Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2013 - I ZR 52/12

bei uns veröffentlicht am17.07.2013
vorgehend
Landgericht Köln, 28 O 117/11, 10.08.2011
Oberlandesgericht Köln, 6 U 176/11, 24.02.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 52/12 Verkündet am:
17. Juli 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Pippi-Langstrumpf-Kostüm

a) Ein einzelner Charakter eines Sprachwerks (hier: Pippi Langstrumpf) kann selbständigen
Urheberrechtsschutz genießen. Dies setzt voraus, dass der Autor dieser Figur durch die
Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen
eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Allein die Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres Erscheinungsbildes
wird dafür in aller Regel nicht genügen.

b) Für die Abgrenzung der verbotenen Übernahme gemäß § 23 UrhG von der freien Benutzung
im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG kommt es auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven
Merkmale an, durch die die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird.
Für eine nach § 23 UrhG verbotene Übernahme eines Charakters ist es mithin nicht ausreichend
, dass eine Abbildung (hier: Abbildung von Personen in Karnevalskostümen) lediglich
einzelne äußere Merkmale der literarischen Figur übernimmt. Diese Elemente mögen zwar
die äußere Gestalt der Romanfigur prägen. Sie genügen aber für sich genommen nicht, um
den Urheberrechtsschutz an der Figur zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert
am Schutz der literarischen Figur teil.

c) Wird aus den angegriffenen Abbildungen deutlich, dass sich die abgebildeten Personen für
Karnevalszwecke nur als die literarische Figur verkleiden und somit lediglich in ihre Rolle
schlüpfen wollen, spricht dies für die Annahme eines inneren Abstands zum Werk und damit
für eine freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Februar 2012 aufgehoben.
Die Klage wird, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt ist, abgewiesen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte am künstlerischen Schaffen der verstorbenen Autorin Astrid Lindgren zu sein.
2
Astrid Lindgren war Verfasserin der „Pippi-Langstrumpf“-Romane. Darin beschrieb sie das äußere Erscheinungsbild der Hauptfigur der „Pippi Lang- strumpf“ wie folgt: Ihr Haar hatte dieselbe Farbe wie eine Möhre und war in zwei feste Zöpfe geflochten, die gerade vom Kopf abstanden. Ihre Nase hatte dieselbe Form wie eine ganz kleine Kartoffel und war völlig von Sommersprossen übersät. Unter der Nase saß ein wirklich riesig breiter Mund mit gesunden weißen Zähnen. Ihr Kleid war auch ziemlich merkwürdig. Pippi hatte es selbst genäht. Es war wunderschön gelb; aber weil der Stoff nicht gereicht hatte, war es zu kurz, und so guckte eine blaue Hose mit weißen Punkten darunter hervor. An ihren langen dünnen Beinen hatte sie ein Paar lange Strümpfe, einen geringelten und einen schwarzen. Und dann trug sie ein paar schwarze Schuhe, die genau doppelt so groß waren wie ihre Füße.
3
Die Beklagte betreibt die P. -Supermärkte. Sie warb im Januar 2010 für Karnevalkostüme mit den nachfolgend abgebildeten Fotografien:
4
Die Abbildungen waren bundesweit in Verkaufsprospekten mit einer Auflage von 16,2 Millionen Exemplaren, auf Vorankündigungsplakaten in den Filialmärkten sowie in Zeitungsanzeigen abgedruckt. Für einen Zeitraum von elf Tagen waren sie zudem auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite www.p. .de abrufbar. Darüber hinaus waren die Abbildungen den jeweiligen Kostümsets beigefügt, von denen die Beklagte insgesamt 15.675 Stück zu Preisen von 5,99 € für das Kinderkostüm und 9,99 € für das Erwachsenenkos- tüm verkaufte.
5
Die Klägerin hat behauptet, Astrid Lindgren habe ihr mit Überlassungsvertrag vom 26. März 1998 sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte an all ihren Werken, insbesondere an den von ihr geschaffenen Pippi-LangstrumpfRomanen , übertragen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe mit ihrer Werbung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ verletzt, die für sich genommen urheberrechtlichen Schutz genieße. Die Beklagte habe sich in den verwendeten Abbildungen an diese Figur angelehnt. Darin liege eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Ihr stehe daher Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 50.000 € zu. Darüber hinaus stützt die Klägerin ihr Klagebegehren hilfswei- se auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG sowie auf §§ 823, 826 BGB. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.000 € nebst Zinsen zu zahlen.
6
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, die Figur der Pippi Langstrumpf könne für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz genießen. Jedenfalls liege eine freie Benutzung vor, weil die Kombination von äußeren Merkmalen, Eigenschaften und Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf bei den angegriffenen Abbildungen nicht übernommen worden sei.
7
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Köln, ZUM 2011, 871). Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Köln, ZUM-RD 2012, 256). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


8
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu. Sie sei berechtigt, die in Rede stehenden Ansprüche geltend zu machen, weil sich aus dem Überlassungsvertrag vom 26. März 1998 ergebe, dass die Nutzungsrechte an dem künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren auf die Klägerin übertragen worden seien. Die Figur der Pippi Langstrumpf genieße Urheberrechtsschutz als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Sie sei eine einmalige Figur, die sich aufgrund ihrer Wesenszüge und ihrer äußeren Merkmale von den bis dahin bekannten Figuren deutlich abhebe. Die von der Beklagten verwendeten Abbildungen zur Bewerbung der Kostüme seien als abhängige Bearbeitungen der Figur „Pippi Langstrumpf“ gemäß § 23 UrhG anzusehen, weil die eigenschöpferischen Züge der Pippi Langstrumpf darin deutlich sichtbar seien und es sich nicht um neue und eigenständige Werke handele. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach zu. Die von der Klägerin vorgelegte Lizenzvereinbarung mit einem dritten Handelsunternehmen betreffe einen vergleichbaren Fall und stelle daher eine geeignete Grundlage für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung dar.
9
B. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG nicht zuerkannt werden.
10
I. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin die (ausschließlichen) urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Werken Astrid Lindgrens durch den Überlassungsvertrag vom 26. März 1998 erworben hat.
11
1. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist. Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD, mwN).
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2. Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht zutreffend angewendet. Die von ihm vorgenommene Vertragsauslegung hält den Angriffen der Revision stand.
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a) Nach dem für Altverträge gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB aF zugrunde zu legenden Vertragsstatut ist für die Auslegung des Überlassungsvertrages schwedisches Recht anwendbar (vgl. Katzenberger in Schricker/Loewenheim, UrhR, 4. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rn. 160; Ulmer, Das Immaterialgüterrecht, S. 56). Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht gegen gesetzliche Auslegungsgrundsätze des schwedischen Vertragsrechts verstoßen hätte, sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht.
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b) Auch im Übrigen lässt das Berufungsurteil weder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen, noch leidet die Auslegung des Berufungsgerichts unter Verfahrensfehlern.
15
aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht vom Wortlaut der Ziffer 3.1 ausgegangen. Danach überlässt die Verkäuferin dem Käufer zur Verfolgung des in Ziffer 2.1 angegebenen Zwecks das Geschäft und die zu diesem gehörenden Aktiva, Verträge, Rechte und Pflichten. Unter den Begriff der „Rechte“ lassen sich zwanglos die im Streitfall relevanten urheberrechtlichen ausschließlichen Nutzungsrechte fassen.
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bb) Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend den in Ziffer 2.1 näher beschriebenen und in Ziffer 3.1 ausdrücklich in Bezug genommenen Vertragszweck berücksichtigt. Dort ist festgehalten, dass der Vertrag die Überlassung des gesamten Gewerbebetriebs betrifft, der auf dem literarischen Schaffen der Verkäuferin basiert. Ferner wird dort erwähnt, dass das ausgeübte literarische Schaffen der Verkäuferin vor bald zwanzig Jahren aufgehört hat, die Aktivitäten daher im Wesentlichen aus der Verwaltung der Urheberrechte und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten besteht und man sich deshalb sowohl aus praktischen als auch wirtschaftlichen Erwägungen heraus veranlasst gesehen hat, diese Geschäftsaktivitäten in eine selbständige Einheit zu überführen. Dieser Zweckbeschreibung lässt sich der klare Wille der Vertragsparteien entnehmen , die Astrid Lindgren zustehenden Rechte aus ihrem literarischen Schaffen vollständig auf die Klägerin zu übertragen. Anhaltspunkte dafür, dass die hier maßgebenden Verwertungsrechte bei der Verkäuferin verbleiben sollten, finden sich dort nicht. Auch die Revision bringt Abweichendes nicht vor.
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cc) Das Berufungsgericht hat ferner im Ergebnis zutreffend angenommen , dass Ziffer 5.1 keine abweichende Auslegung zu entnehmen ist.
18
In dieser mit „Überlassung immaterieller Rechte“ überschriebenen Regelung heißt es auszugsweise wie folgt: Die Verkäuferin überlässt unwiderruflich die zu den Geschäftsaktivitäten der Verkäuferin gehörenden Rechte gem. Anlage 1 sowie darüber hinaus die zum Geschäftsbetrieb der Verkäuferin gegenwärtig hinzukommenden Rechte, welche aufgrund eines Versehens in der genannten Anlage möglicherweise nicht aufgeführt sind.
19
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Berechtigung der Klägerin sei deshalb nicht nachgewiesen, weil in der Anlage 1 zum Überlassungsvertrag vom 26. März 1998 die Figur der Pippi Langstrumpf nicht ausdrücklich aufgeführt werde.
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Entgegen der Auffassung der Revision setzt die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten zugunsten der Klägerin nicht voraus, dass die Figur der Pippi Langstrumpf in der Anlage 1 zum Überlassungsvertrag besonders erwähnt ist. Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, ergibt sich bereits aus dem Überlassungsvertrag selbst eine umfassende Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Werken Astrid Lindgrens zugunsten der Klägerin. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen gemäß Ziffern 3.1 und 5.1 sowie dem in Ziffer 2.1 beschriebenen Vertragszweck. Danach dient dieser Vertrag dazu, den gesamten Geschäftsbetrieb der Autorin, der im Wesentlichen aus der Verwaltung von Urheberrechten bestand, auf die Klägerin zu übertragen. Zu diesem Zweck sollten sämtliche Aktiva, Verträge und Rechte (Ziffer 3.1) einschließlich der zu diesem Geschäftsbetrieb gehörenden immateriellen Rechte (Ziffer 5.1) der Klägerin überlassen werden. Wie sich ohne weiteres aus der Regelung der Ziffer 5.1 ergibt, beschränkt sich die Einräumung zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkter ausschließlicher Nutzungsrechte nicht allein auf die in der Anlage 1 aufgeführten Werke. Dies folgt aus der Regelung in Ziffer 5.1, Halbsatz 2, wo- nach auch diese Rechte übertragen werden sollen, die „aufgrund eines Versehens in der genannten Anlage möglicherweise nicht aufgeführt sind“. Diese Formulierung kann, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bei verständiger Würdigung und vor dem Hintergrund des Vertragszwecks nur dahin ausgelegt werden, dass mit dem Überlassungsvertrag ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte an sämtlichen von Astrid Lindgren geschaffenen Werken eingeräumt werden sollten.
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Aus der Formulierung „gegenwärtig hinzukommende Rechte“ ergibt sich nichts anderes. Damit sind entgegen der Auffassung der Revision erkennbar nicht Rechte an etwaigen nach Abschluss des Überlassungsvertrags entstandenen Werken gemeint. Die Vertragsparteien und damit die Autorin selbst sind ausweislich der Erklärung in Ziffer 2.1 vielmehr übereinstimmend davon ausgegangen , dass das aktive literarische Schaffen von Astrid Lindgren vor „bald zwanzig Jahren aufgehört“ hat. Angesichts dessen hätte die Klausel, wie sie die Beklagte verstehen will, jedenfalls in Bezug auf die urheberrechtlichen Nutzungsrechte überhaupt keinen Anwendungsbereich. Im Übrigen stünde ein solches Verständnis von einer auf einzelne in der Anlage aufgeführten Rechte beschränkten Rechtseinräumung auch im offenen Widerspruch zu dem Zweck des Überlassungsvertrages, der erkennbar die umfassende Übertragung sämtlicher vermögenswerten Positionen aus dem literarischen Schaffen von Astrid Lindgren zum Gegenstand hat. Dass es trotz alledem im Interesse der Autorin gelegen hat, die im Streitfall maßgebenden Nutzungsrechte bei sich zu behalten , macht auch die Revision nicht geltend.
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dd) Soweit die Revision geltend macht, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung stehe im Widerspruch zu dem von der Klägerin vorgelegten Testament Astrid Lindgrens, vermag sie damit nicht durchzudringen. Ein solcher Widerspruch ist nicht erkennbar. Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass sich Astrid Lindgren auf Grundlage ihres Testaments vom 16. Dezember 1997 in ihrer Verfügungsbefugnis im Hinblick auf spätere Rechtsgeschäfte über urheberrechtliche Nutzungsrechte an ihrem Werkschaffen selbst beschränkt haben sollte. Auch ist nicht erkennbar, dass zu dem „übrigen Eigentum“, wie es im Testament heißt, die in Rede stehenden Rechte überhaupt zählen. Abweichendes bringt auch die Revision nicht vor.
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3. Auf die weiteren Rügen der Revision im Hinblick auf die durch das Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der auf den Vervielfältigungsstücken angebrachten ©-Vermerke kommt es vorliegend nicht an. Dabei handelt es sich erkennbar um eine lediglich ergänzende, nicht selbständig tragende Begründung. Das Berufungsgericht ist vielmehr mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Berechtigung bereits durch Vorlage des mit Astrid Lindgren geschlossenen Überlassungsvertrages nachgewiesen hat.
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II. Das Berufungsgericht ist weiterhin ohne Rechtsfehler davon ausgegangen , dass die von Astrid Lindgren in ihren Kinderbüchern geschaffene Figur der Pippi Langstrumpf als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießt.
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1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei Werken der Literatur im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht nur die konkrete Textfassung oder die unmittelbare Formgebung eines Gedankens urheberrechtlich schutzfähig ist. Auch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbildende Elemente des Werkes, die im Gang der Handlung, in der Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen und in der „Szenerie" des Romans liegen, genießen Urheberrechtsschutz (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 279 - Laras Tochter , mwN; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 2 Rn. 85).
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Neben der Fabel, dem Handlungs- und Beziehungsgeflecht der Charaktere eines Romans, können entgegen der Auffassung der Revision auch einzelne Charaktere des Sprachwerks selbständigen Urheberrechtsschutz genießen. Für bildliche Darstellungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ist ein solcher isolierter Figurenschutz in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits anerkannt. Dieser beschränkt sich nicht auf die konkreten zeichnerischen Darstellungen in verschiedenen Körperhaltungen mit der jeweils gleichbleibenden und der das Äußere in schöpferischer Weise prägenden Elemente. Schutz genießen auch die allen Einzeldarstellungen zugrundeliegenden Charaktere als solche, wenn diese sich durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen auszeichnen, somit zu besonders ausgeprägten Persönlichkeiten geformt sind und in den Geschichten jeweils in einer bestimmten charakteristischen Weise auftreten (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1993 - I ZR 263/91, BGHZ 122, 53, 56 f. - Alcolix; Urteil vom 11. März 1993 - I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 192 - Asterix-Persiflagen; Urteil vom 8. Juli 2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 - Hundefigur).
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2. Diese Grundsätze gelten für in Sprachwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschaffene Personen gleichermaßen (vgl. Axel Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 2 UrhG Rn. 102; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 2 Rn. 85 aE; aA wohl Erdmann, WRP 2002, 1329, 1334). Auch hier ist es - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen, dass einzelnen fiktiven Charakteren selbständiger Urheberrechtsschutz zukommt. Vergleichbar dem Figurenschutz bei Darstellungen der bildenden oder angewandten Kunst kann auch eine literarische Beschreibung im geistigen Auge des Lesers ein ebenso deutliches „Bild“ von einer handelnden Figur schaffen. Dabei ist zu berücksichtigen , dass mit den Mitteln der Sprache gerade die prägenden Charaktereigenschaften einer fiktiven Person wesentlich differenzierter als mit den Mitteln der bildenden Kunst dargestellt werden können. Insoweit kann eine detaillierte Beschreibung der Charaktereigenschaften eine mit den Mitteln der Sprache nur begrenzt konkretisierbare Darstellung des Äußeren der Person ohne weiteres ausgleichen.
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Dieser Schutz einer fiktiven Person kann auch unabhängig vom konkreten Beziehungsgeflecht und dem Handlungsrahmen bestehen, wie sie in der Fabel des Romans ihren Ausdruck gefunden haben. Zwar gewinnen die in einer Erzählung handelnden Personen ihr charakteristisches Gepräge zumeist erst durch ihre Handlungen und Interaktion mit anderen dargestellten Personen. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass sich die darin zum Ausdruck gelangende Persönlichkeit verselbständigt, wenn ihre typischen Charaktereigenschaften und Verhaltensweisen in variierenden Handlungs- und Beziehungszusammenhängen - insbesondere bei Fortsetzungsgeschichten - regelmäßig wiederkehren.
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Voraussetzung für den isolierten Schutz eines fiktiven Charakters ist es demnach, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Allein die Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres Erscheinungsbildes wird dafür in aller Regel nicht genügen.
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3. Nach diesem Maßstab hat das Berufungsgericht der von Astrid Lindgren geschaffenen und in zahlreichen Erzählungen ausgestalteten Figur der Pippi Langstrumpf zutreffend einen urheberrechtlichen Schutz zugesprochen.
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Das Berufungsgericht hat die beachtliche Schöpfungshöhe der Figur der Pippi Langstrumpf aufgrund der besonderen eigenschöpferischen Kombination der charakteristischen Merkmale der Romanfigur angenommen und sich dabei zutreffend nicht nur auf die im Tatbestand wiedergegebene detaillierte Beschreibung ihres Äußeren gestützt, sondern die Schutzfähigkeit der Person der Pippi Langstrumpf auch mit den ihr eigenen Wesenszügen und ihren Lebensumständen begründet. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts stünden das Äußere von Pippi Langstrumpf sowie die wegen des Todes der Mutter und der Abwesenheit des Vaters erbärmlich wirkenden Lebensumstände in krassem Kontrast zu den übrigen Merkmalen der Figur. So sei sie stets fröhlich, sehr vermögend, verfüge über übermenschliche Kräfte, sei von ausgeprägter Furcht- und Respektlosigkeit, die mit Fantasie und Wortwitz gepaart sei. Astrid Lindgren sei es gelungen, eine einmalige Figur zu schaffen, die ihre charakteristischen Wesenszüge durch alle Geschichten unverkennbar beibehalte und die sich von den bis dahin bekannten Figuren deutlich abhebe. Diese von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen lassen keine Rechtsfehler erkennen.
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III. Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts , die angegriffenen Abbildungen stellten gemäß § 23 UrhG eine abhängige Bearbeitung der von Astrid Lindgren geschaffenen Figur der Pippi Langstrumpf dar.
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1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass von der Schutzfähigkeit der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf die Frage zu unterscheiden sei, ob die bildliche und damit auf das Äußere beschränkte Darstellung der Figur eine urheberrechtswidrige Bearbeitung der Romanfigur sein könne. Dies sei zu bejahen.
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Astrid Lindgren habe das Äußere der Figur „Pippi Langstrumpf“ so detailliert beschrieben, dass bei der Übertragung in ein Bild nur ein geringer Gestaltungsspielraum verbleibe. In einem solchen Fall sei die Übernahme auch der Charakterzüge einer Romanfigur nicht erforderlich. Diese seien in einer bildlichen Darstellung naturgemäß nicht erkennbar. Es könne deshalb genügen, dass eigenschöpferische Elemente eines literarischen Werks übernommen worden seien, die sich auf die Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes beschränkten, wenn sich darin hinreichende schöpferische Züge zeigten, und zugleich das neue Werk nur in geringem Umfang eigenschöpferische Züge aufweise, die das Werk daher nicht prägten.
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So liege es auch im Streitfall. In den angegriffenen bildlichen Darstellungen würden die eigenschöpferischen Züge der Romanfigur sichtbar gemacht, ohne dass der Schöpfer des Bildwerks seinerseits erhebliche eigenschöpferische Beiträge leisten müsse. Farbe und Form der Haare sowie die Sommersprossen seien der literarischen Vorlage entnommen. Die bestehenden Abweichungen im Erscheinungsbild - statt nur eines Strumpfes seien beide geringelt, das kurze Kleid sei einfarbig grün statt gelb, darunter sei ein wie die Strümpfe geringeltes Hemd zu erkennen - seien lediglich als Modifikationen der Figur un- ter Beibehaltung ihres Stils zu bewerten. Es ergebe sich ein „kunterbunter“ Ge- samteindruck, der von modischem Selbstbewusstsein geprägt sei. Unerheblich sei, dass die abgebildeten Personen nicht Pippi Langstrumpf seien, sondern diese nur darstellten. Der Gedanke, dass ein beliebiges Mädchen in die Rolle der Pippi Langstrumpf schlüpfe, sei bereits in der Erzählung angelegt. Gerade Kinderbücher zielten darauf ab, dass sich der junge Leser mit dem Protagonisten der Erzählung identifiziere. Auch Verkleidungen lägen dabei nicht fern.
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2. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
37
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht geprüft, ob die angegriffenen Abbildungen als eine abhängige Bearbeitung gemäß § 23 UrhG oder aber eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG zu qualifizieren sind. Im Streitfall stellt sich die Frage, ob die Abbildungen in den Werbeunterlagen der Beklagten eine Vervielfältigung der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf in veränderter Form darstellen. Die Zulässigkeit einer solchen umgestaltenden Vervielfältigung beurteilt sich nach § 23 UrhG (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 16 Rn. 8, § 23 Rn. 3 mwN).
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b) Für die Frage, ob die Übernahme gestalterischer Elemente eine abhängige Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG darstellt oder ob es sich um eine freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt - wie das Berufungsgericht noch zutreffend angenommen hat - voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. In der Regel ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint (BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter; Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 267 - Gies-Adler, mwN; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 33 - Perlentaucher

).


39
Eine freie Benutzung ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in einem eher wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in diesem so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach in urheber- rechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert. Vielmehr kann der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks - selbst bei deutlichen Übernahmen gerade in der Formgestaltung - auch dann gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann davon gesprochen werden, dass die entlehn- ten individuellen Züge des älteren Werkes im neueren Werk „verblassen“ (BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 f. - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler). Auf den inneren Abstand kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und seine Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Die häufigste Fallgestaltung dieser Art ist die Parodie. Bei ihr kommt der innere Abstand in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck. Zwingend ist dies jedoch nicht. Ein innerer Abstand kann vielmehr auch auf andere Weise hergestellt werden (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGH, GRUR 1994, 191, 194 - Asterix-Persiflagen, BGHZ 141, 267, 281 - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler; GRUR 2011, 134 Rn. 34 - Perlentaucher).
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Da nach den dargelegten Grundsätzen der Abstand maßgebend ist, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält, kommt es auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven Merkmale an, durch die die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird (BGH, Urteil vom 26. September 1980 - I ZR 17/78, GRUR 1981, 267, 269 - Dirlada, mwN). Es ist deshalb durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend dabei ist ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - I ZR 81/96, BGHZ 139, 68, 77 - Stadtplanwerk; Urteil vom 13. April 2000 - I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 704 = WRP 2000, 1243 - Mattscheibe; GRUR 2004, 855, 857 - Hundefigur).
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c) Diesen rechtlichen Maßstäben trägt die Beurteilung durch das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung.
42
aa) Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 UrhG nicht bereits deshalb vorliegen , weil eine Übertragung eines Werkes in eine andere Werkart immer als freie Bearbeitung zu werten sei. Vielmehr ergibt sich aus § 23 Satz 2 UrhG, dass auch in den Fällen einer Übertragung eines Werkes in eine andere Werkart eine unfreie Bearbeitung vorliegen kann. Entgegen der Ansicht der Revision stellt auch eine Übertragung eines Sprachwerks in die Werkkategorie der bildenden oder angewandten Kunst nicht in jedem Fall eine freie Benutzung des Sprachwerks dar. Maßgebend ist keine an der Werkart orientierte rein formelle Betrachtung. Eine solche berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Wesenszüge der Werkarten nicht stets grundverschieden sind, sondern deren gestalterische Wesenszüge und Ausdrucksformen unter Umständen übertragbar sind (vgl. Axel Nordemann in Fromm/Nordemann aaO §§ 23, 24 UrhG Rn. 39; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 24 Rn. 23). So liegt es auch, wenn eine literarische Figur gemäß der Beschreibung ihrer Eigenschaften - wie im Streitfall - durch eine Abbildung visualisiert wird. Es kommt vielmehr auch bei einer Benutzung des Werks durch eine andere Werkgattung auf die Übereinstimmungen im Bereich der objektiven Merkmale an, durch welche die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird.
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bb) Dagegen ist die Annahme des Berufungsgerichts, auch die bildliche und damit allein auf das Äußere beschränkte Darstellung der Figur könne eine urheberrechtswidrige Bearbeitung der Romanfigur sein, nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht hinreichend beachtet, dass es bei der Feststellung des für eine freie Benutzung erforderlichen Abstands auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven Merkmale ankommt, welche die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmen.
44
(1) Für eine selbständige urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer literarischen Person reicht die bloße Beschreibung ihrer äußerlichen Gestalt nicht aus. Wie dargelegt, setzt ein Schutz der Figur als solche vielmehr voraus, dass diese durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften , Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen beschrieben wird, sie somit zu besonders ausgeprägten Persönlichkeiten geformt ist und in der Geschichte jeweils in einer bestimmten charakteristischen Weise auftritt (vgl. BGHZ 122, 53, 56 f. - Alcolix; BGH, GRUR 1994, 191, 192 - Asterix-Persiflagen; GRUR 2004, 855, 856 - Hundefigur).
45
Für eine nach § 23 UrhG verbotene Übernahme eines Charakters ist es mithin nicht ausreichend, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die angegriffenen Abbildungen lediglich die Haare in Farbe und Form, die Sommersprossen und den Kleidungsstil der Pippi Langstrumpf übernehmen. Diese Elemente mögen zwar die äußere Gestalt der Romanfigur prägen. Sie genügen aber für sich genommen nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur der Pipi Langstrumpf zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil.
46
(2) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unschwer zu erkennen ist, dass die abgebildeten Personen Pippi Langstrumpf darstellen. Eine abhängige Bearbeitung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn das neue Werk auf das ältere deutlich Bezug nimmt. Gerade bei Werken, die sehr bekannt sind, genügen meist nur geringe Andeutungen , insbesondere in Bezug auf äußere Merkmale, um einen deutlichen Bezug zu dem älteren Werk herzustellen. Es ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob mit einer solchen Bezugnahme bereits die Übernahme eigenpersönlicher Merkmale verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1957 - I ZR 83/56, BGHZ 26, 52, 57 - Sherlock Holmes; BGHZ 122, 53, 59 - Alcolix; BGH, GRUR 1994, 191, 194 - Asterix-Persiflagen; GRUR 2004, 855, 856 - Hundefigur). Vorliegend entsteht das vollständige und insoweit urheberrechtlich relevante Bild von der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf erst durch eine gedankliche Verknüpfung des Betrachters mit den prägenden Charaktereigenschaften der Figur, wie sie in der überragend bekannten literarischen Vorlage ausgestaltet, aber in den Abbildungen nicht erkennbar sind.
47
(3) Im Streitfall kommt hinzu, dass aus den angegriffenen Abbildungen deutlich wird, dass sich die abgebildeten Personen erkennbar für Karnevalszwecke nur als Pippi Langstrumpf verkleiden und somit lediglich in ihre Rolle schlüpfen wollen. Damit wird nur ein äußerst unvollkommener Bezug zur literarischen Figur hergestellt, der zudem mit der erkennbaren Spannung zwischen realer Person und dargestellter Person spielt. Dadurch wird ein hinreichender innerer Abstand zur Romanvorlage Astrid Lindgrens geschaffen, weil für den Betrachter klar erkennbar ist, dass die abgebildete Person nicht Pippi Langstrumpf ist (vgl. zur erkennbar fehlenden Personengleichheit bereits BGHZ 26, 52, 57 - Sherlock Holmes).
48
(4) Auf den Umstand, dass die angegriffenen Abbildungen eine Reihe von äußeren Merkmalen (kartoffelförmige Nase, riesig breiter Mund, gelbes Kleid, sichtbare blaue Hose mit weißen Punkten, verschieden gestaltete Strümpfe, viel zu große schwarze Schuhe) der literarischen Gestalt der Pippi Langstrumpf nicht zeigen und eine der Abbildungen kein Mädchen, sondern eine verkleidete junge Frau wiedergibt, kommt es nach alledem nicht mehr an.
49
IV. Da sich das Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, war es aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
50
V. Im Hinblick auf den geltend gemachten urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG sind keine weiteren Feststellungen zu erwarten. Die Sache ist insoweit zur Endentscheidung reif. Daher kann der Senat insoweit in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist insoweit abzuweisen (§ 301 Abs. 1 ZPO).
51
Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - aber keinerlei Feststellungen zu den von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen aus ergänzendem Leistungsschutz gemäß §§ 3, 4 Nr. 9, § 9 UWG sowie aus §§ 823, 826 BGB getroffen. Insoweit ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 10.08.2011 - 28 O 117/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 24.02.2012 - 6 U 176/11 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

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(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

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(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teil

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 9 Schadensersatz


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige g

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen


(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so

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(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

17
a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist. Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - I ZR 193/00, GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 - Filmauswertungspflicht). So liegt der Fall hier.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 25/02 Verkündet am:
8. Juli 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hundefigur
Es ist Sache des Urheberberechtigten, im Rechtsstreit zweifelsfrei klarzustellen
, ob er mit seiner Klage auch Rechte wegen Verletzung ihm im Ausland zustehender
Nutzungsrechte geltend machen will.
Zur Frage des urheberrechtlichen Schutzes und seiner Reichweite hinsichtlich
einer plastischen Hundefigur, die sich an eine Hunderasse anlehnt und comictypische
Übertreibungen naturgegebener Merkmale aufweist.
BGH, Urt. v. 8. Juli 2004 - I ZR 25/02 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Künstler J. R. übertrug mit Vertrag vom 2. Januar 1985 der Klägerin zu 1 die Nutzungsrechte an der von ihm geschaffenen Hundefigur Bill, die zusammen mit der Figur des Jungen Boule eine Hauptfigur zahlreicher Comics ist (vgl. nachstehende Abbildung).

Nach der Comicfigur Bill ist die nachstehend abgebildete Hundefigur gestaltet worden.
Die Klägerin zu 1 und die am Rechtsstreit nicht mehr beteiligte Klägerin zu 2 haben die Ansicht vertreten, die Beklagte habe durch die Herstellung und den Vertrieb der im Klageantrag wiedergegebenen Spardose in Form eines Hundes die Rechte an der Comicfigur Bill und der plastischen Hundefigur verletzt.
Die Klägerinnen haben im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
a) es zu unterlassen, die nachfolgend abgebildete Figur herzustellen , herstellen zu lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen:


b) den Klägerinnen Auskunft über die Namen und Anschriften der Hersteller bzw. Lieferanten der Figur sowie die Mengen der von ihr selbst oder Dritten hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Figuren zu erteilen;
c) die noch im Besitz der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke der Figur an die Klägerinnen zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten durchzuführenden Vernichtung herauszugeben. Als noch nicht bezifferten Leistungsantrag haben die Klägerinnen den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, den Schaden, der ihnen aus den
vorstehend unter a) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird, zu erstatten.
Die Beklagte hat vorgebracht, sie habe die Comicfigur Bill, die ihrerseits eine unzulässige Nachahmung des Hundes Idefix aus der Comicserie "Asterix" sei, nicht gekannt. Die von ihr hergestellte und vertriebene Hundefigur unterscheide sich ganz erheblich von der Comicfigur und der plastischen Hundefigur Bill. Die Beklagte hat weiter bestritten, daß J. R. auch Urheber der plastischen Figur sei und die Rechte an der Comicfigur und der plastischen Hundefigur auf die Klägerin zu 1 übertragen habe. Urheberrechtliche Ansprüche seien jedenfalls verwirkt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage der Klägerin zu 2 abgewiesen. Die Klageanträge der Klägerin zu 1 (im folgenden: Klägerin) hat das Landgericht in der ersten Stufe (Unterlassungs-, Auskunfts- und Vernichtungsanspruch ) in vollem Umfang zugesprochen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. Die Rüge der Revision, das Landgericht habe den Auskunftsanspruch zu Unrecht durch Teilurteil nach § 301 ZPO zuerkannt, ohne zugleich über den Schadensersatzanspruch zu entscheiden, greift allerdings nicht durch. Die Klägerin konnte ihren auf § 101a UrhG gestützten Auskunftsanspruch, der die Bezifferung des zugleich erhobenen Schadensersatzanspruchs ermöglichen sollte, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgen. Sie war nicht gehalten, die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung mit einem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu verbinden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177, 1178 = WRP 2001, 1164 - Feststellungsinteresse II; vgl. auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 51 Rdn. 40).
II. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch als begründet angesehen.
Die Hundefigur Bill sei unabhängig von den konkreten Einzeldarstellungen der Comicserie, die sie zusammen mit der weiteren Hauptfigur Boule präge , ein Werk der bildenden Künste. Dies gelte auch für die Einzeldarstellungen des Hundes und die plastische Gestaltung der Hundefigur. J. R. genieße als belgischer Staatsangehöriger in Deutschland Urheberrechtsschutz. Als Urheber der Comicfigur sei er auch Berechtigter hinsichtlich der als Vervielfälti-
gungsstück geschaffenen plastischen Hundefigur. Dafür - jedenfalls für seine Miturheberschaft - spreche schon die nicht widerlegte Vermutung des § 10 UrhG, weil auf der Unterseite dieser Figur ein auf ihn hindeutender CopyrightNachweis angebracht sei. Durch Vertrag vom 2. Januar 1985 habe J. R. sämtliche Nutzungsrechte auf die Klägerin übertragen.
Die Beklagte habe durch die Herstellung und den Vertrieb ihrer im Jahr 1998 in Belgien verkauften Hundespardose die Nutzungsrechte der Klägerin verletzt. Die Hundespardose sei eine Bearbeitung der urheberrechtlich geschützten Figur Bill. Deren schöpferische Eigenart komme in dem verhältnismäßig großen Kopf, den großen Augen, der großen runden schwarzen Nase und den großen, beweglichen und vom Körper abstehenden Ohren ebenso zum Ausdruck wie in dem Haarhäubchen und der Manschette unter dem Halsband. Diese Merkmale fänden sich auch bei der plastischen Figur Bill, bei der zudem die ruhige, vertrauensvolle Sitzhaltung und die großen Füße auffielen.
Von diesen besonderen Merkmalen halte die Spardose der Beklagten nicht den nötigen Abstand. Diese sei der plastischen Hundefigur Bill trotz der unterschiedlichen Größe und Farbe sehr ähnlich. Kopfhaltung, Nase, Ohren, das Häubchen und die Sitzhaltung entsprächen einander. Die Unterschiede bei den Augen und der Manschette könnten den entscheidenden Gesamteindruck nicht bestimmen. Wer die Figur kenne, die Bill in Ruhe darstelle, erkenne vielmehr gerade ihre bestimmenden Züge in der Figur der Beklagten in derselben oder ganz ähnlicher Form wieder.
Der Unterlassungsanspruch und die weiteren Ansprüche seien nicht verwirkt.
III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die bisher getroffenen Feststellungen tragen die von den Vorinstanzen ausgesprochene Verurteilung der Beklagten nicht.
1. Gegenstand der Klage und der Verurteilung durch das Berufungsgericht sind nur behauptete Verletzungen urheberrechtlicher Nutzungsrechte, die der Klägerin im Inland zustehen. Ansprüche aus der Verletzung von im Ausland bestehenden Nutzungsrechten wären im Verhältnis zu Ansprüchen aus der Verletzung von Nutzungsrechten nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz eigene Streitgegenstände. Dem Urheber steht an seinem Werk - auch aus der Sicht der zu seinem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen - kein einheitliches Schutzrecht zu, sondern ein Bündel nationaler Schutzrechte (BGHZ 152, 317, 322 - Sender Felsberg). Im Hinblick darauf wäre es Sache der Klägerin gewesen, in den Vorinstanzen zweifelsfrei klarzustellen, daß sie mit ihrer Klage auch die Verletzung im Ausland bestehender Nutzungsrechte geltend machen will (vgl. dazu BGHZ 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten, m.w.N.). Dies ist nicht geschehen. Die Klägerin hat sich vielmehr in den Vorinstanzen allein auf urheberrechtliche Nutzungsrechte nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz gestützt und geltend gemacht, daß J. R. als Urheber der Figur Bill gemäß dem Grundsatz der Inländerbehandlung Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz beanspruchen könne.
Die Klägerin hat in den Vorinstanzen auch nicht vorgebracht, daß ihr nach belgischem Urheberrecht zustehende Nutzungsrechte dadurch verletzt worden seien, daß die Beklagte ihre Spardose in Belgien verkauft habe. Es kann deshalb nicht angenommen werden, daß die Klägerin mit ihrer Klage jedenfalls auch Ansprüche aus ihr in Belgien zustehenden Nutzungsrechten geltend machen wollte. Dies gilt umso mehr, als gegebenenfalls nicht nur die Her-
stellung der beanstandeten Spardose im Inland (als Eingriff in das Vervielfältigungsrecht aus § 16 UrhG), sondern auch deren Ausfuhr nach Belgien als inländische urheberrechtliche Verletzungshandlung erfaßt werden kann, wenn die Spardose durch Versand nach Belgien schon im Inland in Verkehr gebracht worden ist (§ 17 UrhG; vgl. BGHZ 129, 66, 75 - Mauer-Bilder; BGH, Urt. v. 3.3.2004 - 2 StR 109/03, GRUR 2004, 421, 424 - Tonträgerpiraterie durch CDExport , m.w.N., für BGHSt vorgesehen).
Das Vorbringen der Revisionserwiderung zum Gegenstand der Klage kann den Streitgegenstand nicht erweitern, weil die Einführung neuer Streitgegenstände im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 439 = WRP 2003, 384 - Feldenkrais; Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 180/01, GRUR 2004, 435, 437 = WRP 2004, 490 - FrühlingsgeFlüge; Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 265/01, Umdruck S. 9 f. - Lebertrankapseln).
2. Die Klägerin hat ihre auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Vernichtung gerichteten Klageanträge der ersten Stufe in zulässiger Weise auf behauptete urheberrechtliche Nutzungsrechte an verschiedenen Werken gestützt (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefonkarte), nämlich an der Figur Bill als solcher, an vorgelegten Zeichnungen der Comicfigur Bill sowie an der plastischen Hundefigur Bill in Form einer Spardose.
3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Hundefigur Bill auch als eine allen Einzeldarstellungen der Comicgeschichten, in denen sie als Hauptfigur auftritt, zugrundeliegende Gestalt urheberrechtlichen Schutz genießt (§ 2 UrhG; vgl. BGHZ 122, 53, 56 f. - Alcolix, m.w.N.). Gleich-
falls rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht von einem urheberrechtlichen Werkschutz der im Verfahren vorgelegten Einzeldarstellungen der Comicfigur ausgegangen.
Es bestehen auch keine Bedenken, die plastische Spardose Bill als urheberrechtlich schutzfähig anzusehen. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, daß die plastische Hundefigur ein Vervielfältigungsstück der Comicfigur sei, ist jedoch unzureichend. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend gewürdigt, daß sich die plastische Hundefigur gerade auch im Gesamteindruck ganz erheblich von der den Einzeldarstellungen zugrundeliegenden Comicfigur Bill unterscheidet. Die Comicfigur ist, soweit den vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann, eine ausgeprägte, ausgewachsene Hundepersönlichkeit, eine quicklebendige und quirlige "Promenadenmischung" , höchst beweglich und schlank. Das Rassenübergreifende im Äußeren zeigt sich u.a. an den überlangen Ohren, die im Stand bis auf den Boden hängen, der überlangen Zunge sowie den Haarfransen an Kopf, Ohren, Pfoten und Schwanz. Demgegenüber stellt die plastische Hundefigur Bill ein dickliches, fast halsloses und verträumtes Hundekind dar, ein streichelglattes Schoßtier, das einem Cockerspaniel nachempfunden ist. An die Comicfigur erinnern vor allem die Ausgestaltung des überproportional großen Kopfes (mit den comicartig übergroßen Augen, der knolligen Rundnase und den abstehenden langen Ohren), weiter der Halsring und die weiße Brust, die aber bei der Comicfigur ein Brustpelz, bei der plastischen Figur eher ein weißes Lätzchen ist.
4. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin für Ansprüche aus der Verletzung des inländischen Urheberrechts an der Comicfigur Bill rechtsfehlerfrei dargelegt. Als ausschließlich Nutzungsberechtigte ist die
Klägerin auch befugt, Unterlassungsansprüche hinsichtlich unfreier Bearbeitungen geltend zu machen (vgl. BGHZ 141, 267, 272 f. - Laras Tochter).
Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann dagegen nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin für Ansprüche, die auf eine Verletzung des inländischen Urheberrechts an der plastischen Hundefigur Bill gestützt sind, aktivlegitimiert ist. Es ist nicht festgestellt, daß J. R. (als Alleinurheber ) die plastische Hundefigur Bill als solche geschaffen hat. Die Klägerin könnte zudem gestützt auf dieses Werk urheberrechtliche Nutzungsrechte nur geltend machen, wenn ihr diese von dem oder den Urheberberechtigten eingeräumt worden sein sollten. Dies ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Vertrag der Klägerin mit J. R. vom 2. Januar 1985 bezieht sich - soweit hier von Bedeutung - nur auf Nutzungsrechte an der Comicfigur Bill, wie sie in den darin aufgeführten Comicwerken insgesamt und in den Einzelzeichnungen als Gestalt verkörpert ist. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts enthält Anlage IV des Vertrages gemäß dessen Art. 1 Abs. 2 nur einen Vorbehalt der Rechte, die Dritten (wie der Firma S. bezüglich "Figurines PVC") aus früher geschlossenen Verträgen zustanden.
5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Hundespardose der Beklagten sei eine Bearbeitung der Comicfigur und der plastischen Hundefigur Bill (§ 23 UrhG), ist ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei.

a) Bei der Prüfung, ob eine Bearbeitung vorliegt, ist zunächst im einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Originals bestimmen. Maßgebend ist dafür ein Gesamtvergleich mit den vorbekannten Gestaltungen, bei dem vom Gesamteindruck des Originals und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser beruht, auszugehen
ist. Das Ergebnis dieses Gesamtvergleichs bestimmt zugleich den Grad der Eigentümlichkeit, von dem der Schutzumfang abhängt.
aa) Diese Prüfung hat das Berufungsgericht für die Comicfigur Bill noch hinreichend vorgenommen. Es hat dazu ausgeführt, die Comicfigur sei eine verschmitzte, pfiffige und treue rassenübergreifende Tiergestalt eigener Art. Die schöpferische Eigenart der Comicfigur komme in dem verhältnismäßig großen Kopf, den großen Augen, der großen runden Nase und den großen beweglichen und oft vom Körper abstehenden Ohren ebenso zum Ausdruck wie in dem Haarhäubchen, der Manschette und dem Halsband. J. R. habe zwar bei den Zeichnungen auch gebräuchliche Einzelelemente wie die große runde Nase verwendet, bei der Figur Bill aber doch einen eigenartigen Gesamteindruck erzielt, der sich ganz erheblich von der Figur Idefix abhebe. Eine nähere Erörterung , welche gebräuchlichen Einzelelemente Eingang in die Comicfigur gefunden haben, ist allerdings ebenso unterblieben wie die Darlegung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Comicfiguren Bill und Idefix.
bb) Die schöpferische Eigenart der plastischen Hundefigur Bill, die sich - wie dargelegt - von der Comicfigur durchaus unterscheidet, hat das Berufungsgericht dagegen nur unzureichend geprüft; insbesondere ist die - anhand eines Vergleichs mit den vorbekannten Gestaltungen vorzunehmende - Prüfung des Grades der Eigentümlichkeit unterblieben. Es hätte Anlaß bestanden, näher darzulegen, inwiefern die besonderen Merkmale der plastischen Figur - so wie vom Berufungsgericht für die große runde Nase festgestellt - gebräuchliche Einzelelemente sind. Dies anzunehmen liegt jedenfalls für die übergroßen weißen Augen mit den kleinen Pupillen nahe.

b) Bei der Beurteilung, ob nur eine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG vorliegt, ist durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 139, 68, 77 - Stadtplanwerk; BGH, Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 704 = WRP 2000, 1243 - Mattscheibe).
aa) Das Berufungsgericht hat diese Prüfung, die in erster Linie eine tatrichterliche Aufgabe ist, hinsichtlich der Comicfigur und der Hundespardose der Beklagten unterlassen. Die Abweichungen der Gestaltung der Hundespardose der Beklagten von der Comicfigur sind allerdings nach den vorgelegten Unterlagen derart erheblich, daß die Annahme einer Bearbeitung kaum in Betracht kommt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß eine abhängige Bearbeitung nicht schon dann anzunehmen ist, wenn das neue Werk auf das ältere deutlich Bezug nimmt. Gerade bei Werken, die - wie nicht selten Hauptfiguren von Comics - sehr bekannt sind, genügen meist nur geringe Andeutungen (insbesondere in äußeren Merkmalen), um einen deutlichen Bezug zu dem älteren Werk herzustellen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob mit einer solchen Bezugnahme die Übernahme eigenpersönlicher Merkmale verbunden ist (vgl. BGHZ 122, 53, 59 - Alcolix; BGH, Urt. v. 11.3.1993 - I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 194 - Asterix-Persiflagen). Zu beurteilen ist dies - entgegen der Ansicht der Revision - nicht vom Standpunkt der insbesondere jugendlichen Leser der Comicserie , sondern vom Standpunkt eines Betrachters, der die Vorlage kennt, aber auch das für das neue Werk erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (vgl. BGHZ 122, 53, 61 f. - Alcolix). Eine Urheberrechtsverletzung kommt nur in Be-
tracht, wenn die als entlehnt festgestellten Elemente den Schutzvoraussetzungen des § 2 UrhG genügen (vgl. BGHZ 141, 329, 333 - Tele-Info-CD, m.w.N.).
bb) Bei dem Vergleich der plastischen Hundefigur Bill mit der beanstandeten Spardose der Beklagten hat das Berufungsgericht - wie die Revision mit Recht rügt - nicht näher geprüft, inwieweit die festgestellten Übereinstimmungen (insbesondere bei der Sitzhaltung und den großen Pfoten) typischen Gestaltungsmerkmalen derartiger Hundefiguren entsprechen, sich aus der Anlehnung an die Hunderasse des Cockerspaniels ergeben oder - wie die Vergrößerung von Augen, Nase und Pfoten - comictypische Übertreibungen naturgegebener Merkmale sind.
Es ist nicht auszuschließen, daß sich bei einer näheren Würdigung der Umstände, die für die Beurteilung der Gestaltungshöhe der plastischen Hundefigur Bill und des Maßes an eigenpersönlicher Prägung bei den übereinstimmenden Elementen von Bedeutung sind, ergeben kann, daß die Hundespardose der Beklagten nicht als Bearbeitung der plastischen Hundefigur Bill anzusehen ist, zumal die Unterschiede der Gestaltungen auch in Elementen, die den Gesamteindruck bestimmen, weiter gehen, als das Berufungsgericht angenommen hat. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, daß die Hundespardose der Beklagten einen viel wacheren, agileren Hund darstellt. Dieser hat eine mehr sitzende, stärker gedrehte Haltung, einen weniger überproportional großen Kopf, eine schlankere Schnauze und eine kleinere Nase. Der Hundespardose der Beklagten fehlt zudem die charakteristische Farbgebung der plastischen Hundefigur Bill und das besonders auffallende weiße Lätzchen.
IV. Das Berufungsurteil kann danach - auch hinsichtlich der weiter geltend gemachten Ansprüche - keinen Bestand haben.

Im erneuten Berufungsverfahren werden gegebenenfalls die noch offenen Fragen der Aktivlegitimation der Klägerin und der Verletzung der Urheberrechte an den verschiedenen Werken, die nach dem Vorbringen der Klägerin Grundlage ihrer Klageansprüche sind, zu klären sein. Bisher sind auch noch keine Umstände festgestellt, die ausnahmsweise einen Anspruch auf Vernichtung nach § 98 Abs. 1 UrhG in der Form begründen, daß die im Besitz der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke an die Klägerin selbst zum Zweck der Vernichtung herauszugeben sind (vgl. dazu BGHZ 141, 267, 285 - Laras Tochter; 153, 69, 77 - P-Vermerk). Der Vernichtungsanspruch bezieht sich im
übrigen - wie die aus dem Vervielfältigungsrecht folgenden Ansprüche (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 23 Rdn. 15) - auch auf die Vervielfältigungsstücke unfreier Bearbeitungen (vgl. BGHZ 141, 267, 285 - Laras Tochter, m.w.N.).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Herr RiBGH Pokrant ist im Urlaub und deshalb verhindert zu unterschreiben. Ullmann Schaffert Bergmann

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 117/00 Verkündet am:
20. März 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Gies-Adler

a) Das Urheberrechtsgesetz regelt die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse
und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interesse der
Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst
umfassenden Nutzung des geschützten Werkes kann bei der Bestimmung des
Umfangs der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte und bei der Auslegung
der Schrankenbestimmungen herangezogen werden. Eine der urheberrechtlichen
Prüfung nachgeschaltete Güter- und Interessenabwägung kommt
nicht in Betracht.

b) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verändert
wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nicht
ohne weiteres allein aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wiedererkennbarkeit
auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Abstand
, den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG geschaffenes Werk
zum Original halten muß, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Veränderungen
, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes.
BGH, Urteil vom 20. März 2003 – I ZR 117/00 – OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Mai 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Sie nimmt aufgrund eines Wahrnehmungsvertrags mit den Erben des Malers und Bildhauers Ludwig Gies die Rechte an der Adlerfigur – dem sogenannten Gies-Adler – wahr, die Gies 1953 geschaffen hat. Die nachstehend abgebildete Gips-Wiedergabe dieses Adlers hing von 1955 bis zu dessen Neubau an der Stirnseite des Plenarsaals des Deutschen Bundestags in Bonn:

