Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Sept. 2017 - 1 K 716/14

bei uns veröffentlicht am28.09.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin investitionszulagebegünstigt ist, insbesondere weil ihre überwiegenden Tätigkeiten dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen sind.

2

Im Wesentlichen ist die Klägerin in den Bereichen Gewinnung und Aufbereitung von Hartsteinen, von Kies und Sanden und daneben in der Herstellung von Transportbeton tätig. Aus den gewonnenen Hartsteinen werden durch mehrmaliges Brechen, Mahlen, Sieben und Waschen sowie Beimischen Splitte und Mineralgemische erzeugt. Die abgebauten Kiese und Sande werden durch Sieben, Waschen und Brechen aufbereitet. Die fertigen Endprodukte müssen bestimmten Industrienormen genügen, um beispielsweise im Straßenbau eingesetzt zu werden.

3

Im Rahmen des Klageverfahrens wegen Investitionszulage 2002 (Az. 1 K 1584/06) fand eine Augenscheinseinnahme statt, bei der die einzelnen Verarbeitungsschritte dokumentiert wurden. Auf das hierzu existierende Protokoll vom 17. November 2008 nebst der Bilddokumentation wird Bezug genommen.

4

Am 1. März 2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1999 für das Kalenderjahr 2004. Ihre ausgeübten Tätigkeiten bezeichnete sie mit „Gewinnung, Aufbereitung: Kies, Sand, Schotter, Splitt“. Weiter gab sie an, dass der Betrieb, in dem die (zu fördernden) Wirtschaftsgüter verbleiben oder verwendet werden, nach der  (jeweils anzuwendenden) Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) einer des verarbeitenden Gewerbes „nach Wertschöpfung 26.7 bzw. 26.8“ sei. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 2.192.964,38 € und einem Investitionszulagensatz von 25% beantragte sie eine Investitionszulage i.H.v. 548.241,10 €.

5

Nach einer beim Beklagten eingereichten Wertschöpfungsberechnung für 2005, welche aber auch für andere Jahre, insbesondere 2004, repräsentativ sei, ergibt sich Folgendes:

6
        

Gesamt

Sand/Kies

Sand/Kies

Hartstein

Hartstein

                 

Gewinnung

Verarbeitung

Gewinnung

Verarbeitung

Produktionsmenge, in t

        

4.014.957,25

3.174.422,44

2.746.217,58

2.640.015,26

Umsatzerlöse, in €

21.468.895,36

610.785,68

8.306.910,28

138.159,99

12.413.039,41

+ Innenumsatz Hartstein (Gewinnung-Verarbeitung), in €

7.085.039,99

+3.362.051,66

        

+3.722.988,32

        

- Innenbezug, in €

-7.085.039,99

        

-3.362.051,66

        

-3.722.988,32

- RHB/Energie, in €

-7.016.938,68

-1.955.730,57

-1.679.967,72

-2.081.086,60

-1.300.153,79

- Abschreibungen, in €

-2.099.565,30

-186.585,69

-1.138.669,38

-117.041,66

-657.268,57

Wertschöpfung, in €

12.352.391,38

1.830.521,08

2.126.221,52

1.663.020,05

6.732.628,73

Wertschöpfung je t, in €

        

0,46   

0,67   

0,61   

2,55   

7

Die Klägerin wies darauf hin, dass sich hieraus ein deutliches Überwiegen der Wertschöpfung aus der Verarbeitung (8.858.850,25 €, 71,7%) im Verhältnis zur Wertschöpfung aus Bergbau (3.493.541,13 €, 28,3%) ergeben würde.

8

Mit Bescheid vom 16. Mai 2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 2004 ab. Dagegen legte die Klägerin am 30. Mai 2006 Einspruch ein.

9

Den Einspruch vom 30. Mai 2006 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2014 zurück. Am 1. Juli 2014 wurde Klage erhoben.

10

Im Rahmen der Klage hat die Klägerin folgende Wertschöpfungsberechnung für das Streitjahr  2004 vorgelegt:

11
        

Gesamt

Sand/Kies

Sand/Kies

Hartstein

Hartstein

                 

Gewinnung

Verarbeitung

Gewinnung

Verarbeitung

Produktionsmenge, in t

        

4.487.903,20

3.625.554,83

2.807.504,14

2.690.915,23

Umsatzerlöse, in €

22.296.287,06

745.815,25

8.612.486,30

240.465,34

12.697.520,17

+ Innenumsatz Hartstein (Gewinnung-Verarbeitung), in €

7.738.004,34

+3.859.767,98

        

+3.878.236,36

        

-Innenbezug, in €

7.738.004,34

        

-3.859.767,98

        

-3.878.236,36

-RHB/Energie, in €

-7.835.981,06

-2.315.461,84

-1.907.937,79

-2.084.970,89

-1.527.610,54

-Abschreibungen, in €

-2.539.880,61

-186.360,96

-1.349.868,65

-288.987,65

-714.663,35

Wertschöpfung, in €

11.920.425,39

2.103.760,43

1.494.911,88

1.744.743,16

6.577.009,92

Wertschöpfung je t, in €

        

0,47   

0,41   

0,62   

2,44   

12

Hieraus ergebe sich ein deutliches Überwiegen der Wertschöpfung aus der Verarbeitung (8.071.921,80 €, 67,7%) im Verhältnis zur Wertschöpfung aus Bergbau (3.848.503,59 €, 32,3%).

13

Die Klägerin meint, sie unterhalte einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes und sei investitionszulagebegünstigt.

14

Es habe bereits wegen Investitionszulage 2002 ein Verfahren beim Finanzgericht (FG) gegeben (Az. 1 K 1584/06), in welchem die Produktionsstätte in S besichtigt worden sei. Das FG sei in seinem abweisenden Urteil zu der Auffassung gelangt, es werde ein „anderes Produkt“ hergestellt, gleichwohl sei die Klage abgewiesen und die nachfolgende Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen worden.

15

Die Klägerin produziere in mehrstufigen Prozessen verschiedene normierte Produkte. Hierzu sei das abgebaute Material zu zerkleinern, auf Größe und Qualität zu brechen und zu sieben und anschließend noch mit Wasser und zugekauftem Natursand und Splitt zu mischen.

16

Der Herstellungsprozess sei aufwändig, erfordere eine komplexe Technik und geschultes, hochqualifiziertes und spezialisiertes Fachpersonal. Die hergestellten Produkte verfügten über Eigenschaften, die der Ausgangsstoff nicht besitze, wie z.B. Kornform, Wasseraufnahme, Bruchfähigkeit, Widerstand gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung etc. Es erfolge eine stetige Güteüberwachung. Die Produkte durchliefen zum Teil ein besonderes Zulassungsverfahren und es seien bindende Normen einzuhalten.

17

Der Beklagte verkenne die Sach- und Rechtslage. Die Auslegung des Begriffes „Betrieb des verarbeitenden Gewerbes“ führe dazu, dass die überwiegenden Tätigkeiten der Klägerin hierunter einzuordnen seien.

18

Höchst vorsorglich werde Revisionszulassung beantragt, weil es um eine auch vor anderen Gerichten anhängige Rechtsfrage gehe und die Sache damit grundsätzliche Bedeutung habe.

19

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 16. Mai 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für das Kalenderjahr 2004 eine Investitionszulage i.H.v. 469.143,35 € festzusetzen, sowie vorsorglich
die Revision zuzulassen.

20

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

21

Der Beklagte meint, die Klägerin sei ausgehend von den dargestellten Tätigkeiten nach der WZ 2003 dem nicht begünstigten Bereich des Bergbaus zuzuordnen.

22

Dem Senat haben die vom Beklagten für die Klägerin geführten Akten vorgelegen (Investitionszulage- und Rechtsbehelfsakten, zwei Bände).

Entscheidungsgründe

23

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

24

1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 sind bewegliche Wirtschaftsgüter investitionszulagenbegünstigt, die zu einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes gehören. Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige.

25

Der Gesetzgeber hat die Maßgeblichkeit der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige zwar erstmals durch § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010 ausdrücklich angeordnet. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. hierzu und im Folgenden BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 64/08, BFHE 236, 168, BStBl II 2012, 358, m.w.N.) richtet sich der Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht aber auch für frühere Gesetzesfassungen nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation, im Streitfall also nach der WZ 2003.

26

Die Klassifikation hat zwar lediglich statistische Ordnungsfunktion. Die Anknüpfung an die Klassifikation führt indes nicht zu einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), denn es beeinträchtigt weder die Gesetzesbindung der Gerichte noch den Anspruch des Einzelnen auf wirksame gerichtliche Kontrolle, wenn die Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffs durch gesetzliche Verweisung auf bestimmte Verwaltungsvorschriften oder untergesetzliche Regelwerke erfolgt oder wenn die konkretisierende Heranziehung solcher Vorschriften oder Regelwerke in vergleichbarer Weise auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht (BVerfG-Beschluss vom 31. Mai 2011 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1-37).

27

Die Verbindlichkeit der Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Zuordnung von Betrieben zum verarbeitenden Gewerbe im Investitionszulagenrecht beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, da bereits die Gesetzesmaterialien zu früheren Fassungen des InvZulG eindeutig belegen, dass der Gesetzgeber bei deren Erlass von der verbindlichen Anwendung der Klassifikation bei der Zuordnung eines Betriebes zum verarbeitenden Gewerbe ausging. Die Anknüpfung an das Statistikrecht ist auch sachgerecht, da sie ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erzeugt als ein hiervon abgelöstes, eigenes Verständnis des Gesetzesbegriffs "verarbeitendes Gewerbe". Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die sich aus den regelmäßigen Überarbeitungen der statistischen Klassifikationen ergebende Dynamik, aufgrund derer sich die Zuordnung wirtschaftlicher Tätigkeiten ändern kann.

28

In einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Betrieb zum verarbeitenden Gewerbe - hier nach Abschnitt D der WZ 2003 - gehört, hat das Finanzgericht die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen festzustellen und zu würdigen. Bei der Einordnung wirtschaftlicher Tätigkeiten kann es dabei auf das Expertenwissen der Statistikämter zurückgreifen. Die Entscheidungsbefugnis liegt aber in jedem Fall beim Gericht, das eine fehlerhafte statistische Einordnung nicht übernehmen darf, da eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf offensichtliche Fehler der Statistikämter den individuellen Rechtsschutz in einer mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbaren Weise schmälern würde.

29

Die Zuordnung sog. Mischbetriebe richtet sich dabei nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, der in erster Linie danach zu bestimmen ist, auf welche der Tätigkeiten der größte Wertschöpfungsanteil entfällt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2006 III R 28/04, BFH/NV 2007, 1185).

30

2. In der im Streitfall einschlägigen WZ 2003 ist unter C - Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden ausgeführt: „Dieser Abschnitt umfasst die Gewinnung natürlich vorkommender fester (…), flüssiger (…) und gasförmiger (…) mineralischer Rohstoffe. (…) Er umfasst auch zusätzliche Tätigkeiten, die für Transport und Absatz mineralischer Erzeugnisse erforderlich sind, z. B. Zerkleinern, Mahlen, Waschen, Sortieren, Konzentration und Pelletierung von Erzen, Verflüssigung von Erdgas und Brikettierung von festen Brennstoffen. Diese Tätigkeiten werden häufig von den Förderbetrieben selbst und/oder nahe der Förderstelle gelegenen Betrieben ausgeführt. Die Abteilungen, Gruppen und Klassen dieses Abschnitts sind nach dem hauptsächlich gewonnenen Rohstoff gegliedert. (…) Unterabschnitt CB umfasst die Gewinnung nicht energetischer Rohstoffe (Metallerze, sonstige Minerale sowie Steine und Erden). (…) Dieser Abschnitt umfasst nicht: (…) weitergehende Verarbeitung der gewonnenen Rohstoffe (s. Abschnitt D) (…), nicht im Zusammenhang mit dem Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden durchgeführtes Zerkleinern, Schleifen oder anderweitiges Behandeln bestimmter Gesteine, Minerale und Erden (s. 26.81.3 bis .6, 26.82.0).“

31

Im Unterabschnitt CB unter Ziff. 14 - Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau - wird ausgeführt: „Diese Abteilung umfasst neben dem Betrieb von Steinbrüchen auch Baggern von Schwemmland, Mahlen von Steinen und Ausbeutung von Salzgärten. Die Erzeugnisse werden insbesondere verwendet beim Bau (z. B. Sand, Steine), zur Herstellung von Baumaterial (z. B. Ton, Gips, Kalk), Chemikalien usw. Ausgeschlossen ist die Verarbeitung (außer Brechen, Mahlen, grobem Behauen, Waschen, Trocknen, Sortieren und Mischen) der gewonnenen Minerale.“

32

Unter D - Verarbeitendes Gewerbe - ist Folgendes zu lesen: „Das Verarbeitende Gewerbe umfasst die mechanische, physikalische oder chemische Umwandlung von Stoffen oder Teilen in Waren. Es handelt sich bei diesen Stoffen in der Regel um Roh- oder Grundstoffe aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden sowie um Erzeugnisse dieses Abschnitts selbst. (…) Bei der Herstellung von Waren werden Rohstoffe in Waren umgewandelt. Das Ergebnis sind neue Produkte. (…) Umgekehrt gibt es auch Tätigkeiten, die zwar zum Verarbeitenden Gewerbe gerechnet werden könnten, in der WZ 2003 jedoch in einen anderen Abschnitt eingeordnet werden. Dazu gehören: (…) Aufbereitung von Erzen und anderen Mineralen, eingeordnet in Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden).“

33

Und im Unterabschnitt DI - Glasgewerbe, Herstellung von Keramik, Verarbeitung von Steinen und

34

Erden - ist unter Ziff. 26.70.2 - Sonstige Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen, anderweitig nicht genannt - geregelt: „Diese Unterklasse umfasst: - Formgebende Verarbeitung von Natursteinen für die Verwendung im Baugewerbe und Straßenbau, z. B. als Pflaster-, Bord- oder Prellsteine, für Dacheindeckungen usw. Diese Unterklasse umfasst nicht: - Brechen, Mahlen, Waschen, Trocknen, Sortieren, Mischen, grobes Behauen von Natursteinen (s. 14.1).“

35

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich nach Auffassung des Senats bei den von der Klägerin ausgeführten Tätigkeiten zwar um solche des verarbeitenden Gewerbes, die aber gleichwohl nach der WZ dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) zuzuordnen sind.

36

Die Klägerin bricht (mehrfach), mahlt und mischt Natursteine und stellt hierdurch DIN-genormte Gemische her. Diese Tätigkeiten stellen zweifellos Verarbeitungsprozesse dar. Allerdings handelt es sich nicht um solche Prozesse, die dem begünstigten verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist. Denn der Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden umfassen nach der WZ 2003 neben der Gewinnung auch zusätzliche Tätigkeiten, die u.a. für den Absatz erforderlich sind und sich im Zerkleinern, Waschen, Mischen und Sortieren erschöpfen. Die Produktionsprozesse der Klägerin gehen darüber nicht hinaus und zwar unabhängig davon, wie oft die Steine im Kegelbrecher gebrochen werden.

37

Die Unterteilung der einzelnen Tätigkeiten in erstes Brechen und Mischen einerseits (Bergbau) und weiteres Brechen (Produktion) andererseits erscheint dem Senat anders als noch im Urteil vom 18. April 2013 (Az. 1 K 1151/09) als künstliche Aufspaltung eines Produktionsprozesses, der einheitlich zu sehen und zu würdigen ist.

38

Die WZ 2003 stellt bei dieser Abgrenzung nicht darauf ab, ob bei den Produktionsprozessen eine komplexe Technik zum Einsatz kommt, ob geschultes, hochqualifiziertes und spezialisiertes Fachpersonal benötigt wird, ob eine Güteüberwachung erfolgt oder ein Zulassungsverfahren einzuhalten ist. Ebenfalls ohne Relevanz ist, ob die erzeugten Produkte über Eigenschaften verfügen, die der Ausgangsstoff nicht besitzt. Demzufolge kann es hierauf nicht ankommen.

39

Nach Auffassung des Senates kommt es auch nicht darauf an, ob der Sand bzw. Splitt, der zur Beimischung verwendet wird, zugekauft oder ob er selbst erzeugt wurde. Soweit unter Unterabschnitt CB unter Ziff. 14 vom Bergbau die Verarbeitung der gewonnenen Minerale abgegrenzt und unter dieser Verarbeitung das Mischen aufgeführt wird, bedeutet dies nicht, dass nur das Mischen von selbst gewonnenen Rohstoffen erfasst ist. Denn es macht in der Sache keinen Unterschied, ob eigener oder zugekaufter Sand bei dem Prozess zum Einsatz kommt. Vielmehr wird zum Ausdruck gebracht, dass das bloße Mischen kein unter D der WZ unterfallender Verarbeitungsprozess ist.

40

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

41

III. Die Revision wird zugelassen. Beim Bundesfinanzhof ist derzeit unter dem Az. III R 20/14 ein Verfahren anhängig, in dem die gleiche Rechtsfrage zu klären ist. Der hiesige Senat hatte in dem diesem Verfahren zugrundliegenden Rechtsstreit damals noch die aufeinanderfolgenden Bearbeitungsprozesse einzeln betrachtet. Nunmehr ist er der Auffassung, dass der Prozess nur einheitlich beurteilt werden kann. Darüber hinaus kann auch hinsichtlich der Frage, ob nur das Beimischen selbst erzeugter Rohstoffe noch Bergbau ist, eine divergierende Ansicht vertreten werden. Da der BFH im Verfahren III R 20/14 die Revision zugelassen hat, erscheint es sachgerecht, einen weiteren Rechtsstreit zu dieser Problematik dem Revisionsverfahren zugänglich zu machen.


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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum)

1.
zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören,
2.
in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben,
3.
in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden und
4.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.
Nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts weniger als fünf Jahre, tritt diese Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren.

(2) Begünstigt sind die folgenden beweglichen Wirtschaftsgüter:

1.
Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeitraums in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder in Betrieben der produktionsnahen Dienstleistungen verbleiben. Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden Betriebe:
a)
Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,
b)
Betriebe der Forschung und Entwicklung,
c)
Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,
d)
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
e)
Ingenieurbüros für technische Fachplanung,
f)
Büros für Industrie-Design,
g)
Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung,
h)
Betriebe der Werbung und
i)
Betriebe des fotografischen Gewerbes.
Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe die gesamten Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb;
2.
Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeitraums ausschließlich kleinen und mittleren Betrieben des Handwerks dienen. Betriebe des Handwerks sind die Gewerbe, die in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen sind. Kleine und mittlere Betriebe sind Betriebe, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen;
3.
Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeitraums in kleinen und mittleren Betrieben des Groß- oder Einzelhandels und in Betriebsstätten des Groß- oder Einzelhandels in den Innenstädten verbleiben. Kleine und mittlere Betriebe sind Betriebe, die nicht mehr als 50 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen. Eine Betriebsstätte liegt in der Innenstadt, wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder in dem auf Grund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht.
Die Nummern 1 bis 3 gelten nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 (Anlage 1 zu diesem Gesetz), in denen die Europäische Kommission die Förderfähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen hat, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.

(3) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende der Fertigstellung sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung

1.
in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1,
2.
in einem kleinen und mittleren Betrieb des Handwerks im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder
3.
in einem kleinen und mittleren Betrieb des Groß- oder Einzelhandels und in einer Betriebsstätte des Groß- oder Einzelhandels in der Innenstadt im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3
verwendet werden und soweit es sich um Erstinvestitionen handelt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn für das Gebäude keine Investitionszulage in Anspruch genommen worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 und

1.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 und des Absatzes 3 Nr. 1 vor dem 1. Januar 2005,
2.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 und des Absatzes 3 Nr. 2 und 3 vor dem 1. Januar 2002
abschließt. Satz 1 gilt nur bei Investitionen, die nach dem 24. August 1997 begonnen worden sind. Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begonnen worden sind. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind. Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind.

(5) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem 1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen werden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(6) Die Investitionszulage beträgt

1.
10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 begonnen hat,
2.
12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1999 begonnen hat,
3.
15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2000 begonnen hat, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,
4.
5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für andere Investitionen, wenn sie der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2002 abschließt.

(7) Die Investitionszulage erhöht sich für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 entfällt, wenn die Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in Betrieben verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen, auf

1.
20 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 begonnen hat,
2.
25 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1999 begonnen hat,
3.
27,5 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2000 begonnen hat, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,
4.
10 vom Hundert für andere Investitionen, wenn sie der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2002 abschließt. Schließt der Anspruchsberechtigte diese Investitionen nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2005 ab, beträgt die Investitionszulage 5 vom Hundert.

(8) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die einem der folgenden Vorgänge dienen:

1.
Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
2.
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
3.
grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte oder
4.
Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre.

(1) Begünstigte Betriebe sind:

1.
Betriebe des verarbeitenden Gewerbes;
2.
Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen:
a)
Rückgewinnung,
b)
Bautischlerei und Bauschlosserei,
c)
Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software),
d)
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
e)
Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,
f)
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
g)
Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign,
h)
technische, physikalische und chemische Untersuchung,
i)
Forschung und Entwicklung,
j)
Werbung und Marktforschung,
k)
Fotografie,
l)
Reparatur von Telekommunikationsgeräten;
3.
folgende Betriebe des Beherbergungsgewerbes:
a)
Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
b)
Erholungs- und Ferienheime,
c)
Jugendherbergen und Hütten,
d)
Campingplätze.
Die Zuordnung eines Betriebs zu dem verarbeitenden Gewerbe, den produktionsnahen Dienstleistungen und dem Beherbergungsgewerbe ist nach der vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), vorzunehmen. Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe, die produktionsnahen Dienstleistungen oder das Beherbergungsgewerbe alle Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb.

(2) § 2 Abs. 1 und 2 gilt für Erstinvestitionsvorhaben in Betriebsstätten in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin nur, wenn der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Sinne des Absatzes 1 im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt. § 2 Abs. 1 und 2 gilt nur, soweit die Förderfähigkeit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, nicht eingeschränkt oder von vornherein ausgeschlossen ist.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Kalksandsteinbruch und veräußert überwiegend Baustoffe für die Untergrundherstellung im Straßenbau.

2

Im Steinbruch der Klägerin wird zunächst durch eine Fremdfirma der Stein vom Berg abgesprengt. Danach werden in einer Vielzahl von Sortier-, Sieb- sowie Mahl- und Bruchschritten genau definierte Steinprodukte hergestellt und entsprechend den Vorgaben nach DIN und den Anforderungen der Kunden nach bestimmten Verhältnissen sortiert und gemischt. Einem Teil der Endprodukte werden Zuschlagstoffe, wie z.B. Wasser, Sand und Zement, zugegeben.

3

Der Betrieb der Klägerin wurde durch das Landesamt für Statistik (Landesamt) als Betrieb des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden nach Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), Unterabschnitt CB (Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau), zunächst der Meldenummer 14.21 (Gewinnung von Kies und Sand) und seit dem Jahr 2003 der Meldenummer 14.11 (Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, anderweitig nicht genannt) der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 (WZ 2003) zugeordnet. Dieser Einstufung des Unternehmens der Klägerin und ähnlich arbeitender Betriebe lagen vierteljährliche Produktionserhebungen zugrunde.

