mit Wirkung zum 1. Oktober 1999 die von der Beklagten zu 1 monatlich geschuldete Verwaltervergütung von 3.248 DM auf 11.020 DM und das von der Beklagten zu 2 zu zahlende Honorar von 1.160 DM auf 4.756 DM je Monat jeweils einschließlich Umsatzsteuer zu erhöhen. Ferner sei für beide Verwalterverträge eine Mindestlaufzeit bis zum 30. September 2009 vereinbart worden.
5
Für die Beklagte zu 1 ließ der Steuerberater M. -M. ab Oktober 1999 die erhöhte Vergütung auszahlen. Für die Beklagte zu 2 veranlasste der Kläger selbst aufgrund einer Vollmacht für das Konto der Beklagten zu 2 die Auszahlung des angehobenen Honorars bis Juli 2003 . Ab August 2003 wurde die Verwaltervergütung durch Einzelüberweisungen von Hermann M. gezahlt.
6
Am 23. April 2001 erklärte die Beklagte zu 3, vertreten durch die Witwe Ernst M. , die nunmehrige Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH, gemeinsam mit dem damaligen Testamentsvollstrecker für den Nachlass Ernst M. die fristlose Kündigung der beiden Verwalterverträge, weil der Kläger bei der Verwaltung einer anderen Immobilie unbegründete Rechnungen und Eigenbelege in Höhe von insgesamt 7.178,33 DM ausgestellt und die Beträge unrechtmäßig vereinnahmt habe. Eine Klage der Eigentümer auf Rückzahlung der angeblich unberechtigt einbehaltenen Summen blieb im Wesentlichen ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 6. Juni 2001 wies der Kläger die Kündigungen zurück. In den zum 27. Juni 2001 einberufenen Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 1 und 2 lehnte Hermann M. die Kündigung der Verwalterverträge ab.
7
Am 20. Dezember 2002 erlangte die Beklagte zu 3 von einem in einem Parallelverfahren gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten Kenntnis, demzufolge die Unterschriften Ernst M. unter die Nachtragsvereinbarungen vom 14. Juni 1999 mit hoher Wahrscheinlichkeit gefälscht seien. Daraufhin verlangte sie am 23. Dezember 2002 von Hermann M. erneut die Zustimmung zur fristlosen Kündigung der mit dem Kläger geschlossenen Verwalterverträge. Hermann M. , nach dessen Angaben Ernst M. den umstrittenen Nachtragsvereinbarungen sehr wohl zugestimmt hatte, lehnte die Kündigung der Verwalterverträge wiederum ab. Daraufhin erklärte die Beklagte zu 3 mit Schreiben an den Kläger vom 27. Dezember 2002 erneut die fristlose Kündigung beider Verträge. Der Kläger wies diese Kündigungen mit Schreiben vom 7. Januar 2003 zurück.
8
Die Beklagte zu 3 verlangt, die Beklagten zu 1 und 2 hinsichtlich der gezahlten Verwaltervergütung so zu stellen, wie sie ohne die Nachtragsvereinbarungen vom 14. Juni 1999 und bei Beendigung der Vertragsverhältnisse aufgrund einer ordentlichen Kündigung am 23. April 2001 stünden. Sie meint, der Kläger habe 198.688,03 € an die Beklagte zu 1 und 97.861,27 € an die Beklagte zu 2 zurückzuzahlen.
9
Die Vorinstanzen haben in unterschiedlichem Umfang der Feststellungsklage teilweise stattgegeben. Die Widerklage der Beklagten zu 3 hat in erster Instanz im wesentlichen Erfolg gehabt, während das Berufungsgericht die auf Rückzahlung der Verwaltervergütung an die Beklagte zu 1 gerichtete Widerklage abgewiesen hat. Mit seiner teils vom Berufungsgericht und teils vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Feststellungsanträge weiter. Die Beklagten haben Anschlussrevisionen eingelegt, mit denen sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe


10
Die Revision des Klägers und die Anschlussrevisionen der Beklagten zu 2 und 3 führen zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils, zur Abweisung der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Feststellungsklage als unzulässig und im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlussrevision der Beklagten zu 1 ist unbegründet.

I.


11
1. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage für insgesamt zulässig und für teilweise begründet erachtet.
12
Eine wirksame Kündigung des Verwaltervertrags mit der Beklagten zu 1 scheitere schon daran, dass die Kündigungen trotz Gesamtvertretungsbefugnis nur von der Beklagten zu 3 erklärt worden seien, Hermann M. die erste Kündigung vom 23. April 2001 gemäß § 180 Satz 2 BGB nicht innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB genehmigt habe und der Kläger die zweite Kündigung vom 27. Dezember 2002 gemäß § 180 Satz 1 BGB unverzüglich zurückgewiesen habe.
13
Auch der Verwaltervertrag mit der Beklagten zu 2 sei durch die Erklärungen der Beklagten zu 3 nicht wirksam gekündigt worden. Zwar sei die Beklagte zu 3 im Außenverhältnis alleinvertretungsbefugt gewesen. Sie habe ihre Vertretungsmacht aber entgegen den Bindungen im Innenverhältnis ausgenutzt. Da der im Innenverhältnis übergangene Hermann M. ebenfalls alleinvertretungsbefugt gewesen sei und die Kündigung sogleich hätte rückgängig machen können und wollen, dürfe sich der Kläger als Vertragspartner der Beklagten zu 2 ausnahmsweise auf die Unwirksamkeit der unter Verstoß gegen die Bindungen im gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis ausgesprochenen Kündigungen berufen.
14
Soweit sich das Feststellungsbegehren auf die behaupteten Nachtragsvereinbarungen vom 14. Juni 1999 erstrecke, sei die Klage jedoch unbegründet , weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ungeklärt bleibe, ob Ernst M. den Nachträgen zugestimmt habe.
15
2. Zur Widerklage der Beklagten zu 3 hat das Berufungsgericht ausgeführt, diese sei zulässig. Die Beklagte zu 3 dürfe als Gesellschafterin der Beklagten zu 1 und 2 deren Rückzahlungsansprüche im eigenen Namen geltend machen. Hierfür reiche es aus, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Nachtragsvereinbarungen bestünden und der Mitgesellschafter Hermann M. eindeutig zu erkennen gebe, etwaige Ansprüche gegen den Kläger gleichwohl nicht durchsetzen zu wollen. Dies gelte auch für die Ansprüche der Beklagten zu 2, obgleich die Beklagte zu 3 für diese alleinvertretungsbefugt sei und damit grundsätzlich in deren Namen vorgehen könne. Die Beklagte zu 3 dürfe im eigenen Namen klagen, um der Gefahr widersprüchlicher Prozesserklärungen seitens des ebenfalls alleinvertretungsberechtigten Mitgesellschafters vorzubeugen.
16
Ein Anspruch auf Rückzahlung an die Beklagte zu 1 scheitere daran, dass die insoweit beweisbelastete Beklagte zu 3 das Fehlen eines Rechtsgrundes in Form der unter dem 14. Juni 1999 niedergelegten Nachtragsvereinbarung nicht habe beweisen können. Der Anspruch auf Rückzahlung an die Beklagte zu 2 sei dagegen überwiegend begründet. Insoweit treffe den Kläger die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtsgrunds, weil er die zurückgeforderten Zahlungen der Beklagten zu 2 selbst bewirkt habe. Die von ihm behauptete Kenntnis der Beklagten zu 1 von der Nichtschuld gemäß § 814 BGB habe der Kläger nicht bewiesen. Einen etwaigen Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB und einen Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag habe er nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

II.


17
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
A. Revision des Klägers
18
1. Die Revision des Klägers ist begründet, soweit das Berufungsgericht die Feststellungsklage gegen die Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen hat. http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=100&G=ZPO&P=286 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=100&G=ZPO&P=559 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=100&G=ZPO&P=286 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=100&G=ZPO&P=286&X=I - 10 -
19
a) Zutreffend beanstandet der Kläger, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltswürdigung zu seiner Behauptung, Ernst M. sei mit den in den Nachtragsvereinbarungen vom 14. Juni 1999 dokumentierten Vertragsänderungen einverstanden gewesen, gegen § 286 Abs. 1 ZPO verstoßen habe.
20
Im Ausgangspunkt zu Recht sieht das Berufungsgericht den Kläger hinsichtlich seiner Feststellungsklage als für diese Behauptung beweisbelastet an. Insbesondere erbringen die von ihm vorgelegten Urkunden nicht bereits den - von der Gegenseite zu widerlegenden - Beweis für das Einverständnis Ernst M. (§ 416 ZPO), da die Echtheit von dessen Unterschrift umstritten und nicht nachgewiesen ist. Eine nicht anerkannte Privaturkunde begründet den Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben wurden, nur, wenn ihre Echtheit bewiesen (§ 440 ZPO) ist (BGHZ 104, 172, 175 f).
21
Bei seiner Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht aber verfahrensfehlerhaft den Sachverhalt teilweise nicht ausgeschöpft und die erhobenen Beweise nicht im gebotenen Umfang gewürdigt.
22
aa) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters , an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 Abs. 1 ZPO gewahrt und eingehalten hat. Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinander gesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (z.B.: BGH, Urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03 - NJW-RR 2005, 558 und vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425 f jeweils m.w.N.).
23
bb) Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht völlig beanstandungsfrei. Es hat hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Einverständnisses Ernst M. mit den unter dem 14. Juni 1999 schriftlich niedergelegten Vertragsänderungen die Aussage des Steuerberaters M. -M. und dessen Mitteilung vom 16. Juni 2005 nicht berücksichtigt. Dieser Zeuge hat den bestrittenen Klägervortrag zu den Gründen und näheren Umständen der behaupteten Nachtragsvereinbarungen bestätigt. Der Zeuge hat bekundet, er sei als Steuerberater der Beklagten zu 1 und 2 in die Ausarbeitung der streitigen Vereinbarungen einbezogen gewesen und habe diese selb st abgefasst. Weiterhin hat er ausgesagt, die beiden Gesellschafter hätten dem Kläger eine über die übliche Verwaltertätigkeit hinausgehende Verantwortung übertragen wollen und im Hinblick auf ihr hohes Alters auch müssen. Die vordergründig ungewöhnlich hohe Anhebung der Vergütung sei dadurch begründet gewesen, dass der Kläger seine bisherige Stelle bei einem anderen Unternehmen mit Rücksicht auf seine steigende Inanspruchnahme durch die Verwaltungsgeschäfte habe aufgeben sollen. Diese von dem Zeugen M. -M. bekundeten Tatsachen stellen zwar nicht zwingende, aber doch nicht unerhebliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers dar, da sie den sachlichen Hintergrund für die Nachtragsvereinbarungen erklären und zugleich bestätigen, dass die umstrittenen Vereinbarungen tatsächlich Gegenstand ernsthafter Erörterungen waren, auch wenn der Zeuge nicht angeben konnte, dass Ernst M. unmittelbar hieran beteiligt war.

24
Es ist nicht auszuschließen, dass die Einbeziehung der vom Zeugen bestätigten Indiztatsachen in die Beweiswürdigung zu einem für den Kläger günstigen Beweisergebnis geführt hätte, zumal das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil wie auch in seinem Urteil in der Parallelsache 14 U 62/04 (rechtskräftig geworden nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der hiesigen Beklagten zu 3 durch den Beschuss des II. Zivilsenats vom 10. Dezember 2007 - II ZR 69/06) einige Gesichtspunkte festgestellt hat, die gegen die von den Beklagten behauptete Unterschriftsfälschung sprechen. Die Beweiswürdigung ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte zu wiederholen.
25
b) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand vermag der Senat jedoch nicht der Auffassung der Revision zu folgen, die Klage sei in Bezug auf die Beklagte zu 2 auch deshalb begründet, weil eine wirksame Nachtragsvereinbarung mit ihr grundsätzlich nicht die Zustimmung Ernst M. voraussetzte.
26
Zwar konnte der Mitgesellschafter Hermann M. die Beklagte zu 2 alleine vertreten, da er gemäß § 8 Nummer 2 des Gesellschaftsvertrags einzelvertretungsbefugt war und das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung gemäß § 8 Nummer 3 des Gesellschaftsvertrags, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, nur eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis, nicht aber der Vertretungsmacht nach außen beinhaltete. Allerdings hat Hermann M. bei dem vom Kläger behaupteten Abschluss der Nachtragsvereinbarung vom 14. Juni 1999 von seiner Einzelvertretungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht. Auch in Bezug auf die Beklagte zu 2 sollte der Vertrag auf Seiten der Gesellschaft nur gemeinsam mit Ernst M. geschlossen werden. Dies ergibt sich aus dem bisherigen Vortrag des Klägers zum Zustandekommen der Vereinbarung und aus der vorgelegten Vertragsurkunde, in der die Unterschriften beider Gesellschafter vorgesehen waren. Soll ein Vertrag mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch für den Gegner erkennbar auf deren Seite von mehreren Gesellschaftern geschlossen werden, kommt der Vertrag im Zweifel erst dann zustande, wenn der letzte der Gesellschafter die notwendige Willenserklärung abgegeben hat, auch wenn bereits vorher ein einzelvertretungsbefugter Gesellschafter dem Vertragsschluss zugestimmt hat (vgl. auch RGZ 90, 21, 22 f; BGHZ 62, 166, 170; BGH, Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 353/95 - NJW 1997, 2678).
27
2. Begründet ist die Revision auch, soweit der Kläger die teilweise Abweisung der Feststellungsklage gegenüber der Beklagten zu 3 anficht. Zwar hat die Klage gleichwohl keinen Erfolg, da sie weiterhin abzuweisen ist. Dies beruht jedoch darauf, dass in Bezug auf die Beklagte zu 3 das Feststellungsinteresse fehlt. Dies führt nur zu einer Prozess- und nicht zu einer Sachabweisung der Klage, die die Vorinstanzen ausgesprochen haben. Dies ist im Hinblick auf die weniger weit reichende Rechtskraftwirkung klarzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 - XII ZB 119/00 - NJW-RR 2001, 929, 930).
28
a) Der Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 3 nach § 256 Abs. 1 ZPO steht allerdings nicht von vornherein entgegen, dass sie nicht Partei der Verwalterverträge ist, deren Fortbestand der Kläger festgestellt wissen möchte. Ausnahmsweise kann ein Rechtsverhältnis zu Dritten Gegenstand der Feststellung sein, wenn es zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozessparteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung gerade gegenüber der anderen Prozesspartei hat (BGHZ 123, 44, 46; BGH, Urteile vom 19. Januar 2000 - IV ZR 57/99 - VersR 2000, 866; vom 17. April 1996 - XII ZR 168/94 - NJW 1996, 2028, 2029 und vom 18. Oktober 1993 - II ZR 171/92 - NJW 1994, 459 f; jeweils m.w.N.).
29
b) Ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Vertragsverhältnisse nicht nur gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 als seinen Vertragspartnern , sondern gerade auch gegenüber der Beklagten zu 3, besteht aber nicht. Das Feststellungsinteresse fehlt insbesondere bei einer Klage zwischen dem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einem Vertragspartner der Gesellschaft, wenn - wie hier - der Feststellungsrechtsstreit ohne größere Schwierigkeiten auch unmittelbar zwischen den am umstrittenen Rechtsverhältnis beteiligten Parteien geführt werden kann (BGH, Urteil vom vom 18. Oktober 1993 aaO, S. 460; vgl. auch Urteil 19. Januar 2000 aaO, S. 866 f).
30
Hinzu tritt, dass die zu §§ 128 f HGB entwickelten Grundsätze auch für Gesellschafter einer BGB-Außengesellschaft gelten (BGHZ 146, 341, 358; BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05 - ZIP 2006, 994, 995 Rn. 10, 14). Soweit ein Gesellschafter für Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet, kann der Gesellschafter entsprechend § 129 Abs. 1 HGB keine nicht in seiner Person begründeten Einwendungen gegen die Verbindlichkeit mehr erheben, insbesondere wenn über diese ein gegen die Gesellschaft erstrittenes rechtskräftiges Urteil vorliegt (BGHZ 54, 251, 255; 64, 155, 156 zur oHG). Dies gilt nicht nur für Leistungs-, sondern auch für Feststellungsurteile (BGHZ 2, 250, 254 ebenfalls zur oHG). Daraus, dass der Gesellschafter nach der vorgenannten Bestimmung solche Einwendungen gegen Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr erheben kann, die diese nicht mehr geltend machen kann, folgt weiter, dass nicht nur ein gegen die Gesellschaft ergangenes Urteil, das das Bestehen der Verbindlichkeit selbst feststellt, auch zulasten des Gesellschafters wirkt. Vielmehr gilt dies ebenfalls für ein Urteil, das lediglich ein sonstiges Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und der Gesellschaft feststellt. In einem gegen den Gesellschafter geführten Prozess um hieraus folgende Verbindlichkeiten kann dieser sich dann nicht mehr auf das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses berufen, weil der Gesellschaft diese Einwendung verwehrt ist (vgl. BGHZ 64, 155, 156 f).
31
Wenn aber schon in dem Verfahren gegen die Beklagten zu 1 und 2 die begehrte Feststellung über das Bestehen der Verwalterverträge getroffen wird und im Rahmen der Wirkung des § 129 Abs. 1 HGB der Beklagten zu 3 sachliche Einwendungen gegen das Bestehen dieser Verträge verwehrt sind, besteht ein eigenes Feststellungsinteresse des Klägers gegenüber der Beklagten zu 3 nicht. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Beklagte zu 3 in Bezug auf das Bestehen der Verwalterverträge zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 und 2 in ihrer Person begründete Einwendungen (§ 129 Abs. 1 HGB) erheben könnte. Dies ist aber nicht der Fall.
32
c) Aus denselben Gründen ist die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 3 auch nicht gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Denn rechtsschutzbedürftig ist der Kläger im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage nur, wenn das inzidenter zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnen kann. Zweck der Zwischenfeststellungsklage ist die Ausdehnung der Rechtskraft auf den Grund der Klage. Aus diesem Zweck ergibt sich, dass die Zwischenfeststellungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, wenn bereits durch die Entscheidung über die anderen Klageanträge die Rechtsbeziehungen aus dem streitigen Rechtsverhältnis erschöpfend klargestellt werden und deshalb die besondere Feststellung des Rechtsverhältnisses für den Feststellungskläger gegenüber dem Beklagten keine Bedeutung mehr haben kann (RGZ 144, 54, 59;170, 328, 330; BGHZ 69, 37, 42; 124, 321, 322; BGH, Urteil vom 8. Mai 1961 - II ZR 205/59 - MDR 1961, 751). Vorliegend wird das streitige Rechtsverhältnis schon durch die beantragte Feststellung gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 auch für und gegen die Beklagte zu 3 entschieden.
33
3. Die Revision des Klägers ist weiter begründet, soweit er auf die Widerklage der Beklagten zu 3 verurteilt worden ist, an die Beklagte zu 2 einen Teil seiner Verwaltervergütung zurückzuzahlen.
34
Die Beklagte zu 3 macht mit ihrer Widerklage fremde Rechte in eigenem Namen geltend, indem sie den Kläger auf Rückzahlung der ihrer Ansicht nach rechtsgrundlos erlangten Verwaltervergütungen an die Beklagte zu 1 und 2 in Anspruch nimmt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügen die bislang getroffenen Feststellungen nicht, um die Prozessführungsbefugnis für eine solche Klage zu bejahen. Im Allgemeinen ist der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts allein nicht berechtigt, eine der Gesamthand zustehende Forderung gegen einen Dritten im eigenen Namen geltend zu machen. Nach § 709 Abs. 1 und § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB können die Gesellschafter, falls nicht ein anderes vereinbart ist, die Geschäfte der Gesellschaft nur gemeinschaftlich führen, mithin auch nur gemeinschaftlich die Forderung einklagen (z.B.: BGHZ 102, 152, 154 m.w.N.).
35
a) Die Befugnis, den Prozess im eigenen Namen zu führen, kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt angenommen werden, die Beklagte zu 3 könne ohnehin im Namen der Beklagten zu 2 handeln, weil sie einzelvertretungsbefugt sei (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585, 1586 und vom 16. November 1978 - II ZR 12/78 - WM 1979, 366).

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b) Die Beklagte zu 3 kann sich auch nicht auf eine Notkompetenz entsprechend § 744 Abs. 2 BGB berufen. Zwar können in analoger Anwendung dieser Bestimmung Rechte der Gesellschaft im eigenen Namen geltend gemacht werden. Ein Notfall im Sinne des § 744 Abs. 2 BGB setzt aber voraus, dass gerade die Klage eines einzelnen Gesellschafters eine Maßnahme ist, die zur Erhaltung eines zur Gemeinschaft gehörenden Gegenstandes erforderlich ist (BGHZ 39, 14, 20). Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor.
37
c) In besonders gelagerten Konstellationen ist allerdings die Prozessführungsbefugnis einzelner Gesellschafter darüber hinaus zu bejahen. Dies ist der Fall, wenn der klagende Gesellschafter ein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen hat, eine Klage im Namen der Gesellschaft aus gesellschaftswidrigen Gründen unterblieben ist und der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten des die Gesellschaftsklage ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt ist (z.B.: BGHZ 39, 14, 16 f; 102, 152, 154 f; BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98 - NJW 2000, 734).
38
Das Berufungsgericht hat bei der Zulässigkeitsprüfung "erhebliche Anhaltspunkte" für das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen einer Prozessführungsbefugnis ausreichen lassen. Es hat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung insbesondere offen gelassen, ob der Mitgesellschafter Hermann M. seine Mitwirkung aus sachgerechten Gründen verweigert, weil dem behaupteten Rückforderungsanspruch wirksame Nachtragsvereinbarungen entgegenstehen , und ob der Mitgesellschafter dem Kläger einen durch gefälschte Verträge unrechtmäßig erlangten Vermögensvorteil zum Nachteil der Beklagten zu 1 und 2 erhalten will. Dies genügt nicht, um die Prozessführungsbefugnis zu bejahen. Vielmehr müssen deren Voraussetzungen positiv feststehen (BGH, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98 - NJW 2000, 738 f; Zöller /Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor § 50 Rn. 19, 47a; vgl. auch BGHZ 100, 217, 219). Anderenfalls ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen (BGH, Urteil vom 10. November 1999 aaO S. 739; Zöller/Vollkommer aaO Rn. 19).
39
d) Aus diesem Grunde kann das Berufungsurteil hinsichtlich der Widerklage keinen Bestand haben, ohne dass es derzeit auf deren Begründetheit ankommt. Der Rechtsstreit über die Widerklage ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen allerdings noch nicht zur Klageabweisung durch Prozessurteil reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da das Berufungsgericht im Rahmen der Sachprüfung der Klage ohnehin in eine erneute Tatsachenfeststellung wegen der behaupteten Nachtragsvereinbarungen und damit hinsichtlich eines etwaigen kollusiven gesellschaftswidrigen Verhaltens des Klägers und des Mitgesellschafters Hermann M. einzutreten haben wird, ist es angezeigt , insoweit keine eigenen Feststellungen zu treffen, obgleich der Senat hierzu im Rahmen der Amtsprüfung der Prozessvoraussetzungen befugt wäre, sondern die Sache zurückzuverweisen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 21. Juni 1976 - III ZR 22/75 - NJW 1976, 1940, 1941).
B. Anschlussrevision der Beklagten zu 1
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Die Anschlussrevision der Beklagten zu 1, mit der sie die Feststellung bekämpft, dass der zwischen ihr und dem Kläger geschlossene Verwaltervertrag betreffend die Anwesen in Eislingen und Biberach in der Fassung der Nachträge vom 16. November 1995, 31. Dezember 1997 und 13. Mai 1998 fortbesteht, ist unbegründet.

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1. Soweit das Berufungsgericht ausführt, dass die nur von der Beklagten zu 3 beziehungsweise von der Beklagten zu 3 und dem Testamentsvollstrecker im April 2001 und im Dezember 2002 erklärten Kündigungen des Verwaltervertrags mit der Beklagten zu 1 mangels Einzelvertretungsmacht unwirksam sind, bleiben die Angriffe der Anschlussrevision ohne Erfolg.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 sind die Vertragskündigungen ohne Mitwirkung des Mitgesellschafters Hermann M. im Außenverhältnis unwirksam. Zwar kann sich die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht in Einzelfällen zu einer Pflicht zur Zustimmung zu einer konkreten Geschäftsführungsmaßnahme verdichten, wenn die Maßnahme im Interesse der Gesellschaft dringend geboten ist und den Geschäftsführern kein Entscheidungsspielraum zusteht. Die treuwidrig verweigerte Zustimmung kann aber auch in diesen Fällen im Verhältnis zu dem Dritten grundsätzlich nicht als erteilt unterstellt werden. Vielmehr muss der von der Obstruktion seines Mitgesellschafters betroffene Gesellschafter die fehlende Zustimmung im Wege der Leistungsklage über § 894 ZPO erzwingen (RGZ 97, 329, 331; 162, 78, 83; BGHZ 64, 253, 257, 259; 68, 81, 83), wie es die Beklagte zu 3 in dem Parallelverfahren 14 U 62/04 OLG Stuttgart (= II ZR 69/06) erfolglos versucht hat. Nur in außerordentlichen Einzelfällen ist die gerichtliche Durchsetzung der Zustimmungspflicht vor Vollzug des gebotenen Beschlusses entbehrlich. Eine Zustimmungsfiktion kommt nur dann in Betracht, wenn die fehlende Zustimmung einen Gesellschafterbeschluss betrifft, der notwendig ist, um die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft zu erhalten oder ihre werbende Tätigkeit fortzusetzen, der also für die Gesellschaft von existentieller Bedeutung ist (BGH, Urteile vom 29. September 1986 - II ZR 285/85 - WM 1986, 1556, 1557 und vom 5. November 1984 - II ZR 111/84 - NJW 1985, 974). Dass die Kündigung der Verwalterverträge für die Beklagte zu 1 von existentieller Bedeutung war, ist nicht vorgetragen. Ein den zitierten Entscheidungen vergleichbarer Fall liegt nicht vor.
43
Dementsprechend wurde die jedenfalls gemäß § 180 Satz 2 BGB zunächst schwebend unwirksame Kündigung vom 23. April 2001 aus den Gründen des Berufungsurteils endgültig unwirksam. Die Kündigung vom 27. Dezember 2002 war infolge ihrer Zurückweisung durch den Kläger gemäß § 180 Satz 1 BGB unwirksam.
44
2. Unbegründet ist ferner die von der Beklagten zu 1 erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe gegen § 533 ZPO verstoßen, weil es - zu ihrem Nachteil - auch über die Kündigungen vom 27. Dezember 2002 entschieden habe, obgleich der Kläger diese im ersten Rechtszug noch nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht habe. Diese Beanstandung ist schon deshalb unbegründet, weil die Entscheidung über die Zulassung einer Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 107/03 - NJW 2004, 2382).
C. Anschlussrevision der Beklagten zu 2
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Demgegenüber ist die Anschlussrevision der Beklagten zu 2 begründet, die sich mit dem Rechtsmittel gegen die Feststellung wehrt, dass der zwischen ihr und dem Kläger geschlossene Verwaltervertrag betreffend das Anwesen A. -Straße … in G. in der Fassung der Nachträge vom 16. November 1995, 31. Dezember 1997 und 13. Mai 1998 fortbesteht. Die Erwägungen , mit denen das Berufungsgericht die durch die Beklagte zu 3 ausgespro- chenen Kündigungen des Verwaltervertrags mit der Beklagten zu 2 ebenfalls für formal unwirksam erachtet hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. a) Die Beklagte zu 3 konnte den Verwaltervertrag des Klägers mit der Beklagten zu 2 in deren Namen kündigen. Die Beklagte zu 3 war als Rechtsnachfolgerin des Gesellschafters Ernst M. gemäß § 8 Nummer 2 des Gesellschaftsvertrags hierzu aufgrund ihrer Einzelvertretungsmacht in der Lage. Zwar erforderte die Kündigung gemäß § 8 Nummer 3 des Gesellschaftsvertrages die Zustimmung der Gesellschafterversammlung, weil die Beendigung des Verwaltervertrags aufgrund dessen Bedeutung Ausnahmecharakter hatte und über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausging. Zutreffend und von den Parteien auch nicht angegriffen geht das Berufungsgericht aber davon aus, dass § 8 Nummer 3 nur eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis, nicht aber der Vertretungsmacht nach außen, beinhaltet.
47
b) Auch einem etwaigen Widerspruch Hermann M. bliebe nach § 711 BGB die Außenwirkung versagt, weil der Widerspruch eines Mitgesellschafters die Vertretungsmacht des anderen Gesellschafters im Außenverhältnis nicht beschränkt (vgl. grundlegend BGHZ 16, 394, 398 f; so auch die heute ganz herrschende Ansicht, z.B.: Erman/Westermann, 12. Aufl., § 711 Rn. 5; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl., § 711 Rn. 14 f; Palandt/Sprau, 67. Aufl., § 711 Rn. 1; Staudinger/Habermeier [2003] § 711 Rn. 10; jeweils m.w.N.). Auch aus dem Urteil des II. Zivilsenats vom 19. April 1971 (II ZR 159/68 - WM 1971, 819), auf das das Berufungsgericht zur Stützung seiner Rechtsauffassung Bezug genommen hat, ergibt sich nichts Abweichendes. Dieser Entscheidung lag ein Binnenrechtsstreit zwischen zwei Gesellschaftern zugrunde, in dem die Kündigung eines Vertrags mit dem Sohn des einen durch den anderen auf Verlangen des übergangenen Gesellschafters (Vaters) rückgängig zu machen war, weil die Kündigung im Verhältnis der Gesellschafter untereinander unrechtmäßig gewesen war. Wäre aber diese Kündigung im Außenverhältnis unwirksam gewesen, so hätte es des vom II. Zivilsenat im Innenverhältnis zuerkannten Anspruchs auf Rückgängigmachung der Kündigung nicht bedurft.
48
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem ein etwaiger Widerspruch Hermann M. gegen die Kündigungserklärungen der Beklagten zu 3 für die Beklagte zu 2 die Wirksamkeit dieser Erklärungen gegenüber dem Kläger entfallen ließ.
49
Die Argumentation der Vorinstanz, der Widerspruch Hermann M. gegen die Kündigungserklärungen entfalte ausnahmsweise Außenwirkung, weil er sogleich wieder mit dem Kläger einen Verwaltervertrag namens der Beklagten zu 2 hätte schließen können, überzeugt nicht. Die dieser Argumentation zugrunde liegende Erwägung, dass jeder einzelvertretungsberechtigte Mitgesellschafter durch gegenläufige Rechtsgeschäfte umgehend die vorherigen Erklärungen eines anderen Gesellschafters konterkarieren könnte, ist auf jeden Fall der Einzelvertretungsbefugnis von Gesellschaftern bürgerlichen Rechts übertragbar. Rechtfertigte der Grundgedanke des Berufungsgerichts die Annahme , dass der Widerspruch eines einzelvertretungsbefugten Gesellschafters zur Unwirksamkeit der Willenserklärungen eines anderen Mitgesellschafters gegenüber Dritten führt, würden deshalb Vereinbarungen über die Einzelvertretung insgesamt obsolet. Die Gesellschaften bürgerlichen Rechts könnten nach außen handlungsunfähig werden, was gerade durch die Vereinbarung der Einzelvertretungsbefugnis vermieden werden soll (vgl. auch BGHZ 16, 394, 399). Dessen ungeachtet wäre der gedankliche Ansatz des Berufungsgerichts überdies argumentativ ebenso gut für die Wirksamkeit der Kündigungserklärungen nutzbar zu machen. Einer sofortigen Neueinstellung des Klägers durch Hermann M. hätte die Beklagte zu 3 mit einer sogleich ausgesprochenen neuen Kündigung entgegentreten können.
50
2. Da die Wirksamkeit der Kündigungen der Beklagten zu 3 für die Beklagte zu 2 nicht bereits an dem Widerspruch des Mitgesellschafters Hermann M. scheitert, kommt es darauf an, ob die Kündigungserklärungen vom 23. April 2001 und 27. Dezember 2002 jeweils fristgerecht und aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB erfolgten. Hierzu sind noch weitere Feststellungen erforderlich.
51
Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen einer Verdachtskündigung auch alle entlastenden Umstände zu berücksichtigen sind, die im Zeitpunkt der Kündigung vorlagen, unabhängig davon, ob sie dem Dienstberechtigten im Kündigungszeitpunkt bekannt waren oder bekannt sein konnten (BAGE 16, 72, 81 f; 78, 18, 28 f; BAG NZA 2004, 919, 921).
D. Anschlussrevision der Beklagten zu 3
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Die Anschlussrevision der Beklagten zu 3, die sich mit ihrem Rechtsmittel gegen den auf die Klage ergangenen Feststellungsausspruch und gegen die teilweise Abweisung ihrer Widerklage wendet, hat zum Teil Erfolg.
53
1. Die Feststellungsklage ist gegenüber der Beklagten zu 3 mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Sie ist daher durch Prozessurteil abzuweisen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu II A 2 verwiesen.
54
2. Schließlich hat die Anschlussrevision der Beklagten zu 3 auch Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Widerklage als zulässig aber unbegründet abgewiesen hat (siehe oben unter II A 3). Weil die Prozessführungsbefugnis der Beklagten zu 3 von noch zu treffenden Feststellungen abhängt, durfte (noch) kein Sachurteil zu ihren Lasten ergehen (BGH, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98 - NJW 2000, 738 f).
55
Soweit die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird, hat das Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich gegebenenfalls mit den Rügen der Revision und Anschlussrevision auseinanderzusetzen, auf die einzugehen im vorliegenden Verfahrensstadium kein Anlass besteht.
Schlick Dörr Herrmann
Harsdorf-Gebhardt Hucke
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 10.08.2004 - 2 O 523/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.02.2006 - 14 U 63/04 -

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.

(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.