Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2019 - II ZR 155/18

bei uns veröffentlicht am02.07.2019
vorgehend
Landgericht Halle, 8 O 14/16, 21.03.2017
Oberlandesgericht Naumburg, 2 U 31/17, 29.03.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 155/18 Verkündet am:
2. Juli 2019
Ginter
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die gesetzliche Zuständigkeit zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses mit
dem Vorstandsmitglied einer Genossenschaft liegt bei deren General- oder Vertreterversammlung.
Die Neufassung von § 39 Abs. 1 GenG durch das Gesetz zur Einführung
der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) hat daran nichts geändert.
BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 155/18 - OLG Naumburg
LG Halle
ECLI:DE:BGH:2019:020719UIIZR155.18.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau und Dr. von Selle

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. März 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger war seit 1995 Mitglied des zweiköpfigen Vorstands der Beklagten , einer eingetragenen Genossenschaft. Seine Anstellung war in einem befristeten Dienstvertrag mit Verlängerungsoption geregelt. Nach letzter Nachtragsvereinbarung aus 2013 war der Anstellungsvertrag bis Ende 2017 befristet und bis dahin nur aus wichtigem Grund kündbar. Für die Kündigung war nach der Satzung der Beklagten deren Vertreterversammlung zuständig. Die Anstellung sollte sich um jeweils weitere fünf Jahre verlängern, wenn sie nicht bis spä- testens ein Jahr vor Fristablauf gekündigt wird. Der Kläger erhielt zuletzt eine monatliche Vergütung von gut 42.000 € einschließlich Zulagen.
2
Der Kläger wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 23. August 2007 wegen Einkommensteuerhinterziehung in fünf Fällen und Subventionsbetrug in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung mit einer Bewährungszeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verurteilung beruhte auf einer Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Kläger, zu deren Inhalt auch ein Verzicht der Strafverfolgungsbehörde auf eine Mitteilung der Verurteilung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gehörte. Die Strafe wurde mit Wirkung zum 9. November 2010 erlassen.
3
Im Oktober 2011 reiste der Kläger mit Lebensgefährtin und Tochter nach Mallorca und rechnete die Reisekosten von knapp 1.600 € gegenüber der Be- klagten als dienstlich veranlasste Spesen ab.
4
Weitere Spesen in Höhe von insgesamt rund 5.200 € rechnete der Kläger für verschiedene, im Jahr 2013 gemeinsam mit der Vorstandsassistentin, mit der er ein intimes Verhältnis unterhielt, unternommene Wochenendreisen ab.
5
Im Frühjahr 2015 prüfte der Genossenschaftsverband e. V. den Jahresabschluss 2014 der Beklagten und erstattete dem Aufsichtsrat hierüber am 8. Juni 2015 Bericht, der den Kläger am selben Tag vorläufig seines Amtes als Vorstand enthob. Zudem beschloss der Aufsichtsrat am 24./25. und 29. Juni 2015, das vom Genossenschaftsverband angedeutete Fehlverhalten des Klägers und dessen Spesenabrechnungen durch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 berichtete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Beklagten über die im Frühjahr 2015 durchgeführte Prüfung ihres Geschäftsbetriebs. Am 17. Juli 2015 wurde die Beklagte von der Staatsanwaltschaft über die strafrechtliche Verurteilung des Klägers informiert. Daraufhin berief die Beklagte am 20. Juli 2015 eine außerordentliche Vertreterversammlung für den 7. August 2015 ein, in der u.a. die Ergebnisse der Überprüfung der Spesenabrechnungen des Klägers dargestellt wurden. Die Vertreterversammlung der Beklagten beschloss am 7. August 2015, den Kläger als Vorstand abzuberufen und dessen Dienstvertrag fristlos zu kündigen. Der Aufsichtsrat beschloss in der Sitzung vom 13. August 2015 die Umsetzung der Beschlüsse der Vertreterversammlung und "aus Gründen äußerster Vorsicht" ebenfalls die außerordentliche Kündigung des Dienstvertrags des Klägers. Die Beschlüsse wurden dem Kläger am 14. August 2015 durch Gerichtsvollzieher zugestellt.
6
Der Kläger hält die Kündigungen für unwirksam und hat mit seiner Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die dienstvertraglich geschuldete Vergütung weiter zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Kündigungsbeschlüsse von Vertreterversammlung und Aufsichtsrat nichtig sind und der Dienstvertrag mit der Beklagten fortbesteht. Das Landgericht hat der Klage lediglich insoweit entsprochen, als es die Nichtigkeit des Beschlusses des Aufsichtsrats vom 13. August 2015 "über die außerordentliche fristlose Kündigung des Dienstvertrages des Klägers" festgestellt hat. Das Berufungsgericht hat die gegen die Abweisung der weitergehenden Klage gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
8
I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
9
Der Beschluss der Vertreterversammlung der Beklagten, dem Kläger fristlos zu kündigen, sei wirksam. Die Satzung der Beklagten, die der Vertreterversammlung diese Befugnis zuweise, verstoße nicht gegen eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung. § 39 Abs. 1 Satz 1 GenG enthalte keine ausschließliche Zuständigkeitszuweisung an den Aufsichtsrat zur fristlosen Kündigung eines Vorstandsmitglieds, sondern eine der Meidung von Interessenkonflikten dienende Ausnahmevorschrift von der allgemeinen Vertretungsbefugnis des Vorstands nach § 24 Abs. 1 Satz 1 GenG. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung habe das Dienstverhältnis mit dem Kläger auch mit sofortiger Wirkung beendet. Der Beklagten sei die Fortsetzung des Dienstverhältnisses aus mehreren Gründen unzumutbar gewesen, die die fristlose Kündigung jeweils für sich rechtfertigten. Einen Kündigungsgrund habe der Kläger durch das bewusste Verschweigen seiner strafrechtlichen Verurteilung geschaffen. Ein weiterer Kündigungsgrund liege darin, dass der Kläger die Kosten für die Mallorca-Reise gegenüber der Beklagten als dienstlich veranlasste Spesen abgerechnet habe. Grund zur Kündigung habe der Kläger schließlich dadurch gegeben , dass er weitere Spesen in Höhe von insgesamt rund 5.200 € für die gemeinsam mit der Vorstandsassistentin unternommenen Wochenendreisen abgerechnet habe. Die Kündigung sei auch innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist ausgesprochen worden. Die Vertreterversammlung habe von den Kündigungsgründen erst in der Sitzung vom 7. August 2015 Kenntnis erlangt. Eine unangemessene Verzögerung der Einberufung der Vertreterversammlung sei nicht feststellbar. Von der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers habe die Beklagte erst Mitte Juli 2015 erfahren. Dem vorausgehende Prüfungshinweise des Genossenschaftsverbands und Wortmeldungen einzelner Aufsichtsratsmitglieder im Hinblick auf die Spesenabrechnungen hätten lediglich Dokumentationsmängel und Prüfungsbedarf angesprochen und damit allenfalls erste Verdachtsmomente hinsichtlich etwaiger Verfehlungen des Klägers begründet.
10
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
11
Der Kündigungsbeschluss der Vertreterversammlung der Beklagten (§ 43a Abs. 1 Satz 1 GenG) vom 7. August 2015 und die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger sind wirksam, weswegen er keine weitere Vergütung beanspruchen kann.
12
1. Die Vertreterversammlung der Beklagten war entgegen der Ansicht der Revision zuständig, über die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger zu beschließen.
13
a) Im Schrifttum ist umstritten, welches Organ der Genossenschaft für die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund zuständig ist.
14
aa) Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass der Aufsichtsrat jedenfalls seit der Neufassung von § 39 Abs. 1 GenG durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 42 Buchst. a des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911; im Folgenden: Genossenschaftsrechtsnovelle) kraft Gesetzes für die Kündigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern ausschließlich zuständig sei und entgegenstehende Satzungsbestimmungen nach § 18 Satz 2 GenG unwirksam seien. Der Aufsichtsrat dürfe durch vorzeitige fristlose Kündigung freilich nicht in das Recht der General- oder Vertreterversammlung zum Widerruf der Bestellung (§ 24 Abs. 2 Satz 1 GenG) eingreifen und müsse deshalb vor der Kündigung deren Entschließung abwarten, soweit ihm das Abberufungsrecht nicht selbst durch die Satzung eingeräumt sei (Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 24 Rn. 22, 25, § 39 Rn. 4, § 40 Rn. 1; Fandrich in Pöhlmann/ Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 24 Rn. 42 bis 44, § 39 Rn. 9; Gätsch in Helios/Strieder, Beck´sches HdB der Genossenschaft, § 5 Rn. 57; Geibel in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 24 GenG Rn. 13).
15
bb) Nach anderer Auffassung ist die gesetzliche Zuständigkeit zur außerordentlichen Kündigung auch nach der Neufassung von § 39 Abs. 1 GenG gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 GenG bei der General- oder Vertreterversammlung verblieben. Die Genossenschaftsrechtsnovelle habe mit § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GenG lediglich die nach alter Rechtslage nicht gegebene Möglichkeit geschaffen, neben der Befugnis zur Bestellung auch die Abberufung des Vorstands durch die Satzung dem Aufsichtsrat zu übertragen. Dies umfasse nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch die Befugnis zur außerordentlichen Kündigung. Zwar fehle es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die die Zuständigkeit zur außerordentlichen Kündigung eines Vorstandsmitglieds begründe. Diese folge jedoch notwendig aus § 24 Abs. 3 Satz 2 GenG. Die Kompetenz zum Widerruf der Bestellung liefe weitgehend leer, wenn damit nicht das Recht verbunden wäre, auch den Anstellungsvertrag durch einseitige Kündigung zu beenden. Dies gelte zumindest bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung (Bauer, Genossenschafts-Handbuch, § 24 GenG Rn. 246 f., § 40 GenG Rn. 5; ders. in Frankenberger/Gschrey/Bauer, Der Aufsichtsrat der Genossenschaft, 8. Aufl., S. 205; Holthaus/Lehnhoff in Lang/ Weidmüller, GenG, 39. Aufl., § 40 Rn. 12; Keßler in Hillebrand/Keßler, Berliner Komm. zum GenG, 2. Aufl., § 24 Rn. 82; ders., BB 2006, 561, 563; ferner Geschwandtner/Helios, Genossenschaftsrecht, 2007, S. 95; wohl auch Glenk, Genossenschaftsrecht, 2. Aufl., Rn. 570).
16
b) Die letztgenannte Ansicht ist richtig.
17
aa) Durch die Rechtsprechung des Senats war bis zur Genossenschaftsrechtsnovelle geklärt, dass die Entscheidung über die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses mit einem Vorstandsmitglied ausschließlich der Generaloder Vertreterversammlung der Genossenschaft zusteht (BGH, Urteil vom 10. März 1960 - II ZR 56/59, BGHZ 32, 114, 122; Urteil vom 29. März 1973 - II ZR 20/71, BGHZ 60, 333, 335; Urteil vom 4. Oktober 1973 - II ZR 130/71, WM 1973, 1320, 1321; Urteil vom 13. Februar 1984 - II ZR 2/83, WM 1984, 532, 533; Urteil vom 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, ZIP 1984, 947, 948; Urteil vom 12. Februar 2007 - II ZR 308/05, NZG 2007, 396 Rn. 6).
18
Aus der Herleitung der Kündigungszuständigkeit der General- oder Vertreterversammlung durch den Senat ergibt sich, dass es bei dieser Zuständigkeit auch nach der Genossenschaftsrechtsnovelle verblieben ist. Der Senat hat die Entscheidungszuständigkeit der General- oder Vertreterversammlung für die fristlose Kündigung eines Vorstandsmitglieds durchweg damit begründet, dass nach § 40 GenG allein der Generalversammlung die Entscheidung über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds und die fristlose Kündigung seines Dienstverhältnisses zustehe. § 40 GenG ist aber mit der Genossenschaftsrechtsnovelle nicht inhaltlich verändert, sondern nur redaktionell an § 24 Abs. 2 GenG angepasst worden. Die Einschränkung auf „von der Generalversammlung abzube- rufende Mitglieder des Vorstands“ statt wie bisher"Mitglieder des Vorstands" erklärt sich daraus, dass § 24 Abs. 2 Satz 2 GenG n.F. im Unterschied zur Vorgängervorschrift erlaubt, den Aufsichtsrat durch Satzung zur Abberufung von Vorständen zu ermächtigen. Soweit dies geschehen ist, bedarf es keiner gesetzlichen Ermächtigung des Aufsichtsrats mehr, Mitglieder des Vorstands vorläufig von ihren Geschäften zu entheben (BT-Drucks. 16/1025, S. 86).
19
bb) Diese Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt.
20
(1) Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung der Vorschrift im Wesentlichen eine sprachliche Vereinfachung "in Anlehnung an § 112 AktG" beabsichtigt (BT-Drucks. 16/1025, S. 85). Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich aus dem Zweck, den § 39 GenG mit § 112 AktG gemeinsam hat, Interessenkollisionen vorzubeugen und eine unbefangene sachgerechte Vertretung der Körperschaft sicherzustellen (BGH, Urteil vom 26. Juni 1995 - II ZR 122/94, BGHZ 130, 108, 111; Urteil vom 15. Januar 2019 - II ZR 392/17, ZIP 2019, 564 Rn. 23 mwN), nichts für die Zuständigkeit des Aufsichtsrats zur fristlosen Kündigung herleiten. Auch legt der Umstand, dass die Vorschriften einen gemeinsamen Regelungszweck verfolgen, keinen kompetenzrechtlichen Gleichlauf mit der Aktiengesellschaft nahe. Die Genossenschaft verfügt mit der General- oder Vertreterversammlung über ein be- und abberufungsfähiges Organ (§ 24 Abs. 2 Satz 1 GenG). Bei der Aktiengesellschaft ergibt sich die Zuständigkeitsbündelung des Aufsichtsrats zur Bestellung/Abberufung des Vorstands und zur Vertretung gegenüber dem Vorstand ebenfalls nicht allein aus § 112 AktG, sondern auch aus der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 84 AktG.
21
(2) Auch sonst findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt dafür, dass die Genossenschaftsrechtsnovelle auf eine Änderung der Senatsrechtsprechung abzielte. Diese Rechtsprechung wird vielmehr durch die Gesetzesbegründung bestätigt.
22
In der Begründung zum Regierungsentwurf wird zwar ausgeführt, im Schrifttum sei umstritten, ob aus § 40 GenG folge, dass auch die Zuständigkeit für die fristlose Kündigung des mit der Organstellung verknüpften Anstellungsvertrags des Vorstandsmitglieds bei der General- oder Vertreterversammlung liege. Weiter heißt es, dass der derzeitige Rechtszustand in dieser für die Praxis bedeutsamen Frage unbefriedigend sei; eine gesetzliche Klärung erscheine daher notwendig (BT-Drucks. 16/1025, S. 84).
23
Diese Klärung wird nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/1025, S. 84 f.) aber dadurch herbeigeführt, dass es im Grundsatz bei der Zuständigkeit der Generalversammlung als oberstem Organ der Genossenschaft für die Wahl wie auch die Abberufung der Vorstandsmitglieder verbleiben soll; zum Abschluss der Anstellungsverträge und deren ordentlicher Kündigung sei nach § 39 Abs. 1 GenG der Aufsichtsrat ermächtigt. Zur Befriedigung eines berechtigten Bedürfnisses der genossenschaftlichen Praxis sei im Weg der Satzungsautonomie für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und damit auch für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags eine Übertragung der Zuständigkeit auf den Aufsichtsrat zuzulassen (BT-Drucks. 16/1025, S. 85).
24
(3) Die Revision hält die Gesetzesbegründung zu Unrecht für nicht maßgeblich. Die Vorstellungen des Gesetzgebers sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein gewichtiger Gesichtspunkt für die Gesetzesauslegung (vgl. zuletzt nur BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - II ZB 22/17, NJW 2019, 517 Rn. 13). Soweit die Revision die Unerheblichkeit der Gesetzesbegründung mit dem im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu begründen sucht, verkennt sie, dass dem vom Gesetzgeber ausgemachten Regelungsbedürfnis eben mit der Möglichkeit der statutarischen Übertragung der Kündigungskompetenz auf den Aufsichtsrat (§ 24 Abs. 2 Satz 2 GenG) genügt worden ist.
25
2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers bejaht. Nicht zu beanstanden ist jedenfalls die Bewertung des Berufungsgerichts, dass der Be- klagten aufgrund der Abrechnung nicht dienstlich veranlasster Spesen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger bis zu dessen vereinbarter Beendigung nicht zugemutet werden konnte (§ 626 Abs. 1 BGB).
26
a) Es ist in erster Linie eine tatrichterliche Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung zu werten ist. Aufgabe des Revisionsgerichts ist es, die vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung darauf zu überprüfen, ob der Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig erkannt und die Grenzen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens bei der Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts eingehalten worden sind; ein Ermessensfehler liegt insbesondere dann vor, wenn wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen oder nicht vollständig gewürdigt worden sind (BGH, Urteil vom 28. April 1960 - VII ZR 218/59, LM BGB § 626 Nr. 10; Urteil vom 21. April 1975 - II ZR 2/73, WM 1975, 761; Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 102/91, ZIP 1992, 539 f.; Urteil vom 28. Oktober 2002 - II ZR 353/00, ZIP 2002, 2254, 2255; Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 273/11, ZIP 2013, 971 Rn. 24).
27
b) Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes zutreffend erfasst. Es hat bei Würdigung des festgestellten Fehlverhaltens des Klägers auch die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten. Die Revision vermag keinen Ermessensfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
28
3. Die Kündigung des Dienstverhältnisses ist entgegen der Auffassung der Revision innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgt.
29
a) Für die die Zweiwochenfrist in Lauf setzende Kenntnis im Sinn von § 626 Abs. 2 BGB kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an (BGH, Urteil vom 15. Juni 1998 - II ZR 318/96, BGHZ 139, 89, 92; Urteil vom 10. Januar 2000 - II ZR 251/98, ZIP 2000, 508, 510; Urteil vom 10. September 2001 - II ZR 14/00, ZIP 2001, 1957, 1958; Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 273/11, ZIP 2013, 971 Rn. 12). Die Frist beginnt bei der Genossenschaft mithin mit der Kenntnis der General- oder Vertreterversammlung von dem Kündigungsgrund (BGH, Urteil vom 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, ZIP 1984, 947, 949 f.; Urteil vom 12. Februar 2007 - II ZR 308/05, ZIP 2007, 674 Rn. 6).
30
Eine sichere und umfassende Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen liegt dann vor, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist (BGH, Urteil vom 24. November 1975 - II ZR 104/73, WM 1976, 77, 78; Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 273/11, ZIP 2013, 971 Rn. 15). Kennenmüssen oder grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht (BGH, Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 273/11, ZIP 2013, 971 Rn. 15; vgl. ferner BAG, NJW 2011, 2231, 2232; AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 46 mwN). Lediglich dann, wenn die Tatsachen bereits im Wesentlichen bekannt sind und noch zusätzliche Ermittlungen erforderlich sind, wie etwa die Anhörung des Betroffenen bei einer Verdachtskündigung oder die Ermittlung von gegen eine Kündigung sprechenden Tatsachen, sind diese zügig durchzuführen (BGH, Urteil vom 24. November 1975 - II ZR 104/73, WM 1976, 77, 78; Urteil vom 2. Juli 1984 - II ZR 16/84, ZIP 1984, 1113, 1114; Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 273/11, ZIP 2013, 971 Rn. 15).
31
b) Die Vertreterversammlung der Beklagten ist erst in ihrer Sitzung am 7. August 2015 über die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen informiert worden. Die Kündigung ist dem Kläger am 14. August 2015 zugestellt worden.
32
c) Die Beklagte muss sich, anders als die Revision meint, auch nicht ausnahmsweise so behandeln lassen, als ob die Vertreterversammlung schon vor dem 7. August 2015 Kenntnis von den Kündigungsgründen hatte.
33
aa) Eine solche Vorverlegung des für die Fristwahrung maßgeblichen Zeitpunkts kommt allerdings in Betracht, wenn der Aufsichtsrat der Genossenschaft die Versammlung nicht in angemessen kurzer Zeit einberuft, nachdem er selbst Kenntnis von dem Kündigungsgrund erlangt hat (BGH, Urteil vom 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, ZIP 1984, 947, 949; Urteil vom 12. Februar 2007 - II ZR 308/05, ZIP 2007, 674 Rn. 7; für die GmbH Urteil vom 15. Juni 1998 - II ZR 318/96, BGHZ 139, 89, 92 f.).
34
bb) Eine derartige Kenntnis des Aufsichtsrats der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
35
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Aufsichtsrat diese Kenntnis nicht schon durch die verschiedenen Wortmeldungen des Aufsichtsratsmitglieds H. L. vermittelt wurde, wenn sich dessen Äußerungen letztlich darauf beschränkten, eine Prüfung der Spesenrechnungen des Klägers zu verlangen. Ernsthafte Verdachtsmomente müssen sich freilich aus dem Bericht des Genossenschaftsverbands vom 8. Juni 2015 ergeben haben , da der Aufsichtsrat den Kläger am selben Tag vorläufig seines Amtes als Vorstand enthob. Diesen Verdachtsmomenten ist der Aufsichtsrat im Hinblick auf die Spesenabrechnungen des Klägers aber in noch angemessen kurzer Zeit nachgegangen, indem er am 24./25. und 29. Juni 2015 beschloss, dessen Spesenabrechnungen durch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Ein Untätigbleiben des Aufsichtsrats in Kenntnis des Kündigungssachverhalts kann der Genossenschaft nämlich nur in der Weise zugerechnet werden , dass für den Beginn der Ausschlussfrist auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in dem die General- oder Vertreterversammlung informiert worden wäre, wenn der Aufsichtsrat seiner Einberufungspflicht nachgekommen wäre. Dabei darf kein kleinlicher Maßstab angelegt werden. Es kann insbesondere nicht von dem Zeitpunkt ausgegangen werden, in dem die General- oder Vertreterversammlung Kenntnis erlangt hätte, wenn der Aufsichtsrat mit größtmöglicher Beschleunigung tätig geworden wäre (BGH, Urteil vom 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, ZIP 1984, 947, 949).
36
Eine - danach allenfalls - geringfügige Verzögerung der Einberufung der Vertreterversammlung war überdies nicht geeignet, beim Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Dienstverhältnisses zu erwecken. Nachdem der Kläger schon vorläufig seines Amtes enthoben worden war, musste er mit einer endgültigen Amtsenthebung und einer fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, ZIP 1984, 947, 950; Urteil vom 12. Februar 2007 - II ZR 308/05, ZIP 2007, 674 Rn. 7).

Drescher Wöstmann Sunder Bernau von Selle
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 21.03.2017 - 8 O 14/16 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.03.2018 - 2 U 31/17 -

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(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Aktiengesetz - AktG | § 84 Bestellung und Abberufung des Vorstands


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Aktiengesetz - AktG | § 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern


Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 39 Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmäc

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 24 Vorstand


(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schrift

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 18 Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern


Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 43a Vertreterversammlung


(1) Bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder (Vertreterversammlung) besteht. Die Satzung kann auch bestimmen, dass bestimmte Beschlüsse der Generalversam

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 40 Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern


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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2000 - II ZR 251/98

bei uns veröffentlicht am 10.01.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 251/98 Verkündet am: 10. Januar 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2018 - II ZB 22/17

bei uns veröffentlicht am 20.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 22/17 vom 20. November 2018 in dem Zwischenstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 385 Abs. 1 Nr. 4 a) Vor Vernehmung eines Zeugen müssen die Voraussetzungen des § 385 Abs. 1 Nr. 4

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(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht.

(3) Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.

(2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands, soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditgewährung.

(3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.

Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.

(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.

(2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands, soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditgewährung.

(3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.

(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht.

(3) Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

(1) Bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder (Vertreterversammlung) besteht. Die Satzung kann auch bestimmen, dass bestimmte Beschlüsse der Generalversammlung vorbehalten bleiben. Der für die Feststellung der Mitgliederzahl maßgebliche Zeitpunkt ist für jedes Geschäftsjahr jeweils das Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres.

(2) Als Vertreter kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, die Mitglied der Genossenschaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört, gewählt werden. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt werden.

(3) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 Vertretern, die von den Mitgliedern der Genossenschaft gewählt werden. Die Vertreter können nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. Mehrstimmrechte können ihnen nicht eingeräumt werden.

(4) Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt; Mehrstimmrechte bleiben unberührt. Für die Vertretung von Mitgliedern bei der Wahl gilt § 43 Abs. 4 und 5 entsprechend. Kein Vertreter kann für längere Zeit als bis zur Beendigung der Vertreterversammlung gewählt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Satzung muss bestimmen,

1.
auf wie viele Mitglieder ein Vertreter entfällt;
2.
die Amtszeit der Vertreter.
Eine Zahl von 150 Mitgliedern ist in jedem Fall ausreichend, um einen Wahlvorschlag einreichen zu können. Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses können in einer Wahlordnung getroffen werden, die vom Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird. Sie bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.

(5) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, muss ein Ersatzvertreter an seine Stelle treten. Seine Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Vertreters. Auf die Wahl des Ersatzvertreters sind die für den Vertreter geltenden Vorschriften anzuwenden.

(6) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machen. Die Auslegung oder die Zugänglichkeit im Internet ist in einem öffentlichen Blatt bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. Jedes Mitglied kann jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen.

(7) Die Generalversammlung ist zur Beschlussfassung über die Abschaffung der Vertreterversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder dem in der Satzung hierfür bestimmten geringeren Teil in Textform beantragt wird. § 45 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.

(2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands, soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditgewährung.

(3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.

Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht.

(3) Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.

(2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands, soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditgewährung.

(3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.

(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht.

(3) Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.

(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht.

(3) Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.

(2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands, soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditgewährung.

(3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.

Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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(3) Für eine entsprechende Erweiterung des Anwendungsbereichs spricht insbesondere der Schutzzweck der Norm. § 112 Satz 1 AktG soll Interessenkollisionen vorbeugen und eine unbefangene, von sachfremden Erwägungen unbeeinflusste Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern sicherstellen. Dabei ist es im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ausreichend, dass aufgrund der gebotenen und typisierenden Betrachtung in den von § 112 Satz 1 AktG geregelten Fällen regelmäßig die abstrakte Gefahr einer nicht unbefangenen Vertretung der Gesellschaft vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1995 - II ZR 122/94, BGHZ 130, 108, 111 f.; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, ZIP 2009, 717 Rn. 7 mwN).

(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht.

(3) Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.

(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.

(2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands, soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditgewährung.

(3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.

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Vertreter nach dieser Norm ist nur derjenige, der im Namen der Partei oder für die Partei gehandelt hat, so dass diese dessen Handlung als die ihrige gelten lässt oder gelten lassen muss. Diese Auslegung entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers (RGZ 13, 355, 357; RG, Gruchot 48, 1102, 1104; RG, JW 1911, 489 Nr. 15; OLG Köln, NJW 1955, 1561; OLG München, OLGR 1996, 242; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 385 Rn. 32; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 385 Rn. 5; weitergehend Musielak/Voit/Huber, ZPO, 15. Aufl., § 385 Rn. 5; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 385 Rn. 6; MünchKommZPO/Damrau, 5. Aufl., § 385 Rn. 5; offengelassen von OLG Hamm, OLGRspr. 40, S. 377). Aus den Materialien zum Erlass der Zivilprozessordnung ergibt sich, dass der historische Gesetzgeber den im heutigen § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO verwendeten Begriff des Vertreters einer Partei (§ 338 Abs. 1 Nr. 4 CPO-E) so gebraucht hat, dass er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen sei. Unter "Vertreter" sei nur derjenige zu verstehen , für dessen Handlung die Partei hafte (Hahn, Die gesamten Materialen zu den Reichsjustizgesetzen, 2. Bd., S. 312, 335, 332; vgl. RGZ 13, 355, 356 f.). Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers wird deshalb der vollmachtlose Vertreter nicht von § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfasst (vgl. RG, JW 1911, 489 Nr. 15; RGZ 47, 430, 433). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Der Vertreter soll über Handlungen aussagen, die sich auf das streitige Rechtsverhältnis beziehen und die er als Vertreter einer Partei vorgenommen hat. Wenn er als vollmachtloser Vertreter gehandelt hat und auch später keine Genehmigung seiner Vertretung erklärt wurde, verpflichten seine Rechtshandlungen die von ihm vertretene Partei nicht. Regelmäßig werden sie aber dann nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung für den Rechtsstreit über das streitige Rechtsverhältnis sein.

(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht.

(3) Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 353/00 Verkündet am:
28. Oktober 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung gegenüber dem Geschäftsführer
einer GmbH ist nicht schon darin zu sehen, daß er sich von ihr offen
ausgewiesene Spesen erstatten läßt, welche die Alleingesellschafterin - im
Gegensatz zu ihm - nach den einschlägigen Bestimmungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages
nicht für erstattungsfähig hält.

b) Die auf geschäftspolitischen Gründen beruhende Entscheidung einer Muttergesellschaft
, den Betrieb ihrer Tochtergesellschaft einzustellen, rechtfertigt
keine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber deren Geschäftsführer.

c) Zur Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes
zur Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2002 - II ZR 353/00 - KG Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer
und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. November 2000 aufgehoben , soweit die Klage abgewiesen und der Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von mehr als 722,80 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 26. Februar 1999 verurteilt worden ist.
Die Berufung der Beklagten wird hinsichtlich eines Teilbetrags der Widerklage von 2.035,18 DM (privater Benzinverbrauch des Klägers ) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 26. Februar 1999 zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten u.a. über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages.
Der Kläger war ab 1. März 1995 alleiniger Geschäftsführer der beklagten GmbH, die kurz davor von ihrer Alleingesellschafterin, einer Aktiengesellschaft, gegründet worden war und deren "Immobilien-Management" übernommen hatte. Gemäß seinem Anstellungsvertrag, der erstmals zum 29. Februar 2000 kündbar sein sollte, war ein Jahresgehalt von 250.000,00 DM vereinbart. Weiter wurde ihm gemäß § 3 Nr. 2 des Anstellungsvertrages als "sonstige Leistung" ein Dienst-Pkw - auch zur privaten Nutzung - zur Verfügung gestellt; die darauf anfallende Steuer sollte er selbst abführen. Nach Nr. 3 aaO hatte er "Anspruch auf Ersatz seiner Reisekosten in Höhe der jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätze". In Nr. 4 aaO heißt es: "Die Gesellschaft vergütet im übrigen dem Geschäftsführer alle mit Belegen nachgewiesenen angemessenen Kosten, die ihm bei der Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft entstanden sind." Am 16. Oktober 1998 beschloß die Alleingesellschafterin der Beklagten, deren operativen Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 1998 einzustellen. Im November 1998 ließ sie den Leistungsaustausch zwischen der Beklagten und dem Kläger durch ihre konzerneigene Revisionsgesellschaft überprüfen, die angebliche Unregelmäßigkeiten in den Benzin-, Reisekosten und Spesenabrechnungen des Klägers beanstandete. Gerügt wurde insbesondere, daß der Kläger sich von der Beklagten Benzinkosten für Urlaubs- und Privatfahrten mit dem Dienst-Pkw sowie Bewirtungskosten für anscheinend außerdienstliche Anlässe (im Beisein seiner Ehefrau) habe erstatten lassen. Mit Schreiben vom 26. November 1998 informierten ein Vorstandsmitglied und der Prokurist der Alleingesellschafterin der Beklagten den Kläger über seine Abberufung als Ge-
schäftsführer durch Gesellschafterbeschluß vom selben Tag und erklärten ihm gegenüber namens der Alleingesellschafterin die fristlose Kündigung seines Dienstverhältnisses wegen des dringenden Verdachts grober Verfehlungen gegenüber der Beklagten. Zugleich wurde "vorsorglich" eine außerordentliche, betriebsbedingte Kündigung zum 31. Dezember 1998 ausgesprochen.
Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich von der Beklagten Weiterzahlung seines Gehalts für Dezember 1998 bis Februar 1999 in Höhe von 62.499,99 DM sowie Zahlung von 568,00 DM auf eine zu seinen Gunsten abgeschlossene Direktversicherung begehrt. Die Beklagte hat ihn widerklagend auf anteilige Gehaltsrückzahlung für die Zeit vom 26. bis 30. November 1998 sowie auf Rückerstattung von ihm angeblich zu Unrecht erstatteten Tankkosten und Spesen mit einem Gesamtbetrag von 4.200,86 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang, der Widerklage nur in Höhe von 630,50 DM stattgegeben. Dagegen haben die Beklagte Berufung und der Kläger unselbständige Anschlußberufung eingelegt. Die Beklagte hat die Widerklage auf 9.718,14 DM erweitert (zusätzliche Bewirtungsspesen), während der Kläger nunmehr Fortzahlung seines Gehalts bis einschließlich März 2000 unter Einschluß eines Geldausgleichs für die ihm entzogene Nutzung des Dienst-Pkw in Höhe von insgesamt 287.032,33 DM, abzüglich auf das Arbeitsamt übergeleiteter 43.496,20 DM netto, verlangt hat. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung die Klage abgewiesen und der erweiterten Widerklage entsprochen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt zu teilweiser Abweisung der Widerklage und im übrigen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Zur Klage:
1. Entgegen der Ansicht der Revision ist die von der Beklagten mit Schreiben an den Kläger vom 26. November 1998 erklärte fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages zwar nicht gemäß § 174 BGB schon deshalb unwirksam , weil dem Schreiben keine Vollmachtsurkunde beigefügt war und der Kläger die Kündigung aus diesem Grund mit Schreiben vom 27. November 1998 unverzüglich zurückgewiesen hat. Im vorliegenden Fall hatte den Beschluß zur Kündigung des Anstellungsvertrages die Alleingesellschafterin der Beklagten, eine Aktiengesellschaft, durch ihre gesetzlichen Vertreter zu fassen, die auch die Kündigung auszusprechen hatten (vgl. Sen.Urt. v. 27. März 1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Alleingesellschafterin der Beklagten gemäß ihrer "satzungsmäßigen Vertretungsregelung" durch die Unterzeichner des Kündigungsschreibens, das Vorstandsmitglied Dr. B. und den Prokuristen Dr. Br. ordnungsgemäß vertreten. Sonach handelte es sich um eine gesetzliche Vertretung im Sinne des § 78 Abs. 3 AktG. Gegenüber gesetzlichen Vertretern gilt § 174 BGB nicht (vgl. BAG, BB 1990, 1130; MünchKomm./Schramm, BGB 4. Aufl. § 174 Rdn. 10). Ebensowenig bedurfte es für die Wirksamkeit der schriftlichen Kündigung durch ein dafür zuständiges Gesellschaftsorgan der Beifügung eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses (vgl. Senat aaO, S. 646).
2. Von Rechts- und Verfahrensfehlern beeinflußt ist indessen die Ansicht des Berufungsgerichts, die fristlose Kündigung sei wegen unberechtigter Reisekosten - und Spesenabrechnungen des Klägers, vor allem aber wegen der zahlreichen privat veranlaßten Betankungen seines Dienst-Pkw auf Kosten der Beklagten , aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt gewesen. Zwar ist die Beurteilung eines Verhaltens als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB in erster Linie Sache des Tatrichters. Seine Beurteilung ist jedoch revisionsrechtlich darauf überprüfbar, ob er den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig erkannt und die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens bei der Würdigung des Sachverhalts eingehalten oder wesentliche Gesichtspunkte (rechts- oder verfahrensfehlerhaft) außer acht gelassen hat (vgl. Sen.Urt. v. 9. März 1992 - II ZR 102/91, NJW-RR 1992, 992; v. 20. Februar 1995 - II ZR 9/94, NJW-RR 1995, 669). Letzteres ist hier der Fall, wie die Revision mit Recht rügt.

a) Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei nach § 3 Ziffer 2 bis 4 seines Dienstvertrages nicht berechtigt gewesen, seinen Dienstwagen für private Zwecke auf Kosten der Beklagten zu betanken. Demgegenüber weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die mit zwei Handelsrichtern neben dem Vorsitzenden besetzte Kammer für Handelssachen in ihrem erstinstanzlichen Urteil ausgeführt hat, sie wisse aufgrund eigener Sachkunde (§ 114 GVG), daß bei einer Vertragsgestaltung der vorliegenden Art die Überlassung eines Dienstwagens zu dienstlicher und privater Nutzung auch die Erstattung der anfallenden Benzinkosten unabhängig davon umfasse, ob diese privat oder dienstlich veranlaßt seien. Zudem hat der Kläger in zweiter Instanz Beweis für einen entsprechenden "Handelsbrauch" durch Auskunft der zuständigen Industrie- und Handelskammer angetreten. Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, daß es über eine überlegene Sachkunde auf diesem Gebiet verfüge.

Davon abgesehen verkennt das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der hier fraglichen Vertragsbestimmungen, daß dem Kläger der Dienstwagen unterschiedslos zu dienstlicher und privater Nutzung zur Verfügung gestellt wurde und eine Trennung zwischen dienstlichem, von der Beklagten zu tragendem und privatem Kraftstoffverbrauch allenfalls bei Führung eines Fahrtenbuchs auch nur annähernd möglich gewesen wäre. Dies gilt um so mehr, als der Kläger keine Residenzpflicht hatte und gemäß § 2 des Anstellungsvertrages nicht an eine feste Arbeitszeit gebunden war, also jederzeit auch dienstlich "unterwegs" sein konnte. Die Führung eines Fahrtenbuchs oder sonstige Benzinverbrauchsnachweise wurden dem Kläger in der Kfz-Klausel seines Anstellungsvertrages gerade nicht auferlegt, die vielmehr damit endet, daß der Kläger die "mit der Nutzung anfallende Steuer ... abzuführen" hat. § 3 Nr. 3 des Anstellungsvertrages regelt lediglich allgemein den Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Reisekosten in Höhe der jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätze. Eine nur bei Führung eines Fahrtenbuchs mögliche Trennung zwischen privatem und dienstlichem Benzinverbrauch wird auch aus § 3 Nr. 4 aaO nicht ersichtlich , wonach die Beklagte dem Kläger "im übrigen... alle mit Belegen nachgewiesenen angemessenen Kosten, die ihm bei Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft entstanden sind", zu vergüten hatte. Es wäre Sache der Beklagten bzw. ihrer Alleingesellschafterin gewesen, eine klare Regelung hinsichtlich der Benzinkosten in den Vertrag aufzunehmen. Ein treuwidrig übermäßiger Benzinverbrauch auf Kosten der Beklagten ist bei einem Aufwand von 2.035,18 DM innerhalb von 3 ½ Jahren nicht anzunehmen.

b) Soweit der Kläger gemeint hat, der Beklagten auch die Kosten für drei private Fahrten mit dem Autoreisezug (insgesamt 597,00 DM) sowie urlaubsbedingte Parkgebühren in Höhe von 82,50 DM in Rechnung stellen zu können,
mag darin zwar - entgegen der Ansicht der Revision - eine allzu extensive In- terpretation von § 3 Nr. 2 des Anstellungsvertrages liegen (vgl. unten II 3). Jedenfalls rechtfertigt dies allein noch keine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB so schwerwiegend sein müßte, daß der Beklagten eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könnte.

c) Ebenso wie bei den obigen Kosten (zu b) läßt das Berufungsgericht auch bei den vom Kläger abgerechneten Spesen für 22 Bewirtungen zum Gesamtbetrag von 4.091,80 DM (innerhalb von 3 ½ Jahren) außer acht, daß der Kläger nicht mit Verdeckungsabsicht zu Werke gegangen ist, sondern sich als Geschäftsführer offen genommen hat, worauf er einen Anspruch zu haben glaubte (vgl. dazu Sen.Urt. v. 9. November 1992 - II ZR 234/91, NJW 1993, 463 f.). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist eine Verheimlichung nicht darin zu sehen, daß die Beklagte bzw. ihre Alleingesellschafterin von den später beanstandeten Zahlungsvorgängen bis zu deren Überprüfung durch die konzerneigene Revisionsgesellschaft keine Kenntnis hatte. Mit einer solchen Überprüfung mußte der Kläger angesichts des Abhängigkeitsverhältnisses der Beklagten gegenüber ihrer Alleingesellschafterin jederzeit rechnen. Gerade seine offene Abrechnungsweise ermöglichte die Feststellung der angeblichen Unregelmäßigkeiten im Zuge der Überprüfung, welche die Alleingesellschafterin der Beklagten erst nach Fassung ihres Beschlusses zur Einstellung des Geschäftsbetriebs der Beklagten in dem offenbaren Bestreben veranlaßt hat, den Anstellungsvertrag mit dem Kläger vorzeitig zu beenden. Die beabsichtigte Betriebseinstellung (dazu unten 3) ist kein Grund, die Anforderungen an eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung zu mildern (vgl. Sen.Urt. v. 9. November 1992 aaO). Daß die Parteien über die Erstattungsfähigkeit der vom Kläger offen ausgewiesenen Spesen u.a. für Geschäftsessen unter Teilnahme seiner Ehefrau unterschiedlicher Meinung waren und sind, rechtfertigt
noch nicht die Annahme eines Vertrauensbruchs seitens des Klägers, der seine Weiterbeschäftigung für die Beklagte unzumutbar machte (vgl. Senat aaO).
aa) Entgegen der - auch insoweit von Rechtsirrtum beeinflußten - Ansicht des Berufungsgerichts, ist nach dem Wortlaut von § 3 Nr. 4 des Anstellungsvertrages keineswegs "eindeutig", daß der Beklagte nicht berechtigt war, potentielle Geschäftspartner im Beisein seiner Ehefrau auf Kosten der Beklagten zu bewirten. Erstattungsfähig sind nach § 3 Nr. 4 aaO nicht nur notwendige, sondern "angemessene Kosten, die bei der Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft entstanden sind". Die Verkennung der Auslegungsbedürftigkeit dieser Klausel durch das Berufungsgericht führt - auch ohne entsprechende Revisionsrüge - dazu, daß eine bindende tatrichterliche Auslegung nicht vorliegt (vgl. BGHZ 131, 297, 302). Mit einem Geschäftsessen in Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft ist die Teilnahme der Ehefrau des Geschäftsführers nicht unvereinbar. Sie kann zur Kontakt- und Imagepflege des Unternehmens, insbesondere auch aus atmosphärischen Gründen, durchaus "angemessen" sein, zumal dann, wenn auch der Geschäftspartner mit seinem Ehegatten teilnimmt. Eine entsprechende Verkehrssitte hat der Kläger in zweiter Instanz überdies behauptet und durch Auskunft der örtlich zuständigen IHK unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht hätte dem nachgehen müssen.
bb) Soweit das Berufungsgericht bezweifelt, daß die vom Kläger abgerechneten Bewirtungen überhaupt geschäftlichen Zwecken der Beklagten dienten, hat es die hier maßgebenden - von ihm nur im Ansatz erkannten - Regeln der Darlegungs- und Beweislast nicht richtig angewendet, wie die Revision zu Recht rügt. Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muß dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen. Soweit es um mögliche Rechtfertigungsgründe für das gerügte Verhal-
ten geht, sind solche - zur Vermeidung einer Überspannung der Beweislast des Kündigenden - zwar von dem Dienstverpflichteten darzulegen; es bleibt aber dann Sache des Kündigenden, diese Gründe zu widerlegen (vgl. Sen.Urt. v. 20. Februar 1995 - II ZR 9/94, NJW-RR 1995, 669, 670 f.; BAG, NJW 1988, 438). Der Kläger hat in zweiter Instanz zu jedem einzelnen der ihm vorgehaltenen Vorfälle Stellung genommen und den geschäftlichen Anlaß, wenn auch knapp, dargelegt. Er hat die jeweiligen Teilnehmer, die auch schon aus seinen Abrechnungen ersichtlich waren, mit Namen, Funktionen und Wohnort benannt. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung brauchte die Revision nicht den Vortrag des Klägers im einzelnen zu wiederholen, sondern konnte auf dessen Darlegungen in der Anschlußberufungsbegründung zulässigerweise Bezug nehmen, zumal das Berufungsgericht die Darlegungen des Klägers pauschal als unsubstantiiert abgetan hat, ohne zu berücksichtigen, daß es sich bei den vom Kläger geschilderten Zusammenkünften weitgehend um Sondierungsgespräche über die Vorbereitung, Finanzierung und Entwicklung von Projekten der Beklagten (im Rahmen ihres "Immobilien-Managements") handelte und es der Beklagten durchaus möglich gewesen wäre, mit dem Zeugnis der von dem Kläger benannten Gesprächspartner Beweis dafür anzutreten, daß es sich um rein private Zusammenkünfte ohne geschäftlichen Anlaß oder Bezug gehandelt habe. Das hätte für einen entsprechenden Beweisantritt genügt; nähere Einzelheiten wären bei der Beweisaufnahme zu klären gewesen (vgl. Sen.Urt. v. 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, NJW-RR 1998, 1409). Die Beklagte bedurfte daher gar keiner weiteren Darlegungen des Klägers, um ihrer Beweislast für dessen angebliche Verfehlungen als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB genügen zu können. Erst recht durfte sie als beweispflichtige Partei sich nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen oder darauf zurückziehen, daß die von dem Kläger benannten Personen ihr teilweise unbekannt seien.

d) Die obigen Grundsätze zur Auslegung von § 3 Nr. 4 des Anstellungs- vertrages (2 c aa) sowie zur Darlegungs- und Beweislast (vorstehend bb) gelten entsprechend, soweit die Kündigung u.a. auch auf einige angeblich unstimmige Reisekostenabrechnungen des Klägers gestützt ist. Was die Teilnahme des Klägers als Referent an einer Tagung des Managementforums angeht, so läßt sich eine damit verbundene Wahrnehmung der Interessen der Beklagten im Sinne eines Werbeeffekts bzw. zwecks Kontaktanbahnung mit potentiellen Geschäftspartnern - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht von vornherein ausschließen.
3. Die angefochtene Entscheidung über die Abweisung der Klage stellt sich auch nicht im Hinblick auf die hilfsweise ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1999 im Ergebnis als richtig dar. Nach dem Senatsurteil vom 21. April 1975 (II ZR 2/73, WM 1975, 761) kann zwar eine beabsichtigte Betriebseinstellung wegen wirtschaftlichen Niedergangs des Unternehmens die außerordentliche Kündigung gegenüber dem Geschäftsführer unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hat aber das Berufungsgericht, was die Revisionserwiderung übersieht, mit der Beweiskraft des § 314 ZPO als "unstreitig" festgestellt (vgl. BGHZ 139, 36, 39), daß die Betriebsstillegung der Beklagten auf einer geänderten Geschäftspolitik ihrer Alleingesellschafterin beruhte, die ihre Grundstücke nicht mehr über die Beklagte, sondern über eine interne Grundstücksabteilung "entwickeln" und veräußern wollte. Das genügt nicht für einen wichtigen Grund im Sinne des Senatsurteils aaO (vgl. auch Hachenburg /Stein, GmbHG 8. Aufl. § 38 Rdn. 62). Zudem wäre dieser Kündigungsgrund nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 626 Abs. 2 BGB verfristet, weil die Betriebseinstellung bereits am 16. Oktober 1998 beschlossen worden war.

4. Die angefochtene Entscheidung über die Klage kann nach allem nicht bestehenbleiben. Die Sache ist jedoch schon deshalb nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - zur Höhe der Klageforderung keine Feststellungen getroffen hat. Davon abgesehen , bedarf die Sache in den oben dargestellten Punkten noch ergänzender tatrichterlicher Feststellungen und einer neuen tatrichterlichen Gesamtwürdigung im Hinblick auf das fragliche Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung der Beklagten, wobei auch der Beklagten die Möglichkeit zu geben ist, ihrer - von dem Berufungsgericht nicht richtig erkannten - Beweislast zu genügen.
II. Zur Widerklage:
Die Revisionsbegründung enthält hierzu zwar keine gesonderten Ausführungen , sondern befaßt sich unmittelbar nur mit der fraglichen Wirksamkeit der Kündigung, obwohl mit dem Revisionsantrag auch die Aufhebung der vorinstanzlichen Verurteilung des Klägers auf die Widerklage begehrt wird. Gleichwohl ist die Revision insoweit nicht gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO (a.F.) mangels einer Begründung unzulässig, weil sie in ihren Ausführungen zu den einzelnen Kündigungsgründen jeweils auch die damit identischen Anspruchsgründe für die mit der Widerklage geltend gemachten Erstattungsansprüche angegriffen hat.
1. Da das angefochtene Urteil hinsichtlich der darin angenommenen Wirksamkeit der Kündigung keinen Bestand hat, kann auch die Verurteilung des Klägers zu anteiliger Gehaltsrückzahlung in Höhe von 1.677,52 DM für die Zeit vom 26. bis 30. November 1998 nicht bestehenbleiben, sondern hängt von der
noch zu treffenden tatrichterlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung ab.
2. Ein Anspruch auf Rückerstattung der privat veranlaßten Kraftstoffkosten für den Dienst-Pkw in Höhe von 2.035,18 DM steht der Beklagten gemäß § 3 Ziffer 2 bis 4 des Anstellungsvertrages nicht zu (vgl. oben I 2 a), dessen Auslegung der Senat anstelle der rechtsfehlerhaften Auslegung durch das Berufungsgericht selbst vornehmen kann (vgl. BGHZ 131, 297, 302), ohne daß es dazu der von dem Kläger beantragten Beweiserhebung bedarf. Der Senat hatte daher insoweit in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO) und die Berufung der Beklagten hinsichtlich dieses Teilbetrages zurückzuweisen.
3. Ein Rückerstattungsanspruch steht der Beklagten jedoch hinsichtlich der urlaubsbedingten Kosten für drei Fahrten des Klägers mit dem Autoreisezug sowie für Parkgebühren zu, welche sich nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers in der Revisionsinstanz auf 597,00 DM bzw. 82,50 DM belaufen. Mit ihrer gegenteiligen Rechtsansicht überspannt die Revision die Auslegung der Kfz-Klausel in § 3 Nr. 2 des Anstellungsvertrages, weil es hier nicht um die praktisch nicht durchführbare Trennung zwischen privatem und dienstlichem Benzinverbrauch, sondern um klar abgegrenzte Urlaubskosten geht, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausführt. Die Erwägung des Klägers, daß die Kosten für den Bahntransport des Dienst-Pkw unter den Kfz-Betriebskosten für die betreffenden Strecken gelegen hätten, greift gegenüber der anstellungsvertraglichen Regelung nicht durch und liefe im übrigen darauf hinaus, daß der Kläger auch für sonstige private Bahn- oder Flugreisen unter Verzicht auf den Dienst-Pkw fiktive Betriebskosten geltend machen könnte. Des weiteren schuldet der Kläger Rückerstattung der Kosten für eine Tankfüllung in Höhe von
43,30 DM, die er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig (offenbar versehentlich) doppelt abgerechnet hat. Insgesamt ist daher die Revision hinsichtlich eines Teilbetrages von 722,80 DM zurückzuweisen.
4. Was die weiteren Dienstreise- und Bewirtungskosten angeht, zu deren Erstattung das Berufungsgericht den Kläger aus § 812 Abs. 1 BGB verurteilt hat, so bedarf die Sache schon im Zusammenhang mit der u.a. hierauf gestützten Kündigung der Beklagten noch tatrichterlicher Aufklärung (vgl. oben I 2 c), so daß dem Senat deshalb eine abschließende Teilentscheidung (§ 301 ZPO) verwehrt ist.
III. Soweit die Sache nach den vorstehenden Ausführungen - hinsichtlich der Klage und des überwiegenden Teils der Widerklage - nicht entscheidungsreif ist, ist sie gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 a.F. ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 Satz 2 a.F. ZPO)
Gebrauch macht. Dieser wird die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke
24
Die Kündigung wegen eines Kompetenzverstoßes ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht ausgeschlossen, weil er wegen der Mitwirkung des Vorstandsvorsitzenden und des Mitgeschäftsführers des Klägers in einem milderen Licht zu betrachten ist. Besondere Umstände können im einzelnen Fall allerdings dazu führen, dass ein Kompetenzverstoß in milderem Licht erscheint und kein Kündigungsgrund ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 169/07, ZIP 2009, 2195 Rn. 12; Beschluss vom 10. Dezember 2007 - II ZR 289/06, ZIP 2008, 694 Rn. 2). Ob ein bestimmtes Verhalten als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung zu werten ist, hat aber in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden (BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 102/91, ZIP 1992, 539 f.). Da das Berufungsgericht zu dem behaupteten Kompetenzverstoß bisher - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat, kann der Senat die nach § 626 Abs. 1 BGB erforderliche Abwägung nicht nachholen. In die Abwägung, ob es dem Dienstherrn nicht zugemutet werden kann, den Dienstverpflichteten weiter zu beschäftigen, sind alle für die Vertragsparteien maßgebenden Umstände einzubeziehen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1995 - II ZR 130/94, WM 1995, 2064, 2065 mwN).

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 251/98 Verkündet am:
10. Januar 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Das als freies Dienstverhältnis begründete Anstellungsverhältnis des Vorstandsmitglieds
einer Sparkasse wandelt sich nicht ohne weiteres mit dem Verlust
der Organstellung infolge einer Sparkassenfusion in ein Arbeitsverhältnis
um.

b) Bleibt ein derartiges Anstellungsverhältnis mit seinem bisherigen Inhalt als freies
Dienstverhältnis bei Weiterbeschäftigung des ehemaligen Organmitglieds als
stellvertretendes Vorstandsmitglied bestehen, so sind hierauf im Falle fristloser
Kündigung weder die §§ 4, 13 KSchG über die Einhaltung einer Klagefrist noch
die §§ 67, 68 BrbgPersVG über das Erfordernis der Mitwirkung des Personalrats
anwendbar.
BGH, Urteil vom 10. Januar 2000 - II ZR 251/98 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Juni 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger wurde durch Beschluß des Verwaltungsrats der Kreissparkasse R. (KSK) vom 17. März 1993 zum Mitglied ihres Vorstandes bestellt und in dieser Eigenschaft durch Dienstvertrag vom folgenden Tage mit Wirkung ab 1. Mai 1993 für die Dauer von fünf Jahren bei der KSK angestellt. Nach § 8 des Vertrages war der Kläger für den Fall der Fusion der KSK mit einer anderen Sparkasse verpflichtet, bei der neuen Sparkasse die Aufgaben eines stellvertretenden Vorstandsmitglieds zu übernehmen, ohne daß dadurch eine Verschlechterung der Anstellungsbedingungen eintreten sollte. Aufgrund
öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zwischen dem Zweckverband für die M. Sparkasse in P. und dem Landkreis H. wurde die KSK mit Wirkung vom 1. Juli 1994 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der Beklagten aufgenommen. Da der Kläger - wie auch die anderen Vorstandsmitglieder der KSK - bei der Beklagten nicht als Vorstandsmitglied verwendet werden konnte, beschäftigte ihn diese in Anwendung von § 8 seines Dienstvertrages mit seinem Einverständnis ab 8. Juli 1994 als stellvertretendes Vorstandsmitglied in der Funktion des Gebietsdirektors von R. weiter; die Anstellungsbedingungen des Dienstvertrages im übrigen blieben - wie vorgesehen - unberührt. Durch Prüfbericht der Innenrevision vom 19. Februar 1995 wurde der Vorstand der Beklagten darüber informiert, daß der Kläger bei einem für seinen Schwiegersohn geführten Konto seit Ende August 1994 und bei einem Kreditkonto der F. GmbH (F. GmbH), bei der der Kläger Gesellschafter und sein Schwiegersohn Geschäftsführer sei, seit Ende September 1994 laufend Überziehungen in beträchtlichem Umfang genehmigt habe, obwohl ihm dies nach § 18 des Sparkassengesetzes und nach den ihm bekannten sog. Verhaltensgrundsätzen wegen der persönlichen Beziehungen zu den Kreditnehmern untersagt gewesen sei; ferner habe er seiner Tochter und seinem Schwiegersohn im Juli 1994 unter Verstoß gegen die genannten Grundsätze ein Allzweckdarlehen von 30.000,-- DM gewährt. Der Vorstand der Beklagten untersagte daraufhin dem Kläger die Genehmigung weiterer Kontoüberziehungen in diesen Fällen und berief am 23. Februar 1995 den Verwaltungsrat zu einer außerordentlichen Sitzung am 6. März 1995 ein. Aufgrund des dort gefaßten Beschlusses des Verwaltungsrats erklärten sowohl dessen Vorsitzender als auch - vorsorglich - der Vorstand der Beklagten dem Kläger gegenüber noch an demselben Tage ohne Beteiligung des Personalrats die fristlose Kündigung seines Anstellungsverhältnisses.
Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der Kläger habe nach der Fusion aufgrund des Verlustes seiner Organstellung durch die Verwendung nur noch als stellvertretendes Vorstandsmitglied (sog. Verhinderungsvertreter nach §§ 15, 16 SpkG-DDR) bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis gestanden, das den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg (BrbgPersVG) vom 15. September 1993 (GVBl. I S. 358) unterliege. Damit sei zwar wegen Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG die Berufung des Klägers auf das Fehlen eines wichtigen Grundes oder eine Verfristung der außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) ausgeschlossen, nicht jedoch die Geltendmachung sonstiger Unwirksamkeitsgründe. Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei daher wegen Fehlens der erforderlichen Mitwirkung des Personalrats nach §§ 67, 68 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 3 BrbgPersVG unwirksam. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
II. Der Senat vermag schon der Prämisse des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis gestanden, nicht zu
folgen. Tatsächlich liegt ein freies Dienstverhältnis vor, so daß die arbeitsrechtlichen Überlegungen des Oberlandesgerichts nicht zum Tragen kommen.
1. Aufgrund des wirksam zustande gekommenen ”Dienstvertrages” vom 18. März 1993 stand der Kläger als Mitglied des Vorstandes bei der KSK in einem freien Dienstverhältnis. In dieser Eigenschaft hatte er eine Organstellung inne, die ihn auch nach dem seinerzeit fortgeltenden § 16 Abs. 1 SpkGDDR zum gesetzlichen Vertreter des Dienstberechtigten machte; bereits mit dieser eigenverantwortlichen, im Kern weisungsfreien Repräsentantenstellung ist die Existenz eines Arbeitsverhältnisses nicht zu vereinbaren (h.M., vgl. für Kapitalgesellschaften nur: BGHZ 49, 30; BAG, Beschl. v. 21. Februar 1994 - 2 AZB 28/93, ZIP 1994, 1044, 1045 f.; vgl. für Sparkassen: BAG, Urt. v. 20. August 1998 - 2 AZR 12/98, S. 23 f., n.v.; Hauschka, Die Dienstrechtsstellung der Vorstandsmitglieder der öffentlich-rechtlichen Sparkassen 1981, S. 48 f., 53). Auch im übrigen haben die Vertragsparteien das Anstellungsverhältnis des Klägers als freies Dienstverhältnis ausgestaltet, wie wesentliche Einzelbestimmungen des Vertrages, die für ein Arbeitsverhältnis untypisch sind, zeigen: Gemäß § 1 ist ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit, nämlich für fünf Jahre, abgeschlossen; ferner ist der Kläger nach § 1 Abs. 3 verpflichtet, bei einem entsprechenden Angebot eine Wiederbestellung anzunehmen, wenn die Vertragsbedingungen nicht ungünstiger sind als die bisherigen. Nach § 8 Abs. 1 ist er im Falle der Fusion zwar verpflichtet, bei der neuen Sparkasse die Aufgaben eines stellvertretenden Vorstandsmitglieds zu übernehmen, doch soll dadurch eine Verschlechterung der Anstellungsbedingungen nicht eintreten; im Falle der Nichtverwendbarkeit soll dieser Umstand für beide Seiten als wichtiger Kündigungsgrund bei Bestehenbleiben der Grundvergütungs- und Versorgungsansprüche des Klägers gelten. § 5 des Vertrages enthält eine eigenstän-
dige Vergütungsregelung, wonach der Kläger - unabhängig von einem Tarifvertrag - den erheblichen Jahresgrundbetrag von 145.000,-- DM und daneben eine Aufwandsentschädigung von 2,5 % des Grundbetrages jährlich erhält. Außerdem hat er Anspruch auf Versorgung und daneben auf Beihilfen nach den für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften, ferner bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf unbefristete Weiterzahlung seiner Bezüge, maximal bis zur Beendigung seines Dienstvertrages - was über die Regelung für ein normales Angestelltenverhältnis weit hinausgeht.
2. Die so begründete Rechtsstellung als sog. freier Dienstnehmer hat der Kläger nicht dadurch verloren, daß er nach der Fusion von der Beklagten nur noch als stellvertretendes Vorstandsmitglied weiterverwendet wurde und damit gemäß §§ 15, 16 SpkG-DDR seine Organstellung einbüßte. Mit dem Verlust der Organstellung wandelte sich - wie das Bundesarbeitsgericht bereits in einem in der Kernproblematik gleichgelagerten Fall aus der hier in Rede stehenden Fusion entschieden hat (BAG, Urt. v. 20. August 1998 aaO, S. 24 f.) - das Dienstverhältnis nicht ohne weiteres in ein Arbeitsverhältnis um. Der Inhalt des Anstellungsverhältnisses änderte sich allein durch die in der öffentlichrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Zweckverband für die M. Sparkasse in P. und dem Landkreis H. geregelte Fusion nicht. Denn nach § 8 der Fusionsvereinbarung gingen die bestehenden Anstellungsverträge der KSK - seien es Arbeits- oder Dienstverhältnisse - im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte als aufnehmende Sparkasse über. Mit den alten Vorstandsmitgliedern der KSK sollten zwar wegen der seinerzeit fehlenden entsprechenden Verwendungsmöglichkeit besondere Regelungen vereinbart werden. Jedoch ist vorliegend lediglich die
bereits in § 8 des Dienstvertrages des Klägers vorgesehene Weiterverwendung als stellvertretendes Vorstandsmitglied umgesetzt worden, die ausdrücklich sein bisheriges Anstellungsverhältnis unberührt ließ. Die Beklagte übernahm daher den Vertrag mit dem bisher praktizierten Inhalt. Der Trennung zwischen Organstellung und privatrechtlichem Anstellungsverhältnis entsprach es auch hier, daß der Kläger zwar seine Organstellung, nicht jedoch seine Rechtsstellung als freier Dienstnehmer verlor.
3. Bestand mithin zwischen den Parteien kein Arbeits-, sondern ein freies Dienstverhältnis, so wird der Kläger einerseits nicht durch §§ 4, 14 KSchG gehindert, sich auf eine etwaige Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB zu berufen; andererseits scheidet eine Unwirksamkeit dieser Kündigung wegen Nichtbeteiligung des Personalrats aus (vgl. auch BAG, Urt. v. 20. August 1998 aaO, S. 30).
Die gegenteilige Rechtsauffassung des Berufungsgerichts beruht auch auf einem Fehlverständnis des Anwendungsbereichs des KSchG und des BrbgPersVG. § 14 Abs. 1 KSchG enthält lediglich eine negative gesetzliche Fiktion, wonach Organmitglieder selbst dann von den arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen ausgeschlossen sind, wenn ihr Rechtsverhältnis zu der juristischen Person ausnahmsweise nicht als freies Dienst-, sondern als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist (BAGE 39, 16, 25 m. Nw.). Im übrigen ist dieser Norm weder eine positive noch eine negative Regelung des Arbeitnehmerstatus im Sinne des § 1 KSchG zu entnehmen, so daß durch das Entfallen der Organstellung nicht etwa die Vorschriften des ersten Abschnitts des KSchG - wie offenbar das Oberlandesgericht meint - unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im konkreten Fall Anwendung finden. In vergleichbarer
Weise erfaßt der Beschäftigtenbegriff in § 4 Abs. 1 BrbgPersVG - der genauso definiert ist wie im BPersVG - außer der besonderen Gruppe der Beamten nur die Angestellten und Arbeiter, die als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Dienststelle stehen (vgl. Dietz/Richardi, BPersVG 2. Aufl. § 4 Rdn. 27 ff. m.w.Nw.; Klapproth/Eylert/Förster/Keilhold, Das Personalvertretungsrecht in Brandenburg, § 4 BrbgPersVG Rdn. 1, 3 f.). Hierzu gehören ersichtlich weder die als freie Dienstnehmer angestellten Organe öffentlichrechtlicher Körperschaften oder vergleichbarer juristischer Personen (vgl. Dietz/Richardi aaO, § 4 Rdn. 67; Hauschka aaO, S. 55 f.) noch solche ehemaligen Organmitglieder, deren Anstellungsverhältnis - wie hier beim Kläger - unverändert als freies Dienstverhältnis bestehen geblieben ist.
III. Eine das angefochtene Urteil im Ergebnis aufrechterhaltende Entscheidung des Senats nach § 563 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - dafür hinreichende Feststellungen nicht getroffen hat.
In der erneuten Berufungsverhandlung wird sich das Oberlandesgericht im wesentlichen mit der zwischen den Parteien streitigen Kernfrage des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zu befassen haben. Hinsichtlich der - vorgelagerten - formalen Streitpunkte einer etwaigen Verfristung nach § 626 Abs. 2 BGB und einer Abmahnung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Nach der - im vorliegenden Fall entsprechend heranzuziehenden - geänderten Rechtsprechung des Senats zum Fristbeginn für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers einer GmbH
nach § 626 Abs. 2 BGB (BGHZ 139, 89) ist hier auf die Kenntnis der Mitglieder des für die Kündigung zuständigen Verwaltungsrats der Beklagten (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II ZR 168/96, WM 1997, 1657, 1658) in ihrer Eigenschaft als Mitwirkende an der kollektiven Willensbildung in der Verwaltungsratssitzung vom 6. März 1995 abzustellen; insoweit scheidet eine Verfristung aus. Nach den bisherigen Feststellungen ist eine - der Beklagten zurechenbare - unangemessene Verzögerung der Einberufung des Verwaltungsrats nicht ersichtlich.
2. Unbegründet sind die Bedenken der Vorinstanzen gegen die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Fehlens einer vorherigen Abmahnung des Klägers. Dienstvertragliche Konsequenzen mußten nämlich zumindest nach dem gegen ihn am 21. Februar 1995 verhängten Verbot, weiterhin Entscheidungen über Kontoüberziehungen der F. GmbH und seines Schwiegersohnes zu treffen, nicht besonders angedroht werden; sie lagen für den Kläger bei künftigen Zuwiderhandlungen - wie bis zum 23. Februar 1995 geschehen - auch ohne besondere Androhung auf der Hand (vgl. Sen.Urt. v. 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, WM 1998, 1779, 1780 = DStR 1998, 1398, 1400 m. Anm. Goette zur Frage der Anwendbarkeit des arbeitsrechtlichen Grundsatzes der Abmahnung auf freie Dienstverhältnisse der vorliegenden Art).
Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 14/00 Verkündet am:
10. September 2001
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein

a) Der Geschäftsführer einer GmbH bedarf keiner Hinweise, daß er die Gesetze
und die Satzung der Gesellschaft zu achten und seine organschaftlichen
Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen hat; die Wirksamkeit der Kündigung
seines Dienstvertrages aus wichtigem Grund setzt deswegen eine vorherige
Abmahnung nicht voraus (vgl. Sen.Urt. v. 14. Februar 2000 - II ZR 218/98,
ZIP 2000, 667).

b) Für die die Zweiwochenfrist in Lauf setzende Kenntnis i.S.v. § 626 Abs. 2
BGB kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die
fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an
(vgl. BGHZ 139, 89).
BGH, Urt. v. 10. September 2001 - II ZR 14/00 - OLG Rostock
LG Stralsund
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in ihm festgestellt worden ist, daû der Anstellungsvertrag des Klägers nicht durch die fristlose Kündigung vom 19. März 1997 beendet worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 28. Januar 1998 wird auch insoweit zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Hansestadt S. ist die alleinige Gesellschafterin der beklagten Wohnungsbau -GmbH. Nach deren Satzung werden die Anstellungsverträge mit Geschäftsführern durch den Aufsichtsrat geschlossen, dem u.a. auch die Kündigungskompetenz übertragen worden ist. Der Kläger wurde im April 1991 zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Nach seinem jeweils mit zwölfmonatiger Frist zum 30. Juni eines jeden Jahres ordentlich kündbaren Anstellungsvertrag bedarf der Kläger für jedwede Nebentätigkeit der vorher einzuholenden Zustimmung des Aufsichtsrates; auûerdem hat der Kläger danach für alle auûerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes liegenden Geschäfte vorher die Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung einzuholen. 1993 schloû der Kläger einen Dienstleistungsvertrag mit einer Maklerin, 1994 und 1996 gründete er für die Beklagte Gesellschaften mbH oder erwarb für sie Geschäftsanteile an einer solchen Gesellschaft; die vorherige Zustimmung von Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung hatte er dazu ebensowenig eingeholt wie zu seiner Berufung zum Geschäftsführer dieser Gesellschaften , er unterrichtete diese Gremien vielmehr erst nachträglich. Eine der von dem Kläger zu erledigenden Aufgaben war die Privatisierung von Teilen des Wohnungsbestandes der Beklagten nach dem Altschuldenhilfegesetz (ASHG). Als das zuständige Bundesministerium mitteilte, daû u.U. auch eine Privatisierung in sog. Zwischenerwerbermodellen anerkannt würde - dazu muûte der Wohnungsbestand auf einen rechtlich selbständigen Erwerber übertragen werden, der Veräuûerer durfte nur noch zeitlich begrenzt eine Minderheitsbeteiligung halten -, entschloû sich der Kläger, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und stimmte diese Verfahrensweise im Grundsatz mit dem Aufsichtsrat ab. Dabei bestand Einvernehmen darüber, daû der durchschnittliche Veräuûerungspreis je qm Wohnfläche bei 450,00 DM lie-
gen müûte. Diesen Betrag hatte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelt, die dabei die wertvollen Grundstücke ebenso einbezog, wie den Wohnungsbestand , der ohne durchgreifende Sanierung und Modernisierung unverkäuflich war und für den die Instandsetzungsarbeiten den Bodenwert überstiegen. Zur Durchführung übertrug der Kläger im Dezember 1996 51 % der Geschäftsanteile der von der Beklagten bis dahin allein gehaltenen T. S. GmbH an einen für ihn und die Beklagte beratend tätigen Rechtsanwalt. Die T. S. sollte sodann insgesamt 840 Wohnungen unterschiedlicher Qualität von der Beklagten zu dem genannten Durchschnittspreis von 450,00 DM erwerben. Unmittelbar nach der Geschäftsanteilsübertragung verkaufte der Kläger der T. S. 268 Wohnungen im Gesamtwert von 17.550.000,00 DM zu einem Preis von 7.010.109,00 DM; das entsprach einem Kaufpreis von rund 449,00 DM je qm Wohnfläche, während der durchschnittliche Verkehrswert dieser Objekte bei knapp 1.126,00 DM je qm Wohnfläche lag. Weitere Wohnungsverkäufe veranlaûte der Kläger nicht. Über den Verkauf der Wohnungen informierte der Kläger den Aufsichtsrat am 17. Februar 1997 nur unvollständig, insbesondere teilte er den Kaufpreis nicht mit. Über die Einzelheiten des Geschäfts wurde der Aufsichtsrat erst in seiner nächsten Sitzung am 5. März 1997 informiert, als ihm - wie er von dem Kläger gefordert hatte - der Vertrag vorgelegt wurde. Nach Kenntnisnahme von den einzelnen Regelungen dieses Vertrags beurlaubte der Aufsichtsrat den Kläger sofort und untersagte ihm jede weitere Tätigkeit für die Beklagte. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten berief den Kläger am 18. März 1997 mit sofortiger Wirkung ab, und der Aufsichtsrat beschloû am nächsten Tag, den Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund - hilfsweise ordentlich zum nächst möglichen Termin (30. Juni 1998) - zu kündigen. Mit seiner Klage hat der Kläger sich gegen die Abberufung, die fristlose und die ordentliche Kündigung gewandt und wegen der Umstände seiner Be-
urlaubung Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld gefordert. Die Beklagte hat mit der Widerklage Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen des Klägers im Zusammenhang mit der Privatisierung des Wohnungsbestandes verlangt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der hiergegen gerichteten Berufung des Klägers entsprochen , soweit er die Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung begehrt hat; im übrigen hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Teilurteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht, das angenommen hat, das Verhalten des Klägers rechtfertige seine Abberufung aus wichtigem Grund, hat die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses u.a. daran scheitern lassen, daû die Beklagte die zweiwöchige Kündigungsfrist nicht eingehalten und - wozu sie verpflichtet gewesen sei - den Kläger nicht abgemahnt gehabt habe. Nach seiner Ansicht führt auch die gebotene Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers unter Einbeziehung der in der Vergangenheit liegenden, verfristeten Vorfälle nicht zu der Beurteilung, daû es der Beklagten unzumutbar ist, sich bis zum Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung an dem mit dem Kläger geschlossenen Dienstvertrag festhalten zu lassen. Dies begegnet - wie die Revision mit Recht geltend macht - in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zutreffend und von der Revision als ihr günstig auch nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daû der Kläger seine gegenüber der Gesellschaft bestehenden, in der Satzung und seinem Anstel-
lungsvertrag näher beschriebenen Pflichten grob verletzt hat. Er hat mehrfach seine Kompetenzen überschritten, indem er, ohne zuvor die Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrates einzuholen, auûergewöhnliche Geschäfte für die Beklagte - Abschluû eines Maklervertrages, Gründung von mehreren Gesellschaften mbH, Erwerb aller Geschäftsanteile der T. S. GmbH - abgeschlossen und das Geschäftsführeramt in mehreren anderen Gesellschaften übernommen hat. Auûerdem hat er dadurch, daû er sich der Kontrolle der hierzu berufenen Gremien der Beklagten entzogen hat, zumindest eine erhebliche Gefährdung der Vermögenslage der Beklagten herbeigeführt, weil er die wertvollen Grundstücke aus dem Wohnungsbestand für durchschnittlich rund 449,00 DM je qm und damit zu einem weit unter dem wahren Wert liegenden Preis verkauft hat, ohne zugleich sicherzustellen, daû die T. S. GmbH auch die wertlosen Immobilien zu dem vorgesehenen Durchschnittspreis aller 840 Einheiten erwarb. Diese Pflichtverletzungen, die miteinander in untrennbarem Zusammenhang stehen, rechtfertigen nicht nur, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund, sondern auch die fristlose Kündigung seines Dienstvertrages. Denn zumindest im Sinne einer Gesamtabwägung war es der Beklagten nicht mehr zumutbar, sich für mehr als ein Jahr - die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung beendete den Vertrag erst zum 30. Juni 1998 - an dem noch laufenden Dienstvertrag mit dem Kläger festhalten zu lassen. Der fristlosen Kündigung muûte nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, eine Abmahnung vorausgehen. Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft, sondern hat eine organschaftliche Aufgabe wahrzunehmen. Zu seinen Leitungsaufgaben gehört es, daû er für die Ordnungsgemäûheit und Rechtmäûigkeit des Verhaltens der Gesellschaft und der für sie handelnden Personen nach auûen die Verantwortung trägt und im Innenverhältnis die Arbeitgeberfunktion erfüllt (vgl. BGHZ 49, 30 f.). Dementsprechend bedarf er erst recht keiner Hinweise der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates, daû er sich an die Gesetze, an die Satzung und an die
in seinem Dienstvertrag niedergelegten Pflichten zu halten hat; vielmehr hat er sich - wie der Senat bereits ausgesprochen hat (Sen.Urt. v. 14. Februar 2000 - II ZR 218/98, ZIP 2000, 667; Sen.Urt. v. 10. Januar 2000 - II ZR 251/98, ZIP 2000, 508) - ohne Abmahnung und von sich aus im Rahmen seines Pflichtenkreises dem Standard eines ordentlichen Geschäftsmanns entsprechend zu verhalten. Von Rechtsirrtum beeinfluût ist ferner die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Auffassung, die Beklagte habe das Recht zum Ausspruch der fristlosen Kündigung wegen Nichteinhaltens der zweiwöchigen Frist des § 626 Abs. 2 BGB verloren. Jedenfalls für den zentralen Vorwurf der Beklagten, daû der Kläger im Zusammenhang mit der Privatisierung eines Teils der der Gesellschaft gehörenden Wohnungen seine Kompetenzen grob überschritten und durch das Unterlaufen der vorgeschriebenen Kontrolle zumindest eine Vermögensgefährdung - wenn nicht, wie mit der noch beim Landgericht anhängigen Widerklage geltend gemacht, sogar einen Schaden - herbeigeführt hat, liegt ein Fristversäumnis nicht vor. Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, der Vorsitzende des Aufsichtsrates sei schon vor Anfang März 1997 "in groben Zügen" informiert gewesen. Denn die Kenntnis des Vorsitzenden , selbst wenn sie nicht nur die "groben Züge", sondern die wesentlichen Einzelheiten des zu beanstandenden Geschäfts umfaût hätte, ist aus Rechtsgründen unerheblich. Für die Kenntnis i.S.v. § 626 Abs. 2 BGB kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung befugten und bereiten Gremiums an (BGHZ 139, 89; Sen.Urt. v. 10. Januar 2000 - II ZR 251/98, ZIP 2000, 508); das ist bei der Beklagten der Aufsichtsrat als Plenum und nicht etwa dessen Vorsitzender. Die von dem Kläger in der vorhergehenden Sitzung vom 17. Februar 1997 erteilten Informationen waren unvollständig und nicht geeignet, Ausmaû und Tragweite seines Verhaltens in einer Weise erkennen zu lassen, die den Aufsichtsrat in die Lage versetzte, die ihm abverlangte Entscheidung über die zu ziehenden Konsequenzen zu treffen (vgl. Sen.Urt. v. 26. Februar 1996 - II ZR 114/95, ZIP 1996, 636; v. 2. Juni 1997 - II ZR 101/96, GmbHR 1997, 998). Erst in der Sitzung vom
5. März 1997 hat das zur Entscheidung berufene Gremium erfahren, daû der Kläger sich - erneut - über die ihm gezogenen Grenzen hinweggesetzt und vor allem 268 besonders wertvolle Wohnungen zu einem viel zu niedrigen Preis veräuûert hatte, ohne sicherzustellen, daû die Erwerberin auch die wertlosen Immobilien kaufte und den dafür vorgesehenen Durchschnittspreis des gesamten zu veräuûernden Teils des Wohnungsbestandes bezahlte. Damit erst hatte der Aufsichtsrat die notwendige Kenntnis erlangt und mit der am 19. März 1997 zugegangenen fristlosen Kündigung fristgerecht gehandelt. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, durfte der Aufsichtsrat auch die früheren, wegen Ablaufs der Zweiwochenfrist isoliert nicht mehr als Kündigungsgrund tragfähigen Eigenmächtigkeiten des Klägers bei der Gesamtabwägung unterstützend für die von ihm ausgesprochene fristlose Kündigung heranziehen. Sie stehen mit dem letzten, nicht verfristeten Fall in einem inneren Zusammenhang (Sen.Urt. v. 9. März 1992 - II ZR 102/91, ZIP 1992, 530; v. 11. Juli 1978 - II ZR 266/76, WM 1978, 1123), weil die Kette von Kompetenzüberschreitungen die Unzuverlässigkeit des Klägers offenbart, welche zuletzt sogar zu einer erheblichen Vermögensgefährdung der Beklagten, wenn nicht gar zu einem Schaden geführt hat. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang in Zweifel zieht, ob sich die Beklagte zur Begründung ihrer Kündigung überhaupt auf die genannte Vermögensgefährdung bzw. die von ihr geltend gemachte Schädigung berufen kann, ist dies deswegen verfehlt, weil es die Erklärungen des Aufsichtsrats unzulässig, lediglich am Wortlaut des Kündigungsschreibens festhaltend, beurteilt. Nach den Erörterungen in der Aufsichtsratssitzung vom 17. Februar 1997, die mit der an den Kläger gerichteten Weisung geendet hat, den Aufsichtsrat vollständig unter Vorlage des mit der T. S. geschlossenen Kaufvertrages über die Einzelheiten des ihm nur in groben Zügen zur Kenntnis gebrachten Geschäfts zu informieren, war für alle Beteiligten deutlich, daû es um die inhaltliche Bewertung des ohne die erforderliche Zustimmung geschlossenen Vertrages ging. Deswegen war nicht allein die formale Miûachtung des Zustimmungserfordernisses, die bereits seit Mitte Februar 1997 bekannt war, der auslösende Grund für die Kündigung, vielmehr
beanstandete der Aufsichtsrat offensichtlich, daû der Kläger sich durch sein Verhalten erneut der aus wohl erwogenen Gründen angeordneten Kontrolle entzogen,
vollendete Tatsachen geschaffen und dadurch das materielle Entscheidungsrecht des Aufsichtsgremiums zum Nachteil der Beklagten usurpiert hatte.
Röhricht Hesselberger Goette RiBGH Dr. Kurzwelly ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Röhricht Kraemer
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Die Kündigung wegen eines Kompetenzverstoßes ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht ausgeschlossen, weil er wegen der Mitwirkung des Vorstandsvorsitzenden und des Mitgeschäftsführers des Klägers in einem milderen Licht zu betrachten ist. Besondere Umstände können im einzelnen Fall allerdings dazu führen, dass ein Kompetenzverstoß in milderem Licht erscheint und kein Kündigungsgrund ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 169/07, ZIP 2009, 2195 Rn. 12; Beschluss vom 10. Dezember 2007 - II ZR 289/06, ZIP 2008, 694 Rn. 2). Ob ein bestimmtes Verhalten als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung zu werten ist, hat aber in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden (BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 102/91, ZIP 1992, 539 f.). Da das Berufungsgericht zu dem behaupteten Kompetenzverstoß bisher - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat, kann der Senat die nach § 626 Abs. 1 BGB erforderliche Abwägung nicht nachholen. In die Abwägung, ob es dem Dienstherrn nicht zugemutet werden kann, den Dienstverpflichteten weiter zu beschäftigen, sind alle für die Vertragsparteien maßgebenden Umstände einzubeziehen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1995 - II ZR 130/94, WM 1995, 2064, 2065 mwN).

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

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Die Kündigung wegen eines Kompetenzverstoßes ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht ausgeschlossen, weil er wegen der Mitwirkung des Vorstandsvorsitzenden und des Mitgeschäftsführers des Klägers in einem milderen Licht zu betrachten ist. Besondere Umstände können im einzelnen Fall allerdings dazu führen, dass ein Kompetenzverstoß in milderem Licht erscheint und kein Kündigungsgrund ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 169/07, ZIP 2009, 2195 Rn. 12; Beschluss vom 10. Dezember 2007 - II ZR 289/06, ZIP 2008, 694 Rn. 2). Ob ein bestimmtes Verhalten als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung zu werten ist, hat aber in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden (BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 102/91, ZIP 1992, 539 f.). Da das Berufungsgericht zu dem behaupteten Kompetenzverstoß bisher - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat, kann der Senat die nach § 626 Abs. 1 BGB erforderliche Abwägung nicht nachholen. In die Abwägung, ob es dem Dienstherrn nicht zugemutet werden kann, den Dienstverpflichteten weiter zu beschäftigen, sind alle für die Vertragsparteien maßgebenden Umstände einzubeziehen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1995 - II ZR 130/94, WM 1995, 2064, 2065 mwN).