Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2002 - XII ZB 94/00

bei uns veröffentlicht am30.01.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 94/00
vom
30. Januar 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt
und Dr. Vézina

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Mai 2000 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.556 ?

Gründe:

I.

Die Kinder Martha Maria F. , geboren am 1. Juli 1990, und Elisabeth Anna F. , geboren am 25. Januar 1993, sind aus der am 24. September 1996 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin hervorgegangen , die das alleinige Sorgerecht innehat, seit November 1997 erneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen W. trägt. Aus dieser Ehe stammt der am 22. Dezember 1998 geborene Sohn Max W. . Auf Antrag der Antragstellerin ersetzte das Familiengericht die Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung der Kinder Martha Maria und Elisabeth Anna. Auf die Beschwerde des Antragsgegners änderte das Oberlandesgericht den Beschluß des Familiengerichts ab und wies den Antrag der
Antragstellerin zurück. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, das Oberlandesgericht habe die Voraussetzungen verkannt, unter denen die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Namensänderung ersetzt werden könne. Auch nach der Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG sei die Einwilligung bereits zu ersetzen, wenn die Einbenennung dem Kindeswohle diene, weil alles, was das Kindeswohl fördere, zum Wohl des Kindes auch erforderlich sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, weil sie der vom Reformgesetzgeber bewuût vorgenommenen Verschärfung der Eingriffsvoraussetzungen und seiner Absicht, den Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil stärker als bisher auszugestalten, zuwiderlaufen würde. Vielmehr kann die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und die Einbenennung daher unerläûlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden. (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94 f. m.N. und vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99, unveröffentlicht -).
Der Senat vermag auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken zu teilen, die die weitere Beschwerde gegen diese Auslegung des § 1618 Satz 4 BGB n.F. erhebt. Die weitere Beschwerde vertritt die Auffassung, bei verfassungskonformer Interpretation dieser Vorschrift unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes habe eine Rücksichtnahme auf Interessen, die ausschlieûlich Interessen eines der beiden Elternteile sind, vollkommen zu unterbleiben. Denn nach dem Gleichheitsgrundsatz könne das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Beibehaltung des Kindesnamens grundsätzlich keinen Vorrang vor dem Interesse des anderen Elternteils an der Einbenennung des Kindes beanspruchen, mit der Folge, daû ihre gegenläufigen Interessen einander im Prinzip aufhöben. Da die Interessen des sorgeberechtigten Elternteils hier mit den Interessen der Kinder übereinstimmten und die Kollision lediglich gegenüber dem Interesse des anderen Elternteiles bestehe, müsse dieses zurückstehen. Diese Argumentation, die letztlich darauf hinausläuft, einander widerstreitende Elterninteressen ohne differenzierende Wertung im Wege der Kompensation für unbeachtlich zu erklären und somit in den Fällen des § 1618 Satz 4 BGB allein das (gegenwärtige) Interesse des Kindes an einer Namensänderung ausreichen zu lassen, wird der Problematik nicht hinreichend gerecht. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daû Kindes- und Elterninteressen gleichrangig sind (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2001, 1161, 1162; OLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375, 1376; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1376, 1377; Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1552; Willutzki, KindPrax 2000, 76, 77). Eine Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung setzt daher eine umfassende Abwägung der Interessen der Betei-
ligten voraus. Auch wenn es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt (so bereits BVerfG FamRZ 1992, 1284, 1285), darf dabei nicht übersehen werden, daû diese Wertung regelmäûig ihrerseits das Ergebnis einer Abwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes ist. Denn auch die Kontinuität der Namensführung ist ein wichtiger Kindesbelang (vgl. Wagenitz aaO S. 1545; Staudinger/Coester, BGB [2000] § 1618 Rdn. 32), dessen Bedeutung weit über das Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden darf. Immerhin ist der Name ein nicht beliebig austauschbarer Ausdruck der Identität und Individualität, der die Lebensgeschichte seines Trägers begleiten und sie unter diesem Namen als zusammenhängende erkennbar werden lassen soll (vgl. BVerfGE 97, 391, 399). Demgegenüber stellt die Funktion des Namens als Kennzeichen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie nur einen Teilaspekt dar. Zugleich ist die Beibehaltung des Namens äuûeres Zeichen der für das Wohl des Kindes gleichfalls wichtigen Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, die ebenfalls verfassungsrechtlichen Schutz genieût. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem bereits eingeschränkt oder gar gefährdet ist und durch die Einbenennung als nach auûen sichtbarer endgültiger Ablösung von ihm verfestigt würde (vgl. Senatsbeschluû vom 24. Oktober 2001 aaO; OLG Hamm FamRZ 1999, 1380, 1381). Es ist daher auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden , wenn der Gesetzgeber das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Beibehaltung des Namensbandes nicht schon dann zurücktreten läût, wenn eine Namensänderung dem Kindeswohl förderlich wäre, sondern
erst dann, wenn zwingende Gründe des Kindeswohls die Namensänderung erforderlich machen. 2. Die Wertung des Beschwerdegerichts, angesichts der getroffenen Feststellungen sei die begehrte Einbenennung zum Wohl der Kinder nicht erforderlich , hält der rechtlichen Prüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde stand.
a) Wie die Anhörung der Kinder ergeben hat und auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt wird, ist die Einbindung der Kinder in ihre neue Familie gelungen und kann als stabil bezeichnet werden, ohne daû die Namensverschiedenheit dem entgegengestanden hätte oder noch entgegensteht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht, das vor allem aus diesem Grunde bereits in Frage stellt, ob eine Einbenennung dem Kindeswohl überhaupt dienlich sei, jedenfalls die Erforderlichkeit einer Einbenennung verneint.
b) Diese ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daû der Halbbruder Max der Kinder einen anderen Familiennamen trägt als diese selbst. Zwar kommt dem Grundsatz der Namensgleichheit unter Geschwistern auch nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes besonderes Gewicht zu, wie sich aus § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F. ersehen läût. Daraus folgt jedoch nicht, daû das Vorhandensein von Halbgeschwistern eine Namensänderung regelmäûig als für das Kindeswohl erforderlich erscheinen läût (vgl. VGH Baden -Württemberg FamRZ 2001, 1551, 1554 m.N.). Dies gilt hier um so mehr, als die Kinder ihren Halbbruder Max ungeachtet der bestehenden Namensverschiedenheit als vollwertigen Teil ihrer neuen Familie betrachten.

c) Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde zudem, das Beschwerdegericht habe die Bemühungen des Antragsgegners um eine Ausweitung seines Umgangsrechts zu Unrecht als einen Umstand gewertet, der es rechtfertige, das Interesse der Kinder gegenüber dem Interesse des Antragsgegners zurücktreten zu lassen. Soweit die Gründe der angefochtenen Entscheidung dessen Anstrengungen erwähnen, das Umgangsrecht trotz inzwischen gröûerer örtlicher Entfernung wahrzunehmen und abschlieûend regeln zu lassen, dienen diese Ausführungen ersichtlich nur dazu, die auch auf weitere Gründe gestützte Überzeugung des Gerichts darzulegen, daû das Anliegen des Antragsgegners , die Kinder mögen seinen Namen behalten, nicht etwa schon deshalb unbeachtlich sei, weil es auf eigensüchtigen Motiven beruhe und gleichsam nur aus Opposition geltend gemacht werde.
d) Nicht zu beanstanden ist ferner die Wertung des Beschwerdegerichts, die Erforderlichkeit einer Einbenennung ergebe sich auch nicht aus den von der Antragstellerin angeführten Belastungen der Kinder durch die Namensverschiedenheit und deren eigenen Wunsch, den Namen der neuen Familie zu tragen. Die bestehende Namensverschiedenheit trifft grundsätzlich jedes Kind, das aus einer geschiedenen Ehe stammt und bei einem wiederverheirateten Elternteil lebt, der den Namen des neuen Ehepartners angenommen hat. Bloûe Unannehmlichkeiten infolge der Namensverschiedenheit und der Notwendigkeit , diese auf Nachfragen zu erklären, können die gedeihliche Entwicklung eines Kindes nicht ernsthaft beeinflussen und vermögen daher die Erforderlichkeit einer Namensänderung nicht zu begründen (vgl. Senatsbeschluû vom 9. Januar 2002; Staudinger/Coester aaO § 1618 Rdn. 32).

e) Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die - von der sofortigen Beschwerde nicht angegriffene - Vermutung des Beschwerdegerichts gerechtfertigt ist, der Wunsch der Kinder, den Namen ihrer neuen Familie zu tragen, beruhe letztlich auf extern gesetzten Ursachen. Selbst wenn es sich um ein ureigenes , ernsthaftes Anliegen der Kinder handeln sollte, ist diesem hier kein solches Gewicht beizumessen, daû sich daraus die Erforderlichkeit einer Namensänderung ableiten lieûe. Die Anhörung der Kinder hat nämlich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daû sie ihrem derzeitigen Namen aus anderen Gründen als dem bloûen Wunsch, den neuen Namen der Familie zu tragen, völlig ablehnend gegenüberstünden.
f) Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde schlieûlich, das Beschwerdegericht habe das Vorbringen der Antragstellerin nicht gewürdigt, die Kinder hätten seit einem 1997 gemeinsam mit ihrem Vater verbrachten Urlaub Angst vor ihm. Soweit die Antragstellerin dazu ausgeführt hat, der Vater habe eines der Mädchen gegen ihren Willen veranlaût, eine Nacht mit ihm in seinem Bett zu schlafen, weil nur zwei Betten vorhanden gewesen seien, und in diesem Zusammenhang den Verdacht des sexuellen Miûbrauchs andeutet, ist dieser nicht näher substantiierte Vortrag entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht geeignet, die Erforderlichkeit der begehrten Namensänderung zu begründen. Weder die Anhörung der Kinder, bei der das Beschwerdegericht dieses Vorbringen zum Anlaû von Nachfragen genommen hat, noch die beigezogenen Akten des Umgangsverfahrens, insbesondere die ausführlich auch darauf bezogene Exploration durch den gerichtlichen Sachverständigen, haben Anhaltspunkte dafür ergeben, daû dieser Vorfall in der von der Antragstellerin angedeuteten Weise zu werten oder in der Erinnerung der Kinder mit Angstgefühlen besetzt ist.

Hahne Sprick Wagenitz Ahlt Vézina

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Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 88/99
vom
24. Oktober 2001
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Voraussetzungen, unter denen das Familiengericht die Einwilligung des
nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung ersetzen kann.
BGH, Beschluß vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - OLG Dresden
AG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden der Beschluß des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Mai 1999 aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 5. März 1999 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin, die Einwilligung des Antragsgegners in die Änderung des Namens des Beteiligten zu 1 zu ersetzen , wird abgewiesen. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 5.000 DM

Gründe:


I.

Der weitere Beteiligte zu 1, der am 2. September 1984 geborene Roy Z., ist aus der am 12. März 1987 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin hervorgegangen, die das Sorgerecht innehat, seit Septem-
ber 1998 erneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen B. trägt. Bei ihr lebt ferner eine 1991 geborene Tochter Claudia des Antragsgegners, die nicht dessen Nachnamen trug und inzwischen ebenfalls den Namen B angenommen hat. Die Antragstellerin, ihr Ehemann und insbesondere der Beteiligte zu 1 wünschen, einen gemeinsamen Namen zu tragen. Auf ihren Antrag hat das Familiengericht nach Anhörung des Beteiligten zu 1 und der Parteien sowie nach Beteiligung des Jugendamtes die auûergerichtlich verweigerte Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung ersetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1999, 1378 f. abgedruckt ist, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die dem Familiengericht zugewiesene Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB ist eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da das Recht der Eltern zur Bestimmung des Kindesnamens Ausfluû der elterlichen Sorge ist (vgl. Senatsbeschluû vom 29. September 1999 - XII ZB 139/99 - FamRZ 1999, 1648).
Da § 14 RpflG für die Ersetzung nach § 1618 Satz 4 BGB keinen Richtervorbehalt aufführt, ist nach § 3 Nr. 2a RpflG im ersten Rechtszug funktionell der Rechtspfleger zuständig. Der Umstand, daû im vorliegenden Fall nicht der Rechtspfleger des Familiengerichts, sondern der Richter über den Ersetzungsantrag entschieden hat, steht jedoch, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, gemäû § 8 Abs. 1 RpflG der Wirksamkeit der Entscheidung nicht entgegen. 2. Das Beschwerdegericht hat zunächst darauf abgestellt, daû die Einbenennung die Integration des Beteiligten zu 1 in sein neues soziales Bezugsfeld fördere und sowohl von der Antragstellerin als auch deren Ehemann und dem Beteiligten zu 1 selbst gewünscht werde. Ferner sei zu berücksichtigen , daû auch die Halbschwester Claudia den Namen des Ehemannes der Antragstellerin führe. Soweit das Beschwerdegericht daraus folgert, diese Umstände lieûen - was auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt - eine Namensänderung als wünschenswert und dem Kindeswohl dienlich erscheinen, ohne indes für sich allein eine "Erforderlichkeit" zum Wohl des Kindes begründen zu können, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zutreffend ist ferner der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, daû die Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit der die bisherige Formulierung "dem Kindeswohl dienlich" durch "für das Kindeswohl erforderlich" ersetzt worden ist, eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils darstellt und dem ausdrücklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen (vgl. BT-Drucks. 13/8511 S. 73, 74).
3. Hingegen vermag der Senat nicht der Auffassung des Beschwerdegerichts zu folgen, eine dem Kindeswohl dienliche Einbenennung sei jedenfalls immer dann zugleich auch als für das Wohl des Kindes erforderlich anzusehen, wenn der Namensbindung - wie hier - keine tatsächlich gelebte Bindung mehr zugrunde liege oder diese nur noch in einem Umfang bestehe, der durch die Namensänderung allenfalls noch marginal berührt werden könne. Diese Auffassung ist mit der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eigens geänderten Wortwahl und damit bewuût vorgenommenen Verschärfung der Eingriffsvoraussetzungen sowie mit der Absicht des Reformgesetzgebers, den Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil stärker als bisher auszugestalten (vgl. OLG Bremen FamRZ 2001, 858, 859; Willutzki KindPrax 2000, 76, 77), nicht zu vereinbaren. Sie läût sich insbesondere nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daû eine Einbenennung , die dem Kindeswohl dient, wie alles, was dem Kindeswohl förderlich ist, grundsätzlich Priorität habe und deshalb regelmäûig auch erforderlich sei (so aber Bäumel/Wax, FamRefK, § 1618 BGB Rdn. 7). Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, daû Kindes- und Elterninteressen gleichrangig sind (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2001, 1161, 1162; OLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375, 1376; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1376, 1377; Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1552; Willutzki aaO). Eine Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung setzt daher eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus. Auch wenn es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt (so bereits BVerfG FamRZ 1992, 1284, 1285), darf dabei nicht übersehen werden, daû diese Wertung regelmäûig ihrerseits das Ergebnis einer Abwägung einander wider-
streitender Interessen des Kindes ist. Denn auch die Kontinuität der Namensführung ist ein wichtiger Kindesbelang (vgl. Wagenitz aaO S. 1545; Staudinger /Coester, BGB [2000] § 1618 Rdn. 32), ebenso wie die für das Wohl des Kindes wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem weitgehend abgebrochen ist und durch die Einbenennung als nach auûen sichtbarer endgültiger Ablösung von ihm verfestigt würde (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 1380, 1381). Den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist nicht zu entnehmen, daû der Wunsch des Antragsgegners, sein Sohn möge seinen Namen beibehalten , etwa nur vorgeschoben sei und nicht einem ernsthaften Anliegen entspreche. Auch hat die Anhörung des Sohnes ergeben, daû er zwar gern den neuen Ehenamen seiner Mutter tragen würde, weil er es "blöd" finde, anders zu heiûen als der Rest seiner neuen Familie, der alte Name ihn aber anderseits nicht störe und er sich damit abfinden würde, wenn eine Namensänderung nicht möglich sei. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daû die Einbenennung für das Wohl des Beteiligten zu 1 erforderlich ist. Die bestehende Namensverschiedenheit trifft grundsätzlich jedes Kind, das aus einer geschiedenen Ehe stammt und bei einem wiederverheirateten Elternteil lebt, der den Namen des neuen Ehepartners angenommen hat. Eine Einbenennung kann daher nicht schon dann als erforderlich angesehen werden, wenn die Beseitigung der Namensverschiedenheit innerhalb der neuen Familie des sorgeberechtigten Elternteils zweckmäûig und dem Kindeswohl förderlich erscheint (vgl. OLG Saarbrücken aaO). Vielmehr ist stets zu prüfen, ob die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist (vgl.
OLG Jena NJ 2001, 487) und ein milderer Eingriff in das Elternrecht, nämlich die sogenannte "additiven Einbenennung" durch Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens des sorgeberechtigten Elternteils (§ 1618 Satz 2 BGB), nicht ausreicht (vgl. OLG Celle NJW 1999, 1374, 1375; OLG Jena aaO S. 487; Willutzki aaO S. 78; Oelkers/Kreutzfeldt FamRZ 2000, 645, 649; Staudinger /Coester aaO § 1618 Rdn. 35). Konkrete Umstände, die eine auûerordentliche, durch die Namensdifferenz ausgelöste Belastung des Beteiligten zu 1 darstellen, sind dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung aber nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, daû ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2000, 243; OLG Rostock FamRZ 2000, 695, 696; OLG Oldenburg EzFamR 2000, 69, 70; OLG Celle FamRZ 1999, 1374, 1375; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 298; Wagenitz aaO S. 1552; Oelkers/Kreutzfeldt aaO S. 648; Staudinger/Coester aaO § 1618 Rdn. 27; Hohloch JuS 2000, 921). Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung war die Entscheidung des Familiengerichts daher abzuändern und die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in die vorgesehene Namensänderung abzulehnen.
Blumenröhr Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

