Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 2

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 2
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(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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07/03/2017 17:57

Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis hat zu unterbleiben, wenn sich nach umfassender Amtsaufklärung keine Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl ergibt.
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(1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, ein Staatenloser oder heimatloser Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder ein Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit Wohnsitz im Inland zu f
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(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, de
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published on 22/02/2017 00:00

Tenor 1. Eine Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht - Familiengericht - München zur beabsichtigten Namensänderung unterbleibt.  2. Gerichtskosten werden (weiterhin) nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstatte
published on 26/07/2017 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 22.2.2017 wird verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeve
published on 21/03/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 458/17 vom 21. März 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 59 Der zuständigen Verwaltungsbehörde steht hinsichtlich der familiengerichtlichen Anhörung eines Ant
published on 09/11/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 298/15 vom 9. November 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1628; NamÄndG §§ 2, 3 a) Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über e
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