Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2017 - I ZR 6/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:181017UIZR6.16.0
bei uns veröffentlicht am18.10.2017
vorgehend
Landgericht Mannheim, 7 O 154/13, 21.03.2014
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 67/14, 09.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 6/16 Verkündet am:
18. Oktober 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
media control
Eine unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht anzunehmende
Unwirksamkeit eines von einem einzelvertretungsberechtigten GmbHGeschäftsführers
vorgenommenen Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB, das zur
Erfüllung einer Verbindlichkeit der GmbH, jedoch unter Verstoß gegen im Innenverhältnis
zur GmbH bestehende Beschränkungen erfolgt, setzt voraus, dass das
Insichgeschäft für die vertretene GmbH nachteilig ist.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 6/16 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
ECLI:DE:BGH:2017:181017UIZR6.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Marx

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, eine GmbH, betrieb unter der Firma "media control GmbH" ein Marktforschungsunternehmen. Sie war auf dem Gebiet der Chart-Erstellung und -Vermarktung sowie der Marktforschung in den Bereichen Musik, Kino, Buch, Video und PC tätig. Die Klägerin war Inhaberin der 1994 für die Dienstleistungen Überwachung elektronischer Medien, nämlich von Radio- und Fernsehsendungen durch Aufzeichnung ausgewählter Sendungen für andere sowie durch Ermitteln der Häufigkeit der Ausstrahlung bestimmter Sendungen in Radio und Fernsehen, insbesondere von Musiktiteln und Werbesendungen; Ermitteln der Verkaufszahlen von Schallträgern, insbesondere Schallplatten, CD-Platten oder Tonbandkassetten; Ermitteln der Verkaufs- und Verleihzahlen von Filmen, insbesondere von Videokassetten; Ermitteln der Anzahl von Kinobesuchern bestimmter Filme; Ermitteln der Einschaltquoten von Radio- und Fernsehsendungen für Fernseh- und Rundfunksender, aktuelle Zeitschriften und Programmzeitschriften eingetragenen Wortmarke Nr. 2087287 "Media Control" sowie einer weiteren Wortmarke "Media Control" Nr. 39612483, die 1996 für verschiedene Dienstleis- tungen einer Werbeagentur eingetragen wurde. Außerdem war die Klägerin Inhaberin der im September 1996 für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen registrierten IR-Marke Nr. 669096 "media control".
2
Alleiniger Gesellschafter der Klägerin war zunächst der Beklagte zu 2. Beginnend im Jahr 2003 verkaufte der Beklagte zu 2 schrittweise seine Geschäftsanteile an Unternehmen der G. -Gruppe. Da er trotz der Übertragung der Geschäftsanteile die Kontrolle über das Zeichen "media control" behalten wollte, kamen der Beklagte zu 2 und die G. -Gruppe im Rahmen der Verhandlungenüber die Anteilsübertragung überein, die Marken vor Vollzug des Unternehmenserwerbs aus der Klägerin herauszulösen und auf den Beklagten zu 2 oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft zu übertragen; die Klägerin sollte die Marken aber weiterhin nutzen dürfen.
3
Vor diesem Hintergrund schlossen der Beklagte zu 2 und die Klägerin, letztere vertreten durch ihre alleinvertretungsberechtigte, jedoch nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin A. am 26. August 2003 einen Markenlizenzvertrag, in dem der Beklagte zu 2 der Klägerin an den Klagemarken ein "ausschließliches, zeitlich nicht begrenztes und kostenloses Recht" für den Chart-Bereich einräumte. Für den Fall der Übertragung der Marken nicht auf den Beklagten zu 2, sondern auf eine von ihm beherrschte Gesellschaft, verpflichtete sich der Beklagte zu 2, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Gesellschaft einen den Bedingungen des Vertrags entsprechenden Markenlizenzvertrag mit der Klägerin abschloss.
4
In der Folgezeit (2004 und 2005) sind die Marken der Klägerin auf die Beklagte zu 1, eine vom Beklagten zu 2 beherrschte GmbH und Co. KG, die im Verlaufe des Rechtsstreits im Jahr 2014 formwechselnd in eine GmbH umgewandelt wurde, übertragen worden. Neben dem Beklagten zu 2 war zu dieser Zeit Frau A.
einzelvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1. Ein schriftlicher Markenlizenzvertrag zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin wurde in der Folgezeit nicht abgeschlossen. Die Klägerin benutzte das streitige Zeichen "media control" allerdings über einen Zeitraum von rund zehn Jahren mit Wissen und Duldung der Beklagten. Sie hat geltend gemacht, diese Nutzung sei auf der Grundlage eines im Jahr 2005 konkludent zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin abgeschlossenen Markenlizenzvertrags erfolgt (Markenlizenzvertrag 2005), der inhaltlich dem zwischen dem Beklagten zu 2 und der Klägerin abgeschlossenen Markenlizenzvertrag aus dem Jahr 2003 (Markenlizenzvertrag 2003) entspreche.
5
Die im Jahr 2003 begonnene schrittweise Veräußerung der Geschäftsanteile vom Beklagten zu 2 an die G. -Gruppe endete mit der Übertragung der letzten Anteile im Februar 2013. Im Anschluss daran begann die Beklagte zu 1, in Konkurrenz zur Klägerin zu treten. Beginnend mit dem 18. Juli 2013 hat die Beklagte zu 1 mehrere außerordentliche, hilfsweise fristgemäße Kündigungen des Markenlizenzvertrags ausgesprochen und diese damit begründet, die lizenzierte Marke sei von der Klägerin vertragswidrig ohne das Symbol "R im Kreis" benutzt worden. Zum 15. November 2013 ist der Beklagte zu 2 als Mitgeschäftsführer und Kommanditist aus der Beklagten zu 1 ausgeschieden. Einzige Kommanditistin und alleinige Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1 ist seither Frau A.
6
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, I. festzustellen, dass der Markenlizenzvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 vom 26. August 2003 sowie der Markenlizenzvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 aus dem Jahre 2005 von den Beklagten nicht wirksam gekündigt wurden.
II. der Beklagten zu 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, das Zeichen "media control" als Unternehmenskennzeichen zu benutzen, soweit dabei folgende Tätigkeiten erbracht werden: 1. Erhebung von Abverkaufsdaten von Buchhandelsunternehmen für (physische ) Bücher, eBooks, Audio-Dateien auf Tonträgern (z.B. CD-ROM, DVD, einschließlich Hörbüchern), online übermittelte Audio-Dateien, Videos und PC-Spiele; 2. Erhebung von Daten über den Download und das Streaming von aufgezeichneten Audio-Daten; 3. Lieferung von Streaming-Charts für den Musikmarkt; III. hilfsweise zu I. und II. für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Klägerin nicht Inhaberin der streitgegenständlichen Marken ist und ein Markenlizenzvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 nicht zustande gekommen ist, festzustellen, dass der Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass der Beklagte zu 2 seine Pflicht verletzt hat, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen , damit die Beklagte zu 1 einen den Bedingungen des Markenlizenzvertrages vom 26. August 2003 entsprechenden Markenlizenzvertrag mit der Klägerin abschließt. Die Beklagte zu 1 hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung -
7
widerklagend beantragt, der Klägerin die Benutzung des Zeichens "media control" für die Dienstleistungen "Ermittlung und Vermarktung von Charts im Handel (Ranking von Produkten nach Abverkaufsdaten) sowie Marktforschung im Handel in den Bereichen Musik, Kino, Buch, Video, DVD, VHS, CD-ROM, PC- und Konsolengames (Software)" zu untersagen (Widerklageantrag zu 1 a). Hilfsweise hierzu hat die Beklagte zu 1 beantragt festzustellen, dass ein zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin zustande gekommener Lizenzvertrag mit Ablauf des 17. Januar 2014 beendet ist (Widerklageantrag zu 2). Ferner hat die Beklagte zu 1 widerklagend beantragt, der Klägerin die Firmierung "media control G. International GmbH" (Widerklageantrag zu 1 b) und die Benutzung des Domainnamens "media-control.com" zu untersagen (Widerklageantrag zu 1 c) sowie die Schadensersatzpflicht der Klägerin wegen der Benutzung des Zeichens "media con- trol" festzustellen (Widerklageantrag zu 3). Der Beklagte zu 2 hat widerklagend beantragt festzustellen, dass ein Lizenzvertrag zwischen ihm und der Klägerin nicht besteht, hilfsweise seit dem 5. März 2014 beendet ist.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage mit Ausnahme des auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichteten Widerklageantrags der Beklagten zu 1 und des Widerklagehauptantrags des Beklagten zu 2 stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre Klageanträge und ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage - mit Ausnahme der von ihr infolge einer Umfirmierung hingenommenen Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung der Firma "media control G. International GmbH" (Widerklageantrag zu 1 b) - weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten hat es die Schadensersatzpflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 festgestellt und die Anschlussberufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer durch den Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge sowie den Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe:


9
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 sei Inhaberin der Klagemarken. Ein zwischen ihr und der Klägerin konkludent geschlossener Markenlizenzvertrag sei wirksam zum 18. Januar 2014 gekündigt worden. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Die Beklagte zu 1 könne sich als im Register eingetragene Inhaberin der Klagemarken auf die Vermutung des § 28 Abs. 1 MarkenG berufen. Die Vermu- tung habe die Klägerin nicht widerlegt. Die Übertragung der Marken durch Frau A. auf die Beklagte zu 1 im Wege des Insichgeschäfts sei wirksam. Die Übertragung sei zur Erfüllung der sich aus dem Anteilskaufvertrag ergebenden Verpflichtung der Klägerin erfolgt, die Klagemarken an den Beklagten zu 2 oder - nach dessen Wahl - an eine von ihm beherrschte Gesellschaft zu übertragen. Die Übertragung sei auch wirksam. Frau A. sei im Außenverhältnis zur Alleinvertretung der Klägerin berechtigt gewesen. Für eine Unwirksamkeit unter dem Gesichtspunkt des kollusiven Zusammenwirkens mit dem Beklagten zu 2 lägen keine Anhaltspunkte vor. Ein Missbrauch der Vertretungsmacht sei ebenfalls nicht gegeben. Ein solcher Missbrauch setzte bei einem im Streitfall vorliegenden Insichgeschäft ein Handeln zum Nachteil des Vertretenen voraus. Daran fehle es, weil die Markenübertragung in Erfüllung einer Verbindlichkeit der Klägerin erfolgt sei.
11
Über die Nutzung der Klagemarken sei allerdings zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 jedenfalls konkludent im Jahr 2005 ein Lizenzvertrag zustande gekommen, der inhaltlich dem zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 am 26. August 2003 geschlossenen Markenlizenzvertrag entspreche. Den Markenlizenzvertrag habe die Beklagte indes ordentlich zum 18. Januar 2014 wirksam gekündigt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Parteien das Recht zur ordentlichen Kündigung vertraglich ausgeschlossen hätten.
12
B. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Klägerin ohne Erfolg.
13
I. Das Berufungsgericht hat mit Recht die auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens "media control" als Marke und Domainnamen und auf die Feststellung der sich daraus ergebenden Schadensersatzpflicht gerichteten Widerklageanträge der Beklagten zu 1 für begründet gehalten.
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1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin die Bezeichnung "media control" für die in den Widerklageanträgen zu 1 a und c genannten Dienstleistungen markenmäßig und als Domainname in einer Weise verwendet hat, die die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet hat. Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen , dass die Klägerin schuldhaft im Sinne von § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG gehandelt hat. Dies nimmt die Revision der Klägerin hin.
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2. Das Berufungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete und auf Verletzung ihrer Marken gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 6 MarkenG gestützte Widerklage der Beklagten zu 1 weiter voraussetzt, dass die Beklagte zu 1 Inhaberin der Marken ist und die Klägerin das Zeichen "media control" als Marke und Domainnamen nicht im Rahmen eines wirksamen Markenlizenzvertrags und damit mit Zustimmung der Beklagten zu 1 benutzt hat.
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3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte zu 1 sei gemäß § 28 Abs. 1 MarkenG als Inhaberin der Klagemarken anzusehen.
17
a) Nach der Vermutungsregelung des § 28 Abs. 1 MarkenG gilt die Beklagte zu 1 aufgrund ihrer Eintragung als Markeninhaberin im Register bis zum Nachweis des Gegenteils auch als alleinige materiell berechtigte Inhaberin (BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 - I ZR 177/99, BGHZ 150, 82, 88 - Hotel Adlon, mwN).
18
b) Diese Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt.
19
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der wirksamen Übertragung der Klagemarken von der Klägerin an die Beklagte zu 1 stehe nicht entgegen, dass diese Übertragung nach dem Vortrag der Klägerin durch die auf beiden Seiten handelnde Frau A. im Wege des Insichgeschäfts vorgenommen worden sei. Frau A. sei von 2003 bis Mitte 2013 einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Klägerin und außerdem seit 2003 einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Komplementärin der Beklagten zu 1 gewesen. Der Umstand, dass sie - anders als bei der Komplementärin der Beklagten zu 1 - bei der Klägerin nicht von der Beschränkung des § 181 BGB befreit gewesen sei, habe nicht zur schwebenden Unwirksamkeit der Markenübertragung geführt. Die Übertragung sei ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgt. Aufgrund des Anteilskaufvertrags vom 24. Juni 2003 sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Klagemarken an den Beklagten zu 2 oder - nach dessen Wahl - an eine von ihm beherrschte Gesellschaft zu übertragen. Diese Verpflichtung habe Frau A. erfüllt. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
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bb) Entgegen der Ansicht der Revision steht der Wirksamkeit der Übertragungsvereinbarung nicht entgegen, dass Frau A. als Geschäftsführerin der Klägerin zwar im Außenverhältnis zur Alleinvertretung berechtigt war, die für die vorliegende Markenübertragung im Innenverhältnis erforderliche Zustimmung eines weiteren Geschäftsführers der Klägerin vom Berufungsgericht aber nicht festgestellt worden ist. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine eventuelle Beschränkung der Vertretungsmacht im Innenverhältnis die Wirksamkeit der Markenübertragung unberührt gelassen hat.
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(1) Frau A. war im hier maßgeblichen Zeitraum einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Klägerin und damit gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Klägerin befugt. Der Umstand, dass sie aufgrund einer Regelung im Geschäftsführerdienstvertrag der Zustimmung eines weiteren Geschäftsführers benötigte, wenn es - wie im Streitfall - um den Abschluss eines Vertrags mit einer Gesellschaft ging, an der der Beklagte zu 2 mehrheitlich beteiligt war, hatte gemäß § 37 Abs. 2 GmbHG keine rechtliche Wirkung im Außenverhältnis zur Beklagten zu 1. Die Bestimmung des § 37 Abs. 2 GmbHG ist Ausdruck des Prinzips, dass der Handelsverkehr auf dem Gebiet der rechtsgeschäftlichen und organschaftlichen Vertretungsbefugnis klare Verhältnisse erfordert. Wer einen Vertrag mit der GmbH abschließen will, braucht sich deshalb grundsätzlich nicht darum zu kümmern, ob der Geschäftsführer die sich aus dem Innenverhältnis ergebenden Schranken seiner Befugnis einhält. Nachforschungen hierüber sollen dem redlichen Geschäftsverkehr erspart bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1983 - II ZR 56/82, NJW 1984, 1461, 1462; Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 353/95, NJW 1997, 2678).
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(2) Die im Interesse des Verkehrsschutzes angeordnete rechtliche Unbeachtlichkeit von Beschränkungen der Vertretungsbefugnis gegenüber dem Vertragspartner gilt jedoch nicht ausnahmslos. Das Vertrauen des Geschäftspartners auf den Bestand des Geschäfts ist vielmehr nicht schutzwürdig, wenn er weiß oder es sich ihm geradezu aufdrängen muss, dass der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht missbraucht. In einem solchen Fall des Missbrauchs der Vertretungsmacht kann er aus dem formal durch die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gedeckten Geschäft keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten (vgl. BGH, NJW 1984, 1461, 1462; NJW 1997, 2678). Dabei ergibt sich die Begrenzung des in § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zum Ausdruck kommenden Verkehrsschutzes allein aus der fehlenden Schutzbedürftigkeit des bösgläubigen Geschäftspartners. Die Versagung des Verkehrsschutzes unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht setzt nicht zusätzlich voraus, dass Geschäftsführer und Vertragspartner zum Nachteil der Gesellschaft handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 337/05, NJW 2006, 2776 Rn. 2 f.).

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(3) Entgegen der Ansicht der Revision sind diese Grundsätze nicht uneingeschränkt auf die im Streitfall vorliegende Konstellation anzuwenden, in der ein Insichgeschäft gemäß § 181 BGB in Rede steht.
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Da es gemäß § 166 Abs. 1 BGB für das Kennen und das Kennenmüssen nicht auf die Person des Vertretenen, sondern auf die Person des Vertreters ankommt , ist bei einem auf beiden Seiten durch einen Vertreter abgeschlossenen Insichgeschäft auf Seiten des Vertragspartners stets positive Kenntnis von einem eventuellen Verstoß gegen interne Begrenzungen der Vertretungsmacht des Geschäftsführers gegeben. In diesen Fällen wäre bei einer uneingeschränkten Anwendung der dargestellten Grundsätze des für den Geschäftspartner offensichtlichen Missbrauchs der Vertretungsmacht stets von einer Unwirksamkeit auszugehen. Damit käme allerdings in diesen Fällen - entgegen der Wertentscheidung des § 181 BGB - ein Insichgeschäft auch dann nicht in Betracht, wenn es ausschließlich in der Erfüllung einer die Gesellschaft treffenden Verbindlichkeit besteht und daher die Gesellschaft ohnehin nach Treu und Glauben gehalten wäre, das schwebend unwirksame Geschäft entsprechend § 177 Abs. 1 BGB zu genehmigen (Einrede des dolo agit qui petit quod statim redditures est; vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1989 - V ZR 1/88, BGHZ 108, 380, 384 f.; Palandt/ Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 242 Rn. 52).
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Dementsprechend setzt eine Unwirksamkeit eines Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass das Insichgeschäft für den Vertretenen nachteilig ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 374/00, NJW 2002, 1488; Urteil vom 28. Januar 2014 - II ZR 371/12, WM 2014, 628 Rn. 10 mwN; Palandt/Ellenberger aaO § 164 Rn. 14; Staudinger/ Schilken, BGB [2014], § 164 Rn. 93; Erman/Maier-Reimer, BGB, 14. Aufl., § 167 Rn. 71; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 37 Rn. 45 Fn. 108; Schubert in MünchKomm.BGB, 7. Aufl., § 164 Rn. 212; vgl. auch Vedder , Missbrauch der Vertretungsmacht, 2007, S. 119, der ein Handeln des Vertreters entgegen den Interessen des Vertretenen fordert).
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Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat mit Recht angenommen, dass ein Missbrauch der Vertretungsmacht bei einem Insichgeschäft ein Handeln zum Nachteil des Vertretenen voraussetzt.
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Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass die Übertragung der Marken auf die Beklagte zu 1 die Klägerin nicht benachteiligte , weil die Übertragung in Erfüllung einer Verbindlichkeit der Klägerin erfolgt sei. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht.
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4. Die Beklagte hat die Bezeichnung "media control" im Streitfall im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG ohne Zustimmung des Markeninhabers verwendet. Eine Zustimmung ergibt sich nicht aus einem zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin bestehenden Markenlizenzvertrag. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte zu 1 den konkludent mit der Klägerin geschlossenen Markenlizenzvertrag wirksam ordentlich zum 18. Januar 2014 gekündigt hat.
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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 sei 2005 jedenfalls konkludent ein Lizenzvertrag über die Nutzung der streitigen Markenrechte zustande gekommen. Dieser habe inhaltlich dem zwischen dem Beklagten zu 2 und der Klägerin im Jahr 2003 abgeschlossenen Markenlizenzvertrags entsprochen, so dass der Sache nach die dort getroffenen Regelungen im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1 maßgeblich seien. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision erinnert insoweit nichts.
30
b) Der mithin inhaltlich maßgebliche Markenlizenzvertrag 2003 enthält keinen ausdrücklichen Ausschluss des Rechts des Beklagten zu 2 zur ordentlichen Kündigung. Die Klägerin macht nicht geltend, dass die Parteien sich während der Verhandlungen ausdrücklich auf einen solchen Ausschluss geeinigt hätten oder die Klägerin den Abschluss des Vertrags ausdrücklich von einem Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts abhängig gemacht habe. In Betracht kommt mithin allenfalls, dass ein solcher Kündigungsausschluss im Wege der Auslegung dem Markenlizenzvertrag 2003 entnommen werden kann.
31
Davon ist das Berufungsgericht zu Recht nicht ausgegangen. Es hat angenommen , es könne im Wege der Auslegung des Markenlizenzvertrags nicht festgestellt werden, dass die Parteien das Recht zur ordentlichen Kündigung vertraglich ausgeschlossen hätten. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
32
aa) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 11 = WRP 2014, 178 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I; Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 9). Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2011, 946 Rn. 18 - KD, mwN).
33
bb) Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht zutreffend angewendet. Die von ihm vorgenommene Vertragsauslegung hält den Angriffen der Revision stand.
34
(1) Ohne Erfolg rügt die Revision, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung überschreite die Grenze einer vertretbaren grammatikalischen Auslegung.
35
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertragswortlaut spreche für eine ordentliche Kündbarkeit des Lizenzvertrages. Nach § 9.1 werde der Vertrag "auf unbestimmte Zeit" geschlossen. Damit sei zunächst nur klargestellt worden, dass es keine Befristung gebe, aus der unter Umständen ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung während der Vertragslaufzeit gefolgert werden könne. Die Wendung, der Lizenzgeber räume dem Lizenznehmer ein "zeitlich nicht beschränktes" (Präambel) bzw. "zeitlich nicht begrenztes" (§ 2) Nutzungsrecht ein, besage im Regelfall nur, dass die Nutzungsrechtseinräumung keiner Befristung unterworfen sei, also nur durch (stets mögliche) Kündigung aus wichtigem Grund oder durch ordentliche Kündigung beendet werden könne. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
36
Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Dauerschuldverhältnis kann in entsprechender Anwendung der §§ 624, 723 BGB grundsätzlich ordentlich gekündigt werden, wenn das ordentliche Kündigungsrecht nicht durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen worden ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 1993 - X ZR 79/92, NJW-RR 1993, 1460 mwN). Diese Grundsätze gelten auch für auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Markenlizenzverträge (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, GRUR 2006, 56 Rn. 42 = WRP 2006, 96 - BOSSClub ; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 30 Rn. 121; Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 30 Rn. 83; v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 30 MarkenG Rn. 19).
37
(2) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht habe den Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 rechtsfehlerhaft ausgelegt, da es den systematisch bedeutsamen Umstand nicht berücksichtigt habe, dass sich die Vertragsparteien mit der Möglichkeit einer Kündigung ausdrücklich beschäftigt, insoweit aber lediglich in § 9.2 Regelungen zu einer außerordentlichen Kündigung getroffen hätten. Diese Regelungen wären aber weitgehend sinnlos und widersprüchlich, wenn die Parteien daneben stillschweigend von einer ordentlichen Kündbarkeit ausgegangen wären. Eine ordentliche Kündigung sei einer Kündigung aus wichtigem Grund meist vorzuziehen, weil dadurch jegliche Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes vermieden werden könnten.
38
Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keinen Rechtsfehler in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung auf.
39
Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht in seinem Urteil die von den Beklagten auf der Grundlage der Markenlizenzverträge ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen behandelt und die Existenz einer solchen Kündigungsregelung damit bei seiner Entscheidungsfindung nicht übergangen. Der Revision kann auch in der Sache nicht zugestimmt werden. Trotz ausdrückli- cher Regelung eines außerordentlichen Kündigungsrechts ist die Möglichkeit einer Vertragsbeendigung im Wege der ordentlichen Kündigung keineswegs sinnlos oder widersprüchlich. Beide Kündigungsarten unterscheiden sich sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihren Rechtsfolgen. Sie haben mithin auch nebeneinander jeweils eine Berechtigung für die Vertragsparteien. Da die außerordentliche Kündigung in die wirtschaftlichen Beziehungen der Parteien eines Dauerschuldverhältnisses deutlich gravierender eingreift als eine ordentliche Kündigung , liegt es nicht fern, durch ausdrückliche Regelungen zum Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung Rechtssicherheit zu schaffen und es im Hinblick auf die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung bei dem allgemeinen Grundsatz zu belassen, dass ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Dauerschuldverhältnis in entsprechender Anwendung der §§ 624, 723 BGB grundsätzlich ordentlich gekündigt werden kann.
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(3) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung das Gesamtverhalten der Vertragsparteien einschließlich aller bei Vertragsschluss vorliegenden Begleitumstände, zu denen der wirtschaftliche Zweck der Erklärungen und deren Entstehungsgeschichte zählten, unberücksichtigt gelassen. Das Berufungsgericht hat diese Umstände bei der von ihm vorgenommenen Auslegung berücksichtigt.
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Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht sich mit der Frage befasst, ob die Beklagte zu 1 der Klägerin die Nutzung der Klagemarken im Markenlizenzvertrag 2005 unentgeltlich oder gegen Entgelt überlassen hat.
42
Die unentgeltliche Überlassung ist ein Gesichtspunkt, der für die Annahme eines ungeschriebenen ordentlichen Kündigungsrechts spricht (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1969 - I ZR 131/67, GRUR 1970, 528, 532 - Migrol; BGH, GRUR 2006, 56 Rn. 42 - BOSS-Club).
