Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2013 - VI ZB 30/12

bei uns veröffentlicht am23.04.2013
vorgehend
Amtsgericht Chemnitz, 17 C 1780/09, 13.05.2011
Landgericht Chemnitz, 6 S 188/11, 23.04.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 30/12
vom
23. April 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn das Berufungsgericht aufgrund
der Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeantrag
Prozesskostenhilfe bewilligt hat und sich dann ergibt, dass sich die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben.
BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 30/12 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen
und den Richter Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. April 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.700 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 15. August 2008 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18. Mai 2011 zugestellt worden. Mit einem am Montag, den 20. Juni 2011 beim Berufungsgericht eingegange- nen Schriftsatz hat die Klägerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug zu bewilligen. In dem Schriftsatz ist ausgeführt: "Von Seiten der Antragstellerin wird Bezug genommen auf deren bereits erstinstanzlich vorgelegte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Hierzu wird mitgeteilt, dass diese bislang unverändert geblieben sind."
2
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Juli 2011 - der Höhe nach gegenüber dem ursprünglichen Begehren eingeschränkt - die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit einem am 17. August 2011 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Berufung im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung eingelegt, diese begründet und einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Die Beklagten haben beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil ein fristgerecht gestellter Prozesskostenhilfeantrag nebst ordnungsgemäß ausgefüllter Erklärung über die persönlichen Verhältnisse nicht vorgelegen habe.
3
Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts hat die Klägerin einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag vorgelegt und die Auffassung vertreten, innerhalb der Berufungsfrist sei zulässig auf die erstinstanzlich vorgelegte Erklärung verwiesen worden. Das Berufungsgericht hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 29. Dezember 2011 darauf hingewiesen, dass die Bezugnahme auf die erstinstanzliche Erklärung unzutreffend gewesen sei, weil die Klägerin in der jetzt vorgelegten Erklärung vom 17. Oktober 2011 Einnahmen aus unselbständiger Arbeit ausweise. Durch den angefochtenen Beschluss vom 23. April 2012 hat es den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Vorliegend sei bereits zweifelhaft, ob die Bezugnahme auf eine zwei Jahre alte Erklärung ohne die erforderliche anwaltliche Versicherung ausreichend sei. Dies könne indes dahinstehen, da diese Erklärung unzutreffend gewesen sei. Die Bezugnahme müsse dem lückenlos ausgefüllten Formular entsprechen. Ansonsten könne die Partei nur dann darauf vertrauen, die Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung seien gegeben, wenn vorhandene Lücken beispielsweise aus beigefügten Unterlagen oder früheren Angaben geschlossen werden könnten. Die Klägerin habe innerhalb der Frist auf den erstinstanzlichen Antrag vom 23. Februar 2009 Bezug genommen, von dem sie gewusst habe, dass er nicht mehr zutreffend sei. Sie habe seinerzeit lediglich Transfereinkommen angegeben, verfüge aber nunmehr über Arbeitseinkommen in Höhe von 830,27 €, Kindergeld in Höhe von 368 € und Ergänzungsleistungen (nach SGB II) in Höhe von 510,53 €. Mangels wahrheitsgemäßer Angaben sei daher ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben gewesen. Hieran ändere auch nichts, dass die nunmehrigen Angaben für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglicherweise ausgereicht hätten.

