Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2017 - XII ZB 405/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. NeddenBoeger und Guhling
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Auf den am 28. August 2014 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 26. Juli 1996 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Das Familiengericht hat Versorgungsauskünfte für die von ihm angenommene Ehezeit vom 1. Juli 1996 bis 31. August 2014 eingeholt. Danach hat der Ehemann unter anderem ein betriebliches Anrecht bei der Beteiligten zu 6 erworben, dessen Ehezeitanteil der Versorgungsträger mit einer monatlichen Rentenhöhe von 538,43 € angegeben und als Ausgleichswert eine monatliche Rentenhöhe von 404,69 € vorgeschlagen hat.
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- Am 2. Februar 2016 hat die Versorgungsausgleichskasse Beschwerde eingelegt, nachdem sie am 27. Januar 2016 Kenntnis von der Entscheidung erlangt hatte. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich des betroffenen Anrechts abgeändert und zulasten des Anrechts des Ehemanns bei der Beteiligten zu 6 ein Anrecht zugunsten der Ehefrau in Höhe von 40.829 €, bezogen auf den 1. September 2014, auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVAG begründet sowie die Beteiligte zu 6 ver- pflichtet, einen Kapitalbetrag von 40.829 € nebst Zinsen in Höhe von 4,88 % p.a. ab dem 1. September 2014 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
- 4
- 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde sei als fristgerecht eingelegt anzusehen. Mangels schriftlicher Bekanntgabe an die Versorgungsausgleichskasse habe die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ihr gegenüber nicht zu laufen begonnen. Auch die fünfmonatige Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG habe gegenüber der Versorgungsausgleichskasse nicht zu laufen begonnen, denn dies würde voraussetzen, dass die Zustellung an sie nicht habe bewirkt werden können. Auf den Fall, dass ein zwingend zu Beteiligender tatsächlich nicht am Verfahren beteiligt worden sei, sei die Vorschrift nicht anwendbar. Dafür spreche schon, dass die Versagung des Beschwerderechts für einen "vergessenen", zwingend am Verfahren zu Beteiligenden nur schwer mit Art. 103 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG zu vereinbaren wäre. Die grundsätzlich gegebenen Möglichkeiten einer Wiedereinsetzung oder eines Wiederaufnahmeverfahrens reichten zur Gewährleistung der im Grundgesetz verankerten Rechte nicht aus, weil auch diese nur in engen Grenzen gewährt werden könnten. Eine Rechtsmittelfrist für die Versorgungsausgleichskasse könne daher allenfalls in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG durch die Kenntnisnahme von dem Beschluss am 27. Januar 2016 in Gang gesetzt worden sein; diese Frist sei allerdings gewahrt.
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- Die Beschwerde sei auch begründet, da die vom Familiengericht gefasste Beschlussformel den unzutreffenden Eindruck aufkommen lasse, dass die Versorgungsausgleichskasse der Ehefrau im Falle des Rentenbezugs einen bestimmten monatlichen Rentenbetrag schulde; richtigerweise würden Pflichten im Rahmen einer externen Teilung aber lediglich insoweit begründet, als der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen habe. Sei dieser Betrag nicht bereits als Kapitalwert bestimmt, so habe der Versorgungsträger den korrespondierenden Kapitalbetrag zu zahlen. Einer Feststellung des an sich vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen angegebenen Ausgleichswerts in der Beschlussformel bedürfe es dann nicht. Die Beschlussformel müsse nämlich hinreichend bestimmt und zur Zwangsvollstreckung im Verhältnis zwischen den beteiligten Versorgungsträgern geeignet sein. Das für den Ausgleichsberechtigten bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründende Rechtsverhältnis richte sich allein nach den Rechtsgrundlagen des Zielversorgungsträgers.
- 6
- 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 7
- a) Mit rechtlich zutreffenden Erwägungen ist das Oberlandesgericht von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen. Nachdem die Versorgungsausgleichskasse entgegen der zwingenden Vorschrift des § 219 Nr. 3 FamFG weder am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt noch ihr der erstinstanzliche Beschluss zugestellt worden war, konnte eine Rechtsmittelfrist für sie jedenfalls nicht vor der Möglichkeit einer Kenntnisnahme von dem Beschluss beginnen.
- 8
- aa) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, welche Rechtsmittelfristen für einen zwingend am Verfahren zu Beteiligenden laufen, wenn dieser tatsächlich nicht am Verfahren beteiligt worden ist, auch anderweitig keine Kenntnis vom Verfahren erlangt hat und ihm der instanzabschließende Beschluss nicht bekannt gegeben worden ist.
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- (1) Verbreitet ist die Auffassung, wonach in einem solchen Fall die Rechtsmittelfrist für den vergessenen Beteiligten mit der zeitlich letzten schriftlichen Bekanntgabe an die formell Beteiligten in Gang gesetzt werde. Dies sei im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich und entspreche auch der Intention des Gesetzgebers, wie sie in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags zu § 63 Abs. 3 FamFG (BT-Drucks. 16/9733 S. 289) zum Ausdruck komme. Danach stelle die vom Rechtsausschuss vorgeschlagene Einfügung klar, dass derjenige, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt werde und daher beschwerdebefugt sei, nur fristgemäß Beschwerde einlegen könne, bis die Frist für den letzten Beteiligten abgelaufen sei. Der vergessene Beteiligte werde ausreichend dadurch geschützt, dass er nach Ablauf der für ihn maßgeblichen Rechtsmittelfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen könne (OLG Celle Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 17 W 16/11 - juris Rn. 12 ff.; OLG Hamm FamRZ 2011, 396, 397; Keidel/Sternal FamFG 19. Aufl. § 63 Rn. 45 ff., 45d; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 63 Rn. 6; Büte FuR 2011, 361, 363; Preuß DNotZ 2010, 265, 276 ff.; Harders DNotZ 2009, 725, 727 f.; Schürmann FuR 2010, 425, 431; Bassenge/Roth/Gottwald FamFG 12. Aufl. § 63 Rn. 5; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 63 FamFG Rn. 6; Rackl Das Rechtsmittelrecht nach dem FamFG S. 88; vgl. auch Kölmel NotBZ 2010, 2, 8 ff.).
- 10
- Vereinzelt wird vertreten, dass für diesen Fall die fünfmonatige Frist des § 63 Abs. 3 FamFG gelte (vgl. Litzenburger RNotZ 2010, 32, 37).
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- (2) Anderer Auffassung zufolge beginnt eine Rechtsmittelfrist für einen vergessenen Beteiligten ohne eine nachgeholte Bekanntgabe an ihn überhaupt nicht zu laufen (OLG Köln FamRZ 2013, 1913, 1914; OLG München GRUR-RR 2012, 68, 69 und GRUR-RR 2012, 333; OLG Dresden FamRZ 2014, 681; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 521 und FamRZ 2015, 1048, 1049; Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 63 Rn. 10; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 15; Bolkart MittBayNot 2009, 268, 270; Brambring NotBZ 2009, 394, 395; Böttcher Rpfleger 2011, 53, 64; vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1393; DNotI-Gutachten DNotI-Report 2009, 145, 150).
- 12
- Teilweise wird vertreten, die Rechtsmittelfrist beginne für den vergessenen Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit dem Empfang der Entscheidung in Textform zu laufen (Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 615; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 2. Aufl. § 63 Rn. 7a; MünchKommFamFG/A. Fischer 2. Aufl. § 63 Rn. 34 ff.). Beides wird - wie auch in der angefochtenen Entscheidung - damit begründet, dass andernfalls die Verfahrensgrundrechte des vergessenen Beteiligten verletzt würden.
- 13
- bb) Zutreffend ist die Auffassung, wonach eine Rechtsmittelfrist für den nicht hinzugezogenen Beteiligten jedenfalls nicht vor der Möglichkeit seiner Kenntnisnahme von der anzufechtenden Entscheidung beginnt.
- 14
- (1) Für das Verfahren auf Auskunftserteilung nach dem Urheberrechtsgesetz hat der Bundesgerichtshof bereits durch Beschluss vom 5. Dezember 2012 (I ZB 48/12 - NJW-RR 2013, 751 Rn. 21 ff.) entschieden, dass der Wortlaut des § 63 Abs. 3 FamFG keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür bietet, dass die dort geregelte Beschwerdefrist auch für diejenigen gelten soll, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren, aber durch den Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden und daher beschwerdebefugt sind. Die davon abweichende Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 63 Abs. 3 FamFG kann danach für die Auslegung der Vorschrift nicht maßgeblich sein. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (BGH Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12 - NJW-RR 2013, 751 Rn. 21).
- 15
- Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG kann zudem nicht für einen in seinen Rechten Betroffenen gelten, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Gewährleistung von Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sonst verletzt würde. Einen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren hat nicht nur derjenige, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder in ähnlicher Stellung beteiligt ist, sondern auch derjenige, der unmittelbar rechtlich von einem solchen Verfahren betroffen ist (vgl. BVerfGE 101, 397, 404 mwN). Die Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG erfordert zwar keine zeitlich unbegrenzte Zugänglichkeit des Rechtsweges; der Anspruch des Einzelnen auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle darf aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 101, 397, 408 mwN; BGH Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12 - NJW-RR 2013, 751 Rn. 23).
- 16
- Ebenso hat auch der erkennende Senat bereits für das Kindschaftsverfahren ausgesprochen, dass ohne die erforderliche Beteiligung der Mutter eine Entscheidung des Amtsgerichts nicht in formelle Rechtskraft erwachsen kann (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 5).
- 17
- (2) Der materiell Betroffene könnte in einem solchen Fall auch nicht auf das Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 48 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (analog) anstelle des Zugangs zum Rechtsmittelverfah- ren verwiesen werden (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1913, 1914). Andernfalls ließe man nämlich eine unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten ergangene Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Dies ist zwar auch bei der Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO bzw. § 44 FamFG der Fall und begegnet insoweit keinen durchgreifenden Bedenken. Indessen handelt es sich bei der Anhörungsrüge um einen Rechtsbehelf, der zu einer Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung unter dem speziellen Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht in einem neuen, sondern in demselben Verfahren und in derselben Instanz führt. Im Verfahren der Wiederaufnahme geht es hingegen nicht um die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in demselben Verfahren und dessen Fortführung, sondern um ein neues Verfahren, wenn auch vor demselben Gericht. Die mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG den Gerichten obliegende Heilung vorangegangener Verfassungsverstöße setzt indessen eine Gewährung des rechtlichen Gehörs und des effektiven Rechtsschutzes noch in demselben Verfahren voraus. Demgegenüber ist der Verweis auf ein ordnungsgemäß geführtes späteres Verfahren, mit dem der Gehörsverstoß "geheilt" werde, jedenfalls dann unzulässig, wenn bereits das erste Verfahren Rechtsfolgen auslöst, die in dem sich anschließenden Verfahren prozessual nicht mehr beseitigt werden können (vgl. BVerfGE 42, 172, 175 f.). Für die Auslegung des Rechtsmittelrechts und hier des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG bedeutet dies, dass von Verfassungs wegen einer Auslegung der Vorzug zu geben ist, die eine Heilung des Verfassungsverstoßes durch Nachholung des rechtlichen Gehörs und des effektiven Rechtsschutzes noch im selben Verfahren erlaubt.
- 18
- Hinzu kommt, dass die Anwendung der Regeln über die Wiederaufnahme nicht ohne weiteres möglich ist, sondern es dazu einer über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Auslegung und Anwendung sowohl des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als auch des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO bedürfte. So regelt § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO unmittelbar lediglich den Fall der nicht ordnungsgemäßen gesetzlichen Vertretung und betrifft den hier vorliegenden Fall einer unterbliebenen formellen Beteiligung am Verfahren allenfalls in analoger Anwendung. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO sieht für die Statthaftigkeit einer Wiederaufnahmeklage eine mit Eintritt der Rechtskraft und unabhängig von der Kenntnisnahme der Entscheidung beginnende Frist von fünf Jahren vor und bedarf, sollen die verfassungsrechtlich garantierten Rechte des nicht formell beteiligten Betroffenen geschützt werden, einer teleologischen Reduktion für den Fall der (analogen) Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 586 Rn. 20 ff. zu § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO in den Fällen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Beides begegnet auch mit Rücksicht auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit verfassungsrechtlichen Bedenken und ist einem Verständnis des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG, welches Rechtsmittelfristen für einen vergessenen Beteiligten nicht in Lauf setzt, nicht vorzugswürdig (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1913, 1914).
- 19
- Auch durch die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden die Rechte vergessener Beteiligter nicht ausreichend gewahrt, da eine solche nur bis zum Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden kann (§ 18 Abs. 4 FamFG; § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 234 Abs. 3 ZPO).
- 20
- (3) Für diese Auffassung spricht auch, dass der Gesetzgeber durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2222) die Regelung des § 145 Abs. 3 FamFG eingefügt hat, wonach durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden kann. Zur Gesetzesbegründung wurde angeführt, dass eine Verbundentscheidung - einschließlich des Scheidungsausspruchs - nicht rechtskräftig werden könne, wenn ein Versorgungsträger entgegen § 219 Nr. 2 oder 3 FamFG nicht beteiligt oder einem beteiligten Versorgungsträger die Entscheidung nicht bekannt gegeben werde, denn die Beschwerdefrist für den betroffenen Versorgungsträger werde erst durch die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung an diesen in Gang gesetzt (§ 63 Abs. 3 FamFG). Werde der Fehler nicht bemerkt, sei die Erteilung eines fehlerhaften Rechtskraftzeugnisses nicht ausgeschlossen und aufgrund dessen könne es bei einer kurzfristig nach dem Ehescheidungsverfahren geschlossenen neuen Ehe zu einer Doppelehe kommen. Um deren komplizierte Rechtsfolgen zu vermeiden, werde das Anschlussrechtsmittel der Ehegatten zum Scheidungsausspruch im Falle des (späteren) Rechtsmittels eines Versorgungsträgers ausgeschlossen (vgl. BT-Drucks. 18/6985 S. 16).
- 21
- Mit diesen Erwägungen hat der Gesetzgeber es hingenommen, dass die Rechtsprechung - entgegen der ursprünglich vom Rechtsausschuss des Bundestags verfolgten Intention - Rechtsmittel von vergessenen Beteiligten in verfassungskonformer Auslegung auch noch nach Ablauf der für die übrigen Beteiligten geltenden Rechtsmittelfristen für zulässig erachtet hat.
- 22
- (4) Aus der Senatsentscheidung vom 11. März 2015 (XII ZB 571/13 - FamRZ 2015, 839) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat den Lauf der nach fünf Monaten beginnenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG für eine dem Beteiligten nicht zugestellte Entscheidung unter der Voraussetzung angenommen , dass der Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen worden und die anzufechtende Entscheidung wirksam verkündet worden war. Dies ist hier nicht der Fall.
- 23
- Die fünfmonatige Auffangfrist gilt auch nicht analog für diejenigen, die - wie hier die Versorgungsausgleichskasse - am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden sind, aber von dem Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden, weil sonst deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Gewährleistung von Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt würde. Sie haben - anders als die zum Verfahren Hinzugezogenen - keine Kenntnis von dem Verfahren und daher auch keinen Anlass, sich nach dessen Stand zu erkundigen (vgl. BGH Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12 - NJW-RR 2013, 751 Rn. 26; s. auch Senatsbeschluss vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 - FamRZ 2010, 1646 Rn. 14 mwN).
- 24
- cc) Hier kann offenbleiben, ob für denjenigen, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, keine Beschwerdefrist gilt oder ob die Beschwerdefrist für ihn in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit einer schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn oder einer anderweitigen Kenntnisnahme beginnt. Denn diese Frist wäre jedenfalls durch die am 2. Februar 2016 eingelegte Beschwerde eingehalten, nachdem die Versorgungsausgleichskasse erstmals am 27. Januar 2016 Kenntnis von der Existenz und dem Inhalt des Beschlusses erhalten hat.
- 25
- b) Die Erstbeschwerde war auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil mit ihr keine sachliche Änderung der Ausgangsentscheidung, sondern lediglich deren Klarstellung erstrebt worden sei, welche im Wege einer Berichtigung gemäß § 42 FamFG hätte ausgesprochen werden können und müssen.
- 26
- Eine Berichtigung der erstinstanzlichen Beschlussformel gemäß § 42 FamFG wäre nur in Betracht gekommen, um einem in der Formel unvollkommen oder sprachlich falsch zum Ausdruck gebrachten, davon abweichenden tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts Geltung zu verschaffen (OLG München NJW-RR 1986, 1447; Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. § 42 Rn. 21). Das hätte vorausgesetzt, dass sich die Tatsache eines anderen, von der Formel abweichenden Entscheidungswillens aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst ergeben hätte (vgl. OLG München NJW-RR 1986, 1447). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, da das Familiengericht ausweislich der Entscheidungsgründe ein Anrecht in Höhe von monatlich 404,69 € begründen wollte und dies mit der Beschlussformel übereinstimmt.
- 27
- c) Die Rechtsbeschwerde ist allerdings in der Sache begründet.
- 28
- aa) Im Ausgangspunkt zutreffend und auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen hat das Oberlandesgericht das bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründende Anrecht nicht als monatlichen Rentenbetrag, sondern als Kapitalbetrag in Höhe des Ausgleichswerts bestimmt (§ 14 Abs. 1, 4 VersAusglG). Dieser entspricht dem hälftigen ehezeitlichen Übertragungswert nach § 45 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. 4 Abs. 5 BetrAVG und bildet die Grundlage für die spätere von der Versorgungsausgleichskasse zu beziehende Versorgung (vgl. § 7 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, Stand: 24. Oktober 2013).
- 29
- bb) Unzutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings von einem Ehezeitende am 31. August 2014 ausgegangen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau ist dem Ehemann am 28. August 2014 zugestellt worden, wovon auch das Oberlandesgericht ausgeht. Gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG endet die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeit am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, das ist hier der 31. Juli 2014.
- 30
- Durch diesen Rechtsfehler ist zwar die das Rechtsmittel führende Ehefrau nicht beschwert, weil ein auf die kürzere Ehezeit ermittelter Ehezeitanteil, der sich aus monatlich erworbenen Bausteinen zusammensetzt, nicht höher ausfallen kann als der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegte. Der Versorgungsträger hat jedoch außerdem vom ehezeitlichen Kapitalwert der Versor- gung Teilungskosten in Höhe von 250 € in Abzug gebracht, obgleich das Ge- setz eine Verrechnung von Teilungskosten mit den Anrechten bei der externen Teilung nicht zulässt, sondern nur bei der internen Teilung (§ 13 VersAusglG). Dieser weitere Rechtsfehler wirkt sich zulasten der Ehefrau aus. Dass er durch den erstgenannten, der Ehefrau günstigen Berechnungsfehler vollständig aufgewogen wird, kann der Senat nicht feststellen.
- 31
- 3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da die Einholung einer neuen Versorgungsauskunft erforderlich ist, bezogen auf das Ehezeitende am 31. Juli 2014 und ohne Berücksichtigung von Teilungskosten.
- 32
- Bei der neuen Abfassung der Beschlussformel ist sodann zu beachten, dass das zu begründende Anrecht auf das Ehezeitende als den letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags zu beziehen ist und nicht auf den ersten Tag des darauf folgenden Monats. Nur die Verzinsung des Kapitalbetrags beginnt am ersten Tag des darauf folgenden Monats, so dass sich das Ehezeitende und der Beginn der Verzinsung um genau einen Tag unterscheiden. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
AG Salzgitter, Entscheidung vom 16.03.2015 - 30 F 214/14 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.07.2016 - 3 UF 12/16 -
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(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.
(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer
- 1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder - 2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn
- 1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und - 2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.
(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Zu beteiligen sind
- 1.
die Ehegatten, - 2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht, - 3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und - 4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.
(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.
(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.
(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.
(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.
(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.
(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.
(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.
(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.
(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.
(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren Bekanntgaben ist die letzte maßgeblich. Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde.
(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers kann der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden.
Zu beteiligen sind
- 1.
die Ehegatten, - 2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht, - 3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und - 4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.
(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.
(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.