Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 48 Abänderung und Wiederaufnahme

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

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19/04/2017 17:59

Für die Verlängerung der Abschiebungshaft ist das Gericht am Haftort originär. Einer Abgabeentscheidung nach § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG bedarf es hierfür nicht.
25/11/2016 15:53

Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig.
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14/08/2014 11:18

Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einer Invalidenpension der Deutschen Shell AG - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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Bei einem vor dem 31.12.2006 rechtskräftig abgeschlossen Umgangsverfahren vermag eine später ergangene Entscheidung des EGMR nicht die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu begründen.
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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt

(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden. (2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind d
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(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und2. das Gericht d
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published on 19/03/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 511/13 vom 19. März 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 580 Nr. 8; EGZPO § 35; FamFG § 48 Abs. 2; BGB § 1685 Abs. 2; MRK Art. 46 Auf ein Umgangsrechtsverfahre
published on 13/04/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 226/13 vom 13. April 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 51 Abs. 3, 4; FamFG § 227 Abs. 2 a) Die allein auf die geänderte Umwertung eines betrieblichen
published on 24/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 415/12 vom 24. Juli 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 51 Abs. 1 Im Ausgangsverfahren des Versorgungsausgleichs übersehene, vergessene oder verschwieg
published on 23/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 15/11 vom 23. November 2011 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1964; FamFG § 17 1. Gegen den Beschluss über die Feststellung des Erbrechts des Fiskus nach § 1964 Abs. 1 BGB ist die b
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(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch...