Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2008 - II ZR 292/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
GrĂŒnde:
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- I. Der Beklagte hat am 23. Juli 1991 aufgrund von Verhandlungen, die in seiner Privatwohnung gefĂŒhrt worden sind, seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bĂŒrgerlichen Rechts (GbR) erklĂ€rt. Gegenstand dieser aus 46 Gesellschaftern bestehenden Publikumsgesellschaft ist die Instandsetzung, Modernisierung und Verwaltung des GrundstĂŒcks B. straĂe 9 in B. .
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- In einem Vorprozess forderte die KlĂ€gerin als GeschĂ€ftsfĂŒhrerin der GbR vom Beklagten die Zahlung von NachschĂŒssen, die die Gesellschafterversammlung der GbR zur Beseitigung von Unterdeckungen beschlossen hatte. Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte seine Mitgliedschaft in der GbR fristlos gekĂŒndigt und die BeitrittserklĂ€rung nach § 3 HWiG (jetzt § 312 BGB) widerrufen. Die Klage ist im Vorprozess mit der BegrĂŒndung abgewiesen worden, nach wirksamer KĂŒndigung des Gesellschaftsbeitritts durch den Beklagten bestĂŒnden zwischen den Parteien lediglich noch AnsprĂŒche nach den GrundsĂ€tzen der fehlerhaften Gesellschaft. Die Nachschussforderung sei daher nicht mehr selbstĂ€ndig einklagbar, sondern sie sei als unselbstĂ€ndiger Rechnungsposten in die infolge des Ausscheidens des Beklagten auf den Tag des Wirksamwerdens des Ausscheidens zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung einzustellen.
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- Die KlÀgerin hat dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Vorprozess Rechnung getragen und zum Stichtag 6. August 2002 eine Auseinandersetzungsrechnung erstellt, die ein negatives Auseinandersetzungsguthaben des Beklagten in Höhe von 16.319,00 ⏠ausweist.
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- Der Beklagte betreibt gegen die KlÀgerin die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Vorprozesses. Die KlÀgerin hat mit ihrer Forderung gegen den Beklagten auf Zahlung des negativen Auseinandersetzungsguthabens die Aufrechnung gegen die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss erklÀrt und im vorliegenden Rechtsstreit Vollstreckungsgegenklage erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der KlÀgerin.
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- II. Das Berufungsgericht hat zur BegrĂŒndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgefĂŒhrt:
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- Der zwischen den Parteien unstreitig erklĂ€rte und wirksame Widerruf der BeitrittserklĂ€rung des Beklagten zu der GbR nach § 3 HWiG fĂŒhre zwar grundsĂ€tzlich zu einer Anwendung der GrundsĂ€tze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, dass der widerrufende Gesellschafter lediglich Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben habe. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Auseinandersetzung zu einer Zahlungspflicht des Gesellschafters gegenĂŒber der Gesellschaft fĂŒhre. Diese Folge verstoĂe gegen die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von auĂerhalb von GeschĂ€ftsrĂ€umen geschlossenen VertrĂ€gen (HaustĂŒrgeschĂ€fteRL ), da aus dieser klar hervorgehe, dass den Verbraucher infolge des Wider- rufs keine Verpflichtungen aus dem widerrufenen Vertrag mehr treffen dĂŒrften und empfangene Leistungen zurĂŒckzugewĂ€hren seien.
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- III. Die Entscheidung ĂŒber die BegrĂŒndetheit der Klage hĂ€ngt davon ab, ob der KlĂ€gerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ausgleich des negativen Auseinandersetzungsguthabens zusteht, nachdem dieser seinen Beitritt zu dem geschlossenen Immobilienfonds wirksam nach § 3 HWiG widerrufen hat.
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- 1. Nach nationalem deutschen (Richter-)Recht finden auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft, zu dem ein Verbraucher durch mĂŒndliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden ist, die Vorschriften des Gesetzes ĂŒber den Widerruf von HaustĂŒrgeschĂ€ften und Ă€hnlichen GeschĂ€ften (jetzt: §§ 312, 355 ff. BGB) Anwendung (BGHZ 133, 254, 261 f.; 148, 201, 203; Sen.Urt. v. 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2320; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255; v. 21. MĂ€rz 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 756; v. 18. April 2005 - II ZR 224/04, ZIP 2005, 1124, 1126). Dieser Rechtsprechung wird in der nationalen deutschen Rechtsliteratur weitgehend zugestimmt (siehe nur Althammer, BKR 2003, 280, 281; Louven, BB 2001, 1806, 1807; ArmbrĂŒster, ZIP 2006, 406, 407 ff. ; Renner, DStR 2001, 1988; Staudinger/ThĂŒsing, BGB [2005] § 312 Rdn. 22; MĂŒnchKommBGB/Masuch, 5. Aufl. § 312 Rdn. 30; Erman/I. Saenger, BGB 12. Aufl. § 312 Rdn. 24; Palandt/GrĂŒneberg, BGB 67. Aufl. § 312 Rdn. 7; Bamberger/Roth/Ann, BGB 2. Aufl. § 312 Rdn. 8; a.A. Habersack, ZIP 2001, 327, 328; ders. ZIP 2001, 353, 356; Wagner, NZG 2000, 169, 171; kritisch auch Edelmann in Assmann/ SchĂŒtze, HdB d. Kapitalanlagerechts 3. Aufl. § 3 Rdn. 13; ders. DB 2001, 2434, 2435 f.; Krohn/C. SchĂ€fer, WM 2000, 112, 122 f.). Die h.M. erkennt an, dass § 1 Abs. 1 HWiG (jetzt: § 312 Abs. 1 BGB) eine auf den Abschluss eines Vertrages ĂŒber eine entgeltliche Leistung gerichtete WillenserklĂ€rung voraussetze - was in der richtlinienkonformen weiten Auslegung des Begriffs der Entgeltlichkeit bedeutet , dass irgendeine Leistung des Verbrauchers vorliegt (BGH, Urt. v. 9. MĂ€rz 1993 - XI ZR 179/92, NJW 1993, 1594, 1595; Beschl. v. 7. Januar 2003 - X ARZ 362/02, NJW 2003, 1190, 1191) - und diese Voraussetzung bei dem Beitritt zu einer Gesellschaft grundsĂ€tzlich nicht erfĂŒllt sei, da darin ein auf die BegrĂŒndung der Mitgliedschaft gerichtetes organisationsrechtliches GeschĂ€ft liege. Sie begrĂŒndet die Anwendbarkeit der genannten Regelung aber mit der ErwĂ€gung, dass der Zweck des Gesellschaftsbeitritts - vor allem trifft dies bei der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu - vorrangig in der Anlage von Kapital und nicht darin bestehe, Mitglied der Gesellschaft zu werden. Deswegen sei der Beitrittsvertrag einem Vertrag ĂŒber eine entgeltliche Leistung zumindest gleichzustellen (siehe nur BGHZ 133, 254, 261 f.; BGHZ 148, 201, 203; Sen.Urt. v. 18. Oktober 2004 aaO S. 2320 m.w.Nachw.); Ă€hnlich hat der Senat zur entgeltlichen GewĂ€hrung von Ferienwohnrechten im "Genossenschaftsmodell" unter Heranziehung des Umgehungsgedankens (§ 5 HWiG) argumentiert (BGH, Urt. v. 20. Januar 1997 - II ZR 105/96, ZIP 1997, 511, 512).
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- 2. a) Widerruft der in einer sog. HaustĂŒrsituation beigetretene Gesellschafter seine BeitrittserklĂ€rung zu einem geschlossenen Immobilienfonds der hier vorliegenden Art (dasselbe Problem kann sich auch bei Immobilienfonds in Gestalt von Kommanditgesellschaften oder bei einem Beitritt zu einem Verein oder einer Genossenschaft stellen), sieht die nationale Rechtsprechung darin keinen ex tunc wirkenden RĂŒcktritt von dem Gesellschaftsbeitritt, sondern behandelt die ErklĂ€rung als auĂerordentliche KĂŒndigung, die folgerichtig nicht zu einer rĂŒckwirkenden Beseitigung der Gesellschafterstellung im Sinne einer grundsĂ€tzlich in § 3 HWiG fĂŒr den Fall des Widerrufs vorgesehenen RĂŒckabwicklung des Vertrages fĂŒhrt. Dementsprechend wird der widerrufende Gesellschafter bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der KĂŒndigung wie ein Gesell- schafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt, er ist zur Leistung seiner Einlage, soweit sie noch nicht vollstĂ€ndig erbracht ist, verpflichtet und nimmt bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft teil (BGHZ 153, 214, 221; 156, 46, 52 f.; 54; Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491). Mit dem Wirksamwerden des Ausscheidens tritt an die Stelle der Mitgliedschaft der Anspruch auf Zahlung des dem Verkehrswert des Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden Auseinandersetzungsguthabens. Dem ist die Literatur weitgehend gefolgt (ArmbrĂŒster, Gesellschaftsrecht und Verbraucherschutz - Zum Widerruf von Fondsbeteiligungen S. 1, 17 ff.; Schubert, WM 2006, 1328, 1332 ff.; Lenenbach, WM 2004, 501, 503; Louven, BB 2001, 1807, 1808; M. Schwab, ZGR 2004, 861, 892; Wallner, BKR 2003, 799, 800; a.A. Rolfing, NZG 2003, 854, 858; Renner, DStR 2001, 1988, 1989; N. Fischer, DB 2003, 83, 86; Strube, BKR 2003, 802, 803 f.; kritisch auch Hammen, WM 2008, 233 ff.).
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- b) Die Anwendung der GrundsĂ€tze ĂŒber den fehlerhaften Beitritt kann daher fĂŒr den nach § 3 HWiG widerrufenden Gesellschafter zum einen dazu fĂŒhren, dass sein Abfindungsguthaben wegen wĂ€hrend seiner Mitgliedschaft eingetretener, von ihm mitzutragender Verluste der Gesellschaft geringer ist als seine Einlageleistung; ihre Anwendung kann sogar, wie im vorliegenden Fall, dazu fĂŒhren, dass wegen der von der Gesellschaft wĂ€hrend der Dauer der Mitgliedschaft des Widerrufenden erwirtschafteten Verluste das Abfindungsguthaben negativ ist, der widerrufende Gesellschafter also nicht nur seine Einlage nicht zurĂŒckerhĂ€lt, sondern seinerseits zu Zahlungen an die Gesellschaft verpflichtet ist.
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- 3. Diese Form der Abwicklung eines sog. fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts geht auf die Rechtsprechung bereits des Reichsgerichts (RGZ 57, 292, 297 f.) zurĂŒck. Sie trĂ€gt der Besonderheit des Gesellschaftsrechts Rechnung, dass - nachdem die Organisationseinheit erst einmal, wenn auch auf fehlerhafter Grundlage in Vollzug gesetzt worden ist - die Ergebnisse dieses Vorgangs, der regelmĂ€Ăig mit dem Entstehen von Verbindlichkeiten verbunden ist, nicht ohne weiteres rĂŒckgĂ€ngig gemacht werden können. Diese Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, der der fehlerhafte Gesellschaftsbeitritt gleichsteht (BGHZ 26, 330, 334 ff.; BGHZ 153, 214, 221; Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491; v. 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, ZIP 2001, 1364, 1366), gehört zum "gesicherten Bestandteil des Gesellschaftsrechts" (BGHZ 55, 5, 8). Danach kommt bei vorhandener, aber fehlerhafter rechtsgeschĂ€ftlicher Grundlage der GesellschaftsgrĂŒndung oder des Gesellschaftsbeitritts nur eine Auflösung fĂŒr die Zukunft, nicht aber die RĂŒckabwicklung in Betracht. Die Wirksamkeitsdefizite bei der rechtsgeschĂ€ftlichen Grundlage, die nach den allgemeinen Regeln des bĂŒrgerlichen Rechts (z.B. §§ 119, 123 BGB) zur Unwirksamkeit fĂŒhren, wirken nur vom Zeitpunkt ihrer Geltendmachung an. Hierin ist grundsĂ€tzlich ein gerechter Ausgleich zu sehen zwischen einerseits den Interessen der (anderen) Mitglieder am Bestand der Gesellschaft und der GlĂ€ubiger an der Erhaltung der Haftungsmasse, andererseits den Interessen ausscheidungswilliger Gesellschafter, sich auf die Fehlerhaftigkeit des Beitritts berufen zu können. Die gegenlĂ€ufigen Interessen des Beitretenden, der Mitgesellschafter und der GlĂ€ubiger der Gesellschaft werden gleichmĂ€Ăig berĂŒcksichtigt. Darin liegt die Eigenheit der gesellschaftsrechtlichen Konstellation. Die vermögensmĂ€Ăigen Grundlagen der in Vollzug gesetzten, am Wirtschaftsleben teilnehmenden Gesellschaft wĂŒrden beeintrĂ€chtigt, wenn fehlerhafte Gesellschaftsbeitritte entsprechend den bĂŒrgerlich-rechtlichen Folgen rĂŒckabgewickelt wĂŒrden. Das erscheint nicht nur im Interesse der GlĂ€ubiger, sondern gerade auch der Mitgesellschafter unvertretbar, weil der Ausfall eines Gesellschafters zu einer höheren finanziellen Belastung der verbleibenden fĂŒhren kann, mit der diese weder gerechnet haben, noch rechnen mussten. Hinzu kommt, dass die rĂŒckwirkende Vernichtung der Mitgliedschaft im Hinblick auf die zwischenzeitlich geschaffenen Rechtstatsachen, etwa aufgrund der unter Mitwirkung des widerrufenden Gesellschafters gefassten BeschlĂŒsse, zu Schwierigkeiten fĂŒhrt, auf die die schuldrechtlichen RĂŒckabwicklungsvorschriften nicht zugeschnitten sind (Sen.Urt. v. 11. MĂ€rz 1976 - II ZR 127/74, WM 1976, 475, 476; BGHZ 148, 201, 207; Goette, DStR 1996, 266, 267).
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- 4. a) Die GrĂŒnde, die grundsĂ€tzlich zur Fehlerhaftigkeit des Gesellschaftsvertrages bzw. des Gesellschafterbeitritts fĂŒhren können, ergeben sich aus den allgemein bĂŒrgerlich-rechtlichen Regeln. Dazu gehören vor allen Dingen die AnfechtungstatbestĂ€nde wegen Irrtums, arglistiger TĂ€uschung oder Drohung (§§ 119, 123 BGB), Dissens (§ 154 BGB), die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung, die Mitwirkung MinderjĂ€hriger oder GeschĂ€ftsunfĂ€higer sowie der VerstoĂ gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Mit Ausnahme des Beitritts MinderjĂ€hriger oder GeschĂ€ftsunfĂ€higer sowie des VerstoĂes gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten geht die Rechtsprechung stets davon aus, dass der Vollzug der Gesellschaft bzw. des fehlerhaften Beitritts zur Wirksamkeit des RechtsgeschĂ€fts fĂŒhrt, das nur fĂŒr die Zukunft durch KĂŒndigung aufgelöst werden kann.
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- b) In den genannten AusnahmefĂ€llen (Mitwirkung MinderjĂ€hriger oder GeschĂ€ftsunfĂ€higer und VerstoĂ gegen §§ 134, 138 BGB) hat die Rechtsprechung die Anwendung der GrundsĂ€tze ĂŒber die fehlerhafte Gesellschaft bzw. den fehlerhaften Beitritt deshalb abgelehnt, weil die Nichtanwendung der allgemeinen Regeln ĂŒber Anfechtung und Nichtigkeit zu Ergebnissen fĂŒhren wĂŒrde, die mit höherrangigen rechtlich geschĂŒtzten Interessen der Allgemeinheit nicht vereinbar sind bzw. den nach der Rechtsordnung gebotenen Schutz bestimmter Personengruppen verfehlen (vgl. nur BGHZ 62, 234, 241; 75, 214, 217 f.; 97, 243, 250). Die Grenze fĂŒr die Anerkennung der in Vollzug gesetzten fehlerhaften Gesellschaft ist dort erreicht, wo die Beteiligten mit ihrer gemeinsamen TĂ€tigkeit gegen ein gesetzliches Verbot verstoĂen. Die Rechtsordnung fĂŒhrte sich ad absurdum, wĂŒrde sie das von ihr verbotene GeschĂ€ft nur deswegen als gĂŒltig behandeln, weil es von einer gesellschaftsrechtlich verbundenen Gruppe betrieben wird. Entsprechendes gilt fĂŒr die Gesellschaften, deren Zweck gegen die guten Sitten verstöĂt (BGHZ 55, 5, 9 f.). GleichermaĂen ĂŒberwiegendes Gewicht kommt dem Schutz geschĂ€ftsunfĂ€higer oder nicht voll geschĂ€ftsfĂ€higer Personen vor den Folgen ihrer ohne Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter geschlossenen RechtsgeschĂ€fte zu, was es rechtfertigt, deren Beitritt den allgemeinen bĂŒrgerlich-rechtlichen Unwirksamkeitsfolgen zu unterstellen.
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- c) Hingegen wird ein derart höherrangiger Schutzzweck in stĂ€ndiger Rechtsprechung selbst dann verneint, wenn der Gesellschafter aufgrund einer arglistigen TĂ€uschung zu dem Gesellschaftsbeitritt veranlasst worden ist (BGHZ 26, 330, 335; 63, 338, 344; 148, 201, 207; 159, 280, 291). Auch der arglistig getĂ€uschte Gesellschafter kann die Unwirksamkeit seines Beitritts nur mit Wirkung ex nunc geltend machen. Eine andere Sichtweise, d.h. ein Abstellen auf die bĂŒrgerlich-rechtlichen Nichtigkeitsfolgen, wĂŒrde nicht allein die GlĂ€ubigerinteressen vernachlĂ€ssigen, sondern auch diejenigen der ĂŒbrigen Gesellschafter ; gerade bei Publikumsgesellschaften findet sich die Erscheinung, dass diese Personen unter Ă€hnlichen Bedingungen beigetreten und daher im Ausgangspunkt nicht weniger schutzwĂŒrdig sind, als der anfechtende Gesellschafter. Soweit diese nach den einschlĂ€gigen Regelungen den Widerruf nicht mehr erklĂ€ren können, mĂŒssten sie nicht nur die Folgen ihres eigenen, von einer fehlerhaften Willensbildung getragenen Beitritts tragen, sondern auch noch die auf den widerrufenden Gesellschafter entfallenden Lasten mittragen. Sie sind ferner dem sog. "Windhundrennen" ausgesetzt, wie unten noch auszufĂŒhren ist. Denn durch den rĂŒckwirkenden Wegfall einiger Gesellschafter erhöhen sich die von den Einlagen der verbleibenden Gesellschafter abzuschreibenden Verluste und ebenso der Umfang evtl. zu leistender NachschĂŒsse im Falle der Ăberschuldung. Diese gegenĂŒber einem schuldrechtlichen AustauschverhĂ€ltnis bei weitem vielschichtigere Interessenlage rechtfertigt auch bei einem durch arglistige TĂ€uschung veranlassten Gesellschaftsbeitritt die Anwendung der GrundsĂ€tze ĂŒber den fehlerhaften Beitritt. In der Literatur hat diese Beurteilung im Wesentlichen uneingeschrĂ€nkte Zustimmung erfahren (Flume, Allgemeiner Teil des bĂŒrgerlichen Rechts I/1 S. 23 ff.; Staub/Ulmer, HGB 4. Aufl. § 105 Rdn. 353; MĂŒnchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 705 Rdn. 340; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB 5. Aufl. § 105 Rdn. 212; Wiedemann, WM 1990, Beilage 8 S. 26 f.; Soergel/Hadding, BGB 12. Aufl. § 705 Rdn. 83).
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- Wenn aber selbst die Interessen des betrogenen Gesellschafters nicht als gewichtiger einzustufen sind als diejenigen des Rechtsverkehrs und der ĂŒbrigen Gesellschafter, kann zugunsten desjenigen, der in der HaustĂŒrsituation - gesetzestypisch ĂŒberrumpelt, also in der freien Willensbildung beeintrĂ€chtigt - seine BeitrittserklĂ€rung abgegeben hat, nach der von der ĂŒberwiegenden Meinung im Schrifttum geteilten langjĂ€hrigen Rechtsprechung des Senats schwerlich anderes gelten.
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- 5. Der Senat hat unter Beachtung - insbesondere - des Urteils des EuropĂ€ischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03 Schulte, ZIP 2005, 1959 ff.) und der sich hieran anschlieĂenden Diskussion im Schrifttum inzwischen Zweifel, ob die aufgezeigten, nach deutschem Recht mit dem Widerruf der BeitrittserklĂ€rung zu einer Gesellschaft nach § 3 HWiG fĂŒr den Verbraucher verbundenen Rechtsfolgen mit der Richtlinie 85/577/EWG in Einklang stehen, nach deren Art. 5 Abs. 2 die Anzeige des RĂŒcktritts von den eingegangenen Verpflichtungen bewirkt, dass der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist.
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- a) In der Rechtssache Rs C-350/03 hat der EuropĂ€ische Gerichtshof ausgefĂŒhrt, dass es nach Art. 7 der Richtlinie Sache der Mitgliedstaaten ist, die Rechtsfolgen des Widerrufs zu regeln, dass diese Befugnis aber unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Vorschriften der Richtlinie 85/577/EWG ausgeĂŒbt werden muss, die im Licht der Zielsetzung der Richtlinie und in einer Weise, die ihre praktische Wirksamkeit gewĂ€hrleistet, auszulegen sind ("effet utile"). Die Mitgliedstaaten mĂŒssen zur ErfĂŒllung ihrer Verpflichtung aus einer Richtlinie alle erforderlichen MaĂnahmen ergreifen, um die vollstĂ€ndige Wirksamkeit der Richtlinie gemÀà ihrer Zielsetzung zu gewĂ€hrleisten (Tz. 67, 69). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie dahin zu verstehen ist, dass der Wegfall der Verpflichtungen des Verbrauchers sowohl fĂŒr ihn als auch fĂŒr seinen Vertragspartner eine Wiederherstellung des ursprĂŒnglichen Zustands bedeutet (Tz. 88, 92).
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- b) Eine Wiederherstellung des ursprĂŒnglichen Zustands erfolgt bei Anwendung der GrundsĂ€tze ĂŒber den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt, wie unter III. 2. dargestellt, nicht.
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- Der Senat hĂ€lt gleichwohl die Anwendung der GrundsĂ€tze der fehlerhaften Gesellschaft im Falle des Widerrufs nach dem HWiG fĂŒr geboten. Die Ursache fĂŒr den Konflikt zwischen Verbraucherschutz und Gesellschaftsrecht liegt in den unterschiedlichen Ausrichtungen beider Rechtsgebiete. Das HWiG orientiert seine Regelungen an auf Gegenseitigkeit beruhenden RechtsverhĂ€ltnissen, d.h. an klassischen AustauschvertrĂ€gen wie Kauf-, Werk- und DienstvertrĂ€gen, die der Verbraucher als Konsument abschlieĂt. Dabei sind die Regelungen des HWiG von der Vorstellung geprĂ€gt, dass sich ein strukturell unterlegener Verbraucher und ein Unternehmer gegenĂŒberstehen. Angesichts dessen hat die Anwendung des HWiG auf einen Gesellschaftsbeitritt Ausnahmecharakter. Sie fĂŒhrt zu einem Konflikt zwischen den Interessen des Anlegers und der Mit- gesellschafter bzw. der DrittglĂ€ubiger, der in der gesetzlichen Regelung keine BerĂŒcksichtigung, geschweige denn eine Lösung gefunden hat. Auf diesen Interessenkonflikt ist hingegen das Gesellschaftsrecht zugeschnitten. Die Interessen der DrittglĂ€ubiger finden BerĂŒcksichtigung. Die gesellschaftsrechtliche Sichtweise kann indessen den besonderen Schutz des Verbrauchers, soweit es nicht um die Lösung der Verbindung fĂŒr die Zukunft geht, nicht gewĂ€hrleisten. Der so beschriebene Konflikt zwischen dem HWiG und der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft beruht darauf, dass beide das Zusammentreffen von Verbraucherschutz und Gesellschaftsrecht nicht in den Blick nehmen.
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- FĂŒr die Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft spricht nach Ansicht des Senats vor allem die SpezialitĂ€t des Gesellschaftsrechts. Gesellschaften , die tatsĂ€chlich im RechtsgeschĂ€ftsverkehr aufgetreten sind, begrĂŒnden eine soziale Wirklichkeit, an der das Vertragsrecht nicht durch den schlichten Verweis auf die Nichtigkeit des Vertrages vorbeikommt (Flume, Allgemeiner Teil des BGB, I/1 S. 15 ff.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. S. 136 f.). Gerade bei dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds zeigt sich, dass diese BerĂŒcksichtigung der sozialen Wirklichkeit ihrerseits verbraucherschĂŒtzenden Charakter hat. GeschĂŒtzt werden durch die Regelung ĂŒber die fehlerhafte Gesellschaft gerade auch die Mitgesellschafter (BGHZ 148, 201, 207; Sen.Urt. v. 11. MĂ€rz 1976 - II ZR 127/74, WM 1976, 475, 476), bei denen es sich insbesondere im Bereich der geschlossenen Immobilienfonds regelmĂ€Ăig ebenfalls um Verbraucher handelt. Deren Interessen wĂ€ren durch die verbraucherschutzrechtlichen Widerrufsregeln gleich in mehrfacher Hinsicht - nachteilig - betroffen. Die Mitgesellschafter haben ein schĂŒtzenswertes Interesse daran, dass die Beteiligungsbasis (der Gesellschafterkreis) sich nicht schmĂ€lert. Dasselbe gilt hinsichtlich der LiquiditĂ€ts- und der Kapitalbasis (das gesamte Gesellschaftsvermögen), die zum Nachteil der verbleibenden Gesellschafter verringert wĂŒrden, erhielte der ausscheidende Gesellschafter einen höheren Betrag ausbezahlt als das auf seine Beteiligung entfallende Auseinandersetzungsguthaben. Vor allem haben aber Gesellschafter, die ihrerseits gleichfalls nach den einschlĂ€gigen Regeln zur Lösung des GesellschaftsverhĂ€ltnisses durch RĂŒckgĂ€ngigmachung ihrer Beteiligung berechtigt wĂ€ren, ein Interesse daran, nicht einem Wettlauf ("Windhundrennen") um das Gesellschaftsvermögen ausgesetzt zu sein: Der Gesellschafter, der schnell handelt, erlangte die volle Einlage zurĂŒck; die ĂŒbrigen widerrufenden Anleger hĂ€tten die Folgen zu tragen; dies wirkt in besonderem MaĂe dann nachteilig, wenn die Gesellschaft aufgrund der ErfĂŒllung der zuerst geltend gemachten RĂŒckzahlungsverlangen in die Insolvenz getrieben wird. Derartige rechtliche und vor allem wirtschaftliche/finanzielle Folgen sind unvereinbar mit dem gesellschaftsrechtlichen Gebot einer gleichmĂ€Ăigen Behandlung aller (betroffenen) Gesellschafter.
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- Die Anwendung der Regeln ĂŒber die fehlerhafte Gesellschaft fĂŒhrt hingegen zu einem gerechten Interessenausgleich: Die ĂŒbrigen Mitgesellschafter mĂŒssen zwar das Ausscheiden des Anlegers mit den mit jeder KĂŒndigung verbundenen finanziellen Folgen hinnehmen, obwohl sie fĂŒr die Fehlerhaftigkeit der Beteiligung, soweit sie nicht die Initiatoren der Gesellschaft sind, nicht verantwortlich sind. Das finanzielle Risiko der Fondsbeteiligung wird ihnen jedoch nicht einseitig in der Weise aufgebĂŒrdet, dass der widerrufende Gesellschafter seine Einlage ungeschmĂ€lert zurĂŒckerlangt wegen eines Fehlers, der den Mitgesellschaftern nicht anzulasten ist (in diesem Sinne auch Lenenbach, WM 2004, 501, 503; Krohn/C. SchĂ€fer, WM 2000, 112, 118; Louven, BB 2001, 1807, 1809; M. Schwab, ZGR 2004, 861, 862; ArmbrĂŒster, Gesellschaftsrecht und Verbraucherschutz - Zum Widerruf von Fondsbeteiligungen S. 1, 26 ff.).
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- 6. Die Entscheidung darĂŒber, ob Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass davon der Beitritt zu einer Personen-, Personenhandels- gesellschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft umfasst ist, wenn der Zweck des Beitritts vorrangig die in der ersten Frage formulierten Ziele verfolgt und nicht darin besteht, Mitglied der Gesellschaft oder Vereinigung zu werden, was vor allem bei der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zutrifft, und ob die Bestimmungen der Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie der Behandlung des widerrufenden Verbrauchers als (zunĂ€chst) wirksam beigetretenen Gesellschafter mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs entgegenstehen, ist gemÀà § Art. 234 EG dem Gerichtshof der EuropĂ€ischen Gemeinschaft vorbehalten. Der Rechtsstreit ist daher auszusetzen und die vorbezeichneten Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts sind dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Vorinstanzen:
LG MĂŒnchen I, Entscheidung vom 25.04.2006 - 34 O 16095/05 -
OLG MĂŒnchen, Entscheidung vom 23.11.2006 - 8 U 3479/06 -

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Annotations
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf VerbrauchervertrÀge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf VerbrauchervertrĂ€ge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschlieĂlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfĂŒllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende VertrÀge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete VertrÀge - a)
ĂŒber Finanzdienstleistungen, die auĂerhalb von GeschĂ€ftsrĂ€umen geschlossen werden, - b)
die keine VertrĂ€ge ĂŒber Finanzdienstleistungen sind; fĂŒr VertrĂ€ge, fĂŒr die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer VertragserklĂ€rung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darĂŒber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
VertrĂ€ge ĂŒber die BegrĂŒndung, den Erwerb oder die Ăbertragung von Eigentum oder anderen Rechten an GrundstĂŒcken, - 3.
VerbraucherbauvertrÀge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
VertrĂ€ge ĂŒber Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
BehandlungsvertrÀge nach § 630a, - 8.
VertrĂ€ge ĂŒber die Lieferung von Lebensmitteln, GetrĂ€nken oder sonstigen HaushaltsgegenstĂ€nden des tĂ€glichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen hĂ€ufiger und regelmĂ€Ăiger Fahrten geliefert werden, - 9.
VertrÀge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten GeschÀftsrÀumen geschlossen werden, - 10.
VertrĂ€ge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher MĂŒnz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
VertrÀge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
auĂerhalb von GeschĂ€ftsrĂ€umen geschlossene VertrĂ€ge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht ĂŒberschreitet, und - 13.
VertrĂ€ge ĂŒber den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von ZwangsvollstreckungsmaĂnahmen oder anderen gerichtlichen MaĂnahmen.
(3) Auf VertrĂ€ge ĂŒber soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder UnterstĂŒtzung von dauerhaft oder vorĂŒbergehend hilfsbedĂŒrftigen Familien oder Personen, einschlieĂlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der auĂerhalb von GeschĂ€ftsrĂ€umen geschlossenen VertrĂ€ge und der FernabsatzvertrĂ€ge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 ĂŒber die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 ĂŒber die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine ĂŒber das vereinbarte Entgelt fĂŒr die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 ĂŒber die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts fĂŒr die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des EinfĂŒhrungsgesetzes zum BĂŒrgerlichen Gesetzbuche ĂŒber die Pflicht zur Information ĂŒber das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g ĂŒber das Widerrufsrecht.
(4) Auf VertrĂ€ge ĂŒber die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die BegrĂŒndung eines MietverhĂ€ltnisses ĂŒber Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei VertragsverhĂ€ltnissen ĂŒber Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer KreditgewĂ€hrung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschlieĂenden aufeinanderfolgenden VorgĂ€ngen oder eine daran anschlieĂende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender VorgĂ€nge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten VorgĂ€nge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften ĂŒber Informationspflichten des Unternehmers nur fĂŒr den ersten Vorgang. Findet jedoch lĂ€nger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nĂ€chste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf VertrĂ€ge ĂŒber Versicherungen sowie auf VertrĂ€ge ĂŒber deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf PauschalreisevertrĂ€ge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf PauschalreisevertrĂ€ge nach § 651a, die auĂerhalb von GeschĂ€ftsrĂ€umen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mĂŒndlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers gefĂŒhrt worden.
(8) Auf VertrĂ€ge ĂŒber die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
(1) Wer bei der Abgabe einer WillenserklĂ€rung ĂŒber deren Inhalt im Irrtum war oder eine ErklĂ€rung dieses Inhalts ĂŒberhaupt nicht abgeben wollte, kann die ErklĂ€rung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verstĂ€ndiger WĂŒrdigung des Falles nicht abgegeben haben wĂŒrde.
(2) Als Irrtum ĂŒber den Inhalt der ErklĂ€rung gilt auch der Irrtum ĂŒber solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer WillenserklÀrung durch arglistige TÀuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die ErklÀrung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die TĂ€uschung verĂŒbt, so ist eine ErklĂ€rung, die einem anderen gegenĂŒber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die TĂ€uschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenĂŒber die ErklĂ€rung abzugeben war, aus der ErklĂ€rung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die ErklĂ€rung ihm gegenĂŒber anfechtbar, wenn er die TĂ€uschung kannte oder kennen musste.
(1) Wer bei der Abgabe einer WillenserklĂ€rung ĂŒber deren Inhalt im Irrtum war oder eine ErklĂ€rung dieses Inhalts ĂŒberhaupt nicht abgeben wollte, kann die ErklĂ€rung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verstĂ€ndiger WĂŒrdigung des Falles nicht abgegeben haben wĂŒrde.
(2) Als Irrtum ĂŒber den Inhalt der ErklĂ€rung gilt auch der Irrtum ĂŒber solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer WillenserklÀrung durch arglistige TÀuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die ErklÀrung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die TĂ€uschung verĂŒbt, so ist eine ErklĂ€rung, die einem anderen gegenĂŒber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die TĂ€uschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenĂŒber die ErklĂ€rung abzugeben war, aus der ErklĂ€rung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die ErklĂ€rung ihm gegenĂŒber anfechtbar, wenn er die TĂ€uschung kannte oder kennen musste.
(1) Solange nicht die Parteien sich ĂŒber alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, ĂŒber die nach der ErklĂ€rung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die VerstĂ€ndigung ĂŒber einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
Ein RechtsgeschĂ€ft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstöĂt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ein RechtsgeschĂ€ft, das gegen die guten Sitten verstöĂt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein RechtsgeschĂ€ft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen WillensschwĂ€che eines anderen sich oder einem Dritten fĂŒr eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewĂ€hren lĂ€sst, die in einem auffĂ€lligen MissverhĂ€ltnis zu der Leistung stehen.
Ein RechtsgeschĂ€ft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstöĂt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ein RechtsgeschĂ€ft, das gegen die guten Sitten verstöĂt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein RechtsgeschĂ€ft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen WillensschwĂ€che eines anderen sich oder einem Dritten fĂŒr eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewĂ€hren lĂ€sst, die in einem auffĂ€lligen MissverhĂ€ltnis zu der Leistung stehen.
