Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2016 - IX ZB 67/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:150916BIXZB67.15.0
bei uns veröffentlicht am15.09.2016
vorgehend
Amtsgericht Kassel, 660 IN 16/14, 28.01.2015
Landgericht Kassel, 3 T 118/15, 23.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 67/15
vom
15. September 2016
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung nach einem
Gläubigerantrag ist entbehrlich, wenn der Schuldner bereits anlässlich eines
noch anhängigen Insolvenzeröffnungsantrages eines anderen Gläubigers ordnungsgemäß
belehrt worden ist, sofern dem Schuldner im weiteren Antragsverfahren eine
ausreichende Frist verbleibt, die zur Erreichung der Restschuldbefreiung erforderlichen
Anträge zu stellen.
BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - IX ZB 67/15 - LG Kassel
AG Kassel
ECLI:DE:BGH:2016:150916BIXZB67.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 15. September 2016
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 23. Juli 2015 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die weitere Beteiligte zu 2 stellte am 20. Januar 2014 den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des selbständig tätigen Schuldners zu eröffnen, und begründete diesen Antrag mit nicht titulierten und nicht rechtskräftig titulierten Forderungen gegen den Schuldner. Daraufhin wies das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Möglichkeit hin, als natürliche Person die Restschuldbefreiung zu erreichen. Es belehrte ihn, dass er, wenn er die Restschuldbefreiung anstrebe, "selbst unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, auch einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens … stellen (müsse). … Diesen eigenen Insolvenzantrag müssen Sie mit einem entsprechenden besonderen Antrag auf Erteilung der Rest- schuldbefreiung verbinden. … Sofern Sie die Ihnen gesetzte Frist zur Stellung eines eigenen Antrags ungenutzt verstreichen lassen und sofern das Insolvenzverfahren bzgl. Ihres eigenen Vermögens auf Grund des Antrages des Gläubigers/der Gläubigerin eröffnet sein sollte, ist ein Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung in diesem Verfahren nicht mehr zulässig."
2
Am 11. März 2014 stellte die weitere Beteiligte zu 3 ebenfalls einen Antrag , über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Auch dieser Antrag wurde mit nicht titulierten Forderungen gegen den Schuldner begründet. Eine erneute Belehrung des Schuldners unterblieb.
3
Der Schuldner machte gegen die den Insolvenzanträgen zugrunde liegenden Forderungen Einwendungen geltend. Nach Einholung eines Gutachtens , das unter Berücksichtigung der in beiden Antragsverfahren geltend gemachten Forderungen und der vom Schuldner erhobenen Einwendungen zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gelangte, verband das Insolvenzgericht beide Antragsverfahren, eröffnete am 24. September 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte die weitere Beteiligte zu 1 zur Insolvenzverwalterin. Hiergegen wandte sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde, die am 12. Januar 2015 zurückgewiesen wurde.
4
Am 21. Januar 2015 hat der Schuldner beantragt, ihm Restschuldbefreiung zu erteilen. Das Insolvenzgericht hat diesen Antrag als unzulässig verworfen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.


5
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO aF statthafte Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Schuldner, der die Restschuldbefreiung erreichen wolle, müsse den Antrag auf Restschuldbefreiung mit einem Antrag auf Insolvenzeröffnung verbinden. Das gelte auch, wenn ein Gläubiger einen Insolvenzeröffnungsantrag stelle. Ein Schuldner könne sich nicht gegen einen Fremdantrag mit der Begründung wehren, ein Eröffnungsgrund liege nicht vor, und erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahren und rechtskräftiger Entscheidung über sein Rechtsmittel einen isolierten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen. Der Schuldner müsse sich entscheiden , ob er Einwendungen gegen den Fremdantrag erhebe oder sich ihm anschließe , um die Restschuldbefreiung zu erreichen. Unerheblich sei dabei, ob die Forderungen der Gläubiger tituliert seien oder nicht. Der Schuldner müsse allerdings ordnungsgemäß durch das Insolvenzgericht belehrt werden. Dies sei hinsichtlich des ersten Insolvenzeröffnungsantrags der weiteren Beteiligten zu 2 geschehen. Dass hinsichtlich des zweiten Insolvenzeröffnungsantrages durch die weitere Beteiligte zu 3 eine Belehrung nicht erfolgt sei, sei im Hinblick auf die im ersten Antragsverfahren erteilte Belehrung unschädlich.
7
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
8
a) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Die Insolvenzanträge sind vor diesem Stichtag am 20. Januar und 13. März 2014 beim zuständigen Insolvenzgericht eingegangen.

9
b) Dem Schuldner ist es verwehrt, im eröffneten Verfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, zur Erreichung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen , und wenn ihm hierfür eine richterliche Frist gesetzt worden ist, bei der es sich allerdings nicht um eine Ausschlussfrist handelt. Hat das Insolvenzgericht den Schuldner entsprechend belehrt, kann er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers keinen zulässigen Eigenantrag mehr stellen. Damit scheidet auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung aus. Ist ein solcher Hinweis dagegen nicht oder nur unvollständig - etwa ohne die erforderliche Fristsetzung - ergangen, soll der Schuldner nicht aus Rechtsunkenntnis die Chance auf Restschuldbefreiung verlieren. Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts darf dem Schuldner nicht zum Nachteil gereichen. Deswegen ist es in einem solchen Fall ausreichend, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung lediglich einen (isolierten) Antrag auf Restschuldbefreiung stellt (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - IX ZB 3/15, NJW 2016, 327 Rn. 8 mwN).
10
aa) Der Schuldner ist im Zusammenhang mit dem zuerst durch die weitere Beteiligte zu 2 gestellten Insolvenzantrag in diesem Sinne ordnungsgemäß belehrt worden. Aus dem Hinweis des Insolvenzgerichts ergibt sich, dass der Schuldner nur dann in den Genuss der Restschuldbefreiung gelangen kann, wenn er selbst einen Insolvenzeröffnungsantrag stellt und diesen mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbindet. Weiter hat das Insolvenzgericht dem Schuldner eine vierwöchige Frist gesetzt, diese Anträge zu stellen. Es hat in dem Hinweis deutlich gemacht, dass es sich bei dieser Frist um keine Aus- schlussfrist handelt, weil es den Schuldner auf die Möglichkeit hingewiesen hat, die Anträge zu stellen, bis das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf Gläubigerantrag hin eröffnet hat. Ob die vierwöchige Frist zu kurz bemessen war, weil der Schuldner gegen die zugrunde liegenden Forderungen Einwendungen erheben wollte, kann dahin stehen. Denn der Rechtsbeschwerdeführer hat nicht vorgetragen, einen Fristverlängerungsantrag gestellt zu haben, den das Insolvenzgericht nicht berücksichtigt hätte. Im Übrigen lagen zwischen Antragstellung am 20. Januar und am 13. März 2014 und Insolvenzeröffnung am 24. September 2014 acht und sechs Monate, so dass der Schuldner ausreichend Zeit hatte, die Berechtigung der Eröffnungsanträge zu prüfen oder durch seinen Rechtsberater prüfen zu lassen. Der Schuldner hat diese Gelegenheit auch genutzt und umfassend zu den streitgegenständlichen Forderungen vorgetragen.
11
Eine erneute Belehrung des Schuldners nach Eingang des zweiten durch die weitere Beteiligte zu 3 gestellten Eröffnungsantrags bei noch anhängigem ersten Eröffnungsantrag war nicht erforderlich (so auch LG Aachen, ZVI 2012, 105; MünchKomm-InsO/Schmahl/Vuia, 3. Aufl., § 20 Rn. 92; FK-InsO/Ahrens, 8. Aufl., § 287 Rn. 44; Sander in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 20 Rn. 20). Das Insolvenzgericht durfte davon ausgehen, dass dem Rechtsbeschwerdeführer als einem verständigen und gewissenhaften Schuldner, der zudem durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht beraten war, bewusst war, dass der ihm erst sechs Wochen zuvor im ersten Insolvenzantragsverfahren erteilte Hinweis auch für das zweite Antragsverfahren gelten würde, er mithin zur Erlangung der Restschuldbefreiung vor Insolvenzeröffnung aufgrund eines Gläubigerantrags selbst einen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen müsse (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 93/12, NZI 2015, 563 Rn. 13). Denn ihm war aufgrund der Verfahrens- abläufe bekannt, dass das Insolvenzgericht über beide Anträge in einem Beschluss entscheiden würde und deswegen der ihm im ersten Antragsverfahren erteilte Hinweis auch im zweiten Verfahren seine Gültigkeit behielt.
12
Aus den nämlichen Gründen musste das Insolvenzgericht dem Schuldner im zweiten Antragsverfahren keine erneute Frist für einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung setzen. Es musste ihm nur ausreichend Zeit lassen, um die zur Erreichung der Restschuldbefreiung erforderlichen Anträge zu stellen. Dies hat das Insolvenzgericht beachtet, weil es über den Antrag der weiteren Beteiligten zu 3 erst sechs Monate nach Antragstellung entschieden hat und dem Schuldner deswegen zur Antragstellung ausreichend Zeit blieb.
13
bb) An diesem Ergebnis ändert sich nicht deswegen etwas, weil der Schuldner die nicht titulierten und nicht rechtskräftig titulierten Forderungen bestritten hat, wegen derer die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 die Insolvenzanträge gestellt haben. Der Rechtsbeschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen sei, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen, solange er in den Insolvenzantragsverfahren über die Gläubigeranträge deren Zulässigkeit und Begründetheit in Abrede gestellt habe (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 258/03, NZI 2005, 108 aE; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, NZI 2006, 174 Rn. 6; vom 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350 Rn. 6; vom 29. März 2007 - IX ZB 141/06, NZI 2007, 408 Rn. 7; vom 8. November 2007 - IX ZB 201/03, ZInsO 2007, 1275 Rn. 3).
14
Nach Erhalt des Hinweises nach § 20 Abs. 2 InsO muss der Schuldner sich entscheiden, ob er Einwendungen gegen den Gläubigerantrag erheben oder selbst einen Eigenantrag stellen will, wobei es - wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat - keinen Unterschied macht, ob die Forderungen, die den Eröffnungsanträgen zugrunde liegen, tituliert und bestritten waren und ob der Schuldner lediglich seine Zahlungsunfähigkeit in Abrede gestellt hat. Deswegen muss dem Schuldner die vorgenannte angemessene Frist eingeräumt werden, damit er ausreichend Zeit hat, den Rat eines Fachkundigen dazu einzuholen , ob er dem Gläubigerantrag entgegentreten oder sich diesem mit dem Ziel anschließen will, die Restschuldbefreiung zu erlangen. Auf die Verknüpfung von unbedingt gestellten Eigenantrag und Antrag auf Restschuldbefreiung kann nicht verzichtet werden. Sie hat ihren Sinn darin, dass der Schuldner in seinem Eigenantrag den Eröffnungsgrund einräumt und sich bereit erklärt, sein verbleibendes Vermögen den Gläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedigung zur Verfügung zu stellen (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, NZI 2010, 441 Rn. 9; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14, NZI 2015, 79 Rn. 13).
15
cc) Allerdings hat das Insolvenzgericht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Schuldner nicht das Insolvenzgutachten und die Empfehlung der Gutachterin, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, weil der Schuldner zahlungsunfähig sei und die Verfahrenskosten gedeckt seien, zur Kenntnis gebracht. Mithin hat es ihm die Möglichkeit genommen, sich vor Insolvenzeröffnung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen. Damit hat das Insolvenzgericht den Schuldner in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG); auf diesem Gehörsverstoß beruht aber weder die Insolvenzeröffnung noch die Verwerfung seines nach Rechtskraft der Insolvenzeröffnung gestellten Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung.
16
Der Schuldner hatte in dem Verfahren der Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss Gelegenheit, zu dem Gutachten und den Empfehlungen der Gutachterin Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit hat der Rechtsbeschwerdeführer in seiner umfangreichen Beschwerdeschrift Gebrauch gemacht. Seine Einwendungen wurden von dem Beschwerdegericht berücksichtigt. Einen Eigenantrag hat er aber auch in diesem Verfahrensabschnitt nicht gestellt. Schon deswegen hat sich der Gehörsverstoß nicht ausgewirkt. Keinesfalls durfte er die Entscheidung des Beschwerdegerichts über sein Rechtsmittel gegen den Eröffnungsbeschluss abwarten, bis er den Antrag auf Restschuldbefreiung stellte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14, NZI 2015, 79 Rn. 13).
17
dd) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 4 InsO, § 233 ZPO war dem Schuldner nicht zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Stellung eines Eigenantrags ist schon deswegen unzulässig, weil bei der Versäumung einer richterlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach diesen Vorschriften nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 88/03, nv; vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 112/08, NZI 2009, 120 Rn. 10).
18
ee) Die danach auch hier eingreifende Sperrwirkung des nur auf Gläubigerantrag eröffneten Insolvenzverfahrens ist für den - ordnungsgemäß belehrten - Schuldner auch nicht unverhältnismäßig. Die von der Rechtsbeschwerdebegründung angesprochene Rechtsprechung des Senats zu § 290 InsO (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, NZI 2011, 114 Rn. 6; vom 20. Juni 2013 - IX ZB 208/11, NZI 2013, 940 Rn. 3; vom 18. Juni 2015 - IX ZB 86/12, NZI 2015, 807 Rn. 18) ist nicht einschlägig. Der Rechtsbeschwerdeführer hat sich nach ordnungsgemäßer Belehrung entschieden, kei- nen Eigenantrag verbunden mit einem Restschuldbefreiungsantrag zu stellen. Die weiter von der Rechtsbeschwerde angesprochene Frage, ob ein in einem früheren Insolvenzverfahren ordnungsgemäß belehrter Schuldner, der den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht (rechtzeitig) gestellt hat, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens einen erneuten Restschuldbefreiungsantrag stellen kann oder ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Antrag zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 287 Rn. 18c), stellt sich vorliegend noch nicht (vgl. zu § 287a ZPO nF und der Rechtsprechung des Senats zu den Sperrfristen Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl., Rn. 664, 670 ff).
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 28.01.2015 - 660 IN 16/14 -
LG Kassel, Entscheidung vom 23.07.2015 - 3 T 118/15 -

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(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzverfahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzordnung in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung, die vor diesem Datum beantragt worden sind, sind auch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung anzuwenden. § 63 Absatz 3 und § 65 der Insolvenzordnung in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind auf Insolvenzverfahren, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind, anzuwenden.

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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Schuldner verwehrt, im eröffneten Verfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, zur Erreichung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, und wenn ihm hierfür eine richterliche Frist gesetzt worden ist, bei der es sich allerdings nicht um eine Ausschlussfrist handelt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 14 ff; vom 25. September 2008 - IX ZB 1/08, ZInsO 2008, 1138 Rn. 6 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171 Rn. 6; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14, ZInsO 2015, 90 Rn. 8; vom 9. Juli 2015 - IX ZB 68/14, ZInsO 2015, 1734 Rn. 20). Hat das Insolvenzgericht den Schuldner entsprechend belehrt, kann er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers keinen zulässigen Eigenantrag mehr stellen. Damit scheidet auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung aus. Ist ein solcher Hinweis dagegen nicht oder nur unvollständig - etwa ohne die erforderliche Fristsetzung - ergangen, soll der Schuldner nicht aus Rechtsunkenntnis die Chance auf Restschuldbefreiung verlieren. Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts darf dem Schuldner nicht zum Nachteil gereichen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015, aaO Rn. 20 mwN). Deswegen ist es in einem solchen Fall ausreichend, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung lediglich einen (isolierten) Antrag auf Restschuldbefreiung stellt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015, aaO).
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Dass der am 23. Februar 2011 erteilte Hinweis nicht ausdrücklich die aufgrund einer Nichtdurchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens drohende Rücknahmefiktion mit dem Verlust der Möglichkeit auf Erteilung der Restschuldbefreiung verknüpft, steht der Wirksamkeit der dem Schuldner erteilten Belehrung nicht entgegen. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zu dem am 11. November 2010 erteilten Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO ist regelmäßig davon auszugehen, dass einem verständigen und gewissenhaften Schuldner der Beweggrund für die überdies erst am 16. Januar 2011 erfolgte Stellung des Eigenantrags, nämlich die erstrebte Restschuldbefreiung, bewusst ist. Dem Schuldner ist hierbei entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde zuzumuten , auch vorangegangene gerichtliche Hinweise (erneut) heranzuziehen.
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1. Nach § 14 InsO ist der Antrag eines Gläubigers zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Soll der Insolvenzgrund allein aus einer Forderung dieses Gläubigers hergeleitet werden, reicht ihre Glaubhaftmachung nicht aus. Das Insolvenzverfahren darf nur dann eröffnet werden, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 mit Nachweisen der früheren Rechtsprechung; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453 f; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v. 29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226). Der antragstellende Gläubiger ist auf den Prozessweg zu verweisen, wenn seine Forderung nicht vollstreckbar ist und ihre tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig ausfällt (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO; v. 29. Juni 2004, aaO S. 1454; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350; v. 29. März 2007, aaO S. 1226 f). Von diesen Rechtssätzen ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen , weil es die hier streitige Fälligkeit der nicht vollstreckbaren Gläubigerforderung in freier tatrichterlicher Überzeugung (§ 286 ZPO) festgestellt hat.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

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b) Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Schuldner aufgrund eines Hinweises nach § 20 Abs. 2 InsO vor die Wahl gestellt wird, entweder seine Einwendungen gegen den Gläubigerantrag zu verfolgen oder selbst einen Eigenantrag zu stellen (vgl. zu dem Hinweis BGHZ 162, 181, 183 ff; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008, aaO S. 925 Rn. 15 ff; v. 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171, 1172 Rn. 6). Der Schuldner muss sich eindeutig entscheiden, ob er es auf die Entscheidung über den Antrag des Gläubigers ankommen lässt oder ob er von der Möglichkeit eines Eigenantrags Gebrauch macht. Im Hinblick darauf hat der Senat es abgelehnt, die knapp bemessene Ausschlussfrist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO auf den Eigenantrag zu übertragen. Dem Schuldner soll durch eine angemessene richterliche Frist, die im Bedarfsfall noch verlängert werden kann, ausreichend Zeit gegeben werden, den Rat eines Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers dazu einzuholen, ob er dem Gläubigerantrag ent- gegentreten oder sich diesem anschließen will, um Restschuldbefreiung zu erlangen (BGHZ 162, 181, 185 f). Wenn der Schuldner den Eigenantrag hilfsweise stellen könnte, wäre er dieses Entscheidungsdrucks enthoben und es hätte für die Einräumung einer längeren Frist keine Notwendigkeit bestanden. Zu berücksichtigen ist weiterhin die vom Gesetz vorgesehene Verknüpfung zwischen dem Eigeninsolvenzantrag und dem Restschuldbefreiungsantrag. Diese hat ihren Sinn darin, dass der Schuldner in seinem Eigenantrag den Eröffnungsgrund einräumt und sich bereit erklärt, sein verbleibendes Vermögen den Gläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedigung zur Verfügung zu stellen (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, ZInsO 2004, 974, 975 r. Sp.). Der Schuldner, der nur hilfsweise einen Eigenantrag stellt, räumt gerade nicht den Eröffnungsgrund ein.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

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c) Der Schuldner kann sich auch nicht darauf berufen, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen sei, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen, solange er im Insolvenzantragsverfahren über den Gläubigerantrag dessen Zulässigkeit und Begründetheit in Abrede gestellt habe. Nach Erhalt des Hinweises nach § 20 Abs. 2 InsO muss der Schuldner sich entscheiden, ob er Einwendungen gegen den Gläubigerantrag erheben oder selbst einen Eigenantrag stellen will. Des- wegen muss dem Schuldner eine angemessene richterliche Frist eingeräumt werden, die im Bedarfsfall noch verlängert werden kann, damit dieser ausreichend Zeit hat, den Rat eines Fachkundigen dazu einzuholen, ob er dem Gläubigerantrag entgegentreten oder sich diesem anschließen will, um Restschuldbefreiung zu erlangen. Die vom Gesetz vorgesehene Verknüpfung zwischen dem Eigeninsolvenzantrag und dem Restschuldbefreiungsantrag hat ihren Sinn darin, dass der Schuldner in seinem Eigenantrag den Eröffnungsgrund einräumt und sich bereit erklärt, sein verbleibendes Vermögen den Gläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedigung zur Verfügung zu stellen. Deswegen ist es einem Schuldner verwehrt, sich gegen den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verteidigen und nur hilfsweise für den Fall, dass das Insolvenzgericht den Antrag des Gläubigers für zulässig und begründet hält, einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, NZI 2010, 441 Rn. 9). Ebenso wenig darf ein Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auf Gläubigerantrag hin abwarten, um dann im Beschwerdeverfahren erstmals den Eigenantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

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3. Zwar führt das Beschwerdegericht mit Recht aus, die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO sei als gesetzliche Frist nicht verlängerbar und es komme auch keine Wiedereinsetzung in Betracht, weil es sich weder um eine Notfrist noch um eine andere Frist im Sinne des § 233 ZPO handele (BGHZ 162, 181, 185; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 287 Rn. 19). Hierauf kommt es aber nicht an, weil das Insolvenzgericht dem Schuldner nicht die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO hätte setzen dürfen und seine Belehrung über die Folgen des Fristablaufs fehlerhaft war. Vielmehr hätte es ihn entsprechend § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO zur Ergänzung seiner Unterlagen auffordern und auf die Monatsfrist des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinweisen müssen (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 287 Rn. 19).

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

6
b) Das Beschwerdegericht hat jedoch die Prüfung versäumt, ob die Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig ist (vgl. dazu allgemein BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009, aaO Rn. 18). Holt der Schuldner im Regelinsolvenzverfahren von sich aus eine gebotene, aber zunächst von ihm unterlassene Auskunftserteilung nach, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt ist, beeinträchtigt seine Obliegenheitsverletzung letztlich die Gläubigerinteressen nicht. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist dann in der Regel unverhältnismäßig (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982; v. 17. September 2009 - IX ZB 284/08, ZInsO 2009, 1954 Rn. 9 und 11; v. 18. Februar 2010 - IX ZB 211/09, WM 2010, 718 Rn. 6). Die Möglichkeit einer solchen "Heilung" ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht auf den Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt. Diese Einschränkung gilt nur im Verbraucherinsolvenzverfahren, weil dort schon für das der Verfahrenseröffnung vorangehende Schuldenbereinigungsverfahren richtige und vollständige Angaben des Schuldners erforderlich sind (BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 7; BayObLG NZI 2002, 392).
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2. Das Beschwerdegericht hat auch nicht die von der Rechtsprechung geforderte Prüfung versäumt, ob die Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig ist. Allerdings führen ganz geringfügige Pflichtverletzungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung. Dies wird regelmäßig dann angenommen, wenn der Schuldner die unterlassene Auskunft von sich aus nachholt, bevor sein Fehlverhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 5). Der Schuldner hat die Sachverhalte, wegen derer ihm die Restschuldbefreiung versagt worden ist, jedoch nicht selbst offenbart. Die Existenz der Lebensversicherungen hat der Insolvenzverwalter selbst ermittelt, das Bankschließfach wurde dem Insolvenzverwalter durch den Hinweis eines Insolvenzgläubigers bekannt (vgl. BGH, aaO Rn. 7). Damit scheidet eine Heilung des Verstoßes aus, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein wirksamer Versagungsantrag gestellt war (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - IX ZB 99/09, ZInsO 2011, 447 Rn. 2; vom 10. März 2011 - IX ZB 198/09, nv Rn. 3).