Oberlandesgericht München Beschluss, 29. März 2017 - 16 UF 526/16

bei uns veröffentlicht am29.03.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Beschwerde der A. M. O. & S. SE wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Erding vom 08.03.2016, Az. 3 F 552/15 in Ziffer 2 Absatz 6 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A. M. O. & S. SE, Vers.-Nr. 385793, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 40.891,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5% aus 28.101,- € und in Höhe von 2,75% aus 12.788,50 € für die Zeit ab 01.10.2015 bis zur Rechtskraft der Entscheidung, bezogen auf den 30.09.2015, bei der Versorgungsausgleichkasse, Pensionskasse VVaG, . B., begründet.

Die A. M. O. & S. SE wird verpflichtet, diesen Betrag einschließlich der Zinsen bei Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.740,- € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die beteiligten Ehegatten haben am 18.07.1996 vor dem Standesbeamten des Standesamtes K. (Heiratsregisternummer .../1996) die Ehe geschlossen. Der Antragsgegnerin wurde der Antrag auf Scheidung der Ehe vom 23.09.2015 am 24.10.2015 zugestellt.

Durch Beschluss vom 08.03.2016 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Erding unter dem Az. 3 F 552/15 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hinsichtlich der Scheidung ist der Beschluss rechtskräftig seit 31.05.2016.

Während der Ehezeit vom 01.07.1996 bis 30.09.2015 erwarb der Antragsteller Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Versorgungskasse des Bankgewerbes sowie der Beschwerdeführerin.

Auch die Antragsgegnerin erwarb Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie bei der B. V. L. AG. Hinsichtlich dieser Anrechte hat das Amtsgericht - Familiengericht - Erding den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Ziffer 2 des Endbeschlusses vom 08.03.2016, Az. 3 F 552/15, verwiesen.

Das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht glich das Amtsgericht - Familiengericht -Erding aus wie folgt:

„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A.Versicherungs-AG (Vers.-Nr. 385793) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 40.891,- €, bezogen auf den 30.09.2015 übertragen.“

Dieser Beschluss wurde der A. Versicherungs-AG am 17.03.2016 zugestellt. Dagegen legte diese für den Versorgungsträger (A. M. O. & S. SE, .) per Telefax Beschwerde ein, eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht - Erding am 14.04.2016.

Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Versorgungsträger in dem Beschluss falsch bezeichnet sowie der Antrag auf Durchführung der externen Teilung nicht berücksichtigt worden sei. Durch den Senat wurde die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 21.07.2016 aufgefordert, zur Durchführung der externen Teilung einen Versorgungsträger als Zielversorgung zu benennen.

Diese Aufforderung wurde der Antragsgegnerin am 28.07.2016 zugestellt.

Sie hat daraufhin die R. Deutschland GmbH als Zielversorgungsträger benannt (Schriftsatz vom 10.08.2016, Blatt 77 d.A.).

Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Versorgung hat sie ergänzende Angaben mit E-Mail vom 06.09.2016 an das Oberlandesgericht München geschickt.

Durch den Senat wurde die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 25.10.2016 darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um ein Zeitwertkonto handelt, das keine angemessene Versorgung im Sinn des § 15 Abs. 2 VersAusglG gewährleisten könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Hinweisbeschluss vom 25.10.2016, der Antragsgegnerin zugestellt am 04.11.2016, verwiesen. Diese hat daraufhin beantragt, die Frist zur Benennung einer Zielversorgung bis 20.12.2016 zu verlängern. Sie hat jedoch auch bis zum 31.01.2017 keine geeignete Zielversorgung benannt.

Der Senat hat daraufhin die Versorgungsausgleichskasse als Beteiligte hinzugezogen und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu der von ihm beabsichtigten Entscheidung innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Beteiligten haben sich zu dem Hinweisbeschluss vom 28.02.2017 nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Zwar hat das Amtsgericht - Familiengericht - Erding das Anrecht des Antragstellers bei der A. M. O. & S. SE mit einem Ausgleichswert in Höhe von insgesamt 40.891,- € zu Recht im Versorgungsausgleich berücksichtigt und den Ausgleichswert zutreffend bestimmt (§§ 1, 2, 39, 45 VersAusglG). Es ist hierbei zu Recht dem Vorschlag der Beschwerdeführerin vom 04.12.2015 gefolgt. Lediglich hinsichtlich der Person des Versorgungsträgers ist insoweit eine Präzisierung erforderlich. Versorgungsträger ist, wie sich aus der Auskunft der A. SE Group HR Pension and Benefits vom 04.12.2015 ergibt, nicht die A. Versicherungs AG sondern die A. M.O. & S. SE, … . Jedoch hat das Amtsgericht - Familiengericht - Erding nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin gem. §§ 9 Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG die externe Teilung wirksam verlangt hat. Es hat deswegen entsprechend dem Grundsatz der §§ 9, 10 VersAusglG das bei dieser bestehende Anrecht intern geteilt.

Die Beschwerdeführerin hat das Verlangen hinsichtlich der externen Teilung wirksam ausgeübt. Mit Schreiben vom 04.12.2015 hat sie beantragt, die externe Teilung durchzuführen und darauf hingewiesen, dass die Wertgrenzen des § 17 VersAusglG nicht überschritten seien. Dieser Antrag ist beim Amtsgericht - Familiengericht - Erding am 10.12.2015 eingegangen. Er entspricht den Anforderungen gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, 222 Abs. 1 FamFG).

Weiterhin ist der Grenzwert gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG nicht überschritten. Im Jahr 2015 betrug die jährliche Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung 72.600,- €. Demgegenüber liegt der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin bei 40.891,- €, bezogen auf den 30.09.2015. Er übersteigt den Grenzwert gemäß § 17 VersAusglG nicht. Bei dem auszugleichenden Anrecht handelt es sich auch um ein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg einer Direktzusage. Aus der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 04.12.2015 ergibt sich, dass es sich bei dem Anrecht um die Direktzusage „beitragsorientierter Pensionsvertrag (BPV)“ auf Rentenleistungen handelt.

Der Ausgleich hat gemäß § 15 Abs. 5 VersAusglG in die Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger zu erfolgen.

Es handelt sich bei dem auszugleichenden Anrecht um ein Anrecht im Sinn des Betriebsrentengesetzes (§ 1 Abs. 1 BetrAVG). Hierzu gehören insbesonderen Direktzusagen auf Zahlung einer Betriebsrente. Eine solche Zusage hat das auszugleichende Anrecht zum Gegenstand.

Weiterhin hat die Antragsgegnerin das ihr gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG zustehende Wahlrecht hinsichtlich einer Zielversorgung nicht wirksam ausgeübt.

Mit Schreiben vom 10.08.2016, ergänzt mit Schreiben vom 06.09.2106, hat sie zwar ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass ein bei ihrem Arbeitgeber, der R. Deutschland GmbH, einzurichtendes Zeitwertkonto als Zielversorgung bestimmt werden möge.

Dies ist jedoch nicht möglich. Ein Zeitwertkonto ist keine angemessene Versorgung im Sinn von § 15 Abs. 2 VersAusglG. Eine angemessene Zielversorgung muss dem ausgleichsberechtigten Ehegatten eine eigene soziale Sicherung im Sinn von § 2 VersAusglG verschaffen. Auch darf der Wert des zu schaffenden Anrechts nicht außer Verhältnis zu dem durch den Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu zahlenden Betrag stehen (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., 2015, § 15 VersAusglG, Rn. 8; MüKo-BGB/ Siede, 7. Aufl., 2017, § 15 VersAusglG, Rn. 8, Palandt/Brudermüller, 76. Aufl., 2017, § 15 VersAusglG, Rn. 4). Weitergehend wird teilweise gefordert, dass hinsichtlich Eigenständigkeit, Risikoschutz, Dynamik und Sicherheit ein mit dem ausgeglichenen Anrecht vergleichbares Anrecht entsteht (Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., 2013, Rn. 501). Aber auch ohne die zuletzt genannten Anforderungen, wird ein Zeitwertkonto den Anforderungen an eine angemessene Zielversorgung nicht gerecht.

Zwar ist auch die Anwartschaft aus einem Zeitwertkonto durch die vorgesehene Verpfändung hinreichend gegen Insolvenz gesichert.

Außerdem muss die - dem Senat nicht vorgelegte - schriftliche Vereinbarung über die Einrichtung eines Zeitwertkontos gemäß §§ 7 b, 7 d SGB IV eine Anlageform hinsichtlich des thesaurierten Arbeitsentgeltes vorsehen, die zu einer angemessenen Verzinsung führt.

Ein Zeitwertkonto dient aber nicht der Absicherung gegen die Risiken des Alters und der Invalidität durch Auszahlung einer Rente (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 VersAusglG). Das Zeitwertkonto dient in erster Linie dazu, zunächst steuer- und sozialabgabenfreie Teile des Arbeitsentgeltes anzusparen, um hierdurch später Zeiten einer teilweisen oder vollständigen Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung, z. B. in Form eines Sabbaticals oder als Vorruhestand, zu finanzieren. In der Zeit der teilweisen oder vollständigen Freistellung ist das Arbeitsentgelt sodann nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Zeitwertkonten dienen damit der Thesaurierung von Teilen des Arbeitsentgeltes, nicht aber der Absicherung gegen die Risiken von Alter oder Invalidität. Das 16 uf 526/16 - Seite 6 auf einem Zeitwertkonto angesparte Kapital steht deswegen dem Arbeitsentgelt nahe (vgl. hierzu OLG Celle, FamRZ 2014, Seite 1699; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., 2013, Rn. 114).

Das zeigt sich auch an §§ 70 Abs. 3 SGB VI, 23 b Abs. 2 SGB IV. Kann das in einem Zeitwertkonto angesammelte Kapital nicht mehr zur Auszahlung gelangen, weil der Arbeitnehmer vorher verrentet wurde, erwirbt der Arbeitnehmer nachträglich die Rentenanwartschaften, die ihm gutzuschreiben gewesen wären, wenn er von Anfang an in dem fraglichen Zeitraum das Arbeitsentgelt in vollem Umfang vereinnahmt hätte. Im Übrigen kann der Arbeitnehmer beantragen, dass das auf dem Zeitwertkonto angesammelte Kapital treuhänderisch durch die Deutsche Rentenversicherung verwaltet wird, wenn das Beschäftigungsverhältnis bei dem Arbeitgeber, mit dem die Wertguthabenvereinbarung abgeschlossen wurde, endet (§ 7 f SGB IV). Das Wertguthaben ist dann durch die Deutsche Rentenversicherung spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach den für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften zur Auszahlung zu bringen. Der Arbeitnehmer erhält mithin das Arbeitsentgelt nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Eine versicherungsmathematische Bewertung findet demgegenüber nicht statt. Das Arbeitsentgelt wird dementsprechend auch nicht in Form einer Altersrente ausgezahlt.

Schließlich ist es auch möglich, eine Option zu vereinbaren, dass das Wertguthaben bei Erreichen der Altersgrenze für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden ist, soweit es nicht im Rahmen einer vorangegangenen (teilweisen) Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung aufgebraucht wurde (§ 23 b Abs. 3 a SGB IV). Eine solche Option ist in den von der Antragsgegnerin übersandten Unterlagen aber nicht vorgesehen. Darüber hinaus reicht eine solche Option auch nicht aus, um die externe Teilung zu ermöglichen; denn in diesem Fall würde das Restkapital der betrieblichen Altersversorgung nur zugeführt, soweit es nicht vorher durch Altersteilzeit oder eine vergleichbare Freistellung von der Arbeit aufgebraucht wurde. Schließlich ist auch nicht feststellbar, dass durch die Zuführung des Kapitals in Höhe des Ausgleichswertes auf das Zeitwertkonto letztlich nicht doch eine Einkommensteuerpflicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen ausgelöst wird; denn unter Umständen kann die Zuführung eines Kapitals zu einem Zeitwertkonto, das letztlich für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden soll, dazu führen, dass die Versorgungsleistungen nur mit dem Ertragswert besteuert werden (vgl. hierzu Wellisch/Näth/Machill, Betriebsberater 2006, Seite 1100).

Auf den entsprechenden Hinweis des Senates vom 25.10.2016 hat die Antragsgegnerin keinen anderen Zielversorgungsträger benannt.

Der Ausgleichswert ist um die Zinsen zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung zu erhöhen, die dem Rechnungszins für die jeweilige Versorgung entsprechen (vgl. BGH FamRZ 2016, Seite 1444; BGH, Beschluss vom 15. 02. 2017 - XII ZB 405/16 -, juris).

Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass die Komponenten der Versorgung „beitragsorientierter Pensionsvertrag (BPV)“ hinsichtlich der Zuwachsrente und der Bestandsrente unterschiedlich zu verzinsen sind. Hinsichtlich der Bestandsrente gibt sie den Rechnungszins mit 4,5% an, hinsichtlich der Zuwachsrente mit 2,75%. Bedenken an der Richtigkeit dieser Auskunft haben sich nicht ergeben. Dementsprechend ist der auf die Bestandsrente entfallende Teil des Ausgleichswertes als Kapitalwert in Höhe von 28.102,- € mit einem Rechnungszins von 4,5% zu verzinsen, der auf die Zuwachsrente entfallende Teil in Höhe von 12.788,50 € mit einem Rechnungszins in Höhe von 2,75%.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 150, 81, 84 FamFG, 20 FamGKG. Der Senat hat hierbei zu berücksichtigt, dass die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlich war, weil durch das Erstgericht der Antrag auf Durchführung der externen Teilung nicht beachtet worden ist.

Der Verfahrenswert ergibt sich aus §§ 50 Abs. 1, 40 FamGKG. Er entspricht 10% des dreifachen gemeinsamen Nettoeinkommens der beteiligten Ehegatten bei Antragstellung.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Es ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob ein Zeitwertkonto als angemessene Versorgung im Sinn von § 15 Abs. 2 VersAusglG angesehen werden kann.

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1. Die am 18.07.1996 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Kirchhain (Heiratsregister Nr. 40/1996) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 19,1211 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.09.2015, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BVV – Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. ... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2.042,07 Euro, bezogen auf den 30.09.2015, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. ... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.422,98 Euro, bezogen auf den 30.09.2015, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BVV – Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. ... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 132,42 Euro, bezogen auf den 30.09.2015, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BVV – Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. ... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 30.552,64 Euro, bezogen auf den 30.09.2015, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Allianz Versicherungs-AG ... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 40.891,00 Euro, bezogen auf den 30.09.2015, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ... zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,5049 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.09.2015, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG ... zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1.221,04 Euro, bezogen auf den 30.09.2015, übertragen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1. Scheidung

Die Ehegatten haben am 18.07.1996 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Kirchhain unter Heiratsregister Nr. 40/1996 die Ehe miteinander geschlossen.

Aus der Ehe ist das jetzt noch minderjährige Kind ... hervorgegangen. Das andere Kind der Parteien ist bereits volljährig.

Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 24.10.2015 zugestellt.

Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages lag nach den Angaben der Ehegatten der gewöhnliche Aufenthalt des Ehegatten mit dem gemeinschaftlichen minderjährigen Kind im Bezirk des Amtsgerichts Erding.

Die Ehegatten leben seit September 2010 getrennt. Zu diesem Zeitpunkt lösten sie die häusliche Gemeinschaft auf, weil beide die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnen. Diese wurde auch nicht wieder hergestellt. Seitdem führt jeder Ehegatte sein eigenes Leben.

Der Antragsteller trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Er beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu.

Die Eheschließung und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten wurden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.

Das Gericht hat die Ehegatten gemäß § 128 FamFG angehört.

Anträge zum Sorgerecht sind von keinem der Ehegatten gestellt. Die Eltern haben bei der Anhörung erklärt, dass sie sich über das Fortbestehen der elterlichen Sorge und den Umgang einig sind.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche Beteiligtenvorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen.

Der Scheidungsantrag ist zulässig.

Das Amtsgericht Erding ist örtlich zuständig (§§ 122 Nr. 1, 113 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Der Scheidungsantrag ist begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Das Familiengericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Ehegatten seit September 2010 im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben.

Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben.

2. Versorgungsausgleich

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Anfang der Ehezeit: 01.07.1996

Ende der Ehezeit: 30.09.2015

Ausgleichspflichtige Anrechte

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Der Antragsteller:

Gesetzliche Rentenversicherung

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 38,2422 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 19,1211 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 125.144,02 Euro.

Betriebliche Altersversorgung

2. Bei der BVV – Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.114,04 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.042,07 Euro zu bestimmen.

3. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.866,79 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.422,98 Euro zu bestimmen.

4. Bei der BVV – Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 266,78 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 132,42 Euro zu bestimmen.

5. Bei der BVV – Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 61.552,61 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 30.552,64 Euro zu bestimmen.

6. Bei der Allianz Versicherungs-AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 81.780,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 40.891,00 Euro zu bestimmen.

Die Antragsgegnerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

7. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13,0098 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,5049 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 42.573,35 Euro.

Betriebliche Altersversorgung

8. Bei der Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.692,07 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.221,04 Euro zu bestimmen.

Übersicht:

Antragsteller

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:

125.144,02 Euro

Ausgleichswert:

19,1211 Entgeltpunkte

Die BVV – Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V.

Ausgleichswert (Kapital):

2.042,07 Euro

Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G.

Ausgleichswert (Kapital):

1.422,98 Euro

Die BVV – Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V.

Ausgleichswert (Kapital):

132,42 Euro

Die BVV – Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V.

Ausgleichswert (Kapital):

30.552,64 Euro

Die Allianz Versicherungs-AG

Ausgleichswert (Kapital):

40.891,00 Euro

Antragsgegnerin

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:

42.573,35 Euro

Ausgleichswert:

6,5049 Entgeltpunkte

Die Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG

Ausgleichswert (Kapital):

1.221,04 Euro

Ausgleich:

Die einzelnen Anrechte:

Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 19,1211 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der BVV – Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2.042,07 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1.422,98 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

Zu 4.: Das Anrecht des Antragstellers bei der BVV – Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 132,42 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

Zu 5.: Das Anrecht des Antragstellers bei der BVV – Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 30.552,64 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

Zu 6.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Allianz Versicherungs-AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 40.891,00 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

Zu 7.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,5049 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

Zu 8.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1.221,04 Euro zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

3. Kosten und Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1.
die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2.
die Höhe eines Deckungskapitals,
3.
die Summe der Rentenbausteine,
4.
die Summe der entrichteten Beiträge oder
5.
die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt.

(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen.

(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.

(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 405/16
vom
15. Februar 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 FamFG gelten
nicht für einen Muss-Beteiligten, der im ersten Rechtszug nicht als Beteiligter
hinzugezogen worden und dem der instanzabschließende Beschluss nicht
bekanntgegeben worden ist.

b) Das bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründende Anrecht ist nicht
als monatlicher Rentenbetrag, sondern als Kapitalbetrag in Höhe des Ausgleichswerts
zu bestimmen.
BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 405/16 - OLG Braunschweig
AG Salzgitter
ECLI:DE:BGH:2017:150217BXIIZB405.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. NeddenBoeger und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Juli 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.305 €

Gründe:

I.

1
Auf den am 28. August 2014 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 26. Juli 1996 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Das Familiengericht hat Versorgungsauskünfte für die von ihm angenommene Ehezeit vom 1. Juli 1996 bis 31. August 2014 eingeholt. Danach hat der Ehemann unter anderem ein betriebliches Anrecht bei der Beteiligten zu 6 erworben, dessen Ehezeitanteil der Versorgungsträger mit einer monatlichen Rentenhöhe von 538,43 € angegeben und als Ausgleichswert eine monatliche Rentenhöhe von 404,69 € vorgeschlagen hat.
Den Kapitalwert des Ehezeitanteils hat der Versorgungsträger mit 81.908 € angegeben und daraus - nach Abzug von insgesamt 250 € Teilungskosten - einen mit dem Ausgleichswert korrespondierenden hälftigen Kapitalwert von 40.829 € errechnet. Das Familiengericht hat mit am 16. März 2015 verkündetem Beschluss das Anrecht auf Verlangen des Versorgungsträgers extern geteilt und zulasten des Anrechts des Ehemanns bei der Beteiligten zu 6 ein Anrecht zu- gunsten der Ehefrau in Höhe von monatlich 404,69 €, bezogen auf den 31. August 2014, auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse begründet sowie die Beteiligte zu 6 verpflichtet, einen Kapitalbetrag von 40.829 € nebst Zinsen in Höhe von 4,88 % p.a. ab dem 1. September 2014 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen. Diese Entscheidung ist der Versorgungsausgleichskasse, die nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden ist, nicht zugestellt worden. Allen übrigen Beteiligten ist die Entscheidung bis spätestens 24. April 2015 zugestellt worden.
2
Am 2. Februar 2016 hat die Versorgungsausgleichskasse Beschwerde eingelegt, nachdem sie am 27. Januar 2016 Kenntnis von der Entscheidung erlangt hatte. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich des betroffenen Anrechts abgeändert und zulasten des Anrechts des Ehemanns bei der Beteiligten zu 6 ein Anrecht zugunsten der Ehefrau in Höhe von 40.829 €, bezogen auf den 1. September 2014, auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVAG begründet sowie die Beteiligte zu 6 ver- pflichtet, einen Kapitalbetrag von 40.829 € nebst Zinsen in Höhe von 4,88 % p.a. ab dem 1. September 2014 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
4
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde sei als fristgerecht eingelegt anzusehen. Mangels schriftlicher Bekanntgabe an die Versorgungsausgleichskasse habe die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ihr gegenüber nicht zu laufen begonnen. Auch die fünfmonatige Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG habe gegenüber der Versorgungsausgleichskasse nicht zu laufen begonnen, denn dies würde voraussetzen, dass die Zustellung an sie nicht habe bewirkt werden können. Auf den Fall, dass ein zwingend zu Beteiligender tatsächlich nicht am Verfahren beteiligt worden sei, sei die Vorschrift nicht anwendbar. Dafür spreche schon, dass die Versagung des Beschwerderechts für einen "vergessenen", zwingend am Verfahren zu Beteiligenden nur schwer mit Art. 103 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG zu vereinbaren wäre. Die grundsätzlich gegebenen Möglichkeiten einer Wiedereinsetzung oder eines Wiederaufnahmeverfahrens reichten zur Gewährleistung der im Grundgesetz verankerten Rechte nicht aus, weil auch diese nur in engen Grenzen gewährt werden könnten. Eine Rechtsmittelfrist für die Versorgungsausgleichskasse könne daher allenfalls in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG durch die Kenntnisnahme von dem Beschluss am 27. Januar 2016 in Gang gesetzt worden sein; diese Frist sei allerdings gewahrt.
5
Die Beschwerde sei auch begründet, da die vom Familiengericht gefasste Beschlussformel den unzutreffenden Eindruck aufkommen lasse, dass die Versorgungsausgleichskasse der Ehefrau im Falle des Rentenbezugs einen bestimmten monatlichen Rentenbetrag schulde; richtigerweise würden Pflichten im Rahmen einer externen Teilung aber lediglich insoweit begründet, als der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen habe. Sei dieser Betrag nicht bereits als Kapitalwert bestimmt, so habe der Versorgungsträger den korrespondierenden Kapitalbetrag zu zahlen. Einer Feststellung des an sich vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen angegebenen Ausgleichswerts in der Beschlussformel bedürfe es dann nicht. Die Beschlussformel müsse nämlich hinreichend bestimmt und zur Zwangsvollstreckung im Verhältnis zwischen den beteiligten Versorgungsträgern geeignet sein. Das für den Ausgleichsberechtigten bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründende Rechtsverhältnis richte sich allein nach den Rechtsgrundlagen des Zielversorgungsträgers.
6
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
7
a) Mit rechtlich zutreffenden Erwägungen ist das Oberlandesgericht von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen. Nachdem die Versorgungsausgleichskasse entgegen der zwingenden Vorschrift des § 219 Nr. 3 FamFG weder am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt noch ihr der erstinstanzliche Beschluss zugestellt worden war, konnte eine Rechtsmittelfrist für sie jedenfalls nicht vor der Möglichkeit einer Kenntnisnahme von dem Beschluss beginnen.
8
aa) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, welche Rechtsmittelfristen für einen zwingend am Verfahren zu Beteiligenden laufen, wenn dieser tatsächlich nicht am Verfahren beteiligt worden ist, auch anderweitig keine Kenntnis vom Verfahren erlangt hat und ihm der instanzabschließende Beschluss nicht bekannt gegeben worden ist.
9
(1) Verbreitet ist die Auffassung, wonach in einem solchen Fall die Rechtsmittelfrist für den vergessenen Beteiligten mit der zeitlich letzten schriftlichen Bekanntgabe an die formell Beteiligten in Gang gesetzt werde. Dies sei im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich und entspreche auch der Intention des Gesetzgebers, wie sie in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags zu § 63 Abs. 3 FamFG (BT-Drucks. 16/9733 S. 289) zum Ausdruck komme. Danach stelle die vom Rechtsausschuss vorgeschlagene Einfügung klar, dass derjenige, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt werde und daher beschwerdebefugt sei, nur fristgemäß Beschwerde einlegen könne, bis die Frist für den letzten Beteiligten abgelaufen sei. Der vergessene Beteiligte werde ausreichend dadurch geschützt, dass er nach Ablauf der für ihn maßgeblichen Rechtsmittelfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen könne (OLG Celle Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 17 W 16/11 - juris Rn. 12 ff.; OLG Hamm FamRZ 2011, 396, 397; Keidel/Sternal FamFG 19. Aufl. § 63 Rn. 45 ff., 45d; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 63 Rn. 6; Büte FuR 2011, 361, 363; Preuß DNotZ 2010, 265, 276 ff.; Harders DNotZ 2009, 725, 727 f.; Schürmann FuR 2010, 425, 431; Bassenge/Roth/Gottwald FamFG 12. Aufl. § 63 Rn. 5; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 63 FamFG Rn. 6; Rackl Das Rechtsmittelrecht nach dem FamFG S. 88; vgl. auch Kölmel NotBZ 2010, 2, 8 ff.).
10
Vereinzelt wird vertreten, dass für diesen Fall die fünfmonatige Frist des § 63 Abs. 3 FamFG gelte (vgl. Litzenburger RNotZ 2010, 32, 37).
11
(2) Anderer Auffassung zufolge beginnt eine Rechtsmittelfrist für einen vergessenen Beteiligten ohne eine nachgeholte Bekanntgabe an ihn überhaupt nicht zu laufen (OLG Köln FamRZ 2013, 1913, 1914; OLG München GRUR-RR 2012, 68, 69 und GRUR-RR 2012, 333; OLG Dresden FamRZ 2014, 681; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 521 und FamRZ 2015, 1048, 1049; Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 63 Rn. 10; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 15; Bolkart MittBayNot 2009, 268, 270; Brambring NotBZ 2009, 394, 395; Böttcher Rpfleger 2011, 53, 64; vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1393; DNotI-Gutachten DNotI-Report 2009, 145, 150).
12
Teilweise wird vertreten, die Rechtsmittelfrist beginne für den vergessenen Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit dem Empfang der Entscheidung in Textform zu laufen (Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 615; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 2. Aufl. § 63 Rn. 7a; MünchKommFamFG/A. Fischer 2. Aufl. § 63 Rn. 34 ff.). Beides wird - wie auch in der angefochtenen Entscheidung - damit begründet, dass andernfalls die Verfahrensgrundrechte des vergessenen Beteiligten verletzt würden.
13
bb) Zutreffend ist die Auffassung, wonach eine Rechtsmittelfrist für den nicht hinzugezogenen Beteiligten jedenfalls nicht vor der Möglichkeit seiner Kenntnisnahme von der anzufechtenden Entscheidung beginnt.
14
(1) Für das Verfahren auf Auskunftserteilung nach dem Urheberrechtsgesetz hat der Bundesgerichtshof bereits durch Beschluss vom 5. Dezember 2012 (I ZB 48/12 - NJW-RR 2013, 751 Rn. 21 ff.) entschieden, dass der Wortlaut des § 63 Abs. 3 FamFG keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür bietet, dass die dort geregelte Beschwerdefrist auch für diejenigen gelten soll, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren, aber durch den Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden und daher beschwerdebefugt sind. Die davon abweichende Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 63 Abs. 3 FamFG kann danach für die Auslegung der Vorschrift nicht maßgeblich sein. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (BGH Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12 - NJW-RR 2013, 751 Rn. 21).
15
Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG kann zudem nicht für einen in seinen Rechten Betroffenen gelten, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Gewährleistung von Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sonst verletzt würde. Einen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren hat nicht nur derjenige, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder in ähnlicher Stellung beteiligt ist, sondern auch derjenige, der unmittelbar rechtlich von einem solchen Verfahren betroffen ist (vgl. BVerfGE 101, 397, 404 mwN). Die Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG erfordert zwar keine zeitlich unbegrenzte Zugänglichkeit des Rechtsweges; der Anspruch des Einzelnen auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle darf aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 101, 397, 408 mwN; BGH Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12 - NJW-RR 2013, 751 Rn. 23).
16
Ebenso hat auch der erkennende Senat bereits für das Kindschaftsverfahren ausgesprochen, dass ohne die erforderliche Beteiligung der Mutter eine Entscheidung des Amtsgerichts nicht in formelle Rechtskraft erwachsen kann (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 5).
17
(2) Der materiell Betroffene könnte in einem solchen Fall auch nicht auf das Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 48 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (analog) anstelle des Zugangs zum Rechtsmittelverfah- ren verwiesen werden (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1913, 1914). Andernfalls ließe man nämlich eine unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten ergangene Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Dies ist zwar auch bei der Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO bzw. § 44 FamFG der Fall und begegnet insoweit keinen durchgreifenden Bedenken. Indessen handelt es sich bei der Anhörungsrüge um einen Rechtsbehelf, der zu einer Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung unter dem speziellen Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht in einem neuen, sondern in demselben Verfahren und in derselben Instanz führt. Im Verfahren der Wiederaufnahme geht es hingegen nicht um die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in demselben Verfahren und dessen Fortführung, sondern um ein neues Verfahren, wenn auch vor demselben Gericht. Die mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG den Gerichten obliegende Heilung vorangegangener Verfassungsverstöße setzt indessen eine Gewährung des rechtlichen Gehörs und des effektiven Rechtsschutzes noch in demselben Verfahren voraus. Demgegenüber ist der Verweis auf ein ordnungsgemäß geführtes späteres Verfahren, mit dem der Gehörsverstoß "geheilt" werde, jedenfalls dann unzulässig, wenn bereits das erste Verfahren Rechtsfolgen auslöst, die in dem sich anschließenden Verfahren prozessual nicht mehr beseitigt werden können (vgl. BVerfGE 42, 172, 175 f.). Für die Auslegung des Rechtsmittelrechts und hier des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG bedeutet dies, dass von Verfassungs wegen einer Auslegung der Vorzug zu geben ist, die eine Heilung des Verfassungsverstoßes durch Nachholung des rechtlichen Gehörs und des effektiven Rechtsschutzes noch im selben Verfahren erlaubt.
18
Hinzu kommt, dass die Anwendung der Regeln über die Wiederaufnahme nicht ohne weiteres möglich ist, sondern es dazu einer über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Auslegung und Anwendung sowohl des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als auch des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO bedürfte. So regelt § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO unmittelbar lediglich den Fall der nicht ordnungsgemäßen gesetzlichen Vertretung und betrifft den hier vorliegenden Fall einer unterbliebenen formellen Beteiligung am Verfahren allenfalls in analoger Anwendung. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO sieht für die Statthaftigkeit einer Wiederaufnahmeklage eine mit Eintritt der Rechtskraft und unabhängig von der Kenntnisnahme der Entscheidung beginnende Frist von fünf Jahren vor und bedarf, sollen die verfassungsrechtlich garantierten Rechte des nicht formell beteiligten Betroffenen geschützt werden, einer teleologischen Reduktion für den Fall der (analogen) Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 586 Rn. 20 ff. zu § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO in den Fällen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Beides begegnet auch mit Rücksicht auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit verfassungsrechtlichen Bedenken und ist einem Verständnis des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG, welches Rechtsmittelfristen für einen vergessenen Beteiligten nicht in Lauf setzt, nicht vorzugswürdig (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1913, 1914).
19
Auch durch die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden die Rechte vergessener Beteiligter nicht ausreichend gewahrt, da eine solche nur bis zum Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden kann (§ 18 Abs. 4 FamFG; § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 234 Abs. 3 ZPO).
20
(3) Für diese Auffassung spricht auch, dass der Gesetzgeber durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2222) die Regelung des § 145 Abs. 3 FamFG eingefügt hat, wonach durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden kann. Zur Gesetzesbegründung wurde angeführt, dass eine Verbundentscheidung - einschließlich des Scheidungsausspruchs - nicht rechtskräftig werden könne, wenn ein Versorgungsträger entgegen § 219 Nr. 2 oder 3 FamFG nicht beteiligt oder einem beteiligten Versorgungsträger die Entscheidung nicht bekannt gegeben werde, denn die Beschwerdefrist für den betroffenen Versorgungsträger werde erst durch die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung an diesen in Gang gesetzt (§ 63 Abs. 3 FamFG). Werde der Fehler nicht bemerkt, sei die Erteilung eines fehlerhaften Rechtskraftzeugnisses nicht ausgeschlossen und aufgrund dessen könne es bei einer kurzfristig nach dem Ehescheidungsverfahren geschlossenen neuen Ehe zu einer Doppelehe kommen. Um deren komplizierte Rechtsfolgen zu vermeiden, werde das Anschlussrechtsmittel der Ehegatten zum Scheidungsausspruch im Falle des (späteren) Rechtsmittels eines Versorgungsträgers ausgeschlossen (vgl. BT-Drucks. 18/6985 S. 16).
21
Mit diesen Erwägungen hat der Gesetzgeber es hingenommen, dass die Rechtsprechung - entgegen der ursprünglich vom Rechtsausschuss des Bundestags verfolgten Intention - Rechtsmittel von vergessenen Beteiligten in verfassungskonformer Auslegung auch noch nach Ablauf der für die übrigen Beteiligten geltenden Rechtsmittelfristen für zulässig erachtet hat.
22
(4) Aus der Senatsentscheidung vom 11. März 2015 (XII ZB 571/13 - FamRZ 2015, 839) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat den Lauf der nach fünf Monaten beginnenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG für eine dem Beteiligten nicht zugestellte Entscheidung unter der Voraussetzung angenommen , dass der Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen worden und die anzufechtende Entscheidung wirksam verkündet worden war. Dies ist hier nicht der Fall.
23
Die fünfmonatige Auffangfrist gilt auch nicht analog für diejenigen, die - wie hier die Versorgungsausgleichskasse - am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden sind, aber von dem Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden, weil sonst deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Gewährleistung von Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt würde. Sie haben - anders als die zum Verfahren Hinzugezogenen - keine Kenntnis von dem Verfahren und daher auch keinen Anlass, sich nach dessen Stand zu erkundigen (vgl. BGH Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12 - NJW-RR 2013, 751 Rn. 26; s. auch Senatsbeschluss vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 - FamRZ 2010, 1646 Rn. 14 mwN).
24
cc) Hier kann offenbleiben, ob für denjenigen, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, keine Beschwerdefrist gilt oder ob die Beschwerdefrist für ihn in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit einer schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn oder einer anderweitigen Kenntnisnahme beginnt. Denn diese Frist wäre jedenfalls durch die am 2. Februar 2016 eingelegte Beschwerde eingehalten, nachdem die Versorgungsausgleichskasse erstmals am 27. Januar 2016 Kenntnis von der Existenz und dem Inhalt des Beschlusses erhalten hat.
25
b) Die Erstbeschwerde war auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil mit ihr keine sachliche Änderung der Ausgangsentscheidung, sondern lediglich deren Klarstellung erstrebt worden sei, welche im Wege einer Berichtigung gemäß § 42 FamFG hätte ausgesprochen werden können und müssen.
26
Eine Berichtigung der erstinstanzlichen Beschlussformel gemäß § 42 FamFG wäre nur in Betracht gekommen, um einem in der Formel unvollkommen oder sprachlich falsch zum Ausdruck gebrachten, davon abweichenden tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts Geltung zu verschaffen (OLG München NJW-RR 1986, 1447; Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. § 42 Rn. 21). Das hätte vorausgesetzt, dass sich die Tatsache eines anderen, von der Formel abweichenden Entscheidungswillens aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst ergeben hätte (vgl. OLG München NJW-RR 1986, 1447). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, da das Familiengericht ausweislich der Entscheidungsgründe ein Anrecht in Höhe von monatlich 404,69 € begründen wollte und dies mit der Beschlussformel übereinstimmt.
27
c) Die Rechtsbeschwerde ist allerdings in der Sache begründet.
28
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend und auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen hat das Oberlandesgericht das bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründende Anrecht nicht als monatlichen Rentenbetrag, sondern als Kapitalbetrag in Höhe des Ausgleichswerts bestimmt (§ 14 Abs. 1, 4 VersAusglG). Dieser entspricht dem hälftigen ehezeitlichen Übertragungswert nach § 45 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. 4 Abs. 5 BetrAVG und bildet die Grundlage für die spätere von der Versorgungsausgleichskasse zu beziehende Versorgung (vgl. § 7 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, Stand: 24. Oktober 2013).
29
bb) Unzutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings von einem Ehezeitende am 31. August 2014 ausgegangen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau ist dem Ehemann am 28. August 2014 zugestellt worden, wovon auch das Oberlandesgericht ausgeht. Gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG endet die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeit am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, das ist hier der 31. Juli 2014.
30
Durch diesen Rechtsfehler ist zwar die das Rechtsmittel führende Ehefrau nicht beschwert, weil ein auf die kürzere Ehezeit ermittelter Ehezeitanteil, der sich aus monatlich erworbenen Bausteinen zusammensetzt, nicht höher ausfallen kann als der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegte. Der Versorgungsträger hat jedoch außerdem vom ehezeitlichen Kapitalwert der Versor- gung Teilungskosten in Höhe von 250 € in Abzug gebracht, obgleich das Ge- setz eine Verrechnung von Teilungskosten mit den Anrechten bei der externen Teilung nicht zulässt, sondern nur bei der internen Teilung (§ 13 VersAusglG). Dieser weitere Rechtsfehler wirkt sich zulasten der Ehefrau aus. Dass er durch den erstgenannten, der Ehefrau günstigen Berechnungsfehler vollständig aufgewogen wird, kann der Senat nicht feststellen.
31
3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da die Einholung einer neuen Versorgungsauskunft erforderlich ist, bezogen auf das Ehezeitende am 31. Juli 2014 und ohne Berücksichtigung von Teilungskosten.
32
Bei der neuen Abfassung der Beschlussformel ist sodann zu beachten, dass das zu begründende Anrecht auf das Ehezeitende als den letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags zu beziehen ist und nicht auf den ersten Tag des darauf folgenden Monats. Nur die Verzinsung des Kapitalbetrags beginnt am ersten Tag des darauf folgenden Monats, so dass sich das Ehezeitende und der Beginn der Verzinsung um genau einen Tag unterscheiden. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Salzgitter, Entscheidung vom 16.03.2015 - 30 F 214/14 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.07.2016 - 3 UF 12/16 -

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.