Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2016 - I ZR 11/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:290916UIZR11.15.0
bei uns veröffentlicht am29.09.2016
vorgehend
Landgericht Mannheim, 8 O 383/09, 09.05.2012
Oberlandesgericht Karlsruhe, 8 U 83/12, 19.12.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 11/15
Verkündet am:
29. September 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2; UmweltHG § 6 Abs. 1; BGB §§ 421 ff., 426 Abs. 1;
BodSchG BW § 10 Abs. 1 und 3

a) Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Rückwirkung ist der Anwendungsbereich
des § 4 Abs. 3 BBodSchG dahingehend verfassungskonform
zu reduzieren, dass diese Vorschrift eine im Jahr 1926 erfolgte Gesamtrechtsnachfolge
nicht erfasst.

b) Die Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach
§ 24 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 BBodSchG beginnt mit der Beendigung sämtlicher
Maßnahmen, für deren Kosten Verpflichtete nach § 24 Abs. 1
BBodSchG haften, einschließlich der den eigentlichen Sanierungsmaßnahmen
nachfolgenden, im Sanierungskonzept vorgesehenen Eigenkontrollmaßnahmen
BGH, Urteil vom 29. September 2016 - I ZR 11/15 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
ECLI:DE:BGH:2016:290916UIZR11.15.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin war von 1997 bis Ende 2007 Pächterin einer 12.000 qm großen Teilfläche eines Grundstücks mit der Flurstücknummer 3 der Gemarkung W. ; seither ist sie Eigentümerin dieser Teilfläche. Das Grundstück stand zur vorletzten Jahrhundertwende im Eigentum der "Badischen Gesellschaft für Zuckerfabrication W. AG" (im Weiteren: Badische Zuckerfabrication ), die sich ab dem Jahr 1920 mit anderen Zuckerfabriken zur "Interessengemeinschaft Süddeutscher Zuckerfabriken" zusammenschloss. Diese Unternehmen wurden im Jahr 1926 zur Beklagten verschmolzen, die früher als "S. Z. AG" firmierte und seit dem Jahr 1988 als "S. AG" firmiert. Im Jahr 1928 wurde auf dem streitgegenständlichen Gelände eine Trockenschnitzelanlage errichtet. Im Jahr 1995 wurde die dort befindliche Fabrik stillgelegt.
2
Die Beklagte verkaufte mit Vertrag vom 26. Juni 1997 der Streithelferin, der Stadt W. , die gesamte, etwa 405.000 qm umfassende Fläche der ehemaligen Zuckerfabrik. Im Kaufvertrag heißt es: § 4 Kaufpreis Der Kaufpreis beträgt für sämtliche Vertragsobjekte gemäß § 2 zusammen DM 1,-- (in Worten: eine Deutsche Mark). (…) Dabei ist berücksichtigt, daß (…) durch die Übernahme von Altlasten und renovierungsbedürftigen und teilweise denkmalgeschützten Gebäuden sowie durch den Abbruch von Fabrikanlagen Aufwendungen für die Stadt entstehen werden, die wirtschaftlich dem Wert der Vertragsgegenstände entsprechen. § 5 Besitzübergang, Gewährleistung, Rechtsverhältnisse zu Dritten (…) 2. Der Kaufgegenstand wird in dem Umfang und Zustand verkauft, in dem er sich am Übergangsstichtag befindet und wie er vorstehend beschrieben ist. Eine Zusicherung von Eigenschaften erfolgt nicht. Die Verkäuferin leistet keine Gewähr für ihr unbekannte Rechtsmängel der Kaufobjekte, die Richtigkeit des im Grundbuch eingetragenen Flächenmaßes sowie für sämtliche heute bestehenden oder in Entstehung begriffenen offenen oder verdeckten Sachmängel. Dies gilt auch für Kontaminationen von Boden, Grundwasser und Gebäuden. Die Käuferin stellt die Verkäuferin insoweit von einer Inanspruchnahme durch Dritte frei. Der Kaufgegenstand ist der Käuferin bekannt. Sie hat insbesondere Kenntnis von den Ergebnissen der Altlastenerkundung durch die Labor- und Umwelttechnik N. GmbH. Die Abschlussdokumentation nebst Kostenschätzung vom 29. August 1996 hat sie bereits von der Verkäuferin übergeben bekommen. Sie hat auch Kenntnis davon, daß Teile des Kaufgegenstandes unter Denkmalschutz stehen. Die Verkäuferin zahlt an die Stadt W. zur Abgeltung des etwaigen Aufwandes der Käuferin bezüglich Kontaminationen von Boden, Grundwasser und Gebäuden einen Betrag von DM 250.000,- (…)
3
Die am Rechtsstreit nicht beteiligte Frau C. , Tochter des Inhabers der Rechtsvorgängerin der Klägerin und Schwester der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der heutigen Klägerin, erwarb mit Kaufvertrag vom 10. Juli 1997 von der Streithelferin eine 20.000 qm große Teilfläche des ehemaligen Fabrikgeländes. Im Kaufvertrag heißt es: § 2 Nachträgliche Änderungen Der Käufer wird bis zum 31.12.1997, längstens aber bis zum Vollzug des Veränderungsnachweises im Grundbuch die Freifläche zwischen Schnitzelhalle und Zufahrt (Gartenbereich) auf mögliche Altlasten untersuchen lassen. Für den Fall, daß Altlasten festgestellt werden sollten, verpflichten sich die Vertragsparteien , die fraglichen Flächen aus dem Kaufgegenstand herauszunehmen und durch an das Vertragsobjekt angrenzende Flächen zu ersetzen. § 3 Verkauf, Kaufpreis, Kaufpreisfälligkeit (…) Der Kaufpreis beträgt DM 1.300.000,-- (…). Der Kaufpreis weicht vom übli- chen Preis für erschlossene Gewerbe- und Industriegrundstücke deshalb nach unten ab, weil es sich um ein Gebiet handelt, das schon bisher gewerblich genutzt war und weil der Käufer das Risiko unbekannter Altlasten auf der ver- tragsgegenständlichen Teilfläche übernimmt. (…) § 5 Besitzübergang, Gewährleistung, Rechtsverhältnisse zu Dritten (…) Die Stadt leistet keine Gewähr für ihr unbekannte Rechtsmängel des Kaufobjekts, die Richtigkeit des im Grundbuch eingetragenen Flächenmaßes sowie für sämtliche heute bestehenden oder in Entstehung begriffenen offenen oder verdeckten Sachmängel des Kaufobjekts. Dem Käufer ist bekannt, daß die vertragsgegenständliche Teilfläche zum Betriebsgelände der ehemaligen Zuckerfabrik W. der S. AG gehört. Er hat insbesondere Kenntnis von den Ergebnissen der Altlastenerkundung durch die Labor- und Umwelttechnik N. GmbH, die zwar nicht auf dieser Teilfläche, aber in anderen Bereichen des Betriebsgeländes Altlasten festgestellt hat und weitergehende Altlasten nicht ausgeschlossen hat. Die Stadt W. erklärt, daß ihr wesentliche verborgene Sachmängel (…) nicht bekannt sind. Der Notar hat den Käufer darauf hingewiesen, daß er etwaige Mängel, die unter den vereinbarten Gewährleistungsausschluss fallen, dulden oder auf eigene Kosten beseitigen muß, ohne deswegen die Stadt in Anspruch nehmen zu können.
4
Die in § 2 des Vertrags enthaltene Möglichkeit der Ersetzung kontaminierter Flächen haben die Parteien mit notariellem Vollzugsantrag vom 12. November 1998 wieder aufgehoben.
5
Mit Vertrag vom 12. Juli 1997 verpachtete Frau C. das vorliegend betroffene Teilstück an das von ihrem Vater geführte einzelkaufmännische Unternehmen "M. ", aus dem die Klägerin hervorgegangen ist. Nach § 8 des Pachtvertrages hat der Pächter für bauliche Veränderungen "jegliche Kosten zur Erhaltung, Gefahrenbeseitigung sowie das Risiko aus etwaigen Schäden" zu tragen. Diese Regelung sollte auch die Mehraufwendungen wegen vorhandener Altlasten erfassen.
6
Die Klägerin beabsichtigte, auf dem Grundstück ein Silo zu errichten. Im Zuge der Bauvorbereitungen wurde am 6. März 2001 sogenanntes "Berliner Blau" gefunden, ein cyanidhaltiges Gift, welches typischerweise im Bereich ehemaliger Gaswerke aufgefunden wird. Weitere Altlastenerkundungen ergaben, dass auf der Fläche der Trockenschnitzelanlage jedenfalls seit 1843 bis etwa 1910 eine Gasfabrik betrieben worden war, die das für die Beheizung und Beleuchtung der ehemaligen Zuckerfabrik benötigte Gas produziert hatte.
7
Mit Schreiben vom 24. Juli 2003 forderte das Landratsamt Karlsruhe Frau C. auf, auf dem Grundstück die notwendigen Erkundungsmaßnahmen durchzuführen. Frau C. erstellte in Zusammenarbeit mit der Klägerin und dem Landratsamt ein Sanierungskonzept, welches in den Jahren 2004 bis 2006 umgesetzt wurde. An die Sanierungsmaßnahmen schloss sich ein dreijähriges Überwachungsprogramm an, mit dem der Erfolg der Maßnahmen dokumentiert und weitergehender Sanierungsbedarf ausgeschlossen werden sollte. Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 teilte das Landratsamt mit, dass die Sanierung der Altlast abgeschlossen sei.
8
Nachdem Frau C. das Grundstück in zwei Teile hatte aufteilen lassen , verkaufte sie mit Kaufverträgen vom 17. Dezember 2007 den vorliegend betroffenen Grundstücksteil an die Klägerin zum Preis vom 1.770.000 € und den anderen Teil an ihre Mutter zum Preis von 528.000 €.
9
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz von Sanierungs- und Fi- nanzierungskosten in Höhe von 682.785,58 € nebst Zinsen auf Sanierungskos- ten.
10
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage durch Grundurteil für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt (OLG Karlsruhe , Urteil v. 19. Dezember 2014 - 8 U 83/12, juris). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

11
I. Das Berufungsgericht hat einen bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach bejaht. Es hat angenommen , die Klägerin sei als Mieterin und Sanierungsverpflichtete aktivlegitimiert. Die Beklagte sei auch passivlegitimiert. Soweit die Badische Zuckerfabrication als Verursacherin der schädlichen Bodenveränderung anzusehen sei, hafte die Beklagte infolge der Fusion als deren Gesamtrechtsnachfolgerin. Andernfalls hafte sie wegen der Errichtung der Trockenschnitzelanlage im Jahr 1928 selbst als Verursacherin. In der Anwendung der Bestimmungen des Bundes -Bodenschutzgesetzes liege keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Der Ausgleichsanspruch sei nicht aufgrund anderweitiger Vereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen. Es sei auch keine Verjährung eingetreten.
12
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
13
1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Beklagte hafte gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Badischen Zuckerfabrication gemäß § 24 Abs. 2, § 4 Abs. 3 BBodSchG auf Zahlung der Sanierungskosten.
14
a) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG haben mehrere Sanierungsverpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung durch die zuständigen Behörden untereinander einen Anspruch auf Kostenausgleich. Die Ausgleichsverpflichtung sowie der Umfang des Ausgleichs hängen gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Sanierung von Boden und Altlasten verpflichtet. Der frühere Eigentümer des Grundstücks ist nach § 4 Abs. 6 BBodSchG nur zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung hierbei kannte oder kennen musste.
15
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG für die von der Badischen Zuckerfabrication verursachten Bodenverunreinigungen als Rechtsnachfolgerin, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Im Streitfall führt eine allein auf den Wortlaut abstellende Anwendung des § 4 Abs. 3 BBodSchG zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung zu Lasten der Beklagten. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist durch eine verfassungskonforme Auslegung dahin zu reduzieren, dass sie auf eine im Jahr 1926 eingetretene Gesamtrechtsnachfolge nicht anzuwenden ist.
16
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte als Gesamtrechtsnachfolgerin für die von der Badischen Zuckerfabrication verursachte Bodenkontamination, wie sie bei Gaswerken typisch sei. Ein Fall unzulässiger gesetzlicher Rückwirkung liege nicht vor. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG angeordnete Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers beinhalte keine echte Rückwirkung, da sie nicht in einen abgeschlossenen Tatbestand eingreife, weil die einmal begründete Gesamtrechtsnachfolge als Zustand bis in die Gegenwart hinein andauere. Jedenfalls sei mit der Sanierungspflicht einer juristischen Person als Gesamtrechtsnachfolgerin eine Rechtslage kodifiziert worden, die schon vor Inkrafttreten der Norm bestanden habe. Zum einen sei die Gesamtrechtsnachfolge in öffentlich-rechtliche Pflichten, deren Konkretisierung durch Verwaltungsakt noch ausstehe, der bisherigen Rechtsprechung keineswegs fremd. Sie folge aus dem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass sachbezogene Verhaltenspflichten den zivilrechtlichen Bestimmungen des Erbrechts und des Umwandlungsrechts gemäß rechtsnachfolgefähig seien. Zum anderen lägen auch die Voraussetzungen der abstrakten materiellen Polizeipflicht vor, weil nach dem im Zeitpunkt der Verursachung geltenden badischen Landesrecht die Verunreinigung des Bodens durch den Betrieb eines Gaswerks einen polizeiwidrigen Zustand dargestellt habe, so dass kein schützenswertes Vertrauen darauf habe entstehen können, nicht ordnungsrechtlich verantwortlich zu sein. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
17
bb) Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte infolge der im Jahr 1926 erfolgten Verschmelzung , bei der das Vermögen der Badischen Zuckerfabrication auf die Beklagte als neue Rechtsträgerin überging, Gesamtrechtsnachfolgerin der Badischen Zuckerfabrication geworden ist.
18
cc) Die Annahme einer Sanierungspflicht der Beklagten nach § 4 Abs. 3 des mit Wirkung vom 1. März 1999 in Kraft getretenen Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I, S. 502) aufgrund einer im Jahr 1926 eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge erweist sich allerdings als verfassungsrechtlich unzulässige "echte" Rückwirkung.
19
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfaltet eine Rechtsnorm "echte" Rückwirkung (sog. Rückbewirkung von Rechtsfolgen), wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (vgl. BVerfGE 109, 133, 181; 114, 258, 300; 127, 1, 16 f.; 131, 20, 39). Eine "unechte" Rückwirkung liegt vor, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach deren Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (sog. tatbestandliche Rückanknüpfung ; vgl. BVerfGE 72, 200, 242; 97, 67, 79; 127, 1, 17; 131, 20, 39; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 171/10, GRUR 2015, 820 Rn. 15 ff. = WRP 2015, 976 - Digibet II). Führt die rückwirkend eingeführte Norm zu keiner Rechtsänderung gegenüber dem vorherigen Rechtszustand, fehlt es an einer Rückwirkung im vorgenannten Sinn (vgl. BVerfGE 18, 429, 436; 50, 177, 193; 126, 369, 393; 131, 20, 37; BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 167/14, GRUR 2016, 836 Rn. 90 = WRP 2016, 985 - Abschlagspflicht II).
20
Eine "echte" Rückwirkung ist verfassungsrechtlich unzulässig, sofern nicht zwingende Belange des Gemeinwohls sie erfordern oder ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand des Rechts für die Vergangenheit fehlt (vgl. BVerfGE 72, 200, 258; 97, 67, 79 f.; 101, 239, 263 f.; 131, 20, 39). Hingegen ist die "unechte" Rückwirkung zulässig, sofern nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (vgl. BVerfGE 38, 61, 83; 68, 193, 222; 105, 17, 40; 109, 133, 180 f.; 125, 104, 135; 131, 20, 39 f.).
21
(2) Für die Anwendung des § 4 Abs. 3 BBodSchG auf Gesamtrechtsnachfolgen , die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten sind, spricht, dass eine Stichtagsregelung für das Einsetzen der Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers - anders als für die Haftung des früheren Eigentümers gemäß § 4 Abs. 6 BBodSchG - nicht in das Gesetz aufgenommen worden ist. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch vor dem Inkrafttreten des Bun- des-Bodenschutzgesetzes abgeschlossene Rechtsnachfolgetatbestände in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 BBodSchG einbeziehen wollte (vgl. Becker, DVBl 1999, 134, 136; v. Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 3; Duesmann, Die Verantwortlichkeit für schädliche Bodenveränderungen und Altlasten nach dem Bundes -Bodenschutzgesetz, 2003, S. 93 f.). Die Anwendung des § 4 Abs. 3 BBodSchG auf bereits abgeschlossene Gesamtrechtsnachfolgen entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, dem Verursacherprinzip stärker Rechnung zu tragen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 46 und 51; BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 267/03, BGHZ 158, 354, 359; v. Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 3; Körner, DNotZ 2000, 344, 349).
22
Die Anknüpfung an den vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossenen Tatbestand des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge stellt allerdings eine "echte" Rückwirkung dar (vgl. BGHZ 158, 354, 359; ebenso Spieth/Wolfers, NVwZ 1999, 355, 359; v. Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 3; Nolte, NVwZ 2000, 1135, 1136; offengelassen in BVerwG, NVwZ 2006, 928 Rn. 15; aA Becker, DVBl 1999, 134, 141; Schink, DÖV 1999, 797, 802; Landel/Versteyl, ZUR 2006, 475, 476). Diese erweist sich im Streitfall als unzulässig, weil ihr keine zwingenden Belange des Gemeinwohls zugrunde liegen und die Beklagte auf den Fortbestand der Rechtslage im Jahr 1926 vertrauen durfte, nach der die polizeirechtliche Haftung des Verursachers nicht auf dessen Gesamtrechtsnachfolger überging.
23
(3) Die Beklagte durfte im Zeitpunkt der Verschmelzung im Jahr 1926 darauf vertrauen, nicht als Gesamtrechtsnachfolgerin der Badischen Zuckerfabrication in deren Haftung als Verhaltensstörer für die Verursachung der Bodenverunreinigungen einzutreten.
24
Bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts herrschte in der rechtswissenschaftlichen Literatur die Auffassung, öffentliche Rechte und Pflichten hafteten dauerhaft an der Person, für die sie begründet worden seien; sie seien nicht übertragbar und gingen mit dem Tod der Person unter (Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl. [1928], S. 150; Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht , Bd. 1, 3. Aufl. [1924], S. 238; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts , Bd. 1 [1950], S. 150; Drews/Wacke, Allgemeines Polizeirecht, 7. Aufl. [1961], S. 209 f.; Wolff, Verwaltungsrecht I, 7. Aufl. [1968] S. 246 f.; ders., Verwaltungsrecht III, 3. Aufl. [1973], S. 65 f.; Hurst, DVBl 1963, 804, 805; Finkelnburg, JuS 1965, 496, 498). Eine Rechtsnachfolge wurde allenfalls für vermögensrechtliche Pflichten wie etwa die Pflicht zur Steuerzahlung oder die Pflicht zur Rückzahlung zuviel erhaltener Besoldung, für mit dem Besitz oder dem Eigentum an einem Grundstück verbundene Pflichten wie etwa die Haftung für Anliegerbeiträge sowie bei freiwilliger Pflichtenübernahme für möglich gehalten (Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. [1931, unveränderter Nachdruck 1948], S. 195 ff.; Kormann, System der rechtsgeschäftlichen Staatsakte [1910, Nachdruck 1925], S. 199 f.; gegen diese Ausnahmen allerdings Mayer aaO S. 238). In der Literatur sind die Annahmen, die Polizeipflicht sei stets höchstpersönlich und der Gesamtrechtsnachfolger trete nicht in Pflichten des Handlungsstörers ein, erst seit Ende der 1960iger Jahre zunehmend in Frage gestellt worden (vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. [1973], S. 82 f.; Ossenbühl, NJW 1968, 1992 ff.; Knöpfle, Festschrift für Maunz [1971], S. 225, 229 ff.; v. Mutius, VerwArch 62 [1971], 83, 84 ff.; ders., VerwArch 63 [1972], 87 ff.; Wallerath, JuS 1971, 460, 464 f.; Wachsmuth, Festschrift für Küchenhoff [1972], S. 715, 720 ff.; Martens, JuS 1972, 190, 191; Ihmels, DVBl 1972, 481, 482).
25
Den wenigen verfügbaren Entscheidungen, die sich bis zum Ende der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts mit der Frage der Rechtsnachfolge in poli- zeirechtliche Pflichten befassten, ist ebenfalls eine ablehnende Tendenz zu entnehmen. So wurde seinerzeit angenommen, die gewerbepolizeiliche Untersagungsverfügung ginge nicht auf die Erben über (Preußisches Oberverwaltungsgericht , PrVBl 8 [1886/87], 5, 6). Eine gegenüber dem früheren Eigentümer ergangene baupolizeiliche Auflage sah das Preußische Oberverwaltungsgericht als nicht gegenüber dem Erwerber des Grundstücks vollstreckbar an (PrVBl 26 [1905], 924, 926). In einem Verwaltungsstreitverfahren, das nach dem Tod des Klägers wegen der höchstpersönlichen Natur der den Gegenstand der Klage bildenden Erlaubnis zur ärztlichen Berufsausübung eingestellt wurde, entschied das Preußische Oberverwaltungsgericht, die Gerichtskosten seien nicht zu erheben, da "wegen der höchstpersönlichen Natur des Gegenstandes des Streitverfahrens eine Rechtsnachfolge ausgeschlossen" sei (PrOVGE 102 [1939], 264, 266 f.). Dieses Gericht entschied ferner, die Verpflichtung zur Zahlung eines verwaltungsrechtlichen Zwangsgelds gehe nicht auf die Erben über (PrOVGE 105 [1941], 328 f.).
26
Noch in den 50iger und 60iger Jahren des 20. Jahrhunderts hat die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung baurechtliche Beseitigungspflichten als höchstpersönlich und den Gesamtrechtsnachfolger als daraus nicht verpflichtet angesehen (OVG Münster, OVGE 24, 91; BayVGH, BayVBl 1970, 328, 329; aA OVG Saarlouis, BRS 22 [1970], 303, 304 ff.). Dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht erst im Jahr 1971 unter Hinweis auf die Grundstücksbezogenheit der baupolizeilichen Verfügung entgegengetreten (BVerwG, NJW 1971, 1624 f.). Für den Fall der gegenüber dem verstorbenen Verfügungsberechtigten über eine Wohnung ergangenen Wohnungszuweisung hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1956 die Erben für haftbar gehalten (BVerwGE 3, 208, 209). Im Jahr 1960 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Erwerber eines Grundstücks nicht für die Kosten der Ersatzvornahme hafte, die aufgrund der Polizeipflichtigkeit des Voreigentü- mers erfolgt war; aufgrund des persönlichen Charakters der Polizeipflichtigkeit komme eine Einzelrechtsnachfolge in die Kostenpflicht nicht in Betracht (BVerwGE 10, 282, 285 f.). Als im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergangsfähig wurden im Übrigen vermögensrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen angesehen (BVerwGE 15, 234, 236 ff. [Anspruch auf Darlehensrückzahlung ]; BVerwG, DVBl 1963, 523 [prozessuale Kostenschuld]; BVerwGE 21, 302, 303 f. [Versorgungsanspruch]; BFH, NJW 1965, 1736 [Steuerschuld]; VGH Kassel, DVBl 1962, 340 f. [öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch]).
27
Angesichts dieses Meinungsbilds in Rechtsprechung und Literatur war im Jahr 1926 nicht damit zu rechnen, dass der Gesamtrechtsnachfolger eines von der Behörde noch nicht in Anspruch genommenen polizeirechtlichen Handlungsstörers für dessen Schadensverursachung haften müsste. Soweit ein Übergang öffentlich-rechtlicher Pflichten im Wege der Rechtsnachfolge in Erwägung gezogen werden konnte, handelte es sich - abgesehen von Zahlungspflichten - um Konstellationen, die allenfalls auf eine Haftung für Zustandsverantwortlichkeit hindeuteten. In diesem Sinne ist etwa die im Jahr 1956 ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Übergang der Wohnungszuweisung auf die Rechtsnachfolger (BVerwGE 3, 208, 209) zu verstehen , weil diese Pflicht an die Verfügungsberechtigung über die betroffene Wohnung , nicht an ein Verhalten des Polizeipflichtigen anknüpfte. Auch die von Jellinek (aaO S. 195 ff.) vertretene Rechtsfigur der "Pflichtennachfolge kraft Dinglichkeit" knüpfte an die Verbindung der Pflicht mit dem Eigentum an einer Sache , nicht dagegen ein Verhalten des Polizeipflichtigen an. Nach diesem Ansatz kam ein Übergang der Beseitigungspflicht des verstorbenen Handlungsstörers auf die Erben nicht in Betracht (vgl. Ossenbühl, Zur Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers für Altlasten, 1995, S. 30).
28
Die Berücksichtigung des § 6 der Badischen Verordnung über das Verwaltungsverfahren vom 31. August 1884 führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie lautete (zitiert nach Jellinek aaO S. 195; vgl. auch OVG Saarlouis, BRS 22, 303, 304): Wenn das Interesse eines Beteiligten unmittelbar und ausschließlich auf dem Besitze einer bestimmten Liegenschaft beruht, so kann der Nachfolger im Besitze dieser Liegenschaft die in betreff dieser letzteren gepflogenen Verhandlungen und ergangenen Entscheidungen nicht auf den Grund des Mangels der an ihn erfolgten Zustellung anfechten.
29
Dieser Vorschrift lässt sich allenfalls der Rechtsgedanke einer auf die Liegenschaft bezogenen Zustandshaftung, nicht aber einer Handlungsstörerhaftung entnehmen. Auch Jellinek hat diese Vorschrift (lediglich) als Anwendungsfall seiner auf die Zustandshaftung weisenden These der "Pflichtennachfolge kraft Dinglichkeit" angesehen (aaO S. 195). Jedenfalls setzte die Anwendung dieser Vorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt geführte "Verhandlungen" oder ergangene "Entscheidungen" voraus, an denen es im Streitfall fehlt.
30
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2006 für den Fall einer im Jahr 1972 eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge entschieden hat, die Berufung auf die höchstpersönliche Natur der Polizeipflicht stehe dem Eintritt des Gesamtrechtsnachfolgers in die noch nicht durch Verwaltungsakt konkretisierte Beseitigungspflicht des Verhaltensstörers nicht entgegen (BVerwGE 125, 325 Rn. 26). Der sich seit dem Ende der 1960iger Jahre in dieser Frage abzeichnende Meinungswandel berührt nicht das im Jahr 1926 begründete Vertrauen darauf, dass eine Gesamtrechtsnachfolge keinen Übergang der Handlungsstörerhaftung bewirkte. Dasselbe gilt für die Annahme des Bundesgerichtshofs, jedenfalls seit Mitte der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts habe sich aufgrund der einsetzenden Diskussion um die rechtlichen Probleme der Altlasten und deren Bewältigung kein Vertrauen in Bezug auf die Rechtsnachfolgetatbestände bilden können (BGHZ 158, 354, 359 f.).
31
(4) Zwingende Belange des Gemeinwohls erfordern die Einbeziehung einer im Jahr 1926 eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 BBodSchG ebenfalls nicht. Zwar dienen die Regelungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes der Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG). Die Erfüllung dieses Zwecks ist jedoch durch die jedenfalls bestehende Haftung des gegenwärtigen Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG gewährleistet.
32
dd) Die Auffassung des erkennenden Senats, dass die wortlautgemäße Anwendung des § 4 Abs. 3 BBodSchG im vorliegenden Fall zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung führt, erfordert es nicht, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 3 BBodSchG einzuholen. Vielmehr kann der Anwendungsbereich dieser Vorschrift im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahin reduziert werden, dass sie eine im Jahr 1926 erfolgte Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst.
33
(1) Eine gesetzliche Vorschrift ist durch Auslegung so weit aufrecht zu erhalten, wie dies in den Grenzen des Grundgesetzes möglich ist, ohne dass sie ihren Sinn verliert. Die Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung endet dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfGE 54, 277, 299 f.; 63, 131, 141; 71, 81, 105; 86, 71, 77; 138, 296, 350).
34
(2) Danach erweist sich im Streitfall eine verfassungskonforme Reduktion des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 3 BBodSchG mit dem Ergebnis als möglich, dass diese Vorschrift auf eine im Jahr 1926 erfolgte Gesamtrechtsnachfolge keine Anwendung findet.
35
Mit seinem Vorschlag, den Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers in den Kreis der nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Verpflichteten aufzunehmen, beabsichtigte der Bundesrat, einerseits dem Verursacherprinzip stärker Rechnung zu tragen und zum anderen die bis dahin umstrittene Rechtsfrage zu klären, ob eine Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit stattfindet (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 51; Unterrichtung durch den Bundesrat über die Anrufung des Vermittlungsausschusses, BTDrucks. 13/8182, S. 3). Die Bundesregierung war diesem Vorhaben mit Blick darauf entgegentreten, dass die Frage, ob und inwieweit der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers zur Sanierung verpflichtet werden könne, im rechtswissenschaftlichen Schrifttum umstritten sei, es an höchstrichterlicher Rechtsprechung hierzu fehle und das Gesetz nicht durch die Einbeziehung von Gesamtrechtsnachfolgern mit rechtlichen Risiken belastet werden solle (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/6701, S. 62 f.). Im Vermittlungsverfahren setzte sich sodann der Vorschlag des Bundesrates durch (vgl. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BT-Drucks. 13/9637, S. 2).
36
Eine Stichtagsregelung für das Einsetzen der Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers ist zwar - anders als für die Haftung des früheren Eigentümers gemäß § 4 Abs. 6 BBodSchG - nicht in das Gesetz aufgenommen worden , so dass davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber auch vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes abgeschlossene Rechtsnachfolgetatbestände in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 BBodSchG einbeziehen wollte (s. Rn. 21). Aus dem Fehlen einer Stichtagsregelung kann allerdings nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe für Gesamtrechtsnachfolger eine Art „Ewigkeitshaftung“ (vgl. Papier, DVBl 1996, 125, 128) begründen wol- len, die auch Fälle verfassungsrechtlich unzulässiger Rückwirkung einschließt. Das Fehlen einer zeitlichen Beschränkung spricht vielmehr allenfalls dafür, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlich zulässigen Gestaltungsspielraum bei der (auch) rückwirkenden Einführung von Sanierungspflichten ausschöpfen wollte, ohne den Eintritt der Sanierungspflicht in datumsmäßiger Hinsicht zu fixieren. Mithin widerspricht die zeitliche Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 3 BBodSchG, mit der eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vermieden wird, weder dem Wortlaut der Norm noch dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 20. August 2003 - 8 VG 2167/01, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 30. März 2004 - 3 G 42/04, juris; Papier, DVBl 1996, 125, 133; Spieth/Wolters, NVwZ 1999, 355, 359; v. Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 4; Nolte, NVwZ 2000, 1135, 1136; Steenbuck, Die Sanierungs- und Kostenverantwortlichkeit nach dem BundesBodenschutzgesetz , 2004, S. 107).
37
(3) Danach ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 BBodSchG im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahin zu reduzieren, dass diese Vorschrift eine im Jahr 1926 eingetretene Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst. Die mit dieser Norm beabsichtigte Stärkung des Verursacherprinzips hat hier gegenüber dem schutzwürdigen Vertrauen der Beklagten auf den Fortbestand der im Jahr 1926 bestehenden Rechtslage zurückzutreten.
38
2. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht deshalb als im Ergebnis richtig dar (§ 561 ZPO), weil das Berufungsgericht hilfsweise die Haftung der Beklagten als Verursacherin angenommen hat.
39
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, sofern die Badische Zuckerfabrication hinsichtlich der schädlichen Bodenveränderung bis zum Jahr 1926 noch nicht die Gefahrenschwelle überschritten gehabt habe, müsse die Beklagte selbst dies getan haben, etwa durch die Errichtung der Trockenschnitzelanlage im Jahr 1928, bei der es möglicherweise zur Zerstörung von Teergruben und zur Verbringung kontaminierten Bodens auf andere Teilflächen des Grundstücks gekommen sei. Dem sei in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter nachzugehen , weil ein Verursachungsbeitrag der Klägerin oder von dritter Seite nicht erkennbar sei.
40
b) Diese Feststellungen tragen die Annahme einer Haftung der Beklagten als Verursacherin nicht.
41
aa) Das Berufungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen zu eigenen Verursachungsbeiträgen der Beklagten getroffen, sondern solche lediglich vermutet. Den einzig konkret erörterten Verursachungsbeitrag, die Errichtung der Trockenschnitzelanlage im Jahr 1928, bezeichnet das Berufungsgericht ausdrücklich nur als möglichen Grund der Bodenverunreinigung. Die Annahme , Verursachungsbeiträge der Klägerin oder Dritter schieden aus, ersetzt im Hinblick darauf, dass etwaige Verursachungsbeiträge der Beklagten von solchen ihrer Rechtsvorgängerin abzugrenzen sind, die hier zu treffenden Feststellungen nicht.
42
bb) Die Vermutung einer Verursachung ergibt sich hinsichtlich der Errichtung der Trockenschnitzelanlage nicht aus § 6 des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UmweltHG wird vermutet, dass der Schaden durch eine Anlage verursacht ist, wenn diese nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den entstandenen Schaden zu verursachen. Diese Vorschrift ist zwar auf den Anspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG analog anwendbar (vgl. BGHZ 158, 354, 370 f.). Der Tatbestand der Verursachungsvermutung gemäß § 6 Abs. 1 UmweltHG erfordert jedoch Feststellungen dazu, dass die betroffene Anlage geeignet ist, den entstandenen Schaden zu verursachen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 372/95, NJW 1997, 2748, 2750; Hager in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 78. Lief. Dezember 2015, § 6 UmweltHG Rn. 16 ff.). Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass die Errich- tung oder der Betrieb einer Trockenschnitzelanlage zur Verursachung der vom Berufungsgericht festgestellten Bodenkontamination geeignet ist.
43
III. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil Feststellungen zur Verursachung der schädlichen Bodenveränderung durch die Beklagte fehlen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte selbst habe die Kontamination durch Errichtung der Trockenschnitzelanlage im Jahr 1928 und durch unsorgfältige Betriebsstillegung im Jahr 1995 verursacht.
44
IV. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Folgendes hingewiesen :
45
1. Die Revision greift ohne Erfolg die Beurteilung des Berufungsgerichts an, die Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG auf die Beklagte als Verursacherin bedeute keine unzulässige Rückwirkung.
46
a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe vor Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes zwar kein auf § 426 BGB gestützter Ausgleichsanspruch zwischen Handlungs- und Zustandsstörer bestanden. Der Verursacher einer Bodenkontamination habe aber stets mit der Inanspruchnahme durch die Ordnungsbehörde rechnen müssen, so dass die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG keine für den Verursacher nachteilige Rechtsfolge normiert habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
47
b) Die in § 4 BBodSchG normierten Pflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erfassen nach dem in den §§ 1 und 2 Abs. 5 BBodSchG zum Ausdruck kommenden Regelungszweck dieses Gesetzes schädliche Bo- denveränderungen und Altlasten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 1999 verursacht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 267/03, NJW-RR 2004, 1243, 1244; BVerwGE 125, 325 Rn. 15; Wagner , BB 2000, 417, 427; Kohls, Nachwirkende Zustandsverantwortlichkeit, 2002, S. 205). Die Einbeziehung bereits zuvor verursachter Bodenverunreinigungen stellt auch dann keine unzulässige gesetzliche Rückwirkung dar, wenn die Sanierungsverpflichtung des Verursachers zuvor nicht bestanden hat. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist nicht die Verursachung der Kontamination, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BundesBodenschutzgesetzes bereits beendet war, sondern die von der vorhandenen Schadstoffbelastung ausgehende gegenwärtige Umweltgefahr (vgl. BGH, NJWRR 2004, 1243, 1244). Da es sich um einen fortdauernden Zustand handelt, bewirkt § 4 Abs. 3 BBodSchG bezogen auf den Verursacher der Kontamination lediglich eine "unechte" Rückwirkung, die mangels schützenswerten Vertrauens auf den Fortbestand einer anderweitigen Rechtslage zulässig ist (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1243, 1244; BVerwG, NVwZ 2006, 928 Rn. 15 mwN; Wagner, BB 2000, 417, 424 und 427; Schlette, VerwArch 2000, 41, 52; Körner, DNotZ 2000, 344, 349; Kohls aaO S. 205 mwN; Höltje, Verhaltensverantwortlichkeit nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, 2011, S. 191).
48
c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG führe gegenüber der in § 10 Abs. 3 des Baden-Württembergischen Bodenschutzgesetzes angeordneten gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Verpflichteter zu einer Verschlechterung der Rechtsposition des Verursachers.
49
aa) Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass im Streitfall vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes das Baden-Württembergische Bodenschutzgesetz vom 24. Juni 1991 (GBl. Baden-Württemberg 1991, S. 434; nachfolgend abgekürzt als BodSchG BW) gegolten hat. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BodSchG BW waren zur Sanierung der Verursacher oder derjenige, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften für das Verhalten des Verursachers einzustehen hatte, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BodSchG BW hafteten mehrere Verpflichtete als Gesamtschuldner.
50
bb) Entgegen der Auffassung der Revision führte diese Verweisung auf die §§ 421 ff. BGB und damit auch auf § 426 BGB nicht dazu, dass - anders als nach dem nunmehr geltenden § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, der im Innenverhältnis vorrangig den Verursacher verpflichtet - Handlungsstörer und Zustandsstörer stets im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen hafteten. Vielmehr folgte aus der Verweisung auf § 426 BGB, dass Gesamtschuldner nur dann zu gleichen Teilen hafteten, sofern nicht im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB "ein anderes bestimmt" war. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB kann sich aus gesetzlichen Regelungen, dem zwischen den Gesamtschuldner bestehenden Rechtsverhältnis oder der Natur der Sache ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 244/91, BGHZ 120, 50, 59). Im Verhältnis mehrerer Störer zueinander richtet sich, sofern die Regeln über den Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. 1 BGB anwendbar sind, der interne Ausgleich nach dem Maß der Verursachung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - III ZR 441/13, NJW 2014, 2730 Rn. 21; Wagner, BB 2000, 417, 423; Schlette, VerwArch 2000, 41, 54). Führte damit der nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BodSchG BW in Verbindung mit § 426 Abs. 1 BGB vorzunehmende Innenausgleich zwischen Handlungs- und Zustandsstörer regelmäßig zu einer alleinigen Haftung des die Kontamination verursachenden Handlungsstörers, beinhaltet die nunmehr in § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG vorgesehene Haftungsverteilung nach dem Maß der Verursachung keine Verschlechterung der Rechtsposition des Verursachers. Das Rückwirkungsverbot steht der Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG im Streitfall damit nicht entgegen.
51
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , ein Ausgleichsanspruch der Klägerin sei nicht durch eine anderweitige Vereinbarung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG ausgeschlossen.
52
a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es an einer anderweitigen Vereinbarung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG. Bei sämtlichen im Streitfall geschlossenen Verträgen sei die später in Kraft getretene Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht von der Willensbildung umfasst gewesen. Auch im Wege ergänzender Vertragsauslegung ergebe sich kein Anspruchsausschluss. Insoweit könne offen bleiben, ob Frau C. im Verhältnis zur Beklagten und die Streithelferin ebenfalls im Verhältnis zur Beklagten das Altlastenrisiko übernommen hätten, da eine solche Vereinbarung zwischen Klägerin und Beklagter nicht bestehe. Im Verhältnis zur Klägerin liefe die Annahme eines Anspruchsausschlusses auf einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter hinaus. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
53
b) Die Auslegung von Verträgen nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln , Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 11 = WRP 2014, 178 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I; Urteil vom 12. November2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 9). Danach ist die Würdigung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden.
54
aa) Die Revision rügt zwar zu Recht, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Kaufverträge im Streitfall zwar vor Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes, aber während der zeitlichen Geltung des Bodenschutzgesetzes des Landes Baden-Württemberg geschlossen worden sei- en, das aufgrund der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Verpflichteter (dazu oben IV 1 c) einen Ausgleichsanspruch zwischen ihnen ermöglicht habe. Wenn eine solche gesetzliche Regelung im Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge bestanden hat, so ist sie bei deren Auslegung im Wege der direkten, nicht lediglich der ergänzenden Vertragsauslegung zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 158, 354, 366 ff.). Dies führt im Streitfall jedoch zu keinem anderen Ergebnis.
55
bb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die im Streitfall vereinbarten Gewährleistungsausschlüsse erfassten nicht den Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte.
56
(1) Eine Vereinbarung schließt den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch grundsätzlich nur aus, wenn sie zwischen dem Inhaber dieses Anspruchs und dem Schuldner getroffen worden ist. Zu Lasten eines dritten Berechtigten ist eine abweichende Vereinbarung unwirksam, wohingegen von einer Vereinbarung zu Gunsten eines dritten Verpflichteten im Regelfall nicht ausgegangen werden kann (vgl. BGHZ 158, 354, 363 mwN). Es widerspricht im Regelfall den Interessen des Käufers, durch eine Vereinbarung zu Gunsten Dritter auf Ausgleichsansprüche gegen einen nicht am Vertrag beteiligten Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast zu verzichten. Dass auf diese Weise Haftungsfreistellungen in einer Veräußerungskette jedenfalls ihre unmittelbare Wirkung regelmäßig verlieren, erscheint nicht unbillig. Der Verursacher kann der Belastung mit Sanierungskosten ohnehin nicht allein durch den Ausschluss des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs entgehen, da er unverändert nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Sanierungsverantwortlicher bleibt und als solcher von der zuständigen Behörde in Anspruch genommenwerden kann. Weitergehenden Schutz erlangt er insoweit nur, wenn er eine Vereinbarung zur Übernahme der Sanierungskosten durch den Erwerber erreicht (vgl. BGHZ 158, 354, 368; Wächter, NJW 1997, 2073, 2074 f.; Knopp, NJW 2000, 905, 909; Wagner, ZfIR 2003, 841, 847, 850).
57
(2) Das Berufungsgericht hat danach zutreffend darauf verwiesen, dass es mangels vertraglicher Beziehungen im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten an einer Vereinbarung über einen Anspruchsausschluss fehlt.
58
(3) Die Auslegung der im Streitfall geschlossenen Verträge durch das Berufungsgericht hält der revisionsrechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Die Berücksichtigung der jeweiligen Interessenlage bei Abschluss der Verträge im Streitfall rechtfertigt nicht die Annahme eines Verzichts auf den bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch zugunsten der Beklagten. Soweit die Revision zu einem anderen Ergebnis kommt, setzt sie in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.
59
Im Revisionsverfahren ist, da das Berufungsgericht diese Frage offengelassen hat, zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass die in den Kaufverträgen zwischen der Beklagten und ihrer Streithelferin sowie der Streithelferin und Frau C. enthaltenen Klauseln über Gewährleistungsausschlüsse eine Übernahme des Altlastenrisikos durch den jeweiligen Käufer enthielten. Auch wenn Frau C. mit Blick auf das von ihr übernommene Altlastenrisiko eine Vergünstigung in Gestalt der Herabsetzung des Kaufpreises erhalten hat, kann nicht angenommen werden, dass sie über den im Verhältnis zur Streithelferin wirkenden Anspruchsausschluss hinaus auch gegenüber der Beklagten auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch verzichten wollte. Die Würdigung durch das Berufungsgericht ist - anders als die Revision meint - nicht mit Blick darauf lückenhaft, dass Frau C. die Kenntnis ihres bei den Vertragsverhandlungen tätigen Vaters vom Haftungsausschluss zwischen Beklagter und Streithelferin zuzurechnen wäre. Von einer solchen Kenntnis kann nicht ausgegangen werden. Die Revision unterliegt insoweit einem Fehlver- ständnis der Bekundungen des Zeugen W. F. . Nach dem Sinnzusammenhang seiner Aussage, den Vertrag durchgelesen zu haben, hat sich dieser nicht auf den Vertrag zwischen der Beklagten und der Streithelferin, sondern auf denjenigen zwischen der Streithelferin und Frau C. bezogen.
60
Die Streithelferin hat sich allerdings gegenüber der Beklagten zur Freistellung von Ansprüchen Dritter wegen Bodenverunreinigung verpflichtet. Sie könnte daher an der Vereinbarung einer entsprechenden Freistellungspflicht, der Verpflichtung zur Weitergabe einer solchen an weitere Käufer oder eines gegenüber der Beklagten wirkenden Anspruchsverzichts interessiert gewesen sein. Hierzu bestand im Hinblick darauf Veranlassung, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit Frau C. mit § 10 Abs. 3 BodSchG BW bereits eine gesetzliche Regelung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs und somit die Möglichkeit einer Inanspruchnahme sowie des Regresses des Verursachers bestand. Sowohl die Streithelferin als auch die Beklagte haben die Möglichkeit eines solchen Regresses durchaus erkannt, da sie sonst eine Freistellungsverpflichtung der Streithelferin nicht vereinbart hätten. Die Streithelferin hat für eine entsprechende Gestaltung des Vertrags mit Frau C. allerdings nicht Sorge getragen. Eine Korrektur dieses Versäumnisses der Streithelferin im Wege der Vertragsauslegung ist somit nicht gerechtfertigt.
61
(4) Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass selbst bei einem dem Kaufvertrag zwischen der Streithelferin und Frau C. zu entnehmenden Anspruchsverzicht zugunsten der Beklagten dessen Erstreckung auf die Klägerin einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter gleichkäme.
62
cc) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen. Zwar ist zu erwägen, ob ein Grundstückseigentümer nach diesem allgemeinen Grundsatz an der Geltendmachung des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Verursacher gehindert ist, wenn er bei Abschluss des Kaufvertrags - auch mit einem dritten Veräußerer - Kenntnis von den schädlichen Bodenveränderungen oder der Einordnung als Altlast hatte und sich dieser Umstand in einem verminderten Kaufpreis niedergeschlagen hat (vgl. BGHZ 158, 354, 369; Schlette, VerwArch 2000, 41, 55). Im Streitfall hatte Frau C. im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs jedoch keine Kenntnis vom Bestehen der Bodenkontamination, sondern lediglich von einem entsprechenden Risiko. Die somit allenfalls vorliegende, einer Kenntnis nicht gleichstehende fahrlässige Unkenntnis begründet nicht den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens (vgl. BGHZ 158, 354, 369). Die Klägerin hatte zwar nicht bei Abschluss des Pachtvertrags, durchaus aber infolge der mittlerweile durchgeführten Sanierungsmaßnahmen im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs Kenntnis von der Bodenverunreinigung. Anhaltspunkte für treuwidriges Verhalten der Klägerin bestehen jedoch gleichfalls nicht. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass sich die Kontaminierung, die während des Erwerbsvorgangs durch die Klägerin beseitigt wurde, maßgeblich auf die Kaufpreisgestaltung ausgewirkt hat.
63
dd) Im Streitfall ist auch nicht deshalb etwas anderes im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG vereinbart worden, weil das im Kaufvertrag zwischen Frau C. und der Streithelferin angelegte Äquivalenzverhältnis nach den Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs durch eine anteilmäßige Herabsetzung des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen die Beklagte zu wahren wäre.
64
Es wird allerdings erwogen, auf den Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG die Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs anzuwenden, um so den Vertragspartner des Ausgleichsberechtigten, der sich seine Freistellung beim Verkauf des Grundstücks möglicherweise durch einen Preisnachlass erkauft hat, unter Wahrung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses davor zu schützen, dass ihm dieser erkaufte Vorteil durch einen Ausgleichsanspruch des dritten Sanierungsverpflichteten wieder entzogen wird (vgl. BGHZ 158, 354, 364 f.; Wagner, BB 2000, 417, 425). Jedoch muss sich der Ausgleichsberechtigte eine Haftungsfreistellung nicht entgegenhalten lassen, die ohne seine Mitwirkung zwischen seinen Vorgängern in der Veräußerungskette vereinbart worden ist. Dies liefe auf einen Vertrag zu Lasten Dritter hinaus, der auch nicht zur Lösung der sich aus einem gestörten Gesamtschuldnerausgleich ergebenden Probleme als wirksam angesehen werden kann (vgl. BGHZ 158, 354, 365 mwN).
65
Die Streithelferin ist vorliegend keinem bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch als frühere Eigentümerin gemäß § 4 Abs. 6 BBodSchG ausgesetzt , weil nach dieser Vorschrift der frühere Eigentümer nur haftet, wenn der Eigentumsübergang nach dem 1. März 1999 erfolgt ist. Die Streithelferin hat sich vielmehr vertraglich zur Freistellung der Beklagten von sanierungsbezogenen Ansprüchen Dritter verpflichtet, so dass sie für den Fall der Geltendmachung eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen die Beklagte deren vertraglich vereinbartem Regressanspruch ausgesetzt ist. Für den vorliegenden Fall käme deshalb in Betracht, einen von Frau C. geltend gemachten bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch um den Vorteil zu kürzen, den sie bei der Preisfindung durch die Übernahme des Altlastenrisikos erzielen konnte. Die Klägerin muss sich den im Verhältnis der Streithelferin zu Frau C. vereinbarten Gewährleistungsausschluss aber nach dem Vorstehenden nicht entgegenhalten lassen, weil dieser Vereinbarung andernfalls eine unzulässige Wirkung zu Lasten Dritter zukäme.
66
ee) Die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück gegen den Verursacher keinen Rückgriff nehmen kann, wenn er sich - wie vorliegend die Klägerin im Pachtvertrag mit Frau C. - gegenüber dem Grundstückseigentümerdazu verpflichtet hat, sämtliche Sanierungskosten zu tragen, der erste Grundstücks- käufer (hier: die Streithelferin) zur Freistellung gegenüber dem Verursacher verpflichtet ist und in der folgenden Kette von Kaufverträgen jeweils Gewährleistungsausschlüsse vereinbart worden sind.
67
Für eine solche teleologische Reduktion besteht kein Bedürfnis. Der jeweilige Grundstücksverkäufer hat es in der Hand, sich gegen eine Entwertung des Äquivalenzverhältnisses, das in dem von ihm abgeschlossenen Vertrag angelegt ist, durch bodenrechtliche Ausgleichsansprüche, die einen Regress zur Folge haben, mittels einer entsprechenden Vertragsgestaltung zu sichern. So kann der Erwerber des Grundstücks etwa zum Anspruchsverzicht gegenüber dem Verursacher und zur Weitergabe einer Freistellungsverpflichtung oder eines Anspruchsverzichts an nachfolgende Käufer verpflichtet werden. Sieht der Grundstücksverkäufer von einer solchen - die Preisbildung zu seinem Nachteil verändernden - Vertragsgestaltung ab, obwohl er sich selbst zur Freistellung des Verursachers von Ansprüchen Dritter verpflichtet hat, liegt darin eine einseitige Risikoübernahme. Deren Korrektur durch eine einschränkende, zu seinen Gunsten wirkende Auslegung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist nicht angebracht. Wenn die Verpflichtung zur Weitergabe der Freistellungspflicht oder des Anspruchsverzichts nicht vereinbart ist, liegt bei einem Regress gegen den Verkäufer letztlich auch keine relevante Störung des Äquivalenzverhältnisses vor, weil die Realisierung des Kontaminationsrisikos im Kaufvertrag nicht vollständig zu Lasten des Käufers berücksichtigt worden ist.
68
3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein möglicher Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht verjährt ist.
69
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt, weil nach § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG die Verjährung erst nach der Beendigung der Maßnahme zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlange. Been- det sei eine Maßnahme, wenn die gesamten im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen einschließlich Eigenkontrollmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 BBodSchG wie die Untersuchung von Boden und Wasser und die Einrichtung von Messstellen beendet seien. Hierfür spreche, dass § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG nicht nur die Kosten der Bodensanierung erfasse, sondern an § 24 Abs. 1 BBodSchG anknüpfe, wonach die Verpflichteten auch die Kosten von Eigenkontrollmaßnahmen zu tragen hätten. Vorliegend sei für den Verjährungsbeginn daher die Beendigung des als Eigenkontrollmaßnahme zu beurteilenden Grundwassermonitorings maßgebend. Damit sei eine Verjährung nicht eingetreten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
70
b) Nach § 24 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 BBodSchG beginnt die Verjährung des Ausgleichsanspruchs zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete nach der Beendigung seiner Maßnahmen von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einer Sanierung in mehreren Schritten oder einer langjährigen Grundwasserreinigung ist für den Verjährungsbeginn der Abschluss der gesamten im Einzelfall erforderlichen oder angeordneten Maßnahmen maßgeblich (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 312/11, BGHZ 195, 153 Rn. 10 mwN). Die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG nimmt mit dem Tatbestandsmerkmal "nach Beendigung der Maßnahmen" auf § 24 Abs. 1 BBodSchG Bezug, der die Kostentragung durch die bodenschutzrechtlich Verpflichteten für die in § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 BBodSchG vorgesehenen Maßnahmen regelt. Dementsprechend ist für den Verjährungsbeginn nicht auf die Beendigung der Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 7 BBodSchG abzustellen, die der Beseitigung, Verminderung oder Eindämmung einer bereits eingetretenen nachteiligen Bodenveränderung dienen, sondern auf die Beendigung sämtlicher Maßnahmen, für deren Kosten Verpflichtete nach § 24 Abs. 1 BBodSchG haften (vgl. BGHZ 195, 153 Rn. 17 mwN). Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG kann die Behörde von den Verpflichteten die Durchführung erforderlicher Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen sowie die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen verlangen.
71
Danach hat das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht auf die Beendigung der den eigentlichen Sanierungsmaßnahmen nachfolgenden Eigenkontrollmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 BBodSchG abgestellt. Diese waren nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von Anfang an im Sanierungskonzept vorgesehen.
72
c) Entgegen der Ansicht der Revision kommt eine teleologische Reduktion des § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG mit dem Ziel, den Abschluss der Sanierungsmaßnahmen als für den Verjährungsbeginn maßgeblich anzusehen, nicht in Betracht. Der von der Revision insoweit gesehene Wertungswiderspruch zum Grundsatz der Schadenseinheit im Vertrags- und Deliktsrecht besteht nicht. Der bodenschutzrechtliche Ausgleichsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch, sondern hat einen eigenen Rechtscharakter. Der Beginn seiner Verjährung ist in § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG abweichend von den für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen geltenden Bestimmungen geregelt worden (vgl. BGHZ 195, 153 Rn. 15). Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist den Besonderheiten der bodenschutzrechtlichen Sanierung und Vorsorge Rechnung zu tragen. Diese Besonderheiten können in technischer Hinsicht ein komplexes Bündel verschiedenster Maßnahmen erfordern, die durch einen Sanierungsplan aufeinander abgestimmt werden. Die von der Revision für richtig gehaltene Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG lässt die bodenschutzrechtliche Einheitlichkeit der Maßnahmen unberücksichtigt (vgl. BGHZ 195, 153 Rn. 20). Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 09.05.2012 - 8 O 383/09 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.12.2014 - 8 U 83/12 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr


(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. (2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zu

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundw

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 10 Sonstige Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Ab

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 24 Kosten


(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung


(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenverä

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen


(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs.

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 15 Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle


(1) Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit erforderlich, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt die Wirksamkeit von behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglich

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes


Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 14 Behördliche Sanierungsplanung


Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen nach § 18 erstellen oder ergänzen lassen, wenn 1. der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist ode

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 16 Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung


(1) Neben den im Zweiten Teil dieses Gesetzes vorgesehenen Anordnungen kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus dem Dritten Teil dieses Gesetzes ergeben, die erforderlichen Anordnungen treffen. (2) Soweit ein für verbind

Umwelthaftungsgesetz - UmweltHG | § 6 Ursachenvermutung


(1) Ist eine Anlage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet, den entstandenen Schaden zu verursachen, so wird vermutet, daß der Schaden durch diese Anlage verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach dem Betriebsablauf, den

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 12 Information der Betroffenen


Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nach

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2016 - I ZR 11/15 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2012 - III ZR 312/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 312/11 Verkündet am: 18. Oktober 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BBodSchG § 24

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2004 - V ZR 267/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 267/03 Verkündet am: 2. April 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2013 - I ZR 52/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 52/12 Verkündet am: 17. Juli 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2015 - I ZR 171/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 1 7 1 / 1 0 Verkündet am: 7. Mai 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Di

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2015 - I ZR 167/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 167/14 Verkündet am: 12. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Abschlagspflich

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 19. Dez. 2014 - 8 U 83/12

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Mai 2012 - 8 O 383/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert: Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2014 - III ZR 441/13

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 441/13 Verkündet am: 10. Juli 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 426; NBran
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2016 - I ZR 11/15.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit erforderlich, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt die Wirksamkeit von behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglichen Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes unberührt.

(2) Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten, soweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von Meßstellen verlangen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann eine längerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen. Sie kann verlangen, daß die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 durchgeführt werden.

(3) Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Sie hat diese Aufzeichnungen und die Ergebnisse ihrer Überwachungsmaßnahmen fünf Jahre lang aufzubewahren.

(1) Ist eine Anlage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet, den entstandenen Schaden zu verursachen, so wird vermutet, daß der Schaden durch diese Anlage verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach dem Betriebsablauf, den verwendeten Einrichtungen, der Art und Konzentration der eingesetzten und freigesetzten Stoffe, den meteorologischen Gegebenheiten, nach Zeit und Ort des Schadenseintritts und nach dem Schadensbild sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anlage bestimmungsgemäß betrieben wurde. Ein bestimmungsgemäßer Betrieb liegt vor, wenn die besonderen Betriebspflichten eingehalten worden sind und auch keine Störung des Betriebs vorliegt.

(3) Besondere Betriebspflichten sind solche, die sich aus verwaltungsrechtlichen Zulassungen, Auflagen und vollziehbaren Anordnungen und Rechtsvorschriften ergeben, soweit sie die Verhinderung von solchen Umwelteinwirkungen bezwecken, die für die Verursachung des Schadens in Betracht kommen.

(4) Sind in der Zulassung, in Auflagen, in vollziehbaren Anordnungen oder in Rechtsvorschriften zur Überwachung einer besonderen Betriebspflicht Kontrollen vorgeschrieben, so wird die Einhaltung dieser Betriebspflicht vermutet, wenn

1.
die Kontrollen in dem Zeitraum durchgeführt wurden, in dem die in Frage stehende Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen sein kann, und diese Kontrollen keinen Anhalt für die Verletzung der Betriebspflicht ergeben haben, oder
2.
im Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs die in Frage stehende Umwelteinwirkung länger als zehn Jahre zurückliegt.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit erforderlich, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt die Wirksamkeit von behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglichen Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes unberührt.

(2) Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten, soweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von Meßstellen verlangen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann eine längerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen. Sie kann verlangen, daß die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 durchgeführt werden.

(3) Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Sie hat diese Aufzeichnungen und die Ergebnisse ihrer Überwachungsmaßnahmen fünf Jahre lang aufzubewahren.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Mai 2012 - 8 O 383/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen Beseitigung einer schädlichen Bodenveränderung gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG geltend.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 682.785,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Streithelferin hat in erster Instanz keinen Antrag gestellt.
Das Landgericht hat in dem von der Klägerin mit der Berufung angegriffenen Urteil vom 9. Mai 2012, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, soweit sie zu den hier getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, die Klage abgewiesen. Seiner Ansicht nach ergebe sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach den §§ 157, 242 BGB, dass eine Inanspruchnahme der Beklagten nach § 24 Abs. 2 BBodSchG ausgeschlossen sei [LGU 22]. Wegen des streitigen Parteivorbringens in erster Instanz und der Entscheidungsgründe wird ebenfalls auf dieses Urteil verwiesen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung - von der Ansicht getragen, das Landgericht habe ihr den Ausgleichsanspruch zu Unrecht aberkannt [II 49] - ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Sie beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Mai 2012 - 8 O 383/09 - wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 682.785,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 583.677,82 EUR ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
10 
Die Beklagte - unterstützt durch die Streithelferin [II 117 ff.] - verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihr günstige Tatsachenfeststellungen und Rechtsansichten enthält. So hält sie die Ansicht des Landgerichts, nach welcher sie nicht nach § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 BBodSchG als Gesamtrechtsnachfolgerin der [in C. beheimatet gewesenen] A AG hafte [LGU 13 ff.], ebenso für zutreffend [II 223 ff.; II 261 ff.] wie dessen Auffassung, dass man im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu einer vorrangigen vertraglichen, den gesetzlichen Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ausschließenden Vereinbarung gelange [LGU 18 ff.]. Darüber hinaus hält die Beklagte insbesondere an ihrer Meinung fest, dass sie nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der A AG geworden sei [II 259, I 92 ff., I 169 f.] und im Übrigen auch dann nicht haftete, falls sie Gesamtrechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft wäre, weil eine Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers nur in Betracht kommen könne, wenn sein Rechtsvorgänger Handlungsstörer gewesen sei, er also nach dem damals geltenden Recht haftete und eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast tatsächlich entstanden sei [II 261, I 99 f., I 172]; die A AG habe jedoch durch den Betrieb des Gaswerks keinen gesetzlichen Haftungstatbestand erfüllt, in den die Beklagte kraft Gesamtrechtsnachfolge hätte eintreten können [II 261, I 99 f., I 172 ff.]. Die Beklagte hafte auch nicht wegen der Errichtung einer Trockenschnitzelanlage im Jahre 1928 [II 297 ff., I 100 ff., I 178 ff.]. Darüber hinaus stehe dem Erfolg der Klage in erheblichem Umfang die Einrede der Verjährung entgegen [II 185 ff., I 79 ff., I 158 ff.]. Bezüglich der Höhe der Klageforderung sei zu beachten, dass eine rechnerische Unrichtigkeit in Höhe von insgesamt 3.553,46 EUR bestehe, Kreditzinsen in Höhe von 129.107,76 EUR unter keinen Umständen zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehörten und die im Übrigen in Rechnung gestellten Beträge weder erforderlich noch angemessen seien [II 303 ff.]; auch Zinsen seien nicht in begehrter Höhe geschuldet [vgl. II 307].
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien und der Streithelferin in beiden Instanzen jeweils nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der gerichtlichen Verfügungen, Beschlüsse und Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
II.
12 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und zumindest teilweise begründet. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
13 
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein fälliger und durchsetzbarer bodenschutzrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG zu.
14 
Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG haben mehrere Verpflichtete im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG unabhängig von ihrer (ordnungsbehördlichen) Heranziehung untereinander einen Anspruch auf Kostenausgleich. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde, soweit nichts anderes vereinbart ist.
15 
1. Aktivlegitimation:
16 
Die Klägerin ist zur Geltendmachung dieses bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs aktivlegitimiert. Sie war und ist als Mieterin des - vormals kontaminierten und inzwischen weitgehend(Die Zeugin H., Bauingenieurin beim Landratsamt - Dezernat Umwelt und Technik -, hat bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht am 6. Juli 2011 erklärt [I 281]: Es ist in vorliegendem Fall so, dass immer noch erhöhte Werte bestehen. Wir sprechen in diesem Zusammenhang von „Altlast B“. Es wäre jedoch in diesem Falle auch im Hinblick auf die vorliegenden Werte unverhältnismäßig, eine entsprechende Grundwassersanierung vorzunehmen.) sanierten - Grundstücks „Inhaber der tatsächlichen Gewalt“ über dieses Grundstück im Sinne des § 4 Abs. 2 BBodSchG und demgemäß „Verpflichtete“ nach § 24 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BBodSchG. Darüber hinaus hatte sie die Sanierungsverantwortlichkeit übernommen; alle Rechnungen wurden von ihr bezahlt. Eine explizite behördliche Heranziehung ist nicht erforderlich (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 5 U 98/04 -, juris, Rn. 42). Im Übrigen nimmt der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts zur Aktivlegitimation unter Ziffer 2 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zustimmend Bezug.
17 
2. Passivlegitimation:
18 
Die Beklagte ist passivlegitimiert. Sie wurde im Jahre 1926 Gesamtrechtsnachfolgerin der A AG. Im Jahre 1928 errichtete sie eine Trockenschnitzelanlage auf dem Grundstück. Sie ist „Verpflichtete“ nach § 24 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BBodSchG. Soweit die A AG als Verursacherin der schädlichen Bodenveränderung mit Grundwasserschaden anzusehen ist, haftet die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin der Verursacherin. Für die ab Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge im Jahre 1926 bis zur Betriebsstilllegung im Jahre 1995 verursachten etwaigen (weiteren) Bodenverunreinigungen haftet die Beklagte als (originäre) Verursacherin, nachdem ein Verursachungsbeitrag der Klägerin und/oder von dritter Seite weder dargetan noch sonst ersichtlich ist.
19 
a) Schädliche Bodenveränderung mit Grundwasserschaden
20 
Die Klägerin begann im Jahre 2001 mit der Bauvorbereitung für ein Silo auf dem Grundstück [I 35]. Im Rahmen der Baugrunderkundung wurden am 6. März 2001 durch das Ingenieurbüro DrP Untersuchungen durchgeführt und eine massive Verunreinigung des Bodens festgestellt [Anlage K 10, Seiten 3 und 7]. Insgesamt wurden sechs Rammkernbohrungen (RKB1 bis RKB6) ausgebracht. In RKB2 und insbesondere in RKB5 wurde eine blaue, stechend riechende Masse („Berliner Blau“) am Sondierende angetroffen. Östlich der Bodenplatte der ehemaligen Schnitzelhalle wurden zwei Schürfe angelegt [Anlage K 10, Seite 7]. Schurf 3 wurde im südöstlichen Bereich des Untersuchungsgebietes - die damals zu sanierende Fläche ist Teil der ehemaligen Schnitzeltrocknung der Zuckerfabrik (Flurstück 3/10) [Anlage K 10, Seite 4] - angelegt [Anlage K 10, Seite 8]. Alle Bodenproben der Rammkernbohrungen RKB1 bis RKB6 wiesen hohe Gehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) auf. In der ungesättigten Zone wurden maximale PAK-Gehalte von 3.090 mg/kg TM vorgefunden (Probe RKB5-1). Die Untersuchung der Mischprobe 5-1 aus RKB5 ergab hohe Verunreinigungen durch Cyanid (317 mg/kg TM) und PAK (3.090 mg/kg TM). Die Eluatuntersuchung ergab neben hohen Cyanid-Gehalten (31.400 µg/l) hohe Werte für den Phenolindex (1.950 µg/l) und Sulfat (779 mg/l). Die Probe 5H (RKB5, bei ca. 2 m) enthielt 10,2 mg/kg TM Quecksilber und 17.100 mg/kg TM Cyanid. Im wassergesättigten Bereich wurde ein maximaler PAK-Gehalt von 979 mg/kg TM (Probe RKB 6-3) in einer Tiefe von ca. 4,7 m bis ca. 5,7 m unter Bodenplatte festgestellt. In der aus einem Schlackeband in Schurf 1 entnommenen Probe S1-1 wurden geringfügig erhöhte Gehalte an Schwermetallen und Gehalte an PAK (5,1 mg/kg TM) festgestellt. Eine helle Zwischenlage in Schurf 1 (Probe S1-2) wies ebenfalls erhöhte Gehalte an Schwermetallen und PAK (37,0 mg/kg TM) auf. Im wassergesättigten Bereich bei Schurf 3 (Probe S3-GW) wurden im Feststoff PAK-Gehalte von 111 mg/kg TM festgestellt. Die Eluatanalyse ergab einen Phenolgehalt von 760 µg/l [Anlage K 10, Seite 8].
21 
Die ermittelten Befunde legten die Existenz eines Gaswerks nahe [Anlage K 10, Seite 3]. Durch eine nachlaufende Aktenrecherche konnte für den Zeitraum von etwa 1842 bis etwa 1910 die Existenz eines Gaswerks auf dem Grundstück belegt werden.
22 
In der Folge wurde mittels Baggerschürfen versucht, die Lage umwelterheblicher Gebäudebestandteile (insbesondere ehemalige Teergruben) zu lokalisieren [Anlage K 10, Seite 3]. Es wurden im Zuge dieser Recherchen Bauwerksreste des Gaswerks sowie mit Flüssigteer gefüllte Leitungen gefunden, nicht aber Teergruben selbst. Zur Klärung der Frage, ob diese gegebenenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt rückgebaut wurden, insofern eine Beeinträchtigung des Grundwassers nicht mehr zu befürchten war und sich etwaige Sanierungsmaßnahmen auf den ungesättigten Bereich beschränken ließen, wurde in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde eine Grundwasseruntersuchung vereinbart.
23 
Zur Erkundung des Bodenaufbaus und der Grundwasserverhältnisse wurde das Ingenieurbüro DrP mit der Einrichtung einer Grundwassermessstelle (GWM1) beauftragt. Die im Oktober 2003 durchgeführte Grundwasseruntersuchung bestätigte den Verdacht des Schadstoffeintrags gaswerkstypischer Verunreinigungen in das Grundwasser. Aufgrund einer tiefenzonierten Grundwasserentnahme wurde festgestellt, dass der Schadstoffeintrag aus der ungesättigten Bodenzone in den oberen Grundwasserbereich erfolgt. Auf der Aquifersohle konnte keine Schadstoffblase nachgewiesen werden, wie dies bei einem langanhaltenden massiven Eintrag von dünnflüssigem Teer über den Boden beziehungsweise undichte Teergruben in das Grundwasser zu erwarten gewesen wäre. Aufgrund der ermittelten teils sehr hohen Überschreitungen der zulässigen Prüf- und Emissionswerte im Grundwasser wurden im Dezember 2003 zur Feststellung der räumlichen Grenzen des Schadstoffeintraggebiets, zur Klärung der Frage, ob im Anstrom des Grundwassers Schadstoffe vorhanden sind, und zur Bestätigung der vermuteten Grundwasserfließrichtung drei weitere Grundwassermessstellen (GWM2 bis GWM4) errichtet und beprobt. Die Ergebnisse der Stichtagsbeprobung bestätigten den bekannten Grundwasserschaden und schränkten ihn aufgrund der weiteren Messstellen räumlich weiter ein. Aufgrund der festgestellten vertikalen Verteilung der Schadstoffe im obersten Grundwasserleiter konnte davon ausgegangen werden, dass aus dem Bereich der ungesättigten Bodenzone weiterhin ein Schadstoffeintrag in das oberflächennahe Grundwasser erfolgte [Anlage K 10, Seite 3].
24 
Danach bestand am Vorliegen einer schädlichen - eine Bodensanierung erfordernde - Bodenveränderung mit Grundwasserschaden kein Zweifel.
25 
b) Verursacher der schädlichen Bodenveränderung und Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers
26 
aa) Der Begriff der Verursachung ist in § 24 BBodSchG und § 4 BBodSchG einheitlich zu verstehen (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2011 - 1 O 20/07 -, juris, Rn. 73). Verursacher im Sinne dieser Vorschriften ist jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortliche mitgewirkt hat, wobei die Mitwirkung gleichermaßen durch Handeln, Dulden oder („aktives“) Unterlassen erfolgen kann (vgl. LG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 74; Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, Bundes-Bodenschutzgesetz, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 42). Kommen mehrere als Verursacher in Betracht, muss grundsätzlich anhand der polizei- und ordnungsrechtlichen Zurechnungslehre geklärt werden, wer letztlich als verantwortlicher Verursacher haftet (vgl. Versteyl, a.a.O., Rn. 43). Das ist derjenige, durch dessen Beitrag an einer von mehreren bewirkten Kontamination die Gefahrenschwelle, die zu einer Sanierung führt, überschritten wurde (vgl. LG Düsseldorf, a.a.O.; Versteyl, a.a.O.). Dabei ist nicht maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt der konkrete Schaden tatsächlich eintrat, vielmehr kommt es allein darauf an, wann ein Zustand eingetreten war, der bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Schadenseintritt führte oder noch führt, wobei bei besonders wichtigen Schutzgütern wie etwa dem Grundwasser - das zu den hochrangigen Gemeinwohlbelangen zählt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 31 BvR 315/99 -, juris, Rn. 50) und dem für die Allgemeinheit eine kaum zu überschätzende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, juris, Rn. 164) - keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit und die zeitliche Nähe des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2008 - 10 S 1388/06 -, juris, Rn. 29).
27 
bb) Hat jemand die Gefahrenschwelle überschritten und damit eine schädliche Bodenveränderung hervorgerufen, so kann auch dessen Gesamtrechtsnachfolger im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BBodSchG in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 7 C 3/05 -, juris, Rn. 30). Das ist diejenige natürliche oder juristische Person, die kraft Gesetzes alle Rechte und Pflichten eines Rechtssubjekts übernimmt; maßgeblich ist der unmittelbare Übergang des Vermögens mit allen Rechten und Verpflichtungen (vgl. Giesberts/Hilf, in: BeckOK Umweltrecht (2014), § 4 BBodSchG, Rn. 27). Typische Beispiele sind die Erbfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB), die Umwandlung von Kapitalgesellschaften durch Verschmelzung (§§ 2 ff. UmwG) und die Vermögensübertragung (§§ 174 ff. UmwG) (vgl. Giesberts/Hilf, a.a.O.).
28 
In den Jahren 1925/26 richtete sich die Fusion einer Aktiengesellschaft mit einer anderen nach den §§ 303 ff. HGB in der damals gültigen Fassung (im Folgenden: HGB a.F.). Sie war eine Unterart der Veräußerung des Gesellschaftsvermögens im Ganzen (§ 303 HGB a.F.) mit der Besonderheit, dass das Entgelt in Aktien einer anderen, der aufnehmenden Gesellschaft gewährt wurde, und im „Normalfall“ mit der „Liquidation der verschwindenden Aktiengesellschaft“ verbunden (§ 305 HGB a.F.) (vgl. Korn, HGB, 2. Aufl. 1929, § 305 Anm. I und III). Sie stellte keine Gesamtrechtsnachfolge dar (vgl. Pinner, in: Staub, HGB, 12. und 13. Aufl., 1926, § 305 Anm. 22; Goldschmidt, Die Aktiengesellschaft, 1927, § 305 HGB Anm. 2; ders., HGB, 1929, § 305 Anm. 7). Anders lag es, falls vereinbart war, dass eine Liquidation der aufgelösten Gesellschaft nicht stattfinden sollte (§ 306 HGB a.F.). Dann ging das Vermögen der übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über (vgl. RGZ 67, 197 <200>; 84, 242 <245>), wobei bezüglich des Wegfalls der Liquidation eine ausdrückliche Erklärung nicht verlangt war (vgl. RGZ 77, 268 <270 f.>).
29 
cc) Dies zugrunde gelegt, haftet die Beklagte als (Gesamtrechtsnachfolgerin der) Verursacherin.
30 
(1) Die vorstehend unter Buchstabe a beschriebene schädliche Bodenveränderung mit Grundwasserschaden ist (bereits) der A AG als Verursacherin zuzurechnen. Das folgt daraus, dass sie seit mindestens 1843 bis etwa 1910 [LGU 4] auf dem Grundstück eine Gasfabrik zur Beheizung und Beleuchtung ihrer Zuckerfabrik betrieben hatte und die auf dem Grundstück vorgefundenen Bodenverunreinigungen ganz überwiegend durch gaswerktypische Stoffe - wie insbesondere Cyanide und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe - hervorgerufen wurden (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 21. Mai 2010 - 8 O 465/07 -, juris, Rn. 90 und 94; Anlage K 10, Seite 3). Infolgedessen wird nach den - hier analog anwendbaren (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 267/03 -, juris, Rn. 36; Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O., Rn. 63 f.) - §§ 6 und 7 UmweltHG vermutet, dass der Schaden durch die Gasfabrik-Anlage verursacht wurde, weil diese zur Schadensverursachung nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet war. Eine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 und 3 UmweltHG liegt nicht vor, weil eingehaltene besondere Betriebspflichten - etwa als Ergebnis verwaltungsrechtlicher Rechtsvorschriften - nicht aufgezeigt wurden; selbst eine (möglicherweise vorhanden gewesene) Genehmigung zum Betrieb des Gaswerkes könnte eine Befugnis, Verunreinigungen in das Erdreich und das Grundwasser gelangen zu lassen, nicht vermitteln (vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht (2014), § 4 BBodSchG Rn. 52). Eine Fallgestaltung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UmweltHG, nach welchem die Vermutung nicht gilt, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den Schaden zu verursachen, ist ebenfalls nicht gegeben. Der Senat nimmt daher an, dass schon die A AG die Gefahrenschwelle überschritten hatte, mithin bereits während der Zeit ihrer Betreiberverantwortlichkeit ein Zustand eingetreten war, der bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Schadenseintritt, das heißt zu einer schädlichen Bodenveränderung mit Grundwasserschaden führte.
31 
(2) Dieses Geschehen muss sich die Beklagte zurechnen lassen, weil es sich bei ihr um die Gesamtrechtsnachfolgerin der A AG handelt. Dabei stellt der Senat darauf ab, dass es im Jahre 1926 ausweislich der auf der Homepage der Beklagten auffindbaren Broschüre „50 Jahre O AG“ zu einer Fusion der A AG, der Zuckerfabrik K AG, der Zuckerfabrik L AG, der Zuckerfabrik M AG und der Zuckerfabrik N AG zur O AG kam ohne Liquidation des Vermögens der A AG, die Fusion also nach § 306 HGB a.F. und damit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vonstatten ging. Denn für eine Liquidation, das heißt für eine Umwandlung des Vermögens dieser Gesellschaft in Geld (vgl. RGZ 72, 15 <17>) oder Aktien, spricht nichts. So ist insbesondere weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass Liquidatoren bestellt worden wären und welchen Liquidationserlös man erzielt hätte. Vielmehr sollte das Vermögen der Gesellschaft werbend und werterzeugend weiterarbeiten (vgl. RGZ 84, 242 <246>), wie es dann ja auch mit dem Werk X - als Teil der O AG (bis 1971) - und dem Werk C - als Teil der O AG (bis 1988) und danach [nach Umfirmierung] der Beklagten (bis 1995) - geschah. Des Weiteren lässt sich Anlage K 7 (…) entnehmen, dass es im Frühjahr 1926 zu einer „Vollfusion“ kam und das Vermögen der Zuckerfabriken „als Ganzes“ auf die O AG überging. Dass 1926 nicht(s) liquidiert wurde, kann man zudem in der Broschüre „150 Jahre Werk C“ nachlesen, auf welche die Beklagte in ihrer Homepage ebenfalls verweist. Dort heißt es: „Deshalb schlossen sich die Unternehmen der Interessengemeinschaft im Jahre 1926 zur O AG mit Sitz in … zusammen, …. Das große Werk C und das kleinere Schwesterwerk X brachte die A AG als Hochzeitsgabe in die neue O AG ein“; für eine Liquidation findet sich hingegen auch in dieser Broschüre kein Anhalt.
32 
(3) Hilfsweise: Sollte bezüglich der festgestellten und vorstehend unter Buchstabe a beschriebenen schädlichen Bodenveränderung mit Grundwasserschaden die A AG bis 1926 die Gefahrenschwelle (doch) noch nicht überschritten gehabt haben, muss die Beklagte selbst dies getan haben - etwa durch die Errichtung der Trockenschnitzelanlage im Jahre 1928, bei der es (möglicherweise) zur Zerstörung von Teergruben und der Verbringung kontaminierten Bodens auf andere Teilflächen des Grundstücks gekommen sein könnte -, und deswegen selbst (originär) als Verursacherin haften. Dem ist in tatsächlicher Hinsicht jedoch nicht weiter nachzugehen, weil ein Verursachungsbeitrag der Klägerin und/oder von dritter Seite nicht erkennbar ist. Jede denkbare Alternative der Bodenverunreinigung ist hier somit entweder auf ein Verhalten der A AG oder auf ein solches der Beklagten zurückzuführen.
33 
c) Keine unzulässige Rückwirkung
34 
aa) Der vorliegende Fall unterfällt auch in zeitlicher Hinsicht dem Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Dafür reicht es aus, dass es - wie hier - eine von einer vorhandenen Schadstoffbelastung ausgehende gegenwärtige Umweltgefahr zu beseitigen galt und die Sanierung des Bodens nach Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes erfolgte (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 14).
35 
(1) Die in § 4 BBodSchG normierten (Sanierungs-)Pflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erstrecken sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verursacht wurden (BVerwG, a.a.O., Rn. 15). Zwar erfassen Gesetze, soweit sie nichts anderes regeln, grundsätzlich nur künftige Sachverhalte. Zu einer auf die Vergangenheit bezogenen Pflichtigkeit der Sanierungsverantwortlichen fehlt dem Bundes-Bodenschutzgesetz eine ausdrückliche Aussage. Seine in § 1 Abs. 1 zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung, neben der Sicherung der Bodenfunktionen auch in der Vergangenheit beeinträchtigte Bodenfunktionen wiederherzustellen, lässt sich aber nur dahin verstehen, dass das Gesetz auch vor seinem Inkrafttreten verursachte schädliche Bodenveränderungen und Altlasten erfasst. Zudem kennt das Bundes-Bodenschutzgesetz spezielle, nur auf die Zukunft bezogene Stichtagsregelungen, etwa in § 4 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 BBodSchG. Dies zwingt zum Umkehrschluss, dass die sonstigen Gefahrenabwehrpflichten in § 4 BBodSchG auch vergangenheitsbezogen zu verstehen sind. Schließlich würde ein nur zukunftsbezogenes Verständnis des Bundes-Bodenschutzgesetzes dessen zentrales Anliegen der Sanierung bereits vorhandener Altlasten weitgehend ins Leere laufen lassen (vgl. BVerwG, a.a.O.).
36 
(2) Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist auch dann heranzuziehen, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist (BGH, a.a.O., Rn. 16). Die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers auch in diesem Fall entspricht der Intention des Gesetzgebers, vor allem dem Verursacherprinzip stärker Rechnung zu tragen (vgl. BGH, a.a.O.; BVerwG, a.a.O.).
37 
bb) Ein Fall (unzulässiger) gesetzlicher Rückwirkung liegt darin nicht.
38 
(1) Soweit in der Bezugnahme auf eine in der Vergangenheit verursachte schädliche Bodenveränderung oder Altlast eine Rückwirkung liegt, begegnet diese keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, a.a.O.). Maßgeblicher Sachverhalt ist nämlich nicht die Verursachung der Kontamination, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-Bodenschutzgesetzes bereits beendet war (BGH, a.a.O., Rn. 15). Entscheidend ist vielmehr die von der vorhandenen Schadstoffbelastung ausgehende gegenwärtige Umweltgefahr. Da der maßgebende Sachverhalt mithin noch nicht abgeschlossen ist, liegt lediglich eine unechte Rückwirkung vor, die nur in bestimmten - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen unzulässig ist (vgl. BGH, a.a.O.; BVerwG, a.a.O.).
39 
(2) Auch die Anknüpfung des Gesetzes an die Gesamtrechtsnachfolge ist - jedenfalls soweit hier von Relevanz - von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
40 
Zunächst hält der Senat dafür, dass das Gesetz auch damit nicht in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand eingreift, sich insoweit also keine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 22 BvL 2/04, 2 BvL 12 BvL 13/05 -, juris, Rn. 56 und 61) - echte Rückwirkung beilegt (a.A. BGH, a.a.O., Rn. 16), sondern - da er eine einmal begründete Gesamtrechtsnachfolge als einen Zustand begreift, der bis in die Gegenwart hinein andauert („Einmal Erbe: immer Erbe“) - sich das Gesetz auch insoweit auf dem weiten und vielgestaltigen Feld unechter Rückwirkungen befindet, auf dem ein allgemeiner Grundsatz unzulässiger Rückwirkung nicht gilt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 57 f. und 61).
41 
Das kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn mit der Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers verbinden sich - zumindest insoweit, als nur juristische und keine natürlichen Personen betroffen sind - keine Rückwirkungsfragen, weil durch § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BBodSchG lediglich eine bereits vor Inkrafttreten dieser Norm bestehende Rechtslage aufgenommen und kodifiziert wurde (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 18).
42 
Die Gesamtrechtsnachfolge in öffentlich-rechtliche Pflichten, deren Konkretisierung durch einen Verwaltungsakt noch aussteht, war der bisherigen Rechtsordnung keineswegs fremd (BVerwG, a.a.O., Rn. 19). Sie folgte aus dem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass sachbezogene Verhaltenspflichten den zivilrechtlichen Bestimmungen des Erbrechts und des Umwandlungsrechts folgend rechtsnachfolgefähig sind. Die jeweilige Verantwortlichkeit des Gesamtrechtsnachfolgers ist insoweit akzessorisch zur Haftung des Verursachers zu verstehen, das heißt der Gesamtrechtsnachfolger tritt in dessen materielle Polizeipflichten ein, kann sich aber auch auf sämtliche Einwendungen des Rechtsvorgängers berufen (BVerwG, a.a.O.). Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, und zwar ohne danach zu unterscheiden, ob die jeweilige Pflichtenlage erst abstrakt angelegt oder bereits konkretisiert war (BVerwG, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes bestand somit im Hinblick auf die Gesamtrechtsnachfolgefähigkeit abstrakter Polizeipflichten keine unklare Rechtslage (BVerwG, a.a.O., Rn. 21). Die Übergangsfähigkeit derartiger Pflichten war vielmehr als allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts schon seit langem vorgezeichnet. Dabei ist das Fehlen höchstrichterlicher Entscheidungen zum Polizei- und Ordnungsrecht weitgehend bedingt durch die Irrevisibilität der landesrechtlichen Be-stimmungen (BVerwG, a.a.O.).
43 
Bei der abstrakten Polizeipflicht handelt es sich um eine unfertige Verpflichtung, deren wesentliches Merkmal - nämlich die Pflicht zur Gefahrenabwehr oder zur Störungsbeseitigung - im Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge bereits angelegt und damit hinreichend bestimmt ist. Diese materielle Verpflichtung geht auf den Gesamtrechtsnachfolger über (BVerwG, a.a.O., Rn. 22). Die Übergangsfähigkeit der Verhaltensstörerhaftung scheitert zumindest bei juristischen Personen auch nicht an der Höchstpersönlichkeit der Polizeipflicht (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 26). Zwar kann älterer Rechtsprechung und Literatur entnommen werden, dass Polizeipflichten wegen der Nähe des Störers zum Schadenseintritt höchstpersönlicher Natur, damit einer Übertragung durch Universalsukzession entzogen seien und infolge ihrer Bindung an die Person des Störers mit dessen Tod untergingen (vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Auch ist zutreffend, dass höchstpersönliche Rechte und Pflichten nicht nachfolgefähig sind (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 27). Höchstpersönlich ist aber nur eine Rechtsbeziehung, die sich nicht von der Person des Trägers lösen lässt und sich in diesem persönlichen Bezug erschöpft. Derartige, auf eine Person fixierte Rechtsverhältnisse kommen im Regelfall nur bei natürlichen Personen in Betracht; bei einer juristischen Person fehlt von der Natur der Sache her diese Personenbezogenheit. Die Verhaltensverantwortlichkeit begründet vorrangig die Verpflichtung, eine selbst verursachte Störung oder Gefahr zu beseitigen; die sich hierin erschöpfende Verpflichtung ist schon von vornherein nicht höchstpersönlich, wenn die Beseitigung der Störung auch durch Dritte erfolgen kann und damit auch einer Ersatzvornahme zugänglich ist. Erweist sich eine Pflicht zur Gefahrenabwehr und/oder zur Störungsbeseitigung als eine vertretbare Handlung, kann sie nicht höchstpersönlich sein und ist damit gesamtrechtsnachfolgefähig (vgl. BVerwG, a.a.O.).
44 
Diese Voraussetzung ist bei der hier in Rede stehenden (abstrakten) materiellen Polizeipflicht gegeben. Die Ortschaft C. war seit 1806 Teil des Großherzogtums Baden, das ab 1871 zum Deutschen Reich gehörte (vgl. Art. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, RGBl. S. 64 f.). Durch § 1 des Gesetzes betreffend die Einführung der Gewerbe-Ordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 in Württemberg und Baden vom 10. November 1871 (RGBl. S. 392) trat im Großherzogtum Baden am 1. Januar 1872 die Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 245 ff.; im Folgenden: GewO) als Reichsgesetz in Kraft. Seit dieser Zeit durften gemäß § 16 GewO Gasbereitungs- und Gasbewahrungsanstalten als Anlagen, die für das Publikum erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen konnten, nur mit Genehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde errichtet werden. Das nach den §§ 17 ff. GewO zu durchlaufende Genehmigungsverfahren eröffnete die Möglichkeit, polizeiliche Fürsorge dahingehend zu treffen, dass nicht das Grundwasser durch Versenkung gewerblicher und sonstiger Abgänge verunreinigt wird (vgl. Schenkel, Das badische Wasserrecht, 2. Aufl. 1902, Seite 182), teilweise hielt man es sogar für „geboten“, das Versenken des Gaswassers in das Erdreich unbedingt zu untersagen (vgl. Preußische Technische Anleitung zur Wahrnehmung der den Kreis- (Stadt-) Ausschüssen (Magistraten) durch § 109 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 hinsichtlich der Genehmigung gewerblicher Anlagen übertragenen Zuständigkeiten vom 15. Mai 1895, abgedruckt bei Landmann-Rohmer, GewO, 10. Aufl. 1952, Erster Band, Seite 766 ff. <768>). Bei bestehenden gewerblichen Anlagen konnte nach den §§ 51 f. GewO die fernere Benutzung derselben wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl untersagt werden, wozu auch die Verunreinigung des Grundwassers gerechnet wurde (vgl. Eyermann, in: Landmann-Rohmer, GewO, 10. Aufl. 1952, § 51 Anm. 2 g). Damit stellte die Verunreinigung des Erdreichs und des Grundwassers beim Betrieb eines Gaswerks zumindest ab 1872 auch in Baden einen polizeiwidrigen Zustand dar, dem in der Regel - weil milder als die weitgehende Maßregel der Untersagung der Benützung der gesamten gewerblichen Anlage - durch Anwendung landespolizeirechtlicher Vorschriften zu begegnen war, die durch die Gewerbeordnung unberührt geblieben waren (vgl. Eyermann, a.a.O., Anm. 2 m). Das impliziert, dass dem Verhaltensstörer Schädigungen dieser Art auf der Grundlage einer polizeirechtlichen Generalklausel zur Beseitigung aufgegeben werden konnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 7 B 12/08 -, juris, Rn. 6). In Baden stand hierfür von 1863 bis über das Jahr 1926 hinaus § 30 Abs. 1 des Badischen Polizeistrafgesetzbuchs (vgl. Polizeistrafgesetzbuch für das Großherzogtum Baden vom 31. Oktober 1863, Regierungsblatt Seite 439 ff.; im Folgenden: BadPStGB) zur Verfügung, nach welchem den Polizeibehörden die Befugnis vorbehalten blieb, auch unabhängig von der strafgerichtlichen Verfolgung rechts- und ordnungswidrige Zustände innerhalb ihrer Zuständigkeit zu beseitigen und deren Entstehung und Fortsetzung zu hindern. Das Polizeistrafrecht konnte nicht alle Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erfassen. Diese Lücke füllte die Generalklausel des § 30 BadPStGB aus (vgl. Würtenberger / Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 12; Schwegel, Der Polizeibegriff im NS-Staat, 2005, Seite 26, Fußnote 12). Mithin bestand für den Betrieb eines Gaswerks wie hier kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass keine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit entstehen konnte (vgl. Landel/Versteyl, ZUR 2006, S. 475 <477>).
45 
Die Pflicht, ein Gaswerk so zu betreiben, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist, ist vorrangig nicht durch ein personales Element, sondern durch den sachlichen Bezug der Pflicht zum Schutz des Grundwassers geprägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 28). Die sachbezogene Prägung der Pflicht rechtfertigt es, die Haftung für eine Pflichtverletzung von der Person des Verursachers abzulösen und ihre Übergangsfähigkeit auf den Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers anzunehmen. Das gilt umso mehr, als das personale Element bei einer juristischen Person - wie hier der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin, der A AG -, die durch den Betrieb eines von ihr getragenen Unternehmens die Pflicht verletzt hat, von vernachlässigbarer geringer Bedeutung ist (vgl. BVerwG, a.a.O.).
46 
(3) Mit der Anwendung speziell des § 24 Abs. 2 BBodSchG ist im vorliegenden Fall ebenfalls keine unzulässige Rückwirkung verbunden. Durch diese Vorschrift greift das Gesetz nicht ändernd in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand ein und enthält keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen (BGH, a.a.O., Rn. 17). Vor Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes war zwar ein auf § 426 BGB gestützter Anspruch im Innenverhältnis zwischen Handlungs- und Zustandsstörer im Sinne des Ordnungsrechts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht gegeben. Gleichwohl war der Verursacher einer Bodenkontamination bereits zu dieser Zeit auch nach Veräußerung des Grundstücks - selbst unter Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses - nicht davor geschützt, für die Sanierungskosten einstehen zu müssen. So kamen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes gegen ihn Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht und in der polizeirechtlichen Literatur wurde zudem überwiegend ein Ausgleichsanspruch des herangezogenen Störers gegen die anderen Störer befürwortet. Vor allem aber konnte der Verursacher schon damals als Handlungsstörer trotz Veräußerung des kontaminierten Grundstücks zu dessen Sanierung nach den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts verpflichtet werden. Wie dieses dient auch die Sanierungsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 BBodSchG der Gefahrenabwehr. Die Entscheidung, ob der Verursacher oder der jetzige Grundstückseigentümer als Zustandsstörer herangezogen wird, war und ist dem an der Effektivität der Gefahrenabwehr ausgerichteten Ermessen der Ordnungsbehörde überlassen. Der Ausgleichsanspruch korrigiert die behördliche Auswahlentscheidung lediglich im Innenverhältnis der mehreren Verantwortlichen, indem mit dem Ziel einer gerechten Lastenverteilung letztlich der Verursacher mit den Sanierungskosten belastet werden soll. Schon vor Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes konnte der Verursacher mithin nicht darauf vertrauen, dass ihn die Veräußerung des Grundstücks unter Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses vor einer Belastung mit den Sanierungskosten sichern würde. Wollte er dieses Ziel erreichen, bestand für ihn nicht erst mit Blick auf § 24 Abs. 2 BBodSchG Anlass, zusätzliche Vereinbarungen mit dem Erwerber zu treffen. Da eine Abrede zur Überwälzung der Sanierungskosten auf den Erwerber nicht durch die Geltendmachung eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs umgangen werden darf und damit als abweichende Vereinbarung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG zu verstehen ist, bleibt die Rechtsposition des Verursachers, der die Sanierungskosten an den Erwerber weitergeben konnte, bei Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes unverändert geschützt (BGH, a.a.O., m.w.N.).
47 
3. (Kein) Ausschluss des Anspruchs aufgrund anderweitiger Vereinbarung
48 
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG nicht aufgrund anderweitiger Vereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen.
49 
a) Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG stehen der Ausgleichsanspruch als solcher sowie dessen Umfang unter dem Vorbehalt einer anderen Vereinbarung. Im vorliegenden Fall kommt eine direkte Vereinbarung über den Ausgleichsanspruch jedoch schon deshalb nicht in Frage, weil sämtliche notariellen Vertragsurkunden bis zum Erwerb des Grundstücks durch S., die Schwester der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin, vor Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes geschlossen wurden, mithin die Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht von der Willensbildung der Vertragsparteien umfasst gewesen sein kann (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 22). Darüber hinaus kann eine Vereinbarung grundsätzlich nur dann unmittelbar zum Ausschluss oder zu einer Einschränkung des Ausgleichsanspruchs führen, wenn sie zwischen Anspruchsgläubiger und -schuldner getroffen wurde (BGH, a.a.O.). Auch das ist hier nicht der Fall. Zwischen den Prozessparteien bestanden und bestehen keine vertraglichen Beziehungen.
50 
b) Zu einem Anspruchsausschluss gelangt man auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung in Verbindung mit den §§ 157, 242 BGB.
51 
aa) Nach dem Wortlaut des § 2, des § 3 Abs. 2 Satz 5 und des § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des zwischen S. und der Streithelferin, der Stadt C., geschlossenen notariellen Kaufvertrages vom 10. Juli 1997 [Anlage 1 im LG-Anlagenband Streithelferin] und des in notarieller Urkunde vom 12. November 1998 [Anlage K 2] vereinbarten Entfallens der in § 2 des Kaufvertrages vom 10. Juli 1997 getroffenen Regelung könnte sich ergeben, dass S. im Verhältnis zur Beklagten das Altlastenrisiko übernommen hat.
52 
bb) Des Weiteren ist auf die Regelungen in dem zwischen der Beklagten und ihrer Streithelferin geschlossenen notariellen Kaufvertrag vom 26. Juni 1997 [Anlage B 1] über den Erwerb des Grundstücks zum „symbolischen Kaufpreis“ von 1,00 DM (§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1), der „Übernahme von Altlasten“ durch die Streithelferin (§ 4 Abs. 2 Spiegelstrich 3) und der Gewährleistung (§ 5 Ziffer 2) hinzuweisen, in deren Rahmen sich die Streithelferin verpflichtete, die Beklagte bei Kontaminationen von Boden, Grundwasser und Gebäuden von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen, und die Beklagte der Streithelferin zur Abgeltung eines etwaigen Aufwandes wegen solcher Kontaminationen die Zahlung eines Betrages von 250.000,00 DM versprach. Daraus könnte sich ergeben, dass im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Streithelferin letztere das Altlastenrisiko zu tragen hat.
53 
cc) Ob die unter den Doppelbuchstaben aa und bb hypothetisch angestellten Erwägungen zutreffen, lässt der Senat ausdrücklich offen. Selbst wenn dem jedoch so wäre, ergäbe sich daraus nicht, dass der gegen die Beklagte gerichtete bodenschutzrechtliche Ausgleichsanspruch der Klägerin nach § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BBodSchG ausgeschlossen wäre.
54 
dd) Das gegenteilige Ergebnis lässt sich auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung erzielen.
55 
Man könnte allerdings erwägen, dass die Streithelferin, hätte sie im Jahre 1997 das Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes im Jahre 1999 und dessen Inhalt vorausgesehen, in den Vertragsverhandlungen mit S. im Jahre 1997 darauf gedrungen hätte, dass diese sich verpflichtet, Miet-, Pacht- und/oder Kaufverträge über das Grundstück mit Dritten nur abzuschließen, wenn diese die Bestimmung enthalten, dass der Dritte auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen die Streithelferin und/oder die Beklagte verzichtet, und S. sich auf diese von der Streithelferin gestellte Vertragsbedingung eingelassen hätte. Dann könnte der zwischen S. und der Streithelferin geschlossene notarielle Kaufvertrag vom 10. Juli 1997 in diesem Sinne ergänzend auszulegen sein. In der Folge wäre S. dann vorzuwerfen, dass sie in den von ihr mit (dem Rechtsvorgänger) der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrag eine solche Bestimmung nicht aufgenommen hat. Wegen der Relativität schuldrechtlicher Vereinbarungen führte dies allerdings nicht dazu, dass die Klägerin mit ihrem Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG gegenüber der Beklagten ausgeschlossen wäre.
56 
Ginge man - weitergehend - davon aus, dass die Streithelferin, hätte sie im Jahre 1997 das Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes im Jahre 1999 und dessen Inhalt vorausgesehen, im Hinblick auf § 24 Abs. 2 BBodSchG einen entsprechenden Anspruchsausschluss aller potentiellen Mieter, Pächter und/oder Käufer gefordert hätte, S. sich auf eine solche Vertragsbedingung eingelassen hätte und diese daraufhin entsprechend beurkundet worden wäre, müsste der notarielle Kaufvertrag vom 10. Juli 1997 zwar (möglicherweise) dahingehend ergänzend ausgelegt werden, dass die Vertragsparteien vereinbart haben, dass solche Ansprüche nicht bestehen (sollen). Im Verhältnis zur Klägerin liefe eine solche ergänzende Vertragsauslegung jedoch auf einen Vertrag zu Lasten Dritter hinaus, den das deutsche Recht nicht kennt. Infolgedessen könnte auch eine derartige ergänzende Vertragsauslegung keine Wirkungen zum Nachteil der Klägerin entfalten und sie daher ebenfalls nicht daran hindern, mit Erfolg ihren Anspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen die Beklagte zu verfolgen.
57 
4. (Keine) Verjährung des Anspruchs
58 
Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt ist.
59 
a) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG verjährt der Ausgleichsanspruch in drei Jahren. Nach § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG beginnt die Verjährung nach der „Beendigung der Maßnahmen“ zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Ist - wie hier - dem Verpflichteten die Person des Ersatzpflichtigen von vornherein bekannt, kommt es folglich allein auf den Zeitpunkt der „Beendigung der Maßnahmen“ an. Dieser ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie der Senat versteht, dann eingetreten, wenn die „gesamten im Einzelfall erforderlichen beziehungsweise angeordneten Maßnahmen“ beendet sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 312/11 -, juris, Rn. 19). Dazu aber zählen auch Eigenkontrollmaßnahmen - wie etwa Boden- und Wasseruntersuchungen einschließlich der Einrichtung von Messstellen (vgl. BT-Drucks. 13/6701, Seite 43) - gemäß § 15 Abs. 2 BBodSchG, welche sowohl vor als auch nach der Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen für erforderlich gehalten beziehungsweise angeordnet werden können und bei denen zudem verlangt werden kann, dass sie von einem Sachverständigen nach § 18 BBodSchG durchgeführt werden (vgl. § 15 Abs. 2 Sätze 4 und 5, § 2 Abs. 7 und 8 BBodSchG; BGH, a.a.O., Rn. 20).
60 
Wer hingegen - wie die Beklagte - für den Verjährungsbeginn schon den (erfolgreichen) Abschluss aller notwendigen Sanierungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 7 BBodSchG) genügen lässt, greift zu kurz. Denn § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG erfasst nicht nur die Kosten für die Bodensanierung (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 17). Die Regelungen des § 24 Abs. 2 BBodSchG über den Kostenausgleich unter mehreren Verpflichteten knüpfen vielmehr an § 24 Abs. 1 BBodSchG an, der bestimmt, welche Kosten von den zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz Verpflichteten zu tragen sind. § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG nimmt unter anderem auf § 10 Abs. 1 BBodSchG Bezug (BGH, a.a.O.), aber auch auf § 15 Abs. 2 BBodSchG. Die in dieser Vorschrift geregelten Eigenkontrollmaßnahmen fallen nicht unter den Begriff der Sanierung im Sinne des § 2 Abs. 7 BBodSchG. Hiernach regelt § 24 BBodSchG nicht nur die Kosten für Sanierungs-, sondern auch für davon zu unterscheidende Maßnahmen (vgl. BGH, a.a.O.), weswegen es bezüglich des Verjährungsbeginns nicht ausreicht, lediglich die „Beendigung der Sanierung“ beziehungsweise die Beendigung der Sanierungsmaßnahmen in den Blick zu nehmen. Wer (nur) letztere für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für maßgeblich hält, zwingt den Ausgleichsberechtigten, zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche mehrere Prozesse zu führen - wie nicht zuletzt die Rechtsfolge zeigt, zu der die Beklagte hier gelangt ist, welche einen Großteil der Klagesumme, aber nicht den Klageanspruch im Ganzen für verjährt hält [I 82 f., II 209] -, und wird damit den Erfordernissen der Prozessökonomie nicht gerecht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 22).
61 
b) Kommt es für den Verjährungsbeginn mithin auf die Beendigung der gesamten im Einzelfall erforderlichen beziehungsweise angeordneten Maßnahmen entscheidend an (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 19), rechnen also die - hier von Anfang an als notwendig angesehenen (vgl. I 131 f.; Anlage K 15, Seite 2 f.; Anlage K 16, Seite 6; Anlage K 18, Seite 1) - Eigenkontrollmaßnahmen (Grundwassermonitoring) mit hinzu, ist Verjährung offensichtlich nicht eingetreten. Denn diese Maßnahmen wurden erst im März 2009 abgeschlossen [I 131; Zeuge Kr., I 283, 285] mit der Folge, dass die Klägerin durch Zustellung der Klageschrift an die Beklagte am 25. Januar 2010 [I 63] rechtzeitig Klage erhoben hat.
62 
5. Zur Höhe des Anspruchs
63 
§ 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG stellt bezüglich des Umfangs des zu leistenden Ausgleichs darauf ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde. Infolgedessen ist hier die Beklagte als (Gesamtrechtsnachfolgerin der) Verursacherin gegenüber der ohne eigenes Zutun und Verschulden sanierungspflichtig gewordenen Klägerin zum vollständigen Ausgleich aller erstattungsfähigen Kosten verpflichtet. Welche das im Einzelnen sind, ist zwischen den Parteien auch in tatsächlicher Hinsicht streitig und bedarf mittels sachverständiger Hilfe noch umfassender Aufklärung; aufklärungsbedürftig ist zumindest bei von der Beklagten im Einzelnen bezeichneten Rechnungen [II 305] die Angemessenheit der dort ausgewiesenen Beträge. Dass der Klageanspruch in irgendeiner Höhe besteht, steht jedoch in Anbetracht der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen außer Frage.
III.
64 
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

15
aa) Allerdings steht das grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung von Gesetzen der Anwendung von § 565 Satz 2 ZPO auf den Streitfall nicht entgegen. Eine echte Rückwirkung liegt nur vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (str. Rspr.; vgl. BVerfGE 63, 152, 175; 72, 175, 196). Daran fehlt es hier, weil das Revisionsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 565 Satz 2 ZPO noch nicht abgeschlossen war.
90
eine Rechtsnorm "echte" Rückwirkung (sog. Rückbewirkung von Rechtsfolgen), wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (vgl. BVerfGE 109, 133, 181; 114, 258, 300; 127, 1, 16 f.; 131, 20, 39). Von "unechter" Rückwirkung wird gesprochen, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (sog. tatbestandliche Rückanknüpfung ; vgl. BVerfGE 72, 200, 242; 97, 67, 79; 127, 1, 17; 131, 20, 39; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 171/10, GRUR 2015, 820 Rn. 15 ff. = WRP 2015, 976 - Digibet II). Die "echte" Rückwirkung ist verfassungsrechtlich unzulässig, sofern nicht zwingende Belange des Gemeinwohls sie erfordern oder ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand des Rechts für die Vergangenheit fehlt (vgl. BVerfGE 72, 200, 258; 97, 67, 79 f.; 101, 239, 263 f.; 131, 20, 39). Hingegen ist die "unechte" Rückwirkung zulässig, sofern nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (vgl. BVerfGE 38, 61, 83; 68, 193, 222; 105, 17, 40; 109, 133, 180 f.; 125, 104, 135; 131, 20, 39 f.). Eine Rückwirkung liegt grundsätzlich nicht vor, wenn die Neuregelung deklaratorischer Art ist, also nur bestätigt, was von vornherein aus der verkündeten ursprünglichen Norm folgte (vgl. BVerfGE 18, 429, 436; 50, 177, 193; 126, 369, 393; 131, 20, 37). Weil die verbindliche Auslegung von Rechtssätzen den Gerichten obliegt, ist eine vom Gesetzgeber etwa beanspruchte Befugnis zu "authentischer" Interpretation der rückwirkend geänderten Norm nicht anzuerkennen, sondern ihr Regelungsgehalt vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln (vgl. BVerfGE 65, 196, 215; 111, 54, 107; 126, 369, 392; 131, 20, 37). Für die Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkende Regelung konstitutiven Charakter hat, genügt die Feststellung, dass die geänderte Norm von den Gerichten nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, die mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll (BVerfGE 131, 20, 37 f.).

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 267/03 Verkündet am:
2. April 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Mit der Sanierungsverpflichtung des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers ist
zumindest dann keine unzulässige Rückwirkung des Gesetzes verbunden, wenn die
Gesamtrechtsnachfolge nach Mitte der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts eingetreten
ist.

a) Jedenfalls wenn die Sanierung auf Grund eines Bescheides der zuständigen Behörde
gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz erfolgt, kann ein bodenrechtlicher
Ausgleichsanspruch auch dann bestehen, wenn schädliche Bodenveränderungen
oder Altlasten schon bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 1999 vorhanden
waren.

b) Mit der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ist nicht zwingend eine
Vereinbarung über den Ausschluß des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs
verbunden.

c) Im Einzelfall kann sich auf Grund - auch ergänzender - Vertragsauslegung ergeben
, daß ein vereinbarter Ausschluß der Gewährleistung auch den bodenrechtlichen
Ausgleichsanspruch erfaßt.

d) Ein Grundstückseigentümer ist an der Geltendmachung des bodenrechtlichen
Ausgleichsanspruchs gegen den Verursacher nicht schon dann gehindert, wenn
er bei Abschluß des Kaufvertrages auf Grund von Fahrlässigkeit keine Kenntnis
von den schädlichen Bodenveränderungen oder der Einordnung als Altlast erlangte.

e) Zum Nachweis der Verursachung sind für den Anspruchsteller Beweiserleichterungen
insbesondere analog §§ 6, 7 UmweltHG eröffnet.
BGH, Urt. v. 2. April 2004 - V ZR 267/03 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. April 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Eigentümer eines inO. gelegenen Grundstücks. Eine Teilfläche dieses Grundstücks, das vormalige Flurstück 315/37, stand früher im Eigentum der B. - St. P. Brauerei AG, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Durch notariellen Vertrag vom 27. September/ 18. Oktober 1990 verkaufte die Rechtsvorgängerin der Beklagten u.a. die Teilfläche an D. O. , R. O. und Dr. S. K. (im folgenden: Ersterwerber ). Der Kaufvertrag enthielt zur Gewährleistung folgende Regelung:
"Die Verkäuferin übernimmt, soweit nicht nachstehend näher bestimmt, keine Gewährleistung für offene oder verdeckte Fehler oder Mängel des Kaufobjekts, insbesondere nicht für die Bodenbeschaffenheit und eine Bebaubarkeit. Die Verkäuferin übernimmt jedoch die Gewährleistung für eine Verunreinigung des Bodens (Altlasten) dahingehend, daß die Käufer berechtigt sind, im Falle erheblicher Mängel den Kaufpreis zu mindern, jedoch höchstens bis zu einem Betrage von 20 % (...) des Gesamtkaufpreises. Die Gewährleistung wird befristet bis zum 5.1.1993." Die Ersterwerber verkauften das Anwesen mit notariellem Vertrag vom 30. Dezember 1991 an die Stadt O. . § 3 des Kaufvertrags bestimmte, es werde von den Verkäufern "… keine Gewähr für eine bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit oder bestimmte Eigenschaften des veräußerten Grundstücks geleistet. Auch wird keine Haftung für Fehler oder Mängel übernommen. Die Verkäufer haben das in § 1 genannte Grundstück von der B. St. P. Brauerei H. erworben. Sie treten hiermit ihre Rechte auf Kaufpreisminderung und entsprechende Rückzahlung an die Käuferin ab. Etwaige Bodenuntersuchungen sind Sache der Käuferin." Schließlich kaufte der Kläger die Teilfläche durch notariellen Vertrag vom 3. Juni 1993 von der Stadt O. . Hinsichtlich der Gewährleistung wurde in § 5 des Vertrags vereinbart: "Die Grundstücke gehen in dem augenblicklichen den Vertragspartnern bekannten Zustand auf den Käufer über. Es wird von der Verkäuferin keine Gewähr für eine bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit oder bestimmte Eigenschaften der verkauften Grundstücke geleistet. Auch wird keine Haftung für Fehler oder Mängel übernommen. Die Verkäuferin hat das in § 1 Ziffer 1 genannte Grundstück mit Kaufvertrag vom 30.12.1991 (...) von den Herren … (scil. den Ersterwerbern) erworben. Sie tritt hiermit ihre Rechte auf eine eventuelle Kaufpreisminderung und entsprechende Rückzahlung an den Käufer ab. Etwaige Bodenuntersuchungen sind Sache des Käufers."
Mit notariellem Vertrag vom 4. Februar 1999 verkaufte der Kläger das Gesamtgrundstück seinerseits an eine Immobilienfirma. In dem Vertrag sicherte er zu, das Kaufobjekt sei "bebaubar und frei von Altlasten". Tatsächlich war das Grundstück kontaminiert. Noch vor Übertragung des Eigentums zog die Stadt O. als zuständige Umwelt- und Naturschutzbehörde den Kläger auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes zur Altlastensanierung heran. Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ausgleich des Teils der Sanierungskosten , der auf die früher ihrer Rechtsvorgängerin gehörende Teilfläche entfällt. Nach seinen Behauptungen sollen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten dort betriebene Anlagen zur Kontamination des Grundstücks geführt haben. Seine - zuletzt auf Zahlung von 326.759,54 € und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren Sanierungsaufwendungen gerichtete - Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - von dem Oberlandesgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht verneint einen Ausgleichsanspruch des Klägers gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der B. - St. P. Brauerei AG. Ein solcher Anspruch sei durch eine Vereinbarung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG ausgeschlossen, auch wenn zwischen den Parteien keine
vertraglichen Beziehungen bestünden. Es könne nicht sein, daß der Verursacher , der sich die Freistellung von der Haftung für Bodenkontaminationen durch einen möglicherweise extremen Preisnachlaß teuer erkauft habe, über § 24 Abs. 2 BBodSchG dennoch mit den Sanierungskosten belastet werde. Sämtliche Eigentümer und Voreigentümer seien Gesamtschuldner der Sanierungskosten. Der Verursachungsanteil des Veräußerers, dessen Haftungsausschluß innerhalb einer Veräußerungskette akzeptiert worden sei, könne im Innenverhältnis nicht mehr berücksichtigt werden. So werde der Verursacher vor der Belastung mit Sanierungskosten bewahrt, die folgerichtig dem Veräußerer verblieben, der einen Haftungsausschluß akzeptiert habe. Hier habe der Kläger das Grundstück von der Stadt O. gekauft, die ihrerseits unter Ausschluß der Gewährleistung erworben habe. Damit treffe die Vertragspartnerin des Klägers die volle Haftung; dies müsse sich der Kläger anrechnen lassen. Der Kläger könne nicht damit gehört werden, daß der Haftungsausschluß nicht den Ansprüchen des Bundes-Bodenschutzgesetzes genüge. Das Gesetz sei zur Zeit der Vereinbarung dieser Haftungsausschlüsse noch nicht in Kraft gewesen ; die Vertragsparteien hätten sich nicht darauf einrichten können. Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht schon dem Grunde nach einen bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 24 Abs. 2 BBodSchG) des Klägers gegenüber der Beklagten. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ist ein solcher Anspruch nicht auszuschließen.
1. Nach § 24 Abs. 2 BBodSchG haben mehrere Sanierungsve rpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung durch die zuständigen Behörden untereinander einen Anspruch auf Kostenausgleich.
a) Der vorliegende Fall unterfällt auch in zeitlicher Hinsicht dem Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Dafür reicht es jedenfalls aus, daß hier die Sanierung des Bodens auf Grund eines Bescheides erfolgte, der nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 1999 (vgl. Art. 4 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998, BGBl. I, 502) gemäß § 13 Abs. 6 BBodSchG ergangen ist (vgl. Wagner, BB 2000, 417, 427; Schlette, VerwArch 2000, 41, 52 f.). aa) Dem steht nicht entgegen, daß die festgestellten schädlichen Bodenveränderungen bereits bei Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes vorhanden waren. Da der Regelungszweck des Gesetzes nach §§ 1, 2 Abs. 5 BBodSchG insbesondere auch die Sanierung von Altlasten umfaßt, kann seine Geltung nicht auf Bodenkontaminationen beschränkt werden, die erst nach seinem Inkrafttreten verursacht wurden (vgl. Wagner, BB 2000, 417, 427). Damit beansprucht das Gesetz keine verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige (echte oder retroaktive) Rückwirkung (vgl. dazu BVerfGE 30, 367, 385 f.; 95, 64, 86; 97, 67, 78). Maßgeblicher Sachverhalt ist nämlich nicht die Verursachung der Kontamination, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BundesBodenschutzgesetzes bereits beendet war. Entscheidend ist vielmehr die von der vorhandenen Schadstoffbelastung ausgehende gegenwärtige Umweltgefahr (vgl. § 2 Abs. 5 BBodSchG). Da der maßgebende Sachverhalt mithin noch nicht abgeschossen ist (vgl. Niewerth, NuR 1999, 558, 562), liegt lediglich eine unechte (retrospektive) Rückwirkung vor (Hipp/Rech/Turian, BBodSchG, A I, Rdn. 62; Frenz, DB 2000, 2461, 2462; Körner, DNotZ 2000, 344, 349; Nie-
werth, aaO, 561; Schlette, aaO, 52 ff.; Wagner, BB 2000, 417, 424, 427), die nur in bestimmten - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen unzulässig ist (vgl. BVerfGE 30, 392, 402 f; 95, 64, 86). bb) Der Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes steht weiter nicht entgegen, daß die Beklagte nach dem Tatbestand des Berufungsurteils auf Grund einer Gesamtrechtsnachfolge in Anspruch genommen wird. Es ist deshalb ohne Belang, ob der in der Klageschrift erwähnte Formwechsel nach §§ 190 Abs. 1, 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 1994 etwa unter Wahrung der rechtlichen Identität des Rechtsträgers erfolgte und die Beklagte mithin ohne eine Gesamtrechtsnachfolge auf Grund der unverändert fortbestehenden Rechtsbeziehungen verpflichtet ist. Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist auch dann heranzuziehen , wenn eine Gesamtrechtsnachfolge bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist (vgl. Riedel, ZIP 1999, 94, 97; v. Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 3 ff.; Körner, DNotZ 2000, 344, 349; Wagner, BB 2000, 417, 427). Die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers auch in diesem Fall entspricht der Intention des Gesetzgebers, vor allem dem Verursacherprinzip stärker Rechnung zu tragen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 19, 46, 51; v. Mutius/Nolte aaO, 2 f.; Körner, DNotZ 2000, 344, 349). Auch wenn das Gesetz damit in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand eingreift, sich insoweit also eine echte Rückwirkung beilegt, ist dies unter den gegebenen besonderen Umständen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Es ist nämlich einer der Ausnahmefälle gegeben, bei denen sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfGE 95, 64, 86 f.). Durch § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG wurde die Verantwortlichkeit des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers zu einer Zeit begründet, in der sich wegen der Kenntnis generell bestehender Pflichtenlagen ein schützenswertes Vertrauen, als Rechts-
nachfolger nicht zur Beseitigung der Altlasten in Anspruch genommen werden zu können, nicht mehr bilden konnte (vgl. BVerfGE 95, 64, 86 f.). Wie weit dieser Zeitraum zurückreicht, bedarf in dem vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls war seit Mitte der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts auf Grund der einsetzenden Diskussion um die rechtlichen Probleme der Altlasten und deren Bewältigung (dazu näher Papier, JZ 1994, 810 m.w.N.; vgl. auch das Sondergutachten "Altlasten" des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen, 1989, BT-Drucks. 11/6191) mit einer normativen Klärung auch der Rechtsnachfolgetatbestände zu rechnen (v. Mutius/Nolte aaO, 4 f. m.w.N.; vgl. auch Papier, DVBl. 1996, 125, 133). Auf dieser Grundlage ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten nicht anzuerkennen; denn sie ist nach den vorliegenden Feststellungen erst nach 1990 Gesamtrechtsnachfolgerin der B. - St. P. Brauerei AG geworden. cc) Auch mit der Anwendung speziell des § 24 Abs. 2 BBodSchG ist im vorliegenden Fall keine unzulässige Rückwirkung verbunden (Wagner, BB 2000, 417, 427). Durch diese Vorschrift greift das Gesetz nicht ändernd in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand ein und enthält keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Vor Inkrafttreten des BundesBodenschutzgesetzes war zwar ein auf § 426 BGB gestützter Anspruch im Innenverhältnis zwischen Handlungs- und Zustandsstörer im Sinne des Ordnungsrechts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht gegeben (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 1981, III ZR 39/80, NJW 1981, 2457, 2458). Gleichwohl war der Verursacher einer Bodenkontamination bereits zu dieser Zeit auch nach Veräußerung des Grundstücks - selbst unter Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses - nicht davor geschützt, für die Sanierungskosten einstehen zu müssen. So kamen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes gegen ihn Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht
(vgl. BGHZ 98, 235, 242 f.; 110, 313, 315), in der polizeirechtlichen Literatur wurde zudem überwiegend ein Ausgleichsanspruch des herangezogenen Störers gegen die anderen Störer befürwortet (vgl. Schlette, aaO, 45 f. m.w.N.), und in einzelnen Bundesländern waren entsprechende Regelungen für die Beseitigung von Altlasten bereits Gesetz geworden (dazu Wagner, BB 2000, 417, 420). Vor allem aber konnte der Verursacher schon damals als Handlungsstörer trotz Veräußerung des kontaminierten Grundstücks zu dessen Sanierung nach den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts verpflichtet werden (Wagner, BB 2000, 417, 427). Wie dieses dient auch die Sanierungsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 BBodSchG der Gefahrenabwehr (vgl. Landel /Vogg/Wüterich, BBodSchG, § 4 Rdn. 46). In Anbetracht des nach § 13 Abs. 6 BBodSchG ergangenen Bescheides ist auch vorliegend von einer Altlast auszugehen, mit der schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren verbunden sind. Die Entscheidung, ob der Verursacher oder der jetzige Grundstückseigentümer als Zustandsstörer herangezogen wird, war und ist dem an der Effektivität der Gefahrenabwehr ausgerichteten Ermessen der Ordnungsbehörde überlassen. Der Ausgleichsanspruch korrigiert die behördliche Auswahlentscheidung lediglich im Innenverhältnis der mehreren Verantwortlichen, indem mit dem Ziel einer gerechten Lastenverteilung letztlich der Verursacher mit den Sanierungskosten belastet werden soll (Schlette, aaO, 48; Wagner, ZfIR 2003, 841, 843). Schon vor Inkrafttreten des BundesBodenschutzgesetzes konnte der Verursacher mithin nicht darauf vertrauen, daß ihn die Veräußerung des Grundstücks unter Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses vor einer Belastung mit den Sanierungskosten sichern würde. Wollte er dieses Ziel erreichen, bestand für ihn nicht erst mit Blick auf § 24 Abs. 2 BBodSchG Anlaß, zusätzliche Vereinbarungen mit dem Erwerber zu treffen. Da eine Abrede zur Überwälzung der Sanierungskosten auf den Er-
werber nicht durch die Geltendmachung eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs umgangen werden darf und damit als abweichende Vereinbarung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG zu verstehen ist, bleibt die Rechtsposition des Verursachers, der die Sanierungskosten an den Erwerber weitergeben konnte, bei Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes unverändert geschützt. dd) Schließlich ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - im vorliegenden Fall § 4 Abs. 6 BBodSchG ohne Bedeutung. Diese Vorschrift betrifft lediglich die Sanierungsverpflichtung eines früheren Grundstückseigentümers und ist nur wegen der damit gegenüber der vorherigen Rechtslage erweiterten Verantwortlichkeit mit einer besonderen Regelung der Rückwirkung verbunden (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, aaO, § 4 Rdn. 175 f.). Die Beklagte wird aber von dem Kläger nicht als frühere Grundstückseigentümerin, sondern als Rechtsnachfolgerin der Verursacherin in Anspruch genommen.
b) Auf der Grundlage des Klägervorbringens, das mangels Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen ist, sind die Voraussetzungen eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach dem mithin anwendbaren § 24 Abs. 2 BBodSchG erfüllt. Beide Parteien sind hinsichtlich der vorliegenden Bodenkontaminationen Sanierungsverpflichtete gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG. Danach müssen sowohl der Kläger als Grundstückseigentümer als auch die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin des Verursachers (zur Anwendung des § 4 Abs. 3 BBodSchG in Umwandlungsfällen vgl. Landel/Vogg/Wüterich, aaO, § 4 Rdn. 85) für die Sanierung des Bodens und der Altlasten einstehen. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung richten sich Entstehen und Umfang eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG nach dem An-
teil der mehreren Verpflichteten an der Verursachung der schädlichen Bodenveränderung oder der Altlast. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß der von der zuständigen Behörde zur Sanierung herangezogene Grundstückseigentümer zwar den Verursacher bzw. dessen Rechtsnachfolger auf Ausgleich seiner Kosten in Anspruch nehmen kann, der Verursacher aber umgekehrt gehindert ist, bei ihm angefallene Sanierungskosten auf den Eigentümer abzuwälzen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 46). Ziel der gesetzlichen Regelung ist es danach, den Alleinverursacher einer Bodenverunreinigung oder Altlast grundsätzlich mit den vollen Sanierungskosten zu belasten, während ein bloßer Zustandsverantwortlicher nicht als Schuldner, sondern nur als Gläubiger des Ausgleichsanspruchs in Frage kommt (vgl. LG Hannover, UPR 2003, 395, 396; Landmann/Rohmer/Dombert, UmweltR, Bd. IV, § 24 BBodSchG Rdn. 18; Sanden /Schoeneck, BBodSchG, § 24 Rdn. 29; Versteyl/Sondermann/Henke, BBodSchG, § 24 Rdn. 18 f.; Riedel, aaO, 99; Pützenbacher, NJW 1999, 1137, 1140; Niewerth, aaO, 560; Frenz, DB 2000, 2461, 2463; Schlette, aaO, 54; Wagner, BB 2000, 417, 423; ders., ZfIR 2003, 841, 846; v. Westerholt, NJW 2000, 931, 932; Pützenbacher/Görgen, NJW 2001, 490, 492; Sandner, NJW 2001, 2045, 2047; dagegen einschränkend Fluck/Kirsch, UPR 2001, 253, 255). Dies führt hier zu einem Ausgleichsanspruch des - als Grundstückseigentümer zur Sanierung herangezogenen - Klägers gegen die Beklagte, weil nach dem für das Revisionsverfahren maßgebenden Sachverhalt deren Rechtsvorgängerin die Bodenkontaminationen verursacht hat. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Au sgleichsverpflichtung der Beklagten nicht durch eine abweichende Vereinbarung ausgeschlossen.

a) Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG stehen der Ausgleichsa nspruch als solcher sowie dessen Umfang unter dem Vorbehalt einer anderen Vereinbarung. Im vorliegenden Fall kommt eine direkte Vereinbarung über den Ausgleichsanspruch jedoch schon deshalb nicht in Frage, weil sämtliche Kaufverträge bis zum Erwerb des streitbefangenen Grundstücks durch den Kläger vor Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes geschlossen worden sind, mithin die Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht von der Willensbildung der Vertragsparteien umfaßt gewesen sein kann (vgl. Wagner, BB 2000, 417, 424; ders., ZfIR 2003, 841, 847 f.). Darüber hinaus kann eine Vereinbarung grundsätzlich nur dann unmittelbar zum Ausschluß oder zu einer Einschränkung des Ausgleichsanspruchs führen, wenn sie zwischen Anspruchsgläubiger und -schuldner getroffen worden ist (vgl. Wagner, BB 2000, 417, 424; ders., ZfIR 2003, 841, 850; Schlette, aaO, 64; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 46). Zu Lasten eines dritten Berechtigten ist eine abweichende Vereinbarung ausgeschlossen , während von einer Vereinbarung zu Gunsten eines dritten Verpflichteten im Regelfall nicht ausgegangen werden kann (Bickel, BBodSchG, 4. Aufl., § 24 Rdn. 17). Auch hieran scheitert im vorliegenden Fall die Annahme einer Vereinbarung nach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Zwischen den Prozeßparteien bestehen keine vertraglichen Beziehungen, und es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Stadt Oldenburg, von der der Kläger das Grundstück erwarb, daran interessiert war, durch eine Vereinbarung mit dem Kläger dessen Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte auszuschließen.
b) Vor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, ob dann, wenn - etwa auf Grund einer Veräußerungskette - nicht nur zwei, sondern mehrere Sanierungsverantwortliche beteiligt sind, Vereinbarungen, die ein Verantwortlicher mit einem anderen getroffen hat, mittelbar zu Gunsten eines dritten Ver-
antwortlichen bei der Ermittlung der Ausgleichsquoten Berücksichtigung finden können. Dies wird zwar in der Literatur teilweise unter Hinweis auf die Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs befürwortet (Bickel, aaO, § 24 Rdn. 10; Wagner, BB 2000, 417, 423; ders., ZfIR 2003, 841, 850 f.). Dagegen spricht indessen, daß die Rechtsprechung vorab vereinbarten Haftungsfreistellungen für das Innenverhältnis der Gesamtschuldner bislang keine Wirkung beigelegt hat (BGHZ 12, 213, 217 ff.; 35, 317, 323; 58, 216, 219 f.; BGH, Urt. v. 27. Februar 1989, II ZR 182/88, NJW 1989, 2386, 2387). In jedem Fall führt dieser Ansatz aber nicht zu dem Ergebnis, welches das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. aa) Wie in anderem Zusammenhang noch näher zu begründ en sein wird (unten II 2 d), geht schon die Auffassung des Berufungsgerichts fehl, sämtliche Eigentümer und Voreigentümer seien hinsichtlich der Sanierungskosten als Gesamtschuldner anzusehen. Überdies hat das Berufungsgericht nicht beachtet , daß die Voreigentümer im vorliegenden Fall nicht zu den Sanierungsverantwortlichen nach § 4 Abs. 6 BBodSchG zählen, weil sowohl die Ersterwerber als auch die Stadt O. ihr Eigentum bereits vor dem 1. März 1999 übertragen hatten. Möglich ist mithin allenfalls eine entsprechende Heranziehung der - in der Literatur vertretenen (vgl. etwa Hager, NJW 1989, 1640, 1644) - Überlegungen zur Lösung des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs durch Kürzung des Anspruchs des Gläubigers um den Anteil des privilegierten Gesamtschuldners. Folge dieser Lösung kann jedoch nur eine Reduzierung des Ausgleichsanspruchs um den Verantwortungsanteil sein, hinsichtlich dessen der Vertragspartner des Ausgleichsberechtigten für die Sanierungskosten aufzukommen hat (Wagner, BB 2000, 417, 425; ders. ZfIR 2003, 841, 851). Auf diese Weise soll der Vertragspartner des Ausgleichsberechtigten, der sich möglicherweise bei Verkauf des Grundstücks seine Freistellung durch einen
Preisnachlaß erkauft hat, unter Wahrung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses davor geschützt werden, daß ihm diese Vorteile durch einen Ausgleichsanspruch des dritten Sanierungsverpflichteten wieder entzogen werden (Wagner, BB 2000, 417, 425). Eine solche Inanspruchnahme droht der Vertragspartnerin des Klägers, der Stadt O. , - ungeachtet des Umstandes, daß sie nach § 4 Abs. 6 BBodSchG ohnehin nicht zu den Sanierungsverpflichteten zählt - bereits deshalb nicht, weil sie als (frühere) Grundstückseigentümerin gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Verursacherin keine Ausgleichsverpflichtung treffen kann (oben II 1 b). Das Berufungsgericht gelangt hingegen zu dem Ergebnis, daß sich der Kläger eine Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen muß, die ohne seine Mitwirkung zwischen seinen Vorgängern in der Veräußerungskette vereinbart wurde. Dies läuft auf einen Vertrag zu Lasten Dritter hinaus, dem auch zur Lösung der Probleme des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs keine Wirksamkeit beigelegt werden kann (vgl. BGHZ 12, 213, 218; vgl. auch Hager, NJW 1989, 1640, 1643). bb) Zudem hat der Kläger auch mit seiner Vorgängerin im Grundstückseigentum , der Stadt O. , keine von § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG abweichende Vereinbarung getroffen. (1) Das Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung davon aus, daß mit dem Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen wegen der Beschaffenheit eines Grundstücks, wie er hier in den Kaufvertrag mit der Stadt O. vom 3. Juni 1993 aufgenommen wurde, ohne weiteres auch eine abweichende Vereinbarung über den Ausgleichsanspruch der Sanierungsverantwortlichen nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG getroffen ist. Dies trifft nicht zu. Zwar kann mit einem Gewährleistungsausschluß auch eine Vereinbarung über den Ausschluß des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs verbunden sein, zwingend ist dies
jedoch nicht (anders wohl die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 46; ihr folgend Landel/ Vogg/Wüterich, aaO, § 24 Rdn. 24; Steffen/Popp, ZNotP 1999, 303, 312; Pützenbacher , NJW 1999, 1137, 1141; Fluck/Kirsch, UPR 2001, 253, 254). Da sich dem Gesetz kein Hinweis dafür entnehmen läßt, daß mit Abreden über Sachmängel Vereinbarungen über den Ausgleichsanspruch verknüpft sein sollen , umgekehrt aber auch kein Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Regelung besteht (a.A. Schlette, aaO, 65 f.), können insoweit nur die allgemeinen Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen maßgebend sein (vgl. Bickel, aaO, § 24 Rdn. 17; Landmann/Rohmer/Dombert, aaO, § 24 BBodSchG Rdn. 34; Niewerth, aaO, 560; Sorge, MittBayNot 1999, 232, 239; Körner, DNotZ 2000, 344, 362; ders., ZfIR 2001, 889, 896; Wagner, BB 2000, 417, 424; ders., ZfIR 2003, 841, 847 f.; auch OVG Lüneburg, NJW 1998,

97).

(2) Die Auslegung wird im Zweifel zu dem Ergebnis führen, daß durch einen Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen ein Rückgriff auf Grund des § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen den Verursacher einer Bodenkontamination nicht versperrt sein soll (Landmann/Rohmer/Dombert, aaO, § 24 BBodSchG Rdn. 34; Körner, DNotZ 2000, 344, 362; ders., ZfIR 2001, 889, 896; Wagner, BB 2000, 417, 424; ders., ZfIR 2003, 841, 847; a.A. Fluck/Kirsch, UPR 2001, 253, 254). Freizeichnungsklauseln sind - als Ausnahme von der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Haftung - grundsätzlich eng auszulegen (BGHZ 67, 359, 366). Es bedarf daher einer hinreichend deutlichen Regelung, nach der eine Haftung des Verkäufers auch bei einer ordnungsbehördlichen Inanspruchnahme des Käufers auf eine Sanierung des belasteten Grundstücks ausgeschlossen sein soll (vgl. Landmann/Rohmer/Dombert, aaO, § 24
BBodSchG Rdn. 34; Sorge, aaO, 238; Wagner, BB 2000, 417, 424; ders., ZfIR 2003, 841, 848; Körner, ZfIR 2001, 889, 896).
a) Dies gilt zunächst für Verträge, die nach Inkrafttreten des BundesBodenschutzgesetzes am 1. März 1999 geschlossen worden sind. Da zu diesem Zeitpunkt der bodenrechtliche Ausgleichsanspruch geschaffen wurde, besteht seither auch die Notwendigkeit einer gegebenenfalls abweichenden vertraglichen Gestaltung. Wird gleichwohl lediglich ein Gewährleistungsausschluß vereinbart, so kann dies nicht ohne weiteres einem Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG entgegenstehen. Eine solche Klausel bezieht sich regelmäßig nur auf die - hier nach Art. 229 § 5 EGBGB weiterhin gegebenen - Ansprüche auf Wandelung, Minderung und Schadensersatz, nicht ohne weiteres aber auch auf weitergehende Ansprüche (vgl. BGHZ 67, 359, 366 f.; BGH, Urt. v. 5. Juli 1978, VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241, 2243; Urt. v. 7. Februar 1979, VIII ZR 305/77, NJW 1979, 2148, 2149). Wenn die Parteien bei Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses den Umständen nach das Risiko einer Bodenbelastung durch Schadstoffe nicht bedacht haben, kann sich auf dem Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung sogar eine Verpflichtung des Verkäufers ergeben, seine etwaigen Gewährleistungsansprüche gegen einen Erstverkäufer an den Käufer abzutreten (vgl. Senat, Urt. v. 20. Dezember 1996, V ZR 259/95, NJW 1997, 652; Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 225/03, Umdruck S. 4 f., zur Veröffentlichung vorgesehen). Diese Stärkung der Rechtsposition des Käufers zeigt, daß ein Verzicht auf den ihm kraft Gesetzes zustehende Ausgleichsanspruch ohne zusätzliche Anhaltspunkte nicht angenommen werden kann. Solche Hinweise sind namentlich dann gegeben, wenn der Verkäufer dem Käufer wegen des Risikos einer vorhandenen Altlast oder schädlicher Bodenveränderungen einen deutlichen Preisnachlaß gewährt, der seiner Höhe
nach auch durch die etwaigen Sanierungskosten beeinflußt wird (vgl. Wagner, ZfIR 2003, 841, 848; auch Körner, ZfIR 2001, 889, 892).
b) Auch bei Verträgen, die vor Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutz- gesetzes abgeschlossen wurden, kann die Auslegung zu dem Ergebnis führen, daß ein Gewährleistungsausschluß den Verzicht auf den bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch umfaßt (a.A. Wagner, BB 2000, 417, 424). Eine Regelungslücke , die auf dem Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist, kann sich auch erst nachträglich ergeben (BGH, Urt. v. 19. Juni 1980, III ZR 182/78, NJW 1981, 219, 220) und auf einer Änderung d er rechtlichen Verhältnisse beruhen (BGHZ 25, 282, 285). Entscheidend ist mithin, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch bedacht hätten (vgl. BGHZ 84, 1, 7; 90, 69, 77; Senat, Urt. v. 14. Januar 2000, V ZR 416/97, NJW-RR 2000, 1652, 1653). Hierbei kommt wiederum der Höhe des vereinbarten Kaufpreises die bereits geschilderte Bedeutung zu. Namentlich wenn der Käufer gegen einen entsprechend geminderten Kaufpreis das Sanierungsrisiko vollständig übernommen hat, kann das vertragliche Äquivalenzverhältnis nicht durch e inen bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Verkäufer unterlaufen werden. ?) Liegt ein Fall vor, in dem die Vereinbarung nicht nur Gewährleistungs- rechte, sondern auch den bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch erfaßt, so bleiben ihre unmittelbaren Wirkungen allerdings grundsätzlich auf das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer beschränkt (vgl. Wagner, ZfIR 2003, 841, 850). Es wird im Regelfall den Interessen des Käufers (dazu Wächter, NJW 1997, 2073, 2074 f.; zur beiderseits interessengerechten Auslegung Senat, Urt. v. 20. Dezember 1996, V ZR 259/95, NJW 1997, 652) zuwiderlaufen, durch
eine Vereinbarung zu Gunsten Dritter auch auf Ausgleichsansprüche gegen einen nicht am Vertrag beteiligten Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast zu verzichten (so im Ergebnis auch Wagner, ZfIR 2003, 841, 847, 850). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erscheint es nicht unbillig, daß auf diese Weise Haftungsfreistellungen in einer Veräußerungskette jedenfalls ihre unmittelbare Wirkung regelmäßig verlieren. Allein der Ausschluß des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs kann den Verursacher ohnehin nicht vor der Belastung mit Sanierungskosten sichern. Er bleibt unverändert nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Sanierungsverantwortlicher und kann als solcher von der zuständigen Behörde in Anspruch genommen werden. Weitergehenden Schutz gewinnt er insoweit nur, wenn er eine Vereinbarung zur Übernahme der Sanierungskosten durch den Erwerber erreicht (vgl. Knopp, NJW 2000, 905, 909). cc) Hiernach könnte, selbst wenn im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Stadt O. ein bodenrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben wäre, im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kein Verzicht des Klägers auf diesen Anspruch hergeleitet werden. Es gibt insbesondere keinen Hinweis darauf, daß der Kläger mit Blick auf etwaigen Sanierungsaufwand einen entsprechenden Preisnachlaß erhalten hat. Mithin bedarf es keiner Entscheidung über die - von der Revision aufgeworfene - Frage der Wirksamkeit des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses.
c) Allerdings kann erwogen werden, ob ein Grundstückseigentümer durch § 242 BGB an der Geltendmachung des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Verursacher gehindert ist, wenn er bei Abschluß des Kaufvertrages - auch mit einem dritten Veräußerer - Kenntnis von den schädlichen
Bodenveränderungen oder der Einordnung als Altlast hatte (vgl. Schlette, aaO, 55; auch Körner, ZfIR 2001, 889, 892; Fluck/Kirsch, UPR 2001, 253, 255). Ob und unter welchen etwaigen weiteren Voraussetzungen in Fällen der Kenntnis ein treuwidriges Verhalten angenommen werden kann, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Die Revisionserwiderung verweist lediglich auf Vortrag in den Tatsacheninstanzen, wonach dem Kläger das Risiko einer Altlast bekannt war. Damit wird keine Kenntnis von dem Vorliegen einer Altlast behauptet (vgl. Senat, Urt. v. 3. März 1995, V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550), sondern allenfalls eine auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis.
d) Daß ein Grundstückseigentümer - wie hier der Kläger möglicherweise auf Grund eines ihm bekannten Altenlastenrisikos - bei Kauf des Grundstücks von dem Vorliegen schädlicher Bodenveränderungen oder einer Altlast Kenntnis haben mußte, ist zumindest im Verhältnis zum Verursacher für das Bestehen oder den Umfang des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs ohne Belang (a.A. Schlette, aaO, 55 f.). Die Berücksichtigung solcher Verschuldensgesichtspunkte ist mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Gegenüber einem Verursacher bestimmt sich der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG allein nach seinem Verursachungsanteil. Für eine einschränkende Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut gibt es keine Grundlage. Sie folgt insbesondere nicht aus dem Zweck der Vorschrift, der im Gegenteil darauf abzielt, den Ausgleich im Innenverhältnis nach dem Verursacherprinzip zu regeln (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 46). Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzessystematik bestätigt. Denn der Rückgriff auf das Verschulden des Eigentümers müßte dazu führen, daß für eine angemessene Abwägung auch auf Seiten des Verursachers Verschuldensgesichtspunkte von Bedeutung wären (so Schlette, aaO, 56). Damit wäre eine Rechtslage geschaffen,
wie sie beim Gesamtschuldnerausgleich zwischen mehreren Schädigern besteht (dazu etwa BGHZ 17, 214, 222; 51, 275, 279; 59, 97, 103). Durch § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG wird das Verhältnis zwischen mehreren Sanierungsverantwortlichen aber nicht als Innenverhältnis zwischen mehreren Gesamtschuldnern gestaltet (Landel/Vogg/Wüterich, aaO, § 24 Rdn. 24; Landmann /Rohmer/Dombert, aaO, § 24 BBodSchG Rdn. 31; Niewerth, aaO, 561; Schlette, aaO, 49; Wagner, BB 2000, 417, 422 f.; ders., ZfIR 2003, 841, 850; a.A. Bickel, aaO, § 24 Rdn. 10; Sanden/Schoeneck, aaO, § 24 Rdn. 26; Vierhaus , NJW 1998, 1262, 1266), sondern durch einen eigenständigen Ausgleichsanspruch mit besonderen Anspruchsvoraussetzungen geregelt. Das folgt insbesondere aus der - andernfalls überflüssigen - Verweisung ausdrücklich nur auf Satz 2 des § 426 Abs. 1 BGB.

III.

Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand habe n (§ 562 Abs. 1 ZPO). An einer Entscheidung in der Sache selbst ist der Senat gehindert , weil weitere Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. Zwischen den Parteien ist im Streit, ob die Bodenve runreinigungen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verursacht wurden und damit die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG gegeben sind. Bei der Aufklärung dieser Frage wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß dem Kläger Beweiserleichterungen zugute kommen.
a) Er kann sich zunächst auf eine analoge Anwendung der Ursachenvermutung aus §§ 6, 7 UmweltHG stützen (vgl. Schlette, aaO, 68; auch Landel /Vogg/Wüterich aaO, § 24 Rdn. 31; Landmann/Rohmer/Dombert, aaO, § 24 BBodSchG Rdn. 43; Versteyl/Sondermann/Henke, aaO, § 24 Rdn. 25). Nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung obliegt es zwar dem Anspruchsteller, den Beweis für die Verursachung durch den Gegner des Ausgleichsanspruchs zu führen. Mit diesem Kausalitätsnachweis droht der Anspruchsteller jedoch regelmäßig zu scheitern, weil ihm die hierfür erforderlichen Kenntnisse über die zurückliegenden Vorgänge auf dem betroffenen Grundstück fehlen. Das Gesetz trägt diesen Schwierigkeiten nicht mit einer eigenen Regelung Rechnung, obwohl die Problematik bereits aus dem Bereich der Umwelthaftung bekannt ist. Dort besteht, weil der Geschädigte keinen Einblick in den Anlagebetrieb hat, eine vergleichbare Situation, auf die der Gesetzgeber mit der Ursachenvermutung in den §§ 6, 7 UmweltHG reagiert hat (vgl. Paschke, UmweltHG, § 6 Rdn. 1; Salje, UmweltHG, § 6 Rdn. 6). Die Regelung des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs weist mithin eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Da der Gesetzgeber mit §§ 6, 7 UmweltHG für andere
Ansprüche zwischen Privaten auf Grund von Umwelteinwirkungen eine Beweiserleichterung eröffnet hat, wäre er bei einer entsprechenden Interessenabwägung für den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Dies ermöglicht die entsprechende Anwendung der §§ 6, 7 UmweltHG auf den bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch (Schlette, aaO,

68).


b) Führt im Einzelfall die analoge Anwendung der §§ 6, 7 UmweltHG nicht zu einer Ursachenvermutung, weil die Beweiserleichterung etwa wegen der Privilegierung des Normalbetriebes durch § 6 Abs. 2 UmweltHG nicht eingreifen kann (krit. deshalb Wagner, ZfIR 2003, 841, 845), so bleibt es dem Kläger unbenommen, die Ursächlichkeit nach den allgemeinen Regeln des Beweisrechts nachzuweisen (vgl. Paschke, aaO, § 6 Rdn. 40, Gottwald, Festschrift für Lange, 1992, S. 447, 467). Hierbei kommt zu seinen Gunsten bei festgestellter Überschreitung der durch Verwaltungsvorschriften festgelegten Emmissions- und Immisionswerte für die Kausalitätsfrage eine Beweiserleichterung in Betracht (vgl. BGHZ 92, 143, 146 f.; BGH, Urt. v. 17. Juni 1997, VI ZR 373/95, NJW 1997, 1748; auch Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 217/03, Umdruck S. 8 ff., zur Veröffentlichung vorgesehen). Zudem kann auch ein Anscheinsbeweis für die Verursachung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten sprechen, wenn etwa feststeht, daß das Grundstück bei Beginn ihrer Nutzungszeit noch nicht kontaminiert war (vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1994, XII ZR 16/93, NJW 1994, 1880 f.).
2. Bejaht das Berufungsgericht hiernach einen Ausgleichsanspruch des Klägers dem Grunde nach, so wird es auch den Einwänden der Beklagten gegen die Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs nachzugehen haben.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Ist eine Anlage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet, den entstandenen Schaden zu verursachen, so wird vermutet, daß der Schaden durch diese Anlage verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach dem Betriebsablauf, den verwendeten Einrichtungen, der Art und Konzentration der eingesetzten und freigesetzten Stoffe, den meteorologischen Gegebenheiten, nach Zeit und Ort des Schadenseintritts und nach dem Schadensbild sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anlage bestimmungsgemäß betrieben wurde. Ein bestimmungsgemäßer Betrieb liegt vor, wenn die besonderen Betriebspflichten eingehalten worden sind und auch keine Störung des Betriebs vorliegt.

(3) Besondere Betriebspflichten sind solche, die sich aus verwaltungsrechtlichen Zulassungen, Auflagen und vollziehbaren Anordnungen und Rechtsvorschriften ergeben, soweit sie die Verhinderung von solchen Umwelteinwirkungen bezwecken, die für die Verursachung des Schadens in Betracht kommen.

(4) Sind in der Zulassung, in Auflagen, in vollziehbaren Anordnungen oder in Rechtsvorschriften zur Überwachung einer besonderen Betriebspflicht Kontrollen vorgeschrieben, so wird die Einhaltung dieser Betriebspflicht vermutet, wenn

1.
die Kontrollen in dem Zeitraum durchgeführt wurden, in dem die in Frage stehende Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen sein kann, und diese Kontrollen keinen Anhalt für die Verletzung der Betriebspflicht ergeben haben, oder
2.
im Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs die in Frage stehende Umwelteinwirkung länger als zehn Jahre zurückliegt.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist eine Anlage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet, den entstandenen Schaden zu verursachen, so wird vermutet, daß der Schaden durch diese Anlage verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach dem Betriebsablauf, den verwendeten Einrichtungen, der Art und Konzentration der eingesetzten und freigesetzten Stoffe, den meteorologischen Gegebenheiten, nach Zeit und Ort des Schadenseintritts und nach dem Schadensbild sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anlage bestimmungsgemäß betrieben wurde. Ein bestimmungsgemäßer Betrieb liegt vor, wenn die besonderen Betriebspflichten eingehalten worden sind und auch keine Störung des Betriebs vorliegt.

(3) Besondere Betriebspflichten sind solche, die sich aus verwaltungsrechtlichen Zulassungen, Auflagen und vollziehbaren Anordnungen und Rechtsvorschriften ergeben, soweit sie die Verhinderung von solchen Umwelteinwirkungen bezwecken, die für die Verursachung des Schadens in Betracht kommen.

(4) Sind in der Zulassung, in Auflagen, in vollziehbaren Anordnungen oder in Rechtsvorschriften zur Überwachung einer besonderen Betriebspflicht Kontrollen vorgeschrieben, so wird die Einhaltung dieser Betriebspflicht vermutet, wenn

1.
die Kontrollen in dem Zeitraum durchgeführt wurden, in dem die in Frage stehende Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen sein kann, und diese Kontrollen keinen Anhalt für die Verletzung der Betriebspflicht ergeben haben, oder
2.
im Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs die in Frage stehende Umwelteinwirkung länger als zehn Jahre zurückliegt.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 267/03 Verkündet am:
2. April 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Mit der Sanierungsverpflichtung des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers ist
zumindest dann keine unzulässige Rückwirkung des Gesetzes verbunden, wenn die
Gesamtrechtsnachfolge nach Mitte der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts eingetreten
ist.

a) Jedenfalls wenn die Sanierung auf Grund eines Bescheides der zuständigen Behörde
gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz erfolgt, kann ein bodenrechtlicher
Ausgleichsanspruch auch dann bestehen, wenn schädliche Bodenveränderungen
oder Altlasten schon bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 1999 vorhanden
waren.

b) Mit der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ist nicht zwingend eine
Vereinbarung über den Ausschluß des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs
verbunden.

c) Im Einzelfall kann sich auf Grund - auch ergänzender - Vertragsauslegung ergeben
, daß ein vereinbarter Ausschluß der Gewährleistung auch den bodenrechtlichen
Ausgleichsanspruch erfaßt.

d) Ein Grundstückseigentümer ist an der Geltendmachung des bodenrechtlichen
Ausgleichsanspruchs gegen den Verursacher nicht schon dann gehindert, wenn
er bei Abschluß des Kaufvertrages auf Grund von Fahrlässigkeit keine Kenntnis
von den schädlichen Bodenveränderungen oder der Einordnung als Altlast erlangte.

e) Zum Nachweis der Verursachung sind für den Anspruchsteller Beweiserleichterungen
insbesondere analog §§ 6, 7 UmweltHG eröffnet.
BGH, Urt. v. 2. April 2004 - V ZR 267/03 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. April 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Eigentümer eines inO. gelegenen Grundstücks. Eine Teilfläche dieses Grundstücks, das vormalige Flurstück 315/37, stand früher im Eigentum der B. - St. P. Brauerei AG, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Durch notariellen Vertrag vom 27. September/ 18. Oktober 1990 verkaufte die Rechtsvorgängerin der Beklagten u.a. die Teilfläche an D. O. , R. O. und Dr. S. K. (im folgenden: Ersterwerber ). Der Kaufvertrag enthielt zur Gewährleistung folgende Regelung:
"Die Verkäuferin übernimmt, soweit nicht nachstehend näher bestimmt, keine Gewährleistung für offene oder verdeckte Fehler oder Mängel des Kaufobjekts, insbesondere nicht für die Bodenbeschaffenheit und eine Bebaubarkeit. Die Verkäuferin übernimmt jedoch die Gewährleistung für eine Verunreinigung des Bodens (Altlasten) dahingehend, daß die Käufer berechtigt sind, im Falle erheblicher Mängel den Kaufpreis zu mindern, jedoch höchstens bis zu einem Betrage von 20 % (...) des Gesamtkaufpreises. Die Gewährleistung wird befristet bis zum 5.1.1993." Die Ersterwerber verkauften das Anwesen mit notariellem Vertrag vom 30. Dezember 1991 an die Stadt O. . § 3 des Kaufvertrags bestimmte, es werde von den Verkäufern "… keine Gewähr für eine bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit oder bestimmte Eigenschaften des veräußerten Grundstücks geleistet. Auch wird keine Haftung für Fehler oder Mängel übernommen. Die Verkäufer haben das in § 1 genannte Grundstück von der B. St. P. Brauerei H. erworben. Sie treten hiermit ihre Rechte auf Kaufpreisminderung und entsprechende Rückzahlung an die Käuferin ab. Etwaige Bodenuntersuchungen sind Sache der Käuferin." Schließlich kaufte der Kläger die Teilfläche durch notariellen Vertrag vom 3. Juni 1993 von der Stadt O. . Hinsichtlich der Gewährleistung wurde in § 5 des Vertrags vereinbart: "Die Grundstücke gehen in dem augenblicklichen den Vertragspartnern bekannten Zustand auf den Käufer über. Es wird von der Verkäuferin keine Gewähr für eine bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit oder bestimmte Eigenschaften der verkauften Grundstücke geleistet. Auch wird keine Haftung für Fehler oder Mängel übernommen. Die Verkäuferin hat das in § 1 Ziffer 1 genannte Grundstück mit Kaufvertrag vom 30.12.1991 (...) von den Herren … (scil. den Ersterwerbern) erworben. Sie tritt hiermit ihre Rechte auf eine eventuelle Kaufpreisminderung und entsprechende Rückzahlung an den Käufer ab. Etwaige Bodenuntersuchungen sind Sache des Käufers."
Mit notariellem Vertrag vom 4. Februar 1999 verkaufte der Kläger das Gesamtgrundstück seinerseits an eine Immobilienfirma. In dem Vertrag sicherte er zu, das Kaufobjekt sei "bebaubar und frei von Altlasten". Tatsächlich war das Grundstück kontaminiert. Noch vor Übertragung des Eigentums zog die Stadt O. als zuständige Umwelt- und Naturschutzbehörde den Kläger auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes zur Altlastensanierung heran. Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ausgleich des Teils der Sanierungskosten , der auf die früher ihrer Rechtsvorgängerin gehörende Teilfläche entfällt. Nach seinen Behauptungen sollen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten dort betriebene Anlagen zur Kontamination des Grundstücks geführt haben. Seine - zuletzt auf Zahlung von 326.759,54 € und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren Sanierungsaufwendungen gerichtete - Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - von dem Oberlandesgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht verneint einen Ausgleichsanspruch des Klägers gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der B. - St. P. Brauerei AG. Ein solcher Anspruch sei durch eine Vereinbarung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG ausgeschlossen, auch wenn zwischen den Parteien keine
vertraglichen Beziehungen bestünden. Es könne nicht sein, daß der Verursacher , der sich die Freistellung von der Haftung für Bodenkontaminationen durch einen möglicherweise extremen Preisnachlaß teuer erkauft habe, über § 24 Abs. 2 BBodSchG dennoch mit den Sanierungskosten belastet werde. Sämtliche Eigentümer und Voreigentümer seien Gesamtschuldner der Sanierungskosten. Der Verursachungsanteil des Veräußerers, dessen Haftungsausschluß innerhalb einer Veräußerungskette akzeptiert worden sei, könne im Innenverhältnis nicht mehr berücksichtigt werden. So werde der Verursacher vor der Belastung mit Sanierungskosten bewahrt, die folgerichtig dem Veräußerer verblieben, der einen Haftungsausschluß akzeptiert habe. Hier habe der Kläger das Grundstück von der Stadt O. gekauft, die ihrerseits unter Ausschluß der Gewährleistung erworben habe. Damit treffe die Vertragspartnerin des Klägers die volle Haftung; dies müsse sich der Kläger anrechnen lassen. Der Kläger könne nicht damit gehört werden, daß der Haftungsausschluß nicht den Ansprüchen des Bundes-Bodenschutzgesetzes genüge. Das Gesetz sei zur Zeit der Vereinbarung dieser Haftungsausschlüsse noch nicht in Kraft gewesen ; die Vertragsparteien hätten sich nicht darauf einrichten können. Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht schon dem Grunde nach einen bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 24 Abs. 2 BBodSchG) des Klägers gegenüber der Beklagten. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ist ein solcher Anspruch nicht auszuschließen.
1. Nach § 24 Abs. 2 BBodSchG haben mehrere Sanierungsve rpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung durch die zuständigen Behörden untereinander einen Anspruch auf Kostenausgleich.
a) Der vorliegende Fall unterfällt auch in zeitlicher Hinsicht dem Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Dafür reicht es jedenfalls aus, daß hier die Sanierung des Bodens auf Grund eines Bescheides erfolgte, der nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 1999 (vgl. Art. 4 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998, BGBl. I, 502) gemäß § 13 Abs. 6 BBodSchG ergangen ist (vgl. Wagner, BB 2000, 417, 427; Schlette, VerwArch 2000, 41, 52 f.). aa) Dem steht nicht entgegen, daß die festgestellten schädlichen Bodenveränderungen bereits bei Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes vorhanden waren. Da der Regelungszweck des Gesetzes nach §§ 1, 2 Abs. 5 BBodSchG insbesondere auch die Sanierung von Altlasten umfaßt, kann seine Geltung nicht auf Bodenkontaminationen beschränkt werden, die erst nach seinem Inkrafttreten verursacht wurden (vgl. Wagner, BB 2000, 417, 427). Damit beansprucht das Gesetz keine verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige (echte oder retroaktive) Rückwirkung (vgl. dazu BVerfGE 30, 367, 385 f.; 95, 64, 86; 97, 67, 78). Maßgeblicher Sachverhalt ist nämlich nicht die Verursachung der Kontamination, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BundesBodenschutzgesetzes bereits beendet war. Entscheidend ist vielmehr die von der vorhandenen Schadstoffbelastung ausgehende gegenwärtige Umweltgefahr (vgl. § 2 Abs. 5 BBodSchG). Da der maßgebende Sachverhalt mithin noch nicht abgeschossen ist (vgl. Niewerth, NuR 1999, 558, 562), liegt lediglich eine unechte (retrospektive) Rückwirkung vor (Hipp/Rech/Turian, BBodSchG, A I, Rdn. 62; Frenz, DB 2000, 2461, 2462; Körner, DNotZ 2000, 344, 349; Nie-
werth, aaO, 561; Schlette, aaO, 52 ff.; Wagner, BB 2000, 417, 424, 427), die nur in bestimmten - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen unzulässig ist (vgl. BVerfGE 30, 392, 402 f; 95, 64, 86). bb) Der Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes steht weiter nicht entgegen, daß die Beklagte nach dem Tatbestand des Berufungsurteils auf Grund einer Gesamtrechtsnachfolge in Anspruch genommen wird. Es ist deshalb ohne Belang, ob der in der Klageschrift erwähnte Formwechsel nach §§ 190 Abs. 1, 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 1994 etwa unter Wahrung der rechtlichen Identität des Rechtsträgers erfolgte und die Beklagte mithin ohne eine Gesamtrechtsnachfolge auf Grund der unverändert fortbestehenden Rechtsbeziehungen verpflichtet ist. Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist auch dann heranzuziehen , wenn eine Gesamtrechtsnachfolge bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist (vgl. Riedel, ZIP 1999, 94, 97; v. Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 3 ff.; Körner, DNotZ 2000, 344, 349; Wagner, BB 2000, 417, 427). Die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers auch in diesem Fall entspricht der Intention des Gesetzgebers, vor allem dem Verursacherprinzip stärker Rechnung zu tragen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 19, 46, 51; v. Mutius/Nolte aaO, 2 f.; Körner, DNotZ 2000, 344, 349). Auch wenn das Gesetz damit in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand eingreift, sich insoweit also eine echte Rückwirkung beilegt, ist dies unter den gegebenen besonderen Umständen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Es ist nämlich einer der Ausnahmefälle gegeben, bei denen sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfGE 95, 64, 86 f.). Durch § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG wurde die Verantwortlichkeit des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers zu einer Zeit begründet, in der sich wegen der Kenntnis generell bestehender Pflichtenlagen ein schützenswertes Vertrauen, als Rechts-
nachfolger nicht zur Beseitigung der Altlasten in Anspruch genommen werden zu können, nicht mehr bilden konnte (vgl. BVerfGE 95, 64, 86 f.). Wie weit dieser Zeitraum zurückreicht, bedarf in dem vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls war seit Mitte der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts auf Grund der einsetzenden Diskussion um die rechtlichen Probleme der Altlasten und deren Bewältigung (dazu näher Papier, JZ 1994, 810 m.w.N.; vgl. auch das Sondergutachten "Altlasten" des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen, 1989, BT-Drucks. 11/6191) mit einer normativen Klärung auch der Rechtsnachfolgetatbestände zu rechnen (v. Mutius/Nolte aaO, 4 f. m.w.N.; vgl. auch Papier, DVBl. 1996, 125, 133). Auf dieser Grundlage ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten nicht anzuerkennen; denn sie ist nach den vorliegenden Feststellungen erst nach 1990 Gesamtrechtsnachfolgerin der B. - St. P. Brauerei AG geworden. cc) Auch mit der Anwendung speziell des § 24 Abs. 2 BBodSchG ist im vorliegenden Fall keine unzulässige Rückwirkung verbunden (Wagner, BB 2000, 417, 427). Durch diese Vorschrift greift das Gesetz nicht ändernd in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand ein und enthält keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Vor Inkrafttreten des BundesBodenschutzgesetzes war zwar ein auf § 426 BGB gestützter Anspruch im Innenverhältnis zwischen Handlungs- und Zustandsstörer im Sinne des Ordnungsrechts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht gegeben (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 1981, III ZR 39/80, NJW 1981, 2457, 2458). Gleichwohl war der Verursacher einer Bodenkontamination bereits zu dieser Zeit auch nach Veräußerung des Grundstücks - selbst unter Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses - nicht davor geschützt, für die Sanierungskosten einstehen zu müssen. So kamen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes gegen ihn Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht
(vgl. BGHZ 98, 235, 242 f.; 110, 313, 315), in der polizeirechtlichen Literatur wurde zudem überwiegend ein Ausgleichsanspruch des herangezogenen Störers gegen die anderen Störer befürwortet (vgl. Schlette, aaO, 45 f. m.w.N.), und in einzelnen Bundesländern waren entsprechende Regelungen für die Beseitigung von Altlasten bereits Gesetz geworden (dazu Wagner, BB 2000, 417, 420). Vor allem aber konnte der Verursacher schon damals als Handlungsstörer trotz Veräußerung des kontaminierten Grundstücks zu dessen Sanierung nach den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts verpflichtet werden (Wagner, BB 2000, 417, 427). Wie dieses dient auch die Sanierungsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 BBodSchG der Gefahrenabwehr (vgl. Landel /Vogg/Wüterich, BBodSchG, § 4 Rdn. 46). In Anbetracht des nach § 13 Abs. 6 BBodSchG ergangenen Bescheides ist auch vorliegend von einer Altlast auszugehen, mit der schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren verbunden sind. Die Entscheidung, ob der Verursacher oder der jetzige Grundstückseigentümer als Zustandsstörer herangezogen wird, war und ist dem an der Effektivität der Gefahrenabwehr ausgerichteten Ermessen der Ordnungsbehörde überlassen. Der Ausgleichsanspruch korrigiert die behördliche Auswahlentscheidung lediglich im Innenverhältnis der mehreren Verantwortlichen, indem mit dem Ziel einer gerechten Lastenverteilung letztlich der Verursacher mit den Sanierungskosten belastet werden soll (Schlette, aaO, 48; Wagner, ZfIR 2003, 841, 843). Schon vor Inkrafttreten des BundesBodenschutzgesetzes konnte der Verursacher mithin nicht darauf vertrauen, daß ihn die Veräußerung des Grundstücks unter Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses vor einer Belastung mit den Sanierungskosten sichern würde. Wollte er dieses Ziel erreichen, bestand für ihn nicht erst mit Blick auf § 24 Abs. 2 BBodSchG Anlaß, zusätzliche Vereinbarungen mit dem Erwerber zu treffen. Da eine Abrede zur Überwälzung der Sanierungskosten auf den Er-
werber nicht durch die Geltendmachung eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs umgangen werden darf und damit als abweichende Vereinbarung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG zu verstehen ist, bleibt die Rechtsposition des Verursachers, der die Sanierungskosten an den Erwerber weitergeben konnte, bei Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes unverändert geschützt. dd) Schließlich ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - im vorliegenden Fall § 4 Abs. 6 BBodSchG ohne Bedeutung. Diese Vorschrift betrifft lediglich die Sanierungsverpflichtung eines früheren Grundstückseigentümers und ist nur wegen der damit gegenüber der vorherigen Rechtslage erweiterten Verantwortlichkeit mit einer besonderen Regelung der Rückwirkung verbunden (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, aaO, § 4 Rdn. 175 f.). Die Beklagte wird aber von dem Kläger nicht als frühere Grundstückseigentümerin, sondern als Rechtsnachfolgerin der Verursacherin in Anspruch genommen.
b) Auf der Grundlage des Klägervorbringens, das mangels Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen ist, sind die Voraussetzungen eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach dem mithin anwendbaren § 24 Abs. 2 BBodSchG erfüllt. Beide Parteien sind hinsichtlich der vorliegenden Bodenkontaminationen Sanierungsverpflichtete gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG. Danach müssen sowohl der Kläger als Grundstückseigentümer als auch die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin des Verursachers (zur Anwendung des § 4 Abs. 3 BBodSchG in Umwandlungsfällen vgl. Landel/Vogg/Wüterich, aaO, § 4 Rdn. 85) für die Sanierung des Bodens und der Altlasten einstehen. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung richten sich Entstehen und Umfang eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG nach dem An-
teil der mehreren Verpflichteten an der Verursachung der schädlichen Bodenveränderung oder der Altlast. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß der von der zuständigen Behörde zur Sanierung herangezogene Grundstückseigentümer zwar den Verursacher bzw. dessen Rechtsnachfolger auf Ausgleich seiner Kosten in Anspruch nehmen kann, der Verursacher aber umgekehrt gehindert ist, bei ihm angefallene Sanierungskosten auf den Eigentümer abzuwälzen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 46). Ziel der gesetzlichen Regelung ist es danach, den Alleinverursacher einer Bodenverunreinigung oder Altlast grundsätzlich mit den vollen Sanierungskosten zu belasten, während ein bloßer Zustandsverantwortlicher nicht als Schuldner, sondern nur als Gläubiger des Ausgleichsanspruchs in Frage kommt (vgl. LG Hannover, UPR 2003, 395, 396; Landmann/Rohmer/Dombert, UmweltR, Bd. IV, § 24 BBodSchG Rdn. 18; Sanden /Schoeneck, BBodSchG, § 24 Rdn. 29; Versteyl/Sondermann/Henke, BBodSchG, § 24 Rdn. 18 f.; Riedel, aaO, 99; Pützenbacher, NJW 1999, 1137, 1140; Niewerth, aaO, 560; Frenz, DB 2000, 2461, 2463; Schlette, aaO, 54; Wagner, BB 2000, 417, 423; ders., ZfIR 2003, 841, 846; v. Westerholt, NJW 2000, 931, 932; Pützenbacher/Görgen, NJW 2001, 490, 492; Sandner, NJW 2001, 2045, 2047; dagegen einschränkend Fluck/Kirsch, UPR 2001, 253, 255). Dies führt hier zu einem Ausgleichsanspruch des - als Grundstückseigentümer zur Sanierung herangezogenen - Klägers gegen die Beklagte, weil nach dem für das Revisionsverfahren maßgebenden Sachverhalt deren Rechtsvorgängerin die Bodenkontaminationen verursacht hat. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Au sgleichsverpflichtung der Beklagten nicht durch eine abweichende Vereinbarung ausgeschlossen.

a) Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG stehen der Ausgleichsa nspruch als solcher sowie dessen Umfang unter dem Vorbehalt einer anderen Vereinbarung. Im vorliegenden Fall kommt eine direkte Vereinbarung über den Ausgleichsanspruch jedoch schon deshalb nicht in Frage, weil sämtliche Kaufverträge bis zum Erwerb des streitbefangenen Grundstücks durch den Kläger vor Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes geschlossen worden sind, mithin die Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht von der Willensbildung der Vertragsparteien umfaßt gewesen sein kann (vgl. Wagner, BB 2000, 417, 424; ders., ZfIR 2003, 841, 847 f.). Darüber hinaus kann eine Vereinbarung grundsätzlich nur dann unmittelbar zum Ausschluß oder zu einer Einschränkung des Ausgleichsanspruchs führen, wenn sie zwischen Anspruchsgläubiger und -schuldner getroffen worden ist (vgl. Wagner, BB 2000, 417, 424; ders., ZfIR 2003, 841, 850; Schlette, aaO, 64; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 46). Zu Lasten eines dritten Berechtigten ist eine abweichende Vereinbarung ausgeschlossen , während von einer Vereinbarung zu Gunsten eines dritten Verpflichteten im Regelfall nicht ausgegangen werden kann (Bickel, BBodSchG, 4. Aufl., § 24 Rdn. 17). Auch hieran scheitert im vorliegenden Fall die Annahme einer Vereinbarung nach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Zwischen den Prozeßparteien bestehen keine vertraglichen Beziehungen, und es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Stadt Oldenburg, von der der Kläger das Grundstück erwarb, daran interessiert war, durch eine Vereinbarung mit dem Kläger dessen Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte auszuschließen.
b) Vor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, ob dann, wenn - etwa auf Grund einer Veräußerungskette - nicht nur zwei, sondern mehrere Sanierungsverantwortliche beteiligt sind, Vereinbarungen, die ein Verantwortlicher mit einem anderen getroffen hat, mittelbar zu Gunsten eines dritten Ver-
antwortlichen bei der Ermittlung der Ausgleichsquoten Berücksichtigung finden können. Dies wird zwar in der Literatur teilweise unter Hinweis auf die Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs befürwortet (Bickel, aaO, § 24 Rdn. 10; Wagner, BB 2000, 417, 423; ders., ZfIR 2003, 841, 850 f.). Dagegen spricht indessen, daß die Rechtsprechung vorab vereinbarten Haftungsfreistellungen für das Innenverhältnis der Gesamtschuldner bislang keine Wirkung beigelegt hat (BGHZ 12, 213, 217 ff.; 35, 317, 323; 58, 216, 219 f.; BGH, Urt. v. 27. Februar 1989, II ZR 182/88, NJW 1989, 2386, 2387). In jedem Fall führt dieser Ansatz aber nicht zu dem Ergebnis, welches das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. aa) Wie in anderem Zusammenhang noch näher zu begründ en sein wird (unten II 2 d), geht schon die Auffassung des Berufungsgerichts fehl, sämtliche Eigentümer und Voreigentümer seien hinsichtlich der Sanierungskosten als Gesamtschuldner anzusehen. Überdies hat das Berufungsgericht nicht beachtet , daß die Voreigentümer im vorliegenden Fall nicht zu den Sanierungsverantwortlichen nach § 4 Abs. 6 BBodSchG zählen, weil sowohl die Ersterwerber als auch die Stadt O. ihr Eigentum bereits vor dem 1. März 1999 übertragen hatten. Möglich ist mithin allenfalls eine entsprechende Heranziehung der - in der Literatur vertretenen (vgl. etwa Hager, NJW 1989, 1640, 1644) - Überlegungen zur Lösung des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs durch Kürzung des Anspruchs des Gläubigers um den Anteil des privilegierten Gesamtschuldners. Folge dieser Lösung kann jedoch nur eine Reduzierung des Ausgleichsanspruchs um den Verantwortungsanteil sein, hinsichtlich dessen der Vertragspartner des Ausgleichsberechtigten für die Sanierungskosten aufzukommen hat (Wagner, BB 2000, 417, 425; ders. ZfIR 2003, 841, 851). Auf diese Weise soll der Vertragspartner des Ausgleichsberechtigten, der sich möglicherweise bei Verkauf des Grundstücks seine Freistellung durch einen
Preisnachlaß erkauft hat, unter Wahrung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses davor geschützt werden, daß ihm diese Vorteile durch einen Ausgleichsanspruch des dritten Sanierungsverpflichteten wieder entzogen werden (Wagner, BB 2000, 417, 425). Eine solche Inanspruchnahme droht der Vertragspartnerin des Klägers, der Stadt O. , - ungeachtet des Umstandes, daß sie nach § 4 Abs. 6 BBodSchG ohnehin nicht zu den Sanierungsverpflichteten zählt - bereits deshalb nicht, weil sie als (frühere) Grundstückseigentümerin gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Verursacherin keine Ausgleichsverpflichtung treffen kann (oben II 1 b). Das Berufungsgericht gelangt hingegen zu dem Ergebnis, daß sich der Kläger eine Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen muß, die ohne seine Mitwirkung zwischen seinen Vorgängern in der Veräußerungskette vereinbart wurde. Dies läuft auf einen Vertrag zu Lasten Dritter hinaus, dem auch zur Lösung der Probleme des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs keine Wirksamkeit beigelegt werden kann (vgl. BGHZ 12, 213, 218; vgl. auch Hager, NJW 1989, 1640, 1643). bb) Zudem hat der Kläger auch mit seiner Vorgängerin im Grundstückseigentum , der Stadt O. , keine von § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG abweichende Vereinbarung getroffen. (1) Das Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung davon aus, daß mit dem Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen wegen der Beschaffenheit eines Grundstücks, wie er hier in den Kaufvertrag mit der Stadt O. vom 3. Juni 1993 aufgenommen wurde, ohne weiteres auch eine abweichende Vereinbarung über den Ausgleichsanspruch der Sanierungsverantwortlichen nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG getroffen ist. Dies trifft nicht zu. Zwar kann mit einem Gewährleistungsausschluß auch eine Vereinbarung über den Ausschluß des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs verbunden sein, zwingend ist dies
jedoch nicht (anders wohl die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 46; ihr folgend Landel/ Vogg/Wüterich, aaO, § 24 Rdn. 24; Steffen/Popp, ZNotP 1999, 303, 312; Pützenbacher , NJW 1999, 1137, 1141; Fluck/Kirsch, UPR 2001, 253, 254). Da sich dem Gesetz kein Hinweis dafür entnehmen läßt, daß mit Abreden über Sachmängel Vereinbarungen über den Ausgleichsanspruch verknüpft sein sollen , umgekehrt aber auch kein Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Regelung besteht (a.A. Schlette, aaO, 65 f.), können insoweit nur die allgemeinen Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen maßgebend sein (vgl. Bickel, aaO, § 24 Rdn. 17; Landmann/Rohmer/Dombert, aaO, § 24 BBodSchG Rdn. 34; Niewerth, aaO, 560; Sorge, MittBayNot 1999, 232, 239; Körner, DNotZ 2000, 344, 362; ders., ZfIR 2001, 889, 896; Wagner, BB 2000, 417, 424; ders., ZfIR 2003, 841, 847 f.; auch OVG Lüneburg, NJW 1998,

97).

(2) Die Auslegung wird im Zweifel zu dem Ergebnis führen, daß durch einen Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen ein Rückgriff auf Grund des § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen den Verursacher einer Bodenkontamination nicht versperrt sein soll (Landmann/Rohmer/Dombert, aaO, § 24 BBodSchG Rdn. 34; Körner, DNotZ 2000, 344, 362; ders., ZfIR 2001, 889, 896; Wagner, BB 2000, 417, 424; ders., ZfIR 2003, 841, 847; a.A. Fluck/Kirsch, UPR 2001, 253, 254). Freizeichnungsklauseln sind - als Ausnahme von der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Haftung - grundsätzlich eng auszulegen (BGHZ 67, 359, 366). Es bedarf daher einer hinreichend deutlichen Regelung, nach der eine Haftung des Verkäufers auch bei einer ordnungsbehördlichen Inanspruchnahme des Käufers auf eine Sanierung des belasteten Grundstücks ausgeschlossen sein soll (vgl. Landmann/Rohmer/Dombert, aaO, § 24
BBodSchG Rdn. 34; Sorge, aaO, 238; Wagner, BB 2000, 417, 424; ders., ZfIR 2003, 841, 848; Körner, ZfIR 2001, 889, 896).
a) Dies gilt zunächst für Verträge, die nach Inkrafttreten des BundesBodenschutzgesetzes am 1. März 1999 geschlossen worden sind. Da zu diesem Zeitpunkt der bodenrechtliche Ausgleichsanspruch geschaffen wurde, besteht seither auch die Notwendigkeit einer gegebenenfalls abweichenden vertraglichen Gestaltung. Wird gleichwohl lediglich ein Gewährleistungsausschluß vereinbart, so kann dies nicht ohne weiteres einem Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG entgegenstehen. Eine solche Klausel bezieht sich regelmäßig nur auf die - hier nach Art. 229 § 5 EGBGB weiterhin gegebenen - Ansprüche auf Wandelung, Minderung und Schadensersatz, nicht ohne weiteres aber auch auf weitergehende Ansprüche (vgl. BGHZ 67, 359, 366 f.; BGH, Urt. v. 5. Juli 1978, VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241, 2243; Urt. v. 7. Februar 1979, VIII ZR 305/77, NJW 1979, 2148, 2149). Wenn die Parteien bei Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses den Umständen nach das Risiko einer Bodenbelastung durch Schadstoffe nicht bedacht haben, kann sich auf dem Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung sogar eine Verpflichtung des Verkäufers ergeben, seine etwaigen Gewährleistungsansprüche gegen einen Erstverkäufer an den Käufer abzutreten (vgl. Senat, Urt. v. 20. Dezember 1996, V ZR 259/95, NJW 1997, 652; Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 225/03, Umdruck S. 4 f., zur Veröffentlichung vorgesehen). Diese Stärkung der Rechtsposition des Käufers zeigt, daß ein Verzicht auf den ihm kraft Gesetzes zustehende Ausgleichsanspruch ohne zusätzliche Anhaltspunkte nicht angenommen werden kann. Solche Hinweise sind namentlich dann gegeben, wenn der Verkäufer dem Käufer wegen des Risikos einer vorhandenen Altlast oder schädlicher Bodenveränderungen einen deutlichen Preisnachlaß gewährt, der seiner Höhe
nach auch durch die etwaigen Sanierungskosten beeinflußt wird (vgl. Wagner, ZfIR 2003, 841, 848; auch Körner, ZfIR 2001, 889, 892).
b) Auch bei Verträgen, die vor Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutz- gesetzes abgeschlossen wurden, kann die Auslegung zu dem Ergebnis führen, daß ein Gewährleistungsausschluß den Verzicht auf den bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch umfaßt (a.A. Wagner, BB 2000, 417, 424). Eine Regelungslücke , die auf dem Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist, kann sich auch erst nachträglich ergeben (BGH, Urt. v. 19. Juni 1980, III ZR 182/78, NJW 1981, 219, 220) und auf einer Änderung d er rechtlichen Verhältnisse beruhen (BGHZ 25, 282, 285). Entscheidend ist mithin, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch bedacht hätten (vgl. BGHZ 84, 1, 7; 90, 69, 77; Senat, Urt. v. 14. Januar 2000, V ZR 416/97, NJW-RR 2000, 1652, 1653). Hierbei kommt wiederum der Höhe des vereinbarten Kaufpreises die bereits geschilderte Bedeutung zu. Namentlich wenn der Käufer gegen einen entsprechend geminderten Kaufpreis das Sanierungsrisiko vollständig übernommen hat, kann das vertragliche Äquivalenzverhältnis nicht durch e inen bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Verkäufer unterlaufen werden. ?) Liegt ein Fall vor, in dem die Vereinbarung nicht nur Gewährleistungs- rechte, sondern auch den bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch erfaßt, so bleiben ihre unmittelbaren Wirkungen allerdings grundsätzlich auf das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer beschränkt (vgl. Wagner, ZfIR 2003, 841, 850). Es wird im Regelfall den Interessen des Käufers (dazu Wächter, NJW 1997, 2073, 2074 f.; zur beiderseits interessengerechten Auslegung Senat, Urt. v. 20. Dezember 1996, V ZR 259/95, NJW 1997, 652) zuwiderlaufen, durch
eine Vereinbarung zu Gunsten Dritter auch auf Ausgleichsansprüche gegen einen nicht am Vertrag beteiligten Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast zu verzichten (so im Ergebnis auch Wagner, ZfIR 2003, 841, 847, 850). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erscheint es nicht unbillig, daß auf diese Weise Haftungsfreistellungen in einer Veräußerungskette jedenfalls ihre unmittelbare Wirkung regelmäßig verlieren. Allein der Ausschluß des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs kann den Verursacher ohnehin nicht vor der Belastung mit Sanierungskosten sichern. Er bleibt unverändert nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Sanierungsverantwortlicher und kann als solcher von der zuständigen Behörde in Anspruch genommen werden. Weitergehenden Schutz gewinnt er insoweit nur, wenn er eine Vereinbarung zur Übernahme der Sanierungskosten durch den Erwerber erreicht (vgl. Knopp, NJW 2000, 905, 909). cc) Hiernach könnte, selbst wenn im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Stadt O. ein bodenrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben wäre, im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kein Verzicht des Klägers auf diesen Anspruch hergeleitet werden. Es gibt insbesondere keinen Hinweis darauf, daß der Kläger mit Blick auf etwaigen Sanierungsaufwand einen entsprechenden Preisnachlaß erhalten hat. Mithin bedarf es keiner Entscheidung über die - von der Revision aufgeworfene - Frage der Wirksamkeit des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses.
c) Allerdings kann erwogen werden, ob ein Grundstückseigentümer durch § 242 BGB an der Geltendmachung des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Verursacher gehindert ist, wenn er bei Abschluß des Kaufvertrages - auch mit einem dritten Veräußerer - Kenntnis von den schädlichen
Bodenveränderungen oder der Einordnung als Altlast hatte (vgl. Schlette, aaO, 55; auch Körner, ZfIR 2001, 889, 892; Fluck/Kirsch, UPR 2001, 253, 255). Ob und unter welchen etwaigen weiteren Voraussetzungen in Fällen der Kenntnis ein treuwidriges Verhalten angenommen werden kann, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Die Revisionserwiderung verweist lediglich auf Vortrag in den Tatsacheninstanzen, wonach dem Kläger das Risiko einer Altlast bekannt war. Damit wird keine Kenntnis von dem Vorliegen einer Altlast behauptet (vgl. Senat, Urt. v. 3. März 1995, V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550), sondern allenfalls eine auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis.
d) Daß ein Grundstückseigentümer - wie hier der Kläger möglicherweise auf Grund eines ihm bekannten Altenlastenrisikos - bei Kauf des Grundstücks von dem Vorliegen schädlicher Bodenveränderungen oder einer Altlast Kenntnis haben mußte, ist zumindest im Verhältnis zum Verursacher für das Bestehen oder den Umfang des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs ohne Belang (a.A. Schlette, aaO, 55 f.). Die Berücksichtigung solcher Verschuldensgesichtspunkte ist mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Gegenüber einem Verursacher bestimmt sich der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG allein nach seinem Verursachungsanteil. Für eine einschränkende Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut gibt es keine Grundlage. Sie folgt insbesondere nicht aus dem Zweck der Vorschrift, der im Gegenteil darauf abzielt, den Ausgleich im Innenverhältnis nach dem Verursacherprinzip zu regeln (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 46). Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzessystematik bestätigt. Denn der Rückgriff auf das Verschulden des Eigentümers müßte dazu führen, daß für eine angemessene Abwägung auch auf Seiten des Verursachers Verschuldensgesichtspunkte von Bedeutung wären (so Schlette, aaO, 56). Damit wäre eine Rechtslage geschaffen,
wie sie beim Gesamtschuldnerausgleich zwischen mehreren Schädigern besteht (dazu etwa BGHZ 17, 214, 222; 51, 275, 279; 59, 97, 103). Durch § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG wird das Verhältnis zwischen mehreren Sanierungsverantwortlichen aber nicht als Innenverhältnis zwischen mehreren Gesamtschuldnern gestaltet (Landel/Vogg/Wüterich, aaO, § 24 Rdn. 24; Landmann /Rohmer/Dombert, aaO, § 24 BBodSchG Rdn. 31; Niewerth, aaO, 561; Schlette, aaO, 49; Wagner, BB 2000, 417, 422 f.; ders., ZfIR 2003, 841, 850; a.A. Bickel, aaO, § 24 Rdn. 10; Sanden/Schoeneck, aaO, § 24 Rdn. 26; Vierhaus , NJW 1998, 1262, 1266), sondern durch einen eigenständigen Ausgleichsanspruch mit besonderen Anspruchsvoraussetzungen geregelt. Das folgt insbesondere aus der - andernfalls überflüssigen - Verweisung ausdrücklich nur auf Satz 2 des § 426 Abs. 1 BGB.

III.

Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand habe n (§ 562 Abs. 1 ZPO). An einer Entscheidung in der Sache selbst ist der Senat gehindert , weil weitere Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. Zwischen den Parteien ist im Streit, ob die Bodenve runreinigungen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verursacht wurden und damit die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG gegeben sind. Bei der Aufklärung dieser Frage wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß dem Kläger Beweiserleichterungen zugute kommen.
a) Er kann sich zunächst auf eine analoge Anwendung der Ursachenvermutung aus §§ 6, 7 UmweltHG stützen (vgl. Schlette, aaO, 68; auch Landel /Vogg/Wüterich aaO, § 24 Rdn. 31; Landmann/Rohmer/Dombert, aaO, § 24 BBodSchG Rdn. 43; Versteyl/Sondermann/Henke, aaO, § 24 Rdn. 25). Nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung obliegt es zwar dem Anspruchsteller, den Beweis für die Verursachung durch den Gegner des Ausgleichsanspruchs zu führen. Mit diesem Kausalitätsnachweis droht der Anspruchsteller jedoch regelmäßig zu scheitern, weil ihm die hierfür erforderlichen Kenntnisse über die zurückliegenden Vorgänge auf dem betroffenen Grundstück fehlen. Das Gesetz trägt diesen Schwierigkeiten nicht mit einer eigenen Regelung Rechnung, obwohl die Problematik bereits aus dem Bereich der Umwelthaftung bekannt ist. Dort besteht, weil der Geschädigte keinen Einblick in den Anlagebetrieb hat, eine vergleichbare Situation, auf die der Gesetzgeber mit der Ursachenvermutung in den §§ 6, 7 UmweltHG reagiert hat (vgl. Paschke, UmweltHG, § 6 Rdn. 1; Salje, UmweltHG, § 6 Rdn. 6). Die Regelung des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs weist mithin eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Da der Gesetzgeber mit §§ 6, 7 UmweltHG für andere
Ansprüche zwischen Privaten auf Grund von Umwelteinwirkungen eine Beweiserleichterung eröffnet hat, wäre er bei einer entsprechenden Interessenabwägung für den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Dies ermöglicht die entsprechende Anwendung der §§ 6, 7 UmweltHG auf den bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch (Schlette, aaO,

68).


b) Führt im Einzelfall die analoge Anwendung der §§ 6, 7 UmweltHG nicht zu einer Ursachenvermutung, weil die Beweiserleichterung etwa wegen der Privilegierung des Normalbetriebes durch § 6 Abs. 2 UmweltHG nicht eingreifen kann (krit. deshalb Wagner, ZfIR 2003, 841, 845), so bleibt es dem Kläger unbenommen, die Ursächlichkeit nach den allgemeinen Regeln des Beweisrechts nachzuweisen (vgl. Paschke, aaO, § 6 Rdn. 40, Gottwald, Festschrift für Lange, 1992, S. 447, 467). Hierbei kommt zu seinen Gunsten bei festgestellter Überschreitung der durch Verwaltungsvorschriften festgelegten Emmissions- und Immisionswerte für die Kausalitätsfrage eine Beweiserleichterung in Betracht (vgl. BGHZ 92, 143, 146 f.; BGH, Urt. v. 17. Juni 1997, VI ZR 373/95, NJW 1997, 1748; auch Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 217/03, Umdruck S. 8 ff., zur Veröffentlichung vorgesehen). Zudem kann auch ein Anscheinsbeweis für die Verursachung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten sprechen, wenn etwa feststeht, daß das Grundstück bei Beginn ihrer Nutzungszeit noch nicht kontaminiert war (vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1994, XII ZR 16/93, NJW 1994, 1880 f.).
2. Bejaht das Berufungsgericht hiernach einen Ausgleichsanspruch des Klägers dem Grunde nach, so wird es auch den Einwänden der Beklagten gegen die Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs nachzugehen haben.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

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§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bietet die Möglichkeit zum Innenausgleich unter mehreren Störern nach den zu § 254 BGB entwickelten Grundsätzen, soweit sich aus dem Innenverhältnis zwischen den Störern nichts Besonderes ergibt. Entscheidend ist daher im Regelfall in erster Linie das Maß der Verursachung. Auf ein etwaiges Verschulden kommt es erst in zweiter Linie an. Die vorzunehmende Abwägung kann zu einer Quotelung, aber auch zur alleinigen Belastung eines Ersatzpflichtigen führen (MüKoBGB/Bydlinski aaO § 426 Rn. 21, 22; Pa- landt/Grüneberg aaO Rn. 14; Kohler-Gehrig aaO S. 1051; Finkenauer aaO S. 433). Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Erwägungen des Amtsgerichts, mit denen es die Verantwortlichkeit für die Herbeiführung der Ölspur allein der Beklagten als Eigentümerin und Halterin des Schleppers zugewiesen hat, von Rechts wegen nicht zu beanstanden sind.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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1. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist. Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD, mwN).

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit erforderlich, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt die Wirksamkeit von behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglichen Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes unberührt.

(2) Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten, soweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von Meßstellen verlangen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann eine längerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen. Sie kann verlangen, daß die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 durchgeführt werden.

(3) Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Sie hat diese Aufzeichnungen und die Ergebnisse ihrer Überwachungsmaßnahmen fünf Jahre lang aufzubewahren.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

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a) Es ist umstritten, ob es bei einer Sanierung in mehreren Schritten oder einer langjährigen Grundwasserreinigung für den Verjährungsbeginn des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG auf die Beendigung der einzelnen Maßnahme oder den Abschluss aller Maßnahmen ankommt. Nach Auffassung von Versteyl (Versteyl/Sondermann , Bundes-Bodenschutzgesetz, 2. Aufl., § 24 Rn. 35) und Bickel (BundesBodenschutzgesetz , 4. Aufl., § 24 Rn. 21 f) beginnt die Verjährung in diesen Fällen schrittweise mit Abnahme der einzelnen Maßnahmen gemäß § 640 Abs. 1 BGB oder einer Fertigstellungsbescheinigung gemäß der - inzwischen durch das Forderungssicherungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) wieder aufgehobenen - Vorschrift des § 641a BGB beziehungsweise mit Erteilung von Jahresrechnungen. Demgegenüber wird in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend auf den Abschluss aller notwendigen Sanierungsmaßnahmen abgestellt (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2011 - 1 O 20/07, juris Rn. 129 f; LG Bielefeld, Urteil vom 21. Mai 2010 - 8 O 465/07, juris Rn. 110; Frenz, Bundes-Bodenschutzgesetz, § 24 Rn. 42; Hilf in Giesberts/ Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Edition 24, Stand 1. Juli 2012, BBodSchG § 24 Rn. 47; Landel/Vogg/Wüterich, Bundes-Bodenschutzgesetz, § 24 Rn. 27; Schoeneck in Sanden/Schoeneck, Bundes-Bodenschutzgesetz, § 24 Rn. 32; Vierhaus, NWVBl. 2009, 419, 423 ff; Wagner/Vierhaus in Fluck/Fischer/ Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht, § 24 BBodSchG, Rn. 150, Stand Oktober 2004), wobei nachfolgende Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nicht mehr maßgeblich sind (Hilf; Landel/Vogg/ Wüterich; Schoeneck; Vierhaus und Wagner/Vierhaus jew. aaO).

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen) von der bevorstehenden Durchführung der geplanten Maßnahmen zu informieren. Die zur Beurteilung der Maßnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Enthalten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muß ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen nach § 18 erstellen oder ergänzen lassen, wenn

1.
der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt worden ist,
2.
ein nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder
3.
auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Altlast, der auf der Altlast beruhenden weiträumigen Verunreinigung eines Gewässers oder auf Grund der Anzahl der nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist.
§ 13 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(1) Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit erforderlich, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt die Wirksamkeit von behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglichen Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes unberührt.

(2) Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten, soweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von Meßstellen verlangen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann eine längerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen. Sie kann verlangen, daß die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 durchgeführt werden.

(3) Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Sie hat diese Aufzeichnungen und die Ergebnisse ihrer Überwachungsmaßnahmen fünf Jahre lang aufzubewahren.

(1) Neben den im Zweiten Teil dieses Gesetzes vorgesehenen Anordnungen kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus dem Dritten Teil dieses Gesetzes ergeben, die erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Soweit ein für verbindlich erklärter Sanierungsplan im Sinne des § 13 Abs. 6 nicht vorliegt, schließen Anordnungen zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in der Anordnung die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit erforderlich, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt die Wirksamkeit von behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglichen Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes unberührt.

(2) Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten, soweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von Meßstellen verlangen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann eine längerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen. Sie kann verlangen, daß die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 durchgeführt werden.

(3) Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Sie hat diese Aufzeichnungen und die Ergebnisse ihrer Überwachungsmaßnahmen fünf Jahre lang aufzubewahren.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.