Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2016 - XII ZB 298/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:091116BXIIZB298.15.0
09.11.2016
vorgehend
Amtsgericht Meppen, 9 F 71/13 SO, 27.05.2014
Oberlandesgericht Oldenburg, 13 UF 76/14, 13.08.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 298/15
vom
9. November 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine
Namensänderung des Kindes, so hat das Familiengericht neben allgemeinen Kindeswohlbelangen
auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags zu prüfen.

b) Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis hat zu unterbleiben, wenn sich nach
umfassender Amtsaufklärung keine Erforderlichkeit der Namensänderung für das
Kindeswohl ergibt (Fortführung von BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104 und
Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 – XII ZB 88/99 – FamRZ 2002, 94).
BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 298/15 - OLG Oldenburg
AG Meppen
ECLI:DE:BGH:2016:091116BXIIZB298.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 13. Zivilsenats – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. August 2014 aufgehoben, soweit der Antragstellerin die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung des Nachnamens des betroffenen Kindes übertragen worden ist. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 27. Mai 2014 wird insgesamt zurückgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Wert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Mutter) und 2 (im Folgenden: Vater) sind die nichtehelichen Eltern des 2007 geborenen betroffenen Kindes. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Das Kind hat nach der Geburt mit Zustimmung der Mutter den Nachnamen des Vaters als Geburtsnamen erhalten.
2
Die Mutter will dem Kind nach Trennung der Eltern nunmehr ihren Nachnamen erteilen und hat im vorliegenden Verfahren vor dem Amtsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Namensänderung beantragt. Das Amtsgericht (Rechtspflegerin) hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht deren Begehren auch als Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB zur Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz ausgelegt und diesem mit dem Beschwerdebeschluss stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Vaters, der die Zurückweisung auch dieses Antrags erstrebt.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde des Vaters hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung der den Antrag abweisenden Entscheidung des Amtsgerichts.
4
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 333 veröffentlicht ist, erscheint es zwar fraglich, ob die Voraussetzungen für eine aus Gründen des Kindeswohls erforderliche Namensänderung nach § 3 NamÄndG vorliegen. Diese Frage sei aber im familiengerichtlichen Verfahren nicht abschließend zu klären, sondern bleibe den für die Entscheidung über die Änderung des Familiennamens nach dem Namensänderungsgesetz zuständigen Behörden bzw. den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorbehalten.
5
Dass es dem Wunsch des seinerzeit sechsjährigen Sohnes entspreche, den Namen der Mutter zu teilen, sei allerdings kein ausreichender Grund für eine Zerschneidung des Namensbands mit dem Vater, zu dem er regelmäßig Kontakt habe und den er gern besuche. Auch erleide das Kind keine Hänseleien oder ähnliche erhebliche Nachteile. Allein der Wunsch, einen ausländischen Nachnamen abzulegen, rechtfertige ohnehin keine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz. Eine abschließende Entscheidung könne im Verfahren nach § 1628 BGB aber nicht getroffen werden, weil damit anderenfalls eine unzulässige Vorabentscheidung getroffen und es dem Antragsteller im Fall der Ablehnung des Antrags unmöglich gemacht werde, die Frage der Namensänderung durch die zuständigen Stellen entscheiden zu lassen. Ähnlich verhalte es sich bei der familiengerichtlichen Genehmigung eines Antrags durch den Vormund oder Pfleger nach § 2 NamÄndG, die ebenfalls nur abgelehnt werden dürfe, wenn der Antrag auf Namensänderung zweifelsfrei erfolglos wäre. Das lasse sich im vorliegenden Verfahren für die beabsichtigte Namensänderung, die sowohl vom Jugendamt als auch vom Verfahrensbeistand befürwortet werde , nicht annehmen. Da das Kind seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter habe und diese im alltäglichen Zusammenleben damit konfrontiert sei, wie das Kind das Tragen des Namens erlebe, ob und ggf. welche Belastungen damit verbunden seien, entspreche es dem Kindeswohl besser, wenn die Klärung der Angelegenheit der Mutter überlassen werde.
6
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
Nach § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Das Familiengericht hat in diesem Fall den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern zu lösen. Entweder ist die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen (vgl.
Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB [2015] § 1628 Rn. 6, 41 f.) oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen (vgl. Schilling NJW 2007, 3233, 3235; Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB [2015] § 1628 Rn. 44 mwN). Ein Eingriff in die – gemeinsame – elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist nur insoweit zulässig, als das Gericht einem Elternteil die Entscheidungskompetenz überträgt, nicht hingegen darf das Gericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen (BVerfG FamRZ 2003, 511; BTDrucks. 8/2788 S. 46).
8
a) Bei der Änderung des Familiennamens handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, über die bei gemeinsamer Sorge – in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens nach § 1688 BGB – von den sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich nur gemeinsam entschieden werden kann (OLG Brandenburg StAZ 2016, 111; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1723; Palandt/Götz BGB 75. Aufl. § 1628 Rn. 7 mwN).
9
b) Die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß §1697 a BGB nach dem Kindeswohl (OLG Brandenburg StAZ 2016, 111; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1723; Schilling NJW 2007, 3233, 3235 mwN). Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen , dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird (Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB [2015] § 1628 Rn. 43). Wenn eine Bewahrung des gegenwärtigen Zustands als die bessere Konfliktlösung erscheint, genügt es, den Antrag zurückzuweisen.
10
aa) Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben. Handelt es sich um eine mit Anträgen an Behörden oder Gerichte verbundene Rechtsangelegenheit, so ist unter anderem zu berücksichtigen, ob und inwiefern diese Aussicht auf Erfolg versprechen. Das liegt schon darin begründet , dass es nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt, wenn es in seine Person betreffende aussichtslose Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hineingezogen wird.
11
Die beantragte Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Namensänderung nach §§ 2, 3 NamÄndG ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts (so auch OLG Brandenburg StAZ 2016, 111, 112; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1723, 1725; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 2095, 2096) also nicht erst im Fall einer „zweifellos“ oder offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht abzulehnen. Das Familiengericht hat die Erfolgsaussicht einer Namensänderung nach § 3 NamÄndG vielmehr insoweit zu überprüfen, als die im Verfahren nach § 1628 BGB im Rahmen der Amtsaufklärung nach § 26 FamFG zu treffenden Feststellungen eine ausreichende Grundlage hierfür ergeben (so im Ergebnis auch OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 222 f.). Dass es dabei auch Prüfungen anzustellen hat, die in dem anschließenden Verfahren von der zuständigen Behörde oder vom zuständigen Gericht erneut vorzunehmen sind, steht dem nicht entgegen. Denn bei der Prüfung, welcher Elternteil zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit besser geeignet erscheint, hat das Familiengericht sämtliche Aspekte der von den Eltern angestrebten divergierenden Ziele einzubeziehen und diese, soweit aufgrund der zu treffenden Feststellungen möglich, auch rechtlich zu würdigen. Es kann daher entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts für die Entscheidung jedenfalls nicht ausschlaggebend sein, dass dem antragstellenden Elternteil bei Versagung einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis ein bestimmtes rechtliches Anliegen und eine entsprechende Prüfung durch die zuständigen Stellen versperrt bliebe.
12
Ob für das vom Oberlandesgericht zum Vergleich angeführte Verfahren der familienrechtlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG die gleichen oder andere Maßstäbe gelten, kann offenbleiben. Denn die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB dient anders als die familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG der Lösung des sich aus der Uneinigkeit der sorgeberechtigten Eltern ergebenden Konflikts. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass die von dem antragstellenden Elternteil erstrebte Maßnahme bei Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den anderen Elternteil oder bei Zurückweisung des Antrags nach § 1628 BGB einer Prüfung durch die zuständigen Stellen nicht zugeführt wird.
13
bb) Für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über einen Antrag auf Namensänderung nach §§ 2, 3 NamÄndG folgt aus den vorgenannten Maßstäben, dass die beabsichtigte Maßnahme, ihre Auswirkungen für das Kind und auch die Erfolgsaussicht eines Antrags grundsätzlich in die Betrachtung einzubeziehen sind. Erweist sich der Antrag auf Namensänderung als nicht erfolgversprechend oder erscheinen deren Auswirkungen für das Kindeswohl in anderer Hinsicht negativ, so ist eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis abzulehnen.
14
(1) Gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104 f.) ist zwar die Änderung des Geburtsnamens des Kindes im Fall, dass der sorgeberechtigte Elternteil nach der Ehescheidung seinen Geburtsnamen wieder angenommen hat, neben den zivilrechtlichen Vorschriften zur Namensänderung auch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zulässig. Dass Mutter und Kind schon zuvor aufgrund einer gemeinsamen Elternentscheidung namensverschieden waren, stellt mangels hierfür einschlägiger familienrechtlicher Sonder- vorschriften kein Hindernis für eine Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG dar.
15
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils aber nur vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1106 f.; zu Pflegekindfällen vgl. OVG Münster FamRZ 2011, 487; Bayerischer VGH BayVBl 2009, 278). Der anzuwendende Maßstab entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem der Einbenennung gemäß § 1618 Satz 4 BGB, wobei das Bundesverwaltungsgericht auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 – XII ZB 88/99 – FamRZ 2002, 94) Bezug genommen hat (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1107). Es reicht daher im Verfahren nach §§ 2, 3 NamÄndG nicht aus, dass die Namensänderung dem Kindeswohl dient (vgl. Senatsbeschluss vom24. Oktober 2001 – XII ZB 88/99 – FamRZ 2002, 94, 95). Eine Erforderlichkeit der Namensände- rung liegt vielmehr erst vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1108). Entsprechend der Intention des Gesetzgebers, das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteil nur unter erschwerten Voraussetzungen gegen dessen Willen zu durchtrennen, kommt der Namenskontinuität des Kindes zu dem anderen Elternteil ein hohes Gewicht zu (vgl. BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1107; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 – XII ZB 88/99 – FamRZ 2002, 94, 95).
16
(2) Daraus folgt, dass das Familiengericht auf der Grundlage einer im Verfahren nach § 1628 BGB gebotenen umfassenden Amtsaufklärung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15 – FamRZ 2016, 1439 Rn. 37 f.) die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Antrags nach §§ 2, 3 NamÄndG anhand des – der Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB entsprechenden – Maßstabs der Erforderlichkeit für das Kindeswohl in vollem Umfang zu überprüfen hat. Es müssen daher entweder durch die Beibehaltung des Namens schwerwiegende Nachteile für das Kind zu gewärtigen sein oder die Namensänderung muss für das Kind solche Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1108). Lassen sich solche Gründe nicht feststellen, so gibt die Namenskontinuität den Ausschlag und ist schon der Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB zurückzuweisen.
17
c) Unter Berücksichtigung der aufgeführten Maßstäbe scheitert im vorliegenden Fall eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Mutter daran, dass die von ihr angestrebte Namensänderung für das Kindeswohl nicht erforderlich ist.
18
Die von der Mutter angeführten Gründe rechtfertigen eine Namensänderung des Kindes nicht. Zwar hat das Kind nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kontinuierlich den Wunsch geäußert, den Nachnamen der Mutter zu tragen, während es besondere Belastungen durch die bisherige Namensführung etwa durch Hänseleien oder Ähnliches verneint hat. Dass Jugendamt und Verfahrensbeistand eine Namensänderung befürwortet haben, haben diese ebenfalls im Wesentlichen mit dem vom Kind geäußerten Wunsch begründet. Der Wunsch des Kindes kann aber ebenso wie der gleichgerichtete Wunsch des betreuenden Elternteils noch nicht die Erforderlichkeit der Na- mensänderung im Sinne von § 3 NamÄndG ergeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 – XII ZB 88/99 – FamRZ 2002, 94, 95 und vom 10. März 2005 – XII ZB 153/03 – FamRZ 2005, 889, 890). Weder drohen für das Kind mit der Beibehaltung des Namens verbundene schwerwiegende Nachteile noch würde eine Namensänderung für das Kind allein aufgrund des übereinstimmenden Willens von Mutter und Kind solche Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint. Eine Namensänderung ist nicht schon dann gerechtfertigt , wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen. Denn eine Namensverschiedenheit zwischen Eltern und Kindern oder zwischen zusammen aufwachsenden Kindern ist nicht ungewöhnlich. Sie kann in einer dem jeweiligen Alter des Kindes angemessenen Weise erklärt werden (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1108; vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 – XII ZB 88/99 – FamRZ 2002, 94, 95 und vom 30. Januar 2002 – XII ZB 94/00 – FamRZ 2002, 1331, 1333).
19
Auch der von der Mutter und vom Verfahrensbeistand vorgetragene Gesichtspunkt , dass das Kind derzeit einen ausländischen Vor- und Nachnamen trage, während bei einer Namensänderung die Zugehörigkeit zur mütterlichen und väterlichen Familie gleichermaßen dokumentiert werde, stellt keinen wichtigen Grund dar, der eine Namensänderung für das Kind erforderlich machen könnte. Im vorliegenden Fall wurde mit der kurz nach der Geburt erfolgten Erteilung des väterlichen Nachnamens als Geburtsnamen eine Namensverschiedenheit von Mutter und Kind einvernehmlich herbeigeführt. Da das Kind von vornherein einen vom Nachnamen der Mutter verschiedenen Namen trägt, hat sich nach Trennung der Eltern insoweit nichts verändert. Der Vater ist schließlich nach wie vor mit der Mutter gemeinsam sorgeberechtigt. Zwischen Vater und Kind finden regelmäßige Umgangskontakte statt und besteht nach den Feststellungen der Vorinstanzen ein gutes Verhältnis, was von der Mutter nicht in Abrede gestellt wird.
20
Unter den vorstehenden Umständen wäre mithin schon in Fallkonstellationen , in denen der betreuende und allein sorgeberechtigte Elternteil nach Trennung der Eltern seinen Namen ändert, indem er etwa nach einer Scheidung wieder seinen Geburtsnamen oder nach einer Heirat den Namen des neuen Ehegatten annimmt, eine Namensänderung bzw. Einbenennung regelmäßig abzulehnen. Wenn – wie hier – schon der Geburtsname des Kindes aufgrund der einvernehmlichen Namenserteilung nach § 1617 BGB von dem der Mutter abwich, der Vater Mitsorgeberechtigter ist und in gutem Kontakt zu seinem Kind steht, muss dies erst recht gelten.
21
d) Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Der Senat kann nach § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache abschließend entscheiden, weil weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind.
22
Das Amtsgericht hat die Eltern und das Kind angehört. Es hat einen Verfahrensbeistand bestellt, der bei der persönlichen Anhörung des Kindes zugegen war. Verfahrensbeistand und Jugendamt haben zu dem Antrag Stellung genommen. Zwar hat sich das erstinstanzliche Verfahren noch auf den Antrag der Mutter nach § 1618 Satz 4 BGB bezogen. Da das Amtsgericht aber insoweit die maßgeblichen Kindeswohlgesichtspunkte erschöpfend aufgeklärt hat, steht einer Verwertung der von ihm getroffenen Feststellungen für die im Rahmen des Antrags nach § 1628 BGB zu überprüfenden Voraussetzungen nach § 3 NamÄndG nichts im Wege, zumal die Maßstäbe der Entscheidungen nach § 3 NamÄndG und § 1618 Satz 4 BGB insoweit übereinstimmen. Eine Wiederholung einzelner Verfahrensmaßnahmen in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 FamFG ist nicht notwendig. Insbesondere bedarf es nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG keiner erneuten persönlichen Anhörung des Kindes. Dessen auf die Namensänderung gerichteter Wille und die hierfür bestehenden Gründe sind hinreichend aufgeklärt worden. Diese ergeben indessen auch zusammengenommen mit dem Vorbringen der Mutter keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2002 – XII ZB 166/99 – FamRZ 2002, 1330, 1331 und vom 10. März 2005 – XII ZB 153/03 – FamRZ 2005, 889, 890 – jeweils zur Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB).
23
Der amtsgerichtliche Beschluss ist demnach wiederherzustellen. Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Meppen, Entscheidung vom 27.05.2014 - 9 F 71/13 SO -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.08.2014 - 13 UF 76/14 -

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Familienrecht: Strenge Maßstäbe bei der Namensänderung eines Kindes

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(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 88/99
vom
24. Oktober 2001
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Voraussetzungen, unter denen das Familiengericht die Einwilligung des
nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung ersetzen kann.
BGH, Beschluß vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - OLG Dresden
AG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden der Beschluß des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Mai 1999 aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 5. März 1999 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin, die Einwilligung des Antragsgegners in die Änderung des Namens des Beteiligten zu 1 zu ersetzen , wird abgewiesen. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 5.000 DM

Gründe:


I.

Der weitere Beteiligte zu 1, der am 2. September 1984 geborene Roy Z., ist aus der am 12. März 1987 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin hervorgegangen, die das Sorgerecht innehat, seit Septem-
ber 1998 erneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen B. trägt. Bei ihr lebt ferner eine 1991 geborene Tochter Claudia des Antragsgegners, die nicht dessen Nachnamen trug und inzwischen ebenfalls den Namen B angenommen hat. Die Antragstellerin, ihr Ehemann und insbesondere der Beteiligte zu 1 wünschen, einen gemeinsamen Namen zu tragen. Auf ihren Antrag hat das Familiengericht nach Anhörung des Beteiligten zu 1 und der Parteien sowie nach Beteiligung des Jugendamtes die auûergerichtlich verweigerte Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung ersetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1999, 1378 f. abgedruckt ist, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die dem Familiengericht zugewiesene Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB ist eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da das Recht der Eltern zur Bestimmung des Kindesnamens Ausfluû der elterlichen Sorge ist (vgl. Senatsbeschluû vom 29. September 1999 - XII ZB 139/99 - FamRZ 1999, 1648).
Da § 14 RpflG für die Ersetzung nach § 1618 Satz 4 BGB keinen Richtervorbehalt aufführt, ist nach § 3 Nr. 2a RpflG im ersten Rechtszug funktionell der Rechtspfleger zuständig. Der Umstand, daû im vorliegenden Fall nicht der Rechtspfleger des Familiengerichts, sondern der Richter über den Ersetzungsantrag entschieden hat, steht jedoch, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, gemäû § 8 Abs. 1 RpflG der Wirksamkeit der Entscheidung nicht entgegen. 2. Das Beschwerdegericht hat zunächst darauf abgestellt, daû die Einbenennung die Integration des Beteiligten zu 1 in sein neues soziales Bezugsfeld fördere und sowohl von der Antragstellerin als auch deren Ehemann und dem Beteiligten zu 1 selbst gewünscht werde. Ferner sei zu berücksichtigen , daû auch die Halbschwester Claudia den Namen des Ehemannes der Antragstellerin führe. Soweit das Beschwerdegericht daraus folgert, diese Umstände lieûen - was auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt - eine Namensänderung als wünschenswert und dem Kindeswohl dienlich erscheinen, ohne indes für sich allein eine "Erforderlichkeit" zum Wohl des Kindes begründen zu können, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zutreffend ist ferner der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, daû die Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit der die bisherige Formulierung "dem Kindeswohl dienlich" durch "für das Kindeswohl erforderlich" ersetzt worden ist, eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils darstellt und dem ausdrücklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen (vgl. BT-Drucks. 13/8511 S. 73, 74).
3. Hingegen vermag der Senat nicht der Auffassung des Beschwerdegerichts zu folgen, eine dem Kindeswohl dienliche Einbenennung sei jedenfalls immer dann zugleich auch als für das Wohl des Kindes erforderlich anzusehen, wenn der Namensbindung - wie hier - keine tatsächlich gelebte Bindung mehr zugrunde liege oder diese nur noch in einem Umfang bestehe, der durch die Namensänderung allenfalls noch marginal berührt werden könne. Diese Auffassung ist mit der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eigens geänderten Wortwahl und damit bewuût vorgenommenen Verschärfung der Eingriffsvoraussetzungen sowie mit der Absicht des Reformgesetzgebers, den Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil stärker als bisher auszugestalten (vgl. OLG Bremen FamRZ 2001, 858, 859; Willutzki KindPrax 2000, 76, 77), nicht zu vereinbaren. Sie läût sich insbesondere nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daû eine Einbenennung , die dem Kindeswohl dient, wie alles, was dem Kindeswohl förderlich ist, grundsätzlich Priorität habe und deshalb regelmäûig auch erforderlich sei (so aber Bäumel/Wax, FamRefK, § 1618 BGB Rdn. 7). Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, daû Kindes- und Elterninteressen gleichrangig sind (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2001, 1161, 1162; OLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375, 1376; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1376, 1377; Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1552; Willutzki aaO). Eine Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung setzt daher eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus. Auch wenn es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt (so bereits BVerfG FamRZ 1992, 1284, 1285), darf dabei nicht übersehen werden, daû diese Wertung regelmäûig ihrerseits das Ergebnis einer Abwägung einander wider-
streitender Interessen des Kindes ist. Denn auch die Kontinuität der Namensführung ist ein wichtiger Kindesbelang (vgl. Wagenitz aaO S. 1545; Staudinger /Coester, BGB [2000] § 1618 Rdn. 32), ebenso wie die für das Wohl des Kindes wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem weitgehend abgebrochen ist und durch die Einbenennung als nach auûen sichtbarer endgültiger Ablösung von ihm verfestigt würde (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 1380, 1381). Den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist nicht zu entnehmen, daû der Wunsch des Antragsgegners, sein Sohn möge seinen Namen beibehalten , etwa nur vorgeschoben sei und nicht einem ernsthaften Anliegen entspreche. Auch hat die Anhörung des Sohnes ergeben, daû er zwar gern den neuen Ehenamen seiner Mutter tragen würde, weil er es "blöd" finde, anders zu heiûen als der Rest seiner neuen Familie, der alte Name ihn aber anderseits nicht störe und er sich damit abfinden würde, wenn eine Namensänderung nicht möglich sei. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daû die Einbenennung für das Wohl des Beteiligten zu 1 erforderlich ist. Die bestehende Namensverschiedenheit trifft grundsätzlich jedes Kind, das aus einer geschiedenen Ehe stammt und bei einem wiederverheirateten Elternteil lebt, der den Namen des neuen Ehepartners angenommen hat. Eine Einbenennung kann daher nicht schon dann als erforderlich angesehen werden, wenn die Beseitigung der Namensverschiedenheit innerhalb der neuen Familie des sorgeberechtigten Elternteils zweckmäûig und dem Kindeswohl förderlich erscheint (vgl. OLG Saarbrücken aaO). Vielmehr ist stets zu prüfen, ob die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist (vgl.
OLG Jena NJ 2001, 487) und ein milderer Eingriff in das Elternrecht, nämlich die sogenannte "additiven Einbenennung" durch Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens des sorgeberechtigten Elternteils (§ 1618 Satz 2 BGB), nicht ausreicht (vgl. OLG Celle NJW 1999, 1374, 1375; OLG Jena aaO S. 487; Willutzki aaO S. 78; Oelkers/Kreutzfeldt FamRZ 2000, 645, 649; Staudinger /Coester aaO § 1618 Rdn. 35). Konkrete Umstände, die eine auûerordentliche, durch die Namensdifferenz ausgelöste Belastung des Beteiligten zu 1 darstellen, sind dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung aber nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, daû ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2000, 243; OLG Rostock FamRZ 2000, 695, 696; OLG Oldenburg EzFamR 2000, 69, 70; OLG Celle FamRZ 1999, 1374, 1375; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 298; Wagenitz aaO S. 1552; Oelkers/Kreutzfeldt aaO S. 648; Staudinger/Coester aaO § 1618 Rdn. 27; Hohloch JuS 2000, 921). Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung war die Entscheidung des Familiengerichts daher abzuändern und die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in die vorgesehene Namensänderung abzulehnen.
Blumenröhr Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 88/99
vom
24. Oktober 2001
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Voraussetzungen, unter denen das Familiengericht die Einwilligung des
nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung ersetzen kann.
BGH, Beschluß vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - OLG Dresden
AG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden der Beschluß des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Mai 1999 aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 5. März 1999 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin, die Einwilligung des Antragsgegners in die Änderung des Namens des Beteiligten zu 1 zu ersetzen , wird abgewiesen. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 5.000 DM

Gründe:


I.

Der weitere Beteiligte zu 1, der am 2. September 1984 geborene Roy Z., ist aus der am 12. März 1987 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin hervorgegangen, die das Sorgerecht innehat, seit Septem-
ber 1998 erneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen B. trägt. Bei ihr lebt ferner eine 1991 geborene Tochter Claudia des Antragsgegners, die nicht dessen Nachnamen trug und inzwischen ebenfalls den Namen B angenommen hat. Die Antragstellerin, ihr Ehemann und insbesondere der Beteiligte zu 1 wünschen, einen gemeinsamen Namen zu tragen. Auf ihren Antrag hat das Familiengericht nach Anhörung des Beteiligten zu 1 und der Parteien sowie nach Beteiligung des Jugendamtes die auûergerichtlich verweigerte Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung ersetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1999, 1378 f. abgedruckt ist, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die dem Familiengericht zugewiesene Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB ist eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da das Recht der Eltern zur Bestimmung des Kindesnamens Ausfluû der elterlichen Sorge ist (vgl. Senatsbeschluû vom 29. September 1999 - XII ZB 139/99 - FamRZ 1999, 1648).
Da § 14 RpflG für die Ersetzung nach § 1618 Satz 4 BGB keinen Richtervorbehalt aufführt, ist nach § 3 Nr. 2a RpflG im ersten Rechtszug funktionell der Rechtspfleger zuständig. Der Umstand, daû im vorliegenden Fall nicht der Rechtspfleger des Familiengerichts, sondern der Richter über den Ersetzungsantrag entschieden hat, steht jedoch, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, gemäû § 8 Abs. 1 RpflG der Wirksamkeit der Entscheidung nicht entgegen. 2. Das Beschwerdegericht hat zunächst darauf abgestellt, daû die Einbenennung die Integration des Beteiligten zu 1 in sein neues soziales Bezugsfeld fördere und sowohl von der Antragstellerin als auch deren Ehemann und dem Beteiligten zu 1 selbst gewünscht werde. Ferner sei zu berücksichtigen , daû auch die Halbschwester Claudia den Namen des Ehemannes der Antragstellerin führe. Soweit das Beschwerdegericht daraus folgert, diese Umstände lieûen - was auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt - eine Namensänderung als wünschenswert und dem Kindeswohl dienlich erscheinen, ohne indes für sich allein eine "Erforderlichkeit" zum Wohl des Kindes begründen zu können, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zutreffend ist ferner der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, daû die Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit der die bisherige Formulierung "dem Kindeswohl dienlich" durch "für das Kindeswohl erforderlich" ersetzt worden ist, eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils darstellt und dem ausdrücklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen (vgl. BT-Drucks. 13/8511 S. 73, 74).
3. Hingegen vermag der Senat nicht der Auffassung des Beschwerdegerichts zu folgen, eine dem Kindeswohl dienliche Einbenennung sei jedenfalls immer dann zugleich auch als für das Wohl des Kindes erforderlich anzusehen, wenn der Namensbindung - wie hier - keine tatsächlich gelebte Bindung mehr zugrunde liege oder diese nur noch in einem Umfang bestehe, der durch die Namensänderung allenfalls noch marginal berührt werden könne. Diese Auffassung ist mit der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eigens geänderten Wortwahl und damit bewuût vorgenommenen Verschärfung der Eingriffsvoraussetzungen sowie mit der Absicht des Reformgesetzgebers, den Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil stärker als bisher auszugestalten (vgl. OLG Bremen FamRZ 2001, 858, 859; Willutzki KindPrax 2000, 76, 77), nicht zu vereinbaren. Sie läût sich insbesondere nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daû eine Einbenennung , die dem Kindeswohl dient, wie alles, was dem Kindeswohl förderlich ist, grundsätzlich Priorität habe und deshalb regelmäûig auch erforderlich sei (so aber Bäumel/Wax, FamRefK, § 1618 BGB Rdn. 7). Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, daû Kindes- und Elterninteressen gleichrangig sind (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2001, 1161, 1162; OLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375, 1376; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1376, 1377; Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1552; Willutzki aaO). Eine Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung setzt daher eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus. Auch wenn es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt (so bereits BVerfG FamRZ 1992, 1284, 1285), darf dabei nicht übersehen werden, daû diese Wertung regelmäûig ihrerseits das Ergebnis einer Abwägung einander wider-
streitender Interessen des Kindes ist. Denn auch die Kontinuität der Namensführung ist ein wichtiger Kindesbelang (vgl. Wagenitz aaO S. 1545; Staudinger /Coester, BGB [2000] § 1618 Rdn. 32), ebenso wie die für das Wohl des Kindes wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem weitgehend abgebrochen ist und durch die Einbenennung als nach auûen sichtbarer endgültiger Ablösung von ihm verfestigt würde (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 1380, 1381). Den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist nicht zu entnehmen, daû der Wunsch des Antragsgegners, sein Sohn möge seinen Namen beibehalten , etwa nur vorgeschoben sei und nicht einem ernsthaften Anliegen entspreche. Auch hat die Anhörung des Sohnes ergeben, daû er zwar gern den neuen Ehenamen seiner Mutter tragen würde, weil er es "blöd" finde, anders zu heiûen als der Rest seiner neuen Familie, der alte Name ihn aber anderseits nicht störe und er sich damit abfinden würde, wenn eine Namensänderung nicht möglich sei. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daû die Einbenennung für das Wohl des Beteiligten zu 1 erforderlich ist. Die bestehende Namensverschiedenheit trifft grundsätzlich jedes Kind, das aus einer geschiedenen Ehe stammt und bei einem wiederverheirateten Elternteil lebt, der den Namen des neuen Ehepartners angenommen hat. Eine Einbenennung kann daher nicht schon dann als erforderlich angesehen werden, wenn die Beseitigung der Namensverschiedenheit innerhalb der neuen Familie des sorgeberechtigten Elternteils zweckmäûig und dem Kindeswohl förderlich erscheint (vgl. OLG Saarbrücken aaO). Vielmehr ist stets zu prüfen, ob die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist (vgl.
OLG Jena NJ 2001, 487) und ein milderer Eingriff in das Elternrecht, nämlich die sogenannte "additiven Einbenennung" durch Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens des sorgeberechtigten Elternteils (§ 1618 Satz 2 BGB), nicht ausreicht (vgl. OLG Celle NJW 1999, 1374, 1375; OLG Jena aaO S. 487; Willutzki aaO S. 78; Oelkers/Kreutzfeldt FamRZ 2000, 645, 649; Staudinger /Coester aaO § 1618 Rdn. 35). Konkrete Umstände, die eine auûerordentliche, durch die Namensdifferenz ausgelöste Belastung des Beteiligten zu 1 darstellen, sind dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung aber nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, daû ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2000, 243; OLG Rostock FamRZ 2000, 695, 696; OLG Oldenburg EzFamR 2000, 69, 70; OLG Celle FamRZ 1999, 1374, 1375; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 298; Wagenitz aaO S. 1552; Oelkers/Kreutzfeldt aaO S. 648; Staudinger/Coester aaO § 1618 Rdn. 27; Hohloch JuS 2000, 921). Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung war die Entscheidung des Familiengerichts daher abzuändern und die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in die vorgesehene Namensänderung abzulehnen.
Blumenröhr Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

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Davon ist der Gesetzgeber auch bei der Neufassung des § 1626 a BGB ausgegangen. Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist darauf, dass außerhalb der ausdrücklich geregelten Vermutung des § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB die Prüfung, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, unter uneingeschränkter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes erfolgen muss (BT-Drucks. 17/11048 S. 18). Eine auf unvollständiger Sachverhaltsermittlung beruhende Vermutung stellt das Gesetz somit nur in § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB für den dort genannten Fall auf. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass es im Übrigen bei der Anwendbarkeit der allgemeinen Verfahrensvorschriften verbleibt (vgl. BT-Drucks. 17/11048 S. 23). Der Sachverhalt ist dann vom Familiengericht umfassend und ergebnisoffen aufzuklären (Staudinger/Coester BGB [2015] § 1626 a Rn. 79; BeckOK BGB/Veit [Stand: 1. Mai 2016] § 1626 a Rn. 26).

(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 88/99
vom
24. Oktober 2001
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Voraussetzungen, unter denen das Familiengericht die Einwilligung des
nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung ersetzen kann.
BGH, Beschluß vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - OLG Dresden
AG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden der Beschluß des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Mai 1999 aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 5. März 1999 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin, die Einwilligung des Antragsgegners in die Änderung des Namens des Beteiligten zu 1 zu ersetzen , wird abgewiesen. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 5.000 DM

Gründe:


I.

Der weitere Beteiligte zu 1, der am 2. September 1984 geborene Roy Z., ist aus der am 12. März 1987 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin hervorgegangen, die das Sorgerecht innehat, seit Septem-
ber 1998 erneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen B. trägt. Bei ihr lebt ferner eine 1991 geborene Tochter Claudia des Antragsgegners, die nicht dessen Nachnamen trug und inzwischen ebenfalls den Namen B angenommen hat. Die Antragstellerin, ihr Ehemann und insbesondere der Beteiligte zu 1 wünschen, einen gemeinsamen Namen zu tragen. Auf ihren Antrag hat das Familiengericht nach Anhörung des Beteiligten zu 1 und der Parteien sowie nach Beteiligung des Jugendamtes die auûergerichtlich verweigerte Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung ersetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1999, 1378 f. abgedruckt ist, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die dem Familiengericht zugewiesene Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB ist eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da das Recht der Eltern zur Bestimmung des Kindesnamens Ausfluû der elterlichen Sorge ist (vgl. Senatsbeschluû vom 29. September 1999 - XII ZB 139/99 - FamRZ 1999, 1648).
Da § 14 RpflG für die Ersetzung nach § 1618 Satz 4 BGB keinen Richtervorbehalt aufführt, ist nach § 3 Nr. 2a RpflG im ersten Rechtszug funktionell der Rechtspfleger zuständig. Der Umstand, daû im vorliegenden Fall nicht der Rechtspfleger des Familiengerichts, sondern der Richter über den Ersetzungsantrag entschieden hat, steht jedoch, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, gemäû § 8 Abs. 1 RpflG der Wirksamkeit der Entscheidung nicht entgegen. 2. Das Beschwerdegericht hat zunächst darauf abgestellt, daû die Einbenennung die Integration des Beteiligten zu 1 in sein neues soziales Bezugsfeld fördere und sowohl von der Antragstellerin als auch deren Ehemann und dem Beteiligten zu 1 selbst gewünscht werde. Ferner sei zu berücksichtigen , daû auch die Halbschwester Claudia den Namen des Ehemannes der Antragstellerin führe. Soweit das Beschwerdegericht daraus folgert, diese Umstände lieûen - was auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt - eine Namensänderung als wünschenswert und dem Kindeswohl dienlich erscheinen, ohne indes für sich allein eine "Erforderlichkeit" zum Wohl des Kindes begründen zu können, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zutreffend ist ferner der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, daû die Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit der die bisherige Formulierung "dem Kindeswohl dienlich" durch "für das Kindeswohl erforderlich" ersetzt worden ist, eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils darstellt und dem ausdrücklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen (vgl. BT-Drucks. 13/8511 S. 73, 74).
3. Hingegen vermag der Senat nicht der Auffassung des Beschwerdegerichts zu folgen, eine dem Kindeswohl dienliche Einbenennung sei jedenfalls immer dann zugleich auch als für das Wohl des Kindes erforderlich anzusehen, wenn der Namensbindung - wie hier - keine tatsächlich gelebte Bindung mehr zugrunde liege oder diese nur noch in einem Umfang bestehe, der durch die Namensänderung allenfalls noch marginal berührt werden könne. Diese Auffassung ist mit der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eigens geänderten Wortwahl und damit bewuût vorgenommenen Verschärfung der Eingriffsvoraussetzungen sowie mit der Absicht des Reformgesetzgebers, den Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil stärker als bisher auszugestalten (vgl. OLG Bremen FamRZ 2001, 858, 859; Willutzki KindPrax 2000, 76, 77), nicht zu vereinbaren. Sie läût sich insbesondere nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daû eine Einbenennung , die dem Kindeswohl dient, wie alles, was dem Kindeswohl förderlich ist, grundsätzlich Priorität habe und deshalb regelmäûig auch erforderlich sei (so aber Bäumel/Wax, FamRefK, § 1618 BGB Rdn. 7). Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, daû Kindes- und Elterninteressen gleichrangig sind (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2001, 1161, 1162; OLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375, 1376; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1376, 1377; Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1552; Willutzki aaO). Eine Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung setzt daher eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus. Auch wenn es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt (so bereits BVerfG FamRZ 1992, 1284, 1285), darf dabei nicht übersehen werden, daû diese Wertung regelmäûig ihrerseits das Ergebnis einer Abwägung einander wider-
streitender Interessen des Kindes ist. Denn auch die Kontinuität der Namensführung ist ein wichtiger Kindesbelang (vgl. Wagenitz aaO S. 1545; Staudinger /Coester, BGB [2000] § 1618 Rdn. 32), ebenso wie die für das Wohl des Kindes wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem weitgehend abgebrochen ist und durch die Einbenennung als nach auûen sichtbarer endgültiger Ablösung von ihm verfestigt würde (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 1380, 1381). Den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist nicht zu entnehmen, daû der Wunsch des Antragsgegners, sein Sohn möge seinen Namen beibehalten , etwa nur vorgeschoben sei und nicht einem ernsthaften Anliegen entspreche. Auch hat die Anhörung des Sohnes ergeben, daû er zwar gern den neuen Ehenamen seiner Mutter tragen würde, weil er es "blöd" finde, anders zu heiûen als der Rest seiner neuen Familie, der alte Name ihn aber anderseits nicht störe und er sich damit abfinden würde, wenn eine Namensänderung nicht möglich sei. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daû die Einbenennung für das Wohl des Beteiligten zu 1 erforderlich ist. Die bestehende Namensverschiedenheit trifft grundsätzlich jedes Kind, das aus einer geschiedenen Ehe stammt und bei einem wiederverheirateten Elternteil lebt, der den Namen des neuen Ehepartners angenommen hat. Eine Einbenennung kann daher nicht schon dann als erforderlich angesehen werden, wenn die Beseitigung der Namensverschiedenheit innerhalb der neuen Familie des sorgeberechtigten Elternteils zweckmäûig und dem Kindeswohl förderlich erscheint (vgl. OLG Saarbrücken aaO). Vielmehr ist stets zu prüfen, ob die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist (vgl.
OLG Jena NJ 2001, 487) und ein milderer Eingriff in das Elternrecht, nämlich die sogenannte "additiven Einbenennung" durch Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens des sorgeberechtigten Elternteils (§ 1618 Satz 2 BGB), nicht ausreicht (vgl. OLG Celle NJW 1999, 1374, 1375; OLG Jena aaO S. 487; Willutzki aaO S. 78; Oelkers/Kreutzfeldt FamRZ 2000, 645, 649; Staudinger /Coester aaO § 1618 Rdn. 35). Konkrete Umstände, die eine auûerordentliche, durch die Namensdifferenz ausgelöste Belastung des Beteiligten zu 1 darstellen, sind dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung aber nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, daû ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2000, 243; OLG Rostock FamRZ 2000, 695, 696; OLG Oldenburg EzFamR 2000, 69, 70; OLG Celle FamRZ 1999, 1374, 1375; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 298; Wagenitz aaO S. 1552; Oelkers/Kreutzfeldt aaO S. 648; Staudinger/Coester aaO § 1618 Rdn. 27; Hohloch JuS 2000, 921). Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung war die Entscheidung des Familiengerichts daher abzuändern und die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in die vorgesehene Namensänderung abzulehnen.
Blumenröhr Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 153/03
vom
10. März 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung seines Kindes kann vom
Beschwerdegericht auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 1618
Satz 4 BGB ersetzt werden, wenn der andere Elternteil aufgrund einer die Einwilligung
ersetzenden, aber nicht rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts
bereits eine Namensänderung des Kindes bewirkt hat.
BGH, Beschluß vom 10. März 2005 - XII ZB 153/03 - OLG Dresden
AG Borna
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juni 2003 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.000 €

Gründe:

I.

Die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners, in der beide den Ehenamen "L. " führten und aus der der am 24. Oktober 1991 geborene Sohn Richard hervorgegangen ist, wurde am 12. Dezember 1996 rechtskräftig geschieden; das Sorgerecht für Richard wurde der Antragstellerin übertragen. Die Antragstellerin ist seit dem 1. März 2002 wieder verheiratet. Sie führt in ihrer neuen Ehe den Ehenamen "S. ", den auch die beiden aus dieser Verbindung hervorgegangenen Söhne tragen. Am 8. April 2002 hat die Antragstellerin beantragt, die Einwilligung des Antraggegners in die Änderung des Familiennamens des ge meinsamen Sohnes Richard in "S. -L. " zu ersetzen. Der Antragsgegner ist diesem Antrag entgegengetreten.
Am 18. Juli 2002 haben die Antragstellerin und ihr Ehemann gegenüber dem Standesbeamten erklärt, Richard ihren Ehenamen "S. " zu erteilen. Das Kind hat in die Namenserteilung eingewilligt; die Antragsstellerin hat als gesetzliche Vertreterin der Einwilligung des Kindes zugestimmt. Die vom Standesbeamten über diese Erklärungen errichtete Urkunde hat die Antragstellerin dem Familiengericht vorgelegt. Das Familiengericht hat daraufhin mit Beschluß vom 22. Juli 2002 - ohne erneute Anhörung des Antragsgegners - dessen Einwilligung , dem Kind den Namen "S. " als Familiennamen zu erteilen, ersetzt. Die Antragstellerin hat aufgrund dieses Beschlusses eine Umschreibung des Geburtseintrags und die Ausstellung eines Kinderausweises auf den Namen "Richard S. " erwirkt und mitgeteilt, daß Richard seit dem 22. Juli 2002 den Familiennamen "S. " führe. Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Amtsgericht aufgehoben und den Antrag, die Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung des Kindes Richard zu ersetzten , zurückgewiesen, nachdem der Antragsgegner seine Einwilligung in eine Erteilung des Namens "S. -L. " erteilt, die Antragsstellerin und ihr Ehemann aber nunmehr eine solche "additive" Einbenennung abgelehnt hatten. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht meint, das Familiengericht habe die Einwilligung des Antragsgegners in die Erteilung des Familiennamens "S. " nicht
ersetzen dürfen, ohne den Antragsgegner zu diesem geänderten Begehren der Antragstellerin zu hören. Die Frage kann hier dahinstehen. Denn das Oberlandesgericht hat die Anhörung des Antragsgegners zu dem geänderten Begehren nachgeholt. Außerdem hat das Oberlandesgericht die Ersetzungsentscheidung des Familiengerichts nicht wegen dieses Verfahrensfehlers aufgehoben; es hat vielmehr den Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zurückgewiesen , weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für diese Ersetzung nicht vorgelegen hätten. 2. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß eine Namenserteilung nur dann - wie von § 1618 Satz 4 BGB vorausgesetzt - zum Wohl des Kindes erforderlich ist, wenn das Kindesinteresse das mit ihm grundsätzlich gleichrangige Elterninteresse überwiege. Das sei hier nicht der Fall. Zwar brächte die Einbenennung für Richard den Vorteil, daß seine Eingliederung in den neuen Familieverband nach außen dokumentiert würde und auch die Namensverschiedenheit zu seinen beiden Halbbrüdern nicht länger fortbestünde. Das Interesse des Antragsgegners an der Aufrechterhaltung des Namensbandes zu seinem Kind müsse jedoch hinter diesem Nutzen nicht zurücktreten. Richard sei bereits jetzt in die neue Familie der Antragstellerin vollständig integriert. Eine unterschiedliche Namensführung in derselben Familie sei zudem heutzutage nicht unüblich und berühre den normalen Alltag von Kindern in Richards Alter nicht nachhaltig. Daß Richard selbst den Wunsch äußere, den Namen der neuen Familie zu tragen, rechtfertige nicht den Schluß, daß die Namenserteilung im Interesse des Kindeswohls erforderlich sei. Letzteres ergebe sich auch nicht daraus, daß Richard - aufgrund der von der Antragstellerin vor Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung bewirkten Namensumschreibung - inzwischen tatsächlich den Familiennamen "S. führe. " Insoweit sei es Aufgabe der Antragsstellerin, bei eventuell entstehenden Schwierig-
keiten ausgleichend und aufklärend zu wirken und Richard die Gründe für die Namensverschiedenheit und die in der Namensführung zum Ausdruck kommende Verbundenheit mit seinem leiblichen Vater zu erklären und nahezubringen sowie diese Verbundenheit angemessen zu fördern. Die von Richard in seiner Anhörung vor dem Oberlandesgericht gezeigten heftigen emotionalen Reaktionen wiesen darauf hin, daß er noch deutliche Bindung an den Antragsgegner verspüre, so daß der hieraus deutlich werdende Konflikt zwischen seinem eigenen - vielleicht unbewußten - Wunsch und demjenigen der Antragstellerin und ihres Ehemannes eine massive Gefährdung des Kindeswohls befürchten lasse; dieser Gefahr könnte nicht dadurch begegnet werden, daß das Gericht die Einwilligung des Antragsgegners in die von der Antragstellerin gewünschte Einbenennung ersetze. Der Umstand, daß die Antragstellerin - anders als der Antragsgegner - vor dem Oberlandesgericht ihr Einverständnis, Richard einen Doppelnamen ("S. -L. ") zu erteilen, verweigert habe, zeige letztlich, daß es ihr in erster Linie darum gehe, das Namensband zwischen Richard und seinem Vater zu zerschneiden und daß ihr an einer weniger einschneidenden Regelung, die dieses Namensband teilweise erhalten würde, nicht gelegen sei. Diese Ausführung halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit einer Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners anhand der von § 1618 Satz 4 BGB aufgestellten Anforderungen beurteilt. Da die Änderung von Richards Familiennamen aufgrund der Entscheidung des Familiengerichtes bereits seit längerem vollzogen sei, liege in einer Korrektur dieser Entscheidung eine erneute Namensänderung. Diese sei - abweichend von § 1618 Satz 4 BGB - allenfalls dann zuzulassen, wenn dem Familiengericht bei seiner Abwägung gravierende Fehler unterlaufen seien oder ein erhebliches Überwie-
gen des Interesses des Antragsgegners gegenüber dem Kindeswohl festzustellen sei. Mit diesem Angriff dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Die Frage, ob die Einwilligung des anderen Elternteils in die von einem Elternteil und seinem Ehegatten erklärte Namenserteilung ersetzt werden kann, bestimmt sich nach § 1618 Satz 4 BGB, und zwar unabhängig davon, ob das Familiengericht diese Entscheidung erstmals zu treffen oder das Beschwerdegericht die Richtigkeit der familiengerichtlichen - schon vollzogenen - Entscheidung zu überprüfen hat. In beiden Fällen kann die Einwilligung des anderen Elternteils erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und wenn die Einbenennung daher unerläßlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Eine Ersetzung der Einwilligung setzt, wie der Senat wiederholt dargelegt hat, eine umfassende Abwägung der - grundsätzlich gleichrangigen - Kindes- und Elterninteressen voraus. Auch wenn es im Regelfall dem Wohl des Kindes entspricht, denselben Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt, so darf doch nicht übersehen werden, daß diese Bewertung des Kindeswohls regelmäßig ihrerseits auf einer Abwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes beruht (Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95 und vom 30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 - FamRZ 2002, 1331, 1332). So ist zwar einerseits die Integration in die "Stief"-Familie ein wichtiger Kindesbelang, andererseits aber auch die Kontinuität der Namensführung, deren Bedeutung weit über das Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden darf. Zugleich ist die Beibehaltung des mit dem anderen Elternteil gemeinsamen Namens ein äußeres Zeichen der für das Wohl des Kindes gleichfalls wichtigen Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu diesem Elternteil. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem Elternteil bereits eingeschränkt oder gar gefährdet ist und
durch die Einbenennung als einer nach außen sichtbaren endgültigen Ablösung von ihm verfestigt würde (Senatsbeschlüsse aaO). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzt und der namenserteilende Elternteil diese noch nicht rechtskräftige Entscheidung genutzt hat, um Umschreibungen von Personalpapieren zu bewirken oder in sonstiger Weise für die Einbenennung des Kindes "vollendete Tatsachen zu schaffen". Auch in einem solchen Fall ist nicht nur das Kindeswohl gegen die Belange des anderen Elternteils abzuwägen; vielmehr sind auch hier die unter dem Begriff "Kindeswohl" einander widerstreitenden Interessen des Kindes gegeneinander zu gewichten. Das Oberlandesgericht hat die danach maßgebenden Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogen. Es hat berücksichtigt, daß Richard bereits vollständig in die Stieffamilie integriert ist, daß er aber andererseits noch deutliche Bindungen zum Antragsgegner verspürt. Es hat in seine Überlegungen einbezogen, daß Richards psychische Probleme letztlich nicht in seiner Namensführung, sondern in dem Konflikt der Eltern begründet sind, daß diesem Konflikt aber letztlich nicht durch den von der Antragstellerin begehrten Austausch seines bisherigen Namens gegen den neuen Ehenamen der Antragstellerin abgeholfen werden könne. Diese Erwägungen sind - auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen und Eindrücke - rechtsbedenkenfrei. Insbesondere der Hinweis des Oberlandesgerichts, daß die Antragstellerin durch ihr Handeln vor Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung die eingetretene Situation maßgebend mit zu verantworten habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat mit ihrem voreiligen Verhalten eine vollständige namensmäßige Vereinnahmung Richards - losgelöst von dessen fortbestehenden emotionalen Bindungen und wohlverstandenen Bedürfnissen - durchzuset-
zen versucht und sich zudem der Empfehlung des Oberlandesgerichts widersetzt , mit einer "additiven Einbenennung" als der hier dem Kindeswohl eher zuträglichen Lösung einverstanden zu sein. Die vom Oberlandesgericht aus diesem Gesamtverhalten gezogene Folgerung, der Antragstellerin gehe es in erster Linie darum, das Namensband zwischen Richard und seinem Vater zu zerschneiden , ist naheliegend und kann deshalb als ihrem Ersetzungsverlangen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls entgegenstehend angenommen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99 - FamRZ 2002, 1330, 1331).
b) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe den von der Antragstellerin für ihre Behauptung, eine "Rückbenennung" werde bei Richard zu einer starken seelischen Belastung mit Krankheitswert führen, angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben. Die Feststellung des Oberlandesgerichts , die bei Richard bestehenden depressiven Symptome seien allein auf die fortbestehenden Spannungen zwischen seinen Eltern zurückzuführen, widerspreche zudem einer von der Antragstellerin vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung und hätte nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen werden dürfen. Auch diesen Rügen bleibt der Erfolg versagt. § 12 FGG überläßt es dem Gericht, "die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen". Mit dieser Regelung wird die Frage nach der Notwendigkeit und dem Umfang einer Beweisaufnahme ebenso in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters gestellt wie die Auswahl der Beweismittel. Von diesem ihm eingeräumten Ermessen hat das Oberlandesgericht keinen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht. Es hat seine Einschätzung der möglichen Folgen, die eine die Ersetzung der Einwilligung ablehnende Entscheidung auf Richards Befindlichkeit haben kann, auf den Eindruck gestützt, den es von Richard in dessen persönlicher Anhörung gewonnen hat. Zugleich hat es aus dem Verhalten der
Antragstellerin Schlußfolgerungen auf die Motive für ihr Ersetzungsverlangen gezogen und an ihre Elternverantwortung appelliert, Richard die Gründe für die Namensverschiedenheit und die in der Namensführung zum Ausdruck kommende Verbundenheit zu seinem leiblichen Vater nahezubringen und bei etwaigen Schwierigkeiten ausgleichend zu wirken. Einer sachverständigen Überprüfung der von der Antragstellerin lediglich behaupteten, aber durch keinerlei Anhaltspunkte näher belegten Gefahr, eine abweisende Entscheidung werde zu einer "seelischen Belastung" des Kindes "mit Krankheitswert" führen, bedurfte es danach nicht. Dasselbe gilt für die Feststellung des Oberlandesgerichts, die bei Richard beobachteten depressiven Symptome seien auf die Spannungen zwischen seinen Eltern zurückzuführen. Auch diese tatrichterliche Feststellung ist ersichtlich auf den aus der persönlichen Anhörung gewonnenen Eindruck von Richard gestützt; sie ist nach der Lebenserfahrung naheliegend und jedenfalls einer gutachterlichen Bestätigung nicht bedürftig. Die von der Antragstellerin vorgelegte nervenfachärztliche Bescheinigung, in der sogar ausdrücklich auf die zwischen den Eltern bestehenden Disharmonien hingewiesen wird, trägt eine gegenteilige Schlußfolgerung nicht, zumal Richards psychiatrische Behandlung danach bereits im Februar 2002 begonnen haben soll, also deutlich vor dem mit der Wiederverheiratung einhergehenden Namenswechsel der Mutter. Sie läßt insbesondere die Einholung einer die nervenfachärztliche Bescheinigung ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme nicht als geboten erscheinen.
c) Schließlich beanstandet die Rechtsbeschwerde, daß das Oberlandesgericht den Antrag, die Einwilligung des Antragsgegners in die Umbenennung des Kindes (vom bisherigen Familiennamen "L. " in den Namen "S. ") zu ersetzen, schlechthin abgelehnt habe. Da das Oberlandesgericht eine "additive" Einbenennung befürwortet habe, hätte es dem Ersetzungsantrag zumindest teilweise - im Sinne einer Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners
in eine solche "additive" Einbenennung (von "L. " in "S. -L. ") - entsprechen müssen. Auch mit diesem Angriff hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Wie der Senat bereits dargelegt hat, ist die Ersetzung der Einwilligung in eine "additive" Einbenennung gegenüber der von der Antragstellerin erstrebten Einwilligung in eine den bisherigen Familiennamen ersetzende Umbenennung des Kindes kein Weniger, sondern ein aliud (Senatsbeschluß vom 9. Januar 2002 aaO 1330). Ein auf dieses aliud gerichtetes Begehren war nicht mehr Verfahrensgegenstand , nachdem die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag umgestellt, die Umbenennung des Kindes in "S. " verlangt und vor dem Oberlandesgericht ein Einverständnis mit einer nur "additiven" Einbenennung Richards ausdrücklich verweigert hatte. Folglich konnte die Einwilligung des Antragsgegners in eine "additive" Einbenennung auch nicht von Amts wegen ersetzt werden. Dies gilt um so mehr, als der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren seine Zustimmung zu einer "additiven" Einbenennung des Kindes
bereits erklärt hatte und schon deshalb für eine diese Zustimmung ersetzende Entscheidung des Beschwerdegerichts kein Raum war.
Hahne Sprick Bundesrichterin Weber-Monecke ist urlaubsbedingt an der Unterschrift verhindert. Hahne Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 88/99
vom
24. Oktober 2001
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Voraussetzungen, unter denen das Familiengericht die Einwilligung des
nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung ersetzen kann.
BGH, Beschluß vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - OLG Dresden
AG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden der Beschluß des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Mai 1999 aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 5. März 1999 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin, die Einwilligung des Antragsgegners in die Änderung des Namens des Beteiligten zu 1 zu ersetzen , wird abgewiesen. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 5.000 DM

Gründe:


I.

Der weitere Beteiligte zu 1, der am 2. September 1984 geborene Roy Z., ist aus der am 12. März 1987 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin hervorgegangen, die das Sorgerecht innehat, seit Septem-
ber 1998 erneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen B. trägt. Bei ihr lebt ferner eine 1991 geborene Tochter Claudia des Antragsgegners, die nicht dessen Nachnamen trug und inzwischen ebenfalls den Namen B angenommen hat. Die Antragstellerin, ihr Ehemann und insbesondere der Beteiligte zu 1 wünschen, einen gemeinsamen Namen zu tragen. Auf ihren Antrag hat das Familiengericht nach Anhörung des Beteiligten zu 1 und der Parteien sowie nach Beteiligung des Jugendamtes die auûergerichtlich verweigerte Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung ersetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1999, 1378 f. abgedruckt ist, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die dem Familiengericht zugewiesene Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB ist eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da das Recht der Eltern zur Bestimmung des Kindesnamens Ausfluû der elterlichen Sorge ist (vgl. Senatsbeschluû vom 29. September 1999 - XII ZB 139/99 - FamRZ 1999, 1648).
Da § 14 RpflG für die Ersetzung nach § 1618 Satz 4 BGB keinen Richtervorbehalt aufführt, ist nach § 3 Nr. 2a RpflG im ersten Rechtszug funktionell der Rechtspfleger zuständig. Der Umstand, daû im vorliegenden Fall nicht der Rechtspfleger des Familiengerichts, sondern der Richter über den Ersetzungsantrag entschieden hat, steht jedoch, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, gemäû § 8 Abs. 1 RpflG der Wirksamkeit der Entscheidung nicht entgegen. 2. Das Beschwerdegericht hat zunächst darauf abgestellt, daû die Einbenennung die Integration des Beteiligten zu 1 in sein neues soziales Bezugsfeld fördere und sowohl von der Antragstellerin als auch deren Ehemann und dem Beteiligten zu 1 selbst gewünscht werde. Ferner sei zu berücksichtigen , daû auch die Halbschwester Claudia den Namen des Ehemannes der Antragstellerin führe. Soweit das Beschwerdegericht daraus folgert, diese Umstände lieûen - was auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt - eine Namensänderung als wünschenswert und dem Kindeswohl dienlich erscheinen, ohne indes für sich allein eine "Erforderlichkeit" zum Wohl des Kindes begründen zu können, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zutreffend ist ferner der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, daû die Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit der die bisherige Formulierung "dem Kindeswohl dienlich" durch "für das Kindeswohl erforderlich" ersetzt worden ist, eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils darstellt und dem ausdrücklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen (vgl. BT-Drucks. 13/8511 S. 73, 74).
3. Hingegen vermag der Senat nicht der Auffassung des Beschwerdegerichts zu folgen, eine dem Kindeswohl dienliche Einbenennung sei jedenfalls immer dann zugleich auch als für das Wohl des Kindes erforderlich anzusehen, wenn der Namensbindung - wie hier - keine tatsächlich gelebte Bindung mehr zugrunde liege oder diese nur noch in einem Umfang bestehe, der durch die Namensänderung allenfalls noch marginal berührt werden könne. Diese Auffassung ist mit der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eigens geänderten Wortwahl und damit bewuût vorgenommenen Verschärfung der Eingriffsvoraussetzungen sowie mit der Absicht des Reformgesetzgebers, den Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil stärker als bisher auszugestalten (vgl. OLG Bremen FamRZ 2001, 858, 859; Willutzki KindPrax 2000, 76, 77), nicht zu vereinbaren. Sie läût sich insbesondere nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daû eine Einbenennung , die dem Kindeswohl dient, wie alles, was dem Kindeswohl förderlich ist, grundsätzlich Priorität habe und deshalb regelmäûig auch erforderlich sei (so aber Bäumel/Wax, FamRefK, § 1618 BGB Rdn. 7). Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, daû Kindes- und Elterninteressen gleichrangig sind (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2001, 1161, 1162; OLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375, 1376; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1376, 1377; Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1552; Willutzki aaO). Eine Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung setzt daher eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus. Auch wenn es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt (so bereits BVerfG FamRZ 1992, 1284, 1285), darf dabei nicht übersehen werden, daû diese Wertung regelmäûig ihrerseits das Ergebnis einer Abwägung einander wider-
streitender Interessen des Kindes ist. Denn auch die Kontinuität der Namensführung ist ein wichtiger Kindesbelang (vgl. Wagenitz aaO S. 1545; Staudinger /Coester, BGB [2000] § 1618 Rdn. 32), ebenso wie die für das Wohl des Kindes wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem weitgehend abgebrochen ist und durch die Einbenennung als nach auûen sichtbarer endgültiger Ablösung von ihm verfestigt würde (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 1380, 1381). Den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist nicht zu entnehmen, daû der Wunsch des Antragsgegners, sein Sohn möge seinen Namen beibehalten , etwa nur vorgeschoben sei und nicht einem ernsthaften Anliegen entspreche. Auch hat die Anhörung des Sohnes ergeben, daû er zwar gern den neuen Ehenamen seiner Mutter tragen würde, weil er es "blöd" finde, anders zu heiûen als der Rest seiner neuen Familie, der alte Name ihn aber anderseits nicht störe und er sich damit abfinden würde, wenn eine Namensänderung nicht möglich sei. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daû die Einbenennung für das Wohl des Beteiligten zu 1 erforderlich ist. Die bestehende Namensverschiedenheit trifft grundsätzlich jedes Kind, das aus einer geschiedenen Ehe stammt und bei einem wiederverheirateten Elternteil lebt, der den Namen des neuen Ehepartners angenommen hat. Eine Einbenennung kann daher nicht schon dann als erforderlich angesehen werden, wenn die Beseitigung der Namensverschiedenheit innerhalb der neuen Familie des sorgeberechtigten Elternteils zweckmäûig und dem Kindeswohl förderlich erscheint (vgl. OLG Saarbrücken aaO). Vielmehr ist stets zu prüfen, ob die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist (vgl.
OLG Jena NJ 2001, 487) und ein milderer Eingriff in das Elternrecht, nämlich die sogenannte "additiven Einbenennung" durch Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens des sorgeberechtigten Elternteils (§ 1618 Satz 2 BGB), nicht ausreicht (vgl. OLG Celle NJW 1999, 1374, 1375; OLG Jena aaO S. 487; Willutzki aaO S. 78; Oelkers/Kreutzfeldt FamRZ 2000, 645, 649; Staudinger /Coester aaO § 1618 Rdn. 35). Konkrete Umstände, die eine auûerordentliche, durch die Namensdifferenz ausgelöste Belastung des Beteiligten zu 1 darstellen, sind dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung aber nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, daû ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2000, 243; OLG Rostock FamRZ 2000, 695, 696; OLG Oldenburg EzFamR 2000, 69, 70; OLG Celle FamRZ 1999, 1374, 1375; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 298; Wagenitz aaO S. 1552; Oelkers/Kreutzfeldt aaO S. 648; Staudinger/Coester aaO § 1618 Rdn. 27; Hohloch JuS 2000, 921). Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung war die Entscheidung des Familiengerichts daher abzuändern und die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in die vorgesehene Namensänderung abzulehnen.
Blumenröhr Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 94/00
vom
30. Januar 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt
und Dr. Vézina

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Mai 2000 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.556 ?

Gründe:

I.

Die Kinder Martha Maria F. , geboren am 1. Juli 1990, und Elisabeth Anna F. , geboren am 25. Januar 1993, sind aus der am 24. September 1996 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin hervorgegangen , die das alleinige Sorgerecht innehat, seit November 1997 erneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen W. trägt. Aus dieser Ehe stammt der am 22. Dezember 1998 geborene Sohn Max W. . Auf Antrag der Antragstellerin ersetzte das Familiengericht die Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung der Kinder Martha Maria und Elisabeth Anna. Auf die Beschwerde des Antragsgegners änderte das Oberlandesgericht den Beschluß des Familiengerichts ab und wies den Antrag der
Antragstellerin zurück. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, das Oberlandesgericht habe die Voraussetzungen verkannt, unter denen die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Namensänderung ersetzt werden könne. Auch nach der Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG sei die Einwilligung bereits zu ersetzen, wenn die Einbenennung dem Kindeswohle diene, weil alles, was das Kindeswohl fördere, zum Wohl des Kindes auch erforderlich sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, weil sie der vom Reformgesetzgeber bewuût vorgenommenen Verschärfung der Eingriffsvoraussetzungen und seiner Absicht, den Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil stärker als bisher auszugestalten, zuwiderlaufen würde. Vielmehr kann die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und die Einbenennung daher unerläûlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden. (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94 f. m.N. und vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99, unveröffentlicht -).
Der Senat vermag auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken zu teilen, die die weitere Beschwerde gegen diese Auslegung des § 1618 Satz 4 BGB n.F. erhebt. Die weitere Beschwerde vertritt die Auffassung, bei verfassungskonformer Interpretation dieser Vorschrift unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes habe eine Rücksichtnahme auf Interessen, die ausschlieûlich Interessen eines der beiden Elternteile sind, vollkommen zu unterbleiben. Denn nach dem Gleichheitsgrundsatz könne das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Beibehaltung des Kindesnamens grundsätzlich keinen Vorrang vor dem Interesse des anderen Elternteils an der Einbenennung des Kindes beanspruchen, mit der Folge, daû ihre gegenläufigen Interessen einander im Prinzip aufhöben. Da die Interessen des sorgeberechtigten Elternteils hier mit den Interessen der Kinder übereinstimmten und die Kollision lediglich gegenüber dem Interesse des anderen Elternteiles bestehe, müsse dieses zurückstehen. Diese Argumentation, die letztlich darauf hinausläuft, einander widerstreitende Elterninteressen ohne differenzierende Wertung im Wege der Kompensation für unbeachtlich zu erklären und somit in den Fällen des § 1618 Satz 4 BGB allein das (gegenwärtige) Interesse des Kindes an einer Namensänderung ausreichen zu lassen, wird der Problematik nicht hinreichend gerecht. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daû Kindes- und Elterninteressen gleichrangig sind (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2001, 1161, 1162; OLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375, 1376; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1376, 1377; Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1552; Willutzki, KindPrax 2000, 76, 77). Eine Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung setzt daher eine umfassende Abwägung der Interessen der Betei-
ligten voraus. Auch wenn es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt (so bereits BVerfG FamRZ 1992, 1284, 1285), darf dabei nicht übersehen werden, daû diese Wertung regelmäûig ihrerseits das Ergebnis einer Abwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes ist. Denn auch die Kontinuität der Namensführung ist ein wichtiger Kindesbelang (vgl. Wagenitz aaO S. 1545; Staudinger/Coester, BGB [2000] § 1618 Rdn. 32), dessen Bedeutung weit über das Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden darf. Immerhin ist der Name ein nicht beliebig austauschbarer Ausdruck der Identität und Individualität, der die Lebensgeschichte seines Trägers begleiten und sie unter diesem Namen als zusammenhängende erkennbar werden lassen soll (vgl. BVerfGE 97, 391, 399). Demgegenüber stellt die Funktion des Namens als Kennzeichen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie nur einen Teilaspekt dar. Zugleich ist die Beibehaltung des Namens äuûeres Zeichen der für das Wohl des Kindes gleichfalls wichtigen Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, die ebenfalls verfassungsrechtlichen Schutz genieût. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem bereits eingeschränkt oder gar gefährdet ist und durch die Einbenennung als nach auûen sichtbarer endgültiger Ablösung von ihm verfestigt würde (vgl. Senatsbeschluû vom 24. Oktober 2001 aaO; OLG Hamm FamRZ 1999, 1380, 1381). Es ist daher auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden , wenn der Gesetzgeber das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Beibehaltung des Namensbandes nicht schon dann zurücktreten läût, wenn eine Namensänderung dem Kindeswohl förderlich wäre, sondern
erst dann, wenn zwingende Gründe des Kindeswohls die Namensänderung erforderlich machen. 2. Die Wertung des Beschwerdegerichts, angesichts der getroffenen Feststellungen sei die begehrte Einbenennung zum Wohl der Kinder nicht erforderlich , hält der rechtlichen Prüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde stand.
a) Wie die Anhörung der Kinder ergeben hat und auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt wird, ist die Einbindung der Kinder in ihre neue Familie gelungen und kann als stabil bezeichnet werden, ohne daû die Namensverschiedenheit dem entgegengestanden hätte oder noch entgegensteht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht, das vor allem aus diesem Grunde bereits in Frage stellt, ob eine Einbenennung dem Kindeswohl überhaupt dienlich sei, jedenfalls die Erforderlichkeit einer Einbenennung verneint.
b) Diese ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daû der Halbbruder Max der Kinder einen anderen Familiennamen trägt als diese selbst. Zwar kommt dem Grundsatz der Namensgleichheit unter Geschwistern auch nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes besonderes Gewicht zu, wie sich aus § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F. ersehen läût. Daraus folgt jedoch nicht, daû das Vorhandensein von Halbgeschwistern eine Namensänderung regelmäûig als für das Kindeswohl erforderlich erscheinen läût (vgl. VGH Baden -Württemberg FamRZ 2001, 1551, 1554 m.N.). Dies gilt hier um so mehr, als die Kinder ihren Halbbruder Max ungeachtet der bestehenden Namensverschiedenheit als vollwertigen Teil ihrer neuen Familie betrachten.

c) Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde zudem, das Beschwerdegericht habe die Bemühungen des Antragsgegners um eine Ausweitung seines Umgangsrechts zu Unrecht als einen Umstand gewertet, der es rechtfertige, das Interesse der Kinder gegenüber dem Interesse des Antragsgegners zurücktreten zu lassen. Soweit die Gründe der angefochtenen Entscheidung dessen Anstrengungen erwähnen, das Umgangsrecht trotz inzwischen gröûerer örtlicher Entfernung wahrzunehmen und abschlieûend regeln zu lassen, dienen diese Ausführungen ersichtlich nur dazu, die auch auf weitere Gründe gestützte Überzeugung des Gerichts darzulegen, daû das Anliegen des Antragsgegners , die Kinder mögen seinen Namen behalten, nicht etwa schon deshalb unbeachtlich sei, weil es auf eigensüchtigen Motiven beruhe und gleichsam nur aus Opposition geltend gemacht werde.
d) Nicht zu beanstanden ist ferner die Wertung des Beschwerdegerichts, die Erforderlichkeit einer Einbenennung ergebe sich auch nicht aus den von der Antragstellerin angeführten Belastungen der Kinder durch die Namensverschiedenheit und deren eigenen Wunsch, den Namen der neuen Familie zu tragen. Die bestehende Namensverschiedenheit trifft grundsätzlich jedes Kind, das aus einer geschiedenen Ehe stammt und bei einem wiederverheirateten Elternteil lebt, der den Namen des neuen Ehepartners angenommen hat. Bloûe Unannehmlichkeiten infolge der Namensverschiedenheit und der Notwendigkeit , diese auf Nachfragen zu erklären, können die gedeihliche Entwicklung eines Kindes nicht ernsthaft beeinflussen und vermögen daher die Erforderlichkeit einer Namensänderung nicht zu begründen (vgl. Senatsbeschluû vom 9. Januar 2002; Staudinger/Coester aaO § 1618 Rdn. 32).

e) Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die - von der sofortigen Beschwerde nicht angegriffene - Vermutung des Beschwerdegerichts gerechtfertigt ist, der Wunsch der Kinder, den Namen ihrer neuen Familie zu tragen, beruhe letztlich auf extern gesetzten Ursachen. Selbst wenn es sich um ein ureigenes , ernsthaftes Anliegen der Kinder handeln sollte, ist diesem hier kein solches Gewicht beizumessen, daû sich daraus die Erforderlichkeit einer Namensänderung ableiten lieûe. Die Anhörung der Kinder hat nämlich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daû sie ihrem derzeitigen Namen aus anderen Gründen als dem bloûen Wunsch, den neuen Namen der Familie zu tragen, völlig ablehnend gegenüberstünden.
f) Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde schlieûlich, das Beschwerdegericht habe das Vorbringen der Antragstellerin nicht gewürdigt, die Kinder hätten seit einem 1997 gemeinsam mit ihrem Vater verbrachten Urlaub Angst vor ihm. Soweit die Antragstellerin dazu ausgeführt hat, der Vater habe eines der Mädchen gegen ihren Willen veranlaût, eine Nacht mit ihm in seinem Bett zu schlafen, weil nur zwei Betten vorhanden gewesen seien, und in diesem Zusammenhang den Verdacht des sexuellen Miûbrauchs andeutet, ist dieser nicht näher substantiierte Vortrag entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht geeignet, die Erforderlichkeit der begehrten Namensänderung zu begründen. Weder die Anhörung der Kinder, bei der das Beschwerdegericht dieses Vorbringen zum Anlaû von Nachfragen genommen hat, noch die beigezogenen Akten des Umgangsverfahrens, insbesondere die ausführlich auch darauf bezogene Exploration durch den gerichtlichen Sachverständigen, haben Anhaltspunkte dafür ergeben, daû dieser Vorfall in der von der Antragstellerin angedeuteten Weise zu werten oder in der Erinnerung der Kinder mit Angstgefühlen besetzt ist.

Hahne Sprick Wagenitz Ahlt Vézina

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.

(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 166/99
vom
9. Januar 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr.
Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. September 1999 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.556 ?.

Gründe:


I.

Das am 20. Februar 1994 geborene Kind Vanessa H. ist aus der am 22. April 1996 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin hervorgegangen, die das alleinige Sorgerecht innehat, seit Dezember 1996 erneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen V. trägt. Aus dieser Ehe stammt die am 22. Mai 1997 geborene Tochter Selina V. . Auf Antrag der Antragstellerin ersetzte das Familiengericht die Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung des Kindes Vanessa. Auf die Beschwerde des Antragsgegners änderte das Oberlandesgericht den Beschluß des Familiengerichts ab und wies den Antrag der Antragstellerin zurück. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, dem angefochtenen Beschluû fehle eine ausreichende Entscheidungsgrundlage, weil das Beschwerdegericht den Sachverhalt verfahrensfehlerhaft nicht hinreichend aufgeklärt habe. Es habe die vom Familiengericht unterlassene Anhörung der beteiligten Eltern und des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung fünfjährigen Kindes nicht mit der Begründung als überflüssig ansehen dürfen, allein aus dem Vortrag der Antragstellerin ergebe sich bereits, daû die begehrte Namensänderung für das Wohl des Kindes nicht erforderlich sei. Zumindest habe das Beschwerdegericht den Antrag nicht zurückweisen dürfen, ohne die Beteiligten zuvor auf die Möglichkeit einer "additiven" Einbenennung nach § 1618 Satz 2 BGB hinzuweisen. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, daû die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Namensänderung nach der Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG nicht mehr schon dann ersetzt werden kann, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient, sondern erst dann, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden und die Einbenennung daher unerläûlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Die entgegenstehende Auffassung, derzufolge eine dem Kindeswohl dienliche Einbenennung regelmäûig auch erforderlich sei, weil alles, was das Kindeswohl fördere, grundsätzlich Priorität genieûe (vgl. Bäumel/Wax, FamRefK § 1618 BGB Rdn. 7), ist abzulehnen, weil sie der vom Reformgesetzgeber bewuût vorgenommenen Verschärfung der Eingriffsvoraussetzungen und
seiner Absicht, den Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil stärker als bisher auszugestalten, zuwiderlaufen würde (vgl. Senatsbeschluû vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94 f. m.N.). Unter Zugrundelegung der in dieser Entscheidung dargelegten Voraussetzungen , unter denen das Familiengericht die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung ersetzen kann, ist es im vorliegenden Fall verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daû das Beschwerdegericht von einer Anhörung des Kindes und seiner Eltern abgesehen hat. Der Sachvortrag der Antragstellerin bot vielmehr eine ausreichende Entscheidungsgrundlage , weil ihm kein Anhaltspunkt für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls zu entnehmen war, die dem Gericht Anlaû zu weiterer Sachaufklärung hätte geben können. Sämtliche Umstände, die die Antragstellerin zur Begründung des Einbenennungsbegehrens vorgetragen hat, gehen nämlich nicht über das hinaus, was typischerweise die Situation eines Kindes aus geschiedener Ehe kennzeichnet, wenn der sorgeberechtigte Elternteil eine neue Ehe eingeht und den Familiennamen des neuen Ehepartners annimmt:
a) Der gemeinsame Wunsch des sorgeberechtigten Elternteils und seines neuen Ehepartners, das Kind einzubenennen, wird in § 1618 BGB ebenso vorausgesetzt wie die Einwilligung des Kindes selbst, wenn dieses das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Dieser Umstand ist daher allein nicht geeignet, zugleich die Erforderlichkeit der Einbenennung für das Kindeswohl darzulegen, die nach § 1618 Satz 4 BGB hinzukommen muû, um die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils ersetzen zu können.
b) Auch der Vortrag der Antragstellerin, das Kind fühle sich geärgert und gehänselt, wenn es im Kindergarten mit seinem derzeitigen Nachnamen ange-
sprochen werde, und leide darunter, einen anderen Namen als den seiner neuen Familie zu führen, kann als zutreffend unterstellt werden, ohne daû sich daraus Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls ergeben, denen das Beschwerdegericht hätte nachgehen müssen. Bloûe Unannehmlichkeiten infolge der Namensverschiedenheit zur Familie des sorgeberechtigten Elternteils können die gedeihliche Entwicklung des Kindes nicht ernsthaft beeinflussen und vermögen daher die Erforderlichkeit einer Namensänderung nicht zu begründen (vgl. OLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438 m.N.). Soweit die Antragstellerin geltend macht, für das Kind sei es unverständlich, einen anderen Namen als den seiner neuen Familie führen zu müssen, zeigt dies lediglich auf, daû es der Antragstellerin nicht gelungen oder ihr sogar nicht daran gelegen ist, dem Kind in geeigneter Weise die Gründe für die Namensverschiedenheit und insbesondere die darin zum Ausdruck kommende Verbundenheit mit seinem Vater zu erklären, die ungeachtet der Eingliederung in die neue Familie fortbesteht (vgl. OLG Saarbrücken aaO).
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin , seit längerem gebe es keinen Besuchskontakt mehr zwischen dem Kind und seinem Vater. Die Aufrechterhaltung der Beziehung des Kindes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ist auch und insbesondere dann für das Wohl des Kindes wichtig, wenn der Kontakt weitgehend abgebrochen ist und durch die Einbenennung als nach auûen sichtbarer endgültiger Ablösung von ihm verfestigt würde (vgl. Senatsbeschluû aaO; OLG Hamm FamRZ 1999, 1380, 1381). 2. Der weiteren Beschwerde ist zwar einzuräumen, daû dem Antrag auf Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung im Rahmen des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich die Rechtsnatur eines Verfahrensan-
trages, nicht aber eines Sachantrages zukommt, so daû das Gericht vor Ablehnung eines solchen Antrages regelmäûig gehalten ist, die Beteiligten auf die einen milderen Eingriff darstellende Möglichkeit hinzuweisen, den Ehenamen des sorgeberechtigten Elternteils dem bisherigen Namen des Kindes voranzustellen oder anzufügen (additive Einbenennung, § 1618 Satz 2 BGB). Von Amts wegen konnte eine solche Entscheidung indes schon deshalb nicht getroffen werden, weil es sich nicht um ein Weniger gegenüber der beantragten Namensänderung handelt, sondern um ein aliud, das bisher nicht Verfahrensgegenstand war (vgl. OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 298, 299). Zudem hätte eine solche Entscheidung erst getroffen werden können, wenn die Antragstellerin und ihr neuer Ehepartner eine solche additive Einbenennung vorgenommen und der Antragsgegner seine Zustimmung hierzu versagt hätte (vgl. Willutzki KindPrax 2000, 76, 78 m.N.). Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles stellt es aber auch keinen Verfahrensfehler dar, daû das Beschwerdegericht nicht den Versuch unternommen hat, auf ein Einvernehmen der Beteiligten mit einer additiven Einbenennung hinzuwirken. Nachdem die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 15. Juli 1999 an das Gericht eingangs erklärt hatte, sie habe sich über die gesetzliche Neuregelung rechtlich beraten lassen, hat sie darin weiter ausgeführt , der Antragsgegner habe nach "sehr unangenehmen und belastenden Auseinandersetzungen" im Anschluû an die Scheidung ein "sehr kleinliches und fast schikanöses Verhalten" gezeigt. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden , daû das Beschwerdegericht daraus geschlossen hat, die Antragstellerin lasse es an der gebotenen Loyalität gegenüber dem Antragsgegner und insbesondere an dem Bemühen fehlen, eine Bereinigung des Verhältnisses zu diesem als Grundlage für einen dem Kind zuträglichen Umgang mit dem An-
tragsgegner herbeizuführen. Dies wird insbesondere aus der Darstellung der Antragstellerin deutlich, das Kind betrachte seinen Vater lediglich als einen Bekannten wie etwa die Geschwister der Antragstellerin auch, wenngleich mit der Besonderheit, daû es mit seiner Mutter früher einmal bei ihm gewohnt habe. Dem Vorbringen der Antragstellerin ist zu entnehmen, daû sie diese Vorstellung des Kindes hinnimmt und als zusätzliches Argument für ihr Begehren anführt, statt sich zu bemühen, diese dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner sozialen Biographie zuwiderlaufende Vorstellung zu korrigieren und ihm die Bedeutung seiner Beziehung zu seinem Vater nahezubringen. Unter diesen Umständen durfte das Beschwerdegericht davon ausgehen , daû es der Antragstellerin in erster Linie darum ging, das fortbestehende Namensband zwischen dem Kind und seinem Vater zu zerschneiden, und daû ihr an einer weniger einschneidenden Regelung, die dieses Namensband weitgehend erhalten hätte, nicht gelegen war. Auch im Interesse des Kindeswohls war es bei dieser Sachlage nicht erforderlich, auf eine Änderung des Antrags hinzuwirken, denn auch eine nur additive Einbenennung hätte die ohnehin durch das Verhalten der Beteiligten gefährdete Bindung des Kindes an den Antragsgegner zusätzlich geschwächt und wäre deshalb für sein Wohl nicht einmal förderlich, solange die Antragstellerin ihrer vorrangigen Aufgabe nicht nachkommt, dem Kind die Verbundenheit mit seinem Vater zu erläutern und diese angemessen zu fördern.
Hahne Sprick Wagenitz Ahlt Vézina

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 153/03
vom
10. März 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung seines Kindes kann vom
Beschwerdegericht auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 1618
Satz 4 BGB ersetzt werden, wenn der andere Elternteil aufgrund einer die Einwilligung
ersetzenden, aber nicht rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts
bereits eine Namensänderung des Kindes bewirkt hat.
BGH, Beschluß vom 10. März 2005 - XII ZB 153/03 - OLG Dresden
AG Borna
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juni 2003 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.000 €

Gründe:

I.

Die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners, in der beide den Ehenamen "L. " führten und aus der der am 24. Oktober 1991 geborene Sohn Richard hervorgegangen ist, wurde am 12. Dezember 1996 rechtskräftig geschieden; das Sorgerecht für Richard wurde der Antragstellerin übertragen. Die Antragstellerin ist seit dem 1. März 2002 wieder verheiratet. Sie führt in ihrer neuen Ehe den Ehenamen "S. ", den auch die beiden aus dieser Verbindung hervorgegangenen Söhne tragen. Am 8. April 2002 hat die Antragstellerin beantragt, die Einwilligung des Antraggegners in die Änderung des Familiennamens des ge meinsamen Sohnes Richard in "S. -L. " zu ersetzen. Der Antragsgegner ist diesem Antrag entgegengetreten.
Am 18. Juli 2002 haben die Antragstellerin und ihr Ehemann gegenüber dem Standesbeamten erklärt, Richard ihren Ehenamen "S. " zu erteilen. Das Kind hat in die Namenserteilung eingewilligt; die Antragsstellerin hat als gesetzliche Vertreterin der Einwilligung des Kindes zugestimmt. Die vom Standesbeamten über diese Erklärungen errichtete Urkunde hat die Antragstellerin dem Familiengericht vorgelegt. Das Familiengericht hat daraufhin mit Beschluß vom 22. Juli 2002 - ohne erneute Anhörung des Antragsgegners - dessen Einwilligung , dem Kind den Namen "S. " als Familiennamen zu erteilen, ersetzt. Die Antragstellerin hat aufgrund dieses Beschlusses eine Umschreibung des Geburtseintrags und die Ausstellung eines Kinderausweises auf den Namen "Richard S. " erwirkt und mitgeteilt, daß Richard seit dem 22. Juli 2002 den Familiennamen "S. " führe. Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Amtsgericht aufgehoben und den Antrag, die Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung des Kindes Richard zu ersetzten , zurückgewiesen, nachdem der Antragsgegner seine Einwilligung in eine Erteilung des Namens "S. -L. " erteilt, die Antragsstellerin und ihr Ehemann aber nunmehr eine solche "additive" Einbenennung abgelehnt hatten. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht meint, das Familiengericht habe die Einwilligung des Antragsgegners in die Erteilung des Familiennamens "S. " nicht
ersetzen dürfen, ohne den Antragsgegner zu diesem geänderten Begehren der Antragstellerin zu hören. Die Frage kann hier dahinstehen. Denn das Oberlandesgericht hat die Anhörung des Antragsgegners zu dem geänderten Begehren nachgeholt. Außerdem hat das Oberlandesgericht die Ersetzungsentscheidung des Familiengerichts nicht wegen dieses Verfahrensfehlers aufgehoben; es hat vielmehr den Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zurückgewiesen , weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für diese Ersetzung nicht vorgelegen hätten. 2. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß eine Namenserteilung nur dann - wie von § 1618 Satz 4 BGB vorausgesetzt - zum Wohl des Kindes erforderlich ist, wenn das Kindesinteresse das mit ihm grundsätzlich gleichrangige Elterninteresse überwiege. Das sei hier nicht der Fall. Zwar brächte die Einbenennung für Richard den Vorteil, daß seine Eingliederung in den neuen Familieverband nach außen dokumentiert würde und auch die Namensverschiedenheit zu seinen beiden Halbbrüdern nicht länger fortbestünde. Das Interesse des Antragsgegners an der Aufrechterhaltung des Namensbandes zu seinem Kind müsse jedoch hinter diesem Nutzen nicht zurücktreten. Richard sei bereits jetzt in die neue Familie der Antragstellerin vollständig integriert. Eine unterschiedliche Namensführung in derselben Familie sei zudem heutzutage nicht unüblich und berühre den normalen Alltag von Kindern in Richards Alter nicht nachhaltig. Daß Richard selbst den Wunsch äußere, den Namen der neuen Familie zu tragen, rechtfertige nicht den Schluß, daß die Namenserteilung im Interesse des Kindeswohls erforderlich sei. Letzteres ergebe sich auch nicht daraus, daß Richard - aufgrund der von der Antragstellerin vor Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung bewirkten Namensumschreibung - inzwischen tatsächlich den Familiennamen "S. führe. " Insoweit sei es Aufgabe der Antragsstellerin, bei eventuell entstehenden Schwierig-
keiten ausgleichend und aufklärend zu wirken und Richard die Gründe für die Namensverschiedenheit und die in der Namensführung zum Ausdruck kommende Verbundenheit mit seinem leiblichen Vater zu erklären und nahezubringen sowie diese Verbundenheit angemessen zu fördern. Die von Richard in seiner Anhörung vor dem Oberlandesgericht gezeigten heftigen emotionalen Reaktionen wiesen darauf hin, daß er noch deutliche Bindung an den Antragsgegner verspüre, so daß der hieraus deutlich werdende Konflikt zwischen seinem eigenen - vielleicht unbewußten - Wunsch und demjenigen der Antragstellerin und ihres Ehemannes eine massive Gefährdung des Kindeswohls befürchten lasse; dieser Gefahr könnte nicht dadurch begegnet werden, daß das Gericht die Einwilligung des Antragsgegners in die von der Antragstellerin gewünschte Einbenennung ersetze. Der Umstand, daß die Antragstellerin - anders als der Antragsgegner - vor dem Oberlandesgericht ihr Einverständnis, Richard einen Doppelnamen ("S. -L. ") zu erteilen, verweigert habe, zeige letztlich, daß es ihr in erster Linie darum gehe, das Namensband zwischen Richard und seinem Vater zu zerschneiden und daß ihr an einer weniger einschneidenden Regelung, die dieses Namensband teilweise erhalten würde, nicht gelegen sei. Diese Ausführung halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit einer Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners anhand der von § 1618 Satz 4 BGB aufgestellten Anforderungen beurteilt. Da die Änderung von Richards Familiennamen aufgrund der Entscheidung des Familiengerichtes bereits seit längerem vollzogen sei, liege in einer Korrektur dieser Entscheidung eine erneute Namensänderung. Diese sei - abweichend von § 1618 Satz 4 BGB - allenfalls dann zuzulassen, wenn dem Familiengericht bei seiner Abwägung gravierende Fehler unterlaufen seien oder ein erhebliches Überwie-
gen des Interesses des Antragsgegners gegenüber dem Kindeswohl festzustellen sei. Mit diesem Angriff dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Die Frage, ob die Einwilligung des anderen Elternteils in die von einem Elternteil und seinem Ehegatten erklärte Namenserteilung ersetzt werden kann, bestimmt sich nach § 1618 Satz 4 BGB, und zwar unabhängig davon, ob das Familiengericht diese Entscheidung erstmals zu treffen oder das Beschwerdegericht die Richtigkeit der familiengerichtlichen - schon vollzogenen - Entscheidung zu überprüfen hat. In beiden Fällen kann die Einwilligung des anderen Elternteils erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und wenn die Einbenennung daher unerläßlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Eine Ersetzung der Einwilligung setzt, wie der Senat wiederholt dargelegt hat, eine umfassende Abwägung der - grundsätzlich gleichrangigen - Kindes- und Elterninteressen voraus. Auch wenn es im Regelfall dem Wohl des Kindes entspricht, denselben Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt, so darf doch nicht übersehen werden, daß diese Bewertung des Kindeswohls regelmäßig ihrerseits auf einer Abwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes beruht (Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95 und vom 30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 - FamRZ 2002, 1331, 1332). So ist zwar einerseits die Integration in die "Stief"-Familie ein wichtiger Kindesbelang, andererseits aber auch die Kontinuität der Namensführung, deren Bedeutung weit über das Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden darf. Zugleich ist die Beibehaltung des mit dem anderen Elternteil gemeinsamen Namens ein äußeres Zeichen der für das Wohl des Kindes gleichfalls wichtigen Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu diesem Elternteil. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem Elternteil bereits eingeschränkt oder gar gefährdet ist und
durch die Einbenennung als einer nach außen sichtbaren endgültigen Ablösung von ihm verfestigt würde (Senatsbeschlüsse aaO). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzt und der namenserteilende Elternteil diese noch nicht rechtskräftige Entscheidung genutzt hat, um Umschreibungen von Personalpapieren zu bewirken oder in sonstiger Weise für die Einbenennung des Kindes "vollendete Tatsachen zu schaffen". Auch in einem solchen Fall ist nicht nur das Kindeswohl gegen die Belange des anderen Elternteils abzuwägen; vielmehr sind auch hier die unter dem Begriff "Kindeswohl" einander widerstreitenden Interessen des Kindes gegeneinander zu gewichten. Das Oberlandesgericht hat die danach maßgebenden Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogen. Es hat berücksichtigt, daß Richard bereits vollständig in die Stieffamilie integriert ist, daß er aber andererseits noch deutliche Bindungen zum Antragsgegner verspürt. Es hat in seine Überlegungen einbezogen, daß Richards psychische Probleme letztlich nicht in seiner Namensführung, sondern in dem Konflikt der Eltern begründet sind, daß diesem Konflikt aber letztlich nicht durch den von der Antragstellerin begehrten Austausch seines bisherigen Namens gegen den neuen Ehenamen der Antragstellerin abgeholfen werden könne. Diese Erwägungen sind - auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen und Eindrücke - rechtsbedenkenfrei. Insbesondere der Hinweis des Oberlandesgerichts, daß die Antragstellerin durch ihr Handeln vor Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung die eingetretene Situation maßgebend mit zu verantworten habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat mit ihrem voreiligen Verhalten eine vollständige namensmäßige Vereinnahmung Richards - losgelöst von dessen fortbestehenden emotionalen Bindungen und wohlverstandenen Bedürfnissen - durchzuset-
zen versucht und sich zudem der Empfehlung des Oberlandesgerichts widersetzt , mit einer "additiven Einbenennung" als der hier dem Kindeswohl eher zuträglichen Lösung einverstanden zu sein. Die vom Oberlandesgericht aus diesem Gesamtverhalten gezogene Folgerung, der Antragstellerin gehe es in erster Linie darum, das Namensband zwischen Richard und seinem Vater zu zerschneiden , ist naheliegend und kann deshalb als ihrem Ersetzungsverlangen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls entgegenstehend angenommen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99 - FamRZ 2002, 1330, 1331).
b) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe den von der Antragstellerin für ihre Behauptung, eine "Rückbenennung" werde bei Richard zu einer starken seelischen Belastung mit Krankheitswert führen, angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben. Die Feststellung des Oberlandesgerichts , die bei Richard bestehenden depressiven Symptome seien allein auf die fortbestehenden Spannungen zwischen seinen Eltern zurückzuführen, widerspreche zudem einer von der Antragstellerin vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung und hätte nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen werden dürfen. Auch diesen Rügen bleibt der Erfolg versagt. § 12 FGG überläßt es dem Gericht, "die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen". Mit dieser Regelung wird die Frage nach der Notwendigkeit und dem Umfang einer Beweisaufnahme ebenso in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters gestellt wie die Auswahl der Beweismittel. Von diesem ihm eingeräumten Ermessen hat das Oberlandesgericht keinen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht. Es hat seine Einschätzung der möglichen Folgen, die eine die Ersetzung der Einwilligung ablehnende Entscheidung auf Richards Befindlichkeit haben kann, auf den Eindruck gestützt, den es von Richard in dessen persönlicher Anhörung gewonnen hat. Zugleich hat es aus dem Verhalten der
Antragstellerin Schlußfolgerungen auf die Motive für ihr Ersetzungsverlangen gezogen und an ihre Elternverantwortung appelliert, Richard die Gründe für die Namensverschiedenheit und die in der Namensführung zum Ausdruck kommende Verbundenheit zu seinem leiblichen Vater nahezubringen und bei etwaigen Schwierigkeiten ausgleichend zu wirken. Einer sachverständigen Überprüfung der von der Antragstellerin lediglich behaupteten, aber durch keinerlei Anhaltspunkte näher belegten Gefahr, eine abweisende Entscheidung werde zu einer "seelischen Belastung" des Kindes "mit Krankheitswert" führen, bedurfte es danach nicht. Dasselbe gilt für die Feststellung des Oberlandesgerichts, die bei Richard beobachteten depressiven Symptome seien auf die Spannungen zwischen seinen Eltern zurückzuführen. Auch diese tatrichterliche Feststellung ist ersichtlich auf den aus der persönlichen Anhörung gewonnenen Eindruck von Richard gestützt; sie ist nach der Lebenserfahrung naheliegend und jedenfalls einer gutachterlichen Bestätigung nicht bedürftig. Die von der Antragstellerin vorgelegte nervenfachärztliche Bescheinigung, in der sogar ausdrücklich auf die zwischen den Eltern bestehenden Disharmonien hingewiesen wird, trägt eine gegenteilige Schlußfolgerung nicht, zumal Richards psychiatrische Behandlung danach bereits im Februar 2002 begonnen haben soll, also deutlich vor dem mit der Wiederverheiratung einhergehenden Namenswechsel der Mutter. Sie läßt insbesondere die Einholung einer die nervenfachärztliche Bescheinigung ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme nicht als geboten erscheinen.
c) Schließlich beanstandet die Rechtsbeschwerde, daß das Oberlandesgericht den Antrag, die Einwilligung des Antragsgegners in die Umbenennung des Kindes (vom bisherigen Familiennamen "L. " in den Namen "S. ") zu ersetzen, schlechthin abgelehnt habe. Da das Oberlandesgericht eine "additive" Einbenennung befürwortet habe, hätte es dem Ersetzungsantrag zumindest teilweise - im Sinne einer Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners
in eine solche "additive" Einbenennung (von "L. " in "S. -L. ") - entsprechen müssen. Auch mit diesem Angriff hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Wie der Senat bereits dargelegt hat, ist die Ersetzung der Einwilligung in eine "additive" Einbenennung gegenüber der von der Antragstellerin erstrebten Einwilligung in eine den bisherigen Familiennamen ersetzende Umbenennung des Kindes kein Weniger, sondern ein aliud (Senatsbeschluß vom 9. Januar 2002 aaO 1330). Ein auf dieses aliud gerichtetes Begehren war nicht mehr Verfahrensgegenstand , nachdem die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag umgestellt, die Umbenennung des Kindes in "S. " verlangt und vor dem Oberlandesgericht ein Einverständnis mit einer nur "additiven" Einbenennung Richards ausdrücklich verweigert hatte. Folglich konnte die Einwilligung des Antragsgegners in eine "additive" Einbenennung auch nicht von Amts wegen ersetzt werden. Dies gilt um so mehr, als der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren seine Zustimmung zu einer "additiven" Einbenennung des Kindes
bereits erklärt hatte und schon deshalb für eine diese Zustimmung ersetzende Entscheidung des Beschwerdegerichts kein Raum war.
Hahne Sprick Bundesrichterin Weber-Monecke ist urlaubsbedingt an der Unterschrift verhindert. Hahne Wagenitz Dose

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.