Frau Dr. Antje Krüger, Richterin am Bundesgerichtshof, XII. Zivilsenat

Frau Dr. Antje Krüger, Richterin am Bundesgerichtshof, XII. Zivilsenat
Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Dr. Antje Krüger (*17. November 1963 in Ludwigsburg) wurde am 4. Mai 2016 in den Bundesgerichtshof berufen und dem XII. Zivilsenat zugeteilt, der für Familien- und gewerbliches Mietrecht zuständig ist . Seit dem 1. August 2021 gehört sie zudem dem VIa. Zivilsenat an, der Schadensersatzansprüche wegen Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen behandelt.

Nach ihrem zweiten Staatsexamen 1995 trat sie in den höheren Justizdienst Baden‑Württembergs ein. Ihre Stationen umfassten Amtsgerichte in Sinsheim, Schwetzingen und Wiesloch sowie das Landgericht Baden‑Baden. 1998 wurde sie zur Richterin am Amtsgericht Schwetzingen ernannt, bevor sie von 1999 bis 2002 im Justizministerium wirkte. Anschließend war sie von 2002 bis 2005 wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesgerichtshof, gefolgt von Abordnungen an OLG und AG Karlsruhe. 2007 wechselte sie als Vorsitzende Richterin an das Landgericht Karlsruhe, 2009 wurde sie Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe.

Am BGH wirkt Dr. Krüger seit 2016 regelmäßig in familien- und mietrechtlichen Verfahren mit. So war sie an Beschlüssen wie XII ZB 292/16 (14. November 2018)—Urteil zur Mietanpassung wegen Corona-Lockdown—sowie XII ZR 8/21 (12. Januar 2022) beteiligt. Diese Entscheidungen zeigen ihre Kompetenz in aktuellen sozialen und rechtlichen Fragen.

Dr. Krüger bringt eine fundierte Mischung aus Landesjustiz, Ministeriumsarbeit und BGH-Erfahrung mit. Ihre Rolle im XII. Zivilsenat sowie ihr Engagement im VIa-Senat zur Diesel‑Rechtsprechung unterstreichen ihre Vielseitigkeit. Ihre Beteiligung an aktuellen familien‑ und mietrechtlichen Entscheidungen demonstriert ihr Gespür für gesellschaftlich relevante Rechtsfragen.

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published on 07.09.2024 16:54

a) Ein Anrecht, das nicht in die Ausgangsentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen war, bleibt im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG grundsätzlich auch dann außer
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