Die Revision macht insoweit geltend, das Berufungsgericht habe nicht be43 rücksichtigt, dass der von der G. -Gruppe für die Geschäftsanteile an der Klägerin zu zahlende Kaufpreis primär im Hinblick auf die wirtschaftlich bedeutsame Möglichkeit der Nutzung der Klagemarken bestimmt worden sei. Deshalb habe die G. -Gruppe die Klagemarken bei der Klägerin behalten wollen. Als der Beklagte zu 2 dazu nicht bereit gewesen sei, sei als Kompromiss der Abschluss des Lizenzvertrags vereinbart worden. Die G. -Gruppe habe daher den Kaufpreis für die Geschäftsanteile der Klägerin letztlich in Erwartung des Abschlusses des Lizenzvertrags gezahlt, der an die Stelle des ursprünglichen Erwerbs der Klagemarken im Rahmen des Anteilskaufvertrags getreten sei. Die Annahme einer unentgeltlichen Lizenz ohne Bezug zum Kaufpreis gehe an der Lebenswirklichkeit vorbei. Ein solches Vorgehen wäre wirtschaftlich und unternehmerisch nicht vernünftig gewesen und widerspreche daher allgemeinen Erfahrungssätzen. Das Berufungsgericht habe einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang künstlich aufgespalten , um ein ansonsten unvertretbares Auslegungsergebnis zu rechtfertigen. Mit diesen Angriffen gegen die Auslegung des Berufungsgerichts hat die Revision keinen Erfolg.
44
Das Berufungsgericht ist mit Recht zunächst vom Wortlaut des Lizenzvertrags ausgegangen. Danach haben die Parteien in der Präambel des Markenlizenzvertrags ausdrücklich festgehalten, dass mit der Vereinbarung die Gewährung eines "kostenlosen Nutzungsrechts" beabsichtigt ist.
45
Das Berufungsgericht hat - entgegen der Rüge der Revision - außerdem die Beziehung zwischen Anteilserwerb und Abschluss des Markenlizenzvertrags sowie die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung in den Blick genommen. So hat es das ursprüngliche Verhandlungsziel der G. -Gruppe, der Klägerin die Marken zu erhalten, berücksichtigt, insoweit aber zutreffend darauf abgestellt, dass sich die Erwerberseite mit dieser Forderung bei Vertragsschluss gerade nicht durch- setzen konnte. Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei im Kern unstreitig, dass der Beklagte zu 2 die Marken wirtschaftlich betrachtet habe "behalten" und nicht über eine Übertragung habe verhandeln wollen. Der Klägerin sei stattdessen ein Anspruch auf Abschluss des Lizenzvertrags zugebilligt worden. Das Berufungsgericht hat zudem ausgeführt, gegen die Annahme, der Kaufpreis für die Geschäftsanteile sei auch im Hinblick auf die Klagemarken bezahlt worden, spreche Ziffer 8.6 des Anteilskaufvertrags. Danach sei der Anteilskauf vom Abschluss des Lizenzvertrags unabhängig. Es werde lediglich eine Verpflichtung zum Abschluss des in Anlage 8.6 im Wortlaut vorgegebenen Lizenzvertrags begründet. Mit dem Kaufpreis werde nur - unter anderem - der Anspruch auf Abschluss dieses Lizenzvertrags bezahlt. Ob dieser gekündigt werden könne, sei gerade die durch Auslegung zu klärende Frage. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
46
Das Berufungsgericht hat sich zudem auch mit dem Vortrag der Klägerin befasst , es wäre wirtschaftlich und unternehmerisch nicht vernünftig gewesen, einen unentgeltlichen Lizenzvertrag ohne Bezug zum Anteilskaufvertrag abzuschließen. Es hat angenommen, es sei angesichts der geschlossenen Verträge und des in der Folge über acht Jahre hinweg bis zum Ausscheiden des Beklagten zu 2 bei der Klägerin gelebten, insgesamt weitgehend formlos gehandhabten Lizenzverhältnisses nicht auszuschließen, dass die Beklagten sich jedenfalls so lange, wie der Beklagte zu 2 an der Klägerin beteiligt gewesen sei, mit der von den Beklagten vorgetragenen Überlegung begnügt hätten, dass der Beklagte zu 2 mit jeglichen Schritten, die der Klägerin zum Nachteil gereicht hätten, sich selbst geschadet hätte. Diese von der Revision nicht angegriffene Beurteilung steht mit der Lebenserfahrung im Einklang und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
47
Im Übrigen macht die Revision nicht geltend, dass die G. -Gruppe imVerlauf der Vertragsverhandlungen den Wunsch geäußert hat, im Markenlizenzver- trag die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung auszuschließen. Dies hätte jedoch nahegelegen, wenn der Abschluss von Anteilskaufvertrag und Markenlizenzvertrag aus wirtschaftlichen Gründen für die G. -Gruppe nur bei einem Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts wirtschaftlich vernünftig gewesen wäre. Hierfür spricht zudem, dass im vom Berufungsgericht bei der Vertragsauslegung in Bezug genommenen landgerichtlichen Urteil unter anderem festgestellt worden war, im Rahmen der Vertragsverhandlungen sei auch das Schicksal der Markenlizenz nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 2 offen angesprochen worden. Bei diesem Verhandlungsstand habe es umso näher gelegen, Regelungen über die Möglichkeit und gegebenenfalls über den frühesten Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung zu treffen. Das Schweigen des Lizenzvertrags zu diesem Punkt gehe deshalb zu Lasten der Klägerin.
48
Das Berufungsgericht hat seine Erwägungen zur Auslegung des Markenlizenzvertrags nach den Begleitumständen schließlichdurch die weitere Annahme ergänzt, für die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts der lizenznehmenden Klägerin nach Maßgabe des § 12 des Markenlizenzvertrags hätte es keinen Bedarf beim Fehlen einer Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung der Lizenz gegeben. Eines Vorkaufsrechts hätte die Klägerin tatsächlich nicht bedurft, wenn sie im Besitz einer nicht nur ausschließlichen und kostenfreien, sondern darüber hinaus auch ordentlich nicht kündbaren Lizenz gewesen wäre. In einem solchen Fall hätte sie dauerhaft nicht nur gegenüber dem derzeitigen Inhaber der lizenzierten Marken, sondern gemäß § 30 Abs. 5 MarkenG auch gegenüber jedem Erwerber der Marken eine weitgehend gesicherte, inhaberähnliche Stellung gehabt. Diese für das Bestehen eines ordentlichen Kündigungsrechts sprechenden Erwägungen nimmt die Revision hin.
49
(4) Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe einseitig zu Lasten der Klägerin den anerkannten Auslegungsgrundsatz des gerechten In- teressensausgleichs zwischen den Vertragsparteien außer Acht gelassen, hat keinen Erfolg.
50
Insofern macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe, da es von einer Übertragung der Klagemarken auf die Beklagte zu 1 und ferner von einer ordentlichen Kündbarkeit einer Lizenzierung der Klagemarken ausgegangen sei, in Kauf genommen, dass entweder die Erwerber der Gesellschaftsanteile an der Klägerin oder aber die Klägerin selbst den Kaufpreis für etwas bezahlt hätten, was sie wirtschaftlich nicht mehr verwerten dürften, so dass einer unhaltbaren Überkompensation der Beklagten ein unangemessener Nachteil der Klägerin oder der Erwerber ihrer Gesellschaftsanteile gegenüberstehe.
51
Damit hat die Revision keinen Rechtsfehler in Bezug auf die tatrichterliche Vertragsauslegung dargelegt. Das Berufungsgericht hat zahlreiche Aspekte der vorliegenden Markenlizenzierung erwogen, die der Klägerin wirtschaftlich zum Vorteil gereichen. Es hat - von der Revision unbeanstandet - neben der in der Präambel des Lizenzvertrags ausdrücklich angesprochenen Unentgeltlichkeit des Nutzungsrechts darauf abgestellt, dass der Klägerin die Marken im "ChartBereich" exklusiv auch gegenüber dem Lizenzgeber zugestanden hätten, ohne dass für die Klägerin eine Benutzungspflicht bestanden habe. Weiter sei der Lizenzgeber zur Aufrechterhaltung der Marken auf eigene Kosten verpflichtet gewesen und habe auf Vorschlag der Klägerin weitere Markenanmeldungen vornehmen müssen. Die Annahme des Berufungsgerichts, angesichts eines solchen Pflichtenprogramms wäre es ungewöhnlich, wenn der Lizenzgeber nicht ordentlich kündigen könnte, obwohl ihm kein Anspruch auf Lizenzgebühren zustehe, ist demnach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat damit bei der Auslegung eines Lizenzvertrags berücksichtigt, dass ein Zeicheninhaber sich kaum auf unbestimmte Dauer und ohne die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung ohne Gegenleistung dazu verpflichten wird, nicht nur die Nutzung sei- nes Zeichens zu gestatten, sondern ergänzend dazu das Zeichen aufrechtzuerhalten und sogar weitere Zeichen anzumelden (vgl. BGH, GRUR 1970, 528, 532 - Migrol). Auch der Umstand, dass die Marke eine potentiell unbegrenzte Lebensdauer hat, spricht gegen die Annahme eines konkludenten Ausschlusses der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung in einem Markenlizenzvertrag (vgl. Ingerl/ Rohnke aaO § 30 Rn. 83). Ob es - wie die Revisionserwiderung geltend macht - ohnehin die Absicht der Klägerin gewesen war, die Marke "media control" gegen Marken aus der G. -Markenwelt auszuwechseln, und ob dies mittlerweile auch geschehen ist, kann auf sich beruhen.
52
(5) Die Revision rügt schließlich ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft das Vorbringen der Klägerin nicht berücksichtigt, dass es der Beklagten zu 1 nach dem Urteil des Landgerichts möglich gewesen sei, in aggressiver Weise mit dem Zeichen "media control" gerade im Chart-Bereich zu werben und die Klägerin des mit dem Zeichen verbundenen Goodwills zu berauben. Das lässt einen Rechtsfehler schon deswegen nicht erkennen, weil es auf das fragliche Vorbringen der Klägerin für die Auslegung des Markenlizenzvertrags nicht ankommt.
53
II. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Berufungsgericht mit Recht die Klageanträge der Klägerin für unbegründet gehalten hat. Der Antrag, festzustellen , dass die Markenlizenzverträge 2003 und 2005 nicht wirksam gekündigt wurden, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte zu 1 den konkludent mit der Klägerin geschlossenen Markenlizenzvertrag wirksam ordentlich zum 18. Januar 2014 gekündigt hat. Danach scheidet ein gegen die Beklagte zu 1 gerichteter Unterlassungsanspruch der Klägerin aus. Die Beklagte zu 1 und nicht die Klägerin ist Inhaberin der Marken "media control". Sie trifft wegen der wirksamen ordentlichen Kündigung des Markenlizenzvertrags auch keine vertragliche Unterlassungsverpflichtung. Dem von der Klägerin hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2 fehlt nach alledem ebenfalls die Grundlage. Das Berufungsgericht hat schließlich die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, soweit das Landgericht dem hilfsweise gestellten Widerklageantrag des Beklagten zu 2, gerichtet auf Feststellung der Beendigung des Markenlizenzvertrags 2003 mit Ablauf des 5. März 2014, zugesprochen hat. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine Rüge erhoben.
54
C. Die Revision war danach zurückzuweisen.
55
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Löffler
Schwonke Marx
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 21.03.2014 - 7 O 154/13 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.12.2015 - 6 U 67/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung


(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) H

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht


(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Gene

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 35 Vertretung der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 723 Kündigung durch Gesellschafter


(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichti

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 37 Beschränkungen der Vertretungsbefugnis


(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt,

Markengesetz - MarkenG | § 30 Lizenzen


(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre


Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

Markengesetz - MarkenG | § 28 Vermutung der Rechtsinhaberschaft, Zustellungen an den Inhaber


(1) Es wird vermutet, daß das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht dem im Register als Inhaber Eingetragenen zusteht. (2) Ist das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, s

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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.

(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Es wird vermutet, daß das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht dem im Register als Inhaber Eingetragenen zusteht.

(2) Ist das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so kann der Rechtsnachfolger in einem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof den Anspruch auf Schutz dieser Marke und das durch die Eintragung begründete Recht erst von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem dem Deutschen Patent- und Markenamt der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zugegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, an denen der Inhaber einer Marke beteiligt ist. Übernimmt der Rechtsnachfolger ein Verfahren nach Satz 1 oder 2, so ist die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.

(3) Verfügungen und Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, die der Zustellung an den Inhaber der Marke bedürfen, sind dem als Inhaber Eingetragenen zuzustellen. Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs zugegangen, so sind die in Satz 1 genannten Verfügungen und Beschlüsse auch dem Rechtsnachfolger zuzustellen.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Es wird vermutet, daß das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht dem im Register als Inhaber Eingetragenen zusteht.

(2) Ist das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so kann der Rechtsnachfolger in einem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof den Anspruch auf Schutz dieser Marke und das durch die Eintragung begründete Recht erst von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem dem Deutschen Patent- und Markenamt der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zugegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, an denen der Inhaber einer Marke beteiligt ist. Übernimmt der Rechtsnachfolger ein Verfahren nach Satz 1 oder 2, so ist die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.

(3) Verfügungen und Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, die der Zustellung an den Inhaber der Marke bedürfen, sind dem als Inhaber Eingetragenen zuzustellen. Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs zugegangen, so sind die in Satz 1 genannten Verfügungen und Beschlüsse auch dem Rechtsnachfolger zuzustellen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 177/99 Verkündet am:
28. Februar 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Hotel Adlon
Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 2

a) Beruht der Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens wegen
der langfristigen Einstellung des Betriebs nicht auf einer selbstbestimmten
unternehmerischen Entscheidung, sondern auf der durch die Teilung
Deutschlands eingetretenen Unmöglichkeit, den Betrieb (hier: ein Hotel) am
historischen Standort fortzuführen, so kann die ursprüngliche Priorität wieder
aufleben, sofern der Name des Unternehmens aufgrund seiner Geltung
oder Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem neu eröffneten
Unternehmen wieder zugeordnet wird.

b) Der Erwerb eines gegenüber dem Klagezeichen älteren Markenrechts während
des laufenden Rechtsstreits, um Ansprüche des Gegners nur abzuwehren
, ist grundsätzlich kein zweckfremdes Mittel des Wettbewerbskampfes
und regelmäßig nicht sittenwidrig.
BGH, Urt. v. 28. Februar 2002 - I ZR 177/99 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. April 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, eine am 16. Januar 1989 in das Handelsregister eingetragene GmbH, betrieb in Berlin-Charlottenburg, A. platz unter der Bezeichnung "Café Adlon" ein Café, das sie zwischenzeitlich verpachtet hat. Sie ist Inhaberin der für
"Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fisch, Wild, Geflügel, Teigwaren, Eiern, Milch, Obst und Gemüse, konservierte und frische Salate; Soßen, einschließlich Salatsoßen; Spei-
seeis, feine Backwaren und Konditorwaren; Verpflegung von Gästen , auch auûer Haus"
am 4. Juli 1990 angemeldeten und am 12. November 1990 eingetragenen Marke Nr. 1 167 660 "Adlon".
Die Beklagte zu 1, die J. Hotel-Adlon F. KG, ist Bauherrin eines auf dem Grundstück Unter den Linden 75/77 im früheren Ost-Berlin errichteten Hotelgebäudes. In diesem betreibt die Beklagte zu 3, die K. AG, ein Hotel unter der Bezeichnung "Adlon". Die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 leiten Rechte zur Benutzung der Bezeichnung "Adlon" von der Beklagten zu 2, der F. Hotelentwicklungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, ab.
Auf dem Grundstück Unter den Linden 75/77 in Berlin hatten seit 1907 Lorenz Adlon und nach seinem Tod sein Sohn Louis Adlon, ab 1941 in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft, das Hotel "Adlon" betrieben. Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft "Hotel Adlon Lorenz Adlon" waren die Eheleute Louis und Hedwig Adlon und eine "Adlon GmbH". Louis und Hedwig Adlon waren zudem Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft "Lorenz Adlon Weingroûhandlung".
Das Hauptgebäude des Hotels wurde am 3. Mai 1945 durch einen Brand zerstört. Nach dem Tod von Louis Adlon am 7. Mai 1945 trug das Amtsgericht Charlottenburg am 9. November 1956 die Auflösung der offenen Handelsgesellschaft "Hotel Adlon Lorenz Adlon" und als Alleininhaberin des Unternehmens Frau Hedwig Adlon in das Handelsregister ein.
In Verträgen vom 18. Februar und 1. März 1957 verpflichtete sich Hedwig Adlon, das Hotelgrundstück Unter den Linden in Berlin und das Handelsgeschäft "Hotel Adlon Lorenz Adlon" auf Verlangen auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3, die H. AG, zu übertragen. Der Vertrag vom 1. März 1957 enthielt eine entsprechende Verpflichtung von Hedwig Adlon und des weiteren Gesellschafters F. zur Übertragung der offenen Handelsgesellschaft Lorenz Adlon Weingroûhandlung.
Unter dem 16. April 1982 trug das Amtsgericht Charlottenburg auf Anregung der Industrie- und Handelskammer das Erlöschen der Handelsgesellschaften Adlon im Handelsregister ein. Nachdem die Löschungseintragungen am 30. November 1992 auf Veranlassung der verbliebenen Erben der inzwischen verstorbenen Hedwig Adlon wieder gelöscht wurden, übertrugen diese 1993 ihre Geschäftsanteile an den Gesellschaften verbunden mit dem Recht, den Namen "Adlon" und die Bezeichnung "Hotel Adlon" für ein Hotel in Berlin zu nutzen, auf die Beklagte zu 3. Mitte der 90er Jahre erwarb die Beklagte zu 2 von der Beklagten zu 3 und der M. K. & Co. GmbH sowie der K. Handelsgesellschaft mbH mit Verträgen vom 22. August 1994 und 14. Februar 1996 die Anteile an den unter "Hotel Adlon Lorenz Adlon GmbH & Co." und "Lorenz Adlon Weingroûhandlung GmbH & Co." firmierenden Gesellschaften.
Am 14. September 1994 räumte die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 das Recht ein, den Namen "Adlon" und die Bezeichnung "Hotel Adlon" für das in Berlin an seinem historischen Ort wieder zu errichtende Hotel zu nutzen und durch den Betreiber eines Hotels führen zu lassen.
Die Beklagte zu 2 ist weiter Inhaberin der mit Priorität vom 24. April 1985 für
"heiûe und kalte Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch oder Fisch und Kartoffeln, Teigwaren, Reis; Mineralwasser und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Bier, alkoholische Getränke, nämlich Weine, Spirituosen, Liköre, Sekt; Verpflegung von Gästen"
eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 1 084 520 "Restaurant ADLON". Diese Marke hat die Beklagte zu 2 während des Rechtsstreits von der R. erworben. Diese hatte am 23. Juni 1992 mit der Klägerin eine Vereinbarung über die Nutzung des Zeichens "Adlon" getroffen, nach der die Klägerin sich verpflichtete, aus der Eintragung und Benutzung des Warenzeichens Nr. 1 167 660 sowie etwaigen Namensrechten keine Rechte gegen die R. herzuleiten und dieser eine Lizenzgebühr zu zahlen.
Die Klägerin hat eine Verletzung ihres Markenrechts und ihrer Bezeichnung "Café Adlon" durch die Beklagten geltend gemacht. Hierzu hat sie vorgetragen , alle Adlon-Firmen seien vor dem Zeitpunkt erloschen, zu dem ihre Kennzeichenrechte entstanden seien. Sie sei Rechtsnachfolgerin der S. Verwaltungsgesellschaft mbH, die ab 1982 das Café Adlon am A. platz in Berlin betrieben habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der
Bundesrepublik Deutschland das Zeichen "Adlon" für einen Hotelneubau und für den Betrieb eines Hotels am Pariser Platz in Berlin zu benutzen, insbesondere wenn dies an, auf oder in diesem Hotel oder in Ankündigungen, Werbung, Prospekten oder sonstigen Geschäftspapieren geschieht.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben den Standpunkt vertreten, ihnen stehe das Recht zur Benutzung des mit dem historischen Grundstück wegen des legendären Rufs des Hotels untrennbar verbundenen Namens "Adlon" zu. Die Beklagte zu 2 verfüge zudem im Verhältnis zur Klägerin über prioritätsältere Rechte an der Bezeichnung "Adlon". Die Stillegung der Handelsgesellschaften Adlon sei nur vorübergehend erfolgt. Rechte an der Bezeichnung seien nicht erloschen. Die Geltendmachung der Zeichenrechte durch die Klägerin sei rechtsmiûbräuchlich.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben (KG Rep. 1999, 337).
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch der Klägerin verneint (§ 14 Abs. 5, § 15 Abs. 4 MarkenG). Zur Begründung hat es ausgeführt :

Die Klägerin sei zwar als Inhaberin des Kennzeichenrechts aktivlegitimiert. Als im Register eingetragene Inhaberin streite zu ihren Gunsten die Vermutung des § 28 Abs. 1 MarkenG.
Zwischen der Marke der Klägerin und den Zeichen der Beklagten bestehe auch Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Beklagten könnten sich jedoch einredeweise auf ältere Rechte berufen , die der Beklagten zu 2 zuständen. Die geschäftliche Bezeichnung "Adlon", über die die Beklagte zu 2 verfüge, weise eine Priorität von 1907 auf. In der Zeit von 1945 bis 1997, in der das Hotel nicht betrieben worden sei, seien die Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung nicht erloschen. Es habe sich um eine vorübergehende Unterbrechung gehandelt. Maûgeblich hierfür sei die Verkehrsauffassung in dem Zeitpunkt, in dem die Benutzung wieder aufgenommen worden sei. Einen festen Zeitrahmen, der für die Annahme einer nur vorübergehenden Stillegung des Betriebs nicht überschritten werden dürfe, gebe es nicht. Es komme auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Bezeichnung "Hotel Adlon" habe in der Zeit von 1907 bis 1945 einen legendären Ruf und damit eine besonders hohe Kennzeichnungskraft erworben. Die Erinnerung an den Hotelbetrieb habe sich bis zum Wiederaufbau des Hotels, der nach der Wiedervereinigung nahegelegen habe, ohne weiteres erhalten. Die Idee, das Hotel am historischen Standort im Ostteil der Stadt wiederzuerrichten, sei zu keiner Zeit aufgegeben worden. Der Betriebsaufnahme durch die Beklagte zu 3 hätten die Gesellschafter der Hotel Adlon OHG ausdrücklich zugestimmt.
Die Beklagten könnten der Klagemarke auch die Rechte aus der prioritätsälteren , von der R. erworbenen Wort-/Bildmarke Nr. 1 084 520 entgegen-
halten. Der Erwerb dieser Marke durch die Beklagte zu 2 sei nicht unwirksam, auch wenn er nur erfolgt sei, um die Rechte der Klägerin entgegenzuhalten.
Ein Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus § 15 Abs. 4 MarkenG. Selbst wenn die Klägerin Rechtsnachfolgerin der S. Verwaltungsgesellschaft mbH sei und für die Bezeichnung "Café Adlon" eine Priorität von 1982 in Anspruch nehmen könne, sei die geschäftliche Bezeichnung "Adlon" der Beklagten von 1907 prioritätsälter. Schlieûlich könnten die Beklagten der Klägerin auch die Rechte aus der von der R. erworbenen Marke entgegenhalten. Die Beklagte zu 2 sei in die Rechte aus der Vereinbarung mit der Klägerin eingetreten , nach der diese sich verpflichtet habe, keine Rechte aus der Klagemarke gegen die Marke der R. abzuleiten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daû der Klägerin kein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG zusteht.

a) Es hat allerdings das Bestehen des Markenrechts der Klägerin und ihre Aktivlegitimation bejaht. Das ziehen die Beklagten zu Unrecht in Zweifel.
Für die Wirksamkeit des Markenrechts der Klägerin ist es unschädlich, daû diese nach der Gewerbeanmeldung den Betrieb des Cafés erst am 13. Januar 1992 aufgenommen, die Marke aber bereits am 4. Juli 1990 angemeldet hat. Zwar setzte unter der Geltung des Warenzeichengesetzes die Anmeldung und Eintragung einer Marke einen Geschäftsbetrieb voraus. Dabei
reichte es aber aus, daû der Zeicheninhaber innerhalb angemessener Frist den Betrieb eröffnete, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 84/69, GRUR 1971, 309, 310 f. - Zamek II; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht , 12. Aufl., § 1 Rdn. 17; Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl., § 1 Rdn. 14).
Nach der Vermutungsregelung des § 28 Abs. 1 MarkenG gilt die Klägerin aufgrund ihrer Eintragung als Markeninhaberin im Register bis zum Nachweis des Gegenteils auch als alleinige materiell berechtigte Inhaberin (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2001 - I ZR 238/98, GRUR 2002, 190, 191 = WRP 2001, 1328 - DIE PROFIS, m.w.N.). Diese Vermutung haben die Beklagten nicht entkräftet. Die Beklagte zu 3 hat sich zwar auf § 27 Abs. 2 MarkenG berufen, wonach die zu einem Geschäftsbetrieb gehörende Marke im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs erfaût wird. Hierzu hat die Beklagte zu 3 geltend gemacht, seit 1997 werde das Café nicht mehr von der Klägerin, sondern der "G. Gesellschaft mbH" betrieben. Dies reicht aber nicht aus, um vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 MarkenG auszugehen. Nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin hat sie den Geschäftsbetrieb nur verpachtet. Die Verpachtung eines Unternehmens, die dem Pächter lediglich ein Nutzungsrecht einräumt (§ 581 Abs. 1 Satz 1, §§ 99, 100 BGB), stellt keine Übertragung des Geschäftsbetriebs i.S. des § 27 Abs. 2 MarkenG dar.

b) Rechtsfehlerfrei - und in der Revisionsinstanz unbeanstandet - hat das Berufungsgericht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke "Adlon" und den angegriffenen Bezeichnungen der Beklagten bejaht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

c) Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 verfüge mit der geschäftlichen Bezeichnung "Adlon" und "Hotel Adlon" mit einer Priorität von 1907 über ein gegenüber der Marke der Klägerin älteres Recht i.S. des § 12 MarkenG, das die Beklagten einredeweise im Verletzungsprozeû geltend machen können.
aa) Das Berufungsgericht ist allerdings davon ausgegangen, der Schutz des Unternehmenskennzeichens "Adlon" oder "Hotel Adlon" sei nicht verlorengegangen , weil die Unterbrechung des Betriebs des Hotels Adlon in der Zeit von 1945 bis 1997 nur als vorübergehend anzusehen sei. Dem kann nicht beigetreten werden.
Schutzfähig im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG ist grundsätzlich nur die Bezeichnung eines Unternehmens, das sich auch am geschäftlichen Verkehr beteiligt. Denn der Schutz des Unternehmenskennzeichens greift nur ein, wenn der Gebrauch einer Bezeichnung durch einen anderen geeignet ist, Verwechslungen mit dem Zeichen des Berechtigten hervorzurufen. Dagegen entfällt der Schutz des Unternehmenskennzeichens im Regelfall, wenn der Berechtigte den Betrieb des von ihm geführten Unternehmens aufgibt. Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens gleichwohl nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und die Möglichkeit gegeben sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, so daû die Stillegung nach der dafür maûgeblichen Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 = WRP 1961, 254 - Cuypers, insoweit in BGHZ 34, 345 nicht abgedruckt; Urt. v. 9.3.1962 - I ZR 149/60, GRUR 1962, 419, 420 - Leona; BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange). Im Fall einer Betriebsauf-
nahme ist die Auffassung des Verkehrs in dem Zeitpunkt maûgeblich, zu dem das Unternehmen wieder am geschäftlichen Verkehr teilnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1959 - I ZR 126/58, GRUR 1960, 137, 140 = WRP 1960, 23 - Astra; BGH GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers; Groûkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 126). Zu diesem Zeitpunkt muû der Verkehr das heutige Unternehmen trotz der Dauer der Stillegung noch als Fortsetzung des ursprünglichen Geschäftsbetriebs ansehen.
Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, daû diese Voraussetzungen für eine vorübergehende Unterbrechung vorliegen. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Verkehrsauffassung, worauf die Revision zutreffend hinweist, wesentliche Umstände auûer acht gelassen.
Das Hotelgrundstück lag im ehemaligen Ostsektor von Berlin. 1952 wurde der ausgebrannte Teil des Hotels abgebrochen. Mit dem Wiederaufbau des Hotels und dem Betrieb unter der Bezeichnung "Adlon" durch die DDR konnte nicht gerechnet werden. Konkrete Anhaltspunkte für seine gegenteilige Annahme hat das Berufungsgericht nicht aufgezeigt. Ein Aufbau zur Zeit der DDR ist auch nicht erfolgt. Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, daû die Unternehmen "Lorenz Adlon Weingroûhandlung" und "Hotel Adlon Lorenz Adlon" in einem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten geblieben sind. Am 16. April 1982 wurde auf Anregung der Industrieund Handelskammer das Erlöschen beider Unternehmen im Handelsregister eingetragen. Selbst wenn von der Absicht von Hedwig Adlon bis 1967 und später ihrer Erben sowie der Beklagten zu 3 auszugehen ist, den Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, fehlte es über mehr als 40 Jahre an der Möglichkeit, den Geschäftsbetrieb auf dem ursprünglichen Hotelgrundstück auszuüben. Eine Fortsetzung des Hotelbetriebs an anderer Stelle als dem ursprünglichen
Hotelgrundstück in Westberlin ist dagegen jederzeit möglich gewesen und führt ebenfalls nicht zur Annahme einer nur vorübergehenden Stillegung des Geschäftsbetriebs. Selbst bei der wegen einer erzwungenen Unterbrechung der kennzeichenmäûigen Benutzung für ein Hotel am alten Standort gebotenen groûzügigen Betrachtungsweise (vgl. hierzu BGHZ 136, 11, 22 - L'Orange) ist die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt. Es fehlen Handlungen oder besondere Umstände, die für den Verkehr auch noch in den achtziger Jahren nach erfolgter Firmenauflösung die Möglichkeit einer Fortsetzung des Unternehmens durch die Erben von Frau Hedwig Adlon oder die Beklagte zu 3 als naheliegend erscheinen lieûen. Danach ist der heutige Hotelbetrieb "Adlon" nicht mehr als Fortsetzung des 1945 eingestellten ursprünglichen Hotelbetriebs aufzufassen.
bb) Gleichwohl kann die Beklagte zu 2 für sich die Priorität des Unternehmenskennzeichens "Adlon" von 1907 in Anspruch nehmen. Der Senat hat bereits in der "L'Orange"-Entscheidung ausgeführt, daû der infolge staatlicher Zwangsmaûnahmen eingetretene Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens bei Wiederaufnahme der erloschenen Firma ausnahmsweise überbrückt werden kann, sofern der Name des Unternehmens aufgrund seiner Geltung oder Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem wiedereröffneten Unternehmen zugeordnet wird (BGHZ 136, 11, 26 f.; ebenso Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdn. 80 a.E.; vgl. auch: v. Gamm, Wettbewerbsrecht , 5. Aufl., Kap. 56 Rdn. 44). Dem durch staatliche Zwangsmaûnahmen eingetretenen Verlust der Priorität ist der Fall vergleichbar, in dem die langfristige Einstellung des Betriebs nicht auf einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung, sondern auf der durch die Teilung Deutschlands eingetretenen Unmöglichkeit beruht, das gegen Ende des Krieges zerstörte Hotel am historischen Standort fortzuführen.

Dem Markenrecht ist auch die Vorstellung nicht fremd, daû materiellrechtlich nicht mehr bestehende Rechte mit der ursprünglichen Priorität wieder aufleben können. So erlangt eine wegen Nichtbenutzung löschungsreife Marke erneut mit der ursprünglichen Priorität Schutz, wenn sie wieder benutzt wird (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Lediglich gegenüber Zwischenrechten, die während der Löschungsreife entstanden sind, ist der Schutz eingeschränkt mit der Rechtsfolge einer Koexistenz der Kollisionszeichen (vgl. zum WZG: BGH, Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 231/91, GRUR 1994, 288, 291 = WRP 1994, 252 - Malibu; Groûkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 255; zum Markengesetz: BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 61 f. = WRP 2001, 1211 - ISCO; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 49 Rdn. 21; Althammer/Klaka, Markengesetz , 6. Aufl., § 49 Rdn. 19).
Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang die Voraussetzungen einer derartigen Überbrückung des Prioritätsverlustes der ursprünglichen Bezeichnung "Adlon" rechtsfehlerfrei festgestellt. Es ist davon ausgegangen , daû die Bezeichnung eine besonders hohe Kennzeichnungskraft erworben und sich die Erinnerung an das Hotel in der Bevölkerung erhalten hat. Es hat weiter angenommen, das Kennzeichen werde dem wieder in Betrieb genommenen Hotel der Beklagten zugeordnet, weil es im Zusammenhang mit dem Hotelneubau verwendet wird, der auf dem Grundstück des früheren Hotels Adlon errichtet worden ist.
cc) Die Beklagten zu 1 und zu 3 können sich im vorliegenden Rechtsstreit auch einredeweise auf die Position der Beklagten zu 2 berufen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daû der Inhaber eines prioritätsälteren Zeichens einem Dritten die Benutzung des Zeichens schuldrechtlich gestatten kann und
dieser in entsprechender Anwendung des § 986 Abs. 1 BGB berechtigt ist, diese bessere Position gegenüber dem Anspruchsteller geltend zu machen (vgl. BGHZ 122, 71, 73 f. - Decker).
Mit dem Vertrag vom 14. September 1994 hat die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 3 als Betreiberin des Hotels das Recht eingeräumt , die in Rede stehenden Bezeichnungen zu nutzen.
Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, das Recht an dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten sei entfallen, weil die Beklagten zu 1 und zu 2 keine Weingroûhandlung und kein Hotel betrieben, was auch nach ihren Satzungen ausgeschlossen sei. Es ist grundsätzlich zulässig , einem Dritten die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens zu gestatten (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.1985 - I ZR 190/82, GRUR 1985, 567, 568 = WRP 1985, 410 - Hydair; Groûkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 177; Ingerl/ Rohnke aaO Vor §§ 27-31 Rdn. 6). Für den Erhalt des Unternehmenskennzeichens ist es nicht erforderlich, daû die Beklagte zu 2 ein Hotel selbst betreibt.
Anhaltspunkte für eine Irreführung des Verkehrs durch die Kennzeichnung der Beklagten bestehen nicht. Die Bezeichnung blieb durch die Errichtung des Hotelneubaus seitens der Beklagten zu 1 und die Benutzung des Kennzeichens durch die Beklagte zu 3, die das neu errichtete Hotel Adlon betreibt, mit der tatsächlichen Betriebsstätte verbunden.

d) Im übrigen bleiben die Angriffe der Revision ebenfalls erfolglos, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, die Beklagten könnten der Klagemarke auch aufgrund der von der R. erworbenen Marke ein prioritätsälteres Recht entgegenhalten.

aa) Die Revision meint, die Beklagten könnten sich auf diese Marke nicht berufen, weil die Beklagte zu 2 die Marke erst während des Rechtsstreits erworben habe, um die zeichenrechtliche Stellung der Klägerin zu schwächen. Die Beklagten könnten wegen dieser zu miûbilligenden Zielsetzung Zeichenrechte aus der Marke nicht gegen die Klägerin geltend machen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Zwar kann der Erwerb eines Markenrechts sittenwidrig nach § 1 UWG, § 826 BGB und dem Markeninhaber der Schutz aus der Marke zu versagen sein, wenn der Markenerwerb zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 71/92, GRUR 1995, 117, 120 f. = WRP 1995, 96 - NEUTREX; Urt. v. 10.8.2000 - I ZR 283/97, GRUR 2000, 1032, 1034 = WRP 2000, 1293 - EQUI 2000). Das hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsfehler verneint. Die Beklagten benutzen die von der R. erworbene Marke nicht, um die Klägerin zu behindern, sondern nur um Ansprüche der Klägerin abzuwehren. Dies ist, auch wenn das ältere Zeichenrecht erst während eines laufenden Rechtsstreits erworben wird, grundsätzlich unbedenklich.
bb) Unzutreffend ist auch der von der Revision vertretene Standpunkt, die Klägerin habe aufgrund der Abgrenzungsvereinbarung mit der R. vom 23. Juni 1992 ein ausschlieûliches Nutzungsrecht für Berlin an dieser Marke erlangt, in das die Beklagte zu 2 durch den Markenerwerb eingetreten sei. Aus der Vereinbarung der R. mit der Klägerin, insbesondere aus den Abschnitten II 1 und III 1, auf die die Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt abstellt , ergibt sich kein Anhalt dafür, daû die R. als Lizenzgeberin ihre Marke für Berlin nicht mehr nutzen durfte. Der räumlichen Beschränkung des der Klägerin eingeräumten Nutzungsrechts und der Zahlung des Lizenzentgelts von 45.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer läût sich dies nicht entnehmen.

cc) Schlieûlich rügt die Revision ohne Erfolg, die von der R. erworbene Marke berechtige die Beklagten nicht, die Bezeichnung "Adlon" firmenmäûig und als Bezeichnung eines Hotels zu benutzen. Der Zeicheninhaber ist - sofern nicht ältere Rechte Dritter entgegenstehen - grundsätzlich berechtigt, seine Marke auch firmenmäûig zu verwenden und zu versuchen, sich dadurch die Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens zu verschaffen (vgl. BGHZ 19, 23, 29 - Magirus). Das kann die Klägerin aufgrund einer prioritätsjüngeren Marke nicht verhindern.
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch einen Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 4 MarkenG verneint.

a) Die Beklagten können sich insoweit ebenfalls aufgrund der geschäftlichen Bezeichnung "Adlon" mit einer Priorität von 1907 auf ein älteres Kennzeichenrecht berufen. Die Klägerin nimmt für die Bezeichnung "Café Adlon" eine Rechtsnachfolge nach der S. Verwaltungsgesellschaft mbH in Anspruch und leitet daraus eine Priorität von 1982 ab.

b) Zutreffend hat das Berufungsgericht der Klägerin den aus § 15 Abs. 4 MarkenG abgeleiteten Unterlassungsanspruch zudem aufgrund der Abgrenzungsvereinbarung der Klägerin mit der R. vom 23. Juni 1992 versagt. In dieser Vereinbarung, in die die Beklagte zu 2 als Rechtsnachfolgerin der R. eingetreten ist, hat sich die Klägerin in Abschnitt II 2 verpflichtet, aus der Eintragung und Benutzung ihres Warenzeichens sowie etwaigen Namensrechten keinerlei Rechte gegen die R. herzuleiten. Zu den Namensrechten der Klägerin hat das Berufungsgericht, ohne dies ausdrücklich anzuführen, mit Recht auch die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin gezählt. Entgegen der Rüge der
Revision verstöût die Auslegung der Verzichtsklausel durch das Berufungsgericht nicht gegen die Lebenserfahrung. Denn die Klägerin verfügt nicht, wie die Revision geltend macht, über ein im Verhältnis zur R. als Lizenzgeberin ausschlieûliches Lizenzrecht (vgl. Abschnitt II 1 d bb).
III. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.

(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.

2
Entscheidungserheblich und von dem Berufungsgericht seiner Revisionszulassung zugrunde gelegt worden ist die Frage, ob eine durch Gesellschafterbeschluss begründete Beschränkung der Befugnis des GmbHGeschäftsführers , die Gesellschaft zu vertreten, entgegen § 37 Abs. 2 Satz 1GmbHG zu einer Beschränkung auch der Vertretungsmacht wegen deren Missbrauchs - bei Erkennbarkeit für den Vertragspartner - nur dann führt, wenn der Geschäftsführer (bewusst) zum Nachteil der Gesellschaft handelt, oder ob es - wie das Berufungsgericht angenommen hat - dafür ausreicht, dass der Ge- schäftsführer (objektiv) gegen die internen Beschränkungen verstößt. Dazu hat der Senat in seinem Urteil vom 14. März 1988 ausgeführt, dass die von dem Geschäftsführer abgegebene Willenserklärung nach den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam ist, "wenn der Geschäftspartner weiß, dass der Geschäftsführer den im Innenverhältnis erforderlichen Beschluss … nicht herbeigeführt … hat" (II ZR 211/87, WM 1988, 704, 706). Gleichermaßen heißt es in der Senatsentscheidung vom 5. Dezember 1983, ein Geschäftsführer dürfe seine Vertretungsmacht nicht gegen den mutmaßlichen Willen der Gesellschafter gebrauchen, was auch in jenem Fall zur Annahme eines Missbrauchs der Vertretungsmacht mit Wirkung im Außenverhältnis geführt hat (II ZR 56/82, WM 1984, 305, 306). Ob das jeweilige Geschäft für die Gesellschaft nachteilig war, hat in beiden Fällen keine Rolle gespielt. Das gleiche gilt für die Senatsentscheidung vom 23. Juni 1997 (II ZR 353/95, ZIP 1997, 1419), in der es darum ging, dass der Geschäftsführer eine interne Beschränkung seiner Geschäftsführungsbefugnis zum Gegenstand des abgeschlossenen Vertrages gemacht hatte, weshalb der Schutzzweck des § 37 GmbHG nicht berührt war.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 374/00 Verkündet am:
25. Februar 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Treuhandvereinbarung, die auf Grund einer von den Beschränkungen des
§ 181 BGB befreienden Vollmacht zum Nachteil des Vertretenen durch Insichgeschäft
getroffen wird, ist wegen Mißbrauchs der Vollmacht nichtig.
Zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht.
BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 374/00 -OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Juli 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, auf Zustimmung zu Grundbuchberichtigungen in Anspruch. Der Beklagte hatte ab April 1989, gestützt auf eine Generalvollmacht der Klägerin, über deren Beteiligungen an vier Grundstücksgesellschaften bürgerlichen Rechts verfügt und die Löschung der Klägerin als Mitgesellschafterin in den Grundbüchern bewirkt.
Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die Klägerin die Gesellschaftsbeteiligungen treuhänderisch für den Beklagten hielt, wie dieser behauptet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
I. Das Berufungsgericht hat die Gesellschafterbeschlüsse, die dem Ausscheiden der Klägerin aus den Grundstücksgesellschaften zugrunde liegen, für unwirksam gemäß § 138 BGB erachtet. Der Beklagte hatte die Beschlüsse auf der Grundlage einer ihn vom Verbot des Selbstkontrahierens befreienden Generalvollmacht der Klägerin vom 10. Mai 1972 für die Klägerin in deren Vertretung gefaßt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die Klägerin bei der Beschlußfassung nicht wirksam vertreten, weil der Beklagte unter Mißbrauch der Vollmacht gehandelt habe. Er sei als ihr Vertreter gehalten gewesen, die Interessen der Klägerin, seiner Auftraggeberin, zu wahren. Wie er und die übrigen Beteiligten erkannt hätten, liefen die Beschlüsse den Interessen der Klägerin jedoch zuwider. Die Rechtslage wäre zwar anders zu beurteilen, wenn die Klägerin die Gesellschaftsbeteiligungen lediglich treuhänderisch für den Beklagten gehalten hätte. Der Beklagte habe eine Treuhandabsprache jedoch nicht in ausreichend substantiierter Weise dargetan und könne sich auch nicht mit Er-
folg auf den jeweils als Insichgeschäft am 12. Februar 1982 formlos und am 14. November 1989 dann auch in notarieller Form geschlossenen Treuhandvertrag berufen, weil auch insoweit ein Miûbrauch der Vollmacht vorliege.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Anforderungen an die Substantiierungspflicht in bezug auf die behauptete Treuhandvereinbarung überspannt und den angebotenen Beweis nicht erhoben.
II. 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings die Gesellschafterbeschlüsse ebenso wie den Treuhandvertrag wegen Vollmachtsmiûbrauchs für den - von ihm als gegeben angesehenen - Fall als unwirksam angesehen , daû der Beklagte dazu nicht auf Grund einer Abrede berechtigt war, kraft derer die Klägerin ihre Anteile an den verschiedenen Grundstücksgesellschaften lediglich als (uneigennützige) Treuhänderin für den Beklagten halten sollte.
Die Gesellschaftsbeteiligungen waren werthaltig. Sie verkörperten jeweils eine Beteiligung an dem Wert des von der betreffenden Gesellschaft gehaltenen Grundstücks. Da in Ermangelung eines gegenteiligen Parteivortrags von der Werthaltigkeit dieser Grundstücke auszugehen ist, lag in dem Entzug der Gesellschaftsbeteiligungen eine Verletzung vermögenswerter Interessen der Klägerin und damit ein Miûbrauch der Generalvollmacht, sofern der Beklagte zu seinem Vorgehen nicht auf Grund einer mit der Klägerin getroffenen Treuhandabrede befugt war.
Eine solche Befugnis ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus dem von dem Beklagten unter Benutzung der ihm erteilten Vollmacht unter dem Datum des 12. Februar 1982 zunächst formlos geschlossenen, nach den Behauptungen der Klägerin rückdatierten und nachträglich am 14. November 1989 auch notariell beurkundeten Treuhandvertrag. Er räumt dem Beklagten zwar eine entsprechende Berechtigung ein, wäre aber aus den bereits genannten Gründen seinerseits wegen Vollmachtsmiûbrauchs nichtig, wenn die Klägerin die Gesellschaftsbeteiligungen nicht lediglich als uneigennützige Treuhänderin für den Beklagten halten sollte.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht jedoch, wie die Revision mit Erfolg rügt, auf einem Verfahrensfehler, weil das Berufungsgericht das Vorbringen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten über eine zwischen ihm und der Klägerin hinsichtlich der vier in Rede stehenden Grundstücksbeteiligungen getroffene Treuhandabrede als nicht ausreichend substantiiert angesehen und den angebotenen Beweis, Parteivernehmung der Klägerin, deshalb nicht erhoben hat.
Der Beklagte hat sich, ohne insoweit nähere Einzelheiten zu nennen, auf eine Einigung der Parteien berufen und zudem vorgebracht, daû die Klägerin 1988/1989 ihm und Dritten gegenüber wiederholt erklärt habe, sie wolle nicht länger mit ihrem Namen und ihrer persönlichen Haftung in die Grundstücksangelegenheiten eingebunden sein, sie wolle mit seinen Grundstücksangelegenheiten nichts zu tun haben. Sein Vortrag genügt damit den Anforderungen, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles an die Substantiierung seiner Behauptungen gestellt werden können.
Es kann nicht erwartet werden, daû die Parteien Jahre zurückliegende Vorgänge im Zusammenhang mit den Grundstücksgeschäften des Beklagten noch datieren und hinsichtlich der jeweiligen Umstände ins einzelne gehend schildern können. Sie waren miteinander verheiratet und hatten, bevor es in ihrer Ehe zu Spannungen und Differenzen kam, keine Veranlassung, sich über Jahre hinweg Daten und Umstände von Vereinbarungen bezüglich der Grundstücke zu merken oder diese gar aufzuzeichnen. Daû der Beklagte zu diesen Punkten keine Angaben machen konnte, genügt daher nicht, um seinen Vortrag für unschlüssig zu halten. Er hat seine Darlegung zudem mit der Wiedergabe von verschiedenen Äuûerungen der Klägerin abgerundet, so daû sie entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts einer Beweisaufnahme zugänglich ist. Daû er hinsichtlich der in Rede stehenden Gesellschaftsbeteiligungen der Klägerin keinen Grund angegeben hat, weshalb eine Treuhandabrede ebenso wie im Falle des der Klägerin 1972 geschenkten Miteigentumsanteils am Grundstück E.straûe 54 sinnvoll gewesen sei, bedeutet nicht, daû es einen solchen Grund nicht gegeben hat; er mag in den mit den Grundstücksgeschäften verfolgten wirtschaftlichen Zielen des Beklagten gelegen haben, die er nicht offenbaren will.
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderliche Beweisaufnahme durchführt und die Klägerin als Partei vernimmt sowie, sofern dies nach der Vernehmung der Klägerin geboten erscheint , den Beklagten anhört.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

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a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist. Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - I ZR 193/00, GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 - Filmauswertungspflicht). So liegt der Fall hier.
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1. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist. Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD, mwN).
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1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beklagte mit der Unterzeichnung der Haftungserklärung einen Schuldbeitritt erklärt und sich zur Erfüllung aller gegen die V. bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Vertriebsvereinbarung vom 29./30. März 2010 verpflichtet hat. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 11 = WRP 2014, 178 - PippiLangstrumpf -Kostüm). Solche Rechtsfehler werden von der Revision nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

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Bei dem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag handelte es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das in entsprechender Anwendung der §§ 584, 624, 723 BGB ordentlich gekündigt werden konnte, weil das ordentliche Kündigungsrecht in dem Gestattungsvertrag nicht ausgeschlossen war und die Nutzungseinräumung unentgeltlich erfolgte (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.1969 - I ZR 131/67, GRUR 1970, 528, 532 - Migrol; vgl. auch BGH, Urt. v. 25.5.1993 - X ZR 79/92, NJW-RR 1993, 1460; Ingerl/Rohnke aaO § 30 Rdn. 52; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 30 Rdn. 82). Ob die Kündigung entsprechend der Erklärung vom 23. Dezember 1996 den Gestattungsvertrag mit Ablauf des 30. Juni 1997 beendete oder die angemessene Kündigungsfrist bis 31. Dezember 1997 lief, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann dahinstehen. Zugunsten der Beklagten kann bei der Verwirkung von der Beendigung der Gestattung einer Zeichennutzung zum 30. Juni 1997 ausgegangen werden.

Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

1.
der Dauer der Lizenz,
2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf,
3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder
5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)