Tenor

Der Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2012 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird nach Klagerücknahme insoweit eingestellt, als die Klage auf Zahlung von Inkassokosten in Höhe von 35,70 EUR und Zinsen vor Eintritt der Rechtshängigkeit gerichtet gewesen ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 230,27 EUR und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 230,27 EUR seit 17.11.2012 zu zahlen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 13 v. H., der Beklagte 87 v. H.

Tatbestand

 
Der Beklagte ist Erbe seiner am 23.09.1922 geborenen und am 18.07.2010 verstorbenen Mutter.
Am 18.07.2010 gab der Beklagte wegen des gesundheitlichen Zustands seiner Mutter einen Notruf ab. Daraufhin kamen ein Rettungswagen der Johanniter und ein Notarzt in einem Wagen des Klägers. Die Mutter des Beklagten verstarb im Rettungswagen der Johanniter kurz vor der Abfahrt zum Krankenhaus. Nach den Angaben des Beklagten hatte der Notarzt zuvor dort ein zweites Mal versucht, die Mutter zu reanimieren.
Am 22.09.2010 schickte der Kläger eine Rechnung über 230,27 EUR an die (verstorbene) Mutter des Beklagten. Davon entfielen 121,70 EUR auf die Notarztpauschale und 108,57 EUR auf das Einsatzfahrzeug des Notarztes. Mit Schreiben vom 23.11.2011 bat der Kläger den Beklagten um Mitteilung und Angaben zur Krankenversicherung der Mutter. Die Mutter war nicht gesetzlich krankenversichert; dies teilte der Beklagte dem Kläger aber nicht mit.
Nachdem es nicht zur Erstattung des Rechnungsbetrages gekommen war, stellte der Kläger am 02.07.2012 beim Amtsgericht Stuttgart einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids für den Rechnungsbetrag von 230,27 EUR, vorgerichtliche Kosten (Mahnkosten) von 35,70 EUR und Zinsen seit 26.07.2011. Am 03.07.2012 erließ das Amtsgericht Stuttgart gegen den Beklagten einen Mahnbescheid über 364,54 EUR. Dagegen erhob der Beklagte am 19.07.2012 Widerspruch. Am 08.11.2012 gingen beim Amtsgericht Stuttgart die Klagebegründung des Klägers und die zu zahlenden Kosten ein. Am 09.11.2012 gab das Amtsgericht Stuttgart die Sache an das zuständige Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt ab. Die Anspruchsbegründung wurde dem Beklagten am 17.11.2012 zugestellt. Mit Beschluss vom 24.05.2013 verwies das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt den Rechtsstreit an das erkennende Gericht.
Der Kläger hat am 09.01.2014 die Klage insoweit zurückgenommen, als sie auf Zahlung von Inkassokosten in Höhe von 35,70 EUR und Zinsen vor Eintritt der Rechtshängigkeit gerichtet gewesen ist. Er begehrt die Zinsen jetzt nur noch ab Rechtshängigkeit. Er beruft sich darauf, der Rettungseinsatz sei nicht schleppend verlaufen. Es seien keine Behandlungsfehler gemacht worden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 230,27 EUR und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 230,27 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er beruft sich darauf, das Verhalten des Notarztes sei zu beanstanden. Der Rettungseinsatz sei äußerst schleppend verlaufen und nicht lege artis erfolgt. Die Teams des Notarztwagens und des Rettungswagens hätten vor dem Haus einen "Begrüßungsplausch" gehalten statt unverzüglich die erforderlichen Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Es habe ein paar Minuten gedauert, bis der Notarzt bei seiner Mutter im zweiten Stock des Hauses gewesen sei. Es habe außerdem ein dubioses Anstellungsverhältnis des Notarztes zum Bürgerhospital gegeben. Er habe Zweifel an der Qualifikation des Notarztes.
11 
Weiter hat der Beklagte u.a. ein Schreiben des Klägers vom 05.10.2010 vorgelegt, wonach der Notarzt beim Krankenhaus nicht fest angestellt gewesen sei, sondern nur als Notarzt zum Einsatz komme.
12 
Mit Beschluss vom 18.02.2014 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 VwGO nach Klagerücknahme insoweit eingestellt, als die Klage auf Zahlung von Inkassokosten in Höhe von 35,70 EUR und Zinsen vor Eintritt der Rechtshängigkeit gerichtet gewesen ist.
15 
Die Aufhebung des Mahnbescheids des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2012 erfolgt zum einen, weil er aufgrund der Teilrücknahme der Klage zum Teil obsolet geworden ist. Zum anderen ist er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Fremdkörper. Der Mahnbescheid wird als Vollstreckungstitel hier durch das verwaltungsgerichtliche Urteil ersetzt (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. vom 04.10.2005 - 1 U 112/05 - juris).
16 
Soweit die Klage noch aufrechterhalten ist, ist sie als Leistungsklage zulässig und auch begründet.
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 108,57 EUR für den Einsatz des Notarzteinsatzfahrzeugs aus § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst in der Fassung vom 08.02.2010 (GBl. S. 285) -RDG -. Danach erheben die Leistungsträger Benutzungsentgelte für die Durchführung des Rettungsdienstes. Dabei wird der Kläger in § 2 Abs. 1 Satz 1 RDG ausdrücklich als Leistungsträger benannt. Aus § 28 Abs. 7 RDG ergibt sich, dass Schuldner der Benutzungsentgelte die Benutzer sind (so im Ergebnis auch Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 28 Anm. 1; VG Freiburg, Urt. vom 11.09.2002, VBlBW 2003, 366). Denn dort ist geregelt, dass die vereinbarten oder festgesetzten Benutzungsentgelte für alle "Benutzer" verbindlich sind.
18 
Vorliegend war Benutzer die Mutter des Beklagten. Zwar gab der Beklagte den Notruf wegen seiner Mutter ab. Es war aber offensichtlich, dass er dies nicht für sich, sondern für seine Mutter machte. Sofern der Beklagte in Vollmacht seiner Mutter handelte, begründete er für sie das Benutzungsverhältnis mit dem Kläger. Sofern der Beklagte keine entsprechende Vollmacht hatte, kam das Benutzungsverhältnis im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB analog) des Klägers für die Mutter des Beklagten zustande (vgl. VG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 19.06.2013 - 7 A 1809/12 - juris). Im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag hat der Kläger gemäß § 683 Satz 1 BGB analog einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen. Dieser beinhaltet vorliegend (auch) die Zahlung des Benutzungsentgelts. Denn der Kläger übt seine derartige Tätigkeit von Gesetzes wegen gegen Entgelt aus (vgl. Ermann, BGB, 12. Aufl. [2008], § 683 RdNr. 7 m.w.N.).
19 
Der Annahme einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag steht nicht der Beschluss des BGH vom 17.12.2009 (III ZB 47/09, juris) entgegen. Denn dort wird nur ausgeführt, es bleibe kein Raum für den Rückgriff auf die Aufwendungsersatzregelungen der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag. Zu der Annahme einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verhält sich dieser Beschluss nicht. Ohne das rechtswirksame Zustandekommen eines Benutzungsverhältnisses entstünde jedenfalls kein Anspruch auf das Benutzungsentgelt. Daran ändert auch nichts die Regelung des § 24 Abs. 3 RDG, wonach die Beförderung nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist. Denn § 28 Abs. 1 RDG schließt für diese Fälle ein Benutzungsentgelt nicht aus.
20 
Die Höhe des Benutzungsentgelts von 108,57 EUR ergab sich für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 verbindlich aus der Vereinbarung zwischen den Kostenträgern und den Leistungsträgern (§ 28 Abs. 7 RDG).
21 
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung von 108,57 EUR für den Einsatz des Notarztes. § 10 Abs. 1 RDG regelt grundsätzlich die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst. So sind nach § 10 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz RDG die Krankenhausträger verpflichtet, Ärzte gegen Kostenausgleich zur Verfügung zu stellen. Die Rettungsdienstorganisationen erhalten den Betrag, den sie dem Krankenhausträger erstatten müssen, von dem gesetzlichen Kostenträger oder dem Benutzer gezahlt (vgl. Güntert/Alber, a.a.O., § 10 Anm. 4). Für den Einsatz des Notarztes betrug in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 das zwischen den Kostenträgern und Leistungsträgern verbindlich vereinbarte Benutzungsentgelt 121,70 EUR.
22 
Der Beklagte haftet nach § 1967 BGB als Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten seiner Mutter. Er ist damit insgesamt richtiger Beklagter.
23 
Dem Anspruch auf Benutzungsentgelt kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Durchführung des Notarzteinsatzes sei nicht lege artis erfolgt, sondern sei mangelhaft gewesen.
24 
Zum einen enthält das Rettungsdienstgesetz insoweit keine das Entstehen des Benutzungsentgelts einschränkende Regelung. Zum anderen entspricht das hier entstandene Benutzungsverhältnis seinem Wesen nach am ehesten einem Dienstvertrag. Denn beim Einsatz eines Notarztes (einschließlich dessen Transport) ist nur der Einsatz selbst, nicht aber ein bestimmtes Ergebnis geschuldet. Dementsprechend können vorliegend die für einen Dienstvertrag geltenden Grundsätze entsprechend herangezogen werden. Bei einem Dienstvertrag kommt aber eine Kürzung oder gar der Wegfall des Vergütungsanspruchs wegen Schlechtleistung grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. OLG Koblenz, Urt. vom 10.10.2012 - 5 U 1505/11 - juris). Deshalb kann offenbleiben, ob die vom Beklagten vorgetragenen, recht subjektiven Einschätzungen überhaupt geeignet sind, der Prüfung eines Mangels näherzutreten. Dabei wäre im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Beklagte - wie er in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll dargelegt hat - verständlicherweise in der Nacht zum 18.07.2010 stark mitgenommen war und bis heute unter diesen Erlebnissen leidet.
25 
Dem steht nicht entgegen, dass bei Notarzteinsätzen grundsätzlich Schadensersatzansprüche (gegen den Staat) entstehen können (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. vom 02.02.2004, NJW 2004, 2987).
26 
Der Kläger hat auch nach § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf die - jetzt noch - begehrten Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
27 
Dabei trat Rechtshängigkeit hier am 17.11.2012 ein.
28 
Die Streitsache galt nicht als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden; denn sie wurde nicht alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben (§ 696 Abs. 3 ZPO). Eine Sache ist nämlich nur "alsbald" abgegeben, wenn dem Antragsteller lediglich eine geringfügige Verzögerung der Abgabe bis zu 14 Tagen anzulasten ist (vgl. BGH, Urteil und Versäumnisurteil vom 05.02.2009, NJW 2009, 1213). Vorliegend erhob der Beklagte gegen den Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2012 am 19.07.2012 Widerspruch. Der Eingang der Klagebegründung des Klägers und der Kosten erfolgte aber erst am 08.11.2012, und damit (offensichtlich) nicht innerhalb von 14 Tagen.
29 
Die Anhängigkeit der Sache nach § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO mit Eingang der Akten beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt am 13.11.2012 begründete noch keine Rechtshängigkeit. Sie wurde vielmehr erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung begründet (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. vom 15.07.2013, NJW-RR 2014, 120), die vorliegend am 17.11.2012 erfolgte.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 VwGO nach Klagerücknahme insoweit eingestellt, als die Klage auf Zahlung von Inkassokosten in Höhe von 35,70 EUR und Zinsen vor Eintritt der Rechtshängigkeit gerichtet gewesen ist.
15 
Die Aufhebung des Mahnbescheids des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2012 erfolgt zum einen, weil er aufgrund der Teilrücknahme der Klage zum Teil obsolet geworden ist. Zum anderen ist er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Fremdkörper. Der Mahnbescheid wird als Vollstreckungstitel hier durch das verwaltungsgerichtliche Urteil ersetzt (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. vom 04.10.2005 - 1 U 112/05 - juris).
16 
Soweit die Klage noch aufrechterhalten ist, ist sie als Leistungsklage zulässig und auch begründet.
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 108,57 EUR für den Einsatz des Notarzteinsatzfahrzeugs aus § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst in der Fassung vom 08.02.2010 (GBl. S. 285) -RDG -. Danach erheben die Leistungsträger Benutzungsentgelte für die Durchführung des Rettungsdienstes. Dabei wird der Kläger in § 2 Abs. 1 Satz 1 RDG ausdrücklich als Leistungsträger benannt. Aus § 28 Abs. 7 RDG ergibt sich, dass Schuldner der Benutzungsentgelte die Benutzer sind (so im Ergebnis auch Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 28 Anm. 1; VG Freiburg, Urt. vom 11.09.2002, VBlBW 2003, 366). Denn dort ist geregelt, dass die vereinbarten oder festgesetzten Benutzungsentgelte für alle "Benutzer" verbindlich sind.
18 
Vorliegend war Benutzer die Mutter des Beklagten. Zwar gab der Beklagte den Notruf wegen seiner Mutter ab. Es war aber offensichtlich, dass er dies nicht für sich, sondern für seine Mutter machte. Sofern der Beklagte in Vollmacht seiner Mutter handelte, begründete er für sie das Benutzungsverhältnis mit dem Kläger. Sofern der Beklagte keine entsprechende Vollmacht hatte, kam das Benutzungsverhältnis im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB analog) des Klägers für die Mutter des Beklagten zustande (vgl. VG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 19.06.2013 - 7 A 1809/12 - juris). Im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag hat der Kläger gemäß § 683 Satz 1 BGB analog einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen. Dieser beinhaltet vorliegend (auch) die Zahlung des Benutzungsentgelts. Denn der Kläger übt seine derartige Tätigkeit von Gesetzes wegen gegen Entgelt aus (vgl. Ermann, BGB, 12. Aufl. [2008], § 683 RdNr. 7 m.w.N.).
19 
Der Annahme einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag steht nicht der Beschluss des BGH vom 17.12.2009 (III ZB 47/09, juris) entgegen. Denn dort wird nur ausgeführt, es bleibe kein Raum für den Rückgriff auf die Aufwendungsersatzregelungen der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag. Zu der Annahme einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verhält sich dieser Beschluss nicht. Ohne das rechtswirksame Zustandekommen eines Benutzungsverhältnisses entstünde jedenfalls kein Anspruch auf das Benutzungsentgelt. Daran ändert auch nichts die Regelung des § 24 Abs. 3 RDG, wonach die Beförderung nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist. Denn § 28 Abs. 1 RDG schließt für diese Fälle ein Benutzungsentgelt nicht aus.
20 
Die Höhe des Benutzungsentgelts von 108,57 EUR ergab sich für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 verbindlich aus der Vereinbarung zwischen den Kostenträgern und den Leistungsträgern (§ 28 Abs. 7 RDG).
21 
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung von 108,57 EUR für den Einsatz des Notarztes. § 10 Abs. 1 RDG regelt grundsätzlich die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst. So sind nach § 10 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz RDG die Krankenhausträger verpflichtet, Ärzte gegen Kostenausgleich zur Verfügung zu stellen. Die Rettungsdienstorganisationen erhalten den Betrag, den sie dem Krankenhausträger erstatten müssen, von dem gesetzlichen Kostenträger oder dem Benutzer gezahlt (vgl. Güntert/Alber, a.a.O., § 10 Anm. 4). Für den Einsatz des Notarztes betrug in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 das zwischen den Kostenträgern und Leistungsträgern verbindlich vereinbarte Benutzungsentgelt 121,70 EUR.
22 
Der Beklagte haftet nach § 1967 BGB als Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten seiner Mutter. Er ist damit insgesamt richtiger Beklagter.
23 
Dem Anspruch auf Benutzungsentgelt kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Durchführung des Notarzteinsatzes sei nicht lege artis erfolgt, sondern sei mangelhaft gewesen.
24 
Zum einen enthält das Rettungsdienstgesetz insoweit keine das Entstehen des Benutzungsentgelts einschränkende Regelung. Zum anderen entspricht das hier entstandene Benutzungsverhältnis seinem Wesen nach am ehesten einem Dienstvertrag. Denn beim Einsatz eines Notarztes (einschließlich dessen Transport) ist nur der Einsatz selbst, nicht aber ein bestimmtes Ergebnis geschuldet. Dementsprechend können vorliegend die für einen Dienstvertrag geltenden Grundsätze entsprechend herangezogen werden. Bei einem Dienstvertrag kommt aber eine Kürzung oder gar der Wegfall des Vergütungsanspruchs wegen Schlechtleistung grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. OLG Koblenz, Urt. vom 10.10.2012 - 5 U 1505/11 - juris). Deshalb kann offenbleiben, ob die vom Beklagten vorgetragenen, recht subjektiven Einschätzungen überhaupt geeignet sind, der Prüfung eines Mangels näherzutreten. Dabei wäre im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Beklagte - wie er in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll dargelegt hat - verständlicherweise in der Nacht zum 18.07.2010 stark mitgenommen war und bis heute unter diesen Erlebnissen leidet.
25 
Dem steht nicht entgegen, dass bei Notarzteinsätzen grundsätzlich Schadensersatzansprüche (gegen den Staat) entstehen können (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. vom 02.02.2004, NJW 2004, 2987).
26 
Der Kläger hat auch nach § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf die - jetzt noch - begehrten Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
27 
Dabei trat Rechtshängigkeit hier am 17.11.2012 ein.
28 
Die Streitsache galt nicht als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden; denn sie wurde nicht alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben (§ 696 Abs. 3 ZPO). Eine Sache ist nämlich nur "alsbald" abgegeben, wenn dem Antragsteller lediglich eine geringfügige Verzögerung der Abgabe bis zu 14 Tagen anzulasten ist (vgl. BGH, Urteil und Versäumnisurteil vom 05.02.2009, NJW 2009, 1213). Vorliegend erhob der Beklagte gegen den Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2012 am 19.07.2012 Widerspruch. Der Eingang der Klagebegründung des Klägers und der Kosten erfolgte aber erst am 08.11.2012, und damit (offensichtlich) nicht innerhalb von 14 Tagen.
29 
Die Anhängigkeit der Sache nach § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO mit Eingang der Akten beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt am 13.11.2012 begründete noch keine Rechtshängigkeit. Sie wurde vielmehr erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung begründet (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. vom 15.07.2013, NJW-RR 2014, 120), die vorliegend am 17.11.2012 erfolgte.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 07. Apr. 2014 - 12 K 2584/13

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 257 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. November 2012 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Bezahlung der Inanspruchnahme des von ihr unterhaltenen öffentlichen Rettungsdienstes.

2

Der von Polizeikräften am Vortag um 23.56 Uhr alarmierte Rettungsdienst fand ausweislich des Einsatzprotokolls am 23. Mai 2011 um 0.01 Uhr den 1977 geborenen Beklagten, seinerzeit im Dorf gemeldet, in alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholkonzentration laut Polizei ca. 3 ‰) auf einer Parkbank am Platz in der Stadt sitzend vor. Der Beklagte hatte eine Platzwunde am Kopf, war ansprechbar und gab an, von jemandem mit einem Schlagstock auf den Kopf geschlagen worden zu sein. Mit einem Rettungstransportwagen wurde er auf notärztliche Anordnung in die Notaufnahme der ca. 4½ km entfernten Kliniken befördert und während der Fahrt von einem Rettungssanitäter und -assistenten betreut; bei der Notaufnahme wurde er gegen 0.30 Uhr eingeliefert.

3

Die Klägerin, die über die Allgemeine Ortskrankenkasse keinen Krankenversicherer hatte ermitteln können, stellte unter dem 23. August 2011 dem Beklagten für den Einsatz eine Einsatzpauschale von 257 € in Rechnung, zu bezahlen innerhalb von dreißig Tagen. Die Höhe der Einsatzpauschale hatte die Klägerin mit undatiertem Vertrag nach § 11 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes – RDG M-V – für das erste Halbjahr 2011 mit den in Satz 2 der Vorschrift bezeichneten Landesverbänden der Sozialleistungsträger vereinbart.

4

Die Rechnung wurde weder von einer Krankenkasse noch — trotz einer, wie die Klägerin vorträgt, erfolgten Mahnung — vom Beklagten beglichen.

5

Am 8. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt in der Klageschrift,

6

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 257 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Der Beklagte hat sich zu der ihm zugestellten Klage nicht eingelassen.

8

Mit Beschluss vom 30. Januar 2013 ist der Rechtsstreit dem erkennenden Einzelrichter zur Entscheidung übertragen und mit Verfügung vom 1. Februar 2013 sind die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt im entscheidungserheblichen Umfang geklärt ist.

11

Die Klage ist zulässig und begründet.

12

Mangels einer gesetzlichen Ermächtigung, das allgemeinverbindlich (§ 11 Abs. 3 RDG M-V) vertraglich pauschal festgelegte Entgelt für die Benutzung des Rettungsdiensts vom Benutzer durch Verwaltungsakt zu erheben (vgl. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern – OVG M-V – vom 5. September 2008 – 2 L 169/08 –, juris Rdnr. 6 f.), ist die Klägerin auf die vorliegende Zahlungsklage angewiesen. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist hierfür nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da es sich um eine nicht einem anderen Gericht zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Zwar ist der öffentlich-rechtliche Charakter der eingeklagten Entgeltforderung den hierauf bezogenen Regelungen des RDG M-V selbst nicht zu entnehmen (OVG M-V, a. a. O. Rdnr. 7), und der Hessische Verwaltungsgerichtshof vertrat, mit Hinweis auch auf eine entsprechende gesetzgeberische Klarstellung, zum strukturell vergleichbaren hessischen Landesrecht die Auffassung, die von Rettungsdienst- und Sozialleistungsträgern bzw. deren Schiedsstelle allgemeinverbindlich festgelegten Entgeltzahlungen seien Inhalt privatrechtlicher Forderungen an die Benutzer des Rettungsdienstes (Urteil vom 22. März 2012 – 8 A 2255/10 –, juris Rdnr. 29 ff.; s. auch zuvor die Urteile des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. September 2010 – 9 K 194/10. GI –, juris, und vom 4. Juni 2007 – 10 E 1179/07 –, juris Rdnr. 17 ff., und nachfolgend dessen Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 4 K 1881/12.GI –, NVwZ-RechtsprechungsReport – NVwZ-RR – 2013, S. 77 f., mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2013 – 3 AV 2.12 –, www.bverwg.de). Die allgemeinverbindlich geregelten Entgeltforderungen nach dem RDG M-V ähneln auch, insbesondere hinsichtlich der Art der Festlegung, strukturell anderen von Privaten zu zahlenden Benutzungsentgelten für u. a. von öffentlichen Trägern vorgehaltene Einrichtungen, deren öffentlich-rechtlicher Charakter eher fernliegt, etwa den Elternbeiträgen für — öffentliche oder private — Einrichtungen der Kindertagesförderung nach § 16 Abs. 12 Satz 2 und § 22 Abs. 1 und 2 des Kindertagesförderungsgesetzes und den Entgelten für weitere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von §§ 78a ff. des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs. Indessen entbehrt die, soweit ersichtlich, einzige die Rechtswegproblematik ohne die Hürden einer etwaigen Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes untersuchende höchstrichterliche Entscheidung, der ebenfalls zum hessischen Landesrecht ergangene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2009 – III ZB 47/09 – (NVwZ-RR 2010, S. 502 ff.), nicht der Überzeugungskraft, indem er maßgeblich darauf abstellte, dass der die Notfallrettung und den Krankentransport umfassende öffentliche Rettungsdienst als Aufgabe der Gefahrenabwehr und Gesundheitsvorsorge gesetzlich den kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften mit der Ermächtigung zur Gebührenerhebung übertragen (a. a. O., S. 503) und dass auch bei der möglichen Heranziehung Privater zur Wahrnehmung der Aufgabe des öffentlichen Rettungsdienstes diese insgesamt zu übertragen und die Berechnung und Erstattung der Kosten dem Grunde und der Höhe nach abschließend in Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes geregelt war, unabhängig von den privatrechtlichen Beziehungen zu den Benutzern im Einzelfall (a. a. O., S. 504). Dieser Auffassung schlossen sich, zum jeweiligen Landesrecht, auch etwa das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urteil vom 13. Juni 2012 – 1 K 1384/11.WI –, juris Rdnr. 17) sowie die Amtsgerichte Kehl (Beschluss vom 7. Juni 2011 – 5 C 196/11 –, NVwZ-RR 2012, S. 215 f.), Schwerin (Beschluss vom 10. August 2011 – 12 C 430/10 – mit bestätigendem Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 4. Januar 2012 – 5 T 327/11 –), Ludwigslust (Beschluss vom 25. April 2012 – 3 C 194/11 –) und Wismar (Beschluss vom 19. April 2013 – 12 C 3/13 –) an. Auch in Mecklenburg-Vorpommern ist nämlich diese Argumentation nach dem RDG M-V tragfähig. Denn § 6 des Gesetzes definiert die flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung (§ 2 Abs. 2) und des Krankentransports (§ 2 Abs. 3) als öffentliche Aufgabe (Absatz 1) und überantwortet den öffentlichen Rettungsdienst (§ 2 Abs. 1) mit Ausnahme der Luftrettung den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung (Absatz 2). Deren Personal- und Sachmittel sind in gesetzlich vorgeformte Organisationsstrukturen einzubinden (§§ 7 – 9); private Unternehmer können im Bereich von Notfallrettung und Krankentransport nach Genehmigung nur in regional bestimmten Betriebsbereichen tätig werden und nur, soweit der öffentliche Rettungsdienst nicht beeinträchtigt wird (§§ 14 ff.), ferner können sie durch Betriebs- und Einsatzpflichten in die öffentliche Rettungsdienstorganisation einbezogen werden (§§ 17, 25 f.). Die zunächst auch in Mecklenburg-Vorpommern erteilte Ermächtigung der Träger des öffentlichen Rettungsdienstes, durch Satzungen festgelegte (und per Leistungsbescheid einzufordernde) Benutzungsgebühren im Sinne von § 6 des Kommunalabgabengesetzes zu erheben, in der Ursprungsfassung von § 11 RDG M-V (die schon damals die amtliche Überschrift „Benutzungsentgelte“ trug) wurde zwar durch das Änderungsgesetz vom 29. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 552) zugunsten der jetzigen Regelung des Paragraphen aufgehoben, nach der zwischen den Rettungsdienstträgern und den Sozialleistungsträgern für alle Benutzer verbindliche Benutzungsentgelte zu vereinbaren sind; dies geschah nach der amtlichen Begründung des Änderungsgesetzes aber lediglich zu dem Zwecke, die Position der Sozialleistungsträger bei der Festlegung der Höhe der für die Leistungen zu berechnenden Kosten zu stärken — die alte Vorschrift hatte insoweit eine Art Benehmensregelung getroffen, wobei den Sozialleistungsträgern als Reaktionsmöglichkeit die Leistungsbeschränkung gemäß § 133 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch zur Verfügung stand (vgl. Landtags-Drucksache 2/3327, S. 6). An dem Umstand, dass die Berechnung und Erstattung der Kosten dem Grunde und der Höhe nach unabhängig von den privatrechtlichen Beziehungen zu den Benutzern im Einzelfall abschließend in Vorschriften des RDG-MV geregelt ist, änderte sich nichts. Der erkennende Einzelrichter hat hiernach keine eine Verweisung der Streitsache rechtfertigenden Zweifel an der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs.

13

Der Klageanspruch ergibt sich, wie die Klägerin zutreffend ausführt, entweder direkt aus vertraglichen Vereinbarungen über die Durchführung der Notfallrettung zwischen den Beteiligten als Vergütung entsprechend § 612 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – in Verbindung mit § 11 Abs. 3 RDG M-V und der — Wirksamkeitsbedenken nicht ausgesetzten — Vereinbarung über die Einsatzpauschale im ersten Halbjahr 2011, sofern sich der Beklagte trotz der seinerzeit erheblichen Alkoholbeeinflussung in wirksamer Weise die notärztliche Anordnung zu eigen machen konnte, sonst als gesetzlicher Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend § 683 BGB in gleicher Höhe. Denn der Notfalltransport zum nächsten Krankenhaus entsprach jedenfalls dem mutmaßlichen Willen des Beklagten, der, mit einem gefährlichen Gegenstand in erheblicher Weise verletzt, aufgrund der Alkoholbeeinträchtigung und der erlittenen Verletzung selbst nicht in der Lage war, die notwendigen Maßnahmen zur medizinischen Diagnose und Wundbehandlung sowie zur Abwendung einer lebensgefährlichen Verschlimmerung seines Zustands oder gar bestehender Lebensgefahr einzuleiten (vgl. die entsprechende Bewertung beim Vorliegen einer Alkoholintoxikation im Fall des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, a. a. O., Rdnr. 32).

14

Ob, wie die Klägerin meint, auch § 11 Abs. 1 Satz 4 RDG M-V eine weitere gesetzliche Anspruchsgrundlage darstellt oder ob die Regelung sich nicht nur auf die Höhe des „Benutzungsentgelts“ in einem Übergangszeitraum nach Ablauf der Vereinbarung zwischen Rettungsdienst- und Sozialleistungsträgern bezieht, bedarf daher keiner Entscheidung.

15

Den eingeklagten Zinsanspruch ergibt die entsprechende Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 291 BGB in Verbindung mit § 90 (Abs. 1) VwGO.

16

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO sowie § 167 in Verbindung mit § 84 Abs. 3 VwGO.

18

Beschluss

19

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf

20

257 Euro

21

festgesetzt.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 47/09
vom
17. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GVG § 13; HessRDG § 3 Abs. 1
Die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung ist in Hessen öffentlich
-rechtlicher Natur, auch wenn sie von einer privatrechtlichen Organisation
ausgeführt wird. Für Streitigkeiten über das Entgelt für die Notfallversorgung
ist der Rechtsweg nicht zu den ordentlichen Gerichten, sondern zu den Verwaltungsgerichten
eröffnet.
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09 - LG Gießen
AG Gießen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2009 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Tombrink

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 5. Mai 2009 - 7 T 159/09 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 253 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung für einen Rettungsdiensteinsatz in Anspruch.
2
Die Klägerin ist als privatrechtliches gemeinnütziges Rettungsdienstunternehmen mit der Durchführung der Notfallversorgung im Großraum Gießen beauftragt. Aufgrund einer Anforderung der zentralen Leitstelle setzte sie im Februar 2007 zur notärztlichen Behandlung der nicht gesetzlich krankenversicherten Beklagten und zu ihrem Transport in ein Krankenhaus einen Rettungs- wagen und ein Notarzteinsatzfahrzeug ein. Hierfür stellte die Klägerin der Beklagten insgesamt 760 € in Rechnung.
3
Nachdem die Beklagte keine Zahlung leistete, hat die Klägerin gegen sie einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, gegen den sie Einspruch eingelegt hat. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrem vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsmittel begehrt die Klägerin weiterhin die Aufhebung des Verweisungsbeschlusses und den Ausspruch, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei.

II.


4
Das nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und als Rechtsbeschwerde zu behandelnde (vgl. z.B. BGHZ 152, 213, 214 f; Senatsbeschluss BGHZ 155, 365, 368) Rechtsmittel, das auch das Landgericht als Beschwerdegericht wirksam zulassen konnte (vgl. Senat aaO S. 368 ff), ist zulässig. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es handele sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 VwGO, so dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Der zugrunde liegende Sachverhalt sowie die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge seien maßgeblich durch Normen des öffentlichen Rechts geprägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen, wenn der Ret- tungsdienst, was in Hessen der Fall sei, öffentlich-rechtlich organisiert sei. Auch die Tätigkeit der vom Träger des Rettungsdienstes eingeschalteten Hilfsorganisationen stelle sich danach als Ausübung hoheitlicher Gewalt dar, wobei es unerheblich sei, ob diese Organisationen als Verwaltungshelfer oder als Beliehene anzusehen seien.
6
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
7
a) Da für die vorliegende Rechtssache eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, richtet sich die Beurteilung, ob es sich um eine öffentlich -rechtliche oder privatrechtliche Streitigkeit handelt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist der wahre Charakter der Forderung, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (z.B. GmS-OGB, BGHZ 97, 312, 313 f; Senatsbeschluss BGHZ 162, 78, 80; Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96 - NJW 1997, 1636 jew. m.w.N.). Entscheidend ist damit, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von den Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 aaO).
8
b) Der vorliegende Sachverhalt ist im Hinblick auf die begehrte Rechtsfolge von öffentlich-rechtlichen Regelungen geprägt.
9
Die Klägerin verlangt von der Beklagten das Entgelt für einen Notarztund Rettungswageneinsatz. Dabei handelt es sich um Leistungen der im Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG) vom 24. November 1998 (HessGVBl. I S. 499) geregelten Notfallversorgung. Diese ist in Hessen - ebenso wie in Bayern (siehe hierzu Senatsurteile BGHZ 153, 268 und 160, 216) - bei einer Gesamtschau der Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen insgesamt öffentlich-rechtlich organisiert (so auch Fehn/Lechleuthner MedR 2000, 114, 120; a.A.: VG Gießen, Urteil vom 4. Juni 2007 - 10 E 1179/07 - juris Rn. 17 ff) mit der Folge, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallversorgung - auch durch juristische Personen des Privatrechts - sowohl im Ganzen als auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sind damit insgesamt und insbesondere auch hinsichtlich der Zahlungsansprüche der Klägerin öffentlich-rechtlicher Natur (insbesondere zum Entgeltanspruch a.A.: VG Gießen aaO).
10
aa) Gemäß § 3 Abs. 1 HRDG handelt es sich beim Rettungsdienst, der neben der Notfallversorgung auch den Krankentransport umfasst (§ 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 und 2 HRDG), um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge. Träger der bodengebundenen Notfallversorgung sind nach § 4 Abs. 1 HRDG die Landkreise und die kreisfreien Städte, die diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahrnehmen. Die Gefahrenabwehr ist in aller Regel eine hoheitlich wahrzunehmende Tätigkeit. Selbstverwaltungsangelegenheiten sind ebenfalls im Grundsatz öffentlich-rechtliche Aufgaben einer kommunalen Körperschaft. Überdies können die Landkreise, soweit sie selbst Leistungen der notärztlichen Versorgung erbringen, Benutzungsgebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben erheben (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 HRDG). Diese Regelung ist nur mit einem öffentlich-rechtlichen Charakter dieser Aufgabe vereinbar. Damit ist die Notfallversorgung in Hessen grundsätzlich eine hoheitlich auszuführende Tätigkeit.
11
bb) Allerdings können sich die mit dem Rettungsdienst betrauten Gebietskörperschaften gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 HRDG zur Erfüllung ihrer Notfallversorgungsaufgabe Dritter bedienen. Dabei sind vorrangig die auf Landesebene im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (Satz 2). Bei diesen handelt es sich zwar regelmäßig, wie auch bei der Klägerin, um juristische Personen des Privatrechts. Aber weder die durch das Gesetz eingeräumte Befugnis der öffentlich-rechtlichen Träger des Rettungsdienstes, sich zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe privater Dritter zu bedienen, als solche noch der Umstand, dass hier der Landkreis Gießen von dieser Befugnis durch die Beauftragung der Klägerin Gebrauch gemacht hat, lassen den öffentlich -rechtlichen Charakter der Notfallversorgung entfallen.
12
(1) Auch (juristische) Personen des Privatrechts können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt oder durch öffentlichrechtlichen Vertrag mit der Wahrnehmung einzelner öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraut werden mit der Folge, dass ihr Handeln insoweit hoheitlichen Charakter hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 268, 272). Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob die jeweils beauftragte Hilfsorganisation als Verwaltungshelfer oder als Beliehene anzusehen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass ihr durch den öffentlich-rechtlichen Träger dessen hoheitliche Aufgaben übertragen werden.
13
(2) Diese Übertragung ist hier in Gestalt der als Beauftragung bezeichneten Vereinbarung vom 28. November 2005 zwischen der Klägerin und dem Landkreis Gießen durch einen - als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden (vgl. hierzu auch Schulte, Rettungsdienst durch Private, 1999, S. 48 f m.w.N.) - Vertrag erfolgt.
14
Beauftragung Die beinhaltet die Verpflichtung der Klägerin, auf der Grundlage des Hessischen Rettungsdienstgesetzes sowie der ergänzend hierzu erlassenen Verordnungen die Notfallversorgung und den Krankentransport sowie die notärztliche Versorgung und notärztliche Besetzung der Rettungsmittel sicherzustellen (Satz 1 der Beauftragung). Zugleich enthält die Vereinbarung detaillierte Regelungen über die Ausgestaltung und die Durchführung des Rettungsdienstes , die Ausstattung und die Anzahl der vorzuhaltenden Rettungsmittel sowie über engmaschige Anzeigepflichten gegenüber dem Landkreis als Träger der Notfallversorgung.
15
Es handelt sich bei der Beauftragung entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht lediglich um eine Beschreibung von Art und Umfang der von der Klägerin geschuldeten Leistungen. Gegenstand der Vereinbarung ist vielmehr die Übertragung des gesamten Aufgaben- und Kompetenzspektrums des Rettungsdienstes - mit Ausnahme der Leitstellen, deren Aufgaben den Landkreisen vorbehalten bleiben, § 5 Abs. 4 HRDG -, mithin die fast geschlossene Überantwortung der eigenen, dem Landkreis durch das Rettungsdienstgesetz zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben. Wird ein originär hoheitliches Aufgabenfeld (nahezu) vollständig auf einen Dritten übertragen, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass es seinen öffentlich-rechtlichen Charakter hierdurch verliert, auch wenn der Beauftragte eine juristische Person des Privatrechts ist.
16
Dementsprechend bedeutet es (entgegen VG Gießen aaO Rn. 21), jedenfalls wenn - wie hier - eine umfassende Aufgabenübertragung stattgefunden hat, keinen rechtlichen Unterschied, dass sich die Landkreise nach § 4 Abs. 2 Satz 1 HRDG bei der Erfüllung ihrer Notfallversorgungsaufgaben Dritter "bedienen" können, während die frühere entsprechende bayerische Regelung ausdrücklich vorsieht, der Rettungsdienst könne auf die dort genannten Organisati- onen "übertragen" werden (Art. 19 Abs. 1 BayRDG i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Januar 1998, BayGVBl. S. 9; siehe jetzt Art. 13 Abs. 1 BayRDG vom 22. Juli 2008, BayGVBl. S. 429, wo nunmehr von "beauftragen" die Rede ist; dieser Wechsel in der Terminologie ändert jedoch nichts daran, dass die Heranziehung der Hilfsorganisationen nach wie vor auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt, vgl. LT-Drucks. 15/10391, S. 42).
17
(3) Vor allem aber sind auch die Berechnung und Erstattung von Kosten für die Notfallversorgung sowie die hier in Rede stehende Erhebung von Benutzungsgebühren und -entgelten dem Grunde nach und bezüglich der Höhe abschließend in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Hessischen Rettungsdienstgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen geregelt.
18
(a) § 8 HRDG regelt die Benutzungsgebühren und -entgelte für den Rettungsdienst , soweit die den Trägern entstehenden Kosten nicht nach § 7 HRDG aus dem Landeshaushalt erstattet werden. Nach § 8 Abs. 3 HRDG werden abweichend von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Kosten der Notfallversorgung, die den Leistungserbringern im Rahmen der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehen, Benutzungsentgelte erhoben. Damit wird ein Entgeltanspruch des Leistungserbringers unabhängig von privatrechtlichen Voraussetzungen begründet. Die Höhe soll zwischen den Leistungsträgern sowie den Leistungserbringern für jeden Rettungsdienstbereich einheitlich vereinbart werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 HRDG). Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, entscheidet nach § 8 Abs. 6 HRDG eine Schiedsstelle, deren Entscheidung im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann (§ 8 Abs. 6 Satz 3 HRDG). Insbesondere diese Zuweisung von Streitigkeiten über die Entscheidung der Schiedsstelle an die Verwaltungsgerichtsbarkeit verdeutlicht den öffentlich-rechtlichen Charakter der Benutzungsentgelte für die Notfallversorgung.
19
(b) Aufgrund der in § 8 Abs. 5 sowie § 19 Abs. 1 Satz 2 und 27 Abs. 1 HRDG enthaltenen Verordnungsermächtigung sind die weiteren Einzelheiten der Kostenberechnung und Entgelterhebung in der Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung vom 13. Dezember 1999 (HessGVBl. I S. 487) geregelt. Die Verordnung enthält abschließende detaillierte Bestimmungen über die Buchführung , die Rechnungslegung, die Kostenermittlung und den Kostenausgleich des Leistungserbringers (vgl. § 1 der Verordnung).
20
Insbesondere bestimmt § 8 Abs. 6 der Verordnung, dass die - aus den oben genannten Gründen als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden - Benutzungsentgelte einheitlich nicht nur gegenüber den Leistungsträgern, mit denen die Höhe der Gebühren durch Vereinbarung nach § 8 Abs. 4 HRDG festgelegt werden soll, gelten, sondern gegenüber allen Personen und Einrichtungen, die die Leistungen in Anspruch nehmen. Aus dieser Regelung ergibt sich in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 1 HRDG, dass unter anderem auch gegenüber nicht gesetzlich Krankenversicherten - ungeachtet zivilrechtlicher Voraussetzungen - eine Benutzungsentgeltforderung des Leistungserbringers der Notfallversorgung in der nach Maßgabe der Verordnung ermittelten und nach § 8 Abs. 4 HDRG vereinbarten oder festgesetzten Höhe besteht.
21
c) Ist damit der Notfalleinsatz der Klägerin zugunsten der Beklagten insgesamt als öffentlich-rechtliche Tätigkeit zu qualifizieren, scheidet entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Gießen (aaO Rn. 17) die Annahme aus, zwischen dem Notfallpatienten und dem Leistungserbringer komme - falls der Be- troffene nicht bewusstlos sei - ein Beförderungsvertrag in Form eines zivilrechtlichen Werkvertrags zustande.
22
Ein privatrechtlicher Beförderungsvertrag als Grundlage der Rechtsbeziehung der Parteien wäre allenfalls bei einem bloßen Krankentransport (§§ 9 ff HRDG) in Erwägung zu ziehen. Um einen solchen handelte es sich im Streitfall jedoch nicht. Soweit auch ein Transport der Beklagten in das Krankenhaus stattfand, stellte sich dieser als Teil der Notfallversorgung dar, die nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 HRDG auch die Beförderung des Patienten in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln unter notfallmedizinischen Bedingungen umfasst.
23
d) Unbehelflich ist schließlich der im Ausgangspunkt zutreffende Hinweis der Beschwerde, eine Geschäftsführung sei nicht stets schon dann ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur, wenn der Geschäftsführer hauptsächlich zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe gegenüber dem Geschäftsherrn tätig geworden sei (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 156, 394, 397 m.w.N. und 19. Juli 2007 - III ZR 20/07 - WM 2007, 2123 Rn. 8), und ein zivilrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch sei deshalb nicht schon dann ausgeschlossen, wenn für die Geschäftsführung öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen gälten (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2007 aaO).
24
Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt kein Raum für den Rückgriff auf die Aufwendungsersatzregelungen der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn Bestimmungen über die Erstattung von Auslagen und Kosten für die betreffenden Maßnahmen bestehen, die sich als insoweit abschlie- ßende Regelung darstellen (Senatsurteile BGHZ 156, 394, 398 f und vom 19. Juli 2007 aaO Rn. 9). Dies ist hier der Fall (siehe oben Buchst. b bb (3)).
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 19.02.2009 - 46 C 1454/08 -
LG Gießen, Entscheidung vom 05.05.2009 - 7 T 159/09 -

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 257 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. November 2012 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Bezahlung der Inanspruchnahme des von ihr unterhaltenen öffentlichen Rettungsdienstes.

2

Der von Polizeikräften am Vortag um 23.56 Uhr alarmierte Rettungsdienst fand ausweislich des Einsatzprotokolls am 23. Mai 2011 um 0.01 Uhr den 1977 geborenen Beklagten, seinerzeit im Dorf gemeldet, in alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholkonzentration laut Polizei ca. 3 ‰) auf einer Parkbank am Platz in der Stadt sitzend vor. Der Beklagte hatte eine Platzwunde am Kopf, war ansprechbar und gab an, von jemandem mit einem Schlagstock auf den Kopf geschlagen worden zu sein. Mit einem Rettungstransportwagen wurde er auf notärztliche Anordnung in die Notaufnahme der ca. 4½ km entfernten Kliniken befördert und während der Fahrt von einem Rettungssanitäter und -assistenten betreut; bei der Notaufnahme wurde er gegen 0.30 Uhr eingeliefert.

3

Die Klägerin, die über die Allgemeine Ortskrankenkasse keinen Krankenversicherer hatte ermitteln können, stellte unter dem 23. August 2011 dem Beklagten für den Einsatz eine Einsatzpauschale von 257 € in Rechnung, zu bezahlen innerhalb von dreißig Tagen. Die Höhe der Einsatzpauschale hatte die Klägerin mit undatiertem Vertrag nach § 11 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes – RDG M-V – für das erste Halbjahr 2011 mit den in Satz 2 der Vorschrift bezeichneten Landesverbänden der Sozialleistungsträger vereinbart.

4

Die Rechnung wurde weder von einer Krankenkasse noch — trotz einer, wie die Klägerin vorträgt, erfolgten Mahnung — vom Beklagten beglichen.

5

Am 8. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt in der Klageschrift,

6

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 257 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Der Beklagte hat sich zu der ihm zugestellten Klage nicht eingelassen.

8

Mit Beschluss vom 30. Januar 2013 ist der Rechtsstreit dem erkennenden Einzelrichter zur Entscheidung übertragen und mit Verfügung vom 1. Februar 2013 sind die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt im entscheidungserheblichen Umfang geklärt ist.

11

Die Klage ist zulässig und begründet.

12

Mangels einer gesetzlichen Ermächtigung, das allgemeinverbindlich (§ 11 Abs. 3 RDG M-V) vertraglich pauschal festgelegte Entgelt für die Benutzung des Rettungsdiensts vom Benutzer durch Verwaltungsakt zu erheben (vgl. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern – OVG M-V – vom 5. September 2008 – 2 L 169/08 –, juris Rdnr. 6 f.), ist die Klägerin auf die vorliegende Zahlungsklage angewiesen. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist hierfür nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da es sich um eine nicht einem anderen Gericht zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Zwar ist der öffentlich-rechtliche Charakter der eingeklagten Entgeltforderung den hierauf bezogenen Regelungen des RDG M-V selbst nicht zu entnehmen (OVG M-V, a. a. O. Rdnr. 7), und der Hessische Verwaltungsgerichtshof vertrat, mit Hinweis auch auf eine entsprechende gesetzgeberische Klarstellung, zum strukturell vergleichbaren hessischen Landesrecht die Auffassung, die von Rettungsdienst- und Sozialleistungsträgern bzw. deren Schiedsstelle allgemeinverbindlich festgelegten Entgeltzahlungen seien Inhalt privatrechtlicher Forderungen an die Benutzer des Rettungsdienstes (Urteil vom 22. März 2012 – 8 A 2255/10 –, juris Rdnr. 29 ff.; s. auch zuvor die Urteile des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. September 2010 – 9 K 194/10. GI –, juris, und vom 4. Juni 2007 – 10 E 1179/07 –, juris Rdnr. 17 ff., und nachfolgend dessen Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 4 K 1881/12.GI –, NVwZ-RechtsprechungsReport – NVwZ-RR – 2013, S. 77 f., mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2013 – 3 AV 2.12 –, www.bverwg.de). Die allgemeinverbindlich geregelten Entgeltforderungen nach dem RDG M-V ähneln auch, insbesondere hinsichtlich der Art der Festlegung, strukturell anderen von Privaten zu zahlenden Benutzungsentgelten für u. a. von öffentlichen Trägern vorgehaltene Einrichtungen, deren öffentlich-rechtlicher Charakter eher fernliegt, etwa den Elternbeiträgen für — öffentliche oder private — Einrichtungen der Kindertagesförderung nach § 16 Abs. 12 Satz 2 und § 22 Abs. 1 und 2 des Kindertagesförderungsgesetzes und den Entgelten für weitere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von §§ 78a ff. des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs. Indessen entbehrt die, soweit ersichtlich, einzige die Rechtswegproblematik ohne die Hürden einer etwaigen Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes untersuchende höchstrichterliche Entscheidung, der ebenfalls zum hessischen Landesrecht ergangene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2009 – III ZB 47/09 – (NVwZ-RR 2010, S. 502 ff.), nicht der Überzeugungskraft, indem er maßgeblich darauf abstellte, dass der die Notfallrettung und den Krankentransport umfassende öffentliche Rettungsdienst als Aufgabe der Gefahrenabwehr und Gesundheitsvorsorge gesetzlich den kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften mit der Ermächtigung zur Gebührenerhebung übertragen (a. a. O., S. 503) und dass auch bei der möglichen Heranziehung Privater zur Wahrnehmung der Aufgabe des öffentlichen Rettungsdienstes diese insgesamt zu übertragen und die Berechnung und Erstattung der Kosten dem Grunde und der Höhe nach abschließend in Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes geregelt war, unabhängig von den privatrechtlichen Beziehungen zu den Benutzern im Einzelfall (a. a. O., S. 504). Dieser Auffassung schlossen sich, zum jeweiligen Landesrecht, auch etwa das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urteil vom 13. Juni 2012 – 1 K 1384/11.WI –, juris Rdnr. 17) sowie die Amtsgerichte Kehl (Beschluss vom 7. Juni 2011 – 5 C 196/11 –, NVwZ-RR 2012, S. 215 f.), Schwerin (Beschluss vom 10. August 2011 – 12 C 430/10 – mit bestätigendem Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 4. Januar 2012 – 5 T 327/11 –), Ludwigslust (Beschluss vom 25. April 2012 – 3 C 194/11 –) und Wismar (Beschluss vom 19. April 2013 – 12 C 3/13 –) an. Auch in Mecklenburg-Vorpommern ist nämlich diese Argumentation nach dem RDG M-V tragfähig. Denn § 6 des Gesetzes definiert die flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung (§ 2 Abs. 2) und des Krankentransports (§ 2 Abs. 3) als öffentliche Aufgabe (Absatz 1) und überantwortet den öffentlichen Rettungsdienst (§ 2 Abs. 1) mit Ausnahme der Luftrettung den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung (Absatz 2). Deren Personal- und Sachmittel sind in gesetzlich vorgeformte Organisationsstrukturen einzubinden (§§ 7 – 9); private Unternehmer können im Bereich von Notfallrettung und Krankentransport nach Genehmigung nur in regional bestimmten Betriebsbereichen tätig werden und nur, soweit der öffentliche Rettungsdienst nicht beeinträchtigt wird (§§ 14 ff.), ferner können sie durch Betriebs- und Einsatzpflichten in die öffentliche Rettungsdienstorganisation einbezogen werden (§§ 17, 25 f.). Die zunächst auch in Mecklenburg-Vorpommern erteilte Ermächtigung der Träger des öffentlichen Rettungsdienstes, durch Satzungen festgelegte (und per Leistungsbescheid einzufordernde) Benutzungsgebühren im Sinne von § 6 des Kommunalabgabengesetzes zu erheben, in der Ursprungsfassung von § 11 RDG M-V (die schon damals die amtliche Überschrift „Benutzungsentgelte“ trug) wurde zwar durch das Änderungsgesetz vom 29. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 552) zugunsten der jetzigen Regelung des Paragraphen aufgehoben, nach der zwischen den Rettungsdienstträgern und den Sozialleistungsträgern für alle Benutzer verbindliche Benutzungsentgelte zu vereinbaren sind; dies geschah nach der amtlichen Begründung des Änderungsgesetzes aber lediglich zu dem Zwecke, die Position der Sozialleistungsträger bei der Festlegung der Höhe der für die Leistungen zu berechnenden Kosten zu stärken — die alte Vorschrift hatte insoweit eine Art Benehmensregelung getroffen, wobei den Sozialleistungsträgern als Reaktionsmöglichkeit die Leistungsbeschränkung gemäß § 133 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch zur Verfügung stand (vgl. Landtags-Drucksache 2/3327, S. 6). An dem Umstand, dass die Berechnung und Erstattung der Kosten dem Grunde und der Höhe nach unabhängig von den privatrechtlichen Beziehungen zu den Benutzern im Einzelfall abschließend in Vorschriften des RDG-MV geregelt ist, änderte sich nichts. Der erkennende Einzelrichter hat hiernach keine eine Verweisung der Streitsache rechtfertigenden Zweifel an der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs.

13

Der Klageanspruch ergibt sich, wie die Klägerin zutreffend ausführt, entweder direkt aus vertraglichen Vereinbarungen über die Durchführung der Notfallrettung zwischen den Beteiligten als Vergütung entsprechend § 612 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – in Verbindung mit § 11 Abs. 3 RDG M-V und der — Wirksamkeitsbedenken nicht ausgesetzten — Vereinbarung über die Einsatzpauschale im ersten Halbjahr 2011, sofern sich der Beklagte trotz der seinerzeit erheblichen Alkoholbeeinflussung in wirksamer Weise die notärztliche Anordnung zu eigen machen konnte, sonst als gesetzlicher Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend § 683 BGB in gleicher Höhe. Denn der Notfalltransport zum nächsten Krankenhaus entsprach jedenfalls dem mutmaßlichen Willen des Beklagten, der, mit einem gefährlichen Gegenstand in erheblicher Weise verletzt, aufgrund der Alkoholbeeinträchtigung und der erlittenen Verletzung selbst nicht in der Lage war, die notwendigen Maßnahmen zur medizinischen Diagnose und Wundbehandlung sowie zur Abwendung einer lebensgefährlichen Verschlimmerung seines Zustands oder gar bestehender Lebensgefahr einzuleiten (vgl. die entsprechende Bewertung beim Vorliegen einer Alkoholintoxikation im Fall des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, a. a. O., Rdnr. 32).

14

Ob, wie die Klägerin meint, auch § 11 Abs. 1 Satz 4 RDG M-V eine weitere gesetzliche Anspruchsgrundlage darstellt oder ob die Regelung sich nicht nur auf die Höhe des „Benutzungsentgelts“ in einem Übergangszeitraum nach Ablauf der Vereinbarung zwischen Rettungsdienst- und Sozialleistungsträgern bezieht, bedarf daher keiner Entscheidung.

15

Den eingeklagten Zinsanspruch ergibt die entsprechende Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 291 BGB in Verbindung mit § 90 (Abs. 1) VwGO.

16

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO sowie § 167 in Verbindung mit § 84 Abs. 3 VwGO.

18

Beschluss

19

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf

20

257 Euro

21

festgesetzt.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 47/09
vom
17. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GVG § 13; HessRDG § 3 Abs. 1
Die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung ist in Hessen öffentlich
-rechtlicher Natur, auch wenn sie von einer privatrechtlichen Organisation
ausgeführt wird. Für Streitigkeiten über das Entgelt für die Notfallversorgung
ist der Rechtsweg nicht zu den ordentlichen Gerichten, sondern zu den Verwaltungsgerichten
eröffnet.
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09 - LG Gießen
AG Gießen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2009 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Tombrink

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 5. Mai 2009 - 7 T 159/09 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 253 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung für einen Rettungsdiensteinsatz in Anspruch.
2
Die Klägerin ist als privatrechtliches gemeinnütziges Rettungsdienstunternehmen mit der Durchführung der Notfallversorgung im Großraum Gießen beauftragt. Aufgrund einer Anforderung der zentralen Leitstelle setzte sie im Februar 2007 zur notärztlichen Behandlung der nicht gesetzlich krankenversicherten Beklagten und zu ihrem Transport in ein Krankenhaus einen Rettungs- wagen und ein Notarzteinsatzfahrzeug ein. Hierfür stellte die Klägerin der Beklagten insgesamt 760 € in Rechnung.
3
Nachdem die Beklagte keine Zahlung leistete, hat die Klägerin gegen sie einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, gegen den sie Einspruch eingelegt hat. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrem vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsmittel begehrt die Klägerin weiterhin die Aufhebung des Verweisungsbeschlusses und den Ausspruch, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei.

II.


4
Das nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und als Rechtsbeschwerde zu behandelnde (vgl. z.B. BGHZ 152, 213, 214 f; Senatsbeschluss BGHZ 155, 365, 368) Rechtsmittel, das auch das Landgericht als Beschwerdegericht wirksam zulassen konnte (vgl. Senat aaO S. 368 ff), ist zulässig. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es handele sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 VwGO, so dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Der zugrunde liegende Sachverhalt sowie die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge seien maßgeblich durch Normen des öffentlichen Rechts geprägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen, wenn der Ret- tungsdienst, was in Hessen der Fall sei, öffentlich-rechtlich organisiert sei. Auch die Tätigkeit der vom Träger des Rettungsdienstes eingeschalteten Hilfsorganisationen stelle sich danach als Ausübung hoheitlicher Gewalt dar, wobei es unerheblich sei, ob diese Organisationen als Verwaltungshelfer oder als Beliehene anzusehen seien.
6
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
7
a) Da für die vorliegende Rechtssache eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, richtet sich die Beurteilung, ob es sich um eine öffentlich -rechtliche oder privatrechtliche Streitigkeit handelt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist der wahre Charakter der Forderung, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (z.B. GmS-OGB, BGHZ 97, 312, 313 f; Senatsbeschluss BGHZ 162, 78, 80; Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96 - NJW 1997, 1636 jew. m.w.N.). Entscheidend ist damit, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von den Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 aaO).
8
b) Der vorliegende Sachverhalt ist im Hinblick auf die begehrte Rechtsfolge von öffentlich-rechtlichen Regelungen geprägt.
9
Die Klägerin verlangt von der Beklagten das Entgelt für einen Notarztund Rettungswageneinsatz. Dabei handelt es sich um Leistungen der im Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG) vom 24. November 1998 (HessGVBl. I S. 499) geregelten Notfallversorgung. Diese ist in Hessen - ebenso wie in Bayern (siehe hierzu Senatsurteile BGHZ 153, 268 und 160, 216) - bei einer Gesamtschau der Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen insgesamt öffentlich-rechtlich organisiert (so auch Fehn/Lechleuthner MedR 2000, 114, 120; a.A.: VG Gießen, Urteil vom 4. Juni 2007 - 10 E 1179/07 - juris Rn. 17 ff) mit der Folge, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallversorgung - auch durch juristische Personen des Privatrechts - sowohl im Ganzen als auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sind damit insgesamt und insbesondere auch hinsichtlich der Zahlungsansprüche der Klägerin öffentlich-rechtlicher Natur (insbesondere zum Entgeltanspruch a.A.: VG Gießen aaO).
10
aa) Gemäß § 3 Abs. 1 HRDG handelt es sich beim Rettungsdienst, der neben der Notfallversorgung auch den Krankentransport umfasst (§ 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 und 2 HRDG), um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge. Träger der bodengebundenen Notfallversorgung sind nach § 4 Abs. 1 HRDG die Landkreise und die kreisfreien Städte, die diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahrnehmen. Die Gefahrenabwehr ist in aller Regel eine hoheitlich wahrzunehmende Tätigkeit. Selbstverwaltungsangelegenheiten sind ebenfalls im Grundsatz öffentlich-rechtliche Aufgaben einer kommunalen Körperschaft. Überdies können die Landkreise, soweit sie selbst Leistungen der notärztlichen Versorgung erbringen, Benutzungsgebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben erheben (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 HRDG). Diese Regelung ist nur mit einem öffentlich-rechtlichen Charakter dieser Aufgabe vereinbar. Damit ist die Notfallversorgung in Hessen grundsätzlich eine hoheitlich auszuführende Tätigkeit.
11
bb) Allerdings können sich die mit dem Rettungsdienst betrauten Gebietskörperschaften gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 HRDG zur Erfüllung ihrer Notfallversorgungsaufgabe Dritter bedienen. Dabei sind vorrangig die auf Landesebene im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (Satz 2). Bei diesen handelt es sich zwar regelmäßig, wie auch bei der Klägerin, um juristische Personen des Privatrechts. Aber weder die durch das Gesetz eingeräumte Befugnis der öffentlich-rechtlichen Träger des Rettungsdienstes, sich zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe privater Dritter zu bedienen, als solche noch der Umstand, dass hier der Landkreis Gießen von dieser Befugnis durch die Beauftragung der Klägerin Gebrauch gemacht hat, lassen den öffentlich -rechtlichen Charakter der Notfallversorgung entfallen.
12
(1) Auch (juristische) Personen des Privatrechts können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt oder durch öffentlichrechtlichen Vertrag mit der Wahrnehmung einzelner öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraut werden mit der Folge, dass ihr Handeln insoweit hoheitlichen Charakter hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 268, 272). Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob die jeweils beauftragte Hilfsorganisation als Verwaltungshelfer oder als Beliehene anzusehen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass ihr durch den öffentlich-rechtlichen Träger dessen hoheitliche Aufgaben übertragen werden.
13
(2) Diese Übertragung ist hier in Gestalt der als Beauftragung bezeichneten Vereinbarung vom 28. November 2005 zwischen der Klägerin und dem Landkreis Gießen durch einen - als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden (vgl. hierzu auch Schulte, Rettungsdienst durch Private, 1999, S. 48 f m.w.N.) - Vertrag erfolgt.
14
Beauftragung Die beinhaltet die Verpflichtung der Klägerin, auf der Grundlage des Hessischen Rettungsdienstgesetzes sowie der ergänzend hierzu erlassenen Verordnungen die Notfallversorgung und den Krankentransport sowie die notärztliche Versorgung und notärztliche Besetzung der Rettungsmittel sicherzustellen (Satz 1 der Beauftragung). Zugleich enthält die Vereinbarung detaillierte Regelungen über die Ausgestaltung und die Durchführung des Rettungsdienstes , die Ausstattung und die Anzahl der vorzuhaltenden Rettungsmittel sowie über engmaschige Anzeigepflichten gegenüber dem Landkreis als Träger der Notfallversorgung.
15
Es handelt sich bei der Beauftragung entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht lediglich um eine Beschreibung von Art und Umfang der von der Klägerin geschuldeten Leistungen. Gegenstand der Vereinbarung ist vielmehr die Übertragung des gesamten Aufgaben- und Kompetenzspektrums des Rettungsdienstes - mit Ausnahme der Leitstellen, deren Aufgaben den Landkreisen vorbehalten bleiben, § 5 Abs. 4 HRDG -, mithin die fast geschlossene Überantwortung der eigenen, dem Landkreis durch das Rettungsdienstgesetz zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben. Wird ein originär hoheitliches Aufgabenfeld (nahezu) vollständig auf einen Dritten übertragen, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass es seinen öffentlich-rechtlichen Charakter hierdurch verliert, auch wenn der Beauftragte eine juristische Person des Privatrechts ist.
16
Dementsprechend bedeutet es (entgegen VG Gießen aaO Rn. 21), jedenfalls wenn - wie hier - eine umfassende Aufgabenübertragung stattgefunden hat, keinen rechtlichen Unterschied, dass sich die Landkreise nach § 4 Abs. 2 Satz 1 HRDG bei der Erfüllung ihrer Notfallversorgungsaufgaben Dritter "bedienen" können, während die frühere entsprechende bayerische Regelung ausdrücklich vorsieht, der Rettungsdienst könne auf die dort genannten Organisati- onen "übertragen" werden (Art. 19 Abs. 1 BayRDG i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Januar 1998, BayGVBl. S. 9; siehe jetzt Art. 13 Abs. 1 BayRDG vom 22. Juli 2008, BayGVBl. S. 429, wo nunmehr von "beauftragen" die Rede ist; dieser Wechsel in der Terminologie ändert jedoch nichts daran, dass die Heranziehung der Hilfsorganisationen nach wie vor auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt, vgl. LT-Drucks. 15/10391, S. 42).
17
(3) Vor allem aber sind auch die Berechnung und Erstattung von Kosten für die Notfallversorgung sowie die hier in Rede stehende Erhebung von Benutzungsgebühren und -entgelten dem Grunde nach und bezüglich der Höhe abschließend in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Hessischen Rettungsdienstgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen geregelt.
18
(a) § 8 HRDG regelt die Benutzungsgebühren und -entgelte für den Rettungsdienst , soweit die den Trägern entstehenden Kosten nicht nach § 7 HRDG aus dem Landeshaushalt erstattet werden. Nach § 8 Abs. 3 HRDG werden abweichend von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Kosten der Notfallversorgung, die den Leistungserbringern im Rahmen der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehen, Benutzungsentgelte erhoben. Damit wird ein Entgeltanspruch des Leistungserbringers unabhängig von privatrechtlichen Voraussetzungen begründet. Die Höhe soll zwischen den Leistungsträgern sowie den Leistungserbringern für jeden Rettungsdienstbereich einheitlich vereinbart werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 HRDG). Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, entscheidet nach § 8 Abs. 6 HRDG eine Schiedsstelle, deren Entscheidung im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann (§ 8 Abs. 6 Satz 3 HRDG). Insbesondere diese Zuweisung von Streitigkeiten über die Entscheidung der Schiedsstelle an die Verwaltungsgerichtsbarkeit verdeutlicht den öffentlich-rechtlichen Charakter der Benutzungsentgelte für die Notfallversorgung.
19
(b) Aufgrund der in § 8 Abs. 5 sowie § 19 Abs. 1 Satz 2 und 27 Abs. 1 HRDG enthaltenen Verordnungsermächtigung sind die weiteren Einzelheiten der Kostenberechnung und Entgelterhebung in der Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung vom 13. Dezember 1999 (HessGVBl. I S. 487) geregelt. Die Verordnung enthält abschließende detaillierte Bestimmungen über die Buchführung , die Rechnungslegung, die Kostenermittlung und den Kostenausgleich des Leistungserbringers (vgl. § 1 der Verordnung).
20
Insbesondere bestimmt § 8 Abs. 6 der Verordnung, dass die - aus den oben genannten Gründen als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden - Benutzungsentgelte einheitlich nicht nur gegenüber den Leistungsträgern, mit denen die Höhe der Gebühren durch Vereinbarung nach § 8 Abs. 4 HRDG festgelegt werden soll, gelten, sondern gegenüber allen Personen und Einrichtungen, die die Leistungen in Anspruch nehmen. Aus dieser Regelung ergibt sich in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 1 HRDG, dass unter anderem auch gegenüber nicht gesetzlich Krankenversicherten - ungeachtet zivilrechtlicher Voraussetzungen - eine Benutzungsentgeltforderung des Leistungserbringers der Notfallversorgung in der nach Maßgabe der Verordnung ermittelten und nach § 8 Abs. 4 HDRG vereinbarten oder festgesetzten Höhe besteht.
21
c) Ist damit der Notfalleinsatz der Klägerin zugunsten der Beklagten insgesamt als öffentlich-rechtliche Tätigkeit zu qualifizieren, scheidet entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Gießen (aaO Rn. 17) die Annahme aus, zwischen dem Notfallpatienten und dem Leistungserbringer komme - falls der Be- troffene nicht bewusstlos sei - ein Beförderungsvertrag in Form eines zivilrechtlichen Werkvertrags zustande.
22
Ein privatrechtlicher Beförderungsvertrag als Grundlage der Rechtsbeziehung der Parteien wäre allenfalls bei einem bloßen Krankentransport (§§ 9 ff HRDG) in Erwägung zu ziehen. Um einen solchen handelte es sich im Streitfall jedoch nicht. Soweit auch ein Transport der Beklagten in das Krankenhaus stattfand, stellte sich dieser als Teil der Notfallversorgung dar, die nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 HRDG auch die Beförderung des Patienten in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln unter notfallmedizinischen Bedingungen umfasst.
23
d) Unbehelflich ist schließlich der im Ausgangspunkt zutreffende Hinweis der Beschwerde, eine Geschäftsführung sei nicht stets schon dann ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur, wenn der Geschäftsführer hauptsächlich zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe gegenüber dem Geschäftsherrn tätig geworden sei (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 156, 394, 397 m.w.N. und 19. Juli 2007 - III ZR 20/07 - WM 2007, 2123 Rn. 8), und ein zivilrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch sei deshalb nicht schon dann ausgeschlossen, wenn für die Geschäftsführung öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen gälten (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2007 aaO).
24
Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt kein Raum für den Rückgriff auf die Aufwendungsersatzregelungen der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn Bestimmungen über die Erstattung von Auslagen und Kosten für die betreffenden Maßnahmen bestehen, die sich als insoweit abschlie- ßende Regelung darstellen (Senatsurteile BGHZ 156, 394, 398 f und vom 19. Juli 2007 aaO Rn. 9). Dies ist hier der Fall (siehe oben Buchst. b bb (3)).
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 19.02.2009 - 46 C 1454/08 -
LG Gießen, Entscheidung vom 05.05.2009 - 7 T 159/09 -

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.