Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2011 - IX ZB 80/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der Schuldner bezieht eine Rente der D. (D. ) sowie zwei Betriebsrenten. Die Ehe des Schuldners ist geschieden worden. Aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Familiengerichts vom 19. November 2001 ist der Schuldner verpflichtet, seiner Ehefrau hinsichtlich der Betriebsrenten eine Ausgleichsrente zu zahlen und seine Versorgungsansprüche insoweit an sie abzutreten; die Ausgleichsrente sollte an den Wertveränderungen der Betriebsrenten teilnehmen. Hinsichtlich der Rente der D. war der Versorgungsausgleich bereits im Rahmen der Scheidung durch Übertra- gung von Anwartschaften erfolgt. Der Schuldner hat die Betriebsrenten in Höhe der Ausgleichsrente an seine Ehefrau abgetreten.
- 2
- Am 22. September 2006 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des (bereits berenteten) Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte zum Treuhänder bestellt. Auf Antrag des Treuhänders ordnete das Insolvenzgericht mit Beschlüssen vom 13. Dezember 2006 und vom 5. Juni 2007 an, dass die Renten bei der Pfändung zusammenzurechnen seien und der pfandfreie Betrag vorrangig der Rente der D. und zu entnehmen sei. Zwei Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte der Versorgungsträger der Betriebsrenten die Zahlungen aus der Abtretung an die Ehefrau ein.
- 3
- Der Schuldner hat beantragt, ihm nach § 850f ZPO rückwirkend ab November 2008 einen Betrag von zusätzlich 597,94 € im Monat zu belassen, um damit den Anspruch seiner Ehefrau aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich befriedigen zu können. Das Insolvenzgericht (Rechtspfleger) hat den Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Festsetzung des zusätzlichen Freibetrages weiter.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist nach § 850f Abs. 1, §§ 793, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
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- 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Ansprüche der Ehefrau des Schuldners stellten Insolvenzforderungen dar, die aus der Insolvenzmasse - zu der auch der pfändbare Teil der Renteneinkünfte des Schuldners gehöre - zu bedienen seien. Der Schuldner bedürfe deshalb keiner zusätzlichen unpfändbaren Mittel. Gleiches gelte aber auch dann, wenn die laufenden Ansprüche aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 40 InsO im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden könnten. Der Schuldner müsse sie dann aus dem unpfändbaren Teil seiner Einkünfte befriedigen. Rückstände fielen zwar nicht unter die Restschuldbefreiung. Dies mute der Gesetzgeber dem Insolvenzschuldner jedoch zu.
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- 2. Die Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Wesentlichen stand. Nach § 850f Abs. 1 lit. b und c ZPO kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner zwar auf Antrag von dem nach §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens (vgl. § 850 Abs. 2 ZPO) einen Teil belassen, wenn besondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners dies erfordern. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Während des Insolvenzverfahrens treffen den Schuldner infolge des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keine besonderen Belastungen , die nur durch eine Erhöhung des Freibetrages ausgeglichen werden könnten. Der Anspruch der Ehefrau des Schuldners gegen diesen auf Zahlung der Ausgleichsrente stellt vielmehr eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO) dar, die zur Tabelle anzumelden ist und gegebenenfalls der Restschuldbefreiung unterfällt.
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- a) Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben (§ 38 InsO). Der anspruchsbegründende Tatbestand muss vor Eröffnung bereits abgeschlossen sein (BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537 f, 538). Künftig entstehende Ansprüche fallen nicht unter § 38 InsO. Unterhaltsansprüche entstehen in jedem Zeitpunkt neu, in dem ihre Voraussetzungen vorliegen (OLG Nürnberg NZI 2005, 638 f; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 38 Rn. 37; vgl. bereits Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 7, S. 234 zu § 3 KO). Ansprüche aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind jedoch keine Unterhaltsansprüche. Insbesondere besteht der Anspruch aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unabhängig von der Bedürftigkeit des Berechtigten. Er beruht auf dem Gedanken der hälftigen Teilhabe des einen Ehegatten an der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des anderen Ehegatten. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05, ZVI 2005, 404, 405). Nach dem im vorliegenden Fall noch anwendbaren § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB aF entstand der Anspruch folgerichtig, sobald der Ausgleichspflichtige (hier: der Schuldner) aus dem schuldrechtlich auszugleichenden Anrecht eine Versorgung erlangt und der andere Ehegatte (hier: die Ehefrau) entweder ebenfalls eine Versorgung erlangte, auf absehbare Zeit nicht erwerbsfähig war oder das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Im geltenden Recht stellt § 20 Abs. 1 und 2 VersAusglG klar, dass der Anspruch fällig wird, sobald die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht und die ausgleichsberechtigte Person entweder eine eigene laufende Versorgung bezieht, die Regelaltersgrenze erreicht hat oder die gesundheitlichen Voraussetzungen wegen Invalidität erfüllt. Schon aus der Formulierung des Gesetzes wird deutlich, dass der Anspruch aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht Monat für Monat neu entsteht. Auf die Fälligkeit der gemäß § 1587k Abs. 1, 1585 Abs. 1 BGB aF monatlich im Voraus zu zahlenden einzelnen Raten kommt es bei Anwendung des § 38 InsO nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06, ZVI 2009, 374 Rn. 22 ff).
