Landgericht Düsseldorf Urteil, 21. Dez. 2018 - 10 O 159/17
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1. zu 78 % und die Klägerin zu 2. zu 22 % zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand:
2Die Beklagte ist ein Kreditinstitut, das sich u. a. über die Ausgabe von Genussscheinen refinanzierte. Streitgegenständlich sind die Genussscheine mit den WKN 273079 (ISIN: DE0002730793) und 273080 (ISIN: DE0002730801), die die Parteien auch als „Altemissionen“ bezeichnen, die Genussscheine mit der WKN 273119 (ISIN: DE0002731197), die die Parteien auch als „2015er Genussscheine“ bezeichnen sowie die Genussscheine mit den WKN 273142 (ISIN: DE0002731429) und 273156 (ISIN: DE0002731569), die die Parteien auch als „2017 Genussscheine“ bezeichnen.
3Diese wurden jeweils in Stückelungen zu je 100,00 € (WKN 273079, 273080, 273119), 1.000,00 € (WKN 273142) bzw. 50.000,00 € (WKN 273156) ausgegeben. Die Genussscheine mit der WKN 273079 wurden 2001 ausgegeben, ihre Laufzeit endete mit dem Geschäftsjahr #####/####. Die Genussscheine mit der WKN 273080 wurden 2002 ausgegeben, ihre Laufzeit endete ebenfalls mit dem Geschäftsjahr #####/####. Die Genussscheine mit der WKN 273119 wurden 2004 ausgegeben, ihre Laufzeit endete mit dem Geschäftsjahr #####/####. Die Genussscheine mit der WKN 273142 wurden 2006, die Genussscheine mit der WKN 273156 wurden 2007 ausgegeben; ihre Laufzeiten endeten jeweils mit dem Geschäftsjahr #####/####.
4Für die Genussscheine sollte nach § 2 Abs. 1 der jeweiligen Genussscheinbedingungen (im Folgenden: GB) eine jährliche Ausschüttung gezahlt werden, die nach § 2 Abs. 2 der jeweiligen Bedingungen dadurch begrenzt war, dass durch sie kein „Jahresfehlbetrag“ (WKN 273079, 273080) bzw. „Bilanzverlust“ (WKN 273119, 273142, 273156) entstehen dürfe. § 2 Abs. 1 GB 273156 bestimmt ergänzend, dass ein bestehender Bilanzverlust nicht erhöht werden dürfe.
5Die Genussscheine sollten nach § 3 Abs. 1 der jeweiligen Bedingungen grundsätzlich zum Nennbetrag zurückgezahlt werden. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 der jeweiligen Bedingungen nehmen die Genussscheininhaber allerdings an einem Verlust (WKN 273079, 273080: „Jahresfehlbetrag“; WKN 273119, 273142, 273156: „Bilanzverlust“) „in voller Höhe durch Verminderung ihrer Rückzahlungsansprüche, und zwar im Verhältnis der Rückzahlungsansprüche zu dem in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapital (einschließlich Genußscheinkapital, jedoch ohne nachrangige Verbindlichkeiten)“ teil. Zusätzlich enthalten § 4 Abs. 1 S. 2 und S. 3 GB 273142 und GB 273156 in Satz 2 eine Regelung für den Fall einer Kapitalherabsetzung und bestimmen dann in Satz 3:„Verlustvorträge aus den Vorjahren bleiben hierbei außer Betracht“. § 4 Abs. 2 der jeweiligen Bedingungen regelt, dass und wie die Rückzahlungsansprüche zu erhöhen sind, wenn nach einer Verlustteilnahme in den folgenden Geschäftsjahren Jahresüberschüsse erzielt werden.
6Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Genussscheinbedingungen 2001 (WKN 273079, Anlage K 20), die Genussscheinbedingungen 2002 (WKN 273080, Anlage K 19), die Genussscheinbedingungen 2004 (WKN 273119, Anlage K 15), die Genussscheinbedingungen 2006 (WKN 273142, Anlage K 16) sowie die Genussscheinbedingungen 2007 (WKN 273156, Anlage K 17) verwiesen.
7Die Klägerin zu 1. hielt Genussscheine der Beklagten mit der WKN 273119 im Nominalvolumen von 12.345.000,00 €, Genussscheine mit der WKN 273079 im Nominalvolumen von 16.200.000,00 € sowie Genussscheine mit der WKN 273080 im Nominalvolumen von 5.364.000,00 €.
8Die Beklagte sah sich im Jahr 2007 einer Krise ausgesetzt, in deren Folge die Genussscheininhaber – so auch die Kläger – ab dem Geschäftsjahr #####/#### an Verlusten beteiligt wurden.
9In den Jahresabschlüssen der Geschäftsjahre #####/####, #####/#### und #####/#### wies die Beklagte jeweils einen Jahresüberschuss von 0 € aus, nachdem sie dem Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB Beträge in Höhe von etwa 402 Mio. € (#####/####), 5 Mio. € (#####/####) bzw. 7 Mio. € (#####/####) zugeführt hatte. Auch im Geschäftsjahr #####/#### schloss die Beklagte mit einem Jahresüberschuss von 0 €, nachdem sie eine außerordentliche Zuführung zu den Pensionsrückstellungen in Höhe eines sonst entstehenden Jahresüberschusses in Höhe von 23 Mio. € vorgenommen hatte. Ab dem Geschäftsjahr #####/#### füllte sie weder die Rückzahlungsansprüche der Genussscheininhaber auf noch erbrachte sie Zinszahlungen an die Genussscheininhaber.
10Bei Fälligkeit der Genussscheine mit den WKN 273079 und 273080 im Jahr 2012 sowie bei Fälligkeit der Genussscheine mit der WKN 273119 im Jahr 2015 leistete die Beklagte jeweils keine Rückzahlung, sondern buchte die Genussscheine als wertlos aus. Bei der Berechnung der Rückzahlungsansprüche berücksichtigte die Beklagte jeweils den Verlustvortrag des Vorjahres. Bei Fälligkeit der Genussscheine mit den WKN 273142 und 273156 im Jahr 2017 zahlte die Beklagte 26,840554 % des Nennbetrags zurück.
11Die Klägerin zu 2. behauptet, sie halte aus abgetretenem Recht Genussscheine mit der WKN 273119 im Nominalvolumen von 3.356.000,00 € sowie Genussscheine mit den WKN 273142 und 273156 jeweils im Nominalvolumen von 100.000,00 €.
12Die Klägerinnen sind der Ansicht, ihnen stehe nach § 3 Abs. 1 der jeweiligen Bedingungen jeweils ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 100 % des Nennbetrags, jedenfalls aber ein höherer Rückzahlungsanspruch zu, als ihnen von der Beklagten bei Fälligkeit zugestanden worden sei. Zum einen seien bei der Berechnung der Verlustbeteiligung nach § 4 Abs. 1 GB 273119 Verlustvorträge aus dem Vorjahr nicht zu berücksichtigen. Zum anderen sei bei der Berechnung der Verlustteilnahme nach § 4 Abs. 1 der jeweiligen Bedingungen – entgegen der Praxis der Beklagten – im Rechenposten „in der Bilanz ausgewiesene[s] Eigenkapital (einschließlich Genußscheinkapital, jedoch ohne nachrangige Verbindlichkeiten)“ auch der Sonderposten für allgemeine Bankrisiken (§ 340g HGB) zu berücksichtigen, X3 die Genussscheinbedingungen insoweit auf das aufsichtsrechtliche Eigenkapital nach § 10 Abs. 2 S. 2 KWG (in dem zum Zeitpunkt der jeweiligen Emissionen geltenden Fassung, im Folgenden: a. F.), jedenfalls aber auf sämtliche in der Handelsbilanz ausgewiesenen Posten mit Eigenkapitalcharakter, Bezug nähmen. Die Klägerin zu 2. ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass bei den Genussscheinen mit den WKN 273142 und 273156 Verlustvorträge aus dem Vorjahr auch bei dem Rechenposten „in der Bilanz ausgewiesene[s] Eigenkapital“ herauszurechnen seien.
13Etwaig durch Verlustteilnahmen herabgeminderte Rückzahlungsansprüche seien nach § 4 Abs. 2 der jeweiligen Bedingungen wieder aufzufüllen. Zum einen habe der Wiederauffüllungsanspruch Vorrang vor der Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB. Zum anderen hätten die gesetzlichen Voraussetzungen für die erfolgten Dotierungen nicht vorgelegen, vielmehr seien diese rechtsmissbräuchlich – nämlich mit dem Ziel, die Genussrechte „auszuhungern“ – erfolgt (dies betrifft die Genussscheine mit den WKN 273119, 273142 und 273156).
14Die Klägerinnen zu 1. und 2. beanspruchen darüber hinaus ab dem Geschäftsjahr #####/#### Ausschüttungen bzw. Nachzahlungen von Ausschüttungen gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der jeweiligen Bedingungen. Diese seien nicht nach § 2 Abs. 2 jeweiligen Bedingungen ausgeschlossen, da zum einen Verlustvorträge aus dem Vorjahr nicht zu berücksichtigen seien und zum anderen der Ausschüttungsanspruch Vorrang vor der – ohnehin fehlerhaft bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgten – Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB genieße (dies betrifft Genussscheine mit den WKN 273119, 273142 und 273156).
15Die Klägerinnen beantragen nach teilweisen Änderungen ihrer Anträge und zwischenzeitlicher Erweiterung der Klage zuletzt,
161. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Ziffer 1., als Verwalterin des x, auf die Genussscheine mit der WKN 273119 / ISIN DE0002731197 einen Betrag von 16.789.200,00 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.2015 bis zum 03.08.2015 In Höhe von 191.347,50 € sowie aus einem Teilbetrag von 3.888.675,00 € seit dem 04.08.2014 sowie aus einem Teilbetrag von 12.900.525,00 € seit dem 04.08.2015 jeweils in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;
172. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Ziffer 1., als Verwalterin des Investmentvermögens x, auf die Genussscheine mit der WKN 273079 / ISIN DE0002730793 einen Betrag von 154.710,00 € nebst Zinsen hieraus seit dem 01.01.2014 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;
183. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Ziffer 1., als Verwalterin des x, auf die Genussscheine mit der WKN 273080 / ISIN DE0002730801 einen Betrag von 51.226,20 € nebst Zinsen hieraus seit dem 01.01.2014 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;
194. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Ziffer 2. auf die Genussscheine mit der WKN 273119 / ISIN DE0002731197 einen Betrag von 4.564.160,00 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.2015 bis zum 03.08.2015 in Höhe von 52.018,00 € sowie aus einem Teilbetrag von 1.057.140,00 € seit dem 04.08.2014 sowie aus einem Teilbetrag von 3.507.020,00 € seit dem 04.08.2015 jeweils in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;
205. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Ziffer 2. auf die Genussscheine mit der WKN 273142 / ISIN DE0002731429 einen Betrag von 115.459,45 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.2017 bis zum 01.08.2017 in Höhe von 1.158,73 € sowie Zinsen aus einem Teilbetrag von 32.900,00 € seit dem 02.08.2014, aus einem Teilbetrag von 4.700,00 € seit dem 02.08.2015, aus einem Teilbetrag von 4.700,00 € seit dem 02.08.2016 sowie aus einem Teilbetrag von 73.159,45 € seit dem 02.08.2017 jeweils in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;
216. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. auf die Genussscheine mit der WKN 273156 / ISIN DE0002731569 einen Betrag von 123.784,45 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.2017 bis zum 01.08.2017 in Höhe von 1.386,77 € sowie Zinsen aus einem Teilbetrag von 39.375,00 € seit dem 02.08.2014, aus einem Teilbetrag von 5.625,00 € seit dem 02.08.2015, aus einem Teilbetrag von 5.625,00 € seit dem 02.08.2016 sowie aus einem Teilbetrag von 73.159,45 € seit dem 02.08.2017 jeweils in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5,625 Prozentpunkten, höchst hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;
227. hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht eine Rückzahlung aus den Genussscheinen mit der WKN 273119 / ISIN DE0002731197 zu 100 % des Nennbetrages des Genussscheinkapitals ablehnt, sich aber der Auffassung anschließt, dass bei der Verlustteilnahmeberechnung die Verlustvorträge aus den Vorjahren nicht mehrfach als Verlust und im Eigenkapital der Fonds für allgemeine Bankrisiken als Eigenkapitalbestandteil zu berücksichtigen sind:
237.1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Ziffer 1., als Verwalterin des x, auf die Genussscheine mit der WKN 273119 / ISIN DE0002731197 einen Betrag von 3.752.880,00 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.2015 bis zum 03.08.2015 in Höhe von 58.021,50 € sowie Zinsen aus 3.752.880,00 € seit dem 04.08.2015 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;
247.2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Ziffer 2. auf die Genussscheine mit der WKN 273119 / ISIN DE0002731197 einen Betrag von 1.004.450,80 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.2015 bis zum 03.08.2015 in Höhe von 15.773,20 sowie Zinsen aus 1.004.450.80 € seit dem 04.08.2015 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;
258. hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht eine Rückzahlung aus den Genussscheinen mit der WKN 273119 / ISIN DE0002731197 zu 100 % des Nennbetrages des Genussscheinkapitals und eine Berücksichtigung des Fonds für allgemeine Bankrisiken als Eigenkapitalbestandteil bei der Verlustteilnahmeberechnung ablehnt, sich aber der Auffassung anschließt, dass bei der Verlustteilnahmeberechnung die Verlustvorträge aus den Vorjahren nicht mehrfach als Verlust zu berücksichtigen sind:
268.1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Ziffer 1., als Verwalterin des x, auf die Genussscheine mit der WKN 273119 / ISIN DE0002731197 einen Betrag von 3.313.398,00 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.2015 bis zum 03.08.2015 in Höhe von 51.849,00 € sowie Zinsen aus 3.313.398,00 € seit dem 04.08.2015 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;
278.2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Ziffer 2. auf die Genussscheine mit der WKN 273119 / ISIN DE0002731197 einen Betrag von 900.750,40 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.2015 bis zum 03.08.2015 in Höhe von 14.095,20 € sowie Zinsen aus 900.750,40 € seit dem 04.08.2015 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;
289. a) hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht eine Rückzahlung aus den Genussscheinen mit der WKN 273142 / ISIN DE0002731429 zu 100 % des Nennbetrages ablehnt, sich aber der Auffassung anschließt, dass bei der Verlustteilnahmeberechnung im Eigenkapital der Fonds für allgemeine Bankrisiken als Eigenkapitalbestandteil zu berücksichtigen ist und die Verlustvorträge aus dem Vorjahr im Nenner der Verlustteilnahmeberechnung nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen sind, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Ziffer 2. auf die Genussscheine mit der WKN 273142 / ISIN DE0002731429 einen Betrag von 12.884,30 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.2017 bis zum 01.08.2017 in Höhe von 204,07 € sowie Zinsen aus 12.884,30 € seit dem 02.08.2017 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;
29b) höchst hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht eine Rückzahlung aus den Genussscheinen mit der WKN 273142 / ISIN DE0002731429 zu 100 % des Nennbetrages ablehnt, sich aber der Auffassung anschließt, dass bei der Verlustteilnahmeberechnung im Eigenkapital der Fonds für allgemeine Bankrisiken als Eigenkapitalbestandteil zu berücksichtigen ist, die Verlustvorträge aus dem Vorjahr im Nenner der Verlustteilnahmeberechnung hingegen als Abzugsposten zu berücksichtigen sind, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Ziffer 2. auf die Genussscheine mit der WKN 273142 / ISIN DE0002731429 einen Betrag von 3.090,45 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.2017 bis zum 01.08.2017 in Höhe von 48,95 € sowie Zinsen aus 3.090,45 € seit dem 02.08.2017 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;
3010. a) hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht eine Rückzahlung aus den Genussscheinen mit der WKN 273156 / ISIN DE0002731569 zu 100 % des Nennbetrages ablehnt, sich aber der Auffassung anschließt, dass bei der Verlustteilnahmeberechnung im Eigenkapital der Fonds für allgemeine Bankrisiken als Eigenkapitalbestandteil zu berücksichtigen ist und die Verlustvorträge aus dem Vorjahr im Nenner der Verlustteilnahmeberechnung nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen sind, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Ziffer 2. auf die Genussscheine mit der WKN 273156 / ISIN DE0002731569 einen Betrag von 12.884,30 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.2017 bis zum 01.08.2017 in Höhe von 244,23 € sowie Zinsen aus 12.884,30 € seit dem 02.08.2017 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5,625 Prozentpunkten, höchst hilfsweise In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen;
31b) höchst hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht eine Rückzahlung aus den Genussscheinen mit der WKN 273156 / ISIN DE0002731569 zu 100 % des Nennbetrages ablehnt, sich aber der Auffassung anschließt, dass bei der Verlustteilnahmeberechnung im Eigenkapital der Fonds für allgemeine Bankrisiken als Eigenkapitalbestandteil zu berücksichtigen ist, die Verlustvorträge aus dem Vorjahr im Nenner der Verlustteilnahmeberechnung hingegen als Abzugsposten zu berücksichtigen sind, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Ziffer 2. auf die Genussscheine mit der WKN 273156 / ISIN DE0002731569 einen Betrag von 3.090,45 € nebst ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 31.03.2017 bis zum 01.08.2017 in Höhe von 58,58 € sowie Zinsen aus 3.090,45 € seit dem 02.08.2017 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., hilfsweise in Höhe von 5,625 Prozentpunkten, höchst hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens aber in Höhe von 5 % p. a., zu zahlen.
3211. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Ziffer 1., als Verwalterin des x, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 109.798,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3312. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Ziffer 2. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 33.891,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3413. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen zu Ziffern 1. und 2. als Gesamtgläubiger – neben den Klägern im Verfahren 10 O 285/18 – auf die verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 242.808,00 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung, hilfsweise mit dem Antrag der Beklagten auf Klageabweisung, bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung zu zahlen;
3514. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Auffassung ist, dass die Jahresabschlüsse der Beklagten für die Geschäftsjahre #####/####, #####/#### und #####/#### durch Heilung gemäß § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG gegenüber denKlägerinnen zu Ziffern 1. und 2. Bindungswirkung entfalten und deren in der Klage geltend gemachten Ansprüche hemmen oder ausschließen:
3614.1. festzustellen, dass der festgestellte Jahresabschluss der Beklagten zum 31.03.2014 für das Geschäftsjahr vom 01.04.2013 bis 31.03.2014 nichtig ist,
3714.2. festzustellen, dass der festgestellte Jahresabschluss der Beklagten zum 31.03.2015 für das Geschäftsjahr vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 nichtig ist,
3814.2. festzustellen, dass der festgestellte Jahresabschluss der Beklagten zum 31.03.2016 für das Geschäftsjahr vom 01.04.2015 bis 31.03.2016 nichtig ist;
3915. hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht eine Rückzahlung aus den Genussscheinen mit der WKN 273119 / ISIN DE0002731197 zu 100 % des Nennbetrages ablehnt, sich aber der Auffassung anschließt, dass Rückzahlungen und (nachholende) Kuponzahlungen an die Klägerin zu Ziffer 1. auch nach dem Laufzeltende der Genussscheine aus einer zukünftigen Erstattung von für das Jahr 2009 gezahlter Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag oder aus Zahlungen auf die im Geschäftsjahr #####/#### abgeschriebene Steuerforderung erfolgen müssen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus einer bis zur Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr #####/#### erfolgenden Erstattung von für das Jahr 2009 gezahlter Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag oder aus Zahlungen auf die im Geschäftsjahr #####/#### abgeschriebene Steuerforderung vorrangig Zahlungen an die Klägerin zu Ziffer 1 auf die Genussscheine mit der WKN 273119 / ISIN DE0002731197 in Höhe von 16.789.200,00 € zu leisten;
4016. hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht eine Rückzahlung aus den Genussscheinen mit der WKN 273119 / ISIN DE0002731197 zu 100 % des Nennbetrages ablehnt, sich aber der Auffassung anschließt, dass Rückzahlungen und (nachholende) Kuponzahlungen an die Klägerin zu Ziffer 2. auch nach dem Laufzeltende der Genussscheine aus einer zukünftigen Erstattung von für das Jahr 2009 gezahlter Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag oder aus Zahlungen auf die im Geschäftsjahr #####/#### abgeschriebene Steuerforderung erfolgen müssen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus einer bis zur Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr #####/#### erfolgenden Erstattung von für das Jahr 2009 gezahlter Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag oder aus Zahlungen auf die im Geschäftsjahr #####/#### abgeschriebene Steuerforderung vorrangig Zahlungen an die Klägerin zu Ziffer 2 auf die Genussscheine mit der WKN 273119 / ISIN DE0002731197 in Höhe von 4.564.160,00 € zu leisten;
4117. hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht eine Rückzahlung aus den Genussscheinen mit der WKN 273142 / ISIN DE0002731429 zu 100 % des Nennbetrages ablehnt, sich aber der Auffassung anschließt, dass Rückzahlungen und (nachholende) Kuponzahlungen an die Klägerin zu Ziffer 2. auch nach dem Laufzeitende der Genussscheine aus einer zukünftigen Erstattung von für das Jahr 2009 gezahlter Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag oder aus Zahlungen auf die im Geschäftsjahr #####/#### abgeschriebene Steuerforderung erfolgen müssen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus einer bis zur Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr #####/#### erfolgenden Erstattung von für das Jahr 2009 gezahlter Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag oder aus Zahlungen auf die im Geschäftsjahr #####/#### abgeschriebene Steuerforderung vorrangig Zahlungen an die Klägerin zu Ziffer 2 auf die Genussscheine mit der WKN 273142 / ISIN DE0002731429 in Höhe von 115.459,45 € zu leisten;
4218. hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht eine Rückzahlung aus den Genussscheinen mit der WKN 273156 / ISIN DE0002731569 zu 100 % des Nennbetrages ablehnt, sich aber der Auffassung anschließt, dass Rückzahlungen und (nachholende) Kuponzahlungen an die Klägerin zu Ziffer 2. auch nach dem Laufzeitende der Genussscheine aus einer zukünftigen Erstattung von für das Jahr 2009 gezahlter Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag oder aus Zahlungen auf die im Geschäftsjahr #####/#### abgeschriebene Steuerforderung erfolgen müssen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus einer bis zur Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr #####/#### erfolgenden Erstattung von für das Jahr 2009 gezahlter Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag oder aus Zahlungen auf die im Geschäftsjahr #####/#### abgeschriebene Steuerforderung vorrangig Zahlungen an die Klägerin zu Ziffer 2 auf die Genussscheine mit der WKN 273156 / ISIN DE0002731S69 in Höhe von 123.784,45 € zu leisten;
4319. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die in den Geschäftsjahren #####/#### bis #####/#### erfolgten Dotierungen der § 340g HGB-Reserve durch Vorlage der betreffenden Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlüsse, der Beschlussvorlagen für Vorstand- und Aufsichtsratsbeschlüsse, Beschlussvorlagen für Vorstand und Aufsichtsrat und seiner Ausschüsse einschließlich interner Arbeitspapiere, der regulatorischen Kapitalplanung als wesentlicher Planungsgröße der operativen 5-Jahresplanung, sowie der Prüfberichte der Wirtschaftsprüfer, jeweils betreffend die Geschäftsjahre #####/#### bis #####/####.
44Die Beklagte beantragt,
45die Klage abzuweisen.
46Sie tritt der Argumentation der Kläger in rechtlicher Hinsicht entgegen.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
48Entscheidungsgründe:
49I.
50Die Klage ist unbegründet.
511. Keine Zahlungsansprüche der Klägerin zu 1. hinsichtlich der Genussscheine mit der WKN 273119 (Antrag zu 1., Hilfsanträge zu 7.1. und 8.1.)
52Der Klägerin zu 1. stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche hinsichtlich der von ihr gehaltenen Genussscheine mit der WKN 273119 zu. Bei den diesbezüglichen „Hilfsanträgen“ zu 7.1. und 8.1. handelt es sich nicht um Hilfsanträge im eigentlichen Sinne; vielmehr beziffert die Klägerin zu 1. lediglich ihre Zahlungsansprüche für den Fall, dass die Kammer der klägerischen Berechnung nicht in allen strittigen Fragen folgen will, auf entsprechend geringere Beträge.
53a) Kein Rückzahlungsanspruch (§ 3 Abs. 1 GB)
54Der Klägerin zu 1. steht gegen die Beklagte hinsichtlich der Genussscheine mit der WKN 273119 kein – auch nicht ein teilweiser – Anspruch auf Rückzahlung des Nennbetrags gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 GB 273119 zu.
55Denn die Berechnung der Beklagten ist weder hinsichtlich der Verlustteilnahme der Genussscheininhaber nach § 4 Abs. 1 GB 273119 noch hinsichtlich eines (nicht bestehenden) Wiederauffüllungsanspruchs nach § 4 Abs. 2 GB 273119 zu beanstanden, da im Rahmen der Verlustteilnahme Verlustvorträge aus dem Vorjahr zu berücksichtigen sind und der Rechenposten„in der Bilanz ausgewiesene[s] Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten)“ allein das im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgewiesene Eigenkapital zuzüglich des Genussscheinkapitals – und nicht etwa auch den Sonderposten nach § 340g HGB – umfasst.
56aa) Berechnungsformel des Rückzahlungsanspruchs
57Die Verlustteilnahme berechnet sich nach der Formel:
58Rückzahlungsanspruch nach Verlustbeteiligung in % =
59Rückzahlungsanspruch vor Verlustbeteiligung in % * (1 - Jahresfehlbetrag /in der Bilanz ausgewiesenes Eigenkapital, einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten).
60Denn ausweislich § 4 Abs. 1 GB 273119 nehmen die Genussscheininhaber an einem Verlust wie folgt teil:
61Die (zuvor bestehenden) Rückzahlungsansprüche – hierfür ist der Rechenposten „1“ anzusetzen, der die bisherigen Rückzahlungsansprüche in voller Höhe wiedergibt – vermindern sich – d. h. „minus“ – in dem Verhältnis der Rückzahlungsansprüche – d. h. Rückzahlungsanspruch nach Verlustbeteiligung geteilt durch Rückzahlungsanspruch vor Verlustbeteiligung – zu dem Verhältnis – d. h. „gleich“ – dem Jahresfehlbetrag zu dem in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne nachrangige Verbindlichkeiten). Diese Formel ergibt durch Umstellung die oben genannte Formel.
62Soweit die Klägerinnen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 31.10.2018 – ohne dies in den Einzelheiten weiter zu begründen – meinen, es sei auch eine andere Formel denkbar, nämlich:
63Buchwert der Genussscheine im Jahr X =
64Ursprünglicher Rückzahlungsanspruch * Bilanzverlust des Jahres X (vor der Verlustteilnahme) / in der Bilanz ausgewiesenes Eigenkapital des Jahres X(vor Verlustteilnahme, einschließlich Genussrechtskapital),
65berücksichtigen sie die Formulierung „Verminderung“ in § 4 Abs. 1 GB 273119 nicht. Im Übrigen haben die Klägerinnen nach dem Verständnis der Kammer ihre Ansprüche bislang selbst nach der eingangs genannten Formel berechnet; andernfalls bliebe offen, auf welcher Basis sie die Höhe der geltend gemachten Zahlungsansprüche bestimmt haben. Die von ihnen nunmehr formulierte Klausel erscheint für die Genussscheininhaber auch ungünstiger.
66bb) Berechnung der Verlustteilnahme (§ 4 Abs. 1 GB)
67Die Berechnung der Beklagten ist hinsichtlich der Verlustteilnahme der Genussscheininhaber nach § 4 Abs. 1 GB 273119 nicht zu beanstanden, da hierbei Verlustvorträge aus dem Vorjahr zu berücksichtigen sind und der Rechenposten„in der Bilanz ausgewiesene[s] Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten)“ allein das im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgewiesene Eigenkapital zuzüglich des Genussscheinkapitals – und nicht etwa auch den Sonderposten nach § 340g HGB – umfasst.
68(1) Berücksichtigung der Verlustvorträge aus dem Vorjahr
69Die Berechnung der Verlustteilahme nach § 4 Abs. 1 GB 273119 knüpft an den handelsbilanziellen Begriff des Bilanzverlusts – mit einer logisch notwendigen Modifikation dahingehend, dass nur der Bilanzverlust vor dem Abzug des Verlustanteils der Genussrechtsinhaber gemeint sein kann – an. Bei der Ermittlung des Bilanzverlusts sind auch Verlustvorträge aus dem Vorjahr zu berücksichtigen.
70(a)
71Bei der Auslegung ist zu beachten, dass Genussscheinbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB sind. Von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB werden Verträge über die Gewährung von Genussrechten nicht erfasst, da sie keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 24; BGH, Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, Rn. 13, juris; OLG München, Urteil vom 11.06.2015, 23 U #####/####, Rn. 34, juris).
72Dabei ist klarzustellen, dass Genussrechtsbedingungen auch dann in das Vertragsrechtsverhältnis zwischen den Parteien einbezogen werden, wenn es sich nicht um die Ersterwerber der Genussrechte handelt. Denn die Genussrechtsbedingungen prägen den Inhalt des Rechts bzw. werden dessen Bestandteil und sind daher auch gegenüber Folgeerwerbern maßgeblich (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 76, juris, m. w. N.).
73Infolge der Qualifizierung als Allgemeine Geschäftsbedingungen sind bei der Auslegung insbesondere folgende Regeln zu berücksichtigen:
74(aa)
75Die Auslegung muss für alle Stücke der jeweiligen Genussrechte einheitlich erfolgen. Besonderheiten, die sich aus der Person eines einzelnen Inhabers ergeben, haben außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 23.10.1958, II ZR 4/57, Rn. 25, juris; OLG München, Urteil vom 11.06.2015, 23 U #####/####, Rn. 37, juris).
76(bb)
77Bei der Auslegung ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 27 m. w. N.). Aufgrund der Stückelung von 100,00 € liegt es nahe, dass hierbei auf einen privaten (Klein-) Anleger und nicht einen institutionellen Anleger abzustellen ist (vgl. OLG München, Urteil vom 11.01.2018, 23 U #####/####, Rn. 49 f., juris).
78(cc)
79In Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen (BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 24 m. w. N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 82, juris).
80(dd)
81Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen, bleiben hierbei allerdings unberücksichtigt (BGH, Urteil vom 20.01.2016, VIII ZR 152/15, Rn. 19; BGH, Urteil vom 14.06.2017, IV ZR 161/16, Rn. 12, jeweils m. w. N.). Dass es sich bei § 4 der jeweiligen Bedingungen um eine gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB entzogene Vereinbarung über den Hauptleistungsinhalt – nämlich den Umfang, in welchem das Genusskapital wie Eigenkapital als Haftungsmasse zur Verfügung gestellt wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 29) – handelt, steht der Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB nicht entgegen (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 81, juris).
82(b)
83Nach diesen Maßstäben knüpft die Berechnung der Verlustteilahme nach § 4 Abs. 1 GB 273119 an den handelsbilanziellen Begriff des Bilanzverlust an, bei dessen Ermittlung auch Verlustvorträge aus dem Vorjahr zu berücksichtigen sind.
84(aa)
85Nach § 4 Abs. 1 GB 273119 nehmen die Genussscheininhaber an einem etwaigen Verlust teil. Der Begriff des Verlusts ist durch den Klammerzusatz als „Bilanzverlust“ näher beschrieben. Der Begriff des Bilanzverlusts ist grundsätzlich entsprechend seiner juristischen Fachbedeutung zu verstehen, X3 er erkennbar auf gesetzliche Regelungen (hier: § 268 Abs. 1 HGB, § 158 Abs. 1 Nr. 5 AktG) Bezug nimmt.
86Allerdings kann der Begriff des „Bilanzverlusts“ bei der Berechnung der Verlustteilnahme der Genussscheininhaber nicht streng in dem Sinne verstanden werden, den er nach den handelsrechtlichen und aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften bei der Bilanzierung von Kreditinstituten hat (so aber OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 82, juris). Denn der Bilanzverlust enthält auch Entnahmen aus dem Genussrechtskapital (vgl. Nr. 10 Formblatt 1, Nr. 31 Formblatt 3 RechKredV). Wenn hier unter Berücksichtigung des „Bilanzverlusts“ der eigentlich vorgelagerte Umfang der Entnahmen aus dem Genussrechtskapital – durch deren Verringerung infolge der Teilnahme am Bilanzverlust – berechnet werden soll, so ist dies streng genommen zirkulär (vgl. OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 23 U #####/####, Rn. 47 m. w. N., juris; Becker, NZG 2016, 1021, 1022).
87Dies rechtfertigt allerdings keine völlig autonome Auslegung des Begriffes des Bilanzverlusts oder gar die Auslegung, dass ein völlig anderer Begriff – wie z. B. der Jahresfehlbetrag – gemeint sein könnte, sondern führt lediglich dazu, dass der der Begriff des „Bilanzverlusts“ aus logischen Gründen – und zwar so wenigen wie möglich – modifiziert werden muss, X3 anderenfalls die erforderliche Berechnung nicht möglich ist. Gemeint sein kann – auch aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsanlegers – nur der Bilanzverlust vor dem Abzug des Verlustanteils der Genussrechtsinhaber (vgl. OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 23 U #####/####, Rn. 47 m. w. N., juris; Becker, NZG 2016, 1021, 1022). In diesem Sinne versteht die Kammer auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2014 (II ZR 395/12, insbesondere Rn. 26, wobei der Privatgutachter Mülbert der Beklagten – Anlage B 6, S. 41 Fn. 11 – zu Recht darauf hinweist, dass die dortigen Verweis auf die Gliederungsstellen der Formblätter der RechtkredV nicht zutreffend sind).
88Bei der Ermittlung des Bilanzverlusts ist nicht nur der Jahresfehlbetrag, sondern auch ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr zu berücksichtigen. Denn aus § 268 Abs. 1 S. 2 HGB und § 158 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5 AktG ergibt sich, dass ein vorhandener Verlustvortrag in den Bilanzverlust einzubeziehen ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2011, 19 U 12/11, Rn. 31, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 86, juris – die hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden wurden vom BGH zurückgewiesen; a. A. – allerdings aufgrund der Unklarheit einer anders formulierten Klausel – OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 23 U #####/####, Rn. 56, juris).
89(bb)
90Auch unter Berücksichtigung der Systematik der GB 273119, insbesondere deren § 4, ergibt sich kein anderes Verständnis.
91Zwar knüpft § 4 Abs. 2 GB 273119 hinsichtlich des Wiederauffüllungsanspruchs an den „Jahresüberschuss“ an. Allerdings hat auch dieser Begriff – ebenso wie der Begriff des Bilanzverlusts – eine klare juristische Fachbedeutung, X3 er erkennbar auf die gesetzlichen Regelungen zur Gewinn- und Verlustrechnung (z. B. § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB) Bezug nimmt. Dies deutet bei einem systematischen Vergleich sogar eher darauf hin, dass für die Verlustteilnahme und den Wiederauffüllungsanspruch unterschiedliche Ansatzpunkte gewählt werden sollten.
92Beide Regelungen (§ 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 GB 273119) sind logisch nebeneinander anwendbar. Zwar ist die Kammer nicht der Auffassung, dass sich § 4 Abs. 2 GB 273119 nur auf Jahre bezieht, in denen keine Verlustteilnahme erfolgt. Denn die Formulierung „in den folgenden Geschäftsjahren“ besagt bei unbefangenem Lesen nur, dass in Geschäftsjahren, die auf Geschäftsjahren folgen, in denen nach § 4 Abs. 1 GB 273119 eine Verlustbeteiligung stattgefunden hat, ggf. ein Anspruch auf Wiederauffüllung der Rückzahlungsansprüche besteht. Diese vertragliche Regelung kann aufgrund der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte dazu führen, dass in ein- und demselben Geschäftsjahr – z. B. aufgrund von Verlustvorträgen aus dem Vorjahr – ein Bilanzverlust entsteht, in dessen Folge die Genussscheininhaber nach § 4 Abs. 1 GB 273119 am Verlust beteiligt werden, und zugleich ein Jahresüberschuss erzielt wird, in dessen Folge die – aufgrund von Verlustteilnahmen in früheren Jahren geminderten – Rückzahlungsansprüche der Genussscheininhaber wiederaufgefüllt werden. Diese Koinzidenz mag zwar bei erster Betrachtung die Frage aufwerfen, welcher (wirtschaftliche oder rechtliche) Gedanke der Gesamtregelung zugrunde liegt; es sind aber keine rechtlichen Maßstäbe erkennbar, welche die ausweislich des Wortlauts von den Parteien vereinbarte Anknüpfung an die unterschiedlichen Parameter „Bilanzverlust“ und „Jahresüberschuss“ in Frage stellen.
93(cc)
94Soweit bei der Auslegung weitere Umstände zu berücksichtigen sind, führt dies – selbst im Rahmen einer Gesamtwürdigung – nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
95Bei der Auslegung ist zwar von dem Wortlaut der Bedingungen auszugehen; die Auslegung beschränkt sich aber nicht auf die in der Urkunde niedergelegten Bedingungen. Auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände können und müssen ggf. zur Auslegung herangezogen werden, z. B. besondere Umstände und Begleitumstände im Zeitpunkt der Ausgabe eines Wertpapiers (BGH, Urteil vom 23.10.1958, II ZR 4/57, Rn. 25). Soweit in der Rechtsprechung darauf abgestellt wird, dass weitere Umstände neben dem Wortlaut nur zu berücksichtigen seien, wenn der Wortlaut der Klausel nicht eindeutig sei (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2009, XI ZR 364/08, Rn. 20 f. für Optionen; OLG München, Urteil vom 11.01.2018, 23 U #####/####, Rn. 48, juris, für Genussscheine), mag man eine solche Uneindeutigkeit in dem bei strenger Betrachtung – wie oben aufgezeigt – nicht durchzuführenden Verweis auf den Begriff des Bilanzverlusts erkennen.
96Ein Vergleich mit den Bedingungswerken anderer Genussscheine – seien es früher oder später emittierte Genussscheine der Beklagten oder solche von anderen Kreditinstituten – kann insoweit nicht vorgenommen werden. Denn solche kennt der durchschnittliche private (Klein-) Anleger nicht und kann sie daher nicht in seine Überlegungen einbeziehen. Dies gilt insbesondere für die Bedingungen der später emittierten Genussscheine mit den WKN 273142 und 2713156.
97Bei der Auslegung zu berücksichtigende Umstände können sich aber aus dem Emissionsprospekt ergeben (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 83 f., juris). In dem bei der Emission der Genussscheine mit der WKN 273119 verwendeten Prospekt („Unternehmensbericht über die Zulassung zum Handel im geregelten Markt“, Anlage K 21) sind ab Seite 8 die GB 273119 korrekt – mit dem Begriff „Bilanzverlust“ in § 4 Abs. 1 – wiedergeben. Andererseits heißt es zuvor auf Seite 6 unter der Überschrift „Teilnahme am Verlust“, dass die Genussscheininhaber an einem etwaigen „Verlust (Jahresfehlbetrag)“ teilnähmen; der Jahresfehlbetrag umfasst freilich nicht den Verlustvortrag des Vorjahres. Im Rahmen der gebotenen objektiven Auslegung wird aber auch einem durchschnittlichen Anleger deutlich, dass der im Text auf Seite 6 verwendete klare juristische Fachbegriff („Jahresfehlbetrag“) in offenem Widerspruch zu den in unmittelbarer räumlicher Nähe auf Seite 8 – und nicht etwa „versteckt“ in einem Anhang – abgedruckten Bedingungen steht, in denen ein anderer, ebenfalls klarer juristischer Fachbegriff („Bilanzverlust“) verwendet wird. Damit ist der im Text auf Seite 6 verwendete Begriff („Jahresüberschuss“) für den durchschnittlichen, verständigen Anleger klar als Prospektfehler erkennbar.
98(dd)
99Für eine Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist nach alledem kein Raum. Denn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten verbleiben an der Bedeutung des Begriffs „Bilanzverlust“ keine Zweifel, X3 vor allem im Hinblick auf den Wortlaut – selbst unter Berücksichtigung der logisch notwendigen Modifizierung des handelsrechtlichen Begriffs – keine zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind.
100(ee)
101§ 4 Abs. 1 GB 273119 ist auch keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Die Anknüpfung einer Verlustbeteiligung an den Begriff des Bilanzverlusts ist im Allgemeinen nicht ungewöhnlich (vgl. Habersack, in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 221 Rn. 103). Die Genussscheinbedingungen sind im Prospekt drucktechnisch so angeordnet, dass gerade ihre Kenntnisnahme von einem durchschnittlichen, verständigen Anleger zu erwarten ist. Sie sind insbesondere nicht in einen Anhang oder an das Ende des Prospekts ausgelagert.
102(ff)
103§ 4 Abs. 1 GB 2713119 unterliegt schließlich nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Denn es handelt sich um eine der Inhaltskontrolle entzogene Vereinbarung über den Hauptleistungsinhalt (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB). Die Vertragsparteien legen damit fest, ob und in welchem Umfang das Genusskapital wie Eigenkapital als Haftungsmasse zur Verfügung gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 29). Aus diesem Grund kommt nach Auffassung der Kammer auch dem Umstand, dass in besonderen Konstellationen Genussrechtsinhaber gegenüber Aktionären überproportional an einem Verlust teilnehmen können (vgl. dazu Becker, NZG 2016, 1021) keine maßgebliche Bedeutung zu.
104(2) Keine Berücksichtigung des Sonderposten im Eigenkapital
105Die Formulierung „in der Bilanz ausgewiesene[s] Eigenkapital (einschließlich Genußscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten)“ ist – nach den oben angeführten Maßstäben zur Auslegung von Genussscheinbedingungen – dahingehend auszulegen, dass der damit umschriebene Rechenposten allein das im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgewiesene Eigenkapital zuzüglich des Genussscheinkapitals umfasst. Es wird insbesondere nicht auf das aufsichtsrechtliche (regulatorische) Eigenkapital im Sinne des § 10 Abs. 2 S. 2 KWG a. F., ein – wie im Einzeln auch immer zusammengesetztes – „materiell-rechtliches Eigenkapital“ oder auf sonstige in der Handelsbilanz ausgewiesene Posten mit „Eigenkapitalcharakter“ Bezug genommen.
106(a)
107Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 GB 2713119 („in der Bilanz ausgewiesene[n] Eigenkapital“ nimmt eindeutig auf das im handelsrechtlichen Jahresabschluss, der (Handels-) Bilanz, ausgewiesene Eigenkapital Bezug. Denn (nur) dort wird das Eigenkapital „ausgewiesen“ (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2016, II ZR 121/15, Rn. 14 zur Auslegung des Begriffs „Bilanzverlust“; vgl. auch OLG München, Urteil vom 21.11.2013, 23 U #####/####, Rn. 41, juris).
108Die Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB ist im handelsbilanziellen Eigenkapital nicht enthalten. Die Gliederung des Jahresabschlusses ist – bei Kreditinstituten wie der Beklagten – durch das Formblatt 1 zu § 2 RechKredV vorgegeben, wonach der Sonderposten unter der Nr. 11 vor dem unter der Nr. 12 aufgeführten Eigenkapital gesondert auszuweisen ist. Für die streitige Auslegungsfrage kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und ggf. welche materielle Wirkung die RechKredV entfaltet bzw. aufgrund ihrer Ermächtigungsgrundlage (§ 330 Abs. 1, Abs. 2 HGB in der jeweils gültigen Fassung) entfalten kann. Denn der durchschnittliche private (Klein-) Anleger wird den Verweis auf das „in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital“ im Zweifel als Verweis auf den entsprechenden Gliederungspunkt in dem einschlägigen Formblatt verstehen. Es kommt auch nicht darauf an, dass nach allgemeinen bilanzrechtlichen Regeln Genussrechte unter bestimmten Bedingungen dem Eigenkapital zuzuweisen sein können (vgl. dazu Böcking/Gros in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage, § 266 Rn. 47), da diese bei Kreditinstituten gesondert ausgewiesen werden müssen.
109Ein Verständnis dahingehend, dass sämtliche in der Handelsbilanz (irgendwo) ausgewiesenen Posten die (rechtlich oder wirtschaftlich) Eigenkapitalcharakter haben, umfasst werden, liegt deshalb ebenso fern wie eine Bezugnahme auf das „haftende Eigenkapital“ im Sinne von § 10 Abs. 3 S. 2 KWG a. F.
110(b)
111Auch aus der Formulierung des Klammerzusatzes („einschließlich Genußscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten“) ergibt sich kein anderes Verständnis.
112(aa)
113Damit wird in der Formel zur Berechnung der Verlustteilnahme zunächst das handelsbilanzielle Eigenkapital um das Genussscheinkapital ergänzt. Soweit die Kläger aus dem Begriff „einschließlich“ folgern wollen, dass das Genussscheinkapital bereits im Eigenkapital enthalten sei, was nur bei dem regulatorischen Eigenkapital nach § 10 Abs. 2 S. 2 KWG a. F. nicht aber bei dem handelsbilanziellen Eigenkapital der Fall sei, liegt dem ein zu enges Begriffsverständnis zu Grunde. Denn im allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. Duden) ist „einschließlich“ u. a. gleichbedeutend mit „(zusammen) mit“. Danach lässt der Wortsinn ohne Weiteres zu, dass mit dem Begriff „einschließlich“ nicht nur eine (deklaratorische) Klarstellung, sondern eine (konstitutive) Erweiterung vorgenommen werden soll.
114(bb)
115Demgegenüber kann der nachfolgend vorgenommene Ausschluss „andere[r] nachrangige[r] Verbindlichkeiten“ nach dem Wortlaut – zumindest auch – als klarstellender Zusatz verstanden werden, der zwar – streng genommen – überflüssig ist, damit aber noch keinen Widerspruch zum handelsbilanziellen Eigenkapitalbegriff begründet.
116Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass die anderen nachrangigen Verbindlichkeiten (vgl. Nr. 9 Formblatt 1 RechKredV) vom handelsbilanziellen Eigenkapitalbegriff (vgl. Nr. 12 Formblatt 1 RechKredV) ohnehin nicht erfasst werden und dass ihrem Ausschluss (nur) dann eine konstitutive Bedeutung zukäme, wenn mit dem Begriff „Eigenkapital“ das regulatorische Eigenkapital im Sinne von § 10 KWG a. F. gemeint wäre. Denn § 10 Abs. 5a KWG a. F. sah (jeweils) vor, dass bestimmte nachrangige Verbindlichkeiten dem regulatorischen Eigenkapital zuzurechnen sind, was durch den Klammerzusatz ausgeschlossen würde.
117Diesem Gedanken kommt jedoch aus zweierlei Gründen keine ausschlaggebende Bedeutung zu: Zum einen wäre bei diesem Verständnis die Einbeziehung des Genussrechtskapitals in den Eigenkapitalbegriff (s. o.) überflüssig, da ausweislich § 1 der jeweiligen Bedingungen gerade Genussscheinkapital geschaffen werden sollte, das zum „haftenden Eigenkapital“ nach § 10 Abs. 2 S. 2 KWG a. F. gehört. Zum anderen findet sich in § 4 GB 273119 keinerlei Bezug zur Haftung, sondern vielmehr der – bereits erörtere – Verweis auf das „in der Bilanz ausgewiesene“ Eigenkapital. Der durchschnittliche private (Klein-) Anleger kann aus dem Jahresabschluss, der (Handels-) Bilanz, der Beklagten die Höhe des regulatorischen Eigenkapitals – anders als das bilanzielle Eigenkapital und die Genussrechte – nicht ohne Weiteres ablesen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 28).
118(cc)
119Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bei der Auslegung einer ähnlichen Vertragsklausel in Genussscheinbedingungen, die ebenfalls auf das „Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten)“ Bezug nahm, aber – anders als hier – nicht einmal den klarstellenden Verweis „in der Bilanz ausgewiesen“ enthielt, auf die Formblätter zu § 2 RechKredV – und damit ebenfalls auf die handelsbilanziellen Begriffe – verwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 4, 28, auch wenn die konkreten Verweise sich wohl irrtümlich nicht auf die in der Klausel verwandten Begriffe beziehen). Für die Auslegung der Begriffe in einer solchen Vertragsklausel ist es unerheblich, ob das Kreditinstitut in dem vom Bundesgerichthof entschiedenen Fall im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich einen Sonderposten nach § 340g HGB gebildet hatte oder nicht. Soweit des OLG München (Urteil vom 21.11.2013, 23 U #####/####, Rn. 42 ff., juris) eine andere Auslegung für vertretbar gehalten hat, lag dessen Beurteilung eine andere Klausel – nämlich die Formulierung: „in der Bilanz ausgewiesene[s] Eigenkapital (ohne nachrangige Verbindlichkeiten)“ – zugrunde. Dort war das Genussrechtskapital, das ebenfalls eine nachrangige Verbindlichkeit darstellt, nicht genannt. Vorliegend ist klargestellt, dass das Genussrechtskapital einzubeziehen ist, was – wie bereits erwähnt – überflüssig wäre, wenn an den Begriff des „haftenden Eigenkapitals“ nach § 10 Abs. 2 S. 2 KWG a. F. angeknüpft würde, der das Genussrechtskapital ohnehin umfasst.
120(c)
121Dass es sich nach § 1 GB 273119 um Genussscheine im Sinne von § 10 Abs. 5 KWG a. F. handeln und u. a. § 9 GB 273119 gewährleisten soll, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 KWG a. F. eingehalten werden (vgl. OLG München, Urteil vom 21.11.2013, 23 U #####/####, Rn. 43, juris), lässt nach Auffassung der Kammer – selbst den hier erfolgten konkreten Verweis auf den Ausweis in der Bilanz weggedacht – offen, ob bei der Berechnung der Verlustteilnahme der Begriff des Eigenkapitals im Sinne des KWG oder im handelsbilanziellen Sinne zu verstehen ist. Gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 KWG a. F. müssen die Genussscheine „bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen“. Was mit „Verlust“ gemeint ist, definiert das KWG nicht. Zulässig ist jedenfalls die Anknüpfung an den Jahresfehlbetrag oder einen Bilanzverlust (Boos, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2. Aufl., § 10 Rn. 75; Lutter, in: Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 221 Rn. 297; Henke, WM 1985, 41, 44). Da vorliegend in § 4 Abs. 1 GB 273119 zulässigerweise an den Jahresfehlbetrag – mithin einen handelsbilanziellen Begriff – angeknüpft wird, liegt es nahe, bei der Berechnung der Verlustteilnahme Rechnungsposten wie den Begriff des Eigenkapitals ebenfalls im handelsbilanziellen Sinne zu verstehen.
122(d)
123Auf Ausführungen in einem späteren Prospekt (zu den im Jahre 2006 emittierten Genussscheinen mit der WKN 273142) kann für die Auslegung der streitgegenständlichen Bedingungen ebenso wenig abgestellt werden wie auf Regelungen in früher (am 06.11.2002 bzw. 20.04.2004) geschlossen Verträgen über stille Gesellschaften, selbst wenn diese so zu verstehen sein sollen, dass stille Gesellschafter und Genussscheininhaber am Verlust mit „dem gleichen Prozentsatz“ teilnehmen und dort das haftende Eigenkapital im Sinne des KWG als Bezugspunkt genannt sein sollen. Daraus könnte sich allenfalls ergeben, wie die Beklagte als Emittentin der Genussscheine und Vertragspartei der Gesellschaftsverträge damals die Genussscheinbedingungen verstanden hat. Diese Kenntnisse übersteigen indes den Empfängerhorizont des durchschnittlichen privaten (Klein-) Anlegers und beziehen sich darüber hinaus auf einen in Bezug auf die Ausgabe der streitgegenständlichen Genussscheine späteren Zeitpunkt.
124(e)
125Nach alledem liegen Zweifel im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB nicht vor, X3 vor dem Hintergrund der – wie vorstehend aufgezeigt – eindeutigen Bezugnahme auf das„in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital“ nicht mindestens zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind. Andere Verständnismöglichkeiten sind nur theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend.
126(f)
127Die Regelung in § 4 Abs. 1 GB 273119 ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) unwirksam.
128Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar ohne vermeidbare Unklarheiten und Spielräume darzustellen. Darüber hinaus gebieten es Treu und Glauben, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 27 m. w. N.).
129Dies ist hier der Fall. Was unter dem „in der Bilanz ausgewiesene[n] Eigenkapital“ zu verstehen ist, ist in § 4 Abs. 1 GB 2713119 verständlich erläutert. Die dabei verwandten Begriffe sind hinreichend bestimmt (vgl. die Formblätter zu § 2 RechKredV) und die hiernach maßgeblichen Beträge lassen sich jeweils dem Jahresabschluss der Beklagten entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 28).
130cc) Keine Wiederauffüllung des Rückzahlungsanspruchs (§ 4 Abs. 2 GB)
131Auch dass in den Geschäftsjahren ab #####/#### der Rückzahlungsanspruch der Genussrechtsinhaber nach § 4 Abs. 2 GB 273119 nicht wieder aufgefüllt wurde, ist nicht zu beanstanden. Eine Bindung an den Jahresabschluss besteht zwar nicht, Zuführungen zum Sonderposten nach § 340g HGB gehen aber den Ansprüchen der Genussscheininhaber auf Wiederauffüllung ihrer Rückzahlungsansprüche nach § 4 Abs. 2 GB 273119 vor und die Kammer kann auch nicht feststellen, dass die Dotierungen des Sonderpostens durch die Beklagte in den Geschäftsjahren #####/####, #####/#### und #####/#### zu Unrecht erfolgt sind.
132(1) Keine Bindungswirkung an festgestellten Jahresüberschuss
133Sind die Genussrechte – wie hier – an den „Jahresüberschuss“ – und damit nicht an die Rechtsstellung der Aktionäre – gebunden, so kann der Genussrechtsinhaber Fehler in der rechnerischen Feststellung und sonstige Unrichtigkeiten uneingeschränkt geltend machen und auf vertraglicher Grundlage auf Auszahlung des richtig ermittelten Betrags klagen (Habersack, in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 221 Rn. 282; ebenso in der 2. und 3. Aufl.; Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 221 Rn. 65; Lutter, in: Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 221 Rn. 359 f.). Anders liegt es, wenn an den Bilanzgewinn angeknüpft wird (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2016, II ZR 121/15, Rn. 17).
134(2) Kein Vorrang der Wiederauffüllung vor der Dotierung des Sonderpostens
135Zuführungen zum Sonderposten nach § 340g HGB gehen den Ansprüchen der Genussscheininhaber auf Wiederauffüllung ihrer Rückzahlungsansprüche nach § 4 Abs. 2 GB 273119 vor, d. h. der „Jahresüberschuss“ im Sinne des § 4 Abs. 2 GB 273119 ist unter Einbeziehung des Sonderpostens nach § 340g HGB (d. h. „nach“ der Zuführung) – und nicht unter dessen Ausklammerung (d. h. „vor“ der Zuführung) zu ermitteln.
136Wie oben dargelegt, ist der Rechtsbegriff des „Jahresüberschusses“ in der Regel – so auch hier – entsprechend seiner juristischen Fachbedeutung zu verstehen, X3 damit erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird (BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 24 m. w. N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 82, juris). Gemäß § 340g Abs. 2 HGB sind „Zuführungen“ zum Sonderposten nach § 340g oder „Erträge“ aus der Auflösung des Sonderpostens in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen. Damit ist systematisch die Gewinn- und Verlustrechnung im Sinne von § 275 HGB, die mit „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ endet, gemeint.
137Dass diese bei Aktiengesellschaften wie der Beklagten nach § 158 AktG um eine Überleitungsrechnung zum „Bilanzgewinn/Bilanzverlust“ zu ergänzen ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar sind Zuführungen zu bzw. Erträge aus dem Sonderposten nach § 340g HGB in den Formblättern 2 und 3 RechkredV betreffend die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung bei Kreditinstituten nicht ausdrücklich aufgeführt. Die Zuführung kann daher in einem eigenen Posten oder in einem Unterposten vorgenommen werden (vgl. Böcking/Gros/Helke, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 340g Rn. 6 m. w. N). Dies würde es Kreditinstituten nach dem Wortlaut ermöglichen, Zuführungen zum Sonderposten nach § 340g HGB erst nach Ermittlung des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrags im Rahmen der Gewinnverwendung vorzunehmen. Dem steht allerdings in systematischer Hinsicht entgegen, dass der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag den Saldo aller Erträge und Aufwendungen darstellt (Böcking/Gros, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a. a. O., § 275 Rn. 45 m. w. N). Alle Erträge und Aufwendungen – mithin auch solche hinsichtlich des Sonderpostens nach § 340g HGB – müssen daher in der Gewinn- und Verlustrechnung vorher ausgewiesen werden.
138Auch aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 GB 273119 ergibt sich kein anderes Verständnis. Dass hiernach – nach der gesetzlich vorgeschriebenen Wiederauffüllung der gesetzlichen Rücklage – die Rückzahlungsansprüche wieder aufzufüllen sind, bevor eine anderweitige Verwendung der Jahresüberschüsse vorgenommen wird, hat keine Auswirkung auf andere Posten, die – wie der Sonderposten nach § 340g HGB – bereits vor der Ermittlung des Jahresüberschusses und der nachfolgenden Gewinnverwendung gebildet werden müssen. Zudem handelt es sich bei dem „Sonderposten“ nach § 340g HGB schon dem Wortlaut nach nicht um eine Rücklage (LG Kiel, Urteil vom 19.04.2018, 6 O 447/16; vgl. auch (OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 06.03.2014, OVG 1 B 18.12, Rn. 80 f.). Da der Sonderposten nach § 340g HGB – wie dargelegt – zur Ermittlung des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrags notwendig ist, gehört er auch systematisch – auch im Sinne von § 4 Abs. 2 GB 273119 – zur Gewinnermittlung und nicht zur nicht Gewinnverwendung.
139Es kommt daher nicht darauf an, dass eine Ermittlung des „Jahresüberschusses“ im Sinne von § 4 Abs. 2 GB 273119 unter vollständiger Ausklammerung des Sonderpostens nach § 340g HGB („vor“ der Zuführung) auch gar nicht durchführbar erscheint. Denn nach § 340e Abs. 4 HGB „ist“ ein bestimmter Betrag (mindestens 10 % der Nettoerträge des Handelsbestandes) dem Sonderposten zuzuführen und „dort“ gesondert auszuweisen. Dieser gesondert ausgewiesene Posten darf zudem nur unter eng umgrenzten Voraussetzungen aufgelöst werden. Ein Verständnis von § 4 Abs. 2 GB 273119 dergestalt, dass die Rückzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber auch vorrangig vor dieser gesetzlich vorgegebenen Zuführung zum Sonderposten nach § 340g HGB wiederaufzufüllen seien, liegt – unabhängig davon, ob dies rechtlich überhaupt zulässig wäre – fern. Denn eine unterschiedliche Behandlung der in § 340e Abs. 4 HGB geregelten obligatorischen Zuführung zum Sonderposten und der weiteren in § 340g HGB geregelten fakultativen Zuführung zum Sonderposten lässt sich § 4 Abs. 2 GB 273119 nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass der obligatorische Posten nach § 340e Abs. 4 HGB „dort“, d. h. bei dem Sonderposten nach § 340g HGB, mittels eines des „Davon“-Vermerks („davon Sonderposten nach § 340e Abs. 4“) auszuweisen ist (vgl. Böcking/Gros/Helke/Morawietz, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 340e Rn. 32 m. w. N.), was eine Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung an unterschiedlichen Stellen – teils vor und teils nach der Bestimmung des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrags – nicht zulässt. Eine Darstellung der obligatorischen Zuführung bzw. der Erträge aus einer entsprechenden Auflösung in der Gewinn- und Verlustrechnung nach der Ermittlung des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrags im Rahmen der Gewinnverwendung erscheint systematisch fernliegend.
140(3) Rechtsmäßigkeit der Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB
141Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass die Dotierungen des Sonderpostens nach § 340g HGB durch die Beklagte in den Geschäftsjahren #####/####, #####/#### und #####/#### zu Unrecht erfolgt sind.
142(a)
143Nach § 340g HGB dürfen Kreditinstitute – wie die Beklagte – auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Darlegungs- und beweisbelastet für die Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen sind nach allgemeinen Regeln die Klägerinnen (vgl. auch LG Kiel, Urteil vom 19.04.2018, 6 O 447/16, Rn. 72), die gegen die Beklagte einen Anspruch geltend machen und sich hier gerade darauf berufen, dass nach einer früheren Verlustteilnahme Rückzahlungsansprüche zu ihren Gunsten hätten wiederaufgefüllt werden müssen.
144Die Vorschrift des § 340g HGB stellt rechtlich nur schwer fassbare Begrenzungen für die Dotierung des Sonderpostens auf. Der Tatbestand enthält mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe, insbesondere soweit an die „vernünftige kaufmännische Beurteilung“ und die „Notwendigkeit“ der Dotierung angeknüpft wird. Zudem besteht auf der Rechtsfolgeseite („kann“) ein – weites – Ermessen (vgl. Böcking/Gros/Helke, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 340g Rn. 5; Gaber, WM 2018, 153, 161, wobei die Kammer nicht verkennt, dass es sich bei dem Verfasser um einen Mitarbeiter der Beklagten handelt). Letztlich eröffnet die Regelung der Beklagten sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechtsfolgenseite einen weiten Spielraum, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung im Sinne einer Vertretbarkeitskontrolle unterliegt. Die Klägerinnen haben nicht dargelegt, dass dieser Spielraum überschritten worden ist.
145(b)
146Dies gilt zunächst für die im Geschäftsjahr #####/#### erfolgten Dotierungen in Höhe von etwa 265 Mio. € bis zum 31.12.2013 sowie weiteren rund 138 Mio. € bis zum 31.03.2014.
147(aa)
148Die zwischen zwei Jahresabschlüssen in einem Zwischengewinnverfahren erfolgten Dotierungen sind im Hinblick auf die Teilnahme der Beklagten an dem EZB-Stresstest zum 31.12.2013 nach deren maßgeblicher vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig, d. h. vertretbar, gewesen.
149Das Erreichen einer ausreichenden aufsichtsrechtlich geforderten Eigenkapitalquote als ein regulatorisches Risiko sowie generell das Sicherstellen einer ausreichenden Eigenkapitalausstattung unterfällt dem Tatbestand des § 340g HGB. Es handelt sich dabei um besondere Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute im Sinne von § 340g HGB. Denn der Sonderposten soll „allgemeine“ Bankrisiken – und gerade keine konkreten Einzelrisiken – abdecken (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 06.03.2014, OVG 1 B 18.12, Rn. 82; Balzer/Kröll, in Heymann, HGB, 2. Aufl., § 340g Rn. 2). In (steigenden) regulatorischen Eigenkapitalanforderungen spiegelt sich gerade die allgemeine Erwartung, dass Banken besonderen Risiken ausgesetzt sind, gegen die sich absichern müssen. Der Sonderposten nach § 340g HGB ist auch Teil des regulatorischen Eigenkapitals, was es systematisch naheliegend erscheinen lässt, dass der Fonds zur Stärkung des regulatorischen Eigenkapitals genutzt werden kann. Dabei kann es entgegen dem Wortlaut des § 340g HGB, der von einer Vorsorge für die „besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute“ spricht und damit auf die allgemeine Situation der Kreditwirtschaft abzustellen scheint, nur um eine Vorsorge für die sich aus banktypischen Gefahren ergebende konkrete Risikosituation des jeweiligen Instituts, nicht aber um eine durchschnittliche Branchenbetrachtung gehen. Daher kommt auch einer Vergleichsbetrachtung mit anderen Banken bzw. Durchschnittswerten keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
150Nach diesen Maßstäben sind die bis zum 31.12.2013 – dem letztlich maßgeblichen Stichtag für den Stresstest – erfolgten Dotierungen nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte die maßgeblichen Eigenkapitalquoten in den unterschiedlichen Szenarien – z. B. im Stressszenario – um über 1 % überschritten hat, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn eine „punktgenaue Landung“ erscheint ex ante weder möglich noch nach der maßgeblichen vernünftigen kaufmännischen Beurteilung notwendig. Welche Folgen das Nichtbestehen des Stresstests gehabt hätte – insbesondere ob und ggf. welchen Beschränkungen die Beklagte unterworfen worden wäre – kann dahinstehen. Denn aus der Sicht eines vernünftigen Kaufmanns erscheint es jedenfalls notwendig, aufsichtsrechtlich angeordnete Tests zu bestehen.
151(bb)
152Auch die weitere Dotierung zum 31.03.2014 – im Rahmen des Jahresabschluss #####/#### – in Höhe von rund 138 Mio. € ist auf der Basis des Sach- und Streitstandes nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht zu beanstanden. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese Dotierung noch während des laufenden Stresstests erfolgte und die Beklagte auch aufgrund der kurzfristigen Aufnahme in den Stresstest Verhandlungen führte, um zu erreichen, dass für sie – anders als es die Leitlinien des Stresstests vorsahen – nicht der 31.12.2013 als Stichtag gelten soll. Diese Beurteilung wird dadurch bestätigt, dass für die Beurteilung der „Risikogewichteten Aktiva“ (RWA) auf den 31.03.2014 abgestellt wurde, auch wenn es bei der Beurteilung der Kapitalquote bei dem (vorherbestimmten) Stichtag, dem 31.12.2013, verblieb.
153(cc)
154Soweit die Klägerinnen meinen, die Zuführungen zum Sonderposten nach § 340g HGB seien zur Stärkung des regulatorischen Eigenkapitals nicht notwendig gewesen, X3 es hierzu gleichermaßen geeignete Alternativen gegeben habe, so ergeben sich daraus keine durchgreifenden Bedenken gegen die erfolgten Dotierungen. Der – vorstehend dargestellte – gesetzliche Maßstab für die Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB führt nicht dazu, dass unternehmerische Entscheidungen der Beklagten in diesem Rahmen zu überprüfen sind. So unterliegt es der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Beklagten, ob sie den Standardsatz der Risikobemessung umstellt; im Übrigen hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass dies in sehr kurzer Zeit nicht durchführbar gewesen wäre. Eine – in diesem Rahmen – nicht überprüfbare unternehmerische Entscheidung ist es auch, ob die Beklagte Unternehmensteile (z. B. ihre Leasing-Tochter, die J2 GmbH) verkauft und wann sie das tut. Entsprechendes gilt für andere von den Klägerinnen aufgeworfenen alternativen Methoden der Eigenkapitalbeschaffung, wie den Rückkauf von Nachrang-, Hybrid- und Genusscheinkapital unterhalb des Buchwerts, das Aufdecken stiller Reserven, die Auflösung von Steuerrückstellungen oder die Durchführung einer Kapitalerhöhung. Es kann dahinstehen, ob diese Alternativen überhaupt (oder in der Kürze der Zeit) durchführbar gewesen wären. Denn ein so weitreichender Eingriff in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit käme nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht, die hier nicht ersichtlich sind.
155Zwar kann es im Rahmen der Ermessensausübung geboten sein, gesellschaftsrechtliche Treuepflichten gegenüber den „Anteilseignern“ zu berücksichtigen (vgl. Böcking/Gros/Helke, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage 2014, § 340g Rn. 5). Diese gelten aber gerade nicht gegenüber Genussscheininhabern, welche die zulässige Ausübung von Gestaltungsspielräumen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses wie auch bei der Vornahme des Gewinnverwendungsbeschlusses – insbesondere durch die Ausübung von Bilanzierungswahlrechten oder die Bildung Rücklagen – grundsätzlich hinzunehmen haben. Denn sie haben dieses Risiko bedingungsgemäß übernommen (BGH, Urteil vom 14.06.2016, II ZR 121/15, Rn. 17; Habersack, in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 221 Rn. 283). Entsprechendes gilt erst recht für die vorstehend erörterten unternehmerischen Entscheidungen.
156(dd)
157Soweit die Klägerinnen schließlich geltend machen, die Beklagte habe die Genussrechtsinhaber gezielt benachteiligen („aushungern“) wollen, ist dies nach Auffassung der Kammer nicht unter dem Gesichtspunkt eines Ermessensfehlers in Form von sachfremden Erwägungen (so aber möglicherweise Gaber, WM 2018, 153, 161), sondern (nur) unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Schadensersatzanspruchs aufgrund eines rechtsmissbräuchlichen oder gezielt den Interessen der Genussscheininhaber zuwider laufenden Verhaltens (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2016, II ZR 121/15, Rn. 18) zu prüfen (dazu siehe unten).
158(c)
159Dementsprechend ist auch die Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB in den Geschäftsjahren #####/#### in Höhe von etwa 5 Mio. € und #####/#### in Höhe von etwa 7 Mio. € nicht zu beanstanden. Auch wenn ein weiterer Stresstest nicht zu bestehen war, war die hierdurch bewirkte weitere, im Vergleich zum Geschäftsjahr #####/#### aber bereits erheblich reduzierte Stärkung des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals – auch oberhalb der aufsichtsrechtlich angeordneten Mindestquoten auf Instituts- und Gruppenebene – angesichts der sich absehbar weiter verschärfenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung vertretbar, zumal stille Reserven nach § 340f HGB nach deren Auflösung im Jahre 2007 nicht mehr bestanden.
160b) Keine Sekundäransprüche auf Rückzahlung
161Der Klägerin zu 1. stehen gegen die Beklagte hinsichtlich der Genussscheine mit der WKN 273119 auch keine auf die Rückzahlung des Nennbetrags gerichteten Sekundäransprüche zu.
162aa) Kein Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1 BGB)
163Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 280 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs bzw. der gezielten Benachteiligung der Genussscheininhaber (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2016, II ZR 121/15, Rn. 18) hat die Klägerin zu 1. nicht hinreichend dargelegt.
164(1)
165Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass die infolge der Dotierungspraxis der Beklagten in Bezug auf den Sonderposten nach § 340g HGB objektiv eingetretene Benachteiligung der Genussrechtsinhaber nicht nur Reflex einer legitimen Strategie der Eigenkapitalstärkung ist, sondern die Organe der Beklagten in den betreffenden Geschäftsjahren gezielt den Sonderposten nach § 340g HGB in der jeweiligen Höhe dotiert haben, um die – an das Jahresergebnis geknüpften – Ansprüche der Genussrechtsinhaber auszuschließen. Diese – subjektive – Voraussetzung kann die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit feststellen. Zur Überzeugungsbildung der Kammer (§ 286 Abs. 1 ZPO) bedarf es dabei keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 16.04.2013, VI ZR 44/12).
166(2)
167Dieser Grad an Gewissheit ist vorliegend nicht erreicht, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die Klägerinnen durchaus einige beachtliche Indizien vorgetragen haben, die einen Missbrauchsverdacht in Betracht ziehen lassen (dazu sogleich). Diese Indizien erscheinen aber – auch in ihrer Gesamtschau – nicht so gewichtig, dass die Kammer mit der nötigen Sicherheit auszuschließen vermag, dass sich die Organe der Beklagten bei der Ermessensausübung (dazu siehe oben) tatsächlich von dem Ziel einer als notwendig angesehenen Stärkung der Eigenkapitalquote leiten ließen und nicht – vorrangig oder auch nur daneben – das Ziel verfolgten, die Genussscheininhaber zu benachteiligen. Im Einzelnen:
168(a)
169Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagte die aufsichtsrechtlich vorgegebenen Eigenkapitalquoten (zum Teil) überschritten hat. Indessen handelt es sich bei den vorgegebenen Kapitalquoten lediglich um Mindestanforderungen, die in den vergangenen Jahren kontinuierlich verschärft worden waren und deren jeweils zu erfüllenden Anforderungen nicht exakt auf längere Sicht vorhersehbar sind. So kann die Aufsichtsbehörde individuelle Anforderungen an einzelne Kreditinstitute stellen, z. B. im Rahmen des „Supervisory and Evaluation Process“ (SREP) (hier geschehen – wenn auch erst – mit Bescheid vom 08.09.2016) oder eine zusätzliche Eigenmittelkennzifferpflicht einführen (hier geschehen – wenn auch erst – mit Bescheid vom 14.07.2016). Vor diesem Hintergrund legt die Überschreitung oder beabsichtigte Überschreitung der Mindestkapitalquote – zumal nach der Erfahrung einer existenziellen Krise – nicht ohne Weiteres nahe, dass gleichsam unter dem „Deckmantel“ der Eigenkapitalstärkung andere Ziele, namentlich die Vereitelung von Ansprüchen der Genussscheininhaber, verfolgt wurden.
170(b)
171Auffällig ist weiter, dass die Beklagte in sämtlichen Geschäftsjahren seit #####/#### (nur) deshalb keine positiven Jahresergebnisse erzielte, X3 sie in Höhe des ansonsten entstehenden Jahresüberschusses zunächst den Sonderposten nach § 340g HGB dotierte und im Geschäftsjahr #####/#### ein bilanzielles Wahlrecht zugunsten von Pensionsrückstellungen ausübte.
172Allein das Ergebnis mehrerer aufeinanderfolgender Jahresabschlüsse bietet indes noch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte hierbei treuwidrig gehandelt hat, um Ansprüche der Genussscheininhaber abzuschneiden (vgl. in Bezug auf Rückstellungen BGH Urteil vom 14.06.2016, II ZR 121/15, Rn. 19), zumal sie noch im Geschäftsjahr #####/#### den Sonderposten nach § 340g HGB in Höhe von 19 Mio. € aufgelöst und dadurch eine noch größere Verlustbeteiligung der Genussscheininhaber vermieden hatte. Wenn hierdurch, wie die Beklagte – nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung – nachvollziehbar dargelegt hat, eine im Zusammenhang mit der Auflösung und Abwicklung einer Tochtergesellschaft getroffene Risikovorsorge aufgelöst wurde, ist darin auch kein Widerspruch zu der von der Beklagten reklamierten Strategie der Stärkung der Eigenkapitalquote zu erkennen.
173Soweit die Beklagte in ihren Prognosen und veröffentlichten Planungen angekündigt hat, in den folgenden Jahren bis 2021 – dort laufen Besserungsabreden hinsichtlich weiterer hier nicht streitgegenständlicher Genussrechte aus – weiterhin den Sonderposten nach § 340g HGB in Höhe der sonst entstehenden Jahresüberschüsse dotieren zu wollen, deutet dies ebenfalls nicht zwingend auf eine Benachteiligungsabsicht gegenüber den Genussrechtsinhabern hin. Zum einen handelt es sich hierbei lediglich um pflichtgemäß zu erstellende Planungen bzw. Prognosen, die ggf. veränderten Gegebenheiten – etwa gesunkenen aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen – angepasst werden müssen. Zum anderen haben Genussrechtsinhaber die zulässige Nutzung von Gestaltungsspielräumen grundsätzlich auf Dauer – und nicht bloß für ein Geschäftsjahr – hinzunehmen.
174Der Umstand, dass die Beklagte (erst) im Geschäftsjahr #####/#### – zum Kaufpreis von lediglich 311 Mio. € – Hybridkapital im Nennwert von 911 Mio. € zurückgekauft hat, impliziert zwar, dass es der Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) an Eigenkapital mangelte, sie dieses vielmehr einsetzen konnte. Allerdings hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die hierfür aufgewendeten Mittel (erst) nach dem Verkauf ihrer Leasing-Tochter zur Verfügung gestanden hätten und sie die – günstige – Gelegenheit des Rückkaufs genutzt habe, um mögliche zukünftige Belastungen zu umgehen.
175(c)
176Auch unter Berücksichtigung der durch die besondere Eigentümerstruktur der Beklagten begründeten Interessenlage ergibt sich keine andere Bewertung.
177Die Aktien der Beklagten lagen in dem maßgeblichen Zeitraum zunächst mehrheitlich und inzwischen sogar ausschließlich in der Hand des Investors Lone Star, welcher – anders als die Genussrechtsinhaber, die nur laufzeitbeschränkt beteiligt sind – im Falle einer Weiterveräußerung seiner Aktien nach dem Auslaufen der letzten Genussrechte von den im Unternehmen verbleibenden Werten profitieren würde. Hierdurch fehlte es bei der Beklagten – im Vergleich zu Gesellschaften mit gestreutem Aktienbesitz – zudem an einem Korrektiv bei der Aufstellung des Jahresabschlusses. Denn regelmäßig haben bei einer Vielzahl von Aktionären zumindest einige ein Interesse an einem positiven Jahresergebnis, um in den Genuss einer Dividendenzahlung zu kommen, was für einen Investor, der primär auf die Kursentwicklung der Aktie setzt, von geringerem Interesse sein mag.
178Letztlich zeigen die Klägerinnen mit dem Verweis auf die Eigentümerstruktur nicht mehr als ein potentielles Motiv und erleichterte Bedingungen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Organe der Beklagten auf. Rückschlüsse, ob ein solches tatsächlich vorliegt, erlauben beide Gesichtspunkte nicht.
179(d)
180In diesem Zusammenhang kann auch der Rede des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, Dr. Wiedemann, in der Hauptversammlung vom 01.09.2016 (Anlage K 41), in der dieser sich (unter Punkt 3.) dahingehend geäußert hat, dass die Beklagte vorhabe, Beträge, die vorrangig zu einer Dividendenzahlung seien, über eine Restrukturierung der Passivseite perspektivisch zu verringern, eine gegen die Interessen der Genussrechtsinhaber gerichtete Absicht nicht entnommen werden. Denn die zitierte Äußerung steht im Zusammenhang mit zwei konkreten, in der Hauptversammlung zu beschließenden Maßnahmen hinsichtlich zweier stiller Gesellschafter.
181bb) Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB)
182Der Klägerin zu 1. steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu (§ 313 Abs. 1 BGB). Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die gemeinsame Geschäftsgrundlage verändert hat. Dass die Beklagte nunmehr das Ziel verfolgt, ihre Eigenkapitalausstattung und den Sonderposten nach § 340g HGB umfangreich auszustatten, begründet keine Änderung der Geschäftsgrundlage. Die Vorschrift des § 340g HGB ist bereits seit dem 01.01.1991 in L. Dass die Beklagte früher regelmäßig Dividenden an die Aktionäre und Zinsen an Genussscheininhaber gezahlt sowie die Rückzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber in voller Höhe erfüllt hat, ist kein Umstand, von dessen Fortbestand die Parteien bei Abschluss der Erwerbsverträge übereinstimmend ausgingen oder oder auch nur die Klägerin zu 1. bei verständiger Würdigung der Vertragsbedingungen ausgehen durfte, da sie nach den Genussscheinbedingungen sowohl geschäftspolitische Entscheidungen der Unternehmensführung der Beklagten als auch die zulässige Ausübung bilanzieller Gestaltungsrechte hinzunehmen hat.
183c) Kein Anspruch auf Ausschüttungen (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 GB)
184Der Klägerin zu 1. stehen gegen die Beklagte hinsichtlich der von ihr gehaltenen Genussscheine mit der WKN 273119 weder Ansprüche auf laufende Ausschüttungen nach § 2 Abs. 1 GB 273119 noch – insbesondere hinsichtlich der Geschäftsjahre ab #####/#### – auf nachholende Ausschüttungen nach § 2 Abs. 2 S. 2 GB 273119 zu. Denn gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 GB 273119 sind Ausschüttungen auf die Genussscheine dadurch begrenzt, dass durch sie kein Bilanzverlust entstehen darf, was im Falle einer Erfüllung des klägerseits geltend gemachten Ansprüche in den streitgegenständlichen Geschäftsjahren jeweils der Fall gewesen wäre.
185aa)
186Der Begriff des „Bilanzverlusts“ ist entsprechend der Regelung zur Verlustteilnahme in § 4 Abs. 1 GB 273119 (dazu siehe oben unter I. 1.a) bb) (1)) zu verstehen, nämlich als Bilanzverlust im handelsbilanziellen Sinne, allerdings vor Bedienung der Ausschüttungen der Genussrechtsinhaber. Dieses Verständnis wird durch die fehlerhafte, auch in diesem Zusammenhang auf den „Jahresfehlbetrag“ abstellende Erläuterung auf Seite 5 des Prospekts nicht beeinträchtigt, da § 2 Abs. 2 GB 273119 auf Seite 8 des Prospekts zutreffend wiedergegeben ist.
187bb)
188Der Bilanzverlust würde auch jeweils „durch die Ausschüttung entstehen“. Auch in dieser Hinsicht ist die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 GB 273119 nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden eindeutig und nicht unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB.
189(1)
190Zwar legt der Wortlaut der Klausel – „dass durch sie [gemeint: die Ausschüttung] kein Bilanzverlust entstehen darf“ – zunächst nahe, dass die Erhöhung eines unabhängig von Erfüllung der Kuponansprüche bestehenden Bilanzverlusts unschädlich sei, und könnte damit eine Unklarheit im Sinne von § 305 Abs. 2 BGB begründen (vgl. OLG München, Urteil vom 11.06.2015, 23 U #####/####, Rn. 90 f., juris, zu einer gleichlautenden Genussscheinbedingung; LG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2017, 10 O 308/15, Rn. 24 f., juris, zu einer ähnlich formulierten Nachrangdarlehensbedingung). Denn bei (wort)wörtlichem Verständnis „entsteht“ ein Bilanzverlust nicht „durch“ die Ausschüttung, wenn er auch ohne sie – sei es durch ein ohnehin negatives Jahresergebnis (einen Jahresfehlbetrag) oder einen Verlustvortrag – auszuweisen wäre; vielmehr würde in diesen Fällen ein bereits bestehender Bilanzverlust durch die Ausschüttung nur erhöht.
191(2)
192Eine dahingehende, wortlautgetreue Auslegung scheidet aber nach Ausschöpfung der weiteren Auslegungsmethoden aus.
193(a)
194Zunächst ist in systematischer Hinsicht zu berücksichtigen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Genussscheinen nach § 1 Abs. 1 GB 273119 ausdrücklich um Genussscheine im Sinne von § 10 Abs. 5 KWG a. F., d. h. um haftendes Eigenkapital nach § 10 Abs. 2 S. 2 KWG a. F., handeln soll. Die dafür notwenigen Voraussetzungen sollen – auch für den verständigen durchschnittlichen Anleger erkennbar – in den Genussscheinbedingungen geschaffen und z. B. durch § 9 GB 273119 abgesichert werden. Dies aber setzt voraus, dass auch dann keine Ausschüttungen gezahlt werden, wenn hierdurch ein bereits bestehender (Bilanz)Verlust erhöht würde. Denn § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 KWG a. F. bestimmt, dass Genussrechtskapital nur dann dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen ist, wenn „es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt“ und – damit korrespondierend – das Institut berechtigt ist, „im Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben“.
195Das KWG definiert nicht, was mit „Verlust“ gemeint ist. Ausgehend vom Recht der stillen Gesellschaft kann darunter verstanden werden, dass der Genussrechtsinhaber an einem negativen ordentlichen Betriebsergebnis oder an einem Jahresfehlbetrag zu beteiligen ist, auch das Anknüpfen an einen Bilanzverlust ist zulässig. Entscheidend ist, dass das Genussrechtskapital nicht bedient werden darf, wenn andernfalls ein Verlust bei dem Kreditinstitut entstünde. Aus der Verlustteilnahmeregelung ergibt sich konsequenterweise, dass im Falle eines Verlusts Zinszahlungen (Ausschüttungen) aufzuschieben sind (vgl. Boos in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2. Aufl., § 10 Rn. 74 f.; Henke, WM 1985, 41, 44). Wird hier der Ausschluss der Ausschüttungen zulässigerweise an einen Bilanzverlust geknüpft, muss im Falle des so bestimmten Verlusts die Beklagte die Zinszahlungen (Ausschüttungen) aufschieben. Nach dem Wortlaut von § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 KWG a. F. kommt es auch nur darauf an, dass der „Fall[e] eines Verlustes“ eingetreten ist, nicht aber wodurch.
196Aufgrund des maßgeblichen Empfängerhorizonts (dazu siehe oben) spielt es für die Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 GB 273119 keine Rolle, dass die Beklagte in den Bedingungen des – später emittierten – Genussscheins mit der WKN 273156 abweichend formuliert hat, es dürfe kein Bilanzverlust entstehen „oder ein bestehender Bilanzverlust erhöht“ werden; nach den vorstehenden Erwägungen handelt es sich hierbei aber ohnehin nur um einen klarstellenden Zusatz.
197(b)
198Das Ergebnis der systematischen Auslegung wird durch die teleologische Erwägung gestützt, dass die Genussscheinbedingungen – auch für einen verständigen durchschnittlichen Anleger erkennbar – regeln wollen, dass Ausschüttungen nur aus (untechnisch verstandenen) „Gewinnen“ gezahlt werden. Es ist erkennbar gerade nicht gewollt, dass beispielsweise bei einem Bilanzgewinn in Höhe von 1 € (vor Ausschüttungen an die Genussrechtsinhaber), dieser Betrag lediglich anteilig an alle ausschüttungsberechtigten Genussscheininhaber aufgeteilt wird und andererseits bei einem Bilanzverlust in Höhe von 1 € (vor Ausschüttungen an die Genussrechtsinhaber) alle Genussscheininhaber Ausschüttungen in voller Höhe erhalten. Dieses – offensichtlich widersinnige – Ergebnis aber wäre die Konsequenz der oben erwogenen wortlautgetreuen Auslegung, ohne dass für die unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund ersichtlich ist.
1992. Keine Zahlungsansprüche der Klägerin zu 1. hinsichtlich der Genussscheine mit den WKN 273079 und 273080 (Anträge zu 2. und 3.)
200Auch hinsichtlich der Genussscheine mit den WKN 273079 und 273080 stehen der Klägerin zu 1. keine Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte zu. Die Berechnung der Verlustteilnahme nach § 4 Abs. 1 GB 273079 ist nicht zu beanstanden, X3 der Rechenposten„in der Bilanz ausgewiesene[s] Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten)“ allein das im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgewiesene Eigenkapital zuzüglich des Genussscheinkapitals – und nicht etwa auch den Sonderposten nach § 340g HGB – umfasst. Insoweit gelten die Ausführungen zu der gleichlautenden Klausel in § 4 Abs.1 GB 273119 (siehe oben unter I. 1. a) bb) (2)) entsprechend. Weitere Punkte sind zwischen den Parteien hinsichtlich dieser Genussscheine nicht strittig.
2013. Keine Zahlungsansprüche der Klägerin zu 2. hinsichtlich der Genussscheine mit der WKN 273119 (Antrag zu 4., Hilfsanträge zu 7.2. und 8.2.)
202Auch der Klägerin zu 2. stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche hinsichtlich der von ihr gehaltenen Genussscheine mit der WKN 273119 zu. Bei den diesbezüglichen „Hilfsanträgen“ zu 7.2. und 8.2. handelt es sich nicht um Hilfsanträge im eigentlichen Sinne; vielmehr beziffert die Klägerin zu 2. lediglich ihre Zahlungsansprüche für den Fall, dass die Kammer der klägerischen Berechnung nicht in allen strittigen Fragen folgen will, auf entsprechend geringere Beträge.
203a)
204Zwar ist die Klägerin zu 2. hinsichtlich der hier streitgegenständlichen 3.356.000 Stück der Genussscheine mit der WKN 273119 aktivlegitimiert.
205Hinsichtlich von 332.300 Stück ergibt sich dies aus den Ausbuchungsbestätigungen aus dem Depot ihres Geschäftsführers sowie der diesbezüglichen – auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen – Abtretungsvereinbarung.
206Weitere 33.000 Stück wurden aus dem Depot eines Herrn L ausgebucht, der die entsprechenden Ansprüche zunächst an den Geschäftsführer der Klägerin zu 2. abgetreten hat, welcher sie an die Klägerin zu 2. weiterzediert hat. Die Klägerin zu 2. hat zuletzt den Nachweis der Überweisung vom 08.11.2016 (Anlage K 113) vorgelegt, durch welche der Geschäftsführer der Klägerin zu 2. das entsprechende Abtretungsangebot des Herrn L jedenfalls rechtzeitig – unabhängig davon, ob die Einhaltung der einwöchigen Überweisungsfrist zwingend war („soll“) – angenommen hat (vgl. Ziffer 3. der Vereinbarung vom 30.10./08.11.2016, Anlage K 8).
207Es ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, Genussrechte zu einem unter dem Nennwert liegenden Preis aufzukaufen, um anschließend die Richtigkeit der Berechnungen der Beklagten gerichtlich überprüfen zu lassen.
208b)
209Aus den oben dargestellten Gründen bestehen aber in der Sache weder Rückzahlungsansprüche noch Ansprüche auf Ausschüttungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen zu den Ansprüchen der Klägerin zu 1. (siehe oben unter I. 1. a)) Bezug genommen.
2104. Keine Zahlungsansprüche der Klägerin zu 2. hinsichtlich der Genussscheine mit der WKN 273142 (Antrag zu 5., Hilfsanträge zu 9.)
211Der Klägerin zu 2. stehen gegen die Beklagte auch keine Ansprüche hinsichtlich der von ihr gehaltenen Genussscheine mit der WKN 273142 zu. Bei den diesbezüglichen „Hilfsanträgen“ zu 9. a) und 9. b) handelt es sich nicht um Hilfsanträge im eigentlichen Sinne; vielmehr beziffert die Klägerin zu 2. lediglich ihre Zahlungsansprüche für den Fall, dass die Kammer der klägerischen Berechnung nicht in allen strittigen Fragen folgen will, auf entsprechend geringere Beträge.
212Insoweit gelten die Ausführungen zu den Genussscheinen mit der WKN 273119 (siehe oben unter I. 1.) mit den nachfolgenden Ergänzungen entsprechend. Dass die Genussscheine mit der WKN 273142 in Stückelungen zu je 1.000,00 € ausgegeben wurden, führt zu keiner erheblichen Änderung des Auslegungsmaßstabs.
213a) Berechnung der Verlustteilnahme (§ 4 Abs. 1 GB)
214Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Verlustteilnahme nach § 4 Abs. 1 GB 273142 ist ebenfalls der Bilanzverlust. Dabei hat die Beklagte Verlustvorträge aus den Vorjahren aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 1 S. 3 GB 273142, wonach diese „hierbei außer Betracht [bleiben]“, unstreitig nicht im „Bilanzverlust“ (dem Zähler der Berechnungsformel) berücksichtigt.
215Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2. ist der Rechenposten „in der Bilanz ausgewiesene[s] Eigenkapital“ nicht um Verlustvorträge aus den Vorjahren zu bereinigen. Denn die Formulierung „hierbei“ in § 4 Abs. 1 S. 3 GB 273142 bezieht sich nur auf den Verlust (Bilanzverlust). Die Formulierung „in der Bilanz ausgewiesene[s] Eigenkapital“ in § 4 Abs. 1 S. 1 GB 273142 nimmt Bezug auf Nr. 11 Formblatt 1 RechKredV (mit der oben unter I. 1. a) bb) (1) (b) dargestellten logisch notwendigen Modifikation, vgl. auch BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 26). Da Verlustvorträge aus dem Vorjahr in der Herleitung des Begriffs „Eigenkapital“ im Formblatt 1 RechKredV nicht erwähnt sind, erscheint es fernliegend, dass diese auch hier herausgerechnet werden sollen. Bei dem Begriff des „Bilanzverlusts“ ist dies hingegen auch nach der Gliederung des Formblatts 3 RechKredV ohne besonderen Aufwand möglich. Denn in der Herleitung des Begriffs „Bilanzverlust“ in der Gewinn- und Verlustrechnung ist der Verlustvortrag aus dem Vorjahr ausdrücklich erwähnt (Nr. 28). Da § 4 Abs. 1 S. 3 GB 273142 eine Regelung über Verlustvorträge trifft und die Überleitungsrechnung in § 158 Abs. 1 Nr. 1 AktG die Verlustvorträge in Beziehung zum Bilanzverlust, nicht aber zu dem in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapital setzt, erscheint es auch systematisch naheliegend, die Formulierung „hierbei“ auf den Bilanzverlust zu beziehen.
216b) Keine Berücksichtigung des Sonderpostens im Eigenkapital
217Eine gegenüber den GB 273119 abweichende Auslegung ergibt sich auch nicht für den Rechenposten „in der Bilanz ausgewiesene[s] Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten)“ in § 4 Abs. 1 S. 1 GB 273142. Dass der hierzu veröffentlichte Prospekt (Anlage K 62) bei der Darstellung des Einzelabschlusses (Seite 18 unter 6.2 mit Fußnote 3) das „Eigenkapital inklusive Fonds für allgemeine Bankenrisiken“ ausgewiesen ist, führt nicht zu anderer Beurteilung. Denn diese Angabe steht in einem anderen Kontext (ausweislich der Überschrift des Gliederungspunktes 6.2 geht es um eine vereinfachte Darstellung der „Kapitalbildung und Verschuldung“) und bezieht sich weder auf die Ermittlung des Bilanzverlusts noch auf die Berechnung der Verlustteilnahme. Auf Seite 20 des Prospekts wird für die Berechnung der Verlustteilnahme auf die Bedingungen – und nicht auf die Darstellung auf Seite 18 – verwiesen.
2185. Keine Zahlungsansprüche der Klägerin zu 2. hinsichtlich der Genussscheine mit der WKN 273156 (Antrag zu 6., Hilfsanträge zu 10.)
219Der Klägerin zu 2. stehen gegen die Beklagte auch keine Ansprüche hinsichtlich der von ihr gehaltenen Genussscheine mit der WKN 273156 zu. Bei den diesbezüglichen „Hilfsanträgen“ zu 10. a) und 10. b) handelt es sich nicht um Hilfsanträge im eigentlichen Sinne; vielmehr beziffert die Klägerin zu 1. lediglich ihre Zahlungsansprüche für den Fall, dass die Kammer der klägerischen Berechnung nicht in allen strittigen Fragen folgen will, auf entsprechend geringere Beträge.
220Insoweit gelten die Ausführungen zu den Genussscheinen mit der WKN 273119 (siehe oben unter I. 1.) mit folgenden Ergänzungen entsprechend, wobei hinsichtlich der Berechnung der Verlustteilnahme und der (Nicht)Berücksichtigung von Verlustvorträgen aus dem Vorjahr ergänzend auf die Ausführungen zu den Genussscheinen mit der WKN 273142 verwiesen werden kann. Die Stückelung zu je 50.000,00 € führt jedenfalls zu keinem für die Klägerin günstigeren Auslegungsmaßstab. Im Übrigen stellt § 2 Abs. 2 S. 1 GB 273156 hier ausdrücklich klar, dass Ausschüttungen auch dann ausgeschlossen sind, wenn durch sie ein bestehender Bilanzverlust erhöht wird.
2216. Keine Ansprüche auf Erstattung von Steuern (Hilfsanträge zu 15. bis 18.)
222Die Klägerinnen können von der Beklagten hinsichtlich der von ihnen gehaltenen Genussscheine mit den WKN 273119, 273142 und 273156 auch nicht (im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung) verlangen, an einer Erstattung von für das Jahr 2009 gezahlten Steuern oder an Zahlungen auf eine für das Geschäftsjahr #####/#### abgeschriebene Steuerforderung zu partizipieren.
223Dem steht bereits entgegen, dass die Genussrechtsinhaber u. a. das Risiko der Bildung von Rücklagen und der Ausübung von bilanziellen Wahlrechten übernommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2016, II ZR 121/15, Rn. 17 f.). Diese Wertung kann auf die hier strittige Frage übertragen werden: Ebenso wie die Auflösung von Rücklagen, die sich im Nachhinein als unnötig erwiesen haben, können auch andere abgeschlossene Vorgänge grundsätzlich nicht zum Anlass genommen werden, daraus später noch einmal Ansprüche herzuleiten. Denn dies würde nicht nur zu einer über die Laufzeit der Genussscheine hinausgehenden Rechtsunsicherheit führen, sondern es im Gegenzug auch nahelegen, dass die Genussscheininhaber auch an Folgekosten, wie z. B. Steuernachzahlungen, zu beteiligen wären.
224Soweit sich die Klägerinnen in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.10.1992 (II ZR 172/91) berufen, lag dem eine andere Fallgestaltung zugrunde. Dort führte die aufgrund von drohenden Verlusten beschlossene Herabsetzung des Grundkapitals auch zu einer Herabsetzung des Gesamtbetrags des Genusskapitals. Da die befürchteten Verluste nicht eintraten, war hinsichtlich der Reduzierung des Grundkapitals der Unterschiedsbetrag in die Kapitalrücklage einzuzahlen. Eine Regelung hinsichtlich des Genussrechtskapitals war nicht getroffen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 37 ff., juris). Die besondere Situation einer Kapitalherabsetzung ist aber mit der häufig vorkommenden Situation der rückwirkenden Berichtigung von Steuerforderungen nicht zu vergleichen.
2257. Keine Auskunftsansprüche (Antrag zu 19.)
226Schließlich stehen den Klägerinnen auch die zuletzt klageerweiternd geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft über die in den Geschäftsjahren #####/#### bis #####/#### erfolgten Dotierungen de „§ 340g HGB-Reserve“ nicht zu.
227Die Klägerinnen machen gegen die Beklagte – anders als diese meint – keine Ansprüche auf Rechenschaft im Sinne von § 259 BGB – eine Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung – geltend, sondern begehren nähere Auskünfte zu einer einzelnen Bilanzposition (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2016, II ZR 121/15, Rn. 16; Lutter, in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 221 Rn. 378 f.). Hierfür kann die Kammer keine Rechtsgrundlage erkennen.
228a) Auskunft über die Geschäftsjahre #####/#### bis #####/####
229In Bezug auf die Dotierungen des Sonderpostens nach § 340g HGB in den Geschäftsjahren #####/#### bis #####/#### steht den Klägerinnen kein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu.
230Ein allgemeiner, auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch besteht nicht. Vielmehr ist zu differenzieren: Ein vertraglicher Auskunftsanspruch ist lediglich dann zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu. Ein aus § 242 BGB abgeleiteter unselbstständiger Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2016, II ZR 121/15, Rn. 17 f. m. w. N.).
231Die Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB in den Geschäftsjahren #####/#### bis #####/#### steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Es ist daher schon im Ansatz nicht ersichtlich, dass die Klägerinnen – im Hinblick auf die Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB in diesen Geschäftsjahren – über das Bestehen oder den Umfang ihrer Rechte im Ungewissen sind oder der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung der Beklagten besteht.
232b) Auskunft über die Geschäftsjahre #####/#### bis #####/####
233Im Hinblick auf die Geschäftsjahre #####/#### bis #####/#### kann offen bleiben, ob den Klägerinnen nach den vorstehenden Maßgaben dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch zusteht.
234aa)
235Soweit der Antrag darauf abzielt, die bei der Beklagten im Zusammenhang mit der jeweiligen Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB angestellten Erwägungen in Erfahrung zu bringen, hat die Beklagte diese Auskunft – die eine Wissenserklärung darstellt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 260 Rn. 14) – im vorliegenden Rechtsstreit schriftlich erteilt und damit erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Antrag der Klägerinnen beschränkt sich daher auch nicht auf eine Auskunft im Sinne einer Wissenserklärung, sondern richtet sich – darüber hinaus – auf die Vorlage von bestimmten Belegen, in denen die Klägerinnen die tatsächlich angestellten Erwägungen dokumentiert vermuten.
236bb)
237Einen aus § 242 BGB abgeleiteter Anspruch auf Vorlage von Belegen kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht (BGH, Urteil vom 31.03.1971, VIII ZR 198/69 Rn. 10, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 260 Rn. 15). Solche besonderen Umstände kann die Kammer im vorliegenden Fall nicht erkennen.
238Offen bleiben kann, ob die Klägerinnen überhaupt die Vorlage von Belegen begehren, die erforderlich wären, um sich die erforderliche Klarheit über Bilanzpositionen zu verschaffen, wie z. B. Verträge, Rechnungen, Wertgutachten oder andere Nachweise für Tatsachen. Die Kläger erstreben mit dem Antrag letztlich vielmehr, sich eine Grundlage zu verschaffen, um eine Entscheidung der Beklagten überprüfen zu können, die im Wesentlichen eine Ermessensentscheidung ist, und dafür Dokumente aufzufinden, die die Richtigkeit der von der Beklagten (im Rechtsstreit) erteilten Auskunft widerlegt bzw. Anhaltspunkte für die von den Klägerinnen vermutete rechtsmissbräuchliche Dotierung des Sonderpostens – insbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen Absichten der handelnden Personen – aufzeigen.
239Dieses Begehren aber sprengt den möglichen Gegenstand einer Auskunft, sondern betrifft letztlich eine Frage der Beweisführung. Da niemand verpflichtet ist, dem Gegner Beweismittel zu verschaffen, darf ein Begehren der Vorlage von Unterlagen darf nicht zu einer unzulässigen Ausforschung führen (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1971, VIII ZR 198/69, Rn. 11 m. w. N., juris). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass jedem Auskunftsanspruch ein gewisses Maß an Ausforschung innewohnt. Die allgemeinen Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast dürfen hierdurch jedoch nicht unterlaufen werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1989, VI ZR 63/89, Rn. 8, juris).
240Im Rahmen der nach Treu und Glauben stets vorzunehmenden Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass für die Klägerinnen keine Notwendigkeit zur Vorlage der begehrten Unterlagen besteht, da ihnen zum Beweis der von ihnen behaupteten Tatsachen unmittelbare Beweismittel – in Form der Zeugen- oder Parteivernehmung der damals auf Seite der Beklagten handelnden Personen – zu Verfügung stehen. Damit besteht kein Anlass abzugrenzen, ob und ggf. hinsichtlich welcher Unterlagen einem Auskunftsverlangen ohnehin der Grundsatz der Vertraulichkeit entgegenstünde (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 14.01.2014, II ZB 5/12, Rn. 76 zu Auskunftsansprüchen eines Aktionärs über Sitzungen des Aufsichtsrats und der vom ihm bestellten Ausschüsse).
2418. Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse (Hilfsanträge zu 14.)
242Eine Entscheidung über die – auf die Feststellung der Nichtigkeit der festgestellten Jahresabschlüsse der Beklagten für die Geschäftsjahre #####/####, #####/#### und #####/#### gerichteten – Hilfsanträge zu 14. ist nicht veranlasst, X3 die innerprozessuale Bedingung, dass die festgestellten Jahresabschlüsse gegenüber den Klägerinnen Bindungswirkung entfalten oder deren in der Klage geltend gemachten Ansprüche hemmen oder ausschließen, nicht erfüllt ist.
2439. Nebenforderungen (Anträge zu 11., 12., 13.)
244In Ermangelung einer begründeten Hauptforderung kommen Ansprüche der Klägerinnen auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie Verzinsung von verauslagten Gerichtskosten von vornherein nicht in Betracht.
245II.
246Die nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 15.10.2018 boten ebenso wenig Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wie die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerinnen vom 24.10.2018, 31.10.2018 und 05.12.2018 sowie der Beklagten vom 01.11.2018.
247III.
248Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, § 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2.
249IV.
250Der Streitwert wird auf 21.798.540,10 € festgesetzt, wobei die Anträge zu 11. bis 13. gemäß § 4 Abs. 1 letzter Hs. ZPO und die Hilfsanträge zu 14. gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG unberücksichtigt bleiben und den (Hilfs-)Feststellungsanträgen zu 15. bis 18. sowie dem Auskunftsantrag zu 19. neben den Zahlungsanträgen zu 1. bis 6. kein eigenständiger, darüber hinausgehender Wert zukommt.
251Rechtsbehelfsbelehrung:
252Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X2, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
253Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
254Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Annotations
(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere
- 1.
ergänzende Bestimmungen zu den Anforderungen für eine Zulassung interner Ansätze, - 2.
Bestimmungen zur laufenden Überwachung interner Ansätze durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Anforderungen an interne Ansätze und zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze, - 3.
nähere Verfahrensbestimmungen zur Zulassung, zur laufenden Überwachung und zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze, - 4.
nähere Bestimmungen zur Überprüfung der Anforderungen an interne Ansätze durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Eignungs- und Nachschauprüfungen, - 5.
nähere Bestimmungen zur - a)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d, insbesondere zur Bestimmung eines Puffer-Richtwerts, zum Verfahren der Anerkennung antizyklischer Kapitalpuffer von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten, zu den Veröffentlichungspflichten der Bundesanstalt und zur Berechnung der institutsspezifischen Kapitalpufferquote, - b)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, insbesondere zur Berücksichtigung systemischer oder makroprudenzieller Risiken, zur Bestimmung der zu berücksichtigenden Risikopositionen und deren Belegenheit und zum Verfahren der Anerkennung der Kapitalpuffer für systemische Risiken von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten, - c)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f, insbesondere zur Bestimmung der global systemrelevanten Institute und deren Zuordnung zu Größenklassen, zur Herauf- und Herabstufung zwischen den Größenklassen sowie zur Veröffentlichung der der quantitativen Analyse zugrunde liegenden Indikatoren, - d)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g, insbesondere zur Bestimmung der anderweitig systemrelevanten Institute und zur Festlegung der Quote auf Einzelinstitutsebene, konsolidierter oder teilkonsolidierter Ebene, - e)
Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags für die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i, - f)
Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags für die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach § 10j,
- 6.
nähere Bestimmungen zur Festsetzung der Prozentsätze und Faktoren nach Artikel 465 Absatz 2, Artikel 467 Absatz 3, Artikel 468 Absatz 3, Artikel 478 Absatz 3, Artikel 479 Absatz 4, Artikel 480 Absatz 3, Artikel 481 Absatz 5 und Artikel 486 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, - 7.
nähere Bestimmungen zu den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Antrags- und Anzeigeverfahren und - 8.
Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung, - 9.
nähere Bestimmungen zum aufsichtlichen Benchmarking bei der Anwendung interner Ansätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen, insbesondere nähere Bestimmungen zum Verfahren und zu Art, Umfang und Häufigkeit der von den Instituten vorzulegenden Informationen sowie nähere Bestimmungen über die von der Aufsichtsbehörde vorzugebenden Anforderungen an die Zusammensetzung besonderer Benchmarking-Portfolien und - 10.
die Pflicht der CRR-Institute zur Offenlegung der in § 26a Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben auf konsolidierter Ebene sowie der Kapitalrendite nach § 26a Absatz 1 Satz 4, einschließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung, sowie des Mediums, des Übermittlungsweges, der Häufigkeit der Offenlegung und den Umfang der nach § 26a Absatz 1 Satz 5 vertraulich an die Europäische Kommission zu übermittelnden Daten.
(2) Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verarbeiten, soweit
- 1.
diese Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sind, - 2.
diese Daten zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos des Kreditinstituts erforderlich sind und - 3.
es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 handelt.
- 1.
Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungsverhältnisse sowie die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit der betroffenen Person, - 2.
Zahlungsverhalten und Vertragstreue der betroffenen Person, - 3.
vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren und ‑maßnahmen gegen die betroffene Person, - 4.
Insolvenzverfahren über das Vermögen der betroffenen Person, sofern diese eröffnet worden sind oder die Eröffnung beantragt worden ist.
- 1.
bei der betroffenen Person, - 2.
bei Instituten, die derselben Institutsgruppe angehören, - 3.
bei Ratingagenturen und Auskunfteien und - 4.
aus allgemein zugänglichen Quellen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste Risiken und Risikoelemente einhalten muss, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c und nach einer nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung hinausgehen. Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach Satz 1 insbesondere anordnen,
- 1.
um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe, etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen oder - 2.
wenn das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 verfügt.
(3a) Hat ein Institut eine Verbriefung mehr als einmal stillschweigend unterstützt, so ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass der wesentliche Risikotransfer für sämtliche Verbriefungen, für die das Institut als Originator gilt, zur Berücksichtigung zu erwartender weiterer stillschweigender Unterstützungen nicht oder nur teilweise bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel anerkannt wird.
(4) Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen oder von einzelnen Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen das Vorhalten von Eigenmitteln, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen, für einen begrenzten Zeitraum auch verlangen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist,
- 1.
um einer drohenden Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und - 2.
um erhebliche negative Auswirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in ein funktionsfähiges Finanzsystem zu vermeiden.
(5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und die §§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. § 309 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch keine Anwendung auf Verbindlichkeiten des Instituts, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben. Die §§ 313, 314 und 490 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf Verträge, die Verbindlichkeiten des Instituts begründen, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben, während der vereinbarten Laufzeit keine Anwendung. Kündigt ein stiller Gesellschafter, der sich am Handelsgewerbe eines Instituts mit einer Vermögenseinlage beteiligt, welche die in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Beteiligung außerordentlich, so wird der gesetzliche oder vertragliche Abfindungs- oder Auszahlungsanspruch nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut der Deutschen Bundesbank häufigere oder auch umfangreichere Meldungen einreicht als in Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, d bis g, Artikel 430 Absatz 2 bis 5 sowie in den Artikeln 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann auf die Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Korrekturposten festsetzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos. Die Aufsichtsbehörde hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt.
(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn
- 1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind, - 2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist; - 3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind: - a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs, - b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, - c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
- 4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.
(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.
(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung
- 1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist, - 3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.
(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn
- 1.
Posten überbewertet oder - 2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.
(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.
(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der Bilanz gesondert anzugeben. Die Angabe kann auch im Anhang gemacht werden.
(2) (weggefallen)
(3) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluß der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
(4) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Werden unter dem Posten "sonstige Vermögensgegenstände" Beträge für Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.
(5) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von dem Posten "Vorräte" offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem Posten "Verbindlichkeiten" Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.
(6) Ein nach § 250 Abs. 3 in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
(7) Für die in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse sind
- 1.
die Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen im Anhang zu machen, - 2.
dabei die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben und - 3.
dabei Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert zu vermerken.
(8) Werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen. Werden aktive latente Steuern in der Bilanz ausgewiesen, ist Satz 1 auf den Betrag anzuwenden, um den die aktiven latenten Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen. Bei Vermögensgegenständen im Sinn des § 246 Abs. 2 Satz 2 ist Satz 1 auf den Betrag abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern anzuwenden, der die Anschaffungskosten übersteigt.
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
- 1.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr - 2.
Entnahmen aus der Kapitalrücklage - 3.
Entnahmen aus Gewinnrücklagen - a)
aus der gesetzlichen Rücklage - b)
aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen - c)
aus satzungsmäßigen Rücklagen - d)
aus anderen Gewinnrücklagen
- 4.
Einstellungen in Gewinnrücklagen - a)
in die gesetzliche Rücklage - b)
in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen - c)
in satzungsmäßige Rücklagen - d)
in andere Gewinnrücklagen
- 5.
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.
(1) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der Bilanz gesondert anzugeben. Die Angabe kann auch im Anhang gemacht werden.
(2) (weggefallen)
(3) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluß der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
(4) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Werden unter dem Posten "sonstige Vermögensgegenstände" Beträge für Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.
(5) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von dem Posten "Vorräte" offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem Posten "Verbindlichkeiten" Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.
(6) Ein nach § 250 Abs. 3 in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
(7) Für die in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse sind
- 1.
die Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen im Anhang zu machen, - 2.
dabei die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben und - 3.
dabei Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert zu vermerken.
(8) Werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen. Werden aktive latente Steuern in der Bilanz ausgewiesen, ist Satz 1 auf den Betrag anzuwenden, um den die aktiven latenten Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen. Bei Vermögensgegenständen im Sinn des § 246 Abs. 2 Satz 2 ist Satz 1 auf den Betrag abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern anzuwenden, der die Anschaffungskosten übersteigt.
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
- 1.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr - 2.
Entnahmen aus der Kapitalrücklage - 3.
Entnahmen aus Gewinnrücklagen - a)
aus der gesetzlichen Rücklage - b)
aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen - c)
aus satzungsmäßigen Rücklagen - d)
aus anderen Gewinnrücklagen
- 4.
Einstellungen in Gewinnrücklagen - a)
in die gesetzliche Rücklage - b)
in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen - c)
in satzungsmäßige Rücklagen - d)
in andere Gewinnrücklagen
- 5.
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
- 1.
Umsatzerlöse - 2.
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen - 3.
andere aktivierte Eigenleistungen - 4.
sonstige betriebliche Erträge - 5.
Materialaufwand: - a)
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren - b)
Aufwendungen für bezogene Leistungen
- 6.
Personalaufwand: - a)
Löhne und Gehälter - b)
soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
- 7.
Abschreibungen: - a)
auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen - b)
auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
- 8.
sonstige betriebliche Aufwendungen - 9.
Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen - 10.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen - 11.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen - 12.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens - 13.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen - 14.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag - 15.
Ergebnis nach Steuern - 16.
sonstige Steuern - 17.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
- 1.
Umsatzerlöse - 2.
Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen - 3.
Bruttoergebnis vom Umsatz - 4.
Vertriebskosten - 5.
allgemeine Verwaltungskosten - 6.
sonstige betriebliche Erträge - 7.
sonstige betriebliche Aufwendungen - 8.
Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen - 9.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen - 10.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen - 11.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens - 12.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen - 13.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag - 14.
Ergebnis nach Steuern - 15.
sonstige Steuern - 16.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere
- 1.
ergänzende Bestimmungen zu den Anforderungen für eine Zulassung interner Ansätze, - 2.
Bestimmungen zur laufenden Überwachung interner Ansätze durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Anforderungen an interne Ansätze und zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze, - 3.
nähere Verfahrensbestimmungen zur Zulassung, zur laufenden Überwachung und zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze, - 4.
nähere Bestimmungen zur Überprüfung der Anforderungen an interne Ansätze durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Eignungs- und Nachschauprüfungen, - 5.
nähere Bestimmungen zur - a)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d, insbesondere zur Bestimmung eines Puffer-Richtwerts, zum Verfahren der Anerkennung antizyklischer Kapitalpuffer von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten, zu den Veröffentlichungspflichten der Bundesanstalt und zur Berechnung der institutsspezifischen Kapitalpufferquote, - b)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, insbesondere zur Berücksichtigung systemischer oder makroprudenzieller Risiken, zur Bestimmung der zu berücksichtigenden Risikopositionen und deren Belegenheit und zum Verfahren der Anerkennung der Kapitalpuffer für systemische Risiken von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten, - c)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f, insbesondere zur Bestimmung der global systemrelevanten Institute und deren Zuordnung zu Größenklassen, zur Herauf- und Herabstufung zwischen den Größenklassen sowie zur Veröffentlichung der der quantitativen Analyse zugrunde liegenden Indikatoren, - d)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g, insbesondere zur Bestimmung der anderweitig systemrelevanten Institute und zur Festlegung der Quote auf Einzelinstitutsebene, konsolidierter oder teilkonsolidierter Ebene, - e)
Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags für die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i, - f)
Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags für die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach § 10j,
- 6.
nähere Bestimmungen zur Festsetzung der Prozentsätze und Faktoren nach Artikel 465 Absatz 2, Artikel 467 Absatz 3, Artikel 468 Absatz 3, Artikel 478 Absatz 3, Artikel 479 Absatz 4, Artikel 480 Absatz 3, Artikel 481 Absatz 5 und Artikel 486 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, - 7.
nähere Bestimmungen zu den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Antrags- und Anzeigeverfahren und - 8.
Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung, - 9.
nähere Bestimmungen zum aufsichtlichen Benchmarking bei der Anwendung interner Ansätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen, insbesondere nähere Bestimmungen zum Verfahren und zu Art, Umfang und Häufigkeit der von den Instituten vorzulegenden Informationen sowie nähere Bestimmungen über die von der Aufsichtsbehörde vorzugebenden Anforderungen an die Zusammensetzung besonderer Benchmarking-Portfolien und - 10.
die Pflicht der CRR-Institute zur Offenlegung der in § 26a Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben auf konsolidierter Ebene sowie der Kapitalrendite nach § 26a Absatz 1 Satz 4, einschließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung, sowie des Mediums, des Übermittlungsweges, der Häufigkeit der Offenlegung und den Umfang der nach § 26a Absatz 1 Satz 5 vertraulich an die Europäische Kommission zu übermittelnden Daten.
(2) Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verarbeiten, soweit
- 1.
diese Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sind, - 2.
diese Daten zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos des Kreditinstituts erforderlich sind und - 3.
es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 handelt.
- 1.
Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungsverhältnisse sowie die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit der betroffenen Person, - 2.
Zahlungsverhalten und Vertragstreue der betroffenen Person, - 3.
vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren und ‑maßnahmen gegen die betroffene Person, - 4.
Insolvenzverfahren über das Vermögen der betroffenen Person, sofern diese eröffnet worden sind oder die Eröffnung beantragt worden ist.
- 1.
bei der betroffenen Person, - 2.
bei Instituten, die derselben Institutsgruppe angehören, - 3.
bei Ratingagenturen und Auskunfteien und - 4.
aus allgemein zugänglichen Quellen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste Risiken und Risikoelemente einhalten muss, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c und nach einer nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung hinausgehen. Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach Satz 1 insbesondere anordnen,
- 1.
um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe, etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen oder - 2.
wenn das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 verfügt.
(3a) Hat ein Institut eine Verbriefung mehr als einmal stillschweigend unterstützt, so ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass der wesentliche Risikotransfer für sämtliche Verbriefungen, für die das Institut als Originator gilt, zur Berücksichtigung zu erwartender weiterer stillschweigender Unterstützungen nicht oder nur teilweise bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel anerkannt wird.
(4) Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen oder von einzelnen Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen das Vorhalten von Eigenmitteln, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen, für einen begrenzten Zeitraum auch verlangen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist,
- 1.
um einer drohenden Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und - 2.
um erhebliche negative Auswirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in ein funktionsfähiges Finanzsystem zu vermeiden.
(5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und die §§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. § 309 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch keine Anwendung auf Verbindlichkeiten des Instituts, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben. Die §§ 313, 314 und 490 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf Verträge, die Verbindlichkeiten des Instituts begründen, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben, während der vereinbarten Laufzeit keine Anwendung. Kündigt ein stiller Gesellschafter, der sich am Handelsgewerbe eines Instituts mit einer Vermögenseinlage beteiligt, welche die in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Beteiligung außerordentlich, so wird der gesetzliche oder vertragliche Abfindungs- oder Auszahlungsanspruch nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut der Deutschen Bundesbank häufigere oder auch umfangreichere Meldungen einreicht als in Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, d bis g, Artikel 430 Absatz 2 bis 5 sowie in den Artikeln 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann auf die Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Korrekturposten festsetzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos. Die Aufsichtsbehörde hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt.
(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
(1) Institute haben an Stelle des § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das anliegende Formblatt 2 (Kontoform) oder 3 (Staffelform) anzuwenden, soweit für bestimmte Arten von Instituten nachfolgend sowie in den Fußnoten zu den Formblättern nichts anderes vorgeschrieben ist. Kreditinstitute mit Bausparabteilung haben die für Bausparkassen vorgesehenen besonderen Posten in ihre Bilanz und in ihre Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen.
(2) Die mit kleinen Buchstaben versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung können zusammengefaßt ausgewiesen werden, wenn
- 1.
sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nicht erheblich ist, oder - 2.
dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird; in diesem Falle müssen die zusammengefaßten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalgesellschaften Formblätter vorzuschreiben oder andere Vorschriften für die Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder den Inhalt des Anhangs, des Konzernanhangs, des Lageberichts oder des Konzernlageberichts zu erlassen, wenn der Geschäftszweig eine von den §§ 266, 275 abweichende Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder von den Vorschriften des Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts abweichende Regelungen erfordert. Die sich aus den abweichenden Vorschriften ergebenden Anforderungen an die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen sollen den Anforderungen gleichwertig sein, die sich für große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3) aus den Vorschriften des Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sowie den für den Geschäftszweig geltenden Vorschriften ergeben. Über das geltende Recht hinausgehende Anforderungen dürfen nur gestellt werden, soweit sie auf Rechtsakten des Rates der Europäischen Union beruhen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch Abweichungen von der Kontoform nach § 266 Abs. 1 Satz 1 gestatten. Satz 4 gilt auch in den Fällen, in denen ein Geschäftszweig eine von den §§ 266 und 275 abweichende Gliederung nicht erfordert.
(2) Absatz 1 ist auf folgende Institute ungeachtet ihrer Rechtsform nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 anzuwenden:
- 1.
auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, soweit sie nach dessen § 2 Absatz 1, 4 oder 5 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, - 2.
auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, soweit sie nach dessen § 2 Absatz 6 oder 10 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, - 3.
auf Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, soweit sie nach dessen § 3 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie - 4.
auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
(3) Absatz 1 ist auf Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 ungeachtet ihrer Rechtsform anzuwenden. Satz 1 ist auch auf Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat anzuwenden, wenn sie zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates und ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen. In die Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch nähere Bestimmungen über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sowie Vorschriften über den Ansatz und die Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere die Näherungsverfahren, aufgenommen werden. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich, soweit die Verordnung ausschließlich dem Zweck dient, Abweichungen nach Absatz 1 Satz 4 und 5 zu gestatten.
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 kann bestimmt werden, daß Versicherungsunternehmen, auf die die Richtlinie 91/674/EWG nach deren Artikel 2 in Verbindung mit den Artikeln 4, 7 und 9 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 10 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) nicht anzuwenden ist, von den Regelungen des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts ganz oder teilweise befreit werden, soweit dies erforderlich ist, um eine im Verhältnis zur Größe der Versicherungsunternehmen unangemessene Belastung zu vermeiden; Absatz 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden. In der Rechtsverordnung dürfen diesen Versicherungsunternehmen auch für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses, für die Erstellung von Anhang und Lagebericht und Konzernanhang und Konzernlagebericht sowie für die Offenlegung ihrer Größe angemessene Vereinfachungen gewährt werden.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind auf Pensionsfonds (§ 236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend anzuwenden.
(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere
- 1.
ergänzende Bestimmungen zu den Anforderungen für eine Zulassung interner Ansätze, - 2.
Bestimmungen zur laufenden Überwachung interner Ansätze durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Anforderungen an interne Ansätze und zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze, - 3.
nähere Verfahrensbestimmungen zur Zulassung, zur laufenden Überwachung und zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze, - 4.
nähere Bestimmungen zur Überprüfung der Anforderungen an interne Ansätze durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Eignungs- und Nachschauprüfungen, - 5.
nähere Bestimmungen zur - a)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d, insbesondere zur Bestimmung eines Puffer-Richtwerts, zum Verfahren der Anerkennung antizyklischer Kapitalpuffer von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten, zu den Veröffentlichungspflichten der Bundesanstalt und zur Berechnung der institutsspezifischen Kapitalpufferquote, - b)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, insbesondere zur Berücksichtigung systemischer oder makroprudenzieller Risiken, zur Bestimmung der zu berücksichtigenden Risikopositionen und deren Belegenheit und zum Verfahren der Anerkennung der Kapitalpuffer für systemische Risiken von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten, - c)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f, insbesondere zur Bestimmung der global systemrelevanten Institute und deren Zuordnung zu Größenklassen, zur Herauf- und Herabstufung zwischen den Größenklassen sowie zur Veröffentlichung der der quantitativen Analyse zugrunde liegenden Indikatoren, - d)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g, insbesondere zur Bestimmung der anderweitig systemrelevanten Institute und zur Festlegung der Quote auf Einzelinstitutsebene, konsolidierter oder teilkonsolidierter Ebene, - e)
Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags für die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i, - f)
Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags für die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach § 10j,
- 6.
nähere Bestimmungen zur Festsetzung der Prozentsätze und Faktoren nach Artikel 465 Absatz 2, Artikel 467 Absatz 3, Artikel 468 Absatz 3, Artikel 478 Absatz 3, Artikel 479 Absatz 4, Artikel 480 Absatz 3, Artikel 481 Absatz 5 und Artikel 486 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, - 7.
nähere Bestimmungen zu den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Antrags- und Anzeigeverfahren und - 8.
Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung, - 9.
nähere Bestimmungen zum aufsichtlichen Benchmarking bei der Anwendung interner Ansätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen, insbesondere nähere Bestimmungen zum Verfahren und zu Art, Umfang und Häufigkeit der von den Instituten vorzulegenden Informationen sowie nähere Bestimmungen über die von der Aufsichtsbehörde vorzugebenden Anforderungen an die Zusammensetzung besonderer Benchmarking-Portfolien und - 10.
die Pflicht der CRR-Institute zur Offenlegung der in § 26a Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben auf konsolidierter Ebene sowie der Kapitalrendite nach § 26a Absatz 1 Satz 4, einschließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung, sowie des Mediums, des Übermittlungsweges, der Häufigkeit der Offenlegung und den Umfang der nach § 26a Absatz 1 Satz 5 vertraulich an die Europäische Kommission zu übermittelnden Daten.
(2) Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verarbeiten, soweit
- 1.
diese Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sind, - 2.
diese Daten zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos des Kreditinstituts erforderlich sind und - 3.
es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 handelt.
- 1.
Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungsverhältnisse sowie die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit der betroffenen Person, - 2.
Zahlungsverhalten und Vertragstreue der betroffenen Person, - 3.
vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren und ‑maßnahmen gegen die betroffene Person, - 4.
Insolvenzverfahren über das Vermögen der betroffenen Person, sofern diese eröffnet worden sind oder die Eröffnung beantragt worden ist.
- 1.
bei der betroffenen Person, - 2.
bei Instituten, die derselben Institutsgruppe angehören, - 3.
bei Ratingagenturen und Auskunfteien und - 4.
aus allgemein zugänglichen Quellen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste Risiken und Risikoelemente einhalten muss, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c und nach einer nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung hinausgehen. Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach Satz 1 insbesondere anordnen,
- 1.
um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe, etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen oder - 2.
wenn das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 verfügt.
(3a) Hat ein Institut eine Verbriefung mehr als einmal stillschweigend unterstützt, so ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass der wesentliche Risikotransfer für sämtliche Verbriefungen, für die das Institut als Originator gilt, zur Berücksichtigung zu erwartender weiterer stillschweigender Unterstützungen nicht oder nur teilweise bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel anerkannt wird.
(4) Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen oder von einzelnen Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen das Vorhalten von Eigenmitteln, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen, für einen begrenzten Zeitraum auch verlangen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist,
- 1.
um einer drohenden Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und - 2.
um erhebliche negative Auswirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in ein funktionsfähiges Finanzsystem zu vermeiden.
(5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und die §§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. § 309 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch keine Anwendung auf Verbindlichkeiten des Instituts, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben. Die §§ 313, 314 und 490 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf Verträge, die Verbindlichkeiten des Instituts begründen, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben, während der vereinbarten Laufzeit keine Anwendung. Kündigt ein stiller Gesellschafter, der sich am Handelsgewerbe eines Instituts mit einer Vermögenseinlage beteiligt, welche die in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Beteiligung außerordentlich, so wird der gesetzliche oder vertragliche Abfindungs- oder Auszahlungsanspruch nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut der Deutschen Bundesbank häufigere oder auch umfangreichere Meldungen einreicht als in Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, d bis g, Artikel 430 Absatz 2 bis 5 sowie in den Artikeln 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann auf die Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Korrekturposten festsetzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos. Die Aufsichtsbehörde hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt.
(1) Institute haben an Stelle des § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das anliegende Formblatt 2 (Kontoform) oder 3 (Staffelform) anzuwenden, soweit für bestimmte Arten von Instituten nachfolgend sowie in den Fußnoten zu den Formblättern nichts anderes vorgeschrieben ist. Kreditinstitute mit Bausparabteilung haben die für Bausparkassen vorgesehenen besonderen Posten in ihre Bilanz und in ihre Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen.
(2) Die mit kleinen Buchstaben versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung können zusammengefaßt ausgewiesen werden, wenn
- 1.
sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nicht erheblich ist, oder - 2.
dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird; in diesem Falle müssen die zusammengefaßten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.
(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere
- 1.
ergänzende Bestimmungen zu den Anforderungen für eine Zulassung interner Ansätze, - 2.
Bestimmungen zur laufenden Überwachung interner Ansätze durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Anforderungen an interne Ansätze und zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze, - 3.
nähere Verfahrensbestimmungen zur Zulassung, zur laufenden Überwachung und zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze, - 4.
nähere Bestimmungen zur Überprüfung der Anforderungen an interne Ansätze durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Eignungs- und Nachschauprüfungen, - 5.
nähere Bestimmungen zur - a)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d, insbesondere zur Bestimmung eines Puffer-Richtwerts, zum Verfahren der Anerkennung antizyklischer Kapitalpuffer von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten, zu den Veröffentlichungspflichten der Bundesanstalt und zur Berechnung der institutsspezifischen Kapitalpufferquote, - b)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, insbesondere zur Berücksichtigung systemischer oder makroprudenzieller Risiken, zur Bestimmung der zu berücksichtigenden Risikopositionen und deren Belegenheit und zum Verfahren der Anerkennung der Kapitalpuffer für systemische Risiken von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten, - c)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f, insbesondere zur Bestimmung der global systemrelevanten Institute und deren Zuordnung zu Größenklassen, zur Herauf- und Herabstufung zwischen den Größenklassen sowie zur Veröffentlichung der der quantitativen Analyse zugrunde liegenden Indikatoren, - d)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g, insbesondere zur Bestimmung der anderweitig systemrelevanten Institute und zur Festlegung der Quote auf Einzelinstitutsebene, konsolidierter oder teilkonsolidierter Ebene, - e)
Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags für die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i, - f)
Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags für die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach § 10j,
- 6.
nähere Bestimmungen zur Festsetzung der Prozentsätze und Faktoren nach Artikel 465 Absatz 2, Artikel 467 Absatz 3, Artikel 468 Absatz 3, Artikel 478 Absatz 3, Artikel 479 Absatz 4, Artikel 480 Absatz 3, Artikel 481 Absatz 5 und Artikel 486 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, - 7.
nähere Bestimmungen zu den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Antrags- und Anzeigeverfahren und - 8.
Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung, - 9.
nähere Bestimmungen zum aufsichtlichen Benchmarking bei der Anwendung interner Ansätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen, insbesondere nähere Bestimmungen zum Verfahren und zu Art, Umfang und Häufigkeit der von den Instituten vorzulegenden Informationen sowie nähere Bestimmungen über die von der Aufsichtsbehörde vorzugebenden Anforderungen an die Zusammensetzung besonderer Benchmarking-Portfolien und - 10.
die Pflicht der CRR-Institute zur Offenlegung der in § 26a Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben auf konsolidierter Ebene sowie der Kapitalrendite nach § 26a Absatz 1 Satz 4, einschließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung, sowie des Mediums, des Übermittlungsweges, der Häufigkeit der Offenlegung und den Umfang der nach § 26a Absatz 1 Satz 5 vertraulich an die Europäische Kommission zu übermittelnden Daten.
(2) Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verarbeiten, soweit
- 1.
diese Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sind, - 2.
diese Daten zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos des Kreditinstituts erforderlich sind und - 3.
es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 handelt.
- 1.
Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungsverhältnisse sowie die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit der betroffenen Person, - 2.
Zahlungsverhalten und Vertragstreue der betroffenen Person, - 3.
vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren und ‑maßnahmen gegen die betroffene Person, - 4.
Insolvenzverfahren über das Vermögen der betroffenen Person, sofern diese eröffnet worden sind oder die Eröffnung beantragt worden ist.
- 1.
bei der betroffenen Person, - 2.
bei Instituten, die derselben Institutsgruppe angehören, - 3.
bei Ratingagenturen und Auskunfteien und - 4.
aus allgemein zugänglichen Quellen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste Risiken und Risikoelemente einhalten muss, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c und nach einer nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung hinausgehen. Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach Satz 1 insbesondere anordnen,
- 1.
um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe, etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen oder - 2.
wenn das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 verfügt.
(3a) Hat ein Institut eine Verbriefung mehr als einmal stillschweigend unterstützt, so ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass der wesentliche Risikotransfer für sämtliche Verbriefungen, für die das Institut als Originator gilt, zur Berücksichtigung zu erwartender weiterer stillschweigender Unterstützungen nicht oder nur teilweise bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel anerkannt wird.
(4) Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen oder von einzelnen Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen das Vorhalten von Eigenmitteln, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen, für einen begrenzten Zeitraum auch verlangen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist,
- 1.
um einer drohenden Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und - 2.
um erhebliche negative Auswirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in ein funktionsfähiges Finanzsystem zu vermeiden.
(5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und die §§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. § 309 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch keine Anwendung auf Verbindlichkeiten des Instituts, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben. Die §§ 313, 314 und 490 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf Verträge, die Verbindlichkeiten des Instituts begründen, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben, während der vereinbarten Laufzeit keine Anwendung. Kündigt ein stiller Gesellschafter, der sich am Handelsgewerbe eines Instituts mit einer Vermögenseinlage beteiligt, welche die in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Beteiligung außerordentlich, so wird der gesetzliche oder vertragliche Abfindungs- oder Auszahlungsanspruch nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut der Deutschen Bundesbank häufigere oder auch umfangreichere Meldungen einreicht als in Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, d bis g, Artikel 430 Absatz 2 bis 5 sowie in den Artikeln 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann auf die Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Korrekturposten festsetzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos. Die Aufsichtsbehörde hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Institute haben an Stelle des § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das anliegende Formblatt 2 (Kontoform) oder 3 (Staffelform) anzuwenden, soweit für bestimmte Arten von Instituten nachfolgend sowie in den Fußnoten zu den Formblättern nichts anderes vorgeschrieben ist. Kreditinstitute mit Bausparabteilung haben die für Bausparkassen vorgesehenen besonderen Posten in ihre Bilanz und in ihre Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen.
(2) Die mit kleinen Buchstaben versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung können zusammengefaßt ausgewiesen werden, wenn
- 1.
sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nicht erheblich ist, oder - 2.
dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird; in diesem Falle müssen die zusammengefaßten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.
(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
- 1.
Umsatzerlöse - 2.
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen - 3.
andere aktivierte Eigenleistungen - 4.
sonstige betriebliche Erträge - 5.
Materialaufwand: - a)
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren - b)
Aufwendungen für bezogene Leistungen
- 6.
Personalaufwand: - a)
Löhne und Gehälter - b)
soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
- 7.
Abschreibungen: - a)
auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen - b)
auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
- 8.
sonstige betriebliche Aufwendungen - 9.
Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen - 10.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen - 11.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen - 12.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens - 13.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen - 14.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag - 15.
Ergebnis nach Steuern - 16.
sonstige Steuern - 17.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
- 1.
Umsatzerlöse - 2.
Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen - 3.
Bruttoergebnis vom Umsatz - 4.
Vertriebskosten - 5.
allgemeine Verwaltungskosten - 6.
sonstige betriebliche Erträge - 7.
sonstige betriebliche Aufwendungen - 8.
Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen - 9.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen - 10.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen - 11.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens - 12.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen - 13.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag - 14.
Ergebnis nach Steuern - 15.
sonstige Steuern - 16.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
- 1.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr - 2.
Entnahmen aus der Kapitalrücklage - 3.
Entnahmen aus Gewinnrücklagen - a)
aus der gesetzlichen Rücklage - b)
aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen - c)
aus satzungsmäßigen Rücklagen - d)
aus anderen Gewinnrücklagen
- 4.
Einstellungen in Gewinnrücklagen - a)
in die gesetzliche Rücklage - b)
in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen - c)
in satzungsmäßige Rücklagen - d)
in andere Gewinnrücklagen
- 5.
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.
(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
(1) Kreditinstitute haben Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Anlagen im Bau nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daß sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 2 zu bewerten. Andere Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, sind nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daß sie dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 1 zu bewerten. § 253 Absatz 3 Satz 6 ist nur auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinn des Satzes 1 sowie Wertpapiere und Forderungen im Sinn des Satzes 2, die dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind, anzuwenden.
(2) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen Hypothekendarlehen und andere Forderungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden, soweit der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem Auszahlungsbetrag oder den Anschaffungskosten Zinscharakter hat. Ist der Nennbetrag höher als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen; er ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Ist der Nennbetrag niedriger als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
(3) Finanzinstrumente des Handelsbestands sind zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten. Eine Umgliederung in den Handelsbestand ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für eine Umgliederung aus dem Handelsbestand, es sei denn, außergewöhnliche Umstände, insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Handelbarkeit der Finanzinstrumente, führen zu einer Aufgabe der Handelsabsicht durch das Kreditinstitut. Finanzinstrumente des Handelsbestands können nachträglich in eine Bewertungseinheit einbezogen werden; sie sind bei Beendigung der Bewertungseinheit wieder in den Handelsbestand umzugliedern.
(4) In der Bilanz ist dem Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ nach § 340g in jedem Geschäftsjahr ein Betrag, der mindestens 10 vom Hundert der Nettoerträge des Handelsbestands entspricht, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Dieser Posten darf nur aufgelöst werden
- 1.
zum Ausgleich von Nettoaufwendungen des Handelsbestands sowie - 2.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist, - 3.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist, oder - 4.
soweit er 50 vom Hundert des Durchschnitts der letzten fünf jährlichen Nettoerträge des Handelsbestands übersteigt.
(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
(1) Kreditinstitute haben Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Anlagen im Bau nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daß sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 2 zu bewerten. Andere Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, sind nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daß sie dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 1 zu bewerten. § 253 Absatz 3 Satz 6 ist nur auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinn des Satzes 1 sowie Wertpapiere und Forderungen im Sinn des Satzes 2, die dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind, anzuwenden.
(2) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen Hypothekendarlehen und andere Forderungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden, soweit der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem Auszahlungsbetrag oder den Anschaffungskosten Zinscharakter hat. Ist der Nennbetrag höher als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen; er ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Ist der Nennbetrag niedriger als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
(3) Finanzinstrumente des Handelsbestands sind zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten. Eine Umgliederung in den Handelsbestand ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für eine Umgliederung aus dem Handelsbestand, es sei denn, außergewöhnliche Umstände, insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Handelbarkeit der Finanzinstrumente, führen zu einer Aufgabe der Handelsabsicht durch das Kreditinstitut. Finanzinstrumente des Handelsbestands können nachträglich in eine Bewertungseinheit einbezogen werden; sie sind bei Beendigung der Bewertungseinheit wieder in den Handelsbestand umzugliedern.
(4) In der Bilanz ist dem Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ nach § 340g in jedem Geschäftsjahr ein Betrag, der mindestens 10 vom Hundert der Nettoerträge des Handelsbestands entspricht, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Dieser Posten darf nur aufgelöst werden
- 1.
zum Ausgleich von Nettoaufwendungen des Handelsbestands sowie - 2.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist, - 3.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist, oder - 4.
soweit er 50 vom Hundert des Durchschnitts der letzten fünf jährlichen Nettoerträge des Handelsbestands übersteigt.
(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
(1) Kreditinstitute haben Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Anlagen im Bau nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daß sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 2 zu bewerten. Andere Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, sind nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daß sie dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 1 zu bewerten. § 253 Absatz 3 Satz 6 ist nur auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinn des Satzes 1 sowie Wertpapiere und Forderungen im Sinn des Satzes 2, die dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind, anzuwenden.
(2) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen Hypothekendarlehen und andere Forderungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden, soweit der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem Auszahlungsbetrag oder den Anschaffungskosten Zinscharakter hat. Ist der Nennbetrag höher als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen; er ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Ist der Nennbetrag niedriger als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
(3) Finanzinstrumente des Handelsbestands sind zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten. Eine Umgliederung in den Handelsbestand ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für eine Umgliederung aus dem Handelsbestand, es sei denn, außergewöhnliche Umstände, insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Handelbarkeit der Finanzinstrumente, führen zu einer Aufgabe der Handelsabsicht durch das Kreditinstitut. Finanzinstrumente des Handelsbestands können nachträglich in eine Bewertungseinheit einbezogen werden; sie sind bei Beendigung der Bewertungseinheit wieder in den Handelsbestand umzugliedern.
(4) In der Bilanz ist dem Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ nach § 340g in jedem Geschäftsjahr ein Betrag, der mindestens 10 vom Hundert der Nettoerträge des Handelsbestands entspricht, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Dieser Posten darf nur aufgelöst werden
- 1.
zum Ausgleich von Nettoaufwendungen des Handelsbestands sowie - 2.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist, - 3.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist, oder - 4.
soweit er 50 vom Hundert des Durchschnitts der letzten fünf jährlichen Nettoerträge des Handelsbestands übersteigt.
(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
(1) Kreditinstitute dürfen Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die weder wie Anlagevermögen behandelt werden noch Teil des Handelsbestands sind, mit einem niedrigeren als dem nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Der Betrag der auf diese Weise gebildeten Vorsorgereserven darf vier vom Hundert des Gesamtbetrags der in Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände, der sich bei deren Bewertung nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ergibt, nicht übersteigen. Ein niedrigerer Wertansatz darf beibehalten werden.
(2) (weggefallen)
(3) Aufwendungen und Erträge aus der Anwendung von Absatz 1 und aus Geschäften mit in Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren und Aufwendungen aus Abschreibungen sowie Erträge aus Zuschreibungen zu diesen Wertpapieren dürfen mit den Aufwendungen aus Abschreibungen auf Forderungen, Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken sowie mit den Erträgen aus Zuschreibungen zu Forderungen oder aus deren Eingang nach teilweiser oder vollständiger Abschreibung und aus Auflösungen von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken verrechnet und in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden.
(4) Angaben über die Bildung und Auflösung von Vorsorgereserven nach Absatz 1 sowie über vorgenommene Verrechnungen nach Absatz 3 brauchen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere
- 1.
ergänzende Bestimmungen zu den Anforderungen für eine Zulassung interner Ansätze, - 2.
Bestimmungen zur laufenden Überwachung interner Ansätze durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Anforderungen an interne Ansätze und zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze, - 3.
nähere Verfahrensbestimmungen zur Zulassung, zur laufenden Überwachung und zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze, - 4.
nähere Bestimmungen zur Überprüfung der Anforderungen an interne Ansätze durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Eignungs- und Nachschauprüfungen, - 5.
nähere Bestimmungen zur - a)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d, insbesondere zur Bestimmung eines Puffer-Richtwerts, zum Verfahren der Anerkennung antizyklischer Kapitalpuffer von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten, zu den Veröffentlichungspflichten der Bundesanstalt und zur Berechnung der institutsspezifischen Kapitalpufferquote, - b)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, insbesondere zur Berücksichtigung systemischer oder makroprudenzieller Risiken, zur Bestimmung der zu berücksichtigenden Risikopositionen und deren Belegenheit und zum Verfahren der Anerkennung der Kapitalpuffer für systemische Risiken von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten, - c)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f, insbesondere zur Bestimmung der global systemrelevanten Institute und deren Zuordnung zu Größenklassen, zur Herauf- und Herabstufung zwischen den Größenklassen sowie zur Veröffentlichung der der quantitativen Analyse zugrunde liegenden Indikatoren, - d)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g, insbesondere zur Bestimmung der anderweitig systemrelevanten Institute und zur Festlegung der Quote auf Einzelinstitutsebene, konsolidierter oder teilkonsolidierter Ebene, - e)
Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags für die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i, - f)
Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags für die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach § 10j,
- 6.
nähere Bestimmungen zur Festsetzung der Prozentsätze und Faktoren nach Artikel 465 Absatz 2, Artikel 467 Absatz 3, Artikel 468 Absatz 3, Artikel 478 Absatz 3, Artikel 479 Absatz 4, Artikel 480 Absatz 3, Artikel 481 Absatz 5 und Artikel 486 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, - 7.
nähere Bestimmungen zu den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Antrags- und Anzeigeverfahren und - 8.
Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung, - 9.
nähere Bestimmungen zum aufsichtlichen Benchmarking bei der Anwendung interner Ansätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen, insbesondere nähere Bestimmungen zum Verfahren und zu Art, Umfang und Häufigkeit der von den Instituten vorzulegenden Informationen sowie nähere Bestimmungen über die von der Aufsichtsbehörde vorzugebenden Anforderungen an die Zusammensetzung besonderer Benchmarking-Portfolien und - 10.
die Pflicht der CRR-Institute zur Offenlegung der in § 26a Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben auf konsolidierter Ebene sowie der Kapitalrendite nach § 26a Absatz 1 Satz 4, einschließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung, sowie des Mediums, des Übermittlungsweges, der Häufigkeit der Offenlegung und den Umfang der nach § 26a Absatz 1 Satz 5 vertraulich an die Europäische Kommission zu übermittelnden Daten.
(2) Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verarbeiten, soweit
- 1.
diese Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sind, - 2.
diese Daten zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos des Kreditinstituts erforderlich sind und - 3.
es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 handelt.
- 1.
Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungsverhältnisse sowie die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit der betroffenen Person, - 2.
Zahlungsverhalten und Vertragstreue der betroffenen Person, - 3.
vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren und ‑maßnahmen gegen die betroffene Person, - 4.
Insolvenzverfahren über das Vermögen der betroffenen Person, sofern diese eröffnet worden sind oder die Eröffnung beantragt worden ist.
- 1.
bei der betroffenen Person, - 2.
bei Instituten, die derselben Institutsgruppe angehören, - 3.
bei Ratingagenturen und Auskunfteien und - 4.
aus allgemein zugänglichen Quellen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste Risiken und Risikoelemente einhalten muss, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c und nach einer nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung hinausgehen. Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach Satz 1 insbesondere anordnen,
- 1.
um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe, etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen oder - 2.
wenn das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 verfügt.
(3a) Hat ein Institut eine Verbriefung mehr als einmal stillschweigend unterstützt, so ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass der wesentliche Risikotransfer für sämtliche Verbriefungen, für die das Institut als Originator gilt, zur Berücksichtigung zu erwartender weiterer stillschweigender Unterstützungen nicht oder nur teilweise bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel anerkannt wird.
(4) Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen oder von einzelnen Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen das Vorhalten von Eigenmitteln, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen, für einen begrenzten Zeitraum auch verlangen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist,
- 1.
um einer drohenden Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und - 2.
um erhebliche negative Auswirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in ein funktionsfähiges Finanzsystem zu vermeiden.
(5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und die §§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. § 309 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch keine Anwendung auf Verbindlichkeiten des Instituts, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben. Die §§ 313, 314 und 490 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf Verträge, die Verbindlichkeiten des Instituts begründen, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben, während der vereinbarten Laufzeit keine Anwendung. Kündigt ein stiller Gesellschafter, der sich am Handelsgewerbe eines Instituts mit einer Vermögenseinlage beteiligt, welche die in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Beteiligung außerordentlich, so wird der gesetzliche oder vertragliche Abfindungs- oder Auszahlungsanspruch nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut der Deutschen Bundesbank häufigere oder auch umfangreichere Meldungen einreicht als in Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, d bis g, Artikel 430 Absatz 2 bis 5 sowie in den Artikeln 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann auf die Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Korrekturposten festsetzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos. Die Aufsichtsbehörde hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt.
(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
- 1.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr - 2.
Entnahmen aus der Kapitalrücklage - 3.
Entnahmen aus Gewinnrücklagen - a)
aus der gesetzlichen Rücklage - b)
aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen - c)
aus satzungsmäßigen Rücklagen - d)
aus anderen Gewinnrücklagen
- 4.
Einstellungen in Gewinnrücklagen - a)
in die gesetzliche Rücklage - b)
in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen - c)
in satzungsmäßige Rücklagen - d)
in andere Gewinnrücklagen
- 5.
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.
(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.