Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juli 2017 - I ZR 162/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:270717UIZR162.15.0
bei uns veröffentlicht am27.07.2017
vorgehend
Landgericht Freiburg, 12 O 150/13, 26.09.2014
Oberlandesgericht Karlsruhe, 4 U 164/14, 17.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 162/15 Verkündet am:
27. Juli 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eigenbetrieb Friedhöfe
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; BestattG BW § 31 Abs. 2
Eine Gemeinde nimmt keine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1
Nr. 1 UWG vor, wenn sie mit Bestattungen, die gemäß § 31 Abs. 2 Fall 2 BestattG
-BW behördlich zu veranlassen sind, weil die bestattungspflichtigen Angehörigen
nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen, ausschließlich
ihren Eigenbetrieb Friedhöfe betraut.
BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 162/15 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
ECLI:DE:BGH:2017:270717UIZR162.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger betreibt in F. ein Bestattungsinstitut. Die beklagte Stadt F. unterhält einen Eigenbetrieb Friedhöfe (Eigenbetrieb). Der Eigenbetrieb hat (hoheitliche) Aufgaben der Friedhofsverwaltung zu erfüllen und ist darüber hinaus auch privatwirtschaftlich im Bereich des Bestattungsdienstes tätig.
2
Die Beklagte beauftragte bis ins Jahr 2005 bei Todesfällen, bei denen Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgten und deshalb gemäß § 31 Abs. 2 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (BestattG-BW) die Bestattung behördlich veranlasst werden musste, den Kläger mit diesen Bestattungen. Im Jahr 2005 stellte die Beklagte diese Praxis um und ließ seitdem ausschließlich den Eigenbetrieb die behördlich veranlassten Bestattungen vornehmen.
3
Der Kläger hält dieses Verhalten für wettbewerbsrechtlich unlauter. Er macht geltend, die Beklagte nutze die nur ihr zur Verfügung stehenden Informationen über Sterbefälle von Personen ohne Angehörige, in denen sie zur hoheitlichen Bestattungsanordnung verpflichtet sei, für ihre eigenen Geschäftsinteressen aus und betraue ausschließlich den Eigenbetrieb mit behördlich veranlassten Bestattungen, ohne Angebote privater Anbieter zu prüfen.
4
Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im Falle einer ordnungsbehördlichen Bestattungsanordnung die Bestattung ausnahmslos dem städtischen Bestattungsdienst zu übertragen; hilfsweise dazu im Falle einer ordnungsbehördlichen Bestattungsanordnung die Bestattung ohne vorherige Prüfung von Angeboten privater Anbieter dem städtischen Bestattungsdienst zu übertragen.
5
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei bei den in Rede stehenden behördlichen Bestattungsveranlassungen nicht zur öffentlichen Ausschreibung und Vergabe an private Anbieter verpflichtet. Mit der Einschaltung ihres Eigenbetriebs erfülle sie im Interesse einer sparsamen Wirtschaftsführung eine öffentliche Aufgabe.
6
Das Landgericht hat die für das Revisionsverfahren noch relevanten Anträge abgewiesen (LG Freiburg, Urteil vom 26. September 2014 - 12 O 150/13, juris). Das Berufungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen.
7
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger diese Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

8
A. Das Berufungsgericht hat beide Unterlassungsanträge als unbegründet angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9
Der Unterlassungshauptantrag sei zu weitgehend, weil er auch lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstandende Verhaltensweisen der Beklagten umfasse. Der Unterlassungshilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Bei gemäß § 31 Abs. 2 BestattG-BW behördlich angeordneten Bestattungen durch das Standesamt liege in der Übertragung der zur Bestattung notwendigen Dienstleistungen an den Eigenbetrieb keine geschäftliche Handlung der Beklagten. Es fehle an einem Marktbezug. Mit der Anordnung oder Veranlassung der Bestattung erfülle die zuständige Behörde der Beklagten eine öffentlich-rechtliche Pflicht. Sie nehme dadurch nicht als Anbieter am privatrechtlichen Wirtschaftsleben teil. Die Beklagte verschaffe ihrem Bestattungsdienst zudem keinen unlauteren Wettbewerbsvorteil.
10
B. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist unbegründet.
11
I. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig.
12
Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das Berufungsgericht hat dort zwar ausgeführt, die Revision werde zugelassen, soweit es die Berufung des Klägers zur Abweisung des Hilfsantrages als unbegründet zurückgewiesen habe, weil die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung seien. Damit ist aber lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Der Grund- satz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620 - Sumo; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP 2015, 569 - Combiotik; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 11 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 17 = WRP 2016, 1236 - Baumann II; Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 16 - PC mit Festplatte I).
13
II. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Unterlassungshauptantrag sei bereits deshalb unbegründet, weil er zu weit gefasst sei.
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1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Unterlassungshauptantrag sei unbegründet, weil er auch erlaubte Verhaltensweisen verbiete. Der Beklagten solle mit dem Antrag wegen der Wendung "ausnahmslos" die nach den Denkgesetzen keineswegs ausgeschlossene und nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus nicht völlig fernliegende Übertragung der Bestattung an den Eigenbetrieb auch dann untersagt werden, wenn dieser in lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausnahmslos zum Zuge käme.
15
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Begründetheit des Unterlassungshauptantrags nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist unzutreffend von einem zu weiten Klagebegehren ausgegangen.
16
a) Allerdings ist ein Klageantrag unbegründet, wenn er aufgrund seiner zu weiten Fassung die vom Kläger geltend gemachte konkrete Verletzungsform verfehlt, weil er auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 47 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de, mwN). Die Reichweite des Klagebegehrens ist jedoch nicht allein anhand der Fassung des Klageantrags zu bestimmen. Zur Auslegung des Klageantrags ist vielmehr der Klagevortrag heranzuziehen (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 11 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder I; Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 128/07, GRUR 2010, 620 Rn. 30 = WRP 2010, 933 - Film-Einzelbilder; Urteil vom 19. Januar 2017 - I ZR 242/15, GRUR 2017, 390 Rn. 13 = WRP 2017, 753 - East Side Gallery).
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b) Aus dem zur Begründung des Unterlassungshauptantrags gehaltenen Vortrag des Klägers ergibt sich vorliegend, dass sein Klagebegehren die vom Berufungsgericht als erlaubt angesehenen Verhaltensweisen nicht erfassen sollte.
18
Der Kläger hat mit seinem Antrag die von der Beklagten seit dem Jahr 2005 geübte Praxis angegriffen, bei den gemäß § 31 Abs. 2 BestattG-BW zu veranlassenden Bestattungen ohne Ausnahme den Eigenbetrieb einzuschalten. Der Kläger hat insoweit beanstandet, dass die Beklagte bei ihrer Auswahlentscheidung nicht prüft, ob solche behördlich veranlasste Bestattungen an private Bestattungsunternehmer vergeben werden können. Gerügt wird damit der Sache nach, dass die Beklagte das ihr gesetzlich eingeräumte Auswahlermessen, welches Unternehmen sie mit der behördlich veranlassten Bestattung beauftragt , nicht ausübt, sondern ohne weiteres den Eigenbetrieb einschaltet. Der Kläger hat ferner geltend gemacht, dieses Verhalten sei unlauter, weil die Beklagte bei der ausnahmslosen Betrauung des Eigenbetriebs mit Bestattungsleistungen gemäß § 31 Abs. 2 BestattG-BW stets in unlauterer Weise ihr Informationsmonopol über Sterbefälle im Sinne dieser Vorschrift ausnutze. Angesichts dieses Klagevorbringens hätte das Berufungsgericht die Reichweite des mit dem Unterlassungshauptantrag verfolgten Klagebegehrens bestimmen müssen. Für den Fall, dass sich das Berufungsgericht an einer dem Klagebegehren entsprechenden Auslegung durch die vom Kläger gewählte konkrete Fassung des Antrags gehindert gesehen hat, hätte es dem Kläger gemäß § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, den Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 49 - wetteronline.de ; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 2.44a).
19
III. Das angefochtene Urteil stellt sich allerdings im Hinblick auf den Unterlassungshauptantrag aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
20
1. Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 UWG sind nicht gegeben. Es fehlt an einer geschäftlichen Handlung der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
21
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Übertragung der zur Bestattung notwendigen Dienstleistungen an den Eigenbetrieb bei behördlich angeordneten Bestattungen gemäß § 31 Abs. 2 BestattG-BW stelle keine geschäftliche Handlung der Beklagten dar. Es fehle ein Marktbezug. Mit der Veranlassung der Bestattungen erfülle die zuständige Behörde der Beklagten eine öffentlich-rechtliche Pflicht. Sie nehme dadurch nicht als Anbieter am privatrechtlichen Wirtschaftsleben teil. Es handele sich bei der Einschaltung des Eigenbetriebs um einen betriebsinternen Vorgang aufgrund hoheitlichen Handelns. Gegen diese Begründung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
22
b) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung imSinne dieses Gesetzes jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zu- sammenhängt. Der Begriff der geschäftlichen Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist nicht enger als der der Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 22 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative, mwN). Zur Bestimmung einer geschäftlichen Handlung kann daher auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff der Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 zurückgegriffen werden (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., Einf. D Rn. 24; Schünemann in GK.UWG, 2. Aufl., Einl. F Rn. 47).
23
c) Für die Frage, ob die öffentliche Hand eine geschäftliche Handlung vornimmt , ist zunächst zwischen rein erwerbswirtschaftlichen und hoheitlichen Tätigkeiten zu unterscheiden (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a Rn. 2.17). Die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand ist auch dann als geschäftliche Handlung anzusehen, wenn öffentliche Zwecke mitverfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 170/02, GRUR 2005, 960, 961 = WRP 2005, 1412 - Friedhofsruhe; Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 83/03, GRUR 2006, 428 Rn. 12 = WRP 2006, 741 - Abschleppkosten-Inkasso; Keller in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 2 Rn. 46, 68; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO Einf. D Rn. 25; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a Rn. 2.18; Schünemann in GK.UWG, 2. Aufl., Einl. F Rn. 56). Dagegen ist bei einer Tätigkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben weiter danach zu unterscheiden, ob die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hoheitlich tätig wird. Ist dies der Fall, ist ihre Betätigung einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen (BGH, GRUR 2006, 428 Rn. 12 - Abschleppkosten-Inkasso; Köhler inKöhler/ Bornkamm aaO § 3a Rn. 2.21; Keller in Harte/Henning aaO § 2 Rn. 44; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO Einf. D Rn. 27). Handelt die öffentliche Hand dagegen zwar zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, wird sie aber ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung tätig, ist eine geschäftliche Handlung nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, GRUR 2006, 428 Rn. 12 - Abschleppkosten-Inkasso; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a Rn. 2.22; Keller in Harte/Henning aaO § 2 Rn. 45). Sie ist allerdings auch nicht ohne weiteres zu vermuten, sondern anhand einer umfassenden Würdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls besonders festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1969 - I ZR 116/67, GRUR 1969, 418, 420 - Standesbeamte; BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 20 f. - Solarinitiative; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a Rn. 2.22 f.; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO Einf. D Rn. 28 f.; Koos in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., S. 15 Rn. 11 ff.). Maßgeblich sind insoweit vor allem die konkreten Auswirkungen des Handelns der öffentlichen Hand im Wettbewerb (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 - I ZR 78/88, GRUR 1990, 611, 613 = WRP 1990, 626 - Werbung im Programm; Keller in Harte/Henning aaO § 2 Rn. 45; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a Rn. 2.23) und die Frage, ob das Tätigwerden zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach Art und Umfang sachlich notwendig ist und die Auswirkungen auf den Wettbewerb nur notwendige Begleiterscheinung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a Rn. 2.23).
24
d) Mit diesen Grundsätzen steht die Beurteilung des Berufungsgerichts im Einklang. Das Berufungsgericht hat angenommen, die zuständige Behörde erfülle eine öffentlich-rechtliche Pflicht und handele nicht marktbezogen, wenn sie eine Bestattung gemäß § 31 Abs. 2 BestattG-BW veranlasst. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
25
aa) Eine rein erwerbswirtschaftliche Betätigung der Beklagten steht im Streitfall nicht in Rede. Die in der Revisionsinstanz noch relevanten Klageanträge wenden sich nicht dagegen, dass der Eigenbetrieb auf dem allgemeinen Markt der Bestattungsdienstleistungen tätig ist, die von Angehörigen von Verstorbenen nachgefragt werden.
26
bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten einen Bereich betrifft, in dem sie aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hoheitlich tätig wird.
27
(1) Für die im Streitfall maßgebliche Frage, ob die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hoheitlich handelt und ihre Betätigung damit einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen ist oder die öffentliche Hand zwar zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, aber ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung tätig wird und damit die Feststellung einer geschäftlichen Handlung im Rahmen einer umfassenden Würdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls möglich ist, kommt es maßgeblich auf die Bestimmungen an, die der streitigen Handlung zugrunde liegen (vgl. BGH, GRUR 2006, 428 Rn. 15 f. - Abschleppkosten-Inkasso).
28
(2) Gemäß § 30 Abs. 1 BestattG-BW müssen Verstorbene bestattet werden. Für die Bestattung müssen die Angehörigen sorgen (§ 31 Abs. 1 BestattGBW ). Sorgen diese nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung, hat die zuständige Behörde diese anzuordnen oder auf Kosten der Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen (§ 31 Abs. 2 BestattG-BW).
29
Vorliegend geht es allein um die in § 31 Abs. 2 BestattG-BWgeregelten Fälle, in denen die Angehörigen eines Verstorbenen nicht oder nicht rechtzeitig ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommen, für die Bestattung zu sorgen. Nicht im Streit ist allerdings die von § 31 Abs. 2 Fall 1 BestattG-BW erfasste Konstellation der behördlichen Anordnung der Bestattung, die dann zu ergehen hat, wenn zwar ein Angehöriger vorhanden ist, dieser allerdings seiner Bestattungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die in der Folge einer solchen behördlichen Anordnung vom Angehörigen privatrechtlich zu erteilenden Bestattungsaufträge sind nicht vom Streitgegenstand umfasst. Der Kläger wendet sich mit dem anhand seines Klagevortrags auszulegenden Unterlassungsantrag vielmehr ausschließlich dagegen, dass kein Angehöriger, sondern allein die beklagte Stadt im Falle der behördlichen Veranlassung einer Bestattung im Sinne von § 31 Abs. 2 Fall 2 BestattG-BW die Bestattung stets dem Eigenbetrieb überträgt, ohne zuvor Angebote privater Bestattungsanbieter zu prüfen.
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(3) Bei der im Streitfall mithin allein maßgeblichen behördlichen Veranlassung einer Bestattung wird die Beklagte gemäß § 31 Abs. 2 Fall 2 BestattG-BW und damit aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hoheitlich tätig. Dies gilt auch für die Entscheidung der Beklagten über die Durchführung der behördlich zu veranlassenden Bestattung.
31
Allerdings richtet sich die öffentlich-rechtliche Pflicht im Sinne einer gebundenen Entscheidung nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 2 BestattG-BW lediglich auf die Anordnung oder Veranlassung der Bestattung. Insoweit muss die zuständige Behörde tätig werden; ein Ermessen ist ihr auf dieser das "Ob" einer Anordnung oder einer Veranlassung betreffenden Stufe nicht eröffnet. Die Revision macht mit Recht geltend, dass es sich im Hinblick auf die vorliegend maßgebliche zweite Stufe des "Wie" und "durch Wen" anders verhält. Insoweit besteht ein Auswahlermessen, das die Beklagte nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen des Klägers bis zum Jahr 2005 so ausgeübt hat, dass sie in den Jahren 2000 bis 2004 bei F. Bestattungsunternehmen entsprechende Angebote eingeholt und den Kläger als kostengünstigsten Anbieter mit der Durchführung der gemäß § 31 Abs. 2 BestattG-BW angeordneten und veranlassten Bestattungen beauftragt hat.
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Das Berufungsgericht ist dennoch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die vorliegend streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten über die Durchführung der behördlich zu veranlassenden Bestattung ebenso wie die Entscheidung, ob eine Bestattung auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Eingriffsermächtigung des § 31 Abs. 2 BestattG-BW veranlasst wird, keine geschäftliche Handlung darstellt.
33
Dass die Entscheidung der Beklagten über die Art der Durchführung der behördlich zu veranlassenden Bestattung auf der Grundlage der öffentlichrechtlichen Eingriffsermächtigung des § 31 Abs. 2 BestattG-BW erfolgt, folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung.
34
Der insoweit maßgebliche Begriff der "Veranlassung" der Bestattung umfasst nach seinem Wortsinn nicht nur das "Ob", sondern ebenfalls die zweite Stufe der behördlichen Entscheidung über das "Wie" der Bestattung. Entsprechendes ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, Gesundheitsgefahren abzuwehren und dabei die Interessen des Bestattungspflichtigen, der die Kosten tragen muss, und die Belange des Verstorbenen im Hinblick auf eine angemessene Bestattung in würdiger und ortsüblicher Form zu berücksichtigen (vgl. VGH Mannheim, NJW 1997, 3113, 3114; VGH Mannheim, NVwZ 2002, 995). Von diesem gesetzgeberischen Zweck und dessen Berücksichtigung im Rahmen der Ausübung des der Beklagten eröffneten Auswahlermessens nach § 31 Abs. 2 BestattG-BW ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Die Revision macht nicht geltend, dass eine diesen Anforderungen genügende Bestattung nur oder zumindest in besserer Weise durch den Kläger oder andere private Bestattungsunternehmen gewährleistet werden kann und deshalb die Ausübung des Auswahlermessens auf der zweiten Stufe nicht mehr vom hoheitlichen Zweck im Sinne des § 31 Abs. 2 Fall 2 BestattG-BW gedeckt ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die gemäß § 31 Abs. 2 Fall 2 BestattG-BW behördlich zu veranlassenden Bestattungen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren auch dann zwingend durchzuführen sind, wenn private Bestattungsun- ternehmen aus terminlichen Gründen oder aufgrund von Kapazitätsproblemen dazu im Einzelfall nicht in der Lage sein sollten.
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Aus dem Umstand, dass in § 31 Abs. 2 Fall 2 BestattG-BW nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass die vorliegend in Rede stehende Durchführung der Bestattung durch eine Behörde oder einen Eigenbetrieb der Beklagten selbst zu erfolgen hat, sondern eine Beauftragung privater Bestattungsunternehmen mit der Durchführung dieser Bestattungen gesetzlich erlaubt ist und in der Vergangenheit auch praktiziert wurde, folgt nicht, dass die Beklagte bei ihrer Auswahlentscheidung auf der zweiten Stufe nicht ebenfalls aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hoheitlich tätig wird. Auch die Durchführung einer behördlich anzuordnenden Maßnahme durch Private ist jedenfalls ein der wettbewerbsrechtlichen Überprüfung entzogenes hoheitliches Handeln, wenn ein Unternehmen durch privatrechtlichen Vertrag ohne eigene Entscheidungsmacht als verlängerter Arm der Verwaltungsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig wird (vgl. BGH, GRUR 2006, 428 Rn. 15 f. - Abschleppkosten-Inkasso). Lässt die öffentliche Hand solche Maßnahmen nicht (mehr) durch Private, sondern durch einen Eigenbetrieb durchführen, liegt erst recht ein rein hoheitliches Handeln vor. So liegt es auch hier. Der Grund für die Bestattungspflicht gemäß §§ 30 ff. BestattG-BW besteht neben sittlichen Erwägungen in der Abwehr von Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung (vgl. §§ 25, 30 Abs. 5, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Satz 3 BestattG-BW). Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - angenommen, dass die Beklagte ihren Eigenbetrieb im Rahmen der Durchführung der behördlich veranlassten Bestattungen gemäß § 31 Abs. 2 Fall 2 BestattG-BW wie einen verlängerten Arm ohne eigene Entscheidungsmacht tätig werden lässt. Nichts anderes gilt, wenn die Beklagte statt ihres Eigenbetriebs den Kläger oder ein anderes privates Bestattungsunternehmen einschalten würde. Die Revision macht nicht geltend, dass die Beauftragung von privaten Bestattungsunternehmen in Bezug auf die Art und Wei- se der Durchführung der behördlich veranlassten Bestattung im Sinne von § 31 Abs. 2 Fall 2 BestattG-BW davon abweichen und dem privaten Bestattungsunternehmen ein weitergehender Entscheidungsspielraum zustehen würde. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
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cc) Da die Beklagte bei Durchführung der gemäß § 31 Abs. 2 BestattGBW veranlassten Bestattungen in einem ausdrücklich öffentlich-rechtlich geregelten Bereich tätig wird, ist ihre mit dem Unterlassungshauptantrag beanstandete Praxis, insoweit ausschließlich ihren Eigenbetrieb einzusetzen, keine geschäftliche Handlung und damit einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen. Auf eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls und damit auf die von der Beklagten für ihre Praxis angeführten Motive kommt es nach alledem nicht an.
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2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Unterlassungshauptantrag ferner nicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung begründet.
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a) Die Revision macht geltend, die Beklagte verfüge auf dem Markt der gemäß § 31 Abs. 2 Fall 2 BestattG-BW veranlassten Bestattungen über ein Nachfragemonopol, da allein sie über die Informationen verfüge, aus denen sich die Notwendigkeit einer Anordnung nach dieser Vorschrift ergebe. Zudem sei nur die Beklagte als zuständige Behörde zur Beauftragung von derartigen Bestattungen befugt. Die Beklagte nutze dieses Monopol missbräuchlich im Sinne von § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GWB aus, indem sie private Unternehmen wie den Kläger bei der Beauftragung mit Bestattungen auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 BestattG-BW ohne sachlich gerechtfertigten Grund grundsätzlich nicht berücksichtige. Nach dem vom Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommenen Vortrag des Klägers sei dieser vor dem Jahr 2005 von der Be- klagten als günstigster Anbieter von Bestattungen gemäß § 31 Abs. 2 BestattGBW ausgewählt worden. Die Beauftragung ihres Eigenbetriebs mit Bestattungen nach dieser Vorschrift dürfe die Beklagte somit jedenfalls gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB nicht vornehmen, ohne zuvor ein Angebot des Klägers oder eines anderen privaten Bestattungsunternehmens zu berücksichtigen. Anderenfalls könne unter keinem denkbaren Gesichtspunkt davon ausgegangen werden, dass sachlich gerechtfertigte Gründe für eine Nichtberücksichtigung der privaten Bestattungsbetriebe vorlägen. Damit hat die Revision keinen Erfolg.
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b) Es kann auf sich beruhen, ob die öffentliche Hand als Unternehmen im Sinne des deutschen Kartellrechts tätig wird, wenn sie im Rahmen der Beschaffung Waren oder Dienstleistungen nachfragt und sich dabei der Formen des Privatrechts bedient (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 23/98, WRP 2008, 252 Rn. 12 - Tariftreueerklärung III, mwN). Jedenfalls ist ein hoheitliches Handeln der öffentlichen Hand der Geltung des Kartellgesetzes von vornherein entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2007 - KZR 48/05, WRP 2007, 1491 Rn. 6 f. - Rettungsleitstelle; Kühne in Loewenheim /Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 3. Aufl., § 18 Rn. 2; Fuchs/Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 18 Rn. 3; Wiedemann in Wiedemann, Kartellrecht, 3. Aufl., 1. Kap. § 4 Rn. 9; Bornkamm, Festschrift Hirsch, S. 233). Die beklagte Stadt handelt bei der im Streitfall angegriffenen Ermessensausübung im Rahmen des § 31 Abs. 2 Fall 2 BestattG-BW hoheitlich. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass ein besonderer Markt für Bestattungsdienstleistungen nach § 31 Abs. 2 Fall 2 BestattG -BW besteht, auf dem die Beklagte gegenüber dem Kläger als marktbeherrschender oder auch nur marktstarker Nachfrage im Sinne von § 18 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 GWB tätig ist. Der Kläger ist Bestattungsunternehmer, der seine Leistungen allgemein anbietet. Der für ihn relevante Markt ist damit der Nachfragemarkt für Bestattungsdienstleistungen. Auf diesem Markt ist die Be- klagte nicht marktbeherrschend. Auch zu einer Normadressatenstellung der Beklagten gemäß § 30 Abs. 1 GWB ist nichts festgestellt oder in der Revisionsbegründung ausgeführt.
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IV. Aus den vorstehenden Gründen ist der Unterlassungshilfsantrag ebenfalls unbegründet.
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V. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten des Klägers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 26.09.2014 - 12 O 150/13 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.07.2015 - 4 U 164/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, a. für den Eigenbetrieb Friedhöfe mit der beigefügten Werbebroschüre „Menschenwürde, Transparenz und Umweltschutz bei der Feuerbestattung“ zu werben, indem diese Bro
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Referenzen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,

a. für den Eigenbetrieb Friedhöfe mit der beigefügten Werbebroschüre „Menschenwürde, Transparenz und Umweltschutz bei der Feuerbestattung“ zu werben, indem diese Broschüre hoheitlichen Schreiben der Beklagten beigefügt wird;

b. für den städtischen Bestattungsdienst im Internet auf der Website „www.freiburg.de“ unter der Rubrik „Bürgerservice“ mit folgender Aussage zu werben:

„Die Stadt Freiburg i. Br. betreibt ein eigenes kommunales Bestattungsinstitut (Anschrift: …, telefonisch rund um die Uhr zu erreichen unter…)“,

wenn dies geschieht wie in dem nachfolgenden Internetausdruck;

(im Original abgedruckt)

c. den städtischen Bestattungsdienst im Internet auf der Website „www.freiburg.de“ unter der Rubrik „Bürgerservice“ und den weiteren Links „Service A-Z“ und „Bestattung“ als „zuständige Stelle“ für die „Ausstellung eines Leichenpasses“, die „Erdbestattung“, die „Feuerbestattung“, die „Seebestattung“ sowie für „Übernahme der Bestattungskosten beantragen (Sozialhilfe)“ zu bezeichnen,

wenn dies geschieht wie in den nachfolgenden Internetausdrucken:

(im Original abgedruckt)

2. Der Beklagten wird für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 ,- EUR angedroht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer 1. a. beschriebenen Handlungen begangen hat durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe der Auflagenhöhe.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entsteht.

5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 70%, die Beklagte 30%.

7. Das Urteil ist für den Kläger bezüglich Ziff. 1 a bis c gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 30 000 vorläufig vollstreckbar. Im übrigen ist es für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

8. Beschluss: Der Streitwert des Verfahrens beträgt EUR 100 000.

Tatbestand

 
Der Kläger betreibt in Freiburg ein Bestattungsinstitut. Er bietet Hinterbliebenen Dienstleistungen an, beginnend mit einer Beratung, der Überführung des Verstorbenen, der Auswahl einer Grabstelle im Falle der Erdbestattung, der Ausführung der Trauerfeier und der Beisetzung. Der Kläger bietet alle Arten der Bestattung an, insbesondere der Erdbestattung und der Feuerbestattung, letztere in Zusammenarbeit mit Krematorien.
Die beklagte Stadt unterhält einen Eigenbetrieb Friedhöfe (EBF). Dieser hat die Aufgaben der (hoheitlichen) Friedhofsverwaltung sowie eines unternehmerischen, d.h. privatwirtschaftlich betriebenen Bereichs des Bestattungsdienstes, einschließlich eines ebenfalls auf privatwirtschaftlicher Basis betriebenen Krematoriums zu erfüllen. Die hoheitlich betriebene Friedhofsverwaltung wird in § 4 der Friedhofssatzung der Stadt Freiburg geregelt. Danach obliegt die Verwaltung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die Bearbeitung und Ausführung aller mit dem Friedhofswesen zusammenhängenden Angelegenheiten dem Eigenbetrieb Friedhöfe. Er ist insbesondere für die Erteilung der in der Friedhofssatzung vorgesehenen Erlaubnisse, Genehmigungen und Zulassungen zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. In § 1 der Satzung sind die betreffenden Friedhöfe im einzelnen aufgeführt. Die Friedhöfe der Stadt Freiburg werden nach § 2 der Satzung als nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts betrieben. Sie dienen der Bestattung aller in Freiburg verstorbenen Einwohnerinnen bzw. Einwohner oder Personen, für die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf einem Friedhof besteht, sowie der in Freiburg Verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
Der Kläger beanstandet verschiedene Hinweise der Beklagten im Internet bzw. in Papierform auf ihren erwerbswirtschaftlich betriebenen Bestattungsdienst. Sie missbrauche hierbei ihre Hoheitsbefugnisse, um sich auf privatwirtschaftlichem Gebiet Vorteile zu verschaffen. Außerdem verquicke sie in unlauterer Weise ihre hoheitlichen Befugnisse mit ihren erwerbswirtschaftlichen Interessen und führe den Rechtsverkehr in die Irre.
Schließlich beanstandet der Kläger die Praxis der Beklagten, im Zusammenhang mit Bestattungsanordnungen nach § 31 des Bestattungsgesetzes ausschließlich ihren Eigenbetrieb zu beauftragen. Versterbe im Gebiet der Stadt Freiburg eine Person ohne Angehörige, sei die Bestattung von der Beklagten anzuordnen. Dies sei eine der Beklagten hoheitlich zugewiesene Aufgabe (§ 2 Abs. 2 GemO). Der öffentlichen Hand zugewiesen sei allerdings nur die Aufgabe, die Bestattung anzuordnen. Die Durchführung einer Bestattung nach vorhergehende Anordnung obliege nicht der Beklagten. Die Beklagte sei also frei, beispielsweise private Bestattungsunternehmen mit der Bestattung eines Verstorbenen zu beauftragen, so wie die Beklagte es bis in das Jahr 2005 gehalten habe. Bis zu jenem Zeitpunkt sei nämlich der Kläger alleine von der Beklagten mit diesen Bestattungen beauftragt worden. Damit stehe in diesen Fällen die Absicht der Wettbewerbsförderung im Vordergrund, nämlich die Förderung des Wettbewerbs des kommunalen Bestattungsdienstes der Beklagten. In unlauterer Weise nutze die Beklagte amtlich erlangte Informationen über die Sterbefälle von Personen ohne Angehörige, in denen sie zur hoheitlichen Bestattungsanordnung verpflichtet sei für eigene Geschäftsinteressen aus. In diesen Fällen besitze die Beklagte das Informationsmonopol, weil außer ihr niemand vom Sterbefall und der Bestattungsanordnung erfahre. Wenn schon die Weiterleitung von Sterbefallanzeigen durch die Gemeinde an das eigene Bestattungsunternehmen unlauter sei, gelte dies erst recht, wenn die Beklagte ausschließlich an das eigene kommunale Bestattungsinstitut Bestattungsaufträge vergebe. Die Ansicht der Beklagten, sie vergebe im Falle der Bestattungsanordnung von Verstorbenen, die keine Angehörigen hätten, Aufträge, die sie auch mit eigenen Mitteln zu finanzieren habe, sei unzutreffend. Die Fälle der Bestattungsanordnung nach § 31 Bestattungsgesetz seien nicht deckungsgleich mit den Fällen der Sozialbestattung. Bei einem Verstorbenen, der keine Angehörigen habe, müsse es sich nicht notwendigerweise zugleich um eine Person handeln, die kein Vermögen habe. Zu bestreiten sei die Behauptung der Beklagten, die Ausführung der Bestattung durch ihren Eigenbetrieb sei für sie am kostengünstigsten. Die Beklagte habe nach Kenntnis des Klägers in den letzten Jahren nicht einmal eine Befragung ortsansässiger privater Bestattungsunternehmen durchgeführt, um deren Angebote für solche Bestattungen zu erfahren. Der Umstand, dass im vorliegenden Falle wegen des (geringen) Umfangs der Geschäfte keine Vergabepflicht nach dem Vergaberecht bestehe, bedeute nicht, dass die Beklagte frei von den Bindungen wäre, die ihr aufgrund anderer Gesetze, namentlich des UWG oblägen.
Der Kläger stellt folgende Anträge:
1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
1.1 für den Eigenbetrieb Friedhöfe mit der als Anlage A dem Urteil beigefügten Werbebroschüre „Menschenwürde, Transparenz und Umweltschutz bei der Feuerbestattung“ zu werben, indem diese Broschüre hoheitlichen Schreiben der Beklagten beigefügt wird;
1.2 für den Eigenbetrieb Friedhof mit folgender Aussage zu werben;
„Das frühere Friedhofs- und Bestattungsamt wird seit 1997 als Eigenbetrieb der Stadt Freiburg i. Br. geführt. Die Haupttätigkeit des Eigenbetriebs Friedhöfe (EBF) gliedert sich
10 
- in die hoheitlichen Aufgabenbereiche der Friedhofsverwaltung
- und den unternehmerischen Bereich des Bestattungsdienstes als kommunales Bestattungsunternehmen
- sowie das Krematorium“
11 
wenn dies geschieht wie in dem als Anlage B beigefügten Internetausdruck;
12 
1.3 für den städtischen Bestattungsdienst im Internet auf der Website „www.freiburg.de“ unter der Rubrik „Bürgerservice“ mit folgender Aussage zu werben:
13 
„Die Stadt Freiburg i. Br. betreibt ein eigenes kommunales Bestattungsinstitut (Anschrift: …, telefonisch rund um die Uhr zu erreichen unter…)“,
14 
wenn dies geschieht wie in dem als Anlage C beigefügten Internetausdruck;
15 
1.4 den städtischen Bestattungsdienst im Internet auf der Website „www.freiburg.de“ unter der Rubrik „Bürgerservice“ und den weiteren Links „Service A-Z“ und „Bestattung“ als „zuständige Stelle“ für die „Ausstellung eines Leichenpasses“, die „Erdbestattung“, die „Feuerbestattung“, die „Seebestattung“ sowie für „Übernahme der Bestattungskosten beantragen (Sozialhilfe)“ zu bezeichnen,
16 
wenn dies geschieht wie in den als Anlagenkonvolut E beigefügten Internetausdrucken;
17 
1.5 im Falle einer ordnungsbehördlichen Bestattungsanordnung die Bestattung ausnahmslos dem städtischen Bestattungsdienst zu übertragen;
18 
hilfsweise zu 1.5: dass die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, im Falle einer ordnungsbehördlichen Bestattungsanordnung die Bestattung ohne vorherige Prüfung von Angeboten privater Anbieter dem städtischen Bestattungsdienst zu übertragen.
19 
2. der Beklagten für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 ,- EUR anzudrohen;
20 
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen jeweils begangen hat, und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das entsprechende Werbemaßnahmen unter Angabe der Auflagenhöhe bzw. der Zahl der Anordnungen gemäß Ziffer 1.5 nach Jahren zeitlich geordnet enthält;
21 
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entsteht;
22 
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.274,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23 
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
24 
Sie verteidigt ihre Verhaltensweise, eine Irreführung des Geschäftsverkehrs sei nicht gegeben. Im Interesse sparsamer Haushaltsführung dürfe sie ihren Eigenbetrieb mit der Durchführung von Bestattungen in den Fällen des § 31 Bestattungsgesetz beauftragen. Unstreitig sei die Beklagte nicht zur öffentlichen Ausschreibung und somit nicht zur Vergabe verpflichtet. Der Kläger begehre im Ergebnis widersprüchlich die Teilhabe an Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bestattungsanordnungen. Dann aber müsse er ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer Baden Württemberg einleiten. Das Landgericht Freiburg sei unzuständig, der Klagantrag unzulässig.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klage ist bis auf den in der Hauptsache gestellten Klageantrag Ziff.1.5 zulässig, jedoch nur teilweise nach §§ 3,5 UWG begründet.
27 
1. Der Kläger stützt die Klage ausschließlich auf die Verletzung lauterkeitsrechtlicher Vorschriften. Er wendet sich auch nicht dagegen, dass die Beklagte sich überhaupt privatwirtschaftlich betätigt (vergleiche hierzu BGHZ 150,343 - Elektroarbeiten). Dem pflichtet die Kammer bei. Eine Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb ist weder allgemein noch im Bereich des Bestattungswesens unzulässig (BGH GRUR 2005,960 - Friedhofsruhe).
28 
Vielmehr beanstandet der Kläger einzelne Verhaltensweisen der Beklagten, soweit sie sich erwerbswirtschaftlich in ihrem Eigenbetrieb betätigt.
29 
Eine erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand - dazu gehören auch Eigenbetriebe von Gemeinden als deren Sondervermögen (vgl. § 96 GemO) - muss den allgemeinen Regeln des lauteren Wettbewerbs standhalten. Die Unlauterkeit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit einer Gemeinde kann sich zudem gerade aus ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft und der damit verbundenen besonderen Stellung gegenüber den anderen Marktteilnehmern, insbesondere den Verbrauchern, ergeben, etwa wenn die amtliche Autorität oder das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung missbraucht werden oder wenn öffentlich-rechtliche Aufgaben mit erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit verquickt werden (BGH aaO Friedhofsruhe Rdnr. 23). Erteilt eine Gemeinde Auskünfte, so müssen diese wegen des ihr in amtlicher Funktion entgegengebrachten Vertrauens objektiv und sachgerecht sein, weil sie zu neutraler und objektiver Amtsführung verpflichtet ist (BGH GRUR 2013,301 - Solarinitiative). Ob eine Gemeinde mit einer unrichtigen Darstellung bewusst falsch bzw. irreführend informieren will, ist dabei ohne Bedeutung. Maßgeblich ist alleine, ob die geschäftliche Handlung objektiv geeignet ist, die Interessen von Markteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH GRUR 2009,1080 - Auskunft der IHK).
30 
2. Solche unzulässige Verquickungen und Missbrauch der amtlichen Autorität sind hinsichtlich der mit den Klageanträgen 1.1,1.3 und 1.4 erfassten Handlungen der Beklagten festzustellen.
31 
a. Zu Klagantrag Ziff.1.1:
32 
Die Beklagte hat einem Gebührenbescheid für eine Baumfeldbestattung vom 3. Juli 2013 (Anlage K 2) mit Gebührentatbeständen für das Beisetzen einer Urne, eines Urnenwahlgrabs, einer Genehmigungsgebühr und einer allgemeinen Verwaltungsgebühr über einen Betrag von insgesamt Euro 1248,50 einen Flyer beigefügt, in welchem sie unter dem Titel Menschenwürde, Transparenz und Umweltschutz bei der Feuerbestattung für ihr erwerbswirtschaftlich betriebenes Krematorium, welches ein Siegel des Arbeitskreises kommunaler Krematorien im Deutschen Städtetag trage, wirbt. Der Prospekt ist mehrfach bebildert und erläutert die Bedeutung des dem Krematorium verliehenen Siegels.
33 
Hierdurch verbindet die Beklagte in wettbewerbsrechtlich unlauterer Weise ihr hoheitlich-obrigkeitliches Vorgehen in Form eines belastenden Verwaltungsaktes mit einer Werbung für ihre erwerbswirtschaftliche Tätigkeit.
34 
Die Beklagte meint, ihr Vorgehen sei unbedenklich, weil sie den Flyer nur den Gebührenbescheiden beifüge, die nach vollständigem Abschluss der Bestattung ergingen. Es handele sich vorliegend um eine bloße Aufmerksamkeitswerbung. Völlig unbestimmt sei, wann in der Familie des Gebührenschuldners eine Sterbefall eintrete. Das bloße Erwecken von Aufmerksamkeit begründe keinen Missbrauch amtlicher Autorität.
35 
Dieser Wertung kann sich die Kammer nicht anschließen. Es handelt sich bei dem Flyer, wie der Kläger mit Recht geltend macht, um eine klassische Werbemaßnahme. Dass der Erfolg der Werbung ungewiss ist, ändert an dem werblichen Charakter des Flyers nichts. Nach Auffassung der Kammer ist ein Verhalten der Beklagten, das den Rechtsunterworfenen, der sich der Entgegennahme des Gebührenbescheides nicht widersetzen kann, missbräuchlich, soweit damit eine Werbung für eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten verbunden wird, die ihrerseits im Wettbewerb mit verschiedenen anderen Anbietern steht.
36 
b. Zu Klagantrag Ziff.1.3:
37 
Hierbei geht es um den Service der Beklagten unter der Rubrik "Rathaus und Bürgerservice" unter dem Begriff "Lebenslagen 1. Anzeige des Sterbefalls". Dieser Text wendet sich in beratender Weise an den Informationssuchenden. Wenn der Sterbefall eingetreten sei, müsse der Tod von einem Arzt festgestellt werden (so genannte Leichenschau). (Der Leser) erhalte eine Todesbescheinigung, die er zur Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt benötige. Die einzuleitenden Schritte müssten in der genannten Reihenfolge ausgeführt werden: Ausstellung der Todesbescheinigung, Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt, Ausstellung einer Sterbeurkunde. Erst nach der Ausstellung einer Todesbescheinigung könne die Überführung beginnen. Die Abholung müsse jedoch spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die zuständige Behörde könne hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn die beabsichtigte Aufbahrung gesundheitlich unbedenklich sei. Um die Leiche abholen zu lassen, solle (der Leser) ein Bestattungsunternehmen informieren. Die Stadt Freiburg betreibe ein eigenes kommunales Bestattungsinstitut (mit konkreter Anschrift ... "telefonisch rund um die Uhr zu erreichen unter" ... ).
38 
Auch hierbei vermengt die Beklagte in missbräuchlicher Weise ihre hoheitliche Tätigkeit der Information des Bürgers im Rahmen der Daseinsvorsorge mit Werbung für ihr erwerbswirtschaftlich betriebenes Bestattungsinstitut.
39 
Ob der unvoreingenommene Leser, wie die Beklagte meint, den Formulierungen entnimmt, dass im Sterbefall der Kläger, ein anderes Bestattungsinstitut oder aber die Beklagte beauftragt werden könne, ist ohne Bedeutung. Auch kann unterstellt werden, dass der Leser weiß, dass die Beklagte mit ihrem erwerbswirtschaftlich betriebenen Eigenbetrieb im Bereich des Bestattungswesens mit anderen privaten Unternehmern konkurriert. Das ändert an der Missbräuchlichkeit der unzulässigen Verquickung von Auskünften, denen erhöhtes Vertrauen und die Erwartung einer neutralen Handlungsweise der Verwaltung entgegengebracht wird, und der Werbung für eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten nichts.
40 
c. Zu Klagantrag 1.4:
41 
Hierbei geht es gleichfalls um Internetseiten der Beklagte, die diese im Rahmen des bereits angesprochenen Service für Bürger anbietet, vorliegend u.a. unter der Überschrift Erdbestattung. In den ersten 3 Abschnitten wird die Erdbestattung als die häufigste Bestattungsart in Deutschland im einzelnen beschrieben. Sodann ist unter der Überschrift "Zuständige Stelle" ein blau unterlegter Verweis (Link) mit der Bezeichnung "Bestattungsdienst" angegeben. Der Link führt auf die Website der Beklagten "Eigenbetrieb Friedhöfe", wo die Beklagte unter anderem ihre erwerbswirtschaftliche Tätigkeit bewirbt (vgl. i.e. Anlage K 10).
42 
Zutreffend rügt der Kläger, dass der Eigenbetrieb keineswegs zuständige Stelle sei. Tatsächlich ist der Eigenbetrieb nur soweit es um die hoheitliche Friedhofsverwaltung geht zuständige Stelle. Durch die Verlinkung vermischt die Beklagte wiederum in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise ihre im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge und damit in hoheitlicher Funktion gegebenen Hinweise mit ihren erwerbswirtschaftlichen Eigeninteressen.
43 
3. Mit Klagantrag 1.2 rügt der Kläger die Eigendarstellung der Beklagten ihres Eigenbetriebs Friedhöfe. Diese Werbung sei eindeutig irreführend, weil die Bürger, die auf der Suche nach Informationen über die notwendigen Behördengänge nach Eintritt eines Sterbefalles die Website der Beklagten aufsuchen würden, über die Zuordnung des von der Beklagten betriebenen Krematoriums zum hoheitlichen Aufgabenbereich der Beklagten im Unklaren gelassen würden. Dort würden die hoheitlichen Aufgabenbereiche der Friedhofsverwaltung als Tätigkeitsbereich des Eigenbetriebs Friedhöfe der Beklagten indessen ausdrücklich erwähnt. Da die Beklagte von den Bürgern in erster Linie in der Ausübung hoheitlicher Aufgaben wahrgenommen werde, liege es für den informationssuchenden Bürger nahe, die ihm auf der Website der Beklagten präsentierten Informationen dem hoheitlichen Wirken der Beklagten zuzuordnen. Die Beklagte führe die Bürger also darüber in die Irre, dass das von ihr betriebene Krematorium ihrem hoheitlichen Aufgabenbereich zugewiesen sei, private Konkurrenzkrematorien also gar nicht existieren würden. Wer sich also für eine Feuerbestattung seines Angehörigen in Freiburg interessiere, werde gar nicht auf die Idee kommen, diese woanders als beim Eigenbetrieb Friedhöfe der Beklagten, der Betreiber des Krematoriums wie auch des Bestattungsinstituts sei, zu veranlassen. Die Irreführung bestehe darin, dass der informationssuchende Bürger zu der Annahme veranlasst werde, der Eigenbetrieb Friedhöfe der Beklagten betreibe hoheitlich ein Krematorium, weshalb Feuerbestattungen in Freiburg vom Eigenbetrieb Friedhöfe der Beklagten durchgeführt werden müssten.
44 
Diesen vielfältigen Unterstellungen des Klägers kann sich die Kammer nicht anschließen. Die Website der Beklagten stellt den Eigenbetrieb Friedhöfe vor nach dessen Haupttätigkeiten, nämlich der Friedhofsverwaltung, dem Bestattungsdienst und dem Krematorium. Die Seite ist bebildert, unter den jeweiligen Rubriken Friedhofsverwaltung, Bestattungsdienst und Krematorium findet sich eine Zusammenfassung der jeweiligen Tätigkeit des Eigenbetriebs. Links davon ist eine Rubrik zu finden, in welcher der vom Kläger im Klagantrag beanstandete Text mit der Aufgliederung in den hoheitlichen Aufgabenbereich, den unternehmerischen Bereich des Bestattungsinstituts als kommunales Bestattungsunternehmen und den Bereich des Krematoriums aufgeführt ist. Irgend eine Qualifikation der Tätigkeit des Krematoriums wird dort nicht vorgenommen. Für den Leser ist die Einordnung in den Bereich hoheitlicher Verwaltung bzw. erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit, soweit es um informierte geschäftliche Entscheidungen geht, ohne jegliche Bedeutung, was die Kammer als zu dem von der Selbstdarstellung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreis angehörend selbst beurteilen kann. Deshalb besteht für die Beklagte auch keine ausdrückliche Hinweispflicht in Bezug auf die rechtliche Qualität der Tätigkeit des von ihr betriebenen Krematoriums. Dass Krematorien nach früherem Recht, wie der Kläger geltend macht, durch Privatpersonen nicht betrieben werden durften, ist hierfür ohne Belang. Erst Recht kann dem angegriffenen Text keinerlei Hinweis darauf entnommen werden, dass an einer Feuerbestattung interessierte Hinterbliebene verpflichtet wären, diesen Dienst der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, in welchem Umkreis von Freiburg Krematorien von privaten Personen betrieben werden.
45 
4. Zu Klagantrag Ziff. 1.5
46 
a. Auch insoweit ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (vgl. BVerwGE 129,9). Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte, die vorliegend unstreitig nicht erreicht sind, ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht die zuständige Vergabekammer nach § 104 Abs.2 GWB anzurufen.
47 
b. Allerdings ist der gestellte Hauptantrag, worauf der Kläger hingewiesen worden ist, wegen Unbestimmtheit unzulässig.
48 
i. Unklar ist, was unter einer "ausnahmslosen Übertragung" der Bestattung zu verstehen sein soll. Vom Wortsinne würde die Beklagte schon dann nicht mehr einem solchen Verbot zuwiderhandeln, wenn sie auch nur einmal in einem solchen Falle ein anderes Unternehmen beauftragt hätte, wobei allerdings der maßgebliche Zeitraum völlig offen bliebe.
49 
ii. Tatsächlich versteht der Kläger den Begriff des "Ausnahmslosen" hiervon völlig abweichend, wie er in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat. Ausnahmslos sei so zu verstehen, dass die Stadt Freiburg Aufträge ohne vorherige Prüfung und ohne Einholung alternativer privater Angebote als Regelfall an den städtischen Bestattungsdienst übergebe. Damit verknüpft der Kläger das angestrebte Vergabeverbot einerseits an eine (nicht näher qualifizierte) vorherige Prüfung und Einholung alternativer privater Angebote, andererseits an eine Beauftragung des kommunalen Bestattungsdienstes "im Regelfall". Damit bleibt der Reichweite des angestrebten Verbotes nach wie vor unklar. Die Beklagte kann nicht wissen, wogegen sie sich verteidigen soll, dem Gericht bleibt verschlossen, worüber es befinden soll.
50 
iii. Die schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers zur Erläuterung dieses Klageantrags ergeben keine nähere Aufklärung. In der Klagschrift hat der Kläger ausgeführt, es müsse erst recht unlauter sein, wenn die Beklagte Bestattungsaufträge ausschließlich an das eigene kommunale Bestattungsinstitut vergeben in Fällen, in denen der Verstorbene keine Angehörigen habe. Dort ist von einer vorherigen Ausschreibung und dem Ergebnis der Ausschreibung, welches, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, keineswegs zu Gunsten des Klägers ausgehen muss, nicht die Rede. In der Klagschrift hat der Kläger insoweit mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte die Bestattung von Personen ohne Angehörige kostengünstiger anbieten könne als private Anbieter. In der Replik hat der Kläger dies nochmals bestritten und ausgeführt, dass die Beklagte nach seiner Kenntnis in den letzten Jahren noch nicht einmal eine Befragung ortsansässiger privater Bestattungsunternehmen durchgeführt habe, um deren Angebot für solche Bestattungen zu erfahren. Wie könne die Beklagte, wenn sie noch nicht einmal Angebote konkurrierender Bestattungsunternehmen eingeholt habe, behaupten, sie selbst biete derartige Bestattungen am kostengünstigsten an? Der Kläger führt dort aus, dass das Argument der Beklagten, in Anbetracht der engen zeitlichen Vorgaben, innerhalb derer Leichen bestattet werden müssten, sei ein Vergabeverfahren nicht möglich, treffe nicht zu. Die Beklagte könnte entweder solche Bestattungen z.B. einem bestimmten Bestattungsinstitut in Freiburg übergeben, das sie zuvor etwa auf der Grundlage einer Umfrage zu den Kosten ausgewählt habe oder die Beklagte könnte Aufträge für solche Bestattungen jeweils im Wechsel an mehrere Freiburger Bestattungsunternehmen vergeben. Der Kläger hat damit ganz unterschiedliche Fallkonstellationen gebildet und auch nicht ansatzweise dargetan, welches Verhalten nunmehr beurteilt werden und verboten werden soll.
51 
c. Demgegenüber ist der hierzu hilfsweise gestellte Antrag ausreichend bestimmt. Die Beklagte erhebt keine Einwendungen. Dieser Antrag ist allerdings nicht begründet.
52 
d. Nach § 31 Bestattungsgesetz müssen für die Bestattung die Angehörigen sorgen. Wird nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde, das ist hier die Stadt Freiburg als Ordnungsbehörde, diese anzuordnen oder auf Kosten der Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn die Verstorbenen nicht einem anatomischen Instituts zugeführt werden. Ersichtlich macht der Kläger trotz der anderslautenden Formulierung zum Gegenstand der Klage die in der 2. Alternative angesprochene unmittelbare Ausführung, nicht aber Bestattungsanordnungen, die gegenüber bestattungspflichtigen Angehörigen ergehen. § 31 Abs. 2. Alt. 2 Bestattungsgesetz stellt eine sonderpolizeirechtliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar (VGH Baden-Württemberg ESVGH 58,114). Die unmittelbare Ausführung dient der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Gesundheit und soll zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls grundgesetzlich gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist. Dies zielt auf die Bestattung als solche und hat, soweit noch von Bedeutung, den Friedhofszwang im Auge, während Trauerfeierlichkeiten außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes liegen. Deshalb sind beispielsweise die auf die Feierhallenbenutzung und das Orgelspiel entfallende Beträge nicht erstattungsfähig (VGH Baden-Württemberg aaO.).
53 
e. Soweit die Beklagte Bestattungen unmittelbar ausführt und sich hierzu ihres Eigenbetriebs bedient, handelt es sich nicht um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet geschäftliche Handlung nämlich jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. An einer geschäftlichen Handlung fehlt es, wenn die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hoheitlich tätig wird. Dieser Bereich staatlichen Handelns ist anders als die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand und die allgemeine öffentliche Aufgabenerfüllung ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen (BGH GRUR 2006,428 - Abschleppkosten-Inkasso). Das Wettbewerbsrecht legt der öffentlichen Hand nicht die Verpflichtung auf, sich die für die Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben erforderlichen sachlichen Mittel auf dem Markt von privaten Anbietern zu verschaffen (OLGR Karlsruhe 1999,398).
54 
f. Entgegen der Auffassung des Klägers geht es vorliegend nicht um einen Informationsvorsprung der Beklagten, sondern vielmehr darum, dass die Beklagte die ihr nach § 31 Bestattungsgesetz obliegenden Aufgaben der unmittelbaren Ausführung erfüllt. Wenn die Beklagte sich insoweit ihres Eigenbetriebs bedient, ist dies nicht zu beanstanden. Ohne Bedeutung ist, dass der Eigenbetrieb, soweit er überhaupt erwerbswirtschaftlich tätig wird, mit privaten Anbietern konkurriert.
55 
5. Soweit die Beklagte verurteilt worden ist und der Kläger ein Informationsbedürfnis hat, das er nicht selbst befriedigen kann, besteht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 242 BGB. Kein Informationsbedürfnis besteht, soweit der Kläger die Verurteilung hinsichtlich einer Internetwerbung erreicht hat. Die beanstandete Werbemaßnahme ist ihm bekannt. Die Angabe einer Auflagenhöhe ist nicht möglich. Der Feststellungsausspruch zur Schadensersatzpflicht beruht auf § 9 UWG. Dagegen sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten (§ Abs. 12 S. 2 UWG), die hier, soweit anhand der Unterlagen nachvollziehbar mit einem Faktor von 1, 5 geltend gemacht werden, nicht schlüssig begründet. Aufwendungsersatz wird nur dann geschuldet, wenn die Aufwendung angefallen ist( vgl. i.e. OLG Celle, Urteil vom 21. November 2013 – 13 U 84/13 –, juris). Dass der Kläger die Aufwendung beglichen hätte, ist nicht dargetan und nach der Kostennote seiner Verfahrensbevollmächtigten (angehängt zur Anlage K 11) auch nicht anzunehmen. Auch die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall vom Erfordernis, dass es sich um eine getätigte Aufwendung handeln muss, sind nicht dargelegt. Dass die Kosten als Folge einer haftungsbegründenden Handlung angefallen wären und im Rahmen der Schadensabwicklung entstanden wären und damit auch ohne Begleichung durch den Kläger erstattungsfähig wären, ist gleichfalls nicht dargetan.
56 
6. Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 92, 709 ZPO. Dabei hat die Kammer beachtet, dass dem Klageantrag Ziff.1.5 ein im Vergleich zu dem übrigen Streitpunkten erhebliches wirtschaftliches Gewicht zukommt, nämlich von EUR 50 000.
57 
7. Der Streitwert wurde nach der klägerischen Angaben bemessen. Die Zweifel der Beklagten an der angegebenen Höhe sind nicht berechtigt.

Gründe

 
26 
Die Klage ist bis auf den in der Hauptsache gestellten Klageantrag Ziff.1.5 zulässig, jedoch nur teilweise nach §§ 3,5 UWG begründet.
27 
1. Der Kläger stützt die Klage ausschließlich auf die Verletzung lauterkeitsrechtlicher Vorschriften. Er wendet sich auch nicht dagegen, dass die Beklagte sich überhaupt privatwirtschaftlich betätigt (vergleiche hierzu BGHZ 150,343 - Elektroarbeiten). Dem pflichtet die Kammer bei. Eine Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb ist weder allgemein noch im Bereich des Bestattungswesens unzulässig (BGH GRUR 2005,960 - Friedhofsruhe).
28 
Vielmehr beanstandet der Kläger einzelne Verhaltensweisen der Beklagten, soweit sie sich erwerbswirtschaftlich in ihrem Eigenbetrieb betätigt.
29 
Eine erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand - dazu gehören auch Eigenbetriebe von Gemeinden als deren Sondervermögen (vgl. § 96 GemO) - muss den allgemeinen Regeln des lauteren Wettbewerbs standhalten. Die Unlauterkeit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit einer Gemeinde kann sich zudem gerade aus ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft und der damit verbundenen besonderen Stellung gegenüber den anderen Marktteilnehmern, insbesondere den Verbrauchern, ergeben, etwa wenn die amtliche Autorität oder das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung missbraucht werden oder wenn öffentlich-rechtliche Aufgaben mit erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit verquickt werden (BGH aaO Friedhofsruhe Rdnr. 23). Erteilt eine Gemeinde Auskünfte, so müssen diese wegen des ihr in amtlicher Funktion entgegengebrachten Vertrauens objektiv und sachgerecht sein, weil sie zu neutraler und objektiver Amtsführung verpflichtet ist (BGH GRUR 2013,301 - Solarinitiative). Ob eine Gemeinde mit einer unrichtigen Darstellung bewusst falsch bzw. irreführend informieren will, ist dabei ohne Bedeutung. Maßgeblich ist alleine, ob die geschäftliche Handlung objektiv geeignet ist, die Interessen von Markteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH GRUR 2009,1080 - Auskunft der IHK).
30 
2. Solche unzulässige Verquickungen und Missbrauch der amtlichen Autorität sind hinsichtlich der mit den Klageanträgen 1.1,1.3 und 1.4 erfassten Handlungen der Beklagten festzustellen.
31 
a. Zu Klagantrag Ziff.1.1:
32 
Die Beklagte hat einem Gebührenbescheid für eine Baumfeldbestattung vom 3. Juli 2013 (Anlage K 2) mit Gebührentatbeständen für das Beisetzen einer Urne, eines Urnenwahlgrabs, einer Genehmigungsgebühr und einer allgemeinen Verwaltungsgebühr über einen Betrag von insgesamt Euro 1248,50 einen Flyer beigefügt, in welchem sie unter dem Titel Menschenwürde, Transparenz und Umweltschutz bei der Feuerbestattung für ihr erwerbswirtschaftlich betriebenes Krematorium, welches ein Siegel des Arbeitskreises kommunaler Krematorien im Deutschen Städtetag trage, wirbt. Der Prospekt ist mehrfach bebildert und erläutert die Bedeutung des dem Krematorium verliehenen Siegels.
33 
Hierdurch verbindet die Beklagte in wettbewerbsrechtlich unlauterer Weise ihr hoheitlich-obrigkeitliches Vorgehen in Form eines belastenden Verwaltungsaktes mit einer Werbung für ihre erwerbswirtschaftliche Tätigkeit.
34 
Die Beklagte meint, ihr Vorgehen sei unbedenklich, weil sie den Flyer nur den Gebührenbescheiden beifüge, die nach vollständigem Abschluss der Bestattung ergingen. Es handele sich vorliegend um eine bloße Aufmerksamkeitswerbung. Völlig unbestimmt sei, wann in der Familie des Gebührenschuldners eine Sterbefall eintrete. Das bloße Erwecken von Aufmerksamkeit begründe keinen Missbrauch amtlicher Autorität.
35 
Dieser Wertung kann sich die Kammer nicht anschließen. Es handelt sich bei dem Flyer, wie der Kläger mit Recht geltend macht, um eine klassische Werbemaßnahme. Dass der Erfolg der Werbung ungewiss ist, ändert an dem werblichen Charakter des Flyers nichts. Nach Auffassung der Kammer ist ein Verhalten der Beklagten, das den Rechtsunterworfenen, der sich der Entgegennahme des Gebührenbescheides nicht widersetzen kann, missbräuchlich, soweit damit eine Werbung für eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten verbunden wird, die ihrerseits im Wettbewerb mit verschiedenen anderen Anbietern steht.
36 
b. Zu Klagantrag Ziff.1.3:
37 
Hierbei geht es um den Service der Beklagten unter der Rubrik "Rathaus und Bürgerservice" unter dem Begriff "Lebenslagen 1. Anzeige des Sterbefalls". Dieser Text wendet sich in beratender Weise an den Informationssuchenden. Wenn der Sterbefall eingetreten sei, müsse der Tod von einem Arzt festgestellt werden (so genannte Leichenschau). (Der Leser) erhalte eine Todesbescheinigung, die er zur Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt benötige. Die einzuleitenden Schritte müssten in der genannten Reihenfolge ausgeführt werden: Ausstellung der Todesbescheinigung, Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt, Ausstellung einer Sterbeurkunde. Erst nach der Ausstellung einer Todesbescheinigung könne die Überführung beginnen. Die Abholung müsse jedoch spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die zuständige Behörde könne hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn die beabsichtigte Aufbahrung gesundheitlich unbedenklich sei. Um die Leiche abholen zu lassen, solle (der Leser) ein Bestattungsunternehmen informieren. Die Stadt Freiburg betreibe ein eigenes kommunales Bestattungsinstitut (mit konkreter Anschrift ... "telefonisch rund um die Uhr zu erreichen unter" ... ).
38 
Auch hierbei vermengt die Beklagte in missbräuchlicher Weise ihre hoheitliche Tätigkeit der Information des Bürgers im Rahmen der Daseinsvorsorge mit Werbung für ihr erwerbswirtschaftlich betriebenes Bestattungsinstitut.
39 
Ob der unvoreingenommene Leser, wie die Beklagte meint, den Formulierungen entnimmt, dass im Sterbefall der Kläger, ein anderes Bestattungsinstitut oder aber die Beklagte beauftragt werden könne, ist ohne Bedeutung. Auch kann unterstellt werden, dass der Leser weiß, dass die Beklagte mit ihrem erwerbswirtschaftlich betriebenen Eigenbetrieb im Bereich des Bestattungswesens mit anderen privaten Unternehmern konkurriert. Das ändert an der Missbräuchlichkeit der unzulässigen Verquickung von Auskünften, denen erhöhtes Vertrauen und die Erwartung einer neutralen Handlungsweise der Verwaltung entgegengebracht wird, und der Werbung für eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten nichts.
40 
c. Zu Klagantrag 1.4:
41 
Hierbei geht es gleichfalls um Internetseiten der Beklagte, die diese im Rahmen des bereits angesprochenen Service für Bürger anbietet, vorliegend u.a. unter der Überschrift Erdbestattung. In den ersten 3 Abschnitten wird die Erdbestattung als die häufigste Bestattungsart in Deutschland im einzelnen beschrieben. Sodann ist unter der Überschrift "Zuständige Stelle" ein blau unterlegter Verweis (Link) mit der Bezeichnung "Bestattungsdienst" angegeben. Der Link führt auf die Website der Beklagten "Eigenbetrieb Friedhöfe", wo die Beklagte unter anderem ihre erwerbswirtschaftliche Tätigkeit bewirbt (vgl. i.e. Anlage K 10).
42 
Zutreffend rügt der Kläger, dass der Eigenbetrieb keineswegs zuständige Stelle sei. Tatsächlich ist der Eigenbetrieb nur soweit es um die hoheitliche Friedhofsverwaltung geht zuständige Stelle. Durch die Verlinkung vermischt die Beklagte wiederum in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise ihre im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge und damit in hoheitlicher Funktion gegebenen Hinweise mit ihren erwerbswirtschaftlichen Eigeninteressen.
43 
3. Mit Klagantrag 1.2 rügt der Kläger die Eigendarstellung der Beklagten ihres Eigenbetriebs Friedhöfe. Diese Werbung sei eindeutig irreführend, weil die Bürger, die auf der Suche nach Informationen über die notwendigen Behördengänge nach Eintritt eines Sterbefalles die Website der Beklagten aufsuchen würden, über die Zuordnung des von der Beklagten betriebenen Krematoriums zum hoheitlichen Aufgabenbereich der Beklagten im Unklaren gelassen würden. Dort würden die hoheitlichen Aufgabenbereiche der Friedhofsverwaltung als Tätigkeitsbereich des Eigenbetriebs Friedhöfe der Beklagten indessen ausdrücklich erwähnt. Da die Beklagte von den Bürgern in erster Linie in der Ausübung hoheitlicher Aufgaben wahrgenommen werde, liege es für den informationssuchenden Bürger nahe, die ihm auf der Website der Beklagten präsentierten Informationen dem hoheitlichen Wirken der Beklagten zuzuordnen. Die Beklagte führe die Bürger also darüber in die Irre, dass das von ihr betriebene Krematorium ihrem hoheitlichen Aufgabenbereich zugewiesen sei, private Konkurrenzkrematorien also gar nicht existieren würden. Wer sich also für eine Feuerbestattung seines Angehörigen in Freiburg interessiere, werde gar nicht auf die Idee kommen, diese woanders als beim Eigenbetrieb Friedhöfe der Beklagten, der Betreiber des Krematoriums wie auch des Bestattungsinstituts sei, zu veranlassen. Die Irreführung bestehe darin, dass der informationssuchende Bürger zu der Annahme veranlasst werde, der Eigenbetrieb Friedhöfe der Beklagten betreibe hoheitlich ein Krematorium, weshalb Feuerbestattungen in Freiburg vom Eigenbetrieb Friedhöfe der Beklagten durchgeführt werden müssten.
44 
Diesen vielfältigen Unterstellungen des Klägers kann sich die Kammer nicht anschließen. Die Website der Beklagten stellt den Eigenbetrieb Friedhöfe vor nach dessen Haupttätigkeiten, nämlich der Friedhofsverwaltung, dem Bestattungsdienst und dem Krematorium. Die Seite ist bebildert, unter den jeweiligen Rubriken Friedhofsverwaltung, Bestattungsdienst und Krematorium findet sich eine Zusammenfassung der jeweiligen Tätigkeit des Eigenbetriebs. Links davon ist eine Rubrik zu finden, in welcher der vom Kläger im Klagantrag beanstandete Text mit der Aufgliederung in den hoheitlichen Aufgabenbereich, den unternehmerischen Bereich des Bestattungsinstituts als kommunales Bestattungsunternehmen und den Bereich des Krematoriums aufgeführt ist. Irgend eine Qualifikation der Tätigkeit des Krematoriums wird dort nicht vorgenommen. Für den Leser ist die Einordnung in den Bereich hoheitlicher Verwaltung bzw. erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit, soweit es um informierte geschäftliche Entscheidungen geht, ohne jegliche Bedeutung, was die Kammer als zu dem von der Selbstdarstellung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreis angehörend selbst beurteilen kann. Deshalb besteht für die Beklagte auch keine ausdrückliche Hinweispflicht in Bezug auf die rechtliche Qualität der Tätigkeit des von ihr betriebenen Krematoriums. Dass Krematorien nach früherem Recht, wie der Kläger geltend macht, durch Privatpersonen nicht betrieben werden durften, ist hierfür ohne Belang. Erst Recht kann dem angegriffenen Text keinerlei Hinweis darauf entnommen werden, dass an einer Feuerbestattung interessierte Hinterbliebene verpflichtet wären, diesen Dienst der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, in welchem Umkreis von Freiburg Krematorien von privaten Personen betrieben werden.
45 
4. Zu Klagantrag Ziff. 1.5
46 
a. Auch insoweit ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (vgl. BVerwGE 129,9). Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte, die vorliegend unstreitig nicht erreicht sind, ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht die zuständige Vergabekammer nach § 104 Abs.2 GWB anzurufen.
47 
b. Allerdings ist der gestellte Hauptantrag, worauf der Kläger hingewiesen worden ist, wegen Unbestimmtheit unzulässig.
48 
i. Unklar ist, was unter einer "ausnahmslosen Übertragung" der Bestattung zu verstehen sein soll. Vom Wortsinne würde die Beklagte schon dann nicht mehr einem solchen Verbot zuwiderhandeln, wenn sie auch nur einmal in einem solchen Falle ein anderes Unternehmen beauftragt hätte, wobei allerdings der maßgebliche Zeitraum völlig offen bliebe.
49 
ii. Tatsächlich versteht der Kläger den Begriff des "Ausnahmslosen" hiervon völlig abweichend, wie er in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat. Ausnahmslos sei so zu verstehen, dass die Stadt Freiburg Aufträge ohne vorherige Prüfung und ohne Einholung alternativer privater Angebote als Regelfall an den städtischen Bestattungsdienst übergebe. Damit verknüpft der Kläger das angestrebte Vergabeverbot einerseits an eine (nicht näher qualifizierte) vorherige Prüfung und Einholung alternativer privater Angebote, andererseits an eine Beauftragung des kommunalen Bestattungsdienstes "im Regelfall". Damit bleibt der Reichweite des angestrebten Verbotes nach wie vor unklar. Die Beklagte kann nicht wissen, wogegen sie sich verteidigen soll, dem Gericht bleibt verschlossen, worüber es befinden soll.
50 
iii. Die schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers zur Erläuterung dieses Klageantrags ergeben keine nähere Aufklärung. In der Klagschrift hat der Kläger ausgeführt, es müsse erst recht unlauter sein, wenn die Beklagte Bestattungsaufträge ausschließlich an das eigene kommunale Bestattungsinstitut vergeben in Fällen, in denen der Verstorbene keine Angehörigen habe. Dort ist von einer vorherigen Ausschreibung und dem Ergebnis der Ausschreibung, welches, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, keineswegs zu Gunsten des Klägers ausgehen muss, nicht die Rede. In der Klagschrift hat der Kläger insoweit mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte die Bestattung von Personen ohne Angehörige kostengünstiger anbieten könne als private Anbieter. In der Replik hat der Kläger dies nochmals bestritten und ausgeführt, dass die Beklagte nach seiner Kenntnis in den letzten Jahren noch nicht einmal eine Befragung ortsansässiger privater Bestattungsunternehmen durchgeführt habe, um deren Angebot für solche Bestattungen zu erfahren. Wie könne die Beklagte, wenn sie noch nicht einmal Angebote konkurrierender Bestattungsunternehmen eingeholt habe, behaupten, sie selbst biete derartige Bestattungen am kostengünstigsten an? Der Kläger führt dort aus, dass das Argument der Beklagten, in Anbetracht der engen zeitlichen Vorgaben, innerhalb derer Leichen bestattet werden müssten, sei ein Vergabeverfahren nicht möglich, treffe nicht zu. Die Beklagte könnte entweder solche Bestattungen z.B. einem bestimmten Bestattungsinstitut in Freiburg übergeben, das sie zuvor etwa auf der Grundlage einer Umfrage zu den Kosten ausgewählt habe oder die Beklagte könnte Aufträge für solche Bestattungen jeweils im Wechsel an mehrere Freiburger Bestattungsunternehmen vergeben. Der Kläger hat damit ganz unterschiedliche Fallkonstellationen gebildet und auch nicht ansatzweise dargetan, welches Verhalten nunmehr beurteilt werden und verboten werden soll.
51 
c. Demgegenüber ist der hierzu hilfsweise gestellte Antrag ausreichend bestimmt. Die Beklagte erhebt keine Einwendungen. Dieser Antrag ist allerdings nicht begründet.
52 
d. Nach § 31 Bestattungsgesetz müssen für die Bestattung die Angehörigen sorgen. Wird nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde, das ist hier die Stadt Freiburg als Ordnungsbehörde, diese anzuordnen oder auf Kosten der Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn die Verstorbenen nicht einem anatomischen Instituts zugeführt werden. Ersichtlich macht der Kläger trotz der anderslautenden Formulierung zum Gegenstand der Klage die in der 2. Alternative angesprochene unmittelbare Ausführung, nicht aber Bestattungsanordnungen, die gegenüber bestattungspflichtigen Angehörigen ergehen. § 31 Abs. 2. Alt. 2 Bestattungsgesetz stellt eine sonderpolizeirechtliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar (VGH Baden-Württemberg ESVGH 58,114). Die unmittelbare Ausführung dient der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Gesundheit und soll zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls grundgesetzlich gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist. Dies zielt auf die Bestattung als solche und hat, soweit noch von Bedeutung, den Friedhofszwang im Auge, während Trauerfeierlichkeiten außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes liegen. Deshalb sind beispielsweise die auf die Feierhallenbenutzung und das Orgelspiel entfallende Beträge nicht erstattungsfähig (VGH Baden-Württemberg aaO.).
53 
e. Soweit die Beklagte Bestattungen unmittelbar ausführt und sich hierzu ihres Eigenbetriebs bedient, handelt es sich nicht um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet geschäftliche Handlung nämlich jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. An einer geschäftlichen Handlung fehlt es, wenn die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hoheitlich tätig wird. Dieser Bereich staatlichen Handelns ist anders als die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand und die allgemeine öffentliche Aufgabenerfüllung ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen (BGH GRUR 2006,428 - Abschleppkosten-Inkasso). Das Wettbewerbsrecht legt der öffentlichen Hand nicht die Verpflichtung auf, sich die für die Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben erforderlichen sachlichen Mittel auf dem Markt von privaten Anbietern zu verschaffen (OLGR Karlsruhe 1999,398).
54 
f. Entgegen der Auffassung des Klägers geht es vorliegend nicht um einen Informationsvorsprung der Beklagten, sondern vielmehr darum, dass die Beklagte die ihr nach § 31 Bestattungsgesetz obliegenden Aufgaben der unmittelbaren Ausführung erfüllt. Wenn die Beklagte sich insoweit ihres Eigenbetriebs bedient, ist dies nicht zu beanstanden. Ohne Bedeutung ist, dass der Eigenbetrieb, soweit er überhaupt erwerbswirtschaftlich tätig wird, mit privaten Anbietern konkurriert.
55 
5. Soweit die Beklagte verurteilt worden ist und der Kläger ein Informationsbedürfnis hat, das er nicht selbst befriedigen kann, besteht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 242 BGB. Kein Informationsbedürfnis besteht, soweit der Kläger die Verurteilung hinsichtlich einer Internetwerbung erreicht hat. Die beanstandete Werbemaßnahme ist ihm bekannt. Die Angabe einer Auflagenhöhe ist nicht möglich. Der Feststellungsausspruch zur Schadensersatzpflicht beruht auf § 9 UWG. Dagegen sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten (§ Abs. 12 S. 2 UWG), die hier, soweit anhand der Unterlagen nachvollziehbar mit einem Faktor von 1, 5 geltend gemacht werden, nicht schlüssig begründet. Aufwendungsersatz wird nur dann geschuldet, wenn die Aufwendung angefallen ist( vgl. i.e. OLG Celle, Urteil vom 21. November 2013 – 13 U 84/13 –, juris). Dass der Kläger die Aufwendung beglichen hätte, ist nicht dargetan und nach der Kostennote seiner Verfahrensbevollmächtigten (angehängt zur Anlage K 11) auch nicht anzunehmen. Auch die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall vom Erfordernis, dass es sich um eine getätigte Aufwendung handeln muss, sind nicht dargelegt. Dass die Kosten als Folge einer haftungsbegründenden Handlung angefallen wären und im Rahmen der Schadensabwicklung entstanden wären und damit auch ohne Begleichung durch den Kläger erstattungsfähig wären, ist gleichfalls nicht dargetan.
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6. Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 92, 709 ZPO. Dabei hat die Kammer beachtet, dass dem Klageantrag Ziff.1.5 ein im Vergleich zu dem übrigen Streitpunkten erhebliches wirtschaftliches Gewicht zukommt, nämlich von EUR 50 000.
57 
7. Der Streitwert wurde nach der klägerischen Angaben bemessen. Die Zweifel der Beklagten an der angegebenen Höhe sind nicht berechtigt.
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I. Allerdings ist das Rechtsmittel uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen. Eine Beschränkung der Zulassung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt hat, die Revision werde im Hinblick auf die höchstrichterlich noch weitgehend ungeklärten Fragen eines Urheberschutzes von Sammelwerken zugelassen. Zwar kann sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen. Gibt das Berufungsgericht dort - wie im Streitfall - lediglich den Grund für die Zulassung der Revision an, kann grundsätzlich nicht von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 16 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe, mwN).
12
I. Die Revision ist - anders als die Revisionserwiderung meint - uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324). Das mussjedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 12 - Seilzirkus; Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 18 = WRP 2013, 1038 - Culinaria/Villa Culinaria; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620 - SUMO).
11
I. Die Revision ist - anders als die Revisionserwiderung meint - uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 12 - Seilzirkus; Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 18 = WRP 2013, 1038 - Culinaria/Villa Culinaria; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620 - SUMO; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP 2015, 569 - Combiotik).
17
I. Die Revision ist - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht lediglich beschränkt auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche, sondern uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP 2015, 569 - Combiotik, mwN). Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, die Rechtssache habe wegen des Verhältnisses von marken- und lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen grundsätzliche Bedeutung.
16
1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das Oberlandesgericht hat dort ausgeführt, die Revision sei im Hinblick auf die strittigen Fragen zum Anspruchsgrund, insbesondere die Frage der erkennbaren Bestimmtheit von "Professional PCs" zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF zuzulassen. Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels aus- zugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 17 = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620 - Sumo; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP 2015, 569 - Combiotik; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 11 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 17 = WRP 2016, 1236 - Baumann II).
11
bb) Dem zur Auslegung der Klageanträge heranzuziehenden Klagevortrag ist zu entnehmen, dass der erste Teil des Unterlassungsantrags zu I 1 lediglich die von der Klägerin als urheberrechtswidrig erachteten Bestandteile des konkreten Angebots „Shift.TV“ beschreibt. Die Klägerin hat hierzu in der Klageschrift ausgeführt, das von der Beklagten zu 1 angebotene „Shift.TV“ verstoße in dreifacher Hinsicht gegen das ihr als Sendeunternehmen zustehende Leistungsschutzrecht aus § 87 Abs. 1 UrhG: Die Speicherung der Sendungen ihres Programms durch die Beklagte zu 1 auf den „PVR“ der Nutzer verletze ihr Recht, ihre Sendungen zu vervielfältigen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG). Indem die Beklagte zu 1 ihren Nutzern die auf diese Weise http://www.juris.de/jportal/portal/t/17oc/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=17&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310359700&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://127.0.0.1:50000/Xaver/text.xav?SID=&skin=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'p-bghz-144-255_enr32'%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore [Link] http://127.0.0.1:50000/Xaver/text.xav?SID=&skin=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'p-bghz-144-263_enr32'%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/17ty/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=17&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302662000&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/17ty/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/17ty/## - 7 - vervielfältigten Sendungen zum Abruf zur Verfügung stelle, verstoße sie gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen öffentlich zugänglich zu machen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Sollte – entgegen ihrer Auffassung – von einer Herstellung der auf den „PVR“ gespeicherten Kopien nicht durch die Beklagte zu 1, sondern durch die Nutzer auszugehen sein, sei die Weiterleitung des Sendesignals von den Satelliten-Antennen zu den „PVR“ als Verstoß gegen ihr Recht einzuordnen, ihre Sendungen weiterzusenden (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 20 UrhG). Der auf ein Verbot des konkreten Angebots „Shift.TV“ gerichtete zweite Teil des Unterlassungsantrags zu I 1 bezeichnet daher, auch wenn er mit dem Wort „insbesondere“ eingeleitet ist, keinen Unterfall des ersten Teils dieses Antrags. Vielmehr ist der Unterlassungsantrag zu I 1 insgesamt allein auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet.
30
Das Revisionsgericht kann den Klageantrag als Prozesserklärung selbst auslegen (BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Tz. 9 = WRP 2009, 1001 - Internetvideorecorder, m.w.N.). Zur Auslegung des Klageantrags ist der Klagevortrag heranzuziehen. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin den Schadensersatzanspruch in erster Linie mit einer Verletzung des Rechts an den Lichtbildern begründet hat. Dieses Recht steht, soweit es um eine filmische Verwertung der bei Herstellung des Filmwerkes entstandenen Lichtbilder geht, nach § 91 UrhG dem Filmhersteller und im Übrigen nach § 72 UrhG dem Lichtbildner zu. Die Klägerin hat insoweit zum einen geltend gemacht, sie und die Zedentin hätten die Rechte an den Lichtbildern nach § 91 UrhG erworben; zum anderen hat sie sich darauf berufen, die Kameraleute hätten ihr und der Zedentin die Rechte an den Lichtbildern aus § 72 UrhG vertraglich eingeräumt.
13
selbst auslegen (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 9 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder I; Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 128/07, GRUR 2010, 620 Rn. 30 = WRP 2010, 933 - FilmEinzelbilder ). Zur Auslegung des Klageantrags ist der Klagevortrag heranzuziehen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger seine Klage darauf stützt, dass die Beklagte die im Unterlassungsantrag abgebildete Fotografie ins Internet eingestellt hat, die einen Teil des Architekturmodells des Wohnhochhauses „Living Levels“ und davor ein verkleinertes Modell der „East Side Gallery” mit dem Gemälde „Hommage an die jungen Generationen” zeigt. Der Kläger macht geltend , die Beklagte habe dadurch in sein ausschließliches Recht zum Vervielfältigen und öffentlichen Zugänglichmachen des Gemäldes eingegriffen. Der Kläger macht dagegen nicht geltend, die Beklagte habe dadurch sein

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

22
Das mit dem Unterlassungsantrag zu 1 beanstandete Verhalten der Beklagten zu 1 erfüllt auch die Voraussetzungen einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008. Der Begriff der geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 ist nicht enger als der der Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 214/07, GRUR 2011, 166 Rn. 12 = WRP 2011, 59 - Rote Briefkästen).

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 170/02 Verkündet am:
21. Juli 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Friedhofsruhe
Eine Gemeinde handelt nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände wettbewerbsrechtlich
unlauter oder kartellrechtswidrig, wenn sie ihren gewerblichen
Bestattungsdienst im Friedhofsgebäude auf dem Gelände des städtischen
Friedhofs unterbringt.
BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - I ZR 170/02 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, die Stadt F. , unterhält am Nordwestrand des bebauten Gemeindegebiets einen Friedhof. Nach § 5 der Friedhofsatzung besteht bei einer Bestattung auf dem Friedhof für bestimmte Verrichtungen (insbesondere für die Durchführung der Erdbestattung und die Beisetzung von Urnen) ein Benutzungszwang.
In einem Gebäude am Rand des Friedhofs befinden sich die Aufbahrungsräume und die Aussegnungshalle. An die Aussegnungshalle schließt ein Gebäudeteil mit drei Büroräumen an. In einem dieser Räume ist das Büro der
Friedhofsverwaltung der Beklagten; hier werden die Grabstellen vergeben und die Bestattungszeiten festgelegt. Der zweite Raum wurde bis zum Erlaß des landgerichtlichen Urteils für den Betrieb des privatwirtschaftlich betriebenen städtischen Bestattungsdienstes genutzt. Der dritte Raum diente der Beklagten und zwei Sargherstellern bis zu einer von der Beklagten im Rechtsstreit abgegebenen Unterlassungserklärung als Ausstellungsraum für Särge und Überurnen.
Der städtische Bestattungsdienst wird personell getrennt von der Friedhofsverwaltung geführt und übernimmt gewerbliche Leistungen im Zusammenhang mit Bestattungen. Das Sterbefall-Standesamt und das Friedhofsamt sind im Rathaus in der Stadtmitte.
Die Klägerin zu 1 betreibt ein Bestattungsunternehmen und unterhält in F. eine Filiale. Der Kläger zu 2 ist ein Verband, der nach seiner Satzung u.a. den Zweck hat, die gemeinsamen wirtschaftlichen Belange des Bestattungsgewerbes und seiner Mitglieder - auch durch Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs - zu fördern.
Die Kläger haben geltend gemacht, die Beklagte handele wettbewerbsrechtlich unlauter und kartellrechtswidrig, wenn sie ihren gewerblichen Bestattungsdienst in einem Büroraum des Friedhofsgebäudes auf dem Gelände des städtischen Friedhofs unterbringe. Dies widerspreche dem Friedhofszweck, eine angemessene und geordnete Bestattung und ein pietätvolles Gedenken an die Verstorbenen in würdigem Rahmen zu ermöglichen, und der Standesauffassung im Bestattungsgewerbe. Durch die Verknüpfung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeiten verschaffe sich die Beklagte zudem einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil. Wenn Angehörige eines Verstorbenen die Friedhofsverwaltung aufsuchen müßten, werde dies leicht Anlaß sein, auch den ge-
werblichen Bestattungsauftrag zu erteilen. Aufgrund ihrer Doppelfunktion als Träger des Friedhofs mit Benutzungszwang und als Betreiber des kommunalen Bestattungsunternehmens habe die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung. Durch Unterbringung ihres gewerblichen Bestattungsbetriebs auf dem Friedhofsgelände verstoße die Beklagte zudem gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 GWB, da keinem anderen Bestattungsunternehmen ein vergleichbarer Standort zur Verfügung stehe.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, innerhalb des Geländes des gemeindlichen Waldfriedhofes F. ein Büro des städtischen Bestattungsdienstes zu unterhalten und/ oder dort bestattungswirtschaftliche Dienste anzubieten.
Den ursprünglich gestellten Antrag, der Beklagten auch die Unterhaltung eines Ausstellungsraums für Särge und Überurnen auf dem Friedhofsgelände zu untersagen, haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte insoweit eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte.
Die Beklagte hat ihre umstrittene gewerbliche Tätigkeit im Friedhofsgebäude als rechtmäßig und insbesondere als mit der Friedhofsatzung vereinbar verteidigt. Im Bereich dieser privatwirtschaftlichen Tätigkeit habe sie keine marktbeherrschende Stellung.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Die Unterbringung des privatwirtschaftlich tätigen Bestattungsdienstes im Anbau der Aussegnungshalle des städtischen Friedhofs sei weder wettbewerbswidrig noch kartellrechtswidrig. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Eine Gemeinde handele grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn sie einen privatwirtschaftlichen Bestattungsbetrieb in einem Gebäude unterbringe, in dem auch hoheitliche Tätigkeiten ausgeübt würden, falls eine ausreichende räumliche und personelle Trennung bestehe, die den Angehörigen eines Verstorbenen eine unbeeinflußte Entscheidung darüber ermögliche, welches Unternehmen sie mit Bestattungsleistungen beauftragten. Die Beklagte habe die Friedhofsverwaltung und ihren privatwirtschaftlichen Bestattungsdienst ausreichend getrennt.
Die Frage, ob die Unterbringung eines kommunalen Bestattungsdienstes in Räumen auf dem Friedhofsgelände gegen die Zweckbestimmung des Friedhofs verstoße und wettbewerbswidrig sei, lasse sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung des angegriffenen Verhaltens und seiner Auswirkungen sowie der Interessen der Parteien beantworten.
Das Gebäude mit den Aufbahrungsräumen, der Aussegnungshalle und den Büros der Beklagten liege am Rand des Friedhofs und in der Nähe zweier weiterer Gebäude (eines Wohngebäudes und eines Garagen- und Schuppengebäudes ). Der Bestattungsdienst, dessen Tätigkeit geeignet sei, dem Friedhofszweck zu dienen, sei äußerst zurückhaltend in einem an die Aussegnungshalle angebauten Flachbau untergebracht. Der Bürotrakt könne von der Aussegnungshalle oder durch einen Außeneingang auf der Gebäudeseite, die dem Friedhof abgewandt sei, betreten werden. An dem Gebäude weise nichts auf die Unterbringung des Bestattungsdienstes hin. Ein Schild am Außeneingang beziehe sich auf die "Friedhofsverwaltung". Als Hinweis auf das Büro des Bestattungsdienstes diene lediglich ein kleines Türschild. Unter diesen Umständen verstoße die Unterbringung des Bestattungsdienstes im Friedhofsgebäude nicht gegen den Friedhofszweck.
Die Beklagte verschaffe sich dadurch auch keinen erkennbaren Wettbewerbsvorteil. Angehörige eines Verstorbenen würden zwar möglicherweise durch den Besuch der Friedhofsverwaltung dazu veranlaßt, mit der Auswahl der Grabstelle bei der Friedhofsverwaltung die Erteilung des Bestattungsauftrags beim Bestattungsdienst zu verbinden. Die räumliche und personelle Trennung der beiden Einrichtungen lasse den Angehörigen aber hinreichende Entscheidungsfreiheit. Der Standort des Bestattungsdienstes bringe zudem im Vergleich zu Standorten in zentraler Lage der Stadt auch wettbewerbliche Nachteile. Wegen der Stadtrandlage des Friedhofs und des durch den Friedhofszweck bedingten Ausschlusses von Werbung an Ort und Stelle sei die Unterbringung im Friedhofsgebäude wenig geeignet, das Bestehen und die Geschäftsräume des Bestattungsdienstes bekanntzumachen.
Auch ein kartellrechtlicher Unterlassungsanspruch sei nicht gegeben. Die Doppelfunktion der Beklagten als hoheitlich tätige Gemeinde und als Betreiberin
des Bestattungsdienstes begründe keine marktbeherrschende Stellung. Die Beklagte werde zwar dadurch, daß sie ihrem Bestattungsdienst bestimmte Räume zur gewerblichen Nutzung zuweise, auf dem Markt für Gewerberäume, die für den Betrieb eines Bestattungsunternehmens geeignet seien, tätig. Zu diesem Markt gehöre aber auch der örtliche Gewerberaummarkt der Stadt F. - . Es sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte auf diesem Markt eine überragende Marktstellung habe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Kläger beanstanden mit ihrer Klage trotz des weitergehenden Antragswortlauts konkret, daß die Beklagte ihren gewerblichen Bestattungsdienst auf dem Gelände des städtischen Friedhofs im Friedhofsgebäude, in dem sich auch ein Büroraum der Friedhofsverwaltung befindet, unterbringt. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es kommt dagegen - anders als die Revision meint - für die Entscheidung nicht darauf an, wie die Büroräume der Beklagten an den Türen beschildert sind, weil der Klageantrag nicht darauf abstellt.
2. Den Klägern steht gegen die Beklagte wegen des beanstandeten Wettbewerbsverhaltens kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu (§§ 3, 8 UWG). Die für diese Beurteilung maßgebliche Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 nicht gegenüber dem zuvor geltenden Rechtszustand verändert.

a) Es ist für sich genommen wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wenn sich die Beklagte als Gemeinde mit ihrem als Eigenbetrieb geführten Bestattungsdienst am Wettbewerb beteiligt. Eine Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb ist weder allgemein noch im Bereich des Bestattungswesens unzu-
lässig (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118 = WRP 1987, 22 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I, m.w.N.). Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung kann sich deshalb nur auf die Art und Weise der Beteiligung der öffentlichen Hand am Wettbewerb beziehen (vgl. BGHZ 150, 343, 349 - Elektroarbeiten).

b) Der öffentlichen Hand ist, wenn sie sich erwerbswirtschaftlich betätigt, nicht anders als privaten Unternehmen unlauteres Wettbewerbsverhalten verboten. Die Unlauterkeit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit einer Gemeinde kann sich zudem gerade aus ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft und der damit verbundenen besonderen Stellung gegenüber den anderen Marktteilnehmern, insbesondere den Verbrauchern, ergeben, etwa wenn die amtliche Autorität oder das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung mißbraucht werden oder wenn öffentlich-rechtliche Aufgaben mit der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit verquickt werden (vgl. BGHZ 150, 343, 349 - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 24.9.2002 - KZR 4/01, GRUR 2003, 167, 169 = WRP 2003, 73 - Kommunaler Schilderprägebetrieb, jeweils m.w.N.; vgl. auch österr. OGH ÖBl. 1996, 80, 85 f. - Städtische Bestattung - und wbl. 2004, 394, 395 f. - Friedhofsverwaltung). Solche besonderen Umstände, die das beanstandete Verhalten wettbewerbswidrig machen könnten, sind hier jedoch nicht gegeben.
aa) Die Beklagte handelt nicht unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, wenn sie das Büro ihres Bestattungsdienstes im Friedhofsgebäude unterbringt. Die Beklagte ist allerdings, wenn sie erwerbswirtschaftlich tätig ist, auch an ihre eigenen kommunalen Satzungen gebunden. Diese sind gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (Art. 2 EGBGB; Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.24), die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) das Marktverhal-
ten zu regeln. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nicht gegen ihre eigene Friedhofsatzung verstößt, wenn sie das Büro ihres erwerbswirtschaftlichen Bestattungsdienstes im Friedhofsgebäude unterbringt, wird von der Revision jedoch ohne Erfolg beanstandet.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Friedhofsatzung bedürfen Arbeiten im Friedhof , die gewerbsmäßig vorgenommen werden, der Erlaubnis der Beklagten. Die Vorschrift des § 9 Nr. 6 der Friedhofsatzung der Beklagten verbietet es, auf dem Friedhof "gewerbliche oder sonstige Leistungen ohne Genehmigung anzubieten". Wie das Berufungsgericht dargelegt hat, wird mit diesen Bestimmungen nicht nur ein Verbot ausgesprochen, sondern zugleich anerkannt, daß ein Bedürfnis zur Vornahme bestimmter gewerblicher Tätigkeiten im Rahmen des Friedhofbetriebs und auf dem Friedhof, insbesondere zur Durchführung von Bestattungen, besteht. An diese Auslegung der Friedhofsatzung als Ortsrecht ist der Senat als Revisionsgericht gemäß § 545 Abs. 1, § 560 ZPO gebunden (vgl. - zu § 549 Abs. 1, § 562 ZPO a.F. - BGHZ 97, 231, 235 f.; Thomas/ Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 545 Rdn. 8).
bb) Die Beklagte handelt auch nicht unlauter im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG, wenn sie im Friedhofsgebäude das Büro ihres erwerbswirtschaftlichen Bestattungsdienstes neben dem Büro ihrer Friedhofsverwaltung unterbringt.
(1) Hinterbliebene können zwischen den verschiedenen Angeboten gewerblicher Bestattungsunternehmen frei wählen. Die Beklagte nimmt dadurch, daß sie das Büro ihres Bestattungsdienstes auf dem Friedhofsgelände unterhält , keinen unangemessenen unsachlichen Einfluß auf mögliche Kunden. Die Räume, die für die hoheitliche Friedhofsverwaltung genutzt werden, und die Räume für den Bestattungsdienst sind hinreichend voneinander getrennt (vgl. dazu auch BGH GRUR 1987, 116, 119 - Kommunaler Bestattungswirtschafts-
betrieb I; Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 553 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe).
(2) Mit der Unterbringung ihres Bestattungsdienstes im Friedhofsgebäude nutzt die Beklagte auch nicht in wettbewerbsrechtlich unlauterer Weise ihre öffentlich-rechtliche Stellung aus. Die Beklagte ist grundsätzlich nicht gehindert, für ihre erwerbswirtschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bestattungswesens Mittel einzusetzen, die ihr aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung zur Verfügung stehen (vgl. BGH GRUR 1987, 116, 118 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; BGH, Urt. v. 26.9.2002 - I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 166 = WRP 2003, 262 - Altautoverwertung; vgl. dazu auch österr. OGH wbl. 2004, 394, 396 - Friedhofsverwaltung). Es liegt zudem im öffentlichen Interesse, daß die Mittel, die der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen, wirtschaftlich eingesetzt werden. Standortvorteile, die mit der Nutzung ihres Eigentums verbunden sind, darf die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Unternehmen - von Ausnahmefällen abgesehen (vgl. BGH GRUR 2003, 167, 169 - Kommunaler Schilderprägebetrieb) - nutzen. Von der Beklagten kann deshalb nicht verlangt werden, daß sie das ihr gehörende Friedhofsgebäude nicht für eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit nutzt, die mit dem Friedhofszweck vereinbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 91/87, GRUR 1989, 603, 606 = WRP 1989, 587 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb III). Auf die Frage, ob das Berufungsgericht die Vor- und Nachteile, die mit der Unterbringung des Bestattungsdienstes im Friedhofsgebäude verbunden sind, zutreffend eingeschätzt hat, kommt es danach nicht an.
3. Ansprüche aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bestehen ebenfalls nicht.

a) Die Kläger berufen sich zur Begründung ihres Unterlassungsantrags auch auf § 33 i.V. mit § 20 Abs. 1 GWB. Sie tragen dazu vor, die Beklagte behindere andere Bestattungsunternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund, wenn sie ein Büro im Friedhofsgebäude für ihren Bestattungsdienst nutze (vgl. dazu BGH GRUR 2003, 167, 168 f. - Kommunaler Schilderprägebetrieb). Ein solcher Anspruch ist jedoch schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte nicht Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist sachlich relevant der Markt für Gewerberäume, die für den Betrieb eines Bestattungsunternehmens geeignet sind, und räumlich relevant der örtliche Gewerberaummarkt in F. . Auf diesem Markt ist die Beklagte nicht marktbeherrschend. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.

b) Der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist auch nicht aus § 33 i.V. mit § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB begründet. Durch die Unterbringung ihres städtischen Bestattungsdienstes im Friedhofsgebäude nutzt die Beklagte nicht eine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich aus.
Die Beklagte ist nur marktbeherrschend auf dem räumlich und sachlich relevanten Markt der Leistungen, für die durch § 5 der Friedhofsatzung ein Benutzungszwang angeordnet ist, nicht jedoch auf dem relevanten Markt für die Leistungen gewerblicher Bestattungsunternehmen.
Die Vorschrift des § 19 GWB kann allerdings auch dann anwendbar sein, wenn die Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen nicht auf dem beherrschten Markt, sondern auf einem Drittmarkt aufgetreten ist (vgl. BGHZ 156, 379, 382 f. - Strom und Telefon I; BGHZ 158, 334, 338 f. - Der Oberhammer, m.w.N.). Dies gilt auch nach der Neufassung des § 19 Abs. 2 Satz 1 GWB durch die 7. GWB-Novelle (Siebtes Gesetz zur Änderung
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954; vgl. dazu Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/3640 S. 45; Monopolkommission, Das allgemeine Wettbewerbsrecht in der Siebten GWB-Novelle, Sondergutachten 41/42, S. 13). Ein Anspruch aus § 33 i.V. mit § 19 Abs. 4 GWB ist jedoch schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte die Wettbewerbsmöglichkeiten der Klägerin zu 1 auf dem Markt für Leistungen der Bestattungsunternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt. Jedem Unternehmen, auch einem marktbeherrschenden, steht ein unternehmerischer Freiraum zu; es ist grundsätzlich ihm selbst überlassen, die Art seiner wirtschaftlichen Betätigung zu bestimmen und zu entscheiden, mit welchen Waren oder Leistungen es am Markt teilnehmen will, sofern es sich hierbei nicht solcher Mittel bedient, die der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuwiderlaufen (BGHZ 156, 379, 389 - Strom und Telefon I, m.w.N.). Ein Einsatz kartellrechtswidriger Mittel ist aber nicht schon dann anzunehmen, wenn die öffentliche Hand wie andere Unternehmen im Wettbewerb Standortvorteile wahrnimmt, die sich aus der Nutzung ihres Eigentums ergeben. Etwas anderes folgt im vorliegenden Fall auch nicht daraus, daß die Beklagte in dem Bereich, für den Benutzungszwang besteht, eine Monopolstellung besitzt (vgl. dazu auch BGH GRUR 2003, 167, 168 f. - Kommunaler Schilderprägebetrieb). Die Beklagte nutzt mit der Unterbringung des städtischen Bestattungsdienstes im Friedhofsgebäude neben der Friedhofsverwaltung diese Monopolstellung nicht mißbräuchlich aus; sie verquickt damit nicht unzulässig die öffentlich-rechtliche mit der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit. Die räumliche Nähe zum Friedhof und zur Friedhofsverwaltung bringt dem städtischen Bestattungsdienst zwar jedenfalls auch wettbewerbliche Vorteile; der Zusammenhang zwischen der Hoheitsverwaltung und dem gewerblichen Bestattungswesen ist aber nicht so eng, daß die Ausnutzung solcher Vorteile im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu mißbilligen wäre (vgl. dazu auch - zu § 1
UWG a.F. - BGH GRUR 1987, 116, 118 f. - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I). Noch weniger ist das beanstandete Verhalten für sich geeignet , Mitbewerber aus dem Markt zu drängen.
III. Die Revision der Kläger war danach auf ihre Kosten zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Büscher
Schaffert Bergmann
12
1. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F. setzt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Dies gilt auch für einen auf § 3 UWG gestützten Unterlassungsanspruch, der eine Wettbewerbshandlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG voraussetzt (vgl. Fezer/Fezer, UWG, § 2 Rdn. 16; Gloy in Gloy/ Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 11 Rdn. 2; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 2 UWG Rdn. 4). Daran fehlt es, wenn die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hoheitlich tätig wird (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.1953 - I ZR 118/52, GRUR 1953, 293, 294 - Fleischbezug; Urt. v. 26.2.1960 - I ZR 166/58, GRUR 1960, 384, 386 - Mampe Halb und Halb; OLG München GRUR 2004, 169, 171; Harte/Henning/ Keller, UWG, § 2 Rdn. 25). Dieser Bereich staatlichen Handelns ist anders als die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand (vgl. BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 170/02, GRUR 2005, 960, 961 = WRP 2005, 1412 - Friedhofsruhe ) und die allgemeine öffentliche Aufgabenerfüllung ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 554 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe) einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen (vgl. Meckel in HK-WettbR, 2. Aufl., § 2 Rdn. 5; Fezer/Fezer aaO § 2 Rdn. 25; Harte/Henning/Keller aaO § 2 Rdn. 25; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 13.21).

(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt

1.
ohne Wettbewerber ist,
2.
keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
3.
eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

(2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.

(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1.
sein Marktanteil,
2.
seine Finanzkraft,
3.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
4.
sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten,
5.
Verflechtungen mit anderen Unternehmen,
6.
rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen,
7.
der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind,
8.
die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie
9.
die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.

(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:

1.
direkte und indirekte Netzwerkeffekte,
2.
die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer,
3.
seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten,
4.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
5.
innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.

(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.

(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.

(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit

1.
zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und
2.
sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie

1.
aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder
2.
aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.

(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass

1.
die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder
2.
die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

6
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht – wie das Landgericht – die Klage für unbegründet erachtet, weil die Beklagte als beliehener Unternehmer hoheitlich gehandelt hat und daher nur ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land Baden-Württemberg in Betracht kommt.

(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt

1.
ohne Wettbewerber ist,
2.
keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
3.
eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

(2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.

(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1.
sein Marktanteil,
2.
seine Finanzkraft,
3.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
4.
sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten,
5.
Verflechtungen mit anderen Unternehmen,
6.
rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen,
7.
der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind,
8.
die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie
9.
die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.

(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:

1.
direkte und indirekte Netzwerkeffekte,
2.
die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer,
3.
seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten,
4.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
5.
innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.

(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.

(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.

(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit

1.
zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und
2.
sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie

1.
aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder
2.
aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.

(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass

1.
die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder
2.
die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) § 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen, durch die ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen. Zu Zeitungen und Zeitschriften zählen auch Produkte, die Zeitungen oder Zeitschriften reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte Produkte, bei denen eine Zeitung oder eine Zeitschrift im Vordergrund steht.

(2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen, schriftlich abzufassen. Es genügt, wenn die Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf Preismitteilungen Bezug nehmen. § 126 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

(2a) § 1 gilt nicht für Branchenvereinbarungen zwischen Vereinigungen von Unternehmen, die nach Absatz 1 Preise für Zeitungen oder Zeitschriften binden (Presseverlage), einerseits und Vereinigungen von deren Abnehmern, die im Preis gebundene Zeitungen und Zeitschriften mit Remissionsrecht beziehen und mit Remissionsrecht an Letztveräußerer verkaufen (Presse-Grossisten), andererseits für die von diesen Vereinigungen jeweils vertretenen Unternehmen, soweit in diesen Branchenvereinbarungen der flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zeitungs- und Zeitschriftensortimenten durch die Presse-Grossisten, insbesondere dessen Voraussetzungen und dessen Vergütungen sowie die dadurch abgegoltenen Leistungen geregelt sind. Insoweit sind die in Satz 1 genannten Vereinigungen und die von ihnen jeweils vertretenen Presseverlage und Presse-Grossisten zur Sicherstellung eines flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertriebs von Zeitungen und Zeitschriften im stationären Einzelhandel im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

(2b) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen zwischen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen über eine verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit, soweit die Vereinbarung den Beteiligten ermöglicht, ihre wirtschaftliche Basis für den intermedialen Wettbewerb zu stärken. Satz 1 gilt nicht für eine Zusammenarbeit im redaktionellen Bereich. Die Unternehmen haben auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c, wenn

1.
bei einer Vereinbarung nach Satz 1 die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach den der Kartellbehörde vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben sind und
2.
die Antragsteller ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an dieser Entscheidung haben.
Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbindung für unwirksam erklären und die Anwendung einer neuen gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn

1.
die Preisbindung missbräuchlich gehandhabt wird oder
2.
die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die gebundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken.
Soweit eine Branchenvereinbarung nach Absatz 2a oder eine Vereinbarung nach Absatz 2b einen Missbrauch der Freistellung darstellt, kann das Bundeskartellamt diese ganz oder teilweise für unwirksam erklären.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Regelung in den Absätzen 2b und 3 Satz 2 über die Erfahrungen mit der Vorschrift.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)