Der Abhilfebescheid der Beklagten vom 7. Juni 2016 und der gegenüber dem Kläger ergangene Bescheid vom 8. Juni 2016 werden aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger mit einer Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Abhilfebescheid der Beklagten.

2

Der aus Kuba stammende und sich seit 2003 in Deutschland aufhaltende Kläger ist der Vater der am ... 2006 nichtehelich geborenen Beigeladenen zu 2). Die Beigeladene zu 1) ist die Mutter und alleinige Sorgeberechtigte der Beigeladenen zu 2), die als Familienname die Nachnamen beider Elternteile trägt. Die Beigeladene hat drei ältere Geschwister aus der ersten Ehe der Beigeladenen zu 1), die den Familiennamen ihrer Mutter tragen. Einige Monate nach der Geburt der Beigeladenen zu 2) hatten sich ihre Eltern getrennt.

3

Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 wandte sich die Beigeladene zu 1) an das Jugendamt bei der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz mit dem Ersuchen, das dem Kläger eingeräumte Besuchsrecht aufzuheben, weil dieses ihrer Tochter nicht gut tue. In der Folge kam es zu einem familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Koblenz (202 F .../14) und dem Oberlandesgericht Koblenz (13 UF .../15). Das Amtsgericht Koblenz bestellte den Diplom Sozialarbeiter A... B... zum Verfahrensbeistand für die Beigeladene zu 2), der in einer Stellungnahme vom 29. Dezember 2014 zu der Einschätzung kam, dass die Kontakte zum Kindesvater durch die Beigeladene zu 2) nicht als negativ, sondern eher als langweilig und uninteressant beschrieben worden seien. Obwohl die Beigeladene zu 2) zuvor von Angst gegenüber dem Kindesvater nie gesprochen habe, habe sie bei einem Treffen mit diesem ein dermaßen verstörtes und ängstliches Verhalten gezeigt, welches überhaupt nicht mit den gemachten Äußerungen übereingestimmt habe. Nach den bisherigen Erkenntnissen erschließe sich ihm kein plausibler Grund, warum die Beigeladene zu 2) keinen Kontakt zu ihrem leiblichen Vater haben dürfte, den sie seit vielen Jahren regelmäßig getroffen habe. Ihre geäußerte Angst vor Männern und die Angst der Mutter vor einer Entführung des Mädchens durch ihren Vater könnten mit einem begleiteten Umgang, durchgeführt von einer weiblichen Fachkraft, eingeschränkt werden.

4

Das Amtsgericht Koblenz holte zudem ein Sachverständigengutachten der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin C... D... vom 5. Mai 2015 ein, das eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls durch den Kindesvater ausschloss. Die von der Kindesmutter geäußerte Befürchtung, der Kläger könnte die Beigeladene zu 2) entführen, scheine zumindest zum derzeitigen Zeitpunkt unrealistisch. Bei dieser bestehe eine grundsätzlich positive, wenn auch nicht stark ausgeprägte Bindung an den Vater. Die von ihr geäußerte Ablehnung, den Vater treffen zu wollen, sei eine Folge der starken mütterlichen Einflussnahme auf ihre Tochter. Die Kindesmutter signalisiere deutlich ihre negative Haltung dem Kindesvater gegenüber sowie ihren Wunsch, mit der Beigeladenen zu 2), ihrem jüngeren Sohn und ihrem Lebensgefährten ein neues Familienleben zu beginnen, in dem die Existenz des Kindesvaters stören würde. Zusammenfassend empfahl die Gutachterin begleitete Umgangskontakte im 14-tägigen Rhythmus. Mit Beschluss vom 1. Juli 2015 ordnete das Amtsgericht Koblenz eine Umgangspflegschaft an.

5

Gegen diese Entscheidung legte die Beigeladene zu 1) Beschwerde ein. Nachdem die zur Umgangspflegerin bestellte Frau E... F... in ihrem Entwicklungsbericht vom 1. Oktober 2015 sowie in einer ergänzenden Stellungnahme vom 9. Dezember 2015 dargelegt hatte, dass die Beigeladene zu 2) den Kontakt zu ihrem Vater ablehne und sie eine Aussetzung der Umgangskontakte zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2) empfehle, hob das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 die Umgangspflegschaft auf und schloss bis zum 31. Dezember 2016 den Umgang des Klägers mit der Beigeladenen zu 2) mit der Maßgabe aus, dass der Kläger berechtigt sei, der Beigeladenen zu 2) einmal im Monat zu schreiben und ihr zum Geburtstag und zu Weihnachten auf dem Postweg ein Geschenk zu übermitteln. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es zur Abwendung einer ganz erheblichen Gefahr für das Wohl der Beigeladenen zu 2) erforderlich sei, dem Kindeswillen den Vorzug vor dem Wunsch des Klägers nach einem persönlichen Umgang zu geben. Der Wille, keinen Umgang mit dem Vater haben zu wollen, sei ernsthaft, stabil, intensiv und zielorientiert, auch wenn dieser Wunsch primär auf einem Loyalitätskonflikt des Kindes gegenüber seiner Mutter beruhe und ein Umgang zwischen Kind und Vater für das Wohl und die Entwicklung der Beigeladenen zu 2) durchaus wünschenswert und angezeigt sei.

6

Bereits unter dem 28. August 2014 hatte die Beigeladene zu 1) eine Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2) in „G..." mit der Begründung beantragt, dass es der Beigeladenen zu 2) schon immer sehr unangenehm gewesen sei, ihren vollständigen Namen zu nennen. Schon mehrmals sei sie von Mitschülern gefragt worden, warum sie zwei Nachnamen habe. Wenn sie erklärt habe, dass sich der zweite Name auf den Vater beziehe, hätten die Kinder immer nachgefragt, wo denn der Vater sei, sie hätten ihn ja noch nie gesehen. Zum anderen habe die Beigeladene zu 2) eine emotionale Ablehnung gegen den Namen, weil sowohl ihre Mutter als auch ihre Geschwister nur „G..." hießen. Schließlich lehne die Beigeladene zu 2) den Kontakt zu ihrem Vater komplett ab.

7

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 erklärte sich der Kläger mit einer Namensänderung seiner Tochter nicht einverstanden. Das von der Beklagten beteiligte Kreisjugendamt sah in einer Stellungnahme vom 11. Februar 2015 eine Namensänderung als grenzwertig an. Diese sei jedoch in Abwägung der Belastungen der Beigeladenen zu 2) durch den Antrag auf Namensänderung und das familienrechtliche Verfahren sowie einer Abwendung von ggf. in Frage kommenden (weiteren) seelischen Beeinträchtigungen der Beigeladenen zu 2) in ihrer aktuellen Lebenssituation in Erwägung zu ziehen.

8

Mit Bescheid vom 13. August 2015 lehnte die Beklagte eine Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2) ab, weil kein wichtiger Grund festgestellt werden könne, der die beantragte Namensänderung rechtfertigen würde. Es sei keine hinreichende Wahrscheinlichkeit zu sehen, dass die Beigeladene zu 2) aufgrund ihres Namens einen psychischen Schaden nehme und sich wegen der Namensverschiedenheit von dem Familienverband ausgeschlossen fühle.

9

Hiergegen legte die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 7. September 2015 Widerspruch ein, weil sich die Beigeladene zu 2) aufgrund ihres Namens aus dem Familienverband ausgeschlossen fühle. Da auf der Versicherungskarte, den Zeugnissen, dem Reisepass, dem Sparbuch etc. der komplette behördliche Name stehe, sei das Gefühl der Ausgrenzung aufgrund des Namensunterschiedes tag- täglich. Hierunter leide die Beigeladene zu 2) nicht nur, es mache sie regelrecht krank. Zudem legte die Beigeladene zu 1) eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und Psychotherapeutin Dr. med. H... vom 4. September 2015 vor, wonach die Beigeladene zu 2) wie alle anderen Familienmitglieder (Mutter und Geschwister) heißen wolle und aus kinderärztlicher und psychotherapeutischer Sicht man dem Wunsch des Mädchens nachkommen und eine Änderung des Namens bewilligen sollte.

10

Nachdem die Ärztin Dr. med. H... in einer weiteren fachärztlichen Bescheinigung vom 26. April 2016 erneut eine Namensänderung aus ärztlicher Sicht für sinnvoll erachtet und das Kreisjugendamt in einer Stellungnahme vom 28. April 2016 zur Auffassung gelangt war, dass die Namensunterschiedlichkeit durch Erklärungszwänge in Schule und Freizeit sowie durch die Identität mit der Familie immer mehr zum Tragen komme und eine Namensänderung im Sinne des Kindeswohls angezeigt sei, half die Beklagte dem Widerspruch der Beigeladenen zu 1) mit Bescheid vom 7. Juni 2016 ab und unterrichtete den Kläger mit Bescheid vom 8. Juni 2016 über die Abhilfe.

11

Am 8. Juli 2016 hat der Kläger gegen den Abhilfebescheid Klage erhoben. Er macht geltend, es sei die tagtägliche Praxis, dass Scheidungs- und Trennungskinder zuweilen unterschiedliche Familiennamen tragen und damit in aller Regel auch zurechtkommen. Die Beigeladene zu 2) unterscheide sich schon aufgrund ihres Aussehens von den übrigen Familienmitgliedern, so dass der etwas unterschiedliche Nachname mit dem Bezug zum Vater einfach keine Rolle spiele. Die gegenteiligen Behauptungen und Annahmen beruhten einzig und allein auf dem Verhalten der Kindesmutter.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Abhilfebescheid der Beklagten vom 7. Juni 2016 sowie den Bescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie bezieht sich auf ihren Abhilfebescheid und die Stellungnahme des Kreisjugendamtes vom 28. April 2016.

17

Die Beigeladenen haben keinen eigenen Antrag gestellt und sich im Klageverfahren auch nicht schriftsätzlich eingelassen.

18

Mit Beschluss vom 12. Januar 2017 hat das Gericht dem Kläger zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.

19

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten und den Akten der Kreisjugendamtes bei der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch sonst zulässig und hat zudem in der Sache Erfolg.

21

Der Abhilfebescheid vom 7. Juni 2016 und der Bescheid vom 8. Juni 2016, mit denen die Beklagte den Familiennamen der Beigeladenen zu 2) von „I... G..." in „G..." geändert hat, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22

Nach § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG) darf ein Familienname durch die zuständige Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Wird die Namensänderung eines gemeinsamen Kindes vom sorgeberechtigten Elternteil nach der Scheidung oder Trennung der leiblichen Eltern bei fehlender Einwilligung des namensgebenden nicht sorgeberechtigten Elternteils beantragt, ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG nur anzunehmen, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist.

23

Insbesondere ist eine Namensänderung nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen. Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten; in gewissem Umfang müssen sie mit den mit einer Scheidung oder Trennung ihrer Eltern verbundenen Problemen - so auch mit einer etwaigen Namensverschiedenheit - zu leben lernen. Dementsprechend reicht es auch nicht aus, dass die beantragte Namensänderung dem Kindeswohl dient. Eine Erforderlichkeit der Namensänderung liegt vielmehr erst vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Entsprechend der Intention des Gesetzgebers, das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteil nur unter erschwerten Voraussetzungen gegen dessen Willen zu durchtrennen, kommt der Namenskontinuität des Kindes zu dem anderen Elternteil ein hohes Gewicht zu. Es müssen daher entweder durch die Beibehaltung des Namens schwerwiegende Nachteile für das Kind zu gewärtigen sein oder die Namensänderung muss für das Kind solche Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. zu alledem BVerwG, U. v. 20.02.2002 - 6 C 16.01 - Rn. 43f. sowie BGH, B. v. 09.11.2016 - XII ZB 298/15 -, Rn. 15f., jeweils m. w. N. und zitiert nach juris).

24

Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2) nicht vor.

25

Zunächst stellt der von der Beigeladenen zu 2) wiederholt bekundete und gegenwärtig manifeste kindliche Wunsch, nur den mütterlichen Nachnamen als Familiennamen tragen zu wollen und nicht durch den Doppelnamen an den Vater erinnert zu werden, für sich genommen keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar. Mag dieser Wunsch derzeit auch ernsthaft und stabil sein, so steht doch zu erwarten, dass die Beigeladene zu 2) mit zunehmender Reifung und Ablösung vom Familienverband eine andere eigenständige Sichtweise erlangt und ihren Namen nicht mehr allein den Elternteilen zuordnet, sondern als Teil ihrer eigenen Persönlichkeit und Identität wahrnimmt. Insbesondere wird sich im Rahmen dieses Autonomieprozesses der im Sachverständigengutachten der Diplompädagogin und Kinder- und Jugendpsychotherapeutin C... D... vom 5. Mai 2015, das in der Familiensache vom Amtsgericht Koblenz eingeholt worden war, detailliert und überzeugend dargestellte und die Haltung der Beigeladenen zu 2) prägende Loyalitätskonflikt gegenüber ihren Eltern auflösen. Die Beibehaltung des Namensbandes zwischen ihr und ihrem leiblichen Vater ist der Persönlichkeitsentwicklung und späteren Selbstfindung der Beigeladenen zu 2) förderlicher als dessen Durchtrennung und liegt deshalb im wohlverstandenen Interesse des Kindes.

26

Dies gilt umso mehr, als auch die von den Beigeladenen zu 1) und 2) angeführten Gründe für eine Namensänderung keine schwerwiegenden Nachteile für das Kind bei einer Beibehaltung des bisherigen Namens erkennen lassen. Die zur Begründung angeführten Nachfragen und Hänseleien durch Mitschüler sind schon vom Tatsächlichen her nicht plausibel. So hat die frühere Schulleiterin und Klassenlehrerin der Beigeladenen zu 2) gegenüber der Gutachterin C... D... bekundet, dass die Beigeladene zu 2) ihrer Einschätzung nach von Mitschülern weder auf ihren Doppelnamen noch auf ihr nicht-europäisches Aussehen angesprochen werde und in der Schule ein gutes, von Toleranz geprägtes Klima herrsche (vgl. S. 39 des Gutachtens vom 5. Mai 2015). Für die Annahme, dass sich dies nach dem Wechsel der Beigeladenen zu 2) auf das J...-Gymnasium K... geändert haben könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor, zumal die Schüler in der Altersgruppe der Beigeladenen zu 2) von den Lehrern regelmäßig mit dem Vornamen angesprochen werden und sich auch untereinander nicht mit ihren Familiennamen anreden. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung konnte die Beigeladene zu 2) auch nur den Namen eines Jungen nennen, von dem sie gehänselt werde. Solche Hänseleien sind jedoch unter Kindern im Alter der Beigeladenen zu 2) alltäglich und altersbedingt nur von vorübergehender Natur.

27

Nach dem Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten kann auch keine Rede davon sein, dass sich die Beigeladene zu 2) aufgrund ihres Namens aus dem Familienverband ausgeschlossen fühlen könnte. Auch innerhalb der Familie spricht man sich im Alltag nicht mit dem Familiennamen an, wobei im vorliegenden Fall hinzukommt, dass in dem Familiennamen der Beigeladenen zu 2) als verbindendes Element auch der Nachname ihrer Mutter und ihrer Geschwister enthalten ist. Zudem wird in den fachlichen Stellungnahmen, die im familiengerichtlichen Verfahren abgegeben worden sind, nicht von Spannungen innerhalb des Familienverbandes berichtet, sondern das gute und enge Verhältnis der Beigeladenen zu 2) zu dem Lebensgefährden ihrer Mutter und zu den Geschwistern hervorgehoben. Anzeichen für eine Ausgrenzung innerhalb des Familienverbandes sind nicht erkennbar. Diese ergeben sich auch nicht aus der Angabe des vollständigen Namens in offiziellen Dokumenten wie der Versicherungskarte, den Zeugnissen, dem Reisepass oder dem Sparbuch der Beigeladenen zu 2). Diese Dokumente spielen im Alltag eines 11jährigen Kindes eine völlig untergeordnete Rolle und sind kein Kriterium für die Annahme einer das Kindeswohl gefährdenden Ausgrenzung.

28

Schließlich gebieten auch die Bescheinigungen der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und Psychotherapeutin Dr. med. H... vom 4. September 2015 und vom 26. April 2016 keine abweichende Beurteilung. Auch aus ihnen ergibt sich nur der kindliche Wunsch der Beigeladenen zu 2), wie ihre Mutter und ihre Geschwister zu heißen. Soweit darüber hinaus in der Bescheinigung vom 26. April 2016 ausgeführt wird, dass die Beigeladene zu 2) „lt. Mutter zunehmend unter Schlafstörungen und Albträumen" leide, fehlt in dem Attest eine Verifizierung dieser fremdanamnestischen Angabe ebenso wie eine Untersuchung der Kausalität des Familiennamens der Beigeladenen zu 2) für die behaupteten Beeinträchtigungen, die neben anderen Ursachen durchaus auch im Zusammenhang mit den Belastungen des Kindes durch das erst kurz zuvor beendete familiengerichtliche Verfahren und das parallel dazu von der Beigeladenen zu 1) eingeleitete verwaltungsbehördliche Verfahren auf Änderung des Familiennamens stehen könnten.

29

Lässt sich nach alledem nicht feststellen, dass die Beibehaltung ihres Familiennamens für die Beigeladene zu 2) schwerwiegende Nachteile mit sich bringt bzw. die Namensänderung solche Vorteile für sie hat, dass die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum Kindesvater nicht zumutbar erscheint, hat es beim Grundsatz der Namenskontinuität zu bleiben.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

31

Beschluss

32

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 18. Juli 2017 - 1 K 759/16.KO

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 18. Juli 2017 - 1 K 759/16.KO

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 18. Juli 2017 - 1 K 759/16.KO zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 18. Juli 2017 - 1 K 759/16.KO zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 18. Juli 2017 - 1 K 759/16.KO zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2016 - XII ZB 298/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 298/15 vom 9. November 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1628; NamÄndG §§ 2, 3 a) Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über e

Referenzen

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 298/15
vom
9. November 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine
Namensänderung des Kindes, so hat das Familiengericht neben allgemeinen Kindeswohlbelangen
auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags zu prüfen.

b) Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis hat zu unterbleiben, wenn sich nach
umfassender Amtsaufklärung keine Erforderlichkeit der Namensänderung für das
Kindeswohl ergibt (Fortführung von BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104 und
Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 – XII ZB 88/99 – FamRZ 2002, 94).
BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 298/15 - OLG Oldenburg
AG Meppen
ECLI:DE:BGH:2016:091116BXIIZB298.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 13. Zivilsenats – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. August 2014 aufgehoben, soweit der Antragstellerin die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung des Nachnamens des betroffenen Kindes übertragen worden ist. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 27. Mai 2014 wird insgesamt zurückgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Wert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Mutter) und 2 (im Folgenden: Vater) sind die nichtehelichen Eltern des 2007 geborenen betroffenen Kindes. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Das Kind hat nach der Geburt mit Zustimmung der Mutter den Nachnamen des Vaters als Geburtsnamen erhalten.
2
Die Mutter will dem Kind nach Trennung der Eltern nunmehr ihren Nachnamen erteilen und hat im vorliegenden Verfahren vor dem Amtsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Namensänderung beantragt. Das Amtsgericht (Rechtspflegerin) hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht deren Begehren auch als Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB zur Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz ausgelegt und diesem mit dem Beschwerdebeschluss stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Vaters, der die Zurückweisung auch dieses Antrags erstrebt.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde des Vaters hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung der den Antrag abweisenden Entscheidung des Amtsgerichts.
4
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 333 veröffentlicht ist, erscheint es zwar fraglich, ob die Voraussetzungen für eine aus Gründen des Kindeswohls erforderliche Namensänderung nach § 3 NamÄndG vorliegen. Diese Frage sei aber im familiengerichtlichen Verfahren nicht abschließend zu klären, sondern bleibe den für die Entscheidung über die Änderung des Familiennamens nach dem Namensänderungsgesetz zuständigen Behörden bzw. den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorbehalten.
5
Dass es dem Wunsch des seinerzeit sechsjährigen Sohnes entspreche, den Namen der Mutter zu teilen, sei allerdings kein ausreichender Grund für eine Zerschneidung des Namensbands mit dem Vater, zu dem er regelmäßig Kontakt habe und den er gern besuche. Auch erleide das Kind keine Hänseleien oder ähnliche erhebliche Nachteile. Allein der Wunsch, einen ausländischen Nachnamen abzulegen, rechtfertige ohnehin keine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz. Eine abschließende Entscheidung könne im Verfahren nach § 1628 BGB aber nicht getroffen werden, weil damit anderenfalls eine unzulässige Vorabentscheidung getroffen und es dem Antragsteller im Fall der Ablehnung des Antrags unmöglich gemacht werde, die Frage der Namensänderung durch die zuständigen Stellen entscheiden zu lassen. Ähnlich verhalte es sich bei der familiengerichtlichen Genehmigung eines Antrags durch den Vormund oder Pfleger nach § 2 NamÄndG, die ebenfalls nur abgelehnt werden dürfe, wenn der Antrag auf Namensänderung zweifelsfrei erfolglos wäre. Das lasse sich im vorliegenden Verfahren für die beabsichtigte Namensänderung, die sowohl vom Jugendamt als auch vom Verfahrensbeistand befürwortet werde , nicht annehmen. Da das Kind seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter habe und diese im alltäglichen Zusammenleben damit konfrontiert sei, wie das Kind das Tragen des Namens erlebe, ob und ggf. welche Belastungen damit verbunden seien, entspreche es dem Kindeswohl besser, wenn die Klärung der Angelegenheit der Mutter überlassen werde.
6
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
Nach § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Das Familiengericht hat in diesem Fall den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern zu lösen. Entweder ist die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen (vgl.
Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB [2015] § 1628 Rn. 6, 41 f.) oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen (vgl. Schilling NJW 2007, 3233, 3235; Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB [2015] § 1628 Rn. 44 mwN). Ein Eingriff in die – gemeinsame – elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist nur insoweit zulässig, als das Gericht einem Elternteil die Entscheidungskompetenz überträgt, nicht hingegen darf das Gericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen (BVerfG FamRZ 2003, 511; BTDrucks. 8/2788 S. 46).
8
a) Bei der Änderung des Familiennamens handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, über die bei gemeinsamer Sorge – in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens nach § 1688 BGB – von den sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich nur gemeinsam entschieden werden kann (OLG Brandenburg StAZ 2016, 111; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1723; Palandt/Götz BGB 75. Aufl. § 1628 Rn. 7 mwN).
9
b) Die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß §1697 a BGB nach dem Kindeswohl (OLG Brandenburg StAZ 2016, 111; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1723; Schilling NJW 2007, 3233, 3235 mwN). Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen , dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird (Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB [2015] § 1628 Rn. 43). Wenn eine Bewahrung des gegenwärtigen Zustands als die bessere Konfliktlösung erscheint, genügt es, den Antrag zurückzuweisen.
10
aa) Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben. Handelt es sich um eine mit Anträgen an Behörden oder Gerichte verbundene Rechtsangelegenheit, so ist unter anderem zu berücksichtigen, ob und inwiefern diese Aussicht auf Erfolg versprechen. Das liegt schon darin begründet , dass es nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt, wenn es in seine Person betreffende aussichtslose Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hineingezogen wird.
11
Die beantragte Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Namensänderung nach §§ 2, 3 NamÄndG ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts (so auch OLG Brandenburg StAZ 2016, 111, 112; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1723, 1725; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 2095, 2096) also nicht erst im Fall einer „zweifellos“ oder offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht abzulehnen. Das Familiengericht hat die Erfolgsaussicht einer Namensänderung nach § 3 NamÄndG vielmehr insoweit zu überprüfen, als die im Verfahren nach § 1628 BGB im Rahmen der Amtsaufklärung nach § 26 FamFG zu treffenden Feststellungen eine ausreichende Grundlage hierfür ergeben (so im Ergebnis auch OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 222 f.). Dass es dabei auch Prüfungen anzustellen hat, die in dem anschließenden Verfahren von der zuständigen Behörde oder vom zuständigen Gericht erneut vorzunehmen sind, steht dem nicht entgegen. Denn bei der Prüfung, welcher Elternteil zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit besser geeignet erscheint, hat das Familiengericht sämtliche Aspekte der von den Eltern angestrebten divergierenden Ziele einzubeziehen und diese, soweit aufgrund der zu treffenden Feststellungen möglich, auch rechtlich zu würdigen. Es kann daher entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts für die Entscheidung jedenfalls nicht ausschlaggebend sein, dass dem antragstellenden Elternteil bei Versagung einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis ein bestimmtes rechtliches Anliegen und eine entsprechende Prüfung durch die zuständigen Stellen versperrt bliebe.
12
Ob für das vom Oberlandesgericht zum Vergleich angeführte Verfahren der familienrechtlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG die gleichen oder andere Maßstäbe gelten, kann offenbleiben. Denn die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB dient anders als die familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG der Lösung des sich aus der Uneinigkeit der sorgeberechtigten Eltern ergebenden Konflikts. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass die von dem antragstellenden Elternteil erstrebte Maßnahme bei Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den anderen Elternteil oder bei Zurückweisung des Antrags nach § 1628 BGB einer Prüfung durch die zuständigen Stellen nicht zugeführt wird.
13
bb) Für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über einen Antrag auf Namensänderung nach §§ 2, 3 NamÄndG folgt aus den vorgenannten Maßstäben, dass die beabsichtigte Maßnahme, ihre Auswirkungen für das Kind und auch die Erfolgsaussicht eines Antrags grundsätzlich in die Betrachtung einzubeziehen sind. Erweist sich der Antrag auf Namensänderung als nicht erfolgversprechend oder erscheinen deren Auswirkungen für das Kindeswohl in anderer Hinsicht negativ, so ist eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis abzulehnen.
14
(1) Gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104 f.) ist zwar die Änderung des Geburtsnamens des Kindes im Fall, dass der sorgeberechtigte Elternteil nach der Ehescheidung seinen Geburtsnamen wieder angenommen hat, neben den zivilrechtlichen Vorschriften zur Namensänderung auch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zulässig. Dass Mutter und Kind schon zuvor aufgrund einer gemeinsamen Elternentscheidung namensverschieden waren, stellt mangels hierfür einschlägiger familienrechtlicher Sonder- vorschriften kein Hindernis für eine Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG dar.
15
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils aber nur vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1106 f.; zu Pflegekindfällen vgl. OVG Münster FamRZ 2011, 487; Bayerischer VGH BayVBl 2009, 278). Der anzuwendende Maßstab entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem der Einbenennung gemäß § 1618 Satz 4 BGB, wobei das Bundesverwaltungsgericht auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 – XII ZB 88/99 – FamRZ 2002, 94) Bezug genommen hat (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1107). Es reicht daher im Verfahren nach §§ 2, 3 NamÄndG nicht aus, dass die Namensänderung dem Kindeswohl dient (vgl. Senatsbeschluss vom24. Oktober 2001 – XII ZB 88/99 – FamRZ 2002, 94, 95). Eine Erforderlichkeit der Namensände- rung liegt vielmehr erst vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1108). Entsprechend der Intention des Gesetzgebers, das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteil nur unter erschwerten Voraussetzungen gegen dessen Willen zu durchtrennen, kommt der Namenskontinuität des Kindes zu dem anderen Elternteil ein hohes Gewicht zu (vgl. BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1107; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 – XII ZB 88/99 – FamRZ 2002, 94, 95).
16
(2) Daraus folgt, dass das Familiengericht auf der Grundlage einer im Verfahren nach § 1628 BGB gebotenen umfassenden Amtsaufklärung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15 – FamRZ 2016, 1439 Rn. 37 f.) die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Antrags nach §§ 2, 3 NamÄndG anhand des – der Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB entsprechenden – Maßstabs der Erforderlichkeit für das Kindeswohl in vollem Umfang zu überprüfen hat. Es müssen daher entweder durch die Beibehaltung des Namens schwerwiegende Nachteile für das Kind zu gewärtigen sein oder die Namensänderung muss für das Kind solche Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1108). Lassen sich solche Gründe nicht feststellen, so gibt die Namenskontinuität den Ausschlag und ist schon der Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB zurückzuweisen.
17
c) Unter Berücksichtigung der aufgeführten Maßstäbe scheitert im vorliegenden Fall eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Mutter daran, dass die von ihr angestrebte Namensänderung für das Kindeswohl nicht erforderlich ist.
18
