Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2011 - IX ZB 217/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Gläubigerin pfändete im Dezember 2003 Ansprüche des 1955 geborenen Schuldners gegen die weitere Beteiligte zu 1, eine Sozialversicherungsträgerin (im Folgenden auch Drittschuldnerin oder Rechtsbeschwerdeführerin), auf Zahlung der künftigen Altersrente wie Arbeitseinkommen. Am 12. Februar 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet , der ferner die Restschuldbefreiung erstrebt. Daraufhin beantragte die Drittschuldnerin , die im Jahre 2003 angeordnete Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Altersrente aufzuheben. Das Insolvenzgericht setzte die Vollzie- hung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus, ohne die Pfändung aufzuheben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Drittschuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Aufhebungsantrag weiter.
II.
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- Rechtsbeschwerde Die ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447). Die auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
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- 1. Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin gegen die Ablehnung ihres Aufhebungsantrags durch das Insolvenzgericht war zulässig.
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- a) Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts war hier entsprechend § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO begründet, obwohl § 114 Abs. 3 InsO auf diese Vorschrift nicht verweist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 11/04, ZInsO 2006, 1049 Rn. 8). Das erste Rechtsmittel der Drittschuldnerin war nach § 567 Abs. 1, § 793 ZPO statthaft; denn der Insolvenzrichter hat hier funktional als besonderes Vollstreckungsgericht entschieden. Der Rechtsmittelzug richtete sich infolgedessen nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004, aaO).
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- b) Die sofortige Beschwerde war auch sonst zulässig; insbesondere war die Drittschuldnerin zu ihrer Einlegung befugt. Der angefochtene Ablehnungsbeschluss des Insolvenzgerichts hatte Entscheidungscharakter, wobei offen bleiben kann, ob die erstrebte Aufhebung der Pfändung nur unmittelbar kraft Gesetzes eingetretene Wirkungen verlautbart hätte oder notwendig war, um die andauernde Pfandverstrickung des Rentenanspruchs zu beseitigen. Anstelle einer Erinnerung nach § 766 ZPO war deshalb die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO entsprechend § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO der richtige Rechtsbehelf (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004, aaO mwN). Die sofortige Beschwerde steht dem durch die Ablehnung seines Aufhebungsantrags beschwerten Drittschuldner bei zunächst wirksamer Pfändung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02, WM 2003, 548) ebenso zu wie die Erinnerung, wenn er dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sogleich entgegentreten will (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1977 - VIII ZR 5/76, BGHZ 69, 144, 148 unter II. 2. b, bb).
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- 2. Mit ihrer Sachrüge dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.
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- a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Zwangsvollstreckung des Gläubigers sei trotz des erlangten Pfändungspfandrechts für die Dauer des Verfahrens nach § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzulässig. Das könne das Insolvenzgericht feststellen und anordnen. Eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses , welche dem Gläubiger den erlangten Rangvorteil für alle Zukunft nehme, sei dagegen nach dem Zweck des Gesetzes nicht geboten. Das Pfändungspfandrecht an der zukünftigen Rente könne vielmehr wieder aufleben , falls dem Vollstreckungs- und Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung versagt werde. Demgegenüber beruft sich die Drittschuldnerin darauf, die Rentenpfändung sei nach § 114 Abs. 3 Satz 1 InsO am 1. März 2007 unwirksam geworden. Dies müsse durch die beantragte Aufhebung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses klargestellt werden.
- 8
- b) Im Ansatz zutreffend geht die Drittschuldnerin davon aus, dass Bezüge im Sinne von § 114 Abs. 3 Satz 1 InsO nach dem vorangestellten bestimmten Artikel ebenso wie in Absatz 1 der Vorschrift und § 81 Abs. 2, § 89 Abs. 2 InsO solche aus einem Dienstverhältnis des Schuldners sind oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge. Sämtliche Auslegungsmethoden führen zu diesem eindeutigen Ergebnis. Zu den Lohnersatzleistungen, die § 114 InsO erfasst , gehören nach einhelliger Ansicht auch die fortlaufenden Auszahlungen der sozialen Rentenversicherung, die als pfändbares Recht bereits vor der Insolvenzeröffnung begründet sind (BT-Drucks. 12/2443 S. 136 zu § 92 EInsO a.E.; BSGE 92, 1 Rn. 9 bis 11; Löwisch/Caspers in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. § 114 Rn. 14, 44; Berscheid/Ries in Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 114 Rn. 10; Moll in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 114 Rn. 22).
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- Nicht entscheidend ist, ob eine wie Arbeitseinkommen gepfändete Sozialversicherungsrente sich bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits im Leistungsstadium befindet, solange sie noch während der Abtretung dieser Bezüge an den Treuhänder gemäß § 287 Abs. 2 InsO auszahlungsreif werden kann. Über den Zeitpunkt der Auszahlungsreife für die gepfändete Altersrente haben die Tatsacheninstanzen in diesem Verfahren keine Feststellungen getroffen. Im Ergebnis war dies auch unnötig. Denn die beantragte Aufhebung der Rentenpfändung kam erst recht nicht in Betracht, wenn vor dem Wegfall der Vollstreckungshindernisse des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO und § 294 Abs. 1 InsO keine Rentenbezüge zu erwarten waren. Dem Vollstreckungs- und Insolvenzschuldner bleibt es dann überlassen, gegen die andauernde Zwangsvollstreckung der Gläubigerin aus dem vorliegenden Titel nach § 767 ZPO die Restschuldbefreiung einzuwenden, sobald sie ihm erteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06, WM 2008, 2219 Rn. 8). Ande- renfalls kann die Gläubigerin, wie nachfolgend noch auszuführen ist, die Vollstreckung fortsetzen.
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- c) Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, dass die befristete Wirksamkeit von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 InsO zu einer nachfolgend endgültigen Unwirksamkeit führe , wonach die ergangenen Vollstreckungsanordnungen mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben seien, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Im Ergebnis zutreffend hat das Insolvenzgericht den Vollzug der Rentenpfändung zunächst nur bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt. Konnten in dieser Zeit noch keine Rentenbezüge anfallen, war die angeordnete Beschränkung gegenstandslos.
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- aa) Nach § 832 ZPO erstreckt sich die Pfändung von Gehaltsforderungen oder in ähnlicher Weise fortlaufenden Bezügen auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. In diesem Umfang kann eine Forderung, die in fortlaufenden Bezügen besteht, auch durch eine einmalige Verfügung abgetreten werden. Diese zukünftige Wirkung von rechtsgeschäftlichen oder vollstreckungsmäßigen Verfügungen über fortlaufende Bezüge wird für die Zwecke und die Dauer des Insolvenzverfahrens von dem gesetzlichen Erwerbsverbot des §91 Abs.1 InsO durchbr ochen, weil der Rechtsübergang oder die Begründung des Pfändungspfandrechts das Entstehen der Forderung auf den Einzelbezug voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 6 mwN). Diese sonst nach § 91 Abs. 1 InsO eintretende Durchbrechung der Verfügungswirkungen, die laufende Bezüge aus Dienstverhältnissen betreffen, ändert § 114 InsO in bestimmter Hinsicht ab.
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- bb) Der Zweck des § 114 InsO hat allerdings im Wortlaut dieser Vorschrift , für die sich in der Konkursordnung kein Vorbild findet, nur unvollkommenen Ausdruck gefunden. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung vom 15. April 1992 war beabsichtigt, im Interesse der Verteilung von Einkünften des Schuldners während der "Wohlverhaltensperiode" der Restschuldbefreiung seine laufenden Bezüge auch noch für eine längere Zeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zu diesem Zweck verfügbar zu machen und die Wirksamkeit von Lohnabtretungen oder Lohnpfändungen demgemäß zu beschränken. Diesem zeitlich begrenzten Zweck entspricht die vorgeschlagene Gesetzesfassung nicht eindeutig. Sie lehnt sich an die Bestimmungen zur Unwirksamkeit von Vorausverfügungen über Miet- und Pachtzinsforderungen in § 21 Abs. 2 und 3 KO, § 110 InsO an (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 150 f zu § 132 EInsO), die im Zusammenhang mit den §§ 566b, 566c BGB und den §§ 1123, 1124 BGB stehen. Der dort verankerte Gläubigerschutz ist zeitlich unbegrenzt.
- 13
- Wie cc) der Bundesgerichtshof bereits zur Wirkungsdauer der Rückschlagsperre des § 88 InsO ausgeführt hat, darf der Gesetzgeber den durch Art. 14 Abs. 1 GG erfassten Rechtsschutzanspruch des Vollstreckungsgläubigers und seine durch die Zwangsvollstreckung erlangte Rechtsposition nur beschränken , so weit und so lange überwiegende Gründe dies zwingend erfordern (BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - IX ZR 239/98, BGHZ 142, 208, 213 zu § 7 GesO; vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74, Rn. 23 mwN). Das gilt auch für die Rechtsfolge des § 114 Abs. 3 InsO.
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- Gesetzeszweck und verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz wirken hier anders als in den Fällen des § 110 InsO. Sie beschränken die Unwirksamkeit von Vorausabtretung und Vorauspfändung auf die Zwecke und die Dauer des Insolvenzverfahrens nebst nachfolgender Restschuldbefreiung (§ 88 InsO Kreft, Festschrift für Gero Fischer, 2008 S. 297, 304 ff). Während die Rechtsfigur einer vorübergehend unwirksamen Zwangssicherungshypothek grundbuchrechtlichen Schwierigkeiten begegnen kann, ist es verfügungsrechtlich ohne weiteres möglich, die Wiederholungswirkung bei der Abtretung oder Pfändung fortlaufender Bezüge, wie sie sich in der Zwangsvollstreckung aus § 832 ZPO ergibt, zeitweilig zu durchbrechen. Die Nutzung dieser Möglichkeit ist nach dem Gesetzeszweck und den Anforderungen des grundrechtlichen Eigentumsschutzes zwingend geboten. Der Pfändungspfandgläubiger hätte sonst insbesondere den vom ersten Pfändungsbeschlag begründeten Zeitrang seines Pfändungspfandrechts aufzuopfern, ohne dass die Zwecke des Insolvenzverfahrens oder der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen können und ohne die schon bestehende Sicherheit, dass die weitere Zwangsvollstreckung wegen Erteilung der Restschuldbefreiung sowieso eingestellt werden muss. Schon gar nicht kann ein solcher Rechts- und Rangverlust durch § 114 Abs. 3 InsO bei der Pfändung einer künftigen Altersrente hingenommen werden, deren Leistungsstadium bis zur möglichen Erteilung der Restschuldbefreiung gar nicht sicher erreicht wird, so dass an die Insolvenzgläubiger aus dem Rentenan- spruch des Schuldners ohnehin nichts verteilt werden kann. Dies hat das Beschwerdegericht , wenngleich nur vor dem Hintergrund des § 89 Abs. 2 InsO, richtig erkannt.
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 13.06.2007 - 550 IN 3529/06 -
LG Dresden, Entscheidung vom 04.09.2008 - 5 T 669/07 -
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(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.
(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.
(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.
Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.
(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.
(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.
(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.
(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.
(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.
(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.
(2) Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung der Miete oder Pacht. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.
(3) Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.
(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht.
(2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt.
Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat.
(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.
(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.
(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.
(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.
(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.
(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.
(2) Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung der Miete oder Pacht. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.
(3) Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.
(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.
Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.