Bundesgerichtshof Urteil, 08. Feb. 2018 - III ZR 65/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:080218UIIIZR65.17.0
bei uns veröffentlicht am08.02.2018
vorgehend
Landgericht Berlin, 31 O 146/14, 09.06.2015
Kammergericht, 26 U 80/15, 11.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 65/17
Verkündet am:
8. Februar 2018
P e l l o w s k i
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 242 A, 666, 675 Abs. 1

a) Bei einem auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsbegehren muss der
Anspruchsberechtigte zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen
, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Eine vorrangig zu nutzende
Informationsmöglichkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn ein unmittelbarer
, nicht auf § 242 BGB gestützter gesetzlicher oder vertraglicher
Auskunftsanspruch gegen eine andere Person oder Stelle besteht.

b) Sieht der Berechtigte von vornherein schuldhaft davon ab, auf andere Erkenntnismöglichkeiten
zuzugreifen, kann er einen Auskunftsanspruch nicht
mehr auf § 242 BGB stützen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils
vom 9. November 2017 - III ZR 610/16, WM 2017, 2296).
BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - III ZR 65/17 - KG Berlin
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2018:080218UIIIZR65.17.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds. Mit Beitrittserklärung vom 19. November 2002 beteiligte er sich in Höhe von 50.000 Euro zuzüglich 5 % Agio als Direktkommanditist an der E. GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft). Die Beklagte fungierte als Mittelverwendungskontrolleurin, um die vertragsgemäße Verwendung und Investition des Kommanditkapitals sicherzustellen.
2
Die Beteiligung erfolgte auf der Grundlage des Emissionsprospekts vom 30. Juni 2002, in dem der Gesellschaftsvertrag (S. 87-97) und der Mittelverwendungskontrollvertrag (S. 102-104) jeweils vollständig abgedruckt waren.

§ 16 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags ("Investitionsgrundsätze") lautet:
"Die Gesellschaft beauftragt einen Mittelverwendungskontrolleur und errichtet ein Mittelverwendungskonto, über das die Gesellschaft und der Mittelverwendungskontrolleur aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank nur zusammen verfügen können. Die Beauftragung des Mittelverwendungskontrolleurs erfolgt auf der Grundlage des als Anlage beigefügten Vertrages über die Mittelverwendungskontrolle, der auch die Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs enthält."
3
Der zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten abgeschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag (MVKV) enthält unter anderem folgende Regelungen : "§ 1 Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle 1.2 Gemäß § 16, § 17 und § 18 des Gesellschaftsvertrags [Investitionsgrundsätze , Mittelherkunft und -verwendung, Vertragskosten] sind die Pflichteinlagen der Treugeber und Direktkommanditisten in der dort ge- regelten Weise zu verwenden. … Zweck dieses Vertrages über die Mittelverwendungskontrolle ist die Regelung der Auszahlungen von dem von der Gesellschaft einzurichtenden Mittelverwendungskonto, soweit sie die erstmals von dem TreuhandAnderkonto eingehenden Beträge betreffen. Erlöse der Gesellschaft aus dem laufenden Geschäft unterliegen der Regelung des vorliegenden Vertrages über die Mittelverwendungskontrolle, soweit diese zur Reinvestition in weitere Projekte verwendet werden sollen. § 2 Ausführung der Mittelverwendungskontrolle 2.1 Der Auftragnehmer [Beklagte] wirkt bei der Errichtung eines Mittelverwendungskontos der Gesellschaft, über das die Gesellschaft und der Auftragnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank nur zusammen verfügen können, mit. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verwendung der auf dieses Konto einbezahlten Beträge zu kontrollieren."
4
§ 2 Nr. 2.2 MVKV legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Mittelverwendungskontrolleurin die Verwendung von auf dem Mittelverwendungskonto befindlichen Beträgen "durch Unterzeichnung eines Überweisungsträgers" freigeben darf (Ablauf von Widerrufsfristen, Freigabeanforderung durch den Komplementär der Fondsgesellschaft unter Beifügung eines Überweisungsträgers oder Überweisungsdatenträgers und Mitteilung des Verwendungszwecks, Vorlage bestimmter schriftlicher Nachweise). Nach § 2 Nr. 2.3 MVKV ist die Mittelverwendungskontrolleurin zur Kontrolle verpflichtet, bis sämtliche auf dem Mittelverwendungskonto einbezahlten Pflichteinlagen und Agio-Beträge erstmals vollständig verwendet sind und der Komplementär die Mittelfreigabe für Reinvestitionen aus Erlösen der Gesellschaft anfordert. Die Prüfung ist dabei beschränkt "auf Übereinstimmung der Anforderung der Mittelfreigabe und der vorzulegenden Nachweise mit §§ 16, 17 und 18 des Gesellschaftsvertrages".
5
Mit Ablauf des 31. Juli 2011 endete die Tätigkeit der Beklagten als Mittelverwendungskontrolleurin.
6
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle bei der E. GmbH & Co. KG zu verurteilen, und zwar durch Vorlage der von dem Komplementär unterzeichneten Überweisungsträger/Überweisungsdatenträger zu den Freigabeanforderungen in dem Zeitraum von Dezember 2002 bis Juli 2011 (Antrag 1a), durch Erklärung (und Vorlage entsprechender Nachweise), welche dieser Verfügungen für Filmprojekte und Reinvestitionen erfolgt sind (Antrag 1b), durch Erklärung (und Vorlage des Vertrags mit dem Dienstleister), welche dieser Verfügungen für Dienstleistungen im Sinne der in § 17 und § 18 des Gesellschaftsvertrags genannten Kosten vorgenommen wurden (Antrag 1c) sowie durch Erklärung (und Vorlage des jeweiligen Darlehensvertrags), welche dieser Verfü- gungen zur Bedienung eines von der Gesellschaft aufgenommenen Darlehens erfolgt sind (Antrag 1d). Ferner hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit der Angaben zu den Anträgen 1a) bis d) eidesstattlich zu versichern. Soweit der Kläger ursprünglich beantragt hatte, die Auskunft insbesondere durch Vorlage der Kontoeröffnungsunterlagen und einer geordneten Zusammenstellung der auf dem Mittelverwendungskonto in dem Zeitraum vom 31. Oktober 2001 bis zum 31. Juli 2011 gebuchten Einnahmen und Ausgaben zu erteilen, hat er nach Auskunftserteilung durch dieBeklagte beantragt, die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen.
7
Der Kläger hat geltend gemacht, der Mittelverwendungskontrollvertrag sei als echter Vertrag zugunsten der Anleger anzusehen. Danach sei die Beklagte ihm gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Diese könne immer dann verlangt werden, wenn die Möglichkeit einer Pflichtverletzung durch den Beauftragten bestehe und die Auskunft zur Klärung von Schadensersatzansprüchen diene. Ohne Kenntnis der einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle könne regelmäßig eine zum Schadensersatz berechtigende Pflichtwidrigkeit nicht festgestellt werden.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


9
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

I.


10
Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
11
Der Kläger habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erteilung der zuletzt beantragten Auskunft. Grundsätzlich könne dem mittelbar oder unmittelbar an einer Publikumsgesellschaft beteiligten Gesellschafter ein Auskunftsanspruch gegenüber einem eingeschalteten Mittelverwendungskontrolleur zustehen, sofern der zugrunde liegende Vertrag ausdrücklich als Vertrag zugunsten Dritter, das heißt als Vertrag zugunsten der Gesellschafter, abgeschlossen sei (Hinweis auf Senatsurteile vom 19. November 2009 - III ZR 109/08, NJW 2010, 1279 Rn. 16 f und vom 21. März 2013 - III ZR 260/11, BGHZ 197, 75 Rn. 20). Eine Regelung, wonach den Gesellschaftern unmittelbar Rechte gegenüber der Beklagten zustehen sollten beziehungsweise unmittelbare Pflichten der Beklagten gegenüber den Anlegern begründet werden sollten , enthalte der Mittelverwendungskontrollvertrag nicht. Auch im Gesellschaftsvertrag werde nicht ausdrücklich bestimmt, dass die Mittelverwendungskontrolle zugunsten der Direkt- beziehungsweise Treuhandgesellschafter erfolge.
12
Selbst bei Annahme eines Vertrags zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB bestünden die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht. Der Beklagten sei die Herausgabe der nunmehr verlangten Unterlagen tatsächlich unmöglich. Bereits aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag ergebe sich nicht, dass die Beklagte im Besitz dieser Unterlagen sei oder im Zusammenhang mit der Durchführung ihres Kontrollauftrags sein müsste. Die Beklagte sei nicht Inhaberin des Mittelverwendungskontos gewesen, und es habe für sie keine Pflicht bestanden, schriftliche Unterlagen zu den Überweisungsaufträgen der Fondsgesellschaft aufzubewahren (Klageantrag zu 1a). Als Mittelverwendungskontrolleurin habe es ihr lediglich oblegen, die Zahlungen aus dem Mittelverwendungskonto auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesellschaftszweck zu überprüfen und die Überweisungsaufträge der Fondsgesellschaft gegenzuzeichnen. Die Beklagte treffe keine "sekundäre" Buchführungspflicht. Die Angaben zu den Zahlungsgründen müssten sich ohnehin aus den von der Fondsgesellschaft zu führenden Handelsbüchern ergeben, so dass kein Grund dafür ersichtlich sei, warum der Kläger diese Informationen von der Beklagten benötige. Aus den vorgenannten Gründen sei auch der Klageantrag zu 1b) unbegründet. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Besitz entsprechender Unterlagen sei beziehungsweise bis zur Beendigung ihres Auftrags gewesen sei. Im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle habe es ausgereicht, dass die Beklagte Kenntnis vom Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen gehabt habe. Dazu habe es - ohne Übergabe der Originalbelege - lediglich einer Einsichtnahme im Einzelfall bedurft. Die mit den Klageanträgen zu 1c) und 1d) verfolgten Auskunftsansprüche beträfen ebenfalls Vorgänge, die aus den Handelsbüchern der Fondsgesellschaft ersichtlich seien, in die die einzelnen Gesellschafter Einblick nehmen könnten.
13
Die Beklagte habe darüber hinaus hinreichend vorgetragen, dass die Fondsgesellschaft nicht bereit sei, ihr die kompletten Geschäftsunterlagen einschließlich der Handelsbücher und der geschlossenen Verträge zugänglich zu machen. Das vorgelegte Schreiben der Fondsgesellschaft vom 10. Oktober 2013 bringe deutlich zum Ausdruck, dass die Komplementärin keinesfalls bereit sei, irgendwelche Unterlagen an die Beklagte herauszugeben. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte die begehrten Unterlagen und Auskünfte von dritter Seite auf einfacherem Weg erlangen könne, als dies dem Kläger als Direktgesellschafter möglich sei.
14
Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglich gestellten Klageanträge erledigt sei, habe die geänderte Klage ebenfalls keinen Erfolg. Da die Beklagte nicht Inhaberin des Mittelverwendungskontos gewesen sei, habe keine Verpflichtung bestanden, die Kontoeröffnungsunterlagen, die mit der Bank getroffene Vollmachtvereinbarung und die Kontoauszüge gegebenenfalls zu beschaffen und vorzulegen.

II.


