nachgehend
Bundesverwaltungsgericht, 5 B 26.17 D, 12.03.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 25. März 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt 7/10, der Beklagte 3/10 der Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Entschädigung für immaterielle Nachteile infolge der unangemessenen Dauer eines Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens zwischen den Beteiligten. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die Höhe der Versorgungsbezüge des 1956 geborenen und Anfang 2007 in den Ruhestand versetzten Klägers, der ein Amt in der BesGr A 12 seit 1. Januar 2006 bekleidet hatte. Streitpunkte waren, dass die Berechnung auf der BesGr A 11, Stufe 11, beruhte sowie ein Versorgungsabschlag von 10,8 v.H. und eine weitere Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau vorgenommen worden waren.

Gegen den Bescheid hinsichtlich der Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 30. März 2007 erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. April 2007 Widerspruch, der am 8. Juni 2007 zurückgewiesen worden ist. Am 16. Juli 2007 erhob er Klage auf Festsetzung höherer Versorgungsbezüge. Nach einer letzten Stellungnahme des Klägers am 16. November 2007 hat das Verwaltungsgericht unter dem 8. Mai 2008 zur mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2008 geladen. Das klageabweisende Urteil wurde nach der mündlichen Verhandlung verkündet und am 11. November 2008 dem Kläger zugestellt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist am 28. November 2008 beim Verwaltungsgericht und am 4. Dezember 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, die Antragsbegründung am 9. Januar 2009 und die Antragserwiderung am 12. März 2009, zu der die Klägerseite am 24. April 2009 Stellung genommen hat. Nach einer Sachstandsanfrage am 20. Januar 2012 wurde der Klägerseite telefonisch mitgeteilt, dass in einem Parallelverfahren die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen worden sei. Im Hinblick darauf werde eine Aussetzung des Verfahrens grundsätzlich für sinnvoll erachtet. Die Revision sei mit Schriftsatz vom 14. Februar 2012 eingelegt worden.

Am 6. Februar 2012 hat die Klägerseite Verzögerungsrüge erhoben. Unter dem 29. Februar 2012 hat das Gericht die Beteiligten zu seiner Absicht, das Verfahren auszusetzen, angehört und hierfür eine Frist bis 20. März 2012 gesetzt. Nach gewährter Fristverlängerung bis 16. April 2012 hat die Klägerseite erklärt, dass mit der Aussetzung kein Einverständnis bestehe. Mit Beschluss vom 20. April 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren ausgesetzt.

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Parallelverfahren vom 28. Februar 2013 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 13. März 2013 das Verfahren fortgesetzt und bei den Beteiligten angefragt, ob durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2012, Az. 2 C 48.11 eine Änderung veranlasst sei. Am 14. Mai 2013 stellte der Beklagte Abhilfe hinsichtlich der Mindestverweildauer im letzten Amt nach § 5 Abs. 3 BeamtVG in Aussicht, jedoch nur, wenn der Kläger das erstinstanzliche Urteil im Übrigen akzeptiere. Nach Verlängerung der Äußerungsfrist hat die Klägerseite mitgeteilt, dass der Kläger Antrag auf Erlass eines Abhilfebescheids hinsichtlich der Berechnung der Versorgungsbezüge aus der BesGr A 12 gestellt habe und stellte gegebenenfalls ihrerseits eine Teilerledigungserklärung in Aussicht. Mit Bescheid vom 15. Juli 2013 änderte der Beklagte die Festsetzung der Versorgungsbezüge und gab am 22. Juli 2013 eine Teilerledigungserklärung ab. Nachdem die Klägerseite am 13. September 2013 ebenfalls eine Teilerledigungserklärung abgegeben hatte, stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. September 2013 das Verfahren teilweise ein und lehnte im Übrigen den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof wies ferner mit Beschluss vom 25. Oktober 2013 eine gegen den Beschluss vom 18. September 2013 erhobene Anhörungsrüge, die am 8. Oktober 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen war, zurück. Im Anschluss daran hat der Kläger Verfassungsbeschwerde erhoben, deren Annahme vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2014 ohne Begründung abgelehnt worden ist.

Am 25. März 2014 erhob der Kläger Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer und beantragte zugleich die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde. Nach Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde teilte der Kläger mit, dass er beabsichtige, eine Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu erheben und hielt den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens aufrecht. Das am 3. September 2014 im Einverständnis der Beteiligten ruhend gestellte Verfahren wird auf Antrag des Klägers seit 23. Oktober 2015 fortgesetzt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, für die Beurteilung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, seien aus verfassungsrechtlichen Gründen und entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das behördliche Verfahren wie auch das Verfahren im ersten Rechtszug zu berücksichtigen. Die unangemessen lange Verfahrensdauer ergebe sich daraus, dass das Berufungsgericht das Verfahren ohne sachlichen Grund seit der Stellungnahme des Klägers zur Klageerwiderung bis zur Fortsetzung des Verfahrens nach der Aussetzung 46 Monate lang nicht betrieben habe. Ein Gestaltungsspielraum des Gerichts für die Verfahrensführung wie auch eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit seien hiervon nicht abzuziehen. Die Zeit der nicht rechtmäßigen Verfahrensaussetzung sei der vorangegangenen Untätigkeit gleichzusetzen. Das Verfahren sei ausgesetzt worden, um zu verhindern, dass sich der Kläger im Nachhinein auf § 198 GVG berufen kann, obwohl sich er sich der Aussetzung ausdrücklich widersetzt habe. Die zu erwartende obergerichtliche Entscheidung sei nicht vorgreiflich gewesen und die angeblich offene Rechtsfrage sei durch das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2007 entschieden worden. Die Länge des Verfahrens sei auch nicht auf eine besondere Komplexität des Verfahrens zurückzuführen, nachdem bereits eine klare Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts existiert habe. Das Verfahren sei für den Kläger von erheblicher Bedeutung gewesen. Es sei um die Höhe der ihm zustehenden Versorgungsbezüge gegangen. Die Entscheidung habe deshalb großen Einfluss auf seine Lebensgestaltung gehabt. Die Höhe der Entschädigung ergebe sich aus der Vermutung des § 198 Abs. 2 GVG. Für die Zeit der nicht rechtmäßigen Aussetzung des Verfahrens sei der Betrag von 1.200,- € pro Jahr jedoch zu verdoppeln, weil sich der psychische Zustand des Klägers durch die Aussetzung gravierend verschlechtert habe.

Der Kläger beantragt,

dem Kläger wegen überlanger Dauer des Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens wegen seiner Versorgungsbezüge eine Entschädigung für erlittene Nachteile in Höhe von 5.800,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit zuzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es komme insbesondere eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung zur Aussetzung des Verfahrens vor dem Hintergrund der Unabhängigkeit des Gerichts und des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht in Betracht. Ferner sei eine Verdoppelung des Entschädigungssatzes unter Hinweis auf nicht näher substantiierte gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht nachvollziehbar.

Der auf den 28. Juni 2016 festgesetzte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde nach Verzicht der Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgehoben. Sich anschließende Verhandlungen zur vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits sind erfolglos geblieben.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichtsakten dieses und des Ausgangsverfahrens Bezug genommen.

Gründe

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Entschädigungsklage hat nur teilweise Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Nachteils durch die unangemessene Verfahrensdauer in Höhe von 1.800,- € zuzüglich der Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit.

Die Dauer des Berufungszulassungsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof war bei einer Dauer von 57 Monaten und 28 Tagen in einem Umfang von 18 Monaten unangemessen im Sinn von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.

Materiellrechtlicher Bezugsrahmen des Entschädigungsanspruchs ist das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren über alle Instanzen hinweg, in denen der Rechtsstreit anhängig war. Das behördliche Verfahren von der Festsetzung der Versorgungsbezüge bis zur Zurückweisung des Widerspruchsbescheids ist nicht Gegenstand eines Verfahrens auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, der gemäß § 173 Satz 2 VwGO für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend gilt, beschränkt einen möglichen Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer auf Gerichtsverfahren einschließlich der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG genannten Nebenverfahren. Die Einschränkung verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Soweit Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober, BGBl II S. 1198, behördliche Vorverfahren erfasst, werden dessen Anforderungen durch die Möglichkeit der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erfüllt (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 37 f.). Im Übrigen ist bei einer Dauer des Widerspruchsverfahrens von etwa drei Monaten eine unangemessene Verfahrensverzögerung nicht erkennbar.

Die Verfahrensdauer in der ersten Instanz ist nicht zu beanstanden. Eine Verfahrensdauer von etwa einem Jahr nach Entscheidungsreife und insgesamt von 16 Monaten ist angesichts des dem Gericht zuzubilligenden Gestaltungsspielraums sowie der ihm zuzugestehenden Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit nicht unangemessen. Die Klägerseite hat insoweit auch keine unangemessene Verfahrensverzögerung substantiiert geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht war jedoch auch nicht schneller als erwartet werden konnte, sodass eine Zeitersparnis in der ersten Instanz der Laufzeit im zweiten Rechtszug nicht zu Gute kommt. Ebenso ist eine Verfahrensverzögerung hinsichtlich der am 8. Oktober 2013 erhobenen Anhörungsrüge, die mit Beschluss vom 25. Oktober 2013 zurückgewiesen worden ist, nicht erkennbar.

Der im Hinblick auf eine unangemessene Verfahrensdauer näher zu prüfende Zeitraum umfasst deshalb die Zeit von der Einreichung des Antrags auf Zulassung der Berufung, der am 28. November 2008 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen ist, bis zur Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 2013 am 25. September 2013, mit dem das Verfahren teilweise eingestellt und im Übrigen der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist.

Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinn von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Wie die Verwendung des Worts „insbesondere“ zeigt, werden damit Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind, beispielhaft und ohne abschließenden Charakter benannt (BT-Drs. 17/3802 S. 18). Damit hat der Gesetzgeber bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen. Schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit sind daher ausgeschlossen. Es verbietet sich in aller Regel, von Orientierungs- oder Richtwerten für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder auf statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen. Dabei macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob solche Werte - in Rechtsprechung und Literatur werden Zeitspannen von ein bis drei Jahren genannt - als „normale“, „durchschnittliche“ oder „übliche“ Bearbeitungs- oder Verfahrenslaufzeiten bezeichnet und - im Hinblick auf die Angemessenheit der Verfahrensdauer - als Indiz (Regelfrist), Hilfskriterium oder „erster grober Anhalt“ herangezogen werden (hierzu ausführlich BayVGH, U.v. 10.12.2015 - 23 A 14.2252 - juris Rn. 28 ff.).

Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinn von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei der Berücksichtigung des den Gerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind.

Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind. Eine Zurechnung der Verfahrensverzögerung zum Staat kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere für Zeiträume in Betracht, in denen das Gericht ohne rechtfertigenden Grund untätig geblieben ist, also das Verfahren nicht gefördert oder betrieben hat (vgl. EGMR, U.v. 26.10.2000 - Nr. 30210/96, Kudła/Polen - NJW 2001, 2694 Rn. 130, v. 31.5.2001 - Nr. 37591/97, Metzger/Deutschland - NJW 2002, 2856 Rn. 41). Zu unangemessenen Verfahrensverzögerungen führen deshalb die Zeiten nicht, in denen die jeweilige Prozessordnung vorsieht, dass das Gericht untätig bleibt, also während der Dauer des Ruhens des Verfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 ZPO oder gemäß § 94 VwGO solange das Verfahren ausgesetzt ist.

Art. 6 Abs. 1 EMRK fordert zwar, dass Gerichtsverfahren zügig betrieben werden, betont aber auch den allgemeinen Grundsatz einer geordneten Rechtspflege (EGMR, U.v. 25.2.2000 - Nr. 29357/95, Gast und Popp/Deutschland - NJW 2001, 211 Rn. 75). Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck; vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht (st. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa B.v. 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337, v. 26.4.1999 - 1 BvR 467/99 - NJW 1999, 2582; ebenso BGH, U.v. 4.11.2010 - III ZR 32/10 - BGHZ 187, 286 Rn. 14 m.w.N.). Die Verfahrensgestaltung ist in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt (BVerfG, B.v. 30.7.2009 - 1 BvR 2662/06 - NJW-RR 2010, 207, v. 2.12.2011 - 1 BvR 314/11 - WM 2012, 76). Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, B.v. 29.3.2005 - 2 BvR 1610/03 - NJW 2005, 3488, v. 1.10.2012 - 1 BvR 170/06 - NVwZ 2013, 789 jeweils m.w.N.). Um den verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen gerecht werden zu können, benötigt das Gericht eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen ist.

Das Gericht muss zum einen den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt erarbeiten, insbesondere die entscheidungsrelevanten Tatsachen ermitteln. Ferner sind die rechtlichen Entscheidungsgrundlagen aufzubereiten, der Sachverhalt darunter zu subsumieren und - unter Klärung offenbar werdender oder von den Beteiligten aufgeworfener Probleme - zu entscheiden. Auch wenn im Zulassungsverfahren lediglich über die dargelegten Zulassungsgründe zu entscheiden ist, muss die angegriffene Entscheidung vom Rechtsmittelgericht zumindest nachvollzogen und kritisch hinterfragt werden.

Zum anderen hat das Gericht, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass ein Rechtsstreit, auch wenn er entscheidungsreif ist, sofort bzw. unverzüglich vom Gericht bearbeitet und entschieden wird. Der verantwortliche Justizgewährträger ist nicht verpflichtet, so große Gerichtskapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängige Verfahren sofort und ausschließlich nach Entscheidungsreife von einem Richter bearbeitet werden kann. Vielmehr muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Verfahren zu bearbeiten hat. Insofern ist ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten (BSG, U.v. 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - NJW 2014, 248). Schon wegen der unterschiedlichen Zahl der Verfahrenseingänge im Laufe der Zeit, muss ein Gericht immer über eine gewisse „Restantenzahl“ verfügen, um einen sinnvollen Ressourceneinsatz zu gewährleisten, da Richter nicht nach Bedarf berufen und abberufen werden können. Das Gericht hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten - insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens - Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Dabei ist es legitim und im Interesse der Verfahrensökonomie geboten, Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen oder gar von Pilotverfahren, die ihrerseits in einem angemessenen Zeitraum zu erwarten sind, abzuwarten, auch wenn dadurch die Erledigung des zur Entscheidung stehenden Verfahrens hinausgeschoben wird.

Der der gerichtlichen Gestaltungsfreiheit offen stehende Zeitraum beginnt nicht zwingend mit dem Zeitpunkt des „Ausgeschriebenseins“, nachdem die Beteiligten jeweils zur Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbegründung bzw. -erwiderung Stellung genommen haben, oder dem der Entscheidungsreife, in dem der notwendige Tatsachenstoff aufgeklärt und den Beteiligten in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden ist. Das Ende dieser Zeitspanne wird durch den Zeitpunkt markiert, ab dem ein (weiteres) Zuwarten auf eine verfahrensfördernde Entscheidung bzw. Handlung des Gerichts im Hinblick auf den Anspruch des Betroffenen auf eine angemessene Verfahrensdauer nicht mehr vertretbar ist, weil sich die (weitere) Verzögerung bei Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles als sachlich nicht mehr gerechtfertigt und damit als unverhältnismäßig darstellt. Es ist nicht mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, an dem das Verfahren bei einer „optimalen Verfahrensführung“ des Gerichts beendet wäre. Entschädigungsrechtlich relevant sind nur die nach Ablauf des Gestaltungszeitraums auf die Verfahrensführung des Gerichts zurückzuführenden Verzögerungen. Denn zur Begründung des Entschädigungsanspruchs reicht nicht jede Abweichung von der optimalen Verfahrensführung aus. Vielmehr setzt der Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs. 1 GVG voraus, dass der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit beeinträchtigt worden ist, was eine gewisse Schwere der Belastung erfordert (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 39). In die Gesamtabwägung sind alle festgestellten Umstände des Einzelfalles einzustellen und zu gewichten.

Ferner hat in die Prüfung einzufließen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer weder in den gerichtlichen noch in den Verantwortungsbereich des in Anspruch genommenen Rechtsträgers fällt, sondern den Verfahrensbeteiligten oder Dritten zuzurechnen ist. Verfahrensverzögerungen, die durch das Verhalten der Parteien entstanden sind, sind grundsätzlich ebenfalls nicht dem Gericht anzulasten.

Gemessen an den Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG gilt hier Folgendes:

Das Gericht hat nach Eingang der Replik des Klägers auf die Erwiderung des Beklagten auf den Antrag auf Zulassung der Berufung am 24. April 2009 hin bis zur telefonischen Mitteilung an die Klägerbevollmächtigten am 26. Januar 2012, dass in einem ähnlich gelagerten Verfahren die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen worden sei und im Hinblick darauf eine Aussetzung des Verfahrens für sinnvoll erachtet werde, über einen Zeitraum von 33 Monaten keine verfahrensfördernden Aktivitäten erkennen lassen. Von diesem Zeitpunkt bis zur Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die erwartete Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem genannten Parallelverfahren am 20. April 2012 wurde das Verfahren angemessen gefördert. In diesen Zeitraum fiel die Verzögerungsrüge wie auch die Anhörung des Klägers zur Absicht des Gerichts, das Verfahren auszusetzen. In diesem Zusammenhang wurde der Klägerseite auf Antrag eine Fristverlängerung zur Äußerung gewährt. Im Hinblick darauf, dass das Verfahren bis zur Revisionsentscheidung im Parallelverfahren ausgesetzt worden ist, hatte die Verfahrensführung in diesem Verfahrensabschnitt auch keine Auswirkung auf die Dauer des Gesamtverfahrens. Eine unangemessene Verfahrensverzögerung kann insoweit nicht erkannt werden.

Der Zeitraum der mit Beschluss vom 20. April 2012 angeordneten Aussetzung des Verfahrens bis zu dessen Fortsetzung ab 13. März 2013 von mehr als zehn Monaten kann nicht als unangemessene Verfahrensverzögerung gewertet werden, weil das Gesetz (§ 94 VwGO) die Untätigkeit des Gerichts ausdrücklich vorsieht. Im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit kann der Aussetzungsbeschluss im Verfahren über die Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nicht auf Richtigkeit, sondern allenfalls auf seine Vertretbarkeit hin überprüft werden. Die Vertretbarkeit darf dabei nur verneint werden, wenn bei Würdigung auch der Belange einer funktionierenden Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (BGH, U.v. 4.11.2010, - III ZR 32/10 - BGHZ 187,286 = juris Rn. 14).

Die Aussetzungsentscheidung erscheint jedenfalls nicht unvertretbar. Wenn auch in der Kommentarliteratur unter Hinweis auf die Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es für eine Aussetzung im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit der Entscheidung vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist, nicht genügt, wenn sich dort lediglich die gleiche Rechtsfrage stellt (z.B. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 4), ist die Auffassung weit verbreitet, dass ein Verfahren ausgesetzt werden könne, wenn die hier zu entscheidende Rechtsfrage Gegenstand eines anderen Verfahrens insbesondere bei einem Revisionsgericht ist. Der Zweck der Aussetzung, divergierende Entscheidungen zu einem einheitlichen Sachkomplex zu vermeiden (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 1) trifft auch hier zu. Jedenfalls dient die Aussetzung der Prozessökonomie. Es erspart dem entscheidenden Gericht die oft schwierige und zeitaufwendige Prüfung, die durch das Revisionsgericht ohnehin erfolgt. Sie dient der Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen und begegnet der Gefahr, dass das Gericht eine Auffassung zu Grunde legt, der nachträglich durch die Entscheidung des Revisionsgerichts die Grundlage entzogen wird und enthebt damit die unterlegene Partei der Notwendigkeit, ein Rechtsmittel einzulegen (BGH, B.v. 25.3.1998 - VIII ZR 337/97 - juris Rn. 7). Dieser Gesichtspunkt trifft gerade hier zu, weil das Revisionsgericht den Verwaltungsgerichtshof im Parallelverfahren aufgehoben hat. In dem Revisionsverfahren ging es auch nicht um die - wie die Klägerseite richtig ausführt - bereits im Jahr 2007 entschiedene Frage, ob die dreijährige Wartefrist im Hinblick auf die Anrechnung einer Beförderung bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge verfassungsrechtlich Bestand hat. Inmitten hat vielmehr die Frage gestanden, ob mit der Nichtigerklärung der Erhöhung der Wartefrist auf drei Jahre die zugleich abgeschaffte Anrechnung der Zeiten, in denen bereits der dem Beförderungsamt entsprechende Dienstposten wahrgenommen worden ist, wieder aufgelebt ist, was der Senat anders als das Bundesverwaltungsgericht verneint hatte.

Nach der Fortsetzung des Verfahrens wurde es nach Verhandlungen über die teilweise unstreitige Erledigung in Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Parallelverfahren unter Gewährung einer Fristverlängerung für die Klägerseite mit Beschluss vom 18. September 2013 ohne erkennbare Verzögerung erledigt.

Hinsichtlich des verbleibenden Zeitraums der Untätigkeit des Gerichts von 33 Monaten gilt Folgendes:

Wie ausgeführt, ist dem Gericht ein Gestaltungsspielraum bei der Verfahrensführung zuzugestehen. Einerseits benötigt es eine Vorbereitung- und Bearbeitungszeit, die der Schwierigkeit der Komplexität der Rechtssache angemessen ist, und andererseits ist zu berücksichtigen, dass gleichzeitig eine Reihe weiterer Streitsachen zu bearbeiten und voranzutreiben ist.

Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Versorgung von Beamten sind wegen häufiger Rechtsänderungen und ebenso häufiger Übergangsregelungen wie auch wegen vielfältiger Differenzierungen hinsichtlich der Zeiten, in denen der Beamte Dienst geleistet hat und auch im Hinblick auf mögliche Besonderheiten der einzelnen Dienstposten insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung der Tatsachengrundlage sowie des jeweils gültigen Rechtsstands und der anzuwendenden Vorschriften äußerst kompliziert und sehr arbeitsaufwendig. Der Richter kann sich auch nicht längere Zeit ausschließlich der Bearbeitung einer Rechtssache widmen. Vielmehr ist ständig der laufende Geschäftsanfall wie Posteingang, Zustellung von Schriftsätzen, Treffen verfahrensleitender Verfügungen, Mitwirkung bei der Bearbeitung und Entscheidungen von Rechtssachen, die von anderen Berichterstattern bearbeitet werden und der Teilnahme an Beratungen zu bewältigen, sodass er sich der vertieften Bearbeitung von Einzelfällen täglich nur in beschränktem Umfang widmen kann. Nicht zu vergessen ist, dass nach Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen über die richtige Lösung nachgedacht werden muss und die zutreffende Gedankenführung sich häufig nicht sogleich offenbart. Für die zu entscheidende Streitsache erscheint ein Vorbereitung- und Bearbeitungszeitraum von neun Monaten angemessen.

Zudem muss auch der nicht überlastete Richter eine Reihe weiterer Verfahren bearbeiten, über die Reihenfolge der Bearbeitung bestimmen und entsprechend der Bedeutung und Dringlichkeit der jeweiligen Streitsachen entscheiden, was vorzuziehen ist und was gegebenenfalls hintangestellt werden kann. Eine Bearbeitungsdauer von neun Monaten, die sich aus der erforderlichen Koordination der Bearbeitung der im Referat des Berichterstatters anfallenden Streitsachen ergibt, erscheint hinnehmbar. Nachdem sich jedoch Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit und andererseits die Bearbeitung des gesamten Referats nicht exakt trennen lassen und sich auch teilweise überdecken, erscheint eine Laufzeit von einem Jahr seit Entscheidungsreife angesichts der Komplexität der Rechtsgebiete, mit denen der entscheidende Senat befasst ist, insbesondere Beamtenrecht, Beamtenbesoldungs-und Versorgungsrecht nicht unangemessen. Die Grenze der Angemessenheit dürfte bei einer Laufzeit von 15 Monaten jedoch erreicht sein. Das Verhalten der Verfahrensbeteiligten oder Dritter hatte abgesehen von den auf Antrag gewährten Fristverlängerungen keinen Einfluss auf die Laufzeit. Mithin ergibt sich eine im Sinn des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG unangemessene Verfahrensdauer von 18 Monaten.

Diese Verfahrensdauer wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Senat den Ausgang eines über drei Instanzen geführten Rechtsstreits abgewartet hat, in dem es um eine Rechtsfrage gegangen ist, die sich u.a. auch im Ausgangsverfahren gestellt hat. Grundsätzlich ist es sachgerecht und unterfällt dem Gestaltungsspielraum des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers, eine Entscheidung, in der die Klärung einer entscheidungsrelevanten Frage zu erwarten ist, abzuwarten. Allerdings ist das Gericht gehalten zu prüfen, ob bei einer Verzögerung der Entscheidung des Referenzverfahrens - unabhängig von deren Grund - das bei ihm anhängige Verfahren zur Vermeidung unangemessener Laufzeiten voranzutreiben ist. Das ist hier der Fall. Die Berufung, deren Entscheidung - und darüber hinaus die Entscheidung über die dagegen erhobene Revision - abgewartet worden ist, war bereits bei Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung im Ausgangsverfahren bei dem Senat anhängig. Über die Berufung wurde jedoch erst drei Jahre und zwei Monate nach Eingang des Zulassungsantrags entschieden. Nachdem beide Verfahren beim selben Senat anhängig waren, war ihm der Verfahrensstand des Bezugsverfahrens zu jedem Zeitpunkt bekannt. Es wäre deshalb an ihm gewesen, das Berufungsverfahren voranzutreiben oder aber, soweit dem Hindernisse entgegenstanden, über den Zulassungsantrag zu entscheiden. Ein Zuwarten über einen so langen Zeitraum ist mit der Funktion des Zulassungsverfahrens, die Berufungswürdigkeit des Streitfalls zu prüfen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 10), nicht vereinbar.

Dass der Kläger Nachteile nicht vermögensrechtlicher Art erlitten hat, ergibt sich aus der Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt. Nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beträgt die Entschädigung 1.200,- € für jedes Jahr der Verzögerung bzw. 100,- € je Monat. Das Gericht kann einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag von 1.200,- € nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Eine derartige Billigkeitsentscheidung ist hier nicht veranlasst. Insbesondere ist dieser Betrag für die Zeit der Aussetzung des Verfahrens schon deshalb nicht zu verdoppeln, weil die Aussetzung keine unangemessene Verzögerung des Verfahrens zur Folge hatte.

Eine Entschädigung für materielle Nachteile wurde weder ausdrücklich beantragt, noch sind solche dargelegt worden oder ersichtlich.

Soweit der Entschädigungsanspruch begründet ist, hat der Kläger entsprechend § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf Prozesszinsen (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 90 Rn. 14 und 17).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 709 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 198


(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

Zivilprozessordnung - ZPO | § 251 Ruhen des Verfahrens


Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf d

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 201


(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge


(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt,2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsg

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Juni 2017 - 23 A 15.2332 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Juni 2017 - 23 A 15.2332 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2010 - III ZR 32/10

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 32/10 Verkündet am: 4. November 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 G a) Das

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Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. 2 Seit 1990 machte der Kläger gegen den Landkreis Mansfeld-Südharz bzw. dessen Rechtsvorgänger ve

Referenzen

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 23 A 14.2252

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 10. Dezember 2015

23. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1700

Hauptpunkte:

Entschädigungsklage

Überlange Verfahrensdauer einer asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit

Berufungszulassungsverfahren

Gesamtgerichtsverfahren als materieller Bezugsrahmen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch: Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

wegen Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 23. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bauer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Stadlöder ohne mündliche Verhandlung am 10. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 747,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15. Oktober 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt drei Viertel, der Beklagte ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Die Klägerin begehrt eine Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer eines Berufungszulassungsverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten jeweils zuzüglich Zinsen.

Mit Urteil vom 25. Mai 2012 (Az. RN 5 K 12.30031) hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage der Klägerin vom 2. Februar 2012, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19. Januar 2012 zu verpflichten, festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach Sierra Leone (wegen drohender Beschneidung) besteht, abgewiesen.

Am 26. Juli 2012 beantragte die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen (Az. 9 ZB 12.30295); die Begründung erfolgte mit der Antragstellung. Das Bundesamt erhielt den Antrag mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. August 2012 zur Kenntnis übermittelt; er ging dort am 7. August 2012 ein.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2013 wiesen die Bevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass der Berufungszulassungsantrag bereits am 26. Juli 2012 gestellt worden sei, so dass sie, nachdem mittlerweile über ein Jahr vergangen sei, hiermit höflich anfragen dürften, wann mit einer Entscheidung über den Antrag gerechnet werden könne. Auf telefonische Anfrage der Bevollmächtigten der Klägerin stellte der Berichterstatter am 20. November 2013 eine Erledigung noch in 2013 in Aussicht. Mit Schriftsätzen vom 1. März 2014 und vom 4. Juni 2014 fragten die Bevollmächtigten der Klägerin erneut an, wann mit einer Entscheidung über den Antrag gerechnet werden könne und wiesen dabei auf den Zeitpunkt des Berufungszulassungsantrags und die mittlerweile vergangene lange Zeit hin.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2014, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 18. August 2014, erhob die Klägerin Verzögerungsrüge für das Berufungszulassungsverfahren unter Schilderung des bisherigen zeitlichen Ablaufs und unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2014, Az. 5 C 1.13 D, wonach dieses von einer Zeitspanne von durchschnittlich 5 Monaten für die Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung der Berufung ausgehe. Besondere Gründe, warum die Entscheidungsfindung hier länger dauern sollte, fänden sich nicht. Bei schwieriger, unsicherer oder unklarer Rechtslage sei die Berufung zuzulassen. Durch die Verzögerung seien der Klägerin Verzögerungsschäden entstanden insbesondere durch die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands über den gesamten Verfahrensverlauf. In Anlehnung an § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sei von einer Pauschale von 100 Euro pro Monat auszugehen; sollte eine Entschädigung der Klägerin nicht im Rahmen dieses Verfahrens erfolgen, werde diese nach Beendigung des Verfahrens im Rahmen einer Entschädigungsklage geltend gemacht.

Mit Beschluss vom 26. August 2014, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 3. September 2014, lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) liege nicht vor, er sei schon nicht in der geforderten Weise dargelegt. Es fehle an einer ausreichenden Fragestellung. Im Übrigen läge auch keine grundsätzliche Bedeutung vor.

Mit Schreiben vom 8. September 2014, unter dem Aktenzeichen des Zulassungsverfahrens an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gerichtet, forderte die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 2.400 Euro zuzüglich Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs in Höhe von 334,74 Euro, insgesamt somit 2.734,74 Euro. Die Verfahrensdauer von zwei Jahren und einem Monat sei unangemessen lang gewesen. Für die Klägerin habe das Verfahren auch eine besondere Bedeutung gehabt, da sie im Falle einer Ablehnung mit einer Abschiebung nach Sierra-Leone habe rechnen müssen. Ein so langes Zuwarten auf eine gerichtliche Entscheidung stelle eine besondere Härte für die Klägerin dar. Die Entschädigungshöhe sei damit angemessen. Die Bevollmächtigten baten um Zahlung der geltend gemachten Summe bis zum 1. Oktober 2014 auf ein von ihr bezeichnetes Konto.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs, ob es sich bei dem Schriftsatz um eine Entschädigungsklage im Sinne des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG handle, erklärten die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 23. September 2014, dass das Schreiben vom 8. September 2014 als Zahlungsaufforderung zu verstehen sei. Sollte bis zum gesetzten Termin kein Zahlungseingang zu verzeichnen sein, werde eine gesonderte Entschädigungsklage eingereicht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte verwaltungsintern eine Zahlung ab.

Am 15. Oktober 2014 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 2.400 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,74 Euro jeweils zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 8. September 2014 zu zahlen.

Zur Begründung wurden die Gründe aus dem Schriftsatz vom 8. September 2014 wiederholt. Die Geschäftsgebühr ergebe sich aus Nr. 2300 VV i. V. m. §§ 13, 14 RVG zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer. Trotz der Aufforderung vom 8. September 2014 sei keinerlei Zahlung erfolgt, der Beklagte befinde sich somit seit diesem Tag in Verzug.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Klage- sowie im vorausgehenden Prozesskostenhilfeverfahren, auf das verwiesen wurde, vor: Die Klägerin habe keinen auf eine Geldleistung gerichteten Entschädigungsanspruch. In Fällen, in denen eine Verzögerungsrüge so spät erhoben worden sei, dass aus den Gesamtumständen zum Ausdruck komme, dass es auf ein „dulde und liquidiere“ ankomme, scheide jedenfalls ein auf Geldleistung gerichteter Entschädigungsanspruch aus. Das gelte umso mehr bei anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten. Einen Anwalt treffe die Obliegenheit, eine Verzögerungsrüge sobald als möglich zu erheben. Eine verspätet erhobene Rüge sei von Amts wegen zu berücksichtigen (BT-Drs. 17/3802, S. 21 des Gesetzentwurfs) und könne bei der Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sowie bei der Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend sei, zum Verlust eines Entschädigungsanspruchs führen. Hier habe die Klägerin erst am 13. August 2014 Verzögerungsrüge erhoben. Diese Umstände stünden im Widerspruch zum Vorbringen, die Klägerin habe ein besonders großes Interesse an der baldigen Klärung der Rechtslage gehabt. Die bloßen Sachstandsanfragen der Klägerseite änderten nichts an dem Gesamteindruck, da diesen lediglich ein informatorischer Charakter zukomme. Maßgeblich sei darauf abzustellen, ob hinreichend zum Ausdruck komme, dass der Betroffene mit der Dauer des Verfahrens nicht einverstanden sei.

Mit Beschluss vom 26. Juni 2014 gewährte der Senat der Klägerin für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe, soweit beantragt wurde, ihr eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,76 Euro jeweils zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten auch in den Ausgangsverfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Die Entschädigungsklage ist zulässig.

1. Nach § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 198 Abs. 5 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2015 (BGBl I S. 925) kann eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 der Vorschrift frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden.

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt (Erhebung der Verzögerungsrüge am 18. August 2014, Erhebung der Entschädigungsklage am 15. Oktober 2014). Die Entschädigungsklage ist gleichwohl zulässig, da die Einhaltung der Wartefrist hier nicht erforderlich war. Die Einhaltung dieser Frist ist zwar eine besondere Sachurteilsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. Eine vor Fristablauf erhobene Klage wird auch nach Ablauf der Frist nicht zulässig (BSG, U. v. 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 - juris Rn. 19; BGH, U. v. 17.7.2014 - III ZR 228/13 - NJW 2014, 2588 Rn. 17 m. w. N.). Das Fristerfordernis des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ist jedoch im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass es keine Anwendung findet, wenn das als verspätet gerügte Verfahren schon vor Ablauf der Sechsmonatsfrist abgeschlossen wurde. Nach der gesetzgeberischen Vorstellung, die insbesondere in der Gesetzesbegründung ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 22), soll die Wartefrist der präventiven Funktion der Verzögerungsrüge Rechnung tragen und dem Gericht die Möglichkeit einräumen, auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken und dadurch (weiteren) Schaden zu vermeiden. Wird ein Verfahren vor Ablauf der Sechsmonatsfrist beendet, wäre ein Abwarten insofern nicht mehr sinnvoll. Deshalb ist es geboten, die Bestimmung im Wege teleologischer Reduktion dahin einzuschränken, dass ihr Anwendungsbereich nicht eröffnet ist, wenn das Verfahren innerhalb von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge beendet wird. In diesem Fall ist die Entschädigungsklage ausnahmsweise vom Moment des Verfahrensabschlusses an zulässig (vgl. BVerwG, U. v. 26.2.2015 - 5 C 5.14 D - NVwZ-RR 2015, 641 - juris; BGH, U. v. 21.5.2014 - III ZR 355/13 - NJW 2014, 2443 Rn. 17, v. 17.7.2014 - III ZR 228/13 - NJW 2014, 2588 Rn. 18 m. w. N.; Schenke, NVwZ 2012, 257/261). So verhält es sich hier. Das Verfahren ist ca. zwei Wochen nach Erhebung der Verzögerungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss beendet worden.

2. Die Begrenzung der Entschädigungsklage auf eine von mehreren Instanzen (hier das Berufungszulassungsverfahren) ist prozessrechtlich zulässig, auch wenn der materiellrechtliche Bezugsrahmen eines derart beschränkten Begehrens gleichwohl das gesamte (verwaltungs-) gerichtliche Verfahren ist (BVerwG, U. v. 27.2.2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 - DVBl 2014, 861).

II.

Die Klage hat Erfolg, soweit ein Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Nachteils in Höhe von 600 Euro und der Ersatz des materiellen Schadens hier in Form der der Klägerin vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 147,76 Euro jeweils zuzüglich der Zinsen seit Rechtshängigkeit geltend gemacht werden.

1. Eine Entschädigung ist hier nicht nach § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG ausgeschlossen. Danach erhält ein Verfahrensbeteiligter eine Entschädigung nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat, wobei die Verzögerungsrüge erst erhoben werden kann, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13. August 2014, eingegangen am 18. August 2014, ausdrücklich unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Grundlagen eine Verzögerungsrüge erhoben. Die Besorgnis bestand, weil der Zulassungsantrag vom 26. Juli 2012 zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als zwei Jahre beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war.

2. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (Satz 2 der Vorschrift). Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 3 GVG mit 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Für Zeiträume unter einem Jahr lässt die Regelung eine zeitanteilige Berechnung zu (BVerwG, U. v. 26.2.2015 a. a. O. Rn. 55; vgl. auch BT-Drs. 17/3802 S. 20).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Dauer des von der Klägerin in Bezug genommenen Gerichtsverfahrens war unangemessen. Hierdurch hat sie einen immateriellen Nachteil erlitten, der nicht auf andere Weise wieder gut gemacht werden kann und in Höhe von 600 Euro zu entschädigen ist.

Gegenstand des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist das Berufungszulassungsverfahren vom Zeitpunkt der Stellung des Antrags am 26. Juli 2012 bis zu dessen Beendigung durch den Beschluss vom 26. August 2014, zugestellt am 3. September 2014 (vgl. § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbs. 1 GVG).

Die Dauer des Berufungszulassungsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof war bei der gebotenen Gesamtabwägung in einem Umfang von fünfzehn Monaten unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Materiellrechtlicher Bezugsrahmen eines Entschädigungsanspruchs, der allein bezüglich der Dauer des Verfahrens in einer von mehreren Instanzen geltend gemacht wird, ist jedoch das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausgangsrechtsstreit. Das führt zu einer Verringerung der entschädigungspflichtigen Zeit im Umfang von neun Monaten. Denn das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit etwa neun Monate früher erledigt, als es dies bei Berücksichtigung des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums hätte tun müssen, um das Verfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen.

2.1 Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt, werden damit die Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind, beispielhaft und ohne abschließenden Charakter benannt (BT-Drs. 17/3802 S. 18). Mit der gesetzlichen Festlegung, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles richtet (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), hat der Gesetzgeber bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen. Die Ausrichtung auf den Einzelfall folgt nicht nur in deutlicher Form aus dem Wortlaut des Gesetzes („Umstände des Einzelfalles“), sondern wird durch seine Entstehungsgeschichte bestätigt und entspricht dem in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 18).

a) Schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit sind daher ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat sich insoweit daran ausgerichtet, dass weder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch die des Bundesverfassungsgerichts feste Zeiträume vorgibt, sondern jeweils die Bedeutung der Einzelfallprüfung hervorhebt. Dem Grundgesetz lassen sich keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (BVerfG, B. v. 20.9.2007 - 1 BvR 775/07 - NJW 2008, 503; v. 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 - juris Rn. 11 und v. 1.10.2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789). Gleiches gilt im Ergebnis für die Europäische Menschenrechtskonvention. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles sowie unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer zu beurteilen (vgl. etwa EGMR, U. v. 11.1.2007 - Nr. 20027/02, Herbst/Deutschland - NVwZ 2008, 289 Rn. 75; E. v. 22.1.2008 - Nr. 10763/05 - juris Rn. 43 m. w. N.).

b) Für die Beurteilung, ob die Verfahrensdauer angemessen ist, verbietet es sich in der Regel auch, von Orientierungs- oder Richtwerten für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder auf statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen. Dabei macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob solche Werte - in Rechtsprechung und Literatur werden Zeitspannen von ein bis drei Jahren genannt - als „normale“, „durchschnittliche“ oder „übliche“ Bearbeitungs- oder Verfahrenslaufzeiten bezeichnet und - im Hinblick auf die Angemessenheit der Verfahrensdauer - als Indiz (Regelfrist), Hilfskriterium oder „erster grober Anhalt“ herangezogen werden (vgl. etwa Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, Rn. 76; Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 38 f.; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 69, 86 f. m. w. N.). Die Entscheidung des Gesetzgebers, keine zeitlichen Festlegungen zu treffen, ab wann ein Verfahren „überlang“ ist, schließt für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich einen Rückgriff auf Orientierungs- oder Richtwerte aus. Dies gilt auch, soweit in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - allerdings obiter und deshalb die jeweilige Entscheidung nicht tragend - eine Verfahrenslaufzeit von etwa einem Jahr pro Instanz als grober Anhalt („rough rule of thumb“) genannt wird (vgl. BVerwG, U. v. 11.7.2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 - juris Rn. 30 m. w. N.).

c) Die Orientierung an einer - wie auch immer ermittelten - (statistisch) durchschnittlichen Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren erweist sich auch deshalb als bedenklich, weil eine solche Laufzeit stets auch Ausdruck der den Gerichten jeweils zur Verfügung stehenden Ressourcen ist, also insbesondere von den bereitgestellten personellen und sächlichen Mitteln abhängt. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer darf jedoch grundsätzlich nicht von der faktischen Ausstattung der Gerichte abhängig gemacht werden (vgl. BVerfG, B. v. 12.12.1973 - 2 BvR 558/73 - BVerfGE 36, 264). Denn eine Überlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder des konkreten Ausgangsgerichts bzw. Spruchkörpers ist für die Bemessung des richterlichen Gestaltungsspielraums ohne Belang. Sie gehört zu den strukturellen Mängeln, die sich der Staat zurechnen lassen muss und die er zu beseitigen hat (BVerwG, U. v. 27.2.2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 28 m. w. N.). Dies wäre aber im Ergebnis der Fall, wenn für die Ermittlung der angemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG auf eine durchschnittliche Laufzeit abgestellt wird (vgl. Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott a. a. O. Rn. 87; Ziekow, DÖV 1998, 941).

Angesichts der Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren stießen solche Festlegungen an eine Komplexitätsgrenze. Sie könnten letztlich für die Angemessenheit im Einzelfall nicht aussagekräftig sein. Die Bandbreite der Verwaltungsprozesse reicht von sehr einfach gelagerten Verfahren bis zu äußerst aufwändigen Großverfahren (etwa im Infrastrukturbereich), die allein einen Spruchkörper über eine lange Zeitspanne binden können. Der Versuch, dieser Bandbreite mit Mittel- oder Orientierungswerten Rechnung zu tragen, ginge nicht nur am Einzelfall vorbei, sondern wäre auch mit dem Risiko belastet, die einzelfallbezogenen Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu verfehlen.

Der Senat schließt sich daher der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach stets eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände erforderlich ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 26.2.2015 - 5 C 5.14 D - NVwZ-RR 2015, 641, v. 27.2.2014 - 5 C 1.13 D - DVBl 2014, 861, v. 11.7.2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 und v. 11.7.2013 - 5 C 27.12 D - BayVBl 2014, 149; s. a. BVerfG, KB. v. 22.8.2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630).

2.2 Die Verfahrensdauer ist daher unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - in der Fassung vom 22.10.2010, BGBl II S. 1198, Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Gerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind.

a) Um den verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen gerecht werden zu können, benötigt das Gericht eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen ist. Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt (BVerfG, B. v. 30.7.2009 - 1 BvR 2662/06 - NJW-RR 2010, 207, v. 2.12.2011 - 1 BvR 314/11 - WM 2012, 76). Dieses hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen. Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten - insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens - Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, B. v. 29.3.2005 - 2 BvR 1610/03 - NJW 2005, 3488, v. 1.10.2012 - 1 BvR 170/06 - NVwZ 2013, 789 jeweils m. w. N.). Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind. Eine Zurechnung der Verfahrensverzögerung zum Staat kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere für Zeiträume in Betracht, in denen das Gericht ohne rechtfertigenden Grund untätig geblieben ist, also das Verfahren nicht gefördert oder betrieben hat (vgl. EGMR, U. v. 26.10.2000 - Nr. 30210/96, Kudła/Polen - NJW 2001, 2694 Rn. 130, v. 31.5.2001 - Nr. 37591/97, Metzger/Deutschland - NJW 2002, 2856 Rn. 41). Art. 6 Abs. 1 EMRK fordert zwar, dass Gerichtsverfahren zügig betrieben werden, betont aber auch den allgemeinen Grundsatz einer geordneten Rechtspflege (EGMR, U. v. 25.2.2000 - Nr. 29357/95, Gast und Popp/Deutschland - NJW 2001, 211 Rn. 75). Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck; vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht (st. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa B. v. 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337, v. 26.4.1999 - 1 BvR 467/99 - NJW 1999, 2582; ebenso BGH, U. v. 4. 11.2010 - III ZR 32/10 - BGHZ 187, 286 Rn. 14 m. w. N.).

b) Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Aspekt der Entscheidungsreife oder des „Ausgeschriebenseins“ einer Sache für die Bewertung der Verzögerung ohnehin kein Fixpunkt sein, sondern allenfalls relative Bedeutung haben kann. Mit der Entscheidungsreife muss weder sogleich eine dem Staat zuzurechnende Verzögerung eintreten, noch werden mit ihr bestimmte Fristen in Lauf gesetzt, innerhalb derer die Verfahrensdauer noch angemessen ist, wenn das Verfahren gefördert wird. Der Begriff der Entscheidungsreife kennzeichnet lediglich den Zeitpunkt, in welchem der für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendige Tatsachenstoff aufgeklärt und den Beteiligten in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden ist. Ebenso wenig wie es allgemeine Orientierungswerte für die angemessene Verfahrensdauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren gibt, gibt es solche darüber, bis wann ein Verfahren nach Entscheidungsreife abzuschließen ist. Der ab Eintritt der Entscheidungsreife zugestandene Zeitraum ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit - genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände -, wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer Ex-ante-Sicht einschätzen durften. Das Ende des gerichtlichen Gestaltungszeitraums wird durch den Zeitpunkt markiert, ab dem ein (weiteres) Zuwarten auf eine verfahrensfördernde Entscheidung bzw. Handlung des Gerichts im Hinblick auf die subjektive Rechtsposition des Betroffenen auf eine angemessene Verfahrensdauer nicht mehr vertretbar ist, weil sich die (weitere) Verzögerung bei Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles als sachlich nicht mehr gerechtfertigt und damit als unverhältnismäßig darstellt. Es ist nicht mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, bis zu dem in jedem Fall von einer „optimalen Verfahrensführung“ des Gerichts auszugehen ist. Entschädigungsrechtlich relevant sind nur die nach Ablauf des Gestaltungszeitraums auf die Verfahrensführung des Gerichts zurückzuführenden Verzögerungen. Denn zur Begründung des Entschädigungsanspruchs reicht nicht jede Abweichung von der optimalen Verfahrensführung aus. Vielmehr setzt der Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs. 1 GVG voraus, dass der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit beeinträchtigt worden ist, was eine gewisse Schwere der Belastung erfordert (vgl. BVerwG, U. v. 11.7.2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 39). In die Gesamtabwägung sind alle festgestellten Umstände des Einzelfalles einzustellen und zu gewichten.

c) Es besteht auch kein Anspruch darauf, dass ein Rechtsstreit, auch wenn er entscheidungsreif ist, sofort bzw. unverzüglich vom Gericht bearbeitet und entschieden wird. Der verantwortliche Justizgewährträger ist nicht verpflichtet, so große Gerichtskapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängige Verfahren sofort und ausschließlich nach Entscheidungsreife von einem Richter bearbeitet werden kann. Vielmehr muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Verfahren zu bearbeiten hat. Insofern ist ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten (BSG, U. v. 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - NJW 2014, 248). Schon wegen der unterschiedlichen Zahl der Verfahrenseingänge im Laufe der Zeit, muss ein Gericht immer über eine gewisse „Restantenzahl“ verfügen, um einen sinnvollen Ressourceneinsatz zu gewährleisten, da Richter nicht nach Bedarf berufen und abberufen werden können.

d) Des Weiteren hat in die Prüfung einzufließen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer weder in den gerichtlichen noch in den Verantwortungsbereich des in Anspruch genommenen Rechtsträgers fällt, sondern den Verfahrensbeteiligten zuzurechnen ist. Verfahrensverzögerungen, die durch das Verhalten der Parteien entstanden sind, sind grundsätzlich ebenfalls nicht dem Gericht anzulasten.

2.3 Gemessen an den Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG gilt hier Folgendes:

a) Das Berufungszulassungsverfahren hat hier keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen. Es handelte sich eher um Routinefragen eines asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahrens. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung wurde vom Berufungszulassungsgericht verneint. Der Sachverhalt war überschaubar und zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig. Letztlich hat der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob erwachsenen Frauen, die von Genitalverstümmelung bedroht sind, bei einer Rückkehr nach Sierra Leone eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, nicht für grundsätzlich bedeutsam gehalten, weil das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls bejaht hat, da die Klägerin bereits früher in Freetown gelebt habe, daher dorthin zurückkehren könne und ihr dort (auch aufgrund ihres Alters) eine Zwangsbeschneidung nicht drohe.

b) Das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter hat hier nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit seiner Stellung begründet, eine weitere Verzögerung haben die Beteiligten nicht herbeigeführt, die Bevollmächtigten der Klägerin haben intensiv auf eine baldige Entscheidung hingewirkt; letzteres stellt aber auch keinen Grund für eine beschleunigte Bearbeitung durch das Gericht dar. In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. BVerwG, U. v. 26.2.2015 a. a. O. Rn. 37), dass die Verfahrensbeteiligten - abgesehen von der Obliegenheit zur Erhebung der Verzögerungsrüge - grundsätzlich nicht verpflichtet sind, aktiv (durch Aufforderungen) darauf hinzuarbeiten, dass das Gericht das Verfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss bringt. Mit dem in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausdrücklich genannten Kriterium des „Verhaltens der Verfahrensbeteiligten“ ist nicht gemeint, dass die Rechtsschutzsuchenden auf eine Beschleunigung hinwirken oder zumindest nach dem Sachstand fragen müssen. Mangels einer derartigen Pflicht kann ihnen eine diesbezügliche Passivität bei der im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens erforderlichen Prüfung, ob die Verfahrensbeteiligten durch ihr Verhalten eine Verzögerung des Rechtsstreits bewirkt haben, nicht angelastet werden. Die Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, ergibt sich unmittelbar aus der dem Staat obliegenden Justizgewährleistungspflicht, aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes und aus Art. 6 Abs. 1 EMRK (BVerwG, U. v. 11.7.2013 - 5 C 27.12 D - BayVBl 2014, 149 Rn. 41; vgl. auch EGMR, U. v. 2.9.2010 - 46344/06 - juris Rn. 43).

Im Übrigen kann der Klägerin hier nicht angelastet werden, ihrerseits nicht auf eine Beschleunigung hingearbeitet zu haben, als der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren nicht betrieben bzw. gefördert hat. Die Klägerin hat hier ausdrücklich und mehrmals unter Hinweis auf die Dauer und die Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin auf eine baldige Entscheidung hingewirkt, sie hat nicht nur schriftsätzlich dreimal unter Hinweis auf die Verfahrensdauer nach dem Sachstand gefragt, sondern sich auch telefonisch beim Berichterstatter gemeldet und eine baldige Entscheidung zugesichert bekommen. Von einem „dulde und liquidiere“ kann hier nicht gesprochen werden.

In die einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung wäre hingegen einzustellen, wenn ein Kläger durch sein prozessuales Verhalten eine Verzögerung bewirkt hätte; das war hier nicht der Fall.

c) Dass das Verfahren war für die Klägerin von hoher persönlicher und emotionaler Bedeutung war, steht außer Frage. Asylverfahrensstreitigkeiten können grundsätzlich für die Betroffenen existentiell sein, auch wenn die Klägerin hier „nur“ Abschiebungsschutz begehrt hat. Als besonders bedeutsam sind Verfahren einzuordnen, die für die wirtschaftliche, berufliche oder persönliche Existenz eines Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung sind (vgl. Ott, a. a. O., § 198 GVG Rn. 107; Marx/Roderfeld, a. a. O., § 198 Rn. 11). Beteiligte können aus diesem Grunde ein gerechtfertigtes Interesse an einem schnellen Ausgang des Verfahrens haben (vgl. OVG LSA, U. v. 25.7.2012 - 7 KE 1/11 - juris Rn. 54).

Hier kommen jedoch Besonderheiten hinzu, die diese Bedeutung für die Klägerin im Hinblick auf die erforderliche Schwere der Belastung entscheidend mindern.

Die Klage hatte gemäß § 75 Abs. 1 i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylVfG (a. F. jetzt AsylG) aufschiebende Wirkung. Da die Klägerin nach dem Bescheid des Bundesamts vom 19. Januar 2012 erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ausreisepflichtig war, endete diese faktisch auch nicht vorzeitig gemäß § 80b Abs. 1 VwGO. Durch diese Bestimmung im Bescheid des Bundesamts war die Klägerin während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens vor einer Vollstreckung durch die öffentliche Hand geschützt. Bei objektiver Betrachtung auch aus Ex-ante-Sicht dürfte sich einem Gericht die Erforderlichkeit einer baldigen Entscheidung über eine solche Klage, deren Lauf die Klagepartei gerade vor dem schützt, was sie durch das gerichtliche Verfahren abwehren will, nicht erschließen oder gar aufdrängen, dass der Klagepartei durch eine zeitliche Verzögerung der Entscheidung ein immaterieller Nachteil mit der erforderlichen Schwere der Belastung zugefügt wird. Die Mahnungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, deren Motiv unklar ist, ändern daran nichts.

Auch die offensichtliche Erfolglosigkeit eines Rechtsbehelfs kann sich auf die Reihenfolge ihrer Bearbeitung auswirken (vgl. Ott a. a. O. § 198 GVG Rn. 32). Davon ist hier hinsichtlich des Berufungszulassungsverfahrens auszugehen. Bei rechtskundiger Beratung konnte die Klägerin nicht mit einem Erfolg des Berufungszulassungsverfahren rechnen; dies ergibt sich zum einen aus den relativ hohen rechtlichen Anforderungen für die Zulassung der Berufung im Asylverfahren (vgl. § 78 AsylVfG a. F.) und der statistisch geringen Erfolgsquote derartiger Verfahren. Hinzu kommen hier die Urteilsgründe des Verwaltungsgerichts, denen die Klägerin kaum etwas entgegensetzen konnte. Die geltend gemachte Frage der grundsätzlichen Bedeutung war, wie sich bereits aus dem Urteil ergab, nicht entscheidungserheblich.

Im Übrigen - auch das mindert die Bedeutung des Falls für die Klägerin - musste die Klägerin, was sie bei rechtskundiger Beratung wissen konnte, auch bei einem Misserfolg des Antrags auf Zulassung der Berufung faktisch nicht mit einer Abschiebung nach Sierra Leone rechnen. Dies ergibt sich aus der - zumindest in der Vergangenheit - eher selten vollzogenen Abschiebung zumal in einen afrikanischen Staat. Die Richtigkeit dieser Einschätzung zeigt sich auch daran, dass die Klägerin sich 15 Monate nach rechtskräftiger Ablehnung von Abschiebungsschutz noch immer in Deutschland, und zwar in der Gemeinschaftsunterkunft befindet.

2.4 Der Senat erachtet den Berufungszulassungsantrag hier daher als einen Fall, der nicht nur hinter älteren anhängigen und vorzugswürdigen Verfahren, sondern auch gegenüber anderen, jüngeren Fällen, in denen die Beteiligten ein gewichtiges Interesse an einer schnellen Entscheidung haben, zurückgestellt werden konnte. Nach Auffassung des Senats liegt es innerhalb des Gestaltungsspielraums des jeweiligen Gerichts, eher einfache Fälle, auch wenn kein gesteigertes Interesse an einer baldigen Entscheidung besteht, vorzuziehen oder sie sogar im Gegenteil gegenüber den Fällen, die zwar noch nicht so lange anhängig sind, aber in denen die Parteien ein gewichtiges Interesse an einer schnellen Entscheidung haben, zurückzustellen. Die Möglichkeit, das Verfahren auch gegenüber jüngeren Fällen zurückzustellen, besteht vor allem dann, wenn die Klage aufschiebende Wirkung hat, die Klagepartei damit mit der Klage bereits teilweise das erreicht, was sie anstrebt und wenn - wie hier - auch die Gegenseite kein Interesse an einer schnellen Entscheidung hat, weil Konsequenzen aus der Entscheidung des Gerichts (hier die Abschiebung der Klägerin) ohnehin nicht beabsichtigt sind.

In Anbetracht der aufschiebenden Wirkung der Klage und der geschilderten Folgen der Entscheidung für die Klägerin und die Beklagte und im Hinblick darauf, dass Entscheidungsreife besonders schnell eintrat, hält der Senat einen gerichtlichen Gestaltungszeitraum von neun Monaten nach Entscheidungsreife und damit eine Gesamtlaufzeit von gut 10 Monaten für das Berufungszulassungsverfahren noch nicht für unangemessen im Sinne von § 198 GVG; die Zeit für die Aufbereitung des Falls, die Entscheidungsfindung durch einen Spruchkörper, die Absetzung der Entscheidungsgründe und die Zustellung fällt - in Monaten gemessen - hier nicht ins Gewicht.

Entscheidungsreife trat hier am 4. September 2012 ein. Zwar war dem Zulassungsantrag auch eine Begründung beigefügt; jedoch war der (dortigen) Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Auch wenn diese in der Regel keine Stellungnahme abgibt und ihr der Zulassungsantrag nur zur Kenntnis übersandt wurde, so war ihr doch rechtliches Gehör zu gewähren. Angemessen für eine etwaige Stellungnahme ist im Berufungszulassungsverfahren eine Frist von vier Wochen nach Eingang des Antrags bei der Beklagten (hier am 7. August 2012). Auch ohne eine Stellungnahme der Beklagten war die Klage am 4. September 2012 „ausgeschrieben“ und entscheidungsreif, eine weitere Stellungnahme war nicht zu erwarten; eine weitere Aufklärung war nicht veranlasst, eine solche wurde auch nicht vorgenommen.

Der Zeitraum vom 4. September 2012 bis zur Zustellung der Entscheidung am 3. September 2014 beträgt 24 Monate. Ein Gestaltungszeitraum von neun Monaten einschließlich des hier eher gering anzunehmenden Zeitraums für die Vorbereitung des Falls, die Entscheidungsfindung durch den Senat, für die Absetzung der Gründe und die Zustellung der Entscheidung ist noch nicht unangemessen. Die überlange Zeit im Berufungszulassungsverfahren, für die - bei isolierter Betrachtung - eine immaterielle Entschädigung zu gewähren ist, beträgt daher 15 Monate.

2.5 Die sich danach errechnende, sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung des Berufungszulassungsverfahrens im Umfang von fünfzehn Monaten ist im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung mit Blick auf das zügige erstinstanzliche Verfahren um neun Monate zu reduzieren. Denn das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit etwa neun Monate früher erledigt, als es dies bei Berücksichtigung des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums hätte tun müssen, um das Verfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen.

Materiellrechtlicher Bezugsrahmen eines Entschädigungsanspruchs, der allein bezüglich der Dauer des Verfahrens in einer von mehreren Instanzen geltend gemacht wird, ist das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausgangsrechtsstreit. Ob sich die Verfahrensdauer in einer von mehreren Instanzen als angemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG darstellt, ist materiellrechtlich unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens von dessen Einleitung in der ersten Instanz, hier durch Klageerhebung am 2. Februar 2012, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss in der letzten Instanz, hier durch Beschluss vom 26. August 2014, zugestellt am 3. September 2014, zu ermitteln (vgl. BVerwG, U. v. 11.7.2013 a. a. O. Rn. 16 f. und 61). Denn auch um dies feststellen zu können, ist grundsätzlich die materiellrechtliche Voraussetzung zu prüfen, ob - mit Blick auf die Gesamtverfahrensdauer - durch die zügige Behandlung der Sache in einer Instanz eine etwaige Überlänge in einer anderen (vorangegangenen oder nachfolgenden) Instanz ganz oder teilweise kompensiert werden kann.

Die am 2. Februar 2012 erhobene Klage, die erst am 30. März 2012 begründet wurde, war, wiederum unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der (dortigen) Beklagten rechtliches Gehör zu gewähren war, was durch die Aufforderung des Verwaltungsgerichts, binnen eines Monats nach Zugang der Klagebegründung Stellung zu nehmen, geschah, Anfang Mai 2012 entscheidungsreif. Für die Entscheidung erster Instanz, für die eine mündliche Verhandlung erforderlich war, ist unter Berücksichtigung, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erster Instanz ein anderer Prüfungsmaßstab besteht, und daher Feststellungen tatsächlicher Art zu treffen waren, wie die umfangreichen Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts zeigen, dem Verwaltungsgericht hier ein Gestaltungszeitraum von neun Monaten ab Entscheidungsreife zuzugestehen.

Eine besondere Verfahrensförderungspflicht für das Verwaltungsgericht bestand nicht, da Entscheidungsreife schnell eintrat (vgl. BVerwG, U. v. 27.2.2014 a. a. O. Rn. 31). Diesen Zeitraum von neun Monaten hat das Verwaltungsgericht nicht nur nicht ausgeschöpft, sondern überhaupt nicht in Anspruch genommen. Das Verwaltungsgericht hat bereits am 25. April 2012, also noch vor Entscheidungsreife geladen, die mündliche Verhandlung am 25. Mai 2012 durchgeführt, den Tenor des Urteils noch am selben Tag niedergelegt und das vollständig abgefasste Urteil bereits am 27. Juni 2012 zugestellt. Es gab somit keinen Zeitraum, in dem das Verwaltungsgericht das Verfahren ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht gefördert hat (vgl. BVerwG, U. v. 26.2.2015 a. a. O. Rn. 40).

3. Nach § 198 Abs. 2 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Wiedergutmachung auf andere Weise ist nach dieser Vorschrift insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (vgl. (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 34 m. w. N.). Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

Dass die Klägerin Nachteile nichtvermögensrechtlicher Art erlitten hat, ergibt sich aus der Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren - wie hier - unangemessen lange gedauert hat. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt. Eine schlichte Feststellungsentscheidung ist hier mit Blick auf den Umfang der Verzögerung des vom Schwierigkeitsgrad eher einfach gelagerten Berufungszulassungsfalls nicht ausreichend. Der Umstand, dass das Verfahren für die Klägerin keine besondere Bedeutung im entschädigungsrechtlichen Sinne besaß, wurde bereits bei der Festlegung der angemessenen Dauer des Verfahrens berücksichtigt und vermag das Gewicht des durch die Verzögerung von sechs Monaten bedingten immateriellen Nachteils nicht entscheidend zu mindern.

Nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag von 1.200 € nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Auch eine derartige Billigkeitsentscheidung ist hier nicht veranlasst.

In diese wird regelmäßig einzustellen sein, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Bedeutung hatte, ob dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt (BTDrucks 17/3802 S. 20). Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (vgl. EGMR, U. v. 29.9.2011 - Nr. 854/07 - juris Rn. 41). Hier ist als Ergebnis einer umfassenden Einzelabwägung eine Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere wegen der erheblichen Verfahrensverzögerung von sechs Monaten, nicht ausreichend. Deshalb kann hier dahingestellt bleiben, ob im Fall einer unangemessenen Verfahrensdauer die Entschädigung die Regel und die bloße Feststellung im Sinne von § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG die Ausnahme ist (vgl. BSG, U. v. 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - juris Rn. 45 f.) oder ob weder ein Vorrang der Geldentschädigung noch eine anderweitige Vermutungsregelung gilt (vgl. BFH, U. v. 17.4.2013 - X K 3/12 - BeckRS 2013, 95036 Rn. 57).

Nach § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 GVG kann das Entschädigungsgericht in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung aussprechen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Weil es hierfür nicht notwendig eines Antrags bedarf (§ 198 Abs. 4 Satz 2 GVG), hat das Entschädigungsgericht grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, ob es diese Feststellung trifft. Bei diesem Ausspruch handelt es sich, wie systematisch aus § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG zu folgern ist, um eine Form der „Wiedergutmachung auf andere Weise“, die „neben die Entschädigung“ treten kann. Ob das Entschädigungsgericht diese Feststellung zusätzlich zur Entschädigung (vgl. BTDrucks 17/3802 S. 22) trifft, ist in sein Ermessen („kann“) gestellt. Ein schwerwiegender Fall im Sinne von § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 GVG liegt hier nicht vor.

4. Die Klage ist auch insoweit begründet, als beantragt wurde, der Klägerin eine Entschädigung für materielle Nachteile nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG zu gewähren. Die notwendigen Anwaltskosten für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger stellen einen materiellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar (vgl. BVerwG, U. v. 27.2.2014 a. a. O.).

Die Klägerin hat jedoch nur Anspruch auf eine gegenüber dem geltend gemachten Anspruch in der Höhe verminderte Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. VV RVG 2300 (Anlage 1 zum RVG) und der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG. Die Verminderung ergibt sich daraus, dass der geltend gemachte Anspruch nur in Höhe von 600 Euro, wie unter Nr. 2 ausgeführt, besteht. Dadurch vermindert sich die 1,3-fache Gebühr aus einem Betrag von 600 Euro auf 104 Euro (80 Euro nach Anlage 2 zum RVG x 1,3), zuzüglich 20 Euro Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und 19% Umsatzsteuer; somit ergibt sich insgesamt ein Betrag von 147,76 Euro.

Zwar wird diese Gebühr im Ergebnis gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG jedenfalls zur Hälfte (ohne Auslagenpauschale) auf die Verfahrensgebühr für die nachfolgende Klage angerechnet. Dennoch kann zunächst die volle Summe im Klageweg geltend gemacht werden (BVerwG, U. v. 27.2.2014 a. a. O.; vgl. auch § 15a Abs. 1 RVG).

5. Auch der Verzinsungsanspruch besteht nur zum Teil. Eine Verzinsung des Entschädigungsbetrags kann im Verwaltungsprozess nur unter dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen verlangt werden (BVerwG, U. v. 27.2.2014 a. a. O.). Ein Anspruch auf Verzugszinsen in analoger Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschrift des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es sich bei der öffentlich-rechtlichen Forderung um eine Entgeltforderung handelt, d. h. um eine vertragliche Leistungspflicht, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht. Denn insoweit besteht kein entscheidender Unterschied zu bürgerlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2011 - 3 C 30.10 - Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 13 Rn. 20 m. w. N.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 GVG als gesetzlicher Anspruch nicht. In allen anderen Fällen können Verzugszinsen bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage gefordert werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet (vgl. z. B. U. v. 26.7.2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 46 m. w. N.). In Bezug auf den Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 GVG fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung über die Zahlung von Verzugszinsen. Der für den immateriellen und den materiellen Nachteil zuerkannte Entschädigungsbetrag ist ab Eintritt der Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der § 291 Satz 1 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Prozesszinsen immer dann zu zahlen, wenn das einschlägige Fachrecht - so wie hier die §§ 198 ff. GVG - keine abweichende Regelung trifft und die Geldforderung - wie hier - eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.7.2012 a. a. O. Rn. 47 m. w. N.).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.734,74 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 32/10
Verkündet am:
4. November 2010
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Das Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB (Amtspflichtverletzung
"bei dem Urteil in einer Rechtssache") erfasst auch alle prozessleitenden
Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch
Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen.

b) Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist
der verfassungsrechtliche Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu
berücksichtigen. Daraus folgt, dass das richterliche Verhalten bei der Prozessführung
im Amtshaftungsprozess nur auf seine Vertretbarkeit hin zu überprüfen
ist. Bei der Würdigung, ob dem Richter pflichtwidrige Verzögerungen
anzulasten sind (§ 839 Abs. 2 Satz 2 BGB), ist zu beachten, dass sich
bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig
um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet.
Der Zeitfaktor ist aber auch bei langer Verfahrensdauer nicht der allein
entscheidende Maßstab.
BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 - OLG Hamm
LG Detmold
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger verlangt vom beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses.
2
Der Kläger betrieb vormals ein Transportunternehmen. In den Jahren 1981/1982 war er als Subunternehmer der Firma B. -M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. B. -M. ) bei dem Neubau zweier Landesstraßen tätig. Bei Abrechnung der Leistungen entstand Streit unter anderem darüber, ob dem Kläger in erster Linie Beförderungsleistungen (Abtransport der angefallenen Erd- und Gesteinsmassen) mit der Folge eines Vergütungsanspruchs nach dem insoweit bindenden Tarif für den Güternahverkehr (GNT) oder aber Erdarbeiten mit der Folge einer Abrechnung nach den vertraglichen Bestimmungen und damit im Wesentlichen nach Massen in Auftrag gegeben worden waren. Die Firma B. -M. bezahlte die nach Maßgabe des GNT erstellten klägerischen Rechnungen nur teilweise.
3
In dem darauf vom Kläger eingeleiteten Rechtsstreit, in dem die Fa. B. - M. hilfsweise die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen geltend machte, hat das Landgericht Detmold mit Urteil vom 18. April 1985 die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; der Kläger dürfe nach dem GNT abrechnen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht Hamm unter dem 19. Juni 1986 zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 24. Juni 1987 hat der Bundesgerichtshof die Revision der Firma B. -M. nicht angenommen.
4
Im anschließenden Betragsverfahren hat das Landgericht Detmold nach umfangreicher Beweisaufnahme mit Schlussurteil vom 24. Mai 1996 der Klage teilweise stattgegeben. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm, in dem zunächst eine weitere umfangreiche Beweisaufnahme stattfand, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 1. Februar 2002 auf Antrag der Firma B. -M. vom 23. November 2001 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger erhielt am 11. November 2002 aus einer von der Fa. B. -M. zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Landgerichts Detmold vormals gestellten Prozessbürgschaft 680.000 DM (347.678,47 €). Das Berufungsverfahren endete mit einem am 1. März 2004 zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleich. Wegen Masseunzulänglichkeit hat der Kläger allerdings keine Aussicht, die hieraus resultierenden weitergehenden Ansprüche gegen die Firma B. -M. durchzusetzen.
5
Seinen diesbezüglichen Ausfallschaden macht der Kläger nunmehr gegenüber dem beklagten Land geltend. Die im Vorprozess tätigen Gerichte hätten pflichtwidrig das Verfahren nicht ausreichend gefördert. Bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung hätte der Vorprozess spätestens bis Ende 1990 mit einem rechtskräftigen Urteil, das bezüglich einer Zahlungsverpflichtung der Fa. B. - M. nicht hinter dem Vergleich vom 1. März 2004 zurückgeblieben wäre, beendet sein müssen. Die Zahlungsunfähigkeit der Fa. B. -M. sei erst viele Jahre später eingetreten.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 530.841,67 € nebst Zinsen, abzüglich am 11. November 2002 erstatteter 347.678,47 €, zu zahlen. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe


7
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


8
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zustehe. Der Vorprozess sei phasenweise durch die am Landgericht Detmold sowie am Oberlandesgericht Hamm mit der Sache befassten Richter nicht mit der gebotenen Beschleunigung bearbeitet und hierdurch dem Kläger schuldhaft und kausal ein Vermögensschaden zugefügt worden. Zwar sei das Verhalten der Gerichte im sogenannten Grundverfahren nicht zu beanstanden. Jedoch sei es im Betragsverfahren sowohl in erster als auch in zweiter Instanz zu pflichtwidrigen Verstößen gegen die gerichtliche Prozessförderungspflicht gekommen. Die hierauf zurückzuführende Verzögerung belaufe sich auf insgesamt 34 Monate. Ohne diese hätte im Vorprozess jedenfalls bis Mitte 2000 ein vollstreckungsfähiges Berufungsurteil ergehen können, wobei dem Kläger, wäre der Vorprozess streitig entschieden worden, ein Vergütungsanspruch von 530.841,67 € nebst Zinsen (abzüglich 347.678,47 €) hätte zugesprochen werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Firma B. -M. von ihrer Hausbank auch noch die notwendigen Kreditmittel erhalten, um einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung nachzukommen oder - im Falle der beabsichtigten Revisionseinlegung - durch Stellung einer Bankbürgschaft die Vollstreckung abzuwenden.

II.


9
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
10
1. Als Anstellungskörperschaft haftet das beklagte Land für etwaiges dienstliches Fehlverhalten der mit der Bearbeitung und Entscheidung des Vor- prozesses befassten Berufsrichter des Landgerichts Detmold sowie des Oberlandesgerichts Hamm nach § 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG. Im Rahmen eines anhängigen Rechtsstreits üben die hieran beteiligten Richter in Wahrnehmung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amts hoheitliche Tätigkeit aus. Die Haftung des beklagten Landes erfasst dabei auch den hier streitgegenständlichen Fall einer verzögerlichen Sachbearbeitung durch die Gerichte (vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - IX ZB 113/97, NJW 1998, 2288, 2289; Senat, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 17 ff).
11
a) Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ist in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG für zivilrechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten (vgl. nur BVerfGE 54, 277, 291; 85, 337, 345). Dazu gehört auch, dass streitige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. nur BVerfGE 88, 118, 124; BVerfG NJW 1997, 2811, 2812; NJW 1999, 2582, 2583; NJW 2000, 797). Hierbei verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Verpflichtung des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. nur BVerfG NJW 2001, 214, 215; NJW 2004, 3320; NJW 2005, 739; NJW 2008, 503, 504). Die Gerichte müssen daher - und zwar als drittbezogene Amtspflicht gegenüber den Parteien - anhängige Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung bearbeiten und bei Entscheidungsreife möglichst zeitnah abschließen. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Anspruch auf Justizgewährung beinhaltet insoweit das Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist; gleiches folgt im Übrigen auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Senat aaO).
12
b) Soweit nach § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Richter, der bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflichten verletzt, für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich ist, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht, gilt diese Privilegierung nach § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht im Falle einer pflichtwidrigen Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts. Satz 2 spricht hierbei nur die Selbstverständlichkeit aus, dass pflichtwidrige Untätigkeit des Richters keine fehlerhafte Tätigkeit bei einem Urteil ist (vgl. nur Staudinger/Wurm, BGB, Neubearb. 2007, § 839 Rn. 334). Nicht unter Satz 2 fallen deshalb Maßnahmen des Gerichts, die rechtzeitig getroffen wurden, aber im Ergebnis zu einer Verlängerung des Verfahrens geführt haben. Aber auch soweit das richterliche Verhalten nicht von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB erfasst wird, kann bei der Beurteilung der Frage, ob eine haftungsbegründende Verzögerung vorliegt, der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht unberücksichtigt bleiben.
13
aa) Durch die Formulierung in § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ("bei dem Urteil", nicht "durch das Urteil") werden nicht nur Mängel erfasst, die in dem Urteil selbst liegen oder die unmittelbar bei seinem Erlass begangen werden. Vielmehr sind privilegiert auch alle Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen (vgl. nur Senat, Urteile vom 28. Oktober 1965 - III ZR 166/63, DRiZ 1966, 28 f; 11. März 1968 - III ZR 72/65, BGHZ 50, 14, 16 f; und 6. Oktober 1983 - III ZR 61/82, LM § 839 (G) BGB Nr. 16; Staudinger/ Wurm aaO Rn. 329 m.w.N.). Zum Urteil gehört die richtige Feststellung des Tatbestands, insbesondere die Trennung des unstreitigen Sachverhalts von streitigen Behauptungen sowie die Prüfung der Erheblichkeit des jeweiligen Vortrags und eines etwaigen Beweisantritts. Das alles bestimmt nicht nur den Inhalt des Urteils, sondern auch den Ablauf und die Dauer des Verfahrens. Dabei können dem Richter Pflichtverletzungen auch vor der eigentlichen Sachentscheidung unterlaufen, zum Beispiel bei der unzulänglichen Vorbereitung der Verhandlung, der mangelnden Aufklärung des Sachverhalts oder dem Absehen von einer Beweisaufnahme. Insoweit stellen zwar die Ablehnung einer weiteren Sachaufklärung bzw. einer Beweisaufnahme wie auch der Erlass eines Beweisbeschlusses oder sonstige leitende Maßnahmen keine Urteile im prozessualen Sinn dar. Sie stehen aber in einem so engen Zusammenhang mit dem Urteil, dass sie von diesem haftungsmäßig nicht getrennt werden können (vgl. Senat, Urteil vom 19. November 1956 - III ZR 119/55, LM § 839 (G) BGB Nr. 5). Führt deshalb zum Beispiel die Anordnung einer Beweisaufnahme oder die Erteilung von Hinweisen und Auflagen zu einer Verlängerung des gerichtlichen Verfahrens , ist dies - vorbehaltlich der Grenze der Rechtsbeugung (§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB) - ohne Belang, auch wenn nach Auffassung des zur Entscheidung des Amtshaftungsprozesses berufenen Gerichts die Beweisaufnahme oder der Hinweis bzw. die Auflage überflüssig gewesen sind und ein der Klage stattgebendes sowie einen Vollstreckungsschaden vermeidendes Urteil deshalb früher hätte ergehen können. Gleiches gilt für sonstige prozessleitende Maßnahmen, die darauf abzielen, die Grundlagen für die Entscheidung zu gewinnen.
14
Aber bb) auch im Übrigen - außerhalb des Anwendungsbereichs von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB - erlangt der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit seine Bedeutung. Der gegenteiligen Meinung des Klägers , der in seiner Revisionserwiderung die Auffassung vertritt, aus der Verpflichtung zur Entscheidung in angemessener Zeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK) folge, dass das Gericht die Prozessführung nach dem Zeitfaktor auszurichten, das heißt bei verschiedenen Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung zugunsten der das Verfahren schneller abschließenden Alternative zu entscheiden habe, wobei Art. 97 Abs. 1 GG insoweit ohne Bedeutung sei, folgt der Senat nicht. Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck. Vielmehr verlangt gerade das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitge- genstands durch das dazu berufene Gericht (BVerfGE 54, 277, 291; 85, 337, 345; BVerfG NJW 1997, 2811, 2812; NJW 1999, 2582, 2583). Insoweit ist die sachgerechte Führung eines Prozesses - abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben - in das Ermessen der verantwortlichen Richter gestellt (vgl. BVerfGE 55, 349, 369 zur Terminierung der mündlichen Verhandlung; siehe auch BVerfG EuGRZ 1982, 75). Hierbei kann die Verfahrensführung - im Ergebnis nicht anders als es der Senat in ständiger Rechtsprechung in anderem Zusammenhang bereits für bestimmte staatsanwaltschaftliche Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht (vgl. Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; Beschluss vom 27. September 1990 - III ZR 314/89, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Staatsanwalt 3; Urteile vom 16. Oktober 1997 - III ZR 23/96, NJW 1998, 751, 752; und 18. Mai 2000 - III ZR 180/99, VersR 2001, 586, 587), aber auch für bestimmte richterliche Maßnahmen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Urteile vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 271; und 21. Juli 2005 - III ZR 21/05, BeckRS 2005, 09404; Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZA 5/05, juris Rn. 12) entschieden hat - im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (Senat, Urteil vom 21. April 1988, aaO; Beschluss vom 27. September 1990 aaO). Bei der insoweit anzustellenden Bewertung darf der Zeitfaktor - zumal sich bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (vgl. nur BVerfG NJW 2001, 214, 215; NJW 2004, 3320; NJW 2005, 739; NJW 2008, 503, 504) - selbstverständlich nicht ausgeblendet werden; er ist aber nicht der allein entscheidende Maßstab.
15
c) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein richterliches Verhalten unvertretbar und insoweit amtspflichtwidrig war, trägt grundsätzlich der Kläger. Soweit dieser in seiner Revisionserwiderung demgegenüber die Auffassung vertritt, das beklagte Land sei darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die zuständigen Amtsträger im Zusammenhang mit dem Vorprozess alle Maßnahmen zur beschleunigten Erledigung ergriffen hätten, kann dem nicht gefolgt werden.
16
Der Kläger stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, dass allein schon die von ihm vorgetragene und als solches unstreitige Dauer des Vorprozesses erhelle, dass von einem Verstoß gegen das Gebot, eine Entscheidung in angemessener Zeit zu treffen, auszugehen sei. Deshalb hätte es dem beklagten Land im Rahmen einer sekundären Darlegungslast obgelegen, den Verstoß auszuräumen und im Einzelnen vorzutragen, warum das Procedere der zuständigen Richter gerechtfertigt und deshalb kein schnelleres Urteil zu erreichen gewesen sei. Hierzu hätte - unter Darlegung unter anderem der Geschäftslage der beteiligten Gerichte, ihres damaligen Terminierungsstands, ihrer personellen und sachlichen Ausstattung und etwaiger Erschwernisse bei den für die Entscheidungsfindung notwendigen Abläufen - substantiiert jede richterliche Maßnahme unter Beschleunigungsgesichtspunkten legitimiert und letztlich auch dargelegt werden müssen, dass das beklagte Land die notwendigen Organisationsstrukturen eingerichtet hat um sicherzustellen, dass beschleunigungsbedürftige Verfahren auch besonders gefördert werden und die mit dem Vorprozess befassten Spruchkörper in die Lage versetzt wurden, dem Anspruch auf Justizgewährung nachzukommen.
17
dieser Bei Argumentation übersieht der Kläger aber bereits im Ausgangspunkt , dass zur Begründung der Amtshaftung eines Richters nach § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB, Art. 34 Satz 1 GG nicht bereits die pauschale Feststellung genügt, der Vorprozess habe insgesamt zu lange gedauert. Entscheidend ist vielmehr, ob durch konkrete pflichtwidrige Verhaltensweisen der im Vorprozess tätigen Richter, für deren Vorliegen grundsätzlich der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist, oder bei deren Überlastung durch Organisationsverschulden des Landes (zur Darlegungs- und Beweislast in diesem Fall siehe Senat, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 22) eine den streitgegenständlichen Vermögensschaden verursachende Verzögerung aufgetreten ist.
18
d) Die Überprüfung der Verfahrensführung im Vorprozess obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Dessen Würdigung kann vom Revisionsgericht daraufhin überprüft werden, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind. Insoweit erweist sich die angefochtene Entscheidung, wie die Revision zu Recht beanstandet, teilweise als rechtsfehlerhaft:
19
aa) Das Berufungsgericht geht von einer pflichtwidrigen Verzögerung des erstinstanzlichen Betragsverfahrens im Zeitraum zwischen dem 16. November 1989 und dem 12. März 1990 aus. Insoweit sei - zumal in Ansehung der inzwischen beträchtlichen Verfahrensdauer - nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen nicht bereits am 16. November 1989, sondern erst am 12. März 1990 der Beweisbeschluss über die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens verkündet worden sei, was zu einer Verkürzung des Verfahrens um immerhin fast vier Monate geführt hätte.
20
Diese Bewertung hält den Rügen der Revision nicht stand. Das Landgericht hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1989 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 16. November 1989 bestimmt. An diesem Tag hat das Gericht einen Beschluss verkündet. Darin hat die Kammer auf verschiedene tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen (Nr. 1) und im Übrigen die Beweisfrage, zu der das Gericht beabsichtigte , ein Gutachten einzuholen, näher ausformuliert (Nr. 2). Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7. Dezember 1989 gegeben, wobei die weitere Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen sollte (Nr. 3). Die Parteien haben daraufhin mit Schriftsätzen vom 4. und 7. Dezember 1989 zu dem Beschluss sowie anschließend unter dem 23. und 31. Januar 1990 zu dem jeweiligen Schriftsatz der Gegenseite Stellung genommen. Am 12. März 1990 hat das Landgericht dann einen Beweisbeschluss über die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gefasst.
21
Die Entscheidung eines Gerichts, vor Erlass eines Beweisbeschlusses den Parteien zunächst noch Hinweise zu geben und erst anschließend die Beweisaufnahme anzuordnen, unterfällt der Privilegierung des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ob die konkrete Vorgehensweise angesichts des Umstands, dass - worauf die Revisionserwiderung abstellt - bereits im Termin am 31. Oktober 1989 die Sach- und Rechtslage sowie der sinnvolle Gang des weiteren Verfahrens erörtert und grundsätzlich Einvernehmen über die Einholung eines Gutachtens erzielt worden ist, geboten oder sinnvoll war, ist genauso wenig entscheidungserheblich , wie der Umstand, dass die Anhörung der Parteien letztlich nur zu einer geringfügigen Ergänzung der bereits im Beschluss vom 16. November 1989 angesprochenen Beweisfrage geführt hat. Von einer pflichtwidrigen Verzögerung um fast vier Monate kann deshalb nicht gesprochen werden.
22
bb) Soweit das Berufungsgericht im Hinblick auf die erheblichen Zeitverluste , die im Zusammenhang mit der letztlich erfolglosen Beauftragung des Sachverständigen Prof. Ba. aufgetreten sind, den Umgang des Landgerichts mit dem Sachverständigen als unangemessen nachsichtig gerügt und eine pflichtwidrige Verfahrensverzögerung von mindestens 14 Monaten festgestellt hat, sind die diesbezüglichen Ausführungen, die auch vom beklagten Land nicht angegriffen werden, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das - nicht unter § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB fallende - Verhalten des Landgerichts war nicht mehr vertretbar.
23
cc) Rechtsfehlerhaft ist allerdings, wie die Revision zutreffend rügt, die Auffassung des Berufungsgerichts, das Landgericht habe pflichtwidrig nicht sogleich nach Eingang des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Br. am 26. April 1995 Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt; hierdurch sei - auch unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands für eine sachgerechte Terminierung dieser umfänglichen Sache - im Hinblick auf die erst am 6. September 1995 erfolgte Terminsbestimmung eine Verzögerung von vier Monaten eingetreten.
24
Das Landgericht hat, nachdem am 26. April 1995 das Gutachten des Sachverständigen Prof. Br. (nebst Zusatzgutachten des Sachverständigen Prof. T. ) eingegangen war, noch unter dem gleichen Tag den Parteien Abschriften zur Stellungnahme mit der Auflage (§ 411 Abs. 4 ZPO) übermittelt, bis zum 31. Mai 1995 ihre Einwendungen sowie die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen mitzuteilen. Die Parteien haben sich mit Schriftsätzen vom 30. und 31. Mai sowie 22. Juni 1995 geäußert. Am 6. September 1995 ist dann Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden.

25
Die Regelung des § 411 Abs. 4 ZPO, wonach die Parteien dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das schriftliche Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen mitzuteilen haben, wofür ihnen das Gericht eine Frist setzen kann, hat den Zweck, das Gericht möglichst frühzeitig darüber zu informieren, ob und wann ein neuer Termin zu bestimmen ist, ob der Sachverständige zu diesem Termin zu laden und zur Vorbereitung seiner Anhörung über die Einwände der Parteien zum Gutachten zu informieren ist oder ob zur Vorbereitung eines noch zurückgestellten Termins zunächst ein schriftliches Ergänzungsgutachten anzufordern ist (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 411 Rn. 5e). Entscheidet sich ein Gericht dafür, den Parteien zunächst rechtliches Gehör zu geben, um dann auf der Grundlage der eingehenden Stellungnahmen über die weitere Verfahrensweise (Terminierung mit oder ohne Ladung des Sachverständigen, Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens) befinden zu können, unterfällt dies dem § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. Von einer pflichtwidrigen Verzögerung von vier Monaten kann deshalb nicht gesprochen werden, zumal nach Eingang der Schriftsätze der Parteien die sachgerechte weitere Bearbeitung des Verfahrens gewisse Zeit in Anspruch nehmen durfte.
26
dd) Die Annahme des Berufungsgerichts, im Zuge des zweitinstanzlichen Verfahrens sei es im Zusammenhang mit verschiedenen Terminierungen des Oberlandesgerichts zu weiteren pflichtwidrigen Verzögerungen von mindestens zwölf Monaten gekommen, hält nur teilweise einer rechtlichen Überprüfung stand.
27
(1) Zu Recht hat allerdings das Berufungsgericht beanstandet, dass nach Eingang der Berufungsbegründungen der Parteienerst unter dem 12. Juni 1997 ein (sogenannter Vorschalt-) Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter als Einzelrichter bestimmt worden ist. Gegen das Schlussurteil des Landgerichts vom 24. Mai 1996 haben beide Parteien des Vorprozesses Berufung eingelegt. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1996, der Kläger seines mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1996 begründet. Das Oberlandesgericht hat anschließend nicht von der Möglichkeit des § 520 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht, ein schriftliches Vorverfahren anzuordnen. Dann hätte nach § 520 Abs.1 Satz 1 ZPO a.F. an sich aber Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden müssen. Zwar war es auch in diesem Falle dem Oberlandesgericht nicht verwehrt, zunächst die Akte zu bearbeiten und anschließend auf dieser Grundlage zu befinden, ob zugleich mit der Terminsladung durch prozessleitende Verfügungen das Verfahren weiter gefördert werden kann. Jedoch war insoweit bei der Ermessensausübung, gerade weil es sich um einen bereits seit längerem anhängigen Rechtsstreit handelte, dem Recht der Parteien auf eine Entscheidung in angemessener Frist durch zügige Bearbeitung Rechnung zu tragen, damit anschließend möglichst zeitnah noch terminiert werden kann. Der diesbezügliche Zeitrahmen kann im Amtshaftungsprozess - ohne die Beschränkung in § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB - auf seine Vertretbarkeit überprüft werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich - auch bei Berücksichtigung des Umfangs und der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Vorprozesses, die eine entsprechende Vorbereitungszeit und damit einen gewissen Terminierungsvorlauf bedingten, sowie des Umstands , dass das Oberlandesgericht nicht nur diesen Rechtsstreit zu entscheiden hatte - die Auffassung des Berufungsgerichts, der Zeitraum von fast acht Monaten zwischen dem Eingang der Berufungsbegründungen und der Terminsverfügung sei - zumal bei einem bereits so viele Jahre anhängigen und in erster Instanz teilweise auch pflichtwidrig verzögerten Prozess - zu lang, als rechtsfehlerfrei.

28
Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des beklagten Landes , es sei weder vom Kläger vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt , dass ein früherer Terminstag zur Verfügung gestanden habe, das heißt im Falle einer zeitlich früheren Terminsverfügung die Verhandlung auch tatsächlich früher hätte stattfinden können, geht bereits deshalb fehl, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass sich die Belastungssituation des Oberlandesgerichts im Vorprozess binnen kürzester Zeit so verändert hat, dass sich hieraus relevante Unterschiede im Hinblick auf den Zeitrahmen zwischen einer Terminierung und dem Terminstag hätten ergeben können.
29
(2) Das Berufungsgericht hat des Weiteren beanstandet, dass sich nach Aktenlage nicht erschließe, warum unter dem 23. März 2000 Senatstermin erst auf den 9. November 2000 bestimmt worden sei. Die Entscheidung eines Gerichts , wann nach Eintritt der Terminsreife die mündliche Verhandlung stattfindet , kann im Amtshaftungsprozess auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden. Jedoch ist bei der pauschalen Bewertung des Berufungsgerichts nicht erkennbar, dass alle für die diesbezügliche Beurteilung wesentlichen Umstände Berücksichtigung gefunden haben, zumal sich der Urteilsbegründung nicht entnehmen lässt, von welcher zeitlichen Verzögerung das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeht. Im Vorprozess hat das Oberlandesgericht, nachdem die Parteien zu den Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Prof. Br. und Prof. T. mit Schriftsätzen vom 17. Dezember 1999 sowie 12. und 17. Januar 2000 Stellung genommen hatten, mit Verfügung vom 10. Februar 2000 Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung unter Ladung der beiden Sachverständigen zur Erläuterung ihrer Gutachten auf den 14. August 2000 bestimmt. Nachdem der Beklagtenvertreter unter Hinweis auf seine urlaubsbedingte Abwesenheit und auf § 227 ZPO die Verlegung des Termins be- antragt hatte, hat der Senatsvorsitzende am 24. Februar 2000 den Termin aufgehoben. Zugleich hat er die Parteien darauf hingewiesen, dass und warum eine Vorverlegung des Termins nicht möglich sei und die Sache erst auf einen Terminstag nach dem 1. Oktober 2000 gelegt werden könne. Unter dem 25. Februar 2000 hat der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeladene Sachverständige T. mitgeteilt, dass er und sein Kollege Br. wegen urlaubsbedingter Abwesenheit am 14. August 2000 nicht anwesend sein könnten und im Hinblick auf den Urlaub und Hochschulexkursionen ein Termin vor der 38. Kalenderwoche nicht möglich sei. Das Berufungsgericht hat sich hiermit nicht näher auseinandergesetzt, was nachzuholen sein wird.
30
Nach (3) Auffassung des Berufungsgerichts liegt eine zusätzliche Pflichtwidrigkeit darin, dass im weiteren Verfahrensablauf erst am 15. Mai 2001 statt zeitnah nach Eingang des klägerischen Schriftsatzes vom 5. März 2001 Termin anberaumt worden sei. Auch insoweit ist allerdings nicht ersichtlich, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände Berücksichtigung gefunden haben. Im Vorprozess hat das Oberlandesgericht im Termin am 9. November 2000 die Sachverständigen Prof. Br. und Prof. T. ergänzend angehört und dann mit Beschluss vom gleichen Tag dem Kläger Auflagen erteilt. Diesen ist der Kläger - nach Fristverlängerung - mit Schriftsätzen vom 28. Februar und 5. März 2001 nachgekommen. Unter dem 17. Mai 2001 ist dann durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 524 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.) Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme unter Ladung mehrerer Zeugen bestimmt worden. Hierbei hat sich, worauf das Landgericht in seinem Urteil zutreffend hingewiesen hat, zwischen dem Beschluss vom 9. November 2000 und der Terminsverfügung die Senatsbesetzung (zweimaliger Berichterstatterwechsel) geändert. Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.

31
(4) Zuletzt beanstandet das Berufungsgericht, dass sich den Akten keine Sachgründe entnehmen ließen, warum im Anschluss an die am 5. September 2001 durchgeführte Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter und die anschließende Rückübertragung des Rechtsstreits auf den Senat dessen Vorsitzender Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung erst unter dem 25. Oktober 2001 bestimmt habe. Bezüglich dieser pauschalen Bewertung gilt Gleiches wie zu (2) und (3) ausgeführt. Abgesehen davon, dass zunächst vom Oberlandesgericht geprüft werden musste, welche Konsequenzen für den weiteren Verfahrensablauf aus der umfangreichen Beweisaufnahme folgten, ergibt sich aus den Akten, dass das Oberlandesgericht unter dem 10. August 2001 dem Sachverständigen T. einen Zusatzauftrag erteilt hatte. Dieser hat mit Schreiben vom 12. September 2001 - dieses enthält keinen Eingangsstempel; die in der Akte davor und dahinter abgehefteten Vorgänge sprechen allerdings dafür, dass es nicht vor dem 25. September 2001 zu den Akten gelangt ist - ein umfangreiches Ergänzungsgutachten vorgelegt. Im Rahmen der Terminsverfügung vom 25. Oktober 2001 sind dann im Übrigen nicht nur die Sachverständigen Prof. Br. und Prof. T. , sondern auch - unter Formulierung einer neuen Beweisfrage - ein weiterer Sachverständiger geladen worden. Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.
32
ee) Die mit der Revisionserwiderung vom Kläger erhobene Gegenrüge, die zweimalige Zuweisung der Sache an den Berichterstatter als Einzelrichter im Zusammenhang mit der Anberaumung des ersten Verhandlungstermins am 11. August 1997 sowie dem späteren Beweisaufnahmetermin am 5. September 2001 sei als pflichtwidrige Verzögerung des Verfahrens zu bewerten, ist unbegründet.
33
Die Zivilprozessordnung - damals § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., jetzt § 527 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. - erlaubt im Berufungsverfahren die Zuweisung der Sache an den Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung. Im Falle der Zuweisung ist der Einzelrichter unter anderem befugt, vorbereitende Maßnahmen (§ 273 ZPO) zu treffen. Er hat im Termin mit den Parteien die Sach- und Rechtslage zu erörtern, insoweit auch das richterliche Fragerecht (§ 139 ZPO) auszuüben und die Parteien auf von ihnen übersehene Gesichtspunkte hinzuweisen , ferner gegebenenfalls Auflagen zu erteilen. Daneben steht auch die allgemeine Aufgabe, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht zu sein. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. (jetzt § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.) ist auch die Erhebung einzelner Beweise erlaubt (siehe im Einzelnen zu den Aufgaben und Befugnissen des Einzelrichters nach § 524 ZPO a.F.: Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 524, Rn. 8 f; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 524 Rn. C, C I). Bei der Entscheidung über die Zuweisung an den Einzelrichter handelt es sich um eine in das Ermessen des Vorsitzenden bzw. des Gerichts fallende, nicht anfechtbare Entscheidung (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, aaO Rn. 3, 6; Wieczorek /Rössler, aaO Rn. B; zur entsprechenden Rechtslage nach § 527 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.: MünchKommZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 527 Rn. 3, 19; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 527 Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 527 Rn. 5, 7). Diese unterfällt dem Anwendungsbereich des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Zuweisung an den Einzelrichter nicht beanstandet.
34
2. Da die Annahme des Berufungsgerichts, es sei zu einer insgesamt 34-monatigen Verzögerung des Vorprozesses gekommen, teilweise rechtsfehlerhaft ist, fehlt die Grundlage für die darauf aufbauenden Feststellungen zur verzögerungsbedingten Vereitelung der Durchsetzung der klägerischen An- sprüche. Hierzu bedarf es - unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats zu 1 - neuer Feststellungen des Berufungsgerichts. Diese erübrigen sich - entgegen der Auffassung der Revision - nicht deshalb, weil der Klage aus anderen Gründen der Erfolg versagt werden müsste.
35
a) Eine Haftung des beklagten Landes scheidet insbesondere nicht deshalb aus, weil das Landgericht eine Pflichtverletzung der mit dem Vorprozess befassten Berufsrichter verneint hat und es damit bei Anwendung der sogenannten Kollegialgerichts-Richtlinie jedenfalls an einem Verschulden fehlt.
36
Die Kollegialgerichts-Richtlinie beruht auf der Erwägung, dass von einem Beamten, der allein und im Drang der Geschäfte handeln muss, keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden kann, als von einem Gremium mit mehreren Rechtskundigen, das in voller Ruhe und reiflicher Überlegung entscheidet, nachdem vorher der Prozessstoff in ganzer Fülle vor ihm ausgebreitet worden ist (vgl. nur Staudinger/Wurm, aaO Rn. 211; RGRK/Kreft, BGB, 12. Aufl., § 839 Rn. 296). Insoweit trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 106, 406, 410; 141, 328, 334; 156, 34, 51; 164, 32, 40 f) und des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat, Urteil vom 28. April 1955 - III ZR 161/53, BGHZ 17, 153, 158; vom 6. Februar 1986 - III ZR 109/84, BGHZ 97, 97, 107; vom 20. Februar 1992 - III ZR 188/90, BGHZ 117, 240, 250; und 14. März 2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 184) einen Beamten in der Regel kein Verschulden , wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat.
37
Ob und in welchem Umfang dieser Grundsatz auch für die richterliche Tätigkeit gilt (so Senat, Urteil vom 29. Mai 1958 - III ZR 38/57, BGHZ 27, 338, 346; Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, NJW-RR 1992, 919 f; jeweils amtsrichterliche Tätigkeiten betreffend), kann genauso dahinstehen wie die Frage, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bewertung des Landgerichts sei bereits deshalb ohne Bedeutung, weil sie auf einer unzureichenden Beurteilungsgrundlage beruhe und insoweit nicht sorgfältig erfolgt sei (zu dieser Einschränkung der Richtlinie vgl. nur Senat, Urteile vom 19. Januar 1989 - III ZR 243/87, NJW 1989, 1924, 1926; vom 2. April 1998 - III ZR 111/97, NVwZ 1998, 878; und 18. November 2004 - III ZR 347/03, VersR 2005, 1582, 1583), rechtsfehlerfrei ist. Denn Voraussetzung für die Anwendung der Kollegialgerichts -Richtlinie ist, dass der Beamte eine zweifelhafte und nicht einfach zu lösende Rechtsfrage zu beantworten hat (vgl. etwa RGZ 156, 34, 51; Senat, Urteile vom 28. April 1955, aaO; vom 14. Juni 1962 - III ZR 57/61, NJW 1962, 2100; vom 28. Februar 1963 - III ZR 192/61, VersR 1963, 628, 630; vom 10. Oktober 1963 - III ZR 155/62, VersR 1964, 63, 64; und 14. Dezember 1978 - III ZR 77/76, BGHZ 73, 161, 164). Derartige ernsthafte Zweifelsfragen können sich zwar auch bei der Anwendung und Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften stellen, nicht aber, wenn - wie hier - zeitliche Verzögerungen im Zusammenhang mit einer richterlichen Untätigkeit bzw. verspäteten richterlichen Tätigkeit in Rede stehen.
38
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verneint. Zwar steht dem Geschädigten ein Amtshaftungsanspruch im Falle einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung nur zu, wenn er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Er braucht sich jedoch nicht auf weitläufige, unsichere oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens gegen Dritte verweisen zu lassen. Die Ausnutzung anderweitiger Ersatzmöglichkeit muss ihm in diesem Sinne zumutbar sein (vgl. nur Senat, Urteil vom 5. November 1992 - III ZR 91/91, BGHZ 120, 124, 126; Beschluss vom 26. März 1997 - III ZR 295/96, NJW 1997, 2109; Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 Zumutbarkeit 3). Zu Unrecht beanstandet insoweit die Revision, dass dem Kläger Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB gegen den Sachverständigen Ba. zustünden. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Kläger nach der für ihn überschaubaren Sachlage schwerlich einen Schädigungsvorsatz des Sachverständigen hätte darlegen und im zu erwartenden Bestreitensfall auch hätte beweisen können. Bei dieser Sachlage sei ihm ein Prozess wegen erkennbar fehlender Erfolgsaussicht nicht zumutbar, zumal sich die in die Verantwortung des Sachverständigen fallende Verzögerung ohnehin nicht mit der Gesamtverzögerung des Vorprozesses decke, was im Rahmen der anzustellenden Kausalitätsbetrachtung weitere Probleme und Nachweisschwierigkeiten nach sich gezogen hätte. Soweit die Revision hierzu - unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90, NJW 1991, 3282 - darauf verweist, dass es für die Annahme eines Schädigungsvorsatzes ausreiche, dass der Sachverständige leichtfertig gehandelt und die Schädigung der Prozessbeteiligten billigend in Kauf genommen habe, hat dies das Berufungsgericht, wie die im Urteil zitierte Rechtsprechung zeigt, bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht übersehen.

III.


39
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 16.12.2005 - 8 O 36/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.01.2010 - I-11 U 27/06 -

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht Mannheim - 24 AktE 43/86 - die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz) verletzt.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. ...

4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein aktienrechtliches Spruchverfahren, das vor dem Landgericht 22 Jahre gedauert hat und derzeit noch bei dem Oberlandesgericht anhängig ist. Die Beschwerdeführer waren Aktionäre der damals so firmierenden B. AG (jetzt A. AG) in Mannheim, die im Jahr 1986 einen Beherrschungsvertrag mit ihrer Mehrheitsaktionärin, der B. AG in B., Schweiz, abschloss. Die Beschwerdeführer stellten gemeinsam mit weiteren Aktionären in einem im Jahr 1986 eingeleiteten Verfahren nach dem Aktiengesetz (entsprechend dem heutigen Spruchverfahren) einen Antrag auf Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs und einer Abfindung, über den das Landgericht im Jahr 2008 entschied und einen Ausgleich pro Aktie sowie eine Abfindung für die antragstellenden Aktionäre - darunter die Beschwerdeführer - festsetzte. Im Januar 2011 wies das Oberlandesgericht mit dem durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer, der weiteren Antragsteller und der Antragsgegnerinnen zurück. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer sowie ein weiterer Antragsteller Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO. Mit weiterem, ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenem Beschluss berichtigte das Oberlandesgericht seinen Beschluss durch Streichung eines Klammerzusatzes in der Begründung. Es stellte fest, die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer sei damit erledigt und setzte auf die Anhörungsrüge eines anderen Antragstellers das Spruchverfahren hinsichtlich der Ermittlung des Beta-Faktors für die Unternehmensbewertung fort. Durch Beweisbeschluss beauftragte es einen Sachverständigen mit der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens zu dieser Frage.

II.

2

1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschwerdebeschluss des Oberlandesgerichts vom Januar 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses sowie - wie der Zusammenhang ihres Vorbringens ergibt - gegen die ihres Erachtens überlange Dauer des Spruchverfahrens. Sie rügen eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe es in verfassungswidriger Weise unterlassen, die Dauer des Verfahrens bei der Bemessung des Ausgleichs und der Abfindung angemessen mit zu entgelten. Das Gericht sei zu verpflichten, die nach den Wert- und Preisverhältnissen im Jahr 1986 festgesetzte Abfindung um denjenigen Betrag zu erhöhen, der sie für den Zeitpunkt der Auszahlung angemessen erscheinen lasse. Im Übrigen beanstanden sie aber auch generell, das Spruchverfahren habe insgesamt unvertretbar lange gedauert.

3

2. Die Bundesregierung, die baden-württembergische Landesregierung und die Beteiligten des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens liegen vor.

III.

4

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sich die Beschwerdeführer gegen die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht wenden; im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

5

1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist zur Durchsetzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht richtet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Insoweit sind die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung erfüllt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; 60, 253 <269>; 93, 1 <13>). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit offensichtlich begründet.

6

a) Für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) einen wirkungsvollen Rechtsschutz im materiellen Sinne (vgl. BVerfGE 82, 126 <155>; 93, 99 <107>). Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; 60, 253 <269>; 93, 1 <13>). Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>). Es gibt keine allgemein gültigen Zeitvorgaben; diese können auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entnommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -, NJW 1997, S. 2811; EGMR, III. Sektion, Urteil vom 11. Januar 2007 - 20027/02 Herbst / Deutschland -, NVwZ 2008, S. 289 <291> Rn. 75). Die Verfahrensgestaltung obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht. Sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, muss das Gericht hierfür zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festlegen (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>).

7

Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien (vgl. BVerfGE 46, 17 <29>), die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer auf die Beteiligten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -, NJW 1997, S. 2811 <2812>), die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 <215>). Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 <335>). Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000, a.a.O., S. 215).

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b) Daran gemessen ist die Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht mit dem Recht der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz unvereinbar. Es ist nach Abwägung sämtlicher Umstände verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, dass erst nach 22 Jahren erstinstanzlich über den Antrag der Beschwerdeführer entschieden wurde.

9

Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Gesamtdauer des Verfahrens ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kompliziert ist und die Einholung von ihrerseits komplexen Gutachten sowie ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter erforderte, die sich mit Fragen der Bewertung zweier großer Unternehmen befassten und in der Erstellung sehr aufwändig waren. Die Bevollmächtigten der Antragsgegnerinnen weisen zu Recht darauf hin, dass es schon ungewöhnlich schwierig und zeitlich aufwändig war, einen geeigneten Gutachter zu finden, nachdem mehrere Sachverständige den Gutachtenauftrag aus unterschiedlichen Gründen ablehnten und zurückgaben. Weitere Schwierigkeiten ergaben sich aus der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten und dem Umfang und der Anzahl der eingereichten Schriftsätze und Stellungnahmen.

10

Andererseits ergibt sich aus der beigezogenen Verfahrensakte, dass das Landgericht das Verfahren nicht in ausreichendem Maße betrieben und gefördert hat. Bereits kurz nach Einleitung des Verfahrens finden sich mehrmonatige Zeiträume, während derer keine verfahrensleitenden Verfügungen getroffen wurden und der faktische Stillstand des Verfahrens auch nicht aus anderen Gründen veranlasst war. So wurde erst im Februar 1990, das heißt knapp vier Jahre nach Einleitung des Verfahrens, ein Beweisbeschluss erlassen. Nachdem der zunächst beauftragte Gutachter im Januar 1991 mitgeteilt hatte, er sei mangels ausreichender Kapazität von fachlichen Mitarbeitern nicht in der Lage, den Gutachtenauftrag zu übernehmen, wurde erst im November 1991 ein anderes Unternehmen mit der Gutachtenerstattung beauftragt. Inwiefern das Verfahren in den Jahren 1992 bis zur Einlegung der sofortigen Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen des Landgerichts im Jahr 1995 gefördert wurde, ist den Akten des Ausgangsverfahrens nicht zu entnehmen. Überdies ist es trotz aller nachvollziehbaren Schwierigkeiten bei der Auswahl eines für diesen Gutachtenauftrag geeigneten Sachverständigen und dessen Anleitung am Maßstab effektiver Rechtsschutzgewährung gemessen nicht akzeptabel, dass die Erstattung des Gutachtens aufgrund des Beweisbeschlusses vom August 2000 erst im September 2004 erfolgte und die den Akten zu entnehmende Verfahrensförderung gegenüber dem Sachverständigen sich auf zwei Sachstandsanfragen und eine "Anmahnung" beschränkte. Im Blick auf die schon bis dahin zu verzeichnende Gesamtdauer des Verfahrens von mehr als 13 Jahren waren nachhaltigere Beschleunigungsbemühungen geboten (vgl. etwa § 411 ZPO).

11

Soweit die Beschwerdeführer die überlange Verfahrensdauer vor dem Oberlandesgericht rügen, begegnet die Dauer von bislang drei Jahren in Anbetracht der Komplexität der Materie hingegen noch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht wird allerdings alle zu Gebote stehenden Maßnahmen zu ergreifen haben, um das Verfahren vorrangig und zeitnah abzuschließen.

12

2. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht vor (§ 93a BVerfGG). Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG rügen und sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts wenden, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Das Oberlandesgericht hat auf die Anhörungsrüge eines anderen Antragstellers das Spruchverfahren hinsichtlich der Ermittlung des Beta-Faktors fortgesetzt und durch Beweisbeschluss einen Sachverständigen mit der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens zu dieser Frage beauftragt. Das Verfahren ist deshalb noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

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3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2, 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde hat überwiegend Erfolg.

14

Der nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt 50.000 €. Dies rechtfertigt sich aus der objektiven Bedeutung der Sache sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Besonderheiten aufweisen, welche eine deutliche Erhöhung des Mindestwertes veranlassen.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 32/10
Verkündet am:
4. November 2010
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Das Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB (Amtspflichtverletzung
"bei dem Urteil in einer Rechtssache") erfasst auch alle prozessleitenden
Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch
Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen.

b) Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist
der verfassungsrechtliche Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu
berücksichtigen. Daraus folgt, dass das richterliche Verhalten bei der Prozessführung
im Amtshaftungsprozess nur auf seine Vertretbarkeit hin zu überprüfen
ist. Bei der Würdigung, ob dem Richter pflichtwidrige Verzögerungen
anzulasten sind (§ 839 Abs. 2 Satz 2 BGB), ist zu beachten, dass sich
bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig
um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet.
Der Zeitfaktor ist aber auch bei langer Verfahrensdauer nicht der allein
entscheidende Maßstab.
BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 - OLG Hamm
LG Detmold
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger verlangt vom beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses.
2
Der Kläger betrieb vormals ein Transportunternehmen. In den Jahren 1981/1982 war er als Subunternehmer der Firma B. -M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. B. -M. ) bei dem Neubau zweier Landesstraßen tätig. Bei Abrechnung der Leistungen entstand Streit unter anderem darüber, ob dem Kläger in erster Linie Beförderungsleistungen (Abtransport der angefallenen Erd- und Gesteinsmassen) mit der Folge eines Vergütungsanspruchs nach dem insoweit bindenden Tarif für den Güternahverkehr (GNT) oder aber Erdarbeiten mit der Folge einer Abrechnung nach den vertraglichen Bestimmungen und damit im Wesentlichen nach Massen in Auftrag gegeben worden waren. Die Firma B. -M. bezahlte die nach Maßgabe des GNT erstellten klägerischen Rechnungen nur teilweise.
3
In dem darauf vom Kläger eingeleiteten Rechtsstreit, in dem die Fa. B. - M. hilfsweise die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen geltend machte, hat das Landgericht Detmold mit Urteil vom 18. April 1985 die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; der Kläger dürfe nach dem GNT abrechnen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht Hamm unter dem 19. Juni 1986 zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 24. Juni 1987 hat der Bundesgerichtshof die Revision der Firma B. -M. nicht angenommen.
4
Im anschließenden Betragsverfahren hat das Landgericht Detmold nach umfangreicher Beweisaufnahme mit Schlussurteil vom 24. Mai 1996 der Klage teilweise stattgegeben. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm, in dem zunächst eine weitere umfangreiche Beweisaufnahme stattfand, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 1. Februar 2002 auf Antrag der Firma B. -M. vom 23. November 2001 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger erhielt am 11. November 2002 aus einer von der Fa. B. -M. zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Landgerichts Detmold vormals gestellten Prozessbürgschaft 680.000 DM (347.678,47 €). Das Berufungsverfahren endete mit einem am 1. März 2004 zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleich. Wegen Masseunzulänglichkeit hat der Kläger allerdings keine Aussicht, die hieraus resultierenden weitergehenden Ansprüche gegen die Firma B. -M. durchzusetzen.
5
Seinen diesbezüglichen Ausfallschaden macht der Kläger nunmehr gegenüber dem beklagten Land geltend. Die im Vorprozess tätigen Gerichte hätten pflichtwidrig das Verfahren nicht ausreichend gefördert. Bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung hätte der Vorprozess spätestens bis Ende 1990 mit einem rechtskräftigen Urteil, das bezüglich einer Zahlungsverpflichtung der Fa. B. - M. nicht hinter dem Vergleich vom 1. März 2004 zurückgeblieben wäre, beendet sein müssen. Die Zahlungsunfähigkeit der Fa. B. -M. sei erst viele Jahre später eingetreten.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 530.841,67 € nebst Zinsen, abzüglich am 11. November 2002 erstatteter 347.678,47 €, zu zahlen. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe


7
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


8
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zustehe. Der Vorprozess sei phasenweise durch die am Landgericht Detmold sowie am Oberlandesgericht Hamm mit der Sache befassten Richter nicht mit der gebotenen Beschleunigung bearbeitet und hierdurch dem Kläger schuldhaft und kausal ein Vermögensschaden zugefügt worden. Zwar sei das Verhalten der Gerichte im sogenannten Grundverfahren nicht zu beanstanden. Jedoch sei es im Betragsverfahren sowohl in erster als auch in zweiter Instanz zu pflichtwidrigen Verstößen gegen die gerichtliche Prozessförderungspflicht gekommen. Die hierauf zurückzuführende Verzögerung belaufe sich auf insgesamt 34 Monate. Ohne diese hätte im Vorprozess jedenfalls bis Mitte 2000 ein vollstreckungsfähiges Berufungsurteil ergehen können, wobei dem Kläger, wäre der Vorprozess streitig entschieden worden, ein Vergütungsanspruch von 530.841,67 € nebst Zinsen (abzüglich 347.678,47 €) hätte zugesprochen werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Firma B. -M. von ihrer Hausbank auch noch die notwendigen Kreditmittel erhalten, um einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung nachzukommen oder - im Falle der beabsichtigten Revisionseinlegung - durch Stellung einer Bankbürgschaft die Vollstreckung abzuwenden.

II.


9
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
10
1. Als Anstellungskörperschaft haftet das beklagte Land für etwaiges dienstliches Fehlverhalten der mit der Bearbeitung und Entscheidung des Vor- prozesses befassten Berufsrichter des Landgerichts Detmold sowie des Oberlandesgerichts Hamm nach § 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG. Im Rahmen eines anhängigen Rechtsstreits üben die hieran beteiligten Richter in Wahrnehmung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amts hoheitliche Tätigkeit aus. Die Haftung des beklagten Landes erfasst dabei auch den hier streitgegenständlichen Fall einer verzögerlichen Sachbearbeitung durch die Gerichte (vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - IX ZB 113/97, NJW 1998, 2288, 2289; Senat, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 17 ff).
11
a) Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ist in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG für zivilrechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten (vgl. nur BVerfGE 54, 277, 291; 85, 337, 345). Dazu gehört auch, dass streitige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. nur BVerfGE 88, 118, 124; BVerfG NJW 1997, 2811, 2812; NJW 1999, 2582, 2583; NJW 2000, 797). Hierbei verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Verpflichtung des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. nur BVerfG NJW 2001, 214, 215; NJW 2004, 3320; NJW 2005, 739; NJW 2008, 503, 504). Die Gerichte müssen daher - und zwar als drittbezogene Amtspflicht gegenüber den Parteien - anhängige Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung bearbeiten und bei Entscheidungsreife möglichst zeitnah abschließen. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Anspruch auf Justizgewährung beinhaltet insoweit das Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist; gleiches folgt im Übrigen auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Senat aaO).
12
b) Soweit nach § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Richter, der bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflichten verletzt, für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich ist, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht, gilt diese Privilegierung nach § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht im Falle einer pflichtwidrigen Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts. Satz 2 spricht hierbei nur die Selbstverständlichkeit aus, dass pflichtwidrige Untätigkeit des Richters keine fehlerhafte Tätigkeit bei einem Urteil ist (vgl. nur Staudinger/Wurm, BGB, Neubearb. 2007, § 839 Rn. 334). Nicht unter Satz 2 fallen deshalb Maßnahmen des Gerichts, die rechtzeitig getroffen wurden, aber im Ergebnis zu einer Verlängerung des Verfahrens geführt haben. Aber auch soweit das richterliche Verhalten nicht von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB erfasst wird, kann bei der Beurteilung der Frage, ob eine haftungsbegründende Verzögerung vorliegt, der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht unberücksichtigt bleiben.
13
aa) Durch die Formulierung in § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ("bei dem Urteil", nicht "durch das Urteil") werden nicht nur Mängel erfasst, die in dem Urteil selbst liegen oder die unmittelbar bei seinem Erlass begangen werden. Vielmehr sind privilegiert auch alle Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen (vgl. nur Senat, Urteile vom 28. Oktober 1965 - III ZR 166/63, DRiZ 1966, 28 f; 11. März 1968 - III ZR 72/65, BGHZ 50, 14, 16 f; und 6. Oktober 1983 - III ZR 61/82, LM § 839 (G) BGB Nr. 16; Staudinger/ Wurm aaO Rn. 329 m.w.N.). Zum Urteil gehört die richtige Feststellung des Tatbestands, insbesondere die Trennung des unstreitigen Sachverhalts von streitigen Behauptungen sowie die Prüfung der Erheblichkeit des jeweiligen Vortrags und eines etwaigen Beweisantritts. Das alles bestimmt nicht nur den Inhalt des Urteils, sondern auch den Ablauf und die Dauer des Verfahrens. Dabei können dem Richter Pflichtverletzungen auch vor der eigentlichen Sachentscheidung unterlaufen, zum Beispiel bei der unzulänglichen Vorbereitung der Verhandlung, der mangelnden Aufklärung des Sachverhalts oder dem Absehen von einer Beweisaufnahme. Insoweit stellen zwar die Ablehnung einer weiteren Sachaufklärung bzw. einer Beweisaufnahme wie auch der Erlass eines Beweisbeschlusses oder sonstige leitende Maßnahmen keine Urteile im prozessualen Sinn dar. Sie stehen aber in einem so engen Zusammenhang mit dem Urteil, dass sie von diesem haftungsmäßig nicht getrennt werden können (vgl. Senat, Urteil vom 19. November 1956 - III ZR 119/55, LM § 839 (G) BGB Nr. 5). Führt deshalb zum Beispiel die Anordnung einer Beweisaufnahme oder die Erteilung von Hinweisen und Auflagen zu einer Verlängerung des gerichtlichen Verfahrens , ist dies - vorbehaltlich der Grenze der Rechtsbeugung (§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB) - ohne Belang, auch wenn nach Auffassung des zur Entscheidung des Amtshaftungsprozesses berufenen Gerichts die Beweisaufnahme oder der Hinweis bzw. die Auflage überflüssig gewesen sind und ein der Klage stattgebendes sowie einen Vollstreckungsschaden vermeidendes Urteil deshalb früher hätte ergehen können. Gleiches gilt für sonstige prozessleitende Maßnahmen, die darauf abzielen, die Grundlagen für die Entscheidung zu gewinnen.
14
Aber bb) auch im Übrigen - außerhalb des Anwendungsbereichs von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB - erlangt der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit seine Bedeutung. Der gegenteiligen Meinung des Klägers , der in seiner Revisionserwiderung die Auffassung vertritt, aus der Verpflichtung zur Entscheidung in angemessener Zeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK) folge, dass das Gericht die Prozessführung nach dem Zeitfaktor auszurichten, das heißt bei verschiedenen Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung zugunsten der das Verfahren schneller abschließenden Alternative zu entscheiden habe, wobei Art. 97 Abs. 1 GG insoweit ohne Bedeutung sei, folgt der Senat nicht. Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck. Vielmehr verlangt gerade das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitge- genstands durch das dazu berufene Gericht (BVerfGE 54, 277, 291; 85, 337, 345; BVerfG NJW 1997, 2811, 2812; NJW 1999, 2582, 2583). Insoweit ist die sachgerechte Führung eines Prozesses - abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben - in das Ermessen der verantwortlichen Richter gestellt (vgl. BVerfGE 55, 349, 369 zur Terminierung der mündlichen Verhandlung; siehe auch BVerfG EuGRZ 1982, 75). Hierbei kann die Verfahrensführung - im Ergebnis nicht anders als es der Senat in ständiger Rechtsprechung in anderem Zusammenhang bereits für bestimmte staatsanwaltschaftliche Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht (vgl. Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; Beschluss vom 27. September 1990 - III ZR 314/89, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Staatsanwalt 3; Urteile vom 16. Oktober 1997 - III ZR 23/96, NJW 1998, 751, 752; und 18. Mai 2000 - III ZR 180/99, VersR 2001, 586, 587), aber auch für bestimmte richterliche Maßnahmen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Urteile vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 271; und 21. Juli 2005 - III ZR 21/05, BeckRS 2005, 09404; Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZA 5/05, juris Rn. 12) entschieden hat - im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (Senat, Urteil vom 21. April 1988, aaO; Beschluss vom 27. September 1990 aaO). Bei der insoweit anzustellenden Bewertung darf der Zeitfaktor - zumal sich bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (vgl. nur BVerfG NJW 2001, 214, 215; NJW 2004, 3320; NJW 2005, 739; NJW 2008, 503, 504) - selbstverständlich nicht ausgeblendet werden; er ist aber nicht der allein entscheidende Maßstab.
15
c) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein richterliches Verhalten unvertretbar und insoweit amtspflichtwidrig war, trägt grundsätzlich der Kläger. Soweit dieser in seiner Revisionserwiderung demgegenüber die Auffassung vertritt, das beklagte Land sei darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die zuständigen Amtsträger im Zusammenhang mit dem Vorprozess alle Maßnahmen zur beschleunigten Erledigung ergriffen hätten, kann dem nicht gefolgt werden.
16
Der Kläger stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, dass allein schon die von ihm vorgetragene und als solches unstreitige Dauer des Vorprozesses erhelle, dass von einem Verstoß gegen das Gebot, eine Entscheidung in angemessener Zeit zu treffen, auszugehen sei. Deshalb hätte es dem beklagten Land im Rahmen einer sekundären Darlegungslast obgelegen, den Verstoß auszuräumen und im Einzelnen vorzutragen, warum das Procedere der zuständigen Richter gerechtfertigt und deshalb kein schnelleres Urteil zu erreichen gewesen sei. Hierzu hätte - unter Darlegung unter anderem der Geschäftslage der beteiligten Gerichte, ihres damaligen Terminierungsstands, ihrer personellen und sachlichen Ausstattung und etwaiger Erschwernisse bei den für die Entscheidungsfindung notwendigen Abläufen - substantiiert jede richterliche Maßnahme unter Beschleunigungsgesichtspunkten legitimiert und letztlich auch dargelegt werden müssen, dass das beklagte Land die notwendigen Organisationsstrukturen eingerichtet hat um sicherzustellen, dass beschleunigungsbedürftige Verfahren auch besonders gefördert werden und die mit dem Vorprozess befassten Spruchkörper in die Lage versetzt wurden, dem Anspruch auf Justizgewährung nachzukommen.
17
dieser Bei Argumentation übersieht der Kläger aber bereits im Ausgangspunkt , dass zur Begründung der Amtshaftung eines Richters nach § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB, Art. 34 Satz 1 GG nicht bereits die pauschale Feststellung genügt, der Vorprozess habe insgesamt zu lange gedauert. Entscheidend ist vielmehr, ob durch konkrete pflichtwidrige Verhaltensweisen der im Vorprozess tätigen Richter, für deren Vorliegen grundsätzlich der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist, oder bei deren Überlastung durch Organisationsverschulden des Landes (zur Darlegungs- und Beweislast in diesem Fall siehe Senat, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 22) eine den streitgegenständlichen Vermögensschaden verursachende Verzögerung aufgetreten ist.
18
d) Die Überprüfung der Verfahrensführung im Vorprozess obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Dessen Würdigung kann vom Revisionsgericht daraufhin überprüft werden, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind. Insoweit erweist sich die angefochtene Entscheidung, wie die Revision zu Recht beanstandet, teilweise als rechtsfehlerhaft:
19
aa) Das Berufungsgericht geht von einer pflichtwidrigen Verzögerung des erstinstanzlichen Betragsverfahrens im Zeitraum zwischen dem 16. November 1989 und dem 12. März 1990 aus. Insoweit sei - zumal in Ansehung der inzwischen beträchtlichen Verfahrensdauer - nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen nicht bereits am 16. November 1989, sondern erst am 12. März 1990 der Beweisbeschluss über die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens verkündet worden sei, was zu einer Verkürzung des Verfahrens um immerhin fast vier Monate geführt hätte.
20
Diese Bewertung hält den Rügen der Revision nicht stand. Das Landgericht hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1989 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 16. November 1989 bestimmt. An diesem Tag hat das Gericht einen Beschluss verkündet. Darin hat die Kammer auf verschiedene tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen (Nr. 1) und im Übrigen die Beweisfrage, zu der das Gericht beabsichtigte , ein Gutachten einzuholen, näher ausformuliert (Nr. 2). Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7. Dezember 1989 gegeben, wobei die weitere Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen sollte (Nr. 3). Die Parteien haben daraufhin mit Schriftsätzen vom 4. und 7. Dezember 1989 zu dem Beschluss sowie anschließend unter dem 23. und 31. Januar 1990 zu dem jeweiligen Schriftsatz der Gegenseite Stellung genommen. Am 12. März 1990 hat das Landgericht dann einen Beweisbeschluss über die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gefasst.
21
Die Entscheidung eines Gerichts, vor Erlass eines Beweisbeschlusses den Parteien zunächst noch Hinweise zu geben und erst anschließend die Beweisaufnahme anzuordnen, unterfällt der Privilegierung des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ob die konkrete Vorgehensweise angesichts des Umstands, dass - worauf die Revisionserwiderung abstellt - bereits im Termin am 31. Oktober 1989 die Sach- und Rechtslage sowie der sinnvolle Gang des weiteren Verfahrens erörtert und grundsätzlich Einvernehmen über die Einholung eines Gutachtens erzielt worden ist, geboten oder sinnvoll war, ist genauso wenig entscheidungserheblich , wie der Umstand, dass die Anhörung der Parteien letztlich nur zu einer geringfügigen Ergänzung der bereits im Beschluss vom 16. November 1989 angesprochenen Beweisfrage geführt hat. Von einer pflichtwidrigen Verzögerung um fast vier Monate kann deshalb nicht gesprochen werden.
22
bb) Soweit das Berufungsgericht im Hinblick auf die erheblichen Zeitverluste , die im Zusammenhang mit der letztlich erfolglosen Beauftragung des Sachverständigen Prof. Ba. aufgetreten sind, den Umgang des Landgerichts mit dem Sachverständigen als unangemessen nachsichtig gerügt und eine pflichtwidrige Verfahrensverzögerung von mindestens 14 Monaten festgestellt hat, sind die diesbezüglichen Ausführungen, die auch vom beklagten Land nicht angegriffen werden, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das - nicht unter § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB fallende - Verhalten des Landgerichts war nicht mehr vertretbar.
23
cc) Rechtsfehlerhaft ist allerdings, wie die Revision zutreffend rügt, die Auffassung des Berufungsgerichts, das Landgericht habe pflichtwidrig nicht sogleich nach Eingang des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Br. am 26. April 1995 Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt; hierdurch sei - auch unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands für eine sachgerechte Terminierung dieser umfänglichen Sache - im Hinblick auf die erst am 6. September 1995 erfolgte Terminsbestimmung eine Verzögerung von vier Monaten eingetreten.
24
Das Landgericht hat, nachdem am 26. April 1995 das Gutachten des Sachverständigen Prof. Br. (nebst Zusatzgutachten des Sachverständigen Prof. T. ) eingegangen war, noch unter dem gleichen Tag den Parteien Abschriften zur Stellungnahme mit der Auflage (§ 411 Abs. 4 ZPO) übermittelt, bis zum 31. Mai 1995 ihre Einwendungen sowie die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen mitzuteilen. Die Parteien haben sich mit Schriftsätzen vom 30. und 31. Mai sowie 22. Juni 1995 geäußert. Am 6. September 1995 ist dann Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden.

25
Die Regelung des § 411 Abs. 4 ZPO, wonach die Parteien dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das schriftliche Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen mitzuteilen haben, wofür ihnen das Gericht eine Frist setzen kann, hat den Zweck, das Gericht möglichst frühzeitig darüber zu informieren, ob und wann ein neuer Termin zu bestimmen ist, ob der Sachverständige zu diesem Termin zu laden und zur Vorbereitung seiner Anhörung über die Einwände der Parteien zum Gutachten zu informieren ist oder ob zur Vorbereitung eines noch zurückgestellten Termins zunächst ein schriftliches Ergänzungsgutachten anzufordern ist (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 411 Rn. 5e). Entscheidet sich ein Gericht dafür, den Parteien zunächst rechtliches Gehör zu geben, um dann auf der Grundlage der eingehenden Stellungnahmen über die weitere Verfahrensweise (Terminierung mit oder ohne Ladung des Sachverständigen, Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens) befinden zu können, unterfällt dies dem § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. Von einer pflichtwidrigen Verzögerung von vier Monaten kann deshalb nicht gesprochen werden, zumal nach Eingang der Schriftsätze der Parteien die sachgerechte weitere Bearbeitung des Verfahrens gewisse Zeit in Anspruch nehmen durfte.
26
dd) Die Annahme des Berufungsgerichts, im Zuge des zweitinstanzlichen Verfahrens sei es im Zusammenhang mit verschiedenen Terminierungen des Oberlandesgerichts zu weiteren pflichtwidrigen Verzögerungen von mindestens zwölf Monaten gekommen, hält nur teilweise einer rechtlichen Überprüfung stand.
27
(1) Zu Recht hat allerdings das Berufungsgericht beanstandet, dass nach Eingang der Berufungsbegründungen der Parteienerst unter dem 12. Juni 1997 ein (sogenannter Vorschalt-) Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter als Einzelrichter bestimmt worden ist. Gegen das Schlussurteil des Landgerichts vom 24. Mai 1996 haben beide Parteien des Vorprozesses Berufung eingelegt. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1996, der Kläger seines mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1996 begründet. Das Oberlandesgericht hat anschließend nicht von der Möglichkeit des § 520 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht, ein schriftliches Vorverfahren anzuordnen. Dann hätte nach § 520 Abs.1 Satz 1 ZPO a.F. an sich aber Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden müssen. Zwar war es auch in diesem Falle dem Oberlandesgericht nicht verwehrt, zunächst die Akte zu bearbeiten und anschließend auf dieser Grundlage zu befinden, ob zugleich mit der Terminsladung durch prozessleitende Verfügungen das Verfahren weiter gefördert werden kann. Jedoch war insoweit bei der Ermessensausübung, gerade weil es sich um einen bereits seit längerem anhängigen Rechtsstreit handelte, dem Recht der Parteien auf eine Entscheidung in angemessener Frist durch zügige Bearbeitung Rechnung zu tragen, damit anschließend möglichst zeitnah noch terminiert werden kann. Der diesbezügliche Zeitrahmen kann im Amtshaftungsprozess - ohne die Beschränkung in § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB - auf seine Vertretbarkeit überprüft werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich - auch bei Berücksichtigung des Umfangs und der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Vorprozesses, die eine entsprechende Vorbereitungszeit und damit einen gewissen Terminierungsvorlauf bedingten, sowie des Umstands , dass das Oberlandesgericht nicht nur diesen Rechtsstreit zu entscheiden hatte - die Auffassung des Berufungsgerichts, der Zeitraum von fast acht Monaten zwischen dem Eingang der Berufungsbegründungen und der Terminsverfügung sei - zumal bei einem bereits so viele Jahre anhängigen und in erster Instanz teilweise auch pflichtwidrig verzögerten Prozess - zu lang, als rechtsfehlerfrei.

28
Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des beklagten Landes , es sei weder vom Kläger vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt , dass ein früherer Terminstag zur Verfügung gestanden habe, das heißt im Falle einer zeitlich früheren Terminsverfügung die Verhandlung auch tatsächlich früher hätte stattfinden können, geht bereits deshalb fehl, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass sich die Belastungssituation des Oberlandesgerichts im Vorprozess binnen kürzester Zeit so verändert hat, dass sich hieraus relevante Unterschiede im Hinblick auf den Zeitrahmen zwischen einer Terminierung und dem Terminstag hätten ergeben können.
29
(2) Das Berufungsgericht hat des Weiteren beanstandet, dass sich nach Aktenlage nicht erschließe, warum unter dem 23. März 2000 Senatstermin erst auf den 9. November 2000 bestimmt worden sei. Die Entscheidung eines Gerichts , wann nach Eintritt der Terminsreife die mündliche Verhandlung stattfindet , kann im Amtshaftungsprozess auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden. Jedoch ist bei der pauschalen Bewertung des Berufungsgerichts nicht erkennbar, dass alle für die diesbezügliche Beurteilung wesentlichen Umstände Berücksichtigung gefunden haben, zumal sich der Urteilsbegründung nicht entnehmen lässt, von welcher zeitlichen Verzögerung das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeht. Im Vorprozess hat das Oberlandesgericht, nachdem die Parteien zu den Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Prof. Br. und Prof. T. mit Schriftsätzen vom 17. Dezember 1999 sowie 12. und 17. Januar 2000 Stellung genommen hatten, mit Verfügung vom 10. Februar 2000 Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung unter Ladung der beiden Sachverständigen zur Erläuterung ihrer Gutachten auf den 14. August 2000 bestimmt. Nachdem der Beklagtenvertreter unter Hinweis auf seine urlaubsbedingte Abwesenheit und auf § 227 ZPO die Verlegung des Termins be- antragt hatte, hat der Senatsvorsitzende am 24. Februar 2000 den Termin aufgehoben. Zugleich hat er die Parteien darauf hingewiesen, dass und warum eine Vorverlegung des Termins nicht möglich sei und die Sache erst auf einen Terminstag nach dem 1. Oktober 2000 gelegt werden könne. Unter dem 25. Februar 2000 hat der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeladene Sachverständige T. mitgeteilt, dass er und sein Kollege Br. wegen urlaubsbedingter Abwesenheit am 14. August 2000 nicht anwesend sein könnten und im Hinblick auf den Urlaub und Hochschulexkursionen ein Termin vor der 38. Kalenderwoche nicht möglich sei. Das Berufungsgericht hat sich hiermit nicht näher auseinandergesetzt, was nachzuholen sein wird.
30
Nach (3) Auffassung des Berufungsgerichts liegt eine zusätzliche Pflichtwidrigkeit darin, dass im weiteren Verfahrensablauf erst am 15. Mai 2001 statt zeitnah nach Eingang des klägerischen Schriftsatzes vom 5. März 2001 Termin anberaumt worden sei. Auch insoweit ist allerdings nicht ersichtlich, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände Berücksichtigung gefunden haben. Im Vorprozess hat das Oberlandesgericht im Termin am 9. November 2000 die Sachverständigen Prof. Br. und Prof. T. ergänzend angehört und dann mit Beschluss vom gleichen Tag dem Kläger Auflagen erteilt. Diesen ist der Kläger - nach Fristverlängerung - mit Schriftsätzen vom 28. Februar und 5. März 2001 nachgekommen. Unter dem 17. Mai 2001 ist dann durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 524 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.) Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme unter Ladung mehrerer Zeugen bestimmt worden. Hierbei hat sich, worauf das Landgericht in seinem Urteil zutreffend hingewiesen hat, zwischen dem Beschluss vom 9. November 2000 und der Terminsverfügung die Senatsbesetzung (zweimaliger Berichterstatterwechsel) geändert. Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.

31
(4) Zuletzt beanstandet das Berufungsgericht, dass sich den Akten keine Sachgründe entnehmen ließen, warum im Anschluss an die am 5. September 2001 durchgeführte Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter und die anschließende Rückübertragung des Rechtsstreits auf den Senat dessen Vorsitzender Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung erst unter dem 25. Oktober 2001 bestimmt habe. Bezüglich dieser pauschalen Bewertung gilt Gleiches wie zu (2) und (3) ausgeführt. Abgesehen davon, dass zunächst vom Oberlandesgericht geprüft werden musste, welche Konsequenzen für den weiteren Verfahrensablauf aus der umfangreichen Beweisaufnahme folgten, ergibt sich aus den Akten, dass das Oberlandesgericht unter dem 10. August 2001 dem Sachverständigen T. einen Zusatzauftrag erteilt hatte. Dieser hat mit Schreiben vom 12. September 2001 - dieses enthält keinen Eingangsstempel; die in der Akte davor und dahinter abgehefteten Vorgänge sprechen allerdings dafür, dass es nicht vor dem 25. September 2001 zu den Akten gelangt ist - ein umfangreiches Ergänzungsgutachten vorgelegt. Im Rahmen der Terminsverfügung vom 25. Oktober 2001 sind dann im Übrigen nicht nur die Sachverständigen Prof. Br. und Prof. T. , sondern auch - unter Formulierung einer neuen Beweisfrage - ein weiterer Sachverständiger geladen worden. Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.
32
ee) Die mit der Revisionserwiderung vom Kläger erhobene Gegenrüge, die zweimalige Zuweisung der Sache an den Berichterstatter als Einzelrichter im Zusammenhang mit der Anberaumung des ersten Verhandlungstermins am 11. August 1997 sowie dem späteren Beweisaufnahmetermin am 5. September 2001 sei als pflichtwidrige Verzögerung des Verfahrens zu bewerten, ist unbegründet.
33
Die Zivilprozessordnung - damals § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., jetzt § 527 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. - erlaubt im Berufungsverfahren die Zuweisung der Sache an den Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung. Im Falle der Zuweisung ist der Einzelrichter unter anderem befugt, vorbereitende Maßnahmen (§ 273 ZPO) zu treffen. Er hat im Termin mit den Parteien die Sach- und Rechtslage zu erörtern, insoweit auch das richterliche Fragerecht (§ 139 ZPO) auszuüben und die Parteien auf von ihnen übersehene Gesichtspunkte hinzuweisen , ferner gegebenenfalls Auflagen zu erteilen. Daneben steht auch die allgemeine Aufgabe, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht zu sein. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. (jetzt § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.) ist auch die Erhebung einzelner Beweise erlaubt (siehe im Einzelnen zu den Aufgaben und Befugnissen des Einzelrichters nach § 524 ZPO a.F.: Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 524, Rn. 8 f; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 524 Rn. C, C I). Bei der Entscheidung über die Zuweisung an den Einzelrichter handelt es sich um eine in das Ermessen des Vorsitzenden bzw. des Gerichts fallende, nicht anfechtbare Entscheidung (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, aaO Rn. 3, 6; Wieczorek /Rössler, aaO Rn. B; zur entsprechenden Rechtslage nach § 527 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.: MünchKommZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 527 Rn. 3, 19; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 527 Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 527 Rn. 5, 7). Diese unterfällt dem Anwendungsbereich des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Zuweisung an den Einzelrichter nicht beanstandet.
34
2. Da die Annahme des Berufungsgerichts, es sei zu einer insgesamt 34-monatigen Verzögerung des Vorprozesses gekommen, teilweise rechtsfehlerhaft ist, fehlt die Grundlage für die darauf aufbauenden Feststellungen zur verzögerungsbedingten Vereitelung der Durchsetzung der klägerischen An- sprüche. Hierzu bedarf es - unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats zu 1 - neuer Feststellungen des Berufungsgerichts. Diese erübrigen sich - entgegen der Auffassung der Revision - nicht deshalb, weil der Klage aus anderen Gründen der Erfolg versagt werden müsste.
35
a) Eine Haftung des beklagten Landes scheidet insbesondere nicht deshalb aus, weil das Landgericht eine Pflichtverletzung der mit dem Vorprozess befassten Berufsrichter verneint hat und es damit bei Anwendung der sogenannten Kollegialgerichts-Richtlinie jedenfalls an einem Verschulden fehlt.
36
Die Kollegialgerichts-Richtlinie beruht auf der Erwägung, dass von einem Beamten, der allein und im Drang der Geschäfte handeln muss, keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden kann, als von einem Gremium mit mehreren Rechtskundigen, das in voller Ruhe und reiflicher Überlegung entscheidet, nachdem vorher der Prozessstoff in ganzer Fülle vor ihm ausgebreitet worden ist (vgl. nur Staudinger/Wurm, aaO Rn. 211; RGRK/Kreft, BGB, 12. Aufl., § 839 Rn. 296). Insoweit trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 106, 406, 410; 141, 328, 334; 156, 34, 51; 164, 32, 40 f) und des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat, Urteil vom 28. April 1955 - III ZR 161/53, BGHZ 17, 153, 158; vom 6. Februar 1986 - III ZR 109/84, BGHZ 97, 97, 107; vom 20. Februar 1992 - III ZR 188/90, BGHZ 117, 240, 250; und 14. März 2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 184) einen Beamten in der Regel kein Verschulden , wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat.
37
Ob und in welchem Umfang dieser Grundsatz auch für die richterliche Tätigkeit gilt (so Senat, Urteil vom 29. Mai 1958 - III ZR 38/57, BGHZ 27, 338, 346; Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, NJW-RR 1992, 919 f; jeweils amtsrichterliche Tätigkeiten betreffend), kann genauso dahinstehen wie die Frage, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bewertung des Landgerichts sei bereits deshalb ohne Bedeutung, weil sie auf einer unzureichenden Beurteilungsgrundlage beruhe und insoweit nicht sorgfältig erfolgt sei (zu dieser Einschränkung der Richtlinie vgl. nur Senat, Urteile vom 19. Januar 1989 - III ZR 243/87, NJW 1989, 1924, 1926; vom 2. April 1998 - III ZR 111/97, NVwZ 1998, 878; und 18. November 2004 - III ZR 347/03, VersR 2005, 1582, 1583), rechtsfehlerfrei ist. Denn Voraussetzung für die Anwendung der Kollegialgerichts -Richtlinie ist, dass der Beamte eine zweifelhafte und nicht einfach zu lösende Rechtsfrage zu beantworten hat (vgl. etwa RGZ 156, 34, 51; Senat, Urteile vom 28. April 1955, aaO; vom 14. Juni 1962 - III ZR 57/61, NJW 1962, 2100; vom 28. Februar 1963 - III ZR 192/61, VersR 1963, 628, 630; vom 10. Oktober 1963 - III ZR 155/62, VersR 1964, 63, 64; und 14. Dezember 1978 - III ZR 77/76, BGHZ 73, 161, 164). Derartige ernsthafte Zweifelsfragen können sich zwar auch bei der Anwendung und Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften stellen, nicht aber, wenn - wie hier - zeitliche Verzögerungen im Zusammenhang mit einer richterlichen Untätigkeit bzw. verspäteten richterlichen Tätigkeit in Rede stehen.
38
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verneint. Zwar steht dem Geschädigten ein Amtshaftungsanspruch im Falle einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung nur zu, wenn er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Er braucht sich jedoch nicht auf weitläufige, unsichere oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens gegen Dritte verweisen zu lassen. Die Ausnutzung anderweitiger Ersatzmöglichkeit muss ihm in diesem Sinne zumutbar sein (vgl. nur Senat, Urteil vom 5. November 1992 - III ZR 91/91, BGHZ 120, 124, 126; Beschluss vom 26. März 1997 - III ZR 295/96, NJW 1997, 2109; Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 Zumutbarkeit 3). Zu Unrecht beanstandet insoweit die Revision, dass dem Kläger Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB gegen den Sachverständigen Ba. zustünden. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Kläger nach der für ihn überschaubaren Sachlage schwerlich einen Schädigungsvorsatz des Sachverständigen hätte darlegen und im zu erwartenden Bestreitensfall auch hätte beweisen können. Bei dieser Sachlage sei ihm ein Prozess wegen erkennbar fehlender Erfolgsaussicht nicht zumutbar, zumal sich die in die Verantwortung des Sachverständigen fallende Verzögerung ohnehin nicht mit der Gesamtverzögerung des Vorprozesses decke, was im Rahmen der anzustellenden Kausalitätsbetrachtung weitere Probleme und Nachweisschwierigkeiten nach sich gezogen hätte. Soweit die Revision hierzu - unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90, NJW 1991, 3282 - darauf verweist, dass es für die Annahme eines Schädigungsvorsatzes ausreiche, dass der Sachverständige leichtfertig gehandelt und die Schädigung der Prozessbeteiligten billigend in Kauf genommen habe, hat dies das Berufungsgericht, wie die im Urteil zitierte Rechtsprechung zeigt, bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht übersehen.

III.


39
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 16.12.2005 - 8 O 36/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.01.2010 - I-11 U 27/06 -

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.