Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2009 - III ZB 47/09

bei uns veröffentlicht am17.12.2009
vorgehend
Amtsgericht Gießen, 46 C 1454/08, 19.02.2009
Landgericht Gießen, 7 T 159/09, 05.05.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 47/09
vom
17. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GVG § 13; HessRDG § 3 Abs. 1
Die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung ist in Hessen öffentlich
-rechtlicher Natur, auch wenn sie von einer privatrechtlichen Organisation
ausgeführt wird. Für Streitigkeiten über das Entgelt für die Notfallversorgung
ist der Rechtsweg nicht zu den ordentlichen Gerichten, sondern zu den Verwaltungsgerichten
eröffnet.
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09 - LG Gießen
AG Gießen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2009 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Tombrink

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 5. Mai 2009 - 7 T 159/09 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 253 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung für einen Rettungsdiensteinsatz in Anspruch.
2
Die Klägerin ist als privatrechtliches gemeinnütziges Rettungsdienstunternehmen mit der Durchführung der Notfallversorgung im Großraum Gießen beauftragt. Aufgrund einer Anforderung der zentralen Leitstelle setzte sie im Februar 2007 zur notärztlichen Behandlung der nicht gesetzlich krankenversicherten Beklagten und zu ihrem Transport in ein Krankenhaus einen Rettungs- wagen und ein Notarzteinsatzfahrzeug ein. Hierfür stellte die Klägerin der Beklagten insgesamt 760 € in Rechnung.
3
Nachdem die Beklagte keine Zahlung leistete, hat die Klägerin gegen sie einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, gegen den sie Einspruch eingelegt hat. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrem vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsmittel begehrt die Klägerin weiterhin die Aufhebung des Verweisungsbeschlusses und den Ausspruch, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei.

II.


4
Das nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und als Rechtsbeschwerde zu behandelnde (vgl. z.B. BGHZ 152, 213, 214 f; Senatsbeschluss BGHZ 155, 365, 368) Rechtsmittel, das auch das Landgericht als Beschwerdegericht wirksam zulassen konnte (vgl. Senat aaO S. 368 ff), ist zulässig. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es handele sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 VwGO, so dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Der zugrunde liegende Sachverhalt sowie die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge seien maßgeblich durch Normen des öffentlichen Rechts geprägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen, wenn der Ret- tungsdienst, was in Hessen der Fall sei, öffentlich-rechtlich organisiert sei. Auch die Tätigkeit der vom Träger des Rettungsdienstes eingeschalteten Hilfsorganisationen stelle sich danach als Ausübung hoheitlicher Gewalt dar, wobei es unerheblich sei, ob diese Organisationen als Verwaltungshelfer oder als Beliehene anzusehen seien.
6
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
7
a) Da für die vorliegende Rechtssache eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, richtet sich die Beurteilung, ob es sich um eine öffentlich -rechtliche oder privatrechtliche Streitigkeit handelt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist der wahre Charakter der Forderung, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (z.B. GmS-OGB, BGHZ 97, 312, 313 f; Senatsbeschluss BGHZ 162, 78, 80; Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96 - NJW 1997, 1636 jew. m.w.N.). Entscheidend ist damit, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von den Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 aaO).
8
b) Der vorliegende Sachverhalt ist im Hinblick auf die begehrte Rechtsfolge von öffentlich-rechtlichen Regelungen geprägt.
9
Die Klägerin verlangt von der Beklagten das Entgelt für einen Notarztund Rettungswageneinsatz. Dabei handelt es sich um Leistungen der im Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG) vom 24. November 1998 (HessGVBl. I S. 499) geregelten Notfallversorgung. Diese ist in Hessen - ebenso wie in Bayern (siehe hierzu Senatsurteile BGHZ 153, 268 und 160, 216) - bei einer Gesamtschau der Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen insgesamt öffentlich-rechtlich organisiert (so auch Fehn/Lechleuthner MedR 2000, 114, 120; a.A.: VG Gießen, Urteil vom 4. Juni 2007 - 10 E 1179/07 - juris Rn. 17 ff) mit der Folge, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallversorgung - auch durch juristische Personen des Privatrechts - sowohl im Ganzen als auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sind damit insgesamt und insbesondere auch hinsichtlich der Zahlungsansprüche der Klägerin öffentlich-rechtlicher Natur (insbesondere zum Entgeltanspruch a.A.: VG Gießen aaO).
10
aa) Gemäß § 3 Abs. 1 HRDG handelt es sich beim Rettungsdienst, der neben der Notfallversorgung auch den Krankentransport umfasst (§ 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 und 2 HRDG), um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge. Träger der bodengebundenen Notfallversorgung sind nach § 4 Abs. 1 HRDG die Landkreise und die kreisfreien Städte, die diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahrnehmen. Die Gefahrenabwehr ist in aller Regel eine hoheitlich wahrzunehmende Tätigkeit. Selbstverwaltungsangelegenheiten sind ebenfalls im Grundsatz öffentlich-rechtliche Aufgaben einer kommunalen Körperschaft. Überdies können die Landkreise, soweit sie selbst Leistungen der notärztlichen Versorgung erbringen, Benutzungsgebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben erheben (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 HRDG). Diese Regelung ist nur mit einem öffentlich-rechtlichen Charakter dieser Aufgabe vereinbar. Damit ist die Notfallversorgung in Hessen grundsätzlich eine hoheitlich auszuführende Tätigkeit.
11
bb) Allerdings können sich die mit dem Rettungsdienst betrauten Gebietskörperschaften gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 HRDG zur Erfüllung ihrer Notfallversorgungsaufgabe Dritter bedienen. Dabei sind vorrangig die auf Landesebene im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (Satz 2). Bei diesen handelt es sich zwar regelmäßig, wie auch bei der Klägerin, um juristische Personen des Privatrechts. Aber weder die durch das Gesetz eingeräumte Befugnis der öffentlich-rechtlichen Träger des Rettungsdienstes, sich zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe privater Dritter zu bedienen, als solche noch der Umstand, dass hier der Landkreis Gießen von dieser Befugnis durch die Beauftragung der Klägerin Gebrauch gemacht hat, lassen den öffentlich -rechtlichen Charakter der Notfallversorgung entfallen.
12
(1) Auch (juristische) Personen des Privatrechts können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt oder durch öffentlichrechtlichen Vertrag mit der Wahrnehmung einzelner öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraut werden mit der Folge, dass ihr Handeln insoweit hoheitlichen Charakter hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 268, 272). Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob die jeweils beauftragte Hilfsorganisation als Verwaltungshelfer oder als Beliehene anzusehen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass ihr durch den öffentlich-rechtlichen Träger dessen hoheitliche Aufgaben übertragen werden.
13
(2) Diese Übertragung ist hier in Gestalt der als Beauftragung bezeichneten Vereinbarung vom 28. November 2005 zwischen der Klägerin und dem Landkreis Gießen durch einen - als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden (vgl. hierzu auch Schulte, Rettungsdienst durch Private, 1999, S. 48 f m.w.N.) - Vertrag erfolgt.
14
Beauftragung Die beinhaltet die Verpflichtung der Klägerin, auf der Grundlage des Hessischen Rettungsdienstgesetzes sowie der ergänzend hierzu erlassenen Verordnungen die Notfallversorgung und den Krankentransport sowie die notärztliche Versorgung und notärztliche Besetzung der Rettungsmittel sicherzustellen (Satz 1 der Beauftragung). Zugleich enthält die Vereinbarung detaillierte Regelungen über die Ausgestaltung und die Durchführung des Rettungsdienstes , die Ausstattung und die Anzahl der vorzuhaltenden Rettungsmittel sowie über engmaschige Anzeigepflichten gegenüber dem Landkreis als Träger der Notfallversorgung.
15
Es handelt sich bei der Beauftragung entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht lediglich um eine Beschreibung von Art und Umfang der von der Klägerin geschuldeten Leistungen. Gegenstand der Vereinbarung ist vielmehr die Übertragung des gesamten Aufgaben- und Kompetenzspektrums des Rettungsdienstes - mit Ausnahme der Leitstellen, deren Aufgaben den Landkreisen vorbehalten bleiben, § 5 Abs. 4 HRDG -, mithin die fast geschlossene Überantwortung der eigenen, dem Landkreis durch das Rettungsdienstgesetz zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben. Wird ein originär hoheitliches Aufgabenfeld (nahezu) vollständig auf einen Dritten übertragen, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass es seinen öffentlich-rechtlichen Charakter hierdurch verliert, auch wenn der Beauftragte eine juristische Person des Privatrechts ist.
16
Dementsprechend bedeutet es (entgegen VG Gießen aaO Rn. 21), jedenfalls wenn - wie hier - eine umfassende Aufgabenübertragung stattgefunden hat, keinen rechtlichen Unterschied, dass sich die Landkreise nach § 4 Abs. 2 Satz 1 HRDG bei der Erfüllung ihrer Notfallversorgungsaufgaben Dritter "bedienen" können, während die frühere entsprechende bayerische Regelung ausdrücklich vorsieht, der Rettungsdienst könne auf die dort genannten Organisati- onen "übertragen" werden (Art. 19 Abs. 1 BayRDG i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Januar 1998, BayGVBl. S. 9; siehe jetzt Art. 13 Abs. 1 BayRDG vom 22. Juli 2008, BayGVBl. S. 429, wo nunmehr von "beauftragen" die Rede ist; dieser Wechsel in der Terminologie ändert jedoch nichts daran, dass die Heranziehung der Hilfsorganisationen nach wie vor auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt, vgl. LT-Drucks. 15/10391, S. 42).
17
(3) Vor allem aber sind auch die Berechnung und Erstattung von Kosten für die Notfallversorgung sowie die hier in Rede stehende Erhebung von Benutzungsgebühren und -entgelten dem Grunde nach und bezüglich der Höhe abschließend in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Hessischen Rettungsdienstgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen geregelt.
18
(a) § 8 HRDG regelt die Benutzungsgebühren und -entgelte für den Rettungsdienst , soweit die den Trägern entstehenden Kosten nicht nach § 7 HRDG aus dem Landeshaushalt erstattet werden. Nach § 8 Abs. 3 HRDG werden abweichend von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Kosten der Notfallversorgung, die den Leistungserbringern im Rahmen der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehen, Benutzungsentgelte erhoben. Damit wird ein Entgeltanspruch des Leistungserbringers unabhängig von privatrechtlichen Voraussetzungen begründet. Die Höhe soll zwischen den Leistungsträgern sowie den Leistungserbringern für jeden Rettungsdienstbereich einheitlich vereinbart werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 HRDG). Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, entscheidet nach § 8 Abs. 6 HRDG eine Schiedsstelle, deren Entscheidung im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann (§ 8 Abs. 6 Satz 3 HRDG). Insbesondere diese Zuweisung von Streitigkeiten über die Entscheidung der Schiedsstelle an die Verwaltungsgerichtsbarkeit verdeutlicht den öffentlich-rechtlichen Charakter der Benutzungsentgelte für die Notfallversorgung.
19
(b) Aufgrund der in § 8 Abs. 5 sowie § 19 Abs. 1 Satz 2 und 27 Abs. 1 HRDG enthaltenen Verordnungsermächtigung sind die weiteren Einzelheiten der Kostenberechnung und Entgelterhebung in der Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung vom 13. Dezember 1999 (HessGVBl. I S. 487) geregelt. Die Verordnung enthält abschließende detaillierte Bestimmungen über die Buchführung , die Rechnungslegung, die Kostenermittlung und den Kostenausgleich des Leistungserbringers (vgl. § 1 der Verordnung).
20
Insbesondere bestimmt § 8 Abs. 6 der Verordnung, dass die - aus den oben genannten Gründen als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden - Benutzungsentgelte einheitlich nicht nur gegenüber den Leistungsträgern, mit denen die Höhe der Gebühren durch Vereinbarung nach § 8 Abs. 4 HRDG festgelegt werden soll, gelten, sondern gegenüber allen Personen und Einrichtungen, die die Leistungen in Anspruch nehmen. Aus dieser Regelung ergibt sich in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 1 HRDG, dass unter anderem auch gegenüber nicht gesetzlich Krankenversicherten - ungeachtet zivilrechtlicher Voraussetzungen - eine Benutzungsentgeltforderung des Leistungserbringers der Notfallversorgung in der nach Maßgabe der Verordnung ermittelten und nach § 8 Abs. 4 HDRG vereinbarten oder festgesetzten Höhe besteht.
21
c) Ist damit der Notfalleinsatz der Klägerin zugunsten der Beklagten insgesamt als öffentlich-rechtliche Tätigkeit zu qualifizieren, scheidet entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Gießen (aaO Rn. 17) die Annahme aus, zwischen dem Notfallpatienten und dem Leistungserbringer komme - falls der Be- troffene nicht bewusstlos sei - ein Beförderungsvertrag in Form eines zivilrechtlichen Werkvertrags zustande.
22
Ein privatrechtlicher Beförderungsvertrag als Grundlage der Rechtsbeziehung der Parteien wäre allenfalls bei einem bloßen Krankentransport (§§ 9 ff HRDG) in Erwägung zu ziehen. Um einen solchen handelte es sich im Streitfall jedoch nicht. Soweit auch ein Transport der Beklagten in das Krankenhaus stattfand, stellte sich dieser als Teil der Notfallversorgung dar, die nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 HRDG auch die Beförderung des Patienten in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln unter notfallmedizinischen Bedingungen umfasst.
23
d) Unbehelflich ist schließlich der im Ausgangspunkt zutreffende Hinweis der Beschwerde, eine Geschäftsführung sei nicht stets schon dann ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur, wenn der Geschäftsführer hauptsächlich zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe gegenüber dem Geschäftsherrn tätig geworden sei (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 156, 394, 397 m.w.N. und 19. Juli 2007 - III ZR 20/07 - WM 2007, 2123 Rn. 8), und ein zivilrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch sei deshalb nicht schon dann ausgeschlossen, wenn für die Geschäftsführung öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen gälten (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2007 aaO).
24
Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt kein Raum für den Rückgriff auf die Aufwendungsersatzregelungen der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn Bestimmungen über die Erstattung von Auslagen und Kosten für die betreffenden Maßnahmen bestehen, die sich als insoweit abschlie- ßende Regelung darstellen (Senatsurteile BGHZ 156, 394, 398 f und vom 19. Juli 2007 aaO Rn. 9). Dies ist hier der Fall (siehe oben Buchst. b bb (3)).
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 19.02.2009 - 46 C 1454/08 -
LG Gießen, Entscheidung vom 05.05.2009 - 7 T 159/09 -

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

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2. Diese öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz des Technischen Hilfswerks schließen allerdings - wie der Revision zuzugeben ist - die Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht von vornherein aus. Die §§ 677 ff BGB sind grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar. Die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (st. Rspr.; vgl. insbesondere Senatsurteil BGHZ 156, 394, 397 f m.zahlr.w.N., auch zu den gegen diese Betrachtungsweise im Schrifttum erhobenen Bedenken).