Zivilprozessordnung - ZPO | § 163 Unterschreiben des Protokolls
(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.

Referenzen - Gesetze | § 344 FamFG
§ 344 FamFG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 344 FamFG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
GeschmMG 2004 | § 34a Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

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