Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

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Öffentliches Baurecht: Lasertag-Anlage ist eine im Gewerbegebiet unzulässige Vergnügungsstätte

28.02.2017

Eine Lasertag-Anlage stellt eine Vergnügungsstätte und keine Anlage für sportliche Zwecke dar. Sie ist deshalb in einem Gewerbegebiet nicht zulässig.  Anwalt für öffentliches Baurecht  - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin 
Baugenehmigung

Referenzen - Gesetze | § 4 KHEntgG

§ 4 KHEntgG zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 4 KHEntgG wird zitiert von 4 anderen §§ im Krankenhausentgeltgesetz.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe


Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 13a Ferienwohnungen


Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbesc
§ 4 KHEntgG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. März 2015 - W 5 K 13.629

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2015 - 15 CS 15.9

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor I. Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 10. Apr. 2014 - 5 S 15.230

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Der Antragsteller i

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Juni 2016 - Au 5 K 16.271

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Apr. 2015 - AN 9 K 13.02205

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Unte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2017 - 15 ZB 14.1788

bei uns veröffentlicht am 13.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.600,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2019 - 15 ZB 18.690

bei uns veröffentlicht am 18.03.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.200 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Dez. 2016 - AN 9 K 15.02594

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2016 - 15 CS 16.300

bei uns veröffentlicht am 19.05.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2014 - 2 B 13.2492

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. September 2012 wird der Bescheid des Landratsamts D. vom 29. März 2012 in der Fassung des Bescheids vom 21. September 2012 aufgehoben. II. Der B

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Nov. 2014 - Au 5 K 13.858

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2017 - 15 N 17.574

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor I. Die am 20. September 2016 bekannt gemachte „Satzung der Gemeinde N****** ** *** vom 20.09.2016 über eine Veränderungssperre im Ortsteil P*********** für den Bereich des Grundstückes Fl.-Nr. ***** der Gemarkung N*******

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Juni 2018 - M 8 K 17.4323

bei uns veröffentlicht am 18.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Gebäudes &

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juni 2019 - M 9 K 18.2626

bei uns veröffentlicht am 05.06.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe vo

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2015 - 9 N 15.213

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicher

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 04. Aug. 2015 - W 4 K 14.1087

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 4 K 14.1087 Im Namen des Volkes Urteil vom 4. August 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 920 Hauptpunkte: Baugenehmigung; Nutzungsänderung; Spielothek; Widmung a

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Nov. 2015 - W 4 K 14.1300

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 4 K 14.1300 Im Namen des Volkes Urteil 10. November 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 920 Hauptpunkte: Nutzungsuntersagung; bordellartiger Betrie

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2015 - 22 BV 13.1686

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 22 BV 13.1686 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 (VG Ansbach, Entscheidung vom 11. Juli 2013, Az.: AN 4 K 13.231 u. a.) 22. Senat Sachgebietsschlüsse

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2018 - 15 NE 18.382

bei uns veröffentlicht am 04.05.2018

Tenor I. Der am 11. Dezember 2017 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „H... wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfa

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Mai 2015 - W 4 K 14.780

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 4 K 14.780 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Mai 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 920 Hauptpunkte: Nachbarklage gegen Wohnhausneubau mit Shiatsu-Massagepraxi

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Apr. 2018 - AN 3 S 18.00458

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist Eigentümer der FlNr.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Apr. 2014 - 9 K 13.01367

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Juli 2013 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der K

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 18. Okt. 2016 - RO 2 S 16.1350

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 06.07.2016, Az. 63.1/.../2014-18 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Juni 2017 - AN 9 K 15.01072

bei uns veröffentlicht am 21.06.2017

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Juni 2016 verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist in Ziffer 2) g

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2015 - 15 CS 14.943

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Okt. 2015 - AN 9 K 14.00663

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 14.00663 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Oktober 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0920 Hauptpunkte: Verpflichtungsklage auf Baugenehmigung zur

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2017 - M 11 K 16.452

bei uns veröffentlicht am 09.03.2017

Tenor I. Der Bescheid vom 29. Dezember 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag vom 18. Juni 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, im Übrigen wird die Klage a

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2015 - 1 ZB 14.301

bei uns veröffentlicht am 13.10.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Juli 2016 - M 8 K 15.1211

bei uns veröffentlicht am 18.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Am 22. Dezember 2014 stellte de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2014 - 22 ZB 13.692

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Dez. 2018 - W 5 K 17.422

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. D

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Jan. 2014 - 9 K 13.01327

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2014 - 9 B 10.2528

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. März 2015 - M 11 K 13.295

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 11 K 13.295 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. März 2015 Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nutzungsuntersagung; kerngebiets

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2016 - M 11 K 14.5658

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherhei

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Feb. 2016 - M 8 K 14.4469

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Tenor I. Die Baugenehmigung vom 26. September 2013, Az.: ... wird aufgehoben. II. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2016 - M 8 K 14.3685, M 8 K 14.3687

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tenor I. Die Verfahren M 8 K 14.3685 und M 8 K 14.3687 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Klagen werden abgewiesen. III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Di

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2016 - M 8 K 15.3209

bei uns veröffentlicht am 21.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. März 2016 - M 8 E1 16.286

bei uns veröffentlicht am 29.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf Euro 3.750,-- festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Mai 2014 - M 1 K 13.5492

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. November 2013 verpflichtet, dem Kläger die am 7. Oktober 2013 beantragte Nutzungsänderung zu genehmigen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 07. Nov. 2018 - 3 L 957/18

bei uns veröffentlicht am 07.11.2018

Tenor 1. Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Kammer vom 19. Oktober 2018 ‑ 3 L 957/18 ‑ wie folgt abgeändert:     Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage ‑ 3 K 1707/18 ‑ gegen die Baugenehmigung vom

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 06. Nov. 2018 - 4 Bs 37/18

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Februar 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 16. Aug. 2018 - 2 A 3543/17 SN

bei uns veröffentlicht am 16.08.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kö

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 22. März 2018 - 9 K 2588/15

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17.02.2015 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.05.2015 verpflichtet,unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den baurechtlichen Antrag vom

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Okt. 2017 - 4 C 5/16

bei uns veröffentlicht am 18.10.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Genehmigung, eine Wohnung als Ferienwohnung zu nutzen. 2

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 09. Aug. 2017 - 3 K 1368/16.MZ

bei uns veröffentlicht am 09.08.2017

weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Juli 2017 - 5 S 2393/16

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. September 2016 - 2 K 1380/14 - zuzulassen, wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsver

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 22. März 2017 - 8 A 25/16

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid vom 16.10.2015 (Az.: 2087/2014 und der Widerspruchsbescheid vom 29.02.2016 (Az.: W2615/2015) werden aufgehoben, soweit mit diesen ein bauaufsichtliches

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 31. Jan. 2017 - 8 B 11605/16

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. November 2016 wird zurückgewiesen. Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 07. Nov. 2016 - 4 L 853/16.NW

bei uns veröffentlicht am 07.11.2016

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen am 8. Juli 2016 erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners (Az. …) wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und der

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(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom Bauordnungsrech...