- 8
- b) Die Vorschrift des § 40 InsO, nach welcher familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner für die Zeit nach Verfahrenseröffnung nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, ist auf den Anspruch aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (FK-InsO/Schumacher, 6. Aufl., § 40 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Schumann, 2. Aufl., § 40 Rn. 12; aA Jaeger/Henckel, InsO, § 40 Rn. 4; HK-InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 40 Rn. 3; Uhlenbruck/Knof, InsO, 13. Aufl., § 40 Rn. 5; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 3. Aufl., § 40 Rn. 8; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand April 2008, § 40 Rn. 3; Nerlich/Römermann/ Andres, InsO, Stand September 2005, § 40 Rn. 3; Braun/Bäuerle, InsO, 4. Aufl., § 40 Rn. 4; Uhlenbruck, KTS 1999, 413, 420; zu § 3 Abs. 2 KO ebenso Scholz, Versorgungsausgleich und Konkurs (1986), S. 95 ff; Kohler, ZZP 101 (1988), 231, 232 f).
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- aa) Ihrem Wortlaut nach erfasst die Vorschrift des § 40 Satz 1 InsO nicht den Anspruch aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Wie gezeigt, unterscheidet sich dieser Anspruch insbesondere dadurch von einem Unterhaltsanspruch , dass er unabhängig von der Bedürftigkeit des Berechtigten und auch der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besteht.
- 10
- bb) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht ebenfalls deutlich gegen eine Einbeziehung anderer als der ausdrücklich geregelten Unterhaltsansprüche in den Anwendungsbereich der Norm. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 40 InsO (§ 47 RegE-InsO; BT-Drucks. 12/2443, S. 124) sollte die Regelung in § 3 Abs. 2 KO (und in § 25 Abs. 2 VerglO) in die Insolvenzordnung übernommen werden. § 3 Abs. 2 KO wiederum ist durch das Gesetz betreffend Änderungen der Konkursordnung mit Wirkung zum 1. Januar 1900 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hielt es seinerzeit für mit Natur und Zweck des Unterhaltsrechts unvereinbar, Unterhaltsberechtigte auch dann an der Geltendmachung ihrer Ansprüche zu hindern, wenn der Berechtigte durch neuen Erwerb zur Gewährung des Unterhalts im Stande war (Hahn/Mugdan, aaO). Diese Überlegung kann nur sehr eingeschränkt auf die Insolvenzordnung übertragen werden. Anders als in der Konkursordnung (vgl. § 1 Abs. 1 KO) gehört nach § 35 Abs. 1 InsO grundsätzlich auch der Neuerwerb zur Insolvenzmasse. Er steht damit nicht zur Bedienung von Unterhaltsansprüchen zur Verfügung. Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 40 InsO (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 124) hat das Problem gesehen und dadurch für gelöst gehalten, dass der erweitert pfändbare Teil des Einkommens des Insolvenzschuldners (§ 850d ZPO) nicht zur Masse gehöre (vgl. § 36 InsO); außerdem könne gemäß § 40 Satz 2, § 100 InsO dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden. In der Stellungnahme des Rechtsausschusses (zu § 114 RegE-InsO = § 100 InsO, BT-Drucks. 12/7302, S. 167) wird ergänzend auf die durch Unterhaltsverpflichtungen erhöhten Pfändungsfreibeträge hingewiesen. Fest steht jedoch, dass typischerweise weniger Geld zur Bedienung der in § 40 InsO von der insolvenzmäßigen Befriedigung ausgenommenen "familienrechtlichen Unterhaltsansprüche" zur Verfügung steht, als dies nach der Konkursordnung der Fall war. Eine ausdehnende Auslegung des Kreises dieser Ansprüche liegt deshalb fern.
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- cc) Der Regelungszusammenhang der Vorschrift lässt eine Einbeziehung des Anspruchs aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in den Anwendungsbereich des § 40 InsO schließlich ebenfalls nicht zu.
- 12
- (1) Das Insolvenzverfahren dient seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung nicht nur der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 1 Satz 1 InsO), sondern gibt dem redlichen Schuldner außerdem Gelegenheit, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO). Dieses Ziel wäre bei Anwendung des § 40 InsO auf den Anspruch aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erheblich gefährdet. Der Schuldner bliebe während des Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode zu Zahlungen in voller Höhe verpflichtet. Mittel, die er hierzu einsetzen könnte, würden ihm wegen der Einbeziehung des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) regelmäßig nicht oder nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen. Die Vorschrift des § 850d ZPO, die nach der Begründung des Regierungsentwurfs eine Befriedigung der Unterhaltsgläubiger ermöglichen soll, ist auf den Anspruch aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05, ZVI 2005, 404, 405). Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich begründet auch keine Unterhaltspflicht, die wiederum zu einer Erhöhung des Pfändungsfreibetrages führen würde (vgl. hierzu BT-Drucks. 12/7302, S. 167). Eine Herabsetzung der Monatsraten wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Ausgleichsverpflichteten kommt - anders als im Unterhaltsrecht (vgl. § 1603 BGB, § 323 ZPO) - schließlich ebenfalls nicht in Betracht. Der Schuldner würde deshalb während des Insolvenzverfahrens nahezu zwangsläufig neue Verbindlichkeiten anhäufen, die von einer späteren Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt blieben; denn die Restschuldbefreiung wirkt nur gegen Insolvenzgläubiger (§ 301 Abs. 1 InsO).