Die Beklagte gibt das Wochenmagazin „Focus“ heraus. Sie veröffentlichte in Heft 13 des Jahres 1999 unter der Überschrift „Der ‚unseriöse’ Staat“ einen Beitrag über einen angeblichen Mißbrauch des Steuerrechts, das vom Gesetzgeber immer häufiger dazu benutzt werde, „hastig Haushaltslöcher zu stopfen“. Diesem Artikel war die – nachfolgend in schwarzweiß und verkleinert wiedergegebene – farbige Darstellung eines Bundesadlers vorangestellt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte deswegen auf Unterlassung in Anspruch. Sie hat die Ansicht vertreten, daß der Gies-Adler ungeachtet seiner Verwendung als Hoheitszeichen urheberrechtlich geschützt sei und seine Wiedergabe im „Focus“ eine unfreie Bearbeitung darstelle. Die auf die Erben übergegangenen Nutzungsrechte des Künstlers bestünden trotz der Verwendung des Adlers im Plenarsaal des Deutschen Bundestages fort.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen (OLG Köln NJW 2000, 2212).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Gies-Adler, der Werkqualität nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG aufweise , sei allerdings nicht nach § 5 Abs. 2 UrhG dem urheberrechtlichen Schutz entzogen. Auch handele es sich bei der Wiedergabe im „Focus“ nicht um eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG. Eine unfreie Bearbeitung nach § 23 Satz 1 UrhG liege vor, wenn das geschützte Werk zwar verändert werde, dabei aber wesentliche Züge des Originals übernommen würden. Der „Focus“-Adler wir-
ke zwar etwas weniger rundlich und weise auch eine deutlich abweichende Färbung auf. Dennoch übernehme er fast alle wesentlichen Züge des Gies-Adlers. Diese Übereinstimmungen seien auch nicht dadurch vorgegeben, daß es sich beidemal um Darstellungen von Adlern handele. Adler ließen sich auch als Silhouette in unterschiedlicher Weise darstellen.
Die unfreie Bearbeitung falle unter keine urheberrechtliche Schrankenbestimmung. § 50 UrhG scheide aus, weil der Gies-Adler nicht im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse gezeigt werde. Die Veröffentlichung sei auch nicht durch das Zitatrecht gedeckt, weil der Gies-Adler im „Focus“ nicht zitiert, sondern verfremdet wiedergegeben werde. Außerdem handele es sich bei dem Artikel im „Focus“ nicht um ein selbständiges wissenschaftliches Werk, wie es § 51 Nr. 1 UrhG voraussetze, wenn ein Werk insgesamt zitiert werde. Schließlich rechtfertige § 59 Abs. 1 UrhG die Veröffentlichung nicht, weil der Gies-Adler sich nicht an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde, wie es diese Vorschrift voraussetze. Da der Gies-Adler nicht der Allgemeinheit gewidmet sei, komme auch eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht.
Auch wenn das Urheberrechtsgesetz die beanstandete Verwendung des Gies-Adlers nicht gestatte, sei sie doch durch das Grundrecht der Pressefreiheit gerechtfertigt. Sei neben dem durch das Urheberrecht repräsentierten Eigentumsrecht des Art. 14 GG das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 GG betroffen, hänge die Berechtigung zu einer unfreien Bearbeitung von einer Güter- und Interessenabwägung ab. Das Urheberrechtsgesetz verschaffe der verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit nicht in jedem Einzelfall und insbesondere in der vorliegenden Konstellation nicht ausreichend Geltung, so daß die Prüfung nicht mit einer bloßen Anwendung der urheberrechtlichen Bestimmungen abgeschlossen werden könne. Vielmehr sei eine Einzelfallabwägung verfassungsrechtlich geboten , die im Streitfall zugunsten der Pressefreiheit ausgehe.
Der aufgrund seiner exponierten Plazierung im (früheren) Bundestagsgebäude in der Bevölkerung überaus bekannte Gies-Adler sei für die meisten politisch interessierten Menschen mit dem Wappentier der Bundesrepublik identisch. Ihnen sei nicht bekannt, daß es sich lediglich um ein dem Wappen angenähertes Kunstwerk eines privaten Schöpfers handele. Der Gies-Adler sei somit zu einem Symbol für die Bundesrepublik Deutschland geworden und müsse auch in der Form einer unfreien Bearbeitung verwendet werden dürfen, um den Staat symbolisch darzustellen. Die Beklagte könne auch nicht auf eine andere Darstellung des Bundesadlers – etwa auf eine Adler-Darstellung, wie sie sich auf Geldmünzen befinde – verwiesen werden. Die Abwägung zu Lasten der Nutzungsberechtigten sei im übrigen gerechtfertigt, weil der Künstler durch seine Zustimmung dazu beigetragen und es bewußt in Kauf genommen habe, daß die Bevölkerung sein Werk mit dem Wappentier gleichstellen werde. Schon 1953 habe es zumindest im Rahmen der „Wochenschau“ regelmäßige Bildberichte über politische Ereignisse und Debatten gegeben, so daß schon damals abzusehen gewesen sei, daß der an derart herausgehobener Stelle plazierte Adler von weiten Kreisen der Bevölkerung mit dem offiziellen Wappentier identifiziert werden würde.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet zunächst die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin sei aufgrund des abgeschlossenen Wahrnehmungsvertrages berechtigt, im Falle einer Verletzung des den Erben des Künstlers Ludwig Gies zustehenden Urheberrechts auch Abwehransprüche geltend zu machen. Die urheberrechtliche Werkqualität des in Rede stehenden Kunstwerks steht außer Zweifel. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich nicht um
ein amtliches Werk i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revisionserwiderung erhebt insofern auch keine Gegenrügen.
2. Mit Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Verhalten der Beklagten könne trotz des Vorliegens aller Tatbestandsmerkmale einer Urheberrechtsverletzung aufgrund einer verfassungsrechtlichen Güter- und Interessenabwägung gerechtfertigt sein.

a) Das Urheberrechtsgesetz enthält grundsätzlich eine abschließende Regelung der aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse. Das dem Urheber vom Gesetz eingeräumte Ausschließlichkeitsrecht ist das Ergebnis einer vom Gesetzgeber bereits vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse des Urhebers an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Ausschließlichkeitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks. Schon die für den Regelfall geltende Begrenzung des urheberrechtlichen Schutzes auf die Ausdrucksform (vgl. Art. 9 Abs. 2 TRIPS-Übereinkommen ) führt dazu, daß über den Inhalt eines geschützten Werkes im allgemeinen weitgehend unbeschränkt berichtet werden kann. Darüber hinaus tragen die dem Urheber nach dem Gesetz eingeräumten Verwertungsrechte weitgehend dem Umstand Rechnung, daß die Informationsbeschaffung und -vermittlung nicht mehr als notwendig beschränkt werden sollte. Unter bestimmten Umständen kann der Urheberrechtsberechtigte auch verpflichtet sein, Nutzungswilligen ein Nutzungsrecht einzuräumen (vgl. Fikentscher in Festschrift Schricker [1995], S. 149, 167 ff.; Erdmann in Festschrift Odersky [1996], S. 959, 966 f.; EuGH, Urt. v. 6.4.1995 – C-241/91, Slg. 1995, I-743 = GRUR Int. 1995, 490 Tz. 50 – Magill). Schließlich sind die urheberrechtlichen Befugnisse in vielfältiger Weise durch die Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes begrenzt, die im einzelnen den entgegenstehenden Interessen sowohl der Allgemeinheit als auch spezieller
Nutzungsgruppen Rechnung tragen (vgl. BGHZ 150, 6, 8 – Verhüllter Reichstag; 151, 300, 310 – Elektronischer Pressespiegel). Besteht beispielsweise an der Wiedergabe eines geschützten Werkes ein gesteigertes öffentliches Interesse, kann dies unter Umständen schon bei der Auslegung der dem Urheber zustehenden Befugnisse, in jedem Fall aber bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen berücksichtigt werden und im Einzelfall dazu führen, daß eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Informations- und Nutzungsinteresse der Allgemeinheit Rechnung tragenden Interpretation weichen muß (BGHZ 150, 6, 8 f. – Verhüllter Reichstag; vgl. auch BVerfG GRUR 2001, 149, 151 f. – Germania 3, zu § 51 Nr. 2 UrhG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., vor § 45 UrhG Rdn. 6; Melichar in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 45 ff. UrhG Rdn. 15 f.; Ahlberg in Möhring /Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Einl. 53; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht , 2. Aufl., Rdn. 86 u. 480 ff.; ders., JZ 2002, 1007, 1008; Bornkamm in Festschrift Piper [1996], S. 641, 648 ff.). In jedem Fall sind neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen (BGHZ 151, 300, 311 – Elektronischer Pressespiegel).

b) Für eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse sowie der Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG angesiedelte allgemeine Güterund Interessenabwägung ist danach kein Raum. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht kann der Konflikt zwischen dem Urheberrecht und den Kommunikationsgrundrechten nicht mit Hilfe einer solchen außerhalb der urheberrechtlichen Tatbestände erfolgenden Abwägung oder gar unter Rückgriff auf das Institut des übergesetzlichen Notstands gelöst werden (so aber Wild in Schricker aaO § 97 UrhG Rdn. 20 ff.; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 97 UrhG Rdn. 31; dagegen bereits Melichar in Schricker aaO vor §§ 45 ff. UrhG Rdn. 14; Schricker
in Schricker aaO § 51 UrhG Rdn. 8; Schack aaO Rdn. 481a u. 492; Nordemann in Fromm/Nordemann aaO vor § 45 UrhG Rdn. 6; Bornkamm aaO S. 646 ff.; Seifert in Festschrift Erdmann [2002], S. 195, 207 ff.). Das für das Strafrecht entwickelte Institut des übergesetzlichen Notstands hat mittlerweile als rechtfertigender Notstand Eingang in das Strafgesetzbuch und in das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gefunden (vgl. § 34 StGB, § 16 OWiG). Zwar schließt der rechtfertigende Notstand nach diesen Bestimmungen die Rechtswidrigkeit auch im Zivilrecht aus. Für das Eigentum und für eigentumsähnliche Rechte greifen indessen die bürgerlichrechtlichen Spezialregeln der §§ 228, 904 BGB ein (vgl. Grothe in MünchKomm.BGB, 4. Aufl., § 228 Rdn. 2). Die danach im Streitfall allein in Betracht kommende Bestimmung des § 904 BGB ist indessen – ebenso wie § 34 StGB und § 16 OWiG – an enge Voraussetzungen gebunden, für deren Vorliegen im Streitfall nichts ersichtlich ist.

c) Eine – der urheberrechtlichen Regelung und den hier nicht einschlägigen Notstandsbestimmungen nachgeschaltete – allgemeine Güter- und Interessenabwägung überschreitet die Kompetenzen der Zivilgerichte. Das positive Recht ist verfassungskonform auszulegen. Bei der Anwendung des Urheberrechtsgesetzes ist es namentlich Aufgabe der Gerichte, bei der Bestimmung der Verwertungsbefugnisse der Urheber und bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen die verfassungsrechtlich verbrieften Interessen der Nutzerseite angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Gesetzesanwendung ist Raum für eine Güterund Interessenabwägung. Soweit das Gesetz den Kommunikationsgrundrechten des Art. 5 GG, insbesondere der Pressefreiheit, aber nicht hinreichend Rechnung trägt und eine Lösung durch eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes – etwa wegen eines eindeutigen Gesetzeswortlauts – nicht möglich erscheint, ist es allein Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungswidrigkeit der betreffenden gesetzlichen Bestimmung festzustellen. Der Zivilrichter kann diesen
Konflikt nicht durch Nichtanwendung der seines Erachtens verfassungswidrigen Bestimmung lösen.
3. Im Streitfall besteht indessen kein Grund zu der Annahme, durch das urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrecht werde das Grundrecht der Pressefreiheit unangemessen beeinträchtigt. Denn wie die Revisionserwiderung mit Erfolg rügt, begegnet die Annahme einer unfreien Bearbeitung (§ 23 Satz 1 UrhG) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist nicht erforderlich. Denn die getroffenen Feststellungen ermöglichen eine abschließende Beurteilung. Danach handelt es sich bei der Wiedergabe des Adlers im „Focus“ nicht um eine abhängige Bearbeitung nach § 23 Satz 1 UrhG, sondern um eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG.

a) Die freie Benutzung eines älteren geschützten Werkes setzt – hiervon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen – voraus, daß angesichts der Individualität des neuen Werkes die Züge des benutzten Werkes verblassen (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.1971 – I ZR 77/69, GRUR 1971, 588, 589 – Disney-Parodie; Urt. v. 8.2.1980 – I ZR 32/78, GRUR 1980, 853, 854 – Architektenwechsel; Urt. v. 21.11.1980 – I ZR 106/78, GRUR 1981, 352, 353 – Staatsexamensarbeit; BGHZ 122, 53, 60 – Alcolix; 141, 267, 280 – Laras Tochter; E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht , 3. Aufl., S. 276; Loewenheim in Schricker aaO § 24 UrhG Rdn. 24). Dies geschieht in der Regel dadurch, daß die dem geschützten älteren Werk entlehnten Züge in dem neuen Werk zurücktreten, so daß die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint.

b) Das Berufungsgericht hat bei der Gegenüberstellung der beiden Adlerdarstellungen zu stark auf die vordergründigen Übereinstimmungen abgestellt und nicht hinreichend beachtet, daß im Rahmen einer antithematischen Auseinander-
setzung mit einem bestehenden Werk auch Übereinstimmungen hinzunehmen sind. Im Streitfall sind die festgestellten Übereinstimmungen vor allem darauf zurückzuführen , daß die Darstellung des räuberischen und gierigen Bundesadlers, der mit seiner Kralle ein Bündel mit Geldscheinen greift, gerade das der Öffentlichkeit bekannte Original erkennen lassen soll. Während der Bundesadler generell als Wappentier der Bundesrepublik den Staat verkörpern mag, verbindet die Öffentlichkeit den bekannten Gies-Adler mit dem Bundestag, also mit dem Gesetzgeber , von dessen angeblich unrühmlicher Rolle der Artikel handelte.
Der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu dem benutzten Werk kann – selbst bei deutlichen Übernahmen – dadurch gegeben sein, daß das neue Werk zu den entlehnten eigenschöpferischen Zügen des älteren Werkes einen deutlichen inneren Abstand hält und deswegen seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann davon gesprochen werden, daß die individuellen Züge des älteren Werkes in dem neueren Werk „verblassen“ (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. – Alcolix; BGH, Urt. v. 11.3.1993 – I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 193 – Asterix-Persiflagen). Dies kann durch eine Parodie geschehen, durch die das ältere Werk selbst zum Gegenstand einer kritisch-humorvollen, ironischen Auseinandersetzung gemacht wird, ist aber auch auf andere Weise möglich – etwa durch eine Karikatur, die nicht das ältere Werk selbst betrifft, sondern den Gegenstand, der in dem älteren Werk dargestellt ist (vgl. Hess, Urheberrechtsprobleme der Parodie [1993], S. 63 ff., 101). Voraussetzung für eine solche, durch gewisse Übernahmen charakterisierte freie Benutzung ist aber stets, daß das neue Werk trotz der äußeren Übereinstimmungen einen deutlichen (inneren) Abstand hält, der im allgemeinen in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck kommt (vgl. Hess aaO S. 148 ff.).

c) Bei dem von der Beklagten im „Focus“ wiedergegebenen Adler handelt es sich in diesem Sinne um eine freie Benutzung, die sich der Mittel sowohl der
Parodie als auch der Karikatur bedient. Um den Bundestag als Gesetzgebungsor- gan des „unseriösen Staates“ karikaturistisch darzustellen, wird eine parodistische Wiedergabe des als Symbol des Bundestages bekannten Gies-Adlers verwendet. Das Original bleibt dabei – dies ist der Sinn der Darstellung – trotz der Veränderungen erkennbar. Entscheidend ist indessen die Verwandlung des würdigen, eher etwas träge, stets aber gutmütig wirkenden Gies-Adlers, der im Volksmund als „fette Henne“ bezeichnet wird, in einen gierigen, bösartigen Raubvogel, der trotz der gewollten Übereinstimmungen mit dem Original wenig gemein hat. Unschädlich ist dabei, daß sich die kritische Auseinandersetzung mit dem künstlerischen Mittel der Karikatur nicht auf das verwendete Werk selbst, sondern auf dessen thematisches Umfeld bezieht.
Dafür, daß eine solche Benutzung eines geschützten Werkes vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers nicht erfaßt, sondern als Ausdrucksmittel der politischen Auseinandersetzung im Rahmen einer freien Benutzung i.S. des § 24 Abs. 1 UrhG erlaubt ist, spricht nicht zuletzt die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu Hess aaO S. 150 ff.). Ob darüber hinaus die Kunstfreiheit tangiert ist (Art. 5 Abs. 3 GG), bedarf unter diesen Umständen keiner weiteren Erörterung.
4. Da sich die beanstandete Darstellung als eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG darstellt, kann die Frage offenbleiben, ob die Übernahme auch durch das Zitatrecht des § 51 Nr. 2 UrhG gedeckt war (zum Bildzitat, das ausnahmsweise – weil vom Zitatzweck erfordert – auch ein ganzes Werk umfassen kann, vgl. eingehend Schricker in Schricker aaO § 51 UrhG Rdn. 45; BGHZ 126, 313, 320 f. – Museumskatalog).
III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 282/97 Verkündet am:
13. April 2000
Walz,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Mattscheibe

a) Eine freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow kann auch
dann anzunehmen sein, wenn diese unverändert in eine Satire auf diese Show
übernommen werden. Dabei kommt es - über die Anforderungen des § 24 UrhG
hinaus - nicht darauf an, ob die Übernahmen "erforderlich" sind.

b) Bei der Beurteilung einer Satire als selbständiges Werk ist es unerheblich, wie
das Gelingen oder die inhaltliche Tendenz der darin gestalteten Kritik gewertet
werden kann.
Zur Frage, ob ein Sendeunternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es eine Satire
über die Fernsehshow eines anderen Sendeunternehmens ausstrahlt.
BGH, Urteil vom 13. April 2000 - I ZR 282/97 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 1997 im Kostenpunkt und im Umfang der Annahme der Revision aufgehoben. In diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 1. März 1996 zurückgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat die Klägerin zu 11/20, die Beklagte zu 9/20 zu tragen. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin zu 1/3, der Beklagten zu 2/3 auferlegt. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu 10/11, die Beklagte zu 1/11 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin produziert die Fernsehshow des privaten Fernsehsenders R. "Der Preis ist heiß" samt der darin enthaltenen Werbung. Die am 26. April 1994 gesendete Folge dieser Show bewarb in einer Spielszene das Blasenstärkungsmittel G. . Die Beklagte strahlt als Pay-TV-Unternehmen ihr Fernsehprogramm überwiegend verschlüsselt aus. Zu ihrem Programm gehört aber auch die bundesweit unverschlüsselt ausgestrahlte Fernsehsendung "K's Mattscheibe". Diese hat sich nach Darstellung der Beklagten eine wöchentliche Fernsehkritik in satirischer und parodierender Form zum Ziel gesetzt. Am 8. Mai 1994 befaßte sich "K's Mattscheibe" u.a. mit der Fernsehshow "Der Preis ist heiß" vom 26. April 1994. In diesen Beitrag, der eine Gesamtlänge von 1:25 Minuten hatte, waren Originalausschnitte aus der Fernsehshow - einschließlich des Werbespots "G. " - mit einer Gesamtdauer von etwa 58 Sekunden übernommen worden. Diese Folge wurde am 8. Januar und am 11. Juni 1995 erneut gesendet. Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei nicht nur originäre Inhaberin der Leistungsschutzrechte an der von ihr produzierten Fernsehshow "Der Preis ist heiß", sondern habe von ihrer Muttergesellschaft auch sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Sendung vom 26. April 1994 erworben. Die zunächst dem Fernsehsender R. eingeräumten ausschließlichen Senderechte seien zeitlich begrenzt gewesen. Die Beklagte habe mit der Verwertung der erstmals am 8. Mai 1994 ausgestrahlten Sendefolge von "K's Mattscheibe" die Rechte der Klägerin zur Vervielfältigung, Vorführung und Sendung der Fernsehshow verletzt. Die Beklagte mache demgegenüber zu Unrecht geltend, die
aus der Fernsehshow übernommenen Ausschnitte seien in "K's Mattscheibe" als einem selbständigen Werk lediglich frei, insbesondere zu parodistischen Zwecken, benutzt worden. Mit der Benutzung der Originalausschnitte aus der Fernsehshow habe die Beklagte zudem eine fremde Leistung ausgebeutet und damit wettbewerbswidrig gehandelt. Die Klägerin hat wegen der Sendung "K's Mattscheibe" vom 8. Mai 1994 - als Klageansprüche zu 4 und 5 - auch Unterlassungsansprüche wegen sittenwidriger Herabsetzung eines Wettbewerbers gestellt, die sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zurückgenommen hat. Sie hat weiterhin Klage auf Unterlassung und Schadensersatz erhoben wegen der Übernahme von Ausschnitten aus zwei Sendungen ihrer Fernsehserie "Fa. " in eine am 30. April 1995 ausgestrahlte Folge von "K's Mattscheibe". Die Klägerin hat - soweit für den Gegenstand des Revisionsurteils noch von Bedeutung - vor dem Landgericht beantragt, 1. es zu unterlassen, den Beitrag "G. " aus der Sendung "K's Mattscheibe" vom 8. Mai 1994 in unveränderter Form gemäß beiliegender Videoaufzeichnung Anlage O&R A zu vervielfältigen, vorzuführen und zu senden, 2. ... 3. an die Klägerin angemessenen Schadensersatz in Höhe von mindestens 10.000,-- DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung gewandt. Sie hat im Berufungsverfahren ihre Klage dahingehend erweitert, daß sie auch wegen der Übernahme von Ausschnitten aus einer weiteren Sendung der Serie "Fa. " in die Folge von "K's Mattscheibe" vom 7. Januar 1996 Unterlassung (Berufungsantrag zu 3) und Schadensersatz verlangt hat. Den auf Schadensersatz gerichteten Antrag hat die Klägerin vor dem Berufungsgericht dahingehend geändert, daß sie nunmehr beantragt hat festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß den Anträgen zu 1 bis 3 entstanden ist und noch entstehen wird. Das Berufungsgericht hat die Beklagte gemäß den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen verurteilt (OLG München ZUM-RD 1998, 124). Diese Entscheidung hat die Beklagte mit ihrer Revision angefochten, soweit das Berufungsgericht ihre Schadensersatzpflicht festgestellt hat und soweit es die Beklagte verurteilt hat, es zu unterlassen, den Beitrag "G. " aus der Sendung "K's Mattscheibe" vom 8. Mai 1994 gemäß der Videoaufzeichnung Anlage O&R A in unveränderter Form im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen, vorzuführen und zu senden. Der Senat hat die Revision der Beklagten nur insoweit angenommen, als sie sich gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung wegen der Verwertung des Beitrags "G. " und die darauf bezogene Verpflichtung zum Schadensersatz wendet. Die Beklagte beantragt nunmehr, das Berufungsurteil im Umfang der Annahme der Revision aufzuheben und insoweit die Berufung der Klägerin ge-
gen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten auch insoweit zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat im Umfang der Annahme Erfolg. I. Der Klägerin stehen wegen der Verwendung von Ausschnitten aus der Fernsehshow "Der Preis ist heiß" für den Beitrag "G. " in der Sendung "K's Mattscheibe" keine Ansprüche aus § 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 95, 16, 19, 20 UrhG auf Unterlassung und Schadensersatz zu. 1. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe durch die Verwertung des Beitrags"G. " in der Sendung "K's Mattscheibe" vom 8. Mai 1994 das Recht der Klägerin als Filmherstellerin an den benutzten Ausschnitten aus der Sendung "Der Preis ist heiß" verletzt. Die Klägerin sei als Produzentin Inhaberin der Rechte an den Filmaufnahmen für die Fernsehsendung "Der Preis ist heiß", die urheberrechtlich als Laufbilder zu werten seien. Die zwischenzeitliche Rechtseinräumung an den Sender R. s ei im Zeitpunkt der Verletzungshandlungen bereits wieder beendet gewesen. Aus den Filmaufnahmen für die Fernsehsendung seien - als Laufbildfolgen geschützte - Ausschnitte in die Sendung "K's Mattscheibe" übernommen worden. Dabei handele es sich um die Spielszene, mit der G. beworben werde, und um Bilder, die den Moderator Walter F. als Fischer zeigten. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei insoweit keine freie Benutzung, auch
nicht in der Form der Parodie, anzunehmen. Der Beitrag "G. " in der Sendung "K's Mattscheibe" werde in seinem Gesamteindruck bestimmt durch die unverändert übernommenen Ausschnitte. Diese würden lediglich ergänzt durch eine sich anschließende Darbietung von O. K. , der dazu eine Art persiflierenden Kommentars abgebe. Die Übernahmen seien auch nicht als notwendiges Mittel einer Parodie anzusehen. Es möge zwar sein, daß in "K's Mattscheibe" der gedankliche Inhalt der Laufbilder der Klägerin antithematisch - in der Form des Lächerlichmachens - behandelt worden sei. Dazu sei es aber nicht erforderlich gewesen, zuerst Originalteile des von der Klägerin hergestellten Films (einschließlich der Titel und Warenbezeichnungen) ablaufen zu lassen, um sie dann zu kommentieren. Zur parodierenden antithematischen Darstellung in Anknüpfung an den Inhalt des Films der Klägerin hätte es vielmehr genügt , dessen Darstellung nachzuahmen. Die Beklagte könne sich wegen der Benutzung der Originalausschnitte auch nicht auf das Zitatrecht berufen. Der Beitrag in der Sendung "K's Mattscheibe" mache keine selbständigen Ausführungen, die mit den Filmzitaten belegt würden. Er beschränke sich vielmehr darauf, die zitierten Bildteile durch sprachlich-bildliche Weiterführung zu ergänzen und dadurch ins Lächerliche zu ziehen. 2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Parteien unbeanstandet davon ausgegangen, daß für die Werbesendung und die übernommenen Ausschnitte zwar kein urheberrechtlicher Werkschutz, insbesondere nicht der Schutz von Filmwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG,
in Anspruch genommen werden kann, daß die übernommenen Ausschnitte aber als Laufbilder gemäß § 95 UrhG Schutz genießen.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind aber die bestehenden Laufbildrechte nicht verletzt worden, weil hier eine freie Benutzung im Sinne des - auf Laufbilder entsprechend anwendbaren - § 24 UrhG gegeben ist. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Klägerin überhaupt befugt wäre, Rechte aus Verletzungshandlungen, die in dem hier maßgeblichen Zeitraum stattgefunden haben, geltend zu machen. (1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine freie Benutzung geschützter Laufbilder (§ 95 UrhG) auch dann anzunehmen sein kann, wenn diese - wie hier - unverändert in ein selbständiges Werk übernommen worden sind (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGH, Urt. v. 11.3.1993 - I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 205, 206 - Asterix-Persiflagen). Dies gilt vor allem dann, wenn sich das neue Werk mit der benutzten Vorlage kritisch auseinandersetzt, wie dies etwa bei einer Parodie, aber auch einer auf die Vorlage bezogenen Satire der Fall ist. Entscheidend ist auch in einem solchen Fall, ob das neue Werk zu dem aus der Vorlage Entlehnten einen so großen inneren Abstand hält, daß es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Ein solcher innerer Abstand kann sich auch aus einer Auseinandersetzung mit dem urheberrechtsfreien Inhalt und der Tendenz der Vorlage ergeben. Eine bloße parodistische Zielsetzung gibt noch keinen Freibrief für unfreie Entlehnungen (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 77/69, GRUR 1971, 588, 590 - Disney-Parodie). Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es aber nicht - über die Anforderungen des § 24 UrhG hinaus - darauf an, ob die Übernahmen "erforderlich" waren. Ein solches Kriterium würde auch nicht dem Wesen urheberrechtlich geschützter eigenschöpferischer Werke entspre-
chen, weil deren Wirkung stets abhängig ist von den eingesetzten Mitteln, diese daher für die konkrete eigenpersönliche Schöpfung stets auch im eigentlichen Sinn erforderlich sind. Bei unveränderten Übernahmen ist allerdings ein strenger Maßstab bei der Prüfung, ob ein selbständiges Werk vorliegt, angebracht (vgl. BGH GRUR 1994, 191, 205, 206 - Asterix-Persiflagen). (2) Das Berufungsgericht hat es aber versäumt, genau festzustellen, welche geschützten Laufbilder aus der Fernsehshow "Der Preis ist heiß" in den beanstandeten Beitrag"G. " übernommen worden sind, und danach durch Vergleich dieses Beitrags mit den verwendeten Elementen zu bestimmen, ob trotz der Übernahmen in der Gesamtschau ein selbständiges Werk entstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.1988 - I ZR 142/86, GRUR 1988, 812, 814 - Ein bißchen Frieden; BGHZ 122, 53, 58 f. - Alcolix, m.w.N.). Dementsprechend sind die Darlegungen, mit denen es eine unfreie Entnahme begründet hat, wie die Revision mit Recht rügt, lediglich pauschale, in dieser Form nicht nachvollziehbare Ä ußerungen. Das Berufungsgericht ist damit seiner Aufgabe, die Besonderheiten des Falles im einzelnen darzulegen und zu werten, nicht gerecht geworden. Der Senat kann jedoch anhand der vorgelegten Videobänder, deren Inhalt unstreitig ist, selbst beurteilen, daß hier eine freie Benutzung vorliegt. Auf diese Möglichkeit sind die Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung hingewiesen worden. Der beanstandete Beitrag "G. " ist auch in der mündlichen Revisionsverhandlung in Augenschein genommen worden. aa) Bei der am 26. April 1994 gesendeten Folge der Sendereihe "Der Preis ist heiß" (Dauer etwa 30 Minuten) handelt es sich um eine Fernsehshow, die im Studio mit einem vielköpfigen Publikum aufgezeichnet worden ist. In verschiedenen Spielrunden müssen Kandidaten - meist im Wettbewerb miteinander - die Preise verschiedenartiger Markenartikel erraten, die in der Sendung
präsentiert und gewürdigt werden. Wer dabei treffsicher ist, kann diese Markenartikel als Preise von nicht unbeträchtlichem Wert gewinnen. Es handelt sich der Sache nach um eine Werbesendung für Markenartikel, die - nicht nur als Gewinne - als besonders begehrenswert herausgestellt werden. Dementsprechend wird während der Wiedergabe der Showveranstaltung in der linken unteren Ecke des Bildes das Wort "Werbesendung" eingeblendet. Die Fernsehshow wird zusätzlich durch Werbeblöcke unterbrochen. Das Unterhaltungsniveau der Show kann nur als eher schlicht und anspruchslos bezeichnet werden. Die Eröffnungsszene zeigt - in einem übergeblendeten goldenen Rahmen - das im Studio vor dem Auftritt des Moderators heftig applaudierende Publikum , darüber groß das kreisförmige, plakettenartige Logo der Sendung mit der Inschrift "Der Preis ist heiß". Unter diesem Logo wird dann das Logo des ProduktsG. , ein aufgeschnittener Kürbis, eingeblendet, dessen Hersteller als Werbepartner der Show bezeichnet wird. Die Kandidaten werden auf ihre Plätze gerufen, dann erscheint - begleitet von starkem Applaus - der Moderator der Show. Nach der ersten Preis-Raterunde mit vier Kandidaten und einem Werbeblock wird eine Spielszene eingeschaltet, in der das Mittel G. , ein Blasenstärkungsmittel , beworben wird. Diese Szene spielt in einer Ecke eines Geschäfts , in der nur Packungen von G. aufgebaut sind. Eine Verkäuferin ist dabei, weitere Packungen in einem Regal aufzustellen. Eine junge Frau tritt - erkennbar mit einer kurzen Frage - rasch an die Verkäuferin heran, erhält die Auskunft "hinten links" und geht zügig weiter in die bezeichnete Richtung, in der ein Toilettenschild zu sehen ist. Unmittelbar darauf nähert sich eine andere junge Frau mit der Frage "Verzeihung, Toiletten?". Sie dankt für die Antwort
"hinten links, is' aber im Moment besetzt" mit einem Lächeln und geht ebenso rasch auf die Toiletten zu. Unmittelbar darauf nähert sich - um das Regal verlegen herumschleichend - ein jüngerer Mann, der von Walter F. , dem zweiten Moderator der Show, gespielt wird. Er spricht von hinten die Verkäuferin an: "Tschuldigen Sie Fräulein ...", die darauf aber nur mit einer kurzen Kopfbewegung und den Worten reagiert "Schon gut, hinten links". Nun schiebt sich der Mann ins Bild und erklärt: "Nein, ich suche G. , das natürliche Mittel zur Stärkung der Blasenfunktion." Die Verkäuferin wendet sich ihm erfreut zu und überreicht eine Packung G. mit den Worten: "Ah, bitte schön, da sind Sie in Apotheken und Reformhäusern genau richtig!" Die Packung wird darauf groß ins Bild gehalten. Eine Sprecherin erklärt dazu im Off, daß das Produkt als Kern, Kapsel oder auch als Tee erhältlich sei. Im späteren Verlauf der Show "Der Preis ist heiß" wird - nach weiteren Kandidatenrunden und Werbeblöcken - vor dem "Superpreis" eine Spielszene gezeigt, die - auch mit den begleitenden Worten eines "Erzählers" im Off - auf das Märchen "Vom Fischer und seiner Frau" anspielt. Dem Fischer, der vom Moderator Walter F. mit übertriebenen pantomimischen Gesten dargestellt wird, geht eines Tages "ein gar wundersamer Fisch" ins Netz. Dieser verspricht ihm, er dürfe sich etwas wünschen, wenn er ihn leben lasse. Der Fischer schlägt überrascht die Hände vor den Mund, streckt sich verkrampft und schließt grimassierend die Augen. Er wünscht sich - eine Unterwasserkamera. Eine solche Kamera wird ins Bild gesetzt und werbemäßig herausgestellt. Der Fischer freut sich wie ein Kind, eilt nach Hause und erzählt seiner Frau von dem Fang. Diese beginnt sofort mit dem Wünschen und verlangt zuerst eine neue Spülmaschine und danach einen Fernseher. Sodann wünscht sich der Fischer ein Motorrad und eine Pauschalreise an einen Strand in der Dominikanischen Republik. Dies alles wird groß im Bild gezeigt, angepriesen und vom
