Investitionszulagengesetz 2010 - InvZulG 2010 | § 3 Begünstigte Betriebe

Investitionszulagengesetz 2010 - InvZulG 2010 | § 3 Begünstigte Betriebe
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

(1) Begünstigte Betriebe sind:

1.
Betriebe des verarbeitenden Gewerbes;
2.
Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen:
a)
Rückgewinnung,
b)
Bautischlerei und Bauschlosserei,
c)
Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software),
d)
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
e)
Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,
f)
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
g)
Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign,
h)
technische, physikalische und chemische Untersuchung,
i)
Forschung und Entwicklung,
j)
Werbung und Marktforschung,
k)
Fotografie,
l)
Reparatur von Telekommunikationsgeräten;
3.
folgende Betriebe des Beherbergungsgewerbes:
a)
Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
b)
Erholungs- und Ferienheime,
c)
Jugendherbergen und Hütten,
d)
Campingplätze.
Die Zuordnung eines Betriebs zu dem verarbeitenden Gewerbe, den produktionsnahen Dienstleistungen und dem Beherbergungsgewerbe ist nach der vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), vorzunehmen. Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe, die produktionsnahen Dienstleistungen oder das Beherbergungsgewerbe alle Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb.

(2) § 2 Abs. 1 und 2 gilt für Erstinvestitionsvorhaben in Betriebsstätten in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin nur, wenn der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Sinne des Absatzes 1 im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt. § 2 Abs. 1 und 2 gilt nur, soweit die Förderfähigkeit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, nicht eingeschränkt oder von vornherein ausgeschlossen ist.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, 1. die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören und2. die mindestens fünf Jahre n
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, 1. die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören und2. die mindestens fünf Jahre n
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
19 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 28/09/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin investitionszulagebegünstigt ist, insbesondere we
published on 13/09/2017 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 25. Februar 2015  3 K 111/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 26/07/2017 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 3. Dezember 2015 1 K 534/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 18/05/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. April 2013  1 K 1151/09 im Kostenausspruch ganz und im Übrigen insoweit aufgehoben, als e
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, 1. die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören und2. die mindestens fünf Jahre nach Beendigung...