Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Apr. 2013 - 1 K 1151/09

ECLI:ECLI:DE:FGST:2013:0418.1K1151.09.0A
bei uns veröffentlicht am18.04.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob das Unternehmen der Klägerin, in dem u.a. auch Schotter und Füllmaterialien für den Straßenbau aus Haldenmaterial sowie Betonbruch hergestellt werden, als verarbeitendes Gewerbe investitionszulagebegünstigt ist.

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Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Vermietung und Verpachtung von Geräten der Bauindustrie, deren Handel, die Produktion von Wasserbausteinen, Wildpflaster und Gabionsteinen sowie die Gewinnung und Aufbereitung von Schüttgütern (Herstellung von Mineralgemischen für den Straßenbau aus Zechsteinkalk bzw. Kalkstein). Letzteres erfolgt zum einen in B., wo Abfallprodukte des früheren Bergbaus (Halde) zu Schotter verarbeitet werden, und zum anderen im Tagebau C., in welchem die Schottergewinnung im Wesentlichen durch die Verarbeitung frisch abgebauten Materials erfolgt. Im Dezember 2003 und Januar 2004 wurden ca. 15.000 t Betonbruch aus dem Abriss von zwei Wohnblöcken im D. Weg in E. nach C. gebracht und dort im Jahr 2004 den Mineralgemischen zugesetzt.

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Für das Kalenderjahr 2000 beantragte die Klägerin am 20. März 2001 Investitionszulage für verarbeitendes Gewerbe. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13. Juli 2001 zurückgewiesen und der dagegen eingelegte Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 7. August 2002. In einem anschließenden Klageverfahren (1 K 272/02) hat die Klägerin die Wertschöpfungsanteile des Standortes E. dargestellt (im Jahr 2000 68,47 Prozent, im Jahr 2001 77,08 Prozent, im Jahr 2002 72,51 Prozent und im Jahr 2003 56,94 Prozent). Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2006 die Investitionszulage 2000 wie beantragt auf 180.068,00 DM (92.067,31 €) fest.

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Für das Kalenderjahr 2001 beantragte die Klägerin am 31. März 2003 Investitionszulage. Für die Kalenderjahre 2002 und 2003 wurden am 30. Oktober 2004 die Anträge auf Investitionszulage gestellt. Die Anträge für die Jahre 2001 bis 2003 wurden im Hinblick auf das beim Finanzgericht anhängige Verfahren vom Beklagten erst nach dessen Abschluss bearbeitet. Mit Bescheiden vom 6. Februar 2007 wurden die Investitionszulagen für das Kalenderjahr 2001 auf 193.603,75 DM (98.988,03 €), für das Kalenderjahr 2002 auf 48.503,25 € und für das Kalenderjahr 2003 auf 10.299,45 € festgesetzt. Aufgrund von investitionszulageschädlichen Abgängen erfolgte eine Änderung der Festsetzung für das Jahr 2000 mit Bescheid vom 9. Februar 2007 auf 103.942,50 DM (53.144,96 €).

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Der Beklagte führte dann im Jahr 2008 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung unter anderem auch wegen Investitionszulage für das Jahr 2003 durch. Die Prüferin bat zur Ermittlung der Wertschöpfungsquote den Bereich der Produktion in der ...halde E., im Tagebau C. und in der Kiesgrube R. aufzuteilen. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 mit, dass im Jahr 2004 die Wertschöpfung in C. 75,4 Prozent, in H. 2,7 Prozent und in R. 21,9 Prozent betragen habe. Zugleich übersandte dieser ein Urteil des Thüringer FG (IV 18/00), wonach die Tätigkeit des Abbaus von Naturstein, dessen Zermahlen zu Schotter und Split verschiedener Größen zur Aufbereitung für den Straßenbau zum verarbeitenden Gewerbe zu zählen sei.

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Der Beklagte gelangte zu der Auffassung, dass im Jahr 2004 der überwiegende Wertschöpfungsanteil in C. im Bereich des Bergbaus erzeugt worden sei, welcher nicht investitionszulagenbegünstigt sei, und änderte in der Folge mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 für das Kalenderjahr 2000 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Abgabenordnung (AO) und mit Bescheiden vom 17. Oktober 2008 für die Kalenderjahre 2001, 2002 und 2003 nach § 164 Abs. 2 AO die Festsetzung jeweils auf 0,00 €. Darin sind weitere schädliche Abgänge enthalten, die nicht strittig sind (Kürzung im Jahr 2001 in Höhe von 38.167,00 € und im Jahr 2002 in Höhe von 44.500,00 €). Dagegen legte die Klägerin am 14. November 2008 jeweils Einspruch ein, welcher mit Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009 zurückgewiesen wurde. Am 4. September wurde Klage (1 K 1151/09) erhoben.

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Die Klägerin meint, sie betreibe im investitionszulagerechtlichen Sinne einen sog. Mischbetrieb, bei dem der überwiegende Teil der Wertschöpfung im begünstigten Produktionsbereich liege. Die Klägerin sei bis 2008 in der Systematik der Wirtschaftszweige völlig unzutreffend unter WZ Schlüssel 71.32 - Vermietung von Baumaschinen - eingeordnet gewesen, was nur durch die Firmierung als Mietservice und wegen fehlender Regularien im Fördergebiet hinsichtlich der regelmäßigen statistischen Einordnung geschehen sei. Im Jahr 2008 sei dann eine Einordnung in den WZ 14.11 - Gewinnung von Natursteinen - erfolgt, wobei ihrem Einspruch mit dem Ziel der Zuordnung zu Abteilung 37 - Recycling - nicht entsprochen worden sei.

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Eine Änderung des Investitionszulagenbescheids für das Jahr 2000 komme nicht in Betracht, da der Vorbehalt der Nachprüfung infolge des Verfahrens beim Finanzgericht (1 K 272/02) aufgehoben worden sei und das, obwohl der Beklagte Zweifel hinsichtlich der Zuordnung des Standorts C. zum verarbeitenden Gewerbe angemeldet habe. Weiter sei im Ergebnis einer Investitionszulagensonderprüfung für das Jahr 1999 keine Beanstandung festgestellt worden. Hierauf vertrauend habe die Klägerin in den Folgejahren Investitionen getätigt.

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Im Verbleibenszeitraum 2000 bis 2004 habe die Wertschöpfungsquote allein aus dem Produktionsstandort E. insgesamt durchschnittlich 53,74 Prozent ausgemacht. Im Jahr 2004 seien erhebliche Mengen Betonbruch den Mineralgemischen beim Standort C. beigefügt worden, so dass 78 Prozent der ausgelieferten Menge mit Recyclingmaterial versetzt gewesen sei. Die Produktion sei deshalb in C. betrieben worden, weil der Hauptabnehmer (Bau der Autobahn A ...) sich in unmittelbarer Nähe befunden habe und nur so dieser Auftrag zustande gekommen sei.

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In der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1979 sei die Tätigkeit am Standort C. noch dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen gewesen, so dass die spätere Umqualifizierung zu Bergbau aufgrund von Gemeinschaftsrecht nur statistisch zu erklären sei, ohne dass die Tätigkeit sich verändert habe. Derartige nachträgliche Änderungen seien durch Übergangsfristen abzumildern.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 22. September 2011 (III R 64/08, BStBl II 2012, 358, BFHE 236, 168, Tz. 19) bestätigt, dass eine Verarbeitung zu Steinen in DIN-Größe oder nach Kundenvorstellungen sowie die Herstellung von Gemischen zum verarbeitenden Gewerbe gehören dürfte. In den Betriebsteilen in H. und in C. würden jeweils Mineralgemische nach Kundenwunsch hergestellt und ausgeliefert, in C. zusätzlich noch DIN-gerechte Wasser- und Pflasterbausteine, wobei der überwiegende Umsatz mit Mineralgemischen realisiert werde. Für die Herstellung von Mineralgemischen würden einerseits DIN-Normen sowie andererseits technische Vertragsbedingungen für den Straßenbau des Landes Sachsen-Anhalt gelten. Um Lieferungen von Mineralgemischen vornehmen zu können, müsse eineinhalbjährlich ein aufwändiges Zulassungsverfahren durchgeführt werden.

12

Der Landesbaubetrieb habe eine Liste der Herstellerbetriebe von Gesteinskörnungen/Brechkorngemischen erarbeitet, in der die Klägerin mit dem Tagebau C. aufgeführt sei. Hieraus sei ersichtlich, dass güteüberwachte Gesteinskörnungen/Brechstoffgemische laut Prüfzeugnis in bestimmten Korngrößen vertrieben werden könnten und diese im Straßenbau in allen Bauklassen einschließlich des Schwerlastverkehrs eingesetzt werden dürften.

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Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 23. Oktober 2008 über die geänderte Festsetzung der Investitionszulage für 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009 aufzuheben, die Bescheide vom 17. Oktober 2008 über die geänderte Festsetzung der Investitionszulage für die Jahre 2001 und 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009 aufzuheben und für 2001 eine Investitionszulage i.H.v. 60.821,03 € und für 2002 eine Investitionszulage i.H.v. 4.003,25 € zu gewähren sowie den Bescheid vom 17. Oktober 2008 über die geänderte Festsetzung der Investitionszulage für 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte meint, allenfalls bei der Haldenaufarbeitung in E./H. würde es sich um investitionszulagerechtlich begünstigtes Recycling handeln, wenn - so die Sichtweise des Finanzgerichts in dem Verfahren 1 K 272/02 - das Zuführen von Haldenmaterial aus lange zurückliegendem Bergbau in den heutigen Wirtschaftskreislauf als verarbeitendes Gewerbe einzustufen sei.

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Die von der Klägerin für die Jahre 2000 bis 2003 vorgelegten Wertschöpfungsquoten der begünstigten Tätigkeit in E. zwischen 57 und 77 Prozent hätten zu der Einordnung des Mischbetriebs zum damaligen Zeitpunkt geführt. Allerdings hätte der Klägerin aufgrund des gerichtlichen Verfahrens bekannt sein müssen, dass die Tätigkeit in C. nicht begünstigt gewesen sei, da Bergbau im Vordergrund gestanden habe, so dass auch eine Beimischung von gebrochenem Bauschutt hieran nichts ändere. Vielmehr hätte der Klägerin bewusst sein müssen, dass eine Verschiebung der Wertschöpfungsquote nach C. zulagenschädlich sei. Da im Jahr 2004 die Wertschöpfungsquote in E. lediglich (unstreitig) 2,36 Prozent betragen habe, seien die Begünstigungsvoraussetzungen nicht über den gesamten Förderungszeitraum gegeben, denn diese müssten in jedem Jahr des Fünfjahreszeitraums erfüllt sein. Im Übrigen kenne das Investitionszulagerecht keinen gesonderten Vertrauensschutztatbestand. Soweit die überwiegende Wertschöpfung aus der Gewinnung und Zerkleinerung von Naturstein erfolgt sei, seien die Verbleibensvoraussetzungen nicht erfüllt.

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Im Klageverfahren hat die Klägerin die DIN-Normen DIN EN 13285:2003 über ungebundene Gemische, die DIN EN 13242:2002 über Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau, die DIN EN 932-1:1996 über Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen, ein Schreiben des Landesbetriebs Bau zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Straßenbauarbeiten für den Geschäftsbereich des Landesbetriebes Bau Sachsen-Anhalt, ein Prüfungszeugnis über die Untersuchung einer bestimmten Korngruppe in R., eine Arbeitsanweisung der Klägerin an deren Mitarbeiter zur Herstellung bestimmter Baustoffgemische, einen Überwachungsvertrag zwischen der Klägerin und der Baustoff- und Bodenprüfung Z. GmbH, ... zum Zweck der Überwachung der im Werk C. hergestellten Brechkorngemische sowie Schotter, mehrere Prüfzeugnisse der Baustoff- und Bodenprüfung Z. GmbH über verschiedene Probenentnahmen im Werk UnterC., ein Schreiben des Landesbetriebs Bau, in dem über die Güteüberwachung und Zertifizierung von Gesteinskörnungen informiert wird und darüber, dass der Landesbetrieb hierzu eine Liste der Herstellerbetriebe von Gesteinskörnungen/Baustoffgemischen führen wird, und einen Auszug aus dieser Liste, in der die Klägerin mit dem Werk UnterC. erfasst ist, eingereicht. Hinsichtlich der einzelnen Arbeitsschritte für die Gewinnung der Gemische wird auf die Arbeitsanweisungen Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 26. April 2012 hat der Senat der Klägerin aufgegeben, für das Jahr 2004 den Wertschöpfungsanteil sowie die einzelnen Tätigkeitsschritte bei der Herstellung der Wasserbausteine, der Pflasterbausteine und der Mineralgemische, insbesondere hinsichtlich der Beifügung von Betonbruch, darzustellen und jeweils danach zu untergliedern, einerseits welcher Aufwand auf die Gewinnung der Steine, deren erstes Brechen und einzelne Verarbeitungsschritte im Steinbruch, andererseits welcher Aufwand auf die Weiterverarbeitung des gewonnenen Materials entfällt.

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Daraufhin hat die Klägerin ausgeführt, Wasserbausteine seien im Jahr 2004 nicht ausgeliefert worden und eine Wertschöpfung sei insoweit nicht erfolgt. Der Betonbruch werde nach Anlieferung separat aufbereitet, d.h., gebrochen, gesiebt und klassiert, in einem weiteren Arbeitsschritt mit dem aus dem Recycling gewonnenen Natursteingemischen sowie zugekauftem Natursand gemischt, da nur so die geforderte Straßeneinbauqualität erreicht werde. 2004 seien 165.864 t an Mineralgemischen veräußert worden. Darin seien 15.000 t an Betonbruch enthalten gewesen.

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Beigefügt war eine „Darstellung der Bauschutt-Aufbereitung im Kalksteintagebau UnterC.“, auf die hinsichtlich der einzelnen Arbeitsschritte für die Verarbeitung der Baustoffe Bezug genommen wird.

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Die Klägerin hat dort weiter ausgeführt, eine der wichtigen Eigenschaften der Korngemische sei deren Korngrößenverteilung, innerhalb einer Korngrößenverteilung seien die Eigenschaften nicht einheitlich und jede Korngrößenfraktion sei noch nach der Korndichte zu unterteilen, wobei innerhalb jeder nach Korngröße und -dichte relativ einheitlichen Fraktion es noch weitere Eigenschaftsparameter (Farbe, Benetzbarkeit durch Wasser, Schüttdichte, Reindichte, Schlagzertrümmerung, Frost-/Tauwechselbestimmung) gebe. Man könne für die Produktion im Tagebau C. zusammenfassen, dass sich Schüttgüter (hier Recyclingbaustoffe), die aufbereitet würden, nicht durch wenige Stoff- und Zustandsmerkmale eindeutig kennzeichnen ließen, da diese vielmehr durch eine mehrdimensionale Matrix von Merkmalsverteilungen gekennzeichnet seien, und eine vollständige Beschreibung der maßgeblichen Eigenschaften sei fast nie mit vertretbaren Aufwand möglich. Um die Eigenschaften zu ermitteln, seien umfangreiche Probeentnahmen notwendig. Der umfangreiche Verarbeitungsprozess des mehrmaligen Brechens verändere die Eigenschaften des Ausgangsstoffes nachhaltig, und die Zuführung von Natursand und Kalksteingemischen führe zu einer Veredelung des Gemisches.

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Der durchschnittliche Aufwand für die Herstellung von Mineralgemischen wiederum stelle sich bei einem Verkaufspreis von 3,05 € wie folgt dar: Herauslösen aus dem Berg und erstes Brechen 0,60 €, Absieben 0,60 € (incl. 2. Brechen der sog. Überkornfraktion), Dosieren und Klassifizieren 0,50 €, Zukauf Natursand 0,30 €, Verwiegen/übriges 0,10 €. In einer beigefügten Anlage stellt die Klägerin die Bauschuttaufbereitung dar. Es erfolgen umfangreiche Bearbeitungsprozesse in Form mehrmaligen Brechens in der Prallmühle und Zugabe von Sanden und natürlichen Schottergemischen.

23

Bei der Herstellung der Mineralgemische sei ein streng regulierter Bearbeitungsprozess zu durchlaufen, um diese überhaupt in den geschäftlichen Verkehr bringen zu können. Die Summe der Verarbeitungsaufwendungen überwiege die für das Herauslösen aus dem Berg und das erste Brechen.

24

Der Beklagte meint hierzu, bei der Herstellung der Mineralgemische beschränke sich die Tätigkeit der Klägerin auf das Dosieren und Klassifizieren. Es werde keine unumkehrbare Veränderung des Materials vorgenommen, so dass ein Auseinandersortieren in die ursprünglichen Ausgangsstoffe möglich sei. Es sei daher zweifelhaft, ob dieses Mischen eine Verarbeitung im investitionszulagenrechtlichen Sinne sei. Der Anteil der Aufwendungen für diese Arbeiten belaufe sich auf unter einem Viertel der Herstellungskosten des Gemisches und sei daher von untergeordneter Bedeutung. Das Herauslösen und Brechen des Naturmaterials und die sich anschließende notwendige Sortierung sei typischer Weise Bergbau. Der Zukauf von Stoffen sei ebenfalls nicht als begünstigende Verarbeitung anzusehen. Die sich ergebende investitionszulageschädliche Tätigkeit könne nicht durch Beimischen von Recyclingmaterial in Höhe von unter einem Prozent in Frage gestellt werden.

25

Dem Gericht haben die Investitionszulage-, die Betriebsprüfungs- und die Einspruchsakte vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

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1. Festzustellen ist zunächst, dass für das Jahr 2000 die Investitionszulage noch geändert werden konnte, weil keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

28

Gemäß §175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis), wobei als rückwirkendes Ereignis auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung gilt, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss.

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Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der hier maßgeblichen Fassung des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulG) sind nur Investitionen begünstigt, wenn das Wirtschaftsgut fünf Jahre in einem begünstigten Betrieb verbleibt (Fünfjahresfrist). Für Investitionen im Jahr 2000 wäre also erforderlich gewesen, dass der Betrieb der Klägerin die Begünstigungsvoraussetzungen des § 2 InvZulG fünf Jahre erfüllt, also bis Ende 2004. Soweit - wie hier - der Betrieb der Klägerin im Jahr 2004 nicht mehr zu den begünstigten Betrieben gehört, liegt ein rückwirkendes Ereignis vor.

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In diesem Fall beginnt die Festsetzungsfrist nach § 175 Abs.1 Satz 2 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt, hier also mit Ablauf des Jahres 2004. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG, wonach die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden sind, i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre und endet folglich mit Ablauf des Jahres 2008. Der im Jahr 2008 erlassene Änderungsbescheid für Investitionszulage 2000 erfolgte damit rechtzeitig, § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO.

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2. Festzustellen ist weiter, dass die Klägerin sich nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen kann. Das Investitionszulagenrecht unterliegt strengen Voraussetzungen, die vom unionsrechtlichen Beihilfenrecht bestimmt werden. Soweit einzelne Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden, ist das keine Frage des Vertrauens, insbesondere wenn man es selbst in der Hand hat, durch die Art der betrieblichen Tätigkeit die Begünstigungsvoraussetzungen zu erfüllen oder eben nicht.

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Soweit - wie hier - die Tätigkeit nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige eingeordnet wird und diese Einordnung sich nach der Verkehrsauffassung richtet, kann es dazu kommen, dass bei Änderung der Verkehrsauffassung eine Tätigkeit eine geänderte Zuordnung erfährt (dazu, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass aufgrund der regelmäßigen Überarbeitung der WZ sich die Zuordnung wirtschaftlicher Tätigkeiten ändern kann, BVerfG-Beschluss vom 31. Mai 2011 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1). Dies ist hinzunehmen und ebenfalls keine Frage des Vertrauensschutzes, da es kein Vertrauen darauf geben kann, dass alles unverändert bleibt. Vertrauen setzt zumindest voraus, dass bestimmte staatliche Maßnahmen und Handlungen den Steuerpflichtigen wiederum zu bestimmten Entscheidungen veranlasst haben. Im Streitfall betrieb und betreibt die Klägerin einen Steinbruch bzw. mehrere. Eine irgendwie messbare Einflussnahme staatlicher Stellen hierauf ist nicht zu erkennen.

33

3. Der Betrieb der Klägerin ist - jedenfalls im Jahr 2004 - nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG sind u.a. bewegliche Wirtschaftsgüter investitionszulagenbegünstigt, die zu einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes gehören.

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a) Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes ist im Investitionszulagengesetz nicht definiert. Seine Auslegung ist daher grundsätzlich Sache der Gerichte, wobei das verarbeitende Gewerbe im Wesentlichen durch die Herstellung eines anderen Produkts im Sinne einer substanziellen Veränderung von Materialien und durch die Veredelung von Erzeugnissen gekennzeichnet ist (FG Sachsen-Anhalt-Urteil vom 24. November 2008 1 K 1584/06, EFG 2009, 959).

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Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (beispielhaft BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 64/08, BFHE 236, 168, BStBl II 2012, 358) für den Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht - auch für frühere Gesetzesfassungen - die für das jeweilige Kalenderjahr geltende WZ heranzuziehen, im Streitfall folglich die WZ 2003. Denn die Verbindlichkeit der Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Zuordnung von Betrieben zum verarbeitenden Gewerbe im Investitionszulagenrecht beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, da bereits die Gesetzesmaterialien zu früheren Fassungen des InvZulG eindeutig belegen, dass der Gesetzgeber bei deren Erlass von der verbindlichen Anwendung der Klassifikation bei der Zuordnung eines Betriebes zum verarbeitenden Gewerbe ausging; die Anknüpfung an das Statistikrecht ist auch sachgerecht, da sie ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erzeugt als ein hiervon abgelöstes, eigenes Verständnis des Gesetzesbegriffs "verarbeitendes Gewerbe" (BFH, a.a.O.).

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b) Der entscheidende Senat hält die für das Streitjahr getroffene Zuordnung durch das Statistikamt für unzutreffend, soweit dieses die Klägerin - wohl ausgehend von ihrer Firmierung - zunächst unter WZ 1993 Schlüssel 71.32 - Vermietung von Baumaschinen - eingeordnet hat. Der Senat hält es aber für richtig, dass die Klägerin ausgehend von ihrer Wertschöpfung unter WZ 03 14.11 - Gewinnung von Natursteinen - zu erlassen und die vom Statistikamt 2008 vorgenommene Einordnung auch für das Streitjahr vorzunehmen ist.

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aa) Die Klägerin betreibt hier einen Mischbetrieb, denn sie gewinnt Steine aus dem Bergbau, und sie nimmt bei der Herstellung u.a. von Gemischen Tätigkeiten vor, die man als verarbeitend beschreiben kann. Die Zuordnung sog. Mischbetriebe richtet sich nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, der in erster Linie danach zu bestimmen ist, auf welche der Tätigkeiten der größte Wertschöpfungsanteil entfällt (BFH, a.a.O., m.w.N.) Deshalb ist hier eine differenzierende Betrachtung und Abgrenzung der einzelnen Tätigkeitsschritte der Klägerin vorzunehmen.

38

bb) In der bereits angeführten Entscheidung des BFH (III R 64/08) hatte dieser unter Hinweis darauf, dass dies keine Bindungswirkung entfalte, darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit sich als Bergbau darstellen dürfte, soweit Steine gewonnen, grob behauen und gemahlen werden, eine Verarbeitung zu Steinen in DIN-Größe oder nach Kundenvorstellungen sowie die Herstellung von Gemischen dagegen zum verarbeitenden Gewerbe gehören dürfte, und auf das Urteil vom 23. Oktober 2002 (III R 40/00, BFHE 201, 366, BStBl II 2003, 360) verwiesen.

39

In dem Bezugsverfahren III R 40/00 war aber noch Ziff. 26.70.2 Unterabschnitt DI WZ 1993 einschlägig, wonach die Be- und Verarbeitung von Natursteinen zum verarbeitenden Gewerbe gehörte. Da der Begriff der Be- und Verarbeitung nicht definiert war, konnte darunter auch das Brechen und Sieben von Steinen fallen und die weitere Zerkleinerung und Aufbereitung von Steinen schon Produktion sein. Dagegen ist sowohl im Verfahren III R 64/08 als auch in der Streitsache nach der einschlägigen WZ 2003 C Ziff. 14 Bergbau der Betrieb von Steinbrüchen und das Mahlen (auch Brechen, grobes Behauen, Waschen, Trocknen, Sortieren und Mischen) von Steinen, die beim Bau verwendet werden.

40

Der Senat ist daher der Auffassung, dass es möglicher Weise eine Änderung in der Verkehrsanschauung, jedenfalls aber eine Konkretisierung dieser gegeben hat, denn zuvor wurde nur sehr oberflächlich die Gewinnung der Steine von deren Be- und Verarbeitung abgegrenzt. Nunmehr sind auch Bearbeitungsschritte explizit erfasst, wobei unter dem „Mahlen“ Schritte der Umgestaltung gefasst werden können bis hin zur Sortierung und Mischung der gemahlenen Steine. Wenn der Bergbau aber auch das Mahlen von Steinen erfasst, also das grobe Brechen bis hin zum Mischen, kann es zur Abgrenzung nicht auf die Größe der Steine ankommen oder darauf, ob es bestimmte DIN-Normen für deren Herstellung gibt. Denn unter Mahlen dürfte jede Form der groben Bearbeitung der Steine mit dem Ziel, diese zu verkleinern, erfasst sein, und DIN-Normen gelten sowohl für recht grob behauene Wasserbausteine für die Verstärkung der Uferböschung als auch für Schottergemische, die im Straßenbau eingesetzt werden. Es dürfte vielmehr auf die Form der Bearbeitung ankommen, also darauf, ob die Bearbeitung „grob“ ist. Daher erfasst nach Ansicht des Senats der Begriff des Mahlens das grobe Brechen in einem Prallbrecher, ggf. auch mehrfach bis eine bestimmte Größe erreicht ist.

41

cc) Bei der Herstellung von DIN-genormten Gemischen sind zwingend alle Tätigkeiten vom Produktionsprozess zu trennen, die noch Bergbau sind. Den von der Klägerin vorgelegten Arbeitsanweisungen und Darstellungen ist zu entnehmen, dass der überwiegende Wertschöpfungsanteil auf Bergbau zurückzuführen ist.

42

(1) Wasser- und Pflastersteine wurden im Streitjahr nicht produziert. Für die Gemischherstellung aus dem betriebenen Bergbau hat die Klägerin folgende Zahlen geliefert (alles in €/t):

43

durchschnittlicher Verkaufspreis

3,05   

Herauslösen aus dem Berg und erstes Brechen

0,60   

Absieben (soll schon Produktion sein)

0,60   

Dosieren, Klassifizieren

0,50   

Zukauf, Natursand

0,30   

Verwiegen, Übriges

0,10   

44

Folgende Arbeitsschritte fallen an: Nach der Arbeitsanweisung zur Herstellung des Splittgemisches 5/32 mm/ Aufbereitung und Vertrieb von Mineralgemischen/Aufbereitung und Verkauf von Natursteinprodukten wird das Rohmaterial zunächst abgebaut, dann im Prallbrecher zum Schottergemisch 0/100 gebrochen und dann in der Siebanlage in drei Fraktionen (0/5 mm, 5/16 mm und 16/32 mm) gesiebt. Diese werden gelagert.

45

Das im Prallbrecher gewonnene Schottergemisch 0/100 wird zu drei weiteren Fraktionen gesiebt (0/11 mm, 11/22 mm und 22/x mm) und gelagert.

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Die auf den Lagerflächen lagernden Bestände werden bei Bedarf mittels Radlader in der Dosier- und Mischanlage zu einem Splittgemisch 5/32 „zusammengefahren“, dort verladen und in die Asphaltmischanlage geliefert.

47

Nach der Arbeitsanweisung zur Herstellung von Baustoffgemischen/Frostschutzschichten bzw. Schottertragschichten wird das Rohmaterial mittels Hydraulikbagger gebrochen, auf die mobile Prallbrecheranlage mit nachgeschalteter Siebanlage gegeben und von dort mittels Radlader zur Trockensiebmaschine verbracht und in die Fraktionen 2/16, 16/32 bzw. 16/45 gebrochen und dann gelagert. Bei Bedarf („Entscheidung, ob Kornform erreicht ist“) wird das Material erneut im Prallbrecher gebrochen.

48

Von dort werden die Gemische der Dosier- und Mischanlage zugeführt und dort entsprechend den „Rezepturen“ die Frostschutz- und Schottertragschichten unter Beifügung von Natursand gemäß der DIN-gerechten Güteüberwachung und unter Beifügung von Wasser hergestellt.

49

Zudem gibt es noch ein Gemisch zur Düngekalkherstellung und eine Anweisung zur Wasserbaustein- und Pflasterherstellung.

50

Für die Wertschöpfung der Klägerin unerheblich ist der Zukauf von Natursanden. Soweit unter Sonstiges Kosten geltend gemacht werden, ist eine Zuordnung zu Bergbau oder Produktion nicht eindeutig möglich. Das Verwiegen dürfte den Produktionsprozess betreffen, so dass jedenfalls eine hälftige Aufteilung möglich ist. Die Tätigkeiten des Dosierens und Klassifizierens dürfte dem Produktionsprozess unterfallen. Allerdings wird unter Bergbau auch das „Mahlen/Mischen“ gefasst, so dass auch insoweit ein Teil Bergbau sein könnte.

51

Zu beurteilen ist daher die Wertschöpfung durch Absieben und weiteres Brechen. Wie bereits ausgeführt neigt der Senat dazu, das auch mehrfache Brechen im Prallbrecher dem „Mahlen/groben Behauen“ zuzuordnen und damit dem Bergbau. Das Absieben ist nach Ansicht des Senats dem „Mahlen/Sortieren“ zuzuordnen, so dass selbst für den Fall, dass das mehrfache Brechen in einem Prallbrecher, bis bestimmte Korngrößen erreicht sind, ab einem bestimmten Punkt Produktion darstellt, eine Aufteilung vorzunehmen wäre. Insoweit kann auch hier eine hälftige Aufteilung der Wertschöpfung erfolgen.

52

Ein Überwiegen der Wertschöpfung aus dem Bereich der Produktion ist damit nicht feststellbar, vielmehr überwiegt der Bereich des Bergbaus.

53

(2) Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf den beigefügten Betonbruch.

54

Nach der eingereichten Darstellung der Bauschutt-Aufbereitung im Kalksteintagebau UnterC. wird das Aufgabegut (Bauschutt) zunächst auf ein Vorsieb gegeben, welches bei 50 mm trennt. In der Folge wird dieses Material nochmals gesiebt. Aus dem Inputmaterial kleiner als 32 mm wird ein Gemisch kleiner als 5 mm herausgesiebt, welches zur Grabenverfüllung als Dämmschüttgut und für Bodenaustauschzwecke geeignet ist. Das Gemisch gröber als 32 mm wird im Prallbrecher zerkleinert und hinter dem Prallbrecher das Brechgemisch 32/5 mm zusammengeführt. Dann werden dem Gemisch noch metallische Teile entzogen, und auf einem Leseband können sonstige Fremdkörper entfernt werden.

55

Nach der Zwischenaufhaldung wird dieses Gemisch zur Verbesserung der Frostbeständigkeit erneut im Prallbrecher gebrochen und in einer Siebanlage in die Fraktionen kleiner 45 mm, 45/16 mm, 16/6 mm und 5 mm getrennt. Die Gemische werden teils unter Zugabe von Wasser einer Dosier- und Mischanlage zugeführt, wo dann die Zugabe von Sanden und natürlichen Schottergemischen erfolgt, um bestimmte Gütevorschriften für Schottertrag- oder Frostschutzschichten zu erfüllen.

56

Im Hinblick auf die beschriebenen Tätigkeiten ist festzustellen, dass es sich hierbei nicht um Recycling (WZ 03 37.20.5) handelt. Einerseits werden hierbei Endprodukte hergestellt - Dämmschüttgut und Schüttgut für Bodenaustauschzwecke sind dies zweifellos, und um Endprodukte in Abgrenzung zu Sekundärrohstoffen handelt es sich auch bei Baustoffen wie Natursteinen, Sand, Kies, Schotter, Split … (WZ 03 51.13.2) -, andererseits - und unabhängig von dem geringen Umfang der Beimischung von unter 10 % - unterscheidet sich die Tätigkeit insoweit nicht von der im Zusammenhang mit der Herstellung von Gemischen aus Natursteinabbau, so dass nach Ansicht des Senats hier das Brechen und Mahlen überwiegt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 2012 III R 43/11, BFH/NV 2013, 86).

57

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Apr. 2013 - 1 K 1151/09

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Apr. 2013 - 1 K 1151/09 zitiert 9 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen


(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,1.soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,2.soweit ein Ereignis eintritt, das steu

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Apr. 2013 - 1 K 1151/09 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bundesfinanzhof Urteil, 26. Juli 2012 - III R 43/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist Rechtsnachfolgerin der … GmbH (X-GmbH). Die X-GmbH bearbeitete Altasphalte aus dem Straßenb

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Sept. 2011 - III R 64/08

bei uns veröffentlicht am 22.09.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Kalksandsteinbruch und veräußert überwiegend Baustoffe für die Untergrundherstellung im Stra
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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Sept. 2017 - 1 K 716/14

bei uns veröffentlicht am 28.09.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin investitionszulagebegünstigt ist, insbesondere we

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Mai 2017 - III R 20/14

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. April 2013  1 K 1151/09 im Kostenausspruch ganz und im Übrigen insoweit aufgehoben, als e

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(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Kalksandsteinbruch und veräußert überwiegend Baustoffe für die Untergrundherstellung im Straßenbau.

2

Im Steinbruch der Klägerin wird zunächst durch eine Fremdfirma der Stein vom Berg abgesprengt. Danach werden in einer Vielzahl von Sortier-, Sieb- sowie Mahl- und Bruchschritten genau definierte Steinprodukte hergestellt und entsprechend den Vorgaben nach DIN und den Anforderungen der Kunden nach bestimmten Verhältnissen sortiert und gemischt. Einem Teil der Endprodukte werden Zuschlagstoffe, wie z.B. Wasser, Sand und Zement, zugegeben.

3

Der Betrieb der Klägerin wurde durch das Landesamt für Statistik (Landesamt) als Betrieb des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden nach Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), Unterabschnitt CB (Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau), zunächst der Meldenummer 14.21 (Gewinnung von Kies und Sand) und seit dem Jahr 2003 der Meldenummer 14.11 (Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, anderweitig nicht genannt) der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 (WZ 2003) zugeordnet. Dieser Einstufung des Unternehmens der Klägerin und ähnlich arbeitender Betriebe lagen vierteljährliche Produktionserhebungen zugrunde.

4

Für genau bezeichnete, im Kalenderjahr 2004 getätigte Investitionen beantragte die Klägerin im Februar 2005 eine Zulage in Höhe von 41.944,82 €, d.h. 25 % der Bemessungsgrundlage von 167.779,26 €. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Investitionszulage stattdessen in Höhe von 0 € fest und wies den Einspruch als unbegründet zurück.

5

Die Klage, mit der geltend gemacht wurde, die Einstufung durch das Landesamt sei offensichtlich unrichtig gewesen und allein aus statistischen Gründen erfolgt, hatte keinen Erfolg.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die unzutreffende Anwendung des § 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999. Das Finanzgericht (FG) habe den Begriff des "verarbeitenden Gewerbes" i.S. von § 2 InvZulG 1999 unrichtig ausgelegt. Es habe dazu die Klassifikation der Wirtschaftszweige herangezogen, obwohl die Klassifikationen 1993, 2003 und 2008 sich dazu nicht mehr eigneten. Die Eingruppierung ihres Betriebes unter dem Abschnitt "Bergbau" der WZ 2003 verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG), da die WZ 2003 Recyclingbetriebe oder lediglich Beton produzierende Betriebe trotz weitestgehend gleicher Produkte dem verarbeitenden Gewerbe zuordne und ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung nicht erkennbar sei. Dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme des Statistischen Bundesamtes vom 11. April 2007, das festgestellt habe, dass typische Erzeugnisse von Unternehmen der Abteilung 14 (Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau) in erheblichem Umfang denen von Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, z.B. der Abteilung 26 (Glasgewerbe, Herstellung von Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden), glichen.

7

Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Investitionszulage 2004 unter Abänderung des Bescheides vom 10. Mai 2005 auf 41.944,82 € festzusetzen.

8

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Der Senat hatte das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Sache 1 BvR 857/07 --Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 25. Januar 2007 III R 69/06 (BFH/NV 2007, 1187)-- zum Ruhen gebracht. Nachdem das BVerfG der Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 31. Mai 2011 1 BvR 857/07 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 903) stattgegeben hat, hat die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG.

11

1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 sind u.a. bewegliche Wirtschaftsgüter investitionszulagenbegünstigt, die zu einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes gehören.

12

a) Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige.

13

Der Gesetzgeber hat die Maßgeblichkeit der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige zwar erstmals durch § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010 ausdrücklich angeordnet. Der Senat hält jedoch an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach sich der Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht auch für frühere Gesetzesfassungen nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation richtet, im Streitfall also nach der WZ 2003.

14

Die Klassifikation hat zwar lediglich statistische Ordnungsfunktion. Die Anknüpfung an die Klassifikation führt indes nicht zu einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), denn es beeinträchtigt weder die Gesetzesbindung der Gerichte noch den Anspruch des Einzelnen auf wirksame gerichtliche Kontrolle, wenn die Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffs durch gesetzliche Verweisung auf bestimmte Verwaltungsvorschriften oder untergesetzliche Regelwerke erfolgt oder wenn die konkretisierende Heranziehung solcher Vorschriften oder Regelwerke in vergleichbarer Weise auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht (BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 903, unter B. I. 2.b).

15

Die Verbindlichkeit der Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Zuordnung von Betrieben zum verarbeitenden Gewerbe im Investitionszulagenrecht beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, da bereits die Gesetzesmaterialien zu früheren Fassungen des InvZulG eindeutig belegen, dass der Gesetzgeber bei deren Erlass von der verbindlichen Anwendung der Klassifikation bei der Zuordnung eines Betriebes zum verarbeitenden Gewerbe ausging. Die Anknüpfung an das Statistikrecht ist auch sachgerecht, da sie ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erzeugt als ein hiervon abgelöstes, eigenes Verständnis des Gesetzesbegriffs "verarbeitendes Gewerbe". Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die sich aus den regelmäßigen Überarbeitungen der statistischen Klassifikationen ergebende Dynamik (BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 903, unter B. I. 3. c und 3. d), aufgrund derer sich die Zuordnung wirtschaftlicher Tätigkeiten ändern kann.

16

b) In einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Betrieb zum verarbeitenden Gewerbe --hier nach Abschnitt D der WZ 2003-- gehört, hat das FG die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen festzustellen und zu würdigen. Bei der Einordnung wirtschaftlicher Tätigkeiten kann es dabei auf das Expertenwissen der Statistikämter zurückgreifen. Die Entscheidungsbefugnis liegt aber in jedem Fall beim Gericht, das eine fehlerhafte statistische Einordnung nicht übernehmen darf, da eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf offensichtliche Fehler der Statistikämter den individuellen Rechtsschutz in einer mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbaren Weise schmälern würde (BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 903).

17

2. Aufgrund der Feststellungen des FG kann der Senat nicht beurteilen, ob der Betrieb der Klägerin dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen ist.

18

a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Begriff des verarbeitenden Gewerbes i.S. des § 2 InvZulG 1999 für das Streitjahr nach der WZ 2003 auszulegen ist und es auf etwaige abweichende frühere Zuordnungen nicht ankommt. Seine Entscheidung lässt aber nicht hinreichend deutlich erkennen, ob es die Zuordnung des Betriebes der Klägerin zum verarbeitenden Gewerbe bzw. zum Bergbau (Gewinnung von Steinen) selbst geprüft oder die Einordnung durch das Landesamt in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung des Senats lediglich für plausibel erachtet und sie daher mangels offensichtlicher Fehlerhaftigkeit nicht beanstandet hat.

19

b) Für den zweiten Rechtsgang weist der Senat --ohne Bindungswirkung-- darauf hin, dass einzelne Tätigkeiten der Klägerin im FG-Urteil zutreffend dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet wurden. Die Tätigkeit der Klägerin dürfte sich als Bergbau darstellen, soweit Steine gewonnen, grob behauen und gemahlen wurden; eine Verarbeitung zu Steinen in DIN-Größe oder nach Kundenvorstellungen sowie die Herstellung von Gemischen dürfte dagegen zum verarbeitenden Gewerbe gehören (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 III R 40/00, BFHE 201, 366, BStBl II 2003, 360).

20

Die Zuordnung sog. Mischbetriebe richtet sich nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, der in erster Linie danach zu bestimmen ist, auf welche der Tätigkeiten der größte Wertschöpfungsanteil entfällt (Senatsurteile vom 19. Oktober 2006 III R 28/04, BFH/NV 2007, 1185, betr. Handel und Handwerk eines Uhrmachers; vom 17. April 2008 III R 100/06, BFH/NV 2008, 1531, betr. einen Baumarkt, der Erzeugnisse einer unternehmenseigenen Sägerei vertreibt). Dazu hatte die Klägerin bereits vorgetragen.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Kalksandsteinbruch und veräußert überwiegend Baustoffe für die Untergrundherstellung im Straßenbau.

2

Im Steinbruch der Klägerin wird zunächst durch eine Fremdfirma der Stein vom Berg abgesprengt. Danach werden in einer Vielzahl von Sortier-, Sieb- sowie Mahl- und Bruchschritten genau definierte Steinprodukte hergestellt und entsprechend den Vorgaben nach DIN und den Anforderungen der Kunden nach bestimmten Verhältnissen sortiert und gemischt. Einem Teil der Endprodukte werden Zuschlagstoffe, wie z.B. Wasser, Sand und Zement, zugegeben.

3

Der Betrieb der Klägerin wurde durch das Landesamt für Statistik (Landesamt) als Betrieb des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden nach Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), Unterabschnitt CB (Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau), zunächst der Meldenummer 14.21 (Gewinnung von Kies und Sand) und seit dem Jahr 2003 der Meldenummer 14.11 (Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, anderweitig nicht genannt) der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 (WZ 2003) zugeordnet. Dieser Einstufung des Unternehmens der Klägerin und ähnlich arbeitender Betriebe lagen vierteljährliche Produktionserhebungen zugrunde.

4

Für genau bezeichnete, im Kalenderjahr 2004 getätigte Investitionen beantragte die Klägerin im Februar 2005 eine Zulage in Höhe von 41.944,82 €, d.h. 25 % der Bemessungsgrundlage von 167.779,26 €. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Investitionszulage stattdessen in Höhe von 0 € fest und wies den Einspruch als unbegründet zurück.

5

Die Klage, mit der geltend gemacht wurde, die Einstufung durch das Landesamt sei offensichtlich unrichtig gewesen und allein aus statistischen Gründen erfolgt, hatte keinen Erfolg.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die unzutreffende Anwendung des § 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999. Das Finanzgericht (FG) habe den Begriff des "verarbeitenden Gewerbes" i.S. von § 2 InvZulG 1999 unrichtig ausgelegt. Es habe dazu die Klassifikation der Wirtschaftszweige herangezogen, obwohl die Klassifikationen 1993, 2003 und 2008 sich dazu nicht mehr eigneten. Die Eingruppierung ihres Betriebes unter dem Abschnitt "Bergbau" der WZ 2003 verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG), da die WZ 2003 Recyclingbetriebe oder lediglich Beton produzierende Betriebe trotz weitestgehend gleicher Produkte dem verarbeitenden Gewerbe zuordne und ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung nicht erkennbar sei. Dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme des Statistischen Bundesamtes vom 11. April 2007, das festgestellt habe, dass typische Erzeugnisse von Unternehmen der Abteilung 14 (Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau) in erheblichem Umfang denen von Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, z.B. der Abteilung 26 (Glasgewerbe, Herstellung von Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden), glichen.

7

Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Investitionszulage 2004 unter Abänderung des Bescheides vom 10. Mai 2005 auf 41.944,82 € festzusetzen.

8

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Der Senat hatte das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Sache 1 BvR 857/07 --Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 25. Januar 2007 III R 69/06 (BFH/NV 2007, 1187)-- zum Ruhen gebracht. Nachdem das BVerfG der Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 31. Mai 2011 1 BvR 857/07 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 903) stattgegeben hat, hat die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG.

11

1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 sind u.a. bewegliche Wirtschaftsgüter investitionszulagenbegünstigt, die zu einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes gehören.

12

a) Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige.

13

Der Gesetzgeber hat die Maßgeblichkeit der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige zwar erstmals durch § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010 ausdrücklich angeordnet. Der Senat hält jedoch an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach sich der Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht auch für frühere Gesetzesfassungen nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation richtet, im Streitfall also nach der WZ 2003.

14

Die Klassifikation hat zwar lediglich statistische Ordnungsfunktion. Die Anknüpfung an die Klassifikation führt indes nicht zu einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), denn es beeinträchtigt weder die Gesetzesbindung der Gerichte noch den Anspruch des Einzelnen auf wirksame gerichtliche Kontrolle, wenn die Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffs durch gesetzliche Verweisung auf bestimmte Verwaltungsvorschriften oder untergesetzliche Regelwerke erfolgt oder wenn die konkretisierende Heranziehung solcher Vorschriften oder Regelwerke in vergleichbarer Weise auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht (BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 903, unter B. I. 2.b).

15

Die Verbindlichkeit der Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Zuordnung von Betrieben zum verarbeitenden Gewerbe im Investitionszulagenrecht beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, da bereits die Gesetzesmaterialien zu früheren Fassungen des InvZulG eindeutig belegen, dass der Gesetzgeber bei deren Erlass von der verbindlichen Anwendung der Klassifikation bei der Zuordnung eines Betriebes zum verarbeitenden Gewerbe ausging. Die Anknüpfung an das Statistikrecht ist auch sachgerecht, da sie ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erzeugt als ein hiervon abgelöstes, eigenes Verständnis des Gesetzesbegriffs "verarbeitendes Gewerbe". Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die sich aus den regelmäßigen Überarbeitungen der statistischen Klassifikationen ergebende Dynamik (BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 903, unter B. I. 3. c und 3. d), aufgrund derer sich die Zuordnung wirtschaftlicher Tätigkeiten ändern kann.

16

b) In einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Betrieb zum verarbeitenden Gewerbe --hier nach Abschnitt D der WZ 2003-- gehört, hat das FG die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen festzustellen und zu würdigen. Bei der Einordnung wirtschaftlicher Tätigkeiten kann es dabei auf das Expertenwissen der Statistikämter zurückgreifen. Die Entscheidungsbefugnis liegt aber in jedem Fall beim Gericht, das eine fehlerhafte statistische Einordnung nicht übernehmen darf, da eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf offensichtliche Fehler der Statistikämter den individuellen Rechtsschutz in einer mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbaren Weise schmälern würde (BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 903).

17

2. Aufgrund der Feststellungen des FG kann der Senat nicht beurteilen, ob der Betrieb der Klägerin dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen ist.

18

a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Begriff des verarbeitenden Gewerbes i.S. des § 2 InvZulG 1999 für das Streitjahr nach der WZ 2003 auszulegen ist und es auf etwaige abweichende frühere Zuordnungen nicht ankommt. Seine Entscheidung lässt aber nicht hinreichend deutlich erkennen, ob es die Zuordnung des Betriebes der Klägerin zum verarbeitenden Gewerbe bzw. zum Bergbau (Gewinnung von Steinen) selbst geprüft oder die Einordnung durch das Landesamt in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung des Senats lediglich für plausibel erachtet und sie daher mangels offensichtlicher Fehlerhaftigkeit nicht beanstandet hat.

19

b) Für den zweiten Rechtsgang weist der Senat --ohne Bindungswirkung-- darauf hin, dass einzelne Tätigkeiten der Klägerin im FG-Urteil zutreffend dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet wurden. Die Tätigkeit der Klägerin dürfte sich als Bergbau darstellen, soweit Steine gewonnen, grob behauen und gemahlen wurden; eine Verarbeitung zu Steinen in DIN-Größe oder nach Kundenvorstellungen sowie die Herstellung von Gemischen dürfte dagegen zum verarbeitenden Gewerbe gehören (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 III R 40/00, BFHE 201, 366, BStBl II 2003, 360).

20

Die Zuordnung sog. Mischbetriebe richtet sich nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, der in erster Linie danach zu bestimmen ist, auf welche der Tätigkeiten der größte Wertschöpfungsanteil entfällt (Senatsurteile vom 19. Oktober 2006 III R 28/04, BFH/NV 2007, 1185, betr. Handel und Handwerk eines Uhrmachers; vom 17. April 2008 III R 100/06, BFH/NV 2008, 1531, betr. einen Baumarkt, der Erzeugnisse einer unternehmenseigenen Sägerei vertreibt). Dazu hatte die Klägerin bereits vorgetragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist Rechtsnachfolgerin der … GmbH (X-GmbH). Die X-GmbH bearbeitete Altasphalte aus dem Straßenbau sowie Altbeton, der vorwiegend aus dem Hochbau stammte. Sie erhielt von ihren Auftraggebern für die Zerkleinerung der genannten Stoffe ein Entgelt, das sich in der Regel nach dem Gewicht des Materials bestimmte. Die Auftraggeber legten das Material auf einem bestimmten Platz ab. Die X-GmbH verbrachte anschließend dorthin ihre Maschinen --insbesondere einen Brecher und eine Siebanlage-- und zerkleinerte das Altmaterial in die vom Auftraggeber gewünschte Größe. Das zerkleinerte Material verblieb beim Auftraggeber, der über die Verwendung entschied.

2

Im September und im Oktober 2004 erwarb die X-GmbH einen LKW, einen Radlader, eine mobile Siebanlage sowie eine Brechanlage. Sie beantragte hierfür im Januar 2005 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) die Gewährung einer Investitionszulage von 27,5 % nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 3 des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulG 1999) in Höhe von … €. Sie war der Ansicht, ihr Betrieb sei dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen.

3

Nach der Durchführung einer betriebsnahen Veranlagung lehnte das FA die beantragte Investitionszulage für das Jahr 2004 ab, da der Betrieb nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), nicht als Recyclingbetrieb einzuordnen sei und damit nicht zum verarbeitenden Gewerbe gehöre. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 6. April 2005 erhob die X-GmbH eine Sprungklage zum Finanzgericht (FG), der das FA zustimmte.

4

Das FG entschied durch Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), dem die Beteiligten zugestimmt hatten. Es stellte im Tenor des Urteils fest, dass der Betrieb der X-GmbH im Jahr 2004 dem verarbeitenden Gewerbe angehört habe. Zur Begründung führte es aus, die Einordnung durch das Statistische Bundesamt in die Unterklasse 14.21.0 "Gewinnung von Kies und Sand" sei offensichtlich unzutreffend. Die mechanische Zerkleinerung von Asphalt und Betonteilen aus dem Straßen- und Hochbau sei keine Urproduktion, der Begriff des Bergbaus sei deshalb nicht erfüllt. Ob der Betrieb dem Recycling (Abteilung 37 der WZ 2003) oder der Unterklasse 26.82.0 "Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nicht metallischen Mineralien, anderweitig nicht genannt" des Unterabschnitts DI "Glasgewerbe, Herstellung von Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden" zuzuordnen sei, könne offen bleiben, da die wirtschaftliche Betätigung jedenfalls der allgemeinen Beschreibung des verarbeitenden Gewerbes entspreche.

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Die Revision des FA hatte Erfolg. Der Senat hob durch Urteil vom 25. Januar 2007 III R 69/06 (BFH/NV 2007, 1187) das Zwischenurteil des FG auf. Zur Begründung führte er die damalige höchstrichterliche Rechtsprechung an, wonach die Einordnung eines Betriebs durch ein Statistisches Landes- oder Bundesamt von den Finanzämtern in aller Regel bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage zu übernehmen sei, soweit sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führe (Hinweis auf das Senatsurteil vom 23. März 2005 III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497, m.w.N.). Die im Streitfall vorgenommene Einordnung durch das Statistische Bundesamt sei nicht offensichtlich unzutreffend. Der Betrieb der X-GmbH sei nicht dem Recycling zuzuordnen, da durch das Zerkleinern von Altasphalt und Altbeton keine Sekundärrohstoffe hergestellt würden, die zur Verarbeitung zu einem anderen Produkt bestimmt seien, sondern Endprodukte (Baustoffe), die als Füllmaterial beim Straßenbau verwendet würden. Die betriebliche Tätigkeit sei vielmehr dem Brechen und Mahlen von Kiesen und Sanden vergleichbar (Unterklasse 14.21.0 innerhalb des Abschnitts C "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden"). Die Erzeugung von Baustoffen aus Altmaterial sei in die entsprechende Herstellungsklasse einzuordnen, so dass unerheblich sei, dass für den Unterabschnitt CB "Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau" die Gewinnung von Material aus Naturstein kennzeichnend sei. Im Übrigen erfasse der genannte Unterabschnitt nicht ausschließlich eine im Zusammenhang mit Naturstein ausgeübte Tätigkeit. Vielmehr falle unter Abteilung 14 "Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau" auch allgemein das "Mahlen von Steinen".

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Auf eine Verfassungsbeschwerde der X-GmbH hin hob das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 31. Mai 2011  1 BvR 857/07 (BVerfGE 129, 1) das Senatsurteil auf und verwies die Streitsache an den Bundesfinanzhof (BFH) zurück. Das BVerfG entschied, das Urteil verletze die X-GmbH in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Zwar beruhe die Heranziehung der WZ 2003 zur Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Die mit dem Rückzug auf eine Offensichtlichkeitskontrolle verbundene Beschränkung des Rechtsschutzes durch die Rechtsprechung des BFH sei jedoch mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.

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Zur Begründung der Revision trägt das FA vor, auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG sei die Revision unbegründet. Die im Betrieb der X-GmbH hergestellten Produkte seien Endprodukte gewesen. Entgegen der Rechtsansicht des FG könne die konkrete Zuordnung der Tätigkeit zu einer Unterklasse nicht deshalb unterbleiben, weil die allgemeine Umschreibung des verarbeitenden Gewerbes zutreffe.

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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

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Sie trägt vor, der BFH habe die Tätigkeit der X-GmbH fälschlich der Unterklasse 14.21.0 "Gewinnung von Kies und Sand" zugeordnet. Vielmehr treffe die Aussage des FG den Kern der Sache, wonach eine Zulagenbegünstigung nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil eine wirtschaftliche Betätigung zwar einerseits unter den allgemeinen Begriff des verarbeitenden Gewerbes falle, andererseits jedoch keiner konkreten Nummer der WZ 2003 zugeordnet werden könne.

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II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Zwischenurteils des FG. Dieses hat zu Unrecht entschieden, dass die Tätigkeit der X-GmbH als verarbeitendes Gewerbe anzusehen war.

Entscheidungsgründe

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1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 3 InvZulG 1999 sind u.a. Wirtschaftsgüter begünstigt, die zum Anlagevermögen eines im Fördergebiet belegenen Betriebs des verarbeitenden Gewerbes gehören.

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2. Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Der Gesetzgeber hat die Maßgeblichkeit der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige zwar erstmals in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010 ausdrücklich angeordnet. Der Senat hält jedoch an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach sich der Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht auch für frühere Gesetzesfassungen nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige bestimmt, im Streitfall also nach der WZ 2003 (Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 1/10, juris). Auch nach der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 129, 1 kann die Klassifikation der Wirtschaftszweige zur Auslegung des Rechtsbegriffs "Verarbeitendes Gewerbe" herangezogen werden. Denn es beeinträchtigt weder die Gesetzesbindung der Gerichte noch den Anspruch des Einzelnen auf wirksame gerichtliche Kontrolle, wenn ein unbestimmter Rechtsbegriff durch die gesetzliche Verweisung auf bestimmte Verwaltungsvorschriften oder untergesetzliche Regelwerke konkretisiert wird oder wenn die konkretisierende Heranziehung solcher Vorschriften oder Regelwerke in vergleichbarer Weise auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht (s. Beschluss des BVerfG in BVerfGE 129, 1).

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3. Aufgrund der genannten Entscheidung des BVerfG darf die Anwendung dieses Begriffs im Zulagenrecht jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, ob eine Statistikbehörde einen Betrieb dem in der Klassifikation der Wirtschaftszweige für das verarbeitende Gewerbe vorgesehenen Kategorie zugeordnet hat oder nicht. Eine eingeschränkte gerichtliche Prüfung darauf hin, ob die Zuordnung eines Betriebs durch eine Statistikbehörde offensichtlich unzutreffend ist, widerspräche nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 129, 1 der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Vielmehr haben die Gerichte die Einordnung eines Betriebs in eine Kategorie der Klassifikation der Wirtschaftszweige unabhängig von der Einordnung durch die Statistikbehörde zu prüfen und ggf. selbst vorzunehmen.

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4. Der Senat hat in seiner Entscheidung in BFH/NV 2007, 1187 das Zwischenurteil des FG nicht allein deshalb aufgehoben, weil das Statistische Bundesamt den Betrieb der X-GmbH, in dem Endprodukte (Baustoffe) hergestellt wurden, dem Abschnitt C "Bergbau und Gewinnen von Steinen und Erden", Unterklasse 14.21.0 "Gewinnung von Kies und Sand" zugeordnet hatte und diese Zuordnung nicht offensichtlich unzutreffend sei. Vielmehr hat er selbst eine Zuordnung zu dieser Unterklasse vorgenommen, als er ausführte, dass die Tätigkeit der X-GmbH dem Brechen und Mahlen von Kiesen und Sanden vergleichbar sei. Auch hat der Senat in dem Urteil die Ansicht geäußert, dass die Erzeugung von Baustoffen aus Altmaterialien nach der WZ 2003 in die entsprechende Herstellungsklasse einzuordnen sei und dass es für eine Zuordnung zum Unterabschnitt CB "Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau" unerheblich sei, dass es sich nicht um eine im Zusammenhang mit Naturstein ausgeübte Tätigkeit gehandelt habe. Im Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 1/10 (juris) hat der Senat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, die die Herstellung von Granulat, das aus Altasphalt und Altbeton stammte, der Unterklasse 14.21.0 (Gewinnung von Kies und Sand) zugeordnet hatte, soweit es als Endprodukt im Straßenbau verwendet wurde. Auch in der Entscheidung vom 28. April 2010 III R 66/09 (BFHE 229, 562, BStBl II 2010, 831) hatte er für die Zuordnung eines Betriebs mit vergleichbarer Tätigkeit danach unterschieden, ob die gewonnenen Erzeugnisse als Endprodukt oder als Zwischenprodukt verwendet wurden. Nur in letzterem Fall kann ein Betrieb, der sich mit Bearbeitung von Altbeton, Straßenaufbruch u.ä. befasst, dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet werden.

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5. Der Senat hält an dieser Einordnung in die WZ 2003 fest, trotz der Hinweise, die das BVerfG in dem Beschluss in BVerfGE 129, 1 gegeben hat.

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a) In der genannten Entscheidung hat das BVerfG darauf aufmerksam gemacht, dass in der von den Vereinten Nationen herausgegebenen Statistik "International Standard Industrial Classification" (ISIC) ein Schreibfehler enthalten war, der zu einer fehlerhaften Verweisung führte. Dieser Schreibfehler --Hinweis in der Abteilung 37 (Recycling) auf den Ausschluss der Abteilungen 14-36 statt 15-36-- sei in der ISIC korrigiert worden, nicht aber in der WZ 2003. Dort heißt es in den Erläuterungen zur Unterklasse 37.20.5 (Recycling von sonstigen Altmaterialien und Reststoffen) u.a.: Diese Unterklasse umfasst nicht die "Herstellung von neuen Endprodukten aus ... Sekundärrohstoffen, z.B. Erzeugung von Baustoffen ...; die Tätigkeit ist in die entsprechende Herstellungsklasse einzuordnen (s. 14 bis 36)". Zwar ist die Einbeziehung von Abteilung 14 (Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau) möglicherweise auf ein Versehen zurückzuführen. Dies wäre für den Streitfall jedoch ohne Einfluss. Die Zuordnung der Tätigkeiten der X-GmbH zur Abteilung 14 beruht nicht auf deren Nennung in den Erläuterungen zur Unterklasse 37.20.5, sondern auf der Einschätzung, dass die Tätigkeit der X-GmbH mit dem Brechen und Mahlen von Kiesen und Sanden vergleichbar war und dass es für eine Zuordnung zum Unterabschnitt CB "Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau" unerheblich war, dass es sich nicht um eine im Zusammenhang mit Naturstein ausgeübte Tätigkeit handelte.

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b) Die vom BVerfG ebenfalls erwogene Einordnung in die Unterklasse 26.82.0 (Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nicht metallischen Mineralien, anderweitig nicht genannt) innerhalb des Abschnitts D (Verarbeitendes Gewerbe) scheidet aus. Die allein in Betracht kommende Fallgruppe "Herstellung von Asphaltwaren und bituminösen Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt, Naturbitumen u.Ä. (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)" ist nicht einschlägig, da die X-GmbH nicht mit Naturasphalt oder Naturbitumen arbeitete.

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c) Ebenso scheidet eine Zuordnung des Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe mit Hilfe des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Güterverzeichnisses für Produktionsstatistiken aus. Der Senat hat verschiedentlich diese Statistik als zusätzliches Hilfsmittel zur Einordnung der wirtschaftlichen Betätigung eines Betriebs herangezogen (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2002 III R 40/00, BFHE 201, 366, BStBl II 2003, 360; in BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497, und vom 10. Mai 2007 III R 54/04, BFH/NV 2007, 2146). In der Ausgabe 2002 des Güterverzeichnisses für Produktionsstatistiken (GP 2002) ist die vom BVerfG erwähnte Meldenummer 3720 14 301 für die Rubrik "Nichtmetallische Sekundärrohstoffe aus Bauschutt, Baumischabfällen, Straßenbauaufbruch" aufgeführt. Diese Meldenummer bezieht sich somit nicht auf Endprodukte, um die es im Streitfall geht. Die ebenfalls genannten Meldenummern 2682 13 001 und 2682 13 003 aus der Abteilung 26 des Güterverzeichnisses (Glas, Keramik, bearbeitete Steine und Erden) betreffen "Mischungen auf der Grundlage teerhaltiger Bindemittel" sowie "Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Fluxbitumen oder Bitumenemulsionen" und sind nicht einschlägig. Die Meldenummer 2682 12 900 "Andere Waren aus Asphalt o.ä. Stoffen (ohne solche in Rollen)" trifft weniger zu als die weiteren vom BVerfG genannten Nummern 1421 13 300 "Schotter, Splitt, Kies, Sand ..." sowie 1421 13 500 "Asphaltmischgut auf der Grundlage von Schotter, Splitt, Kies, Sand ..." aus der Abteilung 14 (Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse), die nicht zum verarbeitenden Gewerbe gehören. Eine exakte Einordnung der wirtschaftlichen Tätigkeit der X-GmbH mit Hilfe der GP 2002 ist nicht möglich.

20

6. Mit der Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils befindet sich das Klageverfahren wieder in dem Stadium, das vor Erlass des Zwischenurteils bestanden hat, ohne dass es einer förmlichen Zurückverweisung bedarf (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 IX R 10/95, BFHE 181, 316, BStBl II 1997, 178).

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7. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten (Senatsbeschluss vom 14. Mai 1976 III R 22/74, BFHE 119, 25, BStBl II 1976, 545).

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.