I.
Der 19... geborene Beklagte hat nach 9-jährigem Besuch der Grund- und Hauptschule und einem Berufsgrundschuljahr am 1. September 1987 seine Ausbildung zur Dienstleistungsfachkraft beim Postamt R. begonnen. Nach bestandener postbetrieblicher Prüfung wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen und mit Wirkung vom 26. Juli 1989 zum Postoberschaffner z. A. ernannt. Nach Beförderung am 1. Mai 1991 zum Posthauptschaffner wurde er mit Wirkung vom 13. November 1997 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Zuletzt war er bei der Niederlassung Brief S. als Paketzusteller beschäftigt.
Der Beamte ist geschieden und hat keine Kinder. Zuletzt verfügte er über Nettodienstbezüge in Höhe von ca. 1.700 Euro (Besoldungsgruppe A4). Der Beamte ist, abgesehen von der strafrechtlichen Verurteilung, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist, disziplinarrechtlich und strafrechtlich nicht vorbelastet. Allerdings wurden gegen ihn am 28. Dezember 2006, 25. Mai 2007 und am 6. Mai 2008 Missbilligungen ausgesprochen.
II.
Mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 2. März 2009, rechtskräftig seit dem 10. März 2009 wurde gegen den Beamten wegen Diebstahls in sechs tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchten Diebstahl gemäß §§ 242, 22, 23, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je 50 Euro verhängt (Az. 6 Ds 142 Js 95041/08). Folgender Sachverhalt ist Gegenstand des Strafurteils und wird dem Beamten im Disziplinarverfahren vorgehalten:
„1. am 5. Dezember 2007 im Verteilzentrum der Deutschen Post AG in der Ä.-Straße ... in S. eine Motorsäge Husqvarna, Typ 372 XP im Wert von 500 Euro entwendet zu haben, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten (Schaden für die Deutsche Post AG in Höhe von 500 Euro),
2. am 9. Januar 2008 im Verteilzentrum der Deutschen Post AG in der Ä.-Straße ... in S. ein Micro HiFi System der Marke Sony CMT-EH 10 im Wert von 79,95 Euro entwendet zu haben, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten (Schaden für die Deutsche Post AG in Höhe von 79,95 Euro),
3. zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 19. Januar 2008 und dem 26. Januar 2008 im Verteilzentrum der Deutschen Post AG in der Ä.-Straße ... in S. einen Fotoapparat der Marke AGFA DC-302 im Wert von 118 Euro entwendet zu haben, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten (Schaden für die Deutsche Post AG in Höhe von 118 Euro),
4. am 8. März 2008 im Verteilzentrum der Deutschen Post AG in der Ä.-Straße ... in S. ein Philips Home Cinema Center HTS 6600 im Wert von 550 Euro entwendet zu haben, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten (Schaden für die Deutsche Post AG in Höhe von 550 Euro),
5. am 24. Juni 2008 im Verteilzentrum der Deutschen Post AG in der Ä.-Straße ... in S. ein Navigationssystem der Marke Magnum/Strato im Wert von 287 Euro entwendet zu haben, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten (Schaden für die Deutsche Post AG in Höhe von 287 Euro),
6. am 18. August 2008 im Verteilzentrum der Deutschen Post AG in der Ä.-Straße ... in S. ein Navigationssystem der Marke Medion MD 96390 im Wert von 299 Euro entwendet zu haben, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten (Schaden für die Deutsche Post AG in Höhe von 299 Euro),
7. am 11. September 2008 im Verteilzentrum der Deutschen Post AG in der Ä.-Straße ... in S. versucht zu haben, ein LCD Fernsehgerät der Marke Orion im Wert von 438 Euro, eine Kaffeemaschine der Marke Saeco, Typ Odea im Wert von 500 Euro und einen HDTV-Receiver der Marke Humax im Wert von 250 Euro zu entwenden, um diese Waren ohne Bezahlung für sich zu behalten (der Beamte wurde dabei auf frischer Tat ertappt).“
III.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 wurde gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 BDG eingeleitet. Bereits am 26. September 2008 wurde gegenüber dem Beamten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Mit Bescheid des Leiters der Niederlassung Brief S. vom 8. Juli 2009 wurde der Beamte gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben und im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten von seinen Dienstbezügen im Dezember eines jeden Jahres 1 v. H. der Dienstbezüge einbehalten.
Im Rahmen des Disziplinarverfahrens hat der Beamte sämtliche ihm vorgeworfenen Straftaten eingeräumt. Er habe die entwendeten Sachen gut gebrauchen können. Er habe kein Unrechtsbewusstsein mehr empfunden. Dies beruhe seiner Erinnerung und Einschätzung nach auf folgendem Hintergrund: Er sei damals u. a. wegen der Trennung von seiner Ehefrau und dem vorangegangenen gemeinsamen Hausbau in einer wirtschaftlich schwierigen Situation gewesen. Er sei mit seinen Nettobezügen kaum über die Runden gekommen und habe deswegen eine Nebentätigkeit aufnehmen wollen, was jedoch mit Hinweis auf seinen nicht stabilen Gesundheitszustand versagt worden sei. Er habe die Ablehnung als ungerecht empfunden, zumal er die Einkünfte aus der Nebentätigkeit dringend benötigt hätte. In diese Zeit sei auch die Streichung der Postzulage gefallen und es sei durch die Medien der Fall „Zumwinkel“ bekannt geworden. Insgesamt habe er damals eine ziemlich negative Einstellung zu seinem Arbeitgeber gehabt. Er habe auch Ärger im Dienst gehabt und Missbilligungen wegen Unpünktlichkeit erhalten, wobei er teilweise die Vorwürfe als ungerechtfertigt empfunden habe. Er habe bereits im Herbst 2006 gespürt, dass er ohne psychologische Hilfe seine Situation wohl nicht bewältigen könne. Seit September 2006 sei er deshalb bis Herbst 2008 bei insgesamt 23 Terminen in der Beratung und Therapie der Katholischen Ehe-, Familien- und Lebensberatung gewesen. Über die Diebstähle und darüber, dass es sich hier um Unrecht handle, habe er bis zum Zeitpunkt, als er erwischt worden sei, nicht nachgedacht. Nach Aufdeckung der Tat im September 2008 habe er sich in fortlaufende fachpsychiatrische Behandlung wegen rezidivierender depressiver Störung begeben.
Der örtliche Betriebsrat wurde auf Antrag des Beamten beteiligt. Er hat gegen die beabsichtigte Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Einwendungen dahingehend erhoben, sich für eine mildere Disziplinarmaßnahme auszusprechen.
IV.
Am 6. August 2010 erhob die Klägerin wegen des oben dargelegten Sachverhalts Disziplinarklage mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Das Verwaltungsgericht erkannte mit Urteil vom 14. Januar 2011 wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der vor dem Strafgericht bindend festgestellte Sachverhalt - Diebstahl in sechs Fällen sowie versuchter Diebstahl zwischen dem 5. Dezember 2007 und dem 11. September 2008 - stelle ein außerordentlich schwerwiegendes, innerdienstliches Dienstvergehen dar, das den Kernbereich der beamtenrechtlichen Pflichten des Beamten betreffe. Ein Beamter, der während der Ausübung eines Dienstes Diebstähle begehe, zerstöre regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und verliere überdies sein Ansehen. Milderungsgründe lägen nicht vor. Der Einwand, dass sich der Beklagte während der Tatbegehung in einer schwierigen psychologischen Situation befunden habe, nunmehr aber eine Prognose für ein künftig pflichtgemäßes Verhalten gestellt werden könne, könne nicht durchgreifen. Der unheilbare Vertrauensverlust finde seine Grundlage in erster Linie darin, dass der Beamte über mehrere Monate hinweg und mehrfach seine elementarsten Pflichten eigennützig verletzt habe, sein Fehlverhalten nicht von sich aus beendet habe, sondern seine Diebstähle fortgeführt hätte, wenn er nicht im September 2008 ertappt worden wäre. Der Beamte habe sein Tun damit erklärt, dass er in der damaligen Lebensphase zu einer vernünftigen Krisenbewältigung nicht fähig gewesen sei und sich deshalb zu den Straftaten habe hinreißen lassen. Die Umstände, aus denen sich diese Krise ergeben habe, dürften sich jedoch nach Überzeugung des Gerichts im weiteren Verlauf seines Lebens wiederholen. Dass der Beamte sich dann wieder zu einem Dienstvergehen hinreißen lasse, könne nicht ausgeschlossen werden und erscheine im Hinblick darauf, dass die vom Beamten geschilderten Probleme eher durchschnittlicher Natur seien, sogar wahrscheinlich.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Januar 2011 aufzuheben, soweit das Verwaltungsgericht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt habe.
Das Gericht habe eine Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen mit der Folge, dass eine Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme unausweichlich mache, nur dann angenommen werden könne, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch sei und wenn weitere Verfehlungen mit erheblichem disziplinarischen Eigengewicht hinzuträten oder es sich um einen Wiederholungsfall handele und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlten. Es sei eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich sei, der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken. Bei der Bemessung seien insbesondere auch die Umstände zur Tatbegehung sowie das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen. In die Abwägung sei einzustellen, dass der Beamte sich sowohl im strafrechtlichen Verfahren als auch im Disziplinarverfahren vollumfänglich geständig gezeigt habe. Eine tatsächliche Zuordnung und ein Nachweis der begangenen Straftaten sei dadurch erst möglich geworden. Es zeige, dass der Beamte vollumfänglich schuldeinsichtig sei und sein Verhalten aufs Äußerste bedauere. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Beamte sein Fehlverhalten nicht von sich aus beendet habe, sondern seine Diebstähle fortgesetzt hätte, wenn er nicht ertappt worden wäre, stelle eine bloße Vermutung dar. Die Tatsache, dass der Beamte weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich bislang vorbelastet gewesen sei, habe das Gericht nicht ausreichend in der Gesamtschau zugunsten des Beamten gewertet. Darüber hinaus habe das Gericht die familiäre Belastungssituation, der der Beamte im Tatzeitraum ausgesetzt gewesen sei, nicht ausreichend gewürdigt. Die damals schwierige psychologische Situation, die hauptsächlich auf die Trennung und nachfolgende Scheidung von der Ehefrau zurückzuführen gewesen sei, habe eine solche Ausprägung erlangt, dass der Beamte seine täglichen Pflichten nicht mehr habe erfüllen können. Von einem Vertrauensverlust könne nur dann ausgegangen werden, wenn gerade aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden müsse, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und bezieht sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Mit Beschluss vom 31. Januar 2013 hat das Gericht Beweis erhoben über die Fragen, ob beim Beklagten im Tatzeitraum Dezember 2007 bis September 2008 mindestens eines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vorlag und deswegen seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war (§§ 20, 21 StGB).
Falls Ja: Ob dieses erfolgreich behandelt wurde und ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden.
Falls Nein: Kam der Zustand des Beklagten der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahe und hat er diese schwierige Lebensphase nunmehr vollständig überwunden, so dass ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden.
Unter dem 24. März 2014 hat der Sachverständige sein psychiatrisches Gutachten vorgelegt. Hinsichtlich des Ergebnisses des Gutachtens wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 nahm der Beklagte zu dem Gutachten Stellung. Er habe während der Begutachtung aus seiner Sicht nicht die Möglichkeit gehabt, seine Beweggründe und seine psychische und seelische Konstitution während der Zeit der Diebstähle ausführlich und vollständig darzulegen und sich zu erklären. Unzutreffend sei, dass es sich bei dem Vorgehen um komplexe Handlungsabläufe gehandelt habe, die eine gewisse Planung des Handelns als Voraussetzung hätten. Die Taten seien vielmehr aus einem plötzlichen Impuls heraus erfolgt. Der Entschluss zum Diebstahl sei spontan dergestalt erfolgt, dass er sich bei der Paketverteilung auf die Fahrzeuge nach dem Ergreifen eines Pakets von einem Moment auf den anderen entschlossen habe, das Paket für sich zu behalten. Nicht zutreffend sei auch die Feststellung im Gutachten, der Beamte sei zu den Tatzeitpunkten weder motorisch noch psychisch erregt gewesen. Der Kläger sei sehr wohl angespannt und erregt bei der Tat gewesen, weil dieser spontane Drang zum Stehlen immer nur dann entstanden sei, wenn sich der Beamte von seinem Vorgesetzten ungerecht behandelt gefühlt habe. Der Beamte habe sich auch nicht trotz Kenntnis von alternativen Handlungsmöglichkeiten bewusst für das Stehlen entschieden. Der Beamte habe das Gespräch mit seinem Vorgesetzten und dem Betriebsrat gesucht, sich dort jedoch nicht ernst genommen und missverstanden gefühlt.
Der Senat hat am 23. Juli 2014 mündlich zur Sache verhandelt und den Sachverständigen angehört. Auf die Niederschrift hierzu wird verwiesen.
V.
Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Dem Gericht haben die Ermittlungsakten, die Verfahrensakten und die Personalakten des Beamten vorgelegen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat gegen den Beklagten frei von Rechts- und Ermessensfehlern die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt.
I.
Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden.
II.
Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts erwiesen. Dass der Beklagte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat, steht aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils vom 2. März 2009, das gemäß § 23 Abs. 1 i. V. m. § 57 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 BDG auch für das Berufungsgericht Bindungswirkung entfaltet, fest. Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil vom 2. März 2009 offensichtliche Unrichtigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG enthält, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat auch die Taten im Strafprozess sowie im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren eingeräumt. Somit steht bindend fest, dass der Beklagte einen Diebstahl in sechs tatmehrheitlichen Fällen in Tateinheit mit einem versuchten Diebstahl an zuzustellenden Paketen der Klägerin im Zeitraum vom 5. Dezember 2007 bis 11. September 2008 begangen hat.
III.
Das Dienstvergehen, das sich der Beklagte hat zuschulden kommen lassen, ist als schweres innerdienstliches Dienstvergehen einzustufen, weil der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a. F.). Dadurch hat er gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, die Gesetze zu beachten und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verstoßen (§ 54 Satz 3 BBG a. F.).
Die sechs Diebstähle sowie der versuchte Diebstahl im Zeitraum vom 5. Dezember 2007 und dem 11. September 2008 stellen ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a. F. dar.
IV.
Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auch angemessen und erforderlich.
Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach § 13 BDG. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (§ 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Aus § 13 Abs. 1 BDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (st. Rspr. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 -; BayVGH, U. v. 12.3.2014 - 16a D 11.2657 - jeweils juris).
Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).
Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 14).
Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 15).
Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 20).
1. Durch die Diebstähle hat der Beklagte ein Zugriffsdelikt verwirklicht, das regelmäßig die disziplinare Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung zur Folge hat.
Ein Zugriffsdelikt wird dadurch charakterisiert, dass ein Beamter auf dienstlich seinem Gewahrsam unterliegendes Geld oder unterliegenden Waren (hier Pakete) zugreift. Die disziplinare Einstufung als Zugriffsdelikt hängt dabei nicht von der strafrechtlichen Beurteilung ab. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Beamter dienstliche Gelder oder Güter z. B. durch Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung erlangt hat. Für die Bewertung als Zugriffsdelikt ist vielmehr entscheidend, dass einem Beamten Güter des Dienstherrn dienstlich anvertraut oder dienstlich zugänglich sind (vgl. BVerwG, U. v. 8.4.2003 - 1 D 27.02 - juris Rn. 16; B. v. 20.12.2011 -2 B 64.11 - juris Rn. 11).
Ein Beamter, der sich bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeiten im Paketdienst an zuzustellenden Paketen vergreift, die seinem Gewahrsam unterliegen, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten und zerstört in der Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit (BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 12), denn die öffentliche Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss deshalb grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (BVerwG, B. v. 20.12.2011 - 2 B 64.11 - juris Rn. 11).
Durch den Diebstahl der zuzustellenden Pakete hat der Beklagte nicht lediglich beamtenrechtliche Nebenpflichten verletzt, sondern vielmehr im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt. Zu den Kernpflichten des Beklagten gehört, dass er die ihm anvertrauten Pakete an die Kunden der Klägerin ausliefert und nicht auf diese im Wege eines Diebstahls zugreift.
Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung eines Zugriffdelikts entfällt, wenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dieser habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren (BVerwG, U. v. 6.6.2007 - 1 D 2.06 - juris Rn. 25).
Von der Höchstmaßnahme muss zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn einer in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum Einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen und psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum Anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 13).
Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Dabei muss das Gewicht der Entlastungsgründe um so größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Im umgekehrten Fall eines weniger schwerwiegenden - etwa die Geringfügigkeitsgrenze nur unwesentlich überschreitenden - Zugriffsdelikts kann ein geringeres Gewicht der Entlastungsgründe ausreichen. Danach kommt jedenfalls bei einem einmaligen Fehlverhalten ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht von der Entfernung aus den Beamtenverhältnis abzusehen. Zudem sind Entlastungsgründe nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 15).
