Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Aug. 2011 - V B 44/10

bei uns veröffentlicht am18.08.2011

Tatbestand

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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine juristische Person in der Rechtsform einer GmbH, Gegenstand ihres Unternehmens war der An- und Verkauf von …. Im Anschluss an zwei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) der Klägerin den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen und die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen. In der nach Zurückweisung des Einspruchs eingereichten Klage war als Adresse der --durch ihren Geschäftsführer A B vertretenen-- Klägerin die "X-Str. …, … Y-Stadt" angegeben. Auf Anforderung des Gerichts bezeichnete die Klägerin "c/o C D, Z-Str. …, … Y-Stadt" als ihre ladungsfähige Anschrift und teilte mit, dass aufgrund der zeitweiligen Einstellung des Geschäftsbetriebs ein Firmensitz in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) nicht unterhalten werde. Die vorgenannte Anschrift stelle lediglich ihre postalische Erreichbarkeit sicher. Der Wohnsitz des Geschäftsführers werde wie folgt mitgeteilt: "A B, Belarus, … R-Stadt, …."

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Nachdem das FA die Klage für unzulässig hielt, weil ein Geschäftssitz der Klägerin in der X-Str. …, … Y-Stadt seit der Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht mehr unterhalten werde und die Möglichkeit einer Postzustellung unter der c/o-Adresse einer ladungsfähigen Anschrift nicht gleichgestellt werden könne, gab die Klägerin ihre ladungsfähige Anschrift mit "E, M-Str. …, … Y-Stadt" an. Dabei handelt es sich um die Anschrift eines Büroserviceunternehmens (S-AG). Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung teilte das FA mit, dass sich am Gebäude weder ein Firmenschild noch ein Briefkasten mit Namensschild befunden habe. Die Klägerin verfüge laut Auskunft einer Mitarbeiterin im Eingangsbereich über keine Geschäftsräume, es werde lediglich die eingehende Post weitergeleitet.

3

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab und begründete dies mit dem Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift. Eine Zustellung nach § 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 166 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sei ausgeschlossen, da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung in der M-Str. … in … Y-Stadt über keine Geschäftsräume verfüge. Da sich dort nicht einmal ein Briefkasten mit dem Namen der Klägerin befinde, habe auch eine Ersatzzustellung nicht vorgenommen werden können. Dem Gericht sei auf telefonische Nachfrage unter der von der Klägerin mitgeteilten Telefonnummer mitgeteilt worden, die ladungsfähige Anschrift befinde sich in der X-Str. … in … Y-Stadt. Die an diesem Ort befindlichen Geschäftsräume habe die Klägerin aber bereits vor mehreren Jahren aufgegeben.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützten Beschwerde. Das FG habe die Klage zu Unrecht wegen eines fehlenden Firmensitzes als unzulässig abgewiesen. Durch Buchung der entsprechenden Serviceleistungen habe sie eine zustellfähige Adresse bei der S-AG unterhalten. Soweit das FA vortrage, keine Angaben zur Firma vorgefunden zu haben, widerspreche dies ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Das persönliche Erscheinen der Klägerin sei weder notwendig gewesen noch vom Gericht angeordnet worden. Zudem habe der Geschäftsführer der Klägerin seine ladungsfähige Anschrift mitteilen lassen, so dass es dem Gericht möglich gewesen sei, diesen ordnungsgemäß zu laden. Das Urteil des FG verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), außerdem seien die vom Gericht aufgestellten Erfordernisse unverhältnismäßig.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist begründet.

6

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 FGO). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen vor. Das FG hat zwar zu Recht das Vorliegen einer ladungsfähigen Anschrift verneint, aber nicht berücksichtigt, dass eine Klage ausnahmsweise auch ohne ladungsfähige Anschrift zulässig sein kann.

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1. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 2001 VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651, und vom 19. Oktober 2000 IV R 25/00, BFHE 193, 52, BStBl II 2001, 112; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2010 V B 49/08, BFH/NV 2010, 1978).

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a) Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dient in erster Linie der Identifizierung des Klägers und der Zustellung des mit dem Prozess verbundenen Schriftverkehrs. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass das FG die Möglichkeit hat, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen und durchzusetzen. Daneben ist die Bezeichnung der Beteiligten nach Namen, Beruf und Wohnort im Rubrum des Urteils anzugeben (§ 105 Abs. 2 Nr. 1 FGO). In der zivilprozessualen Rechtsprechung wird die Klägeranschrift auch deshalb für erforderlich erachtet, um sicherzustellen, dass sich der Kläger bei einem etwaigen Unterliegen seiner Kostenpflicht nicht durch Unerreichbarkeit entzieht (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 9. Dezember 1987 IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1988, 2114). Diesem Aspekt wird aber in der verwaltungsgerichtlichen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss vom 30. Mai 1989  12 TH 1658/89, NJW 1990, 140) und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil in BFHE 193, 52, BStBl II 2001, 112) nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen, da Beklagter im Regelfall eine Behörde ist und deren Aufwendungen nicht erstattungsfähig sind (§ 139 Abs. 2 FGO).

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b) Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hatte. Dem Wohnsitz einer natürlichen Person entspricht der Sitz einer juristischen Person. Da bei natürlichen Personen im Hinblick auf ihre Erreichbarkeit auf die Angabe des tatsächlichen Wohnorts abgestellt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 193, 52, BStBl II 2001, 112), ist bei juristischen Personen grundsätzlich die Angabe ihres tatsächlichen Firmen- oder Geschäftssitzes erforderlich.

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aa) Die Klägerin hatte ihre Geschäftsräume in der X-Str. … in Y-Stadt aufgegeben und ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, so dass sie dort über keinen Firmen- oder Geschäftssitz mehr verfügte.

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bb) Unabhängig davon, ob in der M-Str. … in Y-Stadt ein Briefkasten mit dem Firmenschild der Klägerin angebracht worden ist, handelt es sich um keinen tatsächlichen Firmen- oder Unternehmenssitz der Klägerin. Denn unter dieser Adresse verfügte die Klägerin --was zwischen den Beteiligten unstrittig ist-- weder über Räume, von denen aus sie ihre Geschäfte ausübte, noch befand sich dort die Geschäftsführung oder Verwaltung der Klägerin. Dass die Klägerin die Möglichkeit hatte, dort Räume anzumieten, begründet keinen tatsächlichen Firmen- oder Geschäftssitz. Ein solcher wurde auch nicht unter der von der Klägerin zuvor als ladungsfähige Anschrift bezeichneten c/o-Adresse unterhalten.

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2. Das FG hat in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass nach den Besonderheiten des Streitfalls auf die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin ausnahmsweise verzichtet werden konnte.

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a) Mit dem Erfordernis, die Zulässigkeit einer Klage ausnahmslos von der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift abhängig zu machen, stellt ein Fachgericht Anforderungen auf, die über die ausdrücklich im Gesetz geregelten Zulässigkeitserfordernisse hinausgehen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 2. Februar 1996  1 BvR 2211/94, NJW 1996, 1272). Denn § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ordnet lediglich an, dass der Kläger zu bezeichnen ist, in welcher Weise dies zu geschehen hat, schreibt § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht vor (vgl. Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 65 Rz 39).

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aa) Das ungeschriebene und für juristische Personen des Privatrechts weitgehend ungeklärte Erfordernis der Angabe der ladungsfähigen Anschrift darf nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung des aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Gebots führen, dem Rechtsuchenden den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren oder zu versagen. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ist daher unter Berücksichtigung dieses Grundrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform auszulegen.

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bb) Für § 82 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, auf den die Fassung des § 65 FGO zurückgeht (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte BFH-Urteil vom 11. Dezember 1992 VI R 162/88, BFHE 169, 507, unter II.2.a mit Hinweis auf BTDrucks IV/1446) ist in der verfassungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass auf die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ausnahmsweise verzichtet werden kann (BVerfG-Beschluss in NJW 1996, 1272; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 13. April 1999  1 C 24/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 382), wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall wird bejaht, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (BVerwG-Urteil in HFR 2000, 382, unter Hinweis auf das BGH-Urteil in BGHZ 102, 332, 336). Darüber hinaus ist das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift dann unschädlich, wenn der Kläger glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt (BVerwG-Urteil in HFR 2000, 382, unter Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 1992  12 CE 92.1201, Bayerisches Verwaltungsblatt 1992, 594). In diesen Ausnahmefällen müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden. Wird die Angabe dagegen ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsgemäße Klage vor (BVerwG-Urteil in HFR 2000, 382).

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b) In der Rechtsprechung des BFH wurde eine Einschränkung für die Angabe der ladungsfähigen Anschrift bislang bereits für natürliche Personen bejaht. So haben der VI. Senat des BFH im Urteil in BFH/NV 2002, 651 und der IV. Senat im Urteil in BFHE 193, 52, BStBl II 2001, 112 entschieden, dass es für die Zulässigkeit einer Klage der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dann nicht bedarf, wenn sich der Kläger dadurch der konkreten Gefahr der Verhaftung aussetzen würde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Identität des Klägers feststeht und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 651, Leitsatz 1, sowie in BFHE 193, 52, BStBl II 2001, 112, Leitsatz).

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c) Die entsprechende Anwendung der verfassungs- und verwaltungsprozessualen Grundsätze zum effektiven Rechtsschutz hat bei juristischen Personen des Privatrechts, die ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben haben und über keinen tatsächlichen Geschäfts- oder Firmensitz mehr verfügen, zur Folge, dass dessen Fehlen der Zulässigkeit einer Klage dann nicht entgegensteht, wenn keine Zweifel an der Identität der Klägerin bestehen und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist.

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3. Im Streitfall folgt daraus, dass das FG die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht verneint hat.

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a) An der Identität der Klägerin bestanden und bestehen keine Zweifel, so dass es insoweit der Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift nicht bedurfte.

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b) Auch sind in der Kommunikation mit dem Gericht keine Schwierigkeiten aufgetreten, da die Klägerin durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Soweit die Angabe der ladungsfähigen Anschrift für erforderlich gehalten wird, um dem FG die Möglichkeit zu eröffnen, ein persönliches Erscheinen der Klägerin anzuordnen und durchzusetzen, kommt diesem Gesichtspunkt bei juristischen Personen des Privatrechts --wie einer GmbH im Streitfall-- nur hinsichtlich ihres Geschäftsführers Bedeutung zu. Dieser als der satzungsmäßige Vertreter der GmbH (§ 35 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist Adressat der Anordnung auf persönliches Erscheinen und ihm gegenüber wird auch das Ordnungsgeld angedroht und festgesetzt (§ 80 Abs. 2 FGO). Die Wohnanschrift des Geschäftsführers hat die Klägerin dem Gericht im Schriftsatz vom 25. August 2008 mitgeteilt, so dass eine etwaige Anordnung des persönlichen Erscheinens diesem gegenüber erfolgen konnte. Der Geschäftsführer war zwar zwischenzeitlich in das Ausland verzogen, eine Anordnung zum persönlichen Erscheinen kann aber nach § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 183 ZPO auch im Ausland zugestellt werden.

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c) Der Zulässigkeit der Klage steht auch das Erfordernis der Angabe des Wohnortes im Rubrum des Urteils (§ 105 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entgegen. Denn hierfür kann bei Unternehmen auf den Sitz i.S. des § 11 der Abgabenordnung (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 105 FGO Rz 4) abgestellt werden (statuarischer Sitz), der sich bei Körperschaften an dem Ort befindet, der durch Satzung dazu bestimmt wurde. Schließlich ist der im finanzgerichtlichen Verfahren nur untergeordnete Gesichtspunkt einer Kostenerstattung nicht geeignet, der Klägerin den Zugang zu den Finanzgerichten zu versagen.

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d) Die zur Annahme eines Ausnahmefalles führenden Tatsachen sind dem Gericht auch unterbreitet worden. Der Prozessbevollmächtigte hatte im Schriftsatz vom 25. August 2008 mitgeteilt, dass aufgrund der zeitweiligen Einstellung des Geschäftsbetriebs ein Firmensitz in der Bundesrepublik nicht unterhalten werde.

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4. Da es nach ständiger Rechtsprechung einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darstellt, wenn über eine zulässige Klage nicht in der Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1978, m.w.N.), hält es der Senat für zweckmäßig, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO). Das FG erhält damit Gelegenheit, den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden.

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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(1) Für die Durchführung1.der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustel

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Tenor I. 1. Der Bescheid vom 10. Dezember 2012 (Au 4 K 13.42) wird in Ziffer 5 aufgehoben, soweit darin ein Zwangsgeld für die Nichtbefolgung der Anordnungen in Ziffer 1 des Bescheids vom 10. Dezember 2012 angedroht wurde. 2. Der Besch

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Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Siche

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2018 - I ZR 257/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 257/16 Verkündet am: 28. Juni 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

Tatbestand

1

I. Am 27. Januar 2006 erhob die F-GmbH nach erfolglosem Einspruchsverfahren wegen Umsatzsteuer 2001 beim Finanzgericht (FG) Klage. In der Klageschrift gab der Prozessbevollmächtigte die ladungsfähige Anschrift und den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft an.

2

Während des Verfahrens fassten die Gesellschafter der F-GmbH, R und die EP-I-GmbH & Co. KG, am 25. September 2006 den Beschluss, die F-GmbH nach §§ 190 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) formwechselnd in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umzuwandeln. Die Gesellschaft sollte nach dem Formwechsel F-GbR heißen. Die Gesellschafter schlossen im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses auch den Gesellschaftsvertrag der F-GbR ab.

3

Nach den im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 27. Februar 2008 vorgelegten Handelsregisterauszügen und notariellen Urkunden waren neben der Komplementär-GmbH an der EP-I-GmbH & Co. KG die G-4-GmbH und die G-2-GmbH als Kommanditisten beteiligt. Die G-4-GmbH und die Komplementärin traten aus der EP-I-GmbH & Co. KG zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt vor dem 18. Januar 2007 aus. Im Wege der Anwachsung gingen alle Aktiva und Passiva auf die G-2-GmbH über. Die EP-I-GmbH & Co. KG wurde hierdurch liquidationslos aufgelöst.

4

Im Handelsregister der F-GmbH wurde am 6. März 2007 eingetragen, dass die Gesellschaft aufgrund des Formwechsels erloschen sei.

5

In einer "Bestätigung" vom 8. Juni 2007 zwischen der G-2-GmbH als Rechtsnachfolgerin der EP-I-GmbH & Co. KG wurde festgehalten, dass R zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt zwischen Umwandlungsbeschluss und Erlöschen der F-GmbH durch Gesellschafterbeschluss aus der formgewechselten F-GbR ausgetreten sei. Der Austrittsbeschluss wurde durch Unterschriften des R und des Geschäftsführers der G-2-GmbH in der Bestätigung nochmals erneuert.

6

Die Vorsitzende forderte den Prozessbevollmächtigten daraufhin "in der Sache F-GbR" gemäß § 65 Abs. 1 und Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dazu auf, "angesichts des mitgeteilten Formwechsels der Klägerin --nunmehr F-GbR-- die gesetzlichen Vertretungsverhältnisse der Klägerin bis hin zur natürlichen Person unter Angabe einer ladungsfähigen Adresse zu benennen".

7

Innerhalb der Ausschlussfrist übersandte der Prozessbevollmächtigte zum Nachweis des Ablaufs der Umwandlungen die erwähnten notariellen Urkunden und Handelsregisterunterlagen. Er stellte in diesem Schreiben die einzelnen Umwandlungsschritte dar und teilte mit, Klägerin sei die G-2-GmbH geworden. Zeitlich nach dem Umwandlungsbeschluss vom 25. September 2006, aber noch vor der Eintragung dieses Beschlusses im Handelsregister am 6. März 2007, sei der Mitgesellschafter der F-GbR --R-- aus der GbR wieder ausgeschieden. Zugleich benannte er die ladungsfähige Anschrift der gesetzlichen Vertreter der G-2-GmbH und deren Geschäftsführer R.

8

In der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2008 forderte die Vorsitzende den Prozessbevollmächtigten auf, den Ablauf der Umwandlungen nochmals darzustellen, die zur Rechtsnachfolge der G-2-GmbH geführt hätten. Der Prozessbevollmächtigte führte in der Sitzung aus, R sei zwischen Umwandlungsbeschluss und Eintragung des Formwechsels aus der F-GmbH ausgetreten. Die Vorsitzende vertrat die Ansicht, die Umwandlung einer "Ein-Mann-GmbH" in eine Personengesellschaft sei zivilrechtlich nicht möglich und auch durch die Eintragung im Handelsregister nicht wirksam geworden.

9

Das FG wies die Klage gegenüber der "F-GmbH, Adresse unbekannt" durch Prozessurteil als unzulässig ab, da die ladungsfähige Anschrift der richtigen Klägerin und deren gesetzlicher Vertreter nicht innerhalb der Ausschlussfrist benannt worden seien. Die Umwandlung sei trotz der Eintragung der Löschung der F-GmbH unwirksam, weil eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft nicht in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts formwechselnd umgewandelt werden könne. Klägerin sei die F-GmbH geblieben.

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Mit Eintragung eines weiteren Formwechsels am 3. Juni 2008 wurde die G-2-GmbH in die G-2-GbR, die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), umgewandelt.

11

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision unter anderem mit der Begründung, das FG habe verfahrensfehlerhaft die Klage wegen Versäumung der Ausschlussfrist als unzulässig abgewiesen, weil ausreichende Angaben zu den Vertretungsverhältnissen der Rechtsvorgängerin G-2-GmbH gemacht worden seien und es überraschend sei, wenn das FG wegen angeblicher Unwirksamkeit der Umwandlung dann auf die Vertretungsverhältnisse der F-GmbH abstelle, die dazu noch bekannt gewesen seien.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Urteil des FG wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 FGO).

13

1. Die Klägerin (die G-2-GbR) ist beschwerdebefugt.

14

Das FG hat die Klage durch Prozessurteil gegenüber der F-GmbH abgewiesen. Da gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO ein rechtskräftiges Urteil auch die Rechtsnachfolger der Beteiligten bindet, ist die Klägerin, die G-2-GbR, durch die Vorentscheidung als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin, der F-GmbH, beschwert.

15

a) Das FG geht insoweit zu Unrecht davon aus, die formwechselnde Umwandlung der F-GmbH in die F-GbR sei unwirksam gewesen, weil R aus der F-GmbH ausgetreten und deshalb die Umwandlung der danach verbleibenden Ein-Mann-GmbH in eine GbR unwirksam sei. Diese Rechtsauffassung ist mit den Feststellungen des FG nicht zu vereinbaren. Vielmehr ist R nach Entstehen der F-GbR aus dieser ausgetreten, woraufhin es zur Anwachsung der F-GbR auf die G-2-GmbH, der Rechtsvorgängerin der jetzigen Klägerin, gekommen ist.

16

aa) Nach § 191 Abs. 1 Nr. 2 UmwG i.V.m. §§ 192 Abs. 2 Satz 1, 193, 194 und § 226 UmwG kann eine GmbH in eine GbR im Wege des Formwechsels umgewandelt werden. § 198 UmwG bestimmt, dass die neue Rechtsform des Rechtsträgers zur Eintragung in das Register, in dem der Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden ist. Da eine GbR mangels eines Handelsgewerbes als solche nicht im Handelsregister eingetragen werden kann, bestimmt § 235 Abs. 1 Satz 1 UmwG, dass die Umwandlung zum Register der formwechselnden GmbH anzumelden ist. Die Eintragung im Register der GmbH (der "Erlöschenstatbestand") ist der Akt, der die Wirkung des Formwechsels auslöst (z.B. Kallmeyer, 4. Aufl., UmwG, § 235 Rz 5; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 235 UmwG Rz 3). Nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG besteht ab der Eintragung der formwechselnde Rechtsträger in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter. Die Eintragung des Formwechsels ist konstitutiv und kann nicht auf einen von den Gesellschaftern im Umwandlungsbeschluss bestimmten Stichtag rückwirkend erfolgen (Kallmeyer, a.a.O., § 202 Rz 12; Decher in Lutter, Umwandlungsgesetz, 4. Aufl. 2009, § 202 Rz 6).

17

bb) Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers --hier der F-GmbH-- sind gemäß § 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG am Rechtsträger in der Zielrechtsform --hier an der F-GbR-- zu beteiligen. Jeder der Gesellschafter des formwechselnden Rechtsträgers muss beim Rechtsträger in der Zielrechtsform eine Beteiligung erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2005 II ZR 29/03, Deutsches Steuerrecht 2005, 1539). Materiell-rechtlich entscheidend dafür, wem eine Beteiligung zusteht, ist der Gesellschafterbestand zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels und nicht dagegen der Gesellschafterbestand nach den Angaben im Formwechselbeschluss (Kallmeyer, a.a.O., § 202 Rz 30; Mayer in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, § 73 Rz 317 bis 322, 374).

18

cc) Das FG geht im Ergebnis zwar zu Recht davon aus, dass zwischen Formwechselbeschluss und Eintragung des Formwechsels im Handelsregister Gesellschafter aus dem formwechselnden Rechtsträger --hier der F-GmbH-- ausscheiden können und deshalb nach § 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG nur die im Eintragungszeitpunkt noch beteiligten Gesellschafter an dem Rechtsträger in der Zielrechtsform eine Beteiligung erhalten müssen (vgl. Kallmeyer, a.a.O., § 202 Rz 32; Decher in Lutter, a.a.O., § 202 Rz 10) und weiter, dass eine im Eintragungszeitpunkt vorhandene Ein-Mann-GmbH nicht in die Rechtsform einer GbR umgewandelt werden kann, da für eine GbR mindestens zwei Gesellschafter notwendig sind (vgl. Semler/Stengel, UmwG, § 228 Rz 13, 31).

19

Die Feststellungen des FG tragen jedoch nicht dessen Auffassung, R sei aus der F-GmbH und nicht nach Entstehen der F-GbR aus dieser Gesellschaft ausgetreten. Unbestritten und aus den Urkunden unter Bl. 201 bis 205 der FG-Akte ersichtlich ist, dass die EP-I-GmbH & Co. KG als Gesellschafterin der F-GmbH auf die G-2-GmbH angewachsen (§ 738 des bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) und die EP-I-GmbH & Co. KG spätestens zum 18. Januar 2007 hierdurch liquidationslos erloschen ist. Damit gehörte die G-2-GmbH als Rechtsnachfolgerin der EP-I-GmbH & Co. KG zu den Gesellschaftern, denen im Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels am 6. März 2007 eine Beteiligung an der F-GbR einzuräumen war. Aus den vorliegenden notariellen Urkunden ergibt sich weiter, dass R erst nach dem Entstehen der F-GbR am 6. März 2007 aus dieser Gesellschaft und nicht bereits aus der F-GmbH ausgetreten ist. Bei verständiger Würdigung kann die zwischen Umwandlungsbeschluss und Eintragung des Formwechsels geschlossene Austrittsvereinbarung aus einer rechtlich noch nicht entstandenen GbR nur in dem Sinne verstanden werden, dass zunächst die GbR entstehen und der Gesellschafter --aufschiebend bedingt-- nach diesem Zeitpunkt ausscheiden soll.

20

Die abweichende Äußerung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, R sei noch aus der F-GmbH ausgetreten, durfte das FG seiner Entscheidung nicht ohne weiteres zugrunde legen. Dieses Vorbringen steht im klaren Widerspruch zum Inhalt der dem FG präsenten notariellen Urkunden und Handelsregisterauszüge, die die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 27. Februar 2008 übersandt und auf die das FG Bezug genommen hat.

21

b) Durch Austritt des R aus der F-GbR ist deren Gesellschaftsvermögen der G-2-GmbH als letztem Gesellschafter angewachsen (§ 738 BGB). Die G-2-GmbH wurde ihrerseits durch weiteren Formwechsel, der am 3. Juni 2008 im Handelsregister eingetragen wurde, in die jetzige Klägerin umgewandelt und diese damit weitere Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin F-GmbH.

22

2. Das FG hat zu Unrecht die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen.

23

a) Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht in der Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 2003 VII B 196/02, BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609; vom 5. Oktober 2004 II B 140/03, BFH/NV 2005, 237, jeweils m.w.N.; des Senats vom 26. Oktober 2006 V B 92/05, BFH/NV 2007, 462).

24

b) Im Streitfall ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, die richtige Klägerin, deren ladungsfähige Anschrift und deren Vertretungsorgane seien innerhalb der Ausschlussfrist nicht benannt worden.

25

Eine ordnungsgemäße Klageerhebung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO erfordert die Bezeichnung der Klägerin unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift und des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 28. Januar 1997 VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585; vom 19. Oktober 2000 IV R 25/00, BFHE 193, 52, BStBl II 2001, 112; vom 6. März 2001 IX R 98/97, BFH/NV 2001, 1273; vom 5. April 2001 XI B 44/00, BFH/NV 2001, 1282; Schallmoser in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 65 FGO Rz 39 ff.).

26

Das FG hat die Ausschlussfrist gesetzt in Sachen "F-GbR" und die Klägerin aufgefordert, "im Hinblick auf den mitgeteilten Formwechsel" die gesetzlichen Vertretungsverhältnisse und die Angabe der ladungsfähigen Anschrift der F-GbR als Rechtsträger der Zielrechtsform vorzutragen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anwachsung von der F-GbR auf die G-2-GmbH als damalige Klägerin innerhalb der Ausschlussfrist getan.

27

3. Von einer weiteren Begründung und Erörterung der übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.

(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.

(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.