Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2017 - XII ZB 504/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:250117BXIIZB504.15.0
bei uns veröffentlicht am25.01.2017
vorgehend
Amtsgericht Homburg, 17 F 579/10 UEUK, 23.04.2015
Landgericht Saarbrücken, 9 UF 48/15, 01.10.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 504/15
vom
25. Januar 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
a) Der Lauf der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache setzt voraus, dass die
Entscheidung ordnungsgemäß verkündet worden ist, was nur durch ein vom
Richter unterzeichnetes Verkündungsprotokoll nachgewiesen werden kann (im
Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ
2012, 1287).
b) Die Unterschrift unter dem Protokoll muss einen individuellen Charakter aufweisen
und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglichen
, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen. Die Unterschrift
muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen
aber – wenn auch nur andeutungsweise – zu erkennen sein (im Anschluss
an Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012,
106).
c) Hat der Beschwerdeführer die Begründung seines Rechtsmittels in einer Familienstreitsache
irrtümlich beim Amtsgericht eingereicht, ist dieses lediglich gehalten
, die Begründungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht
weiterzuleiten. Auch wenn sich die Verfahrensakte noch beim
Amtsgericht befindet, muss dieses nicht prüfen, ob die Weiterleitung besonders
eilbedürftig ist. Es ist auch nicht gehalten, den Rechtsmittelführer telefonisch
darauf hinzuweisen, dass er das Rechtsmittel beim falschen Gericht eingelegt
hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15 -
FamRZ 2016, 1762).
BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504/15 - OLG Saarbrücken
AG Homburg
ECLI:DE:BGH:2017:250117BXIIZB504.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats – Senat für Familiensachen II – des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 1. Oktober 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: 27.625 Euro

Gründe:

I.

1
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde und die Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist.
2
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1 rückständigen Trennungsunterhalt sowie an die Antragstellerin zu 3 rückständigen und laufenden Kindesunterhalt zu zahlen.
3
Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 29. April 2015 zugestellt worden. Am 26. Mai 2015 hat er beim Amtsgericht hiergegen Beschwerde eingelegt. Die – ebenfalls an das Amtsgericht gerichtete – Beschwerdebegründung ist dort am 24. Juni 2015 (Mittwoch) um 10.40 Uhr per Telefax eingegangen. Bei dem Oberlandesgericht ist sie – zusammen mit der Verfahrensakte – am 30. Juni 2015 (Dienstag) eingegangen. Nach entsprechendem Hinweis hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des Antragsgegners verworfen. Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig und deshalb gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu verwerfen.
5
Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten , den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 5 mwN.).
6
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung.
7
1. Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Beschwerde gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen war, weil der Antragsgegner sie entgegen § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG nicht innerhalb von zwei Monaten nach der schriftlichen Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses begründet hat. Dem Antragsgegner wurde der Beschluss am 29. April 2015 zugestellt. Die Beschwerdebegründung ist jedoch erst am Dienstag, dem 30. Juni 2015, und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG beim Oberlandesgericht eingegangen.
8
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Beschwerdebegründungsfrist mit der schriftlichen Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses an den Antragsgegner in Gang gesetzt worden.
9
a) Die Rechtsbeschwerde geht zwar zutreffend davon aus, dass Entscheidungen in einer – hier vorliegenden – Familienstreitsache nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu verkünden sind und dass bei Fehlen einer wirksamen Verkündung des Beschlusses die Rechtsmittelfristen nicht zu laufen beginnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 15 ff. und vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106 Rn. 12 f.).
10
b) Die Entscheidung ist indes am 23. April 2015 ordnungsgemäß verkündet worden.
11
Soweit die Rechtsbeschwerde die Verkündung des Beschlusses für unwirksam hält, weil die Richterin das Verkündungsprotokoll nur mit einer Paraphe unterzeichnet habe, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, dass das Protokoll, das gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 7 ZPO die Verkündung der Entscheidung enthält, gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist und dass es am Nachweis einer Verkündung gemäß § 310 ZPO fehlt, wenn kein ordnungsgemäßes Protokoll besteht (BGH Urteil vom 31. Mai 2007 - X ZR 172/04 - NJW 2007, 3210 Rn. 13 unter Hinweis auf BGHZ-GSZ 14, 39; s. auch Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 15 und vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106 Rn. 14).
12
Eine ordnungsgemäße Unterschrift liegt hier jedoch vor.
13
aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt als Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem Dritten , der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber – wenn auch nur andeutungsweise – zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt. Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen. Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, keine formgültige Unterschrift dar (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106 Rn. 14 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 16/16 - juris Rn. 7).
14
bb) Gemessen hieran reicht die Unterschrift der Richterin unter dem Verkündungsprotokoll aus, um von einer hinreichenden Individualisierbarkeit auszugehen. Dabei besteht hier die Besonderheit, dass der Nachname der Richterin ohnehin sehr kurz ist. Hinzu kommt, dass die Richterin ausweislich der Gerichtsakte auch im Übrigen mit demselben Schriftzug unterzeichnet, sei es unter dem angefochtenen Beschluss, unter dem Berichtigungsbeschluss oder unter den verschiedenen Protokollen, wie namentlich unter dem Verkündungsprotokoll. Die Unterschrift ist zwar nicht unbedingt lesbar, es lassen sich ihr jedoch mindestens andeutungsweise einzelne Buchstaben entnehmen. Das Erschei- nungsbild macht zudem deutlich, dass eine volle Unterschriftsleistung gewollt war.
15
2. Ebenso wenig ist die angefochtene Entscheidung zu beanstanden, soweit das Oberlandesgericht eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist abgelehnt hat. Der Antragsgegner war nicht ohne Verschulden i.S.v. § 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 233 ZPO daran gehindert , diese Frist einzuhalten.
16
Dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Fristversäumung deshalb verschuldet hat, weil sie die Beschwerdebegründung statt beim Oberlandesgericht beim Amtsgericht eingereicht hat, stellt die Rechtsbeschwerde genauso wenig in Frage wie den Umstand, dass ihre Weiterleitung an das Oberlandesgericht im ordentlichen Geschäftsgang erfolgt ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15 - FamRZ 2016, 1762 Rn. 11 ff.) und dass danach die Begründungsfrist nicht gewahrt werden konnte.
17
Soweit die Rechtsbeschwerde jedoch meint, der Umstand, dass sich die Verfahrensakten noch beim Amtsgericht befunden hätten, führe dazu, dass sich das Gericht aus dem Inhalt der Akten über den Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses habe vergewissern und damit Kenntnis über die besondere Eilbedürftigkeit der Sache gewinnen und entsprechend handeln müssen, kann ihr nicht gefolgt werden.
18
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist das Ausgangsgericht nicht verpflichtet, den Fristablauf zu prüfen und den Schriftsatz sodann als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten. Es besteht auch keine Verpflichtung des Amtsgerichts, den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers telefonisch über seinen Fehler zu informieren (Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15 - FamRZ 2016, 1762 Rn. 13 mwN). Wenn die Akte nach Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verfristet beim Beschwerdegericht eingeht, liegt dies im Risikobereich des Verfahrensbeteiligten, dessen Rechtsanwalt den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15 - FamRZ 2016, 1762 Rn. 14 mwN).
Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling

Vorinstanzen:
AG Homburg, Entscheidung vom 23.04.2015 - 17 F 579/10 UEUK -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 01.10.2015 - 9 UF 48/15 -

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(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Ges

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(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

5
2. Zum anderen hat der Senat bei der Beurteilung der Frage, ob der Antragsgegner dargelegt hat, über keinerlei Freizeit zu verfügen, das gesamte Vorbringen des Antragsgegners und dabei auch die von der Anhörungsrüge als übergangen gerügten Aktenbestandteile berücksichtigt und gewürdigt. Das gilt auch für den Umstand, dass der Antragsgegner während des Beschwerdeverfahrens einen Rechtsanwalt mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt hat - wodurch das Fehlen von Freizeit in keiner Weise belegt wird. Im Übrigen folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht die Verpflichtung, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu verbescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.

(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.

(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.

15
bb) Entscheidungen in Ehesachen und Familienstreitsachen müssen allerdings in einem Termin "verkündet" werden (vgl. § 142 Abs. 3 FamFG; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106 Rn. 13). Handelt es sich um eine urteilsersetzende Endentscheidung, erfolgt die Verkündung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO durch Vorlesung der Entscheidungsformel oder durch Bezugnahme auf die Entscheidungsformel (Prütting/Helms FamFG 2. Aufl. § 116 Rn. 12, 17; MünchKommZPO/Heiter 3. Aufl. § 142 FamFG Rn. 24; Musielak/Borth FamFG 3. Aufl. § 41 Rn. 7; Hütter/Kodal FamRZ 2009, 917, 919). Der Nachweis für die erfolgte Verkündung kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 165 Satz 1, 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO nur durch das Protokoll geführt werden (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 38 Rn. 94).
12
Die Rechtsbeschwerde geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass bei Fehlen einer wirksamen Verkündung des Beschlusses der Lauf der Rechtsmittelfristen nicht hätte beginnen können (vgl. BGHZ - GSZ - 14, 39, 44; Senatsurteil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09 - NJW 2011, 1741 Rn. 8). Der angegriffene Beschluss ist jedoch am 24. November 2010 ordnungsgemäß verkündet worden.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.

(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.

(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.

(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).

13
c) Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht darin, dass das Protokoll, durch das allein die Beachtung der für die Verkündung vorgeschriebenen Förmlichkeiten bewiesen werden kann, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst nach Ablauf der Fünfmonatsfrist des § 517 ZPO unterschrieben worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Berufung jedenfalls zulässig , denn mangels Protokollierung fehlte es an einer wirksamen Verkündung. Der Senat lässt offen, ob die Unterzeichnung des Protokolls noch nach Ablauf der Fünfmonatsfrist rechtlich zulässig war und rückwirkend die Verkündungsmängel beseitigte und damit Beweis für die im angegebenen Termin erfolgte Verkündigung erbrachte. Jedenfalls konnte durch die durch die Nachholung der Unterschrift auf dem Verkündungsprotokoll nachträglich bewirkte Protokollierung der Verkündung der Zulässigkeit der Berufung nicht die Grundlage entzogen werden. Auf eine Nachholung der Unterschrift mit der Folge, dass damit die Berufung verfristet und infolge dessen unzulässig wurde, konnten sich die Berufungskläger nicht einstellen. Sie mussten hiermit auch nicht rechnen und konnten dem durch die ihnen allenfalls zuzumutende Einholung von Erkundigungen oder die Einsicht in die Gerichtsakten auch nicht entgehen.
12
Die Rechtsbeschwerde geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass bei Fehlen einer wirksamen Verkündung des Beschlusses der Lauf der Rechtsmittelfristen nicht hätte beginnen können (vgl. BGHZ - GSZ - 14, 39, 44; Senatsurteil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09 - NJW 2011, 1741 Rn. 8). Der angegriffene Beschluss ist jedoch am 24. November 2010 ordnungsgemäß verkündet worden.
7
a) Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug - anders als eine dem äußeren Erscheinungsbild nach bewusste und gewollte Namensabkürzung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - VII ZB 43/12, NJW 2013, 1966 Rn. 8; Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97, VersR 1998, 340, jeweils mwN) - als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (Senatsbeschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045 Rn. 8 mwN; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - V ZB 203/14, NJW 2015, 3104 Rn. 7; vom 16. Juli 2013 - VIII ZB 62/12, NJW-RR 2013, 1395 Rn. 11, jeweils mwN).

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

13
cc) Gemessen daran konnte die Antragsgegnerin nicht erwarten, dass die Beschwerdebegründung noch bis zum 26. Januar 2015 beim Oberlandesgericht eingehen würde. Der zuständige Richter verfügte am 21. Januar 2015 die Weiterleitung der am 20. Januar 2015 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerdebegründung an das Oberlandesgericht. Insoweit unterscheidet sich der Fall von der mit der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 2006 (II ZB 24/05 – NJW 2006, 3499). In jenem Fall war die Weiterleitung vom Vorsitzenden erst 15 Tage nach Eingang verfügt worden und betrug die in der Entscheidung angenommene übliche Postlaufzeit zwischen Land- und Oberlandesgericht nur zwei Tage. Das lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres übertragen, weil hier die Versendung durch Kurier erfolgt ist. Dass der Schriftsatz nicht binnen der folgenden drei Arbeitstage (22., 23. und 26. Januar 2015) beim Oberlandesgericht einging und die Kuriersendung erst am 26. Januar 2015 abging, widerspricht nicht dem ordentlichen Geschäftsablauf und begründet daher nicht den Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Denn das Amtsgericht war als unzuständiges Gericht nur gehalten, die ersichtlich in die Empfangszuständigkeit des Oberlandesgerichts fallende Beschwerdebegründung an dieses wei- terzuleiten. Es war hingegen nicht verpflichtet, den Fristablauf zu prüfen und den Schriftsatz sodann als besonders eilig oder etwa per Fax weiterzuleiten. Die Rechtsbeschwerde verkennt schließlich nicht, dass auch keine Verpflichtung des Amtsgerichts bestand, die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin telefonisch über ihren Fehler zu informieren (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 – XII ZB 571/12 – FamRZ 2014, 550 Rn. 15 mwN).