- 13
- (2) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte steht, wenn er den Anspruch aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur als Insolvenzforderung geltend machen kann, nicht so schlecht da, dass aus diesem Grunde eine erwei- ternde oder analoge Anwendung der Vorschrift des § 40 InsO geboten wäre. Insbesondere finden auch § 46 Satz 2, § 45 Satz 1 InsO keine Anwendung. Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Dauer unbestimmt ist, sind danach mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Fiele der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich unter diese Bestimmungen, müsste er kapitalisiert und insgesamt zur Tabelle angemeldet werden. Ob der Ausgleichsberechtigte ihn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens dann in seiner ursprünglichen Form (zahlbar in monatlichen Raten) weiter verfolgen könnte und ob er insgesamt der Restschuldbefreiung unterfiele, ist streitig (vgl. hierzu MünchKomm -InsO/Bitter, 2. Aufl., § 45 Rn. 39 ff). Ein Ergebnis dahingehend, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit der Quote auf den Kapitalbetrag endgültig abgefunden wird und der ausgleichsverpflichtete Schuldner die Rente schließlich ungekürzt weiter bezieht, wäre untragbar. Dazu wird es in aller Regel jedoch nicht kommen. Der auszugleichende Anspruch des Schuldners gegen den Versorgungsträger ist gemäß § 1587i BGB aF, § 21 VersAusglG in Höhe der Ausgleichsrente an den ausgleichsberechtigten Ehegatten abzutreten. Die Abtretung mag gemäß § 114 InsO nach Ablauf von zwei Jahren ab Eröffnung ihre Wirksamkeit verlieren. Sie ist jedoch nur so weit und so lange unwirksam, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08, ZVI 2011, 248, Rn. 12 ff; Kreft, Festschrift Gero Fischer (2008), S. 297, 300 ff, 304 f). Eine Kapitalisierung der Ausgleichsrente scheidet damit aus.
- 14
- Der ausgleichsberechtigte Ehegatte wird damit nur zeitweilig auf die Quote verwiesen, behält seinen Anspruch jedoch für die ersten zwei Jahre nach der Eröffnung sowie von der Erteilung der Restschuldbefreiung an in vollem Umfang. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich erweist sich damit in der Insolvenz des Ausgleichsverpflichteten im Vergleich zu den anderen Ausgleichsformen (dem Wertausgleich bei der Scheidung durch interne oder externe Teilung, vgl. §§ 9 ff VersAusglG) als weniger sicher, weil der Versorgungsanspruch dem Vermögen des ausgleichsverpflichteten Insolvenzschuldners zugeordnet bleibt. Die hiermit verbundene Belastung hat der Ausgleichsberechtigte hinzunehmen, weil der Gesetzgeber keine anderweitige Regelung getroffen hat.
- 15
- c) In der Begründung seiner Rechtsbeschwerde vertritt der Schuldner die Ansicht, § 114 InsO sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Wäre dies richtig, könnte die Ehefrau des Schuldners weiterhin ihre Rechte aus der Abtretung geltend machen; eines zusätzlichen Freibetrages bedürfte es auch dann nicht. Außerdem beruft sich der Schuldner auf § 47 InsO. Er meint, seine geschiedene Ehefrau sei zur Aussonderung des abgetretenen Anspruchs berechtigt; er, der Schuldner, sei vereinbarungsgemäß berechtigt und verpflichtet, die ihr zustehenden Beträge einzuziehen und an sie weiterzuleiten. Hierzu ist zu bemerken : Eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und seiner geschiedenen Ehefrau hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Treuhänder (oder gegenüber dem Versorgungsträger) hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die Rechtsbeschwerde weist keinen entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen nach. Ob der geschiedenen Ehefrau des Schuldners noch nach Ablauf der Frist des § 114 InsO ein Aussonderungsrecht hinsichtlich des abgetretenen Anspruchs zusteht, kann zudem nur im Wege der Klage gegen den Treuhänder und/oder den Versorgungsträger geklärt werden.
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Paderborn, Entscheidung vom 27.05.2009 - 2 IK 143/06 -
LG Paderborn, Entscheidung vom 01.03.2010 - 5 T 207/09 -
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Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
- 1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist, - 2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder - 3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(3) (weggefallen)
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.
(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.
(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
(2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.
(3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.
(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:
- a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann; - b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.
(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person
- 1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht, - 2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder - 3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.
(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.
(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- 1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; - 2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.
(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.
(2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.
Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.
(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.
Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.
Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten.
(2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt werden.
(3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirksam, wenn andere Vorschriften die Übertragung oder Pfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen.
(4) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so geht der nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflichtige Person über.
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.