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BESCHLUSS
XII ZB 166/99
vom
9. Januar 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr.
Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. September 1999 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.556 ?.

Gründe:


I.

Das am 20. Februar 1994 geborene Kind Vanessa H. ist aus der am 22. April 1996 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin hervorgegangen, die das alleinige Sorgerecht innehat, seit Dezember 1996 erneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen V. trägt. Aus dieser Ehe stammt die am 22. Mai 1997 geborene Tochter Selina V. . Auf Antrag der Antragstellerin ersetzte das Familiengericht die Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung des Kindes Vanessa. Auf die Beschwerde des Antragsgegners änderte das Oberlandesgericht den Beschluß des Familiengerichts ab und wies den Antrag der Antragstellerin zurück. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, dem angefochtenen Beschluû fehle eine ausreichende Entscheidungsgrundlage, weil das Beschwerdegericht den Sachverhalt verfahrensfehlerhaft nicht hinreichend aufgeklärt habe. Es habe die vom Familiengericht unterlassene Anhörung der beteiligten Eltern und des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung fünfjährigen Kindes nicht mit der Begründung als überflüssig ansehen dürfen, allein aus dem Vortrag der Antragstellerin ergebe sich bereits, daû die begehrte Namensänderung für das Wohl des Kindes nicht erforderlich sei. Zumindest habe das Beschwerdegericht den Antrag nicht zurückweisen dürfen, ohne die Beteiligten zuvor auf die Möglichkeit einer "additiven" Einbenennung nach § 1618 Satz 2 BGB hinzuweisen. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, daû die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Namensänderung nach der Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG nicht mehr schon dann ersetzt werden kann, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient, sondern erst dann, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden und die Einbenennung daher unerläûlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Die entgegenstehende Auffassung, derzufolge eine dem Kindeswohl dienliche Einbenennung regelmäûig auch erforderlich sei, weil alles, was das Kindeswohl fördere, grundsätzlich Priorität genieûe (vgl. Bäumel/Wax, FamRefK § 1618 BGB Rdn. 7), ist abzulehnen, weil sie der vom Reformgesetzgeber bewuût vorgenommenen Verschärfung der Eingriffsvoraussetzungen und
seiner Absicht, den Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil stärker als bisher auszugestalten, zuwiderlaufen würde (vgl. Senatsbeschluû vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94 f. m.N.). Unter Zugrundelegung der in dieser Entscheidung dargelegten Voraussetzungen , unter denen das Familiengericht die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung ersetzen kann, ist es im vorliegenden Fall verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daû das Beschwerdegericht von einer Anhörung des Kindes und seiner Eltern abgesehen hat. Der Sachvortrag der Antragstellerin bot vielmehr eine ausreichende Entscheidungsgrundlage , weil ihm kein Anhaltspunkt für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls zu entnehmen war, die dem Gericht Anlaû zu weiterer Sachaufklärung hätte geben können. Sämtliche Umstände, die die Antragstellerin zur Begründung des Einbenennungsbegehrens vorgetragen hat, gehen nämlich nicht über das hinaus, was typischerweise die Situation eines Kindes aus geschiedener Ehe kennzeichnet, wenn der sorgeberechtigte Elternteil eine neue Ehe eingeht und den Familiennamen des neuen Ehepartners annimmt:
a) Der gemeinsame Wunsch des sorgeberechtigten Elternteils und seines neuen Ehepartners, das Kind einzubenennen, wird in § 1618 BGB ebenso vorausgesetzt wie die Einwilligung des Kindes selbst, wenn dieses das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Dieser Umstand ist daher allein nicht geeignet, zugleich die Erforderlichkeit der Einbenennung für das Kindeswohl darzulegen, die nach § 1618 Satz 4 BGB hinzukommen muû, um die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils ersetzen zu können.
b) Auch der Vortrag der Antragstellerin, das Kind fühle sich geärgert und gehänselt, wenn es im Kindergarten mit seinem derzeitigen Nachnamen ange-
sprochen werde, und leide darunter, einen anderen Namen als den seiner neuen Familie zu führen, kann als zutreffend unterstellt werden, ohne daû sich daraus Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls ergeben, denen das Beschwerdegericht hätte nachgehen müssen. Bloûe Unannehmlichkeiten infolge der Namensverschiedenheit zur Familie des sorgeberechtigten Elternteils können die gedeihliche Entwicklung des Kindes nicht ernsthaft beeinflussen und vermögen daher die Erforderlichkeit einer Namensänderung nicht zu begründen (vgl. OLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438 m.N.). Soweit die Antragstellerin geltend macht, für das Kind sei es unverständlich, einen anderen Namen als den seiner neuen Familie führen zu müssen, zeigt dies lediglich auf, daû es der Antragstellerin nicht gelungen oder ihr sogar nicht daran gelegen ist, dem Kind in geeigneter Weise die Gründe für die Namensverschiedenheit und insbesondere die darin zum Ausdruck kommende Verbundenheit mit seinem Vater zu erklären, die ungeachtet der Eingliederung in die neue Familie fortbesteht (vgl. OLG Saarbrücken aaO).
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin , seit längerem gebe es keinen Besuchskontakt mehr zwischen dem Kind und seinem Vater. Die Aufrechterhaltung der Beziehung des Kindes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ist auch und insbesondere dann für das Wohl des Kindes wichtig, wenn der Kontakt weitgehend abgebrochen ist und durch die Einbenennung als nach auûen sichtbarer endgültiger Ablösung von ihm verfestigt würde (vgl. Senatsbeschluû aaO; OLG Hamm FamRZ 1999, 1380, 1381). 2. Der weiteren Beschwerde ist zwar einzuräumen, daû dem Antrag auf Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung im Rahmen des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich die Rechtsnatur eines Verfahrensan-
trages, nicht aber eines Sachantrages zukommt, so daû das Gericht vor Ablehnung eines solchen Antrages regelmäûig gehalten ist, die Beteiligten auf die einen milderen Eingriff darstellende Möglichkeit hinzuweisen, den Ehenamen des sorgeberechtigten Elternteils dem bisherigen Namen des Kindes voranzustellen oder anzufügen (additive Einbenennung, § 1618 Satz 2 BGB). Von Amts wegen konnte eine solche Entscheidung indes schon deshalb nicht getroffen werden, weil es sich nicht um ein Weniger gegenüber der beantragten Namensänderung handelt, sondern um ein aliud, das bisher nicht Verfahrensgegenstand war (vgl. OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 298, 299). Zudem hätte eine solche Entscheidung erst getroffen werden können, wenn die Antragstellerin und ihr neuer Ehepartner eine solche additive Einbenennung vorgenommen und der Antragsgegner seine Zustimmung hierzu versagt hätte (vgl. Willutzki KindPrax 2000, 76, 78 m.N.). Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles stellt es aber auch keinen Verfahrensfehler dar, daû das Beschwerdegericht nicht den Versuch unternommen hat, auf ein Einvernehmen der Beteiligten mit einer additiven Einbenennung hinzuwirken. Nachdem die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 15. Juli 1999 an das Gericht eingangs erklärt hatte, sie habe sich über die gesetzliche Neuregelung rechtlich beraten lassen, hat sie darin weiter ausgeführt , der Antragsgegner habe nach "sehr unangenehmen und belastenden Auseinandersetzungen" im Anschluû an die Scheidung ein "sehr kleinliches und fast schikanöses Verhalten" gezeigt. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden , daû das Beschwerdegericht daraus geschlossen hat, die Antragstellerin lasse es an der gebotenen Loyalität gegenüber dem Antragsgegner und insbesondere an dem Bemühen fehlen, eine Bereinigung des Verhältnisses zu diesem als Grundlage für einen dem Kind zuträglichen Umgang mit dem An-
tragsgegner herbeizuführen. Dies wird insbesondere aus der Darstellung der Antragstellerin deutlich, das Kind betrachte seinen Vater lediglich als einen Bekannten wie etwa die Geschwister der Antragstellerin auch, wenngleich mit der Besonderheit, daû es mit seiner Mutter früher einmal bei ihm gewohnt habe. Dem Vorbringen der Antragstellerin ist zu entnehmen, daû sie diese Vorstellung des Kindes hinnimmt und als zusätzliches Argument für ihr Begehren anführt, statt sich zu bemühen, diese dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner sozialen Biographie zuwiderlaufende Vorstellung zu korrigieren und ihm die Bedeutung seiner Beziehung zu seinem Vater nahezubringen. Unter diesen Umständen durfte das Beschwerdegericht davon ausgehen , daû es der Antragstellerin in erster Linie darum ging, das fortbestehende Namensband zwischen dem Kind und seinem Vater zu zerschneiden, und daû ihr an einer weniger einschneidenden Regelung, die dieses Namensband weitgehend erhalten hätte, nicht gelegen war. Auch im Interesse des Kindeswohls war es bei dieser Sachlage nicht erforderlich, auf eine Änderung des Antrags hinzuwirken, denn auch eine nur additive Einbenennung hätte die ohnehin durch das Verhalten der Beteiligten gefährdete Bindung des Kindes an den Antragsgegner zusätzlich geschwächt und wäre deshalb für sein Wohl nicht einmal förderlich, solange die Antragstellerin ihrer vorrangigen Aufgabe nicht nachkommt, dem Kind die Verbundenheit mit seinem Vater zu erläutern und diese angemessen zu fördern.
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Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.

(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.