Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2014 - 16a D 13.118

published on 24/09/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2014 - 16a D 13.118
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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I.

Der am ... 1957 in A. geborene Beklagte trat nach Abschluss seiner Schullaufbahn mit der Mittleren Reife im Jahr 1974 zum 25. Februar 1975 als Polizeianwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst des Klägers ein. Am 1. Juli 1975 wurde er zum Polizeiwachtmeister und zum 1. Februar 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Bei der Anstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im Jahr 1977 erzielte er die Gesamtnote „befriedigend“ (2,75). Am 1. September 1978 wurde er zum Polizeihauptmeister, am 1. September 1980 zum Polizeimeister und am 1. September 1983 zum Polizeiobermeister ernannt. Ab dem 1. Februar 1984 war der Beklagte bei der Grenzpolizeistation Sch. eingesetzt.

Zum 27. April 1984 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und am 1. September 1996 zum Polizeihauptmeister ernannt. Der Beklagte feierte am 25. Februar 2000 sein 25-jähriges Dienstjubiläum. Mit Schreiben des Polizeipräsidiums Ni./Ob. vom 8. April 2003 wurde er zum polizeilichen Suchtberater für den Dienstbereich der Grenzpolizeiinspektion S. bestellt und mit Wirkung zum 1. Januar 2008 zur Polizeiinspektion M., Polizeipräsidium Oberfranken, versetzt.

Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei 1986 und 1992 geborene Kinder. Er bezieht Einkünfte aus der Besoldungsgruppe A 9.

Der Beklagte erhielt folgende dienstliche Beurteilungen:

1990: übertrifft die Anforderungen

1993: übertrifft die Anforderungen

1996: übertrifft die Anforderungen

1999: 9 Punkte

2002: 9 Punkte

2005: 9 Punkte

II.

Der disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Er wurde mit Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel vom 13. September 2006 (Az. 10 Ds 24 Js 13886/05) wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 21. September 2006 rechtskräftig. Den Urteilsgründen liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

„Zum Aufgabenbereich des Angeklagten, der seit dem 01.02.1984 bei der Grenzpolizeistation Sch. (GPS) als Polizeihauptmeister tätig ist, gehört auch die Erteilung gebührenpflichtiger Verwarnungen und der Einzug der in bar entrichteten Verwarnungsgelder. Zu diesem Zweck wurden dem Angeklagten Verwarnungsblöcke bestehend aus 25 fortlaufend nummerierten Verwarnungsbescheinigungen ausgehändigt. Zu den Modalitäten und Pflichten im Umgang mit den empfangenen Verwarnungsgeldern und Verwarnungsblöcken war der Angeklagte belehrt worden. Zudem war auf jedem Verwarnungsblock eine Belehrung über die Handhabung der Verwarnungsblöcke und der eingenommenen Gelder vorhanden. Dem Angeklagten war bekannt, dass das im Verwarnungsverfahren eingenommene Bargeld in einem vorschriftsmäßigen Kassenbehälter zu verwahren war. Außerdem waren die eingenommenen Beträge in den Barzahlungsstellen der GPS Sch. mindestens einmal monatlich, spätestens jedoch, wenn ein Verwarnungsblock verbraucht war, abzurechnen. Vor längeren Urlauben, längeren Lehrgängen sowie bei der Abordnung oder Versetzung hatte der Angeklagte ebenfalls die eingenommenen Verwarnungsgelder abzuliefern.

Wie der Angeklagte wusste, hätte er bei vollständigem Verbrauch eines Verwarnungsblocks das eingenommene Geld abrechnen und vor allem die eingenommenen Gelder bis dahin separat aufbewahren müssen. Bei der Grenzpolizeistation Sch. bestand die Übung, dass die Polizeibeamten über nicht mehr als vier Verwarnungsblöcke gleichzeitig verfügten. Im Zeitraum vom 06.02.2002 bis zum 27.09.2005 verfügte der Angeklagte jedoch über bis zu elf Verwarnungsblöcke gleichzeitig, da er seinen Ruf als „Schlamperer“ bewusst dazu ausnutzte, den für die Ausgabe und Überwachung der Verwarnungsblocks verantwortlichen Angestellten der GPS Sch. vorzuspiegeln, er habe die „alten“ Verwarnungsblöcke vergessen, beziehungsweise er werde sie umgehend nachreichen. Obwohl er bereits Verwarnungsblöcke verbraucht hatte, rechnete er in der Folgezeit diese nicht vorschriftsmäßig ab und holte sich immer wieder neue Verwarnungsgeldblöcke. Anlässlich einer unvermuteten Kontrolle am 29.09.2005 stellte der Leiter der GPS Sch. fest, dass der Angeklagte neun Verwarnungsblöcke in seinem Besitz hatte und diese nicht vorschriftsmäßig abgerechnet hatte. Er wurde deshalb aufgefordert, sämtliche Verwarnungsblöcke mit dem dazugehörigen Verwarnungsgeld vorzulegen und abzurechnen. Zunächst konnte der Angeklagte fünf Verwarnungsblöcke, die er bei sich hatte, vorlegen.

Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Verwarnungsblöcke:

Ausgabedatum Blocknummer Betrag in Euro

1.13.05.2003B 26394860,00

2.15.08.2003B 26394875,00

3.13.10.2003B 26404870,00

4.04.03.2004B 26423870,00

5.13.04.2004B 26425870,00

Den eingenommenen Gesamtbetrag dieser Verwarnungsgelder in Höhe von 4.350,00 Euro konnte der Angeklagte zum Zeitpunkt der Vorlage der Verwarnungsblöcke nicht abliefern, da er diese Gelder aufgrund eines privaten finanziellen Engpasses für die Einzahlung auf einen Bausparvertrag verwendet hatte. Vielmehr zahlte er erst am 07.10.2005 den entsprechenden Betrag zurück. Am 30.09.2005 übergab er weitere noch ausstehende vier Verwarnungsblöcke und zahlte das Verwarnungsgeld in Höhe von 2.655,00 Euro. Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Verwarnungsblöcke:

Ausgabedatum Blocknummer Betrag in Euro

1. 06.02.2002A 01670 490,00

2. 25.10.2002 B 01690 780,00

3. 24.04.2003 B 26391 840,00

4. 15.08.2003 A 01690 495,00

Insgesamt hatte somit der Angeklagte Verwarnungsgelder in Höhe von 6.955,00 Euro nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig abgeliefert, sondern teilweise für eigene Zwecke verbraucht.“

