Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2010 - IX ZB 110/09

bei uns veröffentlicht am11.03.2010
vorgehend
Amtsgericht Köln, 75 IN 113/08, 26.11.2008
Landgericht Köln, 1 T 106/09, 04.05.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 110/09
vom
11. März 2010
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Einem Schuldner ist es verwehrt, sich gegen den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens hauptsächlich mit dem Einwand zu verteidigen, der
Antrag sei unzulässig oder unbegründet, und nur hilfsweise für den Fall, dass das
Insolvenzgericht den Antrag des Gläubigers für zulässig und begründet hält, einen
eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu
stellen.
BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09 - LG Köln
AG Köln
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 11. März 2010

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Mai 2009 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
Die weitere Beteiligte zu 1 (Gläubigerin) stellte am 7. März 2008 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. In der schriftlichen Anhörung zu diesem Antrag wies das Insolvenzgericht den Schuldner mit Verfügung vom 13. März 2008 auf die Möglichkeit hin, binnen drei Wochen ab Zustellung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Der Schuldner reagierte mit Schreiben vom 29. März 2008, in dem er das Vorliegen eines Insolvenzgrundes bestritt und im Übrigen Folgendes ausführte: "Vorsorglich stelle ich Antrag auf Restschuldbefreiung. Für den Fall, dass das Gericht den Antrag für begründet erachtet, stelle ich einen eigenen Insolvenzantrag. In meinem Fall handelt es sich, wenn es überhaupt ein Fall ist, um eine Verbraucherinsolvenz. Deshalb bitte ich um Zusendung des besonderen Merkblattes. Da ich weniger als 20 Gläubiger habe und als Angestellter arbeite, erfülle ich die Voraussetzungen von § 304 InsO. Deshalb bitte ich ggf. um Aussetzung des Verfahrens gemäß § 306 I InsO."
2
Im weiteren Verlauf des Eröffnungsverfahrens holte das Insolvenzgericht ein Gutachten zu den Eröffnungsvoraussetzungen ein. Der Sachverständige kam hierin zu dem Ergebnis, dass Zahlungsunfähigkeit vorliege und aufgrund der Einzahlung eines Verfahrenskostenvorschusses durch die weitere Beteiligte zu 1 die Verfahrenseröffnung erfolgen könne. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 übersandte das Insolvenzgericht das Gutachten dem Schuldner. Im Übersendungsschreiben wies es darauf hin, dass zwar nach dem Ergebnis des Gutachtens ein Eröffnungsgrund vorliege, eine Eröffnung aber nur im Fall der Einzahlung des Kostenvorschusses erfolge. Einige Tage später teilte der Sachverständige dem Gericht mit, dass der Kostenvorschuss schon am 14. Oktober 2008 eingezahlt worden sei. Mit Beschluss vom 26. November 2008 hat das Insolvenzgericht das Verfahren auf Antrag der Gläubigerin eröffnet. Im Eröffnungsbeschluss hat es festgestellt, dass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht vorliege.
3
sofortige Eine Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss , in der er auf seinen früher vorsorglich gestellten Restschuldbefreiungsantrag und den dort bedingt gestellten Eigenantrag hingewiesen hat, hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine Anträge auf Aussetzung des eröffneten Verfahrens zur Durchführung eines Eigenantragsverfahrens und Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung weiter.

II.

4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Eine Aussetzung des Verfahrens , um dem Schuldner Gelegenheit zu geben, einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen, kommt nicht in Betracht.
5
1. Das Beschwerdegericht meint, der Schuldner habe keinen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, weil er auf den Hinweis des Insolvenzgerichts nach § 20 Abs. 2 InsO in erster Linie beantragt habe, den Gläubigerantrag abzuweisen, nur "vorsorglich" einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt habe und einen eigenen Insolvenzantrag nur für den Fall, dass das Gericht den Antrag für begründet erachte. Ein nur bedingter oder befristeter Insolvenzantrag sei unzulässig. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Gläubiger den Antrag von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder der Schuldner ihn von der Stundung der Verfahrenskosten abhängig mache. Da ein zulässiger Eigenantrag Sachentscheidungsvoraussetzung für einen zulässigen Restschuldbefreiungsantrag sei, müsse der nur vorsorglich gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung als unzulässig angesehen werden.
6
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
7
a) Als Prozesshandlungen sind Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich bedingungsfeindlich (BGHZ 167, 190, 194 Rn. 12; OLG Köln ZIP 2000, 2031, 2033; Graf-Schlicker/ Fuchs, InsO 2. Aufl. § 13 Rn. 2; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 13 Rn. 4; HmbKomm-InsO/Wehr, 3. Aufl. § 13 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 13 Rn. 77; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 13 Rn. 71; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 13 Rn. 7). Zwar gilt auch für Insolvenzanträge die weitere auf Prozesshandlungen allgemein anzuwendende Regel (vgl. BGHZ 132, 390, 398; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516, 1521; v. 25. Februar 2003 - IX ZR 240/00, NJW-RR 2003, 1145, 1146; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 253 Rn. 1; Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO § 253 Rn. 2; HkZPO /Saenger, 3. Aufl. § 253 Rn. 4), dass sie an eine bloße innerprozessuale Bedingung geknüpft werden und deshalb hilfsweise für den Fall zur Entscheidung gestellt werden können, dass ein bestimmtes innerprozessuales Ereignis eintritt (OLG Köln aaO; Graf-Schlicker/Fuchs, aaO; HK-InsO/Kirchhof aaO; Pape, aaO Rn. 71b). Von einer solchen bloß innerprozessualen Bedingung, die etwa vorliegt, wenn der Antrag auf Verfahrenseröffnung an die Stundungsbewilligung geknüpft wird, ist aber nicht auszugehen, wenn der Schuldner den mit einem Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Restschuldbefreiungsantrag nur hilfsweise für den Fall stellt, dass das Insolvenzgericht den Antrag eines Gläubigers für zulässig und begründet hält. Ein Vorrangverhältnis , wie es innerhalb eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses bei einer eventuellen Klagehäufung dann als unbedenklich angesehen wird, wenn die Antragstellung vom Ergebnis der Sachentscheidung des Gerichts über den Hauptanspruch abhängig sein soll (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 1984 - VIII ZR 18/83, NJW 1984, 2937, 2938), kommt zwischen verschiedenen Insolvenzanträgen nicht in Betracht. Der Schuldner muss sich deshalb entscheiden, ob er dem Gläubigerantrag entgegentritt oder ob er sich dessen Antrag mit einem eigenen unbedingten Antrag anschließt. Er kann nicht in erster Linie geltend machen, gar nicht insolvent zu sein, und nur hilfsweise, für den Fall, dass das Insolvenzgericht die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens feststellt, einen eigenen Insolvenzantrag stellen. Es ist widersprüchlich und stellt keine bloße innerprozessuale Verknüpfung dar, wenn der Schuldner auf den Gläubigerantrag einwendet, ein Insolvenzgrund liege nicht vor, in zweiter Linie jedoch einen eigenen Antrag stellt, mit dem er vorträgt, ein Eröffnungsgrund sei doch gegeben, sofern das Insolvenzgericht den Gläubigerantrag für begründet erachte.
8
Über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners kann nur einheitlich entschieden werden; die Grundsätze des prozessualen Vorrangs sind nicht anwendbar (Pape EWiR 2001, 537, 538 gegen OLG Köln aaO). Mehrere gleichzeitig anhängige Insolvenzanträge sind spätestens mit Verfahrenseröffnung miteinander zu verbinden (HmbKomm-InsO/ Wehr, aaO § 13 Rn. 18; Pape in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 13 Rn. 78); geschieht dies nicht, sind die übrigen Anträge, auf die keine Eröffnung erfolgt ist, für erledigt zu erklären (Uhlenbruck, aaO § 13 Rn. 74). Anträge, über die mangels Verbindung nicht entschieden worden ist, werden unzulässig (BGHZ 162, 181, 186; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 8).
9
b) Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Schuldner aufgrund eines Hinweises nach § 20 Abs. 2 InsO vor die Wahl gestellt wird, entweder seine Einwendungen gegen den Gläubigerantrag zu verfolgen oder selbst einen Eigenantrag zu stellen (vgl. zu dem Hinweis BGHZ 162, 181, 183 ff; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008, aaO S. 925 Rn. 15 ff; v. 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171, 1172 Rn. 6). Der Schuldner muss sich eindeutig entscheiden, ob er es auf die Entscheidung über den Antrag des Gläubigers ankommen lässt oder ob er von der Möglichkeit eines Eigenantrags Gebrauch macht. Im Hinblick darauf hat der Senat es abgelehnt, die knapp bemessene Ausschlussfrist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO auf den Eigenantrag zu übertragen. Dem Schuldner soll durch eine angemessene richterliche Frist, die im Bedarfsfall noch verlängert werden kann, ausreichend Zeit gegeben werden, den Rat eines Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers dazu einzuholen, ob er dem Gläubigerantrag ent- gegentreten oder sich diesem anschließen will, um Restschuldbefreiung zu erlangen (BGHZ 162, 181, 185 f). Wenn der Schuldner den Eigenantrag hilfsweise stellen könnte, wäre er dieses Entscheidungsdrucks enthoben und es hätte für die Einräumung einer längeren Frist keine Notwendigkeit bestanden. Zu berücksichtigen ist weiterhin die vom Gesetz vorgesehene Verknüpfung zwischen dem Eigeninsolvenzantrag und dem Restschuldbefreiungsantrag. Diese hat ihren Sinn darin, dass der Schuldner in seinem Eigenantrag den Eröffnungsgrund einräumt und sich bereit erklärt, sein verbleibendes Vermögen den Gläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedigung zur Verfügung zu stellen (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, ZInsO 2004, 974, 975 r. Sp.). Der Schuldner, der nur hilfsweise einen Eigenantrag stellt, räumt gerade nicht den Eröffnungsgrund ein.
10
c) Hier erfüllten die Erklärungen des Schuldners in dem Schreiben vom 29. März 2008 nicht die Voraussetzungen eines unbedingt gestellten Insolvenzantrags. Er ließ ausdrücklich offen, ob die Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren gegeben waren. Das Insolvenzgericht hat im Eröffnungsbeschluss mit Recht festgestellt, ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung liege nicht vor. Weiterer gerichtlicher Hinweise bedurfte es - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht, weil der Schuldner bereits unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, keinen unbedingten Insolvenzantrag stellen zu wollen. Den Hinweis auf die bevorstehende Verfahrenseröffnung auf Antrag des Gläubigers erhielt der Schuldner, der zu diesem Zeitpunkt noch mit einem Eigenantrag hätte reagieren können (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008, aaO S. 925 Rn. 18), mit der Übersendung des Gutachtens.
11
2. Eine Aussetzung des Verfahrens, um dem Schuldner Gelegenheit zu geben, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers einen Eigenantrag zu stellen, kam aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Zum einen kann nach Verfahrenseröffnung kein zulässiger Eröffnungsantrag mehr gestellt werden (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2005 - IX ZB 189/03, NZI 2004, 444; v. 3. Juli 2008 aaO S. 924 Rn. 8). Zum anderen sind die Vorschriften über die Aussetzung im Insolvenzverfahren unanwendbar (BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642; v. 14. Januar 2010 - IX ZB 72/08; MünchKommInsO /Ganter, aaO § 4 Rn. 15; I. Pape/Uhlenbruck, aaO § 4 Rn. 2). Auch für die Anwendung des § 306 Abs. 1 Satz 1 InsO war nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Raum mehr.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 26.11.2008 - 75 IN 113/08 -
LG Köln, Entscheidung vom 04.05.2009 - 1 T 106/09 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

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Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

Insolvenzordnung - InsO | § 287 Antrag des Schuldners


(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß §

Insolvenzordnung - InsO | § 34 Rechtsmittel


(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldne

Insolvenzordnung - InsO | § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung


(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 S

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(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Gesc

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Insolvenzordnung - InsO | § 306 Ruhen des Verfahrens


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(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden

1.
die höchsten Forderungen,
2.
die höchsten gesicherten Forderungen,
3.
die Forderungen der Finanzverwaltung,
4.
die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
5.
die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn
1.
der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
2.
der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder
3.
die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden

1.
die höchsten Forderungen,
2.
die höchsten gesicherten Forderungen,
3.
die Forderungen der Finanzverwaltung,
4.
die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
5.
die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn
1.
der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
2.
der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder
3.
die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

8
Ist bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig (BGHZ 162, 181, 186). Die Antragsteller haben kein rechtlich zu schützendes Interesse. Das gilt sowohl für Gläubiger- als auch für Eigenanträge.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

6
3. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist nicht deshalb unzulässig, weil es an einem zulässigen, insbesondere rechtzeitig gestellten Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlte. Ein solcher Eigenantrag ist regelmäßig nicht nur im Verbraucherinsolvenzverfahren, sondern auch im Regelinsolvenzverfahren Voraussetzung für die Gewährung von Restschuldbefreiung (BGHZ 162, 181, 183 m.w.N.). Liegt ein Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung vor, ist der Schuldner deshalb nach § 20 Abs. 2 InsO darauf hinzuweisen, dass er zur Erlangung der Restschuldbefreiung auch einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss (BGH aaO S. 184). Hierfür ist ihm eine angemessene richterliche Frist zu setzen, die in der Regel nicht mehr als vier Wochen ab Zustellung der Verfügung betragen sollte (BGH aaO S. 185 f). Diese Frist ist keine Ausschlussfrist; § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt insoweit nicht. Vielmehr kann der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung auch nach Ablauf dieser Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gestellt werden (BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZIP 2008, 1976, 1977, Rn. 14-18). Da das Insolvenzverfahren hier erst lange nach Eingang des Eigenantrags des Schuldners eröffnet wurde, bestehen gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 72/08
vom
14. Januar 2010
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 14. Januar 2010

beschlossen:
Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17. März 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
1. Einer Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin das Ruhen des Verfahrens beantragt hat. Die Vorschrift über das Ruhen des Verfahrens (§ 251 ZPO) ist im grundsätzlich eilbedürftigen, auf eine rasche Befriedigung der Gläubiger angelegten Insolvenzverfahren und damit auch im Verfahren über eine insolvenzrechtliche Rechtsbeschwerde nicht anwendbar (MünchKomm -InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 15; Jaeger/Gerhardt, InsO § 4 Rn. 57; HKInsO /Kirchhof, 5. Aufl. § 4 Rn. 25; HmbKomm-InsO/Rüther, 3. Aufl. § 4 Rn. 57). Im Übrigen hat die weitere Beteiligte zu 1, die als Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat, als Rechtsbeschwerdegegnerin dem Antrag nicht zugestimmt.
2
2. Dem weiteren Beteiligten zu 2 kann nach § 4 InsO in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil er im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine eigenen Rechte verfolgen kann. Im Ausgangspunkt kann Prozesskostenhilfe nur der "Partei" gewährt werden (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Begriff ist zwar weit auszulegen (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 114 Rn. 2); es ist deshalb anerkannt, dass die Vorschrift auch Antragsteller, Antragsgegner sowie die Streithelfer der Parteien erfasst. Der weitere Beteiligte zu 2 gehört im Streitfall als Insolvenzverwalter indes nicht zu diesem Personenkreis (vgl. MünchKommInsO /Ganter, aaO § 4 Rn. 21; Jaeger/Gerhardt, aaO § 4 Rn. 48). Er ist nicht berechtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 13 Abs. 1 InsO). Auch ein Beschwerderecht räumt ihm die Insolvenzordnung im Zusammenhang mit der Verfahrenseröffnung nicht ein (BGH, Beschl. v. 8. März 2007 - IX ZB 163/06, ZIP 2007, 792).
3
3. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 34 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
4
a) Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Frage, ob eine nach dem Ausscheiden ihres vorletzten Gesellschafters erloschene, aber noch im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft nach dem Rechtsgedanken des § 15 HGB weiterhin insolvenzfähig ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, weil das Beschwerdegericht den Austritt der Gesellschafter aus der KG ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler als unwirksam nach § 117 BGB beurteilt hat; seine Rechtsauffassung zu § 15 HGB war daher nicht entscheidungserheblich.
5
b) Auch die Ausführungen des Beschwerdegerichts zum rechtlichen Interesse der weiteren Beteiligten zu 1 an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 1 InsO) begründen nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Dass die Vorinstanzen den zugrunde liegenden Sachverhalt insoweit anders subsumiert haben als der zuständige Abteilungsrichter im Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen des L. N. , berührt nicht die Einheitlichkeit der Rechtsprechung i.S.v. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BGH, Beschl. v. 16. September 2003 - XI ZR 238/02, NJW 2004, 1167).
6
c) Dahinstehen kann schließlich, ob das Beschwerdegericht die Forderung der U. GmbH gegen die Schuldnerin bei der Beurteilung des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit trotz der Erklärung des "Generalbevollmächtigten" der U. GmbH betreffend eine angebliche Stundung dieser Forderung berücksichtigen durfte. Denn die Beurteilung des Beschwerdegerichts zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin wird bereits durch die unstreitig bestehende Umsatzsteuerforderung des Finanzamts G. getragen. Die von der Rechtsbeschwerde insoweit gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 13.02.2007 - 92 IN 9/07 -
LG Aachen, Entscheidung vom 17.03.2008 - 6 T 64/07 u. 6 T 104/07 -

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. Dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten. Das Gericht ordnet nach Anhörung des Schuldners die Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag an, wenn nach seiner freien Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird.

(2) Absatz 1 steht der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen. Ruht das Verfahren, so hat der Schuldner in der für die Zustellung erforderlichen Zahl Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht nachzureichen. § 305 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens, so hat das Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die Eröffnung dem Schuldner Gelegenheit zu geben, ebenfalls einen Antrag zu stellen. Stellt der Schuldner einen Antrag, so gilt Absatz 1 auch für den Antrag des Gläubigers. In diesem Fall hat der Schuldner zunächst eine außergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 zu versuchen.