Bundesfinanzhof Urteil, 18. Mai 2017 - III R 20/14

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:U.180517.IIIR20.14.0
bei uns veröffentlicht am18.05.2017

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. April 2013  1 K 1151/09 im Kostenausspruch ganz und im Übrigen insoweit aufgehoben, als es die Investitionszulage für die Kalenderjahre 2000 und 2001 betrifft.

Der Bescheid des Beklagten über die Änderung des Bescheids über eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 vom 23. Oktober 2008 wird, insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009, aufgehoben.

Der Bescheid des Beklagten über die Änderung des Bescheids über eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001 vom 17. Oktober 2008 wird, insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009, dahin geändert, dass die Investitionszulage auf 60.821,03 € festgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin zu 11 % und der Beklagte zu 89 % zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb ihr Unternehmen in den Streitjahren 2000 bis 2003 in der Rechtsform einer GbR; sie ist durch identitätswahrenden Rechtsformwechsel in eine OHG umgewandelt worden.

2

Der Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Vermietung und Verpachtung von Geräten der Bauindustrie, deren Handel, die Produktion von Wasserbausteinen, Wildpflaster und Gabionensteinen sowie die Gewinnung und Aufbereitung von Schüttgütern (Herstellung von Mineralgemischen für den Straßenbau aus Zechsteinkalk bzw. Kalkstein). Letzteres erfolgt zum einen in S/B, wo Abfallprodukte des früheren Bergbaus (Halde) zu Schotter verarbeitet werden, und zum anderen im Tagebau F, in welchem die Schottergewinnung im Wesentlichen durch die Verarbeitung frisch abgebauten Materials erfolgt. Im Dezember 2003 und Januar 2004 wurden ca. 15 000 t Betonbruch aus dem Abriss von zwei Wohnblöcken in S nach F gebracht und dort im Jahr 2004 den Mineralgemischen zugesetzt. Die Klägerin betreibt zudem die Kiesgrube R. Alle Betriebsstätten befinden sich im Fördergebiet.

3

Die Klägerin beantragte für das Kalenderjahr 2000 am 20. März 2001 eine Investitionszulage für verarbeitendes Gewerbe. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) wies den Antrag mit Bescheid vom 13. Juli 2001 zurück; der Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 7. August 2002). In dem sich anschließenden Klageverfahren 1 K 272/02 wegen Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 stellte die Klägerin die Anteile des Standortes S/B an der gesamten Wertschöpfung des Betriebes im Hinblick auf die Produktion wie folgt dar: im Jahr 2000: 68,47 %, im Jahr 2001: 77,08 %, im Jahr 2002: 72,51 % und im Jahr 2003: 56,94 %. Daraufhin setzte das FA mit Bescheid vom 12. Juli 2006 die Investitionszulage 2000 wie beantragt auf 180.068 DM (92.067,31 €) fest. Mit Bescheid vom 9. Februar 2007 verminderte das FA die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 wegen investitionszulagenschädlicher Abgänge auf 103.942,50 DM (53.144,96 €).

4

Die Klägerin beantragte für das Kalenderjahr 2001 am 31. März 2003 und für die Kalenderjahre 2002 und 2003 am 30. Oktober 2004 Investitionszulagen. Die Anträge für die Jahre 2001 bis 2003 wurden erst nach Abschluss des das Jahr 2000 betreffenden Klageverfahrens 1 K 272/02 bearbeitet. Das FA setzte mit Bescheiden vom 6. Februar 2007 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001 auf 193.603,75 DM (98.988,03 €), für das Kalenderjahr 2002 auf 48.503,25 € und für das Kalenderjahr 2003 auf 10.299,45 € fest.

5

Im Jahr 2008 führte das FA bei der Klägerin eine Betriebsprüfung u.a. wegen der Investitionszulage für das Kalenderjahr 2003 durch. Auf Nachfrage des FA, zur Ermittlung der Wertschöpfungsquote den Bereich der Produktion in B S, Tagebau F und Kiesgrube R aufzuteilen, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Mai 2008 mit, im Jahr 2004 habe die Wertschöpfung in F 75,4 %, in B 2,7 % und in R 21,9 % betragen. Festgestellt wurden nicht streitige schädliche Abgänge (Kürzung der Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001 in Höhe von 38.167 € und für das Kalenderjahr 2002 in Höhe von 44.500 €).

6

Das FA gelangte zu der Auffassung, dass im Jahr 2004 der über-wiegende Wertschöpfungsanteil in F im Bereich des nicht investitionszulagenbegünstigten Bergbaus erzeugt worden sei. Es änderte die Festsetzung der Investitionszulage für die Kalenderjahre 2001, 2002 und 2003 mit Bescheiden vom 17. Oktober 2008 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und die Festsetzung der Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 AO, jeweils auf 0 €.

7

Die Einsprüche blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009). Mit der dagegen gerichteten Klage begehrte die Klägerin sinngemäß die Aufhebung der Änderungsbescheide vom 17. Oktober 2008 und vom 23. Oktober 2008 über die Investitionszulage für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 nebst Einspruchsentscheidung, unter Festsetzung einer Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001 in Höhe von 60.821,03 € und für das Kalenderjahr 2002 in Höhe von 4.003,25 €.

8

Mit Beschluss vom 26. April 2012 gab das Finanzgericht (FG) der Klägerin auf, für das Jahr 2004 den Wertschöpfungsanteil sowie die einzelnen Tätigkeitsschritte bei der Herstellung der Wasserbausteine, der Pflasterbausteine und der Mineralgemische, insbesondere hinsichtlich der Beifügung von Betonbruch, darzustellen. Dabei sollte sie jeweils danach untergliedern, welcher Aufwand auf die Gewinnung der Steine, deren erstes Brechen und die einzelnen Verarbeitungsschritte im Steinbruch einerseits und welcher Aufwand auf die Weiterverarbeitung des gewonnenen Materials andererseits entfalle.

9

Daraufhin führte die Klägerin u.a. aus, Wasserbau-/Pflasterbausteine seien im Jahr 2004 nicht ausgeliefert worden; eine Wertschöpfung sei insoweit nicht erfolgt. Der Betonbruch werde nach Anlieferung separat aufbereitet, d.h. gebrochen, gesiebt, klassiert und in einem weiteren Arbeitsschritt mit den aus dem Recycling gewonnenen Natursteingemischen sowie mit zugekauftem Natursand gemischt, da nur so die geforderte Straßeneinbauqualität erreicht werde. Im Jahr 2004 seien 165 864 t an Mineralgemischen veräußert worden. Darin seien 15 000 t an Betonbruch enthalten gewesen. Der durchschnittliche Aufwand für die Herstellung von Mineralgemischen stelle sich bei einem durchschnittlichen Verkaufspreis von 3,05 €/t wie folgt dar:

-       

Herauslösen aus dem Berg und erstes Brechen 0,60 €/t,

-       

Absieben 0,60 €/t (inkl. 2. Brechen der sog. Überkornfraktion),

-       

Dosieren und Klassifizieren 0,50 €/t,

-       

Zukauf Natursand 0,30 €/t,

-       

Verwiegen/übriges 0,10 €/t.

10

Die Klägerin legte zur Erläuterung der einzelnen Arbeitsschritte ihrer Tätigkeit Arbeitsanweisungen zur Herstellung bestimmter Baustoffgemische und eine Darstellung der Bauschutt-Aufbereitung vor.

11

Das FG des Landes Sachsen-Anhalt wies die Klage mit Urteil vom 18. April 2013  1 K 1151/09 als unbegründet ab.

12

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

13

Die Klägerin beantragt,

1.    

das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. April 2013  1 K 1151/09 aufzuheben
und der Klage mit der Maßgabe stattzugeben, dass entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag

a)    

der Bescheid vom 23. Oktober 2008 über die geänderte Festsetzung der Investitionszulage für 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009 aufgehoben wird;

b)    

die Bescheide vom 17. Oktober 2008 über die geänderte Festsetzung der Investitionszulage für die Jahre 2001 und 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009 aufgehoben werden
und für 2001 eine Investitionszulage in Höhe von 60.821,03 € und für 2002 eine Investitionszulage in Höhe von 4.003,25 €
gewährt wird;

c)    

sowie der Bescheid vom 17. Oktober 2008 über die geänderte Festsetzung der Investitionszulage für 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009 aufgehoben wird;

2.    

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

14

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

15

Die Revision ist unbegründet, soweit sie die Änderungsbescheide über die Investitionszulage für die Kalenderjahre 2002 und 2003, jeweils vom 17. Oktober 2008, betrifft und daher insoweit zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Klägerin die begehrte Investitionszulage für diese beiden Kalenderjahre nicht zusteht (dazu II.1. bis II.3.).

16

Die Revision ist dagegen begründet, soweit sie den Änderungsbescheid über die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 vom 23. Oktober 2008 und für das Kalenderjahr 2001 vom 17. Oktober 2008 betrifft; insoweit führt sie zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der Klage in dem von der Klägerin begehrten Umfang (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Denn die Festsetzungsfrist war im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Änderungsbescheide über die Investitionszulage für die Kalenderjahre 2000 und 2001 bereits abgelaufen (dazu II.4.).

17

1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin die begehrte Investitionszulage für die Kalenderjahre 2002 und 2003 nicht zusteht, da sie jedenfalls im Jahr 2004 keinen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999 unterhielt. Da die durch Investitionszulage geförderten Wirtschaftsgüter nicht während des gesamten fünfjährigen Bindungszeitraums die zulagenrechtlichen Verbleibens-, Zugehörigkeits- und Nutzungsvoraussetzungen erfüllten, ist der Anspruch auf Investitionszulage erloschen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2013 III R 17/12, BFHE 244, 462, BStBl II 2014, 335, Rz 11).

18

a) Nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 InvZulG 1999 sind neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens u.a. dann investitionszulagenbegünstigt, wenn sie --bei Vorliegen der weiteren zulagenrechtlichen Voraussetzungen-- mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum) zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und während des Fünfjahreszeitraums in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes im Fördergebiet verbleiben.

19

b) Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ). Der Gesetzgeber hat die Maßgeblichkeit der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen WZ zwar erstmals in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010 ausdrücklich angeordnet. Der Senat hält aber an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach sich der Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht auch für frühere Gesetzesfassungen nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden WZ bestimmt, im Streitfall also nach der WZ 2003 und der WZ 93. Die Gerichte haben hierbei die Einordnung eines Betriebs in eine Kategorie der WZ unabhängig von der Einordnung durch die Statistikbehörde zu prüfen und gegebenenfalls selbst vorzunehmen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22. September 2011 III R 64/08, BFHE 236, 168, BStBl II 2012, 358, Rz 12 ff.; vom 22. September 2011 III R 14/09, BFH/NV 2012, 451, Rz 12 ff.; vom 22. Dezember 2011 III R 1/10, BFH/NV 2012, 1654, Rz 10 ff.; vom 26. Juli 2012 III R 43/11, BFH/NV 2013, 86, Rz 13 f.; vom 16. Juli 2015 III R 34/14, BFH/NV 2016, 64, Rz 11 f., und vom 14. April 2016 III R 10/15, BFH/NV 2016, 1493, Rz 18 f., m.w.N.).

20

c) Unter Heranziehung dieser Grundsätze hat das FG im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Betrieb der Klägerin jedenfalls im Jahr 2004 nicht (mehr) dem verarbeitenden Gewerbe (Abschnitt D), sondern dem nicht investitionszulagenbegünstigten "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden" (Abschnitt C) der für das Kalenderjahr 2003 geltenden WZ 2003 (dazu II.2.) und der für das Kalenderjahr 2002 geltenden WZ 93 (dazu II.3.) zuzuordnen ist. Der Bindungszeitraum von fünf Jahren wurde damit für die Investitionen der Kalenderjahre 2002 und 2003 nicht eingehalten.

21

2. Dem FG ist für die Investitionszulage 2003 darin zu folgen, dass der Betrieb der Klägerin --jedenfalls im Jahr 2004-- Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), Unterabschnitt CB (Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau), Abteilung 14 (Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau), Gruppe 14.1 (Gewinnung von Natursteinen), Klasse 14.11 (Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen ...) der WZ 2003 zuzuordnen ist.

22

a) Nach den Erläuterungen der WZ 2003 umfasst der Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) neben der Gewinnung bestimmter mineralischer Rohstoffe auch zusätzliche Tätigkeiten, die für den Transport und Absatz mineralischer Erzeugnisse erforderlich sind. Die Abteilung 14 (Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau) umfasst u.a. den Betrieb von Steinbrüchen und das Mahlen von Steinen. Die Verarbeitung wird hiernach zwar ausgeschlossen, dies gilt aber nicht für das Brechen, Mahlen, grobe Behauen, Waschen, Trocknen, Sortieren und Mischen der gewonnenen Minerale.

23

Diese Voraussetzungen erfüllt die Tätigkeit der Klägerin im Tagebau F, auf den im Jahr 2004 mit 75,4 % der höchste Wertschöpfungsanteil entfiel. Denn ausweislich der vom FG in Bezug genommenen Arbeitsanweisungen der Klägerin ist im Wesentlichen das im Steinbruch erfolgende Brechen, (Ab-)Sieben, Trennen nach Fraktionen/Korngröße und Mischen des von ihr dort abgebauten Gesteins kennzeichnend für ihre dortige Tätigkeit.

24

b) Zwar wird den (Mineral-)Gemischen teilweise Natursand und Wasser beigemischt. Die Zugabe von Natursand und Wasser zu bestimmten Gemischen stellt aber keine eigene wirtschaftliche (Haupt-)Tätigkeit dar, sondern ist dem allgemeinen Aufbereitungsvorgang der Mineralien zuzuordnen.

25

c) Der Betrieb der Klägerin ist --wovon das FG zutreffend ausgegangen ist-- auch nicht deshalb dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen, weil den Mineralgemischen 15 000 t Betonbruch zugesetzt worden sind. Denn die Bauschutt-Aufbereitung durch die Klägerin ist ebenfalls durch ein Zerkleinern, Sieben, Trennen nach Korngrößen und Mischen des Bauschutts gekennzeichnet. Der aufbereitete Betonbruch ist hiernach unmittelbar zur Grabenverfüllung als Dämmschüttgut und für Bodenaustauschzwecke geeignet oder wird anderen Mineralgemischen zugesetzt. Der aufbereitete Bauschutt wird folglich als Enderzeugnis verwendet. Die Bearbeitung von Altbeton wäre demgegenüber nur dann dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen, wenn die gewonnenen Erzeugnisse als Zwischenprodukt oder als Grundstoff für einen weiteren industriellen Verarbeitungsprozess --z.B. Herstellung von Betonfertigteilen-- verwendet würden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 28. April 2010 III R 66/09, BFHE 229, 562, BStBl II 2010, 831, Rz 18; in BFH/NV 2012, 1654, Rz 17, m.w.N., und in BFH/NV 2013, 86, Rz 15 ff., m.w.N.).

26

d) Für eine Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin zu Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) der WZ 2003 spricht auch ein Vergleich mit dem Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2002 (GP 2002). Nach der Rechtsprechung des Senats ist das GP ein geeignetes Hilfsmittel, um anhand der charakteristischen Produkte die einzelnen Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. Senatsurteile vom 23. März 2005 III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497, unter II.5.d dd, und vom 10. Mai 2007 III R 54/04, BFH/NV 2007, 2146, unter II.2.a, m.w.N., jeweils zu GP 95). Das GP 2002 ordnet gebrochene Natursteine für den Wegebau, insbesondere Brechsande, Körnungen, Wasserbausteine, Schrotten und andere gebrochene Natursteine sowie sonstige Körnungen und Splitt (nicht für den Wegebau) der Güterabteilung 14 (Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse) zu (vgl. Meldenummern 1421 12 301 bis 309 und 930 des GP 2002).

27

e) Schließlich ist die Tätigkeit --anders als die Klägerin meint-- nicht sowohl Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) als auch Abschnitt D (Verarbeitendes Gewerbe) zuzuordnen, insbesondere nicht Unterabschnitt DI (Glasgewerbe, Herstellung von Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden), Abteilung 26 (Glasgewerbe, Herstellung von Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden), Gruppe 26.7 (Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen ...), Klasse 26.70 (Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen ...), Unterklasse 26.70.2 (Sonstige Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen ...) der WZ 2003. Denn diese Unterklasse umfasst die formgebende Verarbeitung von Natursteinen für die Verwendung u.a. im Straßenbau, z.B. als Pflaster-, Bord- oder Prellsteine sowie für Dacheindeckungen. Mit dieser Art der formgebenden Verarbeitung sind die von der Klägerin hergestellten Gemische nicht vergleichbar.

28

Auch ein Vergleich mit dem GP 2002 spricht nicht für eine Zuordnung des Betriebs der Klägerin zum verarbeitenden Gewerbe, insbesondere nicht zu der Unterklasse 26.70.2 (Sonstige Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen ...). Denn die Tätigkeit der Klägerin führt nicht zu Erzeugnissen, die in der Güterklasse 2670 (Naturwerksteinerzeugnisse) der Güterabteilung 26 (Glas, Keramik, bearbeitete Steine und Erden) ausgewiesen sind. Die von ihr durch Brechen, Sieben, Trennen und Mischen gewonnenen Mineralgemische fallen insbesondere nicht unter die Güterunterkategorie 2670 12 (Pflastersteine und Platten, Bordsteine, Fliesen, Würfel aus Naturstein; andere bearbeitete Kalksteine, Granit, Werksteine, Tonschiefer), deren äußeres Erscheinungsbild im Wesentlichen durch eine formgebende Verarbeitung gekennzeichnet ist.

29

f) Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 236, 168, BStBl II 2012, 358, Rz 19 eine abweichende Ansicht vertreten haben sollte, insbesondere als er zu dem dort entschiedenen Sachverhalt u.a. ausführte, eine Verarbeitung zu Steinen in DIN-Größe oder nach Kundenvorstellungen sowie die Herstellung von Gemischen dürfte zum verarbeitenden Gewerbe gehören, waren diese Ausführungen nicht tragend; es handelte sich hierbei vielmehr um einen nicht bindenden Hinweis für den zweiten Rechtsgang (vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 III B 27/12, BFH/NV 2013, 588, Rz 8).

30

g) Einer Zuordnung des Betriebs der Klägerin zu einem im Jahr 2004 nicht (mehr) begünstigten Wirtschaftszweig stehen auch Gründe des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Denn der Bescheid über die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2003 vom 6. Februar 2007 stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Ein wirksamer Vorbehalt der Nachprüfung verhindert aber regelmäßig das Entstehen eines für die Bindung an Treu und Glauben notwendigen Vertrauenstatbestands (z.B. Senatsurteil vom 6. September 2005 III R 32/04, BFH/NV 2006, 371, m.w.N.).

31

3. Dem FG ist auch für die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2002 im Ergebnis darin zu folgen, dass der Betrieb der Klägerin --jedenfalls im Jahr 2004-- dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) der WZ zuzuordnen ist. Zwar hat das FG den Begriff des verarbeitenden Gewerbes für die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2002 ebenfalls nach Maßgabe der WZ 2003 bestimmt, die erst ab dem 1. Januar 2003 gilt (vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 6. Oktober 2003, BStBl I 2003, 556). Der Senat kann aber auf Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen selbst eine Zuordnung des Betriebs der Klägerin für das Jahr 2004 auf Grundlage der für die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2002 geltenden WZ 93 vornehmen (vgl. zum zeitlichen Anwendungsbereich auch BMF-Schreiben vom 30. Dezember 1994, BStBl I 1995, 18).

32

a) Der Betrieb der Klägerin ist auch auf der Grundlage der WZ 93 dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) zuzuordnen: soweit die Steine gewonnen und roh behauen werden dem Unterabschnitt CB (Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau), Abteilung 14 (Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau), Gruppe 14.1 (Gewinnung von Natursteinen), Klasse 14.11 (Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen ...), soweit es das Brechen und Mahlen der Steine betrifft der Gruppe 14.2 (Gewinnung von Kies, Sand, Ton und Kaolin), Klasse 14.21 (Gewinnung von Kies und Sand), Unterklasse 14.21.0 (Gewinnung von Kies und Sand).

33

Zwar ordnet die WZ 93 --anders als die WZ 2003-- nicht ausdrücklich auch das Sortieren und Mischen der Steine der Abteilung 14 (Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau) des Abschnitts C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) zu. Für eine Einordnung der Tätigkeiten insgesamt zu Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) der WZ 93 spricht aber auch hier die Zuordnung der für den Betrieb der Klägerin charakteristischen Produkte auf Grundlage des GP 2002 (vgl. Meldenummern 1421 12 301 bis 309 und 930 der Güterabteilung 14 --Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse-- des GP 2002). Überdies stellt die Erläuterung zu Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) der WZ 93 klar, dass dieser Abschnitt auch Tätigkeiten zur Aufbereitung des Rohmaterials, wie z.B. Zerkleinern, Waschen, Klassieren und Anreichern, umfasst.

34

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat im Übrigen auf die Ausführungen unter II.2.b bis II.2.e.

35

b) Eine abweichende Beurteilung folgt auch nicht aus dem Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 III R 40/00 (BFHE 201, 366, BStBl II 2003, 360), soweit dieses dahin zu verstehen sein sollte, dass im Steinbruch ausgeführte Tätigkeiten, wie z.B. das Brechen und Sieben gewonnenen Gesteins, dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet werden könnten. Denn der Senat hatte dort in Anlehnung an seine frühere Rechtsprechung (lediglich) geprüft, ob die ursprüngliche Einordnung der Tätigkeit des Klägers durch das Statistische Landesamt nicht offensichtlich unzutreffend war. Daran hält der Senat jedoch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2011  1 BvR 857/07 (BVerfGE 129, 1) nicht mehr fest (vgl. dazu oben II.1.b, m.w.N.).

36

c) Einer Zuordnung des Betriebs der Klägerin zu einem im Jahr 2004 nicht (mehr) begünstigten Wirtschaftszweig stehen schließlich Gründe des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Denn auch der Bescheid über die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2002 vom 6. Februar 2007 stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die Ausführungen unter II.2.g.

37

4. Unzutreffend hat das FG entschieden, dass das FA im Jahr 2008 noch berechtigt war, den Bescheid über die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 (dazu II.4.b) und den Bescheid über die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001 mit Bescheid vom 17. Oktober 2008 (dazu II.4.c) zu ändern, da die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen Änderungsbescheids bereits abgelaufen war. Die Revision hat somit hinsichtlich der angefochtenen Änderungsbescheide über die Investitionszulage für die Kalenderjahre 2000 und 2001 bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die insoweit erhobene Verfahrensrüge nicht mehr ankommt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2011 X R 65/09, BFHE 235, 304, BStBl II 2012, 345, Rz 50, m.w.N.).

38

a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO auf die Investitionszulage entsprechend anwendbar. § 155 Abs. 4 AO a.F. bestimmt, dass die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden sind. Wird eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt (vgl. § 5 InvZulG 1999), so beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) grundsätzlich nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer bzw. der Anspruch entstanden ist. Die Frist für die Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung der Investitionszulage beginnt nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag auf Investitionszulage gestellt worden ist (§ 170 Abs. 3 AO). Maßgebend für den Beginn der Frist nach § 170 Abs. 3 AO ist der Eingang des Antrages bei der Finanzbehörde. Die Regelung des § 170 Abs. 3 AO hat zur Folge, dass die Festsetzungsfrist für die erstmalige Festsetzung und diejenige für eine Aufhebung oder Änderung der ursprünglichen Festsetzung getrennt zu berechnen sind (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2001 III R 1/99, BFHE 194, 331, BStBl II 2001, 432, unter II.2.a, b, m.w.N., zu AO 1977).

39

b) Die Festsetzungsfrist war danach bereits abgelaufen, als das FA den angefochtenen Änderungsbescheid über die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 vom 23. Oktober 2008 erlassen hat. Denn die vierjährige Festsetzungsfrist begann, weil der Antrag im März 2001 gestellt worden war, mit Ablauf des Jahres 2001 und endete mit rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens 1 K 272/02 im Jahr 2006.

40

aa) Der Beginn der Festsetzungsfrist war nicht nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO hinausgeschoben, da diese Regelung im Streitfall nicht greift.

41

Der Senat braucht dabei nicht zu entscheiden, ob die Verschiebung der Wertschöpfungsanteile im Jahr 2004 von der B S zum Tagebau F ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AO darstellt (vgl. dazu z.B. Senatsurteile vom 25. September 1996 III R 53/93, BFHE 181, 547, BStBl II 1997, 269, unter 3., m.w.N.; vom 28. August 1997 III R 3/94, BFHE 183, 324, BStBl II 1997, 827, unter II.2.a, m.w.N., und Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2000 III B 43/00, BFH/NV 2001, 744, unter 3., m.w.N., jeweils zu AO 1977). Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss das (rückwirkende) Ereignis nachträglich eintreten, da nur in diesem Fall die Notwendigkeit besteht, die Bestandskraft zu durchbrechen. Konnte das Ereignis bei Erlass des betreffenden Bescheids bereits berücksichtigt werden, greift § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht ein (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. Juli 2002 I R 69/00, BFH/NV 2002, 1545, unter II.1., m.w.N., und vom 16. Juni 2015 IX R 30/14, BFHE 250, 305, BStBl II 2017, 94, Rz 17, m.w.N.).

42

Die Verschiebung der Wertschöpfungsanteile von der B S zum Tagebau F erfolgte im Jahr 2004. Das Ereignis hätte somit bereits bei der erstmaligen Festsetzung der Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 mit Bescheid vom 12. Juli 2006 berücksichtigt werden können. Mit Blick auf den durch den Bescheid vom 23. Oktober 2008 zu ändernden Bescheid vom 9. Februar 2007 ist das Ereignis damit nicht nachträglich eingetreten.

43

bb) Zwar war der Ablauf der Festsetzungsfrist wegen des Klageverfahrens 1 K 272/02 nach § 171 Abs. 3a AO gehemmt, bis über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden war. Die Ablaufhemmung endete aber mit rechtskräftiger Beendigung des Klageverfahrens 1 K 272/02 im Jahr 2006; im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Änderungsbescheids vom 23. Oktober 2008 war die Festsetzungsfrist somit abgelaufen.

44

c) Die Festsetzungsfrist war auch bereits abgelaufen, als der Änderungsbescheid über die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001 vom 17. Oktober 2008 erlassen wurde. Denn die vierjährige Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2003 und endete mit Ablauf des Jahres 2007. Die Änderung des Bescheids über die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001 vom 6. Februar 2007 mit Bescheid vom 17. Oktober 2008 konnte somit weder auf § 164 Abs. 2 Satz 1 AO gestützt werden, da nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO der Vorbehalt der Nachprüfung mit Ablauf der Festsetzungsfrist entfällt, noch, aus den unter II.4.b aa dargelegten Gründen, auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 AO.

45

Auch die im Jahr 2008 bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung konnte keine Ablaufhemmung für die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001 bewirken. Denn § 171 Abs. 4 Satz 1 AO sieht eine Ablaufhemmung nur für die Steuern vor, auf die sich die vor Ablauf der Festsetzungsfrist begonnene Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. Juli 1991 V R 54/87, BFHE 165, 13, BStBl II 1991, 824, unter II.). Die Prüfungsanordnung gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen die Ablaufhemmung eintreten kann (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 165, 13, BStBl II 1991, 824, unter II.; vom 4. November 1992 XI R 32/91, BFHE 170, 291, BStBl II 1993, 425, und vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195, unter II.5.b bb, m.w.N.). Gegenstand der Betriebsprüfung im Jahr 2008 war jedoch nicht die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001; die Betriebsprüfung erstreckte sich vielmehr nur auf die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2003. Insoweit ist ohne Bedeutung, dass die angeordnete Außenprüfung für die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2003 wegen des fünfjährigen Bindungszeitraums für die durch Investitionszulage geförderten Wirtschaftsgüter Auswirkungen auch auf die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001 haben konnte; denn dies genügt für eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO nicht.

46

d) Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung. Sie ist daher insoweit aufzuheben, als sie die Investitionszulage für die Kalenderjahre 2000 und 2001 betrifft; der Klage ist insoweit in dem von der Klägerin begehrten Umfang stattzugeben, da die Sache spruchreif ist.

47

aa) Der Bescheid über die Änderung des Bescheids über eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 vom 23. Oktober 2008 ist, insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009, aufzuheben. Mit Aufhebung des Bescheids vom 23. Oktober 2008 tritt der Bescheid über die Änderung des Bescheids über eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 vom 9. Februar 2007 wieder in Kraft.

48

bb) Der Bescheid über die Änderung des Bescheids über eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001 vom 17. Oktober 2008 ist, insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009, in dem von der Klägerin begehrten Umfang dahin zu ändern, dass die Investitionszulage auf 60.821,03 € festgesetzt wird.

49

5. Die von der Klägerin im Übrigen erhobene Verfahrensrüge, das FG sei i.S. des § 119 Nr. 1 FGO unvorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist unbegründet.

50

a) Soweit die Klägerin vorbringt, die Vorentscheidung sei unter Verstoß gegen § 103 FGO von einem ehrenamtlichen Richter mitgefällt worden, der an der dem Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen habe, greift die Rüge nicht durch, da sie sich auf die ursprüngliche Fassung der Sitzungsniederschrift stützt (vgl. § 94 FGO, § 160 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Diese wurde jedoch gemäß § 94 FGO, § 164 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Januar 2003 XI B 144/02, BFH/NV 2003, 797). Damit stimmen die im Protokoll und die im Rubrum des Urteils genannten Richter überein. Anhaltspunkte für eine Fälschung der Sitzungsniederschrift (vgl. § 165 Satz 2 ZPO) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Da es sich um eine Beseitigung eines offensichtlichen Versehens handelt, ist es zudem ausgeschlossen, dass die Entscheidung auf einer Nichtbeachtung der Anhörungspflicht (§ 164 Abs. 2 ZPO) beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 19. April 2005 XI B 243/03, BFH/NV 2005, 1586, unter II.2.a bb, m.w.N.).

51

b) Das Urteil ist auch nicht deshalb unter Verstoß gegen § 103 FGO gefällt worden, weil an der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013, auf die das Urteil ergangen ist, andere Richter mitgewirkt haben als an der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2012. Denn § 103 FGO verlangt nur, dass das Urteil von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt wird, die an der dem Urteil zugrunde liegenden letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Ein Richterwechsel nach Vertagung einer mündlichen Verhandlung --wie im Streitfall-- ist unschädlich (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2008 IX B 13/08, BFH/NV 2008, 2029, unter 1.c, m.w.N.).

52

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Sie berücksichtigt das Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens.

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

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(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,1.soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,2.soweit ein Ereignis eintritt, das steu

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(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Abgabenordnung - AO 1977 | § 170 Beginn der Festsetzungsfrist


(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 119


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes

Abgabenordnung - AO 1977 | § 155 Steuerfestsetzung


(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 165 Beweiskraft des Protokolls


Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 164 Protokollberichtigung


(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. (2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören. (3) Die Beric

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Investitionszulagengesetz 2010 - InvZulG 2010 | § 3 Begünstigte Betriebe


(1) Begünstigte Betriebe sind: 1. Betriebe des verarbeitenden Gewerbes;2. Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen: a) Rückgewinnung,b) Bautischlerei und Bauschlosserei,c) Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen

Investitionszulagengesetz 1999 - InvZulG 1999 | § 6 Anwendung der Abgabenordnung, Festsetzung und Auszahlung


(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte

Investitionszulagengesetz 1999 - InvZulG 1999 | § 5 Antrag auf Investitionszulage


(1) Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, können die Investitionszulage nach § 4 gemeinsam beantragen, wenn in dem Jahr, für das der Antrag gestellt wird, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorgelegen ha

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Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin investitionszulagebegünstigt ist, insbesondere we

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob das Unternehmen der Klägerin, in dem u.a. auch Schotter und Füllmaterialien für den Straßenbau aus Haldenmaterial sowie Betonbruch hergestellt werden, als verarbeitendes Gewerbe investitionszulagebegünstigt ist.

2

Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Vermietung und Verpachtung von Geräten der Bauindustrie, deren Handel, die Produktion von Wasserbausteinen, Wildpflaster und Gabionsteinen sowie die Gewinnung und Aufbereitung von Schüttgütern (Herstellung von Mineralgemischen für den Straßenbau aus Zechsteinkalk bzw. Kalkstein). Letzteres erfolgt zum einen in B., wo Abfallprodukte des früheren Bergbaus (Halde) zu Schotter verarbeitet werden, und zum anderen im Tagebau C., in welchem die Schottergewinnung im Wesentlichen durch die Verarbeitung frisch abgebauten Materials erfolgt. Im Dezember 2003 und Januar 2004 wurden ca. 15.000 t Betonbruch aus dem Abriss von zwei Wohnblöcken im D. Weg in E. nach C. gebracht und dort im Jahr 2004 den Mineralgemischen zugesetzt.

3

Für das Kalenderjahr 2000 beantragte die Klägerin am 20. März 2001 Investitionszulage für verarbeitendes Gewerbe. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13. Juli 2001 zurückgewiesen und der dagegen eingelegte Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 7. August 2002. In einem anschließenden Klageverfahren (1 K 272/02) hat die Klägerin die Wertschöpfungsanteile des Standortes E. dargestellt (im Jahr 2000 68,47 Prozent, im Jahr 2001 77,08 Prozent, im Jahr 2002 72,51 Prozent und im Jahr 2003 56,94 Prozent). Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2006 die Investitionszulage 2000 wie beantragt auf 180.068,00 DM (92.067,31 €) fest.

4

Für das Kalenderjahr 2001 beantragte die Klägerin am 31. März 2003 Investitionszulage. Für die Kalenderjahre 2002 und 2003 wurden am 30. Oktober 2004 die Anträge auf Investitionszulage gestellt. Die Anträge für die Jahre 2001 bis 2003 wurden im Hinblick auf das beim Finanzgericht anhängige Verfahren vom Beklagten erst nach dessen Abschluss bearbeitet. Mit Bescheiden vom 6. Februar 2007 wurden die Investitionszulagen für das Kalenderjahr 2001 auf 193.603,75 DM (98.988,03 €), für das Kalenderjahr 2002 auf 48.503,25 € und für das Kalenderjahr 2003 auf 10.299,45 € festgesetzt. Aufgrund von investitionszulageschädlichen Abgängen erfolgte eine Änderung der Festsetzung für das Jahr 2000 mit Bescheid vom 9. Februar 2007 auf 103.942,50 DM (53.144,96 €).

5

Der Beklagte führte dann im Jahr 2008 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung unter anderem auch wegen Investitionszulage für das Jahr 2003 durch. Die Prüferin bat zur Ermittlung der Wertschöpfungsquote den Bereich der Produktion in der ...halde E., im Tagebau C. und in der Kiesgrube R. aufzuteilen. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 mit, dass im Jahr 2004 die Wertschöpfung in C. 75,4 Prozent, in H. 2,7 Prozent und in R. 21,9 Prozent betragen habe. Zugleich übersandte dieser ein Urteil des Thüringer FG (IV 18/00), wonach die Tätigkeit des Abbaus von Naturstein, dessen Zermahlen zu Schotter und Split verschiedener Größen zur Aufbereitung für den Straßenbau zum verarbeitenden Gewerbe zu zählen sei.

6

Der Beklagte gelangte zu der Auffassung, dass im Jahr 2004 der überwiegende Wertschöpfungsanteil in C. im Bereich des Bergbaus erzeugt worden sei, welcher nicht investitionszulagenbegünstigt sei, und änderte in der Folge mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 für das Kalenderjahr 2000 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Abgabenordnung (AO) und mit Bescheiden vom 17. Oktober 2008 für die Kalenderjahre 2001, 2002 und 2003 nach § 164 Abs. 2 AO die Festsetzung jeweils auf 0,00 €. Darin sind weitere schädliche Abgänge enthalten, die nicht strittig sind (Kürzung im Jahr 2001 in Höhe von 38.167,00 € und im Jahr 2002 in Höhe von 44.500,00 €). Dagegen legte die Klägerin am 14. November 2008 jeweils Einspruch ein, welcher mit Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009 zurückgewiesen wurde. Am 4. September wurde Klage (1 K 1151/09) erhoben.

7

Die Klägerin meint, sie betreibe im investitionszulagerechtlichen Sinne einen sog. Mischbetrieb, bei dem der überwiegende Teil der Wertschöpfung im begünstigten Produktionsbereich liege. Die Klägerin sei bis 2008 in der Systematik der Wirtschaftszweige völlig unzutreffend unter WZ Schlüssel 71.32 - Vermietung von Baumaschinen - eingeordnet gewesen, was nur durch die Firmierung als Mietservice und wegen fehlender Regularien im Fördergebiet hinsichtlich der regelmäßigen statistischen Einordnung geschehen sei. Im Jahr 2008 sei dann eine Einordnung in den WZ 14.11 - Gewinnung von Natursteinen - erfolgt, wobei ihrem Einspruch mit dem Ziel der Zuordnung zu Abteilung 37 - Recycling - nicht entsprochen worden sei.

8

Eine Änderung des Investitionszulagenbescheids für das Jahr 2000 komme nicht in Betracht, da der Vorbehalt der Nachprüfung infolge des Verfahrens beim Finanzgericht (1 K 272/02) aufgehoben worden sei und das, obwohl der Beklagte Zweifel hinsichtlich der Zuordnung des Standorts C. zum verarbeitenden Gewerbe angemeldet habe. Weiter sei im Ergebnis einer Investitionszulagensonderprüfung für das Jahr 1999 keine Beanstandung festgestellt worden. Hierauf vertrauend habe die Klägerin in den Folgejahren Investitionen getätigt.

9

Im Verbleibenszeitraum 2000 bis 2004 habe die Wertschöpfungsquote allein aus dem Produktionsstandort E. insgesamt durchschnittlich 53,74 Prozent ausgemacht. Im Jahr 2004 seien erhebliche Mengen Betonbruch den Mineralgemischen beim Standort C. beigefügt worden, so dass 78 Prozent der ausgelieferten Menge mit Recyclingmaterial versetzt gewesen sei. Die Produktion sei deshalb in C. betrieben worden, weil der Hauptabnehmer (Bau der Autobahn A ...) sich in unmittelbarer Nähe befunden habe und nur so dieser Auftrag zustande gekommen sei.

10

In der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1979 sei die Tätigkeit am Standort C. noch dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen gewesen, so dass die spätere Umqualifizierung zu Bergbau aufgrund von Gemeinschaftsrecht nur statistisch zu erklären sei, ohne dass die Tätigkeit sich verändert habe. Derartige nachträgliche Änderungen seien durch Übergangsfristen abzumildern.

11

Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 22. September 2011 (III R 64/08, BStBl II 2012, 358, BFHE 236, 168, Tz. 19) bestätigt, dass eine Verarbeitung zu Steinen in DIN-Größe oder nach Kundenvorstellungen sowie die Herstellung von Gemischen zum verarbeitenden Gewerbe gehören dürfte. In den Betriebsteilen in H. und in C. würden jeweils Mineralgemische nach Kundenwunsch hergestellt und ausgeliefert, in C. zusätzlich noch DIN-gerechte Wasser- und Pflasterbausteine, wobei der überwiegende Umsatz mit Mineralgemischen realisiert werde. Für die Herstellung von Mineralgemischen würden einerseits DIN-Normen sowie andererseits technische Vertragsbedingungen für den Straßenbau des Landes Sachsen-Anhalt gelten. Um Lieferungen von Mineralgemischen vornehmen zu können, müsse eineinhalbjährlich ein aufwändiges Zulassungsverfahren durchgeführt werden.

12

Der Landesbaubetrieb habe eine Liste der Herstellerbetriebe von Gesteinskörnungen/Brechkorngemischen erarbeitet, in der die Klägerin mit dem Tagebau C. aufgeführt sei. Hieraus sei ersichtlich, dass güteüberwachte Gesteinskörnungen/Brechstoffgemische laut Prüfzeugnis in bestimmten Korngrößen vertrieben werden könnten und diese im Straßenbau in allen Bauklassen einschließlich des Schwerlastverkehrs eingesetzt werden dürften.

13

Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 23. Oktober 2008 über die geänderte Festsetzung der Investitionszulage für 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009 aufzuheben, die Bescheide vom 17. Oktober 2008 über die geänderte Festsetzung der Investitionszulage für die Jahre 2001 und 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009 aufzuheben und für 2001 eine Investitionszulage i.H.v. 60.821,03 € und für 2002 eine Investitionszulage i.H.v. 4.003,25 € zu gewähren sowie den Bescheid vom 17. Oktober 2008 über die geänderte Festsetzung der Investitionszulage für 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009 aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte meint, allenfalls bei der Haldenaufarbeitung in E./H. würde es sich um investitionszulagerechtlich begünstigtes Recycling handeln, wenn - so die Sichtweise des Finanzgerichts in dem Verfahren 1 K 272/02 - das Zuführen von Haldenmaterial aus lange zurückliegendem Bergbau in den heutigen Wirtschaftskreislauf als verarbeitendes Gewerbe einzustufen sei.

16

Die von der Klägerin für die Jahre 2000 bis 2003 vorgelegten Wertschöpfungsquoten der begünstigten Tätigkeit in E. zwischen 57 und 77 Prozent hätten zu der Einordnung des Mischbetriebs zum damaligen Zeitpunkt geführt. Allerdings hätte der Klägerin aufgrund des gerichtlichen Verfahrens bekannt sein müssen, dass die Tätigkeit in C. nicht begünstigt gewesen sei, da Bergbau im Vordergrund gestanden habe, so dass auch eine Beimischung von gebrochenem Bauschutt hieran nichts ändere. Vielmehr hätte der Klägerin bewusst sein müssen, dass eine Verschiebung der Wertschöpfungsquote nach C. zulagenschädlich sei. Da im Jahr 2004 die Wertschöpfungsquote in E. lediglich (unstreitig) 2,36 Prozent betragen habe, seien die Begünstigungsvoraussetzungen nicht über den gesamten Förderungszeitraum gegeben, denn diese müssten in jedem Jahr des Fünfjahreszeitraums erfüllt sein. Im Übrigen kenne das Investitionszulagerecht keinen gesonderten Vertrauensschutztatbestand. Soweit die überwiegende Wertschöpfung aus der Gewinnung und Zerkleinerung von Naturstein erfolgt sei, seien die Verbleibensvoraussetzungen nicht erfüllt.

17

Im Klageverfahren hat die Klägerin die DIN-Normen DIN EN 13285:2003 über ungebundene Gemische, die DIN EN 13242:2002 über Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau, die DIN EN 932-1:1996 über Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen, ein Schreiben des Landesbetriebs Bau zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Straßenbauarbeiten für den Geschäftsbereich des Landesbetriebes Bau Sachsen-Anhalt, ein Prüfungszeugnis über die Untersuchung einer bestimmten Korngruppe in R., eine Arbeitsanweisung der Klägerin an deren Mitarbeiter zur Herstellung bestimmter Baustoffgemische, einen Überwachungsvertrag zwischen der Klägerin und der Baustoff- und Bodenprüfung Z. GmbH, ... zum Zweck der Überwachung der im Werk C. hergestellten Brechkorngemische sowie Schotter, mehrere Prüfzeugnisse der Baustoff- und Bodenprüfung Z. GmbH über verschiedene Probenentnahmen im Werk UnterC., ein Schreiben des Landesbetriebs Bau, in dem über die Güteüberwachung und Zertifizierung von Gesteinskörnungen informiert wird und darüber, dass der Landesbetrieb hierzu eine Liste der Herstellerbetriebe von Gesteinskörnungen/Baustoffgemischen führen wird, und einen Auszug aus dieser Liste, in der die Klägerin mit dem Werk UnterC. erfasst ist, eingereicht. Hinsichtlich der einzelnen Arbeitsschritte für die Gewinnung der Gemische wird auf die Arbeitsanweisungen Bezug genommen.

18

Mit Beschluss vom 26. April 2012 hat der Senat der Klägerin aufgegeben, für das Jahr 2004 den Wertschöpfungsanteil sowie die einzelnen Tätigkeitsschritte bei der Herstellung der Wasserbausteine, der Pflasterbausteine und der Mineralgemische, insbesondere hinsichtlich der Beifügung von Betonbruch, darzustellen und jeweils danach zu untergliedern, einerseits welcher Aufwand auf die Gewinnung der Steine, deren erstes Brechen und einzelne Verarbeitungsschritte im Steinbruch, andererseits welcher Aufwand auf die Weiterverarbeitung des gewonnenen Materials entfällt.

19

Daraufhin hat die Klägerin ausgeführt, Wasserbausteine seien im Jahr 2004 nicht ausgeliefert worden und eine Wertschöpfung sei insoweit nicht erfolgt. Der Betonbruch werde nach Anlieferung separat aufbereitet, d.h., gebrochen, gesiebt und klassiert, in einem weiteren Arbeitsschritt mit dem aus dem Recycling gewonnenen Natursteingemischen sowie zugekauftem Natursand gemischt, da nur so die geforderte Straßeneinbauqualität erreicht werde. 2004 seien 165.864 t an Mineralgemischen veräußert worden. Darin seien 15.000 t an Betonbruch enthalten gewesen.

20

Beigefügt war eine „Darstellung der Bauschutt-Aufbereitung im Kalksteintagebau UnterC.“, auf die hinsichtlich der einzelnen Arbeitsschritte für die Verarbeitung der Baustoffe Bezug genommen wird.

21

Die Klägerin hat dort weiter ausgeführt, eine der wichtigen Eigenschaften der Korngemische sei deren Korngrößenverteilung, innerhalb einer Korngrößenverteilung seien die Eigenschaften nicht einheitlich und jede Korngrößenfraktion sei noch nach der Korndichte zu unterteilen, wobei innerhalb jeder nach Korngröße und -dichte relativ einheitlichen Fraktion es noch weitere Eigenschaftsparameter (Farbe, Benetzbarkeit durch Wasser, Schüttdichte, Reindichte, Schlagzertrümmerung, Frost-/Tauwechselbestimmung) gebe. Man könne für die Produktion im Tagebau C. zusammenfassen, dass sich Schüttgüter (hier Recyclingbaustoffe), die aufbereitet würden, nicht durch wenige Stoff- und Zustandsmerkmale eindeutig kennzeichnen ließen, da diese vielmehr durch eine mehrdimensionale Matrix von Merkmalsverteilungen gekennzeichnet seien, und eine vollständige Beschreibung der maßgeblichen Eigenschaften sei fast nie mit vertretbaren Aufwand möglich. Um die Eigenschaften zu ermitteln, seien umfangreiche Probeentnahmen notwendig. Der umfangreiche Verarbeitungsprozess des mehrmaligen Brechens verändere die Eigenschaften des Ausgangsstoffes nachhaltig, und die Zuführung von Natursand und Kalksteingemischen führe zu einer Veredelung des Gemisches.

22

Der durchschnittliche Aufwand für die Herstellung von Mineralgemischen wiederum stelle sich bei einem Verkaufspreis von 3,05 € wie folgt dar: Herauslösen aus dem Berg und erstes Brechen 0,60 €, Absieben 0,60 € (incl. 2. Brechen der sog. Überkornfraktion), Dosieren und Klassifizieren 0,50 €, Zukauf Natursand 0,30 €, Verwiegen/übriges 0,10 €. In einer beigefügten Anlage stellt die Klägerin die Bauschuttaufbereitung dar. Es erfolgen umfangreiche Bearbeitungsprozesse in Form mehrmaligen Brechens in der Prallmühle und Zugabe von Sanden und natürlichen Schottergemischen.

23

Bei der Herstellung der Mineralgemische sei ein streng regulierter Bearbeitungsprozess zu durchlaufen, um diese überhaupt in den geschäftlichen Verkehr bringen zu können. Die Summe der Verarbeitungsaufwendungen überwiege die für das Herauslösen aus dem Berg und das erste Brechen.

24

Der Beklagte meint hierzu, bei der Herstellung der Mineralgemische beschränke sich die Tätigkeit der Klägerin auf das Dosieren und Klassifizieren. Es werde keine unumkehrbare Veränderung des Materials vorgenommen, so dass ein Auseinandersortieren in die ursprünglichen Ausgangsstoffe möglich sei. Es sei daher zweifelhaft, ob dieses Mischen eine Verarbeitung im investitionszulagenrechtlichen Sinne sei. Der Anteil der Aufwendungen für diese Arbeiten belaufe sich auf unter einem Viertel der Herstellungskosten des Gemisches und sei daher von untergeordneter Bedeutung. Das Herauslösen und Brechen des Naturmaterials und die sich anschließende notwendige Sortierung sei typischer Weise Bergbau. Der Zukauf von Stoffen sei ebenfalls nicht als begünstigende Verarbeitung anzusehen. Die sich ergebende investitionszulageschädliche Tätigkeit könne nicht durch Beimischen von Recyclingmaterial in Höhe von unter einem Prozent in Frage gestellt werden.

25

Dem Gericht haben die Investitionszulage-, die Betriebsprüfungs- und die Einspruchsakte vorgelegen.

Entscheidungsgründe

26

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

27

1. Festzustellen ist zunächst, dass für das Jahr 2000 die Investitionszulage noch geändert werden konnte, weil keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

28

Gemäß §175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis), wobei als rückwirkendes Ereignis auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung gilt, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss.

29

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der hier maßgeblichen Fassung des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulG) sind nur Investitionen begünstigt, wenn das Wirtschaftsgut fünf Jahre in einem begünstigten Betrieb verbleibt (Fünfjahresfrist). Für Investitionen im Jahr 2000 wäre also erforderlich gewesen, dass der Betrieb der Klägerin die Begünstigungsvoraussetzungen des § 2 InvZulG fünf Jahre erfüllt, also bis Ende 2004. Soweit - wie hier - der Betrieb der Klägerin im Jahr 2004 nicht mehr zu den begünstigten Betrieben gehört, liegt ein rückwirkendes Ereignis vor.

30

In diesem Fall beginnt die Festsetzungsfrist nach § 175 Abs.1 Satz 2 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt, hier also mit Ablauf des Jahres 2004. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG, wonach die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden sind, i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre und endet folglich mit Ablauf des Jahres 2008. Der im Jahr 2008 erlassene Änderungsbescheid für Investitionszulage 2000 erfolgte damit rechtzeitig, § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO.

31

2. Festzustellen ist weiter, dass die Klägerin sich nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen kann. Das Investitionszulagenrecht unterliegt strengen Voraussetzungen, die vom unionsrechtlichen Beihilfenrecht bestimmt werden. Soweit einzelne Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden, ist das keine Frage des Vertrauens, insbesondere wenn man es selbst in der Hand hat, durch die Art der betrieblichen Tätigkeit die Begünstigungsvoraussetzungen zu erfüllen oder eben nicht.

32

Soweit - wie hier - die Tätigkeit nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige eingeordnet wird und diese Einordnung sich nach der Verkehrsauffassung richtet, kann es dazu kommen, dass bei Änderung der Verkehrsauffassung eine Tätigkeit eine geänderte Zuordnung erfährt (dazu, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass aufgrund der regelmäßigen Überarbeitung der WZ sich die Zuordnung wirtschaftlicher Tätigkeiten ändern kann, BVerfG-Beschluss vom 31. Mai 2011 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1). Dies ist hinzunehmen und ebenfalls keine Frage des Vertrauensschutzes, da es kein Vertrauen darauf geben kann, dass alles unverändert bleibt. Vertrauen setzt zumindest voraus, dass bestimmte staatliche Maßnahmen und Handlungen den Steuerpflichtigen wiederum zu bestimmten Entscheidungen veranlasst haben. Im Streitfall betrieb und betreibt die Klägerin einen Steinbruch bzw. mehrere. Eine irgendwie messbare Einflussnahme staatlicher Stellen hierauf ist nicht zu erkennen.

33

3. Der Betrieb der Klägerin ist - jedenfalls im Jahr 2004 - nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG sind u.a. bewegliche Wirtschaftsgüter investitionszulagenbegünstigt, die zu einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes gehören.

34

a) Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes ist im Investitionszulagengesetz nicht definiert. Seine Auslegung ist daher grundsätzlich Sache der Gerichte, wobei das verarbeitende Gewerbe im Wesentlichen durch die Herstellung eines anderen Produkts im Sinne einer substanziellen Veränderung von Materialien und durch die Veredelung von Erzeugnissen gekennzeichnet ist (FG Sachsen-Anhalt-Urteil vom 24. November 2008 1 K 1584/06, EFG 2009, 959).

35

Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (beispielhaft BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 64/08, BFHE 236, 168, BStBl II 2012, 358) für den Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht - auch für frühere Gesetzesfassungen - die für das jeweilige Kalenderjahr geltende WZ heranzuziehen, im Streitfall folglich die WZ 2003. Denn die Verbindlichkeit der Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Zuordnung von Betrieben zum verarbeitenden Gewerbe im Investitionszulagenrecht beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, da bereits die Gesetzesmaterialien zu früheren Fassungen des InvZulG eindeutig belegen, dass der Gesetzgeber bei deren Erlass von der verbindlichen Anwendung der Klassifikation bei der Zuordnung eines Betriebes zum verarbeitenden Gewerbe ausging; die Anknüpfung an das Statistikrecht ist auch sachgerecht, da sie ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erzeugt als ein hiervon abgelöstes, eigenes Verständnis des Gesetzesbegriffs "verarbeitendes Gewerbe" (BFH, a.a.O.).

36

b) Der entscheidende Senat hält die für das Streitjahr getroffene Zuordnung durch das Statistikamt für unzutreffend, soweit dieses die Klägerin - wohl ausgehend von ihrer Firmierung - zunächst unter WZ 1993 Schlüssel 71.32 - Vermietung von Baumaschinen - eingeordnet hat. Der Senat hält es aber für richtig, dass die Klägerin ausgehend von ihrer Wertschöpfung unter WZ 03 14.11 - Gewinnung von Natursteinen - zu erlassen und die vom Statistikamt 2008 vorgenommene Einordnung auch für das Streitjahr vorzunehmen ist.

37

aa) Die Klägerin betreibt hier einen Mischbetrieb, denn sie gewinnt Steine aus dem Bergbau, und sie nimmt bei der Herstellung u.a. von Gemischen Tätigkeiten vor, die man als verarbeitend beschreiben kann. Die Zuordnung sog. Mischbetriebe richtet sich nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, der in erster Linie danach zu bestimmen ist, auf welche der Tätigkeiten der größte Wertschöpfungsanteil entfällt (BFH, a.a.O., m.w.N.) Deshalb ist hier eine differenzierende Betrachtung und Abgrenzung der einzelnen Tätigkeitsschritte der Klägerin vorzunehmen.

38

bb) In der bereits angeführten Entscheidung des BFH (III R 64/08) hatte dieser unter Hinweis darauf, dass dies keine Bindungswirkung entfalte, darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit sich als Bergbau darstellen dürfte, soweit Steine gewonnen, grob behauen und gemahlen werden, eine Verarbeitung zu Steinen in DIN-Größe oder nach Kundenvorstellungen sowie die Herstellung von Gemischen dagegen zum verarbeitenden Gewerbe gehören dürfte, und auf das Urteil vom 23. Oktober 2002 (III R 40/00, BFHE 201, 366, BStBl II 2003, 360) verwiesen.

39

In dem Bezugsverfahren III R 40/00 war aber noch Ziff. 26.70.2 Unterabschnitt DI WZ 1993 einschlägig, wonach die Be- und Verarbeitung von Natursteinen zum verarbeitenden Gewerbe gehörte. Da der Begriff der Be- und Verarbeitung nicht definiert war, konnte darunter auch das Brechen und Sieben von Steinen fallen und die weitere Zerkleinerung und Aufbereitung von Steinen schon Produktion sein. Dagegen ist sowohl im Verfahren III R 64/08 als auch in der Streitsache nach der einschlägigen WZ 2003 C Ziff. 14 Bergbau der Betrieb von Steinbrüchen und das Mahlen (auch Brechen, grobes Behauen, Waschen, Trocknen, Sortieren und Mischen) von Steinen, die beim Bau verwendet werden.

40

Der Senat ist daher der Auffassung, dass es möglicher Weise eine Änderung in der Verkehrsanschauung, jedenfalls aber eine Konkretisierung dieser gegeben hat, denn zuvor wurde nur sehr oberflächlich die Gewinnung der Steine von deren Be- und Verarbeitung abgegrenzt. Nunmehr sind auch Bearbeitungsschritte explizit erfasst, wobei unter dem „Mahlen“ Schritte der Umgestaltung gefasst werden können bis hin zur Sortierung und Mischung der gemahlenen Steine. Wenn der Bergbau aber auch das Mahlen von Steinen erfasst, also das grobe Brechen bis hin zum Mischen, kann es zur Abgrenzung nicht auf die Größe der Steine ankommen oder darauf, ob es bestimmte DIN-Normen für deren Herstellung gibt. Denn unter Mahlen dürfte jede Form der groben Bearbeitung der Steine mit dem Ziel, diese zu verkleinern, erfasst sein, und DIN-Normen gelten sowohl für recht grob behauene Wasserbausteine für die Verstärkung der Uferböschung als auch für Schottergemische, die im Straßenbau eingesetzt werden. Es dürfte vielmehr auf die Form der Bearbeitung ankommen, also darauf, ob die Bearbeitung „grob“ ist. Daher erfasst nach Ansicht des Senats der Begriff des Mahlens das grobe Brechen in einem Prallbrecher, ggf. auch mehrfach bis eine bestimmte Größe erreicht ist.

41

cc) Bei der Herstellung von DIN-genormten Gemischen sind zwingend alle Tätigkeiten vom Produktionsprozess zu trennen, die noch Bergbau sind. Den von der Klägerin vorgelegten Arbeitsanweisungen und Darstellungen ist zu entnehmen, dass der überwiegende Wertschöpfungsanteil auf Bergbau zurückzuführen ist.

42

(1) Wasser- und Pflastersteine wurden im Streitjahr nicht produziert. Für die Gemischherstellung aus dem betriebenen Bergbau hat die Klägerin folgende Zahlen geliefert (alles in €/t):

43

durchschnittlicher Verkaufspreis

3,05   

Herauslösen aus dem Berg und erstes Brechen

0,60   

Absieben (soll schon Produktion sein)

0,60   

Dosieren, Klassifizieren

0,50   

Zukauf, Natursand

0,30   

Verwiegen, Übriges

0,10   

44

Folgende Arbeitsschritte fallen an: Nach der Arbeitsanweisung zur Herstellung des Splittgemisches 5/32 mm/ Aufbereitung und Vertrieb von Mineralgemischen/Aufbereitung und Verkauf von Natursteinprodukten wird das Rohmaterial zunächst abgebaut, dann im Prallbrecher zum Schottergemisch 0/100 gebrochen und dann in der Siebanlage in drei Fraktionen (0/5 mm, 5/16 mm und 16/32 mm) gesiebt. Diese werden gelagert.

45

Das im Prallbrecher gewonnene Schottergemisch 0/100 wird zu drei weiteren Fraktionen gesiebt (0/11 mm, 11/22 mm und 22/x mm) und gelagert.

46

Die auf den Lagerflächen lagernden Bestände werden bei Bedarf mittels Radlader in der Dosier- und Mischanlage zu einem Splittgemisch 5/32 „zusammengefahren“, dort verladen und in die Asphaltmischanlage geliefert.

47

Nach der Arbeitsanweisung zur Herstellung von Baustoffgemischen/Frostschutzschichten bzw. Schottertragschichten wird das Rohmaterial mittels Hydraulikbagger gebrochen, auf die mobile Prallbrecheranlage mit nachgeschalteter Siebanlage gegeben und von dort mittels Radlader zur Trockensiebmaschine verbracht und in die Fraktionen 2/16, 16/32 bzw. 16/45 gebrochen und dann gelagert. Bei Bedarf („Entscheidung, ob Kornform erreicht ist“) wird das Material erneut im Prallbrecher gebrochen.

48

Von dort werden die Gemische der Dosier- und Mischanlage zugeführt und dort entsprechend den „Rezepturen“ die Frostschutz- und Schottertragschichten unter Beifügung von Natursand gemäß der DIN-gerechten Güteüberwachung und unter Beifügung von Wasser hergestellt.

49

Zudem gibt es noch ein Gemisch zur Düngekalkherstellung und eine Anweisung zur Wasserbaustein- und Pflasterherstellung.

50

Für die Wertschöpfung der Klägerin unerheblich ist der Zukauf von Natursanden. Soweit unter Sonstiges Kosten geltend gemacht werden, ist eine Zuordnung zu Bergbau oder Produktion nicht eindeutig möglich. Das Verwiegen dürfte den Produktionsprozess betreffen, so dass jedenfalls eine hälftige Aufteilung möglich ist. Die Tätigkeiten des Dosierens und Klassifizierens dürfte dem Produktionsprozess unterfallen. Allerdings wird unter Bergbau auch das „Mahlen/Mischen“ gefasst, so dass auch insoweit ein Teil Bergbau sein könnte.

51

Zu beurteilen ist daher die Wertschöpfung durch Absieben und weiteres Brechen. Wie bereits ausgeführt neigt der Senat dazu, das auch mehrfache Brechen im Prallbrecher dem „Mahlen/groben Behauen“ zuzuordnen und damit dem Bergbau. Das Absieben ist nach Ansicht des Senats dem „Mahlen/Sortieren“ zuzuordnen, so dass selbst für den Fall, dass das mehrfache Brechen in einem Prallbrecher, bis bestimmte Korngrößen erreicht sind, ab einem bestimmten Punkt Produktion darstellt, eine Aufteilung vorzunehmen wäre. Insoweit kann auch hier eine hälftige Aufteilung der Wertschöpfung erfolgen.

52

Ein Überwiegen der Wertschöpfung aus dem Bereich der Produktion ist damit nicht feststellbar, vielmehr überwiegt der Bereich des Bergbaus.

53

(2) Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf den beigefügten Betonbruch.

54

Nach der eingereichten Darstellung der Bauschutt-Aufbereitung im Kalksteintagebau UnterC. wird das Aufgabegut (Bauschutt) zunächst auf ein Vorsieb gegeben, welches bei 50 mm trennt. In der Folge wird dieses Material nochmals gesiebt. Aus dem Inputmaterial kleiner als 32 mm wird ein Gemisch kleiner als 5 mm herausgesiebt, welches zur Grabenverfüllung als Dämmschüttgut und für Bodenaustauschzwecke geeignet ist. Das Gemisch gröber als 32 mm wird im Prallbrecher zerkleinert und hinter dem Prallbrecher das Brechgemisch 32/5 mm zusammengeführt. Dann werden dem Gemisch noch metallische Teile entzogen, und auf einem Leseband können sonstige Fremdkörper entfernt werden.

55

Nach der Zwischenaufhaldung wird dieses Gemisch zur Verbesserung der Frostbeständigkeit erneut im Prallbrecher gebrochen und in einer Siebanlage in die Fraktionen kleiner 45 mm, 45/16 mm, 16/6 mm und 5 mm getrennt. Die Gemische werden teils unter Zugabe von Wasser einer Dosier- und Mischanlage zugeführt, wo dann die Zugabe von Sanden und natürlichen Schottergemischen erfolgt, um bestimmte Gütevorschriften für Schottertrag- oder Frostschutzschichten zu erfüllen.

56

Im Hinblick auf die beschriebenen Tätigkeiten ist festzustellen, dass es sich hierbei nicht um Recycling (WZ 03 37.20.5) handelt. Einerseits werden hierbei Endprodukte hergestellt - Dämmschüttgut und Schüttgut für Bodenaustauschzwecke sind dies zweifellos, und um Endprodukte in Abgrenzung zu Sekundärrohstoffen handelt es sich auch bei Baustoffen wie Natursteinen, Sand, Kies, Schotter, Split … (WZ 03 51.13.2) -, andererseits - und unabhängig von dem geringen Umfang der Beimischung von unter 10 % - unterscheidet sich die Tätigkeit insoweit nicht von der im Zusammenhang mit der Herstellung von Gemischen aus Natursteinabbau, so dass nach Ansicht des Senats hier das Brechen und Mahlen überwiegt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 2012 III R 43/11, BFH/NV 2013, 86).

57

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO.


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Begünstigte Betriebe sind:

1.
Betriebe des verarbeitenden Gewerbes;
2.
Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen:
a)
Rückgewinnung,
b)
Bautischlerei und Bauschlosserei,
c)
Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software),
d)
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
e)
Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,
f)
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
g)
Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign,
h)
technische, physikalische und chemische Untersuchung,
i)
Forschung und Entwicklung,
j)
Werbung und Marktforschung,
k)
Fotografie,
l)
Reparatur von Telekommunikationsgeräten;
3.
folgende Betriebe des Beherbergungsgewerbes:
a)
Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
b)
Erholungs- und Ferienheime,
c)
Jugendherbergen und Hütten,
d)
Campingplätze.
Die Zuordnung eines Betriebs zu dem verarbeitenden Gewerbe, den produktionsnahen Dienstleistungen und dem Beherbergungsgewerbe ist nach der vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), vorzunehmen. Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe, die produktionsnahen Dienstleistungen oder das Beherbergungsgewerbe alle Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb.

(2) § 2 Abs. 1 und 2 gilt für Erstinvestitionsvorhaben in Betriebsstätten in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin nur, wenn der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Sinne des Absatzes 1 im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt. § 2 Abs. 1 und 2 gilt nur, soweit die Förderfähigkeit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, nicht eingeschränkt oder von vornherein ausgeschlossen ist.

(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg, gegen die Versagung von Bescheinigungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres oder Kalenderjahres festzusetzen. Beantragen Ehegatten die Investitionszulage nach § 5 Abs. 1 gemeinsam, ist die Festsetzung der Investitionszulage zusammen durchzuführen. Die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen für größere Investitionsvorhaben vom 16. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7), zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 11. August 2001 (ABl. EG Nr. C 226 S. 16), erfüllt, ist erst festzusetzen, wenn die Europäische Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat. Die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3), erfüllt, ist in den Fällen, in denen hiernach eine Einzelnotifizierung vorgeschrieben ist, erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission festzusetzen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelnotifizierungspflichten zu regeln, die sich aus den von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften ergeben. Die Investitionszulage ist der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Genehmigung festzusetzen, wenn sie für Unternehmen bestimmt ist, die

1.
keine kleinen Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), sind,
2.
als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 1. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. C 244 S. 2) erhalten haben und
3.
sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die Umstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmigung des Umstrukturierungsplans im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" und endet mit der vollständigen Durchführung des Umstrukturierungsplans.

(3) Die Investitionszulage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, können die Investitionszulage nach § 4 gemeinsam beantragen, wenn in dem Jahr, für das der Antrag gestellt wird, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorgelegen haben.

(2) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.

(3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.