2. Mit seit 19. Juli 2011 im Schuldspruch rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Wunsiedel vom 21.06.2011 (Az. Cs 26 Js 338/11) wurde der Beklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gem. §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 b StGB schuldig gesprochen. Das festgelegte Strafmaß von 80 Tagessätzen zu je 60,- Euro wurde mit seit 18. August 2011 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel (Az. 8 Cs 26 Js 338/11), in dem lediglich über den Rechtsfolgenausspruch zu entscheiden war, auf eine Geldstrafe von 80 Tagessätze zu je 35,- Euro reduziert. Folgende tatsächliche Feststellungen liegen dieser Verurteilung zugrunde:

„Der Beklagte fuhr am 10. Januar 2011 gegen 11:30 Uhr mit dem Pkw Chrysler Jeep Grand Cherokee, Kennzeichen WUN-..., auf der Ma2.-straße in A. in Richtung Ma3.-platz, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen ist. Infolgedessen ist er, als er nach links auf den Ma3.-platz eingebogen ist, den Bogen zu weit gefahren und gegen den ordnungsgemäß geparkten Pkw Seat, amtliches Kennzeichen TIR-..., der Geschädigten Tr. gestoßen. An dem Pkw ist dadurch ein Sachschaden in Höhe von ca. 885,00 Euro entstanden. Bei dem Beklagten am 10. Januar 2011 um 15.47 Uhr und 16.18 Uhr entnommenen Blutproben ergaben eine Blutalkoholkonzentration von 2,43 und 2,28 Promille.“

III.

Mit Vermerk vom 12. Oktober 2005 leitete das Polizeipräsidium Ni.-/Ob. disziplinarische Vorermittlungen gem. Art. 27 BayDO gegen den Beklagten ein und verfügte gleichzeitig sofort vollziehbar die Herausgabe aller dienstlichen Gegenstände sowie ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß Art. 68 BayBG a. F.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 setzte das Polizeipräsidium Ni.-/Ob. das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gem. Art. 17 BayDO aus. Zeitgleich hob es das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf und gab dem Beklagten auf, sich ernsthaft um die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unter Einsatz professioneller Hilfe zu bemühen und dies durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachzuweisen.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 übernahm das Polizeipräsidium M. in seiner Eigenschaft als Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren gem. Art. 35 Abs. 2 und 3 BayDG.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 wurde der Beklagte gem. Art. 39 BayDG vorläufig des Dienstes enthoben und die Zahlung von Stellenzulagen i. S. v. Nr. 42 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz eingestellt.

Die Personalvertretung stimmte - letztendlich mit Schreiben des Hauptpersonalrats beim Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 17. Mai 2010 - der Erhebung einer Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst nicht zu, da eine ordnungsgemäße bzw. frühzeitig verstärkte Dienstaufsicht gerade wegen des Rufs des Beklagten als „Schlamperer“ das Ausmaß der begangenen Dienstpflichtverletzung durch den Beklagten verringert hätte.

Mit Wirkung ab 22. Februar 2012, gültig bis 31. Mai 2014, ist dem Beklagten ein Grad der Schwerbehinderung von 60 Prozent zuerkannt worden.

Ein mit Beschluss des Amtsgerichts Hof - Insolvenzgericht - vom 21. Februar 2007 über das Vermögen des Beklagten eröffnetes Insolvenzverfahren ist seit Ende 2013 abgeschlossen.

IV.

Am 24. Juni 2010 hat das Polizeipräsidium M. beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Neben dem Sachverhalt, der Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung durch das Urteil des Amtsgericht Wunsiedel vom 13. September 2006 ist, wird dem Beklagten im Rahmen der Disziplinarklage auch Folgendes zu Last gelegt:

Der Beklagte betreibt gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung (BayNV) eine allgemein genehmigte landwirtschaftliche Nebentätigkeit. Wegen dieser im Rahmen der Nebentätigkeit eingegangenen finanziellen Verpflichtungen sind seine Dienstbezüge im Jahr 2005 durch folgende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Wunsiedel gepfändet worden:

Datum Aktenzeichen Höhe der Forderung in Euro

1. 11. Januar 2005 1 M 61/05 15.000,00

2. 17. Mai 2005 1 M 1097/05 5.101,44

3. 26. Juli 2005 1 M 1727/05 1.906,60

Am 20. Dezember 2005 hat der Präsident des Polizeipräsidiums Niederbayern/Oberpfalz dem Beklagten mitgeteilt, er erwarte von ihm, dass er sich nachhaltig, ernsthaft und zielstrebig der Klärung seines Schuldenproblems zuwende, sich diesbezüglich professioneller Hilfe bediene und dem Polizeipräsidium Ni.-/Ob. entsprechende Bescheinigungen beziehungsweise Bestätigungen vorlege.

In der Folgezeit sei der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen und mit dem Polizeipräsidium Ni.-/Ob. wegen der Schuldenproblematik in keinerlei Kontakt mehr gestanden. Im Jahr 2006 und im Jahr 2007 seien daraufhin folgende weitere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Wunsiedel eingegangen:

Datum Aktenzeichen Höhe der Forderung in Euro

1. 19. Januar 2006 1 M 169/06 10.710,63

2. 17. Februar 2006 1 M 413/06 3.225,54

3. 16. Mai 2006 1 M 1048/06 4.145,11

4. 14. Juli 2006 1 M 1518/06 1.670,20

5. 17. Juli 2006 1 M 1519/06 925,90

6.17. Juli 2006 1 M 1516/06 736,28

7. 28. August 2006 1 M 1619/06 358,00

8. 6. September 2006 1 M 1918/06 443,70

9. 7. Dezember 2006 1 M 2718/06 3.033,33

10. 9. Januar 2007 1 M 59/07 1.898,45

Aufgrund einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Finanzamts W. vom 23. August 2006 wurden die Bezüge des Beklagten wegen einer Hauptsacheforderung in Höhe von 18.754,87 Euro gepfändet.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums München vom 18. Januar 2011 wurde dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Kläger die Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage beabsichtige. Mit Beschluss vom 7. März 2011 wurde das Verfahren ausgesetzt. Die am 9. November 2011 erhobene Nachtragsdisziplinarklage stützt sich auf den dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wunsiedel vom 12. Juni 2011 und dem Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel vom 18. August 2011 zugrundeliegenden Sachverhalt der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB). Auch hier war der Beklagte zunächst vor Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage mit Schreiben vom 12. September 2011 abschließend angehört worden.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Oktober 2012 wurde der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Durch die fehlende erneute Mitwirkung der Personalvertretung gem. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3, Satz 5, Art. 75 Abs. 2 Nr. 1, 2 BayPersVG vor Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage vom 9. November 2011 hafte dem behördlichen Disziplinarverfahren kein wesentlicher Mangel im Sinne des Art. 53 BayDG an, der das Gericht hätte veranlassen müssen, das Verfahren zur Beseitigung des Mangels an die Disziplinarbehörde zurück zu geben, Art. 53 Abs. 3 Satz 1 BayDG.

Die dem Beklagten zur Last gelegte Untreue stehe zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Wunsiedel vom 13. September 2006 nach Art. 25 Abs. 1 BayDG, 55 BayDG fest. Ebenso der Sachverhalt der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung als Gegenstand des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Wunsiedel vom 21. Juni 2011 (Az. 8 Cs 26 Js 338/11). Die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls seien gem. Art. 55 BayDG i. V. m. Art. 25 Abs. 2 BayDG zwar nicht bindend, könnten aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden. Das bloße Bestreiten des Sachverhalts durch den Beklagten sei als bloße Schutzbehauptung zu werten und könne die Indizwirkung des Strafbefehls nicht überwinden.

Zudem stehe fest, dass der Beklagte, der privat eine Nebentätigkeitslandwirtschaft (Schafzucht) betreibe, und der wegen Verbindlichkeiten aus dieser Betätigung in den Jahren 2005 bis 2007 Pfändungen in Höhe von insgesamt 67.910,05 Euro unterlegen sei, es trotz Aufforderung durch das Polizeipräsidium Ni.-/Ob. unterlassen habe, sich zur Klärung seines Schuldenproblems professioneller Hilfe zu bedienen und dem Polizeipräsidium Ni.-/Ob. hierüber Bescheinigungen und Bestätigungen vorzulegen.

Bei der außerdienstlichen fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung seien die qualifizierenden Merkmale des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt. Das Vertrauen in eine rechtsstaatliche Verwaltung werde auch bei einem des Dienstes enthobenen Polizeivollzugsbeamten erheblich beeinträchtigt, wenn dieser in einem hochgradig alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug führt. Diese außerdienstliche Pflichtverletzung bilde zusammen mit den innerdienstlichen Pflichtverletzungen (Untreue und Weisungsverstoß im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten) ein einheitliches Dienstvergehen.

Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen wiege sehr schwer und habe bei dem Beklagten zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt. Bereits die innerdienstliche Untreue von insgesamt 6.955,00 Euro sei so erheblich, dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - bereits ohne hinzutretende Erschwerungsgründe - die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen könne. Durchgreifende Milderungsgründe habe die Kammer nicht erkennen können, auch der von der Beklagtenseite im Wesentlichen in Anspruch genommene Milderungsgrund der mangelhaften Dienstaufsicht liege nicht vor, da diese vorliegend nicht zu einer erheblichen Minderung der Eigenverantwortung des Beklagten zur Tatzeit geführt habe. Bis zur Aufdeckung der innerdienstlichen Untreue habe der Kläger - ungeachtet eines möglichen Rufs als „alter Schlamperer“ - keinen Grund gehabt, an der Ehrlichkeit des Beklagten zu zweifeln. Wenn gegenüber dem Beklagten Gründe für Misstrauen hinsichtlich der pflichtgemäßen Ausübung seiner Dienstgeschäfte erkennbar gewesen wären, wäre er nach Überwindung seiner vorhandenen Alkoholerkrankung auch nicht als Suchtberater bestellt worden. Auch aus der Beweisaufnahme ließen sich keine anderen Schlüsse ziehen. Den Aussagen von drei früheren Vorgesetzten des Beklagten und einer - für die Ausgabe von Verwarnungsblöcken und deren Abrechnung zuständigen - früheren Geschäftsstellenangestellten der GPS Sch. seien keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen gewesen, dass sich ihnen im genannten Zeitraum hätte aufdrängen müssen, dass der Beklagte Verwarnungsgelder für sich behalte bzw. ein Anlass vorliege, dem Beklagten gegenüber eine verschärfte Aufmerksamkeit an den Tag zu legen.

Das Persönlichkeitsbild und die dienstlichen Leistungen des Beklagten sprächen deutlich gegen ihn. Der Beklagte zeige bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten wenig Engagement. Seine nach der Aufdeckung der Untreue zunächst abgegebene Zusage, sich um die Ordnung seiner finanziellen Situation zu bemühen, habe er nicht eingehalten. In der Zeit ab Dezember 2005, als er unter verstärkter Dienstaufsicht gestanden sei, habe seine Leistungsfähigkeit nochmals nachgelassen, während gleichzeitig keine Reduzierung seiner unternehmerischen Tätigkeit als Schafzüchter festgestellt worden sei. Er habe unkooperatives Verhalten gezeigt und es an Einsicht in seine Verantwortlichkeit fehlen lassen. Das Verhalten des Beklagten in der Vergangenheit habe gezeigt, dass er dazu neige, private Interessen über seine dienstlichen Pflichten zu stellen und in Situationen, die ihn überfordern, in alte Muster - z. B. im Hinblick auf den Alkoholkonsum - zurückzufallen. Dadurch habe der Beklagte das ihm ursprünglich eingeräumte Vertrauen gänzlich verspielt.

Der hilfsweise - für den Fall der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis - gestellte Antrag des Beklagten, den Zeitraum der Zahlung des Unterhaltsbeitrags im Sinne des Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayBG gem. Art. 11 Abs. 3 Satz 3 BayDG auf mindestens ein Jahr zu verlängern, sei ebenfalls abzulehnen, da eine unbillige Härte nicht vorliege.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil, seinem Bevollmächtigten zugestellt am 13. Dezember 2012, am 8. Januar 2013 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Oktober 2012 aufzuheben und gegen den Beklagten die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung zu verhängen.

Hilfsweise für den Fall einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wurde beantragt,

dem Beklagten einen Unterhaltsbeitrag gem. Art. 11 Abs. 3 Satz 3 BayDG für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung zu Unrecht das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels durch die unterbliebene Mitwirkung der Personalvertretung bei der Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage verneint.

Das Gericht sei bei seiner Bewertung zunächst davon ausgegangen, dass ein wesentlicher Mangel nur dann anzunehmen sei, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass dieser Mangel sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben könnte. Vorliegend lasse sich aber das Ergebnis der Erörterung der Nachtragsdisziplinarklage mit der Personalvertretung nicht eingrenzen, insbesondere seien die Inhalte der Nachtragsdisziplinarklage für das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ohne Bedeutung gewesen, da das Verwaltungsgericht seine negative Prognose im Wesentlichen darauf gestützt habe, dass der Beklagte während der vorläufigen Dienstenthebung eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt begangen habe. Dementsprechend lasse sich auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass in der Folge einer Erörterung der Nachtragsdisziplinarklage mit der Personalvertretung ein abweichendes Ergebnis des Disziplinarverfahrens erster Instanz eingetreten wäre. Hierbei sei auch unerheblich, dass die Personalvertretung lediglich ein Mitwirkungsrecht besitze. Hieraus könne nicht die zwingende Schlussfolgerung gezogen werden, der Dienstherr werde im Rahmen der Erörterung an seiner vorläufigen Meinung zwingend festhalten. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2008 sei die Beteiligung des Personalrats beantragt worden, eine Wiederholung des Antrags sei nicht erforderlich, insbesondere sei durch das Schreiben des Beklagten vom 28. Oktober 2011 auch kein Verzicht auf die beantragte Beteiligung der Personalvertretung erklärt worden.

Unzutreffend sei auch die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Maßnahmemilderungsgrund der fürsorgepflichtwidrigen Verletzung der Dienstaufsicht liege nicht vor. Von einem endgültigen Vertrauensverlust in den Beklagten mit der Folge der Verhängung der Höchstmaßnahme sei nicht auszugehen.

Hier sei zunächst festzustellen, dass die organisatorischen Gegebenheiten des Dienstherrn objektiv offensichtlich unzureichend gewesen sind. Die aufgrund der offensichtlich unzureichenden Kontrollmechanismen erschwerte Bemerkbarkeit der Auffälligkeiten beim Beklagten sei im Sinne eines Organisationsverschuldens der Sphäre des Dienstherrn zuzurechnen. Hinsichtlich dieser unzureichenden Kontrollmechanismen habe die Zeugin Bö. (zuvor Kü.) in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ihr die Aufgaben der Abrechnung der Verwarngeldblöcke ohne jede Einarbeitung oder Einweisung nach längerer Krankheit übertragen worden seien, sie nicht wisse, ob einer der Dienststellenleiter jemals die Einhaltung der Abrechnungsvorschriften durch die Beamten geprüft habe und sie keinen besonderen Auftrag gehabt hätte, Auffälligkeiten zu melden. Die Kontrolle über Abgabe und Rückgabe der einzelnen Blöcke sei die Aufgabe von Frau Bö. gewesen. Die Kontrolle über die Abrechnungslisten von Verwarngeldblöcken sei auch Aufgabe von Frau Ta. gewesen. Die Zeugenaussagen ergäben, dass keine der beteiligten Personen es für die jeweils eigene Aufgabe gehalten habe, die Ausgabe und Abrechnung der Verwarngeldblöcke zu überwachen. Nach Aussage des Zeugen Ho. sei aufgrund der Vorfälle in der Dienststelle der gesamte Prozess Verwarngeldblockabrechnung geändert worden, da die Vorgesetzten des Beklagten zu diesem Zeitpunkt offensichtlich die schwerwiegenden organisatorischen Defizite erkannt hätten. Die Vorgesetzten hätten bei ordnungsgemäßer Führung der Dienststelle zwangsläufig erkennen müssen, dass der Beklagte einer besonderen Dienstaufsicht bedürfe. Hinsichtlich der Verwarngeldblöcke wäre bereits die einfache Bestimmung einer klaren Zuständigkeit für die Überwachung der Vorgaben zur Abrechnung eine ausreichende organisatorische Maßnahme gewesen. Der Ansatz des erstinstanzlichen Gerichts, allein auf die tatsächlichen Beobachtungen der Vorgesetzten zur Bestimmung der notwendigen Dienstaufsicht abzustellen, greife zu kurz. Die Grundlage des Maßnahmemilderungsgrundsatzes der fürsorgepflichtwidrigen Verletzungen der Dienstaufsicht liege darin, dass in diesen Fällen dem Beamten nicht uneingeschränkt angelastet werden könne, wenn aufgrund der Gleichgültigkeit bzw. des Desinteresses der Vorgesetzten ein Fehlverhalten eine Gewichtigkeit erlange, die im Rahmen eines pflichtgemäßen Verhaltens nicht eingetreten wäre. Im Übrigen seien Auffälligkeiten in der Dienstverrichtung des Beklagten auf der Dienststelle bekannt gewesen, wie die vernommenen Zeugen übereinstimmend bestätigt hätten. Insgesamt hätte sich die Situation so dargestellt, dass der Beklagte offenkundig einen Ruf als unzuverlässiger Sachbearbeiter gehabt hätte, bekanntermaßen trockener Alkoholiker gewesen sei und eine deutliche und erkennbare Vorliebe für Nachtdienste gepflegt habe, wodurch er sich der sozialen Kontrolle in der Dienststelle entzogen und sowohl als „kautzig“ wie auch als „alter Schlamperer“ wahrgenommen worden sei.

Jedenfalls hätten hinreichende Anhaltspunkte vorgelegen, den Beklagten deutlich vor dem Jahr 2005 sowohl hinsichtlich seiner Sachbearbeitung als auch in der Zusammenarbeit enger an den regulären Betrieb der Dienststelle und die Aufsicht durch Vorgesetzte anzubinden. Aus dem Personalführungskonzept des Klägers lasse sich entnehmen, dass bei solchen Fehlentwicklungen, wie beim Beklagten, durch Führung entgegenzuarbeiten und ein Gefühl gegenseitiger Verantwortlichkeit und Kameradschaft zu schaffen sei. Dies hätten die Vorgesetzten des Beklagten, namentlich der Zeuge He., fürsorgepflichtwidrig unterlassen. Entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts sei hier davon auszugehen, dass die Eigenverantwortlichkeit des Beklagten aufgrund der Vernachlässigung der Dienstaufsicht trotz ausreichender Hinweise auf Auffälligkeiten eingeschränkt gewesen sei.

Auch unabhängig vom Vorliegen eines erheblichen Maßnahmemilderungsgrundes lägen in der Gesamtschau des Persönlichkeitsbildes des Beklagten Umstände von derartigem Gewicht vor, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme als angemessen erscheinen ließe. Der Beklagte habe sich zum gegenständlichen Zeitpunkt in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befunden, da sein landwirtschaftlicher Betrieb aufgrund des Zusammenbruchs seiner Bank und nicht aufgrund von Misswirtschaft o. ä. in diese Situation geraten sei. Die Fortführung des Betriebs sei auch im Hinblick auf die Verantwortung für das Wohlergehen seines Tierbestands zu sehen, der er sich nur schwer entziehen habe können und die ihn in eine Überforderungssituation gebracht hätte. Es sei daher von einer vorübergehenden negativen Lebensphase auszugehen, die überwunden sei. Die Verhältnisse seien zwischenzeitlich dahingehend geordnet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten des Betriebs zukünftig nicht mehr die Existenz der Familie bedrohen würden.

Der außerdienstlich fahrlässigen Trunkenheitsfahrt komme kein ausreichendes Gewicht zu, um trotz eines erheblichen Maßnahmemilderungsgrundes dennoch die Annahme eines endgültigen Vertrauensverlustes in den Beklagten zu rechtfertigen.

Hierbei sei insbesondere aufzuzeigen, dass der Schuldvorwurf lediglich in Form der Fahrlässigkeit bestehe, eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht eingetreten sei und der Vorgang unter Berücksichtigung der bekannten Alkoholerkrankung des Beklagten im Verhältnis zum Umgang mit den Verwarngeldern weit weniger gewichtig sei. Insbesondere lasse sich hieraus keine negative Prognose ableiten.

Im Übrigen komme das Verwaltungsgericht zu Unrecht zu dem Schluss, bei Gesamtschau der Umstände wäre keine Maßnahmenminderung angezeigt, die der Höchstmaßnahme entgegenstünde.

Eine Verlängerung des Unterhaltsbeitrags auf die Dauer von zwei Jahren sei erforderlich, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine solche sei nicht allein deshalb bereits ausgeschlossen, weil nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden könne, dass die bestehende Härte innerhalb des Zeitraums der Verlängerung des Unterhaltsbeitrags tatsächlich beseitigt sei. Mit einem weiteren zeitlichen Spielraum könne eine unbillige Härte abgemildert werden und dem Beklagten die Möglichkeit geschaffen werden, die Ertragslage seines Betriebes dahingehend zu steigern, dass hiervon der Lebensunterhalt bestritten werden könne.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 24. September 2014 mündlich zur Sache verhandelt. Mit Beschluss wurden die Handlungen ausgeschieden, die die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aus den Jahren 2005, 2006 und Januar 2007 betreffen und das dem Beklagten damit vorgehaltene Verhalten.

V.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft Hof zum Az. 26 Js 338/11 und zum Az. 24 Js 13886/05, die Disziplinarakten des Polizeipräsidiums München bzw. des Polizeipräsidiums Niederbayern/Oberpfalz sowie die Personalakten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen und den (Hilfs)antrag auf Verlängerung der Bezugsdauer des Unterhaltsbeitrags gem. Art. 11 Abs. 3 Satz 3 BayDG abgelehnt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. In der fehlenden erneuten Mitwirkung der Personalvertretung im Sinne des Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 5, Art. 75 Abs. 2 Nr. 1, 2 BayPersVG vor Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage hat das Verwaltungsgericht zu Recht keinen Mangel gesehen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten war eine nochmalige Beteiligung des Personalrats vor Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage nicht erforderlich. Zu Recht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayPersVG für die Mitwirkung der Personalvertretung vor Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage nicht vorliegen.

Gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 4 BayPersVG ist der Personalrat auf Antrag des Beamten bei Erhebung der Disziplinarklage zu beteiligen. Dieses Recht der Mitwirkung bezieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur insoweit inhaltsgleichen Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG allerdings nur auf die grundlegende disziplinarbehördliche Abschlussentscheidung, ob überhaupt eine Disziplinarklage erhoben werden soll. Demgegenüber unterliegt der Inhalt der Klageschrift, insbesondere die Antragstellung, nicht der Mitwirkung (vgl. BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12/04 - juris). Hiervon ausgehend bedurfte es vorliegend der nochmaligen Beteiligung des Personalrats nicht, da eine Disziplinarklage bereits erhoben war.

Gemäß Art. 51 Abs. 3 Satz 3 BayDG können neue Handlungen in einem eigenständigen Disziplinarverfahren verfolgt werden. Entscheidet sich der Dienstherr mit Blick auf den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens für eine einheitliche disziplinare Verfolgung und erhebt eine Nachtragsklage, so werden in das bereits anhängige gerichtliche Verfahren die weiteren Dienstpflichtverletzungen lediglich mit einbezogen. Die Nachtragsdisziplinarklage hat damit die Wirkung einer Klageerweiterung (s. hierzu auch OVG Thüringen, U. v. 5.12.2011 - 8 DO 110/09 - juris). Es wird kein weiteres Prozessrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten begründet

(s. Zängl, Kommentar zum Bayerischen Disziplinarrecht, Stand Oktober 2013, Rn. 4 zu Art. 51 BayDG). Auch nach der amtlichen Begründung in der Landtags-Drs. 15/4076, Abschnitt C., Zu § 1, zu Art. 51, S. 45, ist der Begriff „Nachtragsdisziplinarklage“ lediglich die „Bezeichnung“ für die Einbeziehung neuer Vorwürfe in ein „bereits anhängiges Verfahren der Disziplinarklage“.

Die eigentliche Entscheidung über die Zustimmung zur Disziplinarklageerhebung wurde vom Personalrat bereits mit Schreiben vom 17. Mai 2010 getroffen. Die Vorschrift des Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 4 BayPersVG statuiert ein Mitwirkungsrecht allein bei dieser grundlegenden Entscheidung über die Erhebung der Disziplinarklage selbst, nicht aber ermöglicht sie - worauf das Verwaltungsgericht zurecht hingewiesen hat - eine Einflussnahme des Personalrats auf Inhalt und Umfang des Disziplinarverfahrens, insbesondere die Überprüfung einzelner (nachgeschobener) Dienstpflichtverletzungen (BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12/04 - juris, OVG Thüringen, U. v. 5.12.2011 a. a. O.).

II.

Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel vom 13. September 2006 (Az. 10 Ds 24 Js 13886/05) zugrunde liegt, steht gem. Art. 25 Abs. 1, 55 Hs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Nach diesen Vorschriften sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend. Zudem hat der Beklagte die Vorwürfe eingeräumt.

Danach steht für den Senat fest, dass der Beklagte im Zeitraum vom 6. Februar 2002 bis zum 27. September 2005 über bis zu elf Verwarnungsblöcke gleichzeitig verfügte. Anlässlich einer unvermuteten Kontrolle am 29. September 2005 stellte der Leiter der GPS Sch. fest, dass der Beklagte noch neun nicht vorschriftsmäßig abgerechnete Verwarnungsblöcke in seinem Besitz hielt. Den damit einhergehenden Geldbetrag in Höhe von 4.350,- Euro konnte der Beklagte zum Zeitpunkt der Vorlage der Verwarnungsblöcke nicht abliefern, da er diese Gelder aufgrund eines privaten finanziellen Engpasses für die Einzahlung auf einen Bausparvertrag verwendet hatte. Insgesamt hat der Beklagte Verwarnungsgelder in Höhe von 6955,- Euro nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig abgeliefert. Der Beklagte wusste hierbei, dass er bei vollständigem Verbrauch eines Verwarnungsgeldblockes das eingenommene Bargeld hätte abrechnen und vor allem die eingenommenen Gelder bis dahin separat hätte aufbewahren müssen.

Fest steht ebenfalls, dass der Beklagte eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung begangen hat, als er am 10. Januar 2011 auf der Ma2.-straße in A. in Richtung Ma.-platz fuhr, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen war und infolgedessen beim Linksabbiegen gegen einen ordnungsgemäß geparkten Pkw gestoßen ist. Dieser Sachverhalt ist Gegenstand des in Bezug auf den Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Wunsiedel vom 21. Juni 2011 (Az. 8 Cs 26 Js 338/11) und des im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Wunsiedel. Die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls sind zwar gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1, 55 BayDG i. V. m. Art. 25 Abs. 2 BayDG nicht bindend, können aber nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 2 BayDG verwendet werden. Soweit der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung erklärte, der Beklagte habe an den Vorfall andere Erinnerungen, so ist dieser Vortrag für sich allein nicht ausreichend, die Indizwirkung des Strafbefehls zu überwinden. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich Anhaltspunkte für eine Beweisaufnahme nicht angeboten haben und die Aufklärung des Sachverhalts durch die zuständigen Behörden nach Aktenlage sorgfältig und ordnungsgemäß betrieben wurde.

Soweit dem Beklagten vorgeworfen wurde, er hätte es trotz Aufforderung durch das Polizeipräsidium Ni.-/Ob. unterlassen, sich zur Klärung seines Schuldenproblems (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in Höhe von 67.910,05 Euro aus einer Nebentätigkeitslandwirtschaft in den Jahren 2005 bis 2007) professioneller Hilfe zu bedienen und dem Polizeipräsidium Ni.-/Ob. hierüber Bescheinigungen und Bestätigungen vorzulegen, wurden diese Handlungen und das dem Beklagten damit vorgehaltene Verhalten durch Beschluss des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2014 gem. Art. 54 Satz 1 BayDG aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden.

III.

Der Beklagte hat durch sein Handeln ein einheitliches Dienstvergehen i. S. d. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. (seit 01.04.2009 § 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - vom 17. Juni 2008 BGBl. I S. 1010) begangen, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat.

1. Bei den Untreuehandlungen im Zusammenhang mit dem vorschriftswidrigen Umgang mit Verwarnungsgeldblöcken und eingenommenen Verwarnungsgeldern handelt es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen. Das Verhalten des Beklagten war kausal und logisch in sein ausgeübtes Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden. Es besteht ein Zusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen und dem vom Beamten bekleideten Amt (vgl. BVerwG, U. v.20.2.2001 - 1 D 55.99 - juris).

2. Bei der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung liegt ein außerdienstliches Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vor. Das wesentliche Unterscheidungsmoment zu einer Qualifizierung als innerdienstlich ist funktionaler Natur. Entscheidend für die Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich - insbesondere wenn sich das Handeln - wie hier - als das Verhalten einer Privatperson darstellt - ist es als außerdienstlich zu qualifizieren (vgl. BVerwG, U. v. 25.8.2009 - 1 D 1/08 - juris Rn. 54; BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 115). Das außerdienstliche Verhalten des Beamten erfüllt die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Die danach erforderliche besondere Eignung des Fehlverhaltens zur Beeinträchtigung des Vertrauens in die Amtsführung des Beamten oder des Ansehens des öffentlichen Dienstes setzt voraus, dass die befürchteten nachteiligen Rückschlüsse der Ausübung auf die Dienstausübung oder die Ansehensschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Nachteile des Fehlverhaltens sind bedeutsam i. S. d. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., wenn seine disziplinarrechtliche Relevanz das jeder außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß deutlich überschreitet (BVerwG, U. v. 28.07.2011 - 2 C 16/10 - juris Rn. 23).

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese gesetzlichen Vorgaben dahingehend konkretisiert, dass ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis auslöst, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung eines Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Berufsbeamtentums in einer Weise beeinträchtigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (BVerwG, U. v. 28.7.2011, a. a. O. -Rn. 24, BayVGH, U. v. 6.12.2013 - 16a D 12.1815 - juris Rn. 72).

Das Verhalten des Beklagten außerhalb des Dienstes ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs gem. §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 b StGB, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren belegt ist, führt zu einem erheblichen Ansehensschaden für seine eigene Person, aber auch für das der Beamtenschaft an sich. Zudem verlieren die Bemühungen der Polizei um die Sicherheit des Straßenverkehrs an Glaubwürdigkeit, wenn Polizeivollzugsbeamte selbst die jedem Kraftfahrer leicht einsehbaren grundlegenden Gebote für das Verhalten im Straßenverkehr außer Acht lassen. Ein gewisser dienstlicher Bezug ist vorliegend nicht von der Hand zu weisen, auch wenn der Beklagte zum Tatzeitpunkt bereits vom Dienst suspendiert war.

Durch sein Verhalten hat der Beklagte gegen seine Grundpflicht zur Achtung der Gesetze (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F., § 34 Satz 1 BeamtStG), zur uneigennützigen Amtsführung (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 34 Satz 2 BeamtStG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F., § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.

In seinem Verhalten liegt zudem ein Verstoß gegen Ziffer 3.1.1. der internen Richtlinien des Polizeipräsidiums Niederbayern/Oberpfalz zur Kassenorganisation vom 8. Mai 2002. Hiernach war der Beklagte grundsätzlich verpflichtet, eingenommene Verwarnungsgelder monatlich bei der Dienststelle abzuliefern, spätestens jedoch, wenn ein Verwarnungsblock verbraucht ist. Vor längerem Urlaub, längeren Lehrgängen sowie bei Abordnung und Versetzung wären die eingenommenen Verwarnungsgelder stets abzuliefern gewesen. Auch auf den Rückseiten des Titelblatts der Verwarnungsblöcke war vermerkt, dass vereinnahmte Verwarngelder spätestens, wenn der Block verbraucht ist, abzurechnen sind.

Nach Aussage seines Bevollmächtigten hatte der Beklagte die Verwarnungsgelder zudem nicht getrennt von seinen privaten Geldern in der Dienststelle verwahrt, sondern in einer Schublade bei sich zu Hause, in der sich auch Gelder aus dem in Nebentätigkeit geführten landwirtschaftlichen Betriebs des Beklagten befanden.

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat - auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens darüber hinaus die Folge, dass der Beklagte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Unter diesen Voraussetzungen ist aber nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen.

Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U. v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U. v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974 - juris).

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot).

Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 18).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme.

Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; B. v. 25.5.2012 - 2B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 14).

Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 15).

Hat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solches Dienstvergehen als sog. Zugriffsdelikt regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören (BVerwG, U. v. 6.6.2007 - 1 D 2.06 -, BVerfG (Kammer), B. v. 19.2.2003 - 2 BvR 1413.01 - jeweils juris), so dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme ist. Die von der Schwere ausgehende Indizwirkung entfällt jedoch, wenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Solche Gründe stellen auch, aber nicht nur, die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelten sog. anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringwertige Gelder oder Güter) umschreiben (BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - juris). Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (BVerwG, U. v. 6.6.2007 - 1D 2.06 - juris).

Bei der Gesamtwürdigung der gesetzlichen Zumessungskriterien haben die Gerichte zunächst die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 17, U. v. 6.6.2007 a.a.O, BayVGH, U. v. 27.10.2010 - 16a D 09.2470 - jeweils juris).

Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 18).

Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen gilt Folgendes:

Die gravierendste Pflichtverletzung stellen die innerdienstlich begangenen Untreuehandlungen dar. Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG begangen, indem er ihm dienstlich anvertraute Verwarnungsgelder in Höhe von knapp 7000,- Euro veruntreut hat. Durch den Zugriff auf die dienstlich anvertrauten Gelder hat der Beklagte nicht nur beamtenrechtliche Nebenpflichten verletzt, sondern er hat im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt. Mit dem Kernbereich ist derjenige Pflichtenkreis des Beamten angesprochen, der im Mittelpunkt seines konkreten Amts im funktionellen Sinne (Dienstposten) steht. Zu den Kernpflichten eines mit der Einnahme und Behandlung von Verwarnungsgeldern betrauten Polizeibeamten gehört, dass dieser die ihm dienstlich anvertrauten Gelder ordnungsgemäß verwaltet und abrechnet. Der Dienstherr ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines solchen Beamten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Dies gilt umso mehr, als hier eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Polizeibeamten unmöglich ist. Sie muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden.

Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens ist hier die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, sofern die veruntreuten Beträge die Schwelle der Geringfügigkeit deutlich übersteigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass für ein Zugriffsdelikt bei einem einmaligen Fehlverhalten mit einem Schaden von weniger als 200 Euro ernsthaft in Betracht kommt, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen (BVerwG, B. v. 23.2.2012 - 2 B 143.11. - juris). Diese Grenze ist hier bei weitem überschritten. Auch liegt kein einmaliges Fehlverhalten vor.

Die bei Zugriffsdelikten in den Blick zu nehmenden sog. anerkannten Milderungsgründe führen zu keiner anderen Bewertung:

Der Milderungsgrund des „Handelns in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Beamte in einer für ihn unverschuldeten und ausweglosen finanziellen Notlage zur Abwendung der für ihn existentiell spürbaren Folgen zeitlich begrenzt ein Zugriffsdelikt begangen hat. Die mildere Bewertung des Fehlverhaltens hat ihren Grund darin, dass der betroffene Beamte in einer Konfliktsituation versagt hat, in der er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld gesehen hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine Familie zu sichern. Eine solche Konfliktsituation kann aber nur dann als Ursache des Fehlverhaltens anerkannt werden und zu einer Milderung führen, wenn es sich um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat; wiederholte Zugriffshandlungen über einen längeren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BVerwG, U. v. 22.10.2002 - 1 D 6.02 -, BayVGH, U. v. 27.10.2010 - 16a D 09.2470 - jeweils juris).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ausweglosen finanziellen Notlage hat der Senat nicht gesehen. Vielmehr zahlte der Beklagte einen Teil der veruntreuten Summe nach eigenem Vortrag in einen Bausparvertrag ein, die Versorgung der Familie schien zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Darüber hinaus erfolgten die vielfachen Zugriffshandlungen über einen längeren Zeitraum von mehr als drei Jahren.

Für das Vorliegen von sonstigen anerkannten Milderungsgründen wie das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation oder der persönlichkeitsfremden und einmaligen Augenblickstat bestehen keine Anhaltspunkte.

Sonstige Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen, welche grundsätzlich geeignet sind, bei einem Beamten, welcher durch die Verwirklichung eines Zugriffsdelikts dienstlich im Kernbereich versagt hat, noch einen Rest an Vertrauen anzunehmen, liegen nicht vor. In Betracht kommt insoweit, dass ein Beamter vor Aufdeckung der Tat diese umfassend offenbart und/oder den Schaden wieder gutmacht (BayVGH, U. v. 27.10.2010 - 16a D 09.2470 -, BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 2 B 26.07 - juris). Dies ist hier jeweils nicht der Fall.

Die bei Zugriffsdelikten anerkannten Milderungsgründe stellen keinen abschließenden Kanon der berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar. Bei der prognostischen Frage, ob bei einem Beamten aufgrund eines schweren Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust (i. S. d. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG) eingetreten ist, gehören zur Prognosebasis alle für diese Einschätzung bedeutsamen belastenden und entlastenden Bemessungsgesichtspunkte. Ob die gesamte Prognosegrundlage den Schluss auf einen noch verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten zulässt, ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall (BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - juris).

Eine erhebliche Minderung der Eigenverantwortung des Beklagten zur Tatzeit folgt nicht aus dem von ihm behaupteten Mitverschulden des Dienstherrn oder dessen Verletzung der Fürsorgepflicht. Selbst wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Zugriffsdelikten eine Verletzung der Fürsorgepflicht in besonders krassen Fällen zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen kann (BVerwG, U. v. 19.09.1985 - 2 WD 63/84 - juris, U. v. 22.10.2002 - 1 D 6.02 - juris), sind hier durchgreifende Anhaltspunkte für ein insoweit entscheidungserhebliches Mitverschulden des Dienstherrn nicht gegeben. Zwar ist nicht zu leugnen, dass die Pflicht des Beamten zur rechtzeitigen Abrechnung vereinnahmter Verwarnungsgelder wohl durch die Vorgesetzten des Beklagten nicht konsequent überwacht wurde bzw. die Organisation der Ausgabe und Abrechnung von Verwarngeldblöcken durchaus Schwächen aufwies, wie auch die Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht zeigte. Maßgeblich ist vorliegend aber zu berücksichtigen, dass die finanziellen Probleme des Beklagten auf der Dienststelle erst im Laufe des Jahres 2005 bekannt wurden und es vorher - unabhängig von seiner Alkoholerkrankung, seines angeblichen Rufs als „Schlamperer“, der sich nach Aussage des Zeugen He. auf seine Sachbearbeitung bezog, und seiner Vorliebe für Nachtschichten - keine Anhaltspunkte für die Vorgesetzten ergaben, an der Ehrlichkeit des Beklagten zu zweifeln und er die Schwächen des Abrechnungssystems bewusst ausnutzte. So ergibt sich aus den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Wunsiedels vom 13. September 2006 ausdrücklich, dass der Beklagte seinen Ruf als „Schlamperer“ bewusst dazu ausnutzte, den für die Ausgabe und Überwachung der Verwarnungsblöcke verantwortlichen Angestellten der GPS Sch. vorzuspiegeln, er habe die alten Verwarnungsblöcke vergessen bzw. er werde sie umgehend nachreichen. Auch nach unstreitiger Aussage der in der GPS Sch. mit der Abrechnung betrauten früheren Verwaltungsangestellten Bö. in der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung war der Beklagte mehrmals zur Abrechnung der Verwarnungsblöcke aufgefordert worden, dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen.

Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es zunächst die Aufgabe des Beklagten ist, unter Einhaltung der Gesetze leicht einsehbare Kernpflichten zu beachten, zumal bei Zugriffsdelikten die Pflichtwidrigkeit des Handelns offenkundig ist (BayVGH, U. v. 27.10.2010 - 16a D 09.2470 - in juris). Die Eigenverantwortung des Beklagten für sein Handeln wiegt hier mithin schwerer als ein teilweise mangelhaftes Kontrollverhalten des Dienstherrn.

Auch die Würdigung des Persönlichkeitsbildes und des bisherigen dienstlichen Verhaltens des Beklagten ändern nichts daran, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden kann, den Beklagten weiter zu beschäftigen. Die letzten dienstlichen Beurteilungen bewegen sich im Durchschnitt bei 9 Punkten. Besondere Umstände, welche die Persönlichkeit des Beklagten in ein insoweit entscheidungserhebliches positives Licht setzen könnten, liegen nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus einer Stellungnahme der Grenzpolizei S. vom 21. September 2006, dass die Leistungsfähigkeit und - willigkeit des Beklagten nach Entdeckung der Untreuehandlungen nochmals nachgelassen habe, während sich keinerlei Reduzierung seiner unternehmerischen Tätigkeit als Schafzüchter feststellen ließ.

Hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Milderungsgrund der überwundenen, negativen Lebensphase (vgl. BayVGH, U. v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris) vorliegen könnte, sind nicht gegeben. Dieser Milderungsgrund betrifft Dienstvergehen, die nicht der Persönlichkeit des Beamten entspringen, sondern in Umständen zu suchen sind, die vorübergehend auf ihn eingewirkt haben. Zu prüfen ist, ob das jeweilige Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder aber als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer Ausnahmesituation davon abweicht. Auch müssen die negativen Lebensumstände eine gravierende Ausnahmesituation - über das hinausgehend, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann - begründen (BayVGH, U. v. 30.1.2013 - 16b D 12.71 - juris). Vor dem Hintergrund, dass ein Zugriffsdelikt in der Regel die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich zieht, sind im Übrigen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer disziplinarrechtlich erheblichen negativen Lebensphase nur in individuellen Extremsituationen erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Extremsituation sind nicht ersichtlich und wurden vom Beklagten auch nicht vorgetragen. Eine sich über einen längeren Zeitraum hinziehende wirtschaftlichen Schieflage, die der Beklagte nach eigenem Vortrag nun beseitigt hat, kann hierfür nicht ausreichend sein.

Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens“ des Dienstherrn oder Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordert schließlich eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BayVGH, U. v. 27.10.2010 - 16a D 09.2470 - juris).

Hier ist festzustellen, dass der Beamte das Vertrauen, das der Dienstherr in ihn gesetzt hatte und aufgrund der konkreten Funktion setzen musste, missbraucht hat. Sein Fehlverhalten hat das Vertrauen des Dienstherrn unwiderruflich beschädigt.

In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist nach Überzeugung des Senats die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen, aber auch geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild des Beamten führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Die vorliegenden Entlastungsgründe haben in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass sie den gegebenen Vertrauensverlust ausreichend abmildern könnten.

Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatgebot folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. So verhält es sich regelmäßig bei Kernpflichtverletzungen durch Zugriffsdelikte von Beamten. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlichrechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1D 2.03 - juris).

V.

Mit dem sich nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayDG ergebenden Unterhaltsbeitrag für sechs Monate hat es sein Bewenden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gewährung des Unterhaltsbeitrags über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus verneint.

Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich der Beamte in ausreichendem Maß um die Wiederaufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung seiner finanziellen Grundlagen bemüht. Zwar kann nach Art. 11 Abs. 3 Satz 3 BayDG der Unterhaltsbeitrag über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Der Beamte hat aber die Umstände dafür glaubhaft zu machen. Insoweit ist eine wertende Entscheidung zu treffen (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 69).

Eine unbillige Härte im Sinne des Art. 11 Abs. 3 Satz 3 BayDG liegt vor, wenn durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eine wirtschaftliche Notlage entsteht, die der - ehemalige - Beamte auch bei gutem Willen nicht innerhalb der sechs Monate, für die regelmäßig der Unterhaltsbeitrag gezahlt wird, beheben kann. Die Verlängerung des Unterhaltsbeitrags dient allerdings nur dazu, eine temporäre unbillige Härte zu vermeiden. Falls ein - ehemaliger - Beamter voraussichtlich auf Dauer nicht in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, muss er sich auf Sozialleistungen außerhalb des Beamtenrechts verweisen lassen (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Kommentar, Stand Oktober 2013, Rn. 23 zu Art. 11 BayDG).

Soweit der Beklagte vorträgt, seine berufliche Neuorientierung jenseits des von ihm erlernten Polizeiberufs sowie seiner Landwirtschaft sei in Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters und Grad seiner Behinderung unwahrscheinlich, so ist dies nicht geeignet, eine solche vorübergehende unbillige Härte zu begründen. Auch dem Vorbringen des Beklagten, ihm müsse zur Abmilderung einer unbilligen Härte ein weiterer zeitlicher Spielraum geboten werden, um durch eigene Anstrengung seine Nebenerwerbslandwirtschaft zur Existenzgrundlage auszubauen und so auf die dauerhafte Beseitigung der Härte hinzuwirken, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Dies würde den Beamten im Hinblick auf andere Beamte in vergleichbarer Lage und ohne Nebenerwerb unangemessen bevorzugen. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Attest vom 28. Februar 2014 über einen vierzehntägigen stationären Aufenthalt des Beklagten im Februar 2014 aufgrund einer Bauchoperation ergibt sich weder, dass der Beklagte zur Zeit nicht arbeitsfähig wäre noch, dass er krankheitsbedingt daran gehindert sei, sich innerhalb der nächsten Monate dem Ausbau seines landwirtschaftlichen Betriebs zu widmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b
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published on 11/02/2014 00:00

Gründe 1 Die auf alle gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe (vgl. § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.
published on 28/07/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Beklagte war seit April 1975 zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe Leiter des Rechenzentrums der ... Universität (früher Gesamthochschule) W. Im Augus
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published on 21/01/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Tatbestand I. Der 19... in I. geborene Beklagte steht als Polizeihauptmeister im Die
published on 21/01/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Die 19... geborene Beklagte beendete 1993 ihre Schullaufbahn mit der Mittleren R
published on 29/07/2015 00:00

Tenor I. In Abänderung der Ziff. I des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Mai 2014 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. II. Der Beklagte träg
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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand I. Der 19... geborene Beklagt
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Annotations

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

1.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
2.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
3.
Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,
4.
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
5.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gilt für die Mitwirkung des Personalrates § 77 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 3 Einwendungen auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.

(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.

(5) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhören.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.