4

Für genau bezeichnete, im Kalenderjahr 2004 getätigte Investitionen beantragte die Klägerin im Februar 2005 eine Zulage in Höhe von 41.944,82 €, d.h. 25 % der Bemessungsgrundlage von 167.779,26 €. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Investitionszulage stattdessen in Höhe von 0 € fest und wies den Einspruch als unbegründet zurück.

5

Die Klage, mit der geltend gemacht wurde, die Einstufung durch das Landesamt sei offensichtlich unrichtig gewesen und allein aus statistischen Gründen erfolgt, hatte keinen Erfolg.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die unzutreffende Anwendung des § 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999. Das Finanzgericht (FG) habe den Begriff des "verarbeitenden Gewerbes" i.S. von § 2 InvZulG 1999 unrichtig ausgelegt. Es habe dazu die Klassifikation der Wirtschaftszweige herangezogen, obwohl die Klassifikationen 1993, 2003 und 2008 sich dazu nicht mehr eigneten. Die Eingruppierung ihres Betriebes unter dem Abschnitt "Bergbau" der WZ 2003 verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG), da die WZ 2003 Recyclingbetriebe oder lediglich Beton produzierende Betriebe trotz weitestgehend gleicher Produkte dem verarbeitenden Gewerbe zuordne und ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung nicht erkennbar sei. Dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme des Statistischen Bundesamtes vom 11. April 2007, das festgestellt habe, dass typische Erzeugnisse von Unternehmen der Abteilung 14 (Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau) in erheblichem Umfang denen von Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, z.B. der Abteilung 26 (Glasgewerbe, Herstellung von Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden), glichen.

7

Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Investitionszulage 2004 unter Abänderung des Bescheides vom 10. Mai 2005 auf 41.944,82 € festzusetzen.

8

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Der Senat hatte das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Sache 1 BvR 857/07 --Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 25. Januar 2007 III R 69/06 (BFH/NV 2007, 1187)-- zum Ruhen gebracht. Nachdem das BVerfG der Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 31. Mai 2011 1 BvR 857/07 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 903) stattgegeben hat, hat die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG.

11

1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 sind u.a. bewegliche Wirtschaftsgüter investitionszulagenbegünstigt, die zu einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes gehören.

12

a) Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige.

13

Der Gesetzgeber hat die Maßgeblichkeit der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige zwar erstmals durch § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010 ausdrücklich angeordnet. Der Senat hält jedoch an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach sich der Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht auch für frühere Gesetzesfassungen nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation richtet, im Streitfall also nach der WZ 2003.

14

Die Klassifikation hat zwar lediglich statistische Ordnungsfunktion. Die Anknüpfung an die Klassifikation führt indes nicht zu einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), denn es beeinträchtigt weder die Gesetzesbindung der Gerichte noch den Anspruch des Einzelnen auf wirksame gerichtliche Kontrolle, wenn die Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffs durch gesetzliche Verweisung auf bestimmte Verwaltungsvorschriften oder untergesetzliche Regelwerke erfolgt oder wenn die konkretisierende Heranziehung solcher Vorschriften oder Regelwerke in vergleichbarer Weise auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht (BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 903, unter B. I. 2.b).

15

Die Verbindlichkeit der Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Zuordnung von Betrieben zum verarbeitenden Gewerbe im Investitionszulagenrecht beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, da bereits die Gesetzesmaterialien zu früheren Fassungen des InvZulG eindeutig belegen, dass der Gesetzgeber bei deren Erlass von der verbindlichen Anwendung der Klassifikation bei der Zuordnung eines Betriebes zum verarbeitenden Gewerbe ausging. Die Anknüpfung an das Statistikrecht ist auch sachgerecht, da sie ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erzeugt als ein hiervon abgelöstes, eigenes Verständnis des Gesetzesbegriffs "verarbeitendes Gewerbe". Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die sich aus den regelmäßigen Überarbeitungen der statistischen Klassifikationen ergebende Dynamik (BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 903, unter B. I. 3. c und 3. d), aufgrund derer sich die Zuordnung wirtschaftlicher Tätigkeiten ändern kann.

16

b) In einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Betrieb zum verarbeitenden Gewerbe --hier nach Abschnitt D der WZ 2003-- gehört, hat das FG die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen festzustellen und zu würdigen. Bei der Einordnung wirtschaftlicher Tätigkeiten kann es dabei auf das Expertenwissen der Statistikämter zurückgreifen. Die Entscheidungsbefugnis liegt aber in jedem Fall beim Gericht, das eine fehlerhafte statistische Einordnung nicht übernehmen darf, da eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf offensichtliche Fehler der Statistikämter den individuellen Rechtsschutz in einer mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbaren Weise schmälern würde (BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 903).

17

2. Aufgrund der Feststellungen des FG kann der Senat nicht beurteilen, ob der Betrieb der Klägerin dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen ist.

18

a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Begriff des verarbeitenden Gewerbes i.S. des § 2 InvZulG 1999 für das Streitjahr nach der WZ 2003 auszulegen ist und es auf etwaige abweichende frühere Zuordnungen nicht ankommt. Seine Entscheidung lässt aber nicht hinreichend deutlich erkennen, ob es die Zuordnung des Betriebes der Klägerin zum verarbeitenden Gewerbe bzw. zum Bergbau (Gewinnung von Steinen) selbst geprüft oder die Einordnung durch das Landesamt in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung des Senats lediglich für plausibel erachtet und sie daher mangels offensichtlicher Fehlerhaftigkeit nicht beanstandet hat.

19

b) Für den zweiten Rechtsgang weist der Senat --ohne Bindungswirkung-- darauf hin, dass einzelne Tätigkeiten der Klägerin im FG-Urteil zutreffend dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet wurden. Die Tätigkeit der Klägerin dürfte sich als Bergbau darstellen, soweit Steine gewonnen, grob behauen und gemahlen wurden; eine Verarbeitung zu Steinen in DIN-Größe oder nach Kundenvorstellungen sowie die Herstellung von Gemischen dürfte dagegen zum verarbeitenden Gewerbe gehören (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 III R 40/00, BFHE 201, 366, BStBl II 2003, 360).

20

Die Zuordnung sog. Mischbetriebe richtet sich nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, der in erster Linie danach zu bestimmen ist, auf welche der Tätigkeiten der größte Wertschöpfungsanteil entfällt (Senatsurteile vom 19. Oktober 2006 III R 28/04, BFH/NV 2007, 1185, betr. Handel und Handwerk eines Uhrmachers; vom 17. April 2008 III R 100/06, BFH/NV 2008, 1531, betr. einen Baumarkt, der Erzeugnisse einer unternehmenseigenen Sägerei vertreibt). Dazu hatte die Klägerin bereits vorgetragen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob das Unternehmen der Klägerin, in dem u.a. auch Schotter und Füllmaterialien für den Straßenbau aus Haldenmaterial sowie Betonbruch hergestellt werden, als verarbeitendes Gewerbe investitionszulagebegünstigt ist.

2

Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Vermietung und Verpachtung von Geräten der Bauindustrie, deren Handel, die Produktion von Wasserbausteinen, Wildpflaster und Gabionsteinen sowie die Gewinnung und Aufbereitung von Schüttgütern (Herstellung von Mineralgemischen für den Straßenbau aus Zechsteinkalk bzw. Kalkstein). Letzteres erfolgt zum einen in B., wo Abfallprodukte des früheren Bergbaus (Halde) zu Schotter verarbeitet werden, und zum anderen im Tagebau C., in welchem die Schottergewinnung im Wesentlichen durch die Verarbeitung frisch abgebauten Materials erfolgt. Im Dezember 2003 und Januar 2004 wurden ca. 15.000 t Betonbruch aus dem Abriss von zwei Wohnblöcken im D. Weg in E. nach C. gebracht und dort im Jahr 2004 den Mineralgemischen zugesetzt.

3

Für das Kalenderjahr 2000 beantragte die Klägerin am 20. März 2001 Investitionszulage für verarbeitendes Gewerbe. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13. Juli 2001 zurückgewiesen und der dagegen eingelegte Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 7. August 2002. In einem anschließenden Klageverfahren (1 K 272/02) hat die Klägerin die Wertschöpfungsanteile des Standortes E. dargestellt (im Jahr 2000 68,47 Prozent, im Jahr 2001 77,08 Prozent, im Jahr 2002 72,51 Prozent und im Jahr 2003 56,94 Prozent). Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2006 die Investitionszulage 2000 wie beantragt auf 180.068,00 DM (92.067,31 €) fest.

4

Für das Kalenderjahr 2001 beantragte die Klägerin am 31. März 2003 Investitionszulage. Für die Kalenderjahre 2002 und 2003 wurden am 30. Oktober 2004 die Anträge auf Investitionszulage gestellt. Die Anträge für die Jahre 2001 bis 2003 wurden im Hinblick auf das beim Finanzgericht anhängige Verfahren vom Beklagten erst nach dessen Abschluss bearbeitet. Mit Bescheiden vom 6. Februar 2007 wurden die Investitionszulagen für das Kalenderjahr 2001 auf 193.603,75 DM (98.988,03 €), für das Kalenderjahr 2002 auf 48.503,25 € und für das Kalenderjahr 2003 auf 10.299,45 € festgesetzt. Aufgrund von investitionszulageschädlichen Abgängen erfolgte eine Änderung der Festsetzung für das Jahr 2000 mit Bescheid vom 9. Februar 2007 auf 103.942,50 DM (53.144,96 €).

5

Der Beklagte führte dann im Jahr 2008 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung unter anderem auch wegen Investitionszulage für das Jahr 2003 durch. Die Prüferin bat zur Ermittlung der Wertschöpfungsquote den Bereich der Produktion in der ...halde E., im Tagebau C. und in der Kiesgrube R. aufzuteilen. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 mit, dass im Jahr 2004 die Wertschöpfung in C. 75,4 Prozent, in H. 2,7 Prozent und in R. 21,9 Prozent betragen habe. Zugleich übersandte dieser ein Urteil des Thüringer FG (IV 18/00), wonach die Tätigkeit des Abbaus von Naturstein, dessen Zermahlen zu Schotter und Split verschiedener Größen zur Aufbereitung für den Straßenbau zum verarbeitenden Gewerbe zu zählen sei.

6

Der Beklagte gelangte zu der Auffassung, dass im Jahr 2004 der überwiegende Wertschöpfungsanteil in C. im Bereich des Bergbaus erzeugt worden sei, welcher nicht investitionszulagenbegünstigt sei, und änderte in der Folge mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 für das Kalenderjahr 2000 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Abgabenordnung (AO) und mit Bescheiden vom 17. Oktober 2008 für die Kalenderjahre 2001, 2002 und 2003 nach § 164 Abs. 2 AO die Festsetzung jeweils auf 0,00 €. Darin sind weitere schädliche Abgänge enthalten, die nicht strittig sind (Kürzung im Jahr 2001 in Höhe von 38.167,00 € und im Jahr 2002 in Höhe von 44.500,00 €). Dagegen legte die Klägerin am 14. November 2008 jeweils Einspruch ein, welcher mit Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009 zurückgewiesen wurde. Am 4. September wurde Klage (1 K 1151/09) erhoben.

7

Die Klägerin meint, sie betreibe im investitionszulagerechtlichen Sinne einen sog. Mischbetrieb, bei dem der überwiegende Teil der Wertschöpfung im begünstigten Produktionsbereich liege. Die Klägerin sei bis 2008 in der Systematik der Wirtschaftszweige völlig unzutreffend unter WZ Schlüssel 71.32 - Vermietung von Baumaschinen - eingeordnet gewesen, was nur durch die Firmierung als Mietservice und wegen fehlender Regularien im Fördergebiet hinsichtlich der regelmäßigen statistischen Einordnung geschehen sei. Im Jahr 2008 sei dann eine Einordnung in den WZ 14.11 - Gewinnung von Natursteinen - erfolgt, wobei ihrem Einspruch mit dem Ziel der Zuordnung zu Abteilung 37 - Recycling - nicht entsprochen worden sei.

8

Eine Änderung des Investitionszulagenbescheids für das Jahr 2000 komme nicht in Betracht, da der Vorbehalt der Nachprüfung infolge des Verfahrens beim Finanzgericht (1 K 272/02) aufgehoben worden sei und das, obwohl der Beklagte Zweifel hinsichtlich der Zuordnung des Standorts C. zum verarbeitenden Gewerbe angemeldet habe. Weiter sei im Ergebnis einer Investitionszulagensonderprüfung für das Jahr 1999 keine Beanstandung festgestellt worden. Hierauf vertrauend habe die Klägerin in den Folgejahren Investitionen getätigt.

9

Im Verbleibenszeitraum 2000 bis 2004 habe die Wertschöpfungsquote allein aus dem Produktionsstandort E. insgesamt durchschnittlich 53,74 Prozent ausgemacht. Im Jahr 2004 seien erhebliche Mengen Betonbruch den Mineralgemischen beim Standort C. beigefügt worden, so dass 78 Prozent der ausgelieferten Menge mit Recyclingmaterial versetzt gewesen sei. Die Produktion sei deshalb in C. betrieben worden, weil der Hauptabnehmer (Bau der Autobahn A ...) sich in unmittelbarer Nähe befunden habe und nur so dieser Auftrag zustande gekommen sei.

10

In der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1979 sei die Tätigkeit am Standort C. noch dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen gewesen, so dass die spätere Umqualifizierung zu Bergbau aufgrund von Gemeinschaftsrecht nur statistisch zu erklären sei, ohne dass die Tätigkeit sich verändert habe. Derartige nachträgliche Änderungen seien durch Übergangsfristen abzumildern.

11

Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 22. September 2011 (III R 64/08, BStBl II 2012, 358, BFHE 236, 168, Tz. 19) bestätigt, dass eine Verarbeitung zu Steinen in DIN-Größe oder nach Kundenvorstellungen sowie die Herstellung von Gemischen zum verarbeitenden Gewerbe gehören dürfte. In den Betriebsteilen in H. und in C. würden jeweils Mineralgemische nach Kundenwunsch hergestellt und ausgeliefert, in C. zusätzlich noch DIN-gerechte Wasser- und Pflasterbausteine, wobei der überwiegende Umsatz mit Mineralgemischen realisiert werde. Für die Herstellung von Mineralgemischen würden einerseits DIN-Normen sowie andererseits technische Vertragsbedingungen für den Straßenbau des Landes Sachsen-Anhalt gelten. Um Lieferungen von Mineralgemischen vornehmen zu können, müsse eineinhalbjährlich ein aufwändiges Zulassungsverfahren durchgeführt werden.

12

Der Landesbaubetrieb habe eine Liste der Herstellerbetriebe von Gesteinskörnungen/Brechkorngemischen erarbeitet, in der die Klägerin mit dem Tagebau C. aufgeführt sei. Hieraus sei ersichtlich, dass güteüberwachte Gesteinskörnungen/Brechstoffgemische laut Prüfzeugnis in bestimmten Korngrößen vertrieben werden könnten und diese im Straßenbau in allen Bauklassen einschließlich des Schwerlastverkehrs eingesetzt werden dürften.

13

Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 23. Oktober 2008 über die geänderte Festsetzung der Investitionszulage für 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009 aufzuheben, die Bescheide vom 17. Oktober 2008 über die geänderte Festsetzung der Investitionszulage für die Jahre 2001 und 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009 aufzuheben und für 2001 eine Investitionszulage i.H.v. 60.821,03 € und für 2002 eine Investitionszulage i.H.v. 4.003,25 € zu gewähren sowie den Bescheid vom 17. Oktober 2008 über die geänderte Festsetzung der Investitionszulage für 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009 aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte meint, allenfalls bei der Haldenaufarbeitung in E./H. würde es sich um investitionszulagerechtlich begünstigtes Recycling handeln, wenn - so die Sichtweise des Finanzgerichts in dem Verfahren 1 K 272/02 - das Zuführen von Haldenmaterial aus lange zurückliegendem Bergbau in den heutigen Wirtschaftskreislauf als verarbeitendes Gewerbe einzustufen sei.

16

Die von der Klägerin für die Jahre 2000 bis 2003 vorgelegten Wertschöpfungsquoten der begünstigten Tätigkeit in E. zwischen 57 und 77 Prozent hätten zu der Einordnung des Mischbetriebs zum damaligen Zeitpunkt geführt. Allerdings hätte der Klägerin aufgrund des gerichtlichen Verfahrens bekannt sein müssen, dass die Tätigkeit in C. nicht begünstigt gewesen sei, da Bergbau im Vordergrund gestanden habe, so dass auch eine Beimischung von gebrochenem Bauschutt hieran nichts ändere. Vielmehr hätte der Klägerin bewusst sein müssen, dass eine Verschiebung der Wertschöpfungsquote nach C. zulagenschädlich sei. Da im Jahr 2004 die Wertschöpfungsquote in E. lediglich (unstreitig) 2,36 Prozent betragen habe, seien die Begünstigungsvoraussetzungen nicht über den gesamten Förderungszeitraum gegeben, denn diese müssten in jedem Jahr des Fünfjahreszeitraums erfüllt sein. Im Übrigen kenne das Investitionszulagerecht keinen gesonderten Vertrauensschutztatbestand. Soweit die überwiegende Wertschöpfung aus der Gewinnung und Zerkleinerung von Naturstein erfolgt sei, seien die Verbleibensvoraussetzungen nicht erfüllt.

17

Im Klageverfahren hat die Klägerin die DIN-Normen DIN EN 13285:2003 über ungebundene Gemische, die DIN EN 13242:2002 über Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau, die DIN EN 932-1:1996 über Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen, ein Schreiben des Landesbetriebs Bau zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Straßenbauarbeiten für den Geschäftsbereich des Landesbetriebes Bau Sachsen-Anhalt, ein Prüfungszeugnis über die Untersuchung einer bestimmten Korngruppe in R., eine Arbeitsanweisung der Klägerin an deren Mitarbeiter zur Herstellung bestimmter Baustoffgemische, einen Überwachungsvertrag zwischen der Klägerin und der Baustoff- und Bodenprüfung Z. GmbH, ... zum Zweck der Überwachung der im Werk C. hergestellten Brechkorngemische sowie Schotter, mehrere Prüfzeugnisse der Baustoff- und Bodenprüfung Z. GmbH über verschiedene Probenentnahmen im Werk UnterC., ein Schreiben des Landesbetriebs Bau, in dem über die Güteüberwachung und Zertifizierung von Gesteinskörnungen informiert wird und darüber, dass der Landesbetrieb hierzu eine Liste der Herstellerbetriebe von Gesteinskörnungen/Baustoffgemischen führen wird, und einen Auszug aus dieser Liste, in der die Klägerin mit dem Werk UnterC. erfasst ist, eingereicht. Hinsichtlich der einzelnen Arbeitsschritte für die Gewinnung der Gemische wird auf die Arbeitsanweisungen Bezug genommen.

18

Mit Beschluss vom 26. April 2012 hat der Senat der Klägerin aufgegeben, für das Jahr 2004 den Wertschöpfungsanteil sowie die einzelnen Tätigkeitsschritte bei der Herstellung der Wasserbausteine, der Pflasterbausteine und der Mineralgemische, insbesondere hinsichtlich der Beifügung von Betonbruch, darzustellen und jeweils danach zu untergliedern, einerseits welcher Aufwand auf die Gewinnung der Steine, deren erstes Brechen und einzelne Verarbeitungsschritte im Steinbruch, andererseits welcher Aufwand auf die Weiterverarbeitung des gewonnenen Materials entfällt.

19

Daraufhin hat die Klägerin ausgeführt, Wasserbausteine seien im Jahr 2004 nicht ausgeliefert worden und eine Wertschöpfung sei insoweit nicht erfolgt. Der Betonbruch werde nach Anlieferung separat aufbereitet, d.h., gebrochen, gesiebt und klassiert, in einem weiteren Arbeitsschritt mit dem aus dem Recycling gewonnenen Natursteingemischen sowie zugekauftem Natursand gemischt, da nur so die geforderte Straßeneinbauqualität erreicht werde. 2004 seien 165.864 t an Mineralgemischen veräußert worden. Darin seien 15.000 t an Betonbruch enthalten gewesen.

20

Beigefügt war eine „Darstellung der Bauschutt-Aufbereitung im Kalksteintagebau UnterC.“, auf die hinsichtlich der einzelnen Arbeitsschritte für die Verarbeitung der Baustoffe Bezug genommen wird.

21

Die Klägerin hat dort weiter ausgeführt, eine der wichtigen Eigenschaften der Korngemische sei deren Korngrößenverteilung, innerhalb einer Korngrößenverteilung seien die Eigenschaften nicht einheitlich und jede Korngrößenfraktion sei noch nach der Korndichte zu unterteilen, wobei innerhalb jeder nach Korngröße und -dichte relativ einheitlichen Fraktion es noch weitere Eigenschaftsparameter (Farbe, Benetzbarkeit durch Wasser, Schüttdichte, Reindichte, Schlagzertrümmerung, Frost-/Tauwechselbestimmung) gebe. Man könne für die Produktion im Tagebau C. zusammenfassen, dass sich Schüttgüter (hier Recyclingbaustoffe), die aufbereitet würden, nicht durch wenige Stoff- und Zustandsmerkmale eindeutig kennzeichnen ließen, da diese vielmehr durch eine mehrdimensionale Matrix von Merkmalsverteilungen gekennzeichnet seien, und eine vollständige Beschreibung der maßgeblichen Eigenschaften sei fast nie mit vertretbaren Aufwand möglich. Um die Eigenschaften zu ermitteln, seien umfangreiche Probeentnahmen notwendig. Der umfangreiche Verarbeitungsprozess des mehrmaligen Brechens verändere die Eigenschaften des Ausgangsstoffes nachhaltig, und die Zuführung von Natursand und Kalksteingemischen führe zu einer Veredelung des Gemisches.

22

Der durchschnittliche Aufwand für die Herstellung von Mineralgemischen wiederum stelle sich bei einem Verkaufspreis von 3,05 € wie folgt dar: Herauslösen aus dem Berg und erstes Brechen 0,60 €, Absieben 0,60 € (incl. 2. Brechen der sog. Überkornfraktion), Dosieren und Klassifizieren 0,50 €, Zukauf Natursand 0,30 €, Verwiegen/übriges 0,10 €. In einer beigefügten Anlage stellt die Klägerin die Bauschuttaufbereitung dar. Es erfolgen umfangreiche Bearbeitungsprozesse in Form mehrmaligen Brechens in der Prallmühle und Zugabe von Sanden und natürlichen Schottergemischen.

23

Bei der Herstellung der Mineralgemische sei ein streng regulierter Bearbeitungsprozess zu durchlaufen, um diese überhaupt in den geschäftlichen Verkehr bringen zu können. Die Summe der Verarbeitungsaufwendungen überwiege die für das Herauslösen aus dem Berg und das erste Brechen.

24

Der Beklagte meint hierzu, bei der Herstellung der Mineralgemische beschränke sich die Tätigkeit der Klägerin auf das Dosieren und Klassifizieren. Es werde keine unumkehrbare Veränderung des Materials vorgenommen, so dass ein Auseinandersortieren in die ursprünglichen Ausgangsstoffe möglich sei. Es sei daher zweifelhaft, ob dieses Mischen eine Verarbeitung im investitionszulagenrechtlichen Sinne sei. Der Anteil der Aufwendungen für diese Arbeiten belaufe sich auf unter einem Viertel der Herstellungskosten des Gemisches und sei daher von untergeordneter Bedeutung. Das Herauslösen und Brechen des Naturmaterials und die sich anschließende notwendige Sortierung sei typischer Weise Bergbau. Der Zukauf von Stoffen sei ebenfalls nicht als begünstigende Verarbeitung anzusehen. Die sich ergebende investitionszulageschädliche Tätigkeit könne nicht durch Beimischen von Recyclingmaterial in Höhe von unter einem Prozent in Frage gestellt werden.

25

Dem Gericht haben die Investitionszulage-, die Betriebsprüfungs- und die Einspruchsakte vorgelegen.

Entscheidungsgründe

26

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

27

1. Festzustellen ist zunächst, dass für das Jahr 2000 die Investitionszulage noch geändert werden konnte, weil keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

28

Gemäß §175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis), wobei als rückwirkendes Ereignis auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung gilt, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss.

29

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der hier maßgeblichen Fassung des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulG) sind nur Investitionen begünstigt, wenn das Wirtschaftsgut fünf Jahre in einem begünstigten Betrieb verbleibt (Fünfjahresfrist). Für Investitionen im Jahr 2000 wäre also erforderlich gewesen, dass der Betrieb der Klägerin die Begünstigungsvoraussetzungen des § 2 InvZulG fünf Jahre erfüllt, also bis Ende 2004. Soweit - wie hier - der Betrieb der Klägerin im Jahr 2004 nicht mehr zu den begünstigten Betrieben gehört, liegt ein rückwirkendes Ereignis vor.

30

In diesem Fall beginnt die Festsetzungsfrist nach § 175 Abs.1 Satz 2 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt, hier also mit Ablauf des Jahres 2004. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG, wonach die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden sind, i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre und endet folglich mit Ablauf des Jahres 2008. Der im Jahr 2008 erlassene Änderungsbescheid für Investitionszulage 2000 erfolgte damit rechtzeitig, § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO.

31

2. Festzustellen ist weiter, dass die Klägerin sich nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen kann. Das Investitionszulagenrecht unterliegt strengen Voraussetzungen, die vom unionsrechtlichen Beihilfenrecht bestimmt werden. Soweit einzelne Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden, ist das keine Frage des Vertrauens, insbesondere wenn man es selbst in der Hand hat, durch die Art der betrieblichen Tätigkeit die Begünstigungsvoraussetzungen zu erfüllen oder eben nicht.

32

Soweit - wie hier - die Tätigkeit nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige eingeordnet wird und diese Einordnung sich nach der Verkehrsauffassung richtet, kann es dazu kommen, dass bei Änderung der Verkehrsauffassung eine Tätigkeit eine geänderte Zuordnung erfährt (dazu, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass aufgrund der regelmäßigen Überarbeitung der WZ sich die Zuordnung wirtschaftlicher Tätigkeiten ändern kann, BVerfG-Beschluss vom 31. Mai 2011 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1). Dies ist hinzunehmen und ebenfalls keine Frage des Vertrauensschutzes, da es kein Vertrauen darauf geben kann, dass alles unverändert bleibt. Vertrauen setzt zumindest voraus, dass bestimmte staatliche Maßnahmen und Handlungen den Steuerpflichtigen wiederum zu bestimmten Entscheidungen veranlasst haben. Im Streitfall betrieb und betreibt die Klägerin einen Steinbruch bzw. mehrere. Eine irgendwie messbare Einflussnahme staatlicher Stellen hierauf ist nicht zu erkennen.

33

3. Der Betrieb der Klägerin ist - jedenfalls im Jahr 2004 - nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG sind u.a. bewegliche Wirtschaftsgüter investitionszulagenbegünstigt, die zu einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes gehören.

34

a) Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes ist im Investitionszulagengesetz nicht definiert. Seine Auslegung ist daher grundsätzlich Sache der Gerichte, wobei das verarbeitende Gewerbe im Wesentlichen durch die Herstellung eines anderen Produkts im Sinne einer substanziellen Veränderung von Materialien und durch die Veredelung von Erzeugnissen gekennzeichnet ist (FG Sachsen-Anhalt-Urteil vom 24. November 2008 1 K 1584/06, EFG 2009, 959).

35

Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (beispielhaft BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 64/08, BFHE 236, 168, BStBl II 2012, 358) für den Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht - auch für frühere Gesetzesfassungen - die für das jeweilige Kalenderjahr geltende WZ heranzuziehen, im Streitfall folglich die WZ 2003. Denn die Verbindlichkeit der Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Zuordnung von Betrieben zum verarbeitenden Gewerbe im Investitionszulagenrecht beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, da bereits die Gesetzesmaterialien zu früheren Fassungen des InvZulG eindeutig belegen, dass der Gesetzgeber bei deren Erlass von der verbindlichen Anwendung der Klassifikation bei der Zuordnung eines Betriebes zum verarbeitenden Gewerbe ausging; die Anknüpfung an das Statistikrecht ist auch sachgerecht, da sie ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erzeugt als ein hiervon abgelöstes, eigenes Verständnis des Gesetzesbegriffs "verarbeitendes Gewerbe" (BFH, a.a.O.).

36

b) Der entscheidende Senat hält die für das Streitjahr getroffene Zuordnung durch das Statistikamt für unzutreffend, soweit dieses die Klägerin - wohl ausgehend von ihrer Firmierung - zunächst unter WZ 1993 Schlüssel 71.32 - Vermietung von Baumaschinen - eingeordnet hat. Der Senat hält es aber für richtig, dass die Klägerin ausgehend von ihrer Wertschöpfung unter WZ 03 14.11 - Gewinnung von Natursteinen - zu erlassen und die vom Statistikamt 2008 vorgenommene Einordnung auch für das Streitjahr vorzunehmen ist.

37

aa) Die Klägerin betreibt hier einen Mischbetrieb, denn sie gewinnt Steine aus dem Bergbau, und sie nimmt bei der Herstellung u.a. von Gemischen Tätigkeiten vor, die man als verarbeitend beschreiben kann. Die Zuordnung sog. Mischbetriebe richtet sich nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, der in erster Linie danach zu bestimmen ist, auf welche der Tätigkeiten der größte Wertschöpfungsanteil entfällt (BFH, a.a.O., m.w.N.) Deshalb ist hier eine differenzierende Betrachtung und Abgrenzung der einzelnen Tätigkeitsschritte der Klägerin vorzunehmen.

38

bb) In der bereits angeführten Entscheidung des BFH (III R 64/08) hatte dieser unter Hinweis darauf, dass dies keine Bindungswirkung entfalte, darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit sich als Bergbau darstellen dürfte, soweit Steine gewonnen, grob behauen und gemahlen werden, eine Verarbeitung zu Steinen in DIN-Größe oder nach Kundenvorstellungen sowie die Herstellung von Gemischen dagegen zum verarbeitenden Gewerbe gehören dürfte, und auf das Urteil vom 23. Oktober 2002 (III R 40/00, BFHE 201, 366, BStBl II 2003, 360) verwiesen.

39

In dem Bezugsverfahren III R 40/00 war aber noch Ziff. 26.70.2 Unterabschnitt DI WZ 1993 einschlägig, wonach die Be- und Verarbeitung von Natursteinen zum verarbeitenden Gewerbe gehörte. Da der Begriff der Be- und Verarbeitung nicht definiert war, konnte darunter auch das Brechen und Sieben von Steinen fallen und die weitere Zerkleinerung und Aufbereitung von Steinen schon Produktion sein. Dagegen ist sowohl im Verfahren III R 64/08 als auch in der Streitsache nach der einschlägigen WZ 2003 C Ziff. 14 Bergbau der Betrieb von Steinbrüchen und das Mahlen (auch Brechen, grobes Behauen, Waschen, Trocknen, Sortieren und Mischen) von Steinen, die beim Bau verwendet werden.

40

Der Senat ist daher der Auffassung, dass es möglicher Weise eine Änderung in der Verkehrsanschauung, jedenfalls aber eine Konkretisierung dieser gegeben hat, denn zuvor wurde nur sehr oberflächlich die Gewinnung der Steine von deren Be- und Verarbeitung abgegrenzt. Nunmehr sind auch Bearbeitungsschritte explizit erfasst, wobei unter dem „Mahlen“ Schritte der Umgestaltung gefasst werden können bis hin zur Sortierung und Mischung der gemahlenen Steine. Wenn der Bergbau aber auch das Mahlen von Steinen erfasst, also das grobe Brechen bis hin zum Mischen, kann es zur Abgrenzung nicht auf die Größe der Steine ankommen oder darauf, ob es bestimmte DIN-Normen für deren Herstellung gibt. Denn unter Mahlen dürfte jede Form der groben Bearbeitung der Steine mit dem Ziel, diese zu verkleinern, erfasst sein, und DIN-Normen gelten sowohl für recht grob behauene Wasserbausteine für die Verstärkung der Uferböschung als auch für Schottergemische, die im Straßenbau eingesetzt werden. Es dürfte vielmehr auf die Form der Bearbeitung ankommen, also darauf, ob die Bearbeitung „grob“ ist. Daher erfasst nach Ansicht des Senats der Begriff des Mahlens das grobe Brechen in einem Prallbrecher, ggf. auch mehrfach bis eine bestimmte Größe erreicht ist.

41

cc) Bei der Herstellung von DIN-genormten Gemischen sind zwingend alle Tätigkeiten vom Produktionsprozess zu trennen, die noch Bergbau sind. Den von der Klägerin vorgelegten Arbeitsanweisungen und Darstellungen ist zu entnehmen, dass der überwiegende Wertschöpfungsanteil auf Bergbau zurückzuführen ist.

42

(1) Wasser- und Pflastersteine wurden im Streitjahr nicht produziert. Für die Gemischherstellung aus dem betriebenen Bergbau hat die Klägerin folgende Zahlen geliefert (alles in €/t):

43

durchschnittlicher Verkaufspreis

3,05   

Herauslösen aus dem Berg und erstes Brechen

0,60   

Absieben (soll schon Produktion sein)

0,60   

Dosieren, Klassifizieren

0,50   

Zukauf, Natursand

0,30   

Verwiegen, Übriges

0,10   

44

Folgende Arbeitsschritte fallen an: Nach der Arbeitsanweisung zur Herstellung des Splittgemisches 5/32 mm/ Aufbereitung und Vertrieb von Mineralgemischen/Aufbereitung und Verkauf von Natursteinprodukten wird das Rohmaterial zunächst abgebaut, dann im Prallbrecher zum Schottergemisch 0/100 gebrochen und dann in der Siebanlage in drei Fraktionen (0/5 mm, 5/16 mm und 16/32 mm) gesiebt. Diese werden gelagert.

45

Das im Prallbrecher gewonnene Schottergemisch 0/100 wird zu drei weiteren Fraktionen gesiebt (0/11 mm, 11/22 mm und 22/x mm) und gelagert.

46

Die auf den Lagerflächen lagernden Bestände werden bei Bedarf mittels Radlader in der Dosier- und Mischanlage zu einem Splittgemisch 5/32 „zusammengefahren“, dort verladen und in die Asphaltmischanlage geliefert.

47

Nach der Arbeitsanweisung zur Herstellung von Baustoffgemischen/Frostschutzschichten bzw. Schottertragschichten wird das Rohmaterial mittels Hydraulikbagger gebrochen, auf die mobile Prallbrecheranlage mit nachgeschalteter Siebanlage gegeben und von dort mittels Radlader zur Trockensiebmaschine verbracht und in die Fraktionen 2/16, 16/32 bzw. 16/45 gebrochen und dann gelagert. Bei Bedarf („Entscheidung, ob Kornform erreicht ist“) wird das Material erneut im Prallbrecher gebrochen.

48

Von dort werden die Gemische der Dosier- und Mischanlage zugeführt und dort entsprechend den „Rezepturen“ die Frostschutz- und Schottertragschichten unter Beifügung von Natursand gemäß der DIN-gerechten Güteüberwachung und unter Beifügung von Wasser hergestellt.

49

Zudem gibt es noch ein Gemisch zur Düngekalkherstellung und eine Anweisung zur Wasserbaustein- und Pflasterherstellung.

50

Für die Wertschöpfung der Klägerin unerheblich ist der Zukauf von Natursanden. Soweit unter Sonstiges Kosten geltend gemacht werden, ist eine Zuordnung zu Bergbau oder Produktion nicht eindeutig möglich. Das Verwiegen dürfte den Produktionsprozess betreffen, so dass jedenfalls eine hälftige Aufteilung möglich ist. Die Tätigkeiten des Dosierens und Klassifizierens dürfte dem Produktionsprozess unterfallen. Allerdings wird unter Bergbau auch das „Mahlen/Mischen“ gefasst, so dass auch insoweit ein Teil Bergbau sein könnte.

51

Zu beurteilen ist daher die Wertschöpfung durch Absieben und weiteres Brechen. Wie bereits ausgeführt neigt der Senat dazu, das auch mehrfache Brechen im Prallbrecher dem „Mahlen/groben Behauen“ zuzuordnen und damit dem Bergbau. Das Absieben ist nach Ansicht des Senats dem „Mahlen/Sortieren“ zuzuordnen, so dass selbst für den Fall, dass das mehrfache Brechen in einem Prallbrecher, bis bestimmte Korngrößen erreicht sind, ab einem bestimmten Punkt Produktion darstellt, eine Aufteilung vorzunehmen wäre. Insoweit kann auch hier eine hälftige Aufteilung der Wertschöpfung erfolgen.

52

Ein Überwiegen der Wertschöpfung aus dem Bereich der Produktion ist damit nicht feststellbar, vielmehr überwiegt der Bereich des Bergbaus.

53

(2) Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf den beigefügten Betonbruch.

54

Nach der eingereichten Darstellung der Bauschutt-Aufbereitung im Kalksteintagebau UnterC. wird das Aufgabegut (Bauschutt) zunächst auf ein Vorsieb gegeben, welches bei 50 mm trennt. In der Folge wird dieses Material nochmals gesiebt. Aus dem Inputmaterial kleiner als 32 mm wird ein Gemisch kleiner als 5 mm herausgesiebt, welches zur Grabenverfüllung als Dämmschüttgut und für Bodenaustauschzwecke geeignet ist. Das Gemisch gröber als 32 mm wird im Prallbrecher zerkleinert und hinter dem Prallbrecher das Brechgemisch 32/5 mm zusammengeführt. Dann werden dem Gemisch noch metallische Teile entzogen, und auf einem Leseband können sonstige Fremdkörper entfernt werden.

55

Nach der Zwischenaufhaldung wird dieses Gemisch zur Verbesserung der Frostbeständigkeit erneut im Prallbrecher gebrochen und in einer Siebanlage in die Fraktionen kleiner 45 mm, 45/16 mm, 16/6 mm und 5 mm getrennt. Die Gemische werden teils unter Zugabe von Wasser einer Dosier- und Mischanlage zugeführt, wo dann die Zugabe von Sanden und natürlichen Schottergemischen erfolgt, um bestimmte Gütevorschriften für Schottertrag- oder Frostschutzschichten zu erfüllen.

56

Im Hinblick auf die beschriebenen Tätigkeiten ist festzustellen, dass es sich hierbei nicht um Recycling (WZ 03 37.20.5) handelt. Einerseits werden hierbei Endprodukte hergestellt - Dämmschüttgut und Schüttgut für Bodenaustauschzwecke sind dies zweifellos, und um Endprodukte in Abgrenzung zu Sekundärrohstoffen handelt es sich auch bei Baustoffen wie Natursteinen, Sand, Kies, Schotter, Split … (WZ 03 51.13.2) -, andererseits - und unabhängig von dem geringen Umfang der Beimischung von unter 10 % - unterscheidet sich die Tätigkeit insoweit nicht von der im Zusammenhang mit der Herstellung von Gemischen aus Natursteinabbau, so dass nach Ansicht des Senats hier das Brechen und Mahlen überwiegt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 2012 III R 43/11, BFH/NV 2013, 86).

57

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO.


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. April 2013  1 K 1151/09 im Kostenausspruch ganz und im Übrigen insoweit aufgehoben, als es die Investitionszulage für die Kalenderjahre 2000 und 2001 betrifft.

Der Bescheid des Beklagten über die Änderung des Bescheids über eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 vom 23. Oktober 2008 wird, insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009, aufgehoben.

Der Bescheid des Beklagten über die Änderung des Bescheids über eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001 vom 17. Oktober 2008 wird, insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009, dahin geändert, dass die Investitionszulage auf 60.821,03 € festgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin zu 11 % und der Beklagte zu 89 % zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb ihr Unternehmen in den Streitjahren 2000 bis 2003 in der Rechtsform einer GbR; sie ist durch identitätswahrenden Rechtsformwechsel in eine OHG umgewandelt worden.

2

Der Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Vermietung und Verpachtung von Geräten der Bauindustrie, deren Handel, die Produktion von Wasserbausteinen, Wildpflaster und Gabionensteinen sowie die Gewinnung und Aufbereitung von Schüttgütern (Herstellung von Mineralgemischen für den Straßenbau aus Zechsteinkalk bzw. Kalkstein). Letzteres erfolgt zum einen in S/B, wo Abfallprodukte des früheren Bergbaus (Halde) zu Schotter verarbeitet werden, und zum anderen im Tagebau F, in welchem die Schottergewinnung im Wesentlichen durch die Verarbeitung frisch abgebauten Materials erfolgt. Im Dezember 2003 und Januar 2004 wurden ca. 15 000 t Betonbruch aus dem Abriss von zwei Wohnblöcken in S nach F gebracht und dort im Jahr 2004 den Mineralgemischen zugesetzt. Die Klägerin betreibt zudem die Kiesgrube R. Alle Betriebsstätten befinden sich im Fördergebiet.

3

Die Klägerin beantragte für das Kalenderjahr 2000 am 20. März 2001 eine Investitionszulage für verarbeitendes Gewerbe. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) wies den Antrag mit Bescheid vom 13. Juli 2001 zurück; der Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 7. August 2002). In dem sich anschließenden Klageverfahren 1 K 272/02 wegen Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 stellte die Klägerin die Anteile des Standortes S/B an der gesamten Wertschöpfung des Betriebes im Hinblick auf die Produktion wie folgt dar: im Jahr 2000: 68,47 %, im Jahr 2001: 77,08 %, im Jahr 2002: 72,51 % und im Jahr 2003: 56,94 %. Daraufhin setzte das FA mit Bescheid vom 12. Juli 2006 die Investitionszulage 2000 wie beantragt auf 180.068 DM (92.067,31 €) fest. Mit Bescheid vom 9. Februar 2007 verminderte das FA die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 wegen investitionszulagenschädlicher Abgänge auf 103.942,50 DM (53.144,96 €).

4

Die Klägerin beantragte für das Kalenderjahr 2001 am 31. März 2003 und für die Kalenderjahre 2002 und 2003 am 30. Oktober 2004 Investitionszulagen. Die Anträge für die Jahre 2001 bis 2003 wurden erst nach Abschluss des das Jahr 2000 betreffenden Klageverfahrens 1 K 272/02 bearbeitet. Das FA setzte mit Bescheiden vom 6. Februar 2007 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001 auf 193.603,75 DM (98.988,03 €), für das Kalenderjahr 2002 auf 48.503,25 € und für das Kalenderjahr 2003 auf 10.299,45 € fest.

5

Im Jahr 2008 führte das FA bei der Klägerin eine Betriebsprüfung u.a. wegen der Investitionszulage für das Kalenderjahr 2003 durch. Auf Nachfrage des FA, zur Ermittlung der Wertschöpfungsquote den Bereich der Produktion in B S, Tagebau F und Kiesgrube R aufzuteilen, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Mai 2008 mit, im Jahr 2004 habe die Wertschöpfung in F 75,4 %, in B 2,7 % und in R 21,9 % betragen. Festgestellt wurden nicht streitige schädliche Abgänge (Kürzung der Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001 in Höhe von 38.167 € und für das Kalenderjahr 2002 in Höhe von 44.500 €).

6

Das FA gelangte zu der Auffassung, dass im Jahr 2004 der über-wiegende Wertschöpfungsanteil in F im Bereich des nicht investitionszulagenbegünstigten Bergbaus erzeugt worden sei. Es änderte die Festsetzung der Investitionszulage für die Kalenderjahre 2001, 2002 und 2003 mit Bescheiden vom 17. Oktober 2008 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und die Festsetzung der Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 AO, jeweils auf 0 €.

7

Die Einsprüche blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009). Mit der dagegen gerichteten Klage begehrte die Klägerin sinngemäß die Aufhebung der Änderungsbescheide vom 17. Oktober 2008 und vom 23. Oktober 2008 über die Investitionszulage für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 nebst Einspruchsentscheidung, unter Festsetzung einer Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001 in Höhe von 60.821,03 € und für das Kalenderjahr 2002 in Höhe von 4.003,25 €.

8

Mit Beschluss vom 26. April 2012 gab das Finanzgericht (FG) der Klägerin auf, für das Jahr 2004 den Wertschöpfungsanteil sowie die einzelnen Tätigkeitsschritte bei der Herstellung der Wasserbausteine, der Pflasterbausteine und der Mineralgemische, insbesondere hinsichtlich der Beifügung von Betonbruch, darzustellen. Dabei sollte sie jeweils danach untergliedern, welcher Aufwand auf die Gewinnung der Steine, deren erstes Brechen und die einzelnen Verarbeitungsschritte im Steinbruch einerseits und welcher Aufwand auf die Weiterverarbeitung des gewonnenen Materials andererseits entfalle.

9

Daraufhin führte die Klägerin u.a. aus, Wasserbau-/Pflasterbausteine seien im Jahr 2004 nicht ausgeliefert worden; eine Wertschöpfung sei insoweit nicht erfolgt. Der Betonbruch werde nach Anlieferung separat aufbereitet, d.h. gebrochen, gesiebt, klassiert und in einem weiteren Arbeitsschritt mit den aus dem Recycling gewonnenen Natursteingemischen sowie mit zugekauftem Natursand gemischt, da nur so die geforderte Straßeneinbauqualität erreicht werde. Im Jahr 2004 seien 165 864 t an Mineralgemischen veräußert worden. Darin seien 15 000 t an Betonbruch enthalten gewesen. Der durchschnittliche Aufwand für die Herstellung von Mineralgemischen stelle sich bei einem durchschnittlichen Verkaufspreis von 3,05 €/t wie folgt dar:

-       

Herauslösen aus dem Berg und erstes Brechen 0,60 €/t,

-       

Absieben 0,60 €/t (inkl. 2. Brechen der sog. Überkornfraktion),

-       

Dosieren und Klassifizieren 0,50 €/t,

-       

Zukauf Natursand 0,30 €/t,

-       

Verwiegen/übriges 0,10 €/t.

10

Die Klägerin legte zur Erläuterung der einzelnen Arbeitsschritte ihrer Tätigkeit Arbeitsanweisungen zur Herstellung bestimmter Baustoffgemische und eine Darstellung der Bauschutt-Aufbereitung vor.

11

Das FG des Landes Sachsen-Anhalt wies die Klage mit Urteil vom 18. April 2013  1 K 1151/09 als unbegründet ab.

12

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

13

Die Klägerin beantragt,

1.    

das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. April 2013  1 K 1151/09 aufzuheben
und der Klage mit der Maßgabe stattzugeben, dass entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag

a)    

der Bescheid vom 23. Oktober 2008 über die geänderte Festsetzung der Investitionszulage für 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009 aufgehoben wird;

b)    

die Bescheide vom 17. Oktober 2008 über die geänderte Festsetzung der Investitionszulage für die Jahre 2001 und 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009 aufgehoben werden
und für 2001 eine Investitionszulage in Höhe von 60.821,03 € und für 2002 eine Investitionszulage in Höhe von 4.003,25 €
gewährt wird;

c)    

sowie der Bescheid vom 17. Oktober 2008 über die geänderte Festsetzung der Investitionszulage für 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009 aufgehoben wird;

2.    

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

14

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

15

Die Revision ist unbegründet, soweit sie die Änderungsbescheide über die Investitionszulage für die Kalenderjahre 2002 und 2003, jeweils vom 17. Oktober 2008, betrifft und daher insoweit zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Klägerin die begehrte Investitionszulage für diese beiden Kalenderjahre nicht zusteht (dazu II.1. bis II.3.).

16

Die Revision ist dagegen begründet, soweit sie den Änderungsbescheid über die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 vom 23. Oktober 2008 und für das Kalenderjahr 2001 vom 17. Oktober 2008 betrifft; insoweit führt sie zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der Klage in dem von der Klägerin begehrten Umfang (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Denn die Festsetzungsfrist war im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Änderungsbescheide über die Investitionszulage für die Kalenderjahre 2000 und 2001 bereits abgelaufen (dazu II.4.).

17

1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin die begehrte Investitionszulage für die Kalenderjahre 2002 und 2003 nicht zusteht, da sie jedenfalls im Jahr 2004 keinen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999 unterhielt. Da die durch Investitionszulage geförderten Wirtschaftsgüter nicht während des gesamten fünfjährigen Bindungszeitraums die zulagenrechtlichen Verbleibens-, Zugehörigkeits- und Nutzungsvoraussetzungen erfüllten, ist der Anspruch auf Investitionszulage erloschen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2013 III R 17/12, BFHE 244, 462, BStBl II 2014, 335, Rz 11).

18

a) Nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 InvZulG 1999 sind neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens u.a. dann investitionszulagenbegünstigt, wenn sie --bei Vorliegen der weiteren zulagenrechtlichen Voraussetzungen-- mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum) zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und während des Fünfjahreszeitraums in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes im Fördergebiet verbleiben.

19

b) Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ). Der Gesetzgeber hat die Maßgeblichkeit der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen WZ zwar erstmals in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010 ausdrücklich angeordnet. Der Senat hält aber an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach sich der Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht auch für frühere Gesetzesfassungen nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden WZ bestimmt, im Streitfall also nach der WZ 2003 und der WZ 93. Die Gerichte haben hierbei die Einordnung eines Betriebs in eine Kategorie der WZ unabhängig von der Einordnung durch die Statistikbehörde zu prüfen und gegebenenfalls selbst vorzunehmen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22. September 2011 III R 64/08, BFHE 236, 168, BStBl II 2012, 358, Rz 12 ff.; vom 22. September 2011 III R 14/09, BFH/NV 2012, 451, Rz 12 ff.; vom 22. Dezember 2011 III R 1/10, BFH/NV 2012, 1654, Rz 10 ff.; vom 26. Juli 2012 III R 43/11, BFH/NV 2013, 86, Rz 13 f.; vom 16. Juli 2015 III R 34/14, BFH/NV 2016, 64, Rz 11 f., und vom 14. April 2016 III R 10/15, BFH/NV 2016, 1493, Rz 18 f., m.w.N.).

20

c) Unter Heranziehung dieser Grundsätze hat das FG im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Betrieb der Klägerin jedenfalls im Jahr 2004 nicht (mehr) dem verarbeitenden Gewerbe (Abschnitt D), sondern dem nicht investitionszulagenbegünstigten "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden" (Abschnitt C) der für das Kalenderjahr 2003 geltenden WZ 2003 (dazu II.2.) und der für das Kalenderjahr 2002 geltenden WZ 93 (dazu II.3.) zuzuordnen ist. Der Bindungszeitraum von fünf Jahren wurde damit für die Investitionen der Kalenderjahre 2002 und 2003 nicht eingehalten.

21

2. Dem FG ist für die Investitionszulage 2003 darin zu folgen, dass der Betrieb der Klägerin --jedenfalls im Jahr 2004-- Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), Unterabschnitt CB (Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau), Abteilung 14 (Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau), Gruppe 14.1 (Gewinnung von Natursteinen), Klasse 14.11 (Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen ...) der WZ 2003 zuzuordnen ist.

22

a) Nach den Erläuterungen der WZ 2003 umfasst der Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) neben der Gewinnung bestimmter mineralischer Rohstoffe auch zusätzliche Tätigkeiten, die für den Transport und Absatz mineralischer Erzeugnisse erforderlich sind. Die Abteilung 14 (Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau) umfasst u.a. den Betrieb von Steinbrüchen und das Mahlen von Steinen. Die Verarbeitung wird hiernach zwar ausgeschlossen, dies gilt aber nicht für das Brechen, Mahlen, grobe Behauen, Waschen, Trocknen, Sortieren und Mischen der gewonnenen Minerale.

23

Diese Voraussetzungen erfüllt die Tätigkeit der Klägerin im Tagebau F, auf den im Jahr 2004 mit 75,4 % der höchste Wertschöpfungsanteil entfiel. Denn ausweislich der vom FG in Bezug genommenen Arbeitsanweisungen der Klägerin ist im Wesentlichen das im Steinbruch erfolgende Brechen, (Ab-)Sieben, Trennen nach Fraktionen/Korngröße und Mischen des von ihr dort abgebauten Gesteins kennzeichnend für ihre dortige Tätigkeit.

24

b) Zwar wird den (Mineral-)Gemischen teilweise Natursand und Wasser beigemischt. Die Zugabe von Natursand und Wasser zu bestimmten Gemischen stellt aber keine eigene wirtschaftliche (Haupt-)Tätigkeit dar, sondern ist dem allgemeinen Aufbereitungsvorgang der Mineralien zuzuordnen.

25

c) Der Betrieb der Klägerin ist --wovon das FG zutreffend ausgegangen ist-- auch nicht deshalb dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen, weil den Mineralgemischen 15 000 t Betonbruch zugesetzt worden sind. Denn die Bauschutt-Aufbereitung durch die Klägerin ist ebenfalls durch ein Zerkleinern, Sieben, Trennen nach Korngrößen und Mischen des Bauschutts gekennzeichnet. Der aufbereitete Betonbruch ist hiernach unmittelbar zur Grabenverfüllung als Dämmschüttgut und für Bodenaustauschzwecke geeignet oder wird anderen Mineralgemischen zugesetzt. Der aufbereitete Bauschutt wird folglich als Enderzeugnis verwendet. Die Bearbeitung von Altbeton wäre demgegenüber nur dann dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen, wenn die gewonnenen Erzeugnisse als Zwischenprodukt oder als Grundstoff für einen weiteren industriellen Verarbeitungsprozess --z.B. Herstellung von Betonfertigteilen-- verwendet würden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 28. April 2010 III R 66/09, BFHE 229, 562, BStBl II 2010, 831, Rz 18; in BFH/NV 2012, 1654, Rz 17, m.w.N., und in BFH/NV 2013, 86, Rz 15 ff., m.w.N.).

26

d) Für eine Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin zu Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) der WZ 2003 spricht auch ein Vergleich mit dem Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2002 (GP 2002). Nach der Rechtsprechung des Senats ist das GP ein geeignetes Hilfsmittel, um anhand der charakteristischen Produkte die einzelnen Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. Senatsurteile vom 23. März 2005 III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497, unter II.5.d dd, und vom 10. Mai 2007 III R 54/04, BFH/NV 2007, 2146, unter II.2.a, m.w.N., jeweils zu GP 95). Das GP 2002 ordnet gebrochene Natursteine für den Wegebau, insbesondere Brechsande, Körnungen, Wasserbausteine, Schrotten und andere gebrochene Natursteine sowie sonstige Körnungen und Splitt (nicht für den Wegebau) der Güterabteilung 14 (Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse) zu (vgl. Meldenummern 1421 12 301 bis 309 und 930 des GP 2002).

27

e) Schließlich ist die Tätigkeit --anders als die Klägerin meint-- nicht sowohl Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) als auch Abschnitt D (Verarbeitendes Gewerbe) zuzuordnen, insbesondere nicht Unterabschnitt DI (Glasgewerbe, Herstellung von Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden), Abteilung 26 (Glasgewerbe, Herstellung von Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden), Gruppe 26.7 (Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen ...), Klasse 26.70 (Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen ...), Unterklasse 26.70.2 (Sonstige Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen ...) der WZ 2003. Denn diese Unterklasse umfasst die formgebende Verarbeitung von Natursteinen für die Verwendung u.a. im Straßenbau, z.B. als Pflaster-, Bord- oder Prellsteine sowie für Dacheindeckungen. Mit dieser Art der formgebenden Verarbeitung sind die von der Klägerin hergestellten Gemische nicht vergleichbar.

28

Auch ein Vergleich mit dem GP 2002 spricht nicht für eine Zuordnung des Betriebs der Klägerin zum verarbeitenden Gewerbe, insbesondere nicht zu der Unterklasse 26.70.2 (Sonstige Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen ...). Denn die Tätigkeit der Klägerin führt nicht zu Erzeugnissen, die in der Güterklasse 2670 (Naturwerksteinerzeugnisse) der Güterabteilung 26 (Glas, Keramik, bearbeitete Steine und Erden) ausgewiesen sind. Die von ihr durch Brechen, Sieben, Trennen und Mischen gewonnenen Mineralgemische fallen insbesondere nicht unter die Güterunterkategorie 2670 12 (Pflastersteine und Platten, Bordsteine, Fliesen, Würfel aus Naturstein; andere bearbeitete Kalksteine, Granit, Werksteine, Tonschiefer), deren äußeres Erscheinungsbild im Wesentlichen durch eine formgebende Verarbeitung gekennzeichnet ist.

29

f) Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 236, 168, BStBl II 2012, 358, Rz 19 eine abweichende Ansicht vertreten haben sollte, insbesondere als er zu dem dort entschiedenen Sachverhalt u.a. ausführte, eine Verarbeitung zu Steinen in DIN-Größe oder nach Kundenvorstellungen sowie die Herstellung von Gemischen dürfte zum verarbeitenden Gewerbe gehören, waren diese Ausführungen nicht tragend; es handelte sich hierbei vielmehr um einen nicht bindenden Hinweis für den zweiten Rechtsgang (vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 III B 27/12, BFH/NV 2013, 588, Rz 8).

30

g) Einer Zuordnung des Betriebs der Klägerin zu einem im Jahr 2004 nicht (mehr) begünstigten Wirtschaftszweig stehen auch Gründe des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Denn der Bescheid über die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2003 vom 6. Februar 2007 stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Ein wirksamer Vorbehalt der Nachprüfung verhindert aber regelmäßig das Entstehen eines für die Bindung an Treu und Glauben notwendigen Vertrauenstatbestands (z.B. Senatsurteil vom 6. September 2005 III R 32/04, BFH/NV 2006, 371, m.w.N.).

31

3. Dem FG ist auch für die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2002 im Ergebnis darin zu folgen, dass der Betrieb der Klägerin --jedenfalls im Jahr 2004-- dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) der WZ zuzuordnen ist. Zwar hat das FG den Begriff des verarbeitenden Gewerbes für die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2002 ebenfalls nach Maßgabe der WZ 2003 bestimmt, die erst ab dem 1. Januar 2003 gilt (vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 6. Oktober 2003, BStBl I 2003, 556). Der Senat kann aber auf Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen selbst eine Zuordnung des Betriebs der Klägerin für das Jahr 2004 auf Grundlage der für die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2002 geltenden WZ 93 vornehmen (vgl. zum zeitlichen Anwendungsbereich auch BMF-Schreiben vom 30. Dezember 1994, BStBl I 1995, 18).

32

a) Der Betrieb der Klägerin ist auch auf der Grundlage der WZ 93 dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) zuzuordnen: soweit die Steine gewonnen und roh behauen werden dem Unterabschnitt CB (Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau), Abteilung 14 (Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau), Gruppe 14.1 (Gewinnung von Natursteinen), Klasse 14.11 (Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen ...), soweit es das Brechen und Mahlen der Steine betrifft der Gruppe 14.2 (Gewinnung von Kies, Sand, Ton und Kaolin), Klasse 14.21 (Gewinnung von Kies und Sand), Unterklasse 14.21.0 (Gewinnung von Kies und Sand).

33

Zwar ordnet die WZ 93 --anders als die WZ 2003-- nicht ausdrücklich auch das Sortieren und Mischen der Steine der Abteilung 14 (Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau) des Abschnitts C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) zu. Für eine Einordnung der Tätigkeiten insgesamt zu Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) der WZ 93 spricht aber auch hier die Zuordnung der für den Betrieb der Klägerin charakteristischen Produkte auf Grundlage des GP 2002 (vgl. Meldenummern 1421 12 301 bis 309 und 930 der Güterabteilung 14 --Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse-- des GP 2002). Überdies stellt die Erläuterung zu Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) der WZ 93 klar, dass dieser Abschnitt auch Tätigkeiten zur Aufbereitung des Rohmaterials, wie z.B. Zerkleinern, Waschen, Klassieren und Anreichern, umfasst.

34

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat im Übrigen auf die Ausführungen unter II.2.b bis II.2.e.

35

b) Eine abweichende Beurteilung folgt auch nicht aus dem Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 III R 40/00 (BFHE 201, 366, BStBl II 2003, 360), soweit dieses dahin zu verstehen sein sollte, dass im Steinbruch ausgeführte Tätigkeiten, wie z.B. das Brechen und Sieben gewonnenen Gesteins, dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet werden könnten. Denn der Senat hatte dort in Anlehnung an seine frühere Rechtsprechung (lediglich) geprüft, ob die ursprüngliche Einordnung der Tätigkeit des Klägers durch das Statistische Landesamt nicht offensichtlich unzutreffend war. Daran hält der Senat jedoch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2011  1 BvR 857/07 (BVerfGE 129, 1) nicht mehr fest (vgl. dazu oben II.1.b, m.w.N.).

36

c) Einer Zuordnung des Betriebs der Klägerin zu einem im Jahr 2004 nicht (mehr) begünstigten Wirtschaftszweig stehen schließlich Gründe des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Denn auch der Bescheid über die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2002 vom 6. Februar 2007 stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die Ausführungen unter II.2.g.

37

4. Unzutreffend hat das FG entschieden, dass das FA im Jahr 2008 noch berechtigt war, den Bescheid über die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 (dazu II.4.b) und den Bescheid über die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001 mit Bescheid vom 17. Oktober 2008 (dazu II.4.c) zu ändern, da die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen Änderungsbescheids bereits abgelaufen war. Die Revision hat somit hinsichtlich der angefochtenen Änderungsbescheide über die Investitionszulage für die Kalenderjahre 2000 und 2001 bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die insoweit erhobene Verfahrensrüge nicht mehr ankommt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2011 X R 65/09, BFHE 235, 304, BStBl II 2012, 345, Rz 50, m.w.N.).

38

a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO auf die Investitionszulage entsprechend anwendbar. § 155 Abs. 4 AO a.F. bestimmt, dass die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden sind. Wird eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt (vgl. § 5 InvZulG 1999), so beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) grundsätzlich nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer bzw. der Anspruch entstanden ist. Die Frist für die Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung der Investitionszulage beginnt nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag auf Investitionszulage gestellt worden ist (§ 170 Abs. 3 AO). Maßgebend für den Beginn der Frist nach § 170 Abs. 3 AO ist der Eingang des Antrages bei der Finanzbehörde. Die Regelung des § 170 Abs. 3 AO hat zur Folge, dass die Festsetzungsfrist für die erstmalige Festsetzung und diejenige für eine Aufhebung oder Änderung der ursprünglichen Festsetzung getrennt zu berechnen sind (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2001 III R 1/99, BFHE 194, 331, BStBl II 2001, 432, unter II.2.a, b, m.w.N., zu AO 1977).

39

b) Die Festsetzungsfrist war danach bereits abgelaufen, als das FA den angefochtenen Änderungsbescheid über die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 vom 23. Oktober 2008 erlassen hat. Denn die vierjährige Festsetzungsfrist begann, weil der Antrag im März 2001 gestellt worden war, mit Ablauf des Jahres 2001 und endete mit rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens 1 K 272/02 im Jahr 2006.

40

aa) Der Beginn der Festsetzungsfrist war nicht nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO hinausgeschoben, da diese Regelung im Streitfall nicht greift.

41

Der Senat braucht dabei nicht zu entscheiden, ob die Verschiebung der Wertschöpfungsanteile im Jahr 2004 von der B S zum Tagebau F ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AO darstellt (vgl. dazu z.B. Senatsurteile vom 25. September 1996 III R 53/93, BFHE 181, 547, BStBl II 1997, 269, unter 3., m.w.N.; vom 28. August 1997 III R 3/94, BFHE 183, 324, BStBl II 1997, 827, unter II.2.a, m.w.N., und Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2000 III B 43/00, BFH/NV 2001, 744, unter 3., m.w.N., jeweils zu AO 1977). Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss das (rückwirkende) Ereignis nachträglich eintreten, da nur in diesem Fall die Notwendigkeit besteht, die Bestandskraft zu durchbrechen. Konnte das Ereignis bei Erlass des betreffenden Bescheids bereits berücksichtigt werden, greift § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht ein (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. Juli 2002 I R 69/00, BFH/NV 2002, 1545, unter II.1., m.w.N., und vom 16. Juni 2015 IX R 30/14, BFHE 250, 305, BStBl II 2017, 94, Rz 17, m.w.N.).

42

Die Verschiebung der Wertschöpfungsanteile von der B S zum Tagebau F erfolgte im Jahr 2004. Das Ereignis hätte somit bereits bei der erstmaligen Festsetzung der Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 mit Bescheid vom 12. Juli 2006 berücksichtigt werden können. Mit Blick auf den durch den Bescheid vom 23. Oktober 2008 zu ändernden Bescheid vom 9. Februar 2007 ist das Ereignis damit nicht nachträglich eingetreten.

43

bb) Zwar war der Ablauf der Festsetzungsfrist wegen des Klageverfahrens 1 K 272/02 nach § 171 Abs. 3a AO gehemmt, bis über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden war. Die Ablaufhemmung endete aber mit rechtskräftiger Beendigung des Klageverfahrens 1 K 272/02 im Jahr 2006; im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Änderungsbescheids vom 23. Oktober 2008 war die Festsetzungsfrist somit abgelaufen.

44

c) Die Festsetzungsfrist war auch bereits abgelaufen, als der Änderungsbescheid über die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001 vom 17. Oktober 2008 erlassen wurde. Denn die vierjährige Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2003 und endete mit Ablauf des Jahres 2007. Die Änderung des Bescheids über die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001 vom 6. Februar 2007 mit Bescheid vom 17. Oktober 2008 konnte somit weder auf § 164 Abs. 2 Satz 1 AO gestützt werden, da nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO der Vorbehalt der Nachprüfung mit Ablauf der Festsetzungsfrist entfällt, noch, aus den unter II.4.b aa dargelegten Gründen, auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 AO.

45

Auch die im Jahr 2008 bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung konnte keine Ablaufhemmung für die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001 bewirken. Denn § 171 Abs. 4 Satz 1 AO sieht eine Ablaufhemmung nur für die Steuern vor, auf die sich die vor Ablauf der Festsetzungsfrist begonnene Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. Juli 1991 V R 54/87, BFHE 165, 13, BStBl II 1991, 824, unter II.). Die Prüfungsanordnung gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen die Ablaufhemmung eintreten kann (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 165, 13, BStBl II 1991, 824, unter II.; vom 4. November 1992 XI R 32/91, BFHE 170, 291, BStBl II 1993, 425, und vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195, unter II.5.b bb, m.w.N.). Gegenstand der Betriebsprüfung im Jahr 2008 war jedoch nicht die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001; die Betriebsprüfung erstreckte sich vielmehr nur auf die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2003. Insoweit ist ohne Bedeutung, dass die angeordnete Außenprüfung für die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2003 wegen des fünfjährigen Bindungszeitraums für die durch Investitionszulage geförderten Wirtschaftsgüter Auswirkungen auch auf die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001 haben konnte; denn dies genügt für eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO nicht.

46

d) Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung. Sie ist daher insoweit aufzuheben, als sie die Investitionszulage für die Kalenderjahre 2000 und 2001 betrifft; der Klage ist insoweit in dem von der Klägerin begehrten Umfang stattzugeben, da die Sache spruchreif ist.

47

aa) Der Bescheid über die Änderung des Bescheids über eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 vom 23. Oktober 2008 ist, insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009, aufzuheben. Mit Aufhebung des Bescheids vom 23. Oktober 2008 tritt der Bescheid über die Änderung des Bescheids über eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 vom 9. Februar 2007 wieder in Kraft.

48

bb) Der Bescheid über die Änderung des Bescheids über eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001 vom 17. Oktober 2008 ist, insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009, in dem von der Klägerin begehrten Umfang dahin zu ändern, dass die Investitionszulage auf 60.821,03 € festgesetzt wird.

49

5. Die von der Klägerin im Übrigen erhobene Verfahrensrüge, das FG sei i.S. des § 119 Nr. 1 FGO unvorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist unbegründet.

50

a) Soweit die Klägerin vorbringt, die Vorentscheidung sei unter Verstoß gegen § 103 FGO von einem ehrenamtlichen Richter mitgefällt worden, der an der dem Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen habe, greift die Rüge nicht durch, da sie sich auf die ursprüngliche Fassung der Sitzungsniederschrift stützt (vgl. § 94 FGO, § 160 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Diese wurde jedoch gemäß § 94 FGO, § 164 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Januar 2003 XI B 144/02, BFH/NV 2003, 797). Damit stimmen die im Protokoll und die im Rubrum des Urteils genannten Richter überein. Anhaltspunkte für eine Fälschung der Sitzungsniederschrift (vgl. § 165 Satz 2 ZPO) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Da es sich um eine Beseitigung eines offensichtlichen Versehens handelt, ist es zudem ausgeschlossen, dass die Entscheidung auf einer Nichtbeachtung der Anhörungspflicht (§ 164 Abs. 2 ZPO) beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 19. April 2005 XI B 243/03, BFH/NV 2005, 1586, unter II.2.a bb, m.w.N.).

51

b) Das Urteil ist auch nicht deshalb unter Verstoß gegen § 103 FGO gefällt worden, weil an der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013, auf die das Urteil ergangen ist, andere Richter mitgewirkt haben als an der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2012. Denn § 103 FGO verlangt nur, dass das Urteil von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt wird, die an der dem Urteil zugrunde liegenden letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Ein Richterwechsel nach Vertagung einer mündlichen Verhandlung --wie im Streitfall-- ist unschädlich (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2008 IX B 13/08, BFH/NV 2008, 2029, unter 1.c, m.w.N.).

52

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Sie berücksichtigt das Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens.