Investitionszulagengesetz 1999 - InvZulG 1999 | § 5 Antrag auf Investitionszulage

Investitionszulagengesetz 1999 - InvZulG 1999 | § 5 Antrag auf Investitionszulage
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

(1) Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, können die Investitionszulage nach § 4 gemeinsam beantragen, wenn in dem Jahr, für das der Antrag gestellt wird, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorgelegen haben.

(2) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.

(3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) 1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn 1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,2. sie nicht dauernd getrennt leben und3.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Begünstigt sind Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einer Wohnung im eigenen Haus oder an einer eigenen Eigentumswohnung, wenn 1. das Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1991 fertiggestellt worden ist,2. der Anspruchsberechtigte
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
8 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 07/09/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 24/16 vom 7. September 2017 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 266 Abs. 1 Zur Untreue eines Finanzbeamten bei Entscheidungen im Zusammenhang mit dem InvZulG 1999. BGH
published on 18/05/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. April 2013  1 K 1151/09 im Kostenausspruch ganz und im Übrigen insoweit aufgehoben, als e
published on 28/09/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in den Streitjahren einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes geführt hat und, soweit die
published on 21/03/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Nachdem am 1. Dezember 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der V GmbH & Co. KG eröffnet worden war, stellte der Kläger und Beschwerdeführer (Kl
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Begünstigt sind Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einer Wohnung im eigenen Haus oder an einer eigenen Eigentumswohnung, wenn 1. das Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1991 fertiggestellt worden ist,2. der Anspruchsberechtigte die Arbeiten...