vorgehend
Landgericht Konstanz, 5 O 120/10 T, 17.11.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 16/12
vom
10. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen absichtlich oder aus
grober Nachlässigkeit gemachter falscher Angaben nach § 124 Nr. 2 Alt. 1
ZPO setzt nicht voraus, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer
objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den
Falschangaben beruht.
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012- IV ZB 16/12 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 10. Oktober 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. April 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Beklagte wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO.
2
I. Von der Klägerin auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch genommen, beantragte er mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15. Juni 2010 beim Landgericht ratenfreie Prozesskostenhilfe. In der beigefügten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war angegeben, er suche nach Arbeit und verfüge weder über eigenes Einkommen noch über Vermögen. Auf Nachfrage des Gerichts ließ er in zwei weiteren Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten ergänzend vortragen, er habe kein "relevantes" Bankguthaben, wohne bei der Mutter seines Sohnes, welche ihm den Mietanteil stunde und ihn durch Naturalleistungen unterstütze; einen PKW habe er nicht, könne jedoch ein von dritter Seite leihweise zur Verfügung gestelltes Fahrzeug nutzen, wodurch weitere Schulden entstünden. Er biete sich als Security-Kraft und für Bauarbeiten an, habe aber noch keine Aufträge erhalten und sei mittellos.
3
Mit Beschluss vom 9. November 2010 bewilligte ihm das Landgericht ratenfreie Prozesskostenhilfe. Am selben Tage wurde der Rechtsstreit durch Vergleich beendet.
4
Im Juni 2011 regte die Klägerin beim Landgericht an, die Prozesskostenhilfe wieder zu entziehen, denn der Beklagte habe schon während des Rechtsstreits einen PKW Audi A6 gefahren und dafür monatliche Kosten von rund 800 € bestritten. Dazu erklärte der Beklagte auf Anfrage des Gerichts, der PKW sei das ehemalige Firmenfahrzeug einer GmbH, deren Mitgesellschafter er gewesen sei; seine Geschäftsanteile habe er inzwischen veräußert. Den Fahrzeugunterhalt nebst Leasingvertrag habe er dabei übernehmen müssen, die Kosten würden ihm von Dritten ausgelegt. Urkunden, welche der Beklagte sodann auf richterliche Anordnung vorlegte, ist weiter zu entnehmen, dass er unter Niederlegung seines Amtes als Geschäftsführer mit notariellem Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 23. Juni 2010 seinen Geschäftsanteil an der GmbH im Nennwert von 13.000 € und eine Darlehensforderung gegen die GmbH in Höhe von 26.429,04 € zum Preise von insgesamt 3.000 € an Mitgesellschafter verkauft bzw. abgetreten hatte.
5
Mit Beschluss des Rechtspflegers vom 17. November 2011 hat das Landgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Die da- gegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Rechtsschutzbegehren weiter.
6
II. Das nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
7
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO erfüllt, weil der Beklagte im Bewilligungsverfahren absichtlich falsche Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe. Er habe sowohl seinen vorgenannten GmbH-Geschäftsanteil als auch die Darlehensforderung gegen die GmbH und seine Gesellschafterstellung verschwiegen, aufgrund der er zur Nutzung des Firmenwagens Audi A6 3.0 TDI DPF quattro berechtigt gewesen sei. Die darin liegende Verletzung der Pflicht, wahre und vollständige Angaben zu machen (§ 117 Abs. 2 ZPO), entfalle nicht durch den zwischen Beantragung und Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgten Verkauf seiner Gesellschaftsbeteiligung, die behauptete Verwendung des Verkaufserlöses zur Schuldentilgung und die weiteren vorgenannten Verfügungen vom Juni 2010. Die diesbezüglichen Informationen habe der Beklagte nicht freiwillig, sondern erst auf gerichtliche Nachfrage gegeben und selbst dabei noch versucht, den Sachverhalt mit der Angabe zu verschleiern, das Geld für die Fahrzeugkosten werde ihm "von dritter Seite zur Verfügung gestellt". Das lasse auf den für eine absichtliche Falschangabe i.S. von § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO erforderlichen Vorsatz schließen.
8
Dass nicht der Beklagte selbst, sondern sein Prozessbevollmächtigter die maßgeblichen Erklärungen gegenüber dem Gericht abgegeben habe, sei wegen § 85 Abs. 2 ZPO unerheblich.
9
Es komme nicht darauf an, ob dem Beklagten auch bei wahren und vollständigen Angaben ratenfreie Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden müssen. Zwar sei § 124 Nr. 2 ZPO nach weit verbreiteter Ansicht in Rechtsprechung und Literatur eine Kostenvorschrift ohne Strafzweck, die die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nur gestatte, wenn sie auf den falschen Angaben des Antragstellers beruhe. Zutreffend sei jedoch die Gegenansicht, nach der § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO Sanktionscharakter habe und die Aufhebung der Bewilligung bereits allein als Folge absichtlicher oder grob fahrlässiger falscher Angaben des Antragstellers ermögliche. Sonderfällen könne im Rahmen des von § 124 Nr. 2 ZPO eröffneten Ermessens ausreichend Rechnung getragen werden.
10
Hier sei dieses Ermessen dahingehend auszuüben, dass die gesamte Prozesskostenhilfebewilligung aufzuheben sei. Ein weniger gravierender Verstoß gegen die Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben liege auch unter Zugrundelegung des neueren Vorbringens des Beklagten nicht vor. Insbesondere genügten seine Angaben und die eingereichten Belege noch immer nicht, um Zweifel an seiner Bedürftigkeit auszuräumen. Sollstände auf seinem Konto seien mehrfach durch Bareinzahlungen unbekannter Herkunft im Gesamtwert von 1.450 € ausgeglichen worden, was die Vermutung nahelege, er verfüge über Einkünfte, die er nicht über sein Konto abwickle.
11
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
12
a) Die Feststellung des Beschwerdegerichts, der Beklagte habe absichtlich falsche Angaben i.S. des § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO gemacht und seine Darstellung sei darauf gerichtet gewesen, Fragen nach seiner Gesellschafterstellung und daraus resultierenden Einkünften und Veräußerungserlösen zu vermeiden, ist frei von Rechtsfehlern. Soweit der Beklagte darauf verweist, er sei im - seiner Auffassung nach - allein maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung, d.h. am 9. November 2010, nicht mehr GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter gewesen, so dass seine ursprünglichen Angaben am Ende nicht mehr falsch gewesen seien, hat das Beschwerdegericht dies mit aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Begründung für nicht durchgreifend erachtet. Dass die Angaben des Beklagten unvollständig waren, räumt die Rechtsbeschwerde ein. Demgegenüber erscheint der Befund, dass der Beklagte im November 2010 nicht mehr als Geschäftsführer oder Gesellschafter mit der GmbH verbunden war, lediglich als Momentaufnahme, anhand derer sich seine wirtschaftliche Situation nicht ansatzweise überprüfen ließ. Weder im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. dazu OVG Hamburg NVwZ-RR 2011, 661) noch bei seiner Bewilligungsentscheidung war das Landgericht durch die Angaben des Beklagten über dessen wirtschaftliche Verhältnisse und insbesondere deren Entwicklung ausreichend unterrichtet.
13
b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, setzt § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO nicht voraus, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer objektiv unrichtigen Prozesskostenhilfebewilligung geführt haben, die Bewilligung mithin auf den Falschangaben beruht.

14
Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
15
aa) Einer weit verbreiteten Auffassung zufolge dienen die in § 124 ZPO unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Tatbestände sämtlich allein dem Zweck, dem von einer Prozesskostenhilfebewilligung Begünstigten sachlich nicht gerechtfertigte Vorteile wieder zu entziehen und so eine objektiv zutreffende Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe herbeizuführen. Auch § 124 Nr. 2 ZPO sei mithin eine rein kostenrechtliche Bestimmung ohne Sanktionscharakter. Sie habe als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zur Voraussetzung, dass die Bewilligung auf den Falschangaben des Antragstellers beruhe, mithin objektiv falsch sei (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1987, 1170 f.; OLG Brandenburg Rpfleger 2001, 503 f.; OLGR 2005, 930 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 296 f.; MDR 1991, 791; OLG Koblenz OLGR 2005, 887 f.; OLG Köln FamRZ 1998, 1523; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 124 Rn. 13; Musielak/Fischer, ZPO 8. Aufl. § 124 Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO 29. Aufl. § 124 Rn. 5; Baumbach/Hartmann, ZPO 70. Aufl. § 124 Rn. 37; BeckOKZPO /Kratz, Stand 15. Juli 2012 § 124 Rn. 19, 19.1; MünchKomm-ZPO/ Motzer, 3. Aufl. § 124 Rn. 3 und 11; HK-ZPO/Pukall, 2. Aufl. § 124 Rn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 32. Aufl. § 124 Rn. 3). Befürworter dieser Auffassung verweisen darauf, dass dem Verständnis des § 124 Nr. 2 ZPO als Sanktionsvorschrift das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation Bemittelter und Unbemittelter bei der Verwirklichung von Rechtsschutz entgegenstehe. Ein objektiv gegebener Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei bei einem verfassungskonformen Verständnis des § 124 Nr. 2 ZPO höher zu bewerten als eine Oberflächlichkeit oder Unaufrichtigkeit des Antragstellers (OLG Brandenburg Rpfleger 2001, 503, 504; ähnlich BeckOK- ZPO/Kratz, Stand 15. Juli 2012 § 124 Rn. 19.1). Ergänzend wird angenommen , das Zivil(prozess)recht sei kein geeigneter Ort, Sanktionen zwischen der Partei und dem Staat festzusetzen (Kratz aaO).
16
bb) Die Gegenmeinung (OLG Bamberg FamRZ 1989, 1204; OLG Brandenburg NJ 2007, 25; OLG Braunschweig OLGR 2005, 373, 374 f.; OLG Hamm Rpfleger 1986, 238; OLG Köln FamRZ 1987, 1169; 1988, 740; Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 124 Rn. 9), der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat, verweist demgegenüber vorwiegend auf Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 124 ZPO. Gegen die behauptete Zielsetzung, lediglich eine objektiv zutreffende Bewilligungsentscheidung herbeizuführen, und die Verneinung jeglichen Sanktionscharakters der Vorschrift spreche bereits, dass § 124 ZPO lediglich von einer "Aufhebung", nicht aber einer "Änderung" oder "Anpassung" der Bewilligungsentscheidung spreche. Nach dem Gesetzeswortlaut könne die Bewilligungsentscheidung aufgehoben werden, "wenn" - und nicht nur "soweit" - die Tatbestände der Nummern 1 bis 4 erfüllt seien (OLG Köln FamRZ 1987, 1169; OLG Braunschweig OLGR 2005, 373, 374). Im Übrigen habe der Gesetzgeber die Fälle absichtlicher und grob fahrlässiger Falschangaben des Antragstellers in den Nummern 1 und 2 des § 124 ZPO getrennt vom Fall des bloßen Fehlens der Bewilligungsvoraussetzungen (Nr. 3) geregelt. Daraus sei zu schließen, dass das Gesetz diesen unterschiedlichen Tatbeständen auch unterschiedliche Bedeutung für eine Aufhebung der Bewilligung beimesse. Da sämtliche Fälle des § 124 ZPO eine Ermessensentscheidung eröffneten, müsse in diese auch der unterschiedliche Unwertgehalt der einzelnen Tatbestandsvarianten einfließen, woraus sich ergebe, dass die Vorschrift nicht allein auf einen objektiven kostenrechtlichen Ausgleich ziele, sondern Strafcharakter habe (OLG Köln FamRZ 1988, 740). Dafür spreche auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz vom 13. Juni 1980 (BGBl. I, 677), mit welchem das frühere Armenrecht durch das Institut der Prozesskostenhilfe abgelöst wurde, heißt es zur Begründung des § 122 ZPO-E, der später als § 124 in die Zivilprozessordnung aufgenommen worden ist: "Ob das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufhebt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Bei weniger gravierenden Verstößen gegen die Verpflichtung, zutreffende Angaben über die maßgebenden Verhältnisse zu machen …, kann eine rückwirkende Änderung der Bestimmungen über die Zahlungsverpflichtungen der Partei … die angemessenere Reaktion des Gerichts sein." (BTDrucks. 8/3068 S. 31).
17
Hieraus wird gefolgert, § 124 Nr. 1 und 2 ZPO ermögliche in schwerer wiegenden Fällen von Falschangaben die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung , ohne dass es auf Weiteres ankäme (OLG Köln FamRZ 1987, 1169, 1170).
18
cc) Eine vermittelnde Meinung nimmt das Oberlandesgericht Zweibrücken ein (OLGR 2007, 958-960): Für einen Strafcharakter der Tatbestände in § 124 Nr. 1 und 2 ZPO spreche, dass eine nachträgliche Anpassung der Prozesskostenhilfebewilligung an die objektive Sach- und Rechtslage - wenngleich auf vier Jahre befristet - bereits in § 124 Nr. 3 ZPO geregelt sei, so dass die Aufstellung zweier weiterer Tatbestände (in den Nr. 1 und 2) mit gleicher Rechtsfolge, jedoch zusätzlichen qualifizierten Schuldvoraussetzungen keinen Sinn ergebe. Kennzeichnend für die in § 124 Nr. 2 ZPO geregelten Sachverhalte sei allerdings, dass dem Gericht keine ausreichende Grundlage für die Feststellung gewährt werde , der Antragsteller sei bedürftig. Das Gericht müsse deshalb im Rah- men der ihm eröffneten Ermessensentscheidung prüfen, ob sich die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse trotz der mittels Falschangaben heraufbeschworenen Unsicherheit noch ausreichend sicher feststellen ließen. Die Darlegungslast hierfür liege beim Antragsteller. Ergebe diese Prüfung hinreichend sicher, dass der Antragsteller bedürftig sei, könne ihm die Prozesskostenhilfe belassen werden, anderenfalls sei die Aufhebung der Bewilligung keine Strafe, sondern lediglich beweisrechtliche Folge der vom Antragsteller geschaffenen Unsicherheit.
19
dd) Der Bundesgerichtshof hat lediglich vor Inkrafttreten der 2. Alternative des § 124 Nr. 2 ZPO (vgl. KostÄndG 1986 BGBl. I 1986, 2326, 2338) ausgesprochen, dass der Antragsteller seinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sachlich gerechtfertigten Umfang nicht dadurch verwirke , dass er seine Offenbarungspflicht in Bezug auf eine Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verletze (BGH, Beschluss vom 14. März 1984 - IVb ZB 114/83, FamRZ 1984, 677, 678 unter II 1 a). Im Übrigen hat er die hier erörterte Frage bisher ausdrücklich offen gelassen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - X ZR 119/99, juris Rn. 6).
20
ee) Die oben unter bb) vorgestellte Rechtsauffassung trifft zu.
21
Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck des § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO sprechen dafür, dass das Gericht die Prozesskostenhilfebewilligung bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten falschen Angaben des Antragstellers auch dann aufheben kann, wenn die Bewilligung nicht auf diesen Angaben beruht, sofern die falschen Angaben jedenfalls generell geeignet erscheinen, die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu beeinflussen.

22
(1) § 124 ZPO nennt unter den Nummern 1 bis 3 drei unterschiedliche Tatbestände, die die Ermessensentscheidung eröffnen, eine frühere Prozesskostenhilfebewilligung mit Blick auf die Bewilligungsvoraussetzungen , bzw. ihre Darlegung, aufzuheben. In den Nummern 1 und 2, welche zum einen eine unrichtige Darstellung des Streitstandes, zum anderen unrichtige Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers zum Gegenstand haben, ist nicht davon die Rede, die Aufhebung der Bewilligung setze zusätzlich voraus, dass letztere auf den falschen Angaben beruhe, mithin nicht der objektiven Sachlage entspreche. Dies wird ausdrücklich nur in Nummer 3 vorausgesetzt und bildet dort den alleinigen Aufhebungsgrund. Wollte man annehmen , dieselbe Voraussetzung gelte - ungeschrieben - auch im Rahmen der Nummern 1 und 2, beschränkte sich deren Regelungsgehalt darauf , die Befristung der in Nummer 3 ohnehin eröffneten Aufhebungsmöglichkeit in Fällen schuldhaft falscher Angaben entfallen zu lassen.
23
Ein solches Verständnis wird dem Aufbau der Vorschrift nicht gerecht. Ihm liegt stattdessen erkennbar zugrunde, dass derjenige Antragsteller , der im Bewilligungsverfahren schuldhaft falsche Angaben macht, sich mithin subjektiv falsch verhält, hinsichtlich des Bestandes seiner Bewilligung weniger schutzwürdig erscheint, als derjenige, dessen Bewilligung sich lediglich als objektiv unzutreffend erweist. Dementsprechend regeln die Tatbestände in § 124 Nr. 1 und 2 ZPO und in § 124 Nr. 3 ZPO Aufhebungsgründe von unterschiedlichem Unwertgehalt, was in der zeitlichen Begrenzung der Aufhebung der Bewilligung nach Nummer 3 seinen Ausdruck findet. Hätten alle Tatbestände eine objektive Unrichtigkeit der ursprünglichen Bewilligung zur gemeinsamen Voraussetzung, wäre zu erwarten gewesen, dass dies "vor die Klammer gezogen", d.h. den Nummern 1 bis 3 vorangestellt worden wäre. Im Übrigen hätten die qualifizierten subjektiven Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 in diesem Falle nur noch Bedeutung für die in Nummer 3 geregelte Befristung. Es hätte dann kein Anlass bestanden, sie vor der Regelung der Nummer 3 als gesonderte Tatbestände zu formulieren, sondern genügt, es bei der Regelung der Nummer 3 bewenden zu lassen und ihr einen letzten Halbsatz hinzuzufügen, demzufolge die Befristung nicht gelte, wenn die Bewilligung auf einer unrichtigen Darstellung des Streitstandes oder absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten unrichtigen Angaben des Antragstellers zu seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen beruht.
24
(2) Das Argument, die Zivilprozessordnung sei nicht der Ort, Sanktionen zwischen Staat und Bürger zu regeln, überzeugt ebenso wenig wie das allgemeine, von seinen Befürwortern nicht näher begründete Postulat, § 124 ZPO wohne als rein kostenrechtlicher Bestimmung kein Sanktionscharakter inne. Dabei wird bereits verkannt, dass das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenngleich aus Gründen der Sachnähe in der Zivilprozessordnung geregelt, nicht Teil des kontradiktorischen Rechtstreits, sondern ein eigenes, seinem Wesen nach öffentlich-rechtliches Subventionsverfahren der Daseinsvorsorge darstellt, bei dem die bedürftige Partei dem bewilligenden Staat als Antragsteller gegenübertritt, während der Prozessgegner keine Parteirolle einnimmt, sondern lediglich ein Anhörungsrecht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1983 - VI ZR 100/83, BGHZ 89, 65 f.). Es ist deshalb nicht möglich, aus dem allgemeinen Wesen des Zivilprozesses Rückschlüsse auf den Regelungsgehalt der allein das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffenden Bestimmungen zu ziehen. Die §§ 114 ff. ZPO regeln insoweit eigenständig die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsschutz suchende Partei staatliche Unterstützung beanspruchen kann, umgekehrt aber in § 124 ZPO auch die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung. Dass es dem Gesetzgeber dabei nicht möglich sein sollte, auch Verwirkungstatbestände für den Fall unlauteren Verhaltens des Antragstellers zu schaffen, ist nicht ersichtlich. Für einen Sanktionscharakter der in § 124 Nr. 1 und 2 ZPO getroffenen Regelungen spricht insoweit gerade die alleinige Anknüpfung an ein Verschulden des Antragstellers im Kontrast zu der verschuldensunabhängigen Korrektur der Bewilligung nach § 124 Nr. 3 ZPO.
25
(3) Dieses Verständnis stützt auch die amtliche Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und anderer Gesetze vom 18. März 1985 (BT-Drucks. 10/3054). Danach wurde mit dem Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (KostÄndG 1986 BGBl. I 2326) § 124 Nr. 2 ZPO erklärtermaßen als "erforderliche Sanktion bei einer Verletzung der Erklärungspflicht nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO" (BT-Drucks. 10/3054 S. 22) um die zweite Alternative erweitert. Auch der Aufhebungsgrund in § 124 Nr. 4 ZPO wird als reine Sanktion für die Missachtung der richterlichen Zahlungsanordnung verstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 - VI ZB 72/03, NJW-RR 2006, 197 unter II 2 b).
26
Ferner geben die Gesetzgebungsmaterialien zu § 124 Nr. 1 und 2 ZPO Hinweise darauf, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch allein als Folge falscher Angaben des Antragstellers möglich sein sollte. In der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die Prozesskostenhilfe vom 17. Juli 1979 heißt es zum dortigen § 122, aus dem später der § 124 ZPO hervorgegangen ist: "Absatz 1 erlaubt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufzuheben, wenn die Partei die Bewilligung durch bewußt falsche Angaben über das Streitverhältnis oder über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erschlichen hat, wenn sie grob fahrlässig unrichtige Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, wenn sie bewußt oder grob fahrlässig ihrer Anzeigepflicht nach § 121 … nicht nachgekommen ist oder wenn sie mit den angeordneten Zahlungen erheblich in Rückstand ist. … Nach Absatz 2 kann das Gericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufheben, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Anfang an nicht vorlagen oder später entfallen sind. … In diesen Fällen soll jedoch eine zeitliche Grenze für die Aufhebung … bestehen." (BT-Drucks. 8/3068 S. 31).
27
Daraus wird ersichtlich, dass der Entwurf in zwei getrennten Absätzen zwischen einer verschuldensabhängigen und einer lediglich auf objektiven Gründen beruhenden Aufhebung der Bewilligung unterschied, und der Gesetzgeber neben dem Erschleichen der Bewilligung auch grob fahrlässig unrichtige Angaben des Antragstellers für die Aufhebung ausreichen lassen wollte. Der Entwurf hat, wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, im nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren zwar redaktionelle Änderungen erfahren (vgl. dazu BT-Drucks. 10/3054 S. 22), insbesondere ist davon abgesehen worden, die objektiven Aufhebungsgründe in einem gesonderten Absatz 2 zu regeln; eine sachliche Änderung ging damit indes nicht einher.
28
(4) Der Gesetzeszweck spricht ebenfalls dafür, § 124 Nr. 2 ZPO als Verwirkungstatbestand anzusehen, bei dem es auf eine Kausalität der falschen Angaben für die Bewilligung nicht ankommt.
29
Im Prüfungsverfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, das unter einem besonderen Beschleunigungsgebot steht (vgl. dazu Zöller/ Geimer, ZPO 29. Aufl. § 118 Rn. 13), ist der Antragsteller - wie sich insbesondere aus § 117 Abs. 2 Satz 1 und § 118 Abs. 2 ZPO ergibt - bei der Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in besonderem Maße zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen. Zu eigenen Ermittlungen ist es dann in der Regel nicht verpflichtet. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO enthält insoweit ebenfalls eine Sanktion für unvollständige oder nicht rechtzeitige Angaben des Antragstellers (vgl. dazu OLG Saarbrücken OLGR 2009, 336, 337), für die es nicht darauf ankommt, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung materiell erfüllt. Es wird vielmehr allein auf seine unzureichende Mitwirkung im Bewilligungsverfahren abgestellt. Die genannten Regelungen beruhen darauf, dass das Gericht im Bewilligungsverfahren, welches sich im Interesse des Antragstellers an einer schnellen Entscheidung mit einer Glaubhaftmachung der Bewilligungsvoraussetzungen begnügt, in besonderem Maße auf ein redliches Verhalten des Antragstellers angewiesen ist. Begründet der Antragsteller in vorwerfbarer Weise Zweifel an seiner Redlichkeit, erscheint es angemessen, ihm die nachgesuchte finanzielle Unterstützung zu versagen, weil ein summarisches Prüfungsverfahren dann nicht mehr möglichist.
30
(5) Wie das Beschwerdegericht zutreffend annimmt, ist eine einschränkende Auslegung des § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO auch aus Verfassungsgründen nicht geboten. Zwar folgt aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die Verpflichtung des Staates, die Situation Bemittelter und Unbemittelter im Bereich des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen, insbesondere letzteren den Zugang zu den Gerichten nicht unverhältnismäßig zu erschweren (vgl. BVerfG NJW 2009, 209 f. m.w.N.). Dem trägt die von der Zivilprozessordnung eröffnete Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten, Rechnung. Die vorgenannten verfassungsrechtlichen Vorgaben besagen indes nicht, dass dem um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden nicht auferlegt werden könnte, die persönlichen und wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen in redlicher Weise darzulegen. Ebenso wenig verstößt es gegen die vorgenannte staatliche Verpflichtung zur Angleichung, wenn das Gesetz an ein schuldhaftes unredliches Verhalten des Antragstellers die Verwirkung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe knüpft. Dem Beschwerdegericht ist darin zuzustimmen, dass § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO der Gefahr einer unverhältnismäßigen Erschwernis des Zugangs zu den Gerichten schon dadurch ausreichend begegnet, dass die Aufhebung der Bewilligung lediglich bei einem qualifizierten Verschulden des Antragstellers ermöglicht wird und zudem besonderen Härtefällen im Rahmen der durch die Vorschrift eröffneten Ermessensentscheidung ausreichend Rechnung getragen werden kann.
31
c) Das gemäß § 124 ZPO eröffnete Ermessen hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler ausgeübt. Seine Feststellung, der Beschwerdeführer habe seine frühere Beteiligung an der GmbH und seine Darlehensforderung gegen diese nicht von sich aus mitgeteilt und selbst auf Nachfrage des Gerichts noch bewusst verschleiert, um weitere Nachfragen zu vermeiden, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
32
Die Rechtsbeschwerde rügt die Feststellung des Beschwerdegerichts , dem Konto des Beklagten seien Bareinzahlungen unbekannter Herkunft in Höhe von insgesamt 1.450 € zugeflossen, was die Vermu- tung eigener Einkünfte nahe lege. Dabei habe das Beschwerdegericht übergangen, dass der Beklagte - unter anderem mittels einer schriftlichen Bestätigung der Mutter seines Sohnes - dargelegt habe, die Einzahlungen stammten von dieser. Das verkennt aber, dass das Beschwerdegericht die Glaubwürdigkeit des Beklagten infolge seiner vorsätzlichen Falschangaben insgesamt in Zweifel gezogen und aus diesem Grunde weder sein Vorbringen im Aufhebungs- und Beschwerdeverfahren noch die dazu vorgelegten Nachweise als ausreichend angesehen hat, um Zweifel an seiner Bedürftigkeit auszuräumen. Die Rechtsbeschwerde versucht insoweit ohne Erfolg, diese Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung zu ersetzen.
33
Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass hier lediglich ein weniger gravierender Verstoß gegen die Verpflichtung, zutreffende Angaben über die maßgeblichen Verhältnisse zu machen, vorliegt, beidem lediglich eine rückwirkende Änderung der Bestimmungen über die Zahlungsverpflichtungen des Beklagten angemessen wäre (vgl. dazu BTDrucks. 8/3068 S. 31).
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 17.11.2011- 5 O 120/10 T -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom18.04.2012 - 9 W 72/11 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2012 - IV ZB 16/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2012 - IV ZB 16/12

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2012 - IV ZB 16/12 zitiert 11 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 124 Aufhebung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe


(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass 1. die Bundes- oder Landeskasse a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte geg

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2012 - IV ZB 16/12 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2012 - IV ZB 16/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2005 - VI ZB 72/03

bei uns veröffentlicht am 12.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 72/03 vom 12. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 124 Nr. 4 Wird die Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten ent

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2000 - X ZR 119/99

bei uns veröffentlicht am 12.12.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 119/99 vom 12. Dezember 2000 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen
10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2012 - IV ZB 16/12.

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2013 - VI ZB 30/12

bei uns veröffentlicht am 23.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 30/12 vom 23. April 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 B, Hb Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn das Berufungsgericht aufgrund der Bezugnahme au

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2018 - VIII ZB 44/18

bei uns veröffentlicht am 09.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 44/18 vom 9. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:091018BVIIIZB44.18.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 09. Nov. 2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhil

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Juli 2016 - 2 Ta 412/16

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen - 3 Ca 1547/15 - vom 29.04.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 1G r ü n d e : 2I. 3Mit der angefochtenen Entscheidung, die am 29.0

Referenzen

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 119/99
vom
12. Dezember 2000
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis,
Scharen und Keukenschrijver

beschlossen:
Die Berufung gegen das am 4. Mai 1999 verkündete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betreffende Senatsbeschluß vom 11. Mai 2000 wird aufgehoben.
Der Antrag des Beklagten, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Das Bundespatentgericht hat durch Urteil vom 4. Mai 1999 der Nichtigkeitsklage der Klägerin stattgegeben. Hiergegen hat der beklagte Patentinhaber durch beim Bundesgerichtshof am 9. Juli 1999 eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten, des Patentanwalts Dipl.-Ing. W. Berufung eingelegt. Auf entsprechenden Antrag hin hat der Senat mit Beschluß vom 11. Mai 2000 dem Beklagten für die Berufungsinstanz Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Patentanwalt Dipl.-Ing. W. beigeordnet.
Im nachhinein sind Zweifel aufgetreten, ob Dipl.-Ing. W. zugelassener Patentanwalt ist. Auf Nachfrage hat er mit Schriftsatz vom 4. September 2000 in Ablichtung einen Bescheid des Präsidenten des Deutschen Patentamts vom 23. April 1993 zu den Akten gereicht. Hierdurch ist die Zulassung des Patentanwalts Dipl.-Ing. W. zur Patentanwaltschaft widerrufen worden; Dipl.-Ing. W. ist allerdings die Erlaubnis erteilt worden, sich weiterhin Patentanwalt zu nennen.
II. 1. Die am 9. Juli 1999 eingelegte Berufung des Beklagten ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 PatG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt ist. Gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 PatG müssen sich die Parteien eines Patentnichtigkeitsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Bei Vertretung einer Partei durch einen Patentanwalt muß es sich um einen nach der PatAnwO zugelassenen Patentanwalt handeln (Busse, PatG, 5. Aufl., § 111 Rdn. 14). Dieser Vertretungszwang besteht bereits für die Berufungseinlegung (vgl. amtl. Begr. zum 2. PatGÄ ndG, Bl. PMZ 1998, 393, 406). Dem ist hier nicht genügt, nachdem die Zulassung des Patentanwalts Dipl.-Ing. W. bereits 1993 rechtskräftig widerrufen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 2 Satz 2 PatG.
2. Der Senat erachtet es ferner für sachgerecht, seinen die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe betreffenden Beschluß vom 11. Mai 2000 aufzuheben (§§ 124 Nr. 1 ZPO, 136 Satz 1 PatG).
Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zur Klärung der Streitfrage (zum Streitstand vgl. Zöller/Phillipi, ZPO, 21. Aufl., § 124 Rdn. 5 m.w.N.), ob die genannten Vorschriften erlauben, bei jedem den Tatbestand des § 124 Nr. 1 ZPO ausfüllenden Verstoß gegen die Wahrheitspflicht eine vollständige Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung anzuordnen. Nach §§ 124 Nr. 1 ZPO, 136 Satz 1 PatG kommt die vollständige Aufhebung eines Bewilligungsbeschlusses jedenfalls dann in Betracht, wenn eine Tatsache, bei deren Vorliegen die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe schlechthin ausscheidet, von der Partei, der Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, falsch dargestellt oder verschwiegen worden ist, so daß das Gericht sie nicht erkannt und bei seiner Bewilligung nicht berücksichtigt hat. Das ist hier der Fall.
Da aus den zu 1 genannten Gründen die am 9. Juli 1999 eingelegte Berufung unzulässig ist, durfte dem Beklagten zur Durchführung des Rechtsmittels Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden. Gemäß § 132 Abs. 2 PatG hat die Gewährung im Patentnichtigkeitsverfahren zur Voraussetzung, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwilig ist (§§ 114 ZPO, 132 Abs. 1 Satz 2 PatG); die das Einspruchsverfahren betreffende Privilegierung des Patentinhabers (§ 132 Abs. 1 Satz 2 PatG) sieht das Gesetz für das Patentnichtigkeitsverfahren nicht vor. Mangels Einlegung der Berufung durch einen Rechtsanwalt oder einen nach der PatAnwO zugelassenen Patentanwalt war die mithin nötige Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht gegeben.
Der Bewilligungsbeschluß vom 11. Mai 2000 ist gleichwohl ergangen, weil der Beklagte durch Patentanwalt Dipl.-Ing. W., für dessen Verhalten im Verfahren er einzustehen hat (vgl. § 85 ZPO), vorgetäuscht hat, der Bevoll-
mächtigte sei ein nach der PatAnwO zugelassener Vertreter und habe deshalb die Berufung vom 9. Juli 1999 in zulässiger Weise einlegen können. Die falsche Darstellung erfolge durch die Verwendung der Bezeichnung "Patentanwalt" auf dem Briefkopf der Schriftsätze des Bevollmächtigten in dem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren vor dem Senat. Denn diese Kennzeichnung unterschied sich in Inhalt und Gestaltung nicht von Angaben, mit denen nach der PatAnwO zugelassene Patentanwälte als Prozeßbevollmächtigte hervortreten. Da jeder Hinweis fehlte, daß in diesem Fall gleichwohl eine Zulassung nicht mehr bestand, vermochte es der Senat nicht zu erkennen, daß mit der Bezeichnung nur von der vom Präsidenten des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 21. April 1993 erteilten Erlaubnis Gebrauch gemacht werde , sich weiterhin Patentanwalt zu nennen. Durch die Darstellung wurde vielmehr der Eindruck erweckt, der Bevollmächtigte habe als ein nach der PatAnwO zugelassener Patentanwalt die Berufung vom 9. Juli 1999 für den Beklagten eingelegt.
Daran, daß die am 9. Juli 1999 eingelegte Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, ändert auch nichts die Möglichkeit, bei Versäumung einer Prozeßhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Diese Möglichkeit ist zwar auch hier zu erwägen, weil die Unzulässigkeit der eingelegten Berufung zur Folge hat, daß auch die nach § 110 Abs. 3 PatG zu beachtende Frist zu ihrer wirksamen Einlegung versäumt ist. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist kann jedoch mit Aussicht auf Erfolg nicht mehr gestellt werden. Insoweit besteht eine Ausschlußfrist, die - sowohl bei entsprechender Anwendung von § 234 Abs. 3 ZPO, als auch bei entsprechender Anwendung von § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG - ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist beträgt. Diese Ausschlußfrist ist in Anbetracht der Verkündung des angefochtenen Ur-
teils am 4. Mai 1999 und der nach § 110 Abs. 3 PatG zu beachtenden Berufungsfrist bereits abgelaufen.
3. Da mithin auch bei Tätigwerden eines Rechtsanwalts für den Beklagten dessen Berufung nicht (mehr) erfolgreich sein kann, ist schließlich kein Grund für die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts gegeben. Mangels Erfolgsaussicht ist vielmehr auch dieser Antrag zurückzuweisen, wobei dahinstehen kann, ob dieses Begehren des Beklagten nach § 121 Abs. 1 ZPO oder nach § 78 b Abs. 1 ZPO zu beurteilen ist.
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 72/03
vom
12. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird die Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO wegen Nichtzahlung der festgesetzten
Raten entzogen, so kommt für dieselbe Instanz gleichwohl eine Neubewilligung
in Betracht, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der
Partei verschlechtert haben. Die Neubewilligung darf in diesem Fall nur dann abgelehnt
werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür sprechen, daß die Partei die Anordnung
von Ratenzahlungen erneut mißachten wird.
BGH, Beschluß vom 12. Juli 2005 - VI ZB 72/03 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie
die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Dem Rechtsbeschwerdeführer wird für die Rechtsbeschwerde Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. bewilligt. Der Rechtsbeschwerdeführer hat auf die Prozeßkosten monatliche Raten in Höhe von 45,00 € zu zahlen. Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten. Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Schadensersatz wegen eines behaupteten augenärztlichen Behandlungsfehlers in Anspruch. Auf seinen erstmaligen Antrag wurde ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt gegen monatliche Ratenzahlung von 310,00 DM ab 1. September 2001. Diese Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wurde widerrufen, weil der Kläger mit der Ratenzahlung län-
ger als drei Monate in Rückstand geraten war und auf Mahnung hin nur unvollständig Raten erbracht hatte. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 20. Februar 2003 setzte das Landgericht dem Kläger zur Zahlung eines Auslagenvorschusses von 1.200,00 € für die Einholung eines Sachverständigengutachtens eine Frist bis zum 17. März 2003. In der Folge begehrte der Kläger erneut die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens und zwar unter Hinweis auf seine am 1. Januar 2003 eingetretene Arbeitslosigkeit. Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen , nach der Aufhebung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO komme eine erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht in Betracht. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen hinsichtlich der Frage, ob eine erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgeschlossen ist.

II.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Neubewilligung von Prozeßkostenhilfe sei in Fällen der vorliegenden Art wegen des Sanktionscharakters des § 124 Nr. 4 ZPO auch dann ausgeschlossen, wenn das neue Prozeßkostenhilfegesuch auf die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt werde. Die in § 124 Nr. 4 ZPO vorgesehene Aufhebung der Bewilligung stelle eine Sanktion dafür dar, daß der Hilfebedürftige anhaltend gegen seine Ratenzahlungspflicht ver-
stoße. Würde man der betroffenen Partei trotz der vorangegangenen Aufhebung erneut Prozeßkostenhilfe bewilligen, würde der mit der Regelung des § 124 Nr. 4 ZPO verfolgte Zweck weitgehend verfehlt. Denn die Partei habe normalerweise durch die Aufhebung keine Nachteile zu befürchten. Zwar würde die Neubewilligung nur für die Zukunft wirken. Dennoch würde die Neubewilligung im Regelfall erneut alle Kosten der Partei abdecken, weil die Bewilligung auch rückständige Gerichtskosten erfasse (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO) und weil ganz überwiegend die Auffassung vertreten werde, daß der beigeordnete Rechtsanwalt alle Gebühren gegen die Staatskasse geltend machen könne, die seit seiner Beiordnung erstmals oder auch nur wiederholt entstünden. Eine andere Handhabung sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Antrag auf Neubewilligung - wie hier - darauf gestützt werde, daß sich die Einkommensverhältnisse nach der Aufhebung derart verschlechtert hätten, daß ratenfreie Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre; denn die Bewilligung ratenfreier Prozeßkostenhilfe hätte dann sogar zur Folge, daß die Partei nachträglich von allen Kosten freigestellt werde, obwohl sie sich den ihr zumutbaren Ratenzahlungen in der Vergangenheit entzogen habe. Daß dies nicht mit der gesetzlichen Regelung in Einklang stünde und zu einer eindeutigen und ungerechtfertigten Bevorzugung gegenüber denjenigen Parteien führen würde, die den Ratenzahlungsanordnungen Folge leisteten, solange ihnen dies möglich sei, liege auf der Hand. Aus dem Beschwerdevorbringen ergebe sich im übrigen auch nicht, daß die Nichteinhaltung der monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung ab dem 1. September 2001 auf eine Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen sei; denn die
vom Kläger angeführte Arbeitslosigkeit sei erst zum 1. Januar 2003 eingetreten. Die erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sei schließlich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Soweit der Kläger befürchte, den Prozeß zu verlieren, weil er nicht in der Lage sei, den angeforderten Vorschuß für die angeordnete Einholung des Sachverständigengutachtens aufzubringen, sei zu berücksichtigen, daß das Landgericht im Rahmen seines Ermessens sorgfältig zu prüfen habe, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens hier trotz der Nichtzahlung des Auslagenvorschusses durch die Partei ausnahmsweise von Amts wegen nach § 144 ZPO erforderlich sei. 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO), und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet.
a) Die Frage, ob trotz Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO eine erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ab Antragstellung bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen in Betracht kommt, wird unterschiedlich beantwortet. Die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung, wonach eine erneute Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für denselben Gegenstand und dieselbe Instanz grundsätzlich ausgeschlossen sei, wird auch anderweit vertreten (OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 617 f.; MünchKommZPO /Wax, 2. Aufl., § 124, Rn. 14, 4, 3; Musielak/Fischer, 4. Aufl., § 124, Rn. 11; Schoreit/Dehn, BerH/PKH, 8. Aufl., § 124, Rn. 15). Teilweise wird diese Auffassung jedenfalls für den Fall vertreten, daß eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nicht eingetreten ist (OLG
Koblenz, FamRZ 1996, 1426, 1427; OLG Naumburg, OLGR 1997, 72; OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 531 f.) oder bei regelmäßiger Zahlung der auferlegten Raten im Zeitpunkt der erneuten Antragstellung sämtliche Kosten bezahlt gewesen wären (OLG Bremen, FamRZ 2001, 1534,

1535).

Die Gegenmeinung nimmt an, daß eine Neubewilligung von Prozeßkostenhilfe zumindest dann in Betracht komme, wenn sich die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Partei wesentlich verschlechtert haben, wobei dann allerdings die erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur mit Wirkung ab Antragstellung erfolgen dürfe (OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 1418, 1419; SchlHOLG, SchlHA 1984, 174; Zöller/Philippi, 24. Aufl., § 124, Rn. 26; Zimmermann, Prozeßkostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 496, 230a; vgl. auch Stein/Jonas/Bork, 22. Aufl., § 124, Rn. 30, § 117, Rn. 33).
b) Nach Ansicht des Senats ist bei einer wesentlichen Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über ein Prozeßkostenhilfegesuch ab Antragstellung erneut zu entscheiden. Zwar ist dem Beschwerdegericht dahin zu folgen, daß die in § 124 Nr. 4 ZPO angeordnete Sanktion nicht dadurch unterlaufen werden darf, daß nach der Aufhebung der Prozeßkostenhilfe wegen Nichtzahlung der Raten (bei unverändertem Sachstand) erneut Prozeßkostenhilfe bewilligt wird. Die Sanktion reicht aber nicht weiter, als es ihr Anlaß gebietet. § 124 Nr. 4 ZPO sanktioniert die Mißachtung der richterlichen Zahlungsanordnung (§ 120 Abs. 1 ZPO) durch die Partei. Sie schließt die erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für dieselbe Instanz daher nur aus, wenn greifbare Anhaltspunkte eine erneute derartige Mißachtung als möglich erscheinen lassen. Ist dies nicht der Fall
oder ist sogar aufgrund der geänderten Verhältnisse Prozeßkostenhilfe ohne die Anordnung einer Ratenzahlung zu bewilligen, kann der Sanktionszweck nicht greifen. Die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe würde in diesem Fall ohne ausreichenden sachlichen Grund die bedürftige Partei gegenüber einer vormals nicht bedürftigen Partei unangemessen benachteiligen und ihr die Rechtsverfolgung oder -verteidigung unangemessen erschweren. Die Tatsache, daß infolge der erneuten Bewilligung möglicherweise Gebührentatbestände abgedeckt werden, die bereits früher entstanden waren, führt zu keiner anderen Beurteilung. 3. Die Sache ist demnach an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dieses wird über die sofortige Beschwerde unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze zu entscheiden haben.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.