Fischer und seiner Frau mit kindlichem Entzücken bestaunt. Alles sind zugleich Preise, die kurz darauf eine von zwei Kandidatinnen gewinnt, weil sie genauer als die andere den Gesamtpreis erraten hat. bb) Der (etwa 1:25 Minuten dauernde) Beitrag "G. " in "K's Mattscheibe" übernimmt die Anfangsbildfolgen aus der Sendung "Der Preis ist heiß" mit dem Publikum im Studio bis zur Einblendung des Logos von G. (etwa 15 Sekunden), überblendet aber bald den Hinweis "Werbesendung" mit den Worten "Idioten Werbe-Sendung". Nach Erscheinen des Logos "G. " wird unmittelbar der Werbespot für G. angeschlossen. Dieser wird (in einer Dauer von etwa 24 Sekunden) unverändert übernommen bis zu den Worten des - vom Moderator Walter F. gespielten - jüngeren Mannes: "Nein, ich suche G. , das natürliche Mittel zur Stärkung der Blasenfunktion." Es folgt ein Umschnitt auf O. K. , der eine Packung G. v orzeigt, im Hintergrund groß das Logo der Sendung "Der Preis ist heiß". In Mimik und Gestik einen Werbespot parodierend preist O. K. das Produkt an: "Ja, G. -Pipifax, der leckere Blasendurchpuster für die ganze Familie. Jetzt mit lustigen Pinkelrekorden und ProstataPartycocktails in jeder Packung." Es folgt ein Schnitt auf die Bildfolge aus "Der Preis ist heiß", in der sich der Moderator Walter F. - in Ölzeug und Blue Jeans den Fischer spielend - grimassierend streckt, bevor er sich eine Unterwasserkamera wünscht. Daran schließen sich Bilder mit der Hüftpartie eines Mannes in Blue Jeans an, der sein Wasser in die Hose läßt, dann wieder Originalbilder aus "Der Preis ist heiß" mit dem Moderator F. , wie sich dieser als Fischer die Hände vor den Mund schlägt und - erneut - die Bildfolge, in der sich dieser streckt (Originalausschnitte in dieser Szene etwa vier Sekunden).
O. K. dazu im Off: "Auch unser lustiger Walter kann endlich wieder strullen wie ein Rennpferd. Hui, macht das einen Spaß. G. - stärkt die Blase, nicht das Gehirn." Danach tritt wieder O. K. auf - wie vorher für G. mit einer Pakkung in der Hand "werbend": "Ihr Partner in Sachen Wasserlassen. G. -Pipifax. Trinken Sie es und verpissen Sie sich!" In der Art eines Abspanns für den Beitrag "G. " zeigen nun verschiedene Ausschnitte aus der Eröffnungssequenz der Show "Der Preis ist heiß" (etwa 15 Sekunden) wieder das heftig applaudierende Publikum und dann den Auftritt des Moderators, dies alles überblendet mit der goldenen Umrahmung, sowie zum Schluß das Logo der Show. Im Off kommentiert O. K. : "Diese Sendung wurde live vor Publikum in einer geschlossenen Anstalt aufgenommen. Publikum und Moderatoren befinden sich in psychiatrischer Behandlung. Bis zum nächsten Mal." cc) Das Berufungsgericht hat seinen Vergleich der in den Beitrag "G. " übernommenen Original-Laufbilder aus "Der Preis ist heiß" und die Beurteilung des Beitrags selbst auf die Beobachtung beschränkt, in "K's Mattscheibe" werde möglicherweise der gedankliche Inhalt der Laufbilder lächerlich gemacht. Gemeint ist damit wohl, daß der Beitrag "G. " das Thema der Spielszene aus "Der Preis ist heiß", in der für das Blasenstärkungsmittel G. geworben wird, ins Lächerliche ziehe.
Daran ist zutreffend, daß der Beitrag "G. " in seinem Hauptteil die Werbeszene zunächst fast vollständig wiedergibt und danach das gesundheitliche Problem, das durch das Mittel G. gelöst werden soll, und die Werbung für dieses Mittel - durch Umkehrung der für das Mittel behaupteten Wirkung - in grober, wohl für viele abstoßender Form satirisch behandelt. Der Original -Werbespot versucht das Thema - durch eine Spielszene in betont freundlicher und lichter Atmosphäre - als etwas ganz Natürliches zu behandeln, als ein häufiges Problem auch junger Menschen, das leicht zu beheben sei. Es wird suggeriert, es sei völlig unnötig, sich auf einem Schleichweg nach dem Blasenstärkungsmittel G. z u erkundigen; Verkäuferinnen seien vielmehr sehr erfreut, ein solches Mittel anbieten zu können. Der Beitrag "G. " setzt dem drastisch eine ganz andere Behandlung des Themas entgegen. Nicht nur das Problem selbst, sondern auch die betont behutsame und abgehobene Art des Original-Werbespots, mit dem Thema umzugehen, wird satirisch ins Gegenteil verkehrt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beschränkt sich der Beitrag "G. " aber nicht darauf, das Problem, bei dem das Mittel G. helfen soll, dessen Behandlung in dem Original-Werbespot und das Mittel selbst durch Umkehrung der Wirkung des Mittels ins Lächerliche zu ziehen. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß O. K. nach den eingangs verwendeten Original-Ausschnitten aus der Show "Der Preis ist heiß" mit seiner antithematischen "Werbung" für das Mittel G. zu einer Kritik an der Show selbst übergeht und sie in satirischer Form mit der Wertung "Idioten Werbe-Sendung" "belegt", die schon bei den Eingangssequenzen dem Wort "Werbesendung" überblendet war. Es geht dem Beitrag dabei darum, die ganze Show "Der Preis ist heiß" mit beißendem Spott zu überziehen. Der Moderator F. , der zuvor als Mitspieler in dem Original-Werbespot nach G. als einem "natürlichen
Mittel zur Stärkung der Blasenfunktion" gefragt hatte, wird nun in seiner Rolle als Fischer nach dem Fang des wundersamen Fisches durch geschickte Bildmontage als jemand hingestellt, der G. dümmlich-primitiv als ein Mittel zur Erleichterung des Wasserlassens verwendet. Die übertriebene, von Grimassen begleitete Reaktion des Fischers auf die Aussicht, sich so schöne Markenartikel wünschen zu können, wie sie die Show präsentiert, wird durch Einbindung der Bilder in einen anderen Zusammenhang als "blödsinniges" Verhalten hingestellt. Dies leitet über zu einer Kritik an der Show "Der Preis ist heiß" als solcher. Nachdem der in der Show als einer der Moderatoren maßgeblich mitwirkende Walter F. durch die Art und Weise, wie er - nach dem Inhalt des Satirebeitrags - das Mittel G. eingesetzt hat, als nicht mehr bei Sinnen "bloßgestellt" worden ist, wird im folgenden suggeriert, daß diese Bildfolge Ausdruck für das insgesamt anspruchslose Niveau der gesamten Show sei. Sie wird als ein Stück aus dem Tollhaus hingestellt, das nicht zufällig unter dem Sponsorzeichen eines - in die Satire mit umgekehrter Wirkung eingeführten - Mittels zur Stärkung der Blasenfunktion stehe. Es werden zwar - nach einer weiteren kurzen "Werbung" von O. K. - nur noch Original-Ausschnitte aus der Show "Der Preis ist heiß" gezeigt , diese sind aber so ausgewählt, daß sie nun - nach dem Lächerlichmachen des SponsorproduktsG. und des ModeratorsF. - sozusagen mit spitzen Fingern als eine Art von Realsatire und als "Beleg" für die mit begleitenden Worten im Off ausgedrückte Pauschalkritik angeführt werden können. Der eingangs gezeigte, unnatürlich heftig wirkende Applaus des Publikums, das sich freiwillig eine derart einfältige, nur der Werbung für Markenartikel dienende Show ansieht, und das exaltiert wirkende pantomimische Spiel des Moderators F. in der Fischerszene werden abschließend als Hinweis auf einen verwirrten Geisteszustand präsentiert. Der goldene Rahmen, in dem in den
Eingangssequenzen der Original-Show Publikum und Moderator gezeigt werden , erscheint nun als eine Anspielung auf das gute Aufbewahrtsein in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt. dd) Mit dem Beitrag "G. " ist insgesamt ein neues selbständiges Werk geschaffen worden (§ 24 UrhG). Es mag sein, daß die darin gestaltete satirische Kritik als selbst nicht gelungen, geschmacklos, bösartig, gehässig oder ungerechtfertigt, vielleicht sogar als rechts- oder sittenwidrig angesehen wird. Für die Beurteilung eines Werkes als freie Benutzung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist dies alles ohne Belang. In dieser Beziehung gilt für die urheberrechtliche Beurteilung nichts anderes als für die Bewertung einer persönlichen geistigen Schöpfung als urheberrechtlich schutzfähiges Werk (vgl. dazu auch Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 2 UrhG Rdn. 44 ff.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 1997, Rdn. 157 f., 221, jeweils m.w.N.). Der Schutz gegen Schmähkritik sowie gegen die Verbreitung rechts- und sittenwidriger Werke ist nicht Aufgabe des Urheberrechts, sondern anderer gesetzlicher Regelungen. Ebenso ist die Beurteilung von Geschmacksfragen nicht Sache der Gerichte. Die Frage, ob in einem Fall, in dem sich ein jüngeres Werk mit einer älteren , durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Vorlage auseinandersetzt, eine freie Benutzung vorliegt, ist vom Standpunkt eines Betrachters aus zu beurteilen , der die Vorlage kennt, aber auch das für das neue Werk erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt. Andernfalls würde der notwendige - und im Hinblick auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) auch gebotene - Freiraum gerade für anspruchsvolleres künstlerisches Schaffen zu sehr eingeengt (vgl. BGH GRUR 1971, 588, 589 - Disney-Parodie; BGHZ 122, 53, 61 f. - Alcolix). Entscheidend ist die Gesamtwertung, welchen inneren Abstand das
neue Werk von den übernommenen geschützten Teilen wahrt. Es ist deshalb für die Wertung nicht wesentlich, daß sich die Stilmittel des Beitrags "G. " in der Regel erst bei wiederholter Betrachtung erschließen und bei isoliertem Sehen des Beitrags nicht durchweg erkennbar ist, welche Laufbilder der kritisierten Show entnommen sind. Der Beurteilung des Beitrags "G. " als freie Benutzung steht nicht bereits entgegen, daß dieser sehr kurze Beitrag zu 68 % (58 Sekunden bei einer Gesamtdauer von 1:25 Minuten) Laufbilder aus der Fernsehshow "Der Preis ist heiß" übernommen hat und insbesondere eingangs - etwa 39 Sekunden lang - nur Original-Ausschnitte zeigt, bei denen lediglich - und auch dies nur teilweise - das Wort "Werbesendung" durch die Worte "Idioten WerbeSendung" überblendet ist. Die benutzten Original-Laufbilder haben zusammen genommen nur eine kurze Dauer und bilden in der Gesamtbetrachtung einen integrierenden, für die Gesamtwirkung wesentlichen Bestandteil des neuen urheberrechtlich schutzfähigen Werkes, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sie für sich betrachtet nur einen geringen eigenschöpferischen Gehalt aufweisen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 24.1.1991 - I ZR 78/89, GRUR 1991, 531, 532 - Brown Girl I; Schricker/Loewenheim aaO § 24 UrhG Rdn. 12). Bereits die sezierende Auswahl der eingearbeiteten Laufbilder erweist sich in der Gesamtschau als Teil der schöpferischen Leistung. In der Gesamtwirkung erscheinen die am Beginn stehenden Übernahmen als die Vorführung dessen, was im folgenden zum Gegenstand der satirischen Kritik wird. Der Hauptteil des Beitrags "G. " enthält unter Übernahme neu montierter Laufbildsplitter aus der Show eine beißende eigene Kritik an deren Niveau. In den dazu eingesetzten Mitteln unterschreitet der Beitrag teilweise selbst das seiner Ansicht nach kritikwürdige Niveau der Fernsehshow
- zumindest aus herkömmlicher Sicht - noch erheblich, allerdings in der deutlichen Absicht, die Show als eine schwachsinnige Form der Unterhaltung bloßzustellen. Durch diesen Hauptteil wird die Grundlage dafür gelegt, daß die übernommenen Original-Ausschnitte zum Schluß des Beitrags mit kommentierenden Worten neu beleuchtet und bewertet werden können. Der Gesamtbeitrag erscheint damit als Einheit, als ein Werk, das mit geschickter Montagetechnik darauf hinarbeitet, den Charakter der Fernsehshow mit Hilfe der eingangs und am Schluß aus ihr übernommenen Laufbilder satirisch bloßzustellen und als unter einem kulturellen Mindeststandard liegend zu decouvrieren. Die Verwendung der Laufbilder dient so der Kritik an der Show selbst, aus der diese stammen, nicht lediglich dazu, die in dieser auftretenden Personen als solche zu treffen oder um mit dem entnommenen Material - unabhängig von der Vorlage - eigene Zwecke zu verfolgen (vgl. dazu auch - zur Parodie - Schack aaO Rdn. 249 m.w.N.). II. Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht Ansprüche der Klägerin aus § 1 UWG bejaht. 1. Die in der Berufungsinstanz hinsichtlich des Beitrags "G. " ausdrücklich gestellten Klageanträge stellen nicht auf ein Verhalten der Beklagten im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ab, sondern richten sich nach ihrem klaren Wortlaut nur gegen (nach dem Urheberrechtsgesetz relevante ) Nutzungshandlungen. Dies zeigt sich insbesondere an der Einbeziehung von Nutzungshandlungen wie der Vervielfältigung und der Vorführung, die auch die Beklagte ohne weiteres vornehmen könnte, ohne im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu handeln. Aus dem Vorbringen der Klägerin in den Vorinstanzen ergibt sich aber unzweifelhaft, daß sie - unter Berufung auf § 1 UWG - auch deshalb Ansprüche gegen die Beklagte stellen
wollte, weil diese bei der Verwertung des Beitrags "G. " auch wettbewerbswidrig gehandelt habe. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist aber kein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten im Sinne des § 1 UWG gegeben.
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Beklagte durch den Beitrag "G. " in der Sendung "K's Mattscheibe" die Show "Der Preis ist heiß", ein Produkt der Klägerin, herabgesetzt habe. Die Klägerin stehe als Produzentin von Filmen für Fernsehsender mit der Beklagten als einem Sendeunternehmen in einem Wettbewerbsverhältnis. Die Beklagte habe auch in Wettbewerbsabsicht gehandelt. Diese sei zwar bei der Beklagten, die zu den Presseunternehmen zu rechnen sei, nicht ohne weiteres zu vermuten, hier sei aber die Beurteilung, daß eine Wettbewerbsabsicht gegeben sei, durch besondere Umstände gerechtfertigt. Wenn die Beklagte als Pay-TV-Sender eine Sendung wie "K's Mattscheibe" ausnahmsweise unverschlüsselt ausstrahle, dann stehe der Zweck, Interessenten auf ihr Programm aufmerksam zu machen, im Vordergrund. Dem entspreche die Gestaltung des angegriffenen Beitrags, mit dem die Beklagte die Werbesendung ihres Wettbewerbers R. ins Lächerliche gezogen habe. Als Wettbewerberin dürfe die Beklagte jedoch die Produkte der Konkurrenz nicht herabsetzen. Demgegenüber könne sie sich weder auf die Meinungs- und Pressefreiheit noch auf die Kunstfreiheit berufen. Diese Grundrechte schützten nicht solche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen.
b) Auch diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen. (1) Die Revision beanstandet allerdings zu Unrecht die Annahme, daß die Parteien Wettbewerber sind. Ein Wettbewerbsverhältnis ergibt sich daraus,
daß die Fernsehsender, die Abnehmer der Produktionen der Klägerin sind, mit der Beklagten im Wettbewerb um Zuschauer stehen. (2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann jedoch nicht angenommen werden, daß die Beklagte wettbewerbswidrig gehandelt hat. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, daß keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht besteht, wenn ein Sendeunternehmen wie die Beklagte sein Programm an die Öffentlichkeit ausstrahlt (vgl. - zu Presseunternehmen - BGH, Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 216/92, GRUR 1995, 270, 272 = WRP 1995, 186 - Dubioses Geschäftsgebaren; Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 196/94, GRUR 1997, 912, 913 = WRP 1997, 1048 - Die Besten I; Urt. v. 12.6.1997 - I ZR 36/95, GRUR 1998, 167, 168 = WRP 1998, 48 - Restaurantführer). Es kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall etwas anderes gilt, weil die Sendung "K's Mattscheibe" mit ihrer Kritik an Sendungen anderer Rundfunksender ausnahmsweise unverschlüsselt ausgestrahlt wurde und maßgeblich auch der Werbung für das eigene - werbefreie - Programm der Beklagten dienen sollte. Denn die Beklagte handelte jedenfalls nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Bei der Aufnahme der Satire "G. " in ihr Programm handelte die Beklagte im Rahmen ihrer Aufgabe als Sendeunternehmen, die Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Zur Aufgabe der Presse- und Sendeunternehmen als öffentliche Medien gehört auch die Medienkritik. Dieser hat auch der Beitrag "G. " in künstlerischer Form gedient. Die grob satirische, subjektiv einseitige und gewollt herabsetzende Art und Weise der Kritik ändert nichts daran, daß bei dieser die Absicht, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken, ganz im Vordergrund stand (vgl. dazu auch BGH, GRUR 1995, 270, 272 f.
- Dubioses Geschäftsgebaren). Es ist nicht erkennbar, daß der Beitrag mitbestimmt war durch eine Absicht, mit der kritisierten Sendung "Der Preis ist heiß" gerade auch den Sender R. , der sie ausgestrahlt hat, als einen Wettbewerber der Beklagten zu treffen. Ebensowenig kann der Beitrag als Werbevergleich zwischen den von der Klägerin gestalteten, vom Sender R. ausgestrahlten Programmen und dem Programm der Beklagten verstanden werden. Wenn die Beklagte einen Beitrag wie die Satire "G. " in ihrem Programm ausstrahlte, handelte sie deshalb nicht wettbewerbswidrig, sondern im Rahmen ihrer - auch durch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützten - Aufgabenstellung. III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt und im Umfang der Annahme der Revision aufzuheben und im gleichen Umfang die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.