Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2017 - XII ZB 405/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:150217BXIIZB405.16.0
bei uns veröffentlicht am15.02.2017
vorgehend
Amtsgericht Salzgitter, 30 F 214/14, 16.03.2015
Oberlandesgericht Braunschweig, 3 UF 12/16, 27.07.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 405/16
vom
15. Februar 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 FamFG gelten
nicht für einen Muss-Beteiligten, der im ersten Rechtszug nicht als Beteiligter
hinzugezogen worden und dem der instanzabschließende Beschluss nicht
bekanntgegeben worden ist.

b) Das bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründende Anrecht ist nicht
als monatlicher Rentenbetrag, sondern als Kapitalbetrag in Höhe des Ausgleichswerts
zu bestimmen.
BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 405/16 - OLG Braunschweig
AG Salzgitter
ECLI:DE:BGH:2017:150217BXIIZB405.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. NeddenBoeger und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Juli 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.305 €

Gründe:

I.

1
Auf den am 28. August 2014 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 26. Juli 1996 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Das Familiengericht hat Versorgungsauskünfte für die von ihm angenommene Ehezeit vom 1. Juli 1996 bis 31. August 2014 eingeholt. Danach hat der Ehemann unter anderem ein betriebliches Anrecht bei der Beteiligten zu 6 erworben, dessen Ehezeitanteil der Versorgungsträger mit einer monatlichen Rentenhöhe von 538,43 € angegeben und als Ausgleichswert eine monatliche Rentenhöhe von 404,69 € vorgeschlagen hat.
Den Kapitalwert des Ehezeitanteils hat der Versorgungsträger mit 81.908 € angegeben und daraus - nach Abzug von insgesamt 250 € Teilungskosten - einen mit dem Ausgleichswert korrespondierenden hälftigen Kapitalwert von 40.829 € errechnet. Das Familiengericht hat mit am 16. März 2015 verkündetem Beschluss das Anrecht auf Verlangen des Versorgungsträgers extern geteilt und zulasten des Anrechts des Ehemanns bei der Beteiligten zu 6 ein Anrecht zu- gunsten der Ehefrau in Höhe von monatlich 404,69 €, bezogen auf den 31. August 2014, auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse begründet sowie die Beteiligte zu 6 verpflichtet, einen Kapitalbetrag von 40.829 € nebst Zinsen in Höhe von 4,88 % p.a. ab dem 1. September 2014 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen. Diese Entscheidung ist der Versorgungsausgleichskasse, die nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden ist, nicht zugestellt worden. Allen übrigen Beteiligten ist die Entscheidung bis spätestens 24. April 2015 zugestellt worden.
2
Am 2. Februar 2016 hat die Versorgungsausgleichskasse Beschwerde eingelegt, nachdem sie am 27. Januar 2016 Kenntnis von der Entscheidung erlangt hatte. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich des betroffenen Anrechts abgeändert und zulasten des Anrechts des Ehemanns bei der Beteiligten zu 6 ein Anrecht zugunsten der Ehefrau in Höhe von 40.829 €, bezogen auf den 1. September 2014, auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVAG begründet sowie die Beteiligte zu 6 ver- pflichtet, einen Kapitalbetrag von 40.829 € nebst Zinsen in Höhe von 4,88 % p.a. ab dem 1. September 2014 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
4
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde sei als fristgerecht eingelegt anzusehen. Mangels schriftlicher Bekanntgabe an die Versorgungsausgleichskasse habe die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ihr gegenüber nicht zu laufen begonnen. Auch die fünfmonatige Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG habe gegenüber der Versorgungsausgleichskasse nicht zu laufen begonnen, denn dies würde voraussetzen, dass die Zustellung an sie nicht habe bewirkt werden können. Auf den Fall, dass ein zwingend zu Beteiligender tatsächlich nicht am Verfahren beteiligt worden sei, sei die Vorschrift nicht anwendbar. Dafür spreche schon, dass die Versagung des Beschwerderechts für einen "vergessenen", zwingend am Verfahren zu Beteiligenden nur schwer mit Art. 103 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG zu vereinbaren wäre. Die grundsätzlich gegebenen Möglichkeiten einer Wiedereinsetzung oder eines Wiederaufnahmeverfahrens reichten zur Gewährleistung der im Grundgesetz verankerten Rechte nicht aus, weil auch diese nur in engen Grenzen gewährt werden könnten. Eine Rechtsmittelfrist für die Versorgungsausgleichskasse könne daher allenfalls in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG durch die Kenntnisnahme von dem Beschluss am 27. Januar 2016 in Gang gesetzt worden sein; diese Frist sei allerdings gewahrt.
5
Die Beschwerde sei auch begründet, da die vom Familiengericht gefasste Beschlussformel den unzutreffenden Eindruck aufkommen lasse, dass die Versorgungsausgleichskasse der Ehefrau im Falle des Rentenbezugs einen bestimmten monatlichen Rentenbetrag schulde; richtigerweise würden Pflichten im Rahmen einer externen Teilung aber lediglich insoweit begründet, als der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen habe. Sei dieser Betrag nicht bereits als Kapitalwert bestimmt, so habe der Versorgungsträger den korrespondierenden Kapitalbetrag zu zahlen. Einer Feststellung des an sich vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen angegebenen Ausgleichswerts in der Beschlussformel bedürfe es dann nicht. Die Beschlussformel müsse nämlich hinreichend bestimmt und zur Zwangsvollstreckung im Verhältnis zwischen den beteiligten Versorgungsträgern geeignet sein. Das für den Ausgleichsberechtigten bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründende Rechtsverhältnis richte sich allein nach den Rechtsgrundlagen des Zielversorgungsträgers.
6
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
7
a) Mit rechtlich zutreffenden Erwägungen ist das Oberlandesgericht von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen. Nachdem die Versorgungsausgleichskasse entgegen der zwingenden Vorschrift des § 219 Nr. 3 FamFG weder am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt noch ihr der erstinstanzliche Beschluss zugestellt worden war, konnte eine Rechtsmittelfrist für sie jedenfalls nicht vor der Möglichkeit einer Kenntnisnahme von dem Beschluss beginnen.
8
aa) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, welche Rechtsmittelfristen für einen zwingend am Verfahren zu Beteiligenden laufen, wenn dieser tatsächlich nicht am Verfahren beteiligt worden ist, auch anderweitig keine Kenntnis vom Verfahren erlangt hat und ihm der instanzabschließende Beschluss nicht bekannt gegeben worden ist.
9
(1) Verbreitet ist die Auffassung, wonach in einem solchen Fall die Rechtsmittelfrist für den vergessenen Beteiligten mit der zeitlich letzten schriftlichen Bekanntgabe an die formell Beteiligten in Gang gesetzt werde. Dies sei im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich und entspreche auch der Intention des Gesetzgebers, wie sie in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags zu § 63 Abs. 3 FamFG (BT-Drucks. 16/9733 S. 289) zum Ausdruck komme. Danach stelle die vom Rechtsausschuss vorgeschlagene Einfügung klar, dass derjenige, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt werde und daher beschwerdebefugt sei, nur fristgemäß Beschwerde einlegen könne, bis die Frist für den letzten Beteiligten abgelaufen sei. Der vergessene Beteiligte werde ausreichend dadurch geschützt, dass er nach Ablauf der für ihn maßgeblichen Rechtsmittelfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen könne (OLG Celle Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 17 W 16/11 - juris Rn. 12 ff.; OLG Hamm FamRZ 2011, 396, 397; Keidel/Sternal FamFG 19. Aufl. § 63 Rn. 45 ff., 45d; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 63 Rn. 6; Büte FuR 2011, 361, 363; Preuß DNotZ 2010, 265, 276 ff.; Harders DNotZ 2009, 725, 727 f.; Schürmann FuR 2010, 425, 431; Bassenge/Roth/Gottwald FamFG 12. Aufl. § 63 Rn. 5; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 63 FamFG Rn. 6; Rackl Das Rechtsmittelrecht nach dem FamFG S. 88; vgl. auch Kölmel NotBZ 2010, 2, 8 ff.).
10
Vereinzelt wird vertreten, dass für diesen Fall die fünfmonatige Frist des § 63 Abs. 3 FamFG gelte (vgl. Litzenburger RNotZ 2010, 32, 37).
11
(2) Anderer Auffassung zufolge beginnt eine Rechtsmittelfrist für einen vergessenen Beteiligten ohne eine nachgeholte Bekanntgabe an ihn überhaupt nicht zu laufen (OLG Köln FamRZ 2013, 1913, 1914; OLG München GRUR-RR 2012, 68, 69 und GRUR-RR 2012, 333; OLG Dresden FamRZ 2014, 681; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 521 und FamRZ 2015, 1048, 1049; Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 63 Rn. 10; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 15; Bolkart MittBayNot 2009, 268, 270; Brambring NotBZ 2009, 394, 395; Böttcher Rpfleger 2011, 53, 64; vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1393; DNotI-Gutachten DNotI-Report 2009, 145, 150).
12
Teilweise wird vertreten, die Rechtsmittelfrist beginne für den vergessenen Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit dem Empfang der Entscheidung in Textform zu laufen (Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 615; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 2. Aufl. § 63 Rn. 7a; MünchKommFamFG/A. Fischer 2. Aufl. § 63 Rn. 34 ff.). Beides wird - wie auch in der angefochtenen Entscheidung - damit begründet, dass andernfalls die Verfahrensgrundrechte des vergessenen Beteiligten verletzt würden.
13
bb) Zutreffend ist die Auffassung, wonach eine Rechtsmittelfrist für den nicht hinzugezogenen Beteiligten jedenfalls nicht vor der Möglichkeit seiner Kenntnisnahme von der anzufechtenden Entscheidung beginnt.
14
(1) Für das Verfahren auf Auskunftserteilung nach dem Urheberrechtsgesetz hat der Bundesgerichtshof bereits durch Beschluss vom 5. Dezember 2012 (I ZB 48/12 - NJW-RR 2013, 751 Rn. 21 ff.) entschieden, dass der Wortlaut des § 63 Abs. 3 FamFG keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür bietet, dass die dort geregelte Beschwerdefrist auch für diejenigen gelten soll, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren, aber durch den Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden und daher beschwerdebefugt sind. Die davon abweichende Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 63 Abs. 3 FamFG kann danach für die Auslegung der Vorschrift nicht maßgeblich sein. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (BGH Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12 - NJW-RR 2013, 751 Rn. 21).
15
Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG kann zudem nicht für einen in seinen Rechten Betroffenen gelten, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Gewährleistung von Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sonst verletzt würde. Einen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren hat nicht nur derjenige, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder in ähnlicher Stellung beteiligt ist, sondern auch derjenige, der unmittelbar rechtlich von einem solchen Verfahren betroffen ist (vgl. BVerfGE 101, 397, 404 mwN). Die Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG erfordert zwar keine zeitlich unbegrenzte Zugänglichkeit des Rechtsweges; der Anspruch des Einzelnen auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle darf aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 101, 397, 408 mwN; BGH Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12 - NJW-RR 2013, 751 Rn. 23).
16
Ebenso hat auch der erkennende Senat bereits für das Kindschaftsverfahren ausgesprochen, dass ohne die erforderliche Beteiligung der Mutter eine Entscheidung des Amtsgerichts nicht in formelle Rechtskraft erwachsen kann (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 5).
17
(2) Der materiell Betroffene könnte in einem solchen Fall auch nicht auf das Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 48 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (analog) anstelle des Zugangs zum Rechtsmittelverfah- ren verwiesen werden (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1913, 1914). Andernfalls ließe man nämlich eine unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten ergangene Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Dies ist zwar auch bei der Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO bzw. § 44 FamFG der Fall und begegnet insoweit keinen durchgreifenden Bedenken. Indessen handelt es sich bei der Anhörungsrüge um einen Rechtsbehelf, der zu einer Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung unter dem speziellen Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht in einem neuen, sondern in demselben Verfahren und in derselben Instanz führt. Im Verfahren der Wiederaufnahme geht es hingegen nicht um die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in demselben Verfahren und dessen Fortführung, sondern um ein neues Verfahren, wenn auch vor demselben Gericht. Die mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG den Gerichten obliegende Heilung vorangegangener Verfassungsverstöße setzt indessen eine Gewährung des rechtlichen Gehörs und des effektiven Rechtsschutzes noch in demselben Verfahren voraus. Demgegenüber ist der Verweis auf ein ordnungsgemäß geführtes späteres Verfahren, mit dem der Gehörsverstoß "geheilt" werde, jedenfalls dann unzulässig, wenn bereits das erste Verfahren Rechtsfolgen auslöst, die in dem sich anschließenden Verfahren prozessual nicht mehr beseitigt werden können (vgl. BVerfGE 42, 172, 175 f.). Für die Auslegung des Rechtsmittelrechts und hier des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG bedeutet dies, dass von Verfassungs wegen einer Auslegung der Vorzug zu geben ist, die eine Heilung des Verfassungsverstoßes durch Nachholung des rechtlichen Gehörs und des effektiven Rechtsschutzes noch im selben Verfahren erlaubt.
18
Hinzu kommt, dass die Anwendung der Regeln über die Wiederaufnahme nicht ohne weiteres möglich ist, sondern es dazu einer über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Auslegung und Anwendung sowohl des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als auch des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO bedürfte. So regelt § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO unmittelbar lediglich den Fall der nicht ordnungsgemäßen gesetzlichen Vertretung und betrifft den hier vorliegenden Fall einer unterbliebenen formellen Beteiligung am Verfahren allenfalls in analoger Anwendung. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO sieht für die Statthaftigkeit einer Wiederaufnahmeklage eine mit Eintritt der Rechtskraft und unabhängig von der Kenntnisnahme der Entscheidung beginnende Frist von fünf Jahren vor und bedarf, sollen die verfassungsrechtlich garantierten Rechte des nicht formell beteiligten Betroffenen geschützt werden, einer teleologischen Reduktion für den Fall der (analogen) Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 586 Rn. 20 ff. zu § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO in den Fällen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Beides begegnet auch mit Rücksicht auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit verfassungsrechtlichen Bedenken und ist einem Verständnis des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG, welches Rechtsmittelfristen für einen vergessenen Beteiligten nicht in Lauf setzt, nicht vorzugswürdig (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1913, 1914).
19
Auch durch die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden die Rechte vergessener Beteiligter nicht ausreichend gewahrt, da eine solche nur bis zum Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden kann (§ 18 Abs. 4 FamFG; § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 234 Abs. 3 ZPO).
20
(3) Für diese Auffassung spricht auch, dass der Gesetzgeber durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2222) die Regelung des § 145 Abs. 3 FamFG eingefügt hat, wonach durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden kann. Zur Gesetzesbegründung wurde angeführt, dass eine Verbundentscheidung - einschließlich des Scheidungsausspruchs - nicht rechtskräftig werden könne, wenn ein Versorgungsträger entgegen § 219 Nr. 2 oder 3 FamFG nicht beteiligt oder einem beteiligten Versorgungsträger die Entscheidung nicht bekannt gegeben werde, denn die Beschwerdefrist für den betroffenen Versorgungsträger werde erst durch die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung an diesen in Gang gesetzt (§ 63 Abs. 3 FamFG). Werde der Fehler nicht bemerkt, sei die Erteilung eines fehlerhaften Rechtskraftzeugnisses nicht ausgeschlossen und aufgrund dessen könne es bei einer kurzfristig nach dem Ehescheidungsverfahren geschlossenen neuen Ehe zu einer Doppelehe kommen. Um deren komplizierte Rechtsfolgen zu vermeiden, werde das Anschlussrechtsmittel der Ehegatten zum Scheidungsausspruch im Falle des (späteren) Rechtsmittels eines Versorgungsträgers ausgeschlossen (vgl. BT-Drucks. 18/6985 S. 16).
21
Mit diesen Erwägungen hat der Gesetzgeber es hingenommen, dass die Rechtsprechung - entgegen der ursprünglich vom Rechtsausschuss des Bundestags verfolgten Intention - Rechtsmittel von vergessenen Beteiligten in verfassungskonformer Auslegung auch noch nach Ablauf der für die übrigen Beteiligten geltenden Rechtsmittelfristen für zulässig erachtet hat.
22
(4) Aus der Senatsentscheidung vom 11. März 2015 (XII ZB 571/13 - FamRZ 2015, 839) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat den Lauf der nach fünf Monaten beginnenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG für eine dem Beteiligten nicht zugestellte Entscheidung unter der Voraussetzung angenommen , dass der Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen worden und die anzufechtende Entscheidung wirksam verkündet worden war. Dies ist hier nicht der Fall.
23
Die fünfmonatige Auffangfrist gilt auch nicht analog für diejenigen, die - wie hier die Versorgungsausgleichskasse - am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden sind, aber von dem Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden, weil sonst deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Gewährleistung von Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt würde. Sie haben - anders als die zum Verfahren Hinzugezogenen - keine Kenntnis von dem Verfahren und daher auch keinen Anlass, sich nach dessen Stand zu erkundigen (vgl. BGH Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12 - NJW-RR 2013, 751 Rn. 26; s. auch Senatsbeschluss vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 - FamRZ 2010, 1646 Rn. 14 mwN).
24
cc) Hier kann offenbleiben, ob für denjenigen, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, keine Beschwerdefrist gilt oder ob die Beschwerdefrist für ihn in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit einer schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn oder einer anderweitigen Kenntnisnahme beginnt. Denn diese Frist wäre jedenfalls durch die am 2. Februar 2016 eingelegte Beschwerde eingehalten, nachdem die Versorgungsausgleichskasse erstmals am 27. Januar 2016 Kenntnis von der Existenz und dem Inhalt des Beschlusses erhalten hat.
25
b) Die Erstbeschwerde war auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil mit ihr keine sachliche Änderung der Ausgangsentscheidung, sondern lediglich deren Klarstellung erstrebt worden sei, welche im Wege einer Berichtigung gemäß § 42 FamFG hätte ausgesprochen werden können und müssen.
26
Eine Berichtigung der erstinstanzlichen Beschlussformel gemäß § 42 FamFG wäre nur in Betracht gekommen, um einem in der Formel unvollkommen oder sprachlich falsch zum Ausdruck gebrachten, davon abweichenden tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts Geltung zu verschaffen (OLG München NJW-RR 1986, 1447; Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. § 42 Rn. 21). Das hätte vorausgesetzt, dass sich die Tatsache eines anderen, von der Formel abweichenden Entscheidungswillens aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst ergeben hätte (vgl. OLG München NJW-RR 1986, 1447). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, da das Familiengericht ausweislich der Entscheidungsgründe ein Anrecht in Höhe von monatlich 404,69 € begründen wollte und dies mit der Beschlussformel übereinstimmt.
27
c) Die Rechtsbeschwerde ist allerdings in der Sache begründet.
28
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend und auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen hat das Oberlandesgericht das bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründende Anrecht nicht als monatlichen Rentenbetrag, sondern als Kapitalbetrag in Höhe des Ausgleichswerts bestimmt (§ 14 Abs. 1, 4 VersAusglG). Dieser entspricht dem hälftigen ehezeitlichen Übertragungswert nach § 45 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. 4 Abs. 5 BetrAVG und bildet die Grundlage für die spätere von der Versorgungsausgleichskasse zu beziehende Versorgung (vgl. § 7 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, Stand: 24. Oktober 2013).
29
bb) Unzutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings von einem Ehezeitende am 31. August 2014 ausgegangen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau ist dem Ehemann am 28. August 2014 zugestellt worden, wovon auch das Oberlandesgericht ausgeht. Gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG endet die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeit am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, das ist hier der 31. Juli 2014.
30
Durch diesen Rechtsfehler ist zwar die das Rechtsmittel führende Ehefrau nicht beschwert, weil ein auf die kürzere Ehezeit ermittelter Ehezeitanteil, der sich aus monatlich erworbenen Bausteinen zusammensetzt, nicht höher ausfallen kann als der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegte. Der Versorgungsträger hat jedoch außerdem vom ehezeitlichen Kapitalwert der Versor- gung Teilungskosten in Höhe von 250 € in Abzug gebracht, obgleich das Ge- setz eine Verrechnung von Teilungskosten mit den Anrechten bei der externen Teilung nicht zulässt, sondern nur bei der internen Teilung (§ 13 VersAusglG). Dieser weitere Rechtsfehler wirkt sich zulasten der Ehefrau aus. Dass er durch den erstgenannten, der Ehefrau günstigen Berechnungsfehler vollständig aufgewogen wird, kann der Senat nicht feststellen.
31
3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da die Einholung einer neuen Versorgungsauskunft erforderlich ist, bezogen auf das Ehezeitende am 31. Juli 2014 und ohne Berücksichtigung von Teilungskosten.
32
Bei der neuen Abfassung der Beschlussformel ist sodann zu beachten, dass das zu begründende Anrecht auf das Ehezeitende als den letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags zu beziehen ist und nicht auf den ersten Tag des darauf folgenden Monats. Nur die Verzinsung des Kapitalbetrags beginnt am ersten Tag des darauf folgenden Monats, so dass sich das Ehezeitende und der Beginn der Verzinsung um genau einen Tag unterscheiden. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Salzgitter, Entscheidung vom 16.03.2015 - 30 F 214/14 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.07.2016 - 3 UF 12/16 -

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(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betr

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 42 Berichtigung des Beschlusses


(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers


Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 48 Abänderung und Wiederaufnahme


(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingele

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 18 Antrag auf Wiedereinsetzung


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat. (2) Die Form des Antrags

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 219 Beteiligte


Zu beteiligen sind1.die Ehegatten,2.die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,3.die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und4.die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegat

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 145 Befristung und Einschränkung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel


(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2017 - XII ZB 405/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2017 - XII ZB 405/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2012 - I ZB 48/12

bei uns veröffentlicht am 05.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 48/12 vom 5. Dezember 2012 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Die Heiligtümer des Todes UrhG § 101 Abs. 9 Satz 1; FamFG § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 a)

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09

bei uns veröffentlicht am 21.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 135/09 vom 21. Juli 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 517, 621e a.F. Durch die Verkündung eines Beschlusses (hier: in einem Verfahren über die elterliche Sorg

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2015 - XII ZB 571/13

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB571/13 vom 11. März 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 63 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 233 D Maßgeblich für den Lauf der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamF
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2017 - XII ZB 405/16.

Oberlandesgericht München Beschluss, 29. März 2017 - 16 UF 526/16

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde der A. M. O. & S. SE wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Erding vom 08.03.2016, Az. 3 F 552/15 in Ziffer 2 Absatz 6 abgeändert und neu gefasst wie folgt: Im Wege der externen Tei

Referenzen

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Zu beteiligen sind

1.
die Ehegatten,
2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

21
(1) Der Wortlaut des § 63 Abs. 3 FamFG bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die dort geregelte Beschwerdefrist auch für diejenigen gelten soll, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren, aber von dem Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden und daher beschwerdebefugt sind. Die Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 63 Abs. 3 FamFG kann für die Auslegung dieser Vorschrift daher nicht maßgeblich sein. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 30 - Alles kann besser werden, mwN).

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

21
(1) Der Wortlaut des § 63 Abs. 3 FamFG bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die dort geregelte Beschwerdefrist auch für diejenigen gelten soll, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren, aber von dem Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden und daher beschwerdebefugt sind. Die Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 63 Abs. 3 FamFG kann für die Auslegung dieser Vorschrift daher nicht maßgeblich sein. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 30 - Alles kann besser werden, mwN).

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

21
(1) Der Wortlaut des § 63 Abs. 3 FamFG bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die dort geregelte Beschwerdefrist auch für diejenigen gelten soll, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren, aber von dem Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden und daher beschwerdebefugt sind. Die Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 63 Abs. 3 FamFG kann für die Auslegung dieser Vorschrift daher nicht maßgeblich sein. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 30 - Alles kann besser werden, mwN).

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.

(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.

(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren Bekanntgaben ist die letzte maßgeblich. Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde.

(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers kann der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden.

Zu beteiligen sind

1.
die Ehegatten,
2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB571/13
vom
11. März 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Maßgeblich für den Lauf der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG (Fristbeginn
mit Ablauf von fünf Monaten nach Beschlusserlass) ist lediglich der Umstand,
dass die schriftliche Bekanntgabe des wirksam erlassenen Beschlusses an den bereits
förmlich beteiligten Rechtsmittelführer unterblieben ist. Warum die Bekanntgabe
nicht erfolgt ist, ist ohne Belang (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013
- XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566).
BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13 - OLG Karlsruhe
AG Baden-Baden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Verfahrenswert: 12.144 €

Gründe:

A.

1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde gegen einen Scheidungsverbundbeschluss.
2
Das Amtsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2012 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 29. August 2012 bestimmt. An diesem Tag hat es in nicht öffentlicher Sitzung einen Beschluss unter Bezugnahme auf die Beschlussformel verkündet, wonach die Ehe geschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsteller zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 727 € verpflichtet worden ist. Die Richterin hat den Tenor der Entscheidung, die sie zunächst ohne Gründe abgesetzt hatte, ebenso wie das Verkündungsprotokoll unterschrieben. Eine Zustellung an die Beteiligten ist zunächst nicht erfolgt. Nachdem der vollständig abgefasste Scheidungsverbundbeschluss am 15. Juli 2013 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingegangen war, ist dieser der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 19. Juli 2013 zugestellt worden.
3
Mit am 19. August 2013 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und diese am 17. September 2013 gegenüber dem Oberlandesgericht begründet. Die Beschwerde richtet sich gegen die Abtrennung seines Antrags auf Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs sowie gegen die Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt. Nach entsprechendem Hinweis hat das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.

B.

4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

I.

5
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt aus § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Sie hat grundsätzliche Bedeutung und dient zudem der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
7
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde nach § 63 Abs. 1 FamFG nicht gewahrt sei. Da die Entscheidung dem Antragsteller nicht zugestellt worden sei, habe die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung zu laufen begonnen. Die Norm sei nicht dahingehend auszulegen, dass sie nur eingreife, wenn eine Zustellung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an einen erstinstanzlich Beteiligten nicht möglich gewesen sei. Dies zeige auch ein Blick auf § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Danach betrage die Beschwerdebegründungsfrist in Ehe- und Familienstreitsachen zwei Monate und beginne mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses , spätestens fünf Monate nach Erlass des Beschlusses, vorliegend also der Verkündung. Eine Wiedereinsetzung sei zu versagen, da die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers es schuldhaft unterlassen habe, sich über die im Verkündungstermin ergangene Entscheidung zu informieren. Daran ändere auch nichts, dass die Auslegung des § 63 FamFG streitig sei. Wenn die Rechtslage zweifelhaft sei, müsse der Anwalt den für seinen Mandanten sichersten Weg gehen.
8
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. Zwar war die Beschwerde tatsächlich verfristet. Jedoch hätte das Oberlandesgericht dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einräumen müssen.
9
a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Beschwerde nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG verfristet ist.
10
aa) Gemäß dem auch in Ehe- und Familienstreitsachen anwendbaren § 63 Abs. 1 FamFG (vgl. §§ 113, 117 FamFG) beginnt die Beschwerdefrist von einem Monat grundsätzlich mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten; erforderlich ist hierfür die Bekanntgabe des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses (Musielak/Borth FamFG 4. Aufl. § 63 Rn. 3; Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 63 FamFG Rn. 5). Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG beginnt die (Monats-)Frist allerdings spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses, wenn die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann. Dabei tritt in Ehe- und Familienstreitsachen an Stelle des Erlasses die Verkündung der Entscheidung, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG und §§ 329 Abs. 1, 310 f. ZPO (OLG Zweibrücken Beschluss vom 13. August 2013 - 2 UF 59/13 - juris; vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106 Rn. 13).
11
bb) Gemessen hieran ist die erst im August 2013 eingelegte Beschwerde des Antragstellers verfristet. Die bereits am 29. August 2012 verkündete Entscheidung ist ihm zwar erst am 19. Juli 2013 i.S.v. § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG bekanntgegeben worden. Jedoch begann die Monatsfrist mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung zu laufen. Um diese zu wahren, hätte der Antragsteller bis Ende Februar 2013 Beschwerde einlegen müssen (vgl. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 3 BGB).
12
(1) Voraussetzung für den Fristenlauf des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist zunächst, dass die Entscheidung wirksam verkündet wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106 Rn. 12). Dies ist hier der Fall.
13
(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen Verkündungsmängel dem wirksamen Erlass einer Entscheidung nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen einer wirksamen Entscheidung nicht (BGHZ 172, 298 = NJW 2007, 3210 Rn. 12 mwN).
14
Grundsätzlich erbringt die Protokollierung der Verkündung der Entscheidung in Verbindung mit der nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO vorgeschriebenen Aufnahme der Entscheidungsformel in das Protokoll - sei es direkt oder, wie hier, als Anlage zum Protokoll (§ 160 Abs. 5 ZPO) - Beweis dafür, dass die Entscheidung auch in diesem Sinne ordnungsgemäß, das heißt auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Entscheidungsformel verkündet worden ist. Denn jede Form der Verlautbarung - durch Verlesen der Entscheidungsformel oder durch Bezugnahme hierauf - setzt voraus, dass der Tenor im Zeitpunkt der Verkündung schriftlich niedergelegt war (Senatsurteil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09 - NJW 2011, 1741 Rn. 17).
15
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es indessen unverzichtbar, dass innerhalb der Fünf-Monats-Frist ein beweiskräftiges Protokoll über die Verkündung einer Entscheidung auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Entscheidungsformel erstellt wird. Denn allein durch das Protokoll kann bewiesen werden , dass und mit welchem Inhalt eine Entscheidung verkündet worden ist. Vom Zeitpunkt der Verkündung hängt wiederum der Beginn der Rechtsmittelfrist ab, falls die Entscheidung - wie hier - erst nach Ablauf der Fünf-MonatsFrist zugestellt worden ist (Senatsurteil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09 - NJW 2011, 1741 Rn. 20; BGH Beschluss vom 13. März 2012 - VIII ZB 104/11 - AnwBl 2012, 558 Rn. 12).
16
(b) Danach ist von einer wirksamen Verkündung auszugehen.
17
Zwar ist der angefochtene Beschluss unter Verstoß gegen § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 310 Abs. 2 ZPO verkündet worden, weil er nicht schriftlich begründet war. Darin ist nach der Rechtsprechung des Senats aber kein der Wirksamkeit der Verkündung entgegenstehender Umstand zu sehen (Senatsurteil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09 - NJW 2011, 1741 Rn. 16 mwN). Ebenso wenig steht der Wirksamkeit der Verkündung der Umstand entgegen, dass das Amtsgericht den Tenor entgegen § 173 Abs. 1 GVG in nicht öffentlicher Sitzung verkündet hat. Denn §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 311 ZPO setzen keine mangelfreie, sondern lediglich eine wirksame Verkündung voraus (Senatsbeschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 49/93 - FamRZ 1994, 438). Überdies erfolgte die Verkündung jedenfalls "beteiligtenöffentlich", so dass es den Beteiligten unbenommen blieb, an der Verkündung teilzunehmen.
18
(c) Schließlich ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts innerhalb der Fünf-Monats-Frist ein beweiskräftiges Protokoll über die Verkündung des Beschlusses erstellt worden.
19
Freilich wendet die Rechtsbeschwerde inhaltlich zutreffend ein, nach den getroffenen Feststellungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Verkündungsprotokoll nebst Tenor innerhalb der Fünf-Monats-Frist zu den Akten gelangt sei. Denn aus der dienstlichen Stellungnahme der Richterin ergibt sich, dass sie das Protokoll erst im Juli 2013 in die Akten eingeheftet hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt dies jedoch auch unter Beachtung der von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09 - NJW 2011, 1741 Rn. 20 und BGH Beschluss vom 13. März 2012 - VIII ZB 104/11 - AnwBl 2012, 558 Rn. 12) nicht zur Unwirksamkeit der Verkündung. Zwar heißt es dort, dass über den Beginn der Berufungsfrist - falls die Entscheidung erst nach Ablauf der FünfMonats -Frist zugestellt worden ist - vor Ablauf dieser Frist aus den Akten Gewissheit zu gewinnen sein muss.
20
Hieraus folgt indessen nicht die Unwirksamkeit der Verkündung. Denn die Beweiskraft des Protokolls nach § 165 ZPO setzt zwar dessen Existenz voraus , nicht aber auch, dass es im Zeitpunkt der zu beweisenden Handlung, hier also der Verkündung, bereits in die Akten eingeheftet worden ist. Ist dies nicht erfolgt und ist dem Beteiligten damit die Möglichkeit verstellt, anhand der Akten festzustellen, ob bereits eine Entscheidung verkündet worden ist, kann dies bei einem hieraufhin eingetretenen Fristversäumnis gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen; die Wirksamkeit des Protokolls wird hiervon indes nicht berührt.
21
(2) Der so erlassene Beschluss ist dem Antragsteller nicht i.S.v. § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG bekanntgegeben worden.
22
Allerdings ist streitig, unter welchen Voraussetzungen § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG zur Anwendung gelangt.
23
(a) Nach überwiegender Auffassung soll die Fünf-Monats-Frist nur dann beginnen, wenn die Bekanntgabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich war bzw. (vergeblich) versucht wurde, die Entscheidung dem betreffenden Beteiligten zuzustellen (OLG Zweibrücken Beschluss vom 24. Februar 2014 - 2 UF 148/13 - juris; OLG Celle FamRZ 2013, 470, 471; OLG Köln FamRZ 2013, 1913, 1914; MünchKommFamFG/Fischer 2. Aufl. § 63 Rn. 32; Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 63 FamFG Rn. 6; Kräft in Bahrenfuss FamFG 2. Aufl. § 63 Rn. 7; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG 2. Aufl. § 63 Rn. 10.1; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 63 Rn. 11; Schulte-Bunert/ Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 63 Rn. 18; so jetzt wohl auch Johannsen/ Henrich/Althammer Familienrecht 6. Aufl. § 63 FamFG Rn. 10).
24
(b) Nach der Gegenmeinung läuft die Fünf-Monats-Frist immer, wenn die Zustellung an den - bereits förmlich - Beteiligten (aus welchen Gründen auch immer) unterblieben ist (OLG Zweibrücken Beschluss vom 13. August 2013 - 2 UF 59/13 - juris; Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 63 Rn. 45 e, der sich für eine entsprechende Anwendung der Norm ausspricht; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566 Rn. 16 ff., wonach die Beschwerdefrist auch dann nach Ablauf der fünfmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG beginnt, wenn die erforderliche Zustellung mit Mängeln behaftet war).
25
(c) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend.
26
Maßgeblich für den Lauf der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist der Umstand, dass die schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an einen bereits förmlich beteiligten Rechtsmittelführer unterblieben ist. Warum die Bekanntgabe nicht erfolgt ist, ist ohne Belang. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Norm.
27
(aa) Der überwiegenden Auffassung ist einzuräumen, dass der Wortlaut darauf hindeutet, die Bekanntgabe müsse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gescheitert sein. Denn nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist Voraussetzung für den Fristenlauf, dass die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann. Jedoch hat der Gesetzgeber diese Formulierung nur deshalb gewählt, um die im erstinstanzlichen Verfahren förmlich Beteiligten von den materiell Betroffenen abzugrenzen, die nicht beteiligt worden sind und für die die Fünf-Monats-Frist nicht zur Anwendung gelangen soll.
28
Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte § 63 Abs. 3 FamFG lauten: "Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses". Mit dieser Regelung, die der Harmonisierung der Prozessordnung dienen sollte, wurde inhaltlich an § 517 Halbsatz 2 ZPO angeknüpft (BT-Drucks. 16/6308 S. 206).
29
Die Gesetz gewordene Fassung geht auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zurück. Die Änderung diente allein dem Wunsch, klarzustellen , wann die Beschwerdefrist endet und Rechtskraft eintritt, wenn erstinstanzlich nicht alle materiell Betroffenen als Beteiligte zu dem Verfahren hinzugezogen wurden. Es sollte namentlich verhindert werden, dass ein übergangener und damit nicht beteiligter Versorgungsträger innerhalb von sechs Monaten nach Erlass des Beschlusses Beschwerde einlegen kann. Mit der Umformulierung sollte klargestellt werden, dass eine unterbliebene schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an den im erstinstanzlichen Verfahren nicht hinzugezogenen , aber materiell Beeinträchtigten die "Beschwerdeauffangfrist von fünf Monaten" nach Erlass des Beschlusses nicht auslöst (BT-Drucks. 16/9733 S. 289; vgl. Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 63 Rn. 45 ff. mwN zum Streitstand, welche Frist für diesen Betroffenen maßgeblich ist). Damit wollte der Gesetzgeber allein den Lauf der Rechtsmittelfrist für Beteiligte einerseits und am Verfahren nicht Beteiligte, aber materiell Betroffene, andererseits voneinander abgrenzen.
30
(bb) Neben dem Willen des Gesetzgebers spricht auch eine teleologische Auslegung der Norm für das vom Oberlandesgericht gefundene Ergebnis. Die Auffangfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG soll der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit für die Beteiligten dienen, wenn eine Bekanntgabe der Entscheidung an einen erstinstanzlich Beteiligten innerhalb der Fünf-Monats-Frist unterbleibt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566 Rn. 18). Je restriktiver man den Anwendungsbereich des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG sieht, desto größer ist indes die Gefahr, dass Entscheidungen noch nach Jahren nicht in formelle Rechtskraft erwachsen.
31
(cc) Zu Recht weist das Oberlandesgericht schließlich darauf hin, dass sich eine andere Auslegung des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch nicht in das System des im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelten Rechtsmittelrechts hinsichtlich der Ehe- und Familienstreitsachen einfügen würde. Denn § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG regelt ausdrücklich, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde zwei Monate beträgt und mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses , spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses beginnt. Eine restriktive Auslegung des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG könnte zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass zwar die Beschwerde noch fristgerecht eingelegt, aber nicht mehr rechtzeitig begründet werden kann.
32
b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
33
aa) Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne sein Verschulden verhindert war, eine Notfrist, zu der die Beschwerdefrist des § 63 FamFG zählt, einzuhalten. Dabei muss sich der Rechtsmittelführer das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO. Einer Wiedereinsetzung nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO steht nicht entgegen, dass der Rechtsmittelführer keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Denn das Gericht kann eine Wiedereinsetzung auch von Amts wegen gewähren, wenn die sie rechtfertigenden Tatsachen akten- oder offenkundig oder glaubhaft gemacht worden sind und die nachzuholende Ver- fahrenshandlung vor oder innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgenommen wurde. Hierzu gehören auch die Tatsachen, die für das Verschulden der betreffenden Person von Bedeutung sind, wie etwa subjektive Vorgänge hinsichtlich eines möglichen Irrtums und damit einhergehenden Verschuldens (Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 35. Aufl. § 236 Rn. 4 f.).
34
Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist allerdings regelmäßig nicht unverschuldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn die Partei, die dem Anwalt die Verfahrensführung überträgt, vertraut zu Recht darauf, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt (Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 19 mwN). Ein Rechtsirrtum ist jedoch ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (Senatsbeschluss vom 5. März 2014 - XII ZB 220/11 - FamRZ 2014, 826 Rn. 11).
35
bb) Gemessen hieran hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Fristversäumung zwar verschuldet. Das Verschulden ist im Ergebnis aber, soweit es die Anwendung der Fünf-Monats-Frist anbelangt, nicht kausal für die Fristversäumung geworden.
36
(1) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde traf die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Obliegenheit, sich über die im Verkündungstermin vom 29. August 2012 ergangene Entscheidung zu informieren.
37
Der Vorschrift des § 517 ZPO - und damit auch der Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG - liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlass einer Entscheidung rechnen muss und es ihr deshalb zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 - FamRZ 2010, 1646 Rn. 14 mwN). Dies hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts zu keinem Zeitpunkt getan.
38
Diese Obliegenheit verliert nicht etwa deshalb an Gewicht, weil eine Begründung der Beschwerde angesichts der noch fehlenden Entscheidungsgründe nur eingeschränkt möglich gewesen wäre. Denn die Begründung eines Rechtsmittels gegen eine bis zum Ablauf der Fünf-Monats-Frist noch nicht zugestellte Entscheidung darf sich darauf beschränken, eben dies als verfahrensordnungswidrig zu rügen. Dies ergibt sich schon daraus, dass dem Rechtsmittelführer weitergehende Ausführungen vor Kenntnis der anzufechtenden Entscheidung nicht möglich sind (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02 - FamRZ 2004, 22 f.).
39
Das Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten ist schließlich auch kausal für die fehlende Kenntnis vom Erlass der Entscheidung. Zwar wendet die Rechtsbeschwerde insoweit zutreffend ein, dass sich anlässlich einer Nachfrage allein aus der Akte keine weiteren Erkenntnisse ergeben hätten, weil das Protokoll nach Auskunft der Amtsrichterin erst später in die Akten eingeheftet worden ist. Jedoch wäre von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vor dem Hintergrund des anberaumten Verkündungstermins zu erwarten gewesen , sich bei Gericht nach dem Sachstand zu erkundigen. Die Annahme, dass ihr bei einer entsprechenden Nachfrage unzutreffend mitgeteilt worden wäre, es sei bislang keine Entscheidung erlassen worden, liegt fern.
40
(2) Ebenfalls zu Recht ist das Oberlandesgericht von einem Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ausgegangen, soweit sie sich nicht mit dem zur Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG bestehenden Meinungsstreit in Rechtsprechung und Literatur auseinandergesetzt hat.
41
In ihrem Schriftsatz vom 24. September 2013 hat sie im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sie trotz Unkenntnis des Beschlusses gezwungen gewesen wäre, Beschwerde einzulegen, ohne diese begründen zu können. Abgesehen davon, dass in diesen Fällen keine über die Schilderung des Verfahrensmangels hinausgehende Begründung verlangt werden kann, fehlt es an Vortrag zu einem möglicherweise entschuldbaren Irrtum seitens der Verfahrensbevollmächtigten. Selbst wenn man ihren Vortrag aus dem Parallelverfahren (XII ZB 572/13) heranzöge, genügte dieser nicht, um ein Verschulden auszuschließen. Zwar hat die Verfahrensbevollmächtigte in ihrem dort gestellten Wiedereinsetzungsantrag ihre Rechtsauffassung näher begründet und auf die ihrer Auffassung nach bestehende Notwendigkeit hingewiesen, § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG restriktiv auszulegen. Aber auch dieser Vortrag genügt nicht, ihr Versäumnis zu entschuldigen. Denn es fehlt auch dort jede Auseinandersetzung mit dem Streitstand (s. hierzu Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 19 mwN). Zu Recht hat das Oberlandesgericht in diesem Kontext hervorgehoben, dass die Verfahrensbevollmäch- tigte des Antragstellers nicht einmal vorgetragen hat, den Lauf der FünfMonats -Frist in Betracht gezogen zu haben.
42
Dieses Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten war für die Fristversäumung allerdings nicht kausal. Denn auch wenn sie sich in der gebotenen Weise mit dem vorliegenden Streitstand auseinandergesetzt hätte, hätte sie nicht mit dem Lauf der Fünf-Monats-Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu rechnen brauchen. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die von der Verfahrensbevollmächtigten vertretene Rechtsauffassung mit der veröffentlichten Entscheidung jedenfalls eines Oberlandesgerichts übereingestimmt hatte, der sich die gängige Kommentarliteratur angeschlossen hatte, weshalb ihr Rechtsirrtum in diesem Ausnahmefall als unverschuldet anzusehen gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 23 mwN; s. auch Senatsbeschlüsse vom 5. März 2014 - XII ZB 220/11 - FamRZ 2014, 826 Rn. 12, vom 17. Juli 2013 - XII ZB 700/12 - FamRZ 2013, 1567 Rn. 16 und vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 169/12 - FamRZ 2013, 437 Rn. 19).
43
Denn in der hier maßgeblichen Zeit zwischen Verkündung der Entscheidung am 29. August 2012 und Ablauf der Beschwerdefrist nach vorangegangener Fünf-Monats-Frist (§ 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG) Ende Februar 2013 lag nur eine einschlägige, in einer Fachzeitschrift veröffentlichte Oberlandesgerichtsentscheidung vor; diese sprach für die Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers (OLG Celle [Beschluss vom 18. Juni 2012] FamRZ 2013, 470, 471; s. auch OLG Köln [Beschluss vom 29. Januar 2013] FamRZ 2013, 1913, 1914, dessen Entscheidung zu jenem Zeitpunkt allerdings noch nicht in einer Fachzeitschrift veröffentlicht war). Ferner wurde diese Auffassung, die § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG beim bloßen Unterbleiben der Zustellung für nicht anwendbar hielt, von wesentlichen Teilen der Kommentarliteratur gestützt (Joachim/Kräft in Bahrenfuss FamFG [2009] § 63 Rn. 7; Prütting/Helms/ Abramenko FamFG 2. Aufl. [2011] § 63 Rn. 11; Zöller/Feskorn ZPO 29. Aufl. § 63 FamFG Rn. 6 und - damals noch - Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. [2011] § 63 Rn. 44; aA damals noch Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl. [2010] § 63 FamFG Rn. 14 und Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG [2009] § 63 Rn. 9).

III.

44
Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats über die Wiedereinsetzung und anschließend in der Sache zu entscheiden haben. Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, Entscheidung vom 29.08.2012 - 2 F 20/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.10.2013 - 16 UF 204/13 -

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

21
(1) Der Wortlaut des § 63 Abs. 3 FamFG bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die dort geregelte Beschwerdefrist auch für diejenigen gelten soll, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren, aber von dem Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden und daher beschwerdebefugt sind. Die Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 63 Abs. 3 FamFG kann für die Auslegung dieser Vorschrift daher nicht maßgeblich sein. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 30 - Alles kann besser werden, mwN).
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Der Vorschrift des § 517 ZPO (vormals § 516 ZPO) liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlass einer Entscheidung rechnen muss und dass es ihr deshalb zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen ist (BGH Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - NJW 1999, 143, 144 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - NJW-RR 2004, 1651, 1652). Eine Erkundigungspflicht scheidet demnach aus, wenn die beschwerte Partei im anberaumten Termin nicht vertreten und auch nicht ordnungsgemäß geladen worden war (BGH Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - NJW 1999, 143, 144 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - NJW-RR 2004, 1651, 1652).

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.