Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Juli 2015 - 16b D 13.778

published on 29/07/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Juli 2015 - 16b D 13.778
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Verwaltungsgericht Regensburg, 10 B DK 12.238, 01/03/2013

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Der 19... geborene Beklagte wurde nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule am 1. September 1986 als Auszubildender zur Dienstleistungsfachkraft im Postdienst bei der damaligen Deutschen Bundespost eingestellt. Am 23. Juli 1988 wurde er zum Postoberschaffner z.A. ernannt und am 19. November 1990 zum Posthauptschaffner befördert. Am 1. Dezember 1995 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er war bis 26. Januar 2011 als Zusteller beim Zustellstützpunkt P. eingesetzt. Zu seinen Dienstaufgaben gehörte u. a. die Zustellung von Nachnahmesendungen. Seine dienstlichen Leistungen waren insgesamt „voll zufriedenstellend“.

Der Beklagte ist geschieden und hat drei 1989, 1991 und 1995 geborene Kinder. Er erhält ungekürzte Bezüge aus BesGr A 4. Er ist verschuldet, seine finanzielle Lage ist angespannt.

II.

Der disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit seit dem 28. Juni 2011 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts E. vom 28. Juni 2011 (Az.: 1 Ds 4 Js 33857/10) wurde der Beklagte wegen veruntreuender Unterschlagung in 15 tatmehrheitlichen Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten (§§ 246 Abs. 1 und 2, 269 Abs. 1, 52, 53 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt. Den nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Gründen liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde, hinsichtlich derer auf die Anklage vom 11. Januar 2011 verwiesen wurde:

„In den nachfolgend aufgeführten Fällen lieferte der Angeschuldigte im Zeitraum vom 25.03.2010 bis 01.10.2010 als Postzusteller der Deutschen Post AG Nachnahmepakete im Bereich E. aus. In 12 Fällen lieferte der Angeschuldigte an den jeweiligen Adressaten die Sendung aus, kassierte die Nachnahmezahlung ein, vermerkte dann jedoch pflichtwidrig im elektronischen Sendungsstatus, die Sendung habe nicht zugestellt werden können und der Empfänger sei benachrichtigt worden. Eine tatsächliche Abrechnung des jeweiligen Nachnahmebetrags erfolgte erst Wochen später. Bei dieser verspäteten Abrechnung fälschte er in allen 12 Fällen die Unterschrift der Nachnahmeempfänger. In 3 weiteren Fällen unterblieb eine spätere Abrechnung.

Im Einzelnen handelt es sich bei den nachträglich abgerechneten Sendungen um folgende Fälle:

Empfänger

Nachnahmebetrag in Euro

Tatsächlicher Zustelltag

Abrechnungstag

H.,

...

...

235,00

25.03.2010

07.06.2010

H.,

...

...

116,36

01.04.2010

04.05.2010

J.,

...

...

123,58

04.05.2010

03.07.2010

A.,

...

...

119,68

05.05.2010

03.07.2010

D.,

...

...

139,00

07.05.2010

03.07.2010

Z.,

...

...

53,66

04.06.2010

03.07.2010

Z.,

...

...

462,48

29.06.2010

02.08.2010

W.,

...

...

319,90

30/31.07.2010

20.08.2010

P.,

...

...

334,00

20.08.2010

30.09.2010

W.,

...

...

156,90

23.09.2010

10.11.2010

B.r,

...

...

159,43

30.09.2010

10.11.2010

W.,

...

...

55,50

01.10.2010

10.11.2010

Insgesamt wurden somit 2.275,49 € verspätet abgerechnet.

Bei den nicht abgerechneten Nachnameaufträgen handelt es sich um folgende Fälle:

Empfänger

Nachnahmebetrag in Euro

Tatsächlicher Zustelltag

D.,

...

...

75,65

17.05.2010

H.,

...

...

354,28

31.07.2010

D.,

...

...

71,97

28.09.2010

Insgesamt wurden somit 501,90 € nicht abgerechnet.“

Der Beklagte hat den Sachverhalt im Strafverfahren eingeräumt und im April 2011 501,90 € zzgl. 13,12 € Zinsen an die Klägerin zurückgezahlt. Als Grund für seine Taten gab er einen nicht ausgewiesenen und nicht gemeldeten Kassenfehlbestand in Höhe von 600,- € an, den er mit seinem eigenen Geld ausgeglichen habe.

III.

Im Rahmen von Ermittlungen der Konzernsicherheit der Klägerin wurde der Beklagte am 10. November 2010 zu dem Verdacht, Nachnahmebeträge in neun Fällen erst verspätet sowie in zwei Fällen nicht abgerechnet zu haben, befragt. Er räumte die Vorwürfe ein und erklärte, im Frühjahr 2010 mit dem „Schieben“ von eingezogenen Nachnahmebeträgen begonnen zu haben, da er einen nicht ausgewiesenen und nicht gemeldeten Minderbetrag von ca. 400,- € in der Kasse gehabt habe. Er habe 400,- € von seinem Geld genommen und durch das verspätete Abrechnen der Nachnahmebeträge seine Privatkasse wieder aufgefüllt. Die nicht abgerechneten Nachnahmebeträge habe er sobald wie möglich abrechnen wollen. Im Dezember 2010 wurde bekannt, dass der Beklagte in drei weiteren Fällen Nachnahmebeträge verspätet sowie in einem weiteren Fall Nachnahmebeträge nicht abgerechnet hatte.

Am 15. November 2010 wurde gegenüber dem Beklagten mit sofortiger Wirkung das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 66 BBG ausgesprochen.

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 wurde gegen den Beklagten aufgrund der Vorwürfe ein Disziplinarverfahren nach § 17 BDG eingeleitet. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 wurde der Beklagte gemäß § 20 BDG über seine Rechte belehrt.

Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 wurde der Beklagte nach § 38 BDG ab dem 26. Januar 2011 vorläufig des Dienstes enthoben; von einer Kürzung der Dienstbezüge wurde aufgrund der finanziellen Lage des Beklagten abgesehen.

Mit Verfügung vom 14. März 2011 wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 22 BDG wegen des laufenden Strafverfahrens ausgesetzt und am 17. August 2011 nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens fortgeführt.

Die Bevollmächtigten des Beklagten nahmen mit Schreiben vom 22. September 2011 zu den strafrechtlich geahndeten Vorwürfen Stellung.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 erhielt der Beklagte nach § 30 BDG Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Mit Schreiben vom 2. Januar 2012 wurde er über die Möglichkeit der Beteiligung des Betriebsrats nach § 78 BPersVG belehrt.

IV.

Am 6. Februar 2012 erhob die Klägerin Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 1. März 2013, ihm zugestellt am 7. März 2013, aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte habe das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren. Der Beklagte habe die ihm zur Last gelegten Unterschlagungen zur Überzeugung des Gerichts begangen. Er habe die Taten vollumfänglich eingeräumt, im Übrigen sei das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts E. vom 28. Juni 2011 bindend. Der Beklagte habe damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Er habe sein Amt nicht uneigennützig verwaltet, sei der Achtung und dem Vertrauen, das sein Beruf erfordere, nicht gerecht geworden und habe sich nicht an die Gesetze gehalten. Als Postbediensteter sei er zu größtmöglicher Korrektheit und Ehrlichkeit gegenüber seinem Dienstherrn und den Kunden der Klägerin verpflichtet. Damit sei es unvereinbar, Geld durch die Ansichnahme der Summe bzw. durch die verspätete Auszahlung an die Kunden zu unterschlagen. Ein solches Verhalten sei nach den Maßstäben eines Zugriffsdelikts zu beurteilen. Der Beklagte habe vorsätzlich amtlich anvertrautes und zugängliches Geld mit dem Ziel der privaten Nutzung an sich genommen und damit schuldhaft gehandelt. Dies sei mit der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden, da der von ihm veruntreute Betrag die Schwelle der Geringwertigkeit von 50,- € übersteige. Diese Indizwirkung sei nicht durch Milderungsgründe entfallen. Die Voraussetzungen des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage lägen nicht vor, da der Beklagte nicht dargetan habe, sich in einer existenzbedrohenden Notlage befunden zu haben. Die Darlehens- und Unterhaltsverpflichtungen sowie der selbst verschuldete Verlust von 400,- € in seiner Kasse im Frühjahr 2010 könnten angesichts seiner Einkommensverhältnisse keine existenzielle Notlage begründen. Auch sei er nach der Entdeckung der Unterschlagungen in der Lage gewesen, den Schaden kurzfristig zu tilgen, was ebenfalls der Annahme einer derartigen Notlage widerspreche. Er habe auch nicht von selbst von seinem Tun abgelassen, sondern sei von der Konzernsicherheit überführt worden. Erschwerend trete hinzu, dass nicht nur ein einmaliges Fehlverhalten vorliege, sondern dass der Beklagte mehrfach auf ihm anvertrautes dienstliches Geld zugegriffen habe. Zu diesem Zweck sei er auch bereit gewesen, Unterschriften auf elektronischen Dokumenten zu fälschen.

