Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2018 - VIII ZB 44/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Kläger als Vermieter haben die Beklagte als ihre ehemalige Mieterin auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
- 2
- Im Rahmen der Überprüfung nach § 120a ZPO, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts bei der Beklagten angefragt, wann sie ihre Ausbildung beende. Die Beklagte hat daraufhin das Ausbildungszeugnis und einen Arbeitsvertrag eingereicht und ist sodann durch die Rechtspflegerin aufgefordert worden, binnen vier Wochen eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Da diese Erklärung einem hierauf eingereichten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten - entgegen der darin enthaltenen Angabe - nicht beigefügt gewesen ist, hat die Rechtspflegerin der Beklagten eine Nachfrist zur Vorlage gesetzt und die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung angedroht. Nachdem auch innerhalb dieser Frist eine Vorlage der angeforderten neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten nicht erfolgte, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
- 3
- Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt und mitgeteilt, der Prozesskostenhilfeantrag werde übersandt. Da dieser Antrag jedoch (erneut) nicht einging, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf diesen Umstand hingewiesen und Gelegenheit zur Einreichung einer Begründung der sofortigen Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegeben. Nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Im Anschluss an die Zustellung des Nichtabhilfebeschlusses hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die angeforderte neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten sowie entsprechende Belege an das Landgericht übersandt.
- 4
- Das Landgericht hat durch Beschluss des Einzelrichters die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen ausgeführt:
- 5
- Reiche die bedürftige Partei, nachdem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe - wie hier - gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO aufgehoben worden sei, weil sie die vom Gericht geforderte Erklärung nach § 120 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht abgegeben habe, die versäumte Erklärung oder fehlende Belege nach, könnten diese zwar grundsätzlich im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sein, da gemäß § 571 Abs. 2 ZPO die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden könne. Allerdings stellten die § 120a Abs. 1, § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine Sanktion für die fehlende Kooperationsbereitschaft der Partei dar, die staatliche Leistungen in Anspruch nehme. Das neue Vorbringen sei deshalb nur dann zu berücksichtigen, wenn es dazu führe, dass die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe rückwirkend entfielen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Bedürftige ohne Schuld an der Abgabe der geforderten Erklärung bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gehindert gewesen wäre.
- 6
- Hierzu habe die Beklagte jedoch nichts vorgetragen. Die Beschwerde sei trotz Aufforderung mit Fristsetzung gar nicht begründet worden. Die Beklagte habe vor der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe mehrere Gelegenheiten ungenutzt gelassen, die von ihr geforderte neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Sie habe damit schuldhaft ihre Kooperationspflichten verletzt. Das Gesamtverhalten der Beklagten zeige, dass sie das Prozesskostenhilfeverfahren offenbar nicht ernst nehme, gleichwohl aber kostenlose Leistungen in Anspruch nehmen möchte; dies sei mit dem Sinn und Zweck der § 120 Abs. 1 Satz 3, § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht zu vereinbaren.
- 7
- Mit der vom Beschwerdegericht - Einzelrichter - zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr gegen die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gerichtetes Begehren weiter.
II.
- 8
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter erfolgt ist, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer (§ 75 GVG) hätte übertragen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 f.; vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, NJW 2004, 448 unter II; vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242 Rn. 3; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 8; vom 14. Mai 2013 - VIII ZB 51/12, juris Rn. 3; vom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, juris Rn. 2; vom 12. Juli 2018 - IX ZB 78/17, juris Rn. 5; jeweils mwN).
- 9
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende (BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, aaO S. 202; vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, aaO; vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, aaO Rn. 4; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 2; vom 19. April 2018 - V ZB 260/17, juris Rn. 4; jeweils mwN) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, aaO S. 202 ff.; vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, aaO; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, aaO Rn. 9; vom 12. Juli 2018 - IX ZB 78/17, aaO; vom 19. April 2018 - V ZB 260/17, aaO).
- 10
- Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht - Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, NJW-RR 2003, 936 unter IV 1; vom 10. November2003 - II ZB 14/02, aaO; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO Rn. 10; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, aaO Rn. 10) - zurückzuverweisen. Er wird zunächst unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung und der nachfolgenden Ausführungen (unter II 3) zu überprüfen haben, ob die in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO genannten Voraussetzungen für eine Übertragung an die mit drei Richtern besetzte Kammer (§ 75 GVG) vorliegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, aaO Rn. 7; vom 19. April 2018 - V ZB 260/17, aaO Rn. 5).
- 11
- Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
- 12
- 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
- 13
- a) Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde steht hier zwar nicht entgegen , dass die Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden kann, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen (siehe nur Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, aaO Rn. 10 mwN). Denn die im angefochtenen Beschluss aufgeworfene Rechtsfrage betrifft das Verfahren der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
- 14
- b) Auch ist das Beschwerdegericht - Einzelrichter - hinsichtlich der in dem angegriffenen Beschluss aufgeworfenen Rechtsfrage noch zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen davon ausgegangen, dass eine seitens des Gerichts gemäß § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO angeforderte (neue) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die bedürftige Partei nicht innerhalb der ihr hierzu gesetzten Frist, sondern erst nach der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) vorlegt, im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist, da die Beschwerde nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann und es sich bei einer vom Gericht gesetzten Frist zur Vorlage einer Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. hierzu nur BAGE 108, 329, 331 f. - zu den mit § 120a Abs. 1 Satz 3, § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO inhaltsgleichen Vorgängervorschriften in § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aF und § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO aF; KG, KGR 2007, 37, 38; OLG Hamm, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 WF 44/14, juris Rn. 10 ff.; OLG Brandenburg, RPfleger 2014, 388; MünchKommZPO /Wache, 5. Aufl., § 124 Rn. 15; jeweils mwN).
- 15
- c) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht jedoch angenommen, die - von ihm bejahte - Rechtsfrage, ob die Berücksichtigung einer erst im Beschwerdeverfahren nachgereichten (neuen) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse davon abhänge, dass die bedürftige Partei ohne Schuld an einer fristgemäßen Abgabe der angeforderten Erklärung gehin- dert gewesen sei, bedürfe einer höchstrichterlichen Klärung, da die hierzu vorliegende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte uneinheitlich sei.
- 16
- Zwar trifft es zu, dass einzelne Oberlandesgerichte in älteren Entscheidungen die vorbezeichnete Auffassung des Beschwerdegerichts ebenfalls vertreten haben (OLG Naumburg - 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 31. Januar 2003 - 14 WF 234/02, juris Rn. 5 ff.; OLG Koblenz, FamRZ 1996, 616, 617; OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 837; siehe ferner LAG Köln, JurBüro 1991, 1529, 1530; jeweils mwN).
- 17
- Das Beschwerdegericht hat jedoch zum einen verkannt, dass mit dem oben genannten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 2003 (BAGE, aaO; vgl. auch BAGE 156, 125 Rn. 25) bereits eine höchstrichterliche Entscheidung zu der vorbezeichneten Rechtsfrage ergangen und darin das von dem Beschwerdegericht befürwortete Erfordernis eines fehlenden Verschuldens verneint worden ist. Zum anderen hat das Beschwerdegericht die im Anschluss hieran ergangene Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht umfassend in den Blick genommen und deshalb übersehen, dass seit dem vorbezeichneten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts ein Meinungsstreit der Oberlandesgerichte zu dieser Frage nicht mehr besteht.
- 18
- aa) Das Bundesarbeitsgericht hat in dem genannten Beschluss vom 18. November 2003 (BAGE 108, aaO; vgl. auch BAGE 156, aaO), der einen vergleichbaren Fall der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe betraf , entschieden, dass eine bedürftige Prozesspartei auch noch im Beschwerdeverfahren geltend machen könne, dass die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin vorgelegen hätten. Ihr Vorbringen sei nicht auf das (erstinstanzliche) Nachprüfungsverfahren beschränkt (BAGE 108, aaO S. 331). Nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO könne die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidi- gungsmittel gestützt werden; die Beschwerdeinstanz sei eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz (BAGE, aaO).
- 19
- Die Fristen nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (aF; jetzt § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO) seien keine Ausschlussfristen. Für die Annahme von Ausschlussfristen hätte es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bedurft. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sehe nur die Einräumung von Erklärungsfristen durch das Gericht vor. Deren Sinn bestehe darin, dass erforderliche Erklärungen und Nachweise binnen angemessener Zeit beschafft würden. Ein endgültiger Rechtsverlust sei mit der Versäumung der Fristen nicht verbunden. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO (aF; jetzt § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) diene nicht der Sanktionierung der Fristversäumung, sondern des Ausbleibens der geforderten Erklärung. Wie im Falle des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gehe es auch bei § 124 Nr. 2 ZPO um die sachlich richtige Entscheidung (BAGE, aaO S. 331 f.).
- 20
- Folglich sei es für die Beurteilung der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Beschwerdeverfahren unerheblich, ob die Partei die Fristversäumung verschuldet habe. Abgesehen von § 571 Abs. 3 ZPO (dessen Voraussetzungen weder in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegenden Fall gegeben waren noch, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, im vorliegenden Fall erfüllt sind) müsse ein verspätetes Vorbringen nicht entschuldigt werden (BAGE, aaO S. 332 mwN).
- 21
- bb) Diese Auffassung, die bereits zuvor von der Mehrheit der Oberlandesgerichte vertreten worden ist (siehe nur OLG Frankfurt am Main, MDR 1992, 293; OLG München, FamRZ 1993, 580; OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 756; OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 1026; OLG Koblenz, FamRZ 1999, 1354, sowie FamRZ 2001, 635; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1357 f.; OLG Hamm, FamRZ 2000, 1225; OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 36 f.), wird seitdem von den Oberlandesgerichten - soweit ersichtlich - übereinstimmend vertreten (siehe nur KG, KGR 2007, 37, 38; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1356 f. - unter ausdrücklicher Aufgabe der oben genannten früheren Rechtsprechung; RPfleger 2014, 388 Rn. 2; OLG Naumburg (3. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 24. April 2008 - 4 WF 24/08, juris Rn. 4; OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 662 f.; OLG Oldenburg, FamRZ 2011, 663; OLG Hamm, Beschlüsse vom 25. April 2014 - 2 WF 44/14, juris Rn. 10 ff.; vom 20. November 2015 - 2 WF 173/15, juris Rn. 37 ff.; siehe auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2012 - L 19 AS 470/12 B, juris Rn. 9 f.) und hat auch in der Literatur einhellige Zustimmung gefunden (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 124 ZPO Rn. 16; MünchKommZPO/Wache, aaO; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 124 Rn. 10; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 124 Rn. 10a; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 15. Aufl., § 124 Rn. 6; Thomas/ Putzo/Seiler, ZPO, 39. Aufl., § 124 Rn. 3; BeckOK ZPO/Kratz, Stand 1. Juli 2018, § 124 Rn. 20; Zimmermann, ZPO, 10. Aufl., § 124 Rn. 4; aA wohl Saenger/Kießling, ZPO, 7. Aufl., § 124 Rn. 6a).
- 22
- cc) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2012 (IV ZB 16/12, NJW 2013, 68) gibt, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, keinen Anlass zu einer von den vorbezeichneten Grundsätzen zu § 120a Abs. 1 Satz 3, § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO abweichenden Beurteilung. Dieser Beschluss betraf den hier nicht gegebenen Fall der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, weil die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat (§ 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO aF; jetzt § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).
- 23
- Soweit der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang den Vorschriften des § 124 Nr. 1 und 2 ZPO aF (jetzt § 124 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO) einen Sanktionscharakter beigemessen hat (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - IV ZB 16/12, aaO Rn. 24; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 287/17, NJW-RR 2018, 257 Rn. 11 f., 16 f.), steht dies zum einen im Einklang mit der oben (unter II 3 c bb) genannten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. nur OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1356, 1357; OLG Naumburg, aaO; OLG Hamm, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 WF 44/14, aaO Rn. 14) und folgt hieraus zum anderen - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt - nicht etwa, dass aufgrund dieser Sanktionswirkung im Rahmen des § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch eine Verspätung der Vorlage der Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO durch eine Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu sanktionieren wäre.
- 24
- Durch § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO wird sanktioniert, dass die Partei eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO "nicht oder ungenügend" abgegeben hat, nicht hingegen eine - auch in den Gesetzesmaterialien insoweit nicht erwähnte (siehe BT-Drucks. 17/11472, S. 35) - verspätete Abgabe einer ansonsten ordnungsgemäßen Erklärung (vgl. hierzu nur OLG Brandenburg, aaO; OLG Naumburg, aaO; LSG Nordrhein-Westfalen, aaO Rn. 10; Stein/Jonas/Bork, aaO; MünchKommZPO/Wache, aaO; Musielak/Fischer, aaO). Dementsprechend tritt die Sanktionswirkung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nur ein, wenndie Partei ihr Versäumnis auch im Beschwerdeverfahren nicht behebt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 WF 44/14, aaO; OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 36, 37; jeweils mwN).
Vorinstanzen:
AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 12.12.2017 - 4 C 233/17 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 09.03.2018 - 1 T 121/18 -
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(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.