II.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar hat die Klägerin die Berufungsfrist versäumt. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 233, 234 ZPO zurückgewiesen hat, hält aber einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleiste- te Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; 88, 118, 123 ff.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; Senatsbeschlüsse vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, VersR 2012, 334 Rn. 6; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6). Diesen Grundsätzen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht.
7
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, wenn er nicht nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste; ihm ist nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe regelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06, FamRZ 2008, 400 Rn. 14; vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10, VersR 2012, 380 Rn. 13 mwN). Wenn dem Rechtsmittelkläger - wie hier - bereits für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann er bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihn als bedürftig ansieht (Senatsbeschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10, aaO Rn. 14 mwN). War die Erwartung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt, weil die Partei selbst oder ihr Prozessbevollmächtigter erkennen konnte, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (Senatsbeschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06, aaO; vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10, aaO Rn. 15 mwN).
8
c) Im Streitfall hat das Berufungsgericht aufgrund des am 20. Juni 2011 bei ihm eingegangenen Prozesskostenhilfeantrags, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert geblieben seien, der Klägerin für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt. Bei der Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung und Verwerfung der Berufung der Klägerin als unzulässig mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht allerdings die Besonderheiten des Streitfalls nicht berücksichtigt. Eine Besonderheit liegt bereits darin, dass hier anders als bei den üblichen Fällen, zu denen die oben dargelegte ständige Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung bei einer mittellosen Partei ergangen ist, die Prozesskostenhilfe aufgrund der Angaben bei Antragstellung bewilligt worden ist. Nach dem System des Prozesskostenhilfeverfahrens ergibt sich die Sanktion für eventuell unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einem solchen Fall zunächst aus § 124 ZPO. Danach kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe u.a. aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat (§ 124 Nr. 2 Fall 1 ZPO) oder die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe (objektiv ) nicht vorgelegen haben (§ 124 Nr. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat eine Prüfung nach § 124 ZPO nicht vorgenommen und mithin sein Ermessen nicht gemäß dieser Vorschrift ausgeübt. Auch wenn der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachter falscher Angaben nach § 124 Nr. 2 Fall 1 ZPO nicht voraussetzt, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den Falschangaben beruht (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - IV ZB 16/12, NJW 2013, 68 Rn. 13), entbindet dies das Berufungsgericht nicht davon zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 ZPO gegeben sind. Dies bedeutet, dass die Prozesskostenhilfebewilligung nur dann aufgehoben werden kann, wenn entweder (objektiv) die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen haben (§ 124 Nr. 3 ZPO) oder die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat (§ 124 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Eine solche Prüfung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es hat weder geprüft, ob zum Zeitpunkt der Prozesskostenhilfeantragstellung im Juni 2011 die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben, noch, ob die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Letztere Prüfung hätte selbst dann, wenn unrichtige Angaben vorlägen, auch im Rahmen der Ermessensausübung die Prüfung erfordert, ob hier lediglich ein weniger gravierender Verstoß gegen die Verpflichtung, zutreffende Angaben über die maßgeblichen Verhältnisse zu machen, vorliegt, bei dem lediglich eine rückwirkende Änderung der Bestimmungen über die Zahlungsverpflichtungen angemessen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - IV ZB 16/12, NJW 2013, 68 Rn. 33; BT-Drucks. 8/3068 S. 31). Diese Umstände sind aber auch für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag maßgeblich.
9
d) Im Streitfall spricht viel dafür, dass die Klägerin davon ausgehen durfte , dass ihre Angaben bei Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags im Juni 2011 ausreichten und sie mithin nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Dem Prozesskostenhilfeantrag vom 23. Februar 2009, auf den die Klägerin bei Einreichung ihres Prozesskostenhilfeantrags im Juni 2011 verwiesen hat, lag ein Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 12. November 2008 zugrunde, in dem der Klägerin ein monatlicher Gesamtbetrag von 990,71 € bewilligt wurde. Nach Aufforderung des Berufungsgerichts, eine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen, hat diese am 17. Oktober 2011 auch eigenes Einkommen, zugleich aber als andere Einnahmen ergänzende Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 510,53 € angegeben. Auch der diesem Antrag beigefügte Bescheid des "jobcenter" vom 5. September 2011 ist ein Bescheid über "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" nach dem SGB II. Er ist ein wegen des eingetretenen Einkommenserwerbs der Klägerin ergangener Folgebescheid zu einem Bescheid vom 17. Mai 2011, welcher bisher nicht vorgelegt wurde. Auch nach den im Vordruck vom 17. Oktober 2011 erfolgten Angaben hätte die Klägerin einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung. In beiden eingereichten Anträgen handelt es sich um Leistungen nach dem SGB II, nach oben begrenzt durch den durch das "jobcenter" berechneten Bedarf der "Bedarfsgemeinschaft", bestehend aus der Klägerin und ihren Kindern. Dies spricht dafür, dass der Klägerin unverändert ein Prozesskostenhilfeanspruch bereits bei Einreichung ihres Prozesskostenhilfeantrags im Juni 2011 zugestanden hat und sie weder absichtlich noch aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat.
10
Hinzu kommt ein Hinweis im Vordruck über die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, der zu Gunsten der Klägerin spricht. Ausweislich des Vordrucks am Ende des Buchstaben D sind Angaben zu den Bruttoeinnahmen, Abzügen und Vermögen gemäß Buchstaben E bis J des Vordrucks entbehrlich, wenn der Antragsteller laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder nunmehr dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, sofern das Gericht nicht etwas anderes anordnet. Auch aufgrund dieses Hinweises durfte die Klägerin bei Bezug entsprechender Leistungen darauf vertrauen, dass ihre Angaben ausreichten, und musste sie jedenfalls vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen.
11
3. Nach den vorstehenden Ausführungen hält der angefochtene Beschluss einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Die Zurückverweisung erfolgt nur deshalb, weil der Bescheid vom 17. Mai 2011, zu dem der Bescheid des "jobcenter" vom 5. September 2011 ein Folgebescheid ist, nicht vorliegt. Wurden auch gemäß diesem Bescheid Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gewährt, konnte sich die Klägerin für bedürftig halten, so dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist stattzugeben ist.
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 13.05.2011 - 17 C 1780/09 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 23.04.2012 - 6 S 188/11 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Zivilprozessordnung - ZPO | § 124 Aufhebung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab

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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

6
a) Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004).
6
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; 88, 118, 123 ff.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; Senatsbeschluss vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, VersR 2012, 334 Rn. 6).
14
Wenn dem Rechtsmittelkläger bereits für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann er bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig ansieht. Die Partei braucht nicht damit zu rechnen , dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99, NJW-RR 2000, 1387; Musielak/Grandel, ZPO, 8. Aufl., § 233 Rn. 30; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rn. 9).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 81/06
vom
27. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 36.146,18 €.

Gründe:

I.

1
Der Beklagte wendet sich gegen die Zurückweisung seines wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Dezember 2005 sowie die Zurückweisung eines erneut gestellten Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Berufung und die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 9. November 2005, mit dem ihm die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung im erstinstanzlichen Verfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg versagt worden ist.
2
Der Kläger hat gegen das am 13. Dezember 2005 zugestellte Urteil des Landgerichts am 10. Januar 2006 einen mit "Antrag auf Prozesskostenhilfe" überschriebenen Schriftsatz eingereicht. Darin hat er ausgeführt, er beabsichtige , gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen, sehe sich jedoch nicht in der Lage, die Kosten für das Rechtsmittelverfahren aus eigenen Mitteln aufzubringen. Aus diesem Grund werde beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug zu bewilligen. Nach Erläuterungen zu der mit eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schließt sich folgende Passage an:
3
"Nach der Entscheidung des Senats über die Prozesskostenhilfe beantragen wir bereits jetzt für den Fall, dass der Senat die Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligen wird, wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
4
Ferner legen wir in diesem Fall bereits jetzt namens des Beklagten und Berufungsklägers gegen das am 8.12.2005 verkündete und am 13.12.2005 zugestellte Urteil des Landgerichts ….. Berufung ein und beantragen, …."
5
Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 hat der Berichterstatter den Beklagten auf näher bezeichnete Mängel der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen und gebeten klarzustellen, ob das Rechtsmittel angekündigt oder bereits eingelegt worden und letzteres ggf. bedingt oder unbedingt erfolgt sei. Der Beklagte hat darauf mit Schriftsatz vom 27. März 2006 erklärt, der Antrag auf Wiedereinsetzung und die auf das Einlegen der Berufung gerichtete Prozesserklärung seien unter die Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden. Ferner hat er die Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzt.
6
Mit am 18. April 2006 zugestelltem Beschluss vom 7. April 2006 hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten, ihm für die Berufung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht abgelehnt und darauf hingewiesen , dass es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen sowie die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 27. April 2006 hat der Beklagte Berufung eingelegt, diese begründet und beantragt, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tage hat er erneut beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu bewilligen.
7
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist nach § 517 ZPO eingelegt worden sei. Durch den Schriftsatz vom 10. Januar 2006 sei die Berufungsfrist nicht gewahrt worden, weil eine bedingte Berufung unzulässig sei. Die nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgte Nachholung des Rechtsmittels habe das Rechtsmittel nicht zulässig machen können, weil dem Beklagten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren sei. Zwar könne eine Partei Wiedereinsetzung verlangen, wenn sie aufgrund Bedürftigkeit an der Durchführung des Rechtsmit- tels gehindert sei. Dies setze aber voraus, dass die Partei vernünftigerweise erwarten dürfe, das Rechtsmittelgericht werde sie angesichts ausreichender Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO ansehen. Eine entsprechende ausreichende Darlegung sei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht erfolgt. Der Beklagte habe jedenfalls deshalb mit Rückfragen des Senats rechnen müssen, weil die Darstellung seiner laufenden Einkünfte und Ausgaben - auch für ihn erkennbar - unplausibel gewesen sei. Selbst bei mietfreiem Wohnen ließen sich bei den vom ihm angegebenen Einkünften die notwendigen Ausgaben für den täglichen Lebensbedarf nicht bestreiten. Die mit Schriftsatz vom 27. März 2006 ergänzte Angabe, die insoweit bestehende Unterdeckung werde durch Zuwendungen seiner Tochter ausgeglichen, sei erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt. Da die Berufung unzulässig sei, sei auch der erneute Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht unbegründet.
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Auch die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren habe keinen Erfolg. Nach ganz überwiegender Ansicht könne das Beschwerdegericht der bedürftigen Partei nämlich keine Prozesskostenhilfe für die Vorinstanz gewähren, wenn und soweit sie eine dort zu ihrem Nachteil ergangene Entscheidung in der Hauptsache (endgültig ) rechtskräftig habe werden lassen. Da es dazu aber auch Gegenstimmen gebe, hat das Berufungsgericht insoweit die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch insoweit zulässig, als das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, weil die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
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2. Das Berufungsgericht durfte die Berufung des Beklagten nicht als unzulässig verwerfen.
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a) Zutreffend ist allerdings die - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffene - Auffassung des Berufungsgerichts, die am 13. Januar 2006 endende Berufungsfrist sei nicht durch den Schriftsatz vom 10. Januar 2006 gewahrt worden. Eine an die Gewährung von Prozesskostenhilfe geknüpfte Berufungseinlegung ist unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - BGH-Report 2005, 1468, 1469; vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92 - VersR 1993, 713). Sind die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt, kommt zwar eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - VersR 2002, 1256, 1257; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - aaO). Dies ist hier aber der Fall, wie sich sowohl aus dem Schriftsatz vom 10. Januar 2006 als auch der Erklärung vom 27. März 2006 ergibt.
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b) Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung rechtfertigt es aber nicht, den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zurückzuweisen.
13
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dient dieses Rechtsinstitut (§§ 233 ff. ZPO) in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Demgemäß dürfen bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, auch beim Zugang zu einer weiteren Instanz nicht überspannt werden (vgl. BGHZ 151, 221, 227 f. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - VersR 2000, 383; vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897 f.; BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004, 699; vom 30. November 2000 - III ZA 6/00 - AGS 2002, 210). Für die Entscheidung , ob der Partei nach den oben dargestellten Grundsätzen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen war, kommt es ausschließlich darauf an, ob sie sich für bedürftig halten durfte. Dies könnte nur dann verneint werden , wenn für sie bzw. ihren Prozessbevollmächtigten erkennbar war, dass weitere Angaben oder Unterlagen erforderlich waren (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - aaO, 384). Für die Frage der Wiedereinsetzung ist es nämlich nicht von Bedeutung, ob entsprechende gerichtliche Auflagen nach § 118 Abs. 2 ZPO noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erfüllt werden und ob dies zeitlich überhaupt möglich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte mit seinem vor Ablauf der Berufungsfrist gestellten Antrag die notwendigen Erklärungen abgegeben und etwaige Unterlagen so beigebracht hat, wie dies bei Stellung des Prozesskostenhilfegesuches von ihm billigerweise verlangt werden konnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - aaO; vom 3. Dezember 1957 - VI ZB 21/57 - VersR 1958, 63).
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Nach diesen Grundsätzen durfte der Antrag des Beklagten nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung zurückgewiesen werden, weil sie die Anforderungen an eine bedürftige Partei, die Zugang zum Rechtsmittelgericht begehrt, überspannt. Der Beklagte musste vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen der noch fehlenden Angabe rechnen, dass seine Tochter ihn je nach Bedarf unterstütze, wenn seine monatlichen Ausgaben seine monatlichen Einnahmen überstiegen. Zum einen ergibt sich dies aus dem Vordruck selbst, nach dem weitere Angaben nur verlangt werden, "falls zu den Einnahmen alle Fragen verneint werden". Dies traf beim Beklagten nicht zu. Zum anderen war es weder für den Beklagten noch für seinen Prozessbevollmächtigten ohne weiteres erkennbar, dass die "je nach Bedarf" gegebene Unterstützung durch seine Tochter in dem Prozesskostenhilfevordruck ergänzend angegeben werden musste. Nach den veröffentlichten Entscheidungen und Kommentierungen im Schrifttum konnte der Beklagte durchaus davon ausgehen, dass freiwillige Zuwendungen nur dann seine Leistungsfähigkeit erhöhen und demgemäß seine Bedürftigkeit mindern, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden und davon auszugehen ist, dass der Dritte die Zahlungen auch in Zukunft fortsetzen wird (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1992, 1197; OLG Köln NJW-RR 1996, 1404; MünchKommZPO/Wax, 2. Aufl., § 115 Rn. 24; Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 115 Rn. 5; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. § 115 Rn. 17). Dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
16
Bei dieser Sachlage würde man die Anforderungen an eine bedürftige Partei überspannen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung nur deswegen zurückgewiesen würde, weil die bedürftige Partei das Prozesskostenhilfegesuch aufgrund eines Hinweises nach § 118 Abs. 2 ZPO erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzt. Derart strenge Anforderungen an die Wiedereinsetzung würden häufig zu einem Rechtsmittelverlust führen, wenn etwa die Erfüllung der gerichtlichen Auflage innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht möglich ist, weil der Prozesskostenhilfeantrag erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wird oder die gerichtliche Auflage erst kurz vor oder - wie hier - gar erst nach Ablauf dieser Frist ergeht (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1957 - VI ZB 21/57 - aaO). Dies würde eine bedürftige Partei unzumutbar benachteiligen. Da mithin der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung zurückgewiesen werden durfte, halten auch die Verwerfung der Berufung als unzulässig und die deswegen erfolgte Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags für die Berufungsinstanz einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen durfte auch die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung zurückgewiesen werden, ohne dass es auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Zulassungsfrage ankommt. Der Beklagte hat nämlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht rechtskräftig werden lassen, zumal gegen den Beschluss, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen und der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen wird, kraft Gesetzes die Rechtsbeschwerde statthaft ist und deswegen die Rechtskraft erst nach Zurückweisung der Rechtsbeschwerde eintreten kann.
18
4. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses im Hinblick auf die von ihm offen gelassenen Punkte und unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut über den Antrag auf Wiedereinsetzung, die Zulässigkeit der Berufung, den Prozesskostenhilfeantrag für die Berufungsinstanz und die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren entscheiden kann. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 08.12.2005 - 6 O 4121/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.10.2006 - 13 U 64/06 + 13 W 1479/05 -
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Wenn dem Rechtsmittelkläger bereits für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann er bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig ansieht. Die Partei braucht nicht damit zu rechnen , dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99, NJW-RR 2000, 1387; Musielak/Grandel, ZPO, 8. Aufl., § 233 Rn. 30; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rn. 9).

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

13
b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, setzt § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO nicht voraus, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer objektiv unrichtigen Prozesskostenhilfebewilligung geführt haben, die Bewilligung mithin auf den Falschangaben beruht.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

13
b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, setzt § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO nicht voraus, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer objektiv unrichtigen Prozesskostenhilfebewilligung geführt haben, die Bewilligung mithin auf den Falschangaben beruht.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.