Hiergegen richtet sich die am 3. April 2013 eingelegte Berufung des Beklagten, mit der dieser beantragt,

das Urteil vom 1. März 2013 abzuändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

Das Verwaltungsgericht habe die für den Beklagten sprechenden Milderungsgründe nicht ausreichend berücksichtigt. Er habe die Taten gestanden und Schuldeinsicht gezeigt. Er habe das Geld nicht für sich behalten wollen, sondern beabsichtigt, die Nachnahmebeträge zurückzuzahlen. Er habe den Schaden wieder gut gemacht und die Geldbeträge vollumfänglich an die Klägerin zurückgezahlt, größtenteils bereits vor Entdeckung der Taten. Er habe aufgrund einer ausweglosen finanziellen Notlage gehandelt. Er habe einen Kassenfehlbetrag von ca. 400,- bis 600,- € mit eigenem Geld ausgeglichen, damals aber nicht das Geld dafür gehabt. Dadurch habe er die Studiengebühren für seinen Sohn nicht bezahlen können. Er sei geschieden und habe drei unterhaltspflichtige Kinder und habe monatlich mehr Geld ausgegeben, als er eingenommen habe, obwohl er nur seine geringsten Bedürfnisse gedeckt habe. In dieser Situation habe er z. T. kassierte Beträge nicht am gleichen Tag abgerechnet. Um diese nach ein oder zwei Wochen bezahlen zu können, habe er weitere Beträge einbehalten und versucht, diese zu bezahlen. Dabei habe er zwangsläufig selbst im Handscanner unterschreiben müssen, um die Beträge später überhaupt abrechnen zu können. Er sei bisher strafrechtlich in keiner Weise in Erscheinung getreten. Auch sein Berufsbild in 25 Dienstjahren sei sehr positiv. Bei dem Dienstvergehen handle es sich um ein lediglich vorübergehendes Fehlverhalten, so dass von einer positiven Prognose auszugehen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat am 29. Juli 2015 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG) erkannt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden.

II.

Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist auch zur Überzeugung des Senats erwiesen. Dass der Beklagte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat, steht aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils vom 28. Juni 2011, das gemäß § 65 Abs. 1 i. V. m. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG auch für das Berufungsgericht Bindungswirkung entfaltet, fest. Anhaltspunkte dafür, dass das Strafurteil vom 28. Juni 2011 offensichtliche Unrichtigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG enthält, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen hat der Beklagte die ihm zur Last gelegten Taten auch im Straf- und Disziplinarverfahren eingeräumt.

Hiernach steht bindend fest, dass der Beklagte zwischen dem 25. März 2010 und dem 1. Oktober 2010 in 15 Fällen Nachnahmepakete an die Empfänger ausgeliefert und den Nachnahmebetrag vereinnahmt hat, ohne sich deren Empfang bestätigen zu lassen, und dann pflichtwidrig im elektronischen Sendungsstatus angegeben hat, die Sendung habe nicht zugestellt werden können, der Empfänger sei benachrichtigt. In 12 Fällen erfolgte die Abrechnung der Nachnahmebeträge Wochen später, wobei der Beklagte die gefälschte Unterschrift der Empfänger in seinen Handscanner eingab, in drei Fällen unterblieb eine Abrechnung der Nachnahmebeträge.

Aufgrund der Feststellungen des Strafgerichts hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft eine veruntreuende Unterschlagung in 15 tatmehrheitlichen Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten (§§ 246 Abs. 1 und 2, 269 Abs. 1, 52, 53 StGB), begangen.

Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung die von ihm vereinnahmten Nachnahmebeträge nur vorübergehend zum Ausgleich eines von ihm nicht ausgewiesenen und nicht gemeldeten Kassenfehlbestandes in Höhe von ca. 400,- bis 600,- € verwendet hat, um den Fehlbetrag durch verspätete Abrechnung der Nachnahmebeträge sukzessive ersetzen zu können.

Es ist festzuhalten, dass die Absicht des Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen von Anfang an darauf gerichtet war, durch die verspätete Abrechnung der von ihm vereinnahmten Nachnahmebeträge einen Kassenfehlbestand in Höhe von ca. 400,- bis 600,- € zu ersetzen, den er zunächst aus eigenen Mitteln beglichen hat, die ihm jedoch dann für die Studiengebühren seines Sohnes gefehlt haben, so dass er zum Ausgleich seiner Privatkasse vorübergehend Nachnahmebeträge für eigene Zwecke vereinnahmt hat. Mit der Vereinnahmung der Nachnahmebeträge für eigene Zwecke hat er eine - vollendete - Unterschlagung begangen. Die Zueignung setzt voraus, dass der Täter die fremde Sache seinem Vermögen einverleibt. Eine Verfügung i.d.S. liegt hier vor, weil der Beklagte die Deckung eines Verlustes aus eigenem Vermögen vorgenommen und zu diesem Zweck - aus Mangel an ausreichenden Eigenmitteln - bis zu deren Beschaffung amtlich anvertraute Gelder verwendet hat. Dies setzt begrifflich die Absicht voraus, die fremden Gelder wirtschaftlich für sich zu verwenden und ihren Sachwert so in das eigene Vermögen zu überführen. Auf den Beweggrund kommt es dabei nicht entscheidend an. Maßgebend ist allein, dass der Beklagte sich zum Ausgleich seiner Privatkasse die fremden Gelder zueignete.

Mit der Übergabe des jeweiligen Nachnahmebetrags vom Empfänger der Sendung an den Beklagten gelangte das Geld in dessen dienstlichen Gewahrsam. Sodann trat aufgrund des Unterschlagungsvorsatzes des Beklagten der Eigentumsverlust bei der Klägerin ein, der der jeweilige Nachnahmebetrag zustand. Die Begleichung der Rechnung für die Nachnahmesendung schuldet der Empfänger nur dem Absender. Hieraus folgt, dass mit Zahlung durch den Empfänger an den Beklagten das Eigentum an dem Geld sofort und unmittelbar vom Empfänger auf die Klägerin überging, die das von ihm empfangene Geld - gegen ein entsprechendes Zustellungsentgelt - aufgrund des zwischen ihr und dem Absender bestehenden Nachnahmeauftrags an diesen weiterzuleiten hat. Eignet sich der Zusteller das von ihm empfangene Geld - wie hier - zu eigenen Zwecken an, verwirklicht er deshalb den Tatbestand der Unterschlagung in objektiver und subjektiver Hinsicht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte die vereinnahmten Nachnahmebeträge nur vorübergehend zum Ausgleich eines Kassenfehlbestandes verwendet hat, um sich so die Möglichkeit zu verschaffen, aus eigenen Mitteln den Fehlbetrag unbemerkt nach und nach zu ersetzen. Werden Geldbeträge öffentlicher Kassen von den Kassenführern unbefugt zum eigenen Nutzen verwandt, so liegt hierin auch dann eine (Amts-) Unterschlagung, wenn der Beamte hierbei mit dem Willen handelt, die ihn treffende Pflicht zum Ausgleich des Kassenfehlbestandes lediglich vorübergehend abzuwenden (vgl. BGH, U. v. 3.5.1956 - 3 StR 70/56 - BGHSt 9, 348).

Daher hat der Beklagte schon dadurch eine vollendete Unterschlagung begangen, dass er die von ihm bei der Zustellung empfangenen Nachnahmebeträge nicht - wie vorgeschrieben - ordnungsgemäß noch am selben bzw. am darauf folgenden Tag verbucht, sondern sie erst mehrere Wochen später tatsächlich abgerechnet hat. Ein Beamter, der zur Deckung eines Kassenfehlbestandes, für den er wirklich oder auch nur vermeintlich einzustehen hat (vgl. RG, U. v. 27.10.1930 - III 685/30 - RGSt 64, 414), Gelder seines Dienstherrn verwendet, deren Eingang er durch falsche oder durch Unterlassen der vorgeschriebenen Buchungen verschleiert, eignet sich diese auch dann zu, wenn er damit private Gelder ersetzt. Die Zueignung liegt in diesem Fall darin, dass durch die verspätete Buchung der Gelder der Anschein erweckt wird, als handle es sich nicht um neu vereinnahmte Beträge (vgl. BGH, U. v. 5.3.1971 - 3 StR 231/69 - BGHSt 24, 115 juris Rn. 17).

Auch die Absicht, den Fehlbetrag aus eigenen Mitteln später wieder auszugleichen und die Klägerin daher nicht auf Dauer schädigen zu wollen, schließt die Zueignung nicht aus, da der Beklagte mit der eigennützigen Verwendung der Gelder sich diese zugeeignet hat (vgl. BGH, U. v. 5.3.1971 - 3 StR 231/69 - BGHSt 24, 115 juris Rn. 25); ein Eigentumsverlust, der nur durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten denkbar ist, oder ein Vermögensschaden (aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des Absenders bzw. in Form entgangenen Gewinns oder eines Verzugsschadens der Klägerin) muss nicht eingetreten sein. Die Absicht, den Fehlbetrag aus eigenen Mitteln später wieder auszugleichen, beseitigt auch nicht den Vorsatz rechtswidriger Zueignung, zumal wenn - wie hier - der Täter nicht in der Lage ist, den Fehlbetrag jederzeit aus Eigenmitteln zu ersetzen (BGH a. a. O. Rn. 27). Im Übrigen setzt die Zueignung keine Bereicherung bzw. eine entsprechende Absicht des Täters voraus.

III.

Das Dienstvergehen, das sich der Beklagte hat zuschulden kommen lassen, ist als innerdienstliches Dienstvergehen einzustufen, weil der Beklagte schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Dadurch hat er gegen seine beamtenrechtliche Pflichten, die Gesetze zu beachten und das ihm übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen sowie sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. § 61 BBG), verstoßen. Die von ihm im Rahmen seiner Dienstausübung als Postzusteller verübten Unterschlagungen der Nachnahmebeträge und die damit verbundene Fälschung von Unterschriften der Empfänger stellen dabei ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen dar.

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auch angemessen und erforderlich.

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach § 13 BDG. Die Disziplinarmaßnahme ist danach insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Aus § 13 Abs. 1 BDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme anhand einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 11).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 12). Fallen einem Beamten mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung.

1. Die schwerste Pflichtverletzung stellt die Unterschlagung der Nachnahmebeträge dar. Hierdurch hat der Beklagte ein Zugriffsdelikt verwirklicht, das regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hat (vgl. BVerwG, U. v. 10.1.2007 - 1 D 15/05 - juris Rn. 12). Ein Zugriffsdelikt wird dadurch charakterisiert, dass ein Beamter auf dienstlich seinem Gewahrsam unterliegendes Geld oder auf gleichgestellte Werte zugreift. Die disziplinare Einstufung als Zugriffsdelikt hängt dabei nicht von der strafrechtlichen Beurteilung ab. Es kommt nicht darauf an, ob ein Beamter dienstliche Gelder oder Güter z. B. durch Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung erlangt hat. Für die Bewertung als Zugriffsdelikt ist vielmehr entscheidend, dass einem Beamten Gelder oder Güter des Dienstherrn dienstlich anvertraut oder zugänglich sind (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.2011 - 2 B 64/11 - juris Rn. 11).

Ein Beamter, der - wie der Beklagte - von Postkunden eingezogene Nachnahmebeträge und Zustellentgelte - sei es auch nur vorübergehend - unberechtigt für private Zwecke nutzt, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden dienstlichen Pflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Klägerin ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit anvertrauten und eingezogenen Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des Postbetriebs unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 1.9.1999 - 1 D 26/98 - juris Rn. 23).

2. Von der disziplinaren Höchstmaßnahme muss zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen und psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13).

Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich dabei aus allen denkbaren Umständen ergeben. Auch wenn keiner der anerkannten Milderungsgründe vorliegt, muss daher geprüft werden, ob Umstände vorliegen, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Dabei muss das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Im umgekehrten Fall eines weniger schwerwiegenden Zugriffsdelikts kann ein geringeres Gewicht der Entlastungsgründe ausreichen. Danach kommt jedenfalls bei einem einmaligen Fehlverhalten ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Zudem sind Entlastungsgründe nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 14 f.).

2.1 Die bei Zugriffsdelikten vorrangig in den Blick zu nehmenden Milderungsgründe führen vorliegend zu keiner anderen Bewertung der Dienstpflichtverletzung.

(1) Ein Zugriff auf lediglich geringwertige Güter liegt bei einer Unterschlagung von Nachnahmebeträgen in Höhe von insgesamt 2.777.39 € zweifellos nicht vor, da die Grenze der Geringwertigkeit bei ca. 50,- € anzusetzen ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 16) Zwar kann auch für ein Zugriffsdelikt bei einem nur einmaligen Fehlverhalten mit einem Schaden von weniger als 200,- € ernsthaft in Betracht zu ziehen sein, von der Entfernung abzusehen (vgl. BVerwG, B. v. 23.2.2012 - 2 B 143/11 - juris Rn. 13; B. v. 26.3.2014 - 2 B 100/13 - juris Rn. 7), doch ist auch diese Grenze vorliegend bei weitem überschritten. Hinzu kommt, dass es sich auch nicht um ein lediglich einmaliges Fehlverhalten handelt.

(2) Der Beklagte befand sich 2010 auch nicht in einer ausweglosen wirtschaftlichen Notlage. Der Milderungsgrund setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Beamte in einer für ihn unverschuldeten ausweglosen finanziellen Notlage zur Abwendung der für ihn existentiell spürbaren Folgen zeitlich sowie auch zahlenmäßig begrenzt ein Zugriffsdelikt begangen hat (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2011 - 16b D 10.2447- juris Rn. 43). Der Beklagte befand sich zwar wegen der Scheidung von seiner Ehefrau und den aus der Ehezeit stammenden Schulden in Höhe von ca. 40.000,- € sowie aufgrund der Unterhaltszahlungen für seine Kinder in einer schwierigen finanziellen Lage und ist mit seinen Nettobezügen sowie seinen Einkünften aus einer genehmigten Nebentätigkeit auch gerade so über die Runden gekommen. Eine ausweglose existenzielle Notlage kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Beamte aufgrund seiner finanziellen Situation keine andere Möglichkeit als den Zugriff auf ihm dienstlich anvertraute Gelder oder Güter gesehen hat, um den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zeitweilig zu sichern. Hierfür sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben. Eine lediglich finanziell angespannte Lage reicht hierfür nicht aus (vgl. BayVGH, U. v. 23.7.2014 - 16b D 11.601 - juris Rn. 48). Hinzu kommt, dass der Beklagte den Kassenfehlbestand nach eigenen Angaben vorübergehend mit seinem Geld ausgeglichen hat, mag er dadurch auch zunächst kein Geld für die Studiengebühren des Sohnes übrig gehabt haben. Gegen die Annahme einer Notlage spricht zudem, dass er nach der Entdeckung der Unterschlagungen ohne weiteres in der Lage war, 501,90 € zzgl. 13,12 € Zinsen kurzfristig zu tilgen, weil er sich offenbar problemlos Geld von Dritten leihen konnte.

Jedenfalls befand sich der Beklagte nicht unverschuldet in einer finanziellen Notlage, indem er die vereinnahmten Nachnahmebeträge zur Verschleierung eines von ihm zu verantwortenden Kassenfehlbestands verwendete, sondern er hat sich vorwerfbar selbst in diese Situation gebracht. Der Beklagte wäre - unabhängig davon, ob sein Dienstherr hierfür nach § 75 BBG Schadensersatz von ihm hätte verlangen können - verpflichtet gewesen, den Fehlbestand zeitnah zu melden, anstatt diesen mit Geldern seines Dienstherrn auszugleichen, mag es ihm auch peinlich gewesen sein, dies seinem Vorgesetzten eingestehen zu müssen. Und selbst für den Fall, dass er hierfür hätte einstehen müssen, wäre es ihm zumutbar gewesen, eine Ratenzahlung zu beantragen, anstatt sich durch fortgesetzte kriminelle Handlungen unbefugt selbst einen Zahlungsspielraum zu verschaffen. Die Unterschlagungen geschahen deshalb nicht zwangsläufig, da der Beklagte andere Möglichkeiten gehabt hätte, den Kassenfehlbestand auszugleichen, als sich an den Nachnahmebeträgen zu vergreifen.

(3) Auch der bei Zugriffsdelikten anerkannte Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden einmaligen Augenblickstat, der durch das Versagen des Beamten in einer spezifischen Versuchungssituation gekennzeichnet wird, liegt nicht vor. Hiergegen spricht schon die Dauer und Häufigkeit der Unterschlagungen sowie das planmäßige Vorgehen. Der Beklagte hat die kassierten Nachnahmebeträge bei Ausübung seiner Tätigkeit, nämlich beim täglichen Umgang mit Postsendungen, unterschlagen. Die Entgegennahme von Nachnahmegeldern gehörte für ihn dabei zu den normalen dienstlichen Verrichtungen und begründete deshalb keine besondere (einmalige) Versuchungssituation (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.2000 - 1 D 49/99 - juris Rn. 16).

(4) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Taten in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB begangen hat, bestehen nicht. Auch eine psychische Ausnahmesituation ist zu verneinen. Diese setzt eine seelische Zwangslage voraus, die durch ein unvorhergesehenes Ereignis ausgelöst worden ist, das schockartig auf den Beamten eingewirkt und zu einer für einen solchen Zustand typischen Fehlhandlung geführt hat. Eine angespannte psychische Situation bzw. eine subjektiv als ausweglos empfundene Lage reicht nicht aus (vgl. BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 56). Zwar stand der Beklagte angesichts des Kassenverlustes ersichtlich unter Druck. Hierbei handelte es sich jedoch nicht um eine extreme existenzbedrohende Belastungssituation, in der er schockartigplanlos reagierte, sondern er ging planmäßig über mehrere Monate hinweg vor.

(5) Auch die nicht nach außen hin (z. B. durch Einlage von Fehlzetteln) manifestierte Absicht, sich die Gelder des Dienstherrn lediglich vorübergehend nutzbar zu machen und baldmöglichst zurückzuzahlen, führt nicht zu einer milderen Beurteilung. Ein Beamter ist nicht befugt, dienstlich anvertrautes Geld des Dienstherrn diesem auch nur vorübergehend vorzuenthalten, um es zunächst für eigene Zwecke einzusetzen (vgl. BVerwG, U. v. 14.10.1997 - 1 D 60/96 - juris Rn. 26). Die Einlassung, dass der Beklagte mit der Aneignung der Beträge keine endgültige Schädigung beabsichtigte, reicht nicht aus, um von der Höchstmaßnahme absehen zu können, da Gelder des Dienstherrn nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (vgl. BVerwG, U. v. 8.6.1983 - 1 D 112/82 - juris Rn. 13). Der Vertrauensverlust ergibt sich nicht aus dem etwaigen Schaden, sondern aus der unzulässigen Verwendung dienstlich anvertrauter Gelder aus eigennützigen Gründen selbst (vgl. BVerwG, U. v. 15.8.1989 - 1 D 61/88 - juris Rn. 26).

(6) Ein Absehen von der Höchstmaßnahme kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil der Beamte durch ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens oder Wiedergutmachung des Schadens jeweils vor drohender Entdeckung, ein Verhalten zeigt, das Anlass zur Prüfung gibt, ob ein endgültiger Vertrauensverlust zu verneinen ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.6.2002 - 1 D 29/01 - juris Rn. 22).

Vorliegend hat der Beklagte ein Fehlverhalten erst eingestanden, nachdem er von der Konzernsicherheit damit konfrontiert worden war, dass er Nachnahmebeträge verspätet bzw. nicht abgerechnet hatte. Auch hat er alle Taten erst im Strafverfahren eingeräumt, als ein Bestreiten ersichtlich aussichtslos gewesen wäre. Im Übrigen spricht ein Einräumen aus Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen nicht für einen von Einsicht und Reue getragenen Willen bei der Aufdeckung des Fehlverhaltens.

Auch hat der Beklagte die fehlenden Nachnahmebeträge vollständig und endgültig erst nach der Einleitung des Strafverfahrens und nicht etwa größtenteils schon vor Entdeckung der Taten ausgeglichen, indem er 501,90 € zzgl. 13,12 € Zinsen an die Klägerin zurückgezahlt hat. Bei den erneuten Unterschlagungen durch „Schieben“ der von ihm vereinnahmten Nachnahmebeträge kann nicht von Schadenswiedergutmachung die Rede sein. Hierin liegt vielmehr eine fortgesetzte veruntreuende Unterschlagung in 15 Fällen, wie das Strafgericht zu Recht festgestellt hat.

Da die Zueignung der Nachnahmebeträge durch Unterlassen der ordnungsgemäßen Verbuchung vollendet war (vgl. BGH, U. v. 5.3.1971 - 3 StR 231/69 - BGHSt 24, 115 juris Rn. 11), kann offen bleiben, ob der Beklagte die verspätete Abrechnung von drei bis zu diesem Tag unentdeckt gebliebenen Nachnahmebeträgen am 10. November 2010 noch vor seiner Befragung durch die Konzernsicherheit gemacht hat. Hierin ist jedenfalls keine Schadenswiedergutmachung zu sehen, sondern nur der Versuch, diese Falschbuchungen zu vertuschen, die der Beklagte auch nicht von sich aus am 10. November 2010 gegenüber der Konzernsicherheit offenbart hat.

(7) Auch die Einlassung, er habe das Geld zum Ausgleich des Kassenfehlbestands verwendet, den er zunächst aus eigenen Mitteln ersetzt habe, kann den Beklagten nicht entlasten (vgl. BVerwG, U. v. 25.9.1990 - 1 D 74/89 - juris Rn. 37). Unabhängig davon, dass der Beklagte den entstandenen Verlust pflichtwidrig nicht gemeldet hat, obwohl er seinen Angaben nach davon ausgegangen ist, ihn ersetzen zu müssen, vermag der Hinweis auf den - im Verantwortungsbereich des Beklagten liegenden - Grund für die Unterschlagungen die von ihm begangene Dienstpflichtverletzung nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen, zumal dieser dabei eigennützig handelte.

(8) Eine erhebliche Minderung der Eigenverantwortung des Beklagten zur Tatzeit folgt auch nicht aus dem etwaigen Versäumnis des Dienstherrn, die Abrechnung der Nachnahmebeträge zeitnah zu kontrollieren. Denn es war in erster Linie die Aufgabe des Beklagten, diese ordnungsgemäß abzurechnen. Die Eigenverantwortung des Beklagten für sein Handeln wiegt schwerer als die ggf. mangelhafte Kontrolle des Dienstherrn (vgl. BayVGH, U. v. 24.9.2014 - 16a D 13.118 - juris Rn. 103).

2.2 Es liegen auch keine sonstigen entlastenden Umstände vor, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar ist. Der Beklagte verstand sich zwar nicht so gut mit seinem Vorgesetzten. Darüber hinaus befand sich er sich durch die Scheidung von seiner Ehefrau in einer schwierigen persönlichen Situation. Auch ist seine angespannte finanzielle Situation durch die Schulden und Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. Überdies ist er weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet und zeigte in 25 Dienstjahren, in denen er sich nichts zuschulden hat kommen lassen, ein durchwegs positives Berufsbild und erbringt insgesamt voll zufriedenstellende Dienstleistungen. Er war auch im Straf- und Disziplinarverfahren geständig und hat sein Verhalten aufrichtig bedauert.

Diese bemessungsrelevanten entlastenden Umstände führen angesichts der gegen den Beklagten sprechenden Umstände jedoch weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit zum Absehen von der Höchstmaßnahme. Zulasten des Beklagten fällt insbesondere die Anzahl und Häufigkeit der von ihm begangenen Zugriffsdelikte (15 Unterschlagungen), der über sieben Monate andauernde Tatzeitraum sowie die Höhe der unterschlagenen Nachnahmebeträge (insgesamt 2.777,39 €) erschwerend ins Gewicht. Es handelte sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten, sondern der Beklagte hat im Lauf des siebenmonatigen Tatzeitraums jeweils 15 mal wieder einen neuen Entschluss gefasst, Nachnahmebeträge zu unterschlagen. Darüber hinaus hat der Beklagte nicht nur 15 Nachnahmebeträge unterschlagen, sondern in 12 Fällen auch die Unterschrift der Empfänger in seinen Handscanner eingegeben, so dass er zusätzlich beweiserhebliche Daten gefälscht hat (§ 269 StGB). Dabei handelt es sich nicht um bloße Begleitdelikte oder Mittel zur Tatbegehung, die zwangsläufig mit der Unterschlagung der Nachnahmebeträge verbunden waren, um sie überhaupt später abrechnen zu können. Die Fälschung beweiserheblicher Daten geschah vielmehr, um die Unterschlagungen zu verdecken, und ist für sich gesehen disziplinarisch von hohem Gewicht, weil dadurch die Sicherheit des Postverkehrs beeinträchtigt wurde. Der Beklagte hat das Vertrauen, das der Dienstherr in ihn gesetzt hat und aufgrund der konkreten Funktion setzen musste, gravierend missbraucht und dadurch das Vertrauen in eine ehrliche und zuverlässige Diensterfüllung so enttäuscht, dass das erforderliche Vertrauen endgültig zerstört ist.

Anlass für eine insgesamt günstige Prognose besteht auch nicht unter dem Aspekt einer überwundenen negativen Lebensphase. Dieser Milderungsgrund betrifft Dienstvergehen, die nicht der Persönlichkeit des Beamten entspringen, sondern in Umständen zu suchen sind, die vorübergehend auf ihn eingewirkt haben. Dabei müssen die negativen Lebensumstände eine schwerwiegende Ausnahmesituation begründen (vgl. BayVGH, U. v. 23.7.2014 - 16b D 11.601 - juris Rn. 57). Abgesehen davon, dass die schwierige persönliche und finanzielle Lage des Beklagten nach Angaben seiner Bevollmächtigten andauert, so dass schon aus diesem Grund keine günstige Prognose vorliegt (vgl. BayVGH, U. v. 30.1.2013 - 16b D 12.71 - juris Rn. 118), sind die dargelegten familiären und finanziellen Schwierigkeiten nicht von solchem Gewicht, dass sie die begangenen Zugriffsdelikte in einem deutlich milderen Licht erscheinen lassen, zumal sie nicht über das hinausgehen, was grundsätzlich jeden treffen kann.

In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist nach Überzeugung des Senats deshalb die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen, aber auch geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild des Beamten führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit.

3. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig.

Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinarische Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seinen Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlichrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 - juris Rn. 49).

V.

Die Berufung des Beklagten war nach alldem mit der Kostenfolge aus § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 69 BDG, 132 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m.§ 127 BRRG nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese
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published on 24/09/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Der am ... 1957 in A. geborene Beklagte trat nach Abschluss seiner Schullaufba
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Gründe 1 Die Beschwerde der Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO, § 69 BDG unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberverwal
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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Die 19... in M. geborene Beklagte beendete ihre Schullaufbahn 1977 mit dem qualifiz
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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Der 1965 in M. geborene Beklagte beendete seine Schullaufbahn 1982 mit der mittler
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Tenor 1. Der Beklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Mit der vorliegenden Disziplinarklage erstrebt der Kläger di
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Annotations

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.

(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen.

(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.

(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

1.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
2.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
3.
Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,
4.
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
5.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gilt für die Mitwirkung des Personalrates § 77 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 3 Einwendungen auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.

(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.

(5) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhören.

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.