Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2018 - VIII ZB 44/18
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Kläger als Vermieter haben die Beklagte als ihre ehemalige Mieterin auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
- 2
- Im Rahmen der Überprüfung nach § 120a ZPO, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts bei der Beklagten angefragt, wann sie ihre Ausbildung beende. Die Beklagte hat daraufhin das Ausbildungszeugnis und einen Arbeitsvertrag eingereicht und ist sodann durch die Rechtspflegerin aufgefordert worden, binnen vier Wochen eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Da diese Erklärung einem hierauf eingereichten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten - entgegen der darin enthaltenen Angabe - nicht beigefügt gewesen ist, hat die Rechtspflegerin der Beklagten eine Nachfrist zur Vorlage gesetzt und die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung angedroht. Nachdem auch innerhalb dieser Frist eine Vorlage der angeforderten neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten nicht erfolgte, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
- 3
- Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt und mitgeteilt, der Prozesskostenhilfeantrag werde übersandt. Da dieser Antrag jedoch (erneut) nicht einging, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf diesen Umstand hingewiesen und Gelegenheit zur Einreichung einer Begründung der sofortigen Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegeben. Nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Im Anschluss an die Zustellung des Nichtabhilfebeschlusses hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die angeforderte neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten sowie entsprechende Belege an das Landgericht übersandt.
- 4
- Das Landgericht hat durch Beschluss des Einzelrichters die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen ausgeführt:
- 5
- Reiche die bedürftige Partei, nachdem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe - wie hier - gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO aufgehoben worden sei, weil sie die vom Gericht geforderte Erklärung nach § 120 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht abgegeben habe, die versäumte Erklärung oder fehlende Belege nach, könnten diese zwar grundsätzlich im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sein, da gemäß § 571 Abs. 2 ZPO die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden könne. Allerdings stellten die § 120a Abs. 1, § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine Sanktion für die fehlende Kooperationsbereitschaft der Partei dar, die staatliche Leistungen in Anspruch nehme. Das neue Vorbringen sei deshalb nur dann zu berücksichtigen, wenn es dazu führe, dass die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe rückwirkend entfielen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Bedürftige ohne Schuld an der Abgabe der geforderten Erklärung bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gehindert gewesen wäre.
- 6
- Hierzu habe die Beklagte jedoch nichts vorgetragen. Die Beschwerde sei trotz Aufforderung mit Fristsetzung gar nicht begründet worden. Die Beklagte habe vor der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe mehrere Gelegenheiten ungenutzt gelassen, die von ihr geforderte neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Sie habe damit schuldhaft ihre Kooperationspflichten verletzt. Das Gesamtverhalten der Beklagten zeige, dass sie das Prozesskostenhilfeverfahren offenbar nicht ernst nehme, gleichwohl aber kostenlose Leistungen in Anspruch nehmen möchte; dies sei mit dem Sinn und Zweck der § 120 Abs. 1 Satz 3, § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht zu vereinbaren.
- 7
- Mit der vom Beschwerdegericht - Einzelrichter - zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr gegen die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gerichtetes Begehren weiter.
II.
- 8
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter erfolgt ist, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer (§ 75 GVG) hätte übertragen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 f.; vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, NJW 2004, 448 unter II; vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242 Rn. 3; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 8; vom 14. Mai 2013 - VIII ZB 51/12, juris Rn. 3; vom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, juris Rn. 2; vom 12. Juli 2018 - IX ZB 78/17, juris Rn. 5; jeweils mwN).
- 9
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende (BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, aaO S. 202; vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, aaO; vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, aaO Rn. 4; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 2; vom 19. April 2018 - V ZB 260/17, juris Rn. 4; jeweils mwN) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, aaO S. 202 ff.; vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, aaO; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, aaO Rn. 9; vom 12. Juli 2018 - IX ZB 78/17, aaO; vom 19. April 2018 - V ZB 260/17, aaO).
- 10
- Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht - Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, NJW-RR 2003, 936 unter IV 1; vom 10. November2003 - II ZB 14/02, aaO; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO Rn. 10; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, aaO Rn. 10) - zurückzuverweisen. Er wird zunächst unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung und der nachfolgenden Ausführungen (unter II 3) zu überprüfen haben, ob die in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO genannten Voraussetzungen für eine Übertragung an die mit drei Richtern besetzte Kammer (§ 75 GVG) vorliegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, aaO Rn. 7; vom 19. April 2018 - V ZB 260/17, aaO Rn. 5).
- 11
- Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
- 12
- 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
- 13
- a) Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde steht hier zwar nicht entgegen , dass die Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden kann, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen (siehe nur Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, aaO Rn. 10 mwN). Denn die im angefochtenen Beschluss aufgeworfene Rechtsfrage betrifft das Verfahren der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
- 14
- b) Auch ist das Beschwerdegericht - Einzelrichter - hinsichtlich der in dem angegriffenen Beschluss aufgeworfenen Rechtsfrage noch zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen davon ausgegangen, dass eine seitens des Gerichts gemäß § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO angeforderte (neue) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die bedürftige Partei nicht innerhalb der ihr hierzu gesetzten Frist, sondern erst nach der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) vorlegt, im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist, da die Beschwerde nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann und es sich bei einer vom Gericht gesetzten Frist zur Vorlage einer Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. hierzu nur BAGE 108, 329, 331 f. - zu den mit § 120a Abs. 1 Satz 3, § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO inhaltsgleichen Vorgängervorschriften in § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aF und § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO aF; KG, KGR 2007, 37, 38; OLG Hamm, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 WF 44/14, juris Rn. 10 ff.; OLG Brandenburg, RPfleger 2014, 388; MünchKommZPO /Wache, 5. Aufl., § 124 Rn. 15; jeweils mwN).
- 15
- c) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht jedoch angenommen, die - von ihm bejahte - Rechtsfrage, ob die Berücksichtigung einer erst im Beschwerdeverfahren nachgereichten (neuen) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse davon abhänge, dass die bedürftige Partei ohne Schuld an einer fristgemäßen Abgabe der angeforderten Erklärung gehin- dert gewesen sei, bedürfe einer höchstrichterlichen Klärung, da die hierzu vorliegende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte uneinheitlich sei.
- 16
- Zwar trifft es zu, dass einzelne Oberlandesgerichte in älteren Entscheidungen die vorbezeichnete Auffassung des Beschwerdegerichts ebenfalls vertreten haben (OLG Naumburg - 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 31. Januar 2003 - 14 WF 234/02, juris Rn. 5 ff.; OLG Koblenz, FamRZ 1996, 616, 617; OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 837; siehe ferner LAG Köln, JurBüro 1991, 1529, 1530; jeweils mwN).
- 17
- Das Beschwerdegericht hat jedoch zum einen verkannt, dass mit dem oben genannten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 2003 (BAGE, aaO; vgl. auch BAGE 156, 125 Rn. 25) bereits eine höchstrichterliche Entscheidung zu der vorbezeichneten Rechtsfrage ergangen und darin das von dem Beschwerdegericht befürwortete Erfordernis eines fehlenden Verschuldens verneint worden ist. Zum anderen hat das Beschwerdegericht die im Anschluss hieran ergangene Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht umfassend in den Blick genommen und deshalb übersehen, dass seit dem vorbezeichneten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts ein Meinungsstreit der Oberlandesgerichte zu dieser Frage nicht mehr besteht.
- 18
- aa) Das Bundesarbeitsgericht hat in dem genannten Beschluss vom 18. November 2003 (BAGE 108, aaO; vgl. auch BAGE 156, aaO), der einen vergleichbaren Fall der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe betraf , entschieden, dass eine bedürftige Prozesspartei auch noch im Beschwerdeverfahren geltend machen könne, dass die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin vorgelegen hätten. Ihr Vorbringen sei nicht auf das (erstinstanzliche) Nachprüfungsverfahren beschränkt (BAGE 108, aaO S. 331). Nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO könne die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidi- gungsmittel gestützt werden; die Beschwerdeinstanz sei eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz (BAGE, aaO).
- 19
- Die Fristen nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (aF; jetzt § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO) seien keine Ausschlussfristen. Für die Annahme von Ausschlussfristen hätte es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bedurft. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sehe nur die Einräumung von Erklärungsfristen durch das Gericht vor. Deren Sinn bestehe darin, dass erforderliche Erklärungen und Nachweise binnen angemessener Zeit beschafft würden. Ein endgültiger Rechtsverlust sei mit der Versäumung der Fristen nicht verbunden. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO (aF; jetzt § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) diene nicht der Sanktionierung der Fristversäumung, sondern des Ausbleibens der geforderten Erklärung. Wie im Falle des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gehe es auch bei § 124 Nr. 2 ZPO um die sachlich richtige Entscheidung (BAGE, aaO S. 331 f.).
- 20
- Folglich sei es für die Beurteilung der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Beschwerdeverfahren unerheblich, ob die Partei die Fristversäumung verschuldet habe. Abgesehen von § 571 Abs. 3 ZPO (dessen Voraussetzungen weder in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegenden Fall gegeben waren noch, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, im vorliegenden Fall erfüllt sind) müsse ein verspätetes Vorbringen nicht entschuldigt werden (BAGE, aaO S. 332 mwN).
- 21
- bb) Diese Auffassung, die bereits zuvor von der Mehrheit der Oberlandesgerichte vertreten worden ist (siehe nur OLG Frankfurt am Main, MDR 1992, 293; OLG München, FamRZ 1993, 580; OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 756; OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 1026; OLG Koblenz, FamRZ 1999, 1354, sowie FamRZ 2001, 635; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1357 f.; OLG Hamm, FamRZ 2000, 1225; OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 36 f.), wird seitdem von den Oberlandesgerichten - soweit ersichtlich - übereinstimmend vertreten (siehe nur KG, KGR 2007, 37, 38; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1356 f. - unter ausdrücklicher Aufgabe der oben genannten früheren Rechtsprechung; RPfleger 2014, 388 Rn. 2; OLG Naumburg (3. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 24. April 2008 - 4 WF 24/08, juris Rn. 4; OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 662 f.; OLG Oldenburg, FamRZ 2011, 663; OLG Hamm, Beschlüsse vom 25. April 2014 - 2 WF 44/14, juris Rn. 10 ff.; vom 20. November 2015 - 2 WF 173/15, juris Rn. 37 ff.; siehe auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2012 - L 19 AS 470/12 B, juris Rn. 9 f.) und hat auch in der Literatur einhellige Zustimmung gefunden (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 124 ZPO Rn. 16; MünchKommZPO/Wache, aaO; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 124 Rn. 10; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 124 Rn. 10a; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 15. Aufl., § 124 Rn. 6; Thomas/ Putzo/Seiler, ZPO, 39. Aufl., § 124 Rn. 3; BeckOK ZPO/Kratz, Stand 1. Juli 2018, § 124 Rn. 20; Zimmermann, ZPO, 10. Aufl., § 124 Rn. 4; aA wohl Saenger/Kießling, ZPO, 7. Aufl., § 124 Rn. 6a).
- 22
- cc) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2012 (IV ZB 16/12, NJW 2013, 68) gibt, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, keinen Anlass zu einer von den vorbezeichneten Grundsätzen zu § 120a Abs. 1 Satz 3, § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO abweichenden Beurteilung. Dieser Beschluss betraf den hier nicht gegebenen Fall der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, weil die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat (§ 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO aF; jetzt § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).
- 23
- Soweit der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang den Vorschriften des § 124 Nr. 1 und 2 ZPO aF (jetzt § 124 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO) einen Sanktionscharakter beigemessen hat (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - IV ZB 16/12, aaO Rn. 24; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 287/17, NJW-RR 2018, 257 Rn. 11 f., 16 f.), steht dies zum einen im Einklang mit der oben (unter II 3 c bb) genannten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. nur OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1356, 1357; OLG Naumburg, aaO; OLG Hamm, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 WF 44/14, aaO Rn. 14) und folgt hieraus zum anderen - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt - nicht etwa, dass aufgrund dieser Sanktionswirkung im Rahmen des § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch eine Verspätung der Vorlage der Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO durch eine Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu sanktionieren wäre.
- 24
- Durch § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO wird sanktioniert, dass die Partei eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO "nicht oder ungenügend" abgegeben hat, nicht hingegen eine - auch in den Gesetzesmaterialien insoweit nicht erwähnte (siehe BT-Drucks. 17/11472, S. 35) - verspätete Abgabe einer ansonsten ordnungsgemäßen Erklärung (vgl. hierzu nur OLG Brandenburg, aaO; OLG Naumburg, aaO; LSG Nordrhein-Westfalen, aaO Rn. 10; Stein/Jonas/Bork, aaO; MünchKommZPO/Wache, aaO; Musielak/Fischer, aaO). Dementsprechend tritt die Sanktionswirkung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nur ein, wenndie Partei ihr Versäumnis auch im Beschwerdeverfahren nicht behebt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 WF 44/14, aaO; OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 36, 37; jeweils mwN).
Vorinstanzen:
AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 12.12.2017 - 4 C 233/17 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 09.03.2018 - 1 T 121/18 -
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(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I. Der Beklagte war Geschäftsführer der im Jahr 1999 in die Gesamtvollstreckung gefallenen "K. V. GmbH". Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung waren für die Zeit von Dezember 1998 bis April 1999 nicht an die klagende Innungskrankenkasse abgeführt worden. Deswegen
wandte sie sich mit Schreiben vom 10. Januar 2002 an den Beklagten und for- derte ihn unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung auf, die rückständigen Beiträge für die Zeit von Dezember 1998 bis Februar 1999, die sie mit ! " # $ % !& ')(+*, 5.819,66 DM = 2.975,54 Januar 2002 eingereichten Klage hat sie von dem Beklagten für denselben Zeitraum Schadenersatz wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversi- . #/ & 0 213 54, 67 8 9 9& ' cherung in Höhe von 3.690,45 - - 31. Januar 2002 eine Verteidigungsanzeige eingereicht, am 13. Februar Prozeßkostenhilfe beantragt und in der zugleich eingereichten Klageerwiderung den Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach mit einem Betrag von :6; 0 1! < 3 $=> ? ;@A B 8CD 7 !& C . % FEHG. # I 2.975,54 - vom 10. Januar 2002 bemängelt, daß angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen dem Aufforderungsschreiben und der Klageeinreichung eine Veranlassung zur Klageerhebung nicht bestanden habe, sowie, daß der mit der Klage geltend gemachte höhere - nicht anerkannte - Betrag für ihn nicht nachvollziehbar sei.
Mit der Terminsladung hat das Amtsgericht der Klägerin u.a. aufgegeben , die genannte Differenz aufzuklären. Dem ist sie mit Schriftsatz vom 1. März 2003 nachgekommen und hat insbesondere die erforderlichen Belege eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2003 hat der Beklagte - unter Verwahrung gegen die Kostenlast, weil die Klage erst mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 1. März 2003 schlüssig geworden sei - den Klageanspruch in vollem Umfang anerkannt.
In dem daraufhin auf Antrag der Klägerin erlassenen Anerkenntnisurteil hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt und die Anwendung des § 93 ZPO mit der Begründung abgelehnt, daß der Beklagte
das Anerkenntnis bereits in der Verteidigungsanzeige hätte abgeben müssen und daß er über die Höhe der offenen Beträge ungeachtet des Schreibens der Klägerin vom 10. Januar 2002 nicht in Zweifel habe sein können, weil er anhand der Unterlagen der Gemeinschuldnerin ohne weiteres habe nachvollziehen können, wie hoch die offene Beitragsschuld war. Mit am 1. März 2003 ergangenem Beschluß hat das Amtsgericht das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen , weil mangels sofortigen Anerkenntnisses des Beklagten seine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Gegen beide Entscheidungen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die der Einzelrichter der Zivilkammer durch die beiden Beschlüsse vom 13. Mai 2002 kostenpflichtig zurückgewiesen hat. Er hat ebenfalls angenommen , ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten im Sinne von § 93 ZPO liege nicht vor, weil er den anerkannten Betrag nicht einmal bis zum 18. April 2002 bezahlt und damit hinreichend deutlich gezeigt habe, daß für die Klägerin Veranlassung zur Klageerhebung bestanden habe. Anders als in dem die Prozeßkostenhilfe -Bewilligung betreffenden Beschwerdeverfahren hat der Einzelrichter in dem die Kosten betreffenden Hauptverfahren die Rechtsbeschwerde mit der Begründung zugelassen, über die Auslegung des § 93 ZPO bestehe in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte keine Einigkeit, so daß zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich sei.
Der Beklagte hat Rechtsbeschwerde eingelegt und diese - nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - zusammen mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch begründet. Dem Beklagten ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.
II. Die trotz unrichtiger Anwendung des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. statthafte (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701) Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
Der Einzelrichter hat objektiv willkürlich unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde eine Entscheidungsbefugnis an sich gezogen, die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern der Kammer in ihrer vollen Besetzung übertragen ist. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter, der über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Einzelrichters (hier: des Amtsrichters) zu befinden hat, ohne Übertragungsermessen (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO) nach § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. das Verfahren an das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen. Allein dieser Spruchkörper ist nach dem Gesetz befugt darüber zu befinden, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deswegen die Rechtsbeschwerde - auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. §§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.; Beschl. v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, z.V.b.; v. 18. September 2003 - V ZB 53/02, z.V.b.) - zuzulassen ist. Wenn der Einzelrichter glaubte, die von ihm entschiedene Sachfrage bedürfe zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, mußte er die Sache der Kammer vorlegen. Die unterbliebene Übertragung war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Gesetzlichkeit (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO). Dies festzustellen, ist der Senat durch den verfassungskonform auszulegenden § 568 S. 3 ZPO n.F. nicht gehindert (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO).
Eine Entscheidung in der Sache zu treffen, ist dem Senat verwehrt (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO n.F.). Vielmehr ist das Verfahren an den Einzelrichter zurückzuverweisen, damit er die ggfs. nach § 568 Satz 2 ZPO n.F. erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß nicht allein zu dem von dem Einzelrichter aufgegriffenen Problem, ob ein sofortiges Anerkenntnis nur dann vorliegt, wenn die geschuldete und anerkannte Summe sogleich bezahlt wird (vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 93 Rdn. 6 "Geldschulden" m.w.N.; a.A. Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 93 Rdn. 19 m.w.N.), sondern auch zu der vorgehenden Frage, bis wann bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 ZPO n.F. ein im Sinne von § 93 ZPO "sofortiges" Anerkenntnis abgegeben werden kann, unterschiedliche Entscheidungen ergangen sind (vgl. die Nw. bei Musielak/Wolst aaO, Rdn. 5; Zöller/Herget aaO, § 93 Rdn. 4; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 93 Rdn. 6).
Die durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten werden nach § 8 GKG nicht erhoben.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I. Der Beklagte war Geschäftsführer der im Jahr 1999 in die Gesamtvollstreckung gefallenen "K. V. GmbH". Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung waren für die Zeit von Dezember 1998 bis April 1999 nicht an die klagende Innungskrankenkasse abgeführt worden. Deswegen
wandte sie sich mit Schreiben vom 10. Januar 2002 an den Beklagten und for- derte ihn unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung auf, die rückständigen Beiträge für die Zeit von Dezember 1998 bis Februar 1999, die sie mit ! " # $ % !& ')(+*, 5.819,66 DM = 2.975,54 Januar 2002 eingereichten Klage hat sie von dem Beklagten für denselben Zeitraum Schadenersatz wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversi- . #/ & 0 213 54, 67 8 9 9& ' cherung in Höhe von 3.690,45 - - 31. Januar 2002 eine Verteidigungsanzeige eingereicht, am 13. Februar Prozeßkostenhilfe beantragt und in der zugleich eingereichten Klageerwiderung den Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach mit einem Betrag von :6; 0 1! < 3 $=> ? ;@A B 8CD 7 !& C . % FEHG. # I 2.975,54 - vom 10. Januar 2002 bemängelt, daß angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen dem Aufforderungsschreiben und der Klageeinreichung eine Veranlassung zur Klageerhebung nicht bestanden habe, sowie, daß der mit der Klage geltend gemachte höhere - nicht anerkannte - Betrag für ihn nicht nachvollziehbar sei.
Mit der Terminsladung hat das Amtsgericht der Klägerin u.a. aufgegeben , die genannte Differenz aufzuklären. Dem ist sie mit Schriftsatz vom 1. März 2003 nachgekommen und hat insbesondere die erforderlichen Belege eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2003 hat der Beklagte - unter Verwahrung gegen die Kostenlast, weil die Klage erst mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 1. März 2003 schlüssig geworden sei - den Klageanspruch in vollem Umfang anerkannt.
In dem daraufhin auf Antrag der Klägerin erlassenen Anerkenntnisurteil hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt und die Anwendung des § 93 ZPO mit der Begründung abgelehnt, daß der Beklagte
das Anerkenntnis bereits in der Verteidigungsanzeige hätte abgeben müssen und daß er über die Höhe der offenen Beträge ungeachtet des Schreibens der Klägerin vom 10. Januar 2002 nicht in Zweifel habe sein können, weil er anhand der Unterlagen der Gemeinschuldnerin ohne weiteres habe nachvollziehen können, wie hoch die offene Beitragsschuld war. Mit am 1. März 2003 ergangenem Beschluß hat das Amtsgericht das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen , weil mangels sofortigen Anerkenntnisses des Beklagten seine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Gegen beide Entscheidungen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die der Einzelrichter der Zivilkammer durch die beiden Beschlüsse vom 13. Mai 2002 kostenpflichtig zurückgewiesen hat. Er hat ebenfalls angenommen , ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten im Sinne von § 93 ZPO liege nicht vor, weil er den anerkannten Betrag nicht einmal bis zum 18. April 2002 bezahlt und damit hinreichend deutlich gezeigt habe, daß für die Klägerin Veranlassung zur Klageerhebung bestanden habe. Anders als in dem die Prozeßkostenhilfe -Bewilligung betreffenden Beschwerdeverfahren hat der Einzelrichter in dem die Kosten betreffenden Hauptverfahren die Rechtsbeschwerde mit der Begründung zugelassen, über die Auslegung des § 93 ZPO bestehe in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte keine Einigkeit, so daß zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich sei.
Der Beklagte hat Rechtsbeschwerde eingelegt und diese - nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - zusammen mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch begründet. Dem Beklagten ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.
II. Die trotz unrichtiger Anwendung des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. statthafte (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701) Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
Der Einzelrichter hat objektiv willkürlich unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde eine Entscheidungsbefugnis an sich gezogen, die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern der Kammer in ihrer vollen Besetzung übertragen ist. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter, der über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Einzelrichters (hier: des Amtsrichters) zu befinden hat, ohne Übertragungsermessen (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO) nach § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. das Verfahren an das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen. Allein dieser Spruchkörper ist nach dem Gesetz befugt darüber zu befinden, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deswegen die Rechtsbeschwerde - auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. §§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.; Beschl. v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, z.V.b.; v. 18. September 2003 - V ZB 53/02, z.V.b.) - zuzulassen ist. Wenn der Einzelrichter glaubte, die von ihm entschiedene Sachfrage bedürfe zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, mußte er die Sache der Kammer vorlegen. Die unterbliebene Übertragung war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Gesetzlichkeit (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO). Dies festzustellen, ist der Senat durch den verfassungskonform auszulegenden § 568 S. 3 ZPO n.F. nicht gehindert (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO).
Eine Entscheidung in der Sache zu treffen, ist dem Senat verwehrt (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO n.F.). Vielmehr ist das Verfahren an den Einzelrichter zurückzuverweisen, damit er die ggfs. nach § 568 Satz 2 ZPO n.F. erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß nicht allein zu dem von dem Einzelrichter aufgegriffenen Problem, ob ein sofortiges Anerkenntnis nur dann vorliegt, wenn die geschuldete und anerkannte Summe sogleich bezahlt wird (vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 93 Rdn. 6 "Geldschulden" m.w.N.; a.A. Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 93 Rdn. 19 m.w.N.), sondern auch zu der vorgehenden Frage, bis wann bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 ZPO n.F. ein im Sinne von § 93 ZPO "sofortiges" Anerkenntnis abgegeben werden kann, unterschiedliche Entscheidungen ergangen sind (vgl. die Nw. bei Musielak/Wolst aaO, Rdn. 5; Zöller/Herget aaO, § 93 Rdn. 4; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 93 Rdn. 6).
Die durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten werden nach § 8 GKG nicht erhoben.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I. Der Beklagte war Geschäftsführer der im Jahr 1999 in die Gesamtvollstreckung gefallenen "K. V. GmbH". Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung waren für die Zeit von Dezember 1998 bis April 1999 nicht an die klagende Innungskrankenkasse abgeführt worden. Deswegen
wandte sie sich mit Schreiben vom 10. Januar 2002 an den Beklagten und for- derte ihn unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung auf, die rückständigen Beiträge für die Zeit von Dezember 1998 bis Februar 1999, die sie mit ! " # $ % !& ')(+*, 5.819,66 DM = 2.975,54 Januar 2002 eingereichten Klage hat sie von dem Beklagten für denselben Zeitraum Schadenersatz wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversi- . #/ & 0 213 54, 67 8 9 9& ' cherung in Höhe von 3.690,45 - - 31. Januar 2002 eine Verteidigungsanzeige eingereicht, am 13. Februar Prozeßkostenhilfe beantragt und in der zugleich eingereichten Klageerwiderung den Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach mit einem Betrag von :6; 0 1! < 3 $=> ? ;@A B 8CD 7 !& C . % FEHG. # I 2.975,54 - vom 10. Januar 2002 bemängelt, daß angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen dem Aufforderungsschreiben und der Klageeinreichung eine Veranlassung zur Klageerhebung nicht bestanden habe, sowie, daß der mit der Klage geltend gemachte höhere - nicht anerkannte - Betrag für ihn nicht nachvollziehbar sei.
Mit der Terminsladung hat das Amtsgericht der Klägerin u.a. aufgegeben , die genannte Differenz aufzuklären. Dem ist sie mit Schriftsatz vom 1. März 2003 nachgekommen und hat insbesondere die erforderlichen Belege eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2003 hat der Beklagte - unter Verwahrung gegen die Kostenlast, weil die Klage erst mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 1. März 2003 schlüssig geworden sei - den Klageanspruch in vollem Umfang anerkannt.
In dem daraufhin auf Antrag der Klägerin erlassenen Anerkenntnisurteil hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt und die Anwendung des § 93 ZPO mit der Begründung abgelehnt, daß der Beklagte
das Anerkenntnis bereits in der Verteidigungsanzeige hätte abgeben müssen und daß er über die Höhe der offenen Beträge ungeachtet des Schreibens der Klägerin vom 10. Januar 2002 nicht in Zweifel habe sein können, weil er anhand der Unterlagen der Gemeinschuldnerin ohne weiteres habe nachvollziehen können, wie hoch die offene Beitragsschuld war. Mit am 1. März 2003 ergangenem Beschluß hat das Amtsgericht das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen , weil mangels sofortigen Anerkenntnisses des Beklagten seine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Gegen beide Entscheidungen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die der Einzelrichter der Zivilkammer durch die beiden Beschlüsse vom 13. Mai 2002 kostenpflichtig zurückgewiesen hat. Er hat ebenfalls angenommen , ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten im Sinne von § 93 ZPO liege nicht vor, weil er den anerkannten Betrag nicht einmal bis zum 18. April 2002 bezahlt und damit hinreichend deutlich gezeigt habe, daß für die Klägerin Veranlassung zur Klageerhebung bestanden habe. Anders als in dem die Prozeßkostenhilfe -Bewilligung betreffenden Beschwerdeverfahren hat der Einzelrichter in dem die Kosten betreffenden Hauptverfahren die Rechtsbeschwerde mit der Begründung zugelassen, über die Auslegung des § 93 ZPO bestehe in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte keine Einigkeit, so daß zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich sei.
Der Beklagte hat Rechtsbeschwerde eingelegt und diese - nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - zusammen mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch begründet. Dem Beklagten ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.
II. Die trotz unrichtiger Anwendung des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. statthafte (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701) Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
Der Einzelrichter hat objektiv willkürlich unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde eine Entscheidungsbefugnis an sich gezogen, die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern der Kammer in ihrer vollen Besetzung übertragen ist. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter, der über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Einzelrichters (hier: des Amtsrichters) zu befinden hat, ohne Übertragungsermessen (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO) nach § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. das Verfahren an das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen. Allein dieser Spruchkörper ist nach dem Gesetz befugt darüber zu befinden, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deswegen die Rechtsbeschwerde - auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. §§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.; Beschl. v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, z.V.b.; v. 18. September 2003 - V ZB 53/02, z.V.b.) - zuzulassen ist. Wenn der Einzelrichter glaubte, die von ihm entschiedene Sachfrage bedürfe zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, mußte er die Sache der Kammer vorlegen. Die unterbliebene Übertragung war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Gesetzlichkeit (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO). Dies festzustellen, ist der Senat durch den verfassungskonform auszulegenden § 568 S. 3 ZPO n.F. nicht gehindert (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO).
Eine Entscheidung in der Sache zu treffen, ist dem Senat verwehrt (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO n.F.). Vielmehr ist das Verfahren an den Einzelrichter zurückzuverweisen, damit er die ggfs. nach § 568 Satz 2 ZPO n.F. erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß nicht allein zu dem von dem Einzelrichter aufgegriffenen Problem, ob ein sofortiges Anerkenntnis nur dann vorliegt, wenn die geschuldete und anerkannte Summe sogleich bezahlt wird (vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 93 Rdn. 6 "Geldschulden" m.w.N.; a.A. Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 93 Rdn. 19 m.w.N.), sondern auch zu der vorgehenden Frage, bis wann bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 ZPO n.F. ein im Sinne von § 93 ZPO "sofortiges" Anerkenntnis abgegeben werden kann, unterschiedliche Entscheidungen ergangen sind (vgl. die Nw. bei Musielak/Wolst aaO, Rdn. 5; Zöller/Herget aaO, § 93 Rdn. 4; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 93 Rdn. 6).
Die durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten werden nach § 8 GKG nicht erhoben.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der P.-GmbH. Er begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner Prozeßkostenhilfe wegen Restwerklohnforderungen in Höhe von 97.898,30 DM und Zinsen. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht ersichtlich, warum es den Gläubigern nicht zuzumuten sei, die Ver-fahrenskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen. Der Einzelrichter hat mit weiterem Beschluß vom 10. Mai 2002 der Gegenvorstellung des Antragstellers nicht abgeholfen und die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Mit dieser begehrt der Antragsteller weiterhin Prozeßkostenhilfe.
II.
Das Beschwerdegericht (Einzelrichter) hat ausgeführt, das Gericht müsse in die Lage versetzt werden, sich eine Überzeugung bilden zu können, ob die Aufbringung der Kosten des Rechtsstreits den Gläubigern zuzumuten sei, auch wenn eine kleinliche Prüfung der Vermögensverhältnisse nicht angebracht sei und sich ein Gericht auf die Angaben eines Insolvenzverwalters in der Regel verlassen könne. Der Antragsteller habe jedoch auch mit seiner Gegenvorstellung zum Unvermögen der wirtschaftlich Beteiligten nicht ausreichend vorgetragen. Die an den Umfang dieser Darlegung zu stellenden Anforderungen hätten grundsätzliche Bedeutung.III.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Einzelrichter). 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter ent-gegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO an Stelle des Kollegiums entschieden und damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat. Dies hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt , entschieden und im einzelnen ausgeführt. Dem schließt sich der Senat an. 2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat der Senat von Amts wegen zu beachten.
IV.
1. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter , der den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Eine Zurückverweisung an den Senat kommt nicht in Betracht. Vielmehr wird der Einzelrichter die Entscheidung über die Gegenvorstellung des Antragstellers gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO erst dann dem Senat zu übertragen haben, wenn er nach erneuter Prüfung der Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung beimißt.2. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch. Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der am 03.01.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Gladbeck aufgehoben.
1
Gründe:
2I.
3Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck vom 26.09.2011 wurde der Antragstellerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Verkamp bewilligt.
4Mit an die Antragstellerin und ihren Verfahrensbevollmächtigten gerichteter Verfügung vom 09.10.2013 forderte der Rechtspfleger des Amtsgerichtes Gladbeck die Antragstellerin unter Beifügung des Vordruckes ZP 1a auf, sich „der Einfachheit halber“ unter Verwendung des Vordruckes zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen binnen der Wochen zu erklären, da eine Prüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO zu erfolgen habe. Da die Antragstellerin untätig blieb, hat der Rechtspfleger mit weiterer Verfügung vom 05.12.2013 – an die Antragstellerin zugestellt am 10.12.2013 und an ihren Verfahrensbevollmächtigen gerichtet – unter Verweis auf die bereits erfolgte Fristsetzung zur Erledigung der Verfügung vom 09.10.2013 binnen fünf Tagen aufgefordert.
5Nachdem die Antragstellerin weiterhin untätig geblieben ist, hat das Amtsgericht mit am 03.01.2014 erlassenen Beschluss die bewilligte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung aufgehoben, dass die Antragstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
6Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und der Antragstellerin jeweils am 07.01.2014 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 04.02.2014 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie rügt unter Einreichung der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechender Unterlagen, dass sie nach wie vor nicht in der Lage sei, die Verfahrenskosten zu tragen.
7Das Amtsgericht hat mit am 11.02.2014 erlassenen Beschluss der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit der Begründung zur Entscheidung vorgelegt, dass aufgrund des Sanktionscharakters des § 124 Nr. 2 ZPO a.F. die verspätete Einreichung der Unterlagen eine Abhilfe deswegen nicht erforderlich gemacht habe, weil nicht vorgetragen sei, aus welchem Grunde die verspätete Einreichung erfolgt sei.
8II.
9Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
101.
11Nach § 120 Abs. 4 ZPO a.F. in Verbindung mit § 40 EGZPO kann das Gericht, wenn - wie hier der Antragstellerin in dem zugrunde liegenden Verfahren - Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Bewilligung maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, worüber sich der Bedürftige nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F. auf Verlangen des Gerichts zu erklären hat. Nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO a.F. kann das Gericht die Bewilligung aufheben, wenn eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F. nicht abgegeben wird.
12a)
13Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin – wie vom Amtsgericht ursprünglich gefordert – eine neue Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einreichen musste (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2007 - 10 WF 187/07 - FamRZ 2008, 72; OLG Naumburg, Beschluss vom 02.04.2002 - 8 WF 73/02 - JMBl LSA 2002, 301). Denn das Amtsgericht hat klargemacht, dass keine Verpflichtung, den Vordruck auszufüllen, besteht, da es darauf abgestellt hat, dass „der Einfachheit halber“ der Vordruck nebst Belegen einzureichen sei.
14b)
15Die entsprechende Erklärung und die entsprechenden Unterlagen hat die Antragstellerin indes nach Beschlusserlass eingereicht.
16Bringt der Beteiligte aber nach Aufhebung der Bewilligung die versäumte Erklärung oder fehlende Belege nach, so sind diese im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, da gem. § 571 Abs. 2 ZPO die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann (vgl. BAG, Beschluss vom 18. November 2003 – 5 AZB 46/03 – MDR 2004, 597; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2008 – 4 WF 24/08 (PKH) – zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09. Januar 2008 – 9 WF 353/07 (PKH) – FamRZ 2008, 1356; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 19. Juni 2003 – 2 WF 97/03 – FamRZ 2004, 36; OLG Koblenz, Beschluss vom 05. Oktober 2000 – 10 W 599/00 – FamRZ 2001, 635; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. März 1999 – 1 W 167/99 – FamRZ 1999, 1354; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 1998 – 3 WF 205/98 – FamRZ 1999, 1357; OLG Hamm, Beschluss vom 04. November 1998 – 8 WF 424/98 – FamRZ 2000, 1225; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Januar 1997 – 8 WF 23/96 – FamRZ 1997, 1089; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09. Januar 1992 – 4 WF 109/91 – FamRZ 1992, 838; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 2 WF 64/96 – FamRZ 1997, 756; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Juli 1998 – 5 WF 71/98 – JurBüro 1999, 198; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. März 1994 – 7 WF 864/94 – Rpfleger 1994, 421; OLG München, Beschluss vom 18. August 1992 – 12 WF 932/92 – FamRZ 1993, 580; Kratz, in: Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 15.03.2014, § 120 Rn. 20; Motzer, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 120 Rn. 12).
17aa)
18Der auch vom Amtsgericht vertretenen gegenteiligen Meinung, der Beteiligte müsse im Falle der Verspätung darlegen, dass diese weder auf Absicht noch auf grober Nachlässigkeit (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 03. Juli 1996 – 13 WF 649/96 – MDR 1997, 103; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. April 1996 – 13 WF 329/96 – FamRZ 1996, 616; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03. Dezember 1997 – 9 WF 152/97 – FamRZ 1998, 837) oder einem Verschulden (vgl. LAG Hamm (Westfalen), Beschluss vom 14. Juli 2003 – 4 Ta 820/02 – zitiert nach juris) beruht, folgt der Senat nicht. Sie findet im Gesetz keine Stütze.
19Gemäß § 571 Abs. 2 ZPO kann die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Würde man demgegenüber verlangen, dass Entschuldigungsgründe dafür vorgebracht werden, weshalb Vorbringen erst nach Beschlusserlass oder in der Beschwerdeinstanz erfolgt, liefe dies auf eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Einschränkung des Anspruches auf rechtliches Gehör vor Gericht hinaus (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. März 1999 – 1 W 167/99 – FamRZ 1999, 1354). Hätte der Gesetzgeber nämlich für die nicht erfolgte Mitwirkung im Verfahren über den Entzug von Verfahrenskostenhilfe eine abweichende Regelung gewollt, hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04. November 1998 – 8 WF 424/98 – FamRZ 2000, 1225). §§ 120 und 124 ZPO enthalten eine derartige Einschränkung jedoch nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 2 WF 64/96 – FamRZ 1997, 756).
20bb)
21Der Hinweis auf den Sanktionscharakter des § 124 Nr. 2 ZPO verfängt nicht.
22Zwar hat der Gesetzgeber § 124 ZPO um „die erforderliche Sanktion für den Fall..., dass die Erklärungspflicht nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO... verletzt wird," (vgl. BT-Drucks. 10/6400, S. 48; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – IV ZB 16/12 – FamRZ 2013, 124) erweitert. Indes behält diese Vorschrift ihren Sanktionscharakter, wenn der Begünstigte auch im Beschwerdeverfahren sein bisheriges Versäumnis nicht behebt (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 19. Juni 2003 – 2 WF 97/03 – FamRZ 2004, 36; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Januar 1997 – 8 WF 23/96 – FamRZ 1997, 1089; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 1998 – 3 WF 205/98 – FamRZ 1999, 1357; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09. Januar 1992 – 4 WF 109/91 – FamRZ 1992, 838; OLG München, Beschluss vom 18. August 1992 – 12 WF 932/92 – FamRZ 1993, 580).
23cc)
24Überdies besteht keine Ausschlussfrist für die Vorlage der Erklärung zu den aktuellen Verhältnissen oder von Belegen zu den Einkünften oder Belastungen. Die Fristen nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sind keine Ausschlussfristen (vgl. BAG, Beschluss vom 18. November 2003 – 5 AZB 46/03 – MDR 2004, 597). Für die Annahme von Ausschlussfristen hätte es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bedurft. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sieht nur die Einräumung von Erklärungsfristen durch das Gericht vor. Deren Sinn besteht darin, dass erforderliche Erklärungen und Nachweise binnen angemessener Zeit beschafft werden (vgl. BAG, Beschluss vom 18. November 2003 – 5 AZB 46/03 – MDR 2004, 597). Ein endgültiger Rechtsverlust ist mit der Versäumung der Fristen nicht verbunden. Auch die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung nach § 124 Ziff. 2 ZPO ist - bis zur Bestandskraft der Entscheidung - nicht in diesem Sinne endgültig. Sie dient nicht der Sanktionierung der Fristversäumung, sondern des Ausbleibens der geforderten Erklärung (vgl. BAG, Beschluss vom 18. November 2003 – 5 AZB 46/03 – MDR 2004, 597). Wie im Falle des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO geht es auch bei § 124 Ziff. 2 ZPO um die sachlich richtige Entscheidung. Solange die Partei nicht ausreichend mitwirkt, ist im Regelfall mangels anderweitiger Erkenntnisse anzunehmen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen.
25III.
26Eine Entscheidung über die Kosten ist wegen §§ 76 Abs. 2 FamFG; 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der am 03.01.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Gladbeck aufgehoben.
1
Gründe:
2I.
3Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck vom 26.09.2011 wurde der Antragstellerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Verkamp bewilligt.
4Mit an die Antragstellerin und ihren Verfahrensbevollmächtigten gerichteter Verfügung vom 09.10.2013 forderte der Rechtspfleger des Amtsgerichtes Gladbeck die Antragstellerin unter Beifügung des Vordruckes ZP 1a auf, sich „der Einfachheit halber“ unter Verwendung des Vordruckes zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen binnen der Wochen zu erklären, da eine Prüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO zu erfolgen habe. Da die Antragstellerin untätig blieb, hat der Rechtspfleger mit weiterer Verfügung vom 05.12.2013 – an die Antragstellerin zugestellt am 10.12.2013 und an ihren Verfahrensbevollmächtigen gerichtet – unter Verweis auf die bereits erfolgte Fristsetzung zur Erledigung der Verfügung vom 09.10.2013 binnen fünf Tagen aufgefordert.
5Nachdem die Antragstellerin weiterhin untätig geblieben ist, hat das Amtsgericht mit am 03.01.2014 erlassenen Beschluss die bewilligte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung aufgehoben, dass die Antragstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
6Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und der Antragstellerin jeweils am 07.01.2014 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 04.02.2014 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie rügt unter Einreichung der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechender Unterlagen, dass sie nach wie vor nicht in der Lage sei, die Verfahrenskosten zu tragen.
7Das Amtsgericht hat mit am 11.02.2014 erlassenen Beschluss der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit der Begründung zur Entscheidung vorgelegt, dass aufgrund des Sanktionscharakters des § 124 Nr. 2 ZPO a.F. die verspätete Einreichung der Unterlagen eine Abhilfe deswegen nicht erforderlich gemacht habe, weil nicht vorgetragen sei, aus welchem Grunde die verspätete Einreichung erfolgt sei.
8II.
9Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
101.
11Nach § 120 Abs. 4 ZPO a.F. in Verbindung mit § 40 EGZPO kann das Gericht, wenn - wie hier der Antragstellerin in dem zugrunde liegenden Verfahren - Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Bewilligung maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, worüber sich der Bedürftige nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F. auf Verlangen des Gerichts zu erklären hat. Nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO a.F. kann das Gericht die Bewilligung aufheben, wenn eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F. nicht abgegeben wird.
12a)
13Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin – wie vom Amtsgericht ursprünglich gefordert – eine neue Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einreichen musste (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2007 - 10 WF 187/07 - FamRZ 2008, 72; OLG Naumburg, Beschluss vom 02.04.2002 - 8 WF 73/02 - JMBl LSA 2002, 301). Denn das Amtsgericht hat klargemacht, dass keine Verpflichtung, den Vordruck auszufüllen, besteht, da es darauf abgestellt hat, dass „der Einfachheit halber“ der Vordruck nebst Belegen einzureichen sei.
14b)
15Die entsprechende Erklärung und die entsprechenden Unterlagen hat die Antragstellerin indes nach Beschlusserlass eingereicht.
16Bringt der Beteiligte aber nach Aufhebung der Bewilligung die versäumte Erklärung oder fehlende Belege nach, so sind diese im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, da gem. § 571 Abs. 2 ZPO die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann (vgl. BAG, Beschluss vom 18. November 2003 – 5 AZB 46/03 – MDR 2004, 597; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2008 – 4 WF 24/08 (PKH) – zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09. Januar 2008 – 9 WF 353/07 (PKH) – FamRZ 2008, 1356; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 19. Juni 2003 – 2 WF 97/03 – FamRZ 2004, 36; OLG Koblenz, Beschluss vom 05. Oktober 2000 – 10 W 599/00 – FamRZ 2001, 635; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. März 1999 – 1 W 167/99 – FamRZ 1999, 1354; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 1998 – 3 WF 205/98 – FamRZ 1999, 1357; OLG Hamm, Beschluss vom 04. November 1998 – 8 WF 424/98 – FamRZ 2000, 1225; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Januar 1997 – 8 WF 23/96 – FamRZ 1997, 1089; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09. Januar 1992 – 4 WF 109/91 – FamRZ 1992, 838; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 2 WF 64/96 – FamRZ 1997, 756; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Juli 1998 – 5 WF 71/98 – JurBüro 1999, 198; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. März 1994 – 7 WF 864/94 – Rpfleger 1994, 421; OLG München, Beschluss vom 18. August 1992 – 12 WF 932/92 – FamRZ 1993, 580; Kratz, in: Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 15.03.2014, § 120 Rn. 20; Motzer, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 120 Rn. 12).
17aa)
18Der auch vom Amtsgericht vertretenen gegenteiligen Meinung, der Beteiligte müsse im Falle der Verspätung darlegen, dass diese weder auf Absicht noch auf grober Nachlässigkeit (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 03. Juli 1996 – 13 WF 649/96 – MDR 1997, 103; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. April 1996 – 13 WF 329/96 – FamRZ 1996, 616; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03. Dezember 1997 – 9 WF 152/97 – FamRZ 1998, 837) oder einem Verschulden (vgl. LAG Hamm (Westfalen), Beschluss vom 14. Juli 2003 – 4 Ta 820/02 – zitiert nach juris) beruht, folgt der Senat nicht. Sie findet im Gesetz keine Stütze.
19Gemäß § 571 Abs. 2 ZPO kann die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Würde man demgegenüber verlangen, dass Entschuldigungsgründe dafür vorgebracht werden, weshalb Vorbringen erst nach Beschlusserlass oder in der Beschwerdeinstanz erfolgt, liefe dies auf eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Einschränkung des Anspruches auf rechtliches Gehör vor Gericht hinaus (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. März 1999 – 1 W 167/99 – FamRZ 1999, 1354). Hätte der Gesetzgeber nämlich für die nicht erfolgte Mitwirkung im Verfahren über den Entzug von Verfahrenskostenhilfe eine abweichende Regelung gewollt, hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04. November 1998 – 8 WF 424/98 – FamRZ 2000, 1225). §§ 120 und 124 ZPO enthalten eine derartige Einschränkung jedoch nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 2 WF 64/96 – FamRZ 1997, 756).
20bb)
21Der Hinweis auf den Sanktionscharakter des § 124 Nr. 2 ZPO verfängt nicht.
22Zwar hat der Gesetzgeber § 124 ZPO um „die erforderliche Sanktion für den Fall..., dass die Erklärungspflicht nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO... verletzt wird," (vgl. BT-Drucks. 10/6400, S. 48; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – IV ZB 16/12 – FamRZ 2013, 124) erweitert. Indes behält diese Vorschrift ihren Sanktionscharakter, wenn der Begünstigte auch im Beschwerdeverfahren sein bisheriges Versäumnis nicht behebt (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 19. Juni 2003 – 2 WF 97/03 – FamRZ 2004, 36; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Januar 1997 – 8 WF 23/96 – FamRZ 1997, 1089; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 1998 – 3 WF 205/98 – FamRZ 1999, 1357; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09. Januar 1992 – 4 WF 109/91 – FamRZ 1992, 838; OLG München, Beschluss vom 18. August 1992 – 12 WF 932/92 – FamRZ 1993, 580).
23cc)
24Überdies besteht keine Ausschlussfrist für die Vorlage der Erklärung zu den aktuellen Verhältnissen oder von Belegen zu den Einkünften oder Belastungen. Die Fristen nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sind keine Ausschlussfristen (vgl. BAG, Beschluss vom 18. November 2003 – 5 AZB 46/03 – MDR 2004, 597). Für die Annahme von Ausschlussfristen hätte es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bedurft. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sieht nur die Einräumung von Erklärungsfristen durch das Gericht vor. Deren Sinn besteht darin, dass erforderliche Erklärungen und Nachweise binnen angemessener Zeit beschafft werden (vgl. BAG, Beschluss vom 18. November 2003 – 5 AZB 46/03 – MDR 2004, 597). Ein endgültiger Rechtsverlust ist mit der Versäumung der Fristen nicht verbunden. Auch die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung nach § 124 Ziff. 2 ZPO ist - bis zur Bestandskraft der Entscheidung - nicht in diesem Sinne endgültig. Sie dient nicht der Sanktionierung der Fristversäumung, sondern des Ausbleibens der geforderten Erklärung (vgl. BAG, Beschluss vom 18. November 2003 – 5 AZB 46/03 – MDR 2004, 597). Wie im Falle des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO geht es auch bei § 124 Ziff. 2 ZPO um die sachlich richtige Entscheidung. Solange die Partei nicht ausreichend mitwirkt, ist im Regelfall mangels anderweitiger Erkenntnisse anzunehmen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen.
25III.
26Eine Entscheidung über die Kosten ist wegen §§ 76 Abs. 2 FamFG; 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 22.07.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten sind seit Anfang 2014 voneinander getrennt lebende Ehegatten. Das Scheidungsverfahren ist mittlerweile beim Familiengericht anhängig (Aktenzeichen: AG Bottrop, 19 F 77/15). Aus der Ehe sind die Kinder N, geboren am ##.##.1997, und O, geboren am ##.##.1999, hervorgegangen. N befindet sich mittlerweile in der Berufsausbildung und bezieht nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von 90 € eine Ausbildungsvergütung von 596,24 € monatlich. O ist noch Schüler. Der Kindesunterhalt für O ist für die Zeit ab September 2015 i.H.v. 115 % des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe (506 € abzüglich hälftiges Kindergeld i.H.v. 92 € = 414 €) tituliert (Urkunde des JA C vom 03.09.2015, Beurkundungsregisternummer: 282/2015). Beide Kinder leben bei der Antragstellerin.
4Seit dem 24.11.2014 ist die Antragstellerin bei der Firma Q GmbH in H teilschichtig erwerbstätig. Ihre regelmäßige Arbeitszeit umfasste zunächst 80 Stunden pro Monat zuzüglich Nacht-/Sonntags-/Mehr- und Überarbeit. Der Bruttostundenlohn belief sich auf anfangs 9 €. Die Antragstellerin wird von ihrem Arbeitgeber an verschiedenen Einsatzorten im Ruhrgebiet eingesetzt. Wegen der Berechnung der ihr dadurch entstehenden Fahrtkosten wird auf den Schriftsatz vom 23.07.2015 Bezug genommen. In der Zeit von Januar 2015 bis einschließlich Juli 2015 erzielte die Antragstellerin ein Nettoeinkommen von insgesamt 6.520,65 € (monatsanteilig: 931,52 €). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Arbeitsvertrag vom 24.11.2014 verwiesen.
5Aus einer geringfügigen Beschäftigung in der Arztpraxis I in C verdient die Antragstellerin als Putzhilfe weitere 400 € netto im Monat. Diese geringfügige Beschäftigung übt die Antragstellerin bereits seit Januar 2013 aus.
6Am 30.04.2014 erhielt die Antragstellerin aus ihrer Lebensversicherung einen Betrag von 19.166,19 €. ausgezahlt. Wegen der mit der Versicherungssumme getätigten Aufwendungen wird auf die Aufstellung seitens der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 23.07.2015 Bezug genommen.
7Die Antragstellerin hat die Zahlung von Trennungsunterhalt und die Zahlung von Kindesunterhalt für den Sohn O, jeweils ab April 2014 begehrt. Dabei hat sie für das Jahr 2014 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 1.177 €, für die Zeit von Januar bis April 2015 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 1.038 € und für die Zeit ab Mai 2015 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 1.062 € berechnet. Grundlage dieser Berechnung war für das Jahr 2014 ein eigenes Einkommen in Höhe von 400 € monatlich und für die Zeit ab Januar 2015 ein Nettoeinkommen von 582,78 € zuzüglich 400 € aus der geringfügigen Beschäftigung pro Monat. Angaben zu der an sie ausgezahlten Lebensversicherung hat die Antragstellerin nicht gemacht.
8Die Antragstellerin hat zudem die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.
9Mit am 02.06.2015 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bottrop der Antragstellerin unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten Verfahrenskostenhilfe nach Antrag bewilligt. Mit Schriftsatz vom 15.06.2015 hat der Antragsgegner den Einwand der Verwirkung erhoben, weil die Antragstellerin ihr Erwerbseinkommen für die Zeit ab April 2014 deutlich zu niedrig angegeben habe. Sie habe überdies die Auszahlung der Lebensversicherungssumme verschwiegen. Innerhalb der vom Familiengericht mit Verfügung vom 18.06.2015 gesetzten Stellungnahmefrist von drei Wochen hat die Antragstellerin nicht reagiert. Mit Beschluss vom 22.07.2015 hat das Familiengericht die der Antragstellerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe sodann widerrufen. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt:
10Der Widerruf erfolge sowohl aus subjektiven Gründen wegen fehlender Bedürftigkeit als auch aus materiell-rechtlichen Gründen. Die Antragstellerin könne das Verfahren mit eigenen Mitteln bestreiten. Sie habe hinsichtlich ihrer Bedürftigkeit falsche Angaben gemacht. Sie verfüge über ein höheres Einkommen und zudem über Vermögen. Auf die Aufforderung seitens des Familiengerichts, ihre Bedürftigkeit nachzuweisen, habe die Antragstellerin nicht reagiert.
11Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners sei der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zudem nach § 1579 Nr. 5 BGB verwirkt. Dem schlüssigen Vortrag des Antragsgegners sei die Antragstellerin nicht entgegengetreten.
12Das Verfahren betreffend den Kindesunterhalt sei erst fortzusetzen, wenn die Antragstellerin den Kostenvorschuss zahle.
13Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht bei dem Familiengericht eingegangenen Beschwerde, der das Familiengericht mit am 10.09.2015 erlassenen Beschluss, auf dessen umfangreiche Begründung verwiesen wird, nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin begehrt nunmehr neben dem Kindesunterhalt für O nur noch die Zahlung von Trennungsunterhalt bis einschließlich März 2015. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor:
14Entgegen der Ansicht des Familiengerichts habe sie keine falschen Angaben zu ihrem Einkommen gemacht. Bis November 2014 habe sie lediglich die Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung in der Arztpraxis gehabt. Im Dezember 2014 habe sie sodann neben dem Einkommen von 400 € bei der Sicherheitsfirma weitere 582,87 € netto verdient. Zu diesem Zeitpunkt habe sich noch nicht abgezeichnet, dass sie ihre Arbeitszeit bei der Sicherheitsfirma erheblich ausdehnen könne und werde. Bis zur Aufstockung der Tätigkeit sei lediglich ein zukünftiges Nettoeinkommen von 650 € zu erwarten gewesen. Denn zu diesem Zeitpunkt habe sie lediglich eine Tätigkeit von 80 Stunden pro Monat bei einem Bruttostundenlohn von 9,35 € in Aussicht gehabt. Abzüglich der Fahrtkosten hätte sie über kein höheres Einkommen verfügt als in der Antragsschrift angegeben. Die Höhe des Kindesunterhalts sei von ihrem Einkommen ohnedies unabhängig.
15Mittlerweile habe sie ihre Erwerbstätigkeit erheblich ausdehnen können. Neben dem Kindesunterhalt i.H.v. 472 € abzüglich seit September 2015 bereits titulierter 414 € werde Trennungsunterhalt daher nur noch bis einschließlich März 2015 begehrt.
16Die Versicherungssumme habe sie für diverse Anschaffungen und Zahlungsverpflichtungen aufwenden müssen.
17II.
18Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Familiengericht hat die bewilligte Verfahrenskostenhilfe im Ergebnis zu Recht nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 124 Abs. 1 ZPO aufgehoben. Die Antragstellerin hat durch die unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht, sie hat aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und schließlich wesentliche Änderungen ihres Einkommens nicht unverzüglich und vollständig mitgeteilt.
19Das Gericht soll die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufheben,
20 wenn der Beteiligte durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat (vgl. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO),
21 wenn der Beteiligte absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben hat (vgl. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO),
22 wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe nicht vorgelegen haben (vgl. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO),
23 wenn der Beteiligte entgegen § 120a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO dem Gericht u.a. wesentliche Verbesserungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat (vgl. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
241.
25Zu Recht hat das Familiengericht die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bejaht. Denn die Antragstellerin hat bis zur Entscheidung über ihren VKH-Antrag ihre Einkommensverhältnisse für die Unterhaltsberechnung falsch dargestellt.
26a)
27Eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses i.S.v. § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegt vor, wenn der Beteiligte vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet oder wahre Tatsachen verschwiegen hat und das Gericht infolgedessen die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung bejaht oder deren Mutwilligkeit nicht erkannt hat (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14.03.2014, AZ: 4 W 1/14, bei juris Langtext Rn 2; Geimer, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 31. Auflage 2016, § 124 ZPO Rn 6). Ein bedingter Vorsatz genügt; diesen hat der Beteiligte, der damit rechnet, dass er bei wahrheitsgemäßem Vortrag keine oder nur in geringerem Umfang Verfahrenskostenhilfe erhält (vgl. Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 ZPO Rn 6 m.w.N.). Es genügt auch, dass der Beteiligte seinen Vortrag nicht berichtigt, obwohl dies geboten war (vgl. OLG Jena, FamRZ 2004, 1501; OLG Köln, OLGR 2003, 315f; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 72. Auflage 2014, § 124 ZPO Rn 30 m.w.N.; Fischer, in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 12. Auflage 2015, § 124 ZPO Rn 4 m.w.N.). Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, ist die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe auch möglich, wenn die fehlerhaften Angaben nicht ursächlich für die VKH-Bewilligung gewesen sind (vgl. BGH, FamRZ 2013, 124, 125 Rn 23; OLG Hamm, FamRZ 2015, 1418f, bei juris Langtext Rn 9; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 ZPO Rn 5).
28Die Voraussetzungen eines Aufhebungsgrundes nach § 124 Abs. 1 ZPO müssen positiv feststehen und Zweifel hieran dürfen nicht zulasten des Hilfsbedürftigen gehen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14.03.2014, AZ: 4 W 1/14, bei juris Langtext Rn 3; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 Rn 22). Tatsachen, die zur Aufhebung der VKH-Bewilligung führen, sind von Amts wegen aufzuklären (vgl. Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 ZPO Rn 4). Abweichend von der früheren Rechtslage hat das Gericht keinen Ermessensspielraum mehr; es muss die VKH-Bewilligung aufheben, wenn eine der in § 124 ZPO genannten Voraussetzungen gegeben ist (vgl. Fischer, in: Musielak/Voit, a.a.O., § 124 ZPO Rn 2 m.w.N.; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 ZPO Rn 3).
29b)
30Danach hat die Antragstellerin bereits in ihrer VKH-Erklärung zu ihrem aktuellen und ihrem zukünftig zu erwartenden Einkommen falsche Angaben gemacht.
31Schon die Behauptung der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 23.04.2015 und in ihrer beigefügten Unterhaltsberechnung, im Jahr 2014 ein monatliches Einkommen von lediglich 400 € erzielt zu haben, war falsch. Denn die Antragstellerin hat ihre weitere Erwerbstätigkeit bei der Sicherheitsfirma schon ab dem 24.11.2014 aufgenommen. In den Monaten November und Dezember 2014 lag ihr Erwerbseinkommen damit über den angegebenen 400 €. Allenfalls aus der Darstellung, dass die Antragstellerin bereits im Dezember 2014 berufsbedingte Aufwendungen hatte, hätte auf einen früheren Beginn ihrer weiteren Erwerbstätigkeit geschlossen werden können. Dies hat die Antragstellerin in ihrer Unterhaltsberechnung jedoch selbst nicht klargestellt und damit auf einer falschen Tatsachengrundlage gerechnet.
32Jedenfalls war das für die Zeit ab Januar 2015 angegebene Erwerbseinkommen nicht korrekt. Bei Einreichung der Antragsschrift am 24.04.2015 haben der Antragstellerin die Verdienstabrechnungen für die Monate Februar und März 2015 schon vorgelegen. Ihr neuer Arbeitgeber hatte das dort ausgewiesene Nettoeinkommen auch bereits auf das Girokonto der Antragstellerin überwiesen. Das Erwerbseinkommen in den Monaten Februar und März 2015 lag mit 824,16 € bzw. 878,16 € deutlich über dem bis dahin angegebenen Monatseinkommen von 582,78 €. Im März 2015 hat die Antragstellerin bereits über 100 Stunden pro Monat gearbeitet. Sie hat sowohl diese kontinuierliche Ausdehnung ihrer Arbeitszeit über die im Arbeitsvertrag vorgesehenen 80 Stunden im Monat als auch den ab März 2015 höheren Bruttostundenlohn von 9,35 € nicht mitgeteilt. Schon wegen der zuletzt genannten Änderungen war für die Antragstellerin offensichtlich, dass sie ab Februar 2015 ein deutlich höheres Erwerbseinkommen erzielen wird.
33Auch nach Eingang der Antragsschrift hat die Antragstellerin bis zu dem Beschluss des Familiengerichts vom 02.06.2015, mit dem ihr Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, die deutliche Erhöhung ihres Erwerbseinkommens nicht mitgeteilt. Dabei hat sie auch in den Monaten April und Mai 2015 ein höheres Einkommen erzielt. Aus den eingangs dargelegten Gründen war die Antragstellerin jedoch verpflichtet, Änderungen ihres Einkommens zur Berechnung des korrekten Trennungsunterhalts zu offenbaren.
34Die fehlerhaften Angaben bzw. die unterbliebene Korrektur der Darstellung ist mit zumindest bedingtem Vorsatz erfolgt. Es liegt auf der Hand, dass bei einem deutlich höheren Eigeneinkommen der Antragstellerin kein Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die in der Antragsschrift angekündigten Anträge bestand. Offensichtlich hat die Antragstellerin in Kauf genommen, dass das Familiengericht ihr aufgrund der falschen Darstellung des Streitverhältnisses zu Unrecht Verfahrenskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt hat. Zu Recht hat bereits das Familiengericht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin die regelmäßige Zahlung des Kindesunterhalts bei ihrer Antragstellung und in ihrer Berechnung ebenfalls nicht berücksichtigt hat.
35Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es unerheblich, dass sich die falschen Angaben für den Trennungsunterhalt bezogen auf den Unterhaltszeitraum April 2014 bis einschließlich Oktober 2014 und für den Kindesunterhalt für die Zeit ab April 2014 nicht ausgewirkt haben sollen. Denn § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat Sanktionscharakter. Sanktioniert wird bereits die falsche Darstellung des Streitverhältnisses, auf deren Grundlage das Familiengericht eine unrichtige Entscheidung getroffen hat.
36Es ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht die Verfahrenskostenhilfe insgesamt aufgehoben hat. Denn aus den eingangs genannten Gründen besteht ein Ermessen des Familiengerichts nach einer falschen Darstellung des Streitverhältnisses nicht.
37Nach alledem kann dahinstehen, ob die Antragstellerin – wie das Familiengericht zwischenzeitlich ausgeführt hat – auch darüber getäuscht hat, dass ihr Unterhaltsanspruch nicht verwirkt sei. Bedenken bestehen insofern, als allein die Angabe eines zu niedrigen Einkommens nicht zwingend zum Wegfall des vollständigen Unterhaltsanspruchs führt. Jedenfalls im VKH-Verfahren hätte vor einer abschließenden Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin darüber keine Entscheidung ergehen können.
382.
39Zu Recht hat das Familiengericht auch festgestellt, dass die Antragstellerin im Rahmen der Prüfung der Verfahrenskostenhilfe falsche Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen gemacht hat.
40a)
41Die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 2, Hs. 1 ZPO wegen falscher Angaben zu den subjektiven Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe kommt in Betracht, soweit der Beteiligte die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und der Entscheidungsreife über den Antrag nicht mitteilt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 124 ZPO Rn 5 m.w.N.). Macht der VKH-Berechtigte nach vorangegangener rechtmäßiger Bewilligung falsche Angaben über die Verbesserung seiner Vermögensverhältnisse, so ist die Vorschrift nicht anzuwenden (vgl. Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 ZPO Rn 7). Die Pflichtverletzung kann auch darin liegen, dass der Beteiligte sich vor Bewilligung durch große Ausgaben mutwillig bedürftig gemacht hat (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1987, 1715; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 ZPO Rn 7).
42Absicht liegt vor, wenn der Beteiligte mit dem Motiv handelte, eine fehlerhafte Bewilligungsentscheidung herbeizuführen. Direkter Vorsatz ist der auf diesen Erfolg gerichtete Wille in dem Bewusstsein, dass die falschen Angaben eine unrichtige Bewilligungsentscheidung auslösen können. Zum bedingten Vorsatz ist dieser Erfolgswille nicht erforderlich; es genügt, dass der Beteiligte in dem Bewusstsein gehandelt hat, seine falschen Angaben könnten zu einer fehlerhaften Bewilligung führen und er mit diesem Erfolg einverstanden war (vgl. zum Vorstehenden nur: Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 ZPO Rn 8). Grob fahrlässig handelt der Beteiligte, wenn er mit seinen falschen Angaben zwar keine fehlerhafte Bewilligung bewirken wollte, dieser Erfolg für ihn jedoch ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, wenn er sich Gedanken darüber gemacht hätte (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, a.a.O., § 124 ZPO Rn 9).
43Auch bei § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe möglich, selbst wenn die fehlerhaften Angaben nicht ursächlich für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gewesen sind (vgl. BGH, FamRZ 2013, 124, 125 Rn 20ff; OLG Hamm, FamRZ 2015, 1418f, bei juris Langtext Rn 9; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 242; Fischer, in: Musielak/Voit, a.a.O., § 124 ZPO Rn 5; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 ZPO Rn 5). Die besondere Hervorhebung der Schuldformen Absicht und grobe Nachlässigkeit spricht allenfalls dafür, dass das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens die Schwere der Schuld berücksichtigen muss; erfährt das Gericht, das Verfahrenskostenhilfe bewilligt hat, nachträglich von diesen Umständen, kann die Bewilligung aufgehoben werden (vgl. Düsseldorf, JurBüro 1991, 980; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 ZPO Rn 7).
44b)
45Danach hat die Antragstellerin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen falsche Angaben gemacht. Wie vorstehend dargelegt hat sie auch für die Prüfung ihrer VKH-Bedürftigkeit ihr Einkommen zu niedrig angegeben. Jedenfalls hat sie ab Februar 2015 ein deutlich höheres Einkommen erzielt. Ihre Angaben hat sie bis zur VKH-Bewilligung seitens des Familiengerichts nicht korrigiert. Gleiches gilt für den vom Antragsgegner gezahlten Kindesunterhalt. Die regelmäßige Zahlung ist bereits in der VKH-Erklärung der Antragstellerin nicht dokumentiert. Es ist sogar ausdrücklich angegeben, dass das Kind keine eigenen Einkünfte, wozu auch Unterhaltszahlungen des nicht betreuenden Elternteils zählen, hat. Hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse hat sich die Antragstellerin jedenfalls grob nachlässig verhalten.
463.
47Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 2, Hs. 2 ZPO liegen jedenfalls im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) vor.
48§ 124 Abs. 1 Nr. 2, Hs. 2 ZPO beinhaltet als weiteren Aufhebungsgrund die Weigerung bzw. die Untätigkeit des Beteiligten, eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Voraussetzung ist ein hinreichendes, auf bestimmte Unterlagen konkretisiertes Verlangen des Familiengerichts, etwaige Änderungen mitzuteilen. Es reicht dann für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe die bloße Untätigkeit des Beteiligten. Eine in erster Instanz unterlassene Erklärung des Beteiligten kann jedoch – auch bei schuldhafter Versäumnis – u.a. im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, weil § 124 Abs. 1 Nr. 2, Hs. 2 ZPO keinen Strafcharakter hat (vgl. zum Vorstehenden: Fischer, in: Musielak/Voit, a.a.O., § 124 ZPO Rn 6 m.w.N.).
49Danach kann hier dahinstehen, ob das Familiengericht die Antragstellerin mit Verfügung vom 18.06.2015 ausreichend konkret aufgefordert hat, etwaige Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse zu erläutern. Denn spätestens im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin das seit Februar 2015 erzielte Einkommen im Einzelnen dargelegt und belegt. Sie hat ferner über ihr früheres Vermögen Auskunft erteilt. Damit kann für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe nicht mehr darauf abgestellt werden, dass die Antragstellerin an der Aufklärung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zunächst nicht mitgewirkt hat.
504.
51Für die Entscheidung des Senats kann hier dahinstehen, ob auch die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorliegen. Danach kommt die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe in Betracht, sofern die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe schon von vornherein nicht vorgelegen haben und dies dem Gericht bei Bewilligung aufgrund schuldlos oder leicht fahrlässig falscher Angaben des Beteiligten nicht bekannt geworden ist (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 1986, 1124, 1125). Die genannte Vorschrift ist jedoch gegenüber § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nachrangig, sofern der Beteiligte – wie hier die Antragstellerin – schuldhaft falsche Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat.
525.
53Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vor.
54Kommt der bedürftige Beteiligte seinen Mitteilungspflichten nach § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO nicht nach, führt dies ebenfalls zur Aufhebung der VKH-Bewilligung (vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Nicht nur das Unterlassen einer Änderungsmitteilung, sondern auch eine zwar erstattete, aber inhaltlich unrichtige Änderungsmitteilung macht die Aufhebung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erforderlich (vgl. zum Vorstehenden: Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 Rn 17).
55Die Antragstellerin hat – wie dargelegt – vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe die wesentliche Änderung ihrer Einkommensverhältnisse nicht angezeigt. Dazu bedurfte es insbesondere keiner Auflage seitens des Familiengerichts; die Antragstellerin war zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet (vgl. § 120a Abs. 2 ZPO). Zu Recht hat das Familiengericht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin ihr höheres Einkommen für die Zeit ab Februar 2015 auch in dem Schriftsatz vom 23.07.2015 nicht in allen Einzelheiten dargelegt hat. Trotz des erheblich höheren tatsächlichen Einkommens hat sie ihrer Unterhaltsberechnung lediglich ein Nettoeinkommen von 650 € abzüglich Fahrtkosten zu Grunde gelegt. Zutreffend hat das Familiengericht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin mit dem genannten Schriftsatz weiterhin den Eindruck eines deutlich geringeren Einkommens erweckt hat. Die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe durch das Familiengericht ist angesichts des Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht des § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO nicht zu beanstanden.
56III.
57Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der am 03.01.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Gladbeck aufgehoben.
1
Gründe:
2I.
3Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck vom 26.09.2011 wurde der Antragstellerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Verkamp bewilligt.
4Mit an die Antragstellerin und ihren Verfahrensbevollmächtigten gerichteter Verfügung vom 09.10.2013 forderte der Rechtspfleger des Amtsgerichtes Gladbeck die Antragstellerin unter Beifügung des Vordruckes ZP 1a auf, sich „der Einfachheit halber“ unter Verwendung des Vordruckes zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen binnen der Wochen zu erklären, da eine Prüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO zu erfolgen habe. Da die Antragstellerin untätig blieb, hat der Rechtspfleger mit weiterer Verfügung vom 05.12.2013 – an die Antragstellerin zugestellt am 10.12.2013 und an ihren Verfahrensbevollmächtigen gerichtet – unter Verweis auf die bereits erfolgte Fristsetzung zur Erledigung der Verfügung vom 09.10.2013 binnen fünf Tagen aufgefordert.
5Nachdem die Antragstellerin weiterhin untätig geblieben ist, hat das Amtsgericht mit am 03.01.2014 erlassenen Beschluss die bewilligte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung aufgehoben, dass die Antragstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
6Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und der Antragstellerin jeweils am 07.01.2014 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 04.02.2014 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie rügt unter Einreichung der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechender Unterlagen, dass sie nach wie vor nicht in der Lage sei, die Verfahrenskosten zu tragen.
7Das Amtsgericht hat mit am 11.02.2014 erlassenen Beschluss der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit der Begründung zur Entscheidung vorgelegt, dass aufgrund des Sanktionscharakters des § 124 Nr. 2 ZPO a.F. die verspätete Einreichung der Unterlagen eine Abhilfe deswegen nicht erforderlich gemacht habe, weil nicht vorgetragen sei, aus welchem Grunde die verspätete Einreichung erfolgt sei.
8II.
9Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
101.
11Nach § 120 Abs. 4 ZPO a.F. in Verbindung mit § 40 EGZPO kann das Gericht, wenn - wie hier der Antragstellerin in dem zugrunde liegenden Verfahren - Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Bewilligung maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, worüber sich der Bedürftige nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F. auf Verlangen des Gerichts zu erklären hat. Nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO a.F. kann das Gericht die Bewilligung aufheben, wenn eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F. nicht abgegeben wird.
12a)
13Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin – wie vom Amtsgericht ursprünglich gefordert – eine neue Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einreichen musste (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2007 - 10 WF 187/07 - FamRZ 2008, 72; OLG Naumburg, Beschluss vom 02.04.2002 - 8 WF 73/02 - JMBl LSA 2002, 301). Denn das Amtsgericht hat klargemacht, dass keine Verpflichtung, den Vordruck auszufüllen, besteht, da es darauf abgestellt hat, dass „der Einfachheit halber“ der Vordruck nebst Belegen einzureichen sei.
14b)
15Die entsprechende Erklärung und die entsprechenden Unterlagen hat die Antragstellerin indes nach Beschlusserlass eingereicht.
16Bringt der Beteiligte aber nach Aufhebung der Bewilligung die versäumte Erklärung oder fehlende Belege nach, so sind diese im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, da gem. § 571 Abs. 2 ZPO die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann (vgl. BAG, Beschluss vom 18. November 2003 – 5 AZB 46/03 – MDR 2004, 597; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2008 – 4 WF 24/08 (PKH) – zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09. Januar 2008 – 9 WF 353/07 (PKH) – FamRZ 2008, 1356; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 19. Juni 2003 – 2 WF 97/03 – FamRZ 2004, 36; OLG Koblenz, Beschluss vom 05. Oktober 2000 – 10 W 599/00 – FamRZ 2001, 635; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. März 1999 – 1 W 167/99 – FamRZ 1999, 1354; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 1998 – 3 WF 205/98 – FamRZ 1999, 1357; OLG Hamm, Beschluss vom 04. November 1998 – 8 WF 424/98 – FamRZ 2000, 1225; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Januar 1997 – 8 WF 23/96 – FamRZ 1997, 1089; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09. Januar 1992 – 4 WF 109/91 – FamRZ 1992, 838; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 2 WF 64/96 – FamRZ 1997, 756; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Juli 1998 – 5 WF 71/98 – JurBüro 1999, 198; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. März 1994 – 7 WF 864/94 – Rpfleger 1994, 421; OLG München, Beschluss vom 18. August 1992 – 12 WF 932/92 – FamRZ 1993, 580; Kratz, in: Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 15.03.2014, § 120 Rn. 20; Motzer, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 120 Rn. 12).
17aa)
18Der auch vom Amtsgericht vertretenen gegenteiligen Meinung, der Beteiligte müsse im Falle der Verspätung darlegen, dass diese weder auf Absicht noch auf grober Nachlässigkeit (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 03. Juli 1996 – 13 WF 649/96 – MDR 1997, 103; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. April 1996 – 13 WF 329/96 – FamRZ 1996, 616; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03. Dezember 1997 – 9 WF 152/97 – FamRZ 1998, 837) oder einem Verschulden (vgl. LAG Hamm (Westfalen), Beschluss vom 14. Juli 2003 – 4 Ta 820/02 – zitiert nach juris) beruht, folgt der Senat nicht. Sie findet im Gesetz keine Stütze.
19Gemäß § 571 Abs. 2 ZPO kann die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Würde man demgegenüber verlangen, dass Entschuldigungsgründe dafür vorgebracht werden, weshalb Vorbringen erst nach Beschlusserlass oder in der Beschwerdeinstanz erfolgt, liefe dies auf eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Einschränkung des Anspruches auf rechtliches Gehör vor Gericht hinaus (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. März 1999 – 1 W 167/99 – FamRZ 1999, 1354). Hätte der Gesetzgeber nämlich für die nicht erfolgte Mitwirkung im Verfahren über den Entzug von Verfahrenskostenhilfe eine abweichende Regelung gewollt, hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04. November 1998 – 8 WF 424/98 – FamRZ 2000, 1225). §§ 120 und 124 ZPO enthalten eine derartige Einschränkung jedoch nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 2 WF 64/96 – FamRZ 1997, 756).
20bb)
21Der Hinweis auf den Sanktionscharakter des § 124 Nr. 2 ZPO verfängt nicht.
22Zwar hat der Gesetzgeber § 124 ZPO um „die erforderliche Sanktion für den Fall..., dass die Erklärungspflicht nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO... verletzt wird," (vgl. BT-Drucks. 10/6400, S. 48; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – IV ZB 16/12 – FamRZ 2013, 124) erweitert. Indes behält diese Vorschrift ihren Sanktionscharakter, wenn der Begünstigte auch im Beschwerdeverfahren sein bisheriges Versäumnis nicht behebt (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 19. Juni 2003 – 2 WF 97/03 – FamRZ 2004, 36; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Januar 1997 – 8 WF 23/96 – FamRZ 1997, 1089; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 1998 – 3 WF 205/98 – FamRZ 1999, 1357; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09. Januar 1992 – 4 WF 109/91 – FamRZ 1992, 838; OLG München, Beschluss vom 18. August 1992 – 12 WF 932/92 – FamRZ 1993, 580).
23cc)
24Überdies besteht keine Ausschlussfrist für die Vorlage der Erklärung zu den aktuellen Verhältnissen oder von Belegen zu den Einkünften oder Belastungen. Die Fristen nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sind keine Ausschlussfristen (vgl. BAG, Beschluss vom 18. November 2003 – 5 AZB 46/03 – MDR 2004, 597). Für die Annahme von Ausschlussfristen hätte es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bedurft. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sieht nur die Einräumung von Erklärungsfristen durch das Gericht vor. Deren Sinn besteht darin, dass erforderliche Erklärungen und Nachweise binnen angemessener Zeit beschafft werden (vgl. BAG, Beschluss vom 18. November 2003 – 5 AZB 46/03 – MDR 2004, 597). Ein endgültiger Rechtsverlust ist mit der Versäumung der Fristen nicht verbunden. Auch die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung nach § 124 Ziff. 2 ZPO ist - bis zur Bestandskraft der Entscheidung - nicht in diesem Sinne endgültig. Sie dient nicht der Sanktionierung der Fristversäumung, sondern des Ausbleibens der geforderten Erklärung (vgl. BAG, Beschluss vom 18. November 2003 – 5 AZB 46/03 – MDR 2004, 597). Wie im Falle des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO geht es auch bei § 124 Ziff. 2 ZPO um die sachlich richtige Entscheidung. Solange die Partei nicht ausreichend mitwirkt, ist im Regelfall mangels anderweitiger Erkenntnisse anzunehmen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen.
25III.
26Eine Entscheidung über die Kosten ist wegen §§ 76 Abs. 2 FamFG; 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der am 03.01.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Gladbeck aufgehoben.
1
Gründe:
2I.
3Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck vom 26.09.2011 wurde der Antragstellerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Verkamp bewilligt.
4Mit an die Antragstellerin und ihren Verfahrensbevollmächtigten gerichteter Verfügung vom 09.10.2013 forderte der Rechtspfleger des Amtsgerichtes Gladbeck die Antragstellerin unter Beifügung des Vordruckes ZP 1a auf, sich „der Einfachheit halber“ unter Verwendung des Vordruckes zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen binnen der Wochen zu erklären, da eine Prüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO zu erfolgen habe. Da die Antragstellerin untätig blieb, hat der Rechtspfleger mit weiterer Verfügung vom 05.12.2013 – an die Antragstellerin zugestellt am 10.12.2013 und an ihren Verfahrensbevollmächtigen gerichtet – unter Verweis auf die bereits erfolgte Fristsetzung zur Erledigung der Verfügung vom 09.10.2013 binnen fünf Tagen aufgefordert.
5Nachdem die Antragstellerin weiterhin untätig geblieben ist, hat das Amtsgericht mit am 03.01.2014 erlassenen Beschluss die bewilligte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung aufgehoben, dass die Antragstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
6Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und der Antragstellerin jeweils am 07.01.2014 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 04.02.2014 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie rügt unter Einreichung der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechender Unterlagen, dass sie nach wie vor nicht in der Lage sei, die Verfahrenskosten zu tragen.
7Das Amtsgericht hat mit am 11.02.2014 erlassenen Beschluss der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit der Begründung zur Entscheidung vorgelegt, dass aufgrund des Sanktionscharakters des § 124 Nr. 2 ZPO a.F. die verspätete Einreichung der Unterlagen eine Abhilfe deswegen nicht erforderlich gemacht habe, weil nicht vorgetragen sei, aus welchem Grunde die verspätete Einreichung erfolgt sei.
8II.
9Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
101.
11Nach § 120 Abs. 4 ZPO a.F. in Verbindung mit § 40 EGZPO kann das Gericht, wenn - wie hier der Antragstellerin in dem zugrunde liegenden Verfahren - Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Bewilligung maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, worüber sich der Bedürftige nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F. auf Verlangen des Gerichts zu erklären hat. Nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO a.F. kann das Gericht die Bewilligung aufheben, wenn eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F. nicht abgegeben wird.
12a)
13Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin – wie vom Amtsgericht ursprünglich gefordert – eine neue Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einreichen musste (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2007 - 10 WF 187/07 - FamRZ 2008, 72; OLG Naumburg, Beschluss vom 02.04.2002 - 8 WF 73/02 - JMBl LSA 2002, 301). Denn das Amtsgericht hat klargemacht, dass keine Verpflichtung, den Vordruck auszufüllen, besteht, da es darauf abgestellt hat, dass „der Einfachheit halber“ der Vordruck nebst Belegen einzureichen sei.
14b)
15Die entsprechende Erklärung und die entsprechenden Unterlagen hat die Antragstellerin indes nach Beschlusserlass eingereicht.
16Bringt der Beteiligte aber nach Aufhebung der Bewilligung die versäumte Erklärung oder fehlende Belege nach, so sind diese im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, da gem. § 571 Abs. 2 ZPO die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann (vgl. BAG, Beschluss vom 18. November 2003 – 5 AZB 46/03 – MDR 2004, 597; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2008 – 4 WF 24/08 (PKH) – zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09. Januar 2008 – 9 WF 353/07 (PKH) – FamRZ 2008, 1356; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 19. Juni 2003 – 2 WF 97/03 – FamRZ 2004, 36; OLG Koblenz, Beschluss vom 05. Oktober 2000 – 10 W 599/00 – FamRZ 2001, 635; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. März 1999 – 1 W 167/99 – FamRZ 1999, 1354; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 1998 – 3 WF 205/98 – FamRZ 1999, 1357; OLG Hamm, Beschluss vom 04. November 1998 – 8 WF 424/98 – FamRZ 2000, 1225; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Januar 1997 – 8 WF 23/96 – FamRZ 1997, 1089; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09. Januar 1992 – 4 WF 109/91 – FamRZ 1992, 838; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 2 WF 64/96 – FamRZ 1997, 756; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Juli 1998 – 5 WF 71/98 – JurBüro 1999, 198; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. März 1994 – 7 WF 864/94 – Rpfleger 1994, 421; OLG München, Beschluss vom 18. August 1992 – 12 WF 932/92 – FamRZ 1993, 580; Kratz, in: Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 15.03.2014, § 120 Rn. 20; Motzer, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 120 Rn. 12).
17aa)
18Der auch vom Amtsgericht vertretenen gegenteiligen Meinung, der Beteiligte müsse im Falle der Verspätung darlegen, dass diese weder auf Absicht noch auf grober Nachlässigkeit (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 03. Juli 1996 – 13 WF 649/96 – MDR 1997, 103; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. April 1996 – 13 WF 329/96 – FamRZ 1996, 616; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03. Dezember 1997 – 9 WF 152/97 – FamRZ 1998, 837) oder einem Verschulden (vgl. LAG Hamm (Westfalen), Beschluss vom 14. Juli 2003 – 4 Ta 820/02 – zitiert nach juris) beruht, folgt der Senat nicht. Sie findet im Gesetz keine Stütze.
19Gemäß § 571 Abs. 2 ZPO kann die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Würde man demgegenüber verlangen, dass Entschuldigungsgründe dafür vorgebracht werden, weshalb Vorbringen erst nach Beschlusserlass oder in der Beschwerdeinstanz erfolgt, liefe dies auf eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Einschränkung des Anspruches auf rechtliches Gehör vor Gericht hinaus (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. März 1999 – 1 W 167/99 – FamRZ 1999, 1354). Hätte der Gesetzgeber nämlich für die nicht erfolgte Mitwirkung im Verfahren über den Entzug von Verfahrenskostenhilfe eine abweichende Regelung gewollt, hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04. November 1998 – 8 WF 424/98 – FamRZ 2000, 1225). §§ 120 und 124 ZPO enthalten eine derartige Einschränkung jedoch nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 2 WF 64/96 – FamRZ 1997, 756).
20bb)
21Der Hinweis auf den Sanktionscharakter des § 124 Nr. 2 ZPO verfängt nicht.
22Zwar hat der Gesetzgeber § 124 ZPO um „die erforderliche Sanktion für den Fall..., dass die Erklärungspflicht nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO... verletzt wird," (vgl. BT-Drucks. 10/6400, S. 48; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – IV ZB 16/12 – FamRZ 2013, 124) erweitert. Indes behält diese Vorschrift ihren Sanktionscharakter, wenn der Begünstigte auch im Beschwerdeverfahren sein bisheriges Versäumnis nicht behebt (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 19. Juni 2003 – 2 WF 97/03 – FamRZ 2004, 36; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Januar 1997 – 8 WF 23/96 – FamRZ 1997, 1089; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 1998 – 3 WF 205/98 – FamRZ 1999, 1357; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09. Januar 1992 – 4 WF 109/91 – FamRZ 1992, 838; OLG München, Beschluss vom 18. August 1992 – 12 WF 932/92 – FamRZ 1993, 580).
23cc)
24Überdies besteht keine Ausschlussfrist für die Vorlage der Erklärung zu den aktuellen Verhältnissen oder von Belegen zu den Einkünften oder Belastungen. Die Fristen nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sind keine Ausschlussfristen (vgl. BAG, Beschluss vom 18. November 2003 – 5 AZB 46/03 – MDR 2004, 597). Für die Annahme von Ausschlussfristen hätte es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bedurft. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sieht nur die Einräumung von Erklärungsfristen durch das Gericht vor. Deren Sinn besteht darin, dass erforderliche Erklärungen und Nachweise binnen angemessener Zeit beschafft werden (vgl. BAG, Beschluss vom 18. November 2003 – 5 AZB 46/03 – MDR 2004, 597). Ein endgültiger Rechtsverlust ist mit der Versäumung der Fristen nicht verbunden. Auch die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung nach § 124 Ziff. 2 ZPO ist - bis zur Bestandskraft der Entscheidung - nicht in diesem Sinne endgültig. Sie dient nicht der Sanktionierung der Fristversäumung, sondern des Ausbleibens der geforderten Erklärung (vgl. BAG, Beschluss vom 18. November 2003 – 5 AZB 46/03 – MDR 2004, 597). Wie im Falle des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO geht es auch bei § 124 Ziff. 2 ZPO um die sachlich richtige Entscheidung. Solange die Partei nicht ausreichend mitwirkt, ist im Regelfall mangels anderweitiger Erkenntnisse anzunehmen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen.
25III.
26Eine Entscheidung über die Kosten ist wegen §§ 76 Abs. 2 FamFG; 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.