Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Jan. 2017 - 10 ZB 14.2603
vorgehend
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. August 2004 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gegen den Kläger durch den Beklagten.
- 2
Der Kläger ist durch das Landgericht Gießen mit rechtskräftigem Urteil vom 08.02.2002 wegen Betruges in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Baugewerbe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
- 3
Der Kläger war in der Folgezeit im Baugewerbe als Auftraggeber von größeren Bauvorhaben tätig. In diesem Zusammenhang erstattete ein vom Kläger beauftragter Bauunternehmer gegen diesen im Juli 2003 Strafanzeige wegen Betruges. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben einen Anfangsverdacht, der zur Einleitung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens und zur Anklageerhebung beim Amtsgericht Anklam im Jahr 2004 führte.
- 4
Der Beklagte ordnete mit für sofort vollziehbar erklärter Anordnung vom 05.11.2003 die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gegenüber dem Kläger an und lud ihn vor. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2004 zurückgewiesen wurde. Die dagegen eingelegte Klage wies das Verwaltungsgericht Greifswald mit dem angefochtenen Urteil vom 17.03.2004 ab. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen finde ihre Grundlage in § 81b 2. Alt. StPO. Aus der früher erfolgten Verurteilung wegen Betruges, die auf ähnlichen Taten wie den jetzt dem Kläger vorgeworfenen beruhte, seinem auch weiterhin zu erwartenden Tätigsein als Bauherr und der Höhe des durch die Handlungen des Klägers verursachten möglichen Schadens ergebe sich die Notwendigkeit zur Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Auch die weiteren Voraussetzungen der Norm lägen vor.
- 5
Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt. Er begründet seinen Zulassungsantrag im Wesentlichen damit, dass nach der Rechtsprechung die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen gegeben sei, wenn der Betroffene wiederholt und regelmäßig Beschuldigter eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gewesen sei. Im Übrigen sei ihm bereits nach Aktenlage betrügerisches Handeln nicht nachweisbar. Der Anzeigenerstatter und die Zeugen versuchten nur, auf diesem Wege nicht durchsetzbare Werklohnansprüche geltend zu machen.
- 6
Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten. Er verweist auf die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen, weil der Kläger erneut in ein Strafverfahren wegen Betruges verwickelt sei.
- 7
Das Amtsgericht Anklam hat das Strafverfahren gegen den Kläger mit Beschluss vom 03.03.2005 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt und die Kosten nebst notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
II.
- 8
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger legt keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe in der erforderlichen Art und Weise dar.
- 9
Der Kläger benennt in seiner Begründung des Zulassungsantrages keinen Zulassungsgrund. Im Zusammenspiel mit dem Antragsschriftsatz vom 23.08.2004, in dem er sich die Begründung des Zulassungsantrages vorbehält und mitteilt, "Berufungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO" lägen vor, kann aus der kritischen Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils in der Begründung des Zulassungsantrages gefolgert werden, dass er in der Sache den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, geltend machen will. Weitere Zulassungsgründe lassen sich auch bei wohlwollender Auslegung der Begründung des Zulassungsantrages nicht entnehmen.
- 10
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Senats bereits dann dargelegt, wenn sich der Zulassungsantrag mit schlüssigen Argumenten mit den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt. Dieser Anforderung genügt die Begründung des Zulassungsantrages nicht. Der Kläger führt zum einen an, die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen setze eine wiederholte und regelmäßige Stellung des Adressaten einer solchen Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen als Beschuldigter in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren voraus. Diesen strengen Maßstab legt die Rechtsprechung entgegen der Darstellung des Klägers nicht an. Es genügt für die Notwendigkeit im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO, wenn nach den Umständen des Einzelfalles aufgrund kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Verurteilte könne in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die erkennungsdienstlichen Maßnahmen könnten die dann zu führenden Ermittlungen - ergebnisoffen - fördern (BVerwG, Urt. v. 10.10.1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192). Auf die Zahl der gegen den Adressaten einer solchen Anordnung eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kommt es für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO nicht an; es genügt insoweit auch eine einmalige rechtskräftige Verurteilung (vgl. den Sachverhalt, der dem zitierten Urteil des BVerwG vom 19.10.1982 zugrunde lag, sowie den Sachverhalt bei BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, DVBl. 2006, 923).
- 11
Soweit der Kläger zum anderen die Notwendigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen mit der Argumentation in Zweifel zieht, die abgeurteilte Tat läge sieben Jahre zurück und während dieser Zeit habe er sich strafrechtlich unauffällig benommen, ist dies zwar ein Aspekt, der bei der Bewertung des Einzelfalles mit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG B. v. 16.02.2006 - 2 BvR 561/03). Er tritt aber angesichts der gegen den Kläger 2003 erhobenen strafrechtlich relevanten Vorwürfe, die auf ähnliche Straftaten wie die, die der Verurteilung zugrunde liegen, zielen, nicht so stark in den Vordergrund, dass sich aus ihm ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Überzeugung des Verwaltungsgerichts ergeben, die erkennungsdienstlichen Maßnahmen seien notwendig im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO.
- 12
Der Kläger macht weiter - ausführlich dargelegt - geltend, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entbehrten einer sachlichen Grundlage und seien ungeeignet, für die Notwendigkeit der Anordnung herangezogen zu werden. Nach Ablauf der Begründungsfrist teilt er mit, das Strafverfahren sei nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Dieser Vortrag ist vollumfänglich bei der Entscheidung über die Zulassung zu berücksichtigen: Materiell-rechtlich ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, U. v. 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192). Daraus folgt, dass auch nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrages neue Tatsachen vorgetragen werden können und vom Senat zu berücksichtigen sind, wenn sie sich auf Rügen beziehen, die innerhalb der Begründungsfrist erhoben wurden (BVerwG, B. v. 11.11.2002 - 7 AV 3/02, NVwZ 2003,490; B. v. 15.12.2003 - 7 AV 2/03, NVwZ 2004, 744). Die Mitteilung über die Verfahrenseinstellung durch das Amtsgericht ergänzt den rechtzeitigen Vortrag in der Begründung des Zulassungsantrages über das Fehlen eines strafbaren Verhaltens des Klägers. Im danach maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats steht fest, dass das Strafverfahren gegen den Kläger wegen geringer Schuld und mangelnden öffentlichen Interesses an der weiteren Strafverfolgung nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht notwendig war. Denn das Verhalten des Klägers war nicht ohne strafrechtliche Relevanz, weil § 153 StPO eine strafbare Tat voraussetzt (Pfeiffer StPO, 5. Aufl. 2005, § 153 Rn.1; Meyer-Goßner StPO, 51. Auf. 2008, § 153 Rn. 3). Das Verfahren kann bei geringer Schuld des Täters und des fehlenden öffentlichen Verfolgungsinteresses eingestellt werden. Dies sind aber strafprozessuale Gesichtspunkte, die für die präventiv-polizeilichen zu beurteilende Notwendigkeit bei § 81 b 2. Alt. StPO nicht zu berücksichtigen sind. Aus einer Einstellung nach §153 StPO folgt daher nicht zwingend, dass der Täter nicht zum Kreis Verdächtiger einer zukünftigen Straftat gehören wird und die erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht geeignet sind, die Ermittlungen - ergebnisoffen - zu fördern. Zu den für die Abwägung im Einzelfall erforderlichen Überlegungen äußert sich die Begründung des Zulassungsantrages im Übrigen nicht.
- 13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 15
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 2 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
- 16
Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Gründe
- 1
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Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im Wege der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Er ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, indem es die Prognose der Wiederholungsgefahr für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers nach § 81b Alt. 2 StPO auf unzureichende Tatsachenfeststellungen gestützt habe. Zur Begründung führt er fünf unterscheidbare Rügen mangelnder Sachverhaltsaufklärung an (1. bis 5.). Die darauf gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
- 2
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Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26).
- 3
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1. Der Kläger rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe die erforderlichen Tatsachenfeststellungen dazu nicht getroffen, weshalb bei einem - theoretisch denkbaren - erneuten illegalen Waffenbesitz des Klägers Lichtbildaufnahmen oder Fingerabdrücke zur Aufklärung führen sollten. Die Entdeckung eines erneuten illegalen Waffenbesitzes des Klägers sei auch ohne erkennungsdienstliche Maßnahmen denkbar.
- 4
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Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich mit der Geeignetheit und Erforderlichkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen beschäftigt und sie dem Grunde und dem Umfang nach bejaht. Die im Einzelnen vorgesehenen Maßnahmen, nämlich die Aufnahme von Lichtbildern, die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Erstellung einer Personenbeschreibung sowie die Feststellung unveränderlicher äußerlicher körperlicher Merkmale - ohne Leibesvisitation - hat es für geeignet gehalten. Bei Waffendelikten liege es auf der Hand, dass daktyloskopische Spuren bei der Aufklärung hilfreich sein könnten. Die Feststellung und Erhebung der unveränderlichen äußerlichen körperlichen Merkmale und der Personenbeschreibung - etwa Körpergröße, Körpergestalt, Haarfarbe, Haarbeschaffenheit etc. - können mit den Angaben von Zeugen verglichen werden. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts leuchten ohne die Notwendigkeit weiterer Tatsachenfeststellungen unmittelbar ein. Demgegenüber hat der Kläger nicht dargelegt, welche darüber hinausgehenden Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte ergreifen müssen und welches Ergebnis dabei zu erwarten gewesen wäre. Stattdessen verbleibt das Beschwerdevorbringen nach Art einer Berufungsbegründung lediglich im Widerspruch zur Urteilsbegründung.
- 5
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2. Der Kläger rügt außerdem, das Amtsgericht Göppingen habe das Verfahren 13 Js 22324/08 wegen illegalen Waffenbesitzes gegen den Kläger gemäß § 153a StPO nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 750 € nach vorheriger Zustimmung der Staatsanwaltschaft Ulm endgültig eingestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hätte daher Tatsachenfeststellungen treffen müssen, weshalb - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Göppingen und der Staatsanwaltschaft Ulm - "die Art und die Schwere" des Tatvorwurfes eine Wiederholungsgefahr begründen solle.
- 6
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Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Sie wendet sich nicht gegen eine unzulängliche Aufklärung der Tatsachen, sondern gegen die rechtlichen Schlussfolgerungen, welche das Berufungsgericht aus den zugrunde gelegten Tatsachen gezogen hat. Der Umfang der entscheidungserheblichen Tatsachen bestimmt sich nach der von dem Gericht vertretenen Rechtsauffassung. Im Berufungsurteil ist insofern ausgeführt, die Notwendigkeit der Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemesse sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könne und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten (Berufungsurteil S. 8). Im Falle des waffenrechