(1) Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 2 Satz 1 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. Satz 1 gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.

(2) Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung findet die Vorschrift des § 89 keine Anwendung. Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.

(3) Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit nach Absatz 2, sofern Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt wird, gegenüber dem Schuldner Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. § 293 gilt entsprechend.

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Insolvenzrecht: Zum Zeitpunkt des Restschuldbefreiungsantrags

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Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann ein während des laufenden Verfahrens gestellter Antrag auf Restschuldbefreiung nicht wegen Verspätung verworfen werden.
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Insolvenzrecht: Zum Entfallen des Insolvenzbeschlags

17.04.2014

Dieser entfällt nach Erteilung der Restschuldbefreiung für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung, auch wenn er von dieser nicht erfasst wäre.
Insolvenzrecht

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Insolvenzordnung - InsO | § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung


(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Ein
§ 300a InsO zitiert 3 andere §§ aus dem Insolvenzordnung.

Insolvenzordnung - InsO | § 89 Vollstreckungsverbot


(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. (2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezü

Insolvenzordnung - InsO | § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung


(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Ein

Insolvenzordnung - InsO | § 293 Vergütung des Treuhänders


(1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen. (2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelte

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2014 - IX ZB 23/13

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2019 - IX ZB 23/19

bei uns veröffentlicht am 19.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 23/19 vom 19. September 2019 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Der Schuldner kann den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefrei

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2016 - IX ZB 72/15

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2015 - IX ZR 301/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 301/14 Verkündet am: 12. November 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AnfG § 2 Eine d

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXZB 3/15 vom 22. Oktober 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 20 Abs. 2, § 289 Abs. 2 aF a) Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kan

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 12. Aug. 2014 - 10 AZB 8/14

bei uns veröffentlicht am 12.08.2014

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Januar 2014 - 21 Ta 1794/13 - wird zurückgewiesen.

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 29. Jan. 2014 - 3 K 185/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor Abweichend von dem Abrechnungsbescheid vom 24. August 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. April 2013 wird das Abrechnungsguthaben des Klägers auf insgesamt 9.217,00 € festgesetzt. Die gegen die Klägerin gerichtete Einspruch

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