Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2015 - 23 A 14.2252
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 23 A 14.2252
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 10. Dezember 2015
23. Senat
Sachgebietsschlüssel: 1700
Hauptpunkte:
Entschädigungsklage
Überlange Verfahrensdauer einer asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit
Berufungszulassungsverfahren
Gesamtgerichtsverfahren als materieller Bezugsrahmen
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Freistaat Bayern, vertreten durch: Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,
- Beklagter -
wegen Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer;
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 23. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bauer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Stadlöder ohne mündliche Verhandlung am 10. Dezember 2015 folgendes Urteil:
I.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 747,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15. Oktober 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt drei Viertel, der Beklagte ein Viertel der Kosten des Verfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Entscheidungsgründe:
I.
II.
Rechtsmittelbelehrung
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(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
Tenor
-
Es wird festgestellt, dass die überlange Verfahrensdauer vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt im Verfahren L 4 P 1/07 die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt hat.
-
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
-
...
-
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 8.000 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine behauptete Untätigkeit der Sozialgerichtsbarkeit Sachsen-Anhalt in erster und zweiter Instanz.
-
I.
- 2
-
Die Beschwerdeführerin ist eine gemeinnützige GmbH, die unter anderem ein Seniorenheim mit 50 Pflegeplätzen betreibt, das seinen Betrieb am 6. Dezember 1999 aufnahm. Die Errichtung des Seniorenheims wurde vom Bund und vom Land Sachsen-Anhalt nach § 52 PflegeVG mit insgesamt 7.625.200,00 DM (3.924.267,44 €) gefördert. Die Kosten für den Grunderwerb, die Herrichtung und Erschließung und die Technik in Höhe von insgesamt 334.100,00 DM (170.822,61 €) gingen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Am 6. Oktober 1999 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Inrechnungstellung von Investitionsaufwendungen nach § 82 SGB XI in Höhe von 10,05 DM (5,14 €) pro Pflegetag und Heimbewohner für den Zeitraum 6. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000 aus Anlass getätigter Investitionen (Abschreibungen für Außenanlagen, Fahrstuhl und Heizung, Abschreibungen für Kfz, Eigenkapitalverzinsung, Erschließungskosten, Erbbauzinsen, kalkulierte Wiederbeschaffungskosten, pauschalierte Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten). Mit Bescheid vom 7. April 2000 stimmte das beklagte Land lediglich der Inrechnungstellung der Abschreibung für ein Kfz in Höhe von 0,38 DM (0,19 €) für den Zeitraum 6. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000 pro Heimbewohner pflegetäglich zu.
- 3
-
Die Beschwerdeführerin erhob am 8. Mai 2000 Klage. Die Klage wurde zwei Monate später mit Schriftsatz vom 12. Juli 2000 begründet. Die Klageerwiderung datiert vom 11. September 2000. Ein weiterer Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2000 wurde wegen eines nicht mehr aufklärbaren Versehens falsch zugeordnet und erst mit Verfügung vom 3. April 2001 an das beklagte Land übersandt. Auf diesen verspätet übersandten Schriftsatz der Beschwerdeführerin ging die Replik des Beklagten am 28. Mai 2001 bei Gericht ein. Am 29. Juni 2001 wurde die Prozessvollmacht von der Beschwerdeführerin vorgelegt. Mit richterlicher Verfügung vom 26. März 2002 wurde der Beklagte aufgefordert, die Fundstelle einer Verordnung anzugeben. Dies wurde von dem beklagten Land mit Schriftsatz vom 29. April 2002 erledigt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2003 fragte das Gericht bei dem beklagten Land an, ob dieses an seiner bisherigen Rechtsposition festhalte und bezog sich hierbei auf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen in anderen Verfahren. Am 11. April 2003 erinnerte das Gericht an die Erledigung der gerichtlichen Verfügung vom 13. Februar 2003. Nach einer Zwischennachricht teilte das beklagte Land mit Schreiben vom 20. Mai 2003 mit, dass eine die Überprüfung abschließende Entscheidung nicht getroffen werden konnte. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2003 fragte die Beschwerdeführerin an, ob zwischenzeitlich die versprochene Stellungnahme des Beklagten vorliege. Am 7. Oktober 2003 fand außergerichtlich ein Treffen der Beteiligten statt, bei dem nach Angaben des Beklagten festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin der Behörde noch weitere Unterlagen übergeben werde. Im Zeitraum 24. Oktober 2003 bis 23. Januar 2004 wurde die Beschwerdeführerin mehrfach durch das Gericht an eine Stellungnahme erinnert und gebeten mitzuteilen, welche Unterlagen dem Beklagten übergeben wurden. Mit Schreiben vom 23. Januar 2004 und nochmals mit Schreiben vom 16. Februar 2004 bat die Beschwerdeführerin um Fristverlängerung, weil der alleinige Sachbearbeiter erkrankt gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2004 erfolgte schließlich die angeforderte Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Am 15. Juli 2004 fand ein erster Erörterungstermin statt, in dem das beklagte Land erklärte, es habe seine Rechtsauffassung zu einigen wesentlichen Punkten geändert. Den Beteiligten wurde weiterer Vortrag aufgegeben. Der Beklagte legte die Erschließungskosten mit Schriftsatz vom 21. Juli 2004 dar, die Beschwerdeführerin reagierte mit Schriftsatz vom 20. August 2004. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2004 wurde die Beschwerdeführerin vom Gericht daran erinnert, wie in der Sitzung vom 15. Juli 2004 vereinbart, die Aufwendungen hinsichtlich der Erschließungskosten und Kosten Instandhaltung/Inventar zu konkretisieren und zu belegen. Dies geschah mit Schriftsatz vom 5. November 2004. Mit Schriftsätzen vom 19. Oktober 2004 und 28. Februar 2005 fragte die Beschwerdeführerin nach dem Sachstand. Am 18. Mai 2005 erließ das beklagte Land einen Änderungsbescheid, mit dem es der Inrechnungstellung weiterer Aufwendungen in Höhe von 0,05 € pflegetäglich zustimmte. Am 21. Juli 2005 fand ein weiterer Erörterungstermin statt, der damit schloss, dass den Beteiligten weiterer Vortrag bis zum 10. September 2005 aufgegeben wurde. Am 9. September 2005 erließ dann das beklagte Land einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem es der Inrechnungstellung weiterer Aufwendungen in Höhe von 0,01 € pflegetäglich zustimmte. In Erledigung der gerichtlichen Verfügung aus dem Protokoll des Erörterungstermins vom 21. Juli 2005 trugen beide Beteiligte ergänzend vor. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2006 fragte die Beschwerdeführerin erneut nach dem Sachstand. Mit Schreiben vom 15. Februar 2006 teilte das Sozialgericht nach einem Kammerwechsel mit, dass die Sache sitzungsreif sei, wann mit einer Terminierung gerechnet werden könne, könne derzeit noch nicht abgesehen werden. Mit Schreiben vom 8. Mai 2006 forderte das Gericht ein Urteil des Sozialgerichts Stendal zu § 82 Abs. 3 SGB XI an, das dieses am 16. Juni 2006 übersandte. Am 6. Oktober 2006 ging über das beklagte Land noch ein Urteil des Sozialgerichts Dessau zu § 82 Abs. 3 SGB XI bei Gericht ein. Mit Schreiben vom 7. November 2006 beantragte der Beklagte das Ruhen des Verfahrens. Das Gericht teilte der Beschwerdeführerin mit, dass nicht beabsichtigt sei, das Verfahren zum Ruhen zu bringen. Danach reichte die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2006 noch kurz vor der bereits geladenen mündlichen Verhandlung ein von ihr veranlasstes Gutachten eines Wirtschafts- und Finanzwissenschaftlers vom 14. Juli 2006 zur Akte. Die mündliche Verhandlung fand am 8. Dezember 2006 statt und endete mit Klage abweisendem Urteil.
- 4
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Die Beschwerdeführerin legte mit Schriftsatz vom 10. Januar 2007 Berufung ein. Auf die nachgereichte Berufungsbegründung vom 11. Juni 2007 erwiderte das beklagte Land mit Schriftsatz vom 26. Juli 2007. Dieser enthält ausschließlich Rechtsausführungen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 fragte die Beschwerdeführerin nach dem Sachstand. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 teilte das Landessozialgericht ihr mit, dass noch keine konkreten Terminsaussichten gemacht werden könnten, da noch zahlreiche ältere Verfahren anhängig seien, deren Bearbeitung (zeitlich) vorrangig sei. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2009 fragte auch das beklagte Land an, wann mit einem Fortgang des Verfahrens gerechnet werden könne und verwies auf zwei Parallelverfahren. Hierauf antwortete das Landessozialgericht mit Schreiben vom 7. August 2009 wortgleich wie auch schon gegenüber der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 fragte das Landessozialgericht bei der Beschwerdeführerin an, ob heute eine gesonderte Inrechnungstellung gegenüber den Bewohnern der Pflegeeinrichtung für den Zeitraum 6. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000 überhaupt noch möglich sei. Gegebenfalls werde um die Vorlage entsprechender Belege gebeten. Sollte eine Inrechnungstellung nicht mehr möglich sein, werde gebeten darzulegen, zu welchem Zweck die begehrte Zustimmung noch dienen solle. Hierauf erwiderte die Beschwerdeführerin, auch heute noch sei eine gesonderte Inrechnungstellung möglich. Es lebten noch sieben Bewohner in der Einrichtung, die auch schon im streitgegenständlichen Zeitraum 6. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000 dort wohnten. Es erscheine außerordentlich bizarr, dass das vorliegende Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt nahezu zehn Jahre äußerst dilatorisch betrieben werde, um dann anzufragen, ob nicht möglicherweise der Prozess mangels Rechtsschutzbedürfnis durch den Tod der pflegebedürftigen Bewohner der Einrichtung eine elegante Erledigung gefunden habe. Hierauf stellte die Berichterstatterin mit Schreiben vom 19. Januar 2010 klar, dass sich ihre Anfrage darauf bezogen habe, ob Kosten für zurückliegende Zeiträume erhöht werden könnten und hierzu gegebenenfalls vertragliche Belege vorzulegen. Außerdem entschuldigte sie sich für die lange Verfahrensdauer, die auf die anhaltende starke Überlastung der Sozialgerichtsbarkeit zurückzuführen sei. Sie bat nochmals um die Vorlage von Belegen, dass auch heute den Bewohnern noch Kosten aus dem Zeitraum 1999/2000 in Rechnung gestellt werden könnten.
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Die Beschwerdeführerin hat hierauf am 2. Februar 2010 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt, es stehe zu befürchten, dass nach mittlerweile fast zehn Jahren gerichtlicher Untätigkeit eine weitere Entscheidung hinausgezögert werden solle. Die Anfrage des Landessozialgerichts vom 23. Dezember 2009 lasse vermuten, dass dieses nunmehr beabsichtige, den Tod der letzten Bewohner abzuwarten, um somit eine Entscheidungsfindung vermeiden zu können.
- 6
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Mit Schreiben vom 2. März 2010 bat die Beschwerdeführerin das Landessozialgericht die Verfügung vom 19. Januar 2010 bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen, worauf das Gericht nochmals an die Erledigung der Verfügungen vom 23. Dezember 2009 und 19. Januar 2010 erinnerte. Mit Schreiben vom 15. März 2010 erinnerte das Gericht dann im Hinblick auf die Verfahrensdauer nochmals an die Erledigung der Verfügungen. Am 18. März 2010 bat die Beschwerdeführerin um Fristverlängerung bis zum 6. April 2010 für die Erledigung der Verfügungen. Mit Schriftsatz vom 6. April 2010 schließlich legte sie den Heimvertrag erstmals vor und verwies auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. September 2007, in dem in einem ähnlich gelagerten Fall das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen das Land bejaht worden sei. Am 11. Mai 2010 wies das Landessozialgericht - das Rechtsschutzbedürfnis bejahend - die Berufung durch Urteil zurück.
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II.
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Die Staatskanzlei Sachsen-Anhalt hat am 30. September 2010 eine Stellungnahme abgegeben und hierin einen Grundrechtsverstoß wegen überlanger Verfahrensdauer verneint. Das Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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III.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen die Unterlassung gerichtlicher Tätigkeit durch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt richtet, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine insoweit stattgebende Kammerentscheidung sind gegeben. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt, soweit sie sich gegen die Gesamtverfahrensdauer und gegen die Handhabung des Verfahrens durch das Landessozialgericht richtet. Zwar hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. März 2010 beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist. Das spricht gegen ein dringendes Interesse an einer zeitnahen Entscheidung des Rechtstreits. Allerdings hat die Beschwerdeführerin auch auf ihre mittel- bis langfristigen ökonomischen Planungen verwiesen, die durch den Ausgang des Rechtstreits fundamental erschwert würden. Damit kann angenommen werden, dass das Verfahren vor dem BVerfG zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist.
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2. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksam ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz. Im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfGE 60, 253 <269>; 88, 118 <124>; 93, 1 <13>). Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, S. 503). Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 <215>). Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 <335>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris). Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 <215>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris).
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3. Das erstinstanzliche Verfahren hat über sechs Jahre gedauert. Eine gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, etwa gerichtlicher Sachverständiger, hat nicht zu einer Verzögerung beigetragen. Zur Schwierigkeit der Sachmaterie ist festzustellen, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zum Alltagsgeschäft eines Sozialgerichts gehören und höchstrichterlich ungeklärt sind. Neben dem gerichtlichen Verfahren führten die Beteiligten offenbar Vergleichsverhandlungen. Die beiden Erörterungstermine wurden vom Sozialgericht mit Blick auf eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits durchgeführt.
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Die lange Verfahrensdauer geht zum Teil auf Verhalten des beklagten Landes, zum Teil auf Verhalten der Beschwerdeführerin selbst und zum Teil auf Versäumnisse des Gerichts zurück. Fünf Monate gingen wegen der falschen Zuordnung des Schriftsatzes vom 30. Oktober 2000 im Sozialgericht verloren. Weitere zehn Monate verstrichen zwischen dem Schriftsatz der Beklagten vom 22. Mai 2001 und der Nachfrage des Gerichts zu dort angesprochenen Rechtsgrundlagen und einem Rahmenvertrag mit Verfügung vom 26. März 2002. Im Zeitraum 29. Juni 2001 (Eingang der Prozessvollmacht) und der nächsten Verfügung des/der Vorsitzenden vom 26. März 2002 kam es zu einem völligen Verfahrensstillstand.
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Demgegenüber gehen mehr als neun Monate Verfahrensverzögerung zu Lasten der Beschwerdeführerin selbst. Zwei Monate verstrichen zwischen Klageerhebung und Klagebegründung. Vier Monate (Oktober 2003 bis Februar 2004) brauchte die Beschwerdeführerin, um das Gericht über dem Beklagten übergebene Unterlagen zu informieren. Über drei Monate benötigte die Beschwerdeführerin, um, wie im Erörterungstermin am 15. Juli 2004 vereinbart, getätigte Aufwendungen zu konkretisieren und zu belegen.
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Auch das beklagte Land trug maßgeblich zur Verzögerung des Verfahrens bei. Im Zeitraum Februar 2003 bis Juli 2004, also 17 Monate lang, äußerte sich der Beklagte gegenüber dem Gericht trotz mehrfacher Aufforderung nicht zur Sache und gab erst im Erörterungstermin am 15. Juli 2004 zu Protokoll, dass er seine Rechtsauffassung in mehreren Punkten geändert habe.
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Eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Untätigkeit des Sozialgerichts ist nach allem nicht anzunehmen. Ein Verfassungsverstoß ist nicht schon darin zu sehen, dass das Verfahren nicht in optimaler Weise gefördert wird. Dass es im Gerichtsablauf auch zu Pannen kommt, wie hier der falschen Zuordnung eines Schriftsatzes, begründet für sich keinen Grundrechtsverstoß. Der Verfahrensstillstand im Zeitraum 29. Juni 2001 bis 26. März 2002 ist zwar dem Gericht anzulasten, fällt aber in Anbetracht der danach eingetretenen und von den Beteiligten zu verantwortenden weiteren Verzögerungen nicht entscheidend ins Gewicht. Insgesamt hat das Verfahren erster Instanz zwar sehr lange gedauert, wurde aber im Hinblick auf außergerichtlich laufende Vergleichsverhandlungen auch von den Beteiligten selbst nicht energisch vorangetrieben. Dass das beklagte Land nach fünf Jahren zwei Änderungsbescheide erließ, spricht dafür, dass die Ermittlungen im sozialgerichtlichen Verfahren und die Erörterungstermine das Verfahren beförderten und, ebenso wie die parallel laufenden außergerichtlichen Verhandlungen, aus Sicht des beklagten Landes zu einer veränderten Sachlage führten. In Abwägung sämtlicher Umstände, die zu der sehr langen Verfahrensdauer in erster Instanz führten, ist eine Grundrechtsverletzung durch das Sozialgericht hier noch zu verneinen.
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4. In zweiter Instanz war das Verfahren etwas über drei Jahre und vier Monate anhängig, vom 10. Januar 2007 bis zum 11. Mai 2010. Fünf Monate vergingen allein zwischen der Einlegung der Berufung mit Schriftsatz vom 10. Januar 2007 und deren Begründung mit Schriftsatz vom 11. Juni 2007. Diesen Zeitraum kann die Beschwerdeführerin nicht als Untätigkeit dem Landessozialgericht anlasten. Nach Eingang der Berufungserwiderung am 27. Juli 2007, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme übersandt wurde, erfolgten allerdings im Zeitraum 31. Juli 2007 bis 23. Dezember 2009 keinerlei verfahrensfördernde Maßnahmen seitens des Gerichts. Dieses reagierte lediglich auf Sachstandsanfragen und wies auf die Bearbeitung zahlreicher älterer (zeitlich) vorrangiger Verfahren hin. Diese zwei Jahre und fast fünf Monate blieb das Landessozialgericht untätig. Danach war die Nachfrage der Berichterstatterin nach einem Fortbestehen des Rechtschutzbedürfnisses durchaus naheliegend. Das fast zweieinhalbjährige Nichtbetreiben des Verfahrens durch das Landessozialgericht ist besonders gravierend, weil das Verfahren erster Instanz schon sehr lange gedauert hatte und sich hieraus eine besondere Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung ergab. Denn die Gerichte haben auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 <215>).
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Das Landessozialgericht beantwortete Sachstandsanfragen unter Hinweis auf zahlreiche ältere Verfahren, deren Bearbeitung (zeitlich) vorrangig sei, darunter offenbar Parallelverfahren der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2006 und 2007. Da sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen kann, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, kann eine anhaltend starke Überlastung der Sozialgerichtsbarkeit eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen. Zudem dauerte nach dem Jahresbericht 2009 des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt ein Verfahren zweiter Instanz im Jahr 2007 durchschnittlich 22,9 Monate, im Jahr 2008 durchschnittlich 24 Monate und im Jahr 2009 durchschnittlich 26,8 Monate. Damit benötigte das vorliegende Verfahren ohne Ermittlungstätigkeit des Gerichts länger als es der durchschnittlichen Verfahrensdauer in der Berufungsinstanz entspricht. In Abwägung all dieser Umstände spricht die fast zehnjährige Gesamtverfahrensdauer gegen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes in zweiter Instanz.
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5. Das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Ziel der Beschwerdeführerin, eine Entscheidung in dem fachgerichtlichen Klageverfahren zweiter Instanz zu beschleunigen, hat sich inzwischen erledigt, nachdem am 11. Mai 2010 ein die Berufung zurückweisendes Urteil des Landessozialgerichts ergangen ist. Damit ist insofern für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auch das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.
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Erledigt sich im Verlauf des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache, besteht das Rechtsschutzbedürfnis jedoch dann fort, wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt (vgl. BVerfGE 104, 220 <232 f.>; 105, 239 <246>), wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>; 99, 129 <138>) oder wenn eine Gefahr der Wiederholung des Grundrechtseingriffs besteht (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>; 103, 44 <58 ff.>). Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2008 - 1 BvR 547/06 -, juris, Rn. 28). Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2008 - 1 BvR 547/06 -, juris, Rn. 28).
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Eine Wiederholungsgefahr ist, ungeachtet der Frage, ob Parallelverfahren der Beschwerdeführerin in der Berufung noch anhängig sind, schon mit Blick auf die Rechtfertigung der überlangen Verfahrensdauer allein mit der Belastung des Gerichts zumindest nicht auszuschließen. Die wirtschaftliche Bedeutung für die Beschwerdeführerin bestand in erster Linie in der Führung eines Grundsatzstreits zur Frage, ob das Land der in Ansatz gebrachten gesonderten Berechnung verschiedener Posten zuzustimmen habe. Die Beschwerdeführerin macht plausibel geltend, die lange Verfahrensdauer erschwere ihre mittel- bzw. langfristigen ökonomischen Planungen. Das wirtschaftliche Interesse im konkreten Rechtstreit ist mit maximal 96.525 € anzusetzen, dem Betrag, der sich aus der Multiplikation des geforderten pflegetäglichen Betrags von 4,95 € mit der Anzahl der Tage im Zeitraum 6. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000 (390) und der Anzahl der Bewohnerplätze im Seniorenheim (50) ergibt. Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin an der Verfassungsbeschwerde ist zu bejahen, auch weil die gegenstandslos gewordene Maßnahme sie insofern immer noch weiter beeinträchtigt, als das Verfahren auch nach jetzt zehneinhalb Jahren immer noch nicht abgeschlossen und nunmehr in der Revision beim Bundessozialgericht anhängig ist.
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6. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris, Rn. 36). Die Kammer sieht im vorliegenden Fall einer teilweisen Stattgabe keinen Anlass, von diesem Regelwert abzuweichen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
Tenor
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1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juni 2011 - I-11 U 27/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) und wird aufgehoben. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2012 - III ZR 177/11 - wird damit gegenstandslos. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.
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2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
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3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen zu erstatten.
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4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 371.000,00 € (in Worten: dreihunderteinundsiebzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
- 1
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Amtshaftungsansprüchen wegen der überlangen Verfahrensdauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens.
- 2
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1. Gegenstand des dem Amtshaftungsprozess zugrundeliegenden Ursprungsverfahrens war ein Anspruch des Beschwerdeführers auf restlichen Werklohn für den Abtransport von Erd- und Gesteinsmassen im Rahmen einer Straßenbaumaßnahme. Wegen dieser Forderung erwirkte der Beschwerdeführer im Dezember 1983 einen Mahnbescheid. Das Landgericht gab der Klage im anschließenden zivilgerichtlichen Verfahren im April 1985 dem Grunde nach statt. Die Berufung der damaligen Beklagten wurde im Juni 1986 zurückgewiesen. Ein Jahr später wurde die Annahme der Revision abgelehnt. Im anschließenden Betragsverfahren gab das Landgericht der Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme im Mai 1996 durch Schlussurteil teilweise statt. Gegen das landgerichtliche Urteil legten beide Parteien Berufung ein, die sie im Oktober 1996 begründeten. Im Berufungsverfahren kam es unter anderem zu Verzögerungen durch eine weiträumige Terminierung des Oberlandesgerichts, zwei Berichterstatterwechsel, eine wiederholte Übertragung der Sache auf den Einzelrichter und eine verzögerte Terminierung nach einer ergänzenden Beweisaufnahme. Während des Berufungsverfahrens wurde am 1. Februar 2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der damaligen Beklagten eröffnet. Der Beschwerdeführer erhielt aus der Prozessbürgschaft den von ihr gesicherten Teilbetrag seiner Forderung und schloss mit dem Insolvenzverwalter einen Vergleich, wonach dieser eine darüber hinausgehende Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen hatte. Wegen Masseunzulänglichkeit waren die hieraus resultierenden weiteren Ansprüche des Beschwerdeführers jedoch nicht durchsetzbar.
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2. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahren machte der Beschwerdeführer seinen Ausfallschaden aus dem Ursprungsverfahren gegenüber dem beklagten Land geltend. Er begehrte Amtshaftungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 844.443,53 Euro zuzüglich Zinsen und abzüglich des aufgrund der Prozessbürgschaft gezahlten Betrages von 347.678,47 Euro.
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a) Das Landgericht wies diese Klage ab. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers verurteilte das Oberlandesgericht das beklagte Land zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 530.841,67 Euro nebst Zinsen abzüglich bereits erstatteter 347.678,47 Euro. Das Verfahren sei phasenweise durch die Richter am Landgericht und am Oberlandesgericht nicht mit der gebotenen Beschleunigung bearbeitet worden. Zwar sei das Verhalten im Grundverfahren nicht zu beanstanden, im Betragsverfahren sei es jedoch in beiden Instanzen zu pflichtwidrigen Verstößen gegen die gerichtliche Prozessförderungspflicht gekommen. Die hierauf zurückzuführende amtspflichtwidrige Verzögerung belaufe sich auf insgesamt 34 Monate. Infolgedessen sei dem Beschwerdeführer ein Schaden in Höhe der Differenz zwischen der voraussichtlichen Urteilssumme bei streitiger Entscheidung im Ausgangsverfahren und dem aufgrund der Prozessbürgschaft zugeflossenen Betrag entstanden. Ohne die Verzögerung hätte bis Mitte des Jahres 2000 ein vollstreckbares Berufungsurteil ergehen können. Aus diesem hätte der Beschwerdeführer noch erfolgreich vollstrecken können, weil der Beklagten zu diesem Zeitpunkt von ihrer Bank noch die erforderlichen Kreditmittel zur Verfügung gestellt worden wären.
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b) Auf die hiergegen gerichtete Revision des beklagten Landes hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
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aa) Die verzögerte Sachbearbeitung durch die Gerichte sei von der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 Abs. 1 GG) erfasst, weil sich aus dem Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 EMRK) die drittbezogene Amtspflicht gegenüber den Parteien ergebe, anhängige Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und bei Entscheidungsreife möglichst zeitnah abzuschließen. Ein Richter, der bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht verletze, sei jedoch nach dem sogenannten Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB nur dann für den hieraus entstehenden Schaden verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat bestehe. Soweit diese Privilegierung nach § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht im Falle einer pflichtwidrigen Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes gelte, betreffe dies nicht solche Maßnahmen des Gerichts, die rechtzeitig getroffen worden seien, jedoch im Ergebnis zu einer Verlängerung des Verfahrens geführt hätten. Aber auch soweit das richterliche Verhalten nicht von der Haftungsprivilegierung erfasst sei, könne bei der Beurteilung der Frage, ob eine haftungsbegründende Verzögerung vorliege, der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht unberücksichtigt bleiben.
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Von der Privilegierung des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB seien nicht nur Mängel erfasst, die im Urteil selbst lägen oder die unmittelbar mit seinem Erlass in Zusammenhang stünden, sondern außerdem alle Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet seien, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen. Derartige Maßnahmen stünden in einem so engen Zusammenhang mit dem Urteil, dass sie von diesem haftungsmäßig nicht getrennt werden könnten.
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Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB führe die Verpflichtung zur Entscheidung in angemessener Zeit nicht dazu, dass das Gericht die Prozessführung unabhängig von Art. 97 Abs. 1 GG nach dem Zeitfaktor auszurichten habe und bei verschiedenen Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung immer die schneller zum Abschluss führende wählen müsse. Denn gerade das Rechtsstaatsprinzip verlange eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands. Die sachgerechte Führung des Prozesses sei insoweit - abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben - in das Ermessen des verantwortlichen Richters gestellt und könne im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit geprüft werden. Bei der Würdigung, ob das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich gewesen sei, müsse beachtet werden, dass sich bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts verdichte, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen. Der Zeitfaktor sei aber auch bei langer Verfahrensdauer nicht der allein entscheidende Maßstab.
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Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein richterliches Verhalten unvertretbar und insoweit amtspflichtwidrig gewesen sei, trage grundsätzlich der Kläger. Allein die lange Dauer des Vorprozesses begründe keine sekundäre Darlegungslast des beklagten Landes, weil es darauf ankomme, ob eine schadensursächliche Verfahrensverzögerung durch konkrete und grundsätzlich vom Kläger darzulegende pflichtwidrige Verhaltensweisen des im Vorprozess tätigen Richters oder durch ein Organisationsverschulden des Landes aufgetreten sei.
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bb) Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Überprüfung der Verfahrensführung im Vorprozess erweise sich in der angefochtenen Entscheidung teilweise als rechtsfehlerhaft. Das Oberlandesgericht sei in manchen Punkten unzutreffend von einer ermessensfehlerhaften, verfahrensverzögernden Prozessleitung der im Ausgangsverfahren tätigen Gerichte ausgegangen und habe sich mit den möglichen Gründen für die eingetretene Verzögerung des Ausgangsverfahrens teilweise nicht hinreichend auseinandergesetzt.
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Soweit das Berufungsgericht aufgrund der Erteilung von Hinweisen vor Erlass des Beweisbeschlusses im erstinstanzlichen Betragsverfahren von einer pflichtwidrigen Verzögerung von vier Monaten ausgegangen sei, habe es nicht berücksichtigt, dass diese Entscheidung eines Gerichts der Privilegierung des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB unterfalle. Nicht zu beanstanden sei hingegen die Annahme einer pflichtwidrigen Verzögerung von 14 Monaten im Zusammenhang mit der letztlich erfolglosen Beauftragung des Sachverständigen. Der nicht unter § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB fallende unangemessen nachsichtige Umgang des Landgerichts mit dem Sachverständigen sei nicht mehr vertretbar gewesen. Rechtsfehlerhaft sei demgegenüber die Auffassung des Berufungsgerichts, das Landgericht habe pflichtwidrig nicht sogleich nach Eingang des Gutachtens des zweiten Sachverständigen im April 1995 Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt, wodurch eine Verzögerung von vier Monaten eingetreten sei. Die Entscheidung des Gerichts, den Parteien zunächst rechtliches Gehör zu geben, um dann auf der Grundlage der eingehenden Stellungnahmen über die weitere Verfahrensweise befinden zu können, unterfalle der Privilegierung des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB.
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Die Annahme des Berufungsgerichts, im Zuge des zweitinstanzlichen Betragsverfahrens sei es im Zusammenhang mit verschiedenen Terminierungen des Oberlandesgerichts zu weiteren pflichtwidrigen Verzögerungen von mindestens zwölf Monaten gekommen, halte nur teilweise einer rechtlichen Überprüfung stand. Zu Recht habe das Oberlandesgericht das nicht unter § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB fallende Unterlassen einer ersten Terminsverfügung oder der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens beanstandet. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens lasse jedoch die pauschale Bewertung des Berufungsgerichts bezüglich des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung nach Eintritt der Terminsreife und bezüglich des Terminierungszeitpunktes nach dem Eingang weiterer Schriftsätze und im Anschluss an die Beweisaufnahme nicht erkennen, dass im Rahmen der Vertretbarkeitsprüfung die wesentlichen Umstände Berücksichtigung gefunden hätten. Die vom Beschwerdeführer erhobene Gegenrüge, die zweimalige Zuweisung der Sache an den Berichterstatter als Einzelrichter sei als pflichtwidrige Verzögerung des Verfahrens zu bewerten, sei unbegründet, weil es sich hierbei um eine in das Ermessen des Vorsitzenden beziehungsweise des Gerichts fallende, nicht anfechtbare Entscheidung im Anwendungsbereich des Richterspruchprivilegs aus § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB handele.
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c) Das Oberlandesgericht wies nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof die Berufung des Beschwerdeführers gegen das landgerichtliche Urteil durch angegriffenes Urteil insgesamt zurück. Zur Begründung führte es aus, dass bei Anwendung der vom Bundesgerichtshof konkretisierten Maßstäbe der Vorwurf einer pflichtwidrigen Verfahrensverzögerung weiterhin jedenfalls in Teilen berechtigt sei. Diese gehe jedoch nicht über einen Zeitraum von 20 Monaten hinaus.
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Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofes zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor dem Erlass des Beweisbeschlusses liege keine pflichtwidrige Verfahrensverzögerung im Zeitraum bis März 1990 vor. Im weiteren Gang des Betragsverfahrens vor dem Landgericht sei jedoch aufgrund eines nicht mehr vertretbaren richterlichen Verhaltens eine Verzögerung von insgesamt 15 Monaten verursacht worden. Eine pflichtwidrige Verzögerung von 14 Monaten ergebe sich daraus, dass das Landgericht nicht ausreichenden Druck auf den Sachverständigen ausgeübt habe. Eine weitere Verzögerung von einem Monat sei durch das teilweise nicht mehr verständliche Verhalten des Landgerichts im Hinblick auf den Rückerhalt der Akten vom Sachverständigen nach der Entziehung des Gutachtenauftrages entstanden. Im weiteren Verlauf des Betragsverfahrens vor dem Landgericht seien hingegen keine Verzögerungen festzustellen, die auf ein unvertretbares und damit amtspflichtwidriges richterliches Verhalten zurückzuführen seien. Dies gelte entsprechend den bindenden Erwägungen des Bundesgerichtshofes insbesondere für das Unterlassen einer sofortigen Terminsanberaumung nach Eingang des Gutachtens des zweiten Sachverständigen.
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Im Berufungsverfahren des Betragsverfahrens sei eine amtspflichtwidrige Verzögerung durch eine verspätete erste Terminierung von höchstens fünf Monaten entstanden. Im weiteren Verlauf seien keine Verzögerungen feststellbar, die auf einer amtspflichtwidrig zögerlichen richterlichen Bearbeitung beruhten. Das Anberaumen eines Termins zur Erörterung des Sachverständigengutachtens im Februar und dessen Verlegung im März 2000 auf einen Termin am 9. November 2000 seien bei genauerer Beleuchtung der näheren Umstände dieser Terminierung nachvollziehbar. Der ursprüngliche Termin am 14. August 2000 sei wegen einer nicht angezeigten Verhinderung des Beklagtenvertreters aufgehoben worden; im Übrigen seien die Sachverständigen ebenfalls verhindert gewesen. Dass der Bitte des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers um eine frühere Terminierung mangels freier Termine vor Mitte Juli nicht habe entsprochen werden können, stehe im Einklang mit den ursprünglichen Terminvorschlägen des Senats und lasse sich außerdem mit den Schulferien ab Ende Juni erklären. Wegen der vom Sachverständigen mitgeteilten Verhinderung bis zur 38. Kalenderwoche sei ein Termin frühestens am 18. September in Betracht gekommen, wobei wiederum auf Schulferien Anfang Oktober habe Rücksicht genommen werden müssen. Der außerdem angebotene Termin am 28. September sei von der mit der Terminvereinbarung betrauten Ausgleichsstelle gestrichen worden. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Terminierung auf den 9. November noch als vertretbar. Es sei nicht auszuschließen, dass den Üblichkeiten entsprechend auch Nachmittagstermine über die Ausgleichsstelle abgefragt worden seien. Zudem fehle es an Vortrag dazu, ob die übrigen Beteiligten einen früheren Termin hätten wahrnehmen können.
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Die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers und einer Terminierung eines Einzelrichtertermins erscheine angesichts eines zweimaligen Berichterstatterwechsels aufgrund von Beförderungen der Berichterstatter in dieser Zeit als vertretbar. Die Zeit zwischen dem Einzelrichtertermin und der Anberaumung eines Senatstermins sei ebenfalls nicht Ausdruck einer unzureichenden Verfahrensförderung.
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Die auf schuldhafter Pflichtverletzung beruhende Verzögerung von insgesamt 20 Monaten habe nicht den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schaden verursacht, weil aus einem dann nicht vor Ende August 2001 vorliegenden Berufungsurteil ebenfalls nicht mehr erfolgversprechend habe vollstreckt werden können.
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d) Die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
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3. Der Beschwerdeführer hat gegen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und das zweite Urteil des Oberlandesgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
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Die Ausgangsgerichte hätten in den angegriffenen Entscheidungen zwar das Recht des Beschwerdeführers auf eine Entscheidung in angemessener Frist grundsätzlich anerkannt. Aufgrund der Anforderungen, die der Bundesgerichtshof im Amtshaftungsprozess an die Darlegung der Unvertretbarkeit des richterlichen Verhaltens bei der Prozessführung stelle, werde dieses Recht allerdings in einer Weise entwertet, die verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar sei. Die Entscheidungen trügen nicht der verfassungsrechtlich gebotenen Folge Rechnung, dass die richterliche Unabhängigkeit mit zunehmender Dauer des Verfahrens immer weiter zurücktreten müsse und die Gerichte verpflichtet seien, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen. Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze führten dazu, dass allenfalls im Einzelfall außerhalb des Bereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ein richterliches Verhalten als nicht mehr vertretbar bewertet werden könne und eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast selbst dann nicht in Betracht komme, wenn eine sehr lange Verfahrensdauer vorliege, in deren Verlauf bereits unvertretbare Verzögerungen festgestellt worden seien.
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Damit hätten die Ausgangsgerichte der richterlichen Unabhängigkeit ein Gewicht und eine Bedeutung beigemessen, die ihr nicht zukomme. Insbesondere entziehe die richterliche Unabhängigkeit nicht die wesentlichen Tätigkeitsbereiche des Richters der Überprüfung. Zudem bleibe die richterliche Unabhängigkeit unangetastet, wenn lediglich Ersatzansprüche in Rede stünden. Die Ausgangsgerichte hätten das Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Zeit demgegenüber nur formelhaft erwähnt und letztlich der richterlichen Unabhängigkeit generell Vorrang eingeräumt. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordere demgegenüber trotz der richterlichen Unabhängigkeit die Überprüfung auch der eigentlichen richterlichen Tätigkeit auf die Verursachung von Verfahrensverzögerungen. Schließlich sei eine Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf die Anstellungskörperschaft sowohl nach langer Verfahrensdauer als auch nach früherem Verzögerungsverhalten anzuerkennen.
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Die Klageabweisung beruhe auf dieser Entwertung, da die für die Kausalität erforderliche weitere "relevante" Verzögerung von wenigen Monaten oder gar Wochen habe festgestellt werden können, wenn der Bundesgerichtshof bereits einen seiner Maßstäbe anders formuliert hätte.
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde sei zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung hätten, das Gewicht der gerügten Grundrechtsverletzung über den Einzelfall hinausreiche und der Beschwerdeführer aufgrund der extrem langen Verfahrensdauer sowie der finanziellen Folgen existenziell betroffen sei.
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4. Zu der Verfassungsbeschwerde hatten das Bundesministerium der Justiz, das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und das im Ausgangsverfahren beklagte Land Gelegenheit zur Äußerung. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr teilweise statt, weil dies zur Durchsetzung des - bei Auslegung des § 839 BGB und dabei insbesondere des Richterspruchprivilegs zu beachtenden - Anspruchs des Beschwerdeführers auf Erlangung einer gerichtlichen Entscheidung innerhalb angemessener Zeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ebenfalls vorliegen.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Maßstäbe der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 82, 126 <155>; 93, 99 <107>) und die sich daraus ergebende Verpflichtung, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; 60, 253 <269>; 93, 1 <13>), bereits geklärt.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung hat besonderes Gewicht und betrifft den Beschwerdeführer wegen der sich aus den angegriffenen Entscheidungen ergebenden erheblichen finanziellen Belastung in existentieller Weise (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
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3. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Zwar begegnet die Auslegung des § 839 BGB durch den Bundesgerichtshof im Ergebnis keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken; die Anwendung dieser Maßstäbe durch das Oberlandesgericht verletzt hingegen den Beschwerdeführer zum Teil in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
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a) Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen auf die Verletzung von Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; stRspr). Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Fachgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>; 99, 145 <160>; 129, 78 <102>; BVerfG, Urteil des Erstens Senats vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 -, NJW 2012, S. 3081 <3086>).
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Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) lässt sich die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes im materiellen Sinn für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ableiten (vgl. BVerfGE 82, 126 <155>; 93, 99 <107>). Hieraus ergibt sich unter anderem die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; 60, 253 <269>; 93, 1 <13>). Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>). Es gibt keine allgemeingültigen Zeitvorgaben; verbindliche Richtlinien können auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entnommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -, NJW 1997, S. 2811 <2812>; EGMR, Urteil der Dritten Sektion vom 11. Januar 2007 - 20027/02, Herbst/Deutschland -, NVwZ 2008, S. 289 <291>).
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Gegenüber dem Anspruch auf Erlangung einer gerichtlichen Entscheidung in angemessener Zeit sind allerdings weitere, teilweise widerstreitende rechtsstaatliche Anforderungen zu beachten (vgl. BVerfGE 88, 118 <124>; 93, 99 <107>). So ist die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes außerdem auf eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes gerichtet (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 85, 337 <345>). Die Gerichte dürfen die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung nicht so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 53, 115 <127 f.>) und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 101, 275 <294 f.>). Zur Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und zur materiell richtigen Entscheidung sind die Gerichte grundsätzlich gehalten, von den Parteien angebotene Beweise oder Darlegungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 117, 202 <240>). Hieraus folgt, dass den Gerichten ein gewisser Spielraum bei der Verfahrensgestaltung und noch mehr bei der inhaltlichen Beurteilung des zu entscheidenden Falles verbleibt.
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Die Verfahrensgestaltung obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht im Rahmen des ihm im Hinblick auf die Verfahrensführung durch die einschlägige Prozessordnung eingeräumten Ermessens. Sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, muss das Gericht hierfür zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festlegen, wobei es freilich das Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht außer Acht lassen und die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nicht aus sachwidrigen Erwägungen unterlassen darf (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>). Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien (vgl. BVerfGE 46, 17 <29>), die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -, NJW 1997, S. 2811 <2812>), die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere durch sie herbeigeführte Verfahrensverzögerungen sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen, deren Anleitung im Ermessen des Gerichts steht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 1999 - 1 BvR 467/99 -, NJW 1999, S. 2582 <2583>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 <215>). Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 <335>). Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 <215>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 3171/08 -, VersR 2010, S. 1617 <1618>).
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b) Nach diesen Maßstäben verletzt die Auslegung der § 839 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG durch den Bundesgerichtshof nicht den bei Prüfung einer Amtspflichtverletzung zu beachtenden Anspruch des Beschwerdeführers auf wirkungsvollen Rechtsschutz und die sich daraus ergebende Verpflichtung, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen.
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aa) Es beruht nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Anspruches auf wirkungsvollen Rechtsschutz, dass der Bundesgerichtshof vom Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB auch solche Maßnahmen erfasst sieht, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen.
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Das Richterspruchprivileg findet seinen Grund in den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, WM 2013, S. 815 <817>), die hier dafür sprechen, dass eine rechtskräftige Entscheidung durch einen Amtshaftungsprozess nicht erneut in Frage gestellt wird (vgl. dazu BGHZ 57, 33 <45>; Leipold, JZ 1967, S. 737 <739>; Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 34 Rn. 262 (Januar 2009); ders. in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 839 Rn. 323; Wieland, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl., 2006, Art. 34 Rn. 52). Diesem Ziel entspricht die Erstreckung des Haftungsprivilegs des § 839 Abs. 2 BGB auf solche richterlichen Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen. Ob das Haftungsprivileg darüber hinaus auch auf Art. 97 Abs. 1 GG gestützt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung.
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Dem verfassungsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebot wird Rechnung getragen, indem nach § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB eine gerichtliche Untätigkeit oder Verfahrensverzögerung nicht dem Haftungsprivileg unterfällt und der Kreis der vom Haftungsprivileg umfassten vorbereitenden Maßnahmen restriktiv nur soweit zu ziehen ist, wie dies durch die im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens geboten ist (vgl. dazu Wieland, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl., 2006, Art. 34 Rn. 52). Zudem ist bei der Prüfung der Verfahrensführung außerhalb des privilegierten Bereichs zu beachten, dass eine Verzögerung durch eine nach § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht überprüfbare Maßnahme in der Folge zur Pflicht führen kann, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen.
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bb) Die Annahme des Bundesgerichtshofes, die sachgerechte Führung des Prozesses sei außerhalb des Anwendungsbereiches des Richterspruchprivilegs aus § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Regel in das Ermessen des verantwortlichen Richters gestellt und könne im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit geprüft werden, wobei er den Zeitfaktor nicht als allein entscheidend ansieht, beruht ebenfalls nicht auf einer unzutreffenden Einschätzung der Verpflichtung, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen. Dieser Maßstab des Bundesgerichtshofes wird den Anforderungen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes sowie dem vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Spielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung und der inhaltlichen Beurteilung des zu entscheidenden Falles im Grundsatz noch gerecht. Bei seiner Anwendung kann der Anspruch auf Erlangung einer gerichtlichen Entscheidung in angemessener Zeit ausreichend berücksichtigt werden. Dabei kann sich das Ermessen im Verlauf eines Verfahrens zu einer Pflicht verdichten, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.
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cc) Schließlich beruht es nicht auf einer grundsätzlichen Verkennung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, dass der Bundesgerichtshof die Darlegungs- und Beweislast für eine Amtspflichtverletzung, sei es durch individuelles richterliches Fehlverhalten, sei es in Form eines Organisationsversäumnisses, - abgesehen von Darlegungserleichterungen im Einzelfall - grundsätzlich beim Kläger belässt.
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Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die Verpflichtung zu einer fairen Handhabung des Beweisrechts, insbesondere der Beweislastregeln (vgl. BVerfGE 52, 131 <145>; 117, 202 <240>). Darlegungs- und Beweislasten dürfen nicht in einer Weise zugeordnet werden, die es den belasteten Verfahrensbeteiligten faktisch unmöglich macht, sie zu erfüllen (vgl. BVerfGE 54, 148 <157 f.>; 59, 128 <160>). Diese Anforderungen verlangen aber nicht, die allgemeinen Regeln des materiellen und prozessualen Rechts so auszugestalten oder anzuwenden, dass der Anspruchsteller im Amtshaftungsprozess in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen Darlegungs- und Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen kann.
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Dabei kommen dem Anspruchsteller die Vergünstigungen der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht generell ausgeschlossenen sekundären Darlegungslast zugute (vgl. zu den Voraussetzungen etwa BGHZ 145, 170 <184 f.>). Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass in den angegriffenen Entscheidungen der bloße Vortrag einer langen Dauer des Ursprungsverfahrens nicht als ausreichend erachtet wurde, eine sekundäre Darlegungslast des an sich nicht darlegungs- und beweisbelasteten Staates anzunehmen. Denn dem Anspruchsteller ist es nicht faktisch unmöglich, anhand des ihm bekannten Verlaufs des eigenen Verfahrens konkrete Verhaltensweisen der im Vorprozess tätigen Richter oder bei deren Überlastung ein Organisationsversäumnis substantiiert zu behaupten. Allerdings erfordert die effektive Durchsetzung des Beschleunigungsgebots eine sekundäre Darlegungslast des Staates zumindest hinsichtlich interner Abläufe und der Einzelheiten eventueller Organisationsmängel.
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c) Die Rechtsanwendung im Urteil des Oberlandesgerichts nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof beruht demgegenüber teilweise auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes in seiner Ausprägung als Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen.
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aa) Es ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, dass das Oberlandesgericht die Verfahrensführung des Landgerichts im Betragsverfahren nach dem Eingang des Sachverständigengutachtens nicht als haftungsrelevante Verzögerung angesehen hat.
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Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Gewährung rechtlichen Gehörs zum Sachverständigengutachten anstelle einer sofortigen Terminierung dem Richterspruchprivileg zuzuordnen. Es ist jedoch von Verfassungs wegen nicht mehr vertretbar, dies als Rechtfertigung einer viermonatigen Verfahrensverzögerung heranzuziehen. Bei der Überprüfung dieser Verfahrensführung hat das Oberlandesgericht den Anspruch auf eine Entscheidung in angemessener Zeit grundsätzlich verkannt, weil es die Verpflichtung der Gerichte, sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen, vollständig außer Acht gelassen hat. Angesichts einer damaligen Verfahrensdauer von etwa elfeinhalb Jahren, der Möglichkeit des Gerichts, während der einmonatigen Stellungnahmefrist der Parteien bereits selbst das Gutachten zu prüfen, und der sehr kurzen Stellungnahmen der Parteien ist eine weitere Bearbeitungszeit von drei Monaten zu lang. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts ließ ihm das Revisionsurteil die Möglichkeit, nach der Zurückverweisung das Beschleunigungsgebot zu beachten. Der Fehler des Oberlandesgerichts ist außerdem in seiner materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht. Zwar betrifft er bei einer Gesamtdauer des Ursprungsverfahrens von mehr als 20 Jahren nur einen sehr kleinen Zeitraum, dieser hat jedoch für die Entscheidung erhebliche Bedeutung, weil für die Frage der Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzungen für den geltend gemachten Schaden jeder Monat der Verzögerung entscheidend sein kann.
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bb) Es ist ebenfalls mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht mehr vereinbar, dass das Oberlandesgericht die Terminverlegung nach der ergänzenden Beweisaufnahme im Berufungsverfahren des Betragsverfahrens auf einen siebeneinhalb Monate nach der Verfügung liegenden Terminstag nicht als Grund für die Annahme einer Amtspflichtverletzung angesehen hat. Hier lässt das Oberlandesgericht die aus der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes folgende und sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen, außer Acht, obwohl sich eine derartige Verpflichtung nach einer Verfahrensdauer von etwa 16 Jahren geradezu aufdrängte. Das Oberlandesgericht hat gebilligt, dass die Sache mit lediglich fünf Terminvorschlägen für einen Zeitraum von siebeneinhalb Monaten wie ein gewöhnlicher Rechtsstreit behandelt wurde, und keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob im Ursprungsverfahren hinreichende Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen worden waren.
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Die Frage der Amtspflichtverletzung konnte hier auch nicht mit der Begründung offen bleiben, dass die haftungsbegründende Kausalität vom Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgetragen worden sei, weil er nicht dargelegt habe, dass und an welchem konkreten Tag die übrigen Prozessbeteiligten einen früheren Termin hätten wahrnehmen können. Denn diese Hilfsbegründung ist ihrerseits nicht mehr verfassungsrechtlich vertretbar. Sie beruht auf einem grundsätzlichen Verkennen der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in ihrer Ausprägung als Verbot, Darlegungs- und Beweislasten in einer Weise zuzuordnen, welche die Erlangung von Rechtsschutz faktisch unmöglich macht. Das Oberlandesgericht stellt Anforderungen an den Vortrag des Beschwerdeführers, die es ihm unmöglich machen, die von ihm verlangte Darlegungslast zu erfüllen. Ohne Kenntnis von den internen Abläufen des Gerichts war es dem Beschwerdeführer faktisch unmöglich, vorzutragen, welche Nachmittagstermine vom Gericht zur Verfügung hätten gestellt und von Parteivertretern und Sachverständigen hätten wahrgenommen werden können.
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cc) Die Annahme des Oberlandesgerichts, die verzögerte Terminierung im weiteren Verlauf des Verfahrens nach dem zweimaligen Berichterstatterwechsel sei vertretbar, beruht ebenfalls auf einer grundsätzlichen Fehleinschätzung der Verpflichtung, sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen. Der Berichterstatterwechsel liegt ausschließlich in der organisatorischen Verantwortung des Staates, der für dessen Folgen haftet. Das Oberlandesgericht verkennt zudem die Bedeutung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, indem es das Unterlassen einer Terminierung durch den zweiten Berichterstatter mit der Begründung als vertretbar ansieht, dass der weitere Berichterstatterwechsel absehbar gewesen sei und ein Nachfolger möglicherweise die Erforderlichkeit prozessleitender Maßnahmen anders bewerten würde.
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dd) Im Übrigen beruht die Überprüfung des Ursprungsverfahrens auf etwaige amtspflichtwidrige Verzögerungen nicht auf einer grundsätzlichen Verkennung der Verpflichtung zum Abschluss eines Gerichtsverfahrens in angemessener Zeit. Bezüglich des Grundverfahrens ist für eine derartige Verletzung schon deshalb nichts ersichtlich, weil das Oberlandesgericht angesichts des damaligen Prozessstadiums bei einer Betrachtung ex ante noch nicht verpflichtet war, sich in besonderem Maße um eine Beschleunigung zu bemühen. Die Beurteilung der Verfahrensführung des Landgerichts im Betragsverfahren bis zum Eingang des Sachverständigengutachtens ist ebenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, da nicht erkennbar ist, dass es - abgesehen von dem im Ausgangsverfahren beanstandeten nachsichtigen Umgang mit dem ersten Sachverständigen - das ihm eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Sachverständigenauswahl und der sonstigen Beweiserhebung fehlerhaft ausgeübt hat. Schließlich ist es nicht zu beanstanden, den Zeitraum zwischen einem Einzelrichtertermin vor dem Oberlandesgericht und der Anberaumung eines Senatstermins noch nicht als Ergebnis eines unvertretbaren Zuwartens anzusehen, weil eine sofortige Terminierung nicht als die einzige dem Beschleunigungsgebot gerecht werdende Maßnahme betrachtet werden konnte.
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d) Die Abweisung der Amtshaftungsklage beruht auf den festgestellten Verstößen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Oberlandesgericht zu einem abweichenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es im Amtshaftungsprozess die aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes im verfassungsrechtlich gebotenen Umfang beachtet hätte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht dann weitere amtspflichtwidrige und damit haftungsrelevante Verzögerungen im Betragsverfahren von mehreren Monaten festgestellt hätte, und dass nach den noch zu treffenden Feststellungen des Oberlandesgerichts im Amtshaftungsprozess bereits eine weitere haftungsrelevante Verzögerung von wenigen Monaten genügt hätte, um die Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und geltend gemachtem Schaden zu bejahen.
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III.
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Das Urteil des Oberlandesgerichts vom 17. Juni 2011 ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassungsbeschwerde wird damit gegenstandslos.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG, diejenige über die Festsetzung des Gegenstandwerts auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Tenor
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1. Es wird festgestellt, dass die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht Mannheim - 24 AktE 43/86 - die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz) verletzt.
-
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
-
3. ...
-
4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
- 1
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein aktienrechtliches Spruchverfahren, das vor dem Landgericht 22 Jahre gedauert hat und derzeit noch bei dem Oberlandesgericht anhängig ist. Die Beschwerdeführer waren Aktionäre der damals so firmierenden B. AG (jetzt A. AG) in Mannheim, die im Jahr 1986 einen Beherrschungsvertrag mit ihrer Mehrheitsaktionärin, der B. AG in B., Schweiz, abschloss. Die Beschwerdeführer stellten gemeinsam mit weiteren Aktionären in einem im Jahr 1986 eingeleiteten Verfahren nach dem Aktiengesetz (entsprechend dem heutigen Spruchverfahren) einen Antrag auf Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs und einer Abfindung, über den das Landgericht im Jahr 2008 entschied und einen Ausgleich pro Aktie sowie eine Abfindung für die antragstellenden Aktionäre - darunter die Beschwerdeführer - festsetzte. Im Januar 2011 wies das Oberlandesgericht mit dem durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer, der weiteren Antragsteller und der Antragsgegnerinnen zurück. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer sowie ein weiterer Antragsteller Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO. Mit weiterem, ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenem Beschluss berichtigte das Oberlandesgericht seinen Beschluss durch Streichung eines Klammerzusatzes in der Begründung. Es stellte fest, die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer sei damit erledigt und setzte auf die Anhörungsrüge eines anderen Antragstellers das Spruchverfahren hinsichtlich der Ermittlung des Beta-Faktors für die Unternehmensbewertung fort. Durch Beweisbeschluss beauftragte es einen Sachverständigen mit der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens zu dieser Frage.
-
II.
- 2
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1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschwerdebeschluss des Oberlandesgerichts vom Januar 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses sowie - wie der Zusammenhang ihres Vorbringens ergibt - gegen die ihres Erachtens überlange Dauer des Spruchverfahrens. Sie rügen eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe es in verfassungswidriger Weise unterlassen, die Dauer des Verfahrens bei der Bemessung des Ausgleichs und der Abfindung angemessen mit zu entgelten. Das Gericht sei zu verpflichten, die nach den Wert- und Preisverhältnissen im Jahr 1986 festgesetzte Abfindung um denjenigen Betrag zu erhöhen, der sie für den Zeitpunkt der Auszahlung angemessen erscheinen lasse. Im Übrigen beanstanden sie aber auch generell, das Spruchverfahren habe insgesamt unvertretbar lange gedauert.
- 3
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2. Die Bundesregierung, die baden-württembergische Landesregierung und die Beteiligten des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens liegen vor.
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III.
- 4
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sich die Beschwerdeführer gegen die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht wenden; im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist zur Durchsetzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht richtet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Insoweit sind die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung erfüllt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; 60, 253 <269>; 93, 1 <13>). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit offensichtlich begründet.
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a) Für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) einen wirkungsvollen Rechtsschutz im materiellen Sinne (vgl. BVerfGE 82, 126 <155>; 93, 99 <107>). Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; 60, 253 <269>; 93, 1 <13>). Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>). Es gibt keine allgemein gültigen Zeitvorgaben; diese können auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entnommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -, NJW 1997, S. 2811; EGMR, III. Sektion, Urteil vom 11. Januar 2007 - 20027/02 Herbst / Deutschland -, NVwZ 2008, S. 289 <291> Rn. 75). Die Verfahrensgestaltung obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht. Sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, muss das Gericht hierfür zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festlegen (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>).
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Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien (vgl. BVerfGE 46, 17 <29>), die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer auf die Beteiligten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -, NJW 1997, S. 2811 <2812>), die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 <215>). Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 <335>). Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000, a.a.O., S. 215).
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b) Daran gemessen ist die Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht mit dem Recht der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz unvereinbar. Es ist nach Abwägung sämtlicher Umstände verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, dass erst nach 22 Jahren erstinstanzlich über den Antrag der Beschwerdeführer entschieden wurde.
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Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Gesamtdauer des Verfahrens ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kompliziert ist und die Einholung von ihrerseits komplexen Gutachten sowie ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter erforderte, die sich mit Fragen der Bewertung zweier großer Unternehmen befassten und in der Erstellung sehr aufwändig waren. Die Bevollmächtigten der Antragsgegnerinnen weisen zu Recht darauf hin, dass es schon ungewöhnlich schwierig und zeitlich aufwändig war, einen geeigneten Gutachter zu finden, nachdem mehrere Sachverständige den Gutachtenauftrag aus unterschiedlichen Gründen ablehnten und zurückgaben. Weitere Schwierigkeiten ergaben sich aus der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten und dem Umfang und der Anzahl der eingereichten Schriftsätze und Stellungnahmen.
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Andererseits ergibt sich aus der beigezogenen Verfahrensakte, dass das Landgericht das Verfahren nicht in ausreichendem Maße betrieben und gefördert hat. Bereits kurz nach Einleitung des Verfahrens finden sich mehrmonatige Zeiträume, während derer keine verfahrensleitenden Verfügungen getroffen wurden und der faktische Stillstand des Verfahrens auch nicht aus anderen Gründen veranlasst war. So wurde erst im Februar 1990, das heißt knapp vier Jahre nach Einleitung des Verfahrens, ein Beweisbeschluss erlassen. Nachdem der zunächst beauftragte Gutachter im Januar 1991 mitgeteilt hatte, er sei mangels ausreichender Kapazität von fachlichen Mitarbeitern nicht in der Lage, den Gutachtenauftrag zu übernehmen, wurde erst im November 1991 ein anderes Unternehmen mit der Gutachtenerstattung beauftragt. Inwiefern das Verfahren in den Jahren 1992 bis zur Einlegung der sofortigen Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen des Landgerichts im Jahr 1995 gefördert wurde, ist den Akten des Ausgangsverfahrens nicht zu entnehmen. Überdies ist es trotz aller nachvollziehbaren Schwierigkeiten bei der Auswahl eines für diesen Gutachtenauftrag geeigneten Sachverständigen und dessen Anleitung am Maßstab effektiver Rechtsschutzgewährung gemessen nicht akzeptabel, dass die Erstattung des Gutachtens aufgrund des Beweisbeschlusses vom August 2000 erst im September 2004 erfolgte und die den Akten zu entnehmende Verfahrensförderung gegenüber dem Sachverständigen sich auf zwei Sachstandsanfragen und eine "Anmahnung" beschränkte. Im Blick auf die schon bis dahin zu verzeichnende Gesamtdauer des Verfahrens von mehr als 13 Jahren waren nachhaltigere Beschleunigungsbemühungen geboten (vgl. etwa § 411 ZPO).
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Soweit die Beschwerdeführer die überlange Verfahrensdauer vor dem Oberlandesgericht rügen, begegnet die Dauer von bislang drei Jahren in Anbetracht der Komplexität der Materie hingegen noch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht wird allerdings alle zu Gebote stehenden Maßnahmen zu ergreifen haben, um das Verfahren vorrangig und zeitnah abzuschließen.
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2. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht vor (§ 93a BVerfGG). Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG rügen und sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts wenden, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Das Oberlandesgericht hat auf die Anhörungsrüge eines anderen Antragstellers das Spruchverfahren hinsichtlich der Ermittlung des Beta-Faktors fortgesetzt und durch Beweisbeschluss einen Sachverständigen mit der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens zu dieser Frage beauftragt. Das Verfahren ist deshalb noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2, 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde hat überwiegend Erfolg.
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Der nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt 50.000 €. Dies rechtfertigt sich aus der objektiven Bedeutung der Sache sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Besonderheiten aufweisen, welche eine deutliche Erhöhung des Mindestwertes veranlassen.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in ihrem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gegen die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt (...) vor dem Verwaltungsgericht Halle (5 A 221/09 HAL) in Anspruch.
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Gegenstand des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Halle war folgender:
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Die Klägerin steht als Polizeiobermeisterin im Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt. Bis zum (…) März 2007 wurde sie in der Revierstation A. des Polizeireviers W. verwendet. Mit Verfügung vom 21. März 2007 setzte die zuständige Polizeidirektion Sachsen-Anhalt (...) die Klägerin mit Wirkung vom (..) März 2007 zum Revierkommissariat G. um. Hintergrund dieser Entscheidung war ein angeblich gestörtes Vertrauensverhältnis aufgrund von der Klägerin im Dienst vermeintlich geführter Privattelefonate.
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Der von der Klägerin gegen die Umsetzungsverfügung vom 21. März 2007 zunächst vor dem Verwaltungsgericht Dessau-Rosslau (1 A 158/07 DE) geführte Rechtsstreit wurde nach beidseitiger Erledigungserklärung aufgrund einer Zusage der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt (...) durch Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 1. August 2008 (1 L 165/07) beendet. Darin wurden die Kosten des gesamten Verfahrens der Polizeidirektion mit der Begründung auferlegt, ein sachlicher Grund für deren Umsetzungsverfügung dürfte nicht vorgelegen haben. Denn allein der Vorwurf, die Klägerin habe private Telefongespräche unrichtig abgerechnet, dürfte die Annahme einer erheblichen Störung des Dienstbetriebes nicht rechtfertigen. Bereits mit Schreiben vom 22. Juli 2008 teilte die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt (...) der Klägerin mit, dass ihr Einsatz im Revierkommissariat G. nunmehr bis zum 31. Dezember 2008 befristet und sie zum 01. Januar 2009 wieder in der Revierstation A. eingesetzt werde. Demgegenüber beschied die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt (...) die Klägerin mit weiterem Schreiben vom 18. Dezember 2008, dass sie „entgegen meines Schreibens vom 22.07.2008 aus dienstlichen Gründen“ ab dem 1. Januar 2009 weiter im Revierkommissariat G. eingesetzt werde. Der dagegen gerichtete Widerspruch vom 13. Februar 2009 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2009 zurückgewiesen.
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Mit ihrer bei dem Verwaltungsgericht Halle am 8. Juni 2009 eingegangenen Klage (5 A 221/09 HAL) begehrte die Klägerin die Verpflichtung der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt (...), sie wieder in den Dienstposten einer Sachbearbeiterin Einsatz in der Revierstation A. einzuweisen. Bereits in der Klageschrift erklärte sich die Klägerin mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter „im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens“ einverstanden. Am 9. Juni 2009 verfügte der Vorsitzende der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Halle die Zustellung der Klage an die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt (...); zugleich hörte er die Polizeidirektion wegen einer evtl. Übertragung auf den Einzelrichter gem. § 6 VwGO an. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2009 erwiderte die Polizeidirektion auf die Klage und beantragte Klageabweisung; Bedenken gegen eine Einzelrichter-Übertragung wurden nicht erhoben. Mit Schriftsatz vom 12. August 2009 nahm die Klägerin zur Klageerwiderung Stellung; auf jenen Schriftsatz replizierte die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt (...) mit Schriftsatz vom 24. August 2009. Dem folgte der - abschließende - Schriftsatz der Klägerin vom 18. September 2009, welcher dem Vorsitzenden am 25. September 2009 vorgelegt wurde. Dieser verfügte (lediglich) die Weiterleitung des Schriftsatzes an die Gegenseite.
- 6
Bereits am 10. September 2009 hatte der Vorsitzende verfügt: „Wiedervorlage 3 Monate“; bei dieser Verfügung blieb es, so dass ihm die Gerichtsakte am 10. Dezember 2009 wieder vorgelegt wurde. Am 11. Dezember 2009 verfügte der Vorsitzende sodann: „Wiedervorlage auf Abruf“. Aus den Gerichtsakten ergibt sich nicht, wann diese dem Vorsitzenden wieder vorgelegt worden sind; jedenfalls verfügte er am 16. September 2010 die Ladung zur mündlichen Verhandlung auf den 24. November 2010.
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Am 12. November 2010 hob die stellvertretende Kammervorsitzende den Verhandlungstermin „wegen Erkrankung des Berichterstatters“ auf und bestimmte einen neuen Termin von Amts wegen. Als ihr die Gerichtsakten am 13. Dezember 2010 wieder vorgelegt wurden, verfügte sie am 13. Dezember 2010 sowie erneut am 12. Januar 2011 jeweils: „Wiedervorlage 1 Monat“. Am 14. Februar 2011 wurde die Gerichtsakte dem Vorsitzenden vorgelegt, der am 16. Februar 2011 verfügte: „Wiedervorlage auf Abruf“. Am 12. April 2011 schließlich veranlasste der Vorsitzende die (erneute) Ladung des Verfahrens zur mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2011.
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In der mündlichen Verhandlung vor der 5. Kammer am 22. Juni 2011 gab das Gericht zu verstehen, dass sich die angefochtenen Bescheide voraussichtlich als rechtswidrig erwiesen, denn es fehle an dem für eine Um-/Versetzung erforderlichen Vorliegen von Tatsachen zu etwaigen dienstlichen Spannungen. Auf diesen Hinweis des Gerichts hob die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt (...) sogleich die streitgegenständlichen Bescheide auf. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten wurde das Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss eingestellt; die Kosten des Verfahrens wurden in dem Beschluss der Polizeidirektion auferlegt.
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Mit ihrer am 22. Dezember 2011 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Bewilligung einer Entschädigung gemäß §§ 198 ff. GVG wegen der ihrer Ansicht nach unangemessenen Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Halle, und zwar sowohl für den von ihr geltend gemachten materiellen Schaden als auch unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs für den von ihr zugleich geltend gemachten Nichtvermögensnachteil. Zur Begründung der Entschädigungsklage trägt die Klägerin - zusammengefasst - wie folgt vor:
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Die Verfahrensdauer in dem Hauptsacheverfahren 5 A 221/09 HAL sei unangemessen lang gewesen. Hinsichtlich einer Definition der angemessenen Verfahrensdauer sei dabei nicht von der für das Jahr 2010 maßgeblichen durchschnittlichen Verfahrensdauer eines Hauptsacheverfahrens vor den Verwaltungsgerichten mit 11,1 Monaten auszugehen, wie sich diese aus den Veröffentlichungen des statistischen Bundesamtes ergebe. Es erscheine vielmehr gerechtfertigt, die Verfahrensdauer „offenbar hinlänglich ausgestatteter Zivilgerichte“ zum Maßstab zu nehmen und die durchschnittliche Verfahrensdauer vor den Amtsgerichten zugrunde zu legen, welche im Jahr 2010 5,9 Monate betragen habe.
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Die fachliche Spezialisierung der Verwaltungsrichter auf bestimmte Rechtsgebiete, die Prüfung eines „regelmäßig feststehenden und weitgehend unstreitigen Sachverhalts“ sowie der sich aus § 86 VwGO ergebende Untersuchungsgrundsatz mit dem Verbot der „ungefragten Fehlersuche“ spreche dafür, dass die Verwaltungsgerichte einen deutlich geringeren rechtlichen Prüfungsrahmen zu absolvieren hätten als die Zivilgerichte. Es scheine daher angemessen, die regelmäßige Dauer eines Verwaltungsverfahrens, entsprechende personelle und sachliche Ausstattung unterstellt, mit 5 bis 6 Monaten zu veranschlagen. Bei einer Verfahrensdauer von 12 Monaten liege demzufolge angesichts einer gebotenen Regelbearbeitungszeit von 6 Monaten bereits eine Verdoppelung der Verfahrensdauer vor, ab deren Überschreitung eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens angenommen werden könne. Die Klägerin gehe danach von einer unangemessenen Verfahrensdauer ab einem Jahr seit Klageerhebung, mithin seit dem 9. Juni 2010 aus.
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Zur Begründung des geltend gemachten Vermögensschadens macht die Klägerin den durch die „Fahrtmehraufwendung“ entstandenen Abnutzungsschaden an ihrem privaten Pkw sowie die Aufwendungen für die zurückgelegte Wegstrecke von ihrem Wohnort A-Stadt und dem Dienstort in G. geltend. Für die Klägerin ergibt sich danach folgende Rechnung:
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Der einfache Fahrtweg zwischen ihrer Wohnung und dem Dienstort A. betrage 6 km, derjenige zwischen ihrer Wohnung und dem Dienstort G. 36 km; demzufolge ergebe sich pro Arbeitstag ein Fahrtmehraufwand von 60 km. Auf der Basis der Rechtsprechung des OLG Celle sei für ihren Privat-Pkw Peugeot „Bipper“ ein Wertminderungsschaden von 0,15 € je gefahrenen Mehrkilometer anzusetzen. Ausgehend von dem Zeitraum einer Verfahrensverzögerung vom 9. Juni 2010 bis zur Zustellung des Einstellungsbeschlusses am 28. Juni 2011 ergebe sich eine - durch Monatsnachweise belegte - Summe von 178 Arbeitstagen in G., welche zu einem Kilometermehraufwand von insgesamt 10.680 km und demzufolge zu einem Wertminderungsschaden von 1.602,00 € geführt hätten.
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Daneben macht die Klägerin für den vorgenannten Zeitraum für jeden der von ihr geltend gemachten Mehrkilometer einen pauschalierten Betrag von 0,21 €/km für anteilig aufgewendete Kosten für Versicherung, Dieselverbrauch, Kfz-Steuer und Wartung in einer Gesamthöhe von 2.242,80 € geltend. Insoweit bringt sie indes - aufgrund des Hinweises des Senats - einen Betrag in Höhe von 403,13 € in Abzug, welcher ihr im Wege der Steuerrückerstattung unter dem Gesichtspunkt der Werbungskosten zufließe.
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Zudem erhebt die Klägerin wegen eines Nachteils, welcher nicht Vermögensnachteil sei, einen zusätzlichen Entschädigungsanspruch, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt. Zur Begründung führt sie aus, sie habe an jedem Arbeitstag 60 km mehr Wegstrecke zurücklegen müssen, was nicht nur zu einem Verschleiß an ihrem Pkw, sondern auch zu einer erheblichen Freizeiteinbuße geführt habe, die für die einfache Wegstrecke zwischen 30 und 45 Minuten in Ansatz zu bringen sein dürfte. Diese Freizeiteinbuße stelle einen Nachteil dar, welcher nicht als Vermögensnachteil zu klassifizieren sei.
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Nachdem die Klägerin die Klage in Höhe eines Betrages von 403,13 € zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr:
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1.Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 3.441,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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2.Der Beklagte wird zudem verurteilt, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung - deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welche jedoch 1.200,00 € nicht unterschreiten sollte - zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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3.Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, auf die von der klägerischen Partei gezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage insgesamt abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, die von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsansprüche seien von vornherein nicht gegeben, denn das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Halle - 5 A 221/09 HAL - habe nicht ungemessen lang i. S. d. §§ 173 VwGO, 198 Abs. 1 GVG gedauert. Jedenfalls rechtfertige die angeblich unangemessene Verfahrensdauer keinen Ausgleich der behaupteten materiellen und immateriellen Nachteile.
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Die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens sei zentrale Tatbestandsvoraussetzung für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 198 GVG. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richte sich gemäß §§ 173 VwGO, 198 Abs. 1 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff sei inhaltlich mit der Gewährleistung des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG bzw. derjenigen des Art. 6 Abs. 1 EMRK auszufüllen. Dementsprechend knüpfe der Wortlaut des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EGMR an.
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Die formelhafte Feststellung durch die Klägerin, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer überschritten worden sei, könne nicht überzeugen. Die insgesamt zweijährige Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht Halle sei nicht erkennbar zu lang und deshalb hinnehmbar. Der Prozess sei nicht verzögert worden; aus der Verfahrensakte ergebe sich ein normaler Geschäftsgang. Die Absage der ersten mündlichen Verhandlung aufgrund der Erkrankung des Berichterstatters habe zu einer kurzfristigen, unvorhersehbaren Verzögerung geführt, welche nicht zu Lasten des Staates gehen könne, da eine solch kurzfristige, unvorhersehbare Erkrankung nicht auf strukturelle Fehler und Mängel innerhalb organisatorischer Einheiten zurückzuführen sei. Dem Rechtsschutzanspruch des Art. 19 Abs. 4 GG sei dadurch Rechnung getragen worden, dass eine Vertreterin tätig geworden sei. Krankheit sei im Übrigen durch den EGMR (Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 -) als „force majeur“ anerkannt worden, wenn der Fall nicht zu lange liegen bleibe; so sei es hier.
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Dem Gericht müsse ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden, um sich über die Sach- und Rechtslage ein Bild machen zu können, Literatur und Rechtsprechung zu studieren und sich eine Meinung darüber zu bilden, ob weitere Anordnungen erforderlich seien. Zudem sei zu bedenken, dass Richter eine Vielzahl von Verfahren zu bearbeiten hätten; im Übrigen gebe es in der Regel ältere Verfahren, die schon aus diesem Grund vorrangig zu terminieren seien. Es sei kein Grund vorgetragen worden, warum das Verfahren der Klägerin hätte vorgezogen werden müssen. Aus der Verfahrensakte ergebe sich auch nicht, dass sie sich um eine Beschleunigung des Verfahrens bemüht oder sich nach dem Sachstand erkundigt hätte.
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Die Erkrankung eines Richters stelle einen sachlichen Grund dar, welcher eine Verzögerung rechtfertige. Es handele sich um einen Umstand des Einzelfalls i. S. d. § 198 Abs. 1 GVG. Zwar folge aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass organisatorische Maßnahmen ergriffen werden müssten, um im Krankheitsfall eines Richters den Rechtschutzanspruch des Bürgers sicher zu stellen. Dies bedeute aber nicht, dass ein Richter zur Verfügung stehen müsste, um den Ausfall von Kollegen vollständig, vor allem ohne Zeitverlust kompensieren zu können. Erkrankungen könnten also nicht ausnahmslos ohne Verzögerung der Verfahrensdauer aufgefangen werden. Dies sei hinzunehmen und begründe noch keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz.
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Dem zuständigen Richter habe die Verfahrensakte nach seiner Rückkehr am 14. Februar 2011 wieder vorgelegen; er habe einen neuen freien Termin für die mündliche Verhandlung am 22. Juni 2011 finden müssen. Eine unangemessene Verzögerung begründe dies nicht.
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Weil das Verfahren danach nicht unangemessen lang gedauert habe, bestehe schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Entschädigung nach § 198 Abs. 1 GVG. Lediglich hilfsweise werde geltend gemacht, dass die Klägerin keinen materiellen oder immateriellen Nachteil vorgetragen habe, für welchen ihr ein Ausgleich gemäß § 198 Abs. 1 GVG gezahlt werden müsse.
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Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 198 Abs. 1 GVG sei nicht auf eine vollständige Kompensation aller materiellen Nachteile nach der Differenzhypothese des allgemeinen verschuldensabhängigen Schadenersatzrechtes gerichtet. Der Gesetzgeber habe es als ausreichend erachtet, für immaterielle und materielle Nachteile lediglich einen angemessenen Ausgleich zu gewähren; damit werde dieser Anspruch im Vergleich zum Ersatzumfang bei Amtspflichtverletzungen sachgerecht abgestuft. Der Ausgleichsanspruch sei in der Regel niedriger als ein Schadenersatzanspruch und als Billigkeitsentschädigung grundsätzlich nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bemessen. Ein eingetretener Substanzverlust könne nur ausgeglichen, aber nicht vollständig ersetzt werden; ein entgangener Gewinn sei überhaupt nicht ausgleichsfähig. Bei der Bemessung einer Entschädigung müsse daher - ähnlich wie in den Fällen des enteignungsgleichen Eingriffs und der Aufopferung - neben der Höhe des entstandenen Schadens berücksichtigt werden, wie schwerwiegend die Verzögerung war und ob die Schäden unmittelbar oder lediglich mittelbar durch die Verzögerung verursacht worden sind.
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Hiernach könne der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nicht im Rahmen des begehrten angemessenen Ausgleichs berücksichtigt werden. Die Wertminderung am Fahrzeug sowie die anteiligen Aufwendungen für Versicherung, Kraftstoff usw. seien schon nicht unmittelbar durch die vermeintliche Verzögerung des Rechtsstreits verursacht. Überdies müsse sich die Klägerin zurechnen lassen, dass sie sowohl nach dem letzten Parteivortrag als auch nach der Aufhebung der ersten Terminierung nichts für eine Beschleunigung des Verfahrens unternommen habe. Diese Untätigkeit deute zumindest darauf hin, dass die scheinbare Verzögerung für die Klägerin nicht sehr schwerwiegend gewesen sei; dies sei bei der Bemessung der Ausgleichshöhe zu berücksichtigen.
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Im Übrigen begegneten die als materielle Nachteile dargestellten Aufwendungen der Klägerin erheblichen Zweifeln. Die Annahme einer pauschalen Wertminderung von 15 Cent/km ohne Rücksicht auf Fahrzeugart, Alter des Kfz, bereits vorhandene Abnutzung, Wiederverkaufswert und ähnliche Aspekte sei nicht nachvollziehbar. Einen ausgleichsfähigen Substanzverlust habe die Klägerin damit nicht dargelegt. Auch die weiteren 21 Cent/km wegen anteiliger Aufwendungen für Versicherung, Kraftstoff, Kfz-Steuer und Wartung seien nicht nachvollziehbar dargestellt. Die von der Klägerin vorgelegte Berechnung lasse nicht erkennen, auf welchem Berechnungsmodus und auf welcher Datenbasis sie die Unterhaltskosten eines Fahrzeugs berechne. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen für Kfz-Steuer, Versicherung und Wartung ohnehin anfielen; es handele sich also nicht um einen Substanzverlust aufgrund der vorgeblich unangemessenen Verfahrensdauer.
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Ein immaterieller Ersatzanspruch bestehe schon von vornherein nicht. Zwar werde ein immaterieller Schaden gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG grundsätzlich vermutet; diese Vermutung könne hier aber als widerlegt angesehen werden. Eine etwaige psychische Belastung der Klägerin aufgrund der überlangen Verfahrensdauer sei nicht erkennbar.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß Art. 23 Satz 1 2. Alt. i. V. m. Satz 5 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. S. 2302 ff.) auch ohne vorherige Erhebung einer Verzögerungsrüge statthafte Entschädigungsklage, über welche der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist auch hinsichtlich der Klageerweiterung sowie der Klageänderung zulässig, indes nur teilweise begründet:
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1. Zunächst ist unproblematisch, dass es sich bei dem hier zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Halle (5 A 221/09) um ein Gerichtsverfahren gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG handelt und die Klägerin als Verfahrensbeteiligte anzusehen ist.
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2. Es ist davon auszugehen, dass das Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Halle insgesamt unangemessen lang angedauert hat i. S. d. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG.
- 37
Nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG, welche wiederum auf den Vorgaben der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts beruht (vgl. hierzu etwa die Darstellungen von Althammer/Schäuble, NJW 2012, S. 1 ff., von Schenke, NVwZ 2012, S. S. 257 ff. sowie von Guckelberger, DÖV 2012, S. 279 ff.), gibt es keine gesetzlich definierte Grenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer; vielmehr hat der Gesetzgeber insoweit ausdrücklich von einer „Fristenlösung“ abgesehen, weil sie der Vielfältigkeit prozessualer Situationen nicht gerecht würde (vgl. Steinbeiß-Winkelmann, ZRP 2010, S. 205 ff.).
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Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG „nach den Umständen des Einzelfalls“ (so auch der wörtlich oder sinngemäß immer wieder verwendete Einführungssatz des EGMR, etwa in seiner für den deutschen Gesetzgeber maßgeblichen Pilotentscheidung vom 2. September 2010 in dem Verfahren Rumpf/Bundesrepublik Deutschland, Nr. 46344/06). Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und die Bedeutung des Verfahrens sowie auf das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter abzustellen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens“ ist inhaltlich mit dem Justizgewährungsanspruch des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG bzw. dem Anspruch auf Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK auszufüllen. Die Verfahrensdauer ist als unangemessen anzusehen, wenn eine Abwägung aller Umstände ergibt, dass die aus den genannten Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen, verletzt ist (vgl. hierzu etwa Althammer/Schäuble, a. a. O., S. 2).
- 39
Im Rahmen der Prüfung der Schwierigkeit des Falles (vom EGMR als „complexity of the case“ bezeichnet) sind sowohl rechtliche als auch tatsächliche Erschwernisse zu berücksichtigen, mithin etwa die Wichtigkeit und Sensibilität der zu beantwortenden rechtlichen Fragen und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Sorgfalt der gerichtlichen Prüfung und Untersuchung. Von Bedeutung sind der Umfang der gebotenen Anhörungen, das Ausmaß an erforderlicher Tatsachenaufklärung sowie das Erfordernis der Einholung von Sachverständigengutachten (EGMR, Entscheidung vom 25. September 2007, Nr. 71475/01, Rdnr. 172). Der EGMR unterscheidet hinsichtlich der Komplexität eines Falles 5 Kategorien in folgender Abstufung:
- 40
1. nicht sonderlich bzw. besonders komplex („not particularly complex“)
- 41
(EGMR, Entscheidung vom 30. Juni 2011, Nr. 11811/10, Rdnr. 28; Entscheidung vom 26. März 2009, Nr. 7369/04, Rdnr. 31)
- 42
2. gewisse sachliche und/oder rechtliche Komplexität („certain … complexity“)
- 43
(EGMR, Entscheidung vom 10. Februar 2011, Nr. 1521/06, Rdnr. 65)
- 44
3. ziemlich komplexe Sach- und Rechtsfragen bzw. erhebliche Komplexität („considerable complexity“)
- 45
(EGMR, Entscheidung vom 29. Juni 2010, Nr. 29035/06, Rdnr. 56; Entscheidung vom 11. Januar 2007, Nr. 20027/02, Rdnr. 76; Entscheidung vom 26. März 2009, Nr. 20271/05, Rdnr. 64)
- 46
4. sehr komplex („very complex“)
- 47
(EGMR, Entscheidung vom 25. September 2007, Nr. 71475/01, Rdnr. 172:
- 48
Sorgerechtsverfahren)
- 49
5. sehr große Komplexität der Sache („great complexity of the case“)
- 50
(EGMR, Entscheidung vom 2. März 2005, Nr. 71916/01 u. a., Rdnr. 131: Bodenreformgesetz).
- 51
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Abstufung ist der hier maßgebliche Ausgangsrechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Halle ohne weiteres der erstgenannten Kategorie „nicht sonderlich bzw. nicht besonders komplex“ zuzuordnen. Es ging ausschließlich um die Rechtsfrage, ob die beklagte Polizeidirektion Sachsen-Anhalt (...) verpflichtet war, der Klägerin wieder einen Dienstposten in der Revierstation A. zuzuweisen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die zunächst streitige Ausgangsfrage, ob die Polizeidirektion die Klägerin überhaupt zum Revierkommissariat G. hatte umsetzen dürfen, bereits in dem Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 1. August 2008 (1 L 165/07) in dem Sinne beantwortet worden war, dass sich die Umsetzung der Klägerin - jedenfalls mit der hierfür gegebenen Begründung der Annahme einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens - als rechtswidrig erweisen dürfte.
- 52
Der Streitgegenstand des hier zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens bezog sich (ausschließlich) darauf, ob die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt (...) - entgegen ihrer ausdrücklichen Zusage, die Klägerin ab dem 01. Januar 2009 wieder in der Revierstation A. zu beschäftigen - diese weiterhin dem Revierkommissariat G. zuweisen durfte. Offensichtlich hat der Vorsitzende der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Halle bei Klageeingang den Rechtsstreit seinerseits nicht als besonders schwierig angesehen, denn er hat bereits mit seiner Eingangsverfügung das Einverständnis der Polizeidirektion mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter gemäß § 6 VwGO erfragt und dieses für den Fall einer Nichtäußerung unterstellt. Die Polizeidirektion hat sich zur Frage der Einzelrichter-Übertragung nicht geäußert; gleichwohl ist eine solche nicht erfolgt.
- 53
Dass sich die Schwierigkeit bzw. Komplexität des Verfahrens im unteren Bereich der oben genannten Skala bewegte, zeigt schließlich auch der Gang der mündlichen Verhandlung in der - einzigen und abschließenden - Sitzung vom 22. Juni 2011. Der Sach- und Streitgegenstand ergab sich unschwer aus den Gerichtsakten; die Sache war seit dem letzten Schriftsatz der Klägerin vom 18. September 2010 „ausgeschrieben“, die Positionen der Beteiligten klar und unverändert. Auf den Hinweis des Vorsitzenden, die angefochtenen Bescheide erwiesen sich voraussichtlich deswegen als rechtswidrig, weil sich das von der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt (...) über die Umsetzung der Klägerin herangezogene Spannungsverhältnis nicht durch Tatsachen belegen lasse, hob die Polizeidirektion sogleich in der mündlichen Verhandlung die streitgegenständlichen Bescheide auf. Der Rechtsstreit fand sodann durch die unmittelbar abgegebenen Erledigungserklärungen beider Beteiligten und den noch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Einstellungsbeschluss mit Kostenentscheidung zum Nachteil der Polizeidirektion seinen Abschluss.
- 54
Hinsichtlich des Kriteriums der Bedeutung des Verfahrens ist vor allem darauf abzustellen, welche Bedeutung der Rechtsstreit für den Beschwerdeführer bzw. Kläger hat, mithin darauf, ob aus seiner Sicht ein erhebliches Interesse an einem schnellen Abschluss des Verfahrens besteht bzw. bestanden hat. Nach der auch insoweit zugrunde zu legenden Rechtsprechung des EGMR (etwa Entscheidung vom 23. April 2009, Nr. 1479/08, Rdnr. 65) ist besondere Eile „naturgemäß geboten“ bei sog. Arbeitsstreitigkeiten („employment disputes“). Zu diesen Streitigkeiten gehören nicht nur Arbeitssachen im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern dazu zählen auch Rechtsstreitigkeiten aus dem öffentlichen Dienstrecht bzw. dem Beamtenrecht, welche die Verwendung von Beamtinnen und Beamten betreffen, sich mithin sich auf deren persönliche Arbeits- und Lebensumstände auswirken.
- 55
Ist unter Zugrundelegung dieses Kriteriums schon grundsätzlich davon auszugehen, dass ein erhebliches Interesse der Klägerin an einem schnellen Abschluss des Verfahrens bestand, so war dieses für das Verwaltungsgericht auch deswegen ohne weiteres erkennbar, weil sich die Klägerin schon in ihrer Klageschrift ausdrücklich „im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens“ mit einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter einverstanden erklärt hatte.
- 56
Es besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass die Klägerin durch ein ihr zurechenbares Verhalten die Erledigung des Rechtsstreits in irgendeiner Weise verzögert hat. Die Klägerin war - entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten - auch nicht gehalten, ihrerseits (nochmals) ausdrücklich auf die Eilbedürftigkeit des Verfahrens hinzuweisen oder sonst aktiv auf eine zügige Erledigung hinzuwirken. Erst recht war die Klägerin nicht gehalten, zu dem hier maßgeblichen Sachverhalt ein (gesondertes) gerichtliches Eilverfahren nur zu dem Zweck zu betreiben, auf eine schnellere Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinzuwirken oder sonst - etwa im Wege von Sachstandsanfragen - dem Verwaltungsgericht eine baldige Entscheidung des Verfahrens nahezulegen. Die Verpflichtung des Gerichts dazu, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen, ergibt sich unmittelbar aus der dem Staat gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK obliegenden Justizgewährleistungspflicht (vgl. etwa Guckelberger, a. a. O., S. 290 m .w. N.).
- 57
Hinsichtlich der Prüfung, ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens dem Erfordernis der gerichtlichen Entscheidung innerhalb einer „angemessenen Frist“ im Sinne Art. 6 Abs. 1 EMRK entsprochen hat, gibt es zwar keine konkreten zeitlichen Vorgaben, und zwar weder durch den deutschen Gesetzgeber (§ 198 Abs. 1 GVG) noch durch die Rechtsprechung des EGMR. Als grober Anhaltspunkt kann die Rechtsprechung des EGMR insoweit gelten, als dort in mehreren Entscheidungen eine Verfahrenslaufzeit von etwa einem Jahr pro Instanz als angemessen angesehen worden ist („one year per instance may be a rough rule of thumb in Article 6 § 1 cases“ - so etwa EGMR, Entscheidung vom 26. November 2009, Nr. 13591/05, Rdnr. 126).
- 58
Dementsprechend vermag sich der Senat - jedenfalls hinsichtlich einfach gelagerter Rechtsstreitigkeiten wie der vorliegenden - nicht der vom OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 27. März 2012 (3 A 1.12. - juris) vertretenen - pauschalen - Auffassung dahingehend anzuschließen, eine Verfahrensdauer von zwei Jahren verstoße „noch nicht gegen die vom EGMR zu Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK entwickelten Maßstäbe“.
- 59
Soweit der Beklagte aus dem Urteil des EGMR vom 16. Juli 2009 (Nr. 8453/04) die Bestätigung seiner Rechtsauffassung herzuleiten sucht, die Krankheit eines Richters sei quasi als „force majeur“ anzusehen und führe nicht zu Entschädigungsansprüchen, wenn „der Fall nicht zu lange liegen bleibe“, vermag der Senat dem - jedenfalls in dieser Verallgemeinerung - nicht zu folgen: abgesehen davon, dass der EGMR die v. g. Formulierung selbst nicht verwendet hat und die vom Beklagten in Bezug genommene Textstelle des Urteils (Nr. 53) das Verhalten der Staatsanwaltschaft, nicht des Gerichts oder einzelner Richter betrifft, hat der EGMR lediglich ausgeführt, er „akzeptiere, dass eine Verzögerung der Erstellung der Anschuldigungsschrift durch die Krankheit des Vertreters der Einleitungsbehörde verursacht wurde ..“, andererseits aber zugleich bemerkt, dass die damit verbundene Verzögerung von fast zwei Jahren zu lang war. Wenn der Beklagte hieraus - lediglich abstellend auf die dreimonatige Erkrankung des Kammervorsitzenden - den Schluss zieht, dass danach die (auch nach der Genesung des Richters) weiter verzögerte Erledigung des Verfahrens hingenommen werden müsse, so liegt dieser Auffassung ein Fehlverständnis der Rechtsprechung des EGMR zugrunde.
- 60
Nicht zu folgen ist allerdings auch dem von der Klägerin gewählten Ansatz dahingehend, hier sei die statistisch erhobene durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Zivilrechtsstreits vor den Amtsgerichten (etwa 5 bis 6 Monate) zugrunde zu legen und ab einer nach Verdoppelung dieses Durchschnittswertes liegenden Bearbeitungsdauer eines Verwaltungsrechtsstreits ohne weiteres eine überlange, d. h. „unangemessene“ Dauer des Gerichtsverfahrens zu unterstellen. Eine solche pauschalierte Betrachtungsweise ist schon per se unzulässig und verkennt im Übrigen den grundlegend unterschiedlichen Bearbeitungsaufwand eines durchschnittlichen Zivilrechtsstreits vor dem Einzelrichter eines Amtsgerichts und einer Verwaltungsrechtssache vor der Kammer eines Verwaltungsgerichts.
- 61
Ebenso wenig vermag der Senat pauschal die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Verwaltungsrechtsstreits in Sachsen-Anhalt (ca. 12 Monate) zugrunde zu legen und allein hierauf abzustellen. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgegebenen Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer „nach den Umständen des Einzelfalls“ widersprechen. Vielmehr ist in jedem Fall eine konkrete Betrachtung der Aktivitäten des Gerichts zur Förderung bzw. Erledigung des konkreten Rechtsstreits geboten, wobei eine Verzögerung in gewissen Verfahrensstadien vertretbar ist, sofern die Gesamtverfahrensdauer nicht als überlang erachtet werden kann (vgl. EGMR, Entscheidung vom 2. Juni 2009, Nr. 36853/05, Rdnr. 45).
- 62
Allerdings setzt der Anspruch gemäß § 198 Abs. 1 GVG keine Pflichtwidrigkeit bzw. Verschulden des für das Verfahren zuständigen Gerichts oder des einzelnen Richters voraus. So können auch ein häufiger bzw. kurzfristiger Richterwechsel, eine ungleichmäßige Geschäftsverteilung oder eine mangelhafte Personalausstattung des Gerichts zu Entschädigungsansprüchen führen (vgl. die Nachweise bei Schenke, a. a. O., S. 4). Dementsprechend trifft die Entscheidung über das Bestehen etwaiger Ansprüche gem. §§ 198 ff. GVG auch von vornherein keine Aussage darüber, ob einzelnen Richterinnern oder Richtern ein Verschuldensvorwurf zu machen ist.
- 63
3. Die vorgenannten Kriterien zugrunde legend, stellt sich sowohl die Gesamtbearbeitungsdauer des Ausgangsrechtsstreits mit über zwei Jahren als auch dessen Bearbeitung in einzelnen Verfahrensstadien als unangemessen lang i. S. d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar:
- 64
Angemessen lang und demzufolge nicht zu beanstanden ist die richterliche Bearbeitung des Verfahrens vom Zeitraum des Klageeingangs am 9. Juni 2009 bis zum 25. Oktober 2009. Zwar war dem Vorsitzenden durchaus erkennbar, dass das Verfahren bereits mit Schriftsatz der Klägerin vom 18. September 2009 „ausgeschrieben“ war, mithin weitere Schriftsätze - vor allem neuer Sachvortrag - nicht zu erwarten waren. Gleichwohl billigt der Senat dem Verwaltungsgericht zu, dass der Vorsitzende im Zusammenhang mit seiner Übersendungsverfügung vom 25. September 2009 noch eine (abschließende) Frist von einem Monat hätte verfügen können, um - vor einer prozessleitenden Verfügung - noch eine evtl. abschließende Stellungnahme der beklagten Polizeidirektion abzuwarten.
- 65
Ausgehend von der Verpflichtung des Gerichts, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen, hätte daher bereits am 25. Oktober 2009 Veranlassung bestanden, das Verfahren weiter mit dem Ziel einer Erledigung konkret zu fördern, mithin entweder die von der Klägerin angeregte und vom Vorsitzenden selbst in Aussicht gestellte Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 6 VwGO vorzunehmen bzw. das Verfahren zu einer der nächsten Kammersitzungen zu laden oder das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO zu erfragen. Auch hätte es nahegelegen, die Beteiligten über die - später in der mündlichen Verhandlung sogleich zum Ausdruck gebrachte - Rechtsauffassung zu unterrichten und so auf eine evtl. unstreitige Erledigung hinzuwirken.
- 66
Der Umstand, dass der Vorsitzende - offensichtlich ohne weitere rechtliche Prüfung - das Verfahren lediglich zur „Wiedervorlage auf Abruf“ verfügt hat und sich der nächste Bearbeitungsgang erst aus der am 16. September 2010, mithin mehr als neun Monate später verfügten Terminierung ergibt, stellt - auch unter Zugrundelegung der erkennbar geringen Komplexität des Verfahrens und angesichts des dokumentierten Interesse der Klägerin an einem zügigen Fortgang des Rechtsstreits - eine Nichtbearbeitung des Verfahrens dar, die für den vorgenannten Zeitraum, mithin für eine Dauer von mehr als zehn Monaten als unangemessene Verzögerung des Verfahrens anzusehen ist.
- 67
Der Umstand, dass sodann der Verhandlungstermin vom 24. November 2010 wegen Erkrankung des Berichterstatters (und Vorsitzenden) aufgehoben worden ist, bietet als solcher keinen (weiteren) Grund zur Annahme einer unangemessen langen Bearbeitungsdauer. Die Verzögerung infolge einer kurzfristigen Erkrankung des zuständigen Richters ist hinzunehmen; allerdings bleibt es bei der Verpflichtung des Rechtsstaates, für eine möglichst baldige weitere Terminierung zu sorgen.
- 68
Danach waren die mehrfachen Verfristungen durch die stellvertretende Kammervorsitzende am 13. Dezember 2010 sowie am 12. Januar 2011 sowie vor allem die erneute Verfügung des Vorsitzenden vom 16. Februar 2011: „Wiedervorlage auf Abruf“ nicht geeignet, das Verfahren in angemessener Weise weiter zu fördern. Vielmehr führten die mehrfachen Verfristungen dazu, dass erst am 12. April 2011 die abschließende Ladung des Verfahrens zum 22. Juni 2011 erfolgt ist, wodurch sich die Erledigung des Rechtsstreits schließlich weiter verzögert hat. Der Senat geht davon aus, dass eine erneute Terminierung des Verfahrens, wenn nicht schon durch die stellvertretende Kammervorsitzende, so aber spätestens nach Rückkehr des Vorsitzenden am 16. Februar 2011, mithin etwa 3 Monate nach der veranlassten Terminsaufhebung hätte erfolgen können und auch müssen.
- 69
Dazu ist zu bemerken, dass es hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens gemäß § 198 ff. GVG nicht darauf ankommt, ob der einzelne Richter pflichtwidrig gehandelt hat oder ob ihn persönlich ein Verschulden trifft; auch die chronische Überlastung des Gerichts oder des mit der Sache befassten Spruchkörpers, länger bestehende Rückstände oder eine allgemein angespannte Personalsituation sind unerheblich (vgl. dazu auch die amtliche Begründung zu § 198 GVG, BT-Drs. 17/3802 S. 19, Schenke, a. a. O., S. 3 m. w. N.).
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Es ist danach davon auszugehen, dass das Ausgangsverfahren auch in dem Zeitraum vom 16. Februar 2011 bis zum 12. April 2011 nicht hinreichend gefördert worden ist, obwohl sich das besondere Beschleunigungsgebot ohne weiteres aus dem Streitgegenstand ergeben hat.
- 71
Insgesamt hat sowohl für den Zeitraum vom 25. Oktober 2009 bis 16. September 2010 als auch für denjenigen vom 16. Februar 2011 bis 12. April 2011 eine Phase der nach den Umständen nicht gerechtfertigten mangelnden Förderung des Verfahrens vorgelegen, mithin für eine Gesamtdauer von etwas mehr als 12 Monaten.
- 72
4. Danach steht der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf „angemessene Entschädigung“ für den infolge der eingetretenen Verzögerung der Erledigung des Gerichtsverfahrens von 12 Monaten eingetretenen Vermögensnachteil gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG zu. Dieser Anspruch ist allerdings - worauf der Beklagte mit Recht hinweist - nicht einem Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 249 BGB gleichzustellen. Vielmehr kann - in Anlehnung an die sich aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ergebenden Grundsätze - lediglich eine Ausgleichszahlung zur Ersetzung des eingetretenen Substanzverlustes beansprucht werden (vgl. hierzu die Stellungnahme des Bundesrates, BT-Dr 17/3802 S. 34 und diejenige des BT-Rechtsausschusses, BT-Dr 17/7217).
- 73
Grundsätzlich ist der von der Klägerin für den Zeitraum der Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits geltend gemachte Fahrtmehraufwand von 60 km je Arbeitstag für die Zurücklegung der Strecke zwischen ihrem Wohnort und dem Dienstort G. (an unstreitig 178 Tagen) berücksichtigungsfähig, denn insoweit sind der Klägerin tatsächlich - kausal bedingt durch die Verzögerung in der Erledigung des Gerichtsverfahrens - Mehrkosten entstanden, die sie ansonsten nicht zu tragen gehabt hätte. In Ansatz zu bringen sind dabei indes nicht die ohnehin anfallenden Kosten für Versicherung und Kfz-Steuer (Sowieso-Kosten) sowie hinsichtlich der ohnehin eintretenden Wertminderung, sondern lediglich die Ausgaben für den konkret zu berechnenden Mehrverbrauch an Diesel-Kraftstoff. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch für die Wertminderung des Fahrzeugs besteht nur insoweit, als er unmittelbar auf die zusätzlich gefahrenen Kilometer zurückzuführen ist.
- 74
Unter Zugrundelegung eines verzögerungsbedingten Kilometermehraufwandes für den gesamten Zeitraum über eine zusätzliche Strecke von 10.680 km und einem - durchaus realistischen - Verbrauch von 6,2 l Diesel pro 100 km ergibt sich danach ein Mehrverbrauch von 700 l, mithin bei einem durchschnittlichen Dieselpreis von 1,50 € je Liter ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 1.050,00 €. Die anteiligen Wartungskosten schätzt der Senat gemäß §§ 173 S. 2 VwGO, 287 Abs. 1 ZPO auf 150,00 €, so dass der Klägerin insoweit unter dem Gesichtspunkt tatsächlich entstandener Zusatzaufwendungen ein Entschädigungsanspruch von 1.200,00 € zusteht. Die Wertminderung bemisst der Senat im Hinblick darauf, dass der Neupreis des Fahrzeugs nach den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen (Anlage K 2) bei lediglich etwa 9.000,00 € liegt, und unter weiterer Berücksichtigung, dass die Klägerin dieses nicht als Neufahrzeug erworben hatte, ebenfalls im Wege der Schätzung gemäß §§ 173 S. 2 VwGO, 287 Abs. 1 ZPO auf 0,10 € je km, mithin auf 1.068,00 €.
- 75
Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der verzögerungsbedingten Mehrkosten bedurfte es ebenso wenig wie der ausdrücklichen Bescheidung des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2012 gestellten Beweisantrags. Die Klägerin hat insoweit selbst angeregt, der Senat möge „gegebenenfalls unter Verwendung der vorgelegten Daten“ im Wege der Schadensschätzung vorgehen und für diesen Fall offensichtlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht für geboten angesehen.
- 76
Von den sich danach errechnenden 2.268,00 € ist indes der Betrag in Abzug zu bringen, welcher der Klägerin im Wege der Steuerrückerstattung für die ihre entstandenen Fahrtkosten (Werbungskosten) für den hier maßgeblichen Zeitraum erstattet wird und den die Klägerin selbst ihrer teilweisen Klagerücknahme zugrunde gelegt hat. Mithin bleibt ein Entschädigungsbetrag von 1.864,87 € für den entstandenen Vermögensnachteil.
- 77
5. Neben der Entschädigung für den eingetretenen Vermögensnachteil kann auch eine Entschädigung für einen Nachteil bewilligt werden, welcher nicht Vermögensnachteil ist. Da der Nachweis einen immateriellen Nachteils schwierig ist, wird ein solcher vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren - wie hier - unangemessen lang gedauert hat (vgl. dazu Schenke, a. a. O.; IV. Nr. 3). Zwar kann die gesetzliche Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG widerlegt werden. Für eine solche Widerlegung genügt die pauschale Einlassung des Beklagten, es fehle an „nachprüfbaren Hinweisen“, allerdings nicht. Der Beklagte räumt selbst ein, dass eine überlange Verfahrensdauer eine psychische Belastung zur Folge haben könne. Eine derartige Belastung hat die Klägerin mit ihrem Hinweis auf den mehrmonatigen zusätzlichen Zeitaufwand für die Fahrten nach G. nachvollziehbar dargelegt, ohne dass der Beklagte dem weiter entgegengetreten ist.
- 78
Allerdings kann eine Entschädigung gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG, insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ausreichend ist. Eine derartige Feststellung ohne Zuerkennung eines materiellen Entschädigungsanspruches kommt nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Entscheidung vom 11. Januar 2007, Nr. 20027/02, Rdnr. 90; Entscheidung vom 7. Januar 2010, Nr. 40009/04, Rdnr. 177; Entscheidung vom 13. Juli 2006, Nr. 38033/02, Rdnr. 51) vor allem dann in Betracht, wenn die Feststellung einer Verletzung allein eine hinreichend gerechte Entschädigung von erlittenem Schaden darstellt. Dies gilt etwa in den Fällen, in welchen das Verfahren keine besondere Bedeutung für die Beteiligten hat oder dann, wenn ein Beteiligter keinen weitergehenden immateriellen Schaden erlitten hat und die Überlänge des Verfahrens den einzigen für ihn entstandenen Nachteil darstellt (vgl. hierzu Althammer/Schäuble, a. a. O., S. 3 ff.).
- 79
Der Senat vermag nach den Umständen des Einzelfalles nicht davon auszugehen, dass die bloße Feststellung der unangemessen langen Verfahrensdauer eine angemessene Entschädigung der Klägerin darstellt. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf die gerichtliche Klärung einer Situation wartete, welche sie persönlich beeinträchtigte und deren Rechtmäßigkeit sich durch einen zügig angesetzten Verhandlungstermin ohne weiteres hätte klären lassen können. Zudem hatte die Klägerin - wie sich schon aus den Ausführungen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung zeigt - offensichtlich selbst keine Veranlassung für ihre von der Beklagten mit Nachdruck betriebene Umsetzung von ihrem bisherigen Dienstort nach G. gegeben und auch das gerichtliche Verfahren in keiner Weise verzögert. Angesichts dieser Umstände des Einzelfalls hält es der Senat für angemessen, der gesetzlichen Regelvorgabe des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG zu entsprechen und der Klägerin somit einen Betrag von 1.200,00 € für das Jahr der insgesamt eingetretenen Verzögerung der Erledigung des Rechtstreits zuzusprechen.
- 80
6. Der Zinsanspruch - soweit der Senat diesen im Tenor festgestellt hat - beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Demgegenüber ist der mit dem Klageantrag zu Ziff. 3 geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung eingezahlter Gerichtskosten nicht begründet. Mit Recht weist der Beklagte darauf hin, dass ein derartiger Zinsanspruch einen verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruch voraussetzt, an welchem es hier hingegen fehlt. Wie bereits ausgeführt, regelt § 198 Abs. 1 GVG einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch, welcher allerdings nicht auf einen vollständigen Schadenausgleich gerichtet ist; jener umfasst weder einen entgangenen Gewinn noch einen entgangenen Zinsvorteil.
- 81
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, 2 VwGO; unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme und des beiderseitigen Obsiegens/Unterliegens waren die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis 40: 60 zu teilen.
- 82
8. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 173 S. 2 VwGO, 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.
- 83
9. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit der mit den Grundlagen und dem Umfang von Entschädigungsansprüchen gemäß §§ 198 ff. GVG verbundenen Fragen gemäß §§ 173 Satz 2 VwGO, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.
(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
Tatbestand
- 1
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I. Der Kläger begehrt gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihm als unangemessen angesehenen Dauer eines vom 27. Januar 2006 (Klageeingang) bis zum 23. März 2012 (Urteilszustellung) vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg anhängigen Verfahrens.
- 2
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Dem Ausgangsverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Erbe nach seinem im Jahr 1996 verstorbenen Vater (V). Auf Antrag des Klägers, der die Werthaltigkeit des Nachlasses zunächst nicht hatte einschätzen können, ordnete das Nachlassgericht Nachlassverwaltung an. Diese wurde am 9. August 2000 mit der Begründung aufgehoben, ihr Zweck sei durch die Berichtigung der bekannten Nachlassverbindlichkeiten erreicht.
- 3
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Zum Nachlass gehörte auch eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform der GbR. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen veräußerte eine KG, an der die GbR beteiligt war, im Jahr 1996 den wesentlichen Teil ihres Vermögens. Die Liquidation der GbR fand im Jahr 2002 (Streitjahr des Ausgangsverfahrens) ihren Abschluss durch förmliche Auflösung der Gesellschaft.
- 4
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Im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns der GbR für das Jahr 2002 wurde für den Kläger ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 12.028,89 € festgestellt. Dies entsprach dem seinerzeitigen Stand des negativen Kapitalkontos des Klägers. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage vor dem FG Münster, mit der er eine Beschränkung seiner Erbenhaftung auf der Grundlage der §§ 1975 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geltend machte. Das FG Münster wies die Klage mit Urteil vom 22. Februar 2006 1 K 3381/04 F ab und führte zur Begründung aus, allein der Kläger --nicht aber V oder der Nachlass-- habe im Jahr 2002 den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklicht, weil er Gesellschafter der GbR geworden sei. Der im Jahr 2003 ergangene Feststellungsbescheid sei schon deshalb nicht gegen den Nachlassverwalter zu richten gewesen, weil die Nachlassverwaltung bereits im Jahr 2000 beendet worden sei. Die Einrede der beschränkten Erbenhaftung könne erst im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemacht werden.
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Bereits zuvor, am 17. Mai 2003, hatte das Berliner Wohnsitz-Finanzamt (FA) gegen den Kläger den Einkommensteuerbescheid für 2002 erlassen. Darin setzte es die Einkünfte aus der GbR entsprechend dem Feststellungsbescheid an. Es ergab sich eine Steuernachzahlung, die nach dem Vorbringen des Klägers dadurch "vollstreckt" (getilgt) wurde, dass das FA sie mit anderweitigen Steuerguthaben des Klägers verrechnete. Eine Beschränkung der Erbenhaftung lehnte das FA ab.
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Mit seiner am 27. Januar 2006 vor dem damaligen FG Berlin erhobenen Klage machte der Kläger weiterhin die Beschränkung seiner Erbenhaftung geltend. Am 27. März 2006 begründete er die Klage. Schon in der Klagebegründung erklärte er, die Steuernachzahlungen hätten im Falle eines frühzeitigen Hinweises des Betriebs-FA bereits vom Nachlassverwalter beglichen werden können, da genügend Masse vorhanden gewesen sei.
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Mit einem am 2. Juni 2006 beim FG eingegangenen Schriftsatz des Klägers endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze zwischen den Beteiligten. Ausweislich der finanzgerichtlichen Akten erwog das FG in diesem Stadium des Verfahrens, einen Gerichtsbescheid zu erlassen. Tatsächlich wurde das FG aber zunächst nicht weiter tätig. Auf eine am 12. Oktober 2007 eingegangene Sachstandsanfrage des Klägers teilte der Berichterstatter mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 mit, der Zeitpunkt einer Terminierung sei wegen der Vielzahl der anhängigen älteren Verfahren ungewiss.
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Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 forderte das FG --mittlerweile war die Zuständigkeit auf das neugegründete FG Berlin-Brandenburg übergegangen-- die Steuerakten des FA sowie die Gerichtsakte des FG Münster an. Auf den Hinweis des FG Münster, die Aktenübersendung setze die Vorlage einer Einverständniserklärung des Klägers voraus, bat das FG den Kläger mit Schreiben vom 1. März 2010, eine solche Erklärung abzugeben. Der Kläger reagierte hierauf nicht. Das FG sah in der Folgezeit von einem weiteren Tätigwerden ab.
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Am 18. Januar 2012 verfügte der Senatsvorsitzende des FG die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung auf den 1. März 2012. Zugleich erteilte er dem Kläger einen rechtlichen Hinweis, wonach die Klage unbegründet sein dürfte, weil die Einkommensteuer 2002 keine Nachlassverbindlichkeit darstelle.
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Mit einem am 3. Februar 2012 beim FG eingegangenen Schreiben erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, dem FA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung führte er aus, es habe sich nachträglich herausgestellt, dass der Nachlass ergiebiger gewesen sei als zunächst angenommen. Das FG wies den Kläger am 7. Februar 2012 darauf hin, dass es an einer Hauptsacheerledigung fehlen dürfte, weil nach Rechtshängigkeit kein erledigendes Ereignis eingetreten sei. Vielmehr dürfte die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sein. Es regte eine Klagerücknahme an.
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Hierauf rügte der Kläger mit einem am 14. Februar 2012 eingegangenen Schreiben unter Hinweis auf das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜberlVfRSchG) vom 24. November 2011 (BGBl I 2011, 2302) eine überlange Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens. Er vertrat die Auffassung, das rechtlich und tatsächlich unkomplizierte Verfahren hätte spätestens innerhalb von zwei Jahren beendet sein müssen. Aufgrund der Verfahrensdauer könne der Kläger Teile der maßgebenden Unterlagen nicht mehr einsehen. Insbesondere sei die für den Nachlassverwalter geltende Aktenaufbewahrungsfrist abgelaufen. Ferner beantragte der Kläger Akteneinsicht und die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung.
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Das FG lehnte den Terminaufhebungsantrag ab, führte die mündliche Verhandlung durch und wies die Klage ab. Zu entscheiden sei nur noch über den Antrag, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen. Eine solche Feststellungsklage sei unbegründet, da die ursprüngliche Verpflichtungsklage schon bei ihrer Erhebung unbegründet gewesen sei. Denn dem Kläger sei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen, dass der Nachlass zur Zahlung der Steuern ausgereicht hätte. Das Urteil des FG wurde dem Kläger am 23. März 2012 zugestellt.
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Am 9. Juli 2012 hat der Kläger die streitgegenständliche Entschädigungsklage "aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung" erhoben. Er verweist darauf, dass ein finanzgerichtliches Verfahren im Durchschnitt 17,5 Monate --bei einer Spanne zwischen den einzelnen Bundesländern von 10,1 bis 24,7 Monaten-- dauere. Auf dieser Grundlage sieht er im konkreten Verfahren eine Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer um vier Jahre. Die erforderliche Verzögerungsrüge sei in seiner am 12. Oktober 2007 gestellten Sachstandsanfrage zu sehen. Im Übrigen dürfte die sechsjährige Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bereits in den Grenzbereich der absoluten überlangen Verfahrensdauer hineinreichen. In derartigen Fällen sei eine Rüge entbehrlich, da die von ihr ausgehende Warnfunktion angesichts der offenkundigen Überlänge nicht mehr eintreten könne.
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Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger wegen der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem FG Berlin-Brandenburg 10 K 1037/06 B eine Entschädigung in Höhe von 4.800 € zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, die Verzögerungsrüge vom 14. Februar 2012 könne keine Wirkung für den davor liegenden Zeitraum entfalten, weil sie entgegen Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG nicht "unverzüglich" nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG am 3. Dezember 2011 erhoben worden sei. Zudem müsse ein Entschädigungsanspruch nach dem Gesetzeszweck dann entfallen, wenn das Gericht --wie hier-- das Verfahren unmittelbar nach Erhebung der Verzögerungsrüge abschließe. Denn die Rüge solle als Warnung an das Gericht dienen; diese Warnfunktion werde bei einem zügigen Verfahrensabschluss erfüllt.
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Selbst wenn eine sachliche Prüfung der Entschädigungsklage vorzunehmen sein sollte, wäre keine Geldentschädigung auszusprechen. Vielmehr wäre gemäß § 198 Abs. 4 GVG die bloße Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer als Wiedergutmachung ausreichend. Dem Kläger sei aufgrund der Dauer des Verfahrens weder ein materieller noch --abgesehen von der Überlänge als solcher-- ein immaterieller Schaden entstanden. Zudem zeige das Unterbleiben einer Reaktion des Klägers auf die Anfrage des FG vom 1. März 2010, dass er spätestens ab diesem Zeitpunkt selbst kein besonderes Interesse mehr an einer Fortsetzung des Verfahrens gehabt habe.
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Jedenfalls sei die entschädigungspflichtige Verzögerung erheblich geringer als der vom Kläger angeführte Zeitraum von vier Jahren. Beim Eingang des letzten vorbereitenden Schriftsatzes am 2. Juni 2006 sei eine Terminierung wegen der zum 1. Januar 2007 durchgeführten Fusion der Finanzgerichte der Länder Berlin und Brandenburg nicht mehr möglich gewesen. Das neue FG Berlin-Brandenburg sei erst nach dem Auspacken und Verteilen der Akten im April 2007 in vollem Umfang funktionstüchtig gewesen. Für die Zeit vom 17. Februar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 sei eine Verzögerung zu verneinen, weil der Kläger auf die Anfrage des FG hinsichtlich der Einverständniserklärung nicht reagiert habe. Danach verbleibe eine "untechnische Verfahrensruhe" von drei Jahren und neun Monaten. Da eine Verfahrensdauer von zwei Jahren und sechs Monaten nicht zu beanstanden sei, ergebe sich vorliegend ein Entschädigungsanspruch allenfalls für ein Jahr und drei Monate.
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II.
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1. Obwohl der Kläger seinen Anspruch als "auf dem Gesichtspunkt der Amtshaftung" beruhend bezeichnet, legt der Senat die Klage als Entschädigungsklage nach § 198 GVG, nicht aber als auf einen Amtshaftungsanspruch gestützte Schadensersatzklage aus. Maßgebend hierfür ist, dass der Kläger die Klage beim Bundesfinanzhof (BFH) eingereicht und er in seiner Klageschrift auf § 198 GVG verwiesen hat.
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2. Der Senat hält die durch § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung vorgenommene Zuweisung der Rechtswegzuständigkeit für Entschädigungsklagen aus dem Bereich der Finanzgerichtsbarkeit an den BFH für vereinbar mit Art. 34 Satz 3 des Grundgesetzes (GG). Danach darf der ordentliche Rechtsweg für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzung nicht ausgeschlossen werden.
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Zwar ist es denkbar, dass die Einführung der Entschädigungsklage zu einem Rückgang der Amtshaftungsklagen in diesem Bereich führen wird. Denn Gegenstand der §§ 198 ff. GVG kann --wie bereits der Wortlaut des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG zeigt-- auch eine Entschädigung für materielle Nachteile und Schäden sein (zutreffend BTDrucks 17/3802, 17); in diesem Bereich gelten nach Auffassung des Gesetzgebers die §§ 249 ff. BGB --mit Ausnahme eines Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns-- uneingeschränkt (BTDrucks 17/7217, 27 f.). Zudem wird die Geltendmachung eines auf § 198 GVG gestützten Entschädigungsanspruchs für den Anspruchsteller schon wegen des fehlenden Erfordernisses der Führung eines Verschuldensnachweises wesentlich einfacher sein als die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs.
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Gleichwohl führt die Einführung der Entschädigungsklage und deren Zuweisung an die Fachgerichtsbarkeiten nicht zu einer Aushöhlung der Rechtswegzuweisung des Art. 34 Satz 3 GG. Denn es bleibt dem Anspruchsteller unbenommen, sein Begehren im Wege einer Amtshaftungsklage durchzusetzen. Beide Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen parallel zueinander. Während sich die Entschädigungsklage durch erleichterte Voraussetzungen (fehlendes Verschuldenserfordernis), die Vermutung des Eintritts von Nichtvermögensschäden sowie die Möglichkeit eines pauschalierten Ersatzes dieser Schäden auszeichnet, eröffnet die Amtshaftungsklage demgegenüber auch die Möglichkeit der Erlangung von Schadensersatz für entgangenen Gewinn. Von einem "Ausschluss" des ordentlichen Rechtsweges, der durch Art. 34 Satz 3 GG allein untersagt würde, lässt sich danach ungeachtet eines möglichen faktischen Rückgangs der Amtshaftungsklagen nicht sprechen.
Entscheidungsgründe
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III. Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
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Sie ist gegen den richtigen Beklagten gerichtet (unten 1.). Die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes Berlin auf den Präsidenten des FG Berlin-Brandenburg ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (unten 2.). Das finanzgerichtliche Verfahren, dessen Dauer vorliegend zu beurteilen ist, ist unangemessen verzögert worden (unten 3.). Ein Anspruch des Klägers ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Ausgangsgericht das Verfahren kurzfristig nach Erhebung der Verzögerungsrüge zu Ende geführt hat (unten 4.) oder die Entschädigungsklage als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre (unten 5.). Allerdings ist nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer für die erforderliche Wiedergutmachung ausreichend; ein Entschädigungsanspruch in Geld steht dem Kläger nicht zu (unten 6.). Weil ein derartiger Feststellungsausspruch keine vorherige Verzögerungsrüge des Klägers voraussetzt, kann offenbleiben, ob der Kläger die Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren noch "unverzüglich" nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG erhoben hat (unten 7.).
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1. Der Kläger hat mit dem Land Berlin den richtigen Beklagten bezeichnet.
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a) Die Bestimmung des Anspruchsgegners bei Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer richtet sich nach § 200 Satz 1 GVG. Danach haftet das Land für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind. Da das FG Berlin-Brandenburg gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2004, 380) --Staatsvertrag-- ein gemeinsames Fachobergericht der Bundesländer Berlin und Brandenburg ist, seinen Sitz aber im Land Brandenburg hat, lässt sich dem Wortlaut des § 200 Satz 1 GVG unmittelbar noch keine Bestimmung des richtigen Beklagten entnehmen.
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Nach Auffassung des erkennenden Senats --die vom Kläger und nunmehr auch vom Beklagten geteilt wird-- üben die gemeinsamen Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg jeweils Rechtsprechungsgewalt desjenigen Bundeslandes aus, aus dem das Ausgangsverfahren stammt. Der Senat verweist insoweit auf die ausführlichen Darlegungen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin im Beschluss vom 19. Dezember 2006 45/06 (juris, unter II.1.a), denen er sich anschließt. Der Verfassungsgerichtshof hat sich dabei insbesondere auf die Gesetzesmaterialien zum Staatsvertrag sowie die einfachere staatsrechtliche Handhabbarkeit gestützt. Demgegenüber hat er denjenigen Einzelregelungen im Staatsvertrag, die an das Sitzprinzip anknüpfen, keine entscheidende Bedeutung zugemessen (Rz 32 des Beschlusses). Dieser Auffassung ist auch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg im Beschluss vom 10. Mai 2007 8/07 (juris, unter B.I.1.). Beiden Beschlüssen lagen jeweils Verfahren aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde.
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In Übereinstimmung damit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde eines Richters am früheren FG Berlin, der sich unmittelbar gegen den Staatsvertrag gewandt hatte, ausgeführt, das FG Berlin-Brandenburg sei ein Gericht, "welches (auch) zur Berliner Landesgerichtsbarkeit gehört" (Beschluss vom 14. Juli 2006 2 BvR 1058/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2006, 1030, unter III.2.b aa). Die richterliche Tätigkeit an einem länderübergreifenden Gericht stelle sich als "Ausübung der Rechtsprechung für die an dem Gericht beteiligten Länder dar" (BVerfG-Beschluss in HFR 2006, 1030, unter III.2.b bb). Damit hat auch das BVerfG eine Anwendung des reinen Sitzprinzips --maßgeblich wäre danach stets der Sitz des gemeinsamen FG im Land Brandenburg-- abgelehnt.
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b) Vorliegend stammt das Ausgangsverfahren aus dem Land Berlin, da eine Berliner Finanzbehörde den Ablehnungsbescheid erlassen hatte, der zu der vom Kläger vor dem damals noch bestehenden FG Berlin erhobenen Verpflichtungsklage geführt hat. Auch soweit ab dem 1. Januar 2007 das FG Berlin-Brandenburg an die Stelle des FG Berlin getreten ist, übte es im Ausgangsverfahren Rechtsprechungsgewalt des Landes Berlin aus, das damit Anspruchsgegner im Entschädigungsklageverfahren ist.
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2. Die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes Berlin auf den Präsidenten des FG Berlin-Brandenburg (Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20. September 2007, Amtsblatt Berlin 2007, 2641) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich.
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a) Organisationsregelungen innerhalb eines Ressorts werden traditionell nicht dem zwingenden Gesetzesvorbehalt unterstellt. Die Exekutive hat hier eine eigene Organisationsgewalt (vgl. hierzu Krebs in Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band V, § 108 Rz 99, m.w.N.).
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Diese Organisationsgewalt unterliegt aber in doppelter Hinsicht Begrenzungen.
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aa) Zum einen darf der Parlamentsgesetzgeber hierauf jederzeit Zugriff nehmen und ausdrückliche gesetzliche Organisationsregelungen treffen (Ossenbühl in Handbuch des Staatsrechts, a.a.O., § 101 Rz 72). Solange indes derartige Spezialregelungen nicht existieren, bleibt es bei der Organisationsgewalt der Exekutive.
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bb) Zum anderen verpflichten das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip den Parlamentsgesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Dieser "Wesentlichkeitsvorbehalt" gilt zwar vor allem für den Bereich der Grundrechtsausübung, erfasst darüber hinaus aber auch andere für das Gemeinwesen grundlegende Entscheidungen (ausführlich, auch zum Folgenden, Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 1999 11/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 1243, m.w.N., betr. Zusammenlegung des Innen- und Justizministeriums). Danach fallen Organisationsentscheidungen dann unter den Gesetzesvorbehalt, wenn sie wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte oder anderer tragender Verfassungsprinzipien (z.B. Rechtsstaatsprinzip, Gewaltenteilung, Sicherung einer eigenständigen und unabhängigen rechtsprechenden Gewalt) oder die Wahrnehmung der Staatsleitung sind.
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b) Für die vorliegend entscheidungserhebliche Frage der organisationsrechtlichen Zuständigkeit für die Vertretung des Landes in Entschädigungsklageverfahren sind landes- oder bundesgesetzliche Regelungen nicht ersichtlich. § 200 Satz 1 GVG bestimmt lediglich, wer in Entschädigungsfällen der richtige Beklagte ist (das Bundesland). Zu der Vertretung innerhalb des Bundeslandes enthält das GVG keine Regelungen, was in einem Bundesgesetz auch nicht möglich wäre.
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Die in der Vertretungsanordnung getroffene Organisationsregelung enthält auch keine Entscheidung, die so wesentlich wäre, dass sie vom Gesetzgeber hätte getroffen werden müssen. Sie berührt weder die Verwirklichung der Grundrechte noch anderer tragender Verfassungsprinzipien oder die Wahrnehmung der Staatsleitung. Dabei ist vor allem von Bedeutung, dass der FG-Präsident in Entschädigungsklageverfahren lediglich Vertreter eines Verfahrensbeteiligten, nicht aber entscheidungsbefugt ist.
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3. Das finanzgerichtliche Verfahren ist unangemessen verzögert worden. Diese --auf den konkreten Streitfall bezogene-- Würdigung ist möglich, ohne dass der Senat bereits den vorliegenden Einzelfall zum Anlass nehmen müsste, allgemeine Leitlinien für die vom Rechtsschutzsuchenden im Regelfall noch hinzunehmende Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu entwickeln.
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a) Nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
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Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des EGMR, wonach die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Entschädigungsklägers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer zu beurteilen ist (Urteil vom 2. September 2010 46344/06 --Rumpf/ Deutschland--, NJW 2010, 3355, Rz 41, m.w.N.).
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Auch das BVerfG geht von vergleichbaren Kriterien aus. Danach lässt sich nicht generell festlegen, ab wann von einer überlangen, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes unzumutbar beeinträchtigenden und deshalb verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung und Entscheidung im Einzelfall. Dabei sind vor allem die Bedeutung der Sache für die Parteien (Beteiligten), die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie vom Gericht nicht oder nur eingeschränkt beeinflussbare Tätigkeiten Dritter, etwa von Sachverständigen, in Rechnung zu stellen. Mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich allerdings die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG-Beschluss vom 27. Juli 2004 1 BvR 1196/04, NJW 2004, 3320, unter II.2.a, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund hat das BVerfG in seiner jüngeren Rechtsprechung entschieden, dass bei einem Instanzgericht jedenfalls ein Abwarten von 30 Monaten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr genügt (Beschluss vom 13. August 2012 1 BvR 1098/11, Europäische Grundrechte Zeitschrift --EuGRZ-- 2012, 666, unter B.I.2.). Vor dem BVerfG selbst kann mit Rücksicht auf den abweichenden Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften (vgl. § 97a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht --BVerfGG-- einerseits und § 198 GVG andererseits) sowie die besonderen Aufgaben des BVerfG eine längere Verfahrenslaufzeit hinzunehmen sein, insbesondere wenn ein Pilotverfahren ausgewählt wird und entsprechende Parallelverfahren vorerst zurückgestellt werden (BVerfG-Beschluss vom 1. Oktober 2012 1 BvR 170/06 - Vz 1/12, juris).
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Diese vom EGMR und dem BVerfG entwickelten Kriterien sind nach dem Willen des Gesetzgebers, der im Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes --bei dem es sich um eine Reaktion auf die häufigen Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) durch den EGMR handelt-- zum Ausdruck kommt, auch der Prüfung nach § 198 GVG zugrunde zu legen (BTDrucks 17/3802, 18).
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b) Da im Ausgangsverfahren der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze zwischen den Beteiligten am 2. Juni 2006 endete, war das erstmalig am 17. Februar 2010 erkennbare Tätigwerden des FG (Aktenanforderung) erheblich zu spät. Geht man mit der jüngeren Rechtsprechung des BVerfG davon aus, dass "jedenfalls ein Abwarten von 30 Monaten" den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt (Beschluss in EuGRZ 2012, 666, unter B.I.2.), das Gericht also im Regelfall nach etwa 24 bis 30 Monaten tätig werden muss, hätte das FG das Ausgangsverfahren im ersten Halbjahr 2008 zumindest in die Richtung einer Entscheidung vorantreiben müssen.
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c) Der Staat kann sich zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen (so zutreffend BTDrucks 17/3802, 19, unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG und EGMR). Deshalb ist die Zusammenlegung der Finanzgerichte Berlin und Brandenburg zum 1. Januar 2007 bereits dem Grunde nach kein Umstand, der vom Kläger zu vertreten wäre und eine Verlängerung der noch als angemessen anzusehenden Verfahrensdauer rechtfertigen könnte. Danach kann der Senat offenlassen, ob der Beklagte sein Vorbringen, der Umzug des FG Berlin nach Cottbus habe zu einer zehnmonatigen Unterbrechung der Arbeitsfähigkeit des vormaligen FG Berlin und des späteren FG Berlin-Brandenburg geführt, hinreichend substantiiert hat.
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d) Dem Kläger ist allerdings im Rahmen der Prüfung der Gründe für die eingetretene Verzögerung der Umstand zuzurechnen, dass er es unterlassen hat, auf die Anfrage des FG vom 1. März 2010 zu reagieren. Nicht beizupflichten ist jedoch dem Beklagten darin, dass die unterbliebene Reaktion des Klägers das FG für das gesamte Jahr 2010 von der Pflicht zur weiteren Förderung des Verfahrens befreit hat. Das Schweigen des Klägers auf die Anfrage hätte für das Gericht angesichts der bereits in diesem Zeitpunkt eingetretenen Verzögerung des Verfahrens vielmehr entweder Anlass sein müssen, den Kläger an die ausstehende Antwort zu erinnern, oder dem FG die Möglichkeit eröffnet, ohne Berücksichtigung der betroffenen Akten --und ggf. unter Anwendung eines reduzierten Beweismaßes zu Lasten des insoweit nicht an der Sachaufklärung mitwirkenden Klägers (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. März 2011 X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884, unter II.2.)-- zu entscheiden. Denn mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich --wie oben dargelegt-- die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen. Gleichwohl ist das FG erst wieder am 18. Januar 2012 tätig geworden.
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e) Danach bewegt sich die dem Beklagten zuzurechnende Verzögerung des Verfahrens jedenfalls in der Nähe des vom Kläger seiner Entschädigungsforderung zugrunde gelegten Zeitraums von vier Jahren, ohne dass der Senat --der sich auf den Ausspruch einer Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer beschränkt (siehe unten 6.)-- im Streitfall nähere Festlegungen treffen müsste.
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4. Ein auf § 198 GVG gestützter Feststellungs- oder Entschädigungsanspruch des Klägers ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das FG das Ausgangsverfahren kurzfristig nach Erhebung der Verzögerungsrüge vom 14. Februar 2012 zu Ende geführt hat.
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Die gegenteilige vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung kann jedenfalls in Fällen, die --wie vorliegend-- eine Verzögerung betreffen, die bereits vor Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG eingetreten ist, nicht zutreffend sein. Denn schon vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes war die Bundesrepublik Deutschland aufgrund Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verpflichtet, Rechtsschutz in angemessener Zeit zu gewähren. Ferner musste die Bundesrepublik Deutschland gewährleisten, dass für Fälle der Verletzung des genannten Anspruchs eine wirksame Beschwerdemöglichkeit zur Verfügung stand (Art. 13 EMRK). Würde nun eine vor Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG eingetretene Verzögerung dadurch rückwirkend "geheilt", dass das Gericht das Verfahren kurzfristig nach einer --erstmals ab dem Inkrafttreten des Gesetzes überhaupt möglichen-- Verzögerungsrüge beendet, stünde dem Betroffenen hinsichtlich der eingetretenen Verzögerung weder ein wirksamer Rechtsbehelf noch ein Entschädigungsanspruch zu. Dies wäre mit den aus der EMRK folgenden und vom EGMR mehrfach festgestellten Pflichten Deutschlands unvereinbar.
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Im Übrigen hat der EGMR im Urteil vom 29. März 2006 36813/97 --Scordino/Italien-- (NJW 2007, 1259, Rz 185) ausgeführt: "Es versteht sich, dass in Ländern, in denen eine Konventionsverletzung wegen der Dauer des Verfahrens schon eingetreten ist, ein nur auf Beschleunigung gerichteter Rechtsbehelf, so wünschenswert er für die Zukunft ist, zur Wiedergutmachung nicht ausreicht, wenn das Verfahren offensichtlich schon übermäßig lang gedauert hat." In diesem Sinne ist die vom deutschen Gesetzgeber nunmehr geschaffene Verzögerungsrüge ein "nur auf Beschleunigung gerichteter Rechtsbehelf", der allein aber zur Wiedergutmachung einer in der Vergangenheit liegenden Verzögerung nicht ausreichen kann, wenn der neue Rechtsbehelf in der Vergangenheit noch gar nicht zur Verfügung stand.
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In seinen Entscheidungen, die nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG ergangen sind, verweist der EGMR die Beschwerdeführer auch in solchen Verfahren, die bei ihm bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes anhängig waren, auf den nationalen Rechtsbehelf der Entschädigungsklage. Er führt aber zugleich aus, dass er diese Position in Zukunft überprüfen werde, was insbesondere von der Fähigkeit der innerstaatlichen Gerichte abhängig sei, im Hinblick auf das ÜberlVfRSchG eine konsistente und den Erfordernissen der EMRK entsprechende Rechtsprechung zu etablieren (so ausdrücklich Entscheidung des EGMR vom 29. Mai 2012 53126/07 --Taron/Deutschland--, EuGRZ 2012, 514, Rz 45). Vor diesem Hintergrund hat der Senat bei der Auslegung der durch das ÜberlVfRSchG in das deutsche Recht aufgenommenen Normen auch die Erfordernisse eines effektiven Menschenrechtsschutzes zu berücksichtigen. Mit diesem wäre es unvereinbar, wenn eine bereits eingetretene Verzögerung durch nachträgliches staatliches Handeln ohne Zuerkennung einer Wiedergutmachung ungeschehen gemacht werden könnte.
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5. Ein Anspruch des Klägers scheitert auch nicht daran, dass die Erhebung der Entschädigungsklage als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre.
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Der Beklagte meint insoweit, der Kläger habe die Verzögerungsrüge angesichts des drohenden Prozessverlusts im Ausgangsverfahren als Druckmittel einsetzen wollen, um eine ihm günstige Kostenentscheidung zu erreichen. Da dies nicht gelungen sei, sei die spätere Erhebung der Entschädigungsklage als "Trotzreaktion" anzusehen, die rechtlich unbeachtlich sei.
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Dem ist nicht beizupflichten. Nach allgemeinen Grundsätzen sind Prozesshandlungen im Interesse der erforderlichen Rechtsklarheit bedingungsfeindlich (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 XI R 15/04, BFHE 210, 4, BStBl II 2005, 644, unter II.2.). Grund hierfür ist das im gerichtlichen Verfahren in besonderer Weise bestehende Bedürfnis nach Rechtssicherheit und -klarheit. Daraus folgt aber zugleich, dass auch eine Motivforschung in Bezug auf Prozesshandlungen --insbesondere hinsichtlich der Gründe für die Erhebung einer Klage-- ausscheidet.
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6. Nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer ausreichend für die erforderliche Wiedergutmachung; ein Entschädigungsanspruch in Geld steht dem Kläger nicht zu.
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a) Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Dies beruht auf der Rechtsprechung des EGMR, der "eine starke, aber widerlegbare Vermutung" dafür annimmt, dass die überlange Verfahrensdauer einen Nichtvermögensschaden verursacht hat (Urteil in NJW 2007, 1259, Rz 204).
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Vorliegend ist diese gesetzliche Vermutung weder durch das Vorbringen des Beklagten noch durch den sonstigen Akteninhalt widerlegt.
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b) Ist die Vermutungsregel --wie hier-- nicht widerlegt, ordnet § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Erleiden eines solchen Nichtvermögensnachteils an, dass eine Geldentschädigung "nur beansprucht werden [kann], soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist". Die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer durch das Entschädigungsgericht ist im Gesetz ausdrücklich als eine der Möglichkeiten bezeichnet, Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Zuerkennung eines Geldanspruchs zu leisten (§ 198 Abs. 4 Satz 1 GVG).
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Für das Verhältnis zwischen den Rechtsfolgen "Geldentschädigung" einerseits und "Feststellungsausspruch" andererseits gilt danach weder ein Vorrang der Geldentschädigung noch eine anderweitige Vermutungsregel. Damit ist jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut vor der Zuerkennung einer Geldentschädigung jeweils konkret zu prüfen, ob Wiedergutmachung durch einen bloßen Feststellungsausspruch möglich ist.
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Soweit demgegenüber in der Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten wird, ein Feststellungsausspruch müsse sich auf diejenigen Ausnahmefälle beschränken, in denen sich der Entschädigungskläger im Ausgangsverfahren rechtsmissbräuchlich verhalten habe (so Böcker, Deutsches Steuerrecht 2011, 2173, 2177), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das von dieser Auffassung als Beleg angeführte EGMR-Urteil vom 10. Dezember 1982 8304/78 --Corigliano/Italien-- (EGMR-E 2, 199, Rz 53) enthält zwar einen bloßen Feststellungsausspruch. Allerdings lässt sich der genannten Entscheidung nicht entnehmen, dass dieser Ausspruch auf einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des dortigen Beschwerdeführers beruht. Vielmehr führt der EGMR aus, bereits durch die Feststellung der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK sei eine hinreichende Entschädigung für den immateriellen Schaden bewirkt worden. Das darüber hinaus angeführte EGMR-Urteil vom 13. November 2008 26073/03 --M.O./ Deutschland-- (juris) ist als Beleg für die Gegenauffassung schon deshalb ungeeignet, weil dem dortigen Beschwerdeführer --eine Person, die einer breiten Öffentlichkeit bekannt war-- durch die überlange Dauer eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und dessen Öffentlichkeitswirkung unstreitig ein erheblicher immaterieller Schaden entstanden war.
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c) Nach den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 17/3802, 20) soll ein derartiger Feststellungsausspruch beispielsweise in Verfahren ausreichen, die für "einen Verfahrensbeteiligten" (gemeint kann indes nur der Entschädigungskläger sein, nicht aber dessen Gegner im Ausgangsverfahren) keine besondere Bedeutung hatten, in denen ein Verfahrensbeteiligter durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat oder der Beklagte darlegt, dass der Entschädigungskläger --abgesehen von der Überlänge des Verfahrens als solcher-- keinen weitergehenden immateriellen Schaden erlitten hat.
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d) Auch in Bezug auf diese Rechtsfrage bietet der Streitfall keine Veranlassung, allgemeine Grundsätze zur Auslegung des § 198 Abs. 4 GVG aufzustellen oder sich abschließend zu den in den Gesetzesmaterialien angestellten Erwägungen zu äußern.
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Die angeführten Erwägungen des Gesetzgebers könnten allerdings insoweit auf Bedenken stoßen, als eine dem Entschädigungskläger zuzurechnende Verzögerung bereits bei der Prüfung zu berücksichtigen ist, ob überhaupt der Tatbestand einer unangemessenen Verfahrensdauer erfüllt ist, und dann nicht nochmals bei der Entscheidung über die Rechtsfolgen einer als unangemessen zu beurteilenden Verfahrensdauer berücksichtigt werden darf. Auch könnte das Verlangen nach einem Nichtvermögensschaden, der über das Erdulden der Überlänge als solcher hinausgeht, in einem Spannungsverhältnis zu der Forderung des EGMR nach einem effektiven Rechtsschutz gegen Verfahrensverzögerungen stehen. Im Streitfall kommt hinzu, dass dem finanzgerichtlichen Verfahren --jedenfalls abstrakt-- auch eine "besondere Bedeutung" für den Kläger nicht abzusprechen war, da Gegenstand seiner Klage immerhin ein streitiger Steuerbetrag im Umfang von ca. einem Drittel der insgesamt für den Veranlagungszeitraum 2002 gegen den Kläger festgesetzten Einkommensteuer war.
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e) Im Streitfall ist die Beschränkung auf einen bloßen Feststellungsausspruch aber deshalb gerechtfertigt, weil die Klage unschlüssig, d.h. bereits auf der Grundlage des eigenen Tatsachenvortrags des Klägers erkennbar unbegründet war. Denn der Kläger hat schon in der --kurz nach Klageerhebung eingereichten-- Klagebegründung vom 24. März 2006 eingeräumt, dass im Nachlass genügend Masse vorhanden war, um die Steuernachzahlung begleichen zu können. Damit hätte die vom Kläger begehrte Beschränkung seiner Erbenhaftung auf den Nachlass aber von vornherein nicht zu einer Reduzierung seiner Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Einkommensteuer führen können.
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aa) Soweit der Kläger erstmals im Entschädigungsklageverfahren --ohne Substantiierung durch Vorlage von Unterlagen-- behauptet, ab dem Jahr 2001 seien weitere Forderungen gegen den Nachlass geltend gemacht worden, was im Jahr 2004 zum Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens geführt habe, ist dies für die Beurteilung durch den Senat ohne Bedeutung. Denn ob eine Klage sich als unschlüssig darstellt, ist aus der --verobjektivierten-- Sicht des zur Entscheidung über diese Klage berufenen Spruchkörpers zu beurteilen. Im Übrigen vermag der Senat dieses neue Vorbringen nicht nachzuvollziehen, da es zu den früheren Tatsachenbehauptungen des Klägers in Widerspruch steht. So hat er nicht nur in der Klagebegründung vom 24. März 2006 --lange nach der angeblichen Erhebung weiterer Forderungen und dem behaupteten Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens--, sondern nochmals im Schreiben vom 2. Februar 2012 erklärt, letztlich habe sich herausgestellt, dass der Nachlass ergiebig gewesen sei.
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In einem solchen Fall, in dem sich allein aus der kurz nach Klageerhebung eingereichten Klagebegründung ohne weitere Ermittlungshandlungen des Gerichts die Unschlüssigkeit des Klagevorbringens ergibt, hat das verzögerte Verfahren --jedenfalls bei konkreter Betrachtung-- für den Entschädigungskläger objektiv keine besondere Bedeutung. Denn dann ist für jeden Rechtskundigen von Anfang an klar, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben kann.
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Selbst wenn sich --was der Senat vorliegend nicht zu entscheiden braucht-- aus einer EMRK-konformen Auslegung des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ein gewisser Vorrang der Geldentschädigung ergeben könnte, zeigt die Rechtsprechung des EGMR, dass auch dieser in vielen Fällen lediglich einen Feststellungsausspruch als Wiedergutmachung ausreichen lässt (vgl. die umfassende Zusammenstellung dieser Rechtsprechung bei Steinbeiß-Winkelmann/ Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Kommentar, Anhang 2). Es sind aber kaum Fallgruppen denkbar, in denen die Betroffenheit des Klägers durch eine überlange Verfahrensdauer geringer ist als bei einer nach dem eigenen Klagevorbringen bereits unschlüssigen Klage. Die Betroffenheit durch die Verzögerung beschränkt sich in diesen Fällen auf den Umstand, dass der Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens lange auf sich hat warten lassen. Angesichts der von Beginn an feststehenden Unschlüssigkeit der Klage sind mit der Verzögerung aber keine weiteren Risiken oder Nachteile für die prozessuale oder sonstige Situation des Klägers verbunden.
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bb) Betrachtet man die Rechtsprechung des EGMR bis zum Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG, ist zwar festzustellen, dass der EGMR Deutschland in Fällen überlanger Verfahrensdauer zunehmend zur Zahlung von Geldentschädigungen verurteilt und sich nicht auf die --gemäß Art. 41 EMRK ebenfalls mögliche-- bloße Feststellung einer Verletzung der EMRK beschränkt hat. Bei genauer Betrachtung liegt dies aber daran, dass der EGMR im Zeitablauf zu der Erkenntnis gelangt ist, dass in Deutschland seinerzeit ein strukturelles Problem vorhanden gewesen sei. Deutschland wurde daher in den jüngeren Entscheidungen nicht allein wegen einer Verletzung des Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist) verurteilt, sondern vor allem auch wegen einer Verletzung des in Art. 13 EMRK garantierten Rechts auf eine wirksame Beschwerde gegen Verletzungen der EMRK bei einer innerstaatlichen Instanz (vgl. EGMR-Urteil vom 8. Juni 2006 75529/01 --Sürmeli/ Deutschland--, NJW 2006, 2389). Eine solche Beschwerdemöglichkeit in Fällen überlanger Gerichtsverfahren (Untätigkeitsbeschwerde, Verzögerungsrüge) fehlte in Deutschland bis zum Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG; dieses strukturelle Problem der deutschen Gesetzgebung --und nicht nur die tatsächliche Verzögerung eines gerichtlichen Verfahrens im Einzelfall-- hat der EGMR mit der Zuerkennung von Geldentschädigungen sanktionieren wollen (vgl. EGMR-Urteil in NJW 2006, 2389, Rz 136 ff.).
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Mit dem Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG ist das strukturelle Problem beseitigt worden. Im Vordergrund steht nunmehr wieder die Einzelfallbetrachtung der Umstände des konkreten Verfahrens. Damit würde --hätte der EGMR über einen derartigen Fall zu entscheiden-- wieder die Grundregel des Art. 41 EMRK zur Anwendung kommen, wonach der EGMR nur dann über die bloße Feststellung einer Konventionsverletzung hinaus eine "gerechte Entschädigung" (Geldentschädigung für Nichtvermögensschäden) zuspricht, wenn das innerstaatliche Recht "nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung" gestattet. Die Hauptsacheentscheidung des EGMR liegt in der Feststellung einer Konventionsverletzung; die darüber hinausgehende Zuerkennung einer Geldentschädigung ist nur eine unselbständige Nebenentscheidung (so Dörr, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, 2006, Kap. 33 Rz 10). Der EGMR spricht nur dann eine Geldentschädigung zu, wenn der Betroffene aufgrund der Rechtsverletzung nachweislich einen "spürbaren Nachteil" erlitten hat (Dörr, in: Grote/Marauhn, a.a.O., Kap. 33 Rz 18).
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7. Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger seine am 14. Februar 2012 beim FG eingegangene Verzögerungsrüge "unverzüglich nach Inkrafttreten" des ÜberlVfRSchG erhoben hat.
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a) Gemäß der Übergangsregelung des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG ist das genannte Gesetz auch auf Verfahren anwendbar, die bei seinem Inkrafttreten (3. Dezember 2011) bereits anhängig waren. War ein solches anhängiges Verfahren beim Inkrafttreten des Gesetzes schon verzögert, gilt die in § 198 Abs. 3 GVG vorgesehene Obliegenheit zur Erhebung einer Verzögerungsrüge mit der Maßgabe, dass diese "unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss" (Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG). In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum (Art. 23 Satz 3 ÜberlVfRSchG).
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Der Beklagte meint --unter Verweis auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, die wiederum die für außerordentliche fristlose Kündigungen geltende zweiwöchige gesetzliche Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB heranzieht (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 1979 7 AZR 38/78, BAGE 32, 237, unter IV.2.)--, Verzögerungsrügen in Übergangsfällen hätten innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG, also bis zum 17. Dezember 2011, erhoben werden müssen, um einen Anspruch auch für die Vergangenheit zu wahren.
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b) Der Senat kann offenlassen, ob eine solche Auslegung unter Berücksichtigung anderweitiger gesetzlicher Wertungen sachgerecht und mit der Rechtsprechung des EGMR vereinbar wäre. So steht z.B. für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz eine einjährige Frist zur Verfügung (§ 93 Abs. 3 BVerfGG). Zudem gilt für die Beschwerden zum EGMR eine sechsmonatige Frist (Art. 35 Abs. 1 EMRK). Auch geht es darum, mittels der Auslegung des ÜberlVRSchG eine den Erfordernissen der EMRK entsprechende Rechtsprechung zu etablieren (vgl. EGMR-Entscheidung in EuGRZ 2012, 514, Rz 45).
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Indes bedarf es im Streitfall, in dem lediglich die Feststellung einer Verfahrensverzögerung auszusprechen ist, der vorherigen (unverzüglichen) Erhebung einer Rüge durch den Kläger nicht. Denn die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer kann --im Gegensatz zur Zuerkennung einer Geldentschädigung-- nach der ausdrücklichen Regelung des § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG auch dann ausgesprochen werden, "wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Abs. 3 nicht erfüllt sind". Die Obliegenheit zur Erhebung einer Verzögerungsrüge ist aber --neben anderen-- in § 198 Abs. 3 GVG genannt. Diese Obliegenheit entfällt, wenn das Entschädigungsgericht sich auf einen bloßen Feststellungsausspruch beschränkt, nicht nur im gesetzlichen Regelfall des § 198 Abs. 3 GVG, sondern auch in Fällen der --vorliegend einschlägigen-- Übergangsregelung des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG. Denn nach dieser Vorschrift "gilt § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss". Von dem Verweis der genannten Übergangsregelung auf § 198 Abs. 3 GVG ist daher auch die in § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG angeordnete Ausnahme vom Erfordernis des § 198 Abs. 3 GVG umfasst.
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Da der Senat vorliegend einen Feststellungsausspruch als Wiedergutmachung für ausreichend hält, war die Erhebung einer Verzögerungsrüge nicht erforderlich.
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8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 4 GVG. Danach entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen, wenn --wie hier-- zwar kein Entschädigungsanspruch besteht, aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt wird.
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Diese Regelung soll auch dann eine "angemessene Kostenentscheidung" ermöglichen, wenn ein Kläger seine Rügeobliegenheit nicht erfüllt hat, gleichwohl aber eine überlange Verfahrensdauer festgestellt wird (BTDrucks 17/3802, 26). In einem solchen Fall soll sogar eine vollständige Freistellung des Klägers von den Kosten des Entschädigungsrechtsstreits möglich sein (BTDrucks 17/3802, 19, zu § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG).
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In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem (1.) tatsächlich eine erhebliche Verfahrensverzögerung gegeben ist, (2.) deren Größenordnung weitgehend mit derjenigen Zeitspanne deckungsgleich ist, die der Kläger seiner monetären Entschädigungsforderung zugrunde gelegt hat, und (3.) der Kläger die Höhe seiner Entschädigungsforderung auf den gesetzlichen Regelbetrag des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beschränkt hat, entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten auch dann den weitaus überwiegenden Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn das Gericht letztlich keinen Entschädigungsanspruch gewährt, sondern lediglich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer feststellt.
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Auch der EGMR hat in seinem Urteil in NJW 2007, 1259 (Rz 201) ausgeführt, die Vorschriften über die Kosten in Entschädigungsklageverfahren könnten vom allgemeinen Kostenrecht abweichen, um zu vermeiden, dass Parteien in Fällen, in denen die Klage begründet ist, eine übermäßige Last tragen.
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Zu keinem anderen Ergebnis führt die Erwägung des Beklagten, das konkrete Prozessverhalten des Klägers im Entschädigungsklageverfahren zeige, dass es diesem wirtschaftlich auf die Erlangung einer Geldentschädigung ankomme und der Feststellungsausspruch für ihn nur von untergeordneter Bedeutung sei, was sich auch in der Kostenentscheidung widerspiegeln müsse. Denn nach der menschenrechtlichen Konzeption der §§ 198 ff. GVG dient sowohl der Feststellungsausspruch als auch die Zuerkennung einer Geldentschädigung für immaterielle Schäden --auf die der Kläger seinen Antrag beschränkt hat-- der Genugtuung für die erlittenen immateriellen Nachteile eines unangemessen verzögerten Gerichtsverfahrens. Vor diesem Hintergrund ist --auch-- für die Kostenentscheidung der Umstand, dass das Entschädigungsgericht eine Verfahrensverzögerung in der vom Kläger geltend gemachten Größenordnung bejaht, von größerem Gewicht als die Wahl zwischen den verschiedenen Rechtsfolgenaussprüchen.
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In Anwendung dieser Grundsätze legt der Senat diesen "weitaus überwiegenden", in derartigen Fällen vom Beklagten zu tragenden Teil der Verfahrenskosten typisierend auf 75 % fest.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:
- a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist, - b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind, - c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist, - d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.
(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn
- a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und - b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.
(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.