Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2012 - II ZR 80/11
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Revisionen sind zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a ZPO).
- 2
- 1. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltene Rechtsfrage, ob die Regelungen im Treuhandvertrag gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoßen, rechtfertigt die Zulassung nicht. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG wurde durch das am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz (hier insbesondere §§ 2, 3 RDG) aufgehoben und ersetzt. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Rechtsfrage, die Übergangsrecht oder auslaufendes Recht betrifft, in aller Regel die Zulassung der Revision nicht mehr zu rechtfertigen vermag (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - X ZR 22/05, NJW-RR 2006, 1719 Rn. 5; Beschluss vom 12. November 2002 - XI ZB 15/02, juris Rn. 3; BVerwG, NVwZ-RR 1996, 712, jew. mwN). Anderes gilt nur dann, wenn die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft noch von Bedeutung ist.
- 3
- Die Revisionskläger haben keinen Anhaltspunkt für eine erhebliche Anzahl von Altfällen dargetan. Diese sind auch nicht ersichtlich. Die Frage, ob ein Treuhandvertrag und/oder eine Treuhandvollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, ist jeweils anhand der Regelung des im Einzelfall zugrunde liegenden Treuhandvertrages zu entscheiden. Der hier im Streit befindliche Treuhandvertrag wurde 1996 verwendet und die Streitigkeiten der Gesellschafter , die sich auf die Unwirksamkeit dieser speziellen Treuhandverträge und Vollmachten berufen, datieren aus Mitte des letzten Jahrzehnts.
- 4
- Darüber hinaus ist die Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich (siehe nachfolgend 2.).
- 5
- 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagten im Ergebnis zu Recht zur Zahlung an die Klägerin verurteilt. Dies gilt selbst dann, wenn man - anders als das Berufungsgericht - von einem Verstoß der Treuhänderin gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ausgehen würde.
- 6
- a) Sollte die Treuhänderin bei der Bewirkung des Beitritts der Beklagten zur Klägerin gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoßen haben, führt dies nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 221 f.; Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060 Rn. 33; Urteil vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, BGHZ 177, 108 Rn. 22) zur Fehlerhaftigkeit des Beitritts der Beklagten zu der Klägerin und zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft. Der fehlerhaft beigetretene Gesellschafter ist Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten entsprechend dem Gesellschaftsvertrag (vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9 mwN). Der vollzogene fehlerhafte Beitritt ist bis zur Geltendmachung des Mangels wirksam und lediglich mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin haben die Beklagten die (möglicherweise) fehlerhafte Gesellschaft nicht gekündigt. Sie sind daher zur Erbringung der Einlageleistung , wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nach wie vor verpflichtet.
- 7
- b) Unabhängig davon ist es den Beklagten aber auch gemäß § 242 BGB im Hinblick auf den von ihnen unstreitig persönlich erklärten Beitritt zu dem Vergleich zwischen der Streithelferin und der Klägerin verwehrt, sich gegenüber der Klägerin darauf zu berufen, sie seien zur Erbringung ihrer restlichen Einlage nicht verpflichtet. Mit ihrer Unterschrift unter den Vergleich haben sie nicht nur anerkannt, dass sie für die Verbindlichkeiten der Klägerin im Rahmen der anerkannten Darlehen persönlich bis zu der individuell festgelegten Haftungshöchstgrenze haften, sondern zusätzlich, dass sie zur Zahlung bis zum jeweiligen Haftungshöchstbetrag an die Klägerin verpflichtet sind, soweit deren Ein- künfte nicht ausreichen, um die Forderungen der Streithelferin aus den Darlehensverträgen zu erfüllen.
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 13.11.2007 - 1 O 227/07 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 03.03.2011 - 22 U 244/07 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.735,95
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, WM 2002, 1567). Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
1. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann
(BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811 und - V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1897). So liegen die Dinge hier nicht.
a) Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Rechtsbeschwerde nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil im Hinblick auf die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozeßreform die parallele Geltung von altem und neuem Recht in jeder Anwaltskanzlei eine grundlegende Umstellung der Organisation der Fristenbearbeitung und -kontrolle erfordere. Die parallele Geltung der bis zum 31. Dezember 2001 für die Berufung maßgeblichen Vorschriften und derjenigen, die am 1. Januar 2002 in Kraft getreten sind, beschränkt sich auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum. Es ist allgemein anerkannt, daß eine Rechtsfrage , die Übergangsrecht oder auslaufendes Recht betrifft, in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung hat (BGH, Beschluß vom 24. Oktober 1991 - III ZR 78/90, WM 1992, 362, 363 f.; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 5; MünchKomm/Wenzel, ZPO 2. Aufl. § 546 Rdn. 36; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 546 Rdn. 7; BVerwG NVwZ-RR 1996, 712 für § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, wofür der Beschwerdeführer darlegungspflichtig ist und was nur bejaht werden kann, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sind (so BVerwG aaO m.w.Nachw.). Das ist hier nicht der Fall.
b) Ob die vom Beklagten angesprochene mündliche Einzelanweisung geeignet war, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu vermeiden (vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00, NJW-RR 2001, 782, 783) und ob die Erteilung einer solchen Ein-
zelanweisung überhaupt hinreichend glaubhaft gemacht worden ist, sind Fragen der Würdigung des Einzelfalls und offensichtlich nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
c) Bereits geklärt ist, daß eine besonders auffällige Häufung von Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist , die entweder Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausbildung , Erprobung und Überwachung der Büroangestellten oder Schlüsse auf die Unvollständigkeit der organisatorischen Anweisungen des Anwalts rechtfertigt, für ein Organisationsverschulden des Berufungsanwalts sprechen kann (BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1997 - III ZB 41/97, BGHR ZPO § 233 Büropersonal 11). Ob eine solche auffällige Häufung von Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist zu verzeichnen ist, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls.
2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Daß das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abgewichen wäre, hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Ebenso fehlt es an konkreten Angaben zur "symptomatischen Bedeutung" des behaupteten Rechtsfehlers (vgl. Senat, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, Umdr. S. 8).
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.