Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2016 - II ZR 121/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:140616UIIZR121.15.0
14.06.2016
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 2 O 74/13, 21.07.2014
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 11 U 103/14, 24.03.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 121/15 Verkündet am:
14. Juni 2016
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Genussscheininhaber kann nach allgemeinen Grundsätzen Rechenschaftslegung
verlangen, soweit er sie zur Plausibilisierung seines Anspruchs benötigt.
Wenn der Genussscheininhaber einen Anspruch auf eine festgelegte Zinsleistung
hat, die entfällt, soweit dadurch ein Bilanzverlust entstehen würde, besteht die Rechenschaftslegung
in der Mitteilung des Jahresabschlusses.

b) Ein weitergehender Auskunftsanspruch zu einzelnen Bilanzpositionen kann bei
dem begründeten Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen oder eines gezielt den
Interessen der Genussscheininhaber zuwider laufenden Verhaltens der Aktiengesellschaft
bestehen. Die zulässige Ausübung von Gestaltungsspielräumen bei der
Aufstellung des Jahresabschlusses wie auch beim Gewinnverwendungsbeschluss
hat der Genussscheininhaber grundsätzlich hinzunehmen.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - II ZR 121/15 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2016:140616UIIZR121.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin zeichnete 2001 einen Namens-Genussschein der Deutschen S. AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, in Höhe von 2 Mio. €. Der Genussschein gewährte einen dem Gewinnanteil der Aktionäre und stillen Gesellschafter vorgehenden jährlichen Zinsanspruch von 7 % p.a. Nach § 3 der Genussscheinbedingungen waren die Zinszahlungen dadurch begrenzt, dass durch sie kein Bilanzverlust entstehen durfte. Ein deshalb fehlender Betrag war während der Laufzeit der Genussscheine in den folgenden Geschäftsjahren nachzuzahlen. Nach § 8 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen verminderte sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers, wenn die Deutsche S. AG einen Bilanzverlust auswies oder ihr Grundkapital zur Deckung von Verlusten herabgesetzt wurde.
2
Bis Ende des Jahres 2008 bediente die Deutsche S. AG den Zinsanspruch der Klägerin ordnungsgemäß. Für die Jahre 2009 und 2010 wurden keine Zinsen bezahlt. Für das Jahr 2011 wurden 0,02 € bezahlt. Die Deutsche S. AG hat in diesen Jahren lediglich ein ausgeglichenes Bilanzergebnis erzielt. Im ersten Halbjahr 2012 wurde der Zinsanspruch erfüllt, und zum 1. Juli 2012 erhielt die Klägerin die vereinbarte Rückzahlung von 2 Mio. €.
3
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Rechenschaftslegung habe, weil sie in die Lage versetzt werden müsse, die Berechtigung und die Höhe des Ansatzes für Drohverlustrückstellungen überprüfen zu können. Sie hat mit der Klage beantragt, die Beklagte zur Rechenschaftslegung darüber zu verurteilen, welche Zinsansprüche der Klägerin für ihre Anlagesumme von 2 Mio. € in dem Namens-Genussschein der vormaligen Deutsche S. AG für die Jahre 2009 bis 2011 zustehen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, Rechenschaft über die in den Jahren 2009 bis 2011 vorgenommenen Einzel- und Pauschalwertberichtigungen für den erhöhten Vorsorgebedarf sowie über vorgenommene Rückstellungen, soweit sie in der Bilanz unter sonstige Rückstellungen eingeflossen sind, zu legen, und den weitergehenden Auskunftsanspruch abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.
5
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klageantrag auf Rechenschaftslegung zur Vorbereitung von möglicherweise der Klägerin zustehenden Zinsansprüchen sei unzulässig. Die Klägerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis, da auch nach Auskunft kein entsprechender Hauptanspruch geltend gemacht werden könne. Zinszahlungen hätten in den hier streitgegenständlichen Jahren infolge der ausgewiesenen bilanziellen Null zu einem Bilanzverlust geführt, so dass die Voraussetzungen des Primäranspruchs nicht vorlägen. Ein Anspruch auf Auskunft über alle Bilanzpositionen bestehe nicht. Vertragliche Regelungen dazu seien in den Genussscheinbedingungen nicht enthalten. Der Genussscheininhaber habe zwar einen Auskunftsanspruch, weil die Beteiligung des Genussscheininhabers vom Gewinn des Unternehmens abhängig sei. Daher müssten ihm Informationen über das Bestehen eines Gewinns zugänglich gemacht werden. Ein Anspruch sei jedoch regelmäßig auf die Übermittlung des Jahresabschlusses nebst dem erläuternden Anhang beschränkt.
6
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rechenschaftslegung über die in den Jahren 2009 bis 2011 vorgenommenen Einzel- und Pauschalwertberichtigungen für den erhöhten Vorsorgebedarf sowie über vorgenommene Rückstellungen. Die Darlegungen der Klägerin stützten jedenfalls nicht die Annahme, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten schuldhaft gegen anerkannte Bilanzierungsgrundsätze verstoßen habe. Die Vornahme von Einzel- und Pauschalwertberichtigungen und das Einbuchen von Rückstellungen mit dem Ergebnis eines ausgeglichenen Jahresergebnisses begründeten allein nicht den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens. Maßgebliche Positionen einer Bilanz seien von Prognose- und Bewertungsentscheidungen abhängig und nicht als allein richti- ge fixe Größe bestimmbar. Das gelte insbesondere für die Frage, ob und in welcher Höhe für drohende Verluste Rückstellungen gebildet und bewertet würden. Auch die Pauschalwertberichtigungen seien nicht zu beanstanden. Das Herausgreifen der genannten bilanziellen Mittel sei deshalb nicht ausreichend, um den Vorwurf manipulativen Verhaltens zu stützen.
7
II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
8
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rechenschaftslegung oder Auskunft über die in den Jahren 2009 bis 2011 vorgenommenen Einzel- und Pauschalwertberichtigungen für den erhöhten Vorsorgebedarf sowie über vorgenommene Rückstellungen, soweit sie in die Bilanz unter „sonstige Rückstellun- gen“ eingeflossen sind.
9
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin keinen Rechenschaftslegungsanspruch als Nebenpflicht wegen ihres Anspruchs auf Zinszahlung gemäß den Genussscheinbedingungen mehr hat. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts fehlt der Klägerin für den Antrag auf Rechenschaftslegung allerdings nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Rechenschaftslegungsanspruch der Klägerin zu ihrem Zinsanspruch ist vielmehr grundsätzlich auf die Vorlage des Jahresabschlusses nebst Anhang beschränkt. Der Jahresabschluss ist ihr mitgeteilt worden, so dass wegen Erfüllung kein Rechenschaftslegungsanspruch mehr besteht.
10
a) In den den Genussrechten der Klägerin zugrundeliegenden Genussscheinbedingungen der Deutschen S. AG sind Informationsansprüche der Genussscheininhaber nicht eingeräumt. § 4 der Genussscheinbedingungen regelt jedoch, dass der Genussschein ein Gläubigerrecht verbrieft, mit dem keine Gesellschafterrechte, insbesondere keine Teilnahme- und Stimmrechte in den Hauptversammlungen der Deutschen S. AG verbunden sind. Damit sind auch Gesellschaftern zustehenden Kontrollrechte, etwa nach § 233 HGB, ausgeschlossen.
11
b) Die Klägerin hat jedoch einen Informationsanspruch nach den allgemeinen Regeln. Aus §§ 666, 681, 687 Abs. 2 BGB ergibt sich i.V.m. § 242 BGB der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass rechenschaftspflichtig ist, wer fremde oder solche Angelegenheiten besorgt, die zugleich fremde und eigene sind. Diese Rechenschaftslegungspflicht besteht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1953 - II ZR 149/52, BGHZ 10, 385, 386 f.). Mit dem Genussrechtsverhältnis wird ein solches Rechtsverhältnis begründet. Das Genussrechtsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis eigener Art, da das Genussrecht auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 109/02, BGHZ 156, 38, 43).
12
c) Der Anspruch der Klägerin auf Rechenschaftslegung ist hier auf Mitteilung des Jahresabschlusses gerichtet.
13
Ein Genussscheininhaber kann nach allgemeinen Grundsätzen Rechenschaftslegung verlangen, soweit er sie zur Plausibilisierung seines Anspruchs benötigt (vgl. Seiler in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 221 Rn. 24; KKAktG /Lutter, 2. Aufl., § 221 Rn. 378). Wenn, wie hier, der Genussscheininhaber einen Anspruch auf eine festgelegte Zinsleistung hat, die entfällt, soweit dadurch ein Bilanzverlust entstehen würde, benötigt er zur Plausibilisierung eine Rechenschaftslegung zum Bilanzgewinn oder -verlust, wenn die Gesellschaft unter Berufung darauf keinen oder einen verminderten Zins bezahlt. Der Genussscheininhaber ist über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs im Ungewissen, die Gesellschaft dagegen unschwer in der Lage, die erforderliche Rechenschaft zu legen.
14
Diese Rechenschaftslegung besteht hier in der Mitteilung des Jahresabschlusses. Soweit die Genussscheinbedingungen lauten, dass ein Bilanzverlust durch die Zinszahlung nicht entstehen dürfe, nehmen sie die aktienrechtlichen Vorschriften zum Bilanzverlust in § 158 Abs. 1 Nr. 5 AktG in Bezug (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 24 f.) und damit einen Teil der Rechnungslegung im Jahresabschluss. Die nach § 259 Abs. 1 BGB als Rechenschaftslegung geschuldete, eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltende Rechnung, die die Klägerin für die Information über das Bestehen ihres Zinsanspruchs benötigt, ist daher mit dem Jahresabschluss der Gesellschaft identisch. Das belegt auch der Zusammenhang der Regelungen in den Genussscheinbedingungen. Nach § 8 der Genussscheinbedingungen vermindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers , wenn die Deutsche S. AG einen Bilanzverlust ausweist oder ihr Grundkapital zur Deckung von Verlusten herabgesetzt wird. „Ausgewiesen“ wird der Bilanzverlust im jeweiligen Jahresabschluss der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Ein Recht auf Einsichtnahme in die gesamte Buchführung oder auf eine Einzelerläuterung von Rechnungspositionen, die die Klägerin mit der Klage als Rechenschaftslegung verlangt, gewährt der Rechenschaftslegungsanspruch nicht. Einzelheiten der Bewertung einzelner Positionen im Jahresabschluss muss die Klägerin zur Berechnung ihres vertraglichen Zinsanspruchs nicht kennen.