Die von der Mutter angeführten Gründe rechtfertigen eine Namensänderung des Kindes nicht. Zwar hat das Kind nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kontinuierlich den Wunsch geäußert, den Nachnamen der Mutter zu tragen, während es besondere Belastungen durch die bisherige Namensführung etwa durch Hänseleien oder Ähnliches verneint hat. Dass Jugendamt und Verfahrensbeistand eine Namensänderung befürwortet haben, haben diese ebenfalls im Wesentlichen mit dem vom Kind geäußerten Wunsch begründet. Der Wunsch des Kindes kann aber ebenso wie der gleichgerichtete Wunsch des betreuenden Elternteils noch nicht die Erforderlichkeit der Na- mensänderung im Sinne von § 3 NamÄndG ergeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 – XII ZB 88/99 – FamRZ 2002, 94, 95 und vom 10. März 2005 – XII ZB 153/03 – FamRZ 2005, 889, 890). Weder drohen für das Kind mit der Beibehaltung des Namens verbundene schwerwiegende Nachteile noch würde eine Namensänderung für das Kind allein aufgrund des übereinstimmenden Willens von Mutter und Kind solche Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint. Eine Namensänderung ist nicht schon dann gerechtfertigt , wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen. Denn eine Namensverschiedenheit zwischen Eltern und Kindern oder zwischen zusammen aufwachsenden Kindern ist nicht ungewöhnlich. Sie kann in einer dem jeweiligen Alter des Kindes angemessenen Weise erklärt werden (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1108; vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 – XII ZB 88/99 – FamRZ 2002, 94, 95 und vom 30. Januar 2002 – XII ZB 94/00 – FamRZ 2002, 1331, 1333).
19
Auch der von der Mutter und vom Verfahrensbeistand vorgetragene Gesichtspunkt , dass das Kind derzeit einen ausländischen Vor- und Nachnamen trage, während bei einer Namensänderung die Zugehörigkeit zur mütterlichen und väterlichen Familie gleichermaßen dokumentiert werde, stellt keinen wichtigen Grund dar, der eine Namensänderung für das Kind erforderlich machen könnte. Im vorliegenden Fall wurde mit der kurz nach der Geburt erfolgten Erteilung des väterlichen Nachnamens als Geburtsnamen eine Namensverschiedenheit von Mutter und Kind einvernehmlich herbeigeführt. Da das Kind von vornherein einen vom Nachnamen der Mutter verschiedenen Namen trägt, hat sich nach Trennung der Eltern insoweit nichts verändert. Der Vater ist schließlich nach wie vor mit der Mutter gemeinsam sorgeberechtigt. Zwischen Vater und Kind finden regelmäßige Umgangskontakte statt und besteht nach den Feststellungen der Vorinstanzen ein gutes Verhältnis, was von der Mutter nicht in Abrede gestellt wird.
20
Unter den vorstehenden Umständen wäre mithin schon in Fallkonstellationen , in denen der betreuende und allein sorgeberechtigte Elternteil nach Trennung der Eltern seinen Namen ändert, indem er etwa nach einer Scheidung wieder seinen Geburtsnamen oder nach einer Heirat den Namen des neuen Ehegatten annimmt, eine Namensänderung bzw. Einbenennung regelmäßig abzulehnen. Wenn – wie hier – schon der Geburtsname des Kindes aufgrund der einvernehmlichen Namenserteilung nach § 1617 BGB von dem der Mutter abwich, der Vater Mitsorgeberechtigter ist und in gutem Kontakt zu seinem Kind steht, muss dies erst recht gelten.
21
d) Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Der Senat kann nach § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache abschließend entscheiden, weil weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind.
22
Das Amtsgericht hat die Eltern und das Kind angehört. Es hat einen Verfahrensbeistand bestellt, der bei der persönlichen Anhörung des Kindes zugegen war. Verfahrensbeistand und Jugendamt haben zu dem Antrag Stellung genommen. Zwar hat sich das erstinstanzliche Verfahren noch auf den Antrag der Mutter nach § 1618 Satz 4 BGB bezogen. Da das Amtsgericht aber insoweit die maßgeblichen Kindeswohlgesichtspunkte erschöpfend aufgeklärt hat, steht einer Verwertung der von ihm getroffenen Feststellungen für die im Rahmen des Antrags nach § 1628 BGB zu überprüfenden Voraussetzungen nach § 3 NamÄndG nichts im Wege, zumal die Maßstäbe der Entscheidungen nach § 3 NamÄndG und § 1618 Satz 4 BGB insoweit übereinstimmen. Eine Wiederholung einzelner Verfahrensmaßnahmen in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 FamFG ist nicht notwendig. Insbesondere bedarf es nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG keiner erneuten persönlichen Anhörung des Kindes. Dessen auf die Namensänderung gerichteter Wille und die hierfür bestehenden Gründe sind hinreichend aufgeklärt worden. Diese ergeben indessen auch zusammengenommen mit dem Vorbringen der Mutter keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2002 – XII ZB 166/99 – FamRZ 2002, 1330, 1331 und vom 10. März 2005 – XII ZB 153/03 – FamRZ 2005, 889, 890 – jeweils zur Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB).
23
Der amtsgerichtliche Beschluss ist demnach wiederherzustellen. Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Meppen, Entscheidung vom 27.05.2014 - 9 F 71/13 SO -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.08.2014 - 13 UF 76/14 -

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.