Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2017 - VI ZB 49/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:290817BVIZB49.16.0
29.08.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 49/16
vom
29. August 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Prozessbevollmächtigte ist verpflichtet, einen Fristverlängerungsantrag
darauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist.

b) Erteilt der Rechtsanwalt eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift oder des Antrags
auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld
der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig
nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis
vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung
der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen.
BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2017:290817BVIZB49.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pentz und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. September 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 6.890 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter Angaben im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer Fondsgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch. Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist den Beklagten am 3. Februar 2016 zugestellt worden. Hiergegen haben sie rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit an das Landgericht gerichtetem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 1. April 2016 haben die Beklagten beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Mai 2016 zu verlängern. Der Schriftsatz erreichte die allgemeine Einlaufstelle der Justizbehörden per Telefax am 1. April 2016. Das Landgericht hat den Schriftsatz am 7. April 2016 an das Oberlandesgericht weitergeleitet, wo er am 11. April 2016 eingegangen ist. Mit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 12. April 2016 zugestelltem Hinweis informierte der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats über diesen Geschehensablauf und teilte mit, dass eine Fristverlängerung nicht in Betracht komme, da der Fristverlängerungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen sei. Mit am 29. April 2016 eingegangenem Schriftsatz haben die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begründet. Sie haben ausgeführt, die zuständige Rechtsanwältin habe die Rechtsanwaltsfachangestellte R. am 1. April 2016 angewiesen , in insgesamt 18 Verfahren Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu erstellen. Rechtsanwältin M. habe dabei mündlich konkrete Anweisungen erteilt, wie die Schriftsätze zu erstellen seien. Sie habe insbesondere mitgeteilt, um welchen Zeitraum die Fristen hätten verlängert und welche Begründung bei den Fristverlängerungsgesuchen habe angegeben werden sollen , und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Adressfeld der Fristverlängerungsanträge jeweils das Gericht anzugeben sei, bei dem die Berufung eingelegt worden sei. Aufgrund ihrer Anweisung habe sie bei der Unterzeichnung der Verlängerungsanträge nicht geprüft, ob im vorliegenden Fall tatsächlich das Landgericht das Berufungsgericht sei. Sie habe sich vielmehr auf die richtige Adressierung durch die Rechtsanwaltsfachangestellte verlassen. Diese habe im vorliegenden Verfahren den Adressaten des Schriftsatzes verwechselt, weil der letzte Schriftverkehr in der Akte mit dem Landgericht im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geführt worden sei.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Berufung unzulässig sei, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, die am 4. April 2016 geendet habe, beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuweisen, da die Beklagten nicht ohne ihnen zuzurechnendes Verschulden gehindert gewesen seien, die Frist für die Berufungsbegründung einzuhalten. Der Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei ein Verschuldensvorwurf zu machen, weil sie vor der Unterzeichnung des Fristverlängerungsantrags nicht überprüft habe, ob das Landgericht tatsächlich das Berufungsgericht gewesen sei. Die Fristversäumung beruhe auch auf dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten. Das Landgericht sei zwar verpflichtet gewesen, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Im Streitfall sei der Schriftsatz jedoch nicht so rechtzeitig beim Landgericht eingegangen, dass eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang hätte erwartet werden können. Der Fristverlängerungsantrag sei am Freitag, dem 1. April 2016, um 11.00 Uhr in der allgemeinen Einlaufstelle eingegangen. Er habe keinen Hinweis auf eine besondere Eilbedürftigkeit enthalten und sei deshalb in der Einlaufstelle gegen 12.00 Uhr in das Ablagefach der 35. Zivilkammer eingelegt worden. Am Montagvormittag , dem 4. April 2016, hätten die Wachtmeister die Post zur zuständigen Geschäftsstelle des Landgerichts befördert. Dies habe dem ordentlichen Geschäftsgang, nämlich dem internen Leitfaden zur Faxbehandlung beim Landgericht, entsprochen. Bei sachgerechter Behandlung wäre eine Vorlage des Faxes an den zuständigen Richter noch am 4. April 2016 erfolgt. Selbst wenn der Richter die Weiterleitung an das Oberlandesgericht noch am selben Tag verfügt hätte, könne jedoch nicht erwartet werden, dass die Verfügung noch an diesem Tag an die Geschäftsstelle gelangt und dort so ausgeführt worden wäre, dass der Fristverlängerungsantrag noch am 4. April 2016 beim Oberlandesgericht eingegangen wäre.
3
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip).
5
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten die Frist zur Begründung der Berufung versäumt haben. Zwar ist der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vor deren Ablauf bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden, der auch das Oberlandesgericht angeschlossen ist, eingegangen. Ein Schriftsatz, der bei einer gemeinsamen Eingangsstelle mehrerer Gerichte eingereicht wird, kann jedoch nur bei demjenigen Gericht als im Rechtssinne eingegangen erachtet werden, an das er gerichtet ist. Denn nur dieses Gericht erlangt mit der Einreichung des Schriftsatzes die für den Eingang erforderliche tatsächliche Verfügungsgewalt über das Schriftstück (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - XII ZB 382/15, FamRZ 2016, 1355 Rn. 11, jeweils mwN). Im Streitfall hat der fehlerhaft an das Landgericht adressierte Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungs- frist das zuständige Berufungsgericht erst nach Fristablauf, nämlich am 11. April 2016, erreicht.
6
2. Das Berufungsgericht hat den Beklagten auch zutreffend die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beruht auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten , das ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
7
a) Der Prozessbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, MDR 2017, 837 Rn. 16; vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381; BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 7; vom 5. Februar 2014 - IV ZB 32/13, juris Rn. 7). Er ist deshalb verpflichtet, einen Fristverlängerungsantrag darauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist, und fehlerhafte Angaben zu berichtigen. Ihm muss insbesondere auffallen, wenn ein für ihn vorbereiteter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - IV ZB 32/13, aaO). Denn die Anfertigung eines Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gehört - ebenso wie die Anfertigung der Rechtsmittelschrift - zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, FamRZ 2015, 1878 Rn. 12; vom 5. Februar 2014 - IV ZB 32/13, juris Rn. 11; vgl. zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381, 1382; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 7).
8
Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht genügt. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten hat ihre Prozessbevollmächtigte bei der Unterzeichnung des Fristverlängerungsantrags nicht überprüft, ob das Berufungsgericht richtig bezeichnet war.
9
b) Dem Verschuldensvorwurf steht nicht entgegen, dass die Prozessbevollmächtigte die Rechtsanwaltsfachangestellte R. angewiesen hatte, in dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist das Gericht als Rechtsmittelgericht anzugeben, bei dem die Berufung eingelegt worden war. Zwar darf der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift oder eines Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2016 - VII ZB 7/15, NJW-RR 2016, 1262 Rn. 14; vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 8; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, FamRZ 2015, 1878 Rn. 13).
10
Erteilt der Rechtsanwalt allerdings eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift bzw. des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen (vgl. BGH, Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, aaO; Beschluss vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 5). Die vor Fertigung und anwaltli- cher Durchsicht des Schriftsatzes erteilte Weisung ist insoweit von der Anordnung zu unterscheiden, Änderungen am bereits geprüften Schriftsatz vorzunehmen. Bei der Umsetzung der einen noch anzufertigenden Schriftsatz betreffenden anwaltlichen Weisung ist eine Vielzahl möglicher Fehlerquellen denkbar. Der Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts entspricht es, ein ihm erstmals vorgelegtes Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung gründlich auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, aaO Rn. 9). Dies gilt umso mehr, wenn der Rechtsanwalt keine auf ein einzelnes Verfahren bezogene Anweisung erteilt, sondern für eine Vielzahl von Verfahren generell anordnet, anhand welcher Kriterien der jeweilige Fristverlängerungsantrag zu erstellen ist.
11
So verhält es sich im Streitfall. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten hatte ihre Prozessbevollmächtigte die Rechtsanwaltsfachangestellte R. mündlich damit beauftragt, in 18 - vor unterschiedlichen Gerichten geführten - Verfahren jeweils einen Fristverlängerungsantrag zu erstellen und sie dabei angewiesen, inwieweit Fristverlängerung beantragt werden solle und mit welcher Begründung.
12
c) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die schuldhafte Pflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die Fristversäumung kausal geworden ist. Die Kausalität ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Verschulden der Prozessbevollmächtigten wegen einer nachfolgenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Landgericht nicht mehr ausgewirkt hätte.
13
aa) Der Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren verpflichtet das Gericht zur Rücksichtnahme auf die Parteien. Geht ein fristgebun- dener Rechtsmittelschriftsatz bei dem Ausgangsgericht ein, ist dieses verpflichtet , den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Soweit der Schriftsatz beim unzuständigen Gericht so zeitig eingeht, dass mit einer fristgerechten Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu rechnen ist, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, so wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, VersR 2005, 247; BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 12; vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rn. 26; BVerfGE 93, 99, juris Rn. 45 ff., 48).
14
Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Ausgangsgericht nicht verpflichtet ist, zu prüfen, wann die in Rede stehende Frist ablaufen wird, und den Schriftsatz als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten. Es besteht auch keine Verpflichtung des Ausgangsgerichts, den Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers telefonisch über seinen Fehler zu informieren. Wenn die Akte nach Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verfristet beim Beschwerdegericht eingeht, liegt dies im Risikobereich der Partei, deren Rechtsanwalt den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504/15, NJW-RR 2017, 386 Rn. 18; vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, FamRZ 2016, 1762 Rn. 14).
15
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen durften die Beklagten im Streitfall nicht darauf vertrauen, dass ihr Fristverlängerungsantrag noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingehen würde. Ihr Antrag ist beim Landgericht nicht so zeitig eingegangen, dass mit einer fristgerechten Weiterleitung an das Oberlandesgericht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu rechnen war. Der Antrag hat die allgemeine Einlaufstelle der Justizbehörden am Freitag, dem 1. April 2016, um 11.00 Uhr erreicht. Selbst wenn, wie die Beschwerde geltend macht, mit einem Eingang des Schriftsatzes auf der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer des Landgerichts bereits am Freitagnachmittag hätte gerechnet werden können, wären die Akten dem zuständigen Richter frühestens an dem auf die Verfügung der Geschäftsstelle folgenden Werktag, d.h. am Montag, dem 4. April 2016, vorgelegt worden. Die Bearbeitung der richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle und die Versendung der Akten an das Berufungsgericht wären demnach im üblichen Geschäftsgang erst am folgenden Werktag, d.h. am Dienstag, dem 5. April 2016, zu erwarten gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 14). Es kann offenbleiben, ob die Akten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch am selben Tag beim Berufungsgericht eingegangen wären. Denn die Berufungsbegründungsfrist war mit Ablauf des 4. April 2016 abgelaufen. Da über den ordnungsgemäßen Geschäftsgang hinausgehende Anstrengungen des Ausgangsgerichts auch von Verfassung wegen nicht geboten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 16 mwN), hätte das Landgericht im Streitfall entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weder wegen einer angeblich erkennbaren Eilbedürftigkeit der Weiterleitung die Angelegenheit beschleunigt bearbeiten noch der Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen telefonischen Hinweis erteilen müssen. Soweit sich die Beschwerde insoweit auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2011 (IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 14) bezieht, übersieht sie, dass auch hier die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gefordert wird (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 16; vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, FamRZ 2011, 1649 Rn. 20; BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 10).
16
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke von Pentz Müller Klein Allgayer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.01.2016 - 35 O 8267/15 -
OLG München, Entscheidung vom 12.09.2016 - 23 U 810/16 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

11
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für den rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat. Ein beim Faxgerät eines anderen Gerichts eingegangener Schriftsatz ist zum Zeitpunkt des Empfangs noch nicht bei dem zuständigen Gericht angekommen. Entscheidend ist in solchen Fällen, wann der Schriftsatz nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt. Dies gilt auch dann, wenn der Schriftsatz an das zuständige Gericht adressiert ist, aber versehentlich an ein anderes Gericht per Telefax übermittelt wird. Wird ein Schriftsatz allerdings bei einer gemeinsamen Eingangsstelle mehrerer Gerichte eingereicht, so ist er mit der Einreichung bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert ist. Nur dieses Gericht erlangt mit dem Eingang des Schriftsatzes die tatsächliche Verfügungsgewalt (BGH Beschluss vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12 - NJW-RR 2012, 1461 Rn. 9 mwN; siehe auch BVerfG NJW-RR 2008, 446, 447 und BGH Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12 - NJWRR 2013, 830 Rn. 11 ff.).

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

16
aa) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen , dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird (st. Rspr.: siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, VersR 2015, 339 Rn. 8; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8 f.; jeweils mwN). Zu diesem Zweck sind Fristenkalender so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist. Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient nicht alleine dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern vielmehr auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 10; vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, VersR 2000, 1564 Rn. 6 mwN). Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8).
7
aa) Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift daher vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12; vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; jeweils mwN). Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die Prozessbevollmächtigtedes Beklagten nicht genügt. Die Unterzeichnung der unrichtig adressierten Berufungsschrift lässt sich nur auf eine unzulängliche Überprüfung des durch die Büroangestellte fehlerhaft vorbereiteten Schriftsatzentwurfs zurückführen.
7
1. Der Prozessbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 865 Rn. 8 m.w.N. und ständig). Das umfasst die Pflicht, einen Fristverlängerungsantrag darauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist, und eventuell fehlerhafte Angaben zu berichtigen. Insbesondere muss dem Rechtsanwalt auffallen, wenn ein für ihn vorbereiteter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 aaO m.w.N.).
12
aa) Die Prüfung der notwendigen Formalien für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist Aufgabe des Rechtsmittelführers. Ihm obliegt es deswegen auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört - ebenso wie die Anfertigung eines Antrages auf Verlängerung der Begründungsfrist - zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Rechtsanwalt muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts , überprüfen (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 9, 11 mwN).
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1. Der Prozessbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 865 Rn. 8 m.w.N. und ständig). Das umfasst die Pflicht, einen Fristverlängerungsantrag darauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist, und eventuell fehlerhafte Angaben zu berichtigen. Insbesondere muss dem Rechtsanwalt auffallen, wenn ein für ihn vorbereiteter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 aaO m.w.N.).
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aa) Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift daher vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12; vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; jeweils mwN). Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die Prozessbevollmächtigtedes Beklagten nicht genügt. Die Unterzeichnung der unrichtig adressierten Berufungsschrift lässt sich nur auf eine unzulängliche Überprüfung des durch die Büroangestellte fehlerhaft vorbereiteten Schriftsatzentwurfs zurückführen.
14
Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass ein zuverlässiger Mitarbeiter eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend zu vergewissern, ob eine erteilte Weisung auch ausgeführt worden ist (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - VII ZB 36/15 Rn. 12; Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07, NJW 2008, 2589 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362, juris Rn. 4; jeweils m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Betrifft die Einzelanweisung einen so wichtigen Vorgang wie die Absendung eines Fristverlängerungsantrags zur Wahrung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels und wird sie nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung nicht in Vergessenheit gerät und die Absendung unterbleibt (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - VII ZB 36/15 Rn. 12; Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; Beschluss vom 15. Mai 2012 - VI ZB 27/11, NJW-RR 2013, 179 Rn. 12; Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 31; jeweils m.w.N.). Hierzu genügt es regelmäßig, wenn die Anweisung hinreichend klar und präzise ist und das Büropersonal aufgefordert wird, den Auftrag sofort vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - VII ZB 36/15 Rn. 12; Beschluss vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08, FamRZ 2009, 1132 Rn. 20; Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07, NJW 2008, 2589 Rn. 14; Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06, NJW 2008, 526 Rn. 12). Unterbleibt dagegen die Anordnung der sofortigen Ausführung der Anweisung, muss der Rechtsanwalt Vorkehrungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausführung treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - VII ZB 36/15 Rn. 12; Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06, aaO; Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430 Rn. 9).
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aa) Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift daher vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12; vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; jeweils mwN). Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die Prozessbevollmächtigtedes Beklagten nicht genügt. Die Unterzeichnung der unrichtig adressierten Berufungsschrift lässt sich nur auf eine unzulängliche Überprüfung des durch die Büroangestellte fehlerhaft vorbereiteten Schriftsatzentwurfs zurückführen.
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aa) Die Prüfung der notwendigen Formalien für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist Aufgabe des Rechtsmittelführers. Ihm obliegt es deswegen auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört - ebenso wie die Anfertigung eines Antrages auf Verlängerung der Begründungsfrist - zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Rechtsanwalt muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts , überprüfen (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 9, 11 mwN).
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aa) Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift daher vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12; vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; jeweils mwN). Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die Prozessbevollmächtigtedes Beklagten nicht genügt. Die Unterzeichnung der unrichtig adressierten Berufungsschrift lässt sich nur auf eine unzulängliche Überprüfung des durch die Büroangestellte fehlerhaft vorbereiteten Schriftsatzentwurfs zurückführen.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

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aa) Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift daher vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12; vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; jeweils mwN). Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die Prozessbevollmächtigtedes Beklagten nicht genügt. Die Unterzeichnung der unrichtig adressierten Berufungsschrift lässt sich nur auf eine unzulängliche Überprüfung des durch die Büroangestellte fehlerhaft vorbereiteten Schriftsatzentwurfs zurückführen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 75/03
vom
15. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Es besteht keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen
und vorher mit der Sache noch nicht befaßten Gerichts, durch Hinweise
oder geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers
zu verhindern.

b) Ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten wirkt sich
nur dann nicht mehr aus, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige
Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden
kann.
BGH, Beschluß vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03 - OLG Rostock
AG Bad Doberan
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. Oktober 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 2.969,38 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine in den Niederlanden ansässige Versicherungsgesellschaft , nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das vom Kläger angerufene Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 17. Februar 2003 zugestellte Urteil legte die Klägerin mit einem am 21. Februar 2003 eingegangenen Schriftsatz beim Landgericht Berufung ein. Am 25. Februar 2003 verfügte der Vorsitzende der Berufungskammer die Wiedervorlage auf den Eingang der Berufungsbegründungsschrift , spätestens auf den 18. April 2003. Die von der Berufungskammer angeforderten Akten gingen am 7. März 2003 beim Landgericht
ein. Nachdem die Klägerin die Berufung mit einem am 17. April 2003 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hatte, wurden die Akten nach Eingang des Originals der Berufungsbegründungsschrift dem Vorsitzenden am 22. April 2003 vorgelegt. Mit Beschluß vom 16. September 2003 hat die Berufungskammer die Sache auf den Einzelrichter übertragen, der eine mündliche Verhandlung auf den 9. Oktober 2003 anberaumt hat. Am Terminstag beantragte die Klägerin, nachdem ihr Prozeßbevollmächtigter am 8. Oktober 2003 auf die fehlende funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes hingewiesen worden war, die Abgabe des Verfahrens an das Oberlandesgericht und beantragte zugleich, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsfrist zu gewähren. Im Anschluß an die mündliche Verhandlung hat das Landgericht das Verfahren an das Oberlandesgericht abgegeben, wo die Akten am 18. Oktober 2003 eingegangen sind. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Die an das Landgericht adressierte Berufungsschrift habe die Frist zur Einlegung der Berufung nicht gewahrt, weil sie beim funktionell unzuständigen Gericht eingegangen sei. In der von dem Amtsgericht verhandelten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit sei wegen der Beteiligung einer Person, die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Geltungsbereich des GVG hatte, das Oberlandesgericht zuständig gewesen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG). Die Berufung hätte deshalb beim Oberlandesgericht eingelegt werden müssen (§ 519 Abs. 1 ZPO).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Versäumung verschuldet habe. Ihm hätte die Gesetzesänderung, die zur fraglichen Zeit bereits seit über einem Jahr in Kraft gewesen sei, bekannt sein müssen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß das Landgericht ihre Berufung innerhalb der Berufungsfrist an das zuständige Oberlandesgericht hätte weiterleiten müssen. Denn allein aus der Berufungsschrift und dem ihr beigefügten angefochtenen Urteil habe die funktionelle Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts nicht zweifelsfrei entnommen werden können. Die Berufungsschrift habe den Geschäftssitz der Klägerin nämlich mit G. in Deutschland und nicht wie im Urteil mit A. in den Niederlanden bezeichnet. Ohne nähere Kenntnis des Akteninhaltes und der Berufungsbegründungsschrift habe eine Entscheidung darüber, wo der Geschäftssitz der Klägerin zur Zeit der Rechtshängigkeit gelegen sei, nicht getroffen werden können.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft und zur Fortbildung des Rechts zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts , daß die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt worden sei. Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe den Umfang der Fürsorgepflicht des vom Rechtsmittelführer angerufenen unzuständigen Gerichts und damit die Tragweite des aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruchs auf ein faires Verfahren verkannt und deswegen rechtsfehlerhaft keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Damit hat sie keinen
Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht nicht gewährt, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet ist (§ 233 ZPO). Die Beklagte muß sich das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO), welches darin liegt, daß er die Berufung bei einem unzuständigen Gericht eingelegt hat.
a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein unzuständiges Gericht jedenfalls dann, wenn es vorher selbst mit der Sache befaßt war, aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten ist, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so rechtzeitig ein, daß eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich ein Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr aus (vgl. BVerfG, BVerfGE 93, 99, 112 ff. und NJW 2001, 1343; BGH, Urteile vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95 - NJW-RR 1996, 443 und vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - VersR 1998, 608, 609; Beschlüsse vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 - VersR 1999, 1170, 1171; vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00 - NJW-RR 2000, 1730, 1731 und vom 26. Oktober 2000 - V ZB 32/00 - juris).
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht hingegen keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder geeignete Maßnahmen rechtzeitig eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. So kann keine "vorbeugende Fürsorgepflicht" des lediglich für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens in Notarverwaltungssachen zuständigen Bundesgerichtshofs statuiert werden, außerhalb normaler Geschäftsabläufe bei ihm eingehende Beschwerdeschriften an die für die Rechtsmitteleinlegung zuständigen Oberlan-
desgerichte weiterzuleiten (vgl. BGH, Beschluß vom 29. November 1999 - NotZ 10/99 - NJW 2000, 737 f.).
c) Auch nach Auffassung des Senats besteht keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen und vorher mit der Sache noch nicht befaßten Gerichts, durch Hinweise oder geeignete Maßnahmen rechtzeitig eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf sich die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur an dem Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren , sondern muß auch berücksichtigen, daß die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muß. Danach muß der Partei und ihrem Prozeßbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG NJW 2001, 1343). Deshalb nimmt das Bundesverfassungsgericht selbst dann, wenn der fristgebundene Schriftsatz bei dem "mit der Sache befaßt gewesenen Gericht" eingegangen ist, nur dann an, daß sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr auswirke, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. In diesem Fall tritt nämlich eine ins Gewicht fallende Belastung des Gerichts nicht ein. Nach diesen Grundsätzen ist die Abwägung des Berufungsgerichts, aufgrund derer es den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen hat, unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht zu beanstanden. Das für die Einlegung der Berufung unzuständige Landgericht war vorher
mit dem Fall noch nicht befaßt. In der Berufungsschrift waren sowohl für die Klägerin als auch für den Beklagten Anschriften in Deutschland angegeben. Daher erschien grundsätzlich das Landgericht für die Berufung zuständig, so daß sich aus der Berufungsschrift keine Besonderheit für den Vorsitzenden ergab. Auch wenn sich aus dem Rubrum der der Berufungsschrift beigefügten Ablichtung des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils ergab, daß die Klägerin möglicherweise ihren Sitz in A. hatte, war die Unzuständigkeit des erstmals mit der Sache befaßten Landgerichts nicht "ohne weiteres" oder "leicht und einwandfrei" (so BVerfG NJW 2002, 3692, 3693) erkennbar. Im Gegensatz zu dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, der vor Einlegung der Berufung die Zuständigkeit des Berufungsgerichts prüfen mußte, war der Vorsitzende nicht gehalten, bereits zu diesem Zeitpunkt die funktionelle Zuständigkeit des Gerichts zu prüfen. Da die funktionelle Unzuständigkeit des Landgerichts nicht ohne weiteres zu erkennen war, entsprach es durchaus dem normalen Geschäftsablauf , daß die rechtliche Prüfung erst nach Eingang der Berufungsbegründung durch den die Angelegenheit bearbeitenden Richter vorgenommen wurde. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzte dieses dem normalen Geschäftsablauf entsprechende Verfahren nicht die Fürsorgepflicht des Gerichts.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
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aa) Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift daher vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12; vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; jeweils mwN). Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die Prozessbevollmächtigtedes Beklagten nicht genügt. Die Unterzeichnung der unrichtig adressierten Berufungsschrift lässt sich nur auf eine unzulängliche Überprüfung des durch die Büroangestellte fehlerhaft vorbereiteten Schriftsatzentwurfs zurückführen.
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(1) Geht eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung statt beim Rechtsmittelgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht ein, ist dieses grundsätzlich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 12). Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen , dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ih- rer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06 - FamRZ 2009, 320 Rn. 7 mwN).
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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist das Ausgangsgericht nicht verpflichtet, den Fristablauf zu prüfen und den Schriftsatz sodann als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten. Es besteht auch keine Verpflichtung des Amtsgerichts, den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers telefonisch über seinen Fehler zu informieren (Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15 - FamRZ 2016, 1762 Rn. 13 mwN). Wenn die Akte nach Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verfristet beim Beschwerdegericht eingeht, liegt dies im Risikobereich des Verfahrensbeteiligten, dessen Rechtsanwalt den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15 - FamRZ 2016, 1762 Rn. 14 mwN).
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Wenn somit der Kurierdienst den Schriftsatz nicht so zeitig zum Rechtsmittelgericht befördert hat, dass dadurch die Frist gewahrt werden konnte, ist dieses Risiko von dem Verfahrensbeteiligten zu tragen, dessen Rechtsanwalt den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 – XII ZB 61/12 – FamRZ 2013, 436 Rn. 12). Es bleibt daher bei der alleinigen Ursächlichkeit des Anwaltsverschuldens, so dass das Oberlandesgericht zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger
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aa) Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift daher vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12; vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; jeweils mwN). Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die Prozessbevollmächtigtedes Beklagten nicht genügt. Die Unterzeichnung der unrichtig adressierten Berufungsschrift lässt sich nur auf eine unzulängliche Überprüfung des durch die Büroangestellte fehlerhaft vorbereiteten Schriftsatzentwurfs zurückführen.
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Allerdings sind die Gerichte dann gehalten, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen ist; dies kann die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gebieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 13; vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, MDR 2011, 1193, 1194).
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aa) Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift daher vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12; vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; jeweils mwN). Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die Prozessbevollmächtigtedes Beklagten nicht genügt. Die Unterzeichnung der unrichtig adressierten Berufungsschrift lässt sich nur auf eine unzulängliche Überprüfung des durch die Büroangestellte fehlerhaft vorbereiteten Schriftsatzentwurfs zurückführen.
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(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren aus Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip die Verpflichtung des Richters, das Verfahren so zu gestalten, wie die Parteien es von ihm erwarten dürfen. Insbesondere sei der Richter allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet. Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten sei, könne sich aber nicht nur am Interesse des Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern müsse auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden müsse. Danach müsse der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden. Die Abwägung zwischen den betroffenen Belangen falle etwa dann zugunsten des Rechtsuchenden aus, wenn das angegangene Gericht zwar für das Rechtsmittelverfahren nicht zuständig, jedoch vorher mit dem Verfahren befasst gewesen sei. Gleiches gelte für eine leicht und einwandfrei als fehlgeleitet erkennbare Rechtsbehelfsschrift. In diesen Fällen der offensichtlichen eigenen Unzuständigkeit stelle es für die Funktionsfähigkeit des Gerichts keine übermäßige Belastung dar, in Fürsorge für die Verfahrensbeteiligten einen fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Geschehe dies nicht, könne die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden gehen und es sei Wiedereinsetzung zu gewähren (BVerfG NJW 2006, 1579; siehe auch BVerfG NJW 1995, 3173).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)