15
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger kann weder nach § 675 Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB noch auf der Grundlage von § 242 BGB die begehrte Auskunft verlangen. Dies gilt nicht nur für die zuletzt gestellten, sondern auch für die ursprünglichen Klageanträge. Die Auskunftsklage war von Anfang an unbegründet.
16
1. Der in dem Emissionsprospekt abgedruckte Mittelverwendungskontrollvertrag zwischen der Beklagten und der Fondsgesellschaft hat eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB zum Gegenstand. Geschäftsbesorgung ist jede selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 675 Rn. 2 mwN). Eine solche hat die Beklagte hier übernommen.
17
Gemäß § 16 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags und § 1 Nr. 1.2, § 2 Nr. 2.1 und 2.2 MVKV bestand ihre Aufgabe darin, die vertragsgemäße Freigabe von Mitteln sicherzustellen, die die beitretenden Gesellschafter auf das Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft, über welches deren Geschäftsführer nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur verfügen konnten, einzahlten oder die als Verwertungserlöse auf diesem Konto eingingen und für Reinvestitionen verwendet wurden. Dadurch sollten insbesondere die Anleger gegen missbräuchliche Maßnahmen der Fondsgesellschaft beziehungsweise ihres geschäftsführenden Organs geschützt werden. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass in dem Prospekt das Sicherheitskonzept durch eine effektive Mittelverwendungskontrolle betont und als (werbewirksames) Merkmal des Fonds hervorgehoben wird.
18
2. a) Der mit einem nicht unmittelbar zwischen den Anlegern und dem Kontrolleur geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag bezweckte Schutz der Interessen der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft kommt regelmäßig darin zum Ausdruck, dass er als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB ausgestaltet ist oder er jedenfalls Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet mit der Folge, dass diesen bei Verletzung der Kontrollpflichten eigene Schadensersatzansprüche zustehen. Was im Einzelfall gewollt ist, hängt von dem jeweiligen Vertragsinhalt ab, der gegebenenfalls durch Auslegung (§ 328 Abs. 2 BGB) zu ermitteln ist (Senatsurteil vom 9. November 2017 - III ZR 610/16, WM 2017, 2296 Rn. 19). Enthält der Mittelverwendungskontrollvertrag keine ausdrückliche Erklärung über die Rechtsstellung des Anlegers, kommt es auf die Umstände des Falles, insbesondere den Zweck des Vertrags, an, ob der Anleger als Dritter eigene (primäre) Rechte erlangt. Dabei liegt die Annahme, dass der Dritte einen selbständigen Anspruch erwerben soll, insbesondere dann nahe, wenn der Versprechensempfänger (Fondsgesellschaft) die Leistung (Mittelverwendungskontrolle) lediglich im Interesse des Dritten verabredet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1990 - XI ZR 330/89, NJW 1991, 2209, 2210; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 328 Rn. 3). Eine Vermutung dahin, dass es sich bei einem Mittelverwendungskontrollvertrag grundsätzlich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt, besteht allerdings nicht (Senatsurteil vom 9. November 2017 aaO; s. auch Palandt/Grüneberg aaO; so aber KG, NZG 2011, 553). Dementsprechend hat der Senat in den bisher entschiedenen Fällen stets auf die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall abgestellt (z.B. Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 2, 12 und III ZR 109/08, NJW 2010, 1279 Rn. 16 sowie vom 21. März 2013 - III ZR 260/11, BGHZ 197, 75 Rn. 3, 20: Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag zugunsten Dritter; Urteile vom 11. April 2013 - III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 24 und III ZR 80/12, BeckRS 2013, 07847 Rn. 22 sowie vom 16. November 2017 - III ZR 382/15, WM 2018, 24 Rn. 14: Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger).
19
b) Im vorliegenden Fall ist der drittschützende Charakter des Mittelverwendungskontrollvertrags nicht zweifelhaft. Das durch den Mittelverwendungskontrollvertrag vorgesehene Sicherungssystem, auf das im Prospekt an diversen Stellen gesondert hingewiesen wird, sollte gerade dazu dienen, den Anleger durch Einschaltung eines unabhängigen Kontrolleurs vor vertragswidrigen Zugriffen auf das Kommanditkapital zu schützen. Eine effektive Mittelverwendungskontrolle gehört zu den Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligung und ist ein zentraler Werbungsgesichtspunkt (Senatsurteil vom 16. November 2017 aaO Rn. 33, 35). Die Tätigkeit der Beklagten diente somit in erster Linie den Vermögensinteressen der Anleger.
20
Der Senat teilt allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es im vorliegenden Fall an zureichenden Anhaltspunkten dafür fehlt, dass nach dem Willen der Vertragsparteien den Anlegern ein eigenes, abgespaltenes Forderungsrecht im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB eingeräumt werden sollte. Der Mittelverwendungskontrollvertrag enthält keine Bestimmung, dass der Vertrag zugunsten der Gesellschafter abgeschlossen wird und diese hieraus eigene Rechte herleiten können. Auch der Gesellschaftsvertrag ist insoweit unergiebig. Er beschränkt sich in § 16 Nr. 4 auf die Festlegung, dass die Fondsgesellschaft einen Mittelverwendungskontrolleur beauftragt und ein Mittelverwendungskonto, über das die Fondsgesellschaft und der Mittelverwendungskontrolleur auf Grund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank nur zusammen verfügen können, errichtet wird.
21
Der Vertragszweck, die Anleger vor einer nicht vertragskonformen Verwendung des eingezahlten Kommanditkapitals zu schützen, kann indessen auch dadurch erreicht werden, dass diese zwar keine (primären) Leistungsansprüche erwerben, jedoch im Fall von Pflichtverletzungen im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle eigene vertragliche (sekundäre) Schadensersatzansprüche geltend machen können, also insoweit in den Schutzbereich des Mittelverwendungskontrollvertrags einbezogen werden. Diese Voraussetzungen liegen unzweifelhaft vor. Denn die Fondsgesellschaft hat ein besonderes Interesse am Schutz der Anleger. Inhalt und Zweck des Vertrags lassen - wie dargelegt - erkennen, dass nach dem Willen der Vertragschließenden diesem Schutzinteresse Rechnung getragen werden soll.
22
3. Danach scheiden Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche des Klägers gemäß § 675 Abs. 1 i.V.m. §§ 666, 259 BGB von vornherein aus. Nach diesen Vorschriften treffen den Mittelverwendungskontrolleur Informationspflichten ge- genüber dem Geschäftsherrn, wobei Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche der Anleger, die nicht Vertragspartei des Mittelverwendungskontrollvertrags sind, unter dem Gesichtspunkt des Vertrags zugunsten Dritter gegeben sein können. Auch wenn der begünstigte Dritte nicht in die Stellung eines Vertragschließenden einrückt, erwirbt er das Recht, den vertraglichen Leistungsanspruch (auf Kontrolle der Mittelverwendung) geltend zu machen. Dazu gehören auch die Informationsansprüche aus § 666 BGB (Senatsurteil vom 9. November 2017 - III ZR 610/16, WM 2017, 2296 Rn. 21 f mwN). Soweit der Mittelverwendungskontrollvertrag jedoch - wie hier - lediglich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ausgestaltet ist, steht diesen kein primärer vertraglicher Leistungsanspruch zu, so dass auch keine Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche nach § 666 BGB gegeben sind (Senat aaO Rn. 24).
23
4. a) Bei Verletzung der Pflicht zur Mittelverwendungskontrolle und Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt allerdings - wie ausgeführt - ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch der Anleger in Betracht, zu dessen Vorbereitung Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geltend gemacht werden können. Diese setzen voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht, bei der es sich auch um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handeln kann, und die konkreten Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 9. November2017 aaO Rn. 24; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1953 - II ZR 149/52, BGHZ 10, 385, 387; vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; vom 17.Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771; vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 13; vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 20; vom 26. September 2013 - VII ZR 227/12, NJW 2014, 381 Rn. 14; vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13, NJW 2015, 1098 Rn. 10; vom 14. Juni 2016 - II ZR 121/15, WM 2016, 1533 Rn. 11, 17 und vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755 Rn. 13). Soll das geltend gemachte Auskunftsbegehren einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, muss dieser nicht bereits dem Grunde nach feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens des Anspruchstellers (Senatsurteil vom 9. November 2017 aaO; BGH, Urteile vom 17. Juli 2002; vom 1. August 2013 jew. aaO und vom 14. Juni 2016 aaO Rn. 18). Die Auskunft ist dabei auf den zeitlichen und sachlichen Umfang des Hauptanspruchs begrenzt (Senatsurteil vom 9. November 2017 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09, NJW 2011, 1438 Rn. 33 ff; Palandt/Grüneberg aaO § 260 Rn. 14).
24
b) Nach diesen Maßgaben hat der Kläger auch auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der begehrten Auskünfte.
25
aa) Der Kläger, der - über eine Rechnungslegung im Sinne des § 259 BGB hinausgehend - Auskunft über eine Vielzahl von Detailinformationen betreffend Verfügungen über das Mittelverwendungskonto in dem Zeitraum von Dezember 2002 bis Juli 2011 begehrt, hat keine konkreten Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer Vertragsverletzung im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolle vorgetragen. Er hat lediglich unsubstantiiert vorgebracht , ohne Kenntnis von den einzelnen Tätigkeiten (der Beklagten) könne eine Schadensersatz begründende Pflichtwidrigkeit nicht festgestellt werden.
Für eine konkrete Pflichtverletzung der Mittelverwendungskontrolleurin im Zusammenhang mit den vorgelegten Monatsübersichten ist auch sonst nichts ersichtlich. Bei dieser Sachlage dient das Auskunftsbegehren nach § 242 BGB, das allenfalls auf bloße Mutmaßungen des Klägers "ins Blaue hinein" gestützt wird, allein der unzulässigen Ausforschung (vgl. Senatsurteil vom 9. November 2017 aaO Rn. 28). Würde man dies anders sehen, könnte der Anspruchsteller, der die Voraussetzungen des behaupteten Schadensersatzanspruchs darlegen (und gegebenfalls beweisen) muss, diese Pflicht durch Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs auf den Schädiger überwälzen (MüKoBGB/Krüger, 7. Aufl., § 260 Rn. 37).
26
bb) Bei einem auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsbegehren muss der Anspruchsberechtigte zudem in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen sein und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen können. Das bedeutet, dass er zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen muss, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Eine vorrangig zu nutzende Informationsmöglichkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn ein unmittelbarer , nicht auf § 242 BGB gestützter gesetzlicher oder vertraglicher Auskunftsanspruch gegen eine andere Person oder Stelle besteht. Sieht der Berechtigte von vornherein schuldhaft davon ab, auf andere Erkenntnismöglichkeiten zuzugreifen, kann er einen Auskunftsanspruch nicht mehr auf § 242 BGB stützen (MüKoBGB/Krüger aaO Rn. 18; Palandt/Grüneberg aaO § 260 R. 7; s. auch OLG Celle NJW-RR 2003, 1715, 1716). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger als Direktkommanditist die Fondsgesellschaft auf Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft und gegebenfalls auf Auskunft hätte in Anspruch nehmen können. Neben dem Informationsrecht nach § 166 Abs. 1 HGB auf Mitteilung und Nach- prüfung des Jahresabschlusses der Fondsgesellschaft steht dem Kläger als Direktkommanditisten gemäß § 166 Abs. 3 HGB i.V.m. § 16 des Gesellschaftsvertrags ein außerordentliches Informationsrecht aus wichtigem Grund zu. Dieses außerordentliche Einsichtsrecht, das grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft besteht, ist nicht auf die Kontrolle des Rechnungsabschlusses beschränkt , sondern erstreckt sich allgemein auch auf die Geschäftsführung des Komplementärs und die damit zusammenhängenden Unterlagen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Interessen der Kommanditisten konkret gefährdet erscheinen oder der begründete Verdacht nicht ordnungsgemäßer Geschäfts- oder Buchführung besteht, wobei ein Anlass zu aktuellem Misstrauen genügt (Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 37. Aufl., § 166 Rn. 8 f; MüKoHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 166 Rn. 30). Wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern und Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind, weil diese zum Beispiel Lücken oder Widersprüche aufweisen, kann das Informationsrecht des Kommanditisten nach § 166 HGB ausnahmsweise zum Auskunftsrecht des einzelnen Gesellschafters erstarken (Baumbach/Hopt/Roth aaO § 118 Rn. 7 und § 166 Rn. 11). Darüber hinaus ist jedenfalls bei Publikumsgesellschaften ein allgemeines Auskunfts- und Einsichtsrecht des Kommanditisten dort anzuerkennen, wo er die Informationen zur Ausübung seiner Rechte in der KG benötigt (vgl. OLG Stuttgart NZG 2002, 1105; Baumbach/Hopt/Roth aaO § 166 Rn. 11; MüKoHGB/Grunewald aaO Rn. 12 jew. mwN; s. auch die dahingehende Tendenz in BGH, Urteil vom 23. März 1992 - II ZR 128/91, NJW 1992, 1890, 1891, wo die Frage allerdings letztlich offen gelassen wird). Schließlich kommt nach §§ 713, 666 BGB i.V.m. § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB ein (kollektives ) Informationsrecht aller Gesellschafter gegen den geschäftsführenden Gesellschafter in Betracht. Dieses Recht ist zwar kein Individualrecht, kann aber von jedem einzelnen Gesellschafter zu Gunsten der Gesellschaft im Wege der actio pro socio geltend gemacht werden (Baumbach/Hopt/Roth aaO § 114 Rn. 14, § 118 Rn. 12 und § 166 Rn. 12, jedenfalls soweit es um Informationen geht, derer der Gesellschafter zur Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte bedarf (BGH, Urteil vom 23. März 1992 aaO S. 1892).
27
Da der Kläger nicht geltend gemacht hat, wenigstens den Versuch unternommen zu haben, die von ihm für erforderlich gehaltenen Informationen zur Mittelanforderung durch die Fondsgesellschaft (Überweisungsträger/Überweisungsdatenträger ) sowie zu schriftlichen Nachweisen (Investition des Kommanditkapitals ) über die ihm gesellschaftsvertraglich zustehenden Informationsrechte gegenüber der Fondsgesellschaft geltend zu machen, ist ihm ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB gegenüber der Beklagten verwehrt.
28
cc) Der auf § 242 BGB gestützte Auskunftsanspruch scheitert ferner daran , dass die Beklagte, deren Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleurin im Jahre 2011 endete, nicht auskunftsfähig ist.
29
Der Verpflichtete muss "unschwer", das heißt ohne unbilligeBelastung, in der Lage sein, die begehrte Auskunft zu erteilen (z.B. BGH, Urteile vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113 und vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 18 mwN, siehe auch Palandt/Grüneberg aaO § 260 Rn. 8 mwN). Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist auf Grund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 aaO; MüKoBGB/Krüger aaO § 260 Rn. 20: Art des Rechtsverhältnisses, ggf. Ausmaß und Umfang der Rechtsverletzung, Bedeutung der Sache, Ausmaß der Beweisnot des Berechtigten). Nach den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht (mehr) im Besitz derjenigen Unterlagen, deren Vorlage der Kläger verlangt. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, die Beklagte sei zur Beschaffung der Unterlagen über die Fondsgesellschaft oder die Komplementärin verpflichtet, übersieht sie, dass jede Auskunfts- und Rechenschaftspflicht durch die konkrete Geschäftsbesorgung begrenzt wird (Senatsurteil vom 9. November 2017 - III ZR 620/16, WM 2017, 2296 Rn. 23, 27 f). Weder die Führung des Mittelverwendungskontos noch die lückenlose Dokumentation der im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle eingesehenen Nachweise gehörten zum Pflichtenkreis der Beklagten. Nach § 2 Nr. 2.3 MVKV war die Beklagte lediglich verpflichtet, die Verwendung der auf das Mittelverwendungskonto einbezahlten Beträge "auf Übereinstimmung der Anforderung der Mittelfreigabe und der vorzulegenden Nachweise mit §§ 16, 17 und 18 des Gesellschaftsvertrages" zu überprüfen und sicherzustellen, dass Kontoverfügungen nur mit ihrer Zustimmung erfolgten. Dazu reichte - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - die Einsichtnahme in die im Einzelfall maßgeblichen Papiere aus. Nicht erforderlich war es, die Originale oder Kopien der jeweils eingesehenen schriftlichen Nachweise (z.B. Verträge, Prognosen, Garantieerklärungen) lückenlos aufzubewahren. Die von der Revision geltend gemachte Beschaffungspflicht der Beklagten scheitert im Übrigen auch daran, dass die Fondsgesellschaft nicht bereit ist, Geschäftsunterlagen der Beklagten zugänglich zu machen , und auch nicht ersichtlich ist, dass der Beklagten nach Beendigung des Mittelverwendungskontrollvertrags weiterhin ein Einsichtsrecht gegenüber der Fondgesellschaft zusteht, das sie gegebenfalls gerichtlich durchsetzen könnte.
30
5. Da der Kläger keinen Auskunftsanspruch hat, kann er auch nicht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.
31
6. Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, hinsichtlich der ursprünglich verlangten Auskunft (insbesondere Vorlage der Kontoeröffnungsunterlagen und einer Zusammenstellung der gebuchten Einnahmen und Ausgaben in dem Zeitraum vom 31. Oktober 2001 bis zum 31. Juli 2011) und der insoweit geforderten Abgabe eidesstattlicher Versicherungen die Erledigung der Hauptsache auszusprechen.
32
Die Klage war von Anfang an unbegründet. Der zunächst geltend gemachte Auskunftsanspruch konnte aus den vorgenannten Gründen (II.2-4) weder auf § 675 Abs. 1, § 666 BGB noch auf § 242 BGB gestützt werden. Auch insoweit fehlt Sachvortrag des Klägers zum begründeten Verdacht einer Vertragsverletzung. Die Verwaltung der Gelder auf dem Mittelverwendungskonto war nicht Inhalt des zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten begründeten Geschäftsbesorgungsverhältnisses. Etwaige Informations- und Einsichtsrechte waren daher vorrangig gegenüber der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin geltend zu machen. Da der Beklagten die Unterlagen, deren Vorlage verlangt wurde, nicht zur Verfügung standen und die Fondsgesellschaft diese nach Beendigung des Mittelverwendungskontrollvertrags nicht zugänglich machen musste, war die Beklagte zur Auskunftserteilung nicht "unschwer" in der Lage. Ergänzend wird auf die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 9. November 2017 (III ZR 610/16, WM 2017, 2296 Rn. 26-28, 30-32, 34-36) verwiesen, das identische Anträge zum Gegenstand hatte. Soweit die Beklagte im Hinblick auf ein Urteil des Kammergerichts vom 30. April 2014 (28 U 17/13) während des laufenden Rechtsstreits mit Schreiben vom 9. Juli 2014 Auskünfte erteilt hat, liegt darin kein erledigendes Ereignis, da die Klage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung nicht begründet war (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, BGHZ 184, 128 Rn. 18).
33
Dass die Beklagte zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen weder nach § 259 Abs. 2 BGB noch nach § 242 BGB verpflichtet war, hat das Berufungsgericht überzeugend ausgeführt. Der Senat nimmt darauf Bezug.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2015 - 31 O 146/14 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2017 - 26 U 80/15 -

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(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

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(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränk

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(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. (2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellsch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter


Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

16
2. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist jedoch ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Pflichten, die aufgrund des zugunsten der Anleger (§ 328 BGB) geschlossenen Vertrags über die Mittelverwendungskontrolle (im Folgenden: MVKV) bestanden , nicht auszuschließen.
20
a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag um einen Vertrag im Sinne des § 328 BGB zugunsten der Anleger, die der Schuldnerin (unmittelbar oder mittelbar über den Treuhandkommanditisten) als Kommanditisten beigetreten sind, handelt. Dies wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt. Der Mittelverwendungskontrollvertrag wurde laut seiner Präambel "zugunsten" der noch einzuwerbenden Kommanditisten geschlossen. Er sollte die Anleger gegen bestimmte unwirtschaftliche oder gar missbräuchliche Maßnahmen der Schuldnerin beziehungsweise ihres geschäftsführenden Organs, der Komplementärin , schützen. Daraus hat das Berufungsgericht zutreffend auf eine Schutzfunktion des Vertrags zugunsten der als Kommanditisten beitretenden Anleger geschlossen. Daneben weist auch die Regelung in § 5 des Mittelverwendungskontrollvertrags , wonach dieser nicht ohne die Zustimmung der Anleger , deren Einlagen sich noch auf dem Einzahlungskonto befinden, geändert werden kann, auf einen echten Vertrag zugunsten Dritter hin.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds. Mit Beitrittserklärung vom 4. Mai 2005 beteiligte er sich in Höhe von 20.000 Euro zuzüglich 3 % Agio als mittelbarer Kommanditist an der E.  P.      M.       GmbH & Co. KG IV (Fondsgesellschaft). Zugleich bot er der Beklagten, die als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft und Mittelverwendungskontrolleurin fungierte, den Abschluss eines Treuhandvertrags an. Die hierzu bevollmächtigte Komplementärin der Fondsgesellschaft nahm das Angebot an.

2

Die Beteiligung erfolgte auf der Grundlage des Emissionsprospekts vom 11. März 2005, in dem der Gesellschaftsvertrag (S. 99-111), der Treuhandvertrag (S. 112-116) und der Mittelverwendungskontrollvertrag (S. 117-116) jeweils vollständig abgedruckt sind.

3

§ 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags ("Kontrollrechte, Geschäftsbericht") lautet:

"Jedem Direktkommanditisten stehen die Informations- und Kontrollrechte gemäß § 166 HGB sowie zusätzlich die Rechte nach § 118 HGB mit der Maßgabe zu, diese durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichteten Bevollmächtigten (...) auf eigene Kosten auszuüben. ... Soweit ein Treugeber ein Einsichtsrecht ausüben möchte, kann dies dadurch erfolgen, dass er die Treuhandkommanditistin anweist, für ihn durch einen Einsichtsberechtigten die Rechte gemäß dieses Absatzes auszuüben und ihn über das Ergebnis zu unterrichten."

4

Der zwischen den mittelbar beteiligten Anlegern (Treugeber), der Beklagten und der Fondsgesellschaft abzuschließende Treuhandvertrag bestimmt in § 5 Abs. 6 ("Rechte des Treugebers"):

"Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages stehen dem Treugeber die Kontrollrechte gemäß § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages für die Dauer des Treuhandverhältnisses zu."

5

Der zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten abgeschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag (MVKV) enthält unter anderem folgende Regelungen:

"§ 1 Vorbemerkung

Die Mittelverwendungskontrolleurin wird zu Gunsten aller sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der Gesellschaft beteiligenden Personen eine Mittelverwendungskontrolle nach Maßgabe dieses Vertrages durchführen. ...

§ 2 Mittelverwendungskontrolle

(1) Die Gesellschaft beauftragt die Mittelverwendungskontrolleurin mit der Mittelverwendungskontrolle zu Gunsten der an der Gesellschaft unmittelbar beteiligten Gesellschafter und mittelbar beteiligten Treugeber gemäß nachstehenden Bestimmungen.

§ 3 Durchführung der Mittelverwendungskontrolle

(1) Die Gesellschaft kann über das auf dem in der Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) angegebene Konto und jedes weitere Konto, auf welches die Einzahlungen der Treugeber gemäß § 6 Abs. 3 des Treuhandvertrages und die Einzahlungen der der Gesellschaft neu beitretenden Direktkommanditisten (§ 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) erfolgen, ("Mittelverwendungskontrollkonto") ausgewiesene Bankguthaben nur mit vorheriger Zustimmung der Mittelverwendungskontrolleurin verfügen. Die Gesellschaft wird das Kreditinstitut, bei dem das Mittelverwendungskontrollkonto für die Gesellschaft geführt wird, unwiderruflich anweisen, Verfügungen der Gesellschaft über dieses Konto nur dann auszuführen, wenn die jeweilige Zahlungsanweisung auch von der Mittelverwendungskontrolleurin unterzeichnet oder in anderer banküblicher Weise (...) autorisiert ist."

6

§ 3 Abs. 2 MVKV legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Mittelverwendungskontrolleurin die Verwendung von auf dem Mittelverwendungskontrollkonto ausgewiesenen Guthabenbeträgen freigeben darf (Ablauf von Widerrufsfristen, Freigabeanforderung durch die Komplementärin der Fondsgesellschaft unter Mitteilung des Verwendungszwecks, Vorlage bestimmter schriftlicher Nachweise). Nach § 3 Abs. 3 MVKV ist die Mittelverwendungskontrolleurin jederzeit zur Kontrolle verpflichtet, wobei sich die Prüfung "auf Übereinstimmung der Anforderungen der Mittelfreigabe und der vorzulegenden Nachweise" beschränkt (§ 3 Abs. 4 MVKV).

7

Mit Ablauf des 31. Juli 2011 endete die Tätigkeit der Beklagten als Mittelverwendungskontrolleurin. Zu diesem Zeitpunkt schied sie auch als Treuhandkommanditistin aus.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle bei der E.      P.      M.      GmbH & Co. KG IV zu verurteilen, und zwar durch Vorlage des Kontoeröffnungsantrags des Mittelverwendungskontrollkontos (Antrag a), durch Vorlage der unwiderruflichen Anweisung gegenüber der kontoführenden Bank, wonach Verfügungen über das Mittelverwendungskontrollkonto nur im Zusammenwirken mit der Beklagten möglich waren (Antrag b), durch Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben in dem Zeitraum vom 1. März 2004 bis 31. Juli 2011 (Antrag c) sowie durch Abgabe der Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag bis zum 31. Juli 2011 nicht geändert worden seien (Antrag d). Er hat geltend gemacht, der Mittelverwendungskontrollvertrag sei als echter Vertrag zugunsten der Anleger anzusehen. Danach sei die Beklagte ihm gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Die verlangten Angaben und Nachweise seien zur Kontrolle der Tätigkeit der Beklagten erforderlich.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Auskunftsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

I.

11

Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

12

Ein Anspruch auf Vorlage oder Übergabe der verlangten Unterlagen (Anträge a bis c) bestehe nicht. Einen Mittelverwendungskontrolleur treffe zwar die Verpflichtung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwendungskontrolle gegeben seien. Die Beklagte habe sich vergewissern müssen, dass nur mit ihrer vorherigen Zustimmung über die auf dem Mittelverwendungskonto befindlichen Guthabenbeträge - wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 MVKV vorgesehen - habe verfügt werden können. Darüber hinaus sei sie zur Prüfung der richtigen Verwendung der eingezahlten Gelder verpflichtet gewesen. Darin erschöpfe sich aber auch ihre Verpflichtung. Insbesondere habe sie nach dem Vertrag keine Kopien der Bankunterlagen (z.B. Kontoeröffnungsantrag, Kontoauszüge) anfertigen müssen. Eine Beschaffungspflicht bestehe nicht. Die Verpflichtung zur Vorlage der verlangten Unterlagen ergebe sich auch nicht aus § 666 BGB. Weder mache der Kläger einen Auskunftsanspruch im Sinne dieser Bestimmung geltend noch könne er sein Begehren auf den Gesichtspunkt der Rechenschaftslegung stützen. Vorliegend gehe es nicht - wie es § 259 BGB jedoch voraussetze - um eine Abrechnung im Zusammenhang mit Einnahmen und Ausgaben, sondern um die Prüfung von Zahlungsflüssen. Der Kläger könne sich auch nicht auf das zwischen ihm als Anleger und der Beklagten als Treuhandkommanditistin bestehende Treuhandverhältnis stützen. Der Treuhandvertrag räume den mittelbaren Kommanditisten das Kontrollrecht nach § 166 HGB ein. Dieses sei gegenüber der Fondsgesellschaft auszuüben. Der Kläger könne sich ferner nicht auf einen aus Treu und Glauben abzuleitenden Auskunftsanspruch berufen. Denn auch dieser hätte nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage von Unterlagen zum Gegenstand. Es könne offenbleiben, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag ein echter Vertrag zugunsten Dritter sei, weil selbst bei eigenen Ansprüchen des Klägers diese nicht den hier geltend gemachten Inhalt hätten.

13

Hinsichtlich des Antrags d) sei die Klage unbegründet, weil die Beklagte nicht allgemein verpflichtet gewesen sei, Änderungen des Kontoeröffnungsantrags zu verhindern. In Betracht komme allenfalls eine Erklärung der Beklagten, ob ihr eine Änderung im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle bekannt geworden sei. Diese Auskunft verlange der Kläger aber gerade nicht.

II.

14

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Auskunftsansprüche bestehen nicht. Etwaige aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag folgende Auskunftsansprüche des Klägers gegen die Beklagte erfassen unter Berücksichtigung der ihr obliegenden Hauptleistungspflichten dem Inhalt nach nicht die Überlassung der begehrten Unterlagen und die Abgabe der verlangten Erklärung.

15

1. Der in dem Emissionsprospekt abgedruckte Mittelverwendungskontrollvertrag zwischen der Beklagten und der Fondsgesellschaft hat eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB zum Gegenstand. Geschäftsbesorgung ist jede selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 675 Rn. 2 mwN). Eine solche hat die Beklagte hier übernommen.

16

a) Gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 MVKV sollte sie die Verwendung der auf dem Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft ausgewiesenen Guthabenbeträge "nach Maßgabe dieses Vertrags" kontrollieren. Konkret bestand die Aufgabe der Beklagten darin, die Anleger durch das Erfordernis ihrer Mitzeichnung (§ 3 Abs. 1 MVKV) davor zu schützen, dass Zahlungen von dem Mittelverwendungskonto geleistet wurden, ohne dass die in § 3 Abs. 2 MVKV genannten Voraussetzungen (ausschließliche Verwendung der Gelder zu gesellschaftsvertraglichen Zwecken) vorlagen. Insbesondere sollten die Anleger gegen missbräuchliche Maßnahmen der Fondsgesellschaft beziehungsweise ihres geschäftsführenden Organs geschützt werden. Dementsprechend oblagen der Beklagten bereits vorvertragliche Pflichten gegenüber den (künftigen) Anlegern. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats muss ein Mittelverwendungskontrolleur, bevor die Anleger Beteiligungen zeichnen und Zahlungen auf ihre Einlagen leisten, sicherstellen, dass sämtliche Anlagegelder von Anfang an in seine (Mit-)Verfügungsgewalt gelangen, da er ansonsten nicht in der Lage ist, deren Verwendung zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken auftragsgerecht zu gewährleisten. Hierzu gehört es, das Anlagemodell darauf zu untersuchen, ob ihm Anlagegelder vorenthalten und damit seiner Mittelverwendungskontrolle entzogen werden können. Diese Überprüfung hat zu erfolgen, sobald das Anlagemodell "einsatzbereit" ist (Senatsurteile vom 24. Juli 2003 - III ZR 390/02, NJW-RR 2003, 1342, 1343 und vom 19. November 2009 - III ZR 109/08, NJW 2010, 1279 Rn. 22 ff).

17

b) Da gewährleistet sein muss, dass der Mittelverwendungskontrolleur die ihm obliegende Kontrolle über den Mittelabfluss auch tatsächlich ausüben kann, kommt einem Konto, über das nur unter Mitwirkung des Mittelverwendungskontrolleurs verfügt werden kann, eine zentrale Bedeutung zu, zumal die effektive Mittelverwendungskontrolle in dem Emissionsprospekt regelmäßig als ein die Sicherheit und Seriosität der Anlage betonendes, werbewirksames Merkmal des Fonds hervorgehoben wird. Der Mittelverwendungskontrolleur darf nicht ohne eigene Vergewisserung darauf vertrauen, dass die für das Sonderkonto bestehenden Zeichnungsbefugnisse den Anforderungen des Mittelverwendungskontrollvertrags (hier: § 3 Abs. 1 MVKV) entsprechen (Senatsurteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 24).

18

c) Ist die vertragsgemäße Verwendung der Anlegergelder - für den Mittelverwendungskontrolleur bei gehöriger Prüfung erkennbar - nicht gesichert, darf er nicht untätig bleiben. Er muss nicht nur gegenüber der Fondsgesellschaft auf Beseitigung der festgestellten Mängel hinwirken, sondern hat gegebenenfalls auch die Anleger in geeigneter Weise zu unterrichten (Senatsurteile vom 24. Juli 2003 aaO Rn. 24 und vom 19. November 2009 aaO Rn. 29).

19

2. Der mit einem nicht unmittelbar zwischen den Anlegern und dem Kontrolleur geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag bezweckte Schutz der Interessen der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft kommt regelmäßig darin zum Ausdruck, dass er als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB ausgestaltet ist oder ihm jedenfalls Schutzwirkung zugunsten der Anleger zukommt mit der Folge, dass diesen bei Verletzung der Kontrollpflichten eigene Schadensersatzansprüche zustehen. Was im Einzelfall gewollt ist, hängt von dem jeweiligen Vertragsinhalt ab, der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Eine allgemeine Aussage dahin, dass es sich bei einem Mittelverwendungskontrollvertrag grundsätzlich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handele (so aber KG, NZG 2011, 553), wäre verfehlt. Maßgebend ist die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall. Diese Auffassung liegt auch der bisherigen Senatsrechtsprechung zugrunde (vgl. nur Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 2, 12 und III ZR 109/08, NJW 2010, 1279 Rn. 2, 16; vom 21. März 2013 - III ZR 260/11, BGHZ 197, 75 Rn. 3, 20 sowie vom 11. April 2013 - III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 24 und - III ZR 80/12, BeckRS 2013, 07847 Rn. 22).

20

Auch im vorliegenden Fall ist der drittschützende Charakter des Mittelverwendungskontrollvertrags nicht zweifelhaft. Sein Zweck bestand darin, die Anleger vor einer nicht vertragskonformen Verwendung der eingezahlten Gelder zu schützen (§ 3 Abs. 1, 2 MVKV). Dementsprechend wird bereits in der Vorbemerkung (§ 1 MVKV) darauf hingewiesen, dass die Mittelverwendungskontrolle "zu Gunsten aller sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der Gesellschaft beteiligenden Personen" durchgeführt wird. Nach § 2 Abs. 1 MVKV beauftragte die Fondsgesellschaft die Beklagte mit der Mittelverwendungskontrolle "zu Gunsten der an der Gesellschaft unmittelbar beteiligten Gesellschafter und mittelbar beteiligten Treugeber". In dem Emissionsprospekt (S. 58) wird in einem eigenen Abschnitt hervorgehoben, die Mittelverwendungskontrolleurin achte darauf, dass die Mittel der Fondsgesellschaft nur bei Erfüllung der wesentlichen Investitionsgrundsätze freigegeben würden. Die Tätigkeit der Beklagten diente somit in erster Linie den Vermögensinteressen der Anleger. Angesichts des Wortlauts und des Zwecks des Mittelverwendungskontrollvertrags liegt die Annahme eines Vertrags zugunsten der Anleger (§ 328 BGB) nahe. Es kann offenbleiben, ob auch die Auslegung als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht kommt, da die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche unter beiden Gesichtspunkten unbegründet sind (siehe unten 4.).

21

3.a) Den Mittelverwendungskontrolleur treffen gemäß § 675 Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB - vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Gestaltung - Informationspflichten gegenüber dem Geschäftsherrn. Während der gesamten Dauer des Geschäftsbesorgungsverhältnisses schuldet er auf Verlangen des Geschäftsherrn jederzeit Auskunft über den jeweiligen Stand des Geschäfts (§ 666 Var. 2 BGB). Nach Ausführung der Mittelverwendungskontrolle beziehungsweise nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist er auf Verlangen zur Rechenschaftslegung verpflichtet (§ 666 Var. 3 i.V.m. § 259 BGB). Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht setzt dabei nicht voraus, dass der Geschäftsherr die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt. Vielmehr genügt sein allgemeines Interesse, die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers zu kontrollieren (Senatsurteile vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, NJW 2007, 1528 Rn. 6; vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 12 f und vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 15).

22

b) Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche der Anleger, die nicht Vertragspartei des Mittelverwendungskontrollvertrags sind, können unter dem Gesichtspunkt des Vertrags zugunsten Dritter gegeben sein (MüKoBGB/Krüger, 7. Aufl., § 260 Rn. 14; MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 666 Rn. 16). Denn nach § 328 Abs. 1 BGB steht dem begünstigten Dritten (Anleger) ein aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Schuldner (Mittelverwendungskontrolleur) und dem Versprechensempfänger (Fondsgesellschaft) abgespaltenes Forderungsrecht zu (Senatsurteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 12). Er rückt zwar nicht in die Stellung eines Vertragschließenden ein (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 328 Rn. 5), erwirbt aber das Recht, den vertraglichen Leistungsanspruch (hier: Kontrolle der Mittelverwendung) geltend zu machen. Dazu gehören auch die Informationsansprüche aus § 666 BGB (KG, NZG 2011, 553).

23

Auch wenn die Auskunftspflicht nach § 666 BGB nicht voraussetzt, dass der Geschäftsherr die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt, kann hieraus nicht gefolgert werden, dass die Verpflichtung ohne Einschränkungen besteht. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB lediglich eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht darstellt (Senatsurteile vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 15 und vom 16. Juli 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 29). Hieraus ergibt sich, dass der Anspruch grundsätzlich von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag abhängig ist, dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht müssen sich stets auf das konkrete Rechtsverhältnis beziehen und haben sich auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben am Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu orientieren (Senatsurteil vom 16. Juli 2016 aaO; MüKoBGB/Seiler aaO § 666 Rn. 7; Palandt/Sprau aaO § 666 Rn. 1).

24

c) Soweit der Mittelverwendungskontrollvertrag lediglich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ausgestaltet ist, steht diesen zwar kein primärer vertraglicher Leistungsanspruch zu, so dass auch keine Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche nach § 666 BGB gegeben sind. Bei Verletzung der Pflicht zur Mittelverwendungskontrolle kommt jedoch ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch der Anleger in Betracht, zu dessen Vorbereitung Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geltend gemacht werden können (MüKoBGB/Krüger aaO § 259 Rn. 6, § 260 Rn. 12 ff; Palandt/Grüneberg aaO § 259 Rn. 5, § 260 Rn. 4 ff). Dies setzt voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht und die konkrete Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (BGH, Urteile vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 und vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 13). Soll die begehrte Auskunft einen vertraglichen Anspruch belegen, muss dieser nicht bereits dem Grunde nach feststehen. Vielmehr genügt der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung (BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 aaO). Die Auskunft ist auf den zeitlichen und sachlichen Umfang des Hauptanspruchs begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09, NJW 2011, 1438 Rn. 33 ff; Palandt/Grüneberg aaO § 260 Rn. 14).

25

4. Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der begehrten Auskünfte.

26

a) Vorlage des Kontoeröffnungsantrags für das Mittelverwendungskontrollkonto (Antrag a) und der unwiderruflichen Anweisung der Bank hinsichtlich der Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten (Antrag b)

27

aa) Eine Auskunftspflicht der Beklagten nach § 666 BGB in Verbindung mit dem Mittelverwendungskontrollvertrag scheidet aus. Bei dem Konto, auf das die Einlagen der Anleger einzuzahlen waren und über das die Beklagte die Mittelverwendungskontrolle ausüben sollte, handelte es sich um ein solches der Fondsgesellschaft (siehe § 3 Abs. 1 MVKV sowie die Angaben in der Beitrittserklärung des Klägers). Die Errichtung und Eröffnung dieses Kontos gehörte nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten. Diese traf lediglich die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des Mittelverwendungskontrollkontos mit den in § 3 Abs. 1 MVKV genannten Kriterien (Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten und insoweit unwiderrufliche Anweisung der Bank durch die Fondsgesellschaft) übereinstimmten und die auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbeträge entsprechend den vertraglichen Vorgaben (§ 3 Abs. 2 MVKV) verwendet wurden. Demgegenüber hatte die Beklagte bei Wahrnehmung ihrer Kontrolltätigkeit nicht die Pflicht, sich Doppel der Kontoeröffnungsunterlagen geben zu lassen und aufzubewahren. Da - wie dargelegt - die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 675 Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB durch das konkrete Geschäft, auf das sich der Vertrag bezieht, begrenzt wird, ergibt sich aus dem mit der Fondsgesellschaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag im Rahmen der den Anlegern geschuldeten Auskünfte erst recht keine Pflicht zur Beschaffung und Vorlage der Kontoeröffnungsunterlagen.

28

bb) Aus den vorgenannten Gründen - Begrenzung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht auf die konkrete Geschäftsbesorgung - besteht ein derartiger Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Kläger hat darüber hinaus bereits keine Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer Vertragsverletzung im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolle vorgetragen. Für eine etwaige Pflichtverletzung der Mittelverwendungskontrolleurin ist auch sonst nichts ersichtlich. Bei dieser Sachlage dient das Auskunftsbegehren nach § 242 BGB, das allenfalls auf bloße Mutmaßungen des Klägers "ins Blaue hinein" gestützt wird, allein der unzulässigen Ausforschung (vgl. MüKoBGB/Krüger aaO § 260 Rn. 37).

29

cc) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg (Teilurteil vom 26. August 2015 - 5 U 82/15) folgt die Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung auch nicht aus § 5 Abs. 6 des Treuhandvertrags i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags. Nach dieser Regelung stehen dem mittelbaren Kommanditisten (Treugeber) die Informations- und Kontrollrechte der Direktkommanditisten gemäß § 166 HGB sowie zusätzlich die Rechte nach § 118 HGB zu. Daraus kann kein Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten abgeleitet werden. Die genannten Bestimmungen gewähren ausschließlich Auskunftsrechte gegenüber der Fondsgesellschaft, nicht jedoch gegenüber der Mittelverwendungskontrolleurin.

30

b) Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben (Antrag c)

31

Für das geltend gemachte Auskunfts- und Rechenschaftsbegehren fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 666 Var. 3 i.V.m. § 259 BGB. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Verwaltung der Gelder auf dem Mittelverwendungskontrollkonto nicht Inhalt des zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses war. Die Beklagte war weder Kontoinhaberin noch war sie an der Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos unmittelbar beteiligt. Ihre Tätigkeit beschränkte sich darauf sicherzustellen, dass die Freigabe der auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbeträge nur unter den in § 3 Abs. 2 MVKV im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen erfolgte. Nur insoweit ist sie auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Eine darüber hinausgehende Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben im Sinne des § 259 BGB war nicht geschuldet. Die der Beklagten obliegende Kontrollpflicht erforderte es insbesondere nicht, Ablichtungen von Buchungen, die Einnahmen betrafen, anzufertigen.

32

Aus den oben (Buchst. a bb) ausgeführten Gründen kann der Kläger auch seinen mit dem Antrag c) verfolgten Auskunftsanspruch nicht auf § 242 BGB stützen.

33

Nach alledem kann dahinstehen, ob die Geltendmachung des Auskunfts- und Rechenschaftsanspruchs gegen Treu und Glauben verstößt, weil der Kläger die schriftlichen und mündlichen Berichte der Beklagten über die Mittelverwendungskontrolle, die sie auf den jährlichen Gesellschafterversammlungen erstattet hatte, während der gesamten Vertragsdauer (bis zum 31. Juli 2011) jahrelang unbeanstandet hingenommen hatte und erstmals mit Anwaltsschreiben vom 30. Januar 2013 Auskunft über die auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben verlangte (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 23; BGH, Urteil vom 31. Januar 1963 - VII ZR 284/61, BGHZ 39, 87, 92 f; Palandt/Sprau aaO § 666 Rn. 1; jeweils mwN).

34

c) Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag während der Mittelverwendungskontrolle nicht geändert worden sind (Antrag d)

35

Die Vorinstanzen haben einen Anspruch des Klägers auf Abgabe der verlangten Erklärung zu Recht abgelehnt. Wie bereits ausgeführt, gehörte die Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos nicht zum Pflichtenprogramm der Beklagten. Dementsprechend oblag es gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 MVKV allein der Fondsgesellschaft, das Kreditinstitut, bei dem das Mittelverwendungskontrollkonto geführt wurde, unwiderruflich anzuweisen, Verfügungen über das Konto nur mit Zustimmung der Beklagten auszuführen. Da die nach § 666 i.V.m. § 260 BGB geschuldete Auskunft eine Wissenserklärung darstellt (vgl. MükoBGB/Krüger aaO § 260 Rn. 40; Palandt/Grüneberg aaO § 260 Rn. 14), kommt, worauf die Beklagte in der Revisionserwiderung zutreffend hinweist, allenfalls ein Anspruch auf Auskunft dahingehend in Betracht, ob im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle eine Änderung der Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag festgestellt wurde. Diese Erklärung verlangt der Kläger aber nicht.

36

Dessen ungeachtet ergibt sich der mit dem Antrag d) verfolgte Auskunftsanspruch aus den oben (Buchst. a bb) ausgeführten Gründen auch nicht aus § 242 BGB.

Herrmann     

       

Remmert     

       

Reiter

       

Pohl     

       

Ahrend     

       

2
Die Anlage wurde anhand eines von der Fondsgesellschaft herausgegebenen Emissionsprospekts vertrieben. Unter anderem nach Nummer 10 der darin enthaltenen Erläuterungen der rechtlichen Grundlagen des Fonds hatte zur Absicherung der Kapitalanleger ein Wirtschaftsprüfer die Kontrolle über die zweckgerechte Verwendung der Gesellschaftereinlage übernommen. Dem lag ein im Prospekt hinter dem Gesellschaftsvertrag als Anlage 2 abgedruckter Mittelverwendungskontrollvertrag zwischen der F. Z. GbR und dem dort noch nicht benannten Wirtschaftsprüfer zugrunde. Dieser Vertrag enthielt insbesondere folgende Regelungen: "§ 1 Sonderkonto (1) Die Fonds-Gesellschaft richtet ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut ein, über das sie nur gemeinsam mit dem Beauftragten verfügen kann ("Sonderkonto"). Auf das Sonderkonto sind die Gesellschaftereinlagen einzuzahlen und die von der Fonds-Gesellschaft ausgereichten Darlehen zu tilgen. … § 4 Haftung (1) Dieser Vertrag wird als Vertrag zu Gunsten Dritter, und zwar zu Gunsten aller Gesellschafter abgeschlossen. Die Gesellschafter können aus diesem Vertrag eigene Rechte herleiten. (2) Schadensersatzansprüche gegen den Beauftragten können nur geltend gemacht werden, wenn die Fonds-Gesellschaft oder die Gesellschafter nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen."
16
2. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist jedoch ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Pflichten, die aufgrund des zugunsten der Anleger (§ 328 BGB) geschlossenen Vertrags über die Mittelverwendungskontrolle (im Folgenden: MVKV) bestanden , nicht auszuschließen.
20
a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag um einen Vertrag im Sinne des § 328 BGB zugunsten der Anleger, die der Schuldnerin (unmittelbar oder mittelbar über den Treuhandkommanditisten) als Kommanditisten beigetreten sind, handelt. Dies wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt. Der Mittelverwendungskontrollvertrag wurde laut seiner Präambel "zugunsten" der noch einzuwerbenden Kommanditisten geschlossen. Er sollte die Anleger gegen bestimmte unwirtschaftliche oder gar missbräuchliche Maßnahmen der Schuldnerin beziehungsweise ihres geschäftsführenden Organs, der Komplementärin , schützen. Daraus hat das Berufungsgericht zutreffend auf eine Schutzfunktion des Vertrags zugunsten der als Kommanditisten beitretenden Anleger geschlossen. Daneben weist auch die Regelung in § 5 des Mittelverwendungskontrollvertrags , wonach dieser nicht ohne die Zustimmung der Anleger , deren Einlagen sich noch auf dem Einzahlungskonto befinden, geändert werden kann, auf einen echten Vertrag zugunsten Dritter hin.
24
(1) Die Regelung ist nicht lediglich auf die unmittelbaren Ansprüche eines Auftraggebers gegen den Wirtschaftsprüfer anzuwenden. Vielmehr erfasst sie auch Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung drittschützender Pflichten aus einem Vertrag mit einem Wirtschaftsprüfer gestützt werden (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02, NJW 2004, 3420, 3422; zum Anwaltsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten siehe Chab in Zugehör/G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1323), in dem er sich zu einer Leistung verpflichtet, die zum Berufsbild des Wirtschaftsprüfers gehört (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. März 1987 - IV ZR 290/85, BGHZ 100, 132, 134 und vom 6. November 1980 - VII ZR 237/79, BGHZ 78, 335, 343). Zwar handelt es sich bei einem Anspruch wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht um einen vertraglichen Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz. Die Forderung des Dritten wird aber aus den Vertragspflichten gegenüber dem Auftraggeber abgeleitet (Chab aaO zur Anwendbarkeit des § 51b BRAO auf einen Anspruch aus einem Anwaltsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ). Der in die Schutzwirkungen einbezogene Dritte kann zudem keine weitergehenden Rechte haben als der Vertragspartner des Berufsträgers (BGH, Urteile vom 15. Juni 1971 - VI ZR 262/69, BGHZ 56, 269, 272 und vom 7. November 1960 - VII ZR 148/59, BGHZ 33, 247, 250; Chab aaO). Vielmehr entspricht die Gleichbehandlung des Dritten und des Vertragspartners des Haftenden dem Zweck der besonderen Verjährungsregelung.
22
(1) Die Regelung ist nicht lediglich auf die unmittelbaren Ansprüche eines Auftraggebers gegen den Wirtschaftsprüfer anzuwenden. Vielmehr erfasst sie auch Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung drittschützender Pflichten aus einem Vertrag mit einem Wirtschaftsprüfer gestützt werden (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02, NJW 2004, 3420, 3422; zum Anwaltsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten siehe Chab in Zugehör/G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1323), in dem er sich zu einer Leistung verpflichtet, die zum Berufsbild des Wirtschaftsprüfers gehört (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. März 1987 - IV ZR 290/85, BGHZ 100, 132, 134 und vom 6. November 1980 - VII ZR 237/79, BGHZ 78, 335, 343). Zwar handelt es sich bei einem Anspruch wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht um einen vertraglichen Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz. Die Forderung des Dritten wird aber aus den Vertragspflichten gegenüber dem Auftraggeber abgeleitet (Chab aaO zur Anwendbarkeit des § 51b BRAO auf einen Anspruch aus einem Anwaltsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ). Der in die Schutzwirkungen einbezogene Dritte kann zudem keine weitergehenden Rechte haben als der Vertragspartner des Berufsträgers (BGH, Urteile vom 15. Juni 1971 - VI ZR 262/69, BGHZ 56, 269, 272 und vom 7. November 1960 - VII ZR 148/59, BGHZ 33, 247, 250; Chab aaO). Vielmehr entspricht die Gleichbehandlung des Dritten und des Vertragspartners des Haftenden dem Zweck der besonderen Verjährungsregelung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 382/15
Verkündet am:
16. November 2017
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:161117UIIIZR382.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger nimmt den Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens in Anspruch.
2
Am 9. November 2005 zeichnete der Kläger eine Beteiligung über 70.000 € nebst 5 % Agio an der 8. B. KG (im Folgenden: 8. B. KG). Diese Erklärung nahm der Beklagte als "Trustee of B. KG's" an. Kurz darauf widerrief der Kläger seine Beteiligung mit dem Ziel der Reduzierung der Zeichnungssumme auf 65.000 € nebst Agio. Diese Änderung bestätigte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 1. Dezember 2005. Der Beitritt des Klägers erfolgte auf der Grundlage des Anlageprospekts. Der Beklagte nahm in der Fondsgesellschaft die Aufgaben des Treuhänders (für die Treugeberkommanditisten ), Anteilsverwalters (für die Direktkommanditisten) und Mittelverwendungskontrolleurs wahr. Der Kläger hatte sich für die Stellung eines Direktkommanditisten entschieden. Nach § 4 Nr. 11 des Gesellschaftsvertrags hatten die Kommanditisten 70 % der Einlage nebst 5 % Agio auf die Zeichnungssumme als Bareinlage zu leisten. Der Kläger überwies insoweit 48.750 € auf das in der Beitrittsvereinbarung angegebene Konto.
3
Im Prospekt war unter "Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen" zum "Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle" Folgendes ausgeführt: "Dieser Vertrag bestimmt, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt werden. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen. … Dieser Vertrag ist abgeschlossen worden."
4
In dem im Prospekt nachfolgend abgedruckten "Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung" zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten hieß es unter anderem: "§ 1 Nr. 2: Gegenstand dieses Vertrages ist die Kontrolle der Verwendung des auf- zubringenden Kapitals … durch den Treuhänder für die Dauer der Ge- sellschaft.
§ 2 1. Zwischen den Vertragsparteien wird hiermit vereinbart, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt werden. 2. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen."
5
In dem im Prospekt ebenfalls abgedruckten Gesellschaftsvertrag war unter anderem Folgendes bestimmt: "§ 5 Leistung der Bareinlagen 1. Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5 %igen Agios werden auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den Bestimmungen der Beitrittserklärung eingezahlt. … § 15 Mittelverwendungskontrolle 1. Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten aus dem Gesellschaftskapital erfolgen, wird durch einen zwischen dem Treuhänder und der Gesellschaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag geregelt. 2. Der Treuhänder kontrolliert und erteilt nach Maßgabe des Mittelverwendungskontrollvertrages die Freigabe der von der Gesellschaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere ... 3. Sämtliche der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Zahlungen der Gesellschaft werden bis zur Freigabe durch den Treuhänder über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann."
6
Im "Leitfaden zur Zeichnung" hieß es unter "Einzahlung": "Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet: Treuhandkonto Achte B. KG: bei: Kreissparkasse K. BLZ Konto-Nr. "
7
Nach den Kontoeröffnungsunterlagen handelte es sich bei dem vom Beklagten zuvor eingerichteten Konto um ein "Geschäftsgirokonto". In der Rubrik "Kontoinhaber" waren der Name und die Adresse der Fondsgesellschaft angegeben. Nachfolgend war unter "Der/Die Kontoinhaber trifft/treffen mit der Sparkasse folgende Vereinbarungen" unter Nr. 2 "Kontovollmacht" Folgendes bestimmt : "Die auf der Unterschriftskarte als Zeichnungsberechtigte genannten Personen sind in der dort angegebenen Weise bevollmächtigt, über das Kontoguthaben … zu verfügen. … Die Vollmachtgilt der Sparkasse ge- genüber, bis ihr ein schriftlicher Widerruf zugeht …"
8
Anschließend war - ebenso wie auf der "Unterschriftskarte zum Girovertrag" - unter "Der/Die Kontoinhaber handelt/handeln für eigene Rechnung" das entsprechende Kästchen angekreuzt. Unter "Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung" wurde bezüglich "Kontoinh" auf die Handelsregisterakten der Fondsgesellschaft und die dortige Eintragung im Handelsregister K. vom 2. November 2004 Bezug genommen. Eine entsprechende Bezugnahme erfolgte auch auf Seite 2 der Kontounterlagen. Auf der "Unterschriftskarte zum Girovertrag" war als "Kontoinhaber" wiederum der Name (nebst Adresse ) der Fondsgesellschaft angegeben, wobei nachfolgend unter "Zeichnungsberechtigt in dem unter Nr. 2 des Girovertrags geregelten Umfang" der Beklagte aufgeführt war; die weiteren Unterschriftsfelder waren durchgestrichen.

9
Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz des Zeichnungsschadens im Wesentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei dem vom Beklagten eingerichteten Konto handele es sich ausweislich der Kontounterlagen in Wahrheit nicht um ein Treuhandkonto des Mittelverwendungskontrolleurs. Kontoinhaberin sei vielmehr die Fondsgesellschaft, so dass die Gefahr bestanden habe, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder auch ohne sein Zutun als Kontoinhaberin Verfügungen vornehme. Der Beklagte hätte entweder das vertraglich versprochene Konto einrichten oder die Anleger über den wahren Sachverhalt aufklären müssen. Hätte er (Kläger) gewusst, dass das vertraglich vorgesehene Sicherungskonzept nicht installiert worden sei, hätte er sich an dem Fonds nicht beteiligt.
10
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


11
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

12
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens zu. Zwar sei dem Kläger wie auch dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über ein Konto abgewickelt habe, das nicht auf seinen Namen, sondern auf denjenigen der Gesellschaft eingerichtet gewesen sei. Daneben habe er es versäumt, die Anleger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Am Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung dieser Hinweispflicht und der Anlageentscheidung bestünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text des Zeichnungsscheins weder eine Erfüllung dieser Hinweispflicht dar noch eine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts. Deshalb greife auch die vom Beklagten geltend gemachte Verjährungseinrede nicht durch. Der Beklagte müsse den Zeichnungsschaden dessen ungeachtet nicht ersetzen. Dies folge aus Schutzzweckgesichtspunkten und zusätzlich aus Kausalitätserwägungen. Zwar sei die Mittelverwendungskontrolle tragender Bestandteil des im Prospekt hervorgehobenen Sicherungskonzepts. Durch die vertragswidrige Kontoerrichtung sei aber letztlich keine nachhaltige Gefährdung eingetreten. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft hätte nur unter nachträglicher Verletzung der jeweiligen Verträge und damit in eklatantem Widerspruch zur Prospektwerbung auf das Konto zugreifen können. Auch sei ein schädigender Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch vor Abwicklung des vom Beklagten verwalteten Kontos Forderungen tituliert worden wären , die mit der vom Beklagten zu gewährleistenden Einhaltung der vorgesehenen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Die Verwirklichung der aufgezeigten Risiken habe fern gelegen. Wegen der damit nur für unwahrscheinliche Ausnahmefälle gefährdeten alleinigen Verfügungsbefugnis des Beklagten unterscheide sich der Sachverhalt von dem der Senatsentscheidung vom 19. November 2009 (III ZR 109/08, WM 2010, 25) zugrunde liegenden Fall. Dort habe von Anbeginn eine Zugriffsmöglichkeit Dritter bestanden, von der auch Gebrauch gemacht worden sei. Der vorliegende Sachverhalt liege den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandelten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei. Die Zuerkennung eines solchen Schadens hätte hier eine zu große, vom Schutzzweck nicht mehr geforderte Tragweite. Dementsprechend hafte der Beklagte ebenso wenig unter dem Aspekt einer Verletzung der ihn treffenden Hinweispflicht. Der Kläger hätte äußerstenfalls einen - aber nicht geltend gemachten - Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung des Gesellschaftsanteils, die infolge der erhöhten Risikolage anfangs eingetreten sein könnte. Dieser Schaden sei aber inzwischen entfallen, da der Beklagte ohne weitere Fehler seine Mittelverwendungskontrolle abgeschlossen habe. Der Kläger halte mithin jetzt Anteile in Händen, deren Wert sich vom hypothetischen Fall eines korrekt eingerichteten Treuhandkontos nicht unterscheide. Aus dem gleichen Gesichtspunkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass die Haftung des Beklagten für den Zeichnungsschaden grundsätzlich bejaht werde. Bei fehlerhafter Führung eines Treuhandkontos und unterbliebener Information hierüber erwerbe der Anleger einen Gesellschaftsanteil, den er in den gegebenen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit seinen Anlagezielen nicht im Einklang stehen. Die Differenzhypothese führe insoweit zu dem Ergebnis, dass der Kläger Anteile in Händen halte, für deren Wert das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten - Aufnahme der Mittelverwendungskontrolle auf einem vertragswidrig geführten Konto - nicht ursächlich sei.

II.


13
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Zeichnungsschadens gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von dessen Pflichten alsMittelverwendungskontrolleur nicht ausgeschlossen.
14
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf den zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können. Die dem zugrunde liegende Bewertung des Mittelverwendungskontrollvertrags als eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte erhebt insoweit zu Recht keine Gegenrüge.
15
2. Nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag war der Beklagte verpflichtet , ein "Treuhandkonto des Treuhänders" einzurichten, über das nur er unwiderruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gutgeschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch Bd. I, 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Kontrollaufgaben über ein von ihm errichtetes Konto abgewickelt hat, dessen Inha- ber nicht er, sondern die Fondsgesellschaft gewesen ist. Diese tatrichterliche Bewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
16
a) Der Beklagte macht insoweit im Wege einer Gegenrüge geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwiderung wiederholten Vortrags aus der Klagerwiderung zu dem von ihm errichteten Konto und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
17
Dieser Einwand ist unbegründet. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen , dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jeden Vortrag in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN).
18
Dass das Berufungsgericht - dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren III ZR 388/15), den das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 (Parallelverfahren III ZR 393/16 u.a.) näher mit der Frage befasst, welches Konto vertraglich geschuldet war und inwiefern das vom Beklagten errichtete Konto hiervon vertragswidrig abwich - die Einwände des Beklagten insoweit übersehen hat, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat vielmehr - unter zustimmender Bezugnahme auf den Vortrag des Klägers und das landgerichtliche Urteil - unter Berücksichtigung der vorliegenden Kontounterlagen zur Begründung der Pflichtverletzung des Beklagten auf den auch nach Auffassung des Senats zentralen Gesichtspunkt der Errichtung eines Kontos der Fondsgesellschaft abgestellt. Dass es dabei nicht auf jede Facette des hierzu gehaltenen Beklagtenvortrags eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit der Gegenrüge in Bezug genommene Vortrag des Beklagten vor den Instanzgerichten , worauf bereits der Klä ger dort zutreffend hingewiesen hat, mit dem eindeutigen Wortlaut der Kontounterlagen nicht mit hinreichender Substanz auseinandersetzt.
19
Der Beklagte hat in der Klagerwiderung unter anderem geltend gemacht, er sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung des Treuhandkontos nachgekommen. Hierzu hat er vorgetragen, die Fondsgeschäftsführung habe keine Möglichkeit gehabt, auf das eingerichtete Konto zugreifen zu können. Ausweislich der Kontounterlagen habe er als Kontoinhaber sowie als einziger Verfügungsberechtigter gezeichnet. Dementsprechend beziehe sich der mit "Ja" angekreuzte Satz "Der/Die Kontoinhaber handeln für eigene Rechnung" auf ihn und nicht auf die Fondsgesellschaft. Dass das Konto nicht seinen Na- men, sondern den der Fondsgesellschaft trage, sei ohne Bedeutung. Unterschriften des Fondsgeschäftsführers seien nicht hinterlegt worden. Dass sich ein Mitarbeiter der Kreissparkasse bereit erklärt hätte, einer solchen Person die Zugangsmöglichkeit zu einem Konto zu eröffnen, nur weil es sich um den Geschäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen das Konto trage, sei realitätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass die Kreissparkasse den Entzug seiner - des Beklagten - Vollmacht durch eine außen stehende Person akzeptiert hätte.
20
Dieser Vortrag ist unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich. Nach den Unterlagen hat der Beklagte nicht ein Konto für sich selbst eingerichtet, das lediglich als Namen die formale Bezeichnung "Achte B. KG" bekommen hat. Vielmehr ist ausdrücklich die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte dort als Kontoinhaber eingetragen. Auf diese und nicht den Beklagten bezieht sich die angekreuzte Passage zum Handeln für eigene Rechnung. Der Beklagte selbst wird lediglich als Vertretungsberechtigter bezeichnet, dessen Vollmacht zudem nur bis zum schriftlichen Widerruf gilt. Nur für die Fondsgesellschaft ist die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO als Kontoinhaberin durchgeführt worden. Es handelte sich um ein Konto der Fondsgesellschaft. Damit bestand nicht nur die Möglichkeit, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrief. Vielmehr hätte die Fondsgesellschaft rechtlich jederzeit für Dritte eine zusätzliche Berechtigung einrichten können. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmittelbar zu Verfügungen über das Konto der Gesellschaft befugt. Dass die Unterschrift ihres Geschäftsführers bei der Kreissparkasse im Zuge der Kontoeröffnung nicht bereits hinterlegt worden ist und auf der Unterschriftskarte nach der Eintragung der Vertretungsbefugnis des Beklagten die weiteren Zeilen durchgestrichen sind, ändert entgegen der Auffassung des Beklagten weder etwas an der Kontoinhaberschaft der Fondsgesellschaft noch an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbeiter entsprechend dem Vortrag des Beklagten gesträubt hätten. Auch hätten beliebige Gläubiger der Gesellschaft, da das Konto als Konto der Gesellschaft geführt wurde, darauf Zugriff nehmen können.
21
Soweit in der Klagerwiderung nachfolgend unter anderem auf die Verfahrensweise bei einigen anderen älteren B. -Filmfonds - dort soll nach den Angaben des Beklagten das Konto für die Mittelverwendungskontrolle auf seinen Namen eingerichtet worden sein, während die Fondsgesellschaft nur als wirtschaftlich Berechtigte angegeben war - hingewiesen wird, ist die daraus für das hiesige Verfahren abgeleitete Schlussfolgerung, dass "die zuständigen Mitarbeiter der Kreissparkasse K. sehr wohl und umfassend von der Treuhandeigenschaft des Beklagten und der von ihm geführten Konten ... informiert waren", nicht nachvollziehbar. Denn bei dem hier streitgegenständlichen Fonds ist jedenfalls anders verfahren worden. Hier wurde die Gesellschaft als Inhaberin angegeben und die Rubrik "Wirtschaftlich Berechtigter (Bei Handeln für fremde Rechnung)" ist ohne Eintragungen. Die Auffassung des Beklagten, die Änderung der Praxis hätte "gar nichts daran geändert, dass der Beklagte als unterzeichnender Kontoinhaber auch selbst Kontoinhaber ist und bleibt", vermag der Senat nicht zu teilen.
22
Die abschließende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwiderung ("Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der Beklagte als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl was die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefugnis betraf, handeln.
Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die Treuhänderschaft des Beklagten umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entsprechenden Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Personen als des Beklagten nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen.") erweist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen L. und K. ausweislich der Kontounterlagen nicht um die bei der Kontoeröffnung bezüglich der 8. B. KG tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie der Beklagte in anderem Zusammenhang in der Revisionsinstanz angemerkt hat, eine Kenntnis aller Mitarbeiter der kontoführenden Bank - unstreitig verfügt die Kreissparkasse K. über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von Mitarbeitern - nicht erforderlich sei, da die Kenntnis der Zeugen L. und K. ausreiche und der kontoführenden Bank die Kenntnis vermittele, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine entsprechende Kenntnis der Bank über die Treuhänderschaft und alleinige Zeichnungsbefugnis des Beklagten auch eine systemseitige Erfassung in der EDV der Bank gefunden habe. Denn ausweislich der Kontounterlagen lag weder ein Treuhandkonto noch eine den Zugriff der Kontoinhaberin und der Gläubiger ausschließende Zeichnungsbefugnis des Beklagten vor. Selbst die Kenntnis der Bankangestellten L. und K. davon, dass der Beklagte bei eigenen Verfügungen über das Konto nicht in eigenem wirtschaftlichen Interesse, sondern treuhänderisch tätig werden sollte, würde im Übrigen nicht aus dem Konto der Fondsgesellschaft ein eigenes Treuhandkonto des Beklagten machen und ändert deshalb nichts an der aus der Kontoinhaberschaft der Gesellschaft folgenden rechtlichen Verfügungsbefugnis wie auch an der Möglichkeit von Gläubigern der Gesellschaft, auf deren Konto zuzugreifen.
23
b) Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 hat der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend gemacht, es sei "durchaus naheliegend, dass der Beklagte wie auch die Kreissparkasse K. als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhalt der Kontoinhaberschaft übereinstimmend abweichendes Verständnis nach §§ 133, 157 BGB hatten, was nach den Grundsätzen der falsa demonstratio non nocet grundsätzlich vorrangig ist". Auch dieser Einwand greift nicht durch. Abgesehen davon, dass der Beklagte bereits nicht aufzeigt, Entsprechendes vor den Instanzgerichten geltend gemacht zu haben, vermag der Senat dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, WM 2006, 1536 Rn. 13 mwN). Dass die Angabe der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin in den Kontoeröffnungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa demonstratio gewesen ist und der Beklagte sowie die Kreissparkasse bei Kontoeröffnung übereinstimmend davon ausgingen, dass es sich um ein den Vorgaben des Mittelverwendungskontrollvertrags entsprechendes eigenes Treuhandkonto des Beklagten handelt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Kreissparkasse hat vielmehr für die als Kontoinhaberin angegebene Fondsgesellschaft die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO durchgeführt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretungsmacht , für die Fondsgesellschaft ein Konto zu errichten, fehle, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der Beklagte jedenfalls nicht das von ihm geschuldete Treuhandkonto auf seinen Namen eingerichtet und insoweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die Kreissparkasse das Konto auf den Namen der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin führte, waren im Übrigen auch die Einlagen der Anleger nicht im Sinne des vertraglich vereinbarten Sicherungskonzepts vor Zugriffen geschützt, sei es vor solchen der Gläubiger der Fondsgesellschaft, sei es vor solchen der Fondsgesellschaft selbst, abgesehen davon, dass jedenfalls ein Zugriff der Fondsgesellschaft auf das Konto, sollte es an einer Vollmacht des Beklagten gefehlt haben, als Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) zu werten wäre.
24
c) Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Parteien zur sogenannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüge ist ebenfalls zumindest unbegründet. Bei einer Ermächtigungstreuhand geht es in Abweichung von der Vollberechtigungstreuhand (echte Treuhand) darum, dass der Treugeber Eigentümer des Treuguts beziehungsweise verfügungsberechtigter Kontoinhaber bleibt und dem Treuhänder nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nur Hadding/ Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstreuhand , die in der Bankpraxis die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. Hadding/Häuser aaO Rn. 4). Der Beklagte schuldete nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber die Einrichtung eines eigenen Kontos, nicht lediglich eines Kontos der Fondsgesellschaft, bezüglich dessen ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilt. Dies hat das Berufungsgericht bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 im Parallelverfahren 18 U 183/14 (III ZR 388/15) - die diesbezüglichen Ausführungen hat das Landgericht in seinem Urteil insoweit wörtlich übernommen - zutreffend ausgeführt. Nur ergänzend ist anzumerken, dass der Beklagte, der in erster Instanz die Auffassung vertreten hat, dass hier zumindest eine Ermächtigungstreuhand vorgelegen habe, hiervon in zweiter Instanz in seiner Berufungserwiderung (S. 11: "Dies soll indes nicht bedeuten, dass hier auch eine solche Treuhandvereinbarung vorlag. Gefordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand.") abgerückt ist. Eine Vollrechtstreuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.).
25
d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Beklagte seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, den Kläger rechtzeitig über das von ihm vertragswidrig eingerichtete Konto aufzuklären. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Senat so gesehen. Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der Beklagte zu Recht auch nicht.
26
3. Dass der Beklagte seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte. Von einem vorwerfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht im Übrigen in diversen Parallelverfahren ausdrücklich ausgegangen (Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 S. 3 in III ZR 393/16 u.a.).
27
4. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung der Hinweispflicht und der Anlageentscheidung des Klägers ein Ursachenzusammenhang besteht. Diese tatrichterliche Wertung ist, wie der Beklagte mit seiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des Beklagten, soweit er hierzu anführt, der Kläger habe sehenden Auges seine Einlage auf ein Konto der Fondsgesellschaft geleistet.
28
Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklärungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN).
29
a) Diese Vermutung wird - entgegen der Auffassung des Beklagten - durch den Text der Beitrittsvereinbarung nicht erschüttert. Zwar heißt es dort im Formulartext im unteren Teil unter "Einzahlung": "Die Zahlung … ist … auf nachstehendes Konto zu leisten: Achte B. KG Kto-Nr. bei Kreissparkasse K. BLZ ." Diese Kontobezeichnung kann jedoch nicht isoliert, sondern muss im Kontext unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Anlegers gewürdigt werden. Im Prospekt wird an mehreren Stellen als zentraler Bestandteil des Sicherungssystems von einem bereits eingerichteten Treuhandkonto des Beklagten gesprochen , auf das die Einlagen eingezahlt werden sollen und bezüglich dessen der Beklagte die Mittelverwendungskontrolle ausübt. Das konkrete Konto bei der Kreissparkasse wird im Prospekt im "Leitfaden zur Zeichnung" abschließend mit dem ausdrücklichen Zusatz "Treuhandkonto" angeführt. Vor diesem Hintergrund muss ein Anleger die Worte "Achte B. KG" im Formulartext der Beitrittsvereinbarung nicht so verstehen, dass es sich dabei nicht lediglich um die Bezeichnung des Kontos handelt, sondern dass entgegen allen Zusagen im Prospekt die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte Kontoinhaber ist. Dies hätte der Anleger erst bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt des Zeichnungs- scheins keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Deshalb ist durch den Text der Beitrittsvereinbarung weder die Kausalitätsvermutung entkräftet noch kann sich der Beklagte darauf berufen, seine Hinweispflicht habe sich dadurch erledigt, dass der Kläger durch den Inhalt des Zeichnungsscheins anderweitig aufgeklärt worden sei.
30
b) Allerdings kann die tatsächliche Vermutung des Ursachenzusammenhangs zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlageentschluss des Klägers durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der Revision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirklichung der mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung des Kontos verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügungsberechtigung des Beklagten nur in unwahrscheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusammenwirken mit der vom Beklagten behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die weiteren Unterschriftsfelder gestrichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem - auch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft - den Zugang zum Konto eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei zutreffender rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch die Zugriffsmöglichkeit deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass der Kläger aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion des Kontos deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sich dazu entschlossen hätte, die Anlage zu tätigen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich, nicht befasst und auch keine Feststellungen zu dem genannten Vortrag des Beklagten getroffen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuholen.
31
5. Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen wurden , davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlageentschluss des Klägers ein Ursachenzusammenhang besteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Zeichnungsschadens nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten aus.
32
Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädigendes Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwendung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss insoweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang genügt nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht desjenigen , der, ohne Partner eines Anlagegeschäfts zu sein, einem Anlageinteressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einzelaspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs- oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuerlegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO S. 213 f; Senat aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hinweist , bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622).
33
Allerdings kommt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung der Haftung des Beklagten unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht in Betracht. Die vom Beklagten übernommene Mittelverwendungskontrolle und die daraus abzuleitenden Handlungs- und Aufklärungspflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der Anlage. Vielmehr ging es bei der im Prospekt und den dort abgedruckten Verträgen an diversen Stellen angesprochenen Mittelverwendungskontrolle und dem zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonto um Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligung. Dem Beklagten und seiner Tätigkeit kam insoweit in dem Investitionskonzept eine zentrale und umfassende , für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet eine Haftungsbeschränkung aus (siehe Senat aaO).
34
Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unterscheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 19. November 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesprochenen Umstände für die vom Senat abgelehnte Einschränkung der Haftung unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur, dass die Mittelverwendungskontrolle nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern - wie hier - ein tragendes Element der Anlage darstellte.
35
Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf das Konto zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies - entgegen dem Vortrag des Beklagten für den vorliegenden Fall - möglich gewesen wäre, ändert nichts am Schutzzweck der verletzten Pflichten. Denn das durch den Mittelverwendungskontrollvertrag vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für Fondsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Sicherungssystem ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter Schutzzweckgesichtspunkten die Relevanz von Abweichungen im Sicherungssystem aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des Anlegers ein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres ausgehen dürfe beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die Fondsverantwortlichen letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso wenig kommt unter Schutzzweckgesichtspunkten in Bezug auf die Zugriffsmöglichkeit für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Titulierung von dem Zweck des Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu.
36
6. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der Senat hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entscheidung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, ausgeführt , dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grundsätzlich nicht genügt. Allerdings hat der Senat nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufklärung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu berücksichtigen , dass der Beklagte nicht nur seine Pflicht zur Errichtung des vertraglich versprochenen Kontos, sondern auch seine Aufklärungspflicht verletzt hat und dieser eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beklagte war wegen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung des Treuhandkontos verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertragswidriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglichkeit eröffnet zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteiligung überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung des Kontos dazu dienen sollte, Zugriffe der Gesellschaft und ihrer Gläubiger zu verhindern , rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die Anlageentscheidung kausale Aufklärungspflichtverletzung auf den Schaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung des Kontos vermieden worden wäre.
37
7. Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätserwägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre, wenn der Beklagte das vertraglich geschuldete Konto eingerichtet hätte. Dies ist bezogen auf die Aufklärungspflichtverletzung, der eigenständige Bedeutung zukommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu prüfen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. Hätte er in diesem Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechenden Zeichnungsschaden. Die Differenzhypothese führt dann dazu, dass dem Anleger ein Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontoerrichtung verursachter Beeinträchtigungen des Gesellschaftsvermögens entstanden ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 33). Bezogen auf diesen Aufklärungspflichtverletzungsschaden stellt die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligung bei vertragsgemäßer Kontoerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige Alternativursache dar.
38
8. Die Verjährungseinrede des Beklagten, für deren tatbestandliche Voraussetzungen er die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist unbegründet. Dies hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandungsfrei festgestellt. Die Gegenrüge des Beklagten greift nicht durch. Der Beklagte macht geltend, dass der Kläger mit Zeichnung der Beitrittsvereinbarung die für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung des Kontos erlangt habe. Der Senat stimmt insoweit der gegenteiligen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts zu. Der Kläger musste - wie bereits unter II 4a ausgeführt - aus dem Text der Beitrittsvereinbarung angesichts der übrigen Begleitumstände nicht entnehmen , dass die Fondsgesellschaft Kontoinhaberin war. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei der Angabe "Achte B. KG" nur um die Bezeichnung des Kontos, nicht dagegen - abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen und dem Prospektinhalt zum Treuhandkonto des Beklagten - um die Bezeichnung der Kontoinhaberin handelte. Dies hätte der Kläger nur bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Den unzutreffenden Eindruck hat der Beklagte im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass er in seinen sogenannten Begrüßungsanschreiben an die Anleger und in seinem Schreiben an den Kläger vom 1. Dezember 2005, mit dem er die Änderung der Zeichnungssumme bestätigt hat, das Konto ausdrücklich noch einmal als Treuhandkonto bezeichnet hat. Ob darüber hinaus wie bei anderen B. -Filmfonds der den Begrüßungsschreiben beigefügte Überweisungsträger - so der Kläger - bei der Angabe des Begünstigten nach der Erwähnung des Filmfonds (8. B. KG) den Zusatz "Th. E. " (Treuhänder E. ) enthalten hat, was seitens des Beklagten "im Nachhinein nicht mehr für jeden Einzelfall nachvollzogen werden kann", ist insoweit nicht mehr entscheidend.
39
9. Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlageentschluss des Klägers nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
Herrmann Seiters Reiter
Liebert Arend
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 11.02.2015 - 15 O 294/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2015 - 18 U 48/15 -

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds. Mit Beitrittserklärung vom 4. Mai 2005 beteiligte er sich in Höhe von 20.000 Euro zuzüglich 3 % Agio als mittelbarer Kommanditist an der E.  P.      M.       GmbH & Co. KG IV (Fondsgesellschaft). Zugleich bot er der Beklagten, die als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft und Mittelverwendungskontrolleurin fungierte, den Abschluss eines Treuhandvertrags an. Die hierzu bevollmächtigte Komplementärin der Fondsgesellschaft nahm das Angebot an.

2

Die Beteiligung erfolgte auf der Grundlage des Emissionsprospekts vom 11. März 2005, in dem der Gesellschaftsvertrag (S. 99-111), der Treuhandvertrag (S. 112-116) und der Mittelverwendungskontrollvertrag (S. 117-116) jeweils vollständig abgedruckt sind.

3

§ 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags ("Kontrollrechte, Geschäftsbericht") lautet:

"Jedem Direktkommanditisten stehen die Informations- und Kontrollrechte gemäß § 166 HGB sowie zusätzlich die Rechte nach § 118 HGB mit der Maßgabe zu, diese durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichteten Bevollmächtigten (...) auf eigene Kosten auszuüben. ... Soweit ein Treugeber ein Einsichtsrecht ausüben möchte, kann dies dadurch erfolgen, dass er die Treuhandkommanditistin anweist, für ihn durch einen Einsichtsberechtigten die Rechte gemäß dieses Absatzes auszuüben und ihn über das Ergebnis zu unterrichten."

4

Der zwischen den mittelbar beteiligten Anlegern (Treugeber), der Beklagten und der Fondsgesellschaft abzuschließende Treuhandvertrag bestimmt in § 5 Abs. 6 ("Rechte des Treugebers"):

"Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages stehen dem Treugeber die Kontrollrechte gemäß § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages für die Dauer des Treuhandverhältnisses zu."

5

Der zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten abgeschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag (MVKV) enthält unter anderem folgende Regelungen:

"§ 1 Vorbemerkung

Die Mittelverwendungskontrolleurin wird zu Gunsten aller sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der Gesellschaft beteiligenden Personen eine Mittelverwendungskontrolle nach Maßgabe dieses Vertrages durchführen. ...

§ 2 Mittelverwendungskontrolle

(1) Die Gesellschaft beauftragt die Mittelverwendungskontrolleurin mit der Mittelverwendungskontrolle zu Gunsten der an der Gesellschaft unmittelbar beteiligten Gesellschafter und mittelbar beteiligten Treugeber gemäß nachstehenden Bestimmungen.

§ 3 Durchführung der Mittelverwendungskontrolle

(1) Die Gesellschaft kann über das auf dem in der Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) angegebene Konto und jedes weitere Konto, auf welches die Einzahlungen der Treugeber gemäß § 6 Abs. 3 des Treuhandvertrages und die Einzahlungen der der Gesellschaft neu beitretenden Direktkommanditisten (§ 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) erfolgen, ("Mittelverwendungskontrollkonto") ausgewiesene Bankguthaben nur mit vorheriger Zustimmung der Mittelverwendungskontrolleurin verfügen. Die Gesellschaft wird das Kreditinstitut, bei dem das Mittelverwendungskontrollkonto für die Gesellschaft geführt wird, unwiderruflich anweisen, Verfügungen der Gesellschaft über dieses Konto nur dann auszuführen, wenn die jeweilige Zahlungsanweisung auch von der Mittelverwendungskontrolleurin unterzeichnet oder in anderer banküblicher Weise (...) autorisiert ist."

6

§ 3 Abs. 2 MVKV legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Mittelverwendungskontrolleurin die Verwendung von auf dem Mittelverwendungskontrollkonto ausgewiesenen Guthabenbeträgen freigeben darf (Ablauf von Widerrufsfristen, Freigabeanforderung durch die Komplementärin der Fondsgesellschaft unter Mitteilung des Verwendungszwecks, Vorlage bestimmter schriftlicher Nachweise). Nach § 3 Abs. 3 MVKV ist die Mittelverwendungskontrolleurin jederzeit zur Kontrolle verpflichtet, wobei sich die Prüfung "auf Übereinstimmung der Anforderungen der Mittelfreigabe und der vorzulegenden Nachweise" beschränkt (§ 3 Abs. 4 MVKV).

7

Mit Ablauf des 31. Juli 2011 endete die Tätigkeit der Beklagten als Mittelverwendungskontrolleurin. Zu diesem Zeitpunkt schied sie auch als Treuhandkommanditistin aus.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle bei der E.      P.      M.      GmbH & Co. KG IV zu verurteilen, und zwar durch Vorlage des Kontoeröffnungsantrags des Mittelverwendungskontrollkontos (Antrag a), durch Vorlage der unwiderruflichen Anweisung gegenüber der kontoführenden Bank, wonach Verfügungen über das Mittelverwendungskontrollkonto nur im Zusammenwirken mit der Beklagten möglich waren (Antrag b), durch Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben in dem Zeitraum vom 1. März 2004 bis 31. Juli 2011 (Antrag c) sowie durch Abgabe der Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag bis zum 31. Juli 2011 nicht geändert worden seien (Antrag d). Er hat geltend gemacht, der Mittelverwendungskontrollvertrag sei als echter Vertrag zugunsten der Anleger anzusehen. Danach sei die Beklagte ihm gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Die verlangten Angaben und Nachweise seien zur Kontrolle der Tätigkeit der Beklagten erforderlich.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Auskunftsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

I.

11

Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

12

Ein Anspruch auf Vorlage oder Übergabe der verlangten Unterlagen (Anträge a bis c) bestehe nicht. Einen Mittelverwendungskontrolleur treffe zwar die Verpflichtung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwendungskontrolle gegeben seien. Die Beklagte habe sich vergewissern müssen, dass nur mit ihrer vorherigen Zustimmung über die auf dem Mittelverwendungskonto befindlichen Guthabenbeträge - wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 MVKV vorgesehen - habe verfügt werden können. Darüber hinaus sei sie zur Prüfung der richtigen Verwendung der eingezahlten Gelder verpflichtet gewesen. Darin erschöpfe sich aber auch ihre Verpflichtung. Insbesondere habe sie nach dem Vertrag keine Kopien der Bankunterlagen (z.B. Kontoeröffnungsantrag, Kontoauszüge) anfertigen müssen. Eine Beschaffungspflicht bestehe nicht. Die Verpflichtung zur Vorlage der verlangten Unterlagen ergebe sich auch nicht aus § 666 BGB. Weder mache der Kläger einen Auskunftsanspruch im Sinne dieser Bestimmung geltend noch könne er sein Begehren auf den Gesichtspunkt der Rechenschaftslegung stützen. Vorliegend gehe es nicht - wie es § 259 BGB jedoch voraussetze - um eine Abrechnung im Zusammenhang mit Einnahmen und Ausgaben, sondern um die Prüfung von Zahlungsflüssen. Der Kläger könne sich auch nicht auf das zwischen ihm als Anleger und der Beklagten als Treuhandkommanditistin bestehende Treuhandverhältnis stützen. Der Treuhandvertrag räume den mittelbaren Kommanditisten das Kontrollrecht nach § 166 HGB ein. Dieses sei gegenüber der Fondsgesellschaft auszuüben. Der Kläger könne sich ferner nicht auf einen aus Treu und Glauben abzuleitenden Auskunftsanspruch berufen. Denn auch dieser hätte nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage von Unterlagen zum Gegenstand. Es könne offenbleiben, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag ein echter Vertrag zugunsten Dritter sei, weil selbst bei eigenen Ansprüchen des Klägers diese nicht den hier geltend gemachten Inhalt hätten.

13

Hinsichtlich des Antrags d) sei die Klage unbegründet, weil die Beklagte nicht allgemein verpflichtet gewesen sei, Änderungen des Kontoeröffnungsantrags zu verhindern. In Betracht komme allenfalls eine Erklärung der Beklagten, ob ihr eine Änderung im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle bekannt geworden sei. Diese Auskunft verlange der Kläger aber gerade nicht.

II.

14

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Auskunftsansprüche bestehen nicht. Etwaige aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag folgende Auskunftsansprüche des Klägers gegen die Beklagte erfassen unter Berücksichtigung der ihr obliegenden Hauptleistungspflichten dem Inhalt nach nicht die Überlassung der begehrten Unterlagen und die Abgabe der verlangten Erklärung.

15

1. Der in dem Emissionsprospekt abgedruckte Mittelverwendungskontrollvertrag zwischen der Beklagten und der Fondsgesellschaft hat eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB zum Gegenstand. Geschäftsbesorgung ist jede selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 675 Rn. 2 mwN). Eine solche hat die Beklagte hier übernommen.

16

a) Gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 MVKV sollte sie die Verwendung der auf dem Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft ausgewiesenen Guthabenbeträge "nach Maßgabe dieses Vertrags" kontrollieren. Konkret bestand die Aufgabe der Beklagten darin, die Anleger durch das Erfordernis ihrer Mitzeichnung (§ 3 Abs. 1 MVKV) davor zu schützen, dass Zahlungen von dem Mittelverwendungskonto geleistet wurden, ohne dass die in § 3 Abs. 2 MVKV genannten Voraussetzungen (ausschließliche Verwendung der Gelder zu gesellschaftsvertraglichen Zwecken) vorlagen. Insbesondere sollten die Anleger gegen missbräuchliche Maßnahmen der Fondsgesellschaft beziehungsweise ihres geschäftsführenden Organs geschützt werden. Dementsprechend oblagen der Beklagten bereits vorvertragliche Pflichten gegenüber den (künftigen) Anlegern. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats muss ein Mittelverwendungskontrolleur, bevor die Anleger Beteiligungen zeichnen und Zahlungen auf ihre Einlagen leisten, sicherstellen, dass sämtliche Anlagegelder von Anfang an in seine (Mit-)Verfügungsgewalt gelangen, da er ansonsten nicht in der Lage ist, deren Verwendung zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken auftragsgerecht zu gewährleisten. Hierzu gehört es, das Anlagemodell darauf zu untersuchen, ob ihm Anlagegelder vorenthalten und damit seiner Mittelverwendungskontrolle entzogen werden können. Diese Überprüfung hat zu erfolgen, sobald das Anlagemodell "einsatzbereit" ist (Senatsurteile vom 24. Juli 2003 - III ZR 390/02, NJW-RR 2003, 1342, 1343 und vom 19. November 2009 - III ZR 109/08, NJW 2010, 1279 Rn. 22 ff).

17

b) Da gewährleistet sein muss, dass der Mittelverwendungskontrolleur die ihm obliegende Kontrolle über den Mittelabfluss auch tatsächlich ausüben kann, kommt einem Konto, über das nur unter Mitwirkung des Mittelverwendungskontrolleurs verfügt werden kann, eine zentrale Bedeutung zu, zumal die effektive Mittelverwendungskontrolle in dem Emissionsprospekt regelmäßig als ein die Sicherheit und Seriosität der Anlage betonendes, werbewirksames Merkmal des Fonds hervorgehoben wird. Der Mittelverwendungskontrolleur darf nicht ohne eigene Vergewisserung darauf vertrauen, dass die für das Sonderkonto bestehenden Zeichnungsbefugnisse den Anforderungen des Mittelverwendungskontrollvertrags (hier: § 3 Abs. 1 MVKV) entsprechen (Senatsurteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 24).

18

c) Ist die vertragsgemäße Verwendung der Anlegergelder - für den Mittelverwendungskontrolleur bei gehöriger Prüfung erkennbar - nicht gesichert, darf er nicht untätig bleiben. Er muss nicht nur gegenüber der Fondsgesellschaft auf Beseitigung der festgestellten Mängel hinwirken, sondern hat gegebenenfalls auch die Anleger in geeigneter Weise zu unterrichten (Senatsurteile vom 24. Juli 2003 aaO Rn. 24 und vom 19. November 2009 aaO Rn. 29).

19

2. Der mit einem nicht unmittelbar zwischen den Anlegern und dem Kontrolleur geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag bezweckte Schutz der Interessen der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft kommt regelmäßig darin zum Ausdruck, dass er als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB ausgestaltet ist oder ihm jedenfalls Schutzwirkung zugunsten der Anleger zukommt mit der Folge, dass diesen bei Verletzung der Kontrollpflichten eigene Schadensersatzansprüche zustehen. Was im Einzelfall gewollt ist, hängt von dem jeweiligen Vertragsinhalt ab, der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Eine allgemeine Aussage dahin, dass es sich bei einem Mittelverwendungskontrollvertrag grundsätzlich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handele (so aber KG, NZG 2011, 553), wäre verfehlt. Maßgebend ist die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall. Diese Auffassung liegt auch der bisherigen Senatsrechtsprechung zugrunde (vgl. nur Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 2, 12 und III ZR 109/08, NJW 2010, 1279 Rn. 2, 16; vom 21. März 2013 - III ZR 260/11, BGHZ 197, 75 Rn. 3, 20 sowie vom 11. April 2013 - III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 24 und - III ZR 80/12, BeckRS 2013, 07847 Rn. 22).

20

Auch im vorliegenden Fall ist der drittschützende Charakter des Mittelverwendungskontrollvertrags nicht zweifelhaft. Sein Zweck bestand darin, die Anleger vor einer nicht vertragskonformen Verwendung der eingezahlten Gelder zu schützen (§ 3 Abs. 1, 2 MVKV). Dementsprechend wird bereits in der Vorbemerkung (§ 1 MVKV) darauf hingewiesen, dass die Mittelverwendungskontrolle "zu Gunsten aller sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der Gesellschaft beteiligenden Personen" durchgeführt wird. Nach § 2 Abs. 1 MVKV beauftragte die Fondsgesellschaft die Beklagte mit der Mittelverwendungskontrolle "zu Gunsten der an der Gesellschaft unmittelbar beteiligten Gesellschafter und mittelbar beteiligten Treugeber". In dem Emissionsprospekt (S. 58) wird in einem eigenen Abschnitt hervorgehoben, die Mittelverwendungskontrolleurin achte darauf, dass die Mittel der Fondsgesellschaft nur bei Erfüllung der wesentlichen Investitionsgrundsätze freigegeben würden. Die Tätigkeit der Beklagten diente somit in erster Linie den Vermögensinteressen der Anleger. Angesichts des Wortlauts und des Zwecks des Mittelverwendungskontrollvertrags liegt die Annahme eines Vertrags zugunsten der Anleger (§ 328 BGB) nahe. Es kann offenbleiben, ob auch die Auslegung als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht kommt, da die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche unter beiden Gesichtspunkten unbegründet sind (siehe unten 4.).

21

3.a) Den Mittelverwendungskontrolleur treffen gemäß § 675 Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB - vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Gestaltung - Informationspflichten gegenüber dem Geschäftsherrn. Während der gesamten Dauer des Geschäftsbesorgungsverhältnisses schuldet er auf Verlangen des Geschäftsherrn jederzeit Auskunft über den jeweiligen Stand des Geschäfts (§ 666 Var. 2 BGB). Nach Ausführung der Mittelverwendungskontrolle beziehungsweise nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist er auf Verlangen zur Rechenschaftslegung verpflichtet (§ 666 Var. 3 i.V.m. § 259 BGB). Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht setzt dabei nicht voraus, dass der Geschäftsherr die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt. Vielmehr genügt sein allgemeines Interesse, die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers zu kontrollieren (Senatsurteile vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, NJW 2007, 1528 Rn. 6; vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 12 f und vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 15).

22

b) Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche der Anleger, die nicht Vertragspartei des Mittelverwendungskontrollvertrags sind, können unter dem Gesichtspunkt des Vertrags zugunsten Dritter gegeben sein (MüKoBGB/Krüger, 7. Aufl., § 260 Rn. 14; MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 666 Rn. 16). Denn nach § 328 Abs. 1 BGB steht dem begünstigten Dritten (Anleger) ein aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Schuldner (Mittelverwendungskontrolleur) und dem Versprechensempfänger (Fondsgesellschaft) abgespaltenes Forderungsrecht zu (Senatsurteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 12). Er rückt zwar nicht in die Stellung eines Vertragschließenden ein (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 328 Rn. 5), erwirbt aber das Recht, den vertraglichen Leistungsanspruch (hier: Kontrolle der Mittelverwendung) geltend zu machen. Dazu gehören auch die Informationsansprüche aus § 666 BGB (KG, NZG 2011, 553).

23

Auch wenn die Auskunftspflicht nach § 666 BGB nicht voraussetzt, dass der Geschäftsherr die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt, kann hieraus nicht gefolgert werden, dass die Verpflichtung ohne Einschränkungen besteht. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB lediglich eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht darstellt (Senatsurteile vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 15 und vom 16. Juli 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 29). Hieraus ergibt sich, dass der Anspruch grundsätzlich von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag abhängig ist, dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht müssen sich stets auf das konkrete Rechtsverhältnis beziehen und haben sich auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben am Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu orientieren (Senatsurteil vom 16. Juli 2016 aaO; MüKoBGB/Seiler aaO § 666 Rn. 7; Palandt/Sprau aaO § 666 Rn. 1).

24

c) Soweit der Mittelverwendungskontrollvertrag lediglich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ausgestaltet ist, steht diesen zwar kein primärer vertraglicher Leistungsanspruch zu, so dass auch keine Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche nach § 666 BGB gegeben sind. Bei Verletzung der Pflicht zur Mittelverwendungskontrolle kommt jedoch ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch der Anleger in Betracht, zu dessen Vorbereitung Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geltend gemacht werden können (MüKoBGB/Krüger aaO § 259 Rn. 6, § 260 Rn. 12 ff; Palandt/Grüneberg aaO § 259 Rn. 5, § 260 Rn. 4 ff). Dies setzt voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht und die konkrete Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (BGH, Urteile vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 und vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 13). Soll die begehrte Auskunft einen vertraglichen Anspruch belegen, muss dieser nicht bereits dem Grunde nach feststehen. Vielmehr genügt der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung (BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 aaO). Die Auskunft ist auf den zeitlichen und sachlichen Umfang des Hauptanspruchs begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09, NJW 2011, 1438 Rn. 33 ff; Palandt/Grüneberg aaO § 260 Rn. 14).

25

4. Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der begehrten Auskünfte.

26

a) Vorlage des Kontoeröffnungsantrags für das Mittelverwendungskontrollkonto (Antrag a) und der unwiderruflichen Anweisung der Bank hinsichtlich der Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten (Antrag b)

27

aa) Eine Auskunftspflicht der Beklagten nach § 666 BGB in Verbindung mit dem Mittelverwendungskontrollvertrag scheidet aus. Bei dem Konto, auf das die Einlagen der Anleger einzuzahlen waren und über das die Beklagte die Mittelverwendungskontrolle ausüben sollte, handelte es sich um ein solches der Fondsgesellschaft (siehe § 3 Abs. 1 MVKV sowie die Angaben in der Beitrittserklärung des Klägers). Die Errichtung und Eröffnung dieses Kontos gehörte nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten. Diese traf lediglich die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des Mittelverwendungskontrollkontos mit den in § 3 Abs. 1 MVKV genannten Kriterien (Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten und insoweit unwiderrufliche Anweisung der Bank durch die Fondsgesellschaft) übereinstimmten und die auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbeträge entsprechend den vertraglichen Vorgaben (§ 3 Abs. 2 MVKV) verwendet wurden. Demgegenüber hatte die Beklagte bei Wahrnehmung ihrer Kontrolltätigkeit nicht die Pflicht, sich Doppel der Kontoeröffnungsunterlagen geben zu lassen und aufzubewahren. Da - wie dargelegt - die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 675 Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB durch das konkrete Geschäft, auf das sich der Vertrag bezieht, begrenzt wird, ergibt sich aus dem mit der Fondsgesellschaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag im Rahmen der den Anlegern geschuldeten Auskünfte erst recht keine Pflicht zur Beschaffung und Vorlage der Kontoeröffnungsunterlagen.

28

bb) Aus den vorgenannten Gründen - Begrenzung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht auf die konkrete Geschäftsbesorgung - besteht ein derartiger Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Kläger hat darüber hinaus bereits keine Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer Vertragsverletzung im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolle vorgetragen. Für eine etwaige Pflichtverletzung der Mittelverwendungskontrolleurin ist auch sonst nichts ersichtlich. Bei dieser Sachlage dient das Auskunftsbegehren nach § 242 BGB, das allenfalls auf bloße Mutmaßungen des Klägers "ins Blaue hinein" gestützt wird, allein der unzulässigen Ausforschung (vgl. MüKoBGB/Krüger aaO § 260 Rn. 37).

29

cc) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg (Teilurteil vom 26. August 2015 - 5 U 82/15) folgt die Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung auch nicht aus § 5 Abs. 6 des Treuhandvertrags i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags. Nach dieser Regelung stehen dem mittelbaren Kommanditisten (Treugeber) die Informations- und Kontrollrechte der Direktkommanditisten gemäß § 166 HGB sowie zusätzlich die Rechte nach § 118 HGB zu. Daraus kann kein Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten abgeleitet werden. Die genannten Bestimmungen gewähren ausschließlich Auskunftsrechte gegenüber der Fondsgesellschaft, nicht jedoch gegenüber der Mittelverwendungskontrolleurin.

30

b) Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben (Antrag c)

31

Für das geltend gemachte Auskunfts- und Rechenschaftsbegehren fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 666 Var. 3 i.V.m. § 259 BGB. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Verwaltung der Gelder auf dem Mittelverwendungskontrollkonto nicht Inhalt des zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses war. Die Beklagte war weder Kontoinhaberin noch war sie an der Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos unmittelbar beteiligt. Ihre Tätigkeit beschränkte sich darauf sicherzustellen, dass die Freigabe der auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbeträge nur unter den in § 3 Abs. 2 MVKV im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen erfolgte. Nur insoweit ist sie auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Eine darüber hinausgehende Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben im Sinne des § 259 BGB war nicht geschuldet. Die der Beklagten obliegende Kontrollpflicht erforderte es insbesondere nicht, Ablichtungen von Buchungen, die Einnahmen betrafen, anzufertigen.

32

Aus den oben (Buchst. a bb) ausgeführten Gründen kann der Kläger auch seinen mit dem Antrag c) verfolgten Auskunftsanspruch nicht auf § 242 BGB stützen.

33

Nach alledem kann dahinstehen, ob die Geltendmachung des Auskunfts- und Rechenschaftsanspruchs gegen Treu und Glauben verstößt, weil der Kläger die schriftlichen und mündlichen Berichte der Beklagten über die Mittelverwendungskontrolle, die sie auf den jährlichen Gesellschafterversammlungen erstattet hatte, während der gesamten Vertragsdauer (bis zum 31. Juli 2011) jahrelang unbeanstandet hingenommen hatte und erstmals mit Anwaltsschreiben vom 30. Januar 2013 Auskunft über die auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben verlangte (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 23; BGH, Urteil vom 31. Januar 1963 - VII ZR 284/61, BGHZ 39, 87, 92 f; Palandt/Sprau aaO § 666 Rn. 1; jeweils mwN).

34

c) Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag während der Mittelverwendungskontrolle nicht geändert worden sind (Antrag d)

35

Die Vorinstanzen haben einen Anspruch des Klägers auf Abgabe der verlangten Erklärung zu Recht abgelehnt. Wie bereits ausgeführt, gehörte die Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos nicht zum Pflichtenprogramm der Beklagten. Dementsprechend oblag es gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 MVKV allein der Fondsgesellschaft, das Kreditinstitut, bei dem das Mittelverwendungskontrollkonto geführt wurde, unwiderruflich anzuweisen, Verfügungen über das Konto nur mit Zustimmung der Beklagten auszuführen. Da die nach § 666 i.V.m. § 260 BGB geschuldete Auskunft eine Wissenserklärung darstellt (vgl. MükoBGB/Krüger aaO § 260 Rn. 40; Palandt/Grüneberg aaO § 260 Rn. 14), kommt, worauf die Beklagte in der Revisionserwiderung zutreffend hinweist, allenfalls ein Anspruch auf Auskunft dahingehend in Betracht, ob im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle eine Änderung der Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag festgestellt wurde. Diese Erklärung verlangt der Kläger aber nicht.

36

Dessen ungeachtet ergibt sich der mit dem Antrag d) verfolgte Auskunftsanspruch aus den oben (Buchst. a bb) ausgeführten Gründen auch nicht aus § 242 BGB.

Herrmann     

       

Remmert     

       

Reiter

       

Pohl     

       

Ahrend     

       

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

13
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGHZ 10, 385, 387; 81, 21, 24; 95, 285, 287 f.; 148, 26, 30; 152, 307, 316).
14
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, einem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 13 m.w.N. - Meistbegünstigungsvereinbarung ). Ein aus § 242 BGB abgeleiteter unselbständiger Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und dass ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, juris Rn. 20; Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7).
10
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen , wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 13 ff. mwN und BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30; Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 ff.).
11
b) Die Klägerin hat jedoch einen Informationsanspruch nach den allgemeinen Regeln. Aus §§ 666, 681, 687 Abs. 2 BGB ergibt sich i.V.m. § 242 BGB der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass rechenschaftspflichtig ist, wer fremde oder solche Angelegenheiten besorgt, die zugleich fremde und eigene sind. Diese Rechenschaftslegungspflicht besteht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1953 - II ZR 149/52, BGHZ 10, 385, 386 f.). Mit dem Genussrechtsverhältnis wird ein solches Rechtsverhältnis begründet. Das Genussrechtsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis eigener Art, da das Genussrecht auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 109/02, BGHZ 156, 38, 43).
13
a) Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruchgenommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll. Allerdings begründet allein die Tatsache noch keine Auskunftspflicht, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind (st. Rspr., z.B. Senatsurteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14, NJW 2015, 1525 Rn. 7 f.). Voraussetzung ist vielmehr, dass zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, beispielsweise aus unerlaubter Handlung, genügt (st. Rspr., BGH, Urteile vom 13. Juni 1985 - I ZR 35/83, BGHZ 95, 285, 288; vom 14. Juli 1987 - IX ZR 57/86, NJW-RR 1987, 1296; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 260 Rn. 5).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

13
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGHZ 10, 385, 387; 81, 21, 24; 95, 285, 287 f.; 148, 26, 30; 152, 307, 316).

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds. Mit Beitrittserklärung vom 4. Mai 2005 beteiligte er sich in Höhe von 20.000 Euro zuzüglich 3 % Agio als mittelbarer Kommanditist an der E.  P.      M.       GmbH & Co. KG IV (Fondsgesellschaft). Zugleich bot er der Beklagten, die als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft und Mittelverwendungskontrolleurin fungierte, den Abschluss eines Treuhandvertrags an. Die hierzu bevollmächtigte Komplementärin der Fondsgesellschaft nahm das Angebot an.

2

Die Beteiligung erfolgte auf der Grundlage des Emissionsprospekts vom 11. März 2005, in dem der Gesellschaftsvertrag (S. 99-111), der Treuhandvertrag (S. 112-116) und der Mittelverwendungskontrollvertrag (S. 117-116) jeweils vollständig abgedruckt sind.

3

§ 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags ("Kontrollrechte, Geschäftsbericht") lautet:

"Jedem Direktkommanditisten stehen die Informations- und Kontrollrechte gemäß § 166 HGB sowie zusätzlich die Rechte nach § 118 HGB mit der Maßgabe zu, diese durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichteten Bevollmächtigten (...) auf eigene Kosten auszuüben. ... Soweit ein Treugeber ein Einsichtsrecht ausüben möchte, kann dies dadurch erfolgen, dass er die Treuhandkommanditistin anweist, für ihn durch einen Einsichtsberechtigten die Rechte gemäß dieses Absatzes auszuüben und ihn über das Ergebnis zu unterrichten."

4

Der zwischen den mittelbar beteiligten Anlegern (Treugeber), der Beklagten und der Fondsgesellschaft abzuschließende Treuhandvertrag bestimmt in § 5 Abs. 6 ("Rechte des Treugebers"):

"Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages stehen dem Treugeber die Kontrollrechte gemäß § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages für die Dauer des Treuhandverhältnisses zu."

5

Der zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten abgeschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag (MVKV) enthält unter anderem folgende Regelungen:

"§ 1 Vorbemerkung

Die Mittelverwendungskontrolleurin wird zu Gunsten aller sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der Gesellschaft beteiligenden Personen eine Mittelverwendungskontrolle nach Maßgabe dieses Vertrages durchführen. ...

§ 2 Mittelverwendungskontrolle

(1) Die Gesellschaft beauftragt die Mittelverwendungskontrolleurin mit der Mittelverwendungskontrolle zu Gunsten der an der Gesellschaft unmittelbar beteiligten Gesellschafter und mittelbar beteiligten Treugeber gemäß nachstehenden Bestimmungen.

§ 3 Durchführung der Mittelverwendungskontrolle

(1) Die Gesellschaft kann über das auf dem in der Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) angegebene Konto und jedes weitere Konto, auf welches die Einzahlungen der Treugeber gemäß § 6 Abs. 3 des Treuhandvertrages und die Einzahlungen der der Gesellschaft neu beitretenden Direktkommanditisten (§ 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) erfolgen, ("Mittelverwendungskontrollkonto") ausgewiesene Bankguthaben nur mit vorheriger Zustimmung der Mittelverwendungskontrolleurin verfügen. Die Gesellschaft wird das Kreditinstitut, bei dem das Mittelverwendungskontrollkonto für die Gesellschaft geführt wird, unwiderruflich anweisen, Verfügungen der Gesellschaft über dieses Konto nur dann auszuführen, wenn die jeweilige Zahlungsanweisung auch von der Mittelverwendungskontrolleurin unterzeichnet oder in anderer banküblicher Weise (...) autorisiert ist."

6

§ 3 Abs. 2 MVKV legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Mittelverwendungskontrolleurin die Verwendung von auf dem Mittelverwendungskontrollkonto ausgewiesenen Guthabenbeträgen freigeben darf (Ablauf von Widerrufsfristen, Freigabeanforderung durch die Komplementärin der Fondsgesellschaft unter Mitteilung des Verwendungszwecks, Vorlage bestimmter schriftlicher Nachweise). Nach § 3 Abs. 3 MVKV ist die Mittelverwendungskontrolleurin jederzeit zur Kontrolle verpflichtet, wobei sich die Prüfung "auf Übereinstimmung der Anforderungen der Mittelfreigabe und der vorzulegenden Nachweise" beschränkt (§ 3 Abs. 4 MVKV).

7

Mit Ablauf des 31. Juli 2011 endete die Tätigkeit der Beklagten als Mittelverwendungskontrolleurin. Zu diesem Zeitpunkt schied sie auch als Treuhandkommanditistin aus.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle bei der E.      P.      M.      GmbH & Co. KG IV zu verurteilen, und zwar durch Vorlage des Kontoeröffnungsantrags des Mittelverwendungskontrollkontos (Antrag a), durch Vorlage der unwiderruflichen Anweisung gegenüber der kontoführenden Bank, wonach Verfügungen über das Mittelverwendungskontrollkonto nur im Zusammenwirken mit der Beklagten möglich waren (Antrag b), durch Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben in dem Zeitraum vom 1. März 2004 bis 31. Juli 2011 (Antrag c) sowie durch Abgabe der Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag bis zum 31. Juli 2011 nicht geändert worden seien (Antrag d). Er hat geltend gemacht, der Mittelverwendungskontrollvertrag sei als echter Vertrag zugunsten der Anleger anzusehen. Danach sei die Beklagte ihm gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Die verlangten Angaben und Nachweise seien zur Kontrolle der Tätigkeit der Beklagten erforderlich.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Auskunftsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

I.

11

Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

12

Ein Anspruch auf Vorlage oder Übergabe der verlangten Unterlagen (Anträge a bis c) bestehe nicht. Einen Mittelverwendungskontrolleur treffe zwar die Verpflichtung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwendungskontrolle gegeben seien. Die Beklagte habe sich vergewissern müssen, dass nur mit ihrer vorherigen Zustimmung über die auf dem Mittelverwendungskonto befindlichen Guthabenbeträge - wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 MVKV vorgesehen - habe verfügt werden können. Darüber hinaus sei sie zur Prüfung der richtigen Verwendung der eingezahlten Gelder verpflichtet gewesen. Darin erschöpfe sich aber auch ihre Verpflichtung. Insbesondere habe sie nach dem Vertrag keine Kopien der Bankunterlagen (z.B. Kontoeröffnungsantrag, Kontoauszüge) anfertigen müssen. Eine Beschaffungspflicht bestehe nicht. Die Verpflichtung zur Vorlage der verlangten Unterlagen ergebe sich auch nicht aus § 666 BGB. Weder mache der Kläger einen Auskunftsanspruch im Sinne dieser Bestimmung geltend noch könne er sein Begehren auf den Gesichtspunkt der Rechenschaftslegung stützen. Vorliegend gehe es nicht - wie es § 259 BGB jedoch voraussetze - um eine Abrechnung im Zusammenhang mit Einnahmen und Ausgaben, sondern um die Prüfung von Zahlungsflüssen. Der Kläger könne sich auch nicht auf das zwischen ihm als Anleger und der Beklagten als Treuhandkommanditistin bestehende Treuhandverhältnis stützen. Der Treuhandvertrag räume den mittelbaren Kommanditisten das Kontrollrecht nach § 166 HGB ein. Dieses sei gegenüber der Fondsgesellschaft auszuüben. Der Kläger könne sich ferner nicht auf einen aus Treu und Glauben abzuleitenden Auskunftsanspruch berufen. Denn auch dieser hätte nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage von Unterlagen zum Gegenstand. Es könne offenbleiben, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag ein echter Vertrag zugunsten Dritter sei, weil selbst bei eigenen Ansprüchen des Klägers diese nicht den hier geltend gemachten Inhalt hätten.

13

Hinsichtlich des Antrags d) sei die Klage unbegründet, weil die Beklagte nicht allgemein verpflichtet gewesen sei, Änderungen des Kontoeröffnungsantrags zu verhindern. In Betracht komme allenfalls eine Erklärung der Beklagten, ob ihr eine Änderung im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle bekannt geworden sei. Diese Auskunft verlange der Kläger aber gerade nicht.

II.

14

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Auskunftsansprüche bestehen nicht. Etwaige aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag folgende Auskunftsansprüche des Klägers gegen die Beklagte erfassen unter Berücksichtigung der ihr obliegenden Hauptleistungspflichten dem Inhalt nach nicht die Überlassung der begehrten Unterlagen und die Abgabe der verlangten Erklärung.

15

1. Der in dem Emissionsprospekt abgedruckte Mittelverwendungskontrollvertrag zwischen der Beklagten und der Fondsgesellschaft hat eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB zum Gegenstand. Geschäftsbesorgung ist jede selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 675 Rn. 2 mwN). Eine solche hat die Beklagte hier übernommen.

16

a) Gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 MVKV sollte sie die Verwendung der auf dem Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft ausgewiesenen Guthabenbeträge "nach Maßgabe dieses Vertrags" kontrollieren. Konkret bestand die Aufgabe der Beklagten darin, die Anleger durch das Erfordernis ihrer Mitzeichnung (§ 3 Abs. 1 MVKV) davor zu schützen, dass Zahlungen von dem Mittelverwendungskonto geleistet wurden, ohne dass die in § 3 Abs. 2 MVKV genannten Voraussetzungen (ausschließliche Verwendung der Gelder zu gesellschaftsvertraglichen Zwecken) vorlagen. Insbesondere sollten die Anleger gegen missbräuchliche Maßnahmen der Fondsgesellschaft beziehungsweise ihres geschäftsführenden Organs geschützt werden. Dementsprechend oblagen der Beklagten bereits vorvertragliche Pflichten gegenüber den (künftigen) Anlegern. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats muss ein Mittelverwendungskontrolleur, bevor die Anleger Beteiligungen zeichnen und Zahlungen auf ihre Einlagen leisten, sicherstellen, dass sämtliche Anlagegelder von Anfang an in seine (Mit-)Verfügungsgewalt gelangen, da er ansonsten nicht in der Lage ist, deren Verwendung zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken auftragsgerecht zu gewährleisten. Hierzu gehört es, das Anlagemodell darauf zu untersuchen, ob ihm Anlagegelder vorenthalten und damit seiner Mittelverwendungskontrolle entzogen werden können. Diese Überprüfung hat zu erfolgen, sobald das Anlagemodell "einsatzbereit" ist (Senatsurteile vom 24. Juli 2003 - III ZR 390/02, NJW-RR 2003, 1342, 1343 und vom 19. November 2009 - III ZR 109/08, NJW 2010, 1279 Rn. 22 ff).

17

b) Da gewährleistet sein muss, dass der Mittelverwendungskontrolleur die ihm obliegende Kontrolle über den Mittelabfluss auch tatsächlich ausüben kann, kommt einem Konto, über das nur unter Mitwirkung des Mittelverwendungskontrolleurs verfügt werden kann, eine zentrale Bedeutung zu, zumal die effektive Mittelverwendungskontrolle in dem Emissionsprospekt regelmäßig als ein die Sicherheit und Seriosität der Anlage betonendes, werbewirksames Merkmal des Fonds hervorgehoben wird. Der Mittelverwendungskontrolleur darf nicht ohne eigene Vergewisserung darauf vertrauen, dass die für das Sonderkonto bestehenden Zeichnungsbefugnisse den Anforderungen des Mittelverwendungskontrollvertrags (hier: § 3 Abs. 1 MVKV) entsprechen (Senatsurteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 24).

18

c) Ist die vertragsgemäße Verwendung der Anlegergelder - für den Mittelverwendungskontrolleur bei gehöriger Prüfung erkennbar - nicht gesichert, darf er nicht untätig bleiben. Er muss nicht nur gegenüber der Fondsgesellschaft auf Beseitigung der festgestellten Mängel hinwirken, sondern hat gegebenenfalls auch die Anleger in geeigneter Weise zu unterrichten (Senatsurteile vom 24. Juli 2003 aaO Rn. 24 und vom 19. November 2009 aaO Rn. 29).

19

2. Der mit einem nicht unmittelbar zwischen den Anlegern und dem Kontrolleur geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag bezweckte Schutz der Interessen der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft kommt regelmäßig darin zum Ausdruck, dass er als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB ausgestaltet ist oder ihm jedenfalls Schutzwirkung zugunsten der Anleger zukommt mit der Folge, dass diesen bei Verletzung der Kontrollpflichten eigene Schadensersatzansprüche zustehen. Was im Einzelfall gewollt ist, hängt von dem jeweiligen Vertragsinhalt ab, der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Eine allgemeine Aussage dahin, dass es sich bei einem Mittelverwendungskontrollvertrag grundsätzlich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handele (so aber KG, NZG 2011, 553), wäre verfehlt. Maßgebend ist die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall. Diese Auffassung liegt auch der bisherigen Senatsrechtsprechung zugrunde (vgl. nur Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 2, 12 und III ZR 109/08, NJW 2010, 1279 Rn. 2, 16; vom 21. März 2013 - III ZR 260/11, BGHZ 197, 75 Rn. 3, 20 sowie vom 11. April 2013 - III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 24 und - III ZR 80/12, BeckRS 2013, 07847 Rn. 22).

20

Auch im vorliegenden Fall ist der drittschützende Charakter des Mittelverwendungskontrollvertrags nicht zweifelhaft. Sein Zweck bestand darin, die Anleger vor einer nicht vertragskonformen Verwendung der eingezahlten Gelder zu schützen (§ 3 Abs. 1, 2 MVKV). Dementsprechend wird bereits in der Vorbemerkung (§ 1 MVKV) darauf hingewiesen, dass die Mittelverwendungskontrolle "zu Gunsten aller sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der Gesellschaft beteiligenden Personen" durchgeführt wird. Nach § 2 Abs. 1 MVKV beauftragte die Fondsgesellschaft die Beklagte mit der Mittelverwendungskontrolle "zu Gunsten der an der Gesellschaft unmittelbar beteiligten Gesellschafter und mittelbar beteiligten Treugeber". In dem Emissionsprospekt (S. 58) wird in einem eigenen Abschnitt hervorgehoben, die Mittelverwendungskontrolleurin achte darauf, dass die Mittel der Fondsgesellschaft nur bei Erfüllung der wesentlichen Investitionsgrundsätze freigegeben würden. Die Tätigkeit der Beklagten diente somit in erster Linie den Vermögensinteressen der Anleger. Angesichts des Wortlauts und des Zwecks des Mittelverwendungskontrollvertrags liegt die Annahme eines Vertrags zugunsten der Anleger (§ 328 BGB) nahe. Es kann offenbleiben, ob auch die Auslegung als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht kommt, da die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche unter beiden Gesichtspunkten unbegründet sind (siehe unten 4.).

21

3.a) Den Mittelverwendungskontrolleur treffen gemäß § 675 Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB - vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Gestaltung - Informationspflichten gegenüber dem Geschäftsherrn. Während der gesamten Dauer des Geschäftsbesorgungsverhältnisses schuldet er auf Verlangen des Geschäftsherrn jederzeit Auskunft über den jeweiligen Stand des Geschäfts (§ 666 Var. 2 BGB). Nach Ausführung der Mittelverwendungskontrolle beziehungsweise nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist er auf Verlangen zur Rechenschaftslegung verpflichtet (§ 666 Var. 3 i.V.m. § 259 BGB). Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht setzt dabei nicht voraus, dass der Geschäftsherr die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt. Vielmehr genügt sein allgemeines Interesse, die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers zu kontrollieren (Senatsurteile vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, NJW 2007, 1528 Rn. 6; vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 12 f und vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 15).

22

b) Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche der Anleger, die nicht Vertragspartei des Mittelverwendungskontrollvertrags sind, können unter dem Gesichtspunkt des Vertrags zugunsten Dritter gegeben sein (MüKoBGB/Krüger, 7. Aufl., § 260 Rn. 14; MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 666 Rn. 16). Denn nach § 328 Abs. 1 BGB steht dem begünstigten Dritten (Anleger) ein aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Schuldner (Mittelverwendungskontrolleur) und dem Versprechensempfänger (Fondsgesellschaft) abgespaltenes Forderungsrecht zu (Senatsurteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 12). Er rückt zwar nicht in die Stellung eines Vertragschließenden ein (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 328 Rn. 5), erwirbt aber das Recht, den vertraglichen Leistungsanspruch (hier: Kontrolle der Mittelverwendung) geltend zu machen. Dazu gehören auch die Informationsansprüche aus § 666 BGB (KG, NZG 2011, 553).

23

Auch wenn die Auskunftspflicht nach § 666 BGB nicht voraussetzt, dass der Geschäftsherr die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt, kann hieraus nicht gefolgert werden, dass die Verpflichtung ohne Einschränkungen besteht. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB lediglich eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht darstellt (Senatsurteile vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 15 und vom 16. Juli 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 29). Hieraus ergibt sich, dass der Anspruch grundsätzlich von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag abhängig ist, dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht müssen sich stets auf das konkrete Rechtsverhältnis beziehen und haben sich auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben am Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu orientieren (Senatsurteil vom 16. Juli 2016 aaO; MüKoBGB/Seiler aaO § 666 Rn. 7; Palandt/Sprau aaO § 666 Rn. 1).

24

c) Soweit der Mittelverwendungskontrollvertrag lediglich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ausgestaltet ist, steht diesen zwar kein primärer vertraglicher Leistungsanspruch zu, so dass auch keine Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche nach § 666 BGB gegeben sind. Bei Verletzung der Pflicht zur Mittelverwendungskontrolle kommt jedoch ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch der Anleger in Betracht, zu dessen Vorbereitung Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geltend gemacht werden können (MüKoBGB/Krüger aaO § 259 Rn. 6, § 260 Rn. 12 ff; Palandt/Grüneberg aaO § 259 Rn. 5, § 260 Rn. 4 ff). Dies setzt voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht und die konkrete Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (BGH, Urteile vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 und vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 13). Soll die begehrte Auskunft einen vertraglichen Anspruch belegen, muss dieser nicht bereits dem Grunde nach feststehen. Vielmehr genügt der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung (BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 aaO). Die Auskunft ist auf den zeitlichen und sachlichen Umfang des Hauptanspruchs begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09, NJW 2011, 1438 Rn. 33 ff; Palandt/Grüneberg aaO § 260 Rn. 14).

25

4. Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der begehrten Auskünfte.

26

a) Vorlage des Kontoeröffnungsantrags für das Mittelverwendungskontrollkonto (Antrag a) und der unwiderruflichen Anweisung der Bank hinsichtlich der Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten (Antrag b)

27

aa) Eine Auskunftspflicht der Beklagten nach § 666 BGB in Verbindung mit dem Mittelverwendungskontrollvertrag scheidet aus. Bei dem Konto, auf das die Einlagen der Anleger einzuzahlen waren und über das die Beklagte die Mittelverwendungskontrolle ausüben sollte, handelte es sich um ein solches der Fondsgesellschaft (siehe § 3 Abs. 1 MVKV sowie die Angaben in der Beitrittserklärung des Klägers). Die Errichtung und Eröffnung dieses Kontos gehörte nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten. Diese traf lediglich die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des Mittelverwendungskontrollkontos mit den in § 3 Abs. 1 MVKV genannten Kriterien (Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten und insoweit unwiderrufliche Anweisung der Bank durch die Fondsgesellschaft) übereinstimmten und die auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbeträge entsprechend den vertraglichen Vorgaben (§ 3 Abs. 2 MVKV) verwendet wurden. Demgegenüber hatte die Beklagte bei Wahrnehmung ihrer Kontrolltätigkeit nicht die Pflicht, sich Doppel der Kontoeröffnungsunterlagen geben zu lassen und aufzubewahren. Da - wie dargelegt - die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 675 Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB durch das konkrete Geschäft, auf das sich der Vertrag bezieht, begrenzt wird, ergibt sich aus dem mit der Fondsgesellschaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag im Rahmen der den Anlegern geschuldeten Auskünfte erst recht keine Pflicht zur Beschaffung und Vorlage der Kontoeröffnungsunterlagen.

28

bb) Aus den vorgenannten Gründen - Begrenzung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht auf die konkrete Geschäftsbesorgung - besteht ein derartiger Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Kläger hat darüber hinaus bereits keine Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer Vertragsverletzung im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolle vorgetragen. Für eine etwaige Pflichtverletzung der Mittelverwendungskontrolleurin ist auch sonst nichts ersichtlich. Bei dieser Sachlage dient das Auskunftsbegehren nach § 242 BGB, das allenfalls auf bloße Mutmaßungen des Klägers "ins Blaue hinein" gestützt wird, allein der unzulässigen Ausforschung (vgl. MüKoBGB/Krüger aaO § 260 Rn. 37).

29

cc) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg (Teilurteil vom 26. August 2015 - 5 U 82/15) folgt die Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung auch nicht aus § 5 Abs. 6 des Treuhandvertrags i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags. Nach dieser Regelung stehen dem mittelbaren Kommanditisten (Treugeber) die Informations- und Kontrollrechte der Direktkommanditisten gemäß § 166 HGB sowie zusätzlich die Rechte nach § 118 HGB zu. Daraus kann kein Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten abgeleitet werden. Die genannten Bestimmungen gewähren ausschließlich Auskunftsrechte gegenüber der Fondsgesellschaft, nicht jedoch gegenüber der Mittelverwendungskontrolleurin.

30

b) Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben (Antrag c)

31

Für das geltend gemachte Auskunfts- und Rechenschaftsbegehren fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 666 Var. 3 i.V.m. § 259 BGB. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Verwaltung der Gelder auf dem Mittelverwendungskontrollkonto nicht Inhalt des zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses war. Die Beklagte war weder Kontoinhaberin noch war sie an der Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos unmittelbar beteiligt. Ihre Tätigkeit beschränkte sich darauf sicherzustellen, dass die Freigabe der auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbeträge nur unter den in § 3 Abs. 2 MVKV im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen erfolgte. Nur insoweit ist sie auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Eine darüber hinausgehende Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben im Sinne des § 259 BGB war nicht geschuldet. Die der Beklagten obliegende Kontrollpflicht erforderte es insbesondere nicht, Ablichtungen von Buchungen, die Einnahmen betrafen, anzufertigen.

32

Aus den oben (Buchst. a bb) ausgeführten Gründen kann der Kläger auch seinen mit dem Antrag c) verfolgten Auskunftsanspruch nicht auf § 242 BGB stützen.

33

Nach alledem kann dahinstehen, ob die Geltendmachung des Auskunfts- und Rechenschaftsanspruchs gegen Treu und Glauben verstößt, weil der Kläger die schriftlichen und mündlichen Berichte der Beklagten über die Mittelverwendungskontrolle, die sie auf den jährlichen Gesellschafterversammlungen erstattet hatte, während der gesamten Vertragsdauer (bis zum 31. Juli 2011) jahrelang unbeanstandet hingenommen hatte und erstmals mit Anwaltsschreiben vom 30. Januar 2013 Auskunft über die auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben verlangte (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 23; BGH, Urteil vom 31. Januar 1963 - VII ZR 284/61, BGHZ 39, 87, 92 f; Palandt/Sprau aaO § 666 Rn. 1; jeweils mwN).

34

c) Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag während der Mittelverwendungskontrolle nicht geändert worden sind (Antrag d)

35

Die Vorinstanzen haben einen Anspruch des Klägers auf Abgabe der verlangten Erklärung zu Recht abgelehnt. Wie bereits ausgeführt, gehörte die Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos nicht zum Pflichtenprogramm der Beklagten. Dementsprechend oblag es gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 MVKV allein der Fondsgesellschaft, das Kreditinstitut, bei dem das Mittelverwendungskontrollkonto geführt wurde, unwiderruflich anzuweisen, Verfügungen über das Konto nur mit Zustimmung der Beklagten auszuführen. Da die nach § 666 i.V.m. § 260 BGB geschuldete Auskunft eine Wissenserklärung darstellt (vgl. MükoBGB/Krüger aaO § 260 Rn. 40; Palandt/Grüneberg aaO § 260 Rn. 14), kommt, worauf die Beklagte in der Revisionserwiderung zutreffend hinweist, allenfalls ein Anspruch auf Auskunft dahingehend in Betracht, ob im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle eine Änderung der Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag festgestellt wurde. Diese Erklärung verlangt der Kläger aber nicht.

36

Dessen ungeachtet ergibt sich der mit dem Antrag d) verfolgte Auskunftsanspruch aus den oben (Buchst. a bb) ausgeführten Gründen auch nicht aus § 242 BGB.

Herrmann     

       

Remmert     

       

Reiter

       

Pohl     

       

Ahrend     

       

18
1. Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGHZ 155, 392, 395; 106, 359, 366 f.). Ein erledigendes Ereignis ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (BGHZ 155, 392, 398).

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.