vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 5 K 08.787, 19.09.2008

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Vorbescheid für die Nutzungsänderung einer Doppelhaushälfte in ein Feuerwehrgerätehaus.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks U.-straße 75 (FlNr. 5929 der Gemarkung H.) in H., das mit einer Ende der 40er Jahre des letzten Jahrhunderts errichteten kleinen Doppelhaushälfte (Grundfläche ca. 72 m²) bebaut ist. Die zweite, ebenso große Doppelhaushälfte auf dem angrenzenden Grundstück FlNr. 5929/1 (Baugrundstück) wird bisher zu Wohnzwecken genutzt. Auf diesem Grundstück steht neben einer zum Wohnhaus gehörenden Garage eine seit Mitte der 90er Jahre für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde genutzte Fahrzeughalle, die ursprünglich als Garage für einen Gewerbebetrieb (Sandabbaubetrieb) diente. Das gesamte Bauquartier war in dem 1992 wieder aufgehobenen Bebauungsplan „Siedlung am Bahnhof“ als reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Östlich des Doppelhauses verläuft etwa 70 m entfernt die Bahnlinie Würzburg-Gemünden, südlich davon die Kreisstraße MSP 8 (B.-straße).

Unter dem 4. Mai 2007 beantragte die beigeladene Gemeinde einen Vorbescheid für die „Umnutzung eines Wohngebäudes mit Garage in ein Feuerwehrgerätehaus“ mit der Fragestellung, über die Genehmigungsfähigkeit der vorgesehenen baulichen Änderung zu entscheiden. Nach den Angaben in den Bauvorlagen will die Beigeladene das Baugrundstück erwerben und in mehreren Baustufen vollständig für Zwecke der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr umnutzen. Während sich die erste Baustufe auf Sanierungsmaßnahmen und kleinere Um- und Anbauten an der Halle beschränkt (u. a. Anbau eines Sanitärbereichs mit Duschen und WC an der Südseite der Halle; Einbau einer Spüle und einer Stiefelwaschanlage an Stelle des bisher vorhandenen WC´s), sollen in den Ausbaustufen 2 und 3 - nach Auszug des derzeitigen Mieters der Doppelhaushälfte - die vorhandene Garage für ein Zweitfahrzeug der Feuerwehr und für Ausrüstungsgegenstände der Jugendfeuerwehr sowie das Wohnhaus für die Erfordernisse der Feuerwehr umgenutzt werden. Die vorgesehenen neun Stellplätze sollen teilweise auf dem Baugrundstück (unmittelbar vor der westlichen Hausfassade) und teilweise entlang der B.-straße (Grundstück FlNr. 5928/1) neben der auf dem Baugrundstück stehenden Halle errichtet werden. Von der ursprünglich in der vierten Baustufe geplanten Errichtung eines 10,80 m hohen Schlauchtrockenturms an der Südseite der Halle hat die Beigeladene inzwischen Abstand genommen; insoweit ist nur noch die Errichtung einer „Schlauchpflege mit Trog“ innerhalb der bestehenden Halle Gegenstand der Planvorlagen.

Nach den Eingabeplänen hält der bis zu 2,80 m hohe Sanitäranbau zum Grundstück des Klägers eine Entfernung von ca. 4,50 m ein. Im bestehenden Wohnhaus sind im Erdgeschoss neben einem WC-Bereich ein ca. 34 m² großer Schulungs- und Besprechungsraum sowie ein weiterer Besprechungsraum mit Küche vorgesehen. Im Obergeschoss sind neben einem weiteren WC zwei Büroräume und ein Lager/Archiv-Raum, im Kellergeschoss zwei weitere Lagerräume und eine Werkstatt geplant. In den Bauvorlagen finden sich ferner Angaben zur beabsichtigten Nutzung durch die Feuerwehr (vgl. Erläuterungsbericht - Nutzungskonzept). Das Anwesen soll danach für Ausbildungs- und Schulungszwecke sowie für gesellige Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr (Aktivengruppe + zwei Jugendgruppen) genutzt werden. Die Zahl der Einsätze mit Sirenenalarmierung wird im Jahresmittel mit (ca.) zehnmal angegeben.

Bereits im Vorbescheidsverfahren erhob der Kläger Einwendungen gegen das Vorhaben. Das daraufhin eingeholte Schallimmissionsschutzgutachten des Ing.Büros W. vom 26. Oktober 2007 zum Baulichen Schallschutz gem. DIN 4109 und zum Schallimmisssionsschutz gemäß TA-Lärm und 18. BImSchV kommt zum Ergebnis, dass bezogen auf den Baulichen Schallschutz zur Einhaltung der lärmschutztechnischen Vorgaben zusätzliche bauliche Maßnahmen erforderlich sind. Im Hinblick auf lärmrelevante Veranstaltungen (Nutzung des Schulungsraums, Jugendausbildung, kleinere Feiern, jährliches Kesselfleischessen) kann nach Einschätzung des Gutachters unter Zugundelegung der Angaben des Bauherrn zum geplanten Nutzungsumfang von einer Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte ausgegangen werden. Der Schallimmissionsschutz gemäß TA-Lärm und 18. BImschV sei unter Zugrundelegung der im Erläuterungsbericht gemachten Nutzerangaben eingehalten.

Das Landratsamt M. (im folgenden: Landratsamt) erteilte daraufhin unter dem 13. Februar 2008 (geändert mit „Berichtigungsbescheid“ vom 10.9.2008) den beantragten Vorbescheid. Der Bescheid enthält eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers sowie Auflagen, wonach das Schallschutzgutachten u. a. Teil des Genehmigungsbescheids wird und die Nutzung des Bauwerks auf die im Gutachten zugrunde gelegte Nutzung beschränkt ist. Das Landratsamt ging davon aus, dass die nähere Umgebung des Grundstücks einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO entspricht und das Vorhaben dort als Anlage für soziale Zwecke seiner Art nach allgemein zulässig ist. Immissionsschutzrechtlich sei es zulässig, soweit die im Schallschutzgutachten verlangten baulichen Veränderungen durchgeführt würden. Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt. Die neue Nutzung des Gebäudes beeinträchtige die Nachbarinteressen nicht wesentlich stärker als die bisherige Nutzung. Dies gelte auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und den Wohnfrieden, da im Rahmen der Nutzungsänderung bauliche Verbesserungsmaßnahmen durchzuführen seien, die geeignet seien, die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte zu gewährleisten.

Der Kläger ließ gegen den Vorbescheid Klage erheben. Er hält das Vorhaben für planungsrechtlich unzulässig. Das maßgebende Gebiet sei kein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, sondern ein besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO. Ein Feuerwehrgerätehaus sei keine Anlage für soziale Zwecke und deshalb in einem solchen Gebiet unzulässig. Der Kläger machte zudem geltend, der im Schallschutzgutachten zugrunde gelegte Nutzungsumfang widerspreche allen bisherigen Erfahrungen, der Nachbarschaftskonflikt werde damit „nur auf dem Papier bewältigt“.

Mit Urteil vom 19. September 2008 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Das Vorhaben liege in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet und verletze den Kläger in seinen Nachbarrechten. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen sei das geplante Feuerwehrhaus keine Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, sondern eine Anlage für Verwaltungen i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Da der Beklagte im vorliegenden Fall fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass das geplante Feuerwehrhaus in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein und nicht nur als Ausnahme zulässig sei, habe er keine gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO, § 34 Abs. 2 i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB gebotene Ermessensentscheidung getroffen. Dies verletze den Gebietsbewahrungsanspruch des Klägers, der weitergehe als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot. Auf die Bewahrung der Gebietsart habe der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im Einzelfall für ihn noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führe.

Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung wendet sich die Beigeladene insbesondere gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Feuerwehrgerätehaus diene Verwaltungszwecken i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Sie verweist insoweit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 1996 (BayVGH, B. v. 20.5.1996 - 2 CS 96.1175), wonach eine Rettungswache in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei, weil sie sozialen bzw. gesundheitlichen Zwecken diene. Zwischen einer Rettungswache und einem Objekt, das der Feuerwehr als Gerätehaus diene, seien keine maßgeblichen Unterschiede ersichtlich. Im Vordergrund der Tätigkeit einer Feuerwehr stünden der Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung und damit soziale bzw. gesundheitliche Zwecke. Betroffen sei somit der Bereich der Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge. Die Privilegierung von Gebäuden mit sozialen oder gesundheitlichen Zwecken in § 4 BauNVO solle erreichen, dass Gebäude zur Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge dort ermöglicht würden, wo sie bestimmungsgemäß gebraucht werden. Gerade aus diesem Grund habe der Verwaltungsgerichtshof eine Rettungswache im allgemeinen Wohngebiet zugelassen. Die dort angestellten Erwägungen gälten in gleicher Weise auch für ein Feuerwehr(geräte)haus. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt. Das Feuerwehrgerätehaus verfüge nicht über ein eigenes Alarmierungssystem. Die etwaigen Beeinträchtigungen des Klägers seien also weit geringer als bei einer Rettungswache. Notfallmäßige Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr fänden im Jahr maximal 15 mal statt. Den Einsatz des Martinshorns müssten in einem solchen Fall nicht nur die unmittelbaren Nachbarn des Feuerwehrgerätehauses, sondern auch die übrigen Anwohner, insbesondere im Einsatzzielgebiet, dulden. Auch sei das Anwesen des Klägers durch Straße und Bahnlinie immissionsmäßig vorbelastet. Im Zuge der Baumaßnahme werde die Schallschutzsituation nicht verschlechtert, sondern verbessert. Auch im Hinblick auf die Abstandsflächen seien sämtliche Belange des Klägers berücksichtigt und gewahrt. Der im ursprünglichen Bauantrag noch enthaltene Schlauchturm werde nicht mehr verwirklicht; er sei auch nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, das Vorhaben der Beigeladenen sei eine Anlage der Verwaltung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO und damit in dem maßgeblichen Gebiet - wenn überhaupt - nur als Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO zulässig. Unabhängig davon verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot.

Die Landesanwaltschaft Bayern stellt für den Beklagten keinen Antrag. In der Sache ist sie allerdings der Ansicht, dass die Berufung der Beigeladenen begründet ist. Der primär sicherheitsrechtliche Charakter der Aufgaben der Feuerwehr (Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum) und ein weit verstandener Sozialbegriff rechtfertigten die Einordnung des Vorhabens als Anlage für soziale Zwecke.

Der Senat hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung, über die gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Vorbescheid des Landratsamts vom 13. Februar 2008 in der Fassung des Bescheids vom 10. September 2008 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Der Vorbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das geplante Feuerwehrgerätehaus gehört zwar zu den Anlagen für Verwaltungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, die in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sind. Auch bestehen gegen seine Gebietsverträglichkeit keine Bedenken. Das Vorhaben verstößt jedoch im konkreten Einzelfall gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

1. Der Senat teilt aufgrund des Augenscheins die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens - was die Art der baulichen Nutzung angeht - nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO entspricht.

Nach den Feststellungen beim Augenschein sind die Gebäude in der näheren Umgebung des Vorhabens überwiegend wohngenutzt. In unmittelbarer Nachbarschaft des Baugrundstücks liegt ein als Parkand-Ride-Platz gekennzeichneter kleinerer Parkplatz für DB-Kunden. Das nordwestlich vom Baugrundstück gelegene ehemalige Bahnhofsgebäude dient nunmehr Wohnzwecken. Im nördlichsten Teil der U.-straße befindet sich eine Straußwirtschaft, deren Gasträume im Keller angeordnet sind. Eine weitere gewerbliche Nutzung (Elektro- und Installationsfachgeschäft) findet sich erst jenseits der Kreisstraße (O.-straße 66), wobei nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck dieser Kreisstraße trennende Wirkung zukommt, so dass sich die genannte gewerbliche Nutzung auf das Baugrundstück nicht mehr prägend auswirkt. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde dieser Betrieb als ein im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässiger nicht störender Gewerbebetrieb (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.8.2013, § 4 BauNVO Rn. 122) an der Einstufung als faktisches allgemeines Wohngebiet nichts ändern. Denn bei der Beurteilung des Gebietscharakters ist die ganze Bandbreite der im jeweiligen Gebiet zulässigen Nutzungsarten einzubeziehen, also unter Einschluss der in einem Gebiet jeweils nach Abs. 3 der Gebietsvorschrift nur ausnahmsweise zulässigen Vorhaben. Dass in der hier maßgeblichen näheren Umgebung auch Vorhaben vorhanden sind, die unter § 4 Abs. 3 BauNVO fallen, steht mithin der Annahme eines allgemeinen „faktischen“ Wohngebiets nicht entgegen, weil sich diese Vorhaben auf wirkliche Ausnahmefälle beschränken (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00, juris Rn. 34). Demzufolge kann auch der Umstand, dass die auf dem Baugrundstück stehende Halle, die früher von einem Sandabbaubetrieb als LKW-Garage genutzt worden ist, bereits seit Mitte der 90er Jahre der Freiwilligen Feuerwehr der Beigeladenen als Feuerwehrgerätehaus dient, den Gebietscharakter nicht in Frage stellen. Eine derartige Nutzung ist zwar - was bei dieser Nutzungsart im Übrigen naheliegt - im Gebiet singulär. Sie steht jedoch zu der sie umgebenden Bebauung nicht in einem so auffälligen Kontrast, dass sie bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper außer Betracht zu bleiben hätte und ihr deshalb eine gebietsprägende Wirkung abzusprechen wäre.

Die Annahme eines besonderen Wohngebiets im Sinne des § 4a BauNVO, welches nach Ansicht des Klägers alternativ in Betracht kommen soll, scheidet im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB aus. Denn in ihm soll die vorhandene Wohnnutzung u. a. „fortentwickelt“ werden, was nicht aus einem vorhandenen Bestand abgeleitet werden kann, sondern eine planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzt (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.1992 - 4 B 209.92, Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 BauGB Rn. 122).

2. Das verfahrensgegenständliche Feuerwehrgerätehaus ist in einem allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig. Es stellt weder eine „Anlage für soziale Zwecke“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO dar noch lässt es sich unter den dort genannten Begriff der „Anlagen für gesundheitliche Zwecke“ subsumieren. Das Vorhaben gehört vielmehr zu den „Anlagen für Verwaltungen“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, die in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgendem:

(a) Der Begriff der „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke“ (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3, § 4a Abs. 2 Nr. 5, § 7 Abs. 2 Nr. 4, § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) ist zwar nicht auf die traditionellen Bereiche der genannten Zwecke beschränkt. Die Baunutzungsverordnung verwendet diese Begriffskategorie (Nutzungs- oder Anlagenart) vielmehr als bewusst weit gefasste Kategorie, die für eine „dem Wandel der Zeiten“ anpassungsfähige Auslegung offen ist (BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97, juris Rn. 27 = BVerwGE 108, 190). Damit sollen gerade auch neue Erscheinungsformen baulicher Vorhaben städtebaulich erfasst werden, um eine geordnete Bodennutzung und städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Dass sich im Laufe der Zeit das Begriffsverständnis und damit auch die Art der Anlagen ändern kann, die im jeweiligen Gebiet zulässig sind, ist vom Verordnungsgeber gewollt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10, juris Rn. 7 - Krematorium als Anlage für kulturelle Zwecke i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).

Diese begriffliche Offenheit des Tatbestands wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen dadurch begrenzt, dass unter diese Begriffskategorie nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen fallen, weil die Baunutzungsverordnung diese Begriffsgruppe von Anfang an auf Gemeinbedarfsanlagen beschränkt gesehen habe (BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 17.95, juris Rn. 29; U. v. 28.4.2004 - 4 C 10.03, juris Rn. 21; a. A. die wohl herrschende Meinung in der Literatur, vgl. Nachweise bei König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 4 BauNVO Rn. 45). Darüber hinaus wirkt das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit begrenzend, welches in gleicher Weise für die im jeweiligen Baugebiet allgemein wie für die dort (nur) ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten gilt (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10, juris Rn. 16; B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07, juris Rn. 5 und 6). Eine dritte Begrenzung ergibt sich schließlich aus dem Gebot der Rücksichtnahme, das eine Vermeidung gebietsunverträglicher Auswirkungen im Einzelfall ermöglicht (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 1/02, juris Rn. 13).

(b) In diesem Sinne stellt das von der Beigeladenen geplante Feuerwehrgerätehaus keine Anlage für soziale Zwecke dar. Derartige Anlagen dienen nämlich in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt; es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind. Als typische Beispiele werden in der Rechtsprechung und Literatur Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, alte Menschen sowie andere Personengruppen angesehen, die (bzw. deren Eltern) ein besonderes soziales Angebot annehmen wollen (vgl. BVerwG, B. v. 13.7.2009 - 4 B 44/09, juris Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Anlagen für soziale Zwecke lassen sich damit gemeinhin unter den Begriff der „Wohlfahrtspflege“ fassen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 2.5.2013 - 1 A 11021/12, juris Rn. 30; vgl. hierzu auch die Aufstellung in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 92 ff).

Ein Feuerwehrgerätehaus gehört demgegenüber zu einer anders gearteten Begriffskategorie. Die Auffassung der Beigeladenen, schon aus der Aufgabe der Feuerwehr, Leib und Leben der Bevölkerung zu schützen, und der Einordnung einer derartigen Tätigkeit in den Bereich der Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge folge die Zugehörigkeit eines Feuerwehrgerätehauses zu den Anlagen für soziale und/oder gesundliche Zwecke im Sinne der BauNVO, würde zu einer Ausweitung dieser Begriffskategorie führen, die in der Zusammenschau mit anderen in der BauNVO ausdrücklich aufgeführten Nutzungsarten nicht gerechtfertigt wäre. Ein derart verstandener Begriff der sozialen Zwecke würde die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines in einem weiten Sinn der Daseinsvorsorge dienenden Vorhabens im Wesentlichen auf die Ebene der Gebietsverträglichkeit verlagern. Der Beklagte vertritt zwar ebenfalls die Auffassung, ein weit verstandener Sozialbegriff rechtfertige die Einordnung eines Feuerwehrgerätehauses als „Anlage für soziale Zwecke“, weist aber andererseits zu Recht auf den primär sicherheitsrechtlichen Charakter der Aufgaben der Feuerwehr (Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum) hin. Die Tätigkeitsfelder der Feuerwehr liegen nämlich, wie schon in deren Signet „Löschen - Bergen - Schützen - Retten“ plakativ zum Ausdruck kommt, im abwehrenden Brandschutz, in der technische Hilfeleistung, dem Katastrophenschutz und dem Rettungsdienst. Diese Tätigkeitsfelder dienen der Gefahrenabwehr. Sie haben damit primär einen sicherheitsrechtlichen und nicht einen sozialen oder gesundheitlichen Ansatz und Zweck.

Daraus erschließt sich auch, dass die von der Beigeladenen angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Rettungswache in einem allgemeinen Wohngebiet auf den hier gegebenen Sachverhalt nicht ohne weiteres übertragen werden kann. Die Beigeladene verweist zwar zutreffend darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in dieser, in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidung angenommen hat, es könne keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen „Rotkreuzhaus mit Rettungswache“ um eine Anlage handle, die sozialen und gesundheitlichen Zwecken diene (BA S. 4). Der Tätigkeitsbereich der Feuerwehr umfasst aber allenfalls einen Teilaspekt des Gesundheitswesens, nämlich soweit die Feuerwehr in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden ist. Insgesamt liegt der Aufgabenschwerpunkt der Feuerwehr aber - wie aufgezeigt - im Bereich der Gefahrenabwehr und damit des Sicherheitsrechts. Von der Zugehörigkeit zum Bereich der „Wohlfahrtspflege“ kann daher nicht gesprochen werden.

Fehlt es somit hier schon begrifflich an der Zugehörigkeit zu einer der in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO aufgeführten Anlagen, so kann auch der Umstand, dass ein Feuerwehr(geräte)haus die Gebietsanwohner lärmmäßig möglicherweise weniger belasten würde als eine Rettungswache, nicht zu einer Einstufung des Vorhabens unter die Anlagen für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke führen.

(c) Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das verfahrensgegenständliche Feuerwehrgerätehaus unter die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 VwGO genannten Anlagen für Verwaltungen fällt. Auch dieser Begriff ist - wie schon der vorgenannte Begriff der Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke - in einem weiten Sinn zu verstehen. Verwaltung in diesem (planungsrechtlichen) Sinn ist ein Sammelbegriff, der alle selbstständigen Anlagen und Einrichtungen umfasst, in denen oder von denen aus verwaltet wird, sofern nicht die Verwaltung anderen, spezifischeren Nutzungsbegriffen der Baugebietsvorschriften der BauNVO unterfällt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 128/129). Demzufolge fallen z. B. die Räumlichkeiten eines ambulanten Pflegedienstes, selbst wenn dort dessen Verwaltung untergebracht ist, nicht unter die Anlagen für Verwaltungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, wenn in der Station auch Pflegeleistungen erbracht werden (vgl. BVerwG, B. v. 13.7.2009 - 4 B 44/09, juris Rn. 4). Entsprechendes gilt auch für Büro- und Verwaltungsgebäude, weil nach der Systematik der BauNVO zwischen den Nutzungsarten „Anlagen für Verwaltungen“ und „Büro- und Verwaltungsgebäuden“ zu trennen ist (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO einerseits und § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO andererseits). § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO meint keine Gebäude, die in ihrer Ausgestaltung und Funktionalität einem Büro- oder Verwaltungsgebäude gleichkommen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00, juris Rn. 49).

Von einer Nutzungsart, die in ihrer Ausgestaltung einem Büro- oder Verwaltungsgebäude gleichkommen würde, kann vorliegend nicht die Rede sein. Im Endausbau soll das Vorhaben zwar u. a. auch für Ausbildungs- und Schulungszwecke sowie für gesellige Veranstaltungen der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr genutzt werden. Bei dieser Nutzung handelt es sich jedoch um keine Dauernutzung. Das Gebäude ist nicht ständig besetzt, vielmehr beschränkt sich die Zahl der dort durchgeführten Ausbildungseinheiten nach dem vorgelegten Nutzungskonzept auf zusammengerechnet ca. 100 Ausbildungseinheiten von bis zu jeweils maximal zweistündiger Dauer; die geselligen Veranstaltungen stellen hiernach seltene Ereignisse dar (4x jährlich). Ob für die planungsrechtliche Einordnung eines „Feuerwehrhauses“ möglicherweise dann etwas anderes gilt, wenn es sich um eine ständig besetzte Feuerwache einer Berufsfeuerwehr mit einem entsprechend umfassenden Aufgabenspektrum handelt, kann dahinstehen, weil es um eine solches Vorhaben hier ersichtlich nicht geht. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob - wovon das Verwaltungsgericht wohl ausgeht - ein „Feuerwehrhaus“ unabhängig von seiner begrifflichen Bezeichnung als „Feuerwache“ oder „Feuerwehrgerätehaus“, von seiner Nutzung durch ehrenamtliche Kräfte im Rahmen einer Freiwilligen Feuerwehr oder durch eine Berufsfeuerwehr, von seiner Größe und der Frage, ob es rund um die Uhr oder nur zeitweilig besetzt ist, in jedem Fall unter die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO genannten Anlagen für Verwaltungen fällt.

Die BauNVO kennt auch keinen Nutzungsbegriff, der etwa Anlagen oder Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit als besondere Nutzungskategorie benennen würde. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2001 Az. 14 CS 01.93 bei einem Baugenehmigungsverfahren für ein Feuerwehrgerätehaus ausgeführt hat, „Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit, wie Polizeidienststellen, Rettungs- oder Feuerwachen“ seien in dem betreffenden (Dorf-)Gebiet grundsätzlich zulässig, musste er sich mit dieser Frage nicht auseinandersetzen, weil er diese Aussage zu § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO getroffen hat, der neben den „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke“ auch „Anlagen für örtliche Verwaltungen“ umfasst. Auch die Tatsache, dass ein Feuerwehrgerätehaus zu den Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (zum Gemeinbedarfsbegriff vgl. BVerwG, B. v.18.5.1994 - 4 NB 15/94, juris Rn. 13) gehört und deshalb eine entsprechende Ausweisung in einem Bauleitplan rechtlich möglich ist (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2000 - 26 ZS 99.2151 - Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz „Feuerwehr“; B. v. 7.5.2002 - 26 ZS 01.2795 - Festsetzung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehrgerätehaus“), ist insoweit ohne Belang.

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben unterfällt demzufolge dem Sammelbegriff der „Anlagen für Verwaltungen“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Es dient der Unterbringung des Fahrzeugbestands und der technischen Ausrüstung der Feuerwehr sowie der persönlichen Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehrleute, der Bewältigung anfallender Verwaltungstätigkeiten (Büroarbeiten, Archivierung), Schulungs- und Ausbildungszwecken sowie der Durchführung geselliger Veranstaltungen. Die geplante Nutzung entspricht damit dem typischen Nutzungsspektrum eines „Feuerwehrhauses“, in dem möglichst alle mit der Aufgabenerfüllung einer Freiwilligen Feuerwehr zusammenhängenden Aktivitäten konzentriert werden sollen. Die grundsätzliche rechtliche Zuordnung eines Feuerwehrgerätehauses als Anlage für Verwaltung im Sinne der Gebietsvorschriften der BauNVO entspricht im Übrigen der - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - wohl einhelligen Kommentarliteratur (vgl. König/Roeser/Stock, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 81 - Feuerwache; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 12; Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 4 BauNVO Rn. 132). Ihr neigt offensichtlich auch die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2013 - 15 ZB 11.2304 Rn. 18).

(d) Der Senat hat auch mit Blick auf das (ungeschriebene) Erfordernis der Gebietsverträglichkeit keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens in einem allgemeinen Wohngebiet. Ein derartiger Verstoß wäre anzunehmen, wenn ein Feuerwehrgerätehaus - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirken würde (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 1/02, juris Rn. 11 - Unzulässigkeit eines im WA als Anlage der Verwaltung ausnahmsweise zulässigen Postzustellstützpunkts). Von einer typischerweise gebietsunverträglichen Nutzungsart kann hier nicht ausgegangen werden. Das im Erläuterungsbericht zu den Planvorlagen genannte Nutzungsspektrum entspricht - wie dargelegt - dem typischen Tätigkeitsspektrum einer gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr. Diese ist im konkreten Fall auch weder personell noch ausrüstungsmäßig so ausgestattet, dass die mit der geplanten Nutzung für die Nachbarschaft typischerweise einhergehenden Belästigungen in einem allgemeinen Wohngebiet von vorneherein als nicht gebietsverträglich angesehen werden könnten.

4. Der Umstand, dass der Beklagte - ausgehend von der unzutreffenden Annahme einer allgemeinen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 4 Abs. 2 BauNVO - hier keine durch § 34 Abs. 2 Satz 2 HS 2 i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB gebotene Ermessenentscheidung getroffen hat, führt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts noch nicht dazu, dass der Vorbescheid den Kläger in eigenen Rechten verletzen würde und seine Klage allein wegen der fehlenden behördlichen Ermessensentscheidung erfolgreich wäre. Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich auch nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - aus der grundsätzlich nachbarschützenden Qualität des § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 = BVerwGE 94, 151) und dem Anspruch des Nachbarn auf Bewahrung der Gebietsart. Denn eine Verletzung nachbarlicher Rechte kann nur vorliegen, wenn die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben wären. Das ergibt sich bereits aus dem Inhalt des Anspruchs des Nachbarn auf Wahrung der Gebietsart. Dieser ist nämlich darauf gerichtet (und beschränkt), Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2008 - 15 ZB 07.2914 Rn. 10). Weiter kann der Nachbaranspruch daher auch nicht gegenüber einer Genehmigung gehen, in der diese Ausnahme nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, weil die Baugenehmigungsbehörde das Erfordernis einer Ausnahme - aus welchen Gründen auch immer - verkannt hat (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2008 a. a. O.).

Dass im vorliegenden Fall die Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB vorliegen, stellt das Verwaltungsgericht selbst nicht in Frage. Dies ist auch aus der Sicht des Senats zu bejahen. Das Vorhaben der Beigeladenen hat mit Blick auf das im allgemeinen Wohngebiet vor allem geschützte Gut „Wohnen“ im fraglichen Umgriff - was die westlich der U.-straße und die nördlich des Baugrundstücks gelegene Bebauung betrifft - nur ein begrenztes Störpotential. Das dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegende Nutzungskonzept lässt für das genannte Wohnumfeld insgesamt keine Störungen erwarten, die der einem allgemeinen Wohngebiet typischerweise eigenen Wohnruhe entgegenstehen würden. Gegenüber der westlich an das Baugrundstück angrenzenden Wohnbebauung dient die bestehende, bereits als Feuerwehrgerätehaus genutzte Halle jedenfalls teilweise als Lärmpuffer. Auch im Hinblick auf den an das Baugrundstück angrenzenden Parkplatz für Bahnbenutzer und den Umstand, dass das Baugrundstück am Rande des Wohngebiets im unmittelbaren Anschluss an die verhältnismäßig verkehrsreiche Kreisstraße liegt, ist das Vorhaben - was sein Störpotential für das Wohnumfeld angeht - günstig situiert. Die mit Noteinsätzen der Feuerwehr einhergehenden Lärmbelastungen erscheinen - abgesehen davon, dass sich diese Einsätze realistischer Weise im Allgemeinen auf wenige Einsätze im Jahr beschränken werden - für die Nachbarn ebenfalls nicht unzumutbar.

5. Der Vorbescheid kann gleichwohl keinen Bestand haben, weil das Vorhaben aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen konkreten Unstände gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich der Nachbarschutz auch in unbeplanten Gebieten, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht, nach § 15 Abs. 1 BauNVO. Diese Vorschrift stellt eine besondere Ausprägung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme dar (vgl. BVerwG, B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08, juris Rn. 4 m. w. N.). Das Maß der hiernach gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (BVerwG, B. v. 10.1.2013 - 4 B 48/12, juris Rn. 7 m.w.N).

Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass das Vorhaben durch Umnutzung einer bestehenden Doppelhaushälfte verwirklicht werden soll. Während die Doppelhaushälfte des Klägers wie bisher weiter zu Wohnzwecken genutzt wird, soll in der auf dem Baugrundstück stehenden - spiegelbildlichen - Doppelhaushälfte die Wohnnutzung aufgegeben werden. Dieses Gebäude soll stattdessen der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr als Feuerwehrgerätehaus dienen und demzufolge als öffentliche Einrichtung der Gemeinde (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Bay. Feuerwehrgesetz - BayFwG) genutzt werden. Diese Nutzung hat zudem, wie aus dem zugrunde liegenden Nutzungskonzept und aus der Rechtsstellung der Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren (vgl. Art. 5 Abs. 1 BayFwG) hervorgeht, auch eine Art Vereinsheimcharakter.

Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist dadurch gekennzeichnet, dass zwei selbstständig benutzbare Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden und als bauliche Einheit erscheinen. Das setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Darüber hinaus müssen die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element (vgl. BVerwG, B. v. 23.4.2013 - 4 B 17/13, juris Rn. 5; BVerwG, U. v. 24.2.2000 - 4 C 12.98, juris Rn. 20 = BVerwGE 110, 355). Der für ein Doppelhaus charakteristische wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in einem Gebiet, das ansonsten - wie hier - durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein: Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird einerseits die bauliche Nutzbarkeit der (häufig schmalen) Grundstücke erhöht; dies wird andererseits jedoch durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, „erkauft“. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundeigentümer zugleich begünstigt und belastet, begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2000., a. a. O., Rn. 21).

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese den Doppelhausbegriff kennzeichnenden Anforderungen zwar nur mit Blick auf das Verhältnis der beiden Baukörper zueinander formuliert. Das Verträglichkeitserfordernis kann jedoch auch bei der Nutzungsart nicht außer Betracht gelassen werden. Dass bereits die bestehende Nutzung der Halle als Feuerwehrgerätehaus insoweit problematisch ist, wird schon aus dem gegenwärtigen äußeren Erscheinungsbild des Baugrundstücks, wie es sich dem Senat beim Augenschein dargestellt hat, deutlich: Es handelt sich um ein ausgesprochen kleinteiliges „Doppelhausensemble“, sowohl was die Gebäudesubstanz als auch die dem Doppelhaus zugehörigen Freiflächen angeht. Was die Freiflächen betrifft, weist die klägerische Doppelhaushälfte einen Vorgarten auf, wohingegen auf dem Baugrundstück der Bereich vor der straßenseitigen Hausfront weitgehend versiegelt ist und als Zufahrts- und Stellplatzfläche dient. Hierbei parken die Fahrzeuge - wie die beim Augenschein gefertigten Lichtbilder zeigen - fast unmittelbar vor dem Haus und an der Grenze zum klägerischen Grundstück, nur wenige Meter vom Eingangsbereich und von Fenstern der klägerischen Doppelhaushälfte entfernt.

Das Vorhaben lässt eine Verschärfung dieser bestehenden Situation erwarten, weil wegen der mit ihm verbundenen Nutzungsintensivierung jedenfalls mit einer stärkeren Frequentierung dieser Parkplätze zu rechnen ist. Auch im Bereich der rückwärtigen Freiflächen der Doppelhausgrundstücke, die derzeit (klein)gärtnerisch genutzt werden, ist das Vorhaben nicht ohne Auswirkungen auf das nachbarschaftliche Austauschverhältnis, weil der Anbau eines Sanitärbereichs mit Duschen und WC an der Südseite der Halle die ohnehin schon sehr bescheidene Freifläche auf dem Baugrundstück noch weiter verkleinert. Am deutlichsten tritt die mangelnde Nachbarverträglichkeit des Vorhabens aber beim baulichen Schallschutz zu Tage. Schon die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts vom 26. Juli 2007 verweist darauf, dass die Gebäudetrennwand zur klägerischen Doppelhaushälfte relativ dünn ist und davon ausgegangen werden muss, dass keine ausreichende Körperschallentkoppelung gegeben ist; dies könne zu erheblichen Belästigungen für den Nachbarn führen. Diese Einschätzung wird durch das eingeholte Schallimmissionsschutzgutachten des Ing.Büros W. vom 26. Oktober 2007 in der Sache bestätigt. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bezogen auf den Baulichen Schallschutz der Gebäudebestand nicht in vollem Umfang den gesetzlichen Anforderungen entspricht und zur Einhaltung der lärmschutztechnischen Vorgaben zusätzliche bauliche Maßnahmen erforderlich sind. Daraus wird deutlich, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung das nachbarliche Austauschverhältnis letztlich einseitig aufhebt. Der Kläger muss nicht hinnehmen, dass in der benachbarten Doppelhaushälfte eine Nutzungsart verwirklicht wird, die erst nach umfangreichen schallschutztechnischen Nachbesserungen (möglicherweise) die gesetzlichen Mindestanforderungen einhält. Darüber hinaus ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Befürchtung des Klägers, der Nachbarschaftskonflikt werde auch durch schallschutztechnische Nachbesserungen „nur auf dem Papier bewältigt“, durchaus realitätsnah und nachvollziehbar erscheint.

6. Die Beigeladene hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Gründe vorliegt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

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(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 22 Bauweise


(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der i

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 7 Kerngebiete


(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. (2) Zulässig sind 1. Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,2. Einzelhandelsbetriebe, Sch

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 9 Industriegebiete


(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung

Baugesetzbuch - BBauG | § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans


(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennu

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)


(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutz

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Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Tatbestand

1

Streitgegenstand ist eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet, die die Beklagte der Beigeladenen im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erteilt hat.

2

Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der das hier betroffene Gebiet als Gewerbegebiet festsetzt. Das Grundstück der Beigeladenen liegt am nördlichen Rand des Gewerbegebiets und grenzt an ein Waldgebiet mit Wiese und Aufforstungen an. Die technischen Bereiche des Krematoriums sind dem Gewerbegebiet zugewandt, während die Bereiche für Besucher, insbesondere der Abschiedsraum in Richtung des Waldgebiets liegen. Die Zufahrt zum Krematorium erfolgt über eine Straße außerhalb des Gewerbegebiets. Das Krematorium ist mittlerweile errichtet und in Betrieb.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Baugenehmigung abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben sei nicht schon als Gewerbebetrieb nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig, weil es der Zweckbestimmung des Gebiets widerspreche. Ein Krematorium mit Abschiedsraum sei jedoch eine Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, wobei diese Vorschrift nur solche Anlagen erfasse, die - wie hier - dem Gemeinbedarf dienten. Die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum wegen des Bedürfnisses, das Abschiednehmen von den Verstorbenen in ein kontemplatives Umfeld einzubetten, dem Leitbild eines Gewerbegebiets widerspreche. Gründe der Pietät und die Notwendigkeit eines kontemplativen Umfelds zwängen nicht dazu, Krematorien mit Pietätsräumen von vornherein ausnahmslos, ungeachtet ihrer konkreten Lage und Nachbarschaft in Gewerbegebieten als gebietsunverträglich auszuschließen. Abschiedsräume in Feuerbestattungsanlagen seien mit Kapellen und Betsälen vergleichbar, deren ausnahmsweise Zulässigkeit in Gewerbegebieten unbestritten sei. Von derartigen Anlagen unterscheide sich ein Krematorium im Wesentlichen durch den hinzutretenden gewerblich-technischen Charakter. Dieser sei mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets für sich gesehen sogar eher vereinbar als etwa eine kirchliche Anlage. Die ausnahmsweise Zulässigkeit des Krematoriums sei auch nicht durch § 15 Abs. 1 BauNVO ausgeschlossen. Durch den gewählten Standort des Krematoriums, seine bauliche Gestaltung und die Ausrichtung der Bereiche für den Publikumsverkehr sei eine pietätvolle Bestattung gewährleistet, die mit der werktäglichen Geschäftigkeit des Gewerbegebiets verträglich sei. Die angefochtene Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision: Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs der Anlage für kulturelle Zwecke entspreche weder dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO noch der Systematik der Baunutzungsverordnung noch dem Willen des Gesetzgebers. Es sei im Übrigen wenig überzeugend, die allgemeine Zulässigkeit des Vorhabens in einem Gewerbegebiet mangels Gebietsverträglichkeit zu verneinen, um dann im Ausnahmewege die Zulässigkeit mit der Begründung zu bejahen, es widerspreche nicht der Zweckbestimmung des Baugebiets.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist zwar die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein als Gemeinbedarfsanlage betriebenes Krematorium mit Abschiedsraum eine Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist. Eine solche Anlage verträgt sich aber nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets. Das Oberverwaltungsgericht verkennt die Anforderungen, die an das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit zu stellen sind. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung war daher aufzuheben.

6

1. Die Baugenehmigung ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts rechtswidrig. Die Beklagte hätte das Vorhaben der Beigeladenen nicht gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulassen dürfen.

7

1.1 Mit Bundesrecht im Einklang steht allerdings die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum unter den Begriff der Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO fällt.

8

"Anlagen für kulturelle Zwecke" sind nicht auf die traditionellen Bereiche der Kunst, Wissenschaft und Bildung beschränkt. Die Zweckbeschreibung bezeichnet Anlagen, die in einem weiten Sinne einen kulturellen Bezug aufweisen. Ein Krematorium mit Abschiedsraum hat einen kulturellen Bezug, der in der gesellschaftlichen Vorstellung von dem Umgang mit dem Tod wurzelt. Ebenso wie eine kirchliche Bestattungsanlage einem kirchlichen Zweck dient (Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 17), dient ein Krematorium als säkulare Bestattungseinrichtung einem kulturellen Zweck. Zur Feuerbestattung gehört nicht nur die Beisetzung der Asche des Verstorbenen in einer Grabstätte, sondern auch der Vorgang der Einäscherung der Leiche. Die Einäscherung ist Teil des Bestattungsvorgangs. Diese Form der Bestattung ist Ausdruck einer gesellschaftlich anerkannten Bestattungskultur, zu der es auch gehört, in einem kontemplativen Umfeld von den Verstorbenen Abschied nehmen zu können.

9

Der Begriff der "Anlagen für kulturelle Zwecke", der nicht nur in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, sondern in zahlreichen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung Verwendung findet, ist ebenso offen angelegt wie die ebenfalls in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und anderen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung genannten Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Die Baunutzungsverordnung verwendet die Begriffsgruppe als eine bewusst weit gefasste Kategorie. Sie ist für eine "dem Wandel der Zeiten" anpassungsfähige Auslegung offen (Urteil vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 16.97 - BVerwGE 108, 190 <197>). Damit sollen gerade auch neue Erscheinungsformen baulicher Vorhaben städtebaulich erfasst werden, um eine geordnete Bodennutzung und städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Dass sich im Laufe der Zeit das Begriffsverständnis und damit auch die Art der Anlagen ändern kann, die im jeweiligen Gebiet zulässig sind, ist vom Verordnungsgeber gewollt.

10

Eine weite Auslegung der Begriffsgruppe führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer uferlosen Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Norm. Die begriffliche Offenheit des Tatbestands wird in zweifacher Hinsicht begrenzt. Aus dem systematischen und historischen Zusammenhang wird deutlich, dass Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen sind. Die Baunutzungsverordnung hat die Begriffsgruppe von Anfang an auf Gemeinbedarfsanlagen beschränkt gesehen (Urteile vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 17.95 - BVerwGE 102, 351 <354> und vom 28. April 2004 - BVerwG 4 C 10.03 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 15 S. 6). Darüber hinaus wirkt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit begrenzend, das vor allem jene Nutzungsarten betrifft, die die Baunutzungsverordnung begrifflich verselbständigt und mehreren der Baugebietstypen in §§ 2 bis 9 BauNVO zugeordnet hat (Beschluss vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 4 B 4.00 - Buchholz 406.12 § 7 BauNVO Nr. 4 S. 2).

11

1.2 Bei dem streitigen Krematorium handelt es sich - wie als eingrenzendes Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt - um eine Gemeinbedarfsanlage. Der Begriff des Gemeinbedarfs wird in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB näher bestimmt. Danach sind Gemeinbedarfsanlagen solche baulichen Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen. Beispielhaft werden Schulen und Kirchen sowie sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen aufgezählt. Der Allgemeinheit dient eine Anlage im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn sie, ohne dass die Merkmale des Gemeingebrauchs erfüllt zu sein brauchen (Beschluss vom 18. Mai 1994 - BVerwG 4 NB 15.94 - NVwZ 1994, 1004 <1005>), einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist. Gemeint sind Einrichtungen der Infrastruktur, die der Gesetzgeber dem Oberbegriff der "Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs" zugeordnet hat (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 CN 7.03 - BVerwGE 121, 192 <195> = Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 101 S. 32 f.). Auf die Rechtsform des Einrichtungsträgers kommt es nicht entscheidend an (Urteil vom 12. Dezember 1996 a.a.O. S. 356). Die Trägerschaft kann auch in der Hand einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts liegen. Auch eine staatliche Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit kann je nach ihrer konkreten rechtlichen Ausgestaltung geeignet sein, den vorausgesetzten Gemeinwohlbezug solcher Anlagen und Einrichtungen herzustellen, deren Leistungserbringung sich nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen vollzieht und auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist (Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.O. S. 196 f.).

12

Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht beachtet und in Auslegung von Landesrecht und damit für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindend (§ 137 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) festgestellt, dass nach den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen eine hoheitliche Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit der Beklagten besteht, die den erforderlichen Gemeinwohlbezug der Anlage herstellt und die zudem durch den zwischen der Beklagten und der Beigeladenen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 6. September 2006 abgesichert wird, der bestimmt, dass die Beigeladene als Beliehene hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.

13

1.3 Ein Krematorium mit Abschiedsraum verträgt sich aber nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets.

14

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ist das Oberverwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum mangels Gebietsverträglichkeit nicht bereits gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig ist (Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 4 B 71.05 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 21).

15

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist ein Krematorium mit Abschiedsraum aber auch nicht im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem Gewerbegebiet zulässig. Der Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, Gründe der Pietät und die Notwendigkeit eines kontemplativen Umfelds würden es nicht gebieten, Krematorien mit Pietätsräumen von vornherein ausnahmslos, ungeachtet ihrer konkreten Lage und Nachbarschaft in Gewerbegebieten als gebietsunverträglich auszuschließen, steht nicht in Übereinstimmung mit Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht verkennt die Anforderungen, die an das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit zu stellen sind.

16

Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Begriffskategorie (Nutzungs- oder Anlagenart), sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (stRspr, vgl. nur Urteile vom 18. November 2010 - BVerwG 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 19 und vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 <158>; Beschluss vom 28. Februar 2008 - BVerwG 4 B 60.07 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19 Rn. 6 m.w.N.). Diesen rechtlichen Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Fällen angelegt, in denen zu entscheiden war, ob ein Vorhaben nach der Art der Nutzung in dem jeweils festgesetzten Baugebiet allgemein (regelhaft) zulässig ist. Er gilt auch für die in einem Baugebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten (Urteil vom 21. März 2002 a.a.O.). Zwischen der Zweckbestimmung des Baugebiets und den jeweils zugeordneten Nutzungsarten besteht ein funktionaler Zusammenhang, der für die Auslegung und Anwendung jeder tatbestandlich normierten Nutzungsart maßgeblich ist (Urteil vom 21. März 2002 a.a.O.; Beschluss vom 28. Februar 2008 a.a.O. Rn. 7). Die nach den Baugebietsvorschriften nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen können die Eigenart eines Baugebiets zwar auch prägen. Diesem Muster folgt beispielsweise die Entscheidung des Verordnungsgebers, die Immissionsverträglichkeit des Wohnens für bestimmte Baugebiete im Wege einer typisierenden Betrachtung zu modifizieren und unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise eine eingeschränkte Wohnnutzung zuzulassen, weil typischerweise ein gebietsspezifischer Bedarf besteht. Den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen fehlt es aber an einer funktionalen Ausrichtung auf den Zweck des jeweiligen Baugebiets. Solche Anlagen, die ohne nähere Umschreibung in fast allen Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind, können nach Größe, betrieblicher Ausrichtung, räumlichem Einzugsbereich und Immissionspotenzial von sehr unterschiedlicher Art sein.

17

Von maßgeblicher Bedeutung für die Frage, welche Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets unverträglich sind, sind die Anforderungen des jeweiligen Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs (Urteil vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 21). Entscheidend ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines ausgewiesenen Baugebiets grundsätzlich auf jedem Baugrundstück die nach dem Katalog der Nutzungsarten der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung möglich sein soll. Das typische Störpotenzial kann nicht nur im Störgrad, sondern auch in der Störempfindlichkeit eines Vorhabens liegen. Im Rahmen dieser Beurteilung kommt es nicht auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft an. Unerheblich ist daher, dass das streitige Krematorium nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO durch den gewählten Standort, seine bauliche Gestaltung und die Ausrichtung der auf Publikumsverkehr ausgerichteten Bereiche eine pietätvolle Bestattung gewährleistet. Die Gebietsverträglichkeit ist der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vorgelagert.

18

Ein Krematorium mit Abschiedsraum verträgt sich nicht mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, das geprägt ist von werktätiger Geschäftigkeit. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen gearbeitet wird. Nach dem Leitbild der Baunutzungsverordnung ist ein Gewerbegebiet den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten. Es steht Gewerbebetrieben aller Art und damit verschiedenartigsten betrieblichen Betätigungen offen, die vom kleinen Betrieb über Handels- und Dienstleistungsunternehmen bis zu industriellen Großbetrieben reichen können, sofern es sich um nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe handelt.

19

Ein Krematorium mit Abschiedsraum erweist sich in besonderer Weise als störempfindlich. Es stellt - ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Verbrennungsanlagen - ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Die Privatisierung dieser Art der Bestattung mag bewirkt haben, dass Krematorien auch an Standorten außerhalb eines Friedhofs angesiedelt werden. Das ändert aber nichts an der Anforderung, dass eine Bestattung ein würdevolles und kontemplatives Umfeld erfordert. Wie auch das Oberverwaltungsgericht angemerkt hat, ist nicht zu erkennen, dass sich die gesellschaftlichen Anschauungen im Umgang mit dem Tod wesentlich gewandelt haben. Der übliche Umgebungslärm und die allgemeine Geschäftigkeit eines Gewerbegebiets stehen dazu im Widerspruch. Eine derartige Umgebung ist regelmäßig geeignet, den Vorgang der Einäscherung als Teil der Bestattung in einer Weise gewerblich-technisch zu prägen, die mit der kulturellen Bedeutung eines Krematoriums mit Abschiedsraum nicht vereinbar ist.

20

2. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung kann nicht über § 31 Abs. 2 BauGB hergestellt werden. Eine Befreiung hat die Beklagte nicht erteilt; sie könnte auch nicht erteilt werden.

21

Der Umstand, dass eine Anlage in einem Baugebiet weder allgemein zulässig ist noch im Wege einer Ausnahme zugelassen werden kann, steht einer Befreiung zwar nicht von vornherein entgegen (Urteil vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 29). Es spricht viel dafür, dass das streitige Vorhaben Grundzüge der Planung berührt, wenngleich tatrichterliche Feststellungen hierzu fehlen. Eine Befreiung scheitert hier aber jedenfalls daran, dass es zur Bewältigung der gegenläufigen Nutzungskonflikte, die mit der Ansiedlung eines Krematoriums mit Abschiedsraum verbunden sind, einer Planung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bedarf.

22

Der Gesetzgeber stellt mit der Abweichung nach § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft (Beschluss vom 5. März 1999 - BVerwG 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39). Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht (Urteile vom 9. Juni 1978 - BVerwG 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71 <79> und vom 19. September 2002 - BVerwG 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50 <53 f.>). Generelle, d.h. typischerweise mit der Zulassung eines bestimmten Vorhabens verbundene Nutzungskonflikte, die eine auf die Standortfrage ausgerichtete Planung mit Abwägung gegenläufiger Interessen erforderlich machen, lassen sich nicht im Wege einer Befreiung bewältigen. Was den Bebauungsplan in seinen "Grundzügen", was seine "Planungskonzeption" verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden (Urteil vom 9. Juni 1978 a.a.O. S. 78). Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in § 3 ff. BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann (Urteil vom 4. August 2009 - BVerwG 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264 Rn. 12).

23

Ein Krematorium mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet löst Nutzungskonflikte aus, die sich nur im Wege einer Abwägung bewältigen lassen. Wie dargelegt zeichnet sich ein Krematorium mit Abschiedsraum durch die Besonderheit der Gleichzeitigkeit von Störgrad und Störempfindlichkeit aus. Das führt zu bodenrechtlich relevanten Spannungen, die nur durch Planung zu lösen sind. Ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Anlage - mit Blick auf den Schutz der Gesundheit - entstehen bodenrechtliche Spannungen vor allem dadurch, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum in einer Umgebung anzusiedeln ist, die eine würdevolle Bestattung erlaubt. Der Schutz der Bestattung und des Totengedenkens fordert Rücksichtnahme durch die Nachbarschaft; zugleich ist Rücksichtnahme auf Nachbarn gefordert. Eine Koordination dieser widerstreitenden Belange lässt sich sachgerecht nur im Wege einer Abwägung unter Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen sicherstellen. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage des Standorts und seiner Anbindung. Diese Frage sowie die Frage nach Planungsalternativen fordert planerische Gestaltungsfreiheit unter Beachtung des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Gesetzgeber stellt für diese städtebauliche Konfliktlage auch spezifische Festsetzungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Art der baulichen Nutzung kann nicht nur durch die Festsetzung von Baugebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung erfolgen (Beschluss vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 S. 5 - juris Rn. 11). Auch "Flächen für den Gemeinbedarf" legen die Art der baulichen Nutzung fest (Beschluss vom 23. Dezember 1997 - BVerwG 4 BN 23.97 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 86 - juris Rn. 7). § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eröffnet nicht nur die Möglichkeit, sondern verweist auch auf die Notwendigkeit einer gesonderten Festsetzung einer Gemeinbedarfsanlage im Fall eines städtebaulich relevanten Nutzungskonflikts. Sofern durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt, hat die Gemeinde überdies die Möglichkeit, ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO festzusetzen.

24

3. Die rechtswidrige Baugenehmigung verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger kann sich auf bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz berufen. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (Urteile vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 und vom 23. August 1996 - BVerwG 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 Rn. 5). Ein Nachbar im Baugebiet kann sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er - wie hier - durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tatbestand

1

Streitgegenstand ist eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet, die die Beklagte der Beigeladenen im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erteilt hat.

2

Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der das hier betroffene Gebiet als Gewerbegebiet festsetzt. Das Grundstück der Beigeladenen liegt am nördlichen Rand des Gewerbegebiets und grenzt an ein Waldgebiet mit Wiese und Aufforstungen an. Die technischen Bereiche des Krematoriums sind dem Gewerbegebiet zugewandt, während die Bereiche für Besucher, insbesondere der Abschiedsraum in Richtung des Waldgebiets liegen. Die Zufahrt zum Krematorium erfolgt über eine Straße außerhalb des Gewerbegebiets. Das Krematorium ist mittlerweile errichtet und in Betrieb.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Baugenehmigung abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben sei nicht schon als Gewerbebetrieb nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig, weil es der Zweckbestimmung des Gebiets widerspreche. Ein Krematorium mit Abschiedsraum sei jedoch eine Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, wobei diese Vorschrift nur solche Anlagen erfasse, die - wie hier - dem Gemeinbedarf dienten. Die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum wegen des Bedürfnisses, das Abschiednehmen von den Verstorbenen in ein kontemplatives Umfeld einzubetten, dem Leitbild eines Gewerbegebiets widerspreche. Gründe der Pietät und die Notwendigkeit eines kontemplativen Umfelds zwängen nicht dazu, Krematorien mit Pietätsräumen von vornherein ausnahmslos, ungeachtet ihrer konkreten Lage und Nachbarschaft in Gewerbegebieten als gebietsunverträglich auszuschließen. Abschiedsräume in Feuerbestattungsanlagen seien mit Kapellen und Betsälen vergleichbar, deren ausnahmsweise Zulässigkeit in Gewerbegebieten unbestritten sei. Von derartigen Anlagen unterscheide sich ein Krematorium im Wesentlichen durch den hinzutretenden gewerblich-technischen Charakter. Dieser sei mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets für sich gesehen sogar eher vereinbar als etwa eine kirchliche Anlage. Die ausnahmsweise Zulässigkeit des Krematoriums sei auch nicht durch § 15 Abs. 1 BauNVO ausgeschlossen. Durch den gewählten Standort des Krematoriums, seine bauliche Gestaltung und die Ausrichtung der Bereiche für den Publikumsverkehr sei eine pietätvolle Bestattung gewährleistet, die mit der werktäglichen Geschäftigkeit des Gewerbegebiets verträglich sei. Die angefochtene Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision: Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs der Anlage für kulturelle Zwecke entspreche weder dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO noch der Systematik der Baunutzungsverordnung noch dem Willen des Gesetzgebers. Es sei im Übrigen wenig überzeugend, die allgemeine Zulässigkeit des Vorhabens in einem Gewerbegebiet mangels Gebietsverträglichkeit zu verneinen, um dann im Ausnahmewege die Zulässigkeit mit der Begründung zu bejahen, es widerspreche nicht der Zweckbestimmung des Baugebiets.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist zwar die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein als Gemeinbedarfsanlage betriebenes Krematorium mit Abschiedsraum eine Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist. Eine solche Anlage verträgt sich aber nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets. Das Oberverwaltungsgericht verkennt die Anforderungen, die an das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit zu stellen sind. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung war daher aufzuheben.

6

1. Die Baugenehmigung ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts rechtswidrig. Die Beklagte hätte das Vorhaben der Beigeladenen nicht gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulassen dürfen.

7

1.1 Mit Bundesrecht im Einklang steht allerdings die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum unter den Begriff der Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO fällt.

8

"Anlagen für kulturelle Zwecke" sind nicht auf die traditionellen Bereiche der Kunst, Wissenschaft und Bildung beschränkt. Die Zweckbeschreibung bezeichnet Anlagen, die in einem weiten Sinne einen kulturellen Bezug aufweisen. Ein Krematorium mit Abschiedsraum hat einen kulturellen Bezug, der in der gesellschaftlichen Vorstellung von dem Umgang mit dem Tod wurzelt. Ebenso wie eine kirchliche Bestattungsanlage einem kirchlichen Zweck dient (Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 17), dient ein Krematorium als säkulare Bestattungseinrichtung einem kulturellen Zweck. Zur Feuerbestattung gehört nicht nur die Beisetzung der Asche des Verstorbenen in einer Grabstätte, sondern auch der Vorgang der Einäscherung der Leiche. Die Einäscherung ist Teil des Bestattungsvorgangs. Diese Form der Bestattung ist Ausdruck einer gesellschaftlich anerkannten Bestattungskultur, zu der es auch gehört, in einem kontemplativen Umfeld von den Verstorbenen Abschied nehmen zu können.

9

Der Begriff der "Anlagen für kulturelle Zwecke", der nicht nur in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, sondern in zahlreichen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung Verwendung findet, ist ebenso offen angelegt wie die ebenfalls in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und anderen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung genannten Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Die Baunutzungsverordnung verwendet die Begriffsgruppe als eine bewusst weit gefasste Kategorie. Sie ist für eine "dem Wandel der Zeiten" anpassungsfähige Auslegung offen (Urteil vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 16.97 - BVerwGE 108, 190 <197>). Damit sollen gerade auch neue Erscheinungsformen baulicher Vorhaben städtebaulich erfasst werden, um eine geordnete Bodennutzung und städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Dass sich im Laufe der Zeit das Begriffsverständnis und damit auch die Art der Anlagen ändern kann, die im jeweiligen Gebiet zulässig sind, ist vom Verordnungsgeber gewollt.

10

Eine weite Auslegung der Begriffsgruppe führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer uferlosen Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Norm. Die begriffliche Offenheit des Tatbestands wird in zweifacher Hinsicht begrenzt. Aus dem systematischen und historischen Zusammenhang wird deutlich, dass Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen sind. Die Baunutzungsverordnung hat die Begriffsgruppe von Anfang an auf Gemeinbedarfsanlagen beschränkt gesehen (Urteile vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 17.95 - BVerwGE 102, 351 <354> und vom 28. April 2004 - BVerwG 4 C 10.03 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 15 S. 6). Darüber hinaus wirkt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit begrenzend, das vor allem jene Nutzungsarten betrifft, die die Baunutzungsverordnung begrifflich verselbständigt und mehreren der Baugebietstypen in §§ 2 bis 9 BauNVO zugeordnet hat (Beschluss vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 4 B 4.00 - Buchholz 406.12 § 7 BauNVO Nr. 4 S. 2).

11

1.2 Bei dem streitigen Krematorium handelt es sich - wie als eingrenzendes Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt - um eine Gemeinbedarfsanlage. Der Begriff des Gemeinbedarfs wird in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB näher bestimmt. Danach sind Gemeinbedarfsanlagen solche baulichen Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen. Beispielhaft werden Schulen und Kirchen sowie sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen aufgezählt. Der Allgemeinheit dient eine Anlage im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn sie, ohne dass die Merkmale des Gemeingebrauchs erfüllt zu sein brauchen (Beschluss vom 18. Mai 1994 - BVerwG 4 NB 15.94 - NVwZ 1994, 1004 <1005>), einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist. Gemeint sind Einrichtungen der Infrastruktur, die der Gesetzgeber dem Oberbegriff der "Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs" zugeordnet hat (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 CN 7.03 - BVerwGE 121, 192 <195> = Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 101 S. 32 f.). Auf die Rechtsform des Einrichtungsträgers kommt es nicht entscheidend an (Urteil vom 12. Dezember 1996 a.a.O. S. 356). Die Trägerschaft kann auch in der Hand einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts liegen. Auch eine staatliche Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit kann je nach ihrer konkreten rechtlichen Ausgestaltung geeignet sein, den vorausgesetzten Gemeinwohlbezug solcher Anlagen und Einrichtungen herzustellen, deren Leistungserbringung sich nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen vollzieht und auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist (Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.O. S. 196 f.).

12

Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht beachtet und in Auslegung von Landesrecht und damit für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindend (§ 137 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) festgestellt, dass nach den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen eine hoheitliche Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit der Beklagten besteht, die den erforderlichen Gemeinwohlbezug der Anlage herstellt und die zudem durch den zwischen der Beklagten und der Beigeladenen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 6. September 2006 abgesichert wird, der bestimmt, dass die Beigeladene als Beliehene hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.

13

1.3 Ein Krematorium mit Abschiedsraum verträgt sich aber nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets.

14

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ist das Oberverwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum mangels Gebietsverträglichkeit nicht bereits gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig ist (Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 4 B 71.05 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 21).

15

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist ein Krematorium mit Abschiedsraum aber auch nicht im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem Gewerbegebiet zulässig. Der Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, Gründe der Pietät und die Notwendigkeit eines kontemplativen Umfelds würden es nicht gebieten, Krematorien mit Pietätsräumen von vornherein ausnahmslos, ungeachtet ihrer konkreten Lage und Nachbarschaft in Gewerbegebieten als gebietsunverträglich auszuschließen, steht nicht in Übereinstimmung mit Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht verkennt die Anforderungen, die an das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit zu stellen sind.

16

Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Begriffskategorie (Nutzungs- oder Anlagenart), sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (stRspr, vgl. nur Urteile vom 18. November 2010 - BVerwG 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 19 und vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 <158>; Beschluss vom 28. Februar 2008 - BVerwG 4 B 60.07 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19 Rn. 6 m.w.N.). Diesen rechtlichen Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Fällen angelegt, in denen zu entscheiden war, ob ein Vorhaben nach der Art der Nutzung in dem jeweils festgesetzten Baugebiet allgemein (regelhaft) zulässig ist. Er gilt auch für die in einem Baugebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten (Urteil vom 21. März 2002 a.a.O.). Zwischen der Zweckbestimmung des Baugebiets und den jeweils zugeordneten Nutzungsarten besteht ein funktionaler Zusammenhang, der für die Auslegung und Anwendung jeder tatbestandlich normierten Nutzungsart maßgeblich ist (Urteil vom 21. März 2002 a.a.O.; Beschluss vom 28. Februar 2008 a.a.O. Rn. 7). Die nach den Baugebietsvorschriften nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen können die Eigenart eines Baugebiets zwar auch prägen. Diesem Muster folgt beispielsweise die Entscheidung des Verordnungsgebers, die Immissionsverträglichkeit des Wohnens für bestimmte Baugebiete im Wege einer typisierenden Betrachtung zu modifizieren und unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise eine eingeschränkte Wohnnutzung zuzulassen, weil typischerweise ein gebietsspezifischer Bedarf besteht. Den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen fehlt es aber an einer funktionalen Ausrichtung auf den Zweck des jeweiligen Baugebiets. Solche Anlagen, die ohne nähere Umschreibung in fast allen Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind, können nach Größe, betrieblicher Ausrichtung, räumlichem Einzugsbereich und Immissionspotenzial von sehr unterschiedlicher Art sein.

17

Von maßgeblicher Bedeutung für die Frage, welche Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets unverträglich sind, sind die Anforderungen des jeweiligen Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs (Urteil vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 21). Entscheidend ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines ausgewiesenen Baugebiets grundsätzlich auf jedem Baugrundstück die nach dem Katalog der Nutzungsarten der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung möglich sein soll. Das typische Störpotenzial kann nicht nur im Störgrad, sondern auch in der Störempfindlichkeit eines Vorhabens liegen. Im Rahmen dieser Beurteilung kommt es nicht auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft an. Unerheblich ist daher, dass das streitige Krematorium nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO durch den gewählten Standort, seine bauliche Gestaltung und die Ausrichtung der auf Publikumsverkehr ausgerichteten Bereiche eine pietätvolle Bestattung gewährleistet. Die Gebietsverträglichkeit ist der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vorgelagert.

18

Ein Krematorium mit Abschiedsraum verträgt sich nicht mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, das geprägt ist von werktätiger Geschäftigkeit. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen gearbeitet wird. Nach dem Leitbild der Baunutzungsverordnung ist ein Gewerbegebiet den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten. Es steht Gewerbebetrieben aller Art und damit verschiedenartigsten betrieblichen Betätigungen offen, die vom kleinen Betrieb über Handels- und Dienstleistungsunternehmen bis zu industriellen Großbetrieben reichen können, sofern es sich um nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe handelt.

19

Ein Krematorium mit Abschiedsraum erweist sich in besonderer Weise als störempfindlich. Es stellt - ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Verbrennungsanlagen - ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Die Privatisierung dieser Art der Bestattung mag bewirkt haben, dass Krematorien auch an Standorten außerhalb eines Friedhofs angesiedelt werden. Das ändert aber nichts an der Anforderung, dass eine Bestattung ein würdevolles und kontemplatives Umfeld erfordert. Wie auch das Oberverwaltungsgericht angemerkt hat, ist nicht zu erkennen, dass sich die gesellschaftlichen Anschauungen im Umgang mit dem Tod wesentlich gewandelt haben. Der übliche Umgebungslärm und die allgemeine Geschäftigkeit eines Gewerbegebiets stehen dazu im Widerspruch. Eine derartige Umgebung ist regelmäßig geeignet, den Vorgang der Einäscherung als Teil der Bestattung in einer Weise gewerblich-technisch zu prägen, die mit der kulturellen Bedeutung eines Krematoriums mit Abschiedsraum nicht vereinbar ist.

20

2. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung kann nicht über § 31 Abs. 2 BauGB hergestellt werden. Eine Befreiung hat die Beklagte nicht erteilt; sie könnte auch nicht erteilt werden.

21

Der Umstand, dass eine Anlage in einem Baugebiet weder allgemein zulässig ist noch im Wege einer Ausnahme zugelassen werden kann, steht einer Befreiung zwar nicht von vornherein entgegen (Urteil vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 29). Es spricht viel dafür, dass das streitige Vorhaben Grundzüge der Planung berührt, wenngleich tatrichterliche Feststellungen hierzu fehlen. Eine Befreiung scheitert hier aber jedenfalls daran, dass es zur Bewältigung der gegenläufigen Nutzungskonflikte, die mit der Ansiedlung eines Krematoriums mit Abschiedsraum verbunden sind, einer Planung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bedarf.

22

Der Gesetzgeber stellt mit der Abweichung nach § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft (Beschluss vom 5. März 1999 - BVerwG 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39). Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht (Urteile vom 9. Juni 1978 - BVerwG 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71 <79> und vom 19. September 2002 - BVerwG 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50 <53 f.>). Generelle, d.h. typischerweise mit der Zulassung eines bestimmten Vorhabens verbundene Nutzungskonflikte, die eine auf die Standortfrage ausgerichtete Planung mit Abwägung gegenläufiger Interessen erforderlich machen, lassen sich nicht im Wege einer Befreiung bewältigen. Was den Bebauungsplan in seinen "Grundzügen", was seine "Planungskonzeption" verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden (Urteil vom 9. Juni 1978 a.a.O. S. 78). Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in § 3 ff. BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann (Urteil vom 4. August 2009 - BVerwG 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264 Rn. 12).

23

Ein Krematorium mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet löst Nutzungskonflikte aus, die sich nur im Wege einer Abwägung bewältigen lassen. Wie dargelegt zeichnet sich ein Krematorium mit Abschiedsraum durch die Besonderheit der Gleichzeitigkeit von Störgrad und Störempfindlichkeit aus. Das führt zu bodenrechtlich relevanten Spannungen, die nur durch Planung zu lösen sind. Ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Anlage - mit Blick auf den Schutz der Gesundheit - entstehen bodenrechtliche Spannungen vor allem dadurch, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum in einer Umgebung anzusiedeln ist, die eine würdevolle Bestattung erlaubt. Der Schutz der Bestattung und des Totengedenkens fordert Rücksichtnahme durch die Nachbarschaft; zugleich ist Rücksichtnahme auf Nachbarn gefordert. Eine Koordination dieser widerstreitenden Belange lässt sich sachgerecht nur im Wege einer Abwägung unter Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen sicherstellen. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage des Standorts und seiner Anbindung. Diese Frage sowie die Frage nach Planungsalternativen fordert planerische Gestaltungsfreiheit unter Beachtung des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Gesetzgeber stellt für diese städtebauliche Konfliktlage auch spezifische Festsetzungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Art der baulichen Nutzung kann nicht nur durch die Festsetzung von Baugebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung erfolgen (Beschluss vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 S. 5 - juris Rn. 11). Auch "Flächen für den Gemeinbedarf" legen die Art der baulichen Nutzung fest (Beschluss vom 23. Dezember 1997 - BVerwG 4 BN 23.97 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 86 - juris Rn. 7). § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eröffnet nicht nur die Möglichkeit, sondern verweist auch auf die Notwendigkeit einer gesonderten Festsetzung einer Gemeinbedarfsanlage im Fall eines städtebaulich relevanten Nutzungskonflikts. Sofern durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt, hat die Gemeinde überdies die Möglichkeit, ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO festzusetzen.

24

3. Die rechtswidrige Baugenehmigung verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger kann sich auf bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz berufen. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (Urteile vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 und vom 23. August 1996 - BVerwG 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 Rn. 5). Ein Nachbar im Baugebiet kann sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er - wie hier - durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.


Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das angegriffene Urteil ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrenserfahrens und die außer-gerichtlichen Kosten der Kläger aus dem zweiten Rechtszug tragen der Beklagte und die Beigeladene zu je ½. Ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen genehmigte Nutzungsänderung eines ehemaligen Feuerwehrgerätehauses in einen Bootsverleih.

2

Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks „Am ... ...“ in Meisenheim (Flur 13, Parzelle-Nrn. .../..., .../... und .../...). Darauf steht das ehemalige Feuerwehrhaus der Stadt Meisenheim am Glan. Das Grundstück ist durch die Straße „Am ...“ vom Glan getrennt. Südlich daran grenzt das Wohnhausgrundstück der Kläger ...Gasse ... (Flur ... Parzelle-Nrn. .../..., .../...) an, das auf seiner rückwärtigen nördlichen Seite über den Hof der Beigeladenen aufgrund eines dinglich gesicherten Wegerechtes angefahren werden kann. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich sowie in einer Denkmalzone. Unmittelbar östlich des Anwesens der Kläger wird der Glan durch ein Wehr aufgestaut. Hier verengt sich die Straßenparzelle der Straße „Am ...“ auf eine nicht mehr befahrbare Breite. Westlich der Anwesen der Verfahrensbeteiligten liegt jenseits des mehrere Meter breiten und durch ca. 3 m hohe Bachmauern eingefasste Giesen - eines ehemaligen Mühlgrabens - und hinter der in diesem Bereich sichtbaren mittelalterlichen Stadtmauer der eng bebaute alte Stadtkern der Stadt Meisenheim am Glan.

3

Seit dem Jahre 2006 nutzt die Beigeladene - zunächst ohne Genehmigung - ihr genanntes Anwesen für einen Bootsverleih. Ihr Büro- und Geschäftsgebäude befindet sich in geringer Entfernung nördlich davon in dem Anwesen „Am ... ...“. Nachdem es über den Bootsverleih in dem ehemaligen Feuerwehrgerätehaus zwischen den Beteiligten zum Streit gekommen war und sich die Kläger deswegen bei verschiedenen Behörden beschwert hatten, führte der Beklagte im Juli 2010 eine Ortsbesichtigung durch, in deren Folge - nach weiteren Schreiben und Vorsprachen der Kläger bei der zuständigen Behörde - im Oktober 2010 von der Beigeladenen ein Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung des Feuerwehrgerätehauses zu einem Bootsverleih gestellt wurde. Die dem Bauantrag beigefügte Betriebsbeschreibung führt als Betriebszeit - auch am Wochenende - die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf sowie des Weiteren die in dem Betrieb genutzten Geräte (Kärcher, Wasserstaubsauger, Staubsauger). Konkrete Angaben darüber, zu welchen Zeiten und wo diese Geräte eingesetzt werden sollen, enthält diese Beschreibung nicht. Nach den vorgelegten Bauzeichnungen soll das Erdgeschoss als Bootslager genutzt werden. Im ersten Obergeschoss ist ein Werkstattraum vorgesehen. Unter dem 22. Dezember 2010 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung, nachdem bereits am 20. Dezember 2010 eine denkmalpflegerische Genehmigung erteilt worden war, die indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreites ist.

4

Zur Begründung ihres gegen die Baugenehmigung rechtzeitig eingelegten Widerspruches haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, das Vorhaben sei materiell rechtswidrig und führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für sie, sodass das Rücksichtnahmegebot verletzt sei. Bei der maßgeblichen näheren Umgebung handele es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, in das sich der Betrieb der Beigeladenen nicht einfüge. Der Bootsverleih werde von Mai bis Oktober ab 8.00 Uhr bis teilweise 22.00 Uhr betrieben. Insbesondere am Wochenende komme es zu erheblichen Störungen. Teilweise seien „volksfestartige Zustände“ festzustellen. Die Zufahrt zu ihren Stellplätzen werde von Kunden des Betriebes häufig zugeparkt. Die Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung des Hochdruckreinigers und der Staubsauger sei nicht zumutbar. Dies führe dazu, dass das Rücksichtnahmegebot verletzt werde. Eine insoweit zu berücksichtigende nennenswerte Lärmvorbelastung habe in der Vergangenheit nicht bestanden.

5

Der Kreisrechtausschuss des Beklagten hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2011 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch sei nicht gegeben. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet bzw. einem allgemeinen Wohngebiet. Darin sei ein Bootsverleih gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO jedoch als Anlage für sportliche Zwecke zulässig. Jedenfalls sei er zumindest als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb zulässig. Auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei nicht gegeben. Die Baugenehmigung lasse keine für die Kläger unzumutbare Lärmbelästigung zu. Die Immissionswerte für ein Mischgebiet oder ein allgemeines Wohngebiet würden mit Blick auf die im Widerspruchsverfahren von der Beigeladenen vorgelegte Betriebsbeschreibung eingehalten, was auch die SGD-Nord bereits früher bestätigt habe.

6

Zur Begründung ihrer hiergegen rechtzeitig erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen, die nähere Umgebung sei als faktisches allgemeines Wohngebiet einzustufen. Gewerbliche Nutzungen seien lediglich entlang der Untergasse vorhanden. Der Bereich zum Glan hin weise demgegenüber Wohnbebauung auf. Daher verstoße das Vorhaben der Beigeladenen gegen den ihnen zustehenden Gebietserhaltungsanspruch, da es in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei. Bei dem gewerblichen Bootslagerplatz mit 28 Kanus und einem Volumen von 4.000 Kunden pro Jahr handele es sich nämlich um einen störenden Gewerbebetrieb. Sofern von einer Gemengelage auszugehen sei, verstoße das Vorhaben gegen § 15 BauNVO und das darin verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Schließlich sei die ausreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung fraglich.

7

Dem hat die Beigeladene entgegen gehalten, in der näheren Umgebung gebe es nicht nur Wohngebäude, sondern auch Mischbebauung. Die gewerbliche Bebauung an der Untergasse wirke sich auf die Einordnung des Baugebietes aus. Die behaupteten Beeinträchtigungen der Zufahrt zu den Stellplätzen der Kläger seien tatsächlich nicht gegeben und selbst wenn es so sein sollte, gingen diese nicht von der Nutzung durch sie selbst, sondern von dritten Personen aus.

8

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung aufgehoben, weil sie die Kläger in ihren Rechten verletze. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar könne die maßgebliche nähere Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung definierten Baugebietstypen eindeutig zugeordnet werden. Auf der Grundlage der vorgenommenen Ortsbesichtigung sei vielmehr von einer Gemengelage von Wohnnutzung bis hin zu mischgebietstypischer Nutzung auszugehen. Eine letztendliche Festlegung des Baugebietstyps könne jedoch unterbleiben, da selbst dann, wenn als für die Beigeladene günstigste Fallgestaltung ein faktisches Mischgebiet nach § 6 BauNVO anzunehmen sei, den Klägern gleichwohl ein Gebietserhaltungsanspruch zustehe. Sofern von einer Gemengelage auszugehen sei, ergebe sich ihr Abwehranspruch aus dem Rücksichtnahmegebot.

9

Als maßgebliche nähere Umgebung sei das Areal anzusehen, das an der Straße „Am ...“ liege und sich von der Straße „Am ...Tor“ im Norden bis hin zum ...Gasse im Süden erstrecke und das im Westen durch den alten Mühlgraben - den Giesen - und die hier sichtbare mittelalterliche Stadtmauer begrenzt werde. Einzubeziehen sei ferner die Bebauung, die auf der Westseite des Anwesens der Kläger und der Beigeladenen an die dortige Sackgasse angrenze. Dieses Areal könne zunächst nicht als allgemeines Wohngebiet eingeordnet werden, weil es von der nach § 4 BauNVO zulässigen Bebauung abweiche. Zu berücksichtigen sei insoweit das in dem im Norden des Areals gelegenen Landhotel betriebene Café bzw. Bistro, das nicht der Gebietsversorgung diene, sondern einen überregionalen Einzugsbereich habe. Das Hotel selbst sei in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Auch das Gebäude am nördlichen Ende der Straße „Am ...“, in dem der Betrieb der Beigeladenen seinen Sitz habe, sei in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig, weil es sich dabei um ein Geschäft- und Bürogebäude handele, das nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO lediglich in einem Mischgebiet zulässig sei. Schließlich sei im südlichen Bereich des maßgeblichen Areals zu beachten, dass dort ein Geschäft für Bodenbeläge ansässig sei, das über die von der ...Gasse abzweigende Stichstraße angedient werde.

10

Gehe man indessen zugunsten der Beigeladenen von einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO aus, so sei die genehmigte Nutzung ihrer Art nach darin gleichwohl nicht zulässig. Es handele sich dabei zunächst nicht um eine Anlage für sportliche Zwecke, da hierunter nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen zu zählen seien, wozu der gewerbliche Bootsverleih nicht gehöre. Des Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei der der Beigeladenen genehmigten Nutzung noch um einen das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO handele. Jedenfalls, soweit die Baugenehmigung lärmintensive Arbeiten wie das Reinigen der Boote mittels Hochdruckreiniger und Nasssauger im Freien bis 21.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gestatte, liege eine mischgebietsverträgliche Nutzung nicht mehr vor. § 6 Abs. 1 BauNVO bestimme als zulässigen Störungsgrad des Mischgebiets, dass Gewerbebetriebe das Wohnen nicht wesentlich stören dürften. Damit würden einerseits die gewerblichen Betätigungen in Mischgebieten auf solche Gewerbebetriebe beschränkt, andererseits müsse das Wohnen im Mischgebiet ein höheres Maß an Störungen dulden als in den Wohngebieten. Mit dem Ausschluss wesentlich störender Gewerbebetriebe ergebe sich gleichwohl eine relativ weitgehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Wohnen. Für die Wohnnutzung seien Störungen und Belästigungen insbesondere dann nicht mischgebietsverträglich, wenn sie sich bis in die Freizeit, vor allen in die Zeit der Nachtruhe hinein erstreckten. Die Mindestanforderungen an den Grad der Wohnruhe im Mischgebiet seien die Gewährleistung eines ungestörten Feierabends und einer auskömmlichen Nachtruhe. Geräusche, die am Tag als übliche, unvermeidbare Ruhestörungen hingenommen werden könnten, würden in den Abend- und Nachtstunden regelmäßig als spürbare Beeinträchtigungen empfunden. Der geminderte Schutz der Wohnruhe beschränke sich demgemäß auf die Tageszeit und insbesondere auf die übliche Arbeitszeit. Danach werde bei lärmintensiven Arbeiten im Freien bis 21.00 Uhr, wie dem Reinigen der Boote, der zulässige Störgrad in einem Mischgebiet in zeitlicher Hinsicht überschritten. Ferner sei davon auszugehen, dass der Lärm durch den Hochdruckreiniger und den Nasssauger jedenfalls bis 21.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen eine der Eigenart des Baugebietes nicht mehr verträgliche Störung bedeute. Das gelte selbst unter der Voraussetzung, dass die Geräusche bei der Errechnung eines Mittlungspegels nach der TA-Lärm die einschlägigen Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet einhalten würden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Örtlichkeit in erheblichem Umfang durch das Wasserrauschen von dem Wehr im Glan vorbelastet sei. Selbst vor diesem Hintergrund würden sich die durch die Reinigungsgeräte erzeugten Geräusche deutlich abheben und seien isoliert wahrnehmbar.

11

Sofern nicht von einem faktischen Mischgebiet, sondern von einer Gemengelage mit Elementen eines allgemeinen Wohngebietes und eines Mischgebietes auszugehen sei, erweise sich die genehmigte Nutzungsänderung aus den gleichen Gründen als rücksichtslos.

12

In der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2013 hat der Beklagte zu Protokoll die Baugenehmigung vom 22. November 2010 dahingehend abgeändert, dass die Betriebszeiten auf den Zeitraum zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr beschränkt werden. Der Beigeladene hat hierauf ebenfalls zu Protokoll seinen Verzicht auf einen Widerspruch gegen die Abänderung der ihm erteilten Genehmigung erklärt, woraufhin die Beteiligten die Hauptsache teilweise und zwar in dem Umfang, in dem die ursprüngliche Baugenehmigung abgeändert wurde, übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

13

Zur Begründung ihrer im Übrigen weiterverfolgten Berufung trägt die Beigeladene vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die maßgebliche nähere Umgebung weiträumiger abzugrenzen. Es sei nämlich die gesamte Bebauung zwischen dem Glan und der Untergasse in den Blick zu nehmen. An der Untergasse sei jedoch fast ausschließlich gewerbliche Nutzung festzustellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Giesen auch keine trennende Wirkung; er sei teilweise sogar verrohrt. Auch für das Grundstück der Kläger selbst sei eine gewerbliche Nutzung genehmigt worden. Angesichts dessen sei im vorliegenden Fall zumindest von einem faktischen Mischgebiet eher jedoch von einem faktischen Kerngebiet auszugehen. In diesen Gebieten sei ihr Betrieb zulässig, weil von ihm keine wesentlichen Störungen ausgingen. Der Hochdruckreiniger werde nur zeitweise - etwa 4 Minuten pro Kanu - über einen Zeitraum von insgesamt 120 Minuten benutzt. Dabei sei außerdem zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um einen Saisonbetrieb handele. Dass hier keine unzumutbaren Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft ausgingen, habe auch die SGD-Nord in ihrem Schreiben vom 24. September 2007 bestätigt. Der maßgebliche Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet werde danach nämlich deutlich unterschritten. Demgegenüber stelle das Verwaltungsgericht lediglich auf seinen persönlichen Eindruck ab, der indessen der fachlichen Stellungnahme der SGD-Nord nicht entgegengehalten werden könne. Bei dem Hochdruckreiniger handele es sich zudem um kein Gerät, dessen Nutzung sonntags untersagt wäre. Es werde zudem nur - zeitlich begrenzt - dann eingesetzt, wenn die ausgeliehenen Kanus von den Kunden nach Abschluss der Touren zurückgegeben würden. Nur bei den Ganztagestouren sei das bis zum Ende der Betriebszeit der Fall. Nach der Beschränkung der Betriebszeiten durch die Abänderung der Baugenehmigung sei eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger nicht mehr gegeben. Außerdem habe das Verwaltungsgericht die Vorbelastung des klägerischen Anwesens durch das Wasserrauschen an dem Wehr im Glan nicht angemessen berücksichtigt. Dieses kontinuierliche Geräusch überlagere am Anwesen der Kläger die von seinen Geräten ausgehenden Emissionen derart, dass von seinen Geräten eine nennenswerte zusätzliche Lärmbelastung für die Kläger nicht ausgehe.

14

Die Beigeladene beantragt,

15

das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. März 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

16

Der Beklagte beantragt ebenfalls,

17

das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. März 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

18

Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen der Beigeladenen und macht geltend, mit der Abänderung der Baugenehmigung in der mündlichen Verhandlung sei den Nachbarbelangen der Kläger hinreichend Rechnung getragen.

19

Die Kläger beantragen,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie tragen vor, das Verwaltungsgericht habe die maßgebliche nähere Umgebung zutreffend abgegrenzt. Diese sei indessen als faktisches allgemeines Wohngebiet einzuordnen. Darin sei das ehemalige Feuerwehrgerätehaus als Anlage für soziale Zwecke zulässig gewesen. Zulässig sei gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO auch der Parkplatz. Das im Norden des Areals befindliche Hotel sei als Fremdkörper bei der Einstufung des Gebietes unter die Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung außer Betracht zu lassen. Sofern es gleichwohl mit zu berücksichtigen sei, hindere es die Einstufung der näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet nicht, weil es jedenfalls nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig sei, was der Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebietes nicht entgegenstehe. In einem derartigen Baugebiet sei der Betrieb der Beigeladenen nicht zulässig. Besondere Beeinträchtigungen gingen von der Nutzung des Hochdruckreinigers aus, die auch sonntags und dann noch abends erfolge. An der unzumutbaren Beeinträchtigung ihres Anwesens ändere auch die Abänderung der Baugenehmigung in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die zugelassenen Betriebszeiten nichts, da jegliche gewerbliche Betätigung auf dem Nachbargrundstück, die, wie hier, mit besonderer Lärmentfaltung verbunden sei, an Sonn- und Feiertagen für sie unzumutbar sei.

22

Der Senat hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 24. April 2013 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 24. April 2013 Bezug genommen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Bau- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

25

Das Verwaltungsgericht hat die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Umnutzung des ehemaligen Feuerwehrhauses auf dem an das Grundstück der Kläger angrenzenden Grundstück zu Recht aufgehoben, weil diese Genehmigung die Kläger in ihren Rechten verletzt und deshalb rechtswidrig ist. Das gilt ungeachtet der Abänderung der Baugenehmigung in der mündlichen Verhandlung, wodurch die der Beigeladenen genehmigten Betriebszeiten eingeschränkt worden sind.

26

Die Grundstücke der Beteiligten liegen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, in einer Gemengelage, weil sich die maßgebliche nähere Umgebung keinem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung eindeutig zuordnen lässt, weshalb sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme erscheint zwar die Zulassung eines Vorhabens wie das der Beigeladenen nicht grundsätzlich unzulässig. Die Genehmigung bedarf jedoch in Bezug auf das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte und hier zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme und damit in Bezug auf die Nachbarbelange der Kläger einer weitergehenden Konkretisierung. Eine solche lässt die angefochtene Baugenehmigung vermissen. Die insoweit bestehenden Unklarheiten in Bezug auf die Beachtung ihrer Nachbarbelange können die Kläger mit Erfolg rügen, weshalb das Verwaltungsgericht die angefochtene Genehmigung zu Recht aufgehoben hat.

27

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen beurteilt sich, weil die Grundstücke der Beteiligten im unbeplanten Innenbereich der Gemarkung Meisenheim liegen, nach § 34 BauGB. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung folgt der Senat der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich die maßgebliche nähere Umgebung nicht eindeutig einem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung zuordnen lässt, sondern sich als Gemengelage aus Wohnnutzung bis zu mischgebietstypischer Nutzung darstellt. Deshalb ergibt sich die Antwort auf die Frage, ob die von der Beigeladenen ausgeübte Nutzung dort zugelassen werden kann, und, wenn das der Fall ist, welche zur Gewährleistung des hier im Streit stehenden bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes erforderlichen Regelungen zur Beschränkung der durch den Betrieb verursachten Beeinträchtigungen der Kläger in der Baugenehmigung zu treffen sind, ausschließlich aus § 34 Abs. 1 BauGB und dem darin verankerten Rücksichtnahmegebot.

28

Die Ortsbesichtigung hat demgegenüber den Vortrag der Kläger nicht bestätigt, es handele sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO - unabhängig von dem Vorliegen unzumutbarer Beeinträchtigungen ihres Anwesens durch das Vorhaben der Beigeladenen - gegenüber dem Bootsverleih der Beigeladenen einen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen könnten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass, soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil erörtert hat, ob der Betrieb der Beigeladenen in einem faktischen Mischgebiet zulässig wäre, sich diese Überlegungen an seine Erwägung anschließen, welche rechtlichen Folgerungen sich ergäben, wenn zugunsten der Beigeladenen von einem faktischen Mischgebiet auszugehen sei. Eine Feststellung, es handele sich tatsächlich um ein solches Gebiet, hat es demgegenüber nicht getroffen.

29

Bezüglich der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung folgt der Senat ebenfalls dem Verwaltungsgericht, wobei lediglich insoweit eine Klarstellung vorzunehmen ist, dass nicht der ehemalige Mühlgraben - der Giesen - deren westliche Grenze nördlich der Anwesen der Beteiligten bildet, sondern der Verlauf der deutlich erkennbaren ehemaligen Stadtmauer, die den historischen Ortskern von Meisenheim von dem lockerer bebauten Vorgelände bis zum Glanufer trennt. Als sachgerecht erachtet der Senat weiterhin die Begrenzung der maßgeblichen Umgebung im Norden durch die Straße „Am ...Tor“ und im Süden durch die ...Gasse, wobei hier die die nach Norden von der ...Gasse im Bereich des Anwesens der Kläger abzweigende Stichstraße umgebende Bebauung mit einzubeziehen ist. Damit ist für die Frage, ob die maßgebliche Umgebungsbebauung einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden kann, und, wenn das der Fall sein sollte, welchem, entgegen der Auffassung der Beigeladenen die innerhalb der früheren Stadtmauer gelegene Bebauung östlich der Untergasse nicht mit zu berücksichtigen. Gleiches gilt bezüglich der Bebauung nördlich der Straße „Am ...Tor“.

30

Die so abzugrenzende maßgebliche Umgebungsbebauung ist - vorwiegend im Süden - von Wohnnutzung aber auch - vorwiegend im Norden - von Nutzungen geprägt, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht oder lediglich ausnahmsweise zulässig sind. Wohnnutzungen weisen neben dem Anwesen der Kläger (...Gasse ...) die Anwesen Am ... ..., ... und ... auf. Demgegenüber handelte es sich bei dem an das Grundstück der Kläger angrenzenden Feuerwehrhaus entgegen der Auffassung der Kläger nicht um eine Anlage für soziale Zwecke i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sondern um eine Anlage für Verwaltungen, die in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein und in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO lediglich ausnahmsweise zulässig ist (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19. September 2008 – W 5 K 08.787 – in juris m.w.N.). Anlagen für soziale Zwecke lassen sich gemeinhin unter den Begriff der „Wohlfahrtspflege“ fassen (vgl. hierzu auch die Aufstellung in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 106. Ergänzungslieferung 2012, § 4 BauNVO Rn. 92 ff.). Ein Feuerwehrhaus zählt hierzu nicht.

31

In einem allgemeinen Wohngebiet nicht, sondern lediglich in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig ist das Geschäfts- und Bürogebäude „Am...“ ..., in dem die Beigeladene ihre Geschäftsräume hat. Bei dem in dem Anwesen „Am ...“ 2 gelegenen Café- und Hotelbetrieb handelt es sich, wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ebenfalls nicht um eine in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige bauliche Nutzung, weil es sich dabei ersichtlich nicht um eine Schank- und Speisewirtschaft im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNO handelt, die der Versorgung des Gebiets dienen würde, was auch die Kläger nicht in Abrede stellen. Gleiches gilt für die am Anwesen ...Gasse ... betriebene Außengastronomie zwischen der Linie der ehemaligen Stadtmauer und dem Giesen. In einem allgemeinen Wohngebiet gleichermaßen nicht zulässig wäre der Parkplatz auf der Parzelle Nr. .../... Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf § 12 Abs. 2 BauNVO verweisen, gehen sie nämlich fehl, weil es sich bei diesem Parkplatz seiner Ausdehnung nach und seiner Lage in unmittelbarer Nähe zum historischen Ortskern von Meisenheim zusätzlich zu den Stellplätzen unmittelbar am Glanufer gegenüber den Anwesen „Am...“ Nrn. ... und ... ersichtlich nicht um Stellplätze für den durch die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzung - bezogen auf die maßgebliche nähere Umgebung - verursachten Bedarf handelt. Die Lage und die Größe dieses Parkplatzes sprechen vielmehr dafür, dass dadurch Touristen angesichts der engen Bebauung des historischen Ortskerns Parkmöglichkeiten geschaffen werden sollten. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht bereits auf das lediglich über die von der ...Gasse nach Norden abzweigende Stichstraße erreichbare Lager eines Bodenbelägehandels hingewiesen.

32

Angesichts dessen ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, es handele sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung nicht um ein faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO, weshalb einem diesbezüglich geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruch der Kläger nicht weiter nachzugehen ist. Andererseits bildet die maßgebliche Umgebung aber auch lediglich segmentartig die in einem Mischgebiet zulässigen Nutzungen ab, weshalb es auch dem Senat als sachgerecht erscheint, im vorliegenden Fall von einer Gemengelage auszugehen, wie sie das Verwaltungsgericht beschrieben hat, weshalb die Frage, ob Nachbarrechte der Kläger durch die angefochtene Genehmigung verletzt werden, ausschließlich danach zu beurteilen ist, ob das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot beachtet worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage dahingehend beantwortet, dass eine bauliche Nutzung, wie sie der Beigeladenen genehmigt worden ist, den aus den in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungen ableitbaren Rahmen grundsätzlich überschreite und daher gegenüber den Klägern rücksichtslos sei. Dem folgt der Senat allerdings nicht.

33

Die Überlegungen des Verwaltungsgerichts, auf die es seine Auffassung stützt, die der Beigeladenen genehmigte bauliche Nutzung sei hier grundsätzlich nicht zulässig, knüpfen an die in § 6 Abs. 1 BauNVO normierte Zweckbestimmung eines Mischgebietes an. Hieraus leitet das Verwaltungsgericht ab, dass die Zeitdauer lärmintensiver Arbeiten der Beigeladenen am Tage und auch an Sonn- und Feiertagen eine mischgebietsverträgliche Nutzung - wenn zugunsten der Beigeladenen faktisches Mischgebiet unterstellt werde - nicht mehr darstelle, wobei auch auf die von der Beigeladenen genutzten Geräte abgestellt wurde (UA S. 11 ff.). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass insbesondere solche Störungen und Belästigungen nicht mischgebietsverträglich seien, die sich bis in die Freizeit vor allem in die Zeit der Nachtruhe hinein erstreckten, und dass Mindestanforderung an den Grad der Wohnruhe im Mischgebiet die Gewährleistung eines ungestörten Feierabends und einer auskömmlichen Nachtruhe sei (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 206. Ergänzungslieferung, 2012, § 6 BauNVO Rn. 12 m.w.N.).

34

Zwar dürfte nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Abänderung der Baugenehmigung die ungestörte Nachtruhe nun nicht mehr in Zweifel gezogen werden können. Zwischen den Beteiligten ist aber weiterhin und, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, vorrangig die betriebliche Tätigkeit der Beigeladenen an Sonn- und Feiertagen streitig. Eine solche findet, wie die Beigeladene - letztlich von den Klägern nicht bestritten - erläutert hat, allerdings nur im Sommerhalbjahr und im vollen Umfang wohl auch nur in den eigentlichen Sommermonaten statt. Dabei ist das Reinigen der Kanus gegen Ende der täglichen Betriebszeiten anschließend an deren Rückgabe nach Beendigung der Touren ohnehin nur bei den Kanus erforderlich, die für Ganztagestouren ausgeliehen werden. Damit beschränken sich die lärmintensiven Betriebstätigkeiten der Beigeladenen zweifellos nur auf bestimmte Zeitabschnitte der insgesamt länger genehmigten Betriebszeiten. Das gilt auch, soweit etwa Kunden in die Kanubenutzung durch den Geschäftsführer der Beigeladenen eingewiesen werden. Solche Tätigkeiten finden in einem, wie hier, auf einen touristischen Kundenkreis ausgerichteten Betrieb allerdings naturgemäß vorwiegend an Sonn- und Feiertagen statt. Dass mit einer mischgebietstypischen baulichen Nutzung einhergehende, die Nachbarschaft berührende Emissionen grundsätzlich auch an Sonn- und Feiertagen nicht von vornherein ausgeschlossen sind, wird bereits aus der Aufzählung der in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Nutzungen in § 6 Abs. 2 BauNVO deutlich. Gerade bei touristische Kundenkreise ansprechenden Betrieben wie bei nicht auf die Versorgung des Gebietes beschränkten Schank- und Speisewirtschaften ist typischerweise mit Betriebstätigkeiten zu rechnen, die nicht allein auf die üblichen Arbeitszeiten an den Wochentagen beschränkt sind.

35

So ist auch die hier maßgebliche nähere Umgebung von den vorstehend benannten gastronomischen Nutzungen mitgeprägt, die zweifellos nicht auf wochentägliche Regelarbeitszeiten beschränkt sind. Gleichermaßen dürfte auch an Sonn- und Feiertagen mit der Nutzung des Parkplatzes auf der Parzelle Nr. .../... zwischen den Anwesen „Am ...“ ... und „Am ...“ ... durch Touristen in der Sommerzeit an Wochenenden und Feiertagen eine gewisse Lärmbelastung der in der näheren Umgebung vorhandenen Wohnbebauung verbunden sein. Damit ist die hier maßgebliche nähere Umgebung auch durch solche Nutzungen (mit-)geprägt, die an Wochenenden und an Feiertagen eine gewisse Lärmbelastung in die Umgebung hineinbringen. In diesen Rahmen kann sich auch ein Kanuverleihbetrieb, wie er hier in Rede steht, grundsätzlich einfügen. Allerdings bedarf es hierzu, damit das Rücksichtnahmegebot bezüglich angrenzender Wohnbebauung gewahrt bleibt, einer eingehenderen Konkretisierung der zugelassenen baulichen Nutzung, als sie der Beklagte in der angefochtenen Baugenehmigung in der Fassung der Abänderung vom 24. April 2013 vorgenommen hat.

36

Maßgeblich sind vorliegend allein die Baugenehmigung vom 22. Dezember 2010 und deren am 24. April 2013 erfolgte Abänderung in Bezug auf die zugelassenen Betriebszeiten. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber die Auffassung vertreten hat, der Kreisrechtsausschuss habe im Widerspruchsbescheid diese Baugenehmigung abgeändert, folgt dem der Senat nicht. Der Tenor des Widerspruchsbescheids enthält nämlich keine dahingehende Regelung. Es ist vielmehr lediglich so, dass der Kreisrechtsausschuss die in der mündlichen Verhandlung von dem Geschäftsführer der Beigeladenen überreichte schriftliche Darstellung der Betriebstätigkeiten als tatsächliche Nutzung wie bei der Prüfung eines Begehrens auf bauaufsichtliches Einschreiten zugrunde gelegt hat, ohne jedoch an irgendeiner Stelle deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass durch den Widerspruchsbescheid die erteilte Baugenehmigung abgeändert werden sollte. Die somit allein maßgebliche Baugenehmigung erschöpft sich - auch in ihrer abgeänderten Fassung - in der Festlegung der Betriebszeiten unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen in der Betriebsbeschreibung (Bl. 17 der Bauakte) genannten Geräte, die die Beigeladene zu nutzen beabsichtigt. Eine weitergehende Konkretisierung der zugelassenen Nutzung enthält die Baugenehmigung nicht. Soweit das Verwaltungsgericht eine derartige Konkretisierung etwa in Bezug darauf, wo einzelne Arbeiten durchgeführt werden können, dem Widerspruchsbescheid entnommen hat (Bl. 11 UA), ist dem aus den vorstehend erläuterten Gründen nicht zu folgen. Es liegt aber auf der Hand, dass je nachdem an welcher Stelle und in welchem zeitlichen Rahmen und ggf. auch abhängig vom jeweiligen Gerätetyp und in welchen Zeiträumen Arbeiten durchgeführt werden, sich unterschiedliche Belastungen für die Nachbarschaft ergeben können. So hat auch die Erörterung mit den Beteiligten der mündlichen Verhandlung ergeben, dass hier durchaus noch Klärungs- und Konkretisierungsbedarf besteht.

37

Dabei wird der Beklagte allerdings auch zu berücksichtigen haben, dass, wie der Senat vor Ort feststellen konnte, durchaus eine Lärmbelastung des Anwesens der Kläger von dem Wehr des Glan in unmittelbarer Nähe ihres Hauses ausgeht. Der Senat hat - ohne hierdurch eine sachverständige Ermittlung der Emissionen des Betriebes der Beigeladenen hierdurch ersetzen zu wollen - sich sowohl von der Straße „Am ...“ am Anwesen der Kläger als auch von deren zu dem Grundstück der Beigeladenen hin ausgerichteten Balkon aus einen Eindruck verschafft, ob und in welchem Umfang das Dauerrauschen von dem Wehr des Glan Lärmemissionen von den Geräten der Beigeladenen überlagert bzw. verschluckt. Danach war von dem Balkon am Anwesen der Kläger aus festzustellen, dass vorrangig der Kompressor des Hochdruckreinigers zwar von der Lärmentfaltung des Wehres unterscheidbar und damit heraushörbar ist, dass aber gleichwohl der Lärm der von der Beigeladenen genutzten Geräte die bestehende Lärmkulisse wohl nicht sonderlich übersteigt. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass die betrieblichen Tätigkeiten der Beigeladenen auch angesichts dessen zur Wahrung der gebotenen Rücksichtnahme auf das Anwesen der Kläger einer weitergehenden Konkretisierung bedarf, als sie in der Baugenehmigung auf der Grundlage der lediglich rudimentären Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vorgenommen worden ist.

38

Ist somit festzustellen, dass die angefochtene Baugenehmigung in Bezug auf die hier zu beachtenden Nachbarbelange der Kläger der erforderlichen Bestimmtheit ermangelt, so kann dies von den Klägern mit Erfolg angegriffen werden. Eine Baugenehmigung ist nämlich auch dann als nachbarrechtswidrig anzusehen, wenn Bauschein und genehmigte Unterlagen hinsichtlich nachbarschutzrelevanter Nutzungen unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausübung der durch die Baugenehmigung zugelassenen baulichen Nutzung eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Soweit Dritte, wie hier die Kläger, von einem Verwaltungsakt betroffen werden, muss dieser auch ihnen gegenüber bestimmt sein. Sie werden durch dessen Unbestimmtheit jedoch nur dann in ihren Rechten verletzt, wenn sich diese gerade auf die Merkmale eines Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um die Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind (vgl. Urteil des Senats vom 7. Dezember 2011 - 1 A 10597/11.OVG m.w.N. und Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2012 - 1 B 11447/11.OVG -). Das ist hier der Fall, weil es wegen der der Beigeladenen genehmigten Betriebstätigkeit, die mit Lärmemissionen verbunden ist, in unmittelbarer Nähe zu dem Anwesen der Kläger im Hinblick auf das hier zu beachtende Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB auf eine Konkretisierung bezüglich der lärmintensiven Arbeiten der Beigeladenen ankommt. Diesen Anforderungen wird die erteilte Genehmigung nicht gerecht. Dieser Mangel führt zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei ist nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hiernach waren die Kosten des erledigten Teils dem Beklagten und der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese ohne die in der mündlichen Verhandlung getroffenen Änderungen insoweit voraussichtlich unterlegen wären und durch die – teilweise - Abänderung der angefochtenen Genehmigung, die zur teilweisen Erledigung geführt hat, dem Begehren der Kläger letztlich in diesem Teil abgeholfen worden ist. Der Beigeladenen waren insoweit die Kosten anteilig aufzuerlegen, da sie einen eigenen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

41

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht gegeben sind.

42

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage sowohl als unzulässig als auch als unbegründet abgewiesen. In einem solchen Fall kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (Beschluss vom 19. September 1991 - BVerwG 2 B 108.91 - juris Rn. 4). Vorliegend scheitert die Beschwerde daran, dass es ihr nicht gelingt, hinsichtlich der Abweisung der Klage als unbegründet einen Grund für die Zulassung der Revision aufzuzeigen. Dazu im Einzelnen Folgendes:

3

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

4

a) Die für den Fall der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 71b Forstenried-Solln Teil II der Antragsgegnerin gestellte Frage, ob ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch zumindest dann anerkannt werden muss, wenn das gebietsexterne Vorhaben ebenso wie das eigene Grundstück in einem faktischen Baugebiet gelegen ist, für das nach der Baunutzungsverordnung dieselben Nutzungsarten (hier: eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte) ausgeschlossen sind, lässt sich mit dem Hinweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 22. Dezember 2011 - BVerwG 4 B 32.11 - (ZfBR 2012, 378) ohne weiteres verneinen. Danach kann sich ein Nachbar gegen eine gebietsfremde Nutzung nur zur Wehr setzen, wenn beide Grundstücke demselben faktischen Baugebiet angehören.

5

Die Frage ist nicht deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil der Senat im Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 - (BayVBl 2008, 765) einem Nachbarn, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet nur im Grundsatz abgesprochen hat. Der Vorbehalt trägt dem Umstand Rechnung, dass der Senat einen Gebietserhaltungsanspruch zu Gunsten plangebietsexterner Grundeigentümer jenseits des Bundesrechts für gegeben hält, wenn, was in der Praxis der Ausnahmefall sein wird, Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen. Dieser Sonderfall ist in faktischen Baugebieten nicht denkbar. Es liegt in der Konsequenz dieser Erkenntnis, dass der Senat im Beschluss vom 22. Dezember 2011 (a.a.O.) einen grenzüberschreitenden Gebietserhaltungsanspruch im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB ausnahmslos ausgeschlossen hat.

6

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme bestimmt und das Maß der gebotenen Rücksichtnahme von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Beides entspricht, wie auch die Klägerin nicht verkennt, der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2007 a.a.O. und Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118 Rn. 18). Sie möchte in einem Revisionsverfahren grundsätzlich geklärt wissen, ob die Ansiedlung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte unmittelbar jenseits der Grenze eines reinen Wohngebiets im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Störungen und Belästigungen prinzipiell, d.h. ohne Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung unzumutbar im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist.

7

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist zu verneinen, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass das Maß der nach § 15 Abs. 1 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, gerade von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (Urteile vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 <339> und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - ZfBR 1990, 34 <35>; Beschluss vom 3. März 1992 - BVerwG 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8 S. 6; Urteil vom 25. Januar 2007 a.a.O.). Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (Urteil vom 5. August 1983 a.a.O. S. 340).

8

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung einer Überprüfung in einem Revisionsverfahren zu unterziehen. Es trifft nicht zu, dass die Rechtsprechung dem Wohnungseigentümer in einem reinen Wohngebiet keinerlei Schutz gegen Spielhallen gewährt, die sich unmittelbar hinter der Grenze des Wohngebiets ansiedeln. Je nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls kann die Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch zu Gunsten des Wohnungseigentümers ausfallen. Die Ansicht der Klägerin, dass nach einer - hier zu befürchtenden - Häufung von Spielhallen weitere Spielhallen mit Hilfe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch dann nicht mehr verhindert werden könnten, wenn sie mit unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft verbunden seien, trifft nicht zu. Das Urteil des Senats vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 13.93 - (BRS 56 Nr. 61) stützt ihre Ansicht nicht, weil es sich zum Rücksichtnahmegebot nicht verhält.

9

c) Die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der sog. trading-down-Effekt auf den Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und Einkaufszonen beschränkt ist oder auch eine negative Betroffenheit von reinen Wohngebieten kennzeichnet, führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, weil es sich bei ihr nicht um eine Rechtsfrage handelt. Der (sozioökonomische) Begriff des trading-down-Effekts kennzeichnet eine Entwicklung, die auf der Beobachtung wirtschaftlicher Aktivitäten und ihrer Auswirkungen auf gesellschaftliche Prozesse beruht. Ihre Erfassung und Bewertung ist der Ebene der Sachverhaltsermittlung zuzuordnen und obliegt den Tatsachengerichten. Auf die weitere Frage, ob ein trading-down-Effekt auch dann zu bejahen ist, wenn er baugebietsübergreifend eintritt oder einzutreten droht, kommt es nicht mehr an.

10

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

11

a) Die Klägerin hält dem Verwaltungsgerichtshof vor, zu Unrecht auf die Einholung eines Gutachtens über die mögliche Wertminderung ihres Wohneigentums durch die Ansiedlung einer Spielhalle in unmittelbarer Umgebung verzichtet zu haben, und sieht darin der Sache nach einen Verstoß gegen die Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Kritik verhilft der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg. Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Einholung des von der Klägerin vermissten Wertgutachtens nur für den Fall für erforderlich gehalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist (UA Rn. 23). Da er diesen Fall verneint hat - ob zu Recht oder zu Unrecht, ist unerheblich -, hatte er keinen Anlass, die für möglich gehaltene Wertminderung durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.

12

b) Die Klägerin rügt ferner einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und damit gleichzeitig eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Verwaltungsgerichtshof habe in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge abschlägig beschieden, weil er die unter Beweis gestellten Behauptungen als wahr unterstellt habe, ihr, der Klägerin, im Urteil aber ohne vorherigen Hinweis auf die Ergänzungsbedürftigkeit ihres Vortrags vorgehalten habe, der bisherige Vortrag sei nicht substanziiert.

13

Auch diese Verfahrensrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Bei den Behauptungen, die der Verwaltungsgerichtshof als wahr unterstellt hat, handelt es sich um andere als diejenigen, die er für nicht substanziiert hält. Die von der Klägerin unter Beweis gestellten und vom Verwaltungsgerichtshof als wahr unterstellten Behauptungen zu den Auswirkungen von Spielhallen auf die Umgebung sind nach der vorinstanzlichen Einschätzung allgemeiner Natur (UA Rn. 22). Sie seien hinzunehmen (UA Rn. 22 a.E.). Einen Abwehranspruch gibt es nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs nur bei einer konkreten Beeinträchtigung, die den Grad der Unzumutbarkeit erreicht haben muss. Dafür sei weder etwas ersichtlich noch substanziiert vorgetragen. Auf die mangelnde Substanziierung des Vorbringens zu einer konkreten Beeinträchtigung ihres Wohneigentums musste der Verwaltungsgerichtshof die Klägerin nicht aufmerksam machen. Eine allgemeine Pflicht der Gerichte, die Beteiligten auf die gerichtliche Rechtsauffassung und die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1987 - 1 BvR 883/86 - DB 1987, 2287 <2288>).

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

3

Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

ob von dem bauplanungsrechtlichen Begriff der "Wohngebäude" bzw. allgemein der "Gebäude" grundsätzlich nur Einzelhäuser oder auch Doppelhäuser erfasst sein können,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat den in den textlichen Festsetzungen Nr. 1.1 und 1.2 des Bebauungsplans verwendeten entscheidungserheblichen Begriff der "Wohngebäude" auch unter Rückgriff auf das bauplanungsrechtliche Begriffsverständnis ausgelegt (UA Rn. 13). Entscheidungserheblichkeit kann der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage deshalb nicht abgesprochen werden. Die Frage ist jedoch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig.

5

In seinem Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - (BVerwGE 110, 355 ) hat der Senat den Begriff des Doppelhauses im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO als bauliche Anlage definiert, die dadurch entsteht, dass zwei selbständig benutzbare Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden und als bauliche Einheit erscheinen. Das setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Darüber hinaus müssen die beiden Gebäude in verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden (a.a.O. LS 2 und S. 359); ein Gebäude, das gegen das andere so stark versetzt wird, dass es den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, ist kein Doppelhaus (a.a.O. LS 3 und S. 360). Damit ist klargestellt, dass jede Doppelhaushälfte grundsätzlich für sich genommen ein "Gebäude" im bauplanungsrechtlichen Sinn ist. Abzustellen ist insoweit - nicht anders als nach Bauordnungsrecht - auf die selbständige Benutzbarkeit der baulichen Anlagen

6

Andererseits ist das Doppelhaus eine Hausform (zum Begriff König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 22 Rn. 14 f.), die gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in offener Bauweise unter Einhaltung seitlicher Grenzabstände errichtet wird. Anknüpfungspunkt für dieses Erfordernis ist nicht das einzelne Gebäude, sondern die bauliche Einheit; denn nur als "Gesamtanlage" wird das Doppelhaus "mit seitlichem Grenzabstand" errichtet. Ob die "Gesamtanlage" aus einer oder mehreren selbständig nutzbaren Einheiten besteht, ist für das aus der Bauweise abzuleitende Abstandserfordernis demgegenüber grundsätzlich ohne Bedeutung (König, a.a.O., Rn. 6). Das hat den Senat zu der Formulierung veranlasst, dass "Gebäude im Sinne dieser Vorschrift" das Doppelhaus als bauliche Einheit ist (Urteil vom 24. Februar 2000 a.a.O. S. 358). Im Übrigen, d.h. soweit es nicht um die Einhaltung seitlicher Grenzabstände geht, bleibt es aber dabei, dass dieses ein aus zwei selbständig nutzbaren Gebäuden zusammengefügter Baukörper ist (Urteil vom 24. Februar 2000 a.a.O. S. 359).

7

2. An dieser Begriffsbestimmung hat sich das Oberverwaltungsgericht bei der Auslegung des Begriffs der "Wohngebäude" orientiert. Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem Urteil des Senats vom 24. Februar 2000 (a.a.O.) ab, der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt folglich nicht vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.