2. Die bei Zugriffsdelikten vorrangig in den Blick zu nehmenden anerkannten Milderungsgründe führen zu keiner anderen Bewertung der durch den Beklagten verübten Dienstpflichtverletzung.
Ein Zugriff auf geringwertige Güter liegt bei einem Schaden für die vollendeten Diebstähle von 1.833,95 Euro sowie bei einem Warenwert von 1.188 Euro bei dem Versuch bei weitem nicht vor, da die Grenze der Geringwertigkeit bei 50 Euro anzusetzen ist (BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 16, BayVGH U. v. 22.9.2010 - 16b D 08.314 - juris Rn. 68), wobei für ein Zugriffsdelikt bei einem lediglich einmaligen Fehlverhalten mit einem Schaden von weniger als 200 Euro ebenfalls von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden kann (BVerwG, B. v. 23.2.2012 - 2 B 143.11 - juris Rn. 13; BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 43).
Der Beklagte befand sich bei der Ausübung der Taten auch nicht in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage (vgl. BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 50). Der Beklagte befand sich zwar wegen der Trennung von seiner Ehefrau und dem vorangegangenen gemeinsamen Hausbau in einer schwierigen finanziellen Situation und ist mit seinen Nettobezügen kaum über die Runden gekommen. Eine existenzielle Notlage kommt jedoch nur in Betracht, indem der Beamte keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf ihn dienstlich anvertraute Gelder (Güter) gesehen hat, um den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern. Hierfür sind jedoch keine Anhaltspunkte gegeben. Eine - wie geschildert - schwierige Situation reicht hierfür nicht aus.
Beim Kläger lag auch keine psychische Ausnahmesituation, die zu einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt hat, vor. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung ggf. erreicht. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung erheblich war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat unter Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.7 - juris Rn. 30).
Der vom Senat beauftragte Sachverständige Prof. Dr. W. kommt in seinem Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht kein Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung und den begangenen Straftaten festgestellt werden konnte. Somit liegen keine Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Verminderung der Steuerungsfähigkeit oder der Einsichtsfähigkeit vor. Der Sachverständige kam zwar zu dem Ergebnis, dass im maßgeblichen Zeitraum von Dezember 2007 bis September 2008 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome im Zuge einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F 33.2) vorlag. Das auslösende Ereignis für die depressive Erkrankung kann in der Trennung und Scheidung seiner langjährigen Lebenspartnerin nach Eingehen der Ehe gesehen werden. Damit lag beim Beklagten im Tatzeitraum vom Dezember 2007 bis September 2008 eine der in § 20 StGB genannten Zustandsbilder, nämlich eine krankhafte seelische Störung vor. Als Grund seines Handelns gab der Beklagte in der Exploration mehrfach an, er habe sich an seinem Arbeitgeber rächen wollen, da er mit den Verhältnissen an seiner Dienststelle sehr unzufrieden gewesen sei. Er habe nach der Entwendung der Gegenstände eine gewisse Befriedigung gegenüber seinem Arbeitgeber empfunden und seinen Ärger kurzfristig etwas vergessen können. Als weiteres Motiv, wenn auch nicht von vergleichbarer Bedeutung, berichtete der Beklagte, er habe den einen oder anderen Gegenstand durchaus gebrauchen können. Insgesamt hat der Sachverständige aus psychiatrischer Sicht aus dem vom Beklagten beschriebenen Verhalten keinen kausalen Zusammenhang zwischen der schweren depressiven Episode und der begangenen Straftat sehen können. Der Sachverständige hat seine Meinung darauf gestützt, dass es sich bei dem Vorgehen um komplexe Handlungsabläufe handle, die eine gewisse Planung des Handelns als Voraussetzung hätten. Darüber hinaus hat der Beklagte den einen oder anderen Gegenstand durchaus gebrauchen können. Zudem war eine Modifikation und gezielte Steuerung des Handelns, z. B. bei Auswahl der Pakete, welche allesamt Gegenstände enthielten, die für den Beklagten von Vorteil waren, notwendig. Auch die Verteilung der Straftaten über einen längeren Zeitraum sprechen gegen eine Verminderung oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit. Aufgrund der Verhaltensweisen und der Motive, die der Beklagte angab, war die Fähigkeit des Beklagten das Unrecht der Tat einzusehen, für den Tatzeitraum offensichtlich gegeben. Der Sachverständige hat auch erwogen, ob im Hinblick auf impulshaftes Handeln differenzialdiagnostisch eine sog. Impulskontrollstörung (pathologisches Stehlen) vorlag. Für eine solche Erkrankung gab es aber aus der Anamnese des Patienten keinen Anhaltspunkt. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht im vorliegenden Fall entscheidend ist, ob die depressive Erkrankung so schwer ausgeprägt war, dass der Beklagte sich nicht mehr gegen das von ihm klar geäußerte Motiv der Rache an seinen dienstlichen Verhältnissen hätte entscheiden können. Diesen Schweregrad hat er aber als nicht gegeben angesehen. Er hat es auch nicht als entscheidend angesehen, ob der Beklagte bei der Tatausführung motorisch erregt war. Hinsichtlich der Möglichkeiten alternativer Handlungsweisen hat der Sachverständige ausgeführt, für die Beurteilung sei es nur darum gegangen, dass der Beklagte alternative Verhaltensweisen erkannt hat. Wie die Gespräche dann beim Vorgesetzten und beim Betriebsrat abgelaufen sind, waren jedoch für seine Bewertung nicht entscheidend. Der Sachverständige hat auch überzeugend dargelegt, dass der Beklagte seine Motivlage für sein Handeln umfangreich darlegen konnte. Es kann zwar sein, dass sich der Beklagte in seinem Redefluss unterbrochen gefühlt hat, weil bestimmte Punkte abgefragt wurden. Der Sachverständige konnte jedoch dem Gericht überzeugend vermitteln, dass der Beklagte seine subjektive Motivation der Tat durchaus darstellen konnte und er dessen subjektive Motivation der Tat verstanden hat. Die Feststellung des Sachverständigen, der Beklagte sei bei den Straftaten planmäßig vorgegangen, indem er z. B. den Barcode der Pakete bewusst nicht einscannte, ist schlüssig. Der Beklagte musste sich bei den Diebstählen überlegen, wie er vorgeht. Er hat sich auch für Pakete entschieden, die Waren enthielten, die er gebrauchen konnte. Neben dem unterlassenen Einscannen waren auch noch weitere Schritte erforderlich, um die Pakete dann auch unbemerkt aus dem Paketwagen zu schaffen und nach Hause zu bringen. Da kein kausaler Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung und den Straftaten besteht, konnte der Sachverständige auch nicht davon ausgehen, dass eine Remission der depressiven Symptomatik mit dem Ausbleiben weiterer Pflichtverletzungen einhergehen muss. Ebenso hat der Sachverständige verneint, dass der psychische Zustand des Beklagten aus fachärztlicher Sicht den Zustand der verminderten Schuldfähigkeit nahe kam. Die Diebstähle waren konkret geplant, komplex im Ablauf und fanden über einen längeren Zeitraum statt. Ausgehend von den Verhaltensweisen, sowie auch den Motiven des Beklagten, war er fähig das Unrecht der Taten einzusehen und sich den Konsequenzen des Handelns auch bewusst zu sein.
Das vom Sachverständigen schriftlich erstellte und in der mündlichen Verhandlung erläuterte Gutachten ist nachvollziehbar und überzeugend. Der Senat konnte darauf seine Überzeugung stützen, einer weiteren Beweisaufnahme durch ein weiteres Sachverständigengutachten bedurfte es nicht.
Auch der bei Zugriffsdelikten anerkannte Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden einmaligen Augenblickstat, der durch das Versagen des Beamten in einer spezifischen Versuchungssituation gekennzeichnet wird, kann nicht herangezogen werden. Die mildere Bewertung knüpft hier daran, dass der Beamte der Situation nicht gewachsen war und ihr im Sinne einer Kurzschlusshandlung spontan erlegen ist (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 58). In einer solchen Lage befand sich der Beklagte nicht. Dies ergibt sich bereits aus den komplexen Tathandlungen und dem Tatzeitraum von Dezember 2007 bis September 2008.
3. Es liegen auch keine entlastenden Umstände vor, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar sind. Der Beklagte hatte Probleme mit seinem Vorgesetzten und gegen ihn wurden auch am 28. Dezember 2006, am 25. Mai 2007 und am 6. Mai 2008 Missbilligungen ausgesprochen, wobei seine Einwände hiergegen nach seiner Ansicht nicht richtet bewertet wurden. Er hat sich ungerecht behandelt gefühlt. Der Beklagte hatte das Gefühl, „dass man ihn besonders auf dem Kieker hatte“ und bezog sich auf mehrere Ereignisse wie die Überfüllung des Aschenbechers und Vorwürfen im Zusammenhang eines defekten Scanners oder auch notwendigen Reparaturen am Kfz sowie einem Bagatellschaden an einem Kfz. In diesen Zeitraum fiel auch eine Ablehnung einer Nebentätigkeit, wobei der Kläger auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit angewiesen war. Darüber hinaus wurde in diesem Zeitraum auch der Fall „Zumwinkel“ bekannt.
Die daraus entstandenen Rachegefühle waren für den Beklagten auch Motivation für sein Handeln, denn er hat nach Entwendung der Gegenstände eine gewisse Befriedigung empfunden und seinen Ärger kurzfristig etwas vergessen können. Solche Beeinträchtigungen der Persönlichkeit können zu den subjektiven Beweggründen zählen, die im Rahmen des § 13 BDG zu berücksichtigen sind (BVerwG B. v. 24.7.2009 - 2 B 15.09 - juris Rn. 9).
Darüber hinaus befand sich der Kläger durch die überraschende Trennung seiner Ehefrau von ihm in einer schwierigen Situation, die auch zu seiner psychischen Erkrankung geführt hat, wegen der er auch in psychiatrischer Behandlung war. Auch ist seine knappe finanzielle Situation durch seinen Hausbau zu berücksichtigen. Ebenso war der Kläger weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet und erbrachte langjährige, allerdings lediglich durchschnittliche Dienstleistungen. Er war auch im Straf- und Disziplinarverfahren geständig und hat sein Verhalten bedauert.
Diese bemessungsrelevanten Umstände können in ihrer Gesamtheit das Fehlen eines anerkannten Milderungsgrundes nicht kompensieren. Das Gewicht derartiger Umstände muss umso größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Hier fällt die Anzahl und die Häufigkeit der Zugriffsdelikte, der über 9 Monate andauernde Zeitraum sowie die Höhe des Schadens besonders erschwerend in das Gewicht. Es handelte sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten, sondern der Kläger hat im Lauf des neunmonatigen Zeitraums jeweils wieder einen neuen Entschluss gefasst, die Pakete zu stehlen. Angesichts der Schwere des Zugriffsdelikts können demgegenüber die Rachegefühle sowie die schwere depressive Episode, zumal aus psychiatrischer Sicht kein kausaler Zusammenhang zwischen der schweren depressiven Episode und der begangenen Straftat gesehen werden kann (vergl. Gutachten Dr. W. S. 35), und die weiteren angeführten Milderungsgründe den vielfachen Vertrauensbruch nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Der Beamte hat das Vertrauen, das der Dienstherr in ihn gesetzt hatte und aufgrund der konkreten Funktion setzen musste, gravierend missbraucht und dadurch das Vertrauen in eine ehrliche und zuverlässige Diensterfüllung so enttäuscht, dass das Vertrauen endgültig verloren ist.
Anlass für eine insgesamt günstige Prognose ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer überwundenen negativen Lebensphase gegeben. Dieser Milderungsgrund betrifft Dienstvergehen, die nicht der Persönlichkeit des Beamten entspringen, sondern in Umständen zu suchen sind, die vorübergehend auf ihn eingewirkt haben. Auch müssen die negativen Lebensumstände eine gravierende Ausnahmesituation - über das hinausgehend, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann - begründen (BVerwG U. v. 23.8.1988 - 1 D 136/87 - juris; BayVGH U. v. 30.1.2013 - 16b D 12.71 - juris). Die vom Beklagten dargelegten und oben bereits ausgeführten Lebensumstände sind nicht von so einem solchen Gewicht, dass sie die über einen längeren Zeitraum begangenen Zugriffsdelikte in einem deutlich milderen Licht erscheinen lassen, denn solche familiären und finanziellen Schwierigkeiten können grundsätzlich jeden treffen und sind nicht per se geeignet, eine so gravierende Ausnahmesituation zu begründen, die Anlass von einem Absehen von der Höchstmaßnahme gibt.
In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist nach Überzeugung des Senats deshalb die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen, aber auch geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild des Beamten führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit.
4. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinarische Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seinen Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2.03 - juris Rn. 49).
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 69 BDG, § 132 VwGO, § 191 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG).