Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2017 - III ZR 312/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Pohl
für Recht erkannt:
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 73 % und die Klägerin zu 2 27 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerinnen - bei der Klägerin zu 1 handelt es sich um die gesetzliche Krankenkasse, bei der Klägerin zu 2 um die Pflegekasse des Versicherten H. S. - nehmen den beklagten Landkreis aus Amtshaftung auf Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteter Fehler bei einem Notarzteinsatz in Anspruch.
- 2
- Der Versicherte H. S. war am 22. Juni 2010 im Landkreis G. mit seinem Motorrad unterwegs. Dabei verlor er die Kontrolle und geriet auf der Gegenfahrbahn unter einen LKW. Hierbei brach er sich das rechte Bein. Der Notarzt Dipl. med. B. übernahm die Erstversorgung an der Unfallstelle. Dabei verabreichte er dem Versicherten verschiedene Medikamente. Bei diesem kam es zu einem Atemstillstand.
- 3
- Die Klägerinnen werfen dem Notarzt Fehler bei der Erstversorgung vor, die zu Hirnschäden bei ihrem Versicherten geführt hätten. Sie sind der Meinung, der Beklagte hafte ihnen aus übergegangenem Recht (§ 116 Abs. 1 SGB X).
- 4
- Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, nicht der Beklagte, sondern die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen hafte für etwaige Fehler des Notarztes. Die Berufung der Klägerinnen hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision.
Entscheidungsgründe
- 5
- Die Revision der Klägerinnen ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
I.
- 6
- Das Oberlandesgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen mangels Passivlegitimation gegenüber dem Beklagten keine Amtshaftungsansprüche geltend machen können. Zwar sei der Rettungsdienst in Thüringen öffentlich-rechtlich organisiert mit der Folge , dass die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen sei. Die Teilnah- me eines Notarztes bei einem solchen Einsatz stelle sich mithin als Ausübung eines öffentlichen Amts im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG dar. Jedoch hafte nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG die Körperschaft, in deren Dienst der handelnde Amtsträger stehe. Dies sei hier nicht der Beklagte, sondern die Kassenärztliche Vereinigung. Nach § 7 Abs. 1 ThürRettG stelle die Kassenärztliche Vereinigung die notärztliche Versorgung im bodengebundenen Rettungsdienst sicher. Diese Vorschrift regle einen speziellen Sicherstellungsauftrag für einen Teilbereich des Rettungsdienstes. Zwar seien die Landkreise nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürRettG Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes. Von ihrer Pflicht, diesen sicherzustellen, sei nach Satz 2 aber die notärztliche Versorgung ausgenommen. Der Landesgesetzgeber habe, wie sich aus dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte des Rettungsdienstgesetzes ergebe, in den §§ 5 und 7 ThürRettG zwei Bereiche des bodengebundenen Rettungsdienstes geregelt und diese zwei verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts als Trägern zugewiesen. Die notärztliche Versorgung sei vom Aufgabenspektrum der Landkreise nicht erfasst und ausdrücklich der Kassenärztlichen Vereinigung übertragen. Diese hafte damit für Fehler des Notarztes bei einem Rettungseinsatz.
II.
- 7
- Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 8
- 1. Die Instanzgerichte sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Notarzt Dipl.-Med. B. am 22. Juni 2010 in Ausübung eines öffentlichen Amtes und nicht lediglich privatrechtlich tätig geworden ist, so dass für etwaige Fehler bei der Erstversorgung nach Amtshaftungsgrundsätzen gehaftet wird.
- 9
- a) Bezüglich des landesrechtlich geregelten Rettungsdienstes hat der Senat in seiner Rechtsprechung als maßgeblich angesehen, ob dieser öffentlich -rechtlich organisiert ist oder nicht (vgl. nur Urteile vom 21. März 1991 - III ZR 77/90, NJW 1991, 2954 zu Nordrhein-Westfalen; vom 9. Januar 2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268, 270 f und vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 218 ff, jeweils zu Bayern; Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09, VersR 2011, 90 Rn. 8 ff zu Hessen).
- 10
- b) Die Organisation und die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich der notärztlichen Versorgung sind in Thüringen im Rettungsdienstgesetz vom 16. Juli 2008 nicht privat-rechtlich, sondern öffentlichrechtlich geregelt. Nach § 1 Abs. 1 ThürRettG ist Zweck des Gesetzes die Sicherstellung einer bedarfsgerechten medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes. Die Notfallrettung und der Krankentransport bilden dabei eine medizinisch-organisatorische und wirtschaftliche Einheit der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr (§ 4 Abs. 2 ThürRettG). Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ThürRettG). Diese Aufgabe obliegt ihnen im Rahmen ihres eigenen Wirkungskreises (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ThürRettG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ThürRettG kann die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes Dritten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen werden, wobei die Durchführenden nach § 6 Abs. 3 ThürRettG als Verwaltungshelfer gemäß den Anweisungen und im Namen der Aufgabenträger handeln. Soweit der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 7 ThürRettG im Rahmen des bodengebundenen Rettungsdienstes die notärztliche Versorgung obliegt, schließt diese die zur Sicherstellung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verträge (Abs. 2 Satz 6). Für Streitigkeiten zwischen Krankenhäusern und der Kassenärztlichen Vereinigung sieht § 7 Abs. 3 ThürRettG die Einrichtung einer Schiedsstelle vor, gegen deren Entscheidungen der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Die für den Rettungsdienst zu erhebenden Benutzungsentgelte werden , wenn es zwischen den Beteiligten nicht zu einer Einigung kommt, durch Gebührensatzung oder Rechtsverordnung festgelegt (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 2 ThürRettG). Dem Normengefüge ist mithin insgesamt zu entnehmen , dass die Aufgabe des Rettungsdienstes in Thüringen nicht mit privatrechtlichen Mitteln, sondern in öffentlich-rechtlichen Formen erfüllt wird. Die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben ist damit sowohl im Ganzen wie im Einzelfall hoheitlicher Betätigung zuzurechnen. Die Teilnahme eines Notarztes bei einem rettungsdienstlichen Einsatz stellt sich insoweit als Ausübung eines öffentlichen Amts im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG dar (vgl. in diesem Sinn auch LT-Drucks. 5/7028 S. 2, Antwort des Thüringer Innenministeriums namens der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3482).
- 11
- Soweit der Senat vormals in seiner älteren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 1989 - III ZR 99/88, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Notarzt 1) angenommen hat, dass die Tätigkeit des Notarztes im Verhältnis zum Notfallpatienten auch dann auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis gründet, wenn in dem betreffenden Bundesland der Rettungsdienst öffentlichrechtlich organisiert ist, beruhte diese Rechtsprechung auf einer mittlerweile überholten Gesetzeslage und steht daher der Bewertung der Tätigkeit des Notarztes als Ausübung eines öffentlichen Amtes nicht entgegen (siehe hierzu im Einzelnen bereits Senatsurteile vom 9. Januar 2003, aaO S. 274 ff und vom 16. September 2004, aaO S. 222).
- 12
- 2. Die Instanzgerichte haben weiter zu Recht angenommen, dass nicht der Beklagte für etwaige Fehler bei der Erstversorgung haftet.
- 13
- a) Nach Art. 34 Satz 1 GG trifft bei Pflichtverletzungen eines Amtsträgers die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Entscheidend ist mithin, wer dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlerhaft handelte, anvertraut, wer mit anderen Worten dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung erfolgte, übertragen hat. Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft, die den Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit der Amtsausübung eröffnet hat. Steht der Amtsinhaber nicht als Beamter oder Behördenangestellter in einem dauernden Dienstverhältnis zu einer Körperschaft, ist er also nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn beschäftigt, haftet die Körperschaft, die ihm durch Übertragung hoheitlicher Befugnisse ein öffentliches Amt anvertraut und ihm damit die Eigenschaft eines Beamten im haftungsrechtlichen Sinn verliehen hat. Entscheidend ist mithin dann, wer dem Amtsträger die konkrete - fehlerhaft erfüllte - Aufgabe anvertraut hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 17; Senatsurteile vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10, BGHZ 188, 302 Rn. 19; vom 15. September 2011 - III ZR 240/10, BGHZ 191, 71 Rn. 30 und vom 22. November 2012 - III ZR 150/12, VersR 2013, 718 Rn. 16).
- 14
- b) Der Beklagte ist weder Anstellungskörperschaft des Notarztes noch hat er ihm die konkrete Aufgabe übertragen, bei deren Wahrnehmung Pflichten verletzt worden sein sollen. Passivlegitimiert ist vielmehr die Kassenärztliche Vereinigung.
- 15
- aa) Nach § 1 Abs. 1 ThürRettG ist Zweck des Gesetzes die Sicherstellung einer bedarfsgerechten medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürRettG sind die Landkreise und kreisfreien Städte Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes. Sie haben diesen Dienst mit Ausnahme der notärztlichen Versorgung bedarfsgerecht und flächendeckend sicherzustellen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ThürRettG) und erfüllen diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ThürRettG). Der nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ThürRettG ausdrücklich ausgenommene Bereich der notärztlichen Versorgung wird in § 7 Abs. 1 ThürRettG der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen zugewiesen. Diese hat die bedarfsgerechte und flächendeckende notärztliche Versorgung im bodengebundenen Rettungsdienst sicher zu stellen, was die Erstellung der Notarztdienstpläne und die Überwachung der notärztlichen Versorgung einschließt. Zur Erfüllung dieses Sicherstellungsauftrags schließt die kassenärztliche Vereinigung die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verträge (§ 7 Abs. 2 Satz 6 ThürRettG).
- 16
- bb) Aus dieser Aufgabenzuweisung haben die Instanzgerichte zu Recht die Passivlegitimation der Kassenärztlichen Vereinigung für Fehler eines Notarztes bei einem konkreten Rettungseinsatz abgeleitet (vgl. in diesem Sinn auch LT-Drucks. 5/7028 S. 2). Die hierzu erhobenen Einwände der Klägerinnen überzeugen nicht.
- 17
- aaa) Die Klägerinnen sind der Meinung, das Thüringer Rettungsgesetz enthalte eine klare Trennung zwischen Aufgabenzuweisung und Sicherstellungsauftrag mit der Folge, dass die Aufgabe der notärztlichen Versorgung beim Beklagten verblieben sei, auch wenn deren Sicherstellung der Kassenärztlichen Vereinigung obliege. § 5 ThürRettG regle sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner Überschrift die Aufgabenträgerschaft. Diese liege nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürRettG bezüglich des bodengebundenen Rettungsdienstes bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ThürRettG bezüglich der Luftrettung beim Land. Die kassenärztliche Vereinigung sei da- nach gerade kein Aufgabenträger. Passivlegitimiert für Fehler beim bodengebundenen Rettungsdienst einschließlich der notärztlichen Versorgung seien damit ausschließlich die im Gesetz aufgeführten kommunalen Körperschaften. Daran ändere der Umstand nichts, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ThürRettG die Landkreise und kreisfreien Städte den bodengebundenen Rettungsdienst nur mit Ausnahme der notärztlichen Versorgung sicherzustellen hätten und für letzteres nach § 7 ThürRettG die kassenärztliche Vereinigung zuständig sei. Denn insoweit müsse streng zwischen der originären Aufgabenzuweisung und der Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen eines Sicherstellungsauftrags unterschieden werden. Die kassenärztliche Vereinigung habe - insoweit abweichend von der früheren Rechtslage in Thüringen - die Sicherstellung übertragen erhalten , weil der Landesgesetzgeber sie aus organisatorischen Gründen dafür als besser geeignet angesehen habe. An der Aufgabenträgerschaft der Landkreise und kreisfreien Städte habe sich dadurch aber nichts geändert, da der Gesetzgeber anderenfalls die kassenärztliche Vereinigung ausdrücklich als Aufgabenträger in § 5 ThürRettG erwähnt hätte.
- 18
- Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Nach § 1 ThürRettG ist Zweck des Gesetzes die Sicherstellung einer bedarfsgerechten medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes. Das Gesetz regelt mithin die Aufgabe der entsprechenden Sicherstellung und differenziert insoweit nicht zwischen Aufgabe/Aufgabenträger und Sicherstellung /Sicherstellungsträger. Dass § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürRettG die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes bezeichnet und in § 5 Abs. 1 Satz 2 ThürRettG aus der hieraus folgenden Sicherstellungsaufgabe die notärztliche Versorgung ausnimmt, bedeutet, dass für die notärztliche Versorgung nicht mehr der Landkreis der Aufgabenträger ist. Mit "diese Aufgabe" in § 5 Abs. 1 Satz 3 ThürRettG, die die Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis erfüllen, ist nur der bodengebundene Rettungsdienst ohne die notärztliche Versorgung gemeint. Die der kassenärztlichen Vereinigung obliegende Sicherstellung der notärztlichen Versorgung ist insoweit - entgegen der Auffassung der Klägerinnen - weder eine bloß nachrangige beziehungsweise abgeleitete Aufgabenübertragung im Rahmen der eigentlich weiterhin dem Beklagten obliegenden Pflichten noch beschränkt sich die Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung auf die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Notärzten, während der Notarzteinsatz vor Ort in die Verantwortung des Beklagten fällt. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber den bodengebundenen Rettungsdienst in zwei Bereiche aufgeteilt und diese zwei verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts als Aufgabenträger zugewiesen. Dementsprechend ist auch die hierauf bezogene Rechtsaufsicht unterschiedlich geregelt (§ 35 ThürRettG).
- 19
- Die gegenteilige Annahme der Klägerinnen, dass der Landkreis weiterhin Aufgabenträger für die notärztliche Versorgung sei, lässt sich auch nicht mit der Entstehungsgeschichte des Thüringer Rettungsdienstgesetzes vereinbaren. Das frühere Thüringer Rettungsdienstgesetz vom 22. Dezember 1992 (GVBl. 609), nach dessen § 1 der Gesetzeszweck darin bestand, den Rettungsdienst entsprechend den medizinischen Erfordernissen sicherzustellen, bestimmte vormals in § 3 unter der Überschrift "Aufgabenträger" ohne Einschränkung, dass die Landkreise und kreisfreien Städte als Selbstverwaltungsaufgabe den bodengebundenen Rettungsdienst sicherstellen mussten. Nachdem sich in der Folgezeit herausstellte, dass die kommunalen Aufgabenträger vor allem im ländlichen Bereich Probleme mit der Gewährleistung der notärztlichen Versorgung hatten, hat sich der Landesgesetzgeber entschieden, diese der Kassenärztlichen Vereinigung zu übertragen. In der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drucks. 4/3691) wird im Zusammenhang mit der Übertragung dieser Si- cherstellung von den Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten als "bisherigen Aufgabenträgern" (aaO S. 1) und davon gesprochen, dass "mit der Übertragung des Sicherstellungsauftrags die Zuständigkeiten im bodengebundenen Rettungsdienst aufgeteilt werden und die Aufgabenverantwortung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen für den notärztlichen Bereich von der Aufgabenverantwortung der kommunalen Aufgabenträger für den sonstigen, nichtärztlichen Bereich eindeutig voneinander abgegrenzt werden müssen." (aaO S. 33; siehe auch Ankert, Die Novelle des Thüringer Rettungsdienstgesetzes , ThürVBl. 2010, 97, 98). Im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Kostenregelungen - Benutzungsentgelte für die Notfallrettung und den Krankentransport in § 20 ThürRettG; Benutzungsentgelte für die notärztliche Versorgung in § 21 ThürRettG; letztere sind von der Kassenärztlichen Vereinigung mit den Kostenträgern und ihren Verbänden zu vereinbaren - heißt es in der Begründung (aaO S. 46 f): "Aufgabenträger sind die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 5 Abs. 1, das Land nach § 5 Abs. 2 und die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen nach § 7 Abs. 1. Nach dem Prinzip der Verwaltungskonnexität hat zunächst jeder Aufgabenträger die Kosten für die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen. ... Durch die kostendeckende Refinanzierung wird gewährleistet, dass dem jeweiligen Aufgabenträger keine Mehraufwendungen für die Aufgabenerfüllung entstehen."
- 20
- Aufgabenträger der notärztlichen Versorgung soll danach die Kassenärztliche Vereinigung, Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes mit Ausnahme der notärztlichen Versorgung sollen dagegen die Landkreise und kreisfreien Städte sein (siehe auch Ankert, aaO S. 99, 103). Dementsprechend heißt es unter Nr. 2.6 des nach § 10 ThürRettG aufgestellten Landesrettungsdienstplans (Thüringer Staatsanzeiger 2009, 827, 828 f) unter der Überschrift "Aufgabenträger": "Aufgabenträger für den bodengebundenen Rettungsdienst - mit Ausnahme der notärztlichen Versorgung - sind nach § 5 Abs. 1 ThürRettG die Landkreise …; Aufgabenträger für die notärztliche Versorgung im bodenge- bundenen Rettungsdienst ist nach § 7 Abs. 1 ThürRettG die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen".
- 21
- bbb) Zu Unrecht berufen sich die Klägerinnen auf die Regelung in § 13 ThürRettG. Soweit danach der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes - also die Landkreise und kreisfreien Städte - einen für den Rettungsdienst verantwortlichen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) zu bestellen haben, sind sie zwar für etwaige Amtspflichtverletzungen dieser Person verantwortlich. Dies gilt auch, soweit die Kassenärztliche Vereinigung dieser Person nach § 13 Satz 4 ThürRettG Weisungsrechte gegenüber einzelnen Notärzten einräumt. Kommt es aufgrund einer fehlerhaften Weisung des ÄLRD gegenüber einem Notarzt zu einem Schaden, haftet nicht die Kassenärztliche Vereinigung. Denn im Außenverhältnis zum Geschädigten ist nicht die angewiesene , sondern die anweisende Behörde haftungsrechtlich zuständig (vgl. nur Senatsurteil vom 16. April 2015 - III ZR 333/13, BGHZ 205, 63 Rn. 18 mwN). Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass auch außerhalb eines solchen Weisungsverhältnisses die Landkreise und kreisfreien Städte verantwortlich sind. Vielmehr liegt, wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 13 im Zusammenhang mit der Weiterbildung der Notärzte heißt (aaO S. 40), dieser Bereich "aufgrund der geänderten Regelung zum Sicherstellungsauftrag … nunmehr in der originären Verantwortung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen". Dem entspricht es, dass nach Nr. 3.4 des Landesrettungsdienstplans (aaO S. 830) für die "Qualitätssicherung" der jeweilige in Nr. 2.6 genannte Aufgabenträger verantwortlich ist, wobei der ÄLRD "die medizinische Kontrolle über den bodengebundenen Rettungsdienst - mit Ausnahme der notärztlichen Versorgung - wahrnimmt", während der kassenärztlichen Vereinigung diese Aufgabe im Bereich der notärztlichen Versorgung obliegt, wobei sie sich allerdings "zum Zwecke einer einheitlichen Qualitätssicherung" zur Erfüllung ihrer Aufgaben des ÄLRD bedienen soll.
- 22
- ccc) Auch aus § 17 Abs. 1 ThürRettG lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen nichts für ihren Rechtsstandpunkt ableiten. Nach dieser Norm hat der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei größeren Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle zur Koordinierung des eingesetzten Personals eine rettungsdienstliche Einsatzleitung einzurichten, zu der unter anderem ein sogenannter Leitender Notarzt gehört, der nach Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung bestellt wird und gegenüber den anderen Notärzten weisungsbefugt ist. Insoweit gilt nichts anderes als bereits bezüglich des ÄLRD ausgeführt. Abgesehen von Weisungsfällen ist die Kassenärztliche Vereinigung für den "einfachen" Notarzt verantwortlich.
- 23
- ddd) Zu Unrecht berufen sich die Klägerinnen in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz des einheitlichen Haftungsregimes. Dieser ist vom Senat zur Abgrenzung zwischen privat-rechtlicher und hoheitlicher Tätigkeit entwickelt worden. Insoweit muss der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden und geht es nicht an, eine einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils hoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 1. August 2002 - III ZR 277/01, NJW 2002, 3172, 3173 mwN). Hieraus hat der Senat (Urteile vom 9. Januar 2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268, 275 f und vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 223 f) - in Abgrenzung zur früheren Rechtsprechung , wonach der Notarzt privat-rechtlich tätig wird (siehe II 1b aE) - abgelei- tet, dass es sachgerecht ist, den Notarzt und die sonstigen am Rettungsdiensteinsatz beteiligten Personen (insbesondere Rettungssanitäter und -fahrer), die mit dem Notarzt eine Funktionseinheit bilden, einem einheitlichen öffentlichrechtlichen Haftungsregime zu unterwerfen. Aus letzterem lässt sich aber nichts für die Frage ableiten, welcher der beteiligten Hoheitsträger passiv legitimiert ist. Diese richtet sich ausschließlich nach dem eingangs (II 2a) wiedergegebenen Maßstab.
- 24
- eee) Soweit die Klägerinnen meinen, es sei zirkelschlüssig, die Kostenregelungen im Thüringer Rettungsdienstgesetz als Beleg für die Aufgabenträgerschaft der Kassenärztlichen Vereinigung anzusehen, geht auch dieser Einwand fehl. § 18 Abs. 1 ThürRettG bestimmt, dass der Aufgabenträger die Kosten für die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen hat, wobei nach § 18 Abs. 2 ThürRettG zur Refinanzierung kostendeckende Benutzungsentgelte für die Leistungen des Rettungsdienstes erhoben werden. Insoweit ist es zwar richtig, dass sich unmittelbar aus § 18 ThürRettG nichts für die Frage der Aufgabenträgerschaft ergibt. Allerdings sind im Folgenden in §§ 20, 21 ThürRettG getrennte Kostenregelungen für einerseits die Notfallrettung und den Krankentransport sowie andererseits für die notärztliche Versorgung vorgesehen. Zuständig im Rahmen des § 20 ThürRettG sind die kommunalen Körperschaften , im Rahmen des § 21 ThürRettG die Kassenärztliche Vereinigung. Diese Differenzierung spricht - wie auch die bereits zitierte Gesetzesbegründung deutlich macht - für die Passivlegitimation der Kassenärztlichen Vereinigung.
- 25
- fff) Ob - wie es die Klägerinnen geltend machen - in anderen Bundesländern für etwaige Fehler eines Notarztes im Rettungsdienst die Landkreise und kreisfreien Städte verantwortlich sind, ist ohne Bedeutung. Es kommt nur auf die jeweilige landesgesetzliche Regelung und darauf an, wer danach derjenige ist, der dem Notarzt seine Aufgabe übertragen hat.
Liebert Pohl
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 03.07.2015 - 10 O 1738/13 -
OLG Jena, Entscheidung vom 19.05.2016 - 4 U 592/15 -
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Annotations
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.