Investitionszulagengesetz 2010 - InvZulG 2010 | § 3 Begünstigte Betriebe

(1) Begünstigte Betriebe sind:

1.
Betriebe des verarbeitenden Gewerbes;
2.
Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen:
a)
Rückgewinnung,
b)
Bautischlerei und Bauschlosserei,
c)
Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software),
d)
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
e)
Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,
f)
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
g)
Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign,
h)
technische, physikalische und chemische Untersuchung,
i)
Forschung und Entwicklung,
j)
Werbung und Marktforschung,
k)
Fotografie,
l)
Reparatur von Telekommunikationsgeräten;
3.
folgende Betriebe des Beherbergungsgewerbes:
a)
Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
b)
Erholungs- und Ferienheime,
c)
Jugendherbergen und Hütten,
d)
Campingplätze.
Die Zuordnung eines Betriebs zu dem verarbeitenden Gewerbe, den produktionsnahen Dienstleistungen und dem Beherbergungsgewerbe ist nach der vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), vorzunehmen. Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe, die produktionsnahen Dienstleistungen oder das Beherbergungsgewerbe alle Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb.

(2) § 2 Abs. 1 und 2 gilt für Erstinvestitionsvorhaben in Betriebsstätten in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin nur, wenn der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Sinne des Absatzes 1 im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt. § 2 Abs. 1 und 2 gilt nur, soweit die Förderfähigkeit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, nicht eingeschränkt oder von vornherein ausgeschlossen ist.

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Investitionszulagengesetz 2010 - InvZulG 2010 | § 2 Begünstigte Investitionen


(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, 1. die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören und2. die mindestens fünf Jahre n
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Investitionszulagengesetz 2010 - InvZulG 2010 | § 2 Begünstigte Investitionen


(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, 1. die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören und2. die mindestens fünf Jahre n

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19 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Sept. 2017 - 1 K 716/14

bei uns veröffentlicht am 28.09.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin investitionszulagebegünstigt ist, insbesondere we

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Sept. 2017 - III R 16/15

bei uns veröffentlicht am 13.09.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 25. Februar 2015  3 K 111/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 26. Juli 2017 - III R 4/16

bei uns veröffentlicht am 26.07.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 3. Dezember 2015 1 K 534/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Mai 2017 - III R 20/14

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. April 2013  1 K 1151/09 im Kostenausspruch ganz und im Übrigen insoweit aufgehoben, als e

Bundesfinanzhof Urteil, 27. Apr. 2017 - III R 21/14

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 14. Mai 2014 3 K 276/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. März 2017 - 1 K 1151/14

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zusammenhang mit dem Verkauf der Betriebsstätte die Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzunge

Bundesfinanzhof Urteil, 14. Apr. 2016 - III R 10/15

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 21. Januar 2015  3 K 400/12 aufgehoben.

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Sept. 2015 - 1 K 1155/12

bei uns veröffentlicht am 28.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in den Streitjahren einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes geführt hat und, soweit die

Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Sept. 2015 - III B 125/14

bei uns veröffentlicht am 21.09.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. September 2014  1 K 1422/11 wird als unzulässig verworfen.

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Juli 2015 - III R 34/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 29. Januar 2014  2 K 951/13 aufgehoben.

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Juli 2014 - 1 K 1137/07

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tätigkeit der Klägerin investitionszulagenbegünstigt ist, weil ihre überwiegende Wertschöpfung d

Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Juli 2013 - III B 114/12

bei uns veröffentlicht am 03.07.2013

Gründe 1 Die Beschwerde ist --bei Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet und daher gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Bes

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Juni 2012 - 1 K 1571/10

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Bundesfinanzhof Urteil, 28. Apr. 2010 - III R 66/09

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