Investitionszulagengesetz 2010 - InvZulG 2010 | § 3 Begünstigte Betriebe
(1) Begünstigte Betriebe sind:
- 1.
Betriebe des verarbeitenden Gewerbes; - 2.
Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen: - a)
Rückgewinnung, - b)
Bautischlerei und Bauschlosserei, - c)
Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software), - d)
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, - e)
Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale, - f)
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung, - g)
Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign, - h)
technische, physikalische und chemische Untersuchung, - i)
Forschung und Entwicklung, - j)
Werbung und Marktforschung, - k)
Fotografie, - l)
Reparatur von Telekommunikationsgeräten;
- 3.
folgende Betriebe des Beherbergungsgewerbes: - a)
Hotels, Gasthöfe und Pensionen, - b)
Erholungs- und Ferienheime, - c)
Jugendherbergen und Hütten, - d)
Campingplätze.
(2) § 2 Abs. 1 und 2 gilt für Erstinvestitionsvorhaben in Betriebsstätten in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin nur, wenn der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Sinne des Absatzes 1 im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt. § 2 Abs. 1 und 2 gilt nur, soweit die Förderfähigkeit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, nicht eingeschränkt oder von vornherein ausgeschlossen ist.
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(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, 1. die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören und2. die mindestens fünf Jahre nach Beendigung...