15
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Klageantrag auf Rechenschaftslegung über die für die Jahre 2009 bis 2011 vorgenommenen Einzelund Pauschalwertberichtigungen für den erhöhten Vorsorgebedarf sowie über vorgenommene Rückstellungen, soweit sie in der Bilanz unter sonstige Rückstellungen eingeflossen sind, zurückgewiesen.
16
a) Die Klägerin macht insoweit keinen Anspruch auf Rechenschaftslegung im Sinn von § 259 BGB durch eine geordnete, eine Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung geltend, sondern will nähere Auskünfte zu einzelnen Bilanzpositionen. Ein solcher weitergehender, über die Mitteilung des Jahresabschlusses hinausgehender Auskunftsanspruch eines Genussscheininhabers folgt nicht ohne weiteres als vertraglicher Anspruch aus dem Genussrechtsverhältnis, sondern setzt den begründeten Verdacht einer Vertragspflichtverletzung voraus.
17
Ein allgemeiner, auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch besteht nicht. Ein Auskunftsanspruch ist lediglich dann zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13, NJW 2014, 2571 Rn. 13 mwN; Urteil vom 19. Januar 1995 - III ZR 108/94, NJW 1995, 1222, 1223). Hinsichtlich des vertraglichen Anspruchs der Klägerin auf Zinszahlung besteht keine Ungewissheit wegen der im Jahresabschluss vorgenommenen Wertberichtigungen oder Rückstellungen. Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch auf eine Korrektur von Bilanzpositionen. Soweit der Anspruch des Genussscheininhabers mit dem Bilanzgewinn verknüpft ist, hat er grundsätzlich jedenfalls einen nicht nach § 256 AktG nichtigen, festgestellten Jahresabschluss und jedenfalls einen nicht gegen § 254 AktG verstoßenden Gewinnverwendungsbeschluss hinzunehmen, insbesondere die zulässige Ausübung von Gestaltungs- spielräumen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses wie auch beim Gewinnverwendungsbeschluss etwa durch die Ausübung von Bilanzierungswahlrechten oder durch Rücklagenbildung (vgl. KK-AktG/Lutter, 2. Aufl., § 221 Rn. 356 ff.; MünchKommAktG/Habersack, 4. Aufl., § 221 Rn. 282 f.; Hirte in Großkomm.z.AktG, 4. Aufl., § 221 Rn. 417; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 221 Rn. 65). Mit der vertraglichen Vereinbarung, dass die Zinszahlung vom Bilanzgewinn abhängig ist, haben die Genussscheininhaber das Risiko der Rücklagenbildung oder zulässiger Wertberichtigungen übernommen.
18
b) Die Klägerin kann auch keine Auskunft über die für die Jahre 2009 bis 2011 vorgenommenen Einzel- und Pauschalwertberichtigungen für den erhöhten Vorsorgebedarf sowie über vorgenommene Rückstellungen unter den „sonstigen Rückstellungen“ zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs verlangen. Der aus § 242 BGB abgeleitete unselbstständige Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs setzt voraus , dass zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 227/12, NJW 2014, 381 Rn. 14; Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 20; Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 277/06, juris Rn. 7). Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB kann bei rechtsmissbräuchlichem oder gezielt den Interessen der Genussscheininhaber zuwider laufendem Verhalten in Frage kommen oder wenn ein Aktionär die Gewinnfeststellung oder Gewinnverwendung nach § 254 AktG anfechten könnte (vgl. MünchKommAktG /Habersack, 4. Aufl., § 221 Rn. 283; Hirte in Großkomm. z. AktG, 4. Aufl., § 221 Rn. 417; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 221 Rn. 65; zu Rücklagen auch KK-AktG/Lutter, 2. Aufl., § 221 Rn. 361).
19
Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich der begründete Verdacht einer solchen Pflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten ergibt. Dass die Revision einzelne Bilanzpositionen für unklar hält, begründet keinen Verdacht auf eine Pflichtverletzung. Dass das positive Be- triebsergebnis mit den „Rückstellungen“ identisch sei, ist ebenfalls kein Ver- dachtsgrund. Dass von Gestaltungsspielräumen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses wie auch bei Vornahme des Gewinnverwendungsbeschlusses im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, ist, wie dargelegt, keine unzulässige Benachteiligung der Genussscheininhaber, weil sie sich damit einverstanden erklärt haben, dass Rückstellungen auf ihren Zinsanspruch Auswirkungen haben, wenn der Zinsanspruch vom Bilanzergebnis abhängt. Dafür, dass treuwidrig Rückstellungen gebildet worden sind, um den Zinsanspruch der Genussscheininhaber abzuschneiden, bietet allein die Bildung von Rückstellungen zu Lasten des Bilanzgewinns noch keinen Anhaltspunkt. Gegen eine solche Manipulation spricht, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, zudem, dass die Deutsche S. AG in den Jahren 2010 und 2011 ein ausgeglichenes Ergebnis nur deshalb erreichen konnte, weil sie stille Vorsorgereserven aufgelöst hat, und dadurch eine Verminderung des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin durch Beteiligung am Bilanzverlust vermieden hat.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.07.2014 - 2-2 O 74/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.03.2015 - 11 U 103/14 -

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(1) Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern oder der Gesellschaft ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), und Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden (Gewinnschuldverschreibungen), dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung ausgegeben werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2 gilt.

(2) Eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen sowie eine Erklärung über deren Ausgabe beim Handelsregister zu hinterlegen. Ein Hinweis auf den Beschluß und die Erklärung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.

(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Gewährung von Genußrechten.

(4) Auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechte haben die Aktionäre ein Bezugsrecht. Die §§ 186 und 193 Abs. 2 Nr. 4 gelten sinngemäß.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht zu.

(3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.

(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 109/02 Verkündet am:
21. Juli 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Gegen eine sog. "Blockabstimmung" der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft
über mehrere zusammenhängende Sachfragen (hier: Zustimmung
zu mehreren Unternehmensverträgen) bestehen jedenfalls dann keine Bedenken
, wenn der Versammlungsleiter zuvor darauf hinweist, daß durch
(mehrheitliche) Ablehnung der Beschlußvorlage eine Einzelabstimmung herbeigeführt
werden kann, und kein anwesender Aktionär Einwände gegen
diese Verfahrensweise erhebt.

b) Ein als stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft vereinbartes und einzuordnendes
Rechtsverhältnis ist nicht als Genußrecht im Sinne von § 221
Abs. 4 AktG, sondern als Unternehmensvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1
Nr. 2 AktG zu qualifizieren und löst kein Bezugsrecht der Aktionäre aus.
BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 109/02 -Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 21. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Graf und Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit dem satzungsmäßigen Zweck der Wahrung der Rechte von Minderheitsaktionären. Er hält an der Beklagten, einer Hypothekenbank mit einem Grundkapital von 23,4 Mio. Minderheitsbeteiligung. Ihre Mehrheitsaktionärin ist die B. AG mit einer Beteiligung von 85,5 %. Am 20. Januar 2000 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten unter Beteiligung des Klägers statt. Alleiniger Tagesordnungspunkt war die Erläuterung und Genehmigung von neun - als Unternehmensverträge i.S.v. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG bezeichneten - Verträgen zwischen der Beklagten und verschiedenen Versicherungsunternehmen sowie einer Beteiligungs-GmbH, die sich hiernach als stille Gesellschafter mit Einlagen in unterschiedlicher Höhe (zwischen 2,3 Mio. Mio. r-
nehmen der Beklagten beteiligen sollten. Die Einlagen wurden gemäß § 10 Abs. 4 KWG dem haftenden Eigenkapital der Beklagten zugerechnet und nahmen nach Maßgabe der §§ 5.8 bis 5.10 der Verträge an etwaigen Verlusten der Beklagten teil. Im Gegenzug räumte die Beklagte den stillen Gesellschaftern eine "Gewinnbeteiligung" in Höhe von 8,10 % bis 8,16 % p.a. des Nominalbetrages ihrer Einlagen bzw. einem von ihnen in Höhe von 12-Monats-EURIBOR + 2,6 % unter der Bedingung einer entsprechend hohen Gewinnerzielung ein; anderenfalls sollten die Gewinnanteile - ohne Nachzahlung in späteren Jahren - entsprechend gekürzt werden. Gemäß § 3 der Verträge wurde die alleinige Geschäftsführungsbefugnis der Beklagten innerhalb der stillen Gesellschaften dahingehend eingeschränkt, daß sie zur vollständigen oder teilweisen Einstellung sowie zur vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Verpachtung ihres Hypothekenbankgeschäfts der Einwilligung der stillen Gesellschafter bedurfte. Die Laufzeit der Verträge sollte - vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund - bis 31. Dezember 2011 reichen.
In der Hauptversammlung verlangte der Aktionär Prof. W. Auskunft darüber, welche geschäftlichen Beziehungen zwischen der Mehrheitsaktionärin der Beklagten und den stillen Gesellschaftern bestünden. Der Vorstand beantwortete die Frage unter Hinweis auf das Bankgeheimnis nicht. Die Verträge wurden schließlich im Wege einer Blockabstimmung mit der erforderlichen Stimmenmehrheit genehmigt. Zuvor hatte der Versammlungsleiter dieses Abstimmungsverfahren angekündigt und darauf hingewiesen, daß derjenige, der nur gegen die Blockabstimmung sei, ebenfalls mit nein stimmen möge; stimme eine Mehrheit mit nein, werde er die Zustimmung zu den Verträgen einzeln zur Abstimmung stellen. Einwände gegen diese Verfahrensweise wurden nicht erhoben.
Der Kläger hat gegen den Hauptversammlungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt (§ 245 Nr. 1 AktG) und ficht diesen im vorliegenden Rechtsstreit an. Er meint, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, die Sammelbeschlußfassung über die Genehmigung der Verträge sei nach §§ 293 ff. AktG nicht zulässig gewesen. Vor allem aber greife der Beschluß in rechtswidriger Weise in das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 221 Abs. 4 Satz 1 AktG ein. Die streitigen Verträge über die Errichtung stiller Gesellschaften seien in Wahrheit als Genußrechtsverträge im Sinne dieser Vorschrift anzusehen und beeinträchtigten mit ihrer über Marktniveau liegenden Verzinsung der Einlagen den relativen Gewinnanspruch der Aktionäre. Für den Ausschluß ihres Bezugsrechts fehle es schon an den formellen Voraussetzungen der §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AktG. Schließlich habe die Beklagte durch Verweigerung der von dem Aktionär Prof. W. verlangten Auskunft gegen § 293 g Abs. 3 AktG verstoßen.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
I. Entgegen der Ansicht der Revision sieht das Berufungsgericht zutreffend in dem hier gewählten Abstimmungsverfahren keinen Anfechtungsgrund. Aus § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG ist nicht zu entnehmen, daß über mehrere Teilgewinnabführungsverträge mit verschiedenen Partnern nicht einheitlich abgestimmt werden kann, weil diese Vorschrift das Abstimmungsverfahren nicht regelt. Ebensowenig war dem angekündigten Tagesordnungspunkt "Zustimmung
zu den Verträgen" zu entnehmen, daß über die einzelnen Verträge getrennt abgestimmt werden sollte, wie das Berufungsgericht insoweit unangefochten feststellt. Soweit die Revision auf Literaturstimmen verweist, die eine Globaloder Listenwahl mehrerer oder aller Aufsichtsratsmitglieder für unzulässig halten (vgl. Geßler in Geßler/Hefermehl, AktG § 101 Rdn. 31; Meyer-Landrut in Großkomm. z. AktG 3. Aufl. § 101 Anm. 4), ist diese Meinung in ihrer Allgemeinheit nicht unumstritten (vgl. Hüffer, AktG 5. Aufl. § 101 Rdn. 6 m.w.N.) und zudem auf Beschlüsse über zusammenhängende Sachfragen - wie hier die Zustimmung zu den einzelnen zwecks Kapitalbeschaffung abgeschlossenen Verträgen - nicht ohne weiteres übertragbar. Der Revision ist zwar einzuräumen, daß bei einem Sammelbeschlußverfahren die evtl. unterschiedliche Akzeptanz der einzelnen zusammengefaßten Beschlußgegenstände nicht zum Ausdruck kommt. Immerhin läßt aber § 120 Abs. 1 AktG sogar bei Beschlüssen über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats eine Sammelabstimmung zu, wenn nicht eine Einzelabstimmung von der Hauptversammlung beschlossen oder von einer qualifizierten Minderheit verlangt wird. Jedenfalls bestehen gegen eine Sammelabstimmung, die der Straffung des Verfahrens bei zusammengehörigen Beschlußgegenständen dient, dann keine Bedenken, wenn der Versammlungsleiter zuvor darauf hinweist, daß durch (mehrheitliche) Ablehnung der Beschlußvorlage eine Einzelabstimmung herbeigeführt werden kann (vgl. Hoffmann-Becking in Münch. HdB AG § 30 Rdn. 17; Hüffer aaO) und kein anwesender Aktionär Einwände gegen diese Verfahrensweise erhebt (vgl. Lutter, FS Odersky, S. 845; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 47 Rdn. 9). Da es sich im vorliegenden Fall in beiderlei Hinsicht entsprechend verhielt, kann der Kläger nicht nachträglich damit gehört werden, daß über den Vertrag mit der Beteiligungs GmbH wegen des gegenüber den anderen Verträgen ungleich höheren Volumens von 25 Mio. etrennt hätte abgestimmt werden müssen.

II. Zu Unrecht meint die Revision, der Beschluß der Hauptversammlung über die Zustimmung zur Begründung der stillen Gesellschaften sei deshalb gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, weil den Aktionären kein Bezugsrecht auf die - in Wahrheit als Genußrechte zu qualifizierenden - stillen Beteiligungen gewährt worden sei, ohne daß die formellen Voraussetzungen für einen Bezugsrechtsausschluß gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 AktG vorgelegen hätten.
1. Ein Bezugsrecht der Aktionäre sieht das Aktiengesetz nur hinsichtlich neuer Aktien in den Fällen einer Kapitalerhöhung (§ 186 AktG) sowie bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechten (§ 221 Abs. 4 AktG) vor. Um Genußrechte handelt es sich bei den vorliegenden stillen Beteiligungen nicht, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat. Stille Beteiligungen sind in § 221 Abs. 4 AktG nicht genannt. Soweit die Revision sich auf eine in Teilen des Schrifttums vertretene Auffassung stützt, wonach Genußrechte mit Verlustbeteiligung des Inhabers als stille Gesellschaften zu qualifizieren seien (vgl. Habersack, ZHR 155, 394; Karollus in: Geßler/Hefermehl, AktG § 221 Rdn. 279 ff.; Schön, JZ 1993, 925, 928 f.; a.A. Hüffer, AktG 5. Aufl. § 221 Rdn. 27; Lutter in: Köln. Komm. z. AktG 2. Aufl. § 221 Rdn. 232; Frantzen, Genußscheine, 1993, S. 15 ff., 22), verkennt sie, daß es dort nicht um eine Erweiterung des Bezugsrechts der Aktionäre auf stille Beteiligungen geht, sondern um den Schutz des Genußrechtsinhabers vor unangemessenen Genußscheinbedingungen, welche hinter den als unverzichtbarer Mindeststandard für den Schutz externer Kapitalgeber angesehenen §§ 230 ff. HGB zurückbleiben. Selbst wenn man mit jener Literaturmeinung annähme, daß ein Genußrecht bei Verlustteilnahme zur stillen Gesellschaft wird, so ergäbe sich daraus nicht umgekehrt, daß ein als stille Ge-
sellschaft gewolltes und vereinbartes Rechtsverhältnis zwischen der Aktienge- sellschaft und einem Dritten als Genußrecht im Sinne von § 221 Abs. 3 AktG zu qualifizieren ist.
2. Zwar kann die Ausgestaltung von Genußrechten mit Verlustbeteiligung (wie z.B. die in BGHZ 120, 141 beurteilten Genußrechtsverträge) im Einzelfall gewisse Ähnlichkeiten mit einer stillen Gesellschaft aufweisen. Zu Recht zieht aber das Berufungsgericht aus diesen "Ähnlichkeiten" nicht den Schluß, daß die vorliegenden stillen Gesellschaftsverträge als Genußrechte zu qualifizieren seien. Genußrechte sind nach der Rechtsprechung des Senates Dauerschuldverhältnisse eigener Art, die keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte begründen, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen (Senat, BGHZ 119, 305; Urt. v. 5. März 1959 - II ZR 145/57, WM 1959, 434). Sie stehen damit im Gegensatz zu einer durch ein Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck charakterisierten gesellschaftsrechtlichen Verbindung unter Einschluß der stillen Gesellschaft (vgl. Sen.Urt. v. 5. März 1959 aaO; Lutter aaO). Auch das Kreditwesengesetz unterscheidet in § 10 Abs. 4 und 5 zwischen beiden Formen der Kapitalbeschaffung. Entscheidend für die aktienrechtliche Beurteilung ist indessen, daß stille Beteiligungen an einer Aktiengesellschaft nach einhelliger Auffassung als Unternehmensverträge , und zwar als Teilgewinnabführungsverträge gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG, anzusehen sind (vgl. Hüffer aaO, § 292 Rdn. 15 mit zahlreichen Nachweisen ), die ihren eigenen Regeln nach § 293 ff. AktG wie z.B. dem - § 186 Abs. 3 Satz 2 AktG entsprechenden - Erfordernis einer Zustimmung der Hauptversammlung mit ¾-Mehrheit (§ 293 Abs. 1 Satz 2 AktG) unterliegen. Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf Unternehmensverträge gibt es nicht. Gemäß § 293 Abs. 1 Satz 4 AktG sind die Vorschriften des Gesetzes über Satzungsänderungen (1. Buch 6. Teil), zu denen auch die Vorschriften über eine Kapitalerhöhung
unter Einschluß des § 186 AktG gehören, hier nicht anzuwenden. In Ermangelung eines Bezugsrechts ist auch für eine Bekanntmachung seines Ausschlusses gemäß § 186 Abs. 2 Satz 1 AktG kein Raum. An die Stelle des Vorstandsberichts gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG tritt derjenige gemäß § 293 a Abs. 1 AktG, mag dieser auch "insbesondere" auf die Fälle des § 291 AktG abzielen. Die Rechte der Aktionäre werden bei Teilgewinnabführungsverträgen über das Erfordernis einer angemessenen Gegenleistung des Vertragspartners bzw. durch das Verbot der Gewährung von Sondervorteilen an einzelne Aktionäre (§§ 57, 58, 60 AktG), ansonsten durch die Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit gewahrt (vgl. Hüffer aaO, § 292 Rdn. 16 m.w.N.).
3. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein "verkapptes" Genußrecht, sondern um im Kern typische stille Beteiligungen (§§ 230 ff. HGB) ohne Gesamthandsvermögen (§ 230 Abs. 1 HGB), aber mit Gewinn- und Verlustbeteiligung. Der vereinbarte Höchstzins ändert an der Gewinnbeteiligung nichts (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 231 Rdn. 2). Weiter sind den stillen Gesellschaftern in § 6 der Verträge die nach § 233 HGB typischen "Informations - und Kontrollrechte" eingeräumt. Auch das - nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur schuldrechtlich wirkende - Mitspracherecht der stillen Gesellschafter bei Änderung oder Aufgabe des Unternehmensgegenstandes ist der stillen Gesellschaft immanent (vgl. BGHZ 127, 176, 180). Der von § 236 HGB abweichende Nachrang der Forderungen der stillen Gesellschafter im Insolvenzfall ist mit dem Typ der stillen Gesellschaft vereinbar (vgl. BGHZ 106, 7, 9), berührt jedenfalls nicht die Rechtsstellung der Aktionäre und macht den Zustimmungsbeschluß nicht anfechtbar.
4. Eine treuwidrige, auf Sondervorteile der stillen Gesellschafter abzielende oder die vermögensrechtliche Stellung der Aktionäre unzulässig beein-
trächtigende Stimmrechtsausübung durch die Mehrheitsaktionärin hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Insbesondere war der Zuschlag von ca. 2 % über dem üblichen Kreditzins nach dem vorliegenden, von dem Vorstand der Beklagten gemäß § 293 b AktG eingeholten Prüfbericht im Hinblick auf das von einem üblichen Kredit abweichende Verlustrisiko marktgerecht und angemessen. Dadurch wurden die Aktionäre nicht mehr beeinträchtigt als durch die Aufnahme eines partiarischen Darlehens mit entsprechenden Konditionen oder durch einen Zinszuschlag, der wegen zweifelhafter Bonität gewährt werden muß. Im Gegenzug erhielt die Beklagte - ohne Sicherheiten - frisches Eigenkapital (i.S.d. KWG) zur Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit und damit zur Erhöhung ihrer Gewinnaussichten.
III. Ein durchgreifender Anfechtungsgrund gemäß § 243 Abs. 1, 4 AktG liegt schließlich auch nicht darin, daß der Vorstand die Frage des Vertreters des Klägers, Prof. W., nach den "geschäftlichen Beziehungen" der Großaktionärin zu den stillen Gesellschaftern nicht beantwortet hat.
Eine Auskunftspflicht des Vorstandes gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 AktG bestand insoweit nicht, weil es sich nicht um die Beziehungen der Beklagten zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen handelte. Aber auch nach dem für Auskünfte bei Beschlüssen über Unternehmensverträge geltenden § 293 g AktG bestand hier kein Anspruch auf die begehrte Auskunft. Nach dieser Vorschrift besteht eine Auskunftspflicht nur hinsichtlich der für den Abschluß des Unternehmensvertrages "wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils". Darunter können zwar nach h.M. auch Auskünfte über rechtliche oder geschäftliche Beziehungen des Vertragspartners zu mit ihm verbundenen Unternehmen fallen (vgl. Hüffer aaO, § 293 g Rdn. 3), soweit sie (in Anlehnung an § 131 Abs. 1 AktG) nach dem Maßstab eines objektiv urteilenden Durch-
schnittsaktionärs für die Beurteilung des Vertrages und seiner Konditionen "wesentlich" sind (vgl. BGHZ 149, 158, 164 zu § 131 AktG). Wie die Revision selbst sieht, ist aber eine Unternehmensverbindung zwischen den stillen Gesellschaftern und der Großaktionärin der Beklagten im Sinne von §§ 15 ff. AktG weder festgestellt noch ersichtlich. Soweit sie die Fragestellung dahin auslegt, daß sie auf die Feststellung solcher Unternehmensverbindungen zielte, ist das ein revisionsrechtlich unzulässiger, neuer Sachvortrag, der auch dem Tatbestand des angefochtenen Urteils widerspricht. Denn danach zielte die Frage auf "geschäftliche Beziehungen" der stillen Gesellschafter zu der Großaktionärin und verfolgte den Zweck, Aufklärung darüber zu erhalten, ob die Konditionen der Verträge über die stillen Gesellschaften durch solche Geschäftsbeziehungen ungünstig beeinflußt worden sind. Für diesen Zweck war die Frage, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, weder erforderlich noch auch nur geeignet. Denn eine etwaige Unangemessenheit der Konditionen, insbesondere des Zinssatzes, wäre durch einen Vergleich mit der Marktlage festzustellen und nicht aus irgendwelchen Beziehungen zu folgern. Zudem waren die Konditionen nach dem der Hauptversammlung vorliegenden Prüfbericht angemessen und marktgerecht.
Röhricht Kraemer Münke Graf Strohn

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:

1.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
2.
Entnahmen aus der Kapitalrücklage
3.
Entnahmen aus Gewinnrücklagen
a)
aus der gesetzlichen Rücklage
b)
aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
c)
aus satzungsmäßigen Rücklagen
d)
aus anderen Gewinnrücklagen
4.
Einstellungen in Gewinnrücklagen
a)
in die gesetzliche Rücklage
b)
in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
c)
in satzungsmäßige Rücklagen
d)
in andere Gewinnrücklagen
5.
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.

(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.

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aa) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn sie - wie hier der Begriff des Bilanzverlusts in den Genussscheinbedingungen - erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, ZIP 2003, 1095, 1096). Genussscheinbedingungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 312; Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12, ZIP 2013, 1570 Rn. 32).

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen , wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 mwN und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30; vgl. Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 260 BGB Rn. 4 ff. mwN). Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, liegt auch dann vor, wenn ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten besteht (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 mwN und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30).

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns kann außer nach § 243 auch angefochten werden, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Beträge in Gewinnrücklagen einstellt oder als Gewinn vorträgt, die nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen sind, obwohl die Einstellung oder der Gewinnvortrag bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht notwendig ist, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeiten übersehbaren Zeitraum zu sichern und dadurch unter die Aktionäre kein Gewinn in Höhe von mindestens vier vom Hundert des Grundkapitals abzüglich von noch nicht eingeforderten Einlagen verteilt werden kann.

(2) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a. Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist. Zu einer Anfechtung nach Absatz 1 sind Aktionäre nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, einem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 13 m.w.N. - Meistbegünstigungsvereinbarung ). Ein aus § 242 BGB abgeleiteter unselbständiger Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und dass ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, juris Rn. 20; Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7).
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2. Die genannten Beweisantritte sind für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Hat die Beklagte dem Kläger vor oder bei Abschluss des Vertrages über den Erwerb seiner Geschäftsanteile deren Wertsteigerung verschwiegen , kann er im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Beklagten die Differenz zwischen der vereinbarten und der gemäß § 14.2 der Satzung der Beklagten zu berechnenden Vergütung für die Übertragung seiner Geschäftsanteile nachfordern (vgl. auch BGH, Urt. v. 24. Juni 1998 - XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900 m.N.). Darauf zielt die vom Kläger erhobene Stufenklage (§ 254 ZPO) bzw. sein erstinstanzlich zuerkanntes Auskunftsbegehren aus § 242 BGB, das - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht den vollen Nachweis einer Pflichtverletzung der Beklagten sowie eines Schadensersatzanspruchs des Klägers dem Grunde nach voraussetzt. Soll die begehrte Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen dafür der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771) und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1964 - Ib ZR 199/62, MDR 1964, 570 = LM Nr. 19 zu § 242 (Be) BGB). Das gilt hier erst recht: Zwischen den Parteien bestand ein Gesellschaftsverhältnis, aus dem die Treuepflicht der Beklagten resultierte, den Kläger bis zu seinem Ausscheiden über Umstände, die seine mitgliedschaftlichen Vermögensinteressen berührten , vollständig und zutreffend zu informieren (vgl. Sen.Urt. v. 11. Dezember 2006 - II ZR 166/05, ZIP 2007, 268; v. 9. September 2002 - II ZR 198/00, ZIP 2003, 73 f.). Ein dagegen verstoßendes Verhalten der Beklagten hat der Kläger unter Beweis gestellt. Die entsprechenden Beweise hätten das Berufungsgericht auch auf der Grundlage seiner rechtsirrtümlichen Auffassung hinsichtlich des hier erforderlichen Beweismaßes erheben müssen. Sein Hinweis auf die im Konzern der Beklagten mit Wirkung zum 1. Januar 2004 beschlossenen Strukturmaßnahmen ist ohnehin nicht geeignet, die in dem Memorandum der Beklagten vom 27. Januar 2004 dargestellte Werterhöhung der "A-Shares" auf 1,039 Mio. € für das Jahr 2003 zu erklären. Ob die für das Auskunftsbegehren erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadensersatzanspruchs des Klägers dem Grunde nach besteht, wird der andere Senat des Be- rufungsgerichts, an das die Sache gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zurückzuverweisen ist, ggf. nach Beweisaufnahme zu entscheiden haben.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns kann außer nach § 243 auch angefochten werden, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Beträge in Gewinnrücklagen einstellt oder als Gewinn vorträgt, die nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen sind, obwohl die Einstellung oder der Gewinnvortrag bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht notwendig ist, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeiten übersehbaren Zeitraum zu sichern und dadurch unter die Aktionäre kein Gewinn in Höhe von mindestens vier vom Hundert des Grundkapitals abzüglich von noch nicht eingeforderten Einlagen verteilt werden kann.

(2) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a. Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist. Zu einer Anfechtung nach Absatz 1 sind Aktionäre nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen.