Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2019 - IX ZB 23/19

bei uns veröffentlicht am19.09.2019
vorgehend
Amtsgericht Neuruppin, 15 IK 441/15, 15.01.2019
Landgericht Neuruppin, 4 T 67/19, 16.04.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 23/19
vom
19. September 2019
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Schuldner kann den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung wirksam außerhalb der
Dreijahresfrist stellen.
Zur Glaubhaftmachung der Verkürzungstatbestände kann die Bezugnahme auf Berichte
des Insolvenzverwalters ausreichen.
Bei der Berechnung des Geldbetrages, welcher dem Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren
zufließen muss, sind die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten
zum Stichtag zu berücksichtigen.
Die Mindestbefriedigungsquote muss innerhalb von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung
an den Insolvenzverwalter gezahlt worden sein.
Weder der Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht müssen den Schuldner von Amts
wegen auf die Möglichkeit der Antragstellung und die Höhe des Fehlbetrages hinweisen,
dessen rechtzeitige Zahlung zu einer vorzeitigen Restschuldbefreiung führen würde.
BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - IX ZB 23/19 - LG Neuruppin
AG Neuruppin
ECLI:DE:BGH:2019:190919BIXZB23.19.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Grupp als Vorsitzenden , die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Röhl
am 19. September 2019
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 16. April 2019 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Auf Antrag der als Verwaltungsangestellte tätigen Schuldnerin vom 4. August 2015 eröffnete das Insolvenzgericht am 3. September 2015 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen. Das Insolvenzverfahren dauert noch an. Im Prüfungstermin vom 30. November 2015 wurden Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von 17.469,64 € zur Tabelle festgestellt. Bis zum 3. September 2018 vereinnahmte die Insolvenzverwalterin zugunsten der Masse 15.182,30 €. Bis zu diesem Zeitpunkt betrugen die Gerichtskosten 879 € und die Vergütung der Insolvenzverwalterin 9.437,65 €. Mit beim Insolvenzgericht am 4. September 2018 eingegangenem Schreiben vom 3. September 2018 hat die Schuldnerin die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Die Insolvenzverwalterin ist dem Antrag entgegengetreten, weil zum 3. September 2018 eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger nicht in Höhe von mindestens 35 Prozent möglich sei. Sie hat zum 3. September 2018 einen Fehlbetrag von 1.248,72 € errechnet. Am 28. September und 4. Oktober 2018 sind der Masse weitere Zahlungen in Höhe von 179,75 € und von 1.180,22 € zugeflossen. Das Insolvenzgericht hat den Antrag der Schuldnerin auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung abgelehnt, das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Schuldnerin die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung erreichen.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 300 Abs. 4 Satz 2 InsO) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
3
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO lägen nicht vor, weil der Insolvenzverwalterin nicht innerhalb von drei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Betrag zugeflossen sei, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermögliche. Eine Auslegung dieser Vorschrift dahingehend, dass beispielsweise ein Schuldner, welcher die Mindestquote erst nach vier Jahren erbringen könne, dann die Restschuldbefreiung nach vier Jahren erlange, sei uferlos und mit der gesetzgeberischen Intention nicht mehr zu vereinbaren.
Durch eine solche Auslegung würden die Befriedigungschancen der Gläubiger noch weiter sinken. Dies widerspräche in besonderem Maße dem mit der Einführung der Regelung intendierten sachgerechten Ausgleich der Interessen von Gläubiger und Schuldner. Ob die geringfügige Fristüberschreitung deswegen aus Billigkeitsgründen zur vorzeitigen Restschuldbefreiung führen könne, weil die Schuldnerin keine Kenntnis von dem Vergütungsanspruch der Insolvenzverwalterin gehabt habe, könne dahinstehen. Die Schuldnerin habe nicht glaubhaft gemacht, beim Insolvenzgericht oder der Insolvenzverwalterin diesbezüglich Auskunft verlangt zu haben. Auch könne die Frage offenbleiben, ob einem Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Die Schuldnerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Versäumung der Frist kein Verschulden treffe.
4
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
5
a) Da das Insolvenzverfahren nach dem 1. Juli 2014 beantragt worden ist, finden die Vorschriften der Insolvenzordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) Anwendung (vgl. Art. 103h Satz 1 EGInsO).
6
b) Der Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung ist zulässig.
7
aa) Unerheblich ist, dass der Antrag erst nach Ablauf der dreijährigen Frist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde (§ 4 InsO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB), weil er erst am 4. September 2018 und nicht bereits am 3. September 2018 beim Insolvenzgericht eingegangen ist. § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO setzt zwar für die dort geregelten Fälle einer vorzeitigen Restschuldbefreiung einen Antrag des Schuldners voraus, verlangt aber nicht, dass dieser innerhalb der Dreijahresfrist oder der Fünfjahresfrist bei Gericht eingegangen ist (vgl. Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl., § 300 Rn. 15; Frind, ZInsO 2017, 814, 815; Ahrens, ZInsO 2017, 2486, 2488; aA wohl Schmidt, ZVI 2019, 333, 335).
8
bb) Die Schuldnerin hat die Antragsvoraussetzungen hinreichend gemäß § 300 Abs. 2 Satz 3 InsO dargelegt und glaubhaft gemacht. Nach dieser Regelung hat der Schuldner die Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung glaubhaft zu machen. Die Darlegungs- und Beweislast umfasst die gesamten Voraussetzungen der Verkürzungstatbestände (Wenzel in Kübler /Prütting/Bork, InsO, 2017, § 300 Rn. 13 mwN). Allerdings enthält der Antrag der Schuldnerin vom 3. September 2018 selbst keine substantiierte Begründung. Der Antrag nimmt jedoch, was ausreicht (BeckOK-InsO/Riedel, 2019, § 300 Rn. 8), konkludent Bezug auf die vorangegangenen Berichte der Insolvenzverwalterin , aus welchen sich die Höhe der zur Tabelle festgestellten Forderungen ebenso ergibt wie der Bestand der durch die Insolvenzverwalterin vereinnahmten Beträge. Zur Höhe der Verfahrenskosten einschließlich der Insolvenzverwaltervergütung hat die Schuldnerin später durch ausdrückliche Bezugnahme auf die Mitteilung der Gerichtskosten und auf die Berechnung der Vergütung in dem Schriftsatz der Insolvenzverwalterin vom 17. September 2018 (Wiederholung des Verkürzungsantrags vom 3. Oktober 2018) vorgetragen und diese glaubhaft gemacht.
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c) Der Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach dieser Vorschrift sind nicht gegeben. Denn der Insolvenzverwalterin war bis zum Ablauf von drei Jahren der Abtretungsfrist am 3. September 2018 (§ 4 InsO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) nicht ein Betrag zugeflossen, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht hätte.
10
aa) Der Insolvenzverwalterin waren bis zum 3. September 2018 statt der benötigten 16.431,02 € lediglich 15.182,30 € zugeflossen.
11
(1) Wenn drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, so dass ein Schlussverzeichnis fehlt, werden zur Berechnung der Mindestbefriedigungsquote nach § 300 Abs. 1 Satz 5 InsO Insolvenzforderungen berücksichtigt, welche als festgestellt gelten, welchen also nicht durch den Insolvenzverwalter oder einen Insolvenzgläubiger widersprochen wurde (§ 178 Abs. 1 InsO) oder deren Gläubiger entsprechend § 189 Abs. 1 InsO Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen haben. Aus § 300 Abs. 1 Satz 2, § 53 InsO folgt, dass dem Insolvenzverwalter nicht nur ein Geldbetrag zugeflossen sein muss, welcher die Mindestbefriedigungsquote abdeckt, sondern zusätzlich auch ein Geldbetrag, mit welchem die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten beglichen werden können (vgl. BTDrucks. 17/11268 S. 30; HK-InsO/Waltenberger, 9. Aufl., § 300 Rn. 25; Uhlenbruck /Sternal, InsO, 15. Aufl., § 300 Rn. 15; BeckOK-InsO/Riedel, 2019, § 300 Rn. 7; FK-InsO/ Ahrens, 9. Aufl., § 300 Rn. 27 ff; Ahrens, Aktuelles Privatinsolvenzrecht, 3. Aufl., Rn. 1032). Eine Verfahrenskostenstundung ersetzt die Begleichung der Verfahrenskosten nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 29/16, NZI 2016, 1006 Rn. 11; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 300 Rn. 25).

12
Sowohl für die zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen als auch für die zu berücksichtigenden Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten kommt es darauf an, dass sie zum maßgeblichen Stichtag angefallen sind. Die Insolvenzforderungen müssen bis dahin angemeldet und ihnen darf nicht widersprochen worden sein oder die Klage muss bis dahin erhoben oder der Rechtsstreit muss bis dahin aufgenommen sein. Die sonstigen Masseverbindlichkeiten und die Verfahrenskosten müssen bis dahin entstanden sein. Es kommt nicht darauf an, welche Verfahrenskosten bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens voraussichtlich anfallen werden (Wenzel in Kübler /Prütting/Bork, InsO, 2017, § 300 Rn. 25; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 300 (neu) Rn. 27; aA BeckOK-InsO/Riedel, 2019, § 300 Rn. 10), welche Insolvenzforderungen später noch angemeldet und gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden und welche Masseverbindlichkeiten bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens noch entstehen. Denn die Regelung stellt auf einen Stichtag ab, welcher für die Berechnung des für die Verkürzung der Restschuldbefreiung erforderlichen Zahlbetrags maßgeblich ist. Zwar hat dies zur Folge, dass eventuell am Ende des Insolvenzverfahrens an die Insolvenzgläubiger weniger als 35 Prozent ihrer Forderung verteilt werden (§ 196 InsO). Die künftige Entwicklung der Masse und der Quote ist jedoch - wenn überhaupt - nur eingeschränkt voraussehbar. Die Einbeziehung dieser künftigen Entwicklungen bei der Berechnung des erforderlichen Geldbetrages würde die Handhabung dieser Regelung im eröffneten Verfahren erschweren und wäre nicht praktikabel.
13
(2) Vorliegend war das Insolvenzverfahren zum 3. September 2018 (drei Jahre nach der Insolvenzeröffnung) noch nicht zum Abschluss gekommen. Bis zu diesem Stichtag wurden Insolvenzforderungen in Höhe von 17.469,64 € zur Tabelle angemeldet, welchen nicht durch die Insolvenzverwalterin oder die Insolvenzgläubiger widersprochen worden ist. Der zur Deckung von 35 Prozent der festgestellten Forderungen erforderliche Betrag beläuft sich deswegen auf 6.114,37 €. Die Kosten des Insolvenzverfahrens betrugen zum 3. September 2018 nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts insgesamt 10.316,65 €. Deswegen hätte der Insolvenzverwalterin am 3. September 2018 ein Betrag in Höhe von 16.431,02 € zugeflossen sein müssen, um 35 Prozent der Insolvenzforderungen zu decken. Tatsächlich waren der Insolvenzverwalterin jedoch zum 3. September 2018 nur 15.182,30 € zugeflossen. Es fehlten mithin zur Erreichung der erforderlichen Mindestquote 1.248,72 €. Zahlungen in Höhe von 179,75 € und 1.180,22 € gingen erst am 28. September und 4. Oktober 2018 bei der Insolvenzverwalterin ein, also außerhalb der Dreijahresfrist.
14
bb) Allerdings wird in der Literatur die Ansicht vertreten, bei der Regelung des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO handele es sich nicht um eine Ausschluss - oder Höchst-, sondern um eine Mindestfrist. Seien die Insolvenzforderungen zu mindestens 35 Prozent befriedigt, könne nach Ablauf von drei Jahren die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt werden, auch wenn die Mindestquote erst später erreicht werde. Eine andere Auslegung widerspreche dem Regelungszweck von § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO, einerseits dem Schuldner einen schnelleren Weg zur Restschuldbefreiung zu ermöglichen (Harder, NJWSpezial 2014, 469, 470; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 8. Aufl., Rn. 2202) und andererseits zusätzliche Befriedigungsleistungen zugunsten der Gläubiger zu aktivieren. Den Gläubigern werde es lieber sein, die Quote in Höhe von 35 Prozent erst später als nie zu erhalten (FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 300 Rn. 25 f; ders., Aktuelles Privatinsolvenzrecht, 3. Aufl., Rn. 1031 ff; im Ergebnis ebenso: Sinz/Hiebert/Wegener, Verbraucherinsolvenz, 3. Aufl., Rn. 1267; Frege /Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 8. Aufl., Rn. 2202; Harder, NZI 2012, 113, 116; ders., NJW-Spezial 2014, 469, 470; Kluth, NZI 2014, 801). Die herrschende Meinung in der Literatur verlangt demgegenüber, dass die Mindestbefriedigungsquote an den Insolvenzverwalter innerhalb von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung gezahlt sein müsse (Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 300 Rn. 22; BeckOK-InsO/Riedel, 2019, § 300 Rn. 5; MünchKommInsO /Stephan, 3. Aufl., § 300 (neu) Rn. 28; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 300 Rn. 14; Weinland in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 300 nF Rn. 7; HmbKomm-InsO/Streck, 7. Aufl., § 300 Rn. 7; Schmidt/Henning, InsO , 19. Aufl., § 300 Rn. 13; Braun/Pehl, InsO, 7. Aufl., § 300 Rn. 6; Andres in Andres/Leithaus, InsO, 4. Aufl., § 300 Rn. 8; Frind, Praxishandbuch Privatinsolvenz , 2. Aufl., Rn. 845a; Schmidt, Privatinsolvenz, 4. Aufl., § 5 Rn. 70; Schmidt/Montag, Privatinsolvenzrecht, 2019, § 300 Rn. 13; Pape/Grote, AnwBl. 2012, 507, 511; Laroche/Pruskowski/Schöttler/Siebert/Vallender, ZIP 2012, 558, 561; Grote/Pape ZInsO 2013, 1433, 1434; Henning, ZVI 2014, 7, 13; ders., ZVI 2014, 219, 221; Möhlen, ZInsO 2015, 1603 Fn. 3; Frind, ZInsO 2017, 814, 815; Föhlisch, ZVI 2018, 464, 471; Hain, VIA 2018, 89, 90; Zerhusen, ZVI 2019,

91).


15
cc) Die zuletzt genannte Ansicht trifft zu.
16
(1) Der Wortlaut des § 300 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 InsO ist eindeutig; danach muss dem Insolvenzverwalter oder dem Treuhänder innerhalb der ersten drei Jahre der Abtretungsfrist ein „Betrag zugeflossen“ sein, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht (vgl. BeckOK-InsO/Riedel, 2019, § 300 Rn. 5.1.; Weinland in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 300 nF Rn. 7; Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl., § 300 Rn. 13; aA Sinz/Hiebert/Wegener, aaO). Bei dieser Gesetzesformulierung handelt es sich nicht um ein Versehen des Gesetzgebers. Viel- mehr wird diese Regelung in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 31. Oktober 2012 dahingehend erklärt, Voraussetzung für die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren sei, dass der Schuldner innerhalb von drei Jahren die Mindestbefriedigungsquote erzielt habe (BT-Drucks. 17/11268, S. 30; vgl. Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 300 Rn. 22; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 300 Rn. 14; BeckOKInsO /Riedel, 2019, § 300 Rn. 5; FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 300 Rn. 25).
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Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung die gegenläufigen Interessen von Schuldnern und Gläubigern ausgleichen. Da die Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase die Aussichten der Gläubiger, zu einer Befriedigung ihrer Forderungen zu gelangen, regelmäßig verschlechtere, solle die fühlbare Abkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens nur dann eintreten, wenn der Schuldner seinerseits einen beträchtlichen Beitrag zum Schuldenabbau leiste (BT-Drucks. 17/11268, S. 30). Dabei hat der Gesetzgeber in die Abwägung der gegenläufigen Interessen nicht allein die Mindestbefriedigungsquote eingestellt, sondern die Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase zusätzlich davon abhängig gemacht, dass die Mindestbefriedigungsquote in einer bestimmten Zeit geleistet werde (vgl. Schmidt, Privatinsolvenz, 4. Aufl., § 5 Rn. 70).
18
(2) Sinn und Zweck der Regelung sprechen nicht gegen diese Auslegung.
19
(a) Es ging dem Gesetzgeber nicht allein darum, dem Schuldner einen schnelleren Weg in die Restschuldbefreiung zu ermöglichen. Dies hätte er einfacher dadurch erreichen können, dass er die Fristen ohne Bedingungen ver- kürzt hätte. Alternativ hätte er die vorzeitige Restschuldbefreiung allein von der Zahlung einer Mindestquote abhängig machen können. Demgegenüber hat der Gesetzgeber bewusst die Verkürzung des Entschuldungsverfahrens von dem Aufbringen einer Mindestbefriedigungsquote innerhalb einer bestimmten Frist abhängig gemacht, weil er darin einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und der Gläubiger sah.
20
(b) Die Überlegung, den Gläubigern werde es lieber sein, die Mindestquote erst später als nie zu erhalten, betrifft nur einen Teil der in Betracht kommenden Fallgestaltungen. Es kommt hinzu, dass in den angesprochenen Fällen , in denen Gläubiger und Schuldner nach Ablauf von mehr als drei Jahren nach Insolvenzeröffnung ein gemeinsames Interesse an einer vorzeitigen Restschuldbefreiung gegen eine erhöhte Befriedigungsquote nach Zahlungen durch Dritte haben, es Lösungen außerhalb des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO gibt, so dass es einer erweiternden Auslegung nicht bedarf.
21
(aa) Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte der Schuldner zu überobligatorischen Anstrengungen motiviert werden, indem er beispielsweise seine Verwandte dazu bewegt, ihn zu unterstützen (BT-Drucks. 17/11268, S. 30) und ihm Geldmittel zur Verfügung zu stellen, auf welche die Gläubiger nicht zugreifen könnten. Es sollte also erreicht werden, dass der Schuldner Drittmittel akquiriert und dadurch mehr an die Gläubiger zahlt, als diese im ordentlichen Restschuldbefreiungsverfahren ohne diese Drittmittel erlangen könnten (Grote/Pape, ZInsO 2013, 1433, 1434). Kann ein Schuldner solche Drittmittel erst nach Ablauf der Dreijahresfrist aufbringen, können der Schuldner und die Gläubiger im laufenden Insolvenzverfahren eine entsprechende Regelung außerhalb der dreijährigen Frist in einem Insolvenzplan nach §§ 217 ff InsO treffen (vgl. BeckOK-InsO/Riedel, 2019, § 300 Rn. 5.1; HmbKomm-InsO/Streck, 7. Aufl., § 300 Rn. 9; Schmidt/Montag, Privatinsolvenzrecht, 2019, § 300 Rn. 18). Für diesen Lösungsweg könnte schon sprechen, dass nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 Fall 2 InsVV bei einem Insolvenzplan Zuschüsse, welche Dritte zur Erfüllung eines Insolvenzplans geleistet haben, bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die Insolvenzverwaltervergütung unberücksichtigt bleiben, während eine entsprechende Regelung für Drittzahlungen im Rahmen des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO fehlt und allenfalls die analoge Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 5 Fall 2 InsVV erwogen wird (vgl. Ahrens, Aktuelles Privatinsolvenzrecht , 3. Aufl., Rn. 1038 mwN; dagegen: Frind, ZInsO 2017, 814, 818).
22
In der Wohlverhaltensperiode können der Schuldner und die Gläubiger, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, einen Vergleich schließen, wonach die Ansprüche der Gläubiger durch Teilzahlung und Teilerlass erlöschen. In einem solchen Fall ist auf Antrag des Schuldners auch nach Ablauf der drei Jahre die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind (vgl. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 InsO; BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 219/10, NZI 2011, 947 Rn. 7 f; BeckOK-InsO/Riedel, 2019, § 300 Rn. 5.1.).
23
(bb) Die vorzeitige Restschuldbefreiung erreicht auch ein Schuldner, bei welchem aufgrund seiner Einkommenssituation (ohne eine überobligatorische Tätigkeit und ohne Drittmittel) regelmäßig höhere Einnahmen für die Masse vereinnahmt werden (vgl. dazu Stephan, ZVI 2012, 85, 86; Grote/Pape, ZInsO 2013, 1433, 1434; Jäger, ZVI 2014, 223, 225). In diesen Fällen haben die Gläubiger von vornherein kein Interesse an einer vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung, weil ihnen der in den Folgejahren zu erwartende Neuerwerb nicht mehr zur Befriedigung zur Verfügung steht (vgl. Frind, NZI 2018, 361, 363 f; vgl. auch Ahrens, Aktuelles Privatinsolvenzrecht, 3. Aufl., Rn. 1025). Dies ergibt sich für die Treuhandperiode aus §§ 299, 300a InsO analog und für das laufende Insolvenzverfahren unmittelbar aus § 300a InsO. In diesen Fällen lässt sich die vorzeitige Restschuldbefreiung aus Sicht der Gläubiger nur dadurch rechtfertigen, dass sie mit der Mindestbefriedigungsquote schnell, nämlich innerhalb der Frist von drei Jahren, befriedigt werden.
24
(c) Es widerspricht auch nicht der Billigkeit und der gesetzlichen Intention , dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung vorzuenthalten, wenn er die erforderliche Befriedigungsquote erst kurz nach Ablauf der Dreijahresfrist erzielen kann. Jede gesetzliche Frist ist letztlich willkürlich gesetzt. Im Interesse der Restschuldbefreiung ist dies aber hinzunehmen und dient gerade wegen der Starrheit der zeitlichen Vorgabe auch der Rechtssicherheit. Wenn der Gesetzgeber die Erreichung einer Mindestbefriedigungsquote von 35 Prozent ohne eine zeitliche Vorgabe als ausreichend erachtet hätte, wäre zudem nicht verständlich , warum ein Schuldner dann nicht auch schon vor Ablauf von drei Jahren der Abtretungsfrist vorzeitig Restschuldbefreiung erlangen können soll, wenn die Mindestbefriedigungsquote erreicht ist (vgl. Wenzel in Kübler /Prütting/Bork, InsO, 2017, § 300 Rn. 22).
25
(3) Die Regelung zur Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase auf drei Jahre hat nicht den vom Gesetzgeber gewünschten Erfolg. Dies ergibt sich aus dem gemäß Art. 107 Abs. 1 Satz 1 EGInsO erstellten Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 23. August 2019 (BT-Drucks. 19/4000). Danach hat das geschaffene Anreizsystem in § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO nach den erhobenen Daten nicht die erhoffte Effektivität erzielen können; der Anteil der Schuldner, die eine vorzeitige Restschuldbe- freiung hätten erlangen können, liege bei deutlich unter 2 Prozent und verfehle daher die vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags vorgegebene Zielmarke von 15 Prozent deutlich (BT-Drucks. 19/4000 S. 7; vgl. auch BTDrucks. 17/13535 S. 30; vgl. Art. 107 Abs. 1 Satz 1 EGInsO; Wenzel in Kübler /Prütting/Bork, InsO, 2017, § 300 Rn. 2). Das rechtfertigt es jedoch nicht, die Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut, dem Willen des Gesetzgebers und ihrem Sinn und Zweck erweiternd auszulegen. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers , gegebenenfalls eine neue Regelung zu schaffen.
26
d) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch entschieden, dass keine Billigkeitserwägungen oder das Wiedereinsetzungsrecht dem Antrag der Schuldnerin zum Erfolg verhelfen können.
27
aa) Insolvenzgericht und Insolvenzverwalterin schuldeten der Schuldnerin nicht ungefragt eine laufende Auskunft zum Stand der Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 53 InsO und zum Stand der Masse. Auch mussten sie der Schuldnerin nicht ungefragt vor Ablauf der drei Jahre nach Insolvenzeröffnung den Hinweis erteilen, dass diese vorzeitig Restschuldbefreiung erlangen könne, wenn sie dies beantrage und bis zum 3. September 2018 einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 1.248,72 € an die Masse abführe. Schon aus diesem Grund kommt eine Billigkeitserwägung oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 4 InsO in Verbindung mit § 233 ZPO nicht in Betracht.
28
(1) Unmittelbar aus § 300 InsO ergibt sich eine solche Hinweispflicht nicht. Dennoch wird in der Literatur vertreten, es bestehe eine gerichtliche Hinweispflicht , wenn der Schuldner keinen Verkürzungsantrag gestellt habe, obwohl ein solcher aussichtsreich erscheine. Diese Verpflichtung folge aus § 20 Abs. 2 InsO. Die insolvenzgerichtliche Fürsorgepflicht (vgl. § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO) und § 4 InsO in Verbindung mit § 139 ZPO verlangten eine effektive Information des Schuldners. Allein ein Hinweis auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung bei Einleitung des Insolvenzverfahrens genüge regelmäßig nicht. Aus Rechtsunkenntnis dürfe der Schuldner nicht die Chance auf eine vorzeitige Restschuldbefreiung verlieren (FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 300 Rn. 47; Ahrens, ZInsO 2017, 2486, 2487; vgl. auch Zerhusen, ZVI 2019, 91, 93; gerichtliche Hinweispflicht, wenn sich die Verkürzungsvoraussetzungen aus der Gerichtsakte ergeben: Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl., § 300 Rn. 15). Nach anderer Auffassung trifft weder den Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht eine Pflicht, den Schuldner auf eine aussichtsreiche Verkürzungsmöglichkeit und das Antragserfordernis hinzuweisen und ihm laufend Auskunft zum Stand der Verfahrenskostendeckung und zum Stand der Masse an den Schuldner zu geben (Frind, Praxishandbuch Privatinsolvenz, 2. Aufl., Rn. 837, 842; Frind, ZInsO 2017, 814, 816; Grote, InsBüro 2014, 47, 52; Harder, NJW-Spezial 2014, 469, 470; im Hinblick auf den Verwalter: HmbKomm-InsO/Streck, 7. Aufl., § 300 Rn. 9; Schmidt/Montag, Privatinsolvenzrecht, 2019, § 300 Rn. 15).
29
(2) Weder Insolvenzverwalter noch Insolvenzgericht sind verpflichtet, den Schuldner ungefragt auf die Möglichkeit, vorzeitig Restschuldbefreiung zu erlangen , hinzuweisen und ihm zu eröffnen, er könne diese erreichen, wenn er bis zu dem maßgeblichen Datum einen bestimmten Geldbetrag an die Masse abführe. Sie müssen ihm auch nicht ungefragt laufend Auskunft über den Stand der Masse, der sonstigen Masseverbindlichkeiten, der zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen und die Höhe der Verfahrenskosten geben.
30
(a) Dagegen spricht schon, dass der Gesetzgeber das Verfahren nach § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO als Antragsverfahren ausgestaltet hat. Allein der Schuldner bestimmt mit seiner Antragstellung die Einleitung der Prüfung einer vorzeitigen Restschuldbefreiung (Semmelbeck, VIA 2014, 57, 58; Harder, NJWSpezial 2014, 469, 470). Auch hätte es der im Gesetz angeordneten Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der Verkürzungstatbestände nicht bedurft (§ 300 Abs. 2 Satz 3 InsO), wenn das Insolvenzgericht diese von Amts wegen ermitteln und den Schuldner darauf hinweisen müsste, dass er gegen Zahlung eines bestimmten, vom Insolvenzgericht ausgerechneten Geldbetrages bis zum Stichtag die vorzeitige Restschuldbefreiung erreichen könne.
31
Allgemein wird ein Schuldner durch entsprechende Hinweise auf den Internetseiten der Insolvenzgerichte oder entsprechende Merkblätter von der Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung Kenntnis haben. Auch die geeignete Person oder Stelle, welche nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO bescheinigen muss, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist, muss nach dieser Vorschrift persönlich beraten. Diese persönliche Beratung bezieht sich unter anderem auf das Verfahren und seine Risiken und Chancen (vgl. Wenzel in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2017, § 305 Rn. 7; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 305 Rn. 73; Heyer, ZVI 2013, 214, 216), mithin auch auf die Möglichkeiten einer vorzeitigen Restschuldbefreiung und deren allgemeine Voraussetzungen.
32
Die Schuldnerin wusste um diese Möglichkeit, wie sich aus dem Schreiben ihres Anwalts vom 19. Dezember 2017 und ihren eigenen Verkürzungsanträgen ergibt; ihr Anwalt hatte am 6. Juni 2018 Einsicht in die Insolvenzakten. Ein Schuldner, dem die Möglichkeit allgemein bekannt ist, vorzeitig Restschuldbefreiung erlangen zu können, hat sich um die Voraussetzungen der Verkürzungstatbestände zu kümmern, will er diese Möglichkeit für sich nutzen. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber gerade für engagierte Schuldner die Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung schaffen wollte. Diese sollen durch das Anreizsystem zu überobligatorischen Anstrengungen motiviert werden. Das setzt aber ein Mindestmaß an eigener Interessenwahrung durch die Schuldner voraus (vgl. HmbKomm-InsO/Streck, 7. Aufl., § 300 Rn. 9).
33
(b) Die in der Literatur genannten Vorschriften begründen eine laufende Hinweispflicht des Insolvenzgerichts nicht.
34
(aa) § 20 Abs. 2 InsO begründet eine Hinweispflicht des Insolvenzgerichts allgemein auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung und deren Voraussetzungen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181), nicht aber auf die Verkürzungstatbestände nach § 300 Abs. 2 Satz 2 InsO. Ebenso wenig kann eine solche mit § 4 InsO in Verbindung mit § 139 Abs. 2 ZPO und mit § 4a Abs. 2 InsO begründet werden. Auch eine so begründete Hinweispflicht setzt einen Antrag des Schuldners voraus. Die Pflicht zum konkreten Hinweis auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nach § 139 Abs. 2 ZPO dient vor allem der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisiert damit den Anspruch auf rechtliches Gehör, auch wenn sie die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen übersteigt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 139 Rn. 5). Sie ist nicht darauf ausgerichtet, einer Partei alle notwendigen Schritte zur Optimierung der eigenen Rechtsposition an die Hand zu geben (vgl. Hain, VIA 2018, 89, 90). Demgegenüber soll das Insolvenzgericht durch den von der Gegenansicht geforderten Hinweis den Schuldner erst veranlassen, einen Antrag zu stellen, welcher eine Entscheidung des Gerichts erst ermöglicht; eine Überraschungsentscheidung steht nicht im Raum.

35
(bb) Es kommt hinzu, dass das Insolvenzgericht im eröffneten Verfahren die notwendigen Informationen nicht hat. Regelmäßig wird es weder den genauen Massebestand zum Stichtag noch die zum Stichtag anfallenden Verfahrenskosten kennen, insbesondere nicht die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters , welche erst mit ihrer (rechtskräftigen) Festsetzung endgültig feststeht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 67/10, ZInsO 2011, 777 Rn. 7). Der Verwalter stellt den Antrag auf Vergütung bei Beendigung des Verwalteramtes (Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 64 Rn. 4) regelmäßig mit Übersendung der Schlussrechnung (§ 8 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Weiter wird es nicht um den Stand der Masseverbindlichkeiten zum Stichtag wissen. Es müsste deswegen die ihm nicht vorliegenden Informationen beim Verwalter einholen. Dazu besteht aber ohne einen hinreichend begründeten und glaubhaften Antrag des Schuldners kein Anlass (vgl. Frind, ZInsO 2017, 814 ff; Hain, VIA 2018, 89, 90). Die Gegenansicht würde dazu führen, dass das Insolvenzgericht in jedem Restschuldbefreiungsverfahren etwa zweieinhalb Jahre nach Insolvenzeröffnung tätig werden müsste. Denn es wird aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht wissen, ob ein Verkürzungsantrag aussichtsreich ist. Insbesondere wird es nicht wissen, ob der Schuldner in der Lage ist, Drittmittel einzuwerben. Diesen Aufwand wollte der Gesetzgeber den Insolvenzgerichten , wie § 300 Abs. 2 Satz 3 InsO belegt, nicht auferlegen.
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(c) Ebenso wenig trifft den Insolvenzverwalter eine solche Hinweispflicht. Gesetzlich ist noch nicht einmal ein Anspruch des Schuldners auf Auskunft über den Stand der zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen zum Stichtag, der Masse und der voraussichtlichen Verfahrenskosten geregelt, noch viel weniger eine Verpflichtung, die Schuldner rechtzeitig vor dem Stichtag darauf hinzuweisen , sie könnten unter bestimmten, genau benannten Voraussetzungen vorzei- tige Restschuldbefreiung erlangen. Auch der Verwalter kennt letztlich erst zum Stichtag Massebestand und festgestellte Forderungen; vorher müsste er prognostizieren , welche Einnahmen die Masse bis zum Stichtag noch hat und welche Insolvenzforderungen möglicherweise noch berücksichtigt werden müssen. Deswegen weiß er nicht sicher, wie seine Vergütung berechnet wird. Zudem kann das Insolvenzgericht nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV nF bei der Festsetzung der Vergütung hinter dem Regelsatz zurückbleiben, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Die bei Kleinverfahren nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 InsO bestehenden Verfahrenserleichterungen und die daraus folgenden geringeren Anforderungen für den Verwalter sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch einen Abschlag bei der Vergütung berücksichtigt werden können (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 Rn. 10; vgl. FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 300 Rn. 28).
37
Auch dem Insolvenzverwalter ist deswegen nicht zuzumuten, in jedem Insolvenzverfahren, in welchem der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat, zweieinhalb Jahre nach Insolvenzeröffnung eine auf den Stichtag bezogene prognostische Berechnung seiner Vergütung anzustellen. Eine solche Berechnung kann unter Umständen aufwändig sein, jedenfalls ist sie haftungsträchtig. Soweit eine solche Verpflichtung aus § 242 BGB abgeleitet werden soll, würde dies voraussetzen, dass der allgemein über seine Rechte informierte Schuldner seine Interessen wahrnimmt und einen entsprechenden Antrag stellt oder vom Insolvenzverwalter oder dem Insolvenzgericht Auskünfte zu den Voraussetzungen der Verkürzungstatbestände begehrt.

38
bb) Ebenso wenig kann die Schuldnerin die vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO verlangen, weil ihr erforderliche Auskünfte durch das Insolvenzgericht oder die Insolvenzverwalterin vorenthalten oder ihr falsche Auskünfte erteilt worden wären.
39
(1) Dabei kann die Frage offengelassen werden, ob § 233 ZPO analog auf die Versäumung der in § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO geregelten Aufbringungsfrist anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11, NZI 2014, 77 Rn. 15; vgl. zur Möglichkeit der Wiedereinsetzung im Rahmen des § 300 Abs.1 Nr. 2 InsO: Schmidt, Privatinsolvenz, 4. Aufl., § 5 Rn. 70) und ob ein Auskunftsanspruch des Schuldners überhaupt besteht und gegen wen sich ein solcher Auskunftsanspruch richtet und welchen Inhalt er genau hat. Denn mit Recht hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass die Schuldnerin nicht dargelegt hat, die Vergütung der Insolvenzverwalterin betreffende Auskünfte vergeblich vom Insolvenzgericht oder von der Insolvenzverwalterin verlangt zu haben, und dass sie nicht glaubhaft gemacht hat, sie treffe an der Versäumung der Frist kein Verschulden.
40
(a) Allerdings hat die Schuldnerin gegenüber der Verwalterin Auskunft darüber verlangt, ob das hälftige Miteigentum an der ehemaligen Ehewohnung zu einem Preis von 5.000 € und Übernahme der Schulden an ihren geschiedenen Ehemann verkauft worden sei, und zur Einholung dieser Auskunft einen Anwalt beauftragt. Die Insolvenzverwalterin hat dem Schuldnervertreter Anfang des Jahres 2018 persönlich und dem Insolvenzgericht in dem Zwischenbericht vom 8. Mai 2018 die erbetene Auskunft erteilt. Weitere Auskünfte hat die Schuldnerin bis zum 3. September 2018 weder von der Insolvenzverwalterin noch vom Insolvenzgericht begehrt, zumindest macht die Schuldnerin solches nicht geltend. Vielmehr hat die Insolvenzverwalterin, nachdem sie den Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Schuldnerin entnehmen konnte, dass diese erwäge, einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung zu stellen, mit Schreiben vom 1. Februar 2018 ihre Vergütung unter Zugrundelegung einer Teilungsmasse in Höhe von 13.714,30 € (Stand der Masse Ende Januar 2018) berechnet. Dass die Schuldnerin die Insolvenzverwalterin gebeten hätte, eine Berechnung prognostisch anhand der noch zu erwartenden Zahlungen ihres Arbeitgebers bis zum 3. September 2018 vorzunehmen, macht sie nicht geltend. Ob die Insolvenzverwalterin einer solchen Bitte hätte nachkommen müssen , kann deswegen dahinstehen.
41
(b) Ebenso wenig hat die Schuldnerin glaubhaft gemacht, dass sie an der verspäteten Zahlung des Fehlbetrags und damit an der Nichteinhaltung der Aufbringungsfrist kein Verschulden trifft. Ihr Antrag, aber auch die Schreiben ihres Anwalts belegen, dass sie im Grundsatz über die Möglichkeit informiert war, drei Jahre nach Insolvenzeröffnung auf Antrag vorzeitig Restschuldbefreiung erlangen zu können, wenn die Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent befriedigt würden. Sie wusste auch, dass es dafür nicht allein auf die Teilbefriedigung der Insolvenzgläubiger ankam, sondern sie zumindest auch für die Verfahrenskosten würde aufkommen müssen. Ihr war weiter bekannt, dass die Mindestquote zum 3. September 2018 noch nicht beglichen war und jedenfalls ein Fehlbetrag von etwas über 300 € bis zum 3. September 2018 noch offenstand. Angesichts dieser Kenntnis gereicht es ihr zum Verschulden, dass sie sich nicht rechtzeitig an ihren Anwalt, die Insolvenzverwalterin oder das Insolvenzgericht gewandt hat, um die erforderlichen Auskünfte zu erhalten.
42
(2) Ihr Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung ging außerhalb der dreijährigen Frist beim Insolvenzgericht ein. Aus ihm ist zwar zu entnehmen, dass der Schuldnerin unbekannt war, dass sie die Mindestquote bis zum 3. September 2018 hätte an die Masse abführen müssen. Schon wegen der Antragstellung außerhalb der Frist waren aber weder das Insolvenzgericht noch die Verwalterin in der Lage, die Schuldnerin rechtzeitig auf ihren Rechtsirrtum und die Höhe des Fehlbetrags hinzuweisen. Weil gerade im eröffneten Verfahren es dem Schuldner Schwierigkeiten bereiten kann, die Voraussetzungen der Verkürzungstatbestände darzulegen, wird diesem empfohlen, rechtzeitig vor Ablauf der Frist die erforderlichen Erkundigungen einzuholen und den Verkürzungsantrag so rechtzeitig vor Ablauf der Frist zu stellen, dass es dem Insolvenzgericht möglich ist, Hinweise und Nachbesserungsauflagen zu erteilen (Frind, ZInsO 2017, 814, 815). Eine Vorsorge dieser Art hat die Schuldnerin nicht getroffen, ohne dass sie die Gründe dargelegt hätte, warum sie den Antrag erst so spät gestellt hat.
43
(3) Ihr hilft auch nicht weiter, dass die Insolvenzverwalterin ihrem Anwalt am 1. Februar 2018 die Auskunft erteilt hat, ihre Vergütung betrage - auf Grundlage einer Teilungsmasse in Höhe von 13.714,30 € - 8.529,26 €. Diese Auskunft war nicht falsch. Die Auskunft berücksichtigte nur den weiteren Neuerwerb bis zum 3. September 2018 nicht, wie sich aber aus dem Anschreiben und der Berechnung der Vergütung unzweifelhaft ergibt. Der Schuldnerin wäre es deswegen möglich gewesen, die Höhe der Vergütung der Insolvenzverwalterin zum Stichtag 3. September 2018 zu errechnen. Zumindest hätte es nahegelegen, sich insoweit kundig zu machen.
Grupp Lohmann Pape
Möhring Röhl

Vorinstanzen:
AG Neuruppin, Entscheidung vom 15.01.2019 - 15 IK 441/15 -
LG Neuruppin, Entscheidung vom 16.04.2019 - 4 T 67/19 -

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


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Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | Art 103h Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte


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Insolvenzordnung - InsO | § 217 Grundsatz


(1) Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des In

Insolvenzordnung - InsO | § 299 Vorzeitige Beendigung


Wird die Restschuldbefreiung nach den §§ 296, 297, 297a oder 298 versagt, so enden die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.

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Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | Art 107 Evaluierungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte


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(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzverfahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzordnung in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung, die vor diesem Datum beantragt worden sind, sind auch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung anzuwenden. § 63 Absatz 3 und § 65 der Insolvenzordnung in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind auf Insolvenzverfahren, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind, anzuwenden.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

11
(2) Diese Erwägungen sind für alle Fälle des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO tragend, weil die Bestimmung die vorzeitige Restschuldbefreiung stets an die Grundvoraussetzung der Begleichung der Verfahrenskosten knüpft. Der Schuldner ist darlegungs- und beweispflichtig für die vollständige Berichtigung der Kosten und die Tilgung der in den einzelnen Alternativen zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten (BT-Drucks. 17/11268, S. 31). Nur ein Schuldner, der die Verfahrenskosten tilgt, kann gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 InsO in den Genuss der vorzeitigen Restschuldbefreiung gelangen. Dies gilt auch für den Fall des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO, wenn kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat.

(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.

(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

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Der Senat hat entschieden, dass einem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden kann, wenn keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Weist der Schuldner erst später nach, dass keine Kosten mehr offen und sämtliche Verbindlichkeiten getilgt sind, ist ihm entsprechend § 299 InsO auf seinen Antrag die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu erteilen (BGH, jeweils aaO).

Wird die Restschuldbefreiung nach den §§ 296, 297, 297a oder 298 versagt, so enden die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.

(1) Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 2 Satz 1 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. Satz 1 gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.

(2) Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung findet die Vorschrift des § 89 keine Anwendung. Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.

(3) Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit nach Absatz 2, sofern Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt wird, gegenüber dem Schuldner Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. § 293 gilt entsprechend.

(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2018, in wie vielen Fällen bereits nach drei Jahren eine Restschuldbefreiung erteilt werden konnte. Der Bericht hat auch Angaben über die Höhe der im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren erzielten Befriedigungsquoten zu enthalten.

(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2018, in wie vielen Fällen bereits nach drei Jahren eine Restschuldbefreiung erteilt werden konnte. Der Bericht hat auch Angaben über die Höhe der im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren erzielten Befriedigungsquoten zu enthalten.

(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

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3. Ob der Schuldner, der eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 213 InsO beantragt, zugleich die Festsetzung der Verwaltervergütung beantragen (vgl. aber § 8 Abs. 1 Satz 1 InsVV) und notfalls mit der sofortigen Beschwerde nach § 64 Abs. 3 InsO durchsetzen kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Nach § 214 Abs. 3 InsO hat der Insolvenzverwalter zwar vor der Einstellung die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten. Zu den Masseansprüchen gehören die Gerichtskosten sowie die Kosten des Insolvenzverfahrens (§§ 53, 54 InsO), deren Höhe erst mit der (rechtskräftigen) Festsetzung der Verwaltervergütung endgültig feststeht. Reicht die Masse hierzu nicht aus, kann und will der Schuldner sich die erforderlichen Mittel aber von dritter Seite beschaffen, sollte er in Erfahrung bringen können, wie hoch der fehlende Betrag ist, damit die Sicherheit geleistet und das Verfahren aufgehoben werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Verwalter jedoch auf entsprechende Aufforderung des Insolvenzgerichts hin einen Vergütungsantrag gestellt; die Schuldnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Nachdem die Schuldnerin dann erklärt hatte, zur Leistung eines Vorschusses in der erforderlichen Höhe weder bereit noch in der Lage zu sein, und die liquide Masse nicht einmal die Gerichtskosten deckte, stand fest, dass das Verfahren nicht eingestellt werden würde. Dann wiederum konnte auch die Verwaltervergütung noch nicht festgesetzt werden (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 InsVV, § 66 InsO).

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

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bb) Nunmehr enthält § 3 Abs. 2 lit. e InsVV nF eine ausdrückliche Bestimmung für Kleinverfahren. Danach ist ein Abschlag gerechtfertigt, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Die bei Kleinverfahren nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 InsO bestehenden Verfahrenserleichterungen und die daraus folgenden geringeren Anforderungen für den Verwalter sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch einen Abschlag bei der Vergütung berücksichtigt werden können (BT-Drucks. 17/11268, S. 36).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

15
aa) Zwar handelt es sich bei der vom Insolvenzgericht zu bestimmenden Anhörungsfrist, mit der in solchen Verfahren, in denen bei Ablauf der sechsjährigen Abtretungszeit (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) das Verfahren zur endgültigen Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 InsO eingeleitet wird, weder um eine Notfrist noch um eine der in § 233 Satz 1 ZPO einer Notfrist gesetzlich gleichgestellten Begründungsfristen. Die Frist zur Stellungnahme zu dem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners , um die es vorliegend geht, kommt aber einer gesetzlichen Notfrist gleich, weil sie eine diesen vergleichbare Ausschlusswirkung hat. Auf diese Frist sind deshalb die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend anzuwenden.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.