Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2007 - IX ZB 201/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 56.836,74 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 vom 25. November 2002 ist am 24. Mai 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Fälligkeit der Kreditrückzahlung an die Gläubigerin, welche die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin begründe, sei zu seiner vollen Überzeugung festgestellt. Zwar seien die Parteien einig gewesen, dass der Kredit aus Verkaufserlösen der mo- dernisierend instandgesetzten Wohnungen zurückgezahlt werden sollte. Dies habe aber nur für die Art und Weise der Tilgung, nicht für die bestimmte Laufzeit des Kredits Bedeutung haben sollen. Hinsichtlich der Vertragsdauer sei es bei der schriftlich vereinbarten Befristung bis zum 31. August 2002 geblieben. Ob die Gläubigerin zur Verlängerung des Kreditverhältnisses verpflichtet gewesen sei, könne dahinstehen, weil die Schuldnerin jedenfalls nicht um eine Verlängerung nachgesucht, sondern sich stattdessen um eine Umschuldung bemüht habe. In ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Rechtsschutzziel , den Eröffnungsbeschluss aufheben zu lassen, weiter.
II.
- 2
- Rechtsbeschwerde Die ist unzulässig, weil Gründe für eine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
- 3
- 1. Nach § 14 InsO ist der Antrag eines Gläubigers zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Soll der Insolvenzgrund allein aus einer Forderung dieses Gläubigers hergeleitet werden, reicht ihre Glaubhaftmachung nicht aus. Das Insolvenzverfahren darf nur dann eröffnet werden, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 mit Nachweisen der früheren Rechtsprechung; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453 f; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v. 29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226). Der antragstellende Gläubiger ist auf den Prozessweg zu verweisen, wenn seine Forderung nicht vollstreckbar ist und ihre tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig ausfällt (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO; v. 29. Juni 2004, aaO S. 1454; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350; v. 29. März 2007, aaO S. 1226 f). Von diesen Rechtssätzen ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen , weil es die hier streitige Fälligkeit der nicht vollstreckbaren Gläubigerforderung in freier tatrichterlicher Überzeugung (§ 286 ZPO) festgestellt hat.
- 4
- 2. Die Schuldnerin hat die Fälligkeit ihrer Kreditverbindlichkeit gegenüber der antragstellenden Gläubigerin schon nicht in erheblicher Weise bestritten. Auch das entsprechende Vorbringen ihrer Rechtsbeschwerde geht ins Leere. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Schuldnerin bereits bei Eingang des Eröffnungsantrags der weiteren Beteiligten zu 2 am 26. November 2002 infolge der Kreditfälligkeit zahlungsunfähig war, sondern erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt den Eröffnungsgrund im Zeitpunkt dieser hier am 24. Mai 2003 ergangenen Entscheidung voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, ZIP 2006, 1957, 1958 f, z.V.b. in BGHZ 169, 17 ff). Es würde offensichtlich jeder Grundlage entbehren, wenn die Schuldnerin behaupten wollte , auch zu diesem Zeitpunkt seien die mit letzter Zahlungsfrist bis Ende September 2002 zurückgeforderten Kreditmittel noch nicht fällig gewesen. Im Eröffnungszeitpunkt wäre auch eine hierdurch in Gang gesetzte ordentliche Kündigungsfrist gemäß Art. 229 § 5 EGBGB, § 609 Abs. 2 BGB a.F. längst abgelaufen gewesen. Die Schuldnerin macht selbst nicht geltend, dass ihre berechtigten Interessen einer Rückforderung des Kredits noch im Eröffnungszeitpunkt entgegengestanden hätten.
III.
- 5
- Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 38 Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 30, 47) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390). Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens (ebenso jetzt § 58 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG vom 5. Mai 2004). Im nicht abgeschlossenen Verfahren ist der Wert der Masse zu schätzen. Sie ergibt sich hier aus dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 18. August 2003, in welchem vorläufig und schätzweise eine freie Masse von 56.836,74 € ausgewiesen worden ist.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Eutin, Entscheidung vom 20.05.2003 - 3 IN 438/02 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 29.07.2003 - 7 T 277/03 -
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Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.
(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.
Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.
Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.
(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.
(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.
(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.
(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.
(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.
(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.