Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2018 - 1 StR 331/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:240118U1STR331.17.0
published on 24.01.2018 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2018 - 1 StR 331/17
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 331/17
vom
24. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:240118U1STR331.17.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. BĂ€r und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung –, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof – bei der VerkĂŒndung – als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte – in der Verhandlung –, JustizobersekretĂ€rin – bei der VerkĂŒndung – als Urkundsbeamtinnen der GeschĂ€ftsstelle,

fĂŒr Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ĂŒber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurĂŒckverwiesen.
Von Rechts wegen

GrĂŒnde:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie der Steuerhinterziehung jeweils in 32 FĂ€llen aus tatsĂ€chlichen GrĂŒnden freigesprochen. Hiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensbeanstandungen und der RĂŒge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so dass es einer Erörterung der erhobenen VerfahrensrĂŒgen nicht bedarf.

I.

2
1. Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten Folgendes zur Last:
3
Der Angeklagte habe die bei seiner Firma „R. “ beschĂ€ftigten polnischen Arbeitnehmer nicht bei der zustĂ€ndigen Einzugsstelle, der B. , zur Sozialversicherung angemeldet und infolgedessen fĂŒr die Beitragsmonate September 2004 und MĂ€rz 2005 bis September 2007 keine SozialversicherungsbeitrĂ€ge abgefĂŒhrt. Dadurch seien ArbeitnehmerbeitrĂ€ge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 122.757,86 € vorenthalten worden. Außerdem habe der Angeklagte fĂŒr seine Firma fĂŒr September 2004 sowie den Zeitraum MĂ€rz 2005 bis September 2007 keine Lohnsteueranmeldungen beim zustĂ€ndigen Finanzamt Wiesbaden abgegeben. Insgesamt habe der Angeklagte dadurch Lohnsteuer in Höhe von 101.382,65 € hinterzogen.
4
2. Nach den Feststellungen des Landgerichts fĂŒhrte der Angeklagte, der polnischer Staatsangehöriger ist, seit ca. 15 bis 20 Jahren zumindest gelegentlich in Deutschland handwerkliche TĂ€tigkeiten aus. Der Angeklagte ließ sich von Beginn an durch den Zeugen K. , der Steuerberater und Rechtsanwalt ist, in steuerlichen und rechtlichen Angelegenheiten beraten und vertreten. Der Zeuge K. meldete den Angeklagten unter anderem bei der Handwerkskammer an, fertigte die Gewerbeanmeldung sowie die SteuererklĂ€rungen fĂŒr den Angeklagten und ĂŒberließ diesem zur Erledigung administrativer Aufgaben und zur Lagerung von Werkzeug und Baumaterialien unentgeltlich einen Kellerraum in seiner Immobilie straße 4 in W. . Auch als Sitz des Gewerbes des Angeklagten wurde diese Adresse angegeben. Ebenso verfuhr der Zeuge K. in der Folgezeit mit anderen polnischen Staatsangehörigen , die mit dem Angeklagten verwandt oder bekannt waren, ebenfalls eine gewerbliche TĂ€tigkeit als Handwerker in Deutschland aufnehmen wollten und von dem Angeklagten an den Zeugen K. vermittelt worden waren. Auf einem Klingelschild zu der Immobilie straße 4 in W. befanden sich in den Jahren 2005 und 2006 der Name des Angeklagten sowie daneben ein Zettel mit insgesamt 15 weiteren polnisch klingenden Namen. FĂŒr den Angeklagten und sĂ€mtliche weiteren polnischen Staatsangehörigen entwarf der Zeuge K. Vorlagen fĂŒr die Erstellung von Rechnungen an Auftraggeber mit Angaben zur Art der durchgefĂŒhrten Arbeiten, AusfĂŒhrungsdatum sowie Steuernummer. Bei einer am 2. Februar 2006 durchgefĂŒhrten Kontrolle einer Baustelle in der -Straße in W. wurden neun polnische Staatsangehörige angetroffen; auf der Baustelle fĂŒhrten der Angeklagte sowie die polnischen Staatsangehörigen verschiedene Abriss-, Rohbau-, Maurer - und Putzarbeiten durch. FĂŒr die ausgefĂŒhrten Arbeiten wurden mit der vom Zeugen K. erstellten Vorlage Rechnungen gefertigt, mit denenLeistungen einzelner polnischer Staatsangehöriger auf Stundenbasis abgerechnet wurden; teilweise enthielten diese Rechnungen die Bankverbindung des Angeklagten.
5
3. Zur BegrĂŒndung des Freispruchs hat das Landgericht darauf abgestellt , dass nicht auszuschließen sei, dass der Angeklagte, der sich nicht zur Sache eingelassen hat, im Hinblick auf seine – mögliche – Stellung als Arbeitgeber ohne Unrechtseinsicht gehandelt habe. Aufgrund der Hauptverhandlung könne die Kammer zugunsten des Angeklagten jedenfalls nicht ausschließen, dass der Zeuge K. ihm in seiner Funktion als Steuerberater und Rechtsanwalt in Kenntnis der maßgeblichen tatsĂ€chlichen UmstĂ€nde im Rahmen der erfolgten Beratung den Eindruck vermittelt habe, alle in Deutschland notwendigen rechtlichen Schritte zur Aufnahme einer – legalen – selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit des Angeklagten und der ĂŒbrigen polnischen Staatsangehörigen seien erfĂŒllt gewesen, mit der Folge, dass der Angeklagte als AuslĂ€nder aufgrund der ihm so erteilten Beratung von der RechtmĂ€ĂŸigkeit seines Handelns ĂŒberzeugt gewesen sei. Der zu Gunsten des Angeklagten nicht ausschließbare Verbotsirrtum hinsichtlich seiner Arbeitgeberstellung sei fĂŒr den Angeklagten auch unvermeidbar gewesen.

II.

6
Der Freispruch hat keinen Bestand. Die BeweiswĂŒrdigung des Landgerichts ist lĂŒckenhaft.
7
1. Das Revisionsgericht muss es grundsĂ€tzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner TĂ€terschaft nicht zu ĂŒberwinden vermag. Die BeweiswĂŒrdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO), dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu wĂŒrdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genĂŒgt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. Mai 2017 – 2 StR 258/16 , juris Rn. 17 und vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Die revisionsgerichtliche PrĂŒfung beschrĂ€nkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich -rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die BeweiswĂŒrdigung widersprĂŒchlich, unklar oder lĂŒckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte ErfahrungssĂ€tze verstĂ¶ĂŸt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184; vom 13. Juli 2016 – 1 StR 94/16, juris Rn. 9 und vom 14. September 2017 – 4 StR 45/17, juris Rn. 7).
8
2. Gemessen daran begegnet die BeweiswĂŒrdigung des Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat nicht tragfĂ€hig beweiswĂŒrdigend belegt, dass der Angeklagte hinsichtlich seiner – möglichen – Stellung als Arbeitgeber ohne Unrechtseinsicht gehandelt hat.
9
Allein der Umstand, dass der Zeuge K. als Steuerberater und Rechtsanwalt den Angeklagten beraten und sich in der Hauptverhandlung von der RechtmĂ€ĂŸigkeit der Aufnahme einer selbststĂ€ndigen TĂ€tigkeit durch den Angeklagten und die ĂŒbrigen polnischen Staatsangehörigen in Deutschland ĂŒberzeugt gezeigt hat, vermag ein fehlendes Unrechtsbewusstsein des Ange- klagten bezogen auf seine Arbeitgebereigenschaft nicht zu begrĂŒnden. Es fehlt bereits an einer Darstellung, was der Zeuge K. dem Angeklagten im Einzelnen mitgeteilt hat. Ebenso verhĂ€lt sich das angefochtene Urteil nicht dazu, welches Vorstellungsbild der Angeklagte im Hinblick auf die rechtliche Einordnung der BeschĂ€ftigung seiner polnischen Landsleute hatte. Damit fehlt dem Revisionsgericht die Möglichkeit zu ĂŒberprĂŒfen, ob die Voraussetzungen eines Verbotsirrtums im Sinne des § 17 StGB im vorliegenden Fall ĂŒberhaupt vorgelegen haben.
10
Das Landgericht hat zudem wesentliche Feststellungen, die fĂŒr eine Arbeitgebereigenschaft sprechen und aus denen sich RĂŒckschlĂŒsse auf das Vorstellungsbild des Angeklagten ergeben könnten, nicht in die BeweiswĂŒrdigung eingestellt (vgl. zu den Kriterien fĂŒr die Feststellung der Arbeitgebereigenschaft in § 266a StGB etwa BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 77 Rn. 14; BeschlĂŒsse vom 7. Oktober 2009 – 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337 und vom 27. September 2011 – 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 13). So wird der Inhalt des von dem Angeklagten gefĂŒhrten Stundenbuchs und der bei ihm aufgefundenen Rechnungen in die BeweiswĂŒrdigung nicht einbezogen (UA S. 8). Nicht erörtert wird ĂŒberdies, dass alle polnischen Staatsangehörigen unter der gleichen Adresse ihr Gewerbe angemeldet hatten, die mit derjenigen des Angeklagten identisch war (UA S. 4, 7), die deutsche Sprache kaum oder gar nicht sprachen (UA S. 5) und auch nicht ĂŒber eine eigene Kontoverbindung verfĂŒgten, vielmehr die Kontoverbindung des Angeklagten in den Rechnungen an die Auftraggeber genannt war (UA S. 6).
11
3. Die Sache bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. FĂŒr die neue Hauptverhandlung weist der Senat im Hinblick auf die subjektive Tatseite auf Folgendes hin:
12
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden die Anforderungen an den Inhalt des Vorsatzes in Bezug auf das normative Tatbestandsmerkmal der Stellung als Arbeitgeber in § 266a StGB und in § 41a EStG in Verbindung mit dem Straftatbestand aus § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO unterschiedlich bestimmt.
13
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird bezogen auf die subjektive Tatseite in § 266a StGB wie folgt differenziert: Der Vorsatz muss sich auf die Eigenschaft als Arbeitgeber und Arbeitnehmer – dabei allerdings nur auf die statusbegrĂŒndenden tatsĂ€chlichen Voraussetzungen, nicht auf die rechtliche Einordnung als solche und die eigene Verpflichtung zur BeitragsabfĂŒhrung – und alle darĂŒber hinausreichenden, die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten begrĂŒndenden tatsĂ€chlichen UmstĂ€nde erstrecken. Liegt diese Kenntnis der tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse vor, unterliegt der TĂ€ter, wenn er glaubt, nicht Arbeitgeber zu sein oder fĂŒr die AbfĂŒhrung der BeitrĂ€ge Sorge tragen zu mĂŒssen, keinem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum, sondern (allenfalls) einem – in der Regel vermeidbaren – Verbotsirrtum (BGH, BeschlĂŒsse vom 7. Oktober 2009 – 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337 f. und vom 4. September 2013 – 1 StR 94/13, wistra 2014, 23, 25 Rn. 16 jeweils mwN; Urteil vom 15. Oktober 1996 – VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370, 381).
14
DemgegenĂŒber gehört nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der TĂ€ter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest fĂŒr möglich hĂ€lt und ihn auch verkĂŒrzen will (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 1953 – 5 StR 342/53, BGHSt 5, 90, 91 f. und vom 5. MĂ€rz 1986 – 2 StR 666/85, wistra 1986, 174; BeschlĂŒsse vom 19. Mai 1989 – 3 StR 590/88, BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 2; vom 24. Oktober 1990 – 3 StR 16/90, BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 4 und vom 8. September 2011 – 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160, 161 Rn. 21 f.). Nimmt der Steuerpflichtige irrtĂŒmlich an, ein Steueranspruch sei nicht entstanden, liegt nach der Rechtsprechung ein Tatbestandsirrtum vor, der gemĂ€ĂŸ § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB den Vorsatz ausschließt (vgl. BGH, aaO). Danach ist ein Irrtum ĂŒber die Arbeitgebereigenschaft in § 41a EStG und die daraus folgende Steuerpflicht, an die der Steueranspruch und der Straftatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO anknĂŒpfen, als Tatbestandsirrtum zu behandeln.
15
Da fĂŒr die Differenzierung kein sachlicher Grund erkennbar ist und es sich jeweils um (normative) Tatbestandsmerkmale handelt, erwĂ€gt der Senat – insoweit entgegen den Überlegungen in dem Beschluss des Senats vom 8. September 2011 – 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160, 161 Rn. 23 ff. –, zukĂŒnftig auch die Fehlvorstellung ĂŒber die Arbeitgebereigenschaft in § 266a StGB und die daraus folgende AbfĂŒhrungspflicht insgesamt als (vorsatzausschließenden) Tatbestandsirrtum zu behandeln.
Raum Radtke Fischer
BĂ€r Hohoff
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

17
Die BeweiswĂŒrdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu wĂŒrdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genĂŒgt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewĂŒrdigt oder Zweifel ĂŒberwunden hĂ€tte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen , wenn eine andere Beurteilung nĂ€her gelegen hĂ€tte oder ĂŒberzeugender gewesen wĂ€re (vgl. BGH, Urteil vom 24. MĂ€rz 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche PrĂŒfung beschrĂ€nkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die BeweiswĂŒrdigung widersprĂŒchlich, unklar oder lĂŒckenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte ErfahrungssĂ€tze verstĂ¶ĂŸt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 – 1 StR 597/15, Rn. 27, zit. nach juris, mwN [insoweit in NStZ-RR 2016, 272 nicht abgedruckt]). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche UmstĂ€nde, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen , erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den UrteilsgrĂŒnden muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende GesamtwĂŒrdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 mwN). Rechtsfehlerhaft ist eine BeweiswĂŒrdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit ĂŒberspannte Anforderungen gestellt worden sind. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen , fĂŒr deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsĂ€chlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. etwa Senat, Urteil vom 22. September 2016 – 2 StR 27/16, Rn. 26, zit. nach juris mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 420/14
vom
12. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Franke,
Bender,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
StaatsanwĂ€ltin beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung –,
Richterin am Landgericht – bei der VerkĂŒndung –
als Vertreterinnen des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Pflichtverteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der GeschÀftsstelle,

fĂŒr Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24. MĂ€rz 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf des schweren Raubes in Tateinheit mit gefĂ€hrlicher Körperverletzung freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ĂŒber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurĂŒckverwiesen.
Von Rechts wegen

GrĂŒnde:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und fahrlĂ€ssigen unerlaubten Besitzes eines nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstandes zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur BewĂ€hrung ausgesetzt. Vom Vorwurf, einen (besonders) schweren Raub in Tateinheit mit gefĂ€hrlicher Körperverletzung sowie einen Diebstahl begangen zu haben, hat es den Angeklagten aus tatsĂ€chlichen GrĂŒnden freigesprochen. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen, auf die RĂŒge der Verletzung materiellen Rechts gestĂŒtzten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den hinsichtlich der Raubtat ergangenen Teilfreispruch.
2
Ausweislich der AusfĂŒhrungen in der Revisionsrechtfertigung, mit denen die BeschwerdefĂŒhrerin ausschließlich den Freispruch vom Vorwurf des schweren Raubes in Tateinheit mit gefĂ€hrlicher Körperverletzung als sachlich-rechtlich fehlerhaft beanstandet, ist das Rechtsmittel ungeachtet des in der RevisionsbegrĂŒndung abschließend formulierten umfassenden Aufhebungsantrags auf diesen Teilfreispruch beschrĂ€nkt (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1989 – 3 StR453/88, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 468/14 Rn. 7 mwN; Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 7).
3
Die wirksam beschrÀnkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

I.


4
Zu dem in der zugelassenen Anklage gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf, gemeinsam mit einem bislang unbekannten TÀter einen schweren Raub in Tateinheit mit gefÀhrlicher Körperverletzung begangen zu haben, hat die Strafkammer folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
5
In den frĂŒhen Morgenstunden des 10. Juli 2013 gegen 2.00/2.30 Uhr klingelte es an der WohnungstĂŒr des GeschĂ€digten. Unbedarft öffnete er die WohnungstĂŒr und erblickte zwei schwarz gekleidete und mit Sturmhauben maskierte mĂ€nnliche Personen, welche ihn unvermittelt zurĂŒck in seine Wohnung drĂ€ngten und zu Boden zwangen. Einer der beiden MĂ€nner hielt einen schwarzen, etwa 50 bis 80 cm langen Schlagstock in der Hand und fuchtelte mit diesem herum, wobei er den GeschĂ€digten auch am linken Unterarm traf. WĂ€hrend einer der beiden maskierten MĂ€nner den GeschĂ€digten mit dem Fuß auf dem Brustkorb am Boden hielt, trug der andere verschiedene elektronische GerĂ€te in der Wohnung zusammen. Er holte einen Rucksack aus dem Schlafzimmer und verstaute darin einen Laptop Sony Vaio, eine Playstation 3 sowie eine Toshiba Festplatte. Ferner stellte er ein Mischpult Traktor Kontrol S2, welches sich in einem Karton befand, zur Mitnahme bereit. Anschließend forderten die TĂ€ter den GeschĂ€digten auf, sowohl seine Geldbörse als auch sein Mobiltelefon , ein Apple iPhone 4-8 GB, herauszugeben. Aus Angst und unter dem Eindruck des Überfalls stehend ĂŒbergab der GeschĂ€digte die geforderten GegenstĂ€nde. In der Geldbörse befanden sich u.a. der Personalausweis, der FĂŒhrerschein und die Krankenkassenkarte des GeschĂ€digten. Unter Mitnahme der genannten GegenstĂ€nde verließen die TĂ€ter sodann die Wohnung.
6
Das Mobiltelefon des GeschĂ€digten verkaufte der Angeklagte am 22. Juli 2013 fĂŒr 130 € an den Bruder seiner ehemaligen Freundin, nachdem er es in der Zeit vom 12. Juli 2013 bis zum Verkauf selbst genutzt hatte. Das entwendete Laptop nutzte der Angeklagte vom 12. Juli bis 15. Juli 2013 und verĂ€ußerte es anschließend fĂŒr 100 € an seine ehemalige Freundin. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten konnten am 22. Juli 2013 das Mischpult des GeschĂ€digten sowie dessen FĂŒhrerschein und Krankenkassenkarte aufgefunden werden.
7
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beteiligung an dem RaubĂŒberfall zum Nachteil des GeschĂ€digten freigesprochen, weil nicht habe festgestellt werden können, wie der Angeklagte an die GegenstĂ€nde aus der Tatbeute gelangt sei. Die tatsĂ€chlichen Voraussetzungen fĂŒr eine wahldeutige Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei hat es verneint.

II.


8
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begrĂŒndet. Die dem Teilfreispruch zugrunde liegende BeweiswĂŒrdigung hĂ€lt einer rechtlichen PrĂŒfung nicht stand.
9
1. Das Revisionsgericht hat es regelmĂ€ĂŸig hinzunehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner TĂ€terschaft nicht zu ĂŒberwinden vermag, denn die BeweiswĂŒrdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu wĂŒrdigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 – 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genĂŒgt, dass sie möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche PrĂŒfung beschrĂ€nkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die BeweiswĂŒrdigung widersprĂŒchlich, unklar oder lĂŒckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte ErfahrungssĂ€tze verstĂ¶ĂŸt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2011 – 1 StR 600/10, NStZ 2011, 302; vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 BeweiswĂŒrdigung 16). Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu wĂŒrdigen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78 aaO). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche UmstĂ€nde, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 4 StR 360/12, NStZ 2013, 180). Aus den UrteilsgrĂŒnden muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende GesamtwĂŒrdigung eingestellt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011 – 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111). Rechtsfehlerhaft ist eine BeweiswĂŒrdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit ĂŒberspannte Anforderungen gestellt sind (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97 aaO; vom 26. Juni 2003 – 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, fĂŒr deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsĂ€chlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 2014 – 4 StR 129/14 Rn. 7; vom 18. August 2009 – 1 StR 107/09, NStZ-RR 2010, 85, 86; vom 21. Oktober 2008 – 1 StR 292/08, NStZ-RR 2009, 90, 91).
10
2. Diesen Anforderungen wird die BeweiswĂŒrdigung des Landgerichts nicht in jeder Hinsicht gerecht.
11
a) Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, er sei, nachdem er am Tattag bis gegen 1.00 Uhr bzw. 1.30 Uhr bei seiner Schwester gewesen sei, von dort an die Schwimmhalle in Bitterfeld gefahren worden, wo er seinen Bekannten K. O. getroffen habe, der ihm „schöne Dinge“ angeboten und gefragt habe, ob er daran Interesse habe, als unglaubhaft bewertet. Dabei hat sie sich u.a. auf die Zeugenaussage der Schwester des Angeklagten gestĂŒtzt, die bekundet hat, den Angeklagten gegen 1.00 Uhr bzw. 1.30 Uhr gemeinsam mit einer Freundin von ihr zur HaustĂŒr begleitet, ihn anschließend aber nicht zur Schwimmhalle gefahren zu haben. Wenn das Landgericht dieses Beweisergebnis dahingehend bewertet, dass dem Angeklagten fĂŒr die Tatzeit ein Alibi fehlt (UA S. 22), liegt dem ersichtlich die Annahme zugrunde, dass es dem Angeklagten nach den zeitlichen und rĂ€umlichen Gegebenheiten möglich war, nach dem Verlassen der Wohnung der Schwester um 1.00 Uhr bzw. 1.30 Uhr die wenig spĂ€ter um 2.00/2.30 Uhr verĂŒbte Raubtat zu begehen. Die objektiv belegte Gelegenheit zur TatausfĂŒhrung, die daraus resultiert, dass der Angeklagte maximal 1 œ Stunden vor der Tat in der eine TatausfĂŒhrung ermöglichenden NĂ€he zum Tatort unterwegs war, stellt aber ein den Angeklagten belastendes Indiz dar, das in seinem Beweiswert durch den bloßen Hinweis auf das fehlende Alibi zur Tatzeit nicht erschöpfend erfasst wird und daher in die tatrichterlichen Überlegungen hĂ€tte einbezogen werden mĂŒssen.
12
b) Im Rahmen der GesamtwĂŒrdigung der Beweisergebnisse wĂ€re zudem zu erörtern gewesen, dass der Angeklagte nicht nur ĂŒber ohne weiteres selbst zu nutzende oder wirtschaftlich verwertbare GegenstĂ€nde aus der Beute verfĂŒgte , sondern mit dem FĂŒhrerschein und der Krankenkassenkarte des GeschĂ€digten auch solche BeutestĂŒcke in Besitz hatte, denen kein unmittelbarer Vermögenswert zukommt und fĂŒr deren Überlassung durch einen RaubtĂ€ter kein nachvollziehbarer Anlass erkennbar ist.
13
c) Mit seiner der Ablehnung einer wahldeutigen Verurteilung zugrunde liegenden Annahme, der Erwerb der GegenstĂ€nde aus der Beute könne auch auf einem dritten Weg erfolgt sein, der in seiner konkreten Gestalt nicht nĂ€her bekannt sei, hat die Strafkammer schließlich eine Sachverhaltsvariante fĂŒr möglich erachtet, fĂŒr welche sich aus dem Beweisergebnis keine konkreten tatsĂ€chlichen Anhaltspunkte ergeben. Soweit die Strafkammer in der Unglaubhaftigkeit der Schilderung des Angeklagten ĂŒber den (hehlerischen) Erwerb der GegenstĂ€nde von seinem Bekannten K. O. einen Anhalt fĂŒr ihre Annahme gesehen hat, hat sie verkannt, dass der widerlegten Einlassung des Angeklagten keine Beweisbedeutung zukommt, die gegen eine anderweitige hehlerische Erlangung der BeutestĂŒcke durch den Angeklagten spricht. Das Landgericht hat es insoweit versĂ€umt, eine umfassende WĂŒrdigung aller BeweisumstĂ€nde vorzunehmen und auf dieser Grundlage zu prĂŒfen und zu entscheiden, ob die Beweisergebnisse die Überzeugung zu tragen vermögen, dass der Angeklagte die GegenstĂ€nde aus der Tatbeute entweder durch die Raubtat oder im Wege der Hehlerei erlangt hat.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 78/16
vom
1. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Verdachts des Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:010217U2STR78.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2017 in der Sitzung am 1. Februar 2017, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Eschelbach, Zeng, Dr. Grube,
BundesanwÀltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 25. Januar 2017 als Pflichtverteidiger fĂŒr den Angeklagten C. B. , Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 25. Januar 2017 als Pflichtverteidiger fĂŒr den Angeklagten K. B. , Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 25. Januar 2017 als Vertreter der NebenklĂ€ger N. R. und St. K. ,
RechtsanwÀltin in der Verhandlung vom 25. Januar 2017 als Vertreterin der NebenklÀger L. F. und S. B. , Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 25. Januar 2017 als Vertreter der NebenklÀger I. B. und A. B. ,
Justizangestellte in der Verhandlung vom 25. Januar 2017, Justizangestellte in der Sitzung am 1. Februar 2017 als Urkundsbeamtinnen der GeschÀftsstelle,

fĂŒr Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der NebenklĂ€ger N. R. und St. K. wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 5. August 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revisionen der NebenklĂ€ger I. B. und A. B. und der NebenklĂ€ger L. F. und S. B. wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Tat zu Lasten der GeschĂ€digten S. K. betrifft. Im Übrigen werden die Revisionen dieser NebenklĂ€ger als unzulĂ€ssig verworfen. 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ĂŒber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zustĂ€ndige Strafkammer des Landgerichts zurĂŒckverwiesen.

Von Rechts wegen

GrĂŒnde:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten C. B. vom Vorwurf des Totschlags und den Angeklagten K. B. vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die NebenklĂ€ger mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestĂŒtzten Revisionen. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der NebenklĂ€ger haben, soweit sie sich im Rahmen ihrer jeweiligen Nebenklagebefugnis halten, mit der SachrĂŒge Erfolg. Die Revisionen der NebenklĂ€ger I. B. und A. B. und der NebenklĂ€ger L. F. und S. B. sind unzulĂ€ssig, soweit sie die Tat zum Nachteil des GeschĂ€digten H. K. betreffen.

I.

2
Die zugelassene Anklage legt den Angeklagten folgendes zur Last:
3
Am 6. Juni 2014 habe der Angeklagte C. B. auf der „M. “ in Ma. im Rahmen eines Streits mit anschließender Rangelei dem GeschĂ€digten H. K. ein von diesem mitgefĂŒhrtes Messer abgenommen und hiermit insgesamt 17 Mal auf den Bauch- und RĂŒckenbereich des GeschĂ€digten eingestochen, bis dieser infolge der massiven Stichverletzungen verstorben sei.
4
Die Ehefrau des H. K. , die GeschĂ€digte S. K. , habe mit einem Beil bewaffnet die Auseinandersetzung aus unmittelbarer NĂ€he beobachtet , ohne in das Geschehen einzugreifen. Der Angeklagte K. B. sei sodann von einem hinteren Teil des GelĂ€ndes zu dem Kampfgeschehen hinzugekommen und habe erkannt, dass sein Sohn C. den GeschĂ€- digten H. K. getötet habe. Daraufhin habe er sich entschlossen, die GeschĂ€digte S. K. durch gezielte KopfschĂŒsse aus einer von ihm mitgefĂŒhrten Pistole zu töten, um die ÜberfĂŒhrung seines Sohnes zu verhindern. In AusfĂŒhrung seines Tatplans habe der Angeklagte K. B. daraufhin der GeschĂ€digten aus kurzer Distanz zweimal hintereinander in deren Arm /Schulter-/Kopfbereich geschossen, wodurch S. K. sofort, wie vom Angeklagten K. B. beabsichtigt, verstorben sei. Die Angeklagten hĂ€tten anschließend die Kampfspuren zu verwischen gesucht, die Tatwerkzeuge beiseite geschafft und das getötete Ehepaar zunĂ€chst unter einem Sandhaufen, in der Nacht darauf in einer Jauchegrube vor der Ranch vergraben. Das Auto der Getöteten habe der Angeklagte K. B. auf einem Supermarktparkplatz in Ma. abgestellt.

II.

5
Zu den den Angeklagten zur Last gelegten Taten hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
6
1. Der GeschĂ€digte H K. und seine Tochter waren seit Mai 2007 PĂ€chter der „M. “, eines sich außerhalb des Stadtrands von Ma. befindlichen GrundstĂŒcks mit direktem Zugang zum Mainufer. Im MĂ€rz 2012 schlossen der GeschĂ€digte und seine Ehefrau, die GeschĂ€digte S. K. , mit den beiden Angeklagten einen Untermietvertrag, der diesen gegen einen Mietzins von monatlich 906 Euro in bar das Recht einrĂ€umen sollte, ein auf dem Anwesen befindliches GebĂ€ude zu Wohnzwecken und Teile des GrundstĂŒcks fĂŒr Tierhaltung zu nutzen. Den GeschĂ€digten war bekannt, dass sie zu dieser Untervermietung nicht berechtigt waren und das GrundstĂŒck zu Wohnzwecken nicht genutzt werden durfte.
7
Ab dem Jahr 2013 verschlechterte sich das VerhĂ€ltnis zwischen den Angeklagten und den GeschĂ€digten zunehmend. Grund hierfĂŒr war zum einen, dass die Angeklagten aufgrund ihrer Ă€ußerst angespannten finanziellen Situation den vereinbarten Mietzins nicht immer pĂŒnktlich zum jeweiligen Monatsanfang an die GeschĂ€digten zahlen konnten. Die GeschĂ€digten, die nur ĂŒber geringe EinkĂŒnfte verfĂŒgten, waren auf diese Zahlungen dringend angewiesen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten und den Mietzins fĂŒr eine von ihnen auf Mallorca angemietete Wohnung entrichten zu können. Infolge der unregelmĂ€ĂŸigen Zahlung der Miete kam es daher immer wieder zu verbalen Streitigkeiten zwischen den ihre Forderungen vehement einfordernden GeschĂ€digten und den Angeklagten. Zu Konflikten zwischen den Angeklagten und GeschĂ€digten trug zum anderen bei, dass Letztere nicht mit der Haltung der auf dem Hof lebenden Ziegen durch den Angeklagten C. B. einverstanden waren und deshalb mehrfach das staatliche VeterinĂ€ramt zu Kontrollen veranlassten. Dass sich die Angeklagten und GeschĂ€digten tĂ€glich auf dem GelĂ€nde der Ranch begegneten, verschĂ€rfte das vorhandene Konfliktpotential zusĂ€tzlich. Auf die hĂ€ufigen aggressiven AnwĂŒrfe der GeschĂ€digten, die in Beleidigungen und Drohungen gipfelten, reagierten die Angeklagten passiv, demĂŒtig und verĂ€ngstigt. Aufgrund der stetig zunehmenden Angst vor etwaigen Übergriffen der GeschĂ€digten bewahrten die Angeklagten spĂ€testens seit Dezember 2013 eine Pistole griffbereit hinter der EingangstĂŒr des von ihnen bewohnten GebĂ€udes der Ranch auf.
8
In den letzten Wochen vor der Tat kam es beinahe tĂ€glich zu immer lautstĂ€rkeren – und seitens der GeschĂ€digten sehr emotional und aggressiv gefĂŒhrten – Auseinandersetzungen zwischen den GeschĂ€digten und den Angeklagten. Nachdem der EigentĂŒmer des GrundstĂŒcks Ende April 2014 erstmals erfahren hatte, dass das GrundstĂŒck zu Wohnzwecken untervermietet worden war, forderte dessen Rechtsanwalt Anfang Mai 2014 die GeschĂ€digten und An- geklagten schriftlich auf, das illegale UntermietverhĂ€ltnis zu beenden. Am 2. Juni 2014 suchten die Angeklagten ihren Rechtsanwalt auf, der ihnen dazu riet, keinerlei Mietzins mehr an die GeschĂ€digten zu entrichten und ihnen zusicherte , sich mit dem GrundstĂŒckseigentĂŒmer in Verbindung zu setzen, um eine direkte Anmietung oder einen Erwerb des GrundstĂŒcks zu erreichen. Am selben Tag zahlten die Angeklagten im Anschluss an das BeratungsgesprĂ€ch fĂŒr Juni 2014 dennoch einen (Teil-) Mietzins in Höhe von 450 Euro an die GeschĂ€digten. Sie waren hiernach jedoch definitiv nicht mehr bereit, weitere Zahlungen zu leisten.
9
Am 6. Juni 2014 zwischen 13.02 Uhr und circa 13.30 Uhr befanden sich die GeschĂ€digten auf dem GrundstĂŒck der Ranch direkt vor dem Eingang des von den Angeklagten bewohnten GebĂ€udes. Hierbei fĂŒhrte der GeschĂ€digte H. K. – wie ĂŒblich – ein Messer mit sich. Die GeschĂ€digten hatten sich vorgenommen – wie mit den Angeklagten zuvor am 2. Juni 2014 verabredet – den noch offenen Mietzins fĂŒr den Monat Juni 2014 zu erhalten und waren zur Durchsetzung ihrer Forderung bereit, falls erforderlich, auch Gewalt anzuwenden.
10
WĂ€hrend sich der Angeklagte K. B. im hinteren Teil des GrundstĂŒcks mit den Tieren beschĂ€ftigte, traf der GeschĂ€digte H. K. an der EingangstĂŒr des bewohnten GebĂ€udes den Angeklagten C. B. an und forderte ihn zur unverzĂŒglichen Zahlung des restlichen Mietzinses fĂŒr Juni 2014 sowie zusĂ€tzlich auch des Mietzinses fĂŒr Juli 2014 auf. Als der Angeklagte gegenĂŒber H. K. und dessen Ehefrau, die ein Beil mit sich fĂŒhrte, trotz Drohungen mit Gewalt jede weitere Zahlung ablehnte und von der Einschaltung seines Anwalts berichtete, zog H. K. das von ihm mitgefĂŒhrte Messer und setzte es dem von ihm am Hals festgehaltenen C. B. auf die Brust. Als sich der Angeklagte C. B. zu wehren versuchte, stach H. K. mit dem in seiner rechten Hand gefĂŒhrten Messer in Richtung des Oberkörpers des Angeklagten, der den Stich jedoch ablenken konnte. Im weiteren Verlauf der tĂ€tlichen Auseinandersetzung gelang es C. B. , dem GeschĂ€digten H. K. das Messer abzunehmen und sich durch einen Stich in dessen Oberkörper aus dem Griff am Hals zu lösen. Sein anschließender Versuch, von der Ranch zu flĂŒchten, scheiterte, weil ihm die noch immer mit dem Beil bewaffnete GeschĂ€digte S. K. den Fluchtweg versperrte. Dadurch gelang es dem GeschĂ€digten H. K. , ihn einzuholen, in den Schwitzkasten zu nehmen und die wieder vor die EingangstĂŒr verlagerte, zwischenzeitlich auf dem Boden gefĂŒhrte Auseinandersetzung fortzusetzen.
11
WĂ€hrenddessen kam der Angeklagte K. B. zum Geschehen hinzu. Als er sah, dass sein Sohn mit dem RĂŒcken auf dem Boden liegend mit dem auf ihm sitzenden H. K. kĂ€mpfte, und die GeschĂ€digte S. K. mit einem Gegenstand in der Hand neben beiden kniete, versuchte er zunĂ€chst vergeblich S. K. wegzustoßen. Daraufhin begab er sich in den Vorraum des Hauses und ergriff die dort gelagerte Pistole.
12
Trotz der Fixierung seiner rechten Hand durch die linke Hand des GeschĂ€digten H. K. war es dem Angeklagten C. B. nunmehr unter erheblicher Kraftanstrengung möglich, mit dem in seiner rechten Hand gefĂŒhrten Messer noch insgesamt drei Stiche in den oberen Brustbereich des auf ihm sitzenden GeschĂ€digten H. K. anzubringen, der ihn weiterhin mit seiner rechten Hand am Hals festhielt und versuchte, ihm das Messer zu entwinden.
13
In der Zwischenzeit kam der Angeklagte K. B. mit der Pistole zum Geschehen zurĂŒck. Als er erkannte, dass die GeschĂ€digte S.
K. ein Beil in der Hand hielt und ausholend dazu ansetzte, hiermit auf C. B. einzuhacken, schoss er – um seinen Sohn vor dem Angriff mit dem Beil zu verteidigen – aus einer Entfernung von mindestens zwei Metern zwei Mal auf den Arm-/Schulterbereich der S. K. , die dadurch am RĂŒcken getroffen wurde und sofort verstarb.
14
Der Angeklagte K. B. zog nun den GeschĂ€digten von seinem Sohn herunter, woraufhin H. K. leblos auf dem RĂŒcken neben C. B. zum Liegen kam. Der Angeklagte C. B. kniete sich daraufhin neben H. K. , der – was er nicht erkannte – bereits infolge beidseitigen Pneumothorax verstorben war, und fĂŒgte diesem mit dem Messer weitere 12 Stiche in den Brustkorb zu.
15
Der Angeklagte K. B. entschied sich gegen eine VerstĂ€ndigung der Polizei, da er davon ausging, dass diese ihnen das Tatgeschehen nicht glauben wĂŒrde. Gemeinsam mit seinem Sohn, der – noch unter dem Einfluss des Tatgeschehens stehend – die Anweisungen seines Vaters mechanisch ausfĂŒhrte, beseitigten die Angeklagten die Tatspuren, parkten das Fahrzeug der GeschĂ€digten auf dem Parkplatz eines Supermarkts, warfen das Tatmesser und das Beil in den Main, versteckten die Pistole und vergruben die Leichen auf dem GelĂ€nde der Ranch. Aufgrund von Hinweisen des Angeklagten C. B. vom 14. Oktober 2014 konnten die Leichname der GeschĂ€digten spĂ€ter dort aufgefunden werden.
16
2. Das Landgericht hat die Einlassungen der Angeklagten zum Tatgeschehen , der die weiteren Beweisergebnisse nicht widersprÀchen, als unwiderlegbar angesehen. Unter Zugrundelegung der Einlassungen hat es angenommen , das Handeln des Angeklagten C. B. sei durch Notwehr gerechtfertigt. Der GeschÀdigte H. K. habe den Angeklagten C.
B. rechtswidrig angegriffen, indem er mit der linken Hand an dessen Hals griff und mit dem in seiner rechten Hand gefĂŒhrten Messer auf ihn einstach. Dieser Angriff sei auch noch nach dem Entwinden des Messers nicht beendet gewesen, da der GeschĂ€digte den Angeklagten weiter mit seiner linken Hand am Hals festgehalten und um das Messer gekĂ€mpft habe. Über diese fortdauernde IntensitĂ€t der Kampflage hinaus habe die jederzeitige Möglichkeit eines Eingreifens der anwesenden und mit einem Beil bewaffneten Ehefrau des GeschĂ€digten bestanden. Als der Angeklagte C. B. auf den bereits verstorbenen GeschĂ€digten H. K. weiter einstach, habe er sich im Zustand der SchuldunfĂ€higkeit gemĂ€ĂŸ § 20 StGB befunden.
17
Hinsichtlich der vom Angeklagten K. B. auf die GeschĂ€digte S. K. abgegebenen zwei SchĂŒsse hat das Landgericht angenommen , diese seien als Nothilfe gerechtfertigt. Dadurch, dass die GeschĂ€digte S. K. gerade mit dem Beil ausholte, um auf den Angeklagten C. B. einzuhacken, habe sie diesen rechtswidrig angegriffen.

III.

18
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der NebenklĂ€ger N. R. und St. K. haben mit der SachrĂŒge Erfolg. Die Revisionen der NebenklĂ€ger I. und A. B. sowie der NebenklĂ€ger L. F. und S. B. haben mit der SachrĂŒge Erfolg, soweit sie sich im Rahmen ihrer sich aus §§ 395 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 401 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Nebenklagebefugnis halten, im Übrigen sind sie unzulĂ€ssig. Wegen des Erfolgs der SachrĂŒge bedarf es keines Eingehens auf die VerfahrensrĂŒgen. Die BeweiswĂŒrdigung hĂ€lt sachlich-rechtlicher NachprĂŒfung nicht stand.
19
1. Das Revisionsgericht muss es grundsĂ€tzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner TĂ€terschaft nicht zu ĂŒberwinden vermag.
20
Die BeweiswĂŒrdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu wĂŒrdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genĂŒgt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewĂŒrdigt oder Zweifel ĂŒberwunden hĂ€tte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen , wenn eine andere Beurteilung nĂ€her gelegen hĂ€tte oder ĂŒberzeugender gewesen wĂ€re (vgl. BGH, Urteil vom 24. MĂ€rz 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche PrĂŒfung beschrĂ€nkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die BeweiswĂŒrdigung widersprĂŒchlich, unklar oder lĂŒckenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte ErfahrungssĂ€tze verstĂ¶ĂŸt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 – 1 StR 597/15, Rn. 27, zit. nach juris, mwN [insoweit in NStZ-RR 2016, 272 nicht abgedruckt]). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche UmstĂ€nde, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen , erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den UrteilsgrĂŒnden muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende GesamtwĂŒrdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 mwN). Rechtsfehlerhaft ist eine BeweiswĂŒrdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit ĂŒberspannte Anforderungen gestellt worden sind. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen aus- zugehen, fĂŒr deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsĂ€chlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. etwa Senat, Urteil vom 22. September 2016 – 2 StR 27/16, Rn. 26, zit. nach juris mwN).
21
2. Diesen Anforderungen an die BeweiswĂŒrdigung genĂŒgt das Urteil nicht.
22
a) Ein grundlegender Mangel des Urteils liegt bereits darin, dass das Landgericht die im Rahmen der sachlich-rechtlichen BegrĂŒndungspflicht gebotene nĂ€here Dokumentation frĂŒherer Einlassungen der Angeklagten unterlassen und den Zeitpunkt der jeweiligen Einlassungen in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt hat.
23
Da an die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Beurteilung von Beweismitteln, hat der Tatrichter sich seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung des Angeklagten aufgrund einer GesamtwĂŒrdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 6. MĂ€rz 1986 – 4 StR48/86, BGHSt 34, 29, 34). Dabei kann ein Wechsel der Einlassung im Laufe des Verfahrens ein Indiz fĂŒr die Unrichtigkeit der Einlassung in der Hauptverhandlung sein und ihre Bedeutung fĂŒr die BeweiswĂŒrdigung verringern oder unter UmstĂ€nden ganz entfallen lassen (Senat, Urteil vom 16. August 1995 – 2 StR 94/95, BGHR StPO § 261 Einlassung 6). Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Anpassung der Einlassung an die Ergebnisse der Beweisaufnahme kann auch der Zeitpunkt, zu dem sich ein Angeklagter zur Sache einlĂ€sst, ein Umstand sein, der im Rahmen der GesamtwĂŒrdigung gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung spricht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 – 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21).
24
Zwar hat die Kammer in den UrteilsgrĂŒnden dargestellt, dass die Einlassung der Angeklagten ĂŒber ihre Verteidiger durch Verlesung von vorbereiteten, schriftlichen ErklĂ€rungen in der Hauptverhandlung erfolgte (UA S. 57). Auch werden inhaltliche Angaben hierzu gemacht (UA S. 27, 51 bis 56). Es bleibt jedoch offen, zu welchem Zeitpunkt im Rahmen der mehrtĂ€gigen Hauptverhandlung diese Einlassungen verlesen wurden und ob und insbesondere mit welchem Inhalt sich die Angeklagten vor diesem Zeitpunkt eingelassen haben. Dass es frĂŒhere Einlassungen der Angeklagten gegeben hat, folgt bezĂŒglich des Angeklagten C. B. aus der ErwĂ€hnung eines Hinweises zum Fundort der Leichen (UA S. 27) und bezĂŒglich des Angeklagten K. B. aus der Mitteilung, dass er am 8. Juni 2014 vom Zeugen KOK P. zur Sache vernommen worden ist (UA S. 35). Das Urteil teilt auch nicht mit, wie im Einzelnen sich der Angeklagte C. B. im Rahmen des letzten Wortes geĂ€ußert hat. Insoweit wird lediglich wiedergegeben, dass der Angeklagte anschaulich geschildert habe, noch immer beinahe jede Nacht vom Tatgeschehen zu trĂ€umen (UA S. 83).
25
b) Das Landgericht hat darĂŒber hinaus den Anwendungsbereich des Zweifelssatzes verkannt. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener BeweiswĂŒrdigung nicht die volle Überzeugung von der TĂ€terschaft zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der BeweiswĂŒrdigung ist er grundsĂ€tzlich nicht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2014 – 1 StR 327/14 Rn. 44, NStZ-RR 2015, 83, 85 mwN). Keinesfalls gilt er fĂŒr entlastende Indiztatsachen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 – 3 StR 136/01, BGHR StPO § 261 BeweiswĂŒrdigung 24).
26
Nachdem das Landgericht bei der Bewertung des Kampfgeschehens und der Interessenlage der Beteiligten zunĂ€chst zu der Annahme gelangt war, dass „Anhaltspunkte dafĂŒr vorliegen, dass sowohl der GeschĂ€digte H. K. als auch der Angeklagte C. B. am Tattag das Tatmesser mitgebracht und als Erstes eingesetzt haben könnten, da beide ohnehin messergewohnt waren“ (UA S. 59), ist es unter rechtsfehlerhafter Anwendung des Grund- satzes „in dubio pro reo“ der Einlassung der Angeklagten gefolgt und zu deren Gunsten davon ausgegangen, dass „der Streit am Tattag von den GeschĂ€dig- ten begonnen wurde und der GeschĂ€digte H. K. hierbei derjenige war, der das Tatmesser mit sich fĂŒhrte, dieses auch zog und zuerst gegen den Angeklagten C. B. einsetzte“ (UA S. 62).
27
c) Die BeweiswĂŒrdigung weist zudem durchgreifende LĂŒcken auf.
28
aa) Die Wertung des Landgerichts, es sei kein Motiv der Angeklagten ersichtlich , mit den GeschĂ€digten am Tattag zunĂ€chst einen verbalen Streit und sodann gar eine körperliche Auseinandersetzung zu beginnen (UA S. 61), beruht auf lĂŒckenhaft gebliebenen ErwĂ€gungen.
29
Das Landgericht stellt insoweit darauf ab, dass die Angeklagten nach dem BeratungsgesprĂ€ch mit ihrem Rechtsanwalt wussten, dass der mit den GeschĂ€digten geschlossene Untermietvertrag illegal war und sie den GeschĂ€digten deshalb kĂŒnftig keine Mietzinszahlungen mehr schuldeten. Außerdem habe ihnen der Anwalt zugesichert, mit dem EigentĂŒmer Kontakt aufzunehmen und zu versuchen, fĂŒr die Angeklagten einen Mietvertrag ĂŒber das GrundstĂŒck direkt mit dem EigentĂŒmer ohne Einschaltung der GeschĂ€digten abzuschließen (UA S. 61, 79). Das Landgericht sieht die Angeklagten daher in einer „geradezu komfortablen Lage“, weshalb sie auch keine Veranlassunggehabt hĂ€tten, mit den GeschĂ€digten Streit zu beginnen (UA S. 62).
30
Bei dieser Wertung hat das Landgericht nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die Angeklagten bereits eine Woche zuvor ein Schreiben der Stadt Ma. erhalten hatten, aus dem sich ergab, dass die Ranch kĂŒnftig an die Angeklagten nicht mehr zu Wohnzwecken vermietet werden durfte (UA S. 38). Der Nutzung des GrundstĂŒcks zu Wohnzwecken standen nicht nur die Bestimmungen des Pachtvertrags, sondern auch öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (UA S. 37). Da die Zeugin Kl. ĂŒber den eingeschalteten Rechtsanwalt die RĂ€umung des GrundstĂŒcks von den Angeklagten verlangt hatte (UA S. 37), hatten diese daher Anfang Juni das Ende des MietverhĂ€ltnisses ĂŒber das GrundstĂŒck und die ZwangsrĂ€umung zu befĂŒrchten. FĂŒr sie bestand daher nicht nur die Gefahr, ihre Wohnung auf der Ranch, sondern vor allem ihren Lebensmittelpunkt und die von ihnen auf dem GrundstĂŒck betreuten Tiere zu verlieren, an denen der Angeklagte C. B. besonders hing und die sein Lebensinhalt waren. Selbst in dem von ihrem Rechtsanwalt ins Spiel gebrachten Fall der eigenen Anmietung des GrundstĂŒcks hĂ€tten die Angeklagten ihre Wohnmöglichkeit verloren. Den drohenden Verlust der bisherigen LebensumstĂ€nde der Angeklagten hĂ€tte die Strafkammer bei der Frage, ob die Angeklagten Anlass hatten, mit den GeschĂ€digten einen Streit zu beginnen , mitberĂŒcksichtigen mĂŒssen.
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bb) Die Wertung der Kammer, eine geplante Tötung der GeschĂ€digten seitens der Angeklagten scheide aus, blendet einen wesentlichen Aspekt des festgestellten Geschehensablaufs aus. So erklĂ€rt das Landgericht die – gegen den unmittelbar zuvor erteilten Rat ihres Rechtsanwalts am 2. Juni 2014 erfolgte – Zahlung der Angeklagten in Höhe von 450 Euro an die GeschĂ€digten mit dem Ziel, „zunĂ€chst weiteren Streitigkeiten und Anfeindungen der GeschĂ€digten zu entgehen“ (UA S. 50). Nicht in die Wertung einbezogen hat das Landgericht jedoch den festgestellten Umstand, dass die Angeklagten noch am selben Tag mit den GeschĂ€digten verabredet hatten, am 6. Juni 2014 den offenen Restbetrag zu bezahlen und sich die GeschĂ€digten gerade aus diesem Grund am Tattag zur Ranch begaben (UA S. 10, 18). Dass die Angeklagten am 2. Juni 2014 mit den GeschĂ€digten die Verabredung einer weiteren GeldĂŒbergabe trafen, ist im Übrigen nicht mit der vom Landgericht getroffenen Annahme in Einklang zu bringen, die Angeklagten seien nach der Teilmietzinszahlung „definitiv nicht mehr bereit [gewesen], weiteren Mietzins an die GeschĂ€digten zu entrichten“ (UA S. 18).
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cc) Auch hinsichtlich der Geschehnisse am Tattag zwischen 11 Uhr und 13 Uhr weist die BeweiswĂŒrdigung eine LĂŒcke auf. Wie das Landgericht aufgrund der Angaben diverser Zeugen festgestellt hat, waren die GeschĂ€digten regelmĂ€ĂŸig tĂ€glich zwischen 11 und 13 Uhr auf der Ranch (UA S. 12 ff.; 28 ff., 46 ff.). Nach ihrer (insoweit vom Landgericht nicht in Zweifel gezogenen) Aussage traf die Zeugin S. die GeschĂ€digte auch am 6. Juni 2014 gegen 11 Uhr nahe der Ranch, als diese mit ihren Hunden am Mainufer spazieren ging (UA S. 68). Diese Aussage hat das Landgericht nicht zum Anlass genommen, sich mit der naheliegenden Frage auseinanderzusetzen, ob sich die GeschĂ€digten bereits etwa zwei Stunden vor der Tat auf der Ranch aufgehalten haben und was zwischen 11 Uhr und der zwischen 13.02 Uhr und circa 13.30 Uhr angesetzten Tatzeit auf der Ranch geschehen ist.
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dd) Bei der WĂŒrdigung der Einlassung des Angeklagten C. B. zum Tathergang hat die Kammer nicht erörtert, dass die Einlassung zum auslösenden Ereignis fĂŒr den Messereinsatz durch den GeschĂ€digten H. K. in offenkundigem Widerspruch zur Tatvorgeschichte steht. Der Angeklagte hat sich eingelassen, der GeschĂ€digte habe ein Messer gezogen, nachdem er durch ihn davon erfahren habe, dass der EigentĂŒmer der Ranch von dem illegalen UntermietverhĂ€ltnis nunmehr Kenntnis erlangt habe (UA S. 52). DemgegenĂŒber ist das Landgericht im Rahmen der Tatvorgeschichte davon ausgegangen, dass die GeschĂ€digten von dem Schreiben bereits mindestens eine Woche vor der Tat Kenntnis erhalten hatten (UA S. 17, 37, 38, 60).
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d) Schließlich fehlt es auch an der gebotenen GesamtwĂŒrdigung aller fĂŒr und gegen die Angeklagten sprechenden UmstĂ€nde. Die BeweiswĂŒrdigung der Strafkammer lĂ€sst nicht erkennen, dass sich das Landgericht des Umstandes bewusst war, dass einzelne Belastungsindizien, die fĂŒr sich genommen zum Beweis der TĂ€terschaft nicht ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit die fĂŒr eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatgerichts begrĂŒnden können (vgl. Senat, Urteil vom 17. September 1986 – 2 StR 353/86; BGHR StPO § 261 BeweiswĂŒrdigung , unzureichende 1; BGH, Urteil vom 5. November 2014 – 1 StR 327/14, NStZ-RR 2015, 83, 85).
35
3. Das Urteil beruht auch auf den aufgezeigten Darstellungs- und BeweiswĂŒrdigungsmĂ€ngeln ; der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien BeweiswĂŒrdigung und der gebotenen wertenden Gesamtschau aller be- und entlastenden Indizien die Überzeugung von der TĂ€terschaft der Angeklagten gewonnen hĂ€tte. Vors.RiBGH Prof. Dr. Fischer Appl Eschelbach ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert. Appl Zeng Grube
9
a) Die BeweiswĂŒrdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil ĂŒber die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genĂŒgt, dass sie möglich sind (siehe nur BGH, BeschlĂŒsse vom 7. August 2014 – 3 StR 224/14 Rn. 5 [in NStZ-RR 2014, 349 nur redaktioneller Leitsatz] und vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15 Rn. 2 [NStZ-RR 2015, 180 nur redaktioneller Leitsatz]). Der Beur- teilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfeh- ler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die BeweiswĂŒrdigung widersprĂŒchlich , unklar oder lĂŒckenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte ErfahrungssĂ€tze verstĂ¶ĂŸt oder das Gericht ĂŒberspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Dezember 2014 – 5 StR 136/14 mwN und vom 15. Dezember 2015 – 1 StR 236/15, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15 Rn. 2 [NStZ-RR 2015, 180 nur redaktioneller Leitsatz]). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nĂ€her gelegen hĂ€tte oder ĂŒberzeugender gewesen wĂ€re (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87 und vom 15. Dezember 2015 – 1 StR 236/15 Rn. 18; siehe auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR 569/15 Rn. 26; Sander in LR-StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN). Die Überzeugung des Tatgerichts muss in den Feststellungen und der diesen zugrunde liegenden BeweiswĂŒrdigung allerdings eine ausreichende objektive Grundlage finden (BGH, Urteil vom 19. April 2016 – 5 StR 594/15 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. August 2013 – 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, 388). Es ist im Fall einer Verurteilung des Angeklagten grundsĂ€tzlich verpflichtet, die fĂŒr den Schuldspruch wesentlichen Beweismittel im Rahmen seiner BeweiswĂŒrdigung heranzuziehen und einer erschöpfenden WĂŒrdigung zu unterziehen (vgl. etwa BGH, BeschlĂŒsse vom 20. MĂ€rz 2002 – 5 StR 448/01 und vom 25. Februar 2015 – 4 St4 StR 39/15 Rn. 2 [NStZ-RR 2015, 180 nur redaktioneller Leitsatz]).
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2. Das Revisionsgericht muss es grundsĂ€tzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner TĂ€terschaft nicht zu ĂŒberwinden vermag. Die BeweiswĂŒrdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO), weshalb es ihm obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu wĂŒrdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genĂŒgt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Das Urteil muss aber erkennen lassen, dass der Tatrichter solche UmstĂ€nde, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen , erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den UrteilsgrĂŒnden muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende GesamtwĂŒrdigung eingestellt wurden (BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16). Rechtsfehlerhaft ist eine BeweiswĂŒrdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit ĂŒberspannte Anforderungen gestellt worden sind. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, fĂŒr deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsĂ€chlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH aaO).

Fehlt dem TÀter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der TÀter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle BeitrĂ€ge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhĂ€ngig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthĂ€lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der fĂŒr den Einzug der BeitrĂ€ge zustĂ€ndigen Stelle ĂŒber sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollstĂ€ndige Angaben macht oder
2.
die fĂŒr den Einzug der BeitrĂ€ge zustĂ€ndige Stelle pflichtwidrig ĂŒber sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lĂ€sst
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende BeitrĂ€ge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhĂ€ngig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthĂ€lt.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er fĂŒr den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehĂ€lt, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlĂ€sst, den Arbeitnehmer spĂ€testens im Zeitpunkt der FĂ€lligkeit oder unverzĂŒglich danach ĂŒber das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht fĂŒr Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren FÀllen der AbsÀtze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TÀter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß BeitrĂ€ge vorenthĂ€lt,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfÀlschter Belege fortgesetzt BeitrÀge vorenthÀlt,
3.
fortgesetzt BeitrĂ€ge vorenthĂ€lt und sich zur Verschleierung der tatsĂ€chlichen BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisse unrichtige, nachgemachte oder verfĂ€lschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmĂ€ĂŸig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von BeitrÀgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsÀchlichen BeschÀftigungsverhÀltnisse unrichtige, nachgemachte oder verfÀlschte Belege vorhÀlt, oder
5.
die Mithilfe eines AmtstrÀgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spĂ€testens im Zeitpunkt der FĂ€lligkeit oder unverzĂŒglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen BeitrÀge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemĂ€ĂŸe Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemĂŒht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die BeitrÀge dann nachtrÀglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der TÀter insoweit nicht bestraft. In den FÀllen des Absatzes 3 gelten die SÀtze 1 und 2 entsprechend.

14
(2) Der Schuldumfang bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung gemĂ€ĂŸ § 266a StGB im Rahmen von illegalen, aber versicherungspflichtigen BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnissen bestimmt sich nach dem nach sozialversicherungsrechtlichen MaßstĂ€ben zu ermittelnden Bruttoentgelt und der hieran anknĂŒpfenden Berechnung der SozialversicherungsbeitrĂ€ge. Vorenthalten im Sinne von § 266a StGB sind die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften tatsĂ€chlich geschuldeten BeitrĂ€ge. Denn der Straftatbestand des § 266a StGB ist sozialrechtsakzessorisch ausgestaltet (BGHSt 47, 318 f.; 51, 125, 128 m.w.N.; 52, 67, 70). Der Umfang der abzufĂŒhrenden BeitrĂ€ge bestimmt sich daher, wie die AbfĂŒhrungspflicht selbst, nach materiellem Sozialversicherungsrecht. Ein entgegenstehender Wille der Vertragsparteien des BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisses ist im Strafrecht ebenso unbeachtlich wie im Sozialversicherungsrecht. FĂŒr die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges ArbeitsverhĂ€ltnis vorliegt, sind allein die tatsĂ€chlichen Gegebenheiten maßgeblich. Liegt danach ein ArbeitsverhĂ€ltnis vor, können die Vertragsparteien die sich hieraus ergebenden Beitragspflichten nicht durch eine abweichende vertragliche Gestaltung beseitigen (vgl. BGH NStZ 2001, 599, 600). Nach den tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnissen bemessen sich auch die SozialversicherungsbeitrĂ€ge. Dabei entspricht die Lohnzahlung aufgrund einer Schwarzlohnabrede nach der Wertung des Gesetzgebers bei EinfĂŒhrung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Nettoarbeitsentgelt eines legalen BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisses (BTDrucks. 14/8221 S. 14). Eine rechtmĂ€ĂŸige Vereinbarung, nach der dem Arbeitnehmer das tatsĂ€chlich ausgezahlte Entgelt verbleibt, ohne dass hierfĂŒr SozialversicherungsbeitrĂ€ge aus einem nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ermittelten Bruttoentgelt berechnet werden, kann nicht getroffen werden.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle BeitrĂ€ge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhĂ€ngig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthĂ€lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der fĂŒr den Einzug der BeitrĂ€ge zustĂ€ndigen Stelle ĂŒber sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollstĂ€ndige Angaben macht oder
2.
die fĂŒr den Einzug der BeitrĂ€ge zustĂ€ndige Stelle pflichtwidrig ĂŒber sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lĂ€sst
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende BeitrĂ€ge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhĂ€ngig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthĂ€lt.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er fĂŒr den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehĂ€lt, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlĂ€sst, den Arbeitnehmer spĂ€testens im Zeitpunkt der FĂ€lligkeit oder unverzĂŒglich danach ĂŒber das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht fĂŒr Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren FÀllen der AbsÀtze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TÀter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß BeitrĂ€ge vorenthĂ€lt,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfÀlschter Belege fortgesetzt BeitrÀge vorenthÀlt,
3.
fortgesetzt BeitrĂ€ge vorenthĂ€lt und sich zur Verschleierung der tatsĂ€chlichen BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisse unrichtige, nachgemachte oder verfĂ€lschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmĂ€ĂŸig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von BeitrÀgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsÀchlichen BeschÀftigungsverhÀltnisse unrichtige, nachgemachte oder verfÀlschte Belege vorhÀlt, oder
5.
die Mithilfe eines AmtstrÀgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spĂ€testens im Zeitpunkt der FĂ€lligkeit oder unverzĂŒglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen BeitrÀge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemĂ€ĂŸe Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemĂŒht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die BeitrÀge dann nachtrÀglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der TÀter insoweit nicht bestraft. In den FÀllen des Absatzes 3 gelten die SÀtze 1 und 2 entsprechend.

(1)1Der Arbeitgeber hat spÀtestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums

1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die BetriebsstĂ€tte (§ 41 Absatz 2) befindet (BetriebsstĂ€ttenfinanzamt), eine SteuererklĂ€rung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu ĂŒbernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und ĂŒbernommene Lohnsteuer an das BetriebsstĂ€ttenfinanzamt abzufĂŒhren.
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch DatenfernĂŒbertragung zu ĂŒbermitteln.3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger HĂ€rten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, fĂŒr die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu ĂŒbernehmen hat, nicht mehr beschĂ€ftigt und das dem Finanzamt mitteilt.

(2)1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsĂ€tzlich der Kalendermonat.2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzufĂŒhrende Lohnsteuer fĂŒr das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzufĂŒhrende Lohnsteuer fĂŒr das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat.3Hat die BetriebsstĂ€tte nicht wĂ€hrend des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die fĂŒr das vorangegangene Kalenderjahr abzufĂŒhrende Lohnsteuer fĂŒr die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.4Wenn die BetriebsstĂ€tte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete fĂŒr den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der BetriebsstĂ€tte abzufĂŒhrende Lohnsteuer maßgebend.

(3)1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem BetriebsstĂ€ttenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzufĂŒhren ist; die Kasse erhĂ€lt insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.2Das BetriebsstĂ€ttenfinanzamt oder die zustĂ€ndige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzufĂŒhren ist, wenn die AbfĂŒhrung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.

(4)1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dĂŒrfen die anzumeldende und abzufĂŒhrende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfĂ€llt, der an die Besatzungsmitglieder fĂŒr die BeschĂ€ftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird.2Die Handelsschiffe mĂŒssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der EuropĂ€ischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten fĂŒhren und zur Beförderung von Personen oder GĂŒtern im Verkehr mit oder zwischen auslĂ€ndischen HĂ€fen, innerhalb eines auslĂ€ndischen Hafens oder zwischen einem auslĂ€ndischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.3Die SĂ€tze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr ĂŒberwiegend außerhalb der deutschen HoheitsgewĂ€sser zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von BodenschĂ€tzen oder zur Vermessung von EnergielagerstĂ€tten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmĂ€ĂŸigen Personenbeförderungsdienst zwischen HĂ€fen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union eingesetzt werden, gelten die SĂ€tze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EuropĂ€ischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.5Bei Seeschiffen, die fĂŒr Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die SĂ€tze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetĂŒchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe wĂ€hrend mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit fĂŒr TĂ€tigkeiten auf See eingesetzt werden.6Ist fĂŒr den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden ĂŒber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollstĂ€ndige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig ĂŒber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lĂ€sst oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlÀsst
und dadurch Steuern verkĂŒrzt oder fĂŒr sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als AmtstrÀger oder EuropÀischer AmtstrÀger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines AmtstrÀgers oder EuropÀischen AmtstrÀgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfĂ€lschter Belege fortgesetzt Steuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausĂŒben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkĂŒrzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorlĂ€ufig oder unter Vorbehalt der NachprĂŒfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der NachprĂŒfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch SteuervergĂŒtungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewĂ€hrt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der SĂ€tze 1 und 2 sind auch dann erfĂŒllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen GrĂŒnden hĂ€tte ermĂ€ĂŸigt oder der Steuervorteil aus anderen GrĂŒnden hĂ€tte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die AbsĂ€tze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 ĂŒber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union verwaltet werden.

(7) Die AbsĂ€tze 1 bis 6 gelten unabhĂ€ngig von dem Recht des Tatortes auch fĂŒr Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle BeitrĂ€ge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhĂ€ngig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthĂ€lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der fĂŒr den Einzug der BeitrĂ€ge zustĂ€ndigen Stelle ĂŒber sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollstĂ€ndige Angaben macht oder
2.
die fĂŒr den Einzug der BeitrĂ€ge zustĂ€ndige Stelle pflichtwidrig ĂŒber sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lĂ€sst
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende BeitrĂ€ge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhĂ€ngig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthĂ€lt.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er fĂŒr den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehĂ€lt, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlĂ€sst, den Arbeitnehmer spĂ€testens im Zeitpunkt der FĂ€lligkeit oder unverzĂŒglich danach ĂŒber das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht fĂŒr Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren FÀllen der AbsÀtze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TÀter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß BeitrĂ€ge vorenthĂ€lt,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfÀlschter Belege fortgesetzt BeitrÀge vorenthÀlt,
3.
fortgesetzt BeitrĂ€ge vorenthĂ€lt und sich zur Verschleierung der tatsĂ€chlichen BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisse unrichtige, nachgemachte oder verfĂ€lschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmĂ€ĂŸig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von BeitrÀgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsÀchlichen BeschÀftigungsverhÀltnisse unrichtige, nachgemachte oder verfÀlschte Belege vorhÀlt, oder
5.
die Mithilfe eines AmtstrÀgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spĂ€testens im Zeitpunkt der FĂ€lligkeit oder unverzĂŒglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen BeitrÀge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemĂ€ĂŸe Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemĂŒht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die BeitrÀge dann nachtrÀglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der TÀter insoweit nicht bestraft. In den FÀllen des Absatzes 3 gelten die SÀtze 1 und 2 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 478/09
vom
7. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts MĂŒnchen II vom 20. Mai 2009 wird als unbegrĂŒndet verworfen, da die NachprĂŒfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der BeschwerdefĂŒhrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ErgĂ€nzend bemerkt der Senat: Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatten die 90 polnischen Staatsangehörigen, die - neben anderen durch den Angeklagten als geringfĂŒgig beschĂ€ftigt gemeldeten Arbeitnehmern - einen Teil der ProspektverteilungsauftrĂ€ge des Unternehmens des Angeklagten erledigten, zwar jeweils ein Gewerbe als Prospektverteiler angemeldet. Sie waren jedoch vollstĂ€ndig in den Betrieb des Unternehmens des Angeklagten eingegliedert und dessen Weisungen unterworfen. So wurden sie nahezu tĂ€glich und in Vollzeit eingesetzt und arbeiteten wĂ€hrend der Zeit ihrer BeschĂ€ftigung beim Angeklagten fast ausschließlich fĂŒr dessen Unternehmen. Eine TĂ€tigkeit fĂŒr andere Auftraggeber war den Prospektverteilern bereits wegen dieses zeitlichen Engagements nicht möglich, darĂŒber hinaus verfĂŒgten sie nicht ĂŒber GeschĂ€ftslokale und vielfach auch nicht ĂŒber die Sprachkenntnisse, die fĂŒr eine selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit in Deutschland erforderlich gewesen wĂ€ren. Der Angeklagte stellte auch die ZeitungsrollwĂ€gen, die fĂŒr die Verteilung der Prospekte erforderlich waren. Über weitere eigene Betriebsmittel verfĂŒgten die Verteiler demgegenĂŒber nicht. Der tĂ€gliche Beginn der BeschĂ€ftigung der Prospektverteiler wurde ebenso wie das tĂ€gliche Ende seitens des Angeklagten oder seiner weiteren Mitarbeiter festgelegt. HierfĂŒr wurden die Prospektverteiler mit Kleinbussen des Angeklagten, die von Mitarbeitern des Angeklagten gefahren wurden, zu Beginn der Arbeit in die vom Angeklagten vorgegebenen Verteilgebiete gebracht und nach dem vorgegebenen Arbeitsende wieder abgeholt. FĂŒr die erbrachte Arbeit wurden sie auf Stundenlohnbasis entlohnt. Den Verteilern blieb keinerlei Spielraum zur selbstĂ€ndigen Gestaltung ihrer TĂ€tigkeit.
Diese Feststellungen tragen die rechtliche Wertung des Landgerichts, dass der Angeklagte Arbeitgeber der Prospektverteiler war. FĂŒr die Beurteilung, ob ein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges ArbeitsverhĂ€ltnis vorliegt, sind allein die tatsĂ€chlichen Gegebenheiten maßgeblich. Liegt danach ein ArbeitsverhĂ€ltnis vor, können die Vertragsparteien die sich hieraus ergebenden Beitragspflichten nicht durch eine abweichende vertragliche Gestaltung beseitigen (vgl. BGH NJW 2009, 528, 530; BGH NStZ 2001, 599, 600). SĂ€mtliche vom Angeklagten in der beschriebenen Weise eingesetzten "SelbstĂ€ndigen" waren umfassend weisungsgebunden und in den Betriebsablauf des Angeklagten eingegliedert (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Sie wurden nach festen StundensĂ€tzen entlohnt und trugen kein eigenes unternehmerisches Risiko. Sie waren daher Arbeitnehmer in einem sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen ArbeitsverhĂ€ltnis.
Der Angeklagte wusste auch um sĂ€mtliche UmstĂ€nde, die seine Stellung als Arbeitgeber begrĂŒndeten. Bei der gegebenen Sachlage hat er daher auch den fĂŒr die UnrechtsbegrĂŒndung wesentlichen Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals "Arbeitgeber" i.S.v. § 266a StGB und § 41a EStG und - daraus fol- gend - die damit einhergehenden, ihn treffenden Pflichten erfasst. Die Einlassung des Angeklagten, er sei gleichwohl davon ausgegangen, keine Arbeitgeberstellung gegenĂŒber den Prospektverteilern einzunehmen, ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begrĂŒnden. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass bei der gegebenen Sachlage keine zureichenden Anhaltspunkte dafĂŒr gegeben sind, eine solche Einlassung als nicht widerlegbar zu erachten, so dass weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten ist, zu Gunsten des Angeklagten die Richtigkeit dieser Einlassung zu unterstellen (vgl. zuletzt Senat NStZ-RR 2009, 90, 91 m.w.N.). Denn ein solcher Irrtum wĂŒrde vorliegend lediglich einen den Vorsatz des Angeklagten nicht berĂŒhrenden Subsumtionsirrtum darstellen, der allenfalls geeignet wĂ€re, einen - in der Regel durch Einleitung eines Statusverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV vermeidbaren - Verbotsirrtum zu begrĂŒnden (ebenso Gribbohm in LK 11. Aufl. § 266a Rdn. 82; Schulz NJW 2006, 183, 186; vgl. auch BGHZ 133, 370, 381; Hoyer in SK-StGB 117. Lfg. Juli 2009 § 266a Rdn. 54; Tag in NK-StGB § 266a Rdn. 81; Bittmann Insolvenzstrafrecht § 21 Rdn. 104 m.w.N. auch zur Gegenansicht; a.A. LG Ravensburg StV 2007, 413, 414; Ignor/Rixen Handbuch Arbeitsstrafrecht § 2 Rdn. 89). Dass der Angeklagte vorliegend einem Verbotsirrtum i.S.v. § 17 StGB unterlag, hat die Strafkammer aber ohne Rechtsfehler ausgeschlossen.
Nack Wahl Hebenstreit JĂ€ger Sander
16
d) Die zu den tatsĂ€chlichen Gegebenheiten getroffenen Feststellungen tragen ohne weiteres auch den vom Tatgericht gezogenen Schluss auf vorsĂ€tzliches Handeln der Angeklagten. Die fĂŒr das Bestehen inlĂ€ndischer BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisse und der daraus resultierenden AbfĂŒhrungspflicht maßgeblichen Tatsachen waren ihnen sĂ€mtlich bekannt. Haben die an einem (sozialversicherungsrechtlichen ) BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis Beteiligten wie hier eine vertragliche Gestaltung als Werkvertrag gewĂ€hlt, handelt es sich aber aufgrund der relevanten tatsĂ€chlichen Gegebenheiten arbeits- und sozialrechtlich um ein ArbeitsverhĂ€ltnis, kommt auf Seiten des vertraglichen „Auftraggebers“, der sich rechtlich als Arbeitgeber darstellt, allenfalls ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) in Betracht (BGH aaO), wenn diesem die tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse bekannt sind (Wiedner in Graf/JĂ€ger/Wittig, aaO, § 266a Rn. 80). Einen solchen Verbotsirrtum der Angeklagten hat das Tatgericht aber vorliegend auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien BeweiswĂŒrdigung ausgeschlossen (UA S. 49).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden ĂŒber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollstĂ€ndige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig ĂŒber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lĂ€sst oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlÀsst
und dadurch Steuern verkĂŒrzt oder fĂŒr sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als AmtstrÀger oder EuropÀischer AmtstrÀger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines AmtstrÀgers oder EuropÀischen AmtstrÀgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfĂ€lschter Belege fortgesetzt Steuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausĂŒben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkĂŒrzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorlĂ€ufig oder unter Vorbehalt der NachprĂŒfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der NachprĂŒfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch SteuervergĂŒtungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewĂ€hrt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der SĂ€tze 1 und 2 sind auch dann erfĂŒllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen GrĂŒnden hĂ€tte ermĂ€ĂŸigt oder der Steuervorteil aus anderen GrĂŒnden hĂ€tte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die AbsĂ€tze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 ĂŒber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union verwaltet werden.

(7) Die AbsĂ€tze 1 bis 6 gelten unabhĂ€ngig von dem Recht des Tatortes auch fĂŒr Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

21
1. Nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der TĂ€ter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest fĂŒr möglich hĂ€lt und ihn auch verkĂŒrzen will (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1953 - 5 StR 342/53, BGHSt 5, 90, 91 f.; BGH, Urteil vom 5. MĂ€rz 1986 - 2 StR 666/85, wistra 1986, 174; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 StR 491/09 Rn. 37, HFR 2010, 866; BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 2, 4, 5). FĂŒr eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bedarf es dabei keiner Absicht oder eines direkten Hinterziehungsvorsatzes ; es genĂŒgt, dass der TĂ€ter die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestands fĂŒr möglich hĂ€lt und billigend in Kauf nimmt (Eventualvorsatz ). Der Hinterziehungsvorsatz setzt deshalb weder dem Grunde noch der Höhe nach eine sichere Kenntnis des Steueranspruchs voraus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 StR 491/09 Rn. 37, HFR 2010, 866; zu strenge Anforderungen OLG MĂŒnchen, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 4 St RR 167/10 mit Anm. Roth, StRR 2011, 235).

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsĂ€tzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlĂ€ssiger Begehung bleibt unberĂŒhrt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig UmstĂ€nde annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen wĂŒrden, kann wegen vorsĂ€tzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

(1)1Der Arbeitgeber hat spÀtestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums

1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die BetriebsstĂ€tte (§ 41 Absatz 2) befindet (BetriebsstĂ€ttenfinanzamt), eine SteuererklĂ€rung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu ĂŒbernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und ĂŒbernommene Lohnsteuer an das BetriebsstĂ€ttenfinanzamt abzufĂŒhren.
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch DatenfernĂŒbertragung zu ĂŒbermitteln.3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger HĂ€rten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, fĂŒr die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu ĂŒbernehmen hat, nicht mehr beschĂ€ftigt und das dem Finanzamt mitteilt.

(2)1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsĂ€tzlich der Kalendermonat.2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzufĂŒhrende Lohnsteuer fĂŒr das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzufĂŒhrende Lohnsteuer fĂŒr das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat.3Hat die BetriebsstĂ€tte nicht wĂ€hrend des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die fĂŒr das vorangegangene Kalenderjahr abzufĂŒhrende Lohnsteuer fĂŒr die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.4Wenn die BetriebsstĂ€tte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete fĂŒr den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der BetriebsstĂ€tte abzufĂŒhrende Lohnsteuer maßgebend.

(3)1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem BetriebsstĂ€ttenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzufĂŒhren ist; die Kasse erhĂ€lt insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.2Das BetriebsstĂ€ttenfinanzamt oder die zustĂ€ndige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzufĂŒhren ist, wenn die AbfĂŒhrung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.

(4)1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dĂŒrfen die anzumeldende und abzufĂŒhrende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfĂ€llt, der an die Besatzungsmitglieder fĂŒr die BeschĂ€ftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird.2Die Handelsschiffe mĂŒssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der EuropĂ€ischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten fĂŒhren und zur Beförderung von Personen oder GĂŒtern im Verkehr mit oder zwischen auslĂ€ndischen HĂ€fen, innerhalb eines auslĂ€ndischen Hafens oder zwischen einem auslĂ€ndischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.3Die SĂ€tze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr ĂŒberwiegend außerhalb der deutschen HoheitsgewĂ€sser zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von BodenschĂ€tzen oder zur Vermessung von EnergielagerstĂ€tten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmĂ€ĂŸigen Personenbeförderungsdienst zwischen HĂ€fen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union eingesetzt werden, gelten die SĂ€tze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EuropĂ€ischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.5Bei Seeschiffen, die fĂŒr Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die SĂ€tze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetĂŒchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe wĂ€hrend mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit fĂŒr TĂ€tigkeiten auf See eingesetzt werden.6Ist fĂŒr den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden ĂŒber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollstĂ€ndige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig ĂŒber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lĂ€sst oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlÀsst
und dadurch Steuern verkĂŒrzt oder fĂŒr sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als AmtstrÀger oder EuropÀischer AmtstrÀger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines AmtstrÀgers oder EuropÀischen AmtstrÀgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfĂ€lschter Belege fortgesetzt Steuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausĂŒben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkĂŒrzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorlĂ€ufig oder unter Vorbehalt der NachprĂŒfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der NachprĂŒfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch SteuervergĂŒtungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewĂ€hrt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der SĂ€tze 1 und 2 sind auch dann erfĂŒllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen GrĂŒnden hĂ€tte ermĂ€ĂŸigt oder der Steuervorteil aus anderen GrĂŒnden hĂ€tte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die AbsĂ€tze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 ĂŒber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union verwaltet werden.

(7) Die AbsĂ€tze 1 bis 6 gelten unabhĂ€ngig von dem Recht des Tatortes auch fĂŒr Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle BeitrĂ€ge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhĂ€ngig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthĂ€lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der fĂŒr den Einzug der BeitrĂ€ge zustĂ€ndigen Stelle ĂŒber sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollstĂ€ndige Angaben macht oder
2.
die fĂŒr den Einzug der BeitrĂ€ge zustĂ€ndige Stelle pflichtwidrig ĂŒber sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lĂ€sst
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende BeitrĂ€ge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhĂ€ngig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthĂ€lt.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er fĂŒr den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehĂ€lt, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlĂ€sst, den Arbeitnehmer spĂ€testens im Zeitpunkt der FĂ€lligkeit oder unverzĂŒglich danach ĂŒber das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht fĂŒr Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren FÀllen der AbsÀtze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TÀter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß BeitrĂ€ge vorenthĂ€lt,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfÀlschter Belege fortgesetzt BeitrÀge vorenthÀlt,
3.
fortgesetzt BeitrĂ€ge vorenthĂ€lt und sich zur Verschleierung der tatsĂ€chlichen BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisse unrichtige, nachgemachte oder verfĂ€lschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmĂ€ĂŸig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von BeitrÀgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsÀchlichen BeschÀftigungsverhÀltnisse unrichtige, nachgemachte oder verfÀlschte Belege vorhÀlt, oder
5.
die Mithilfe eines AmtstrÀgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spĂ€testens im Zeitpunkt der FĂ€lligkeit oder unverzĂŒglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen BeitrÀge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemĂ€ĂŸe Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemĂŒht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die BeitrÀge dann nachtrÀglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der TÀter insoweit nicht bestraft. In den FÀllen des Absatzes 3 gelten die SÀtze 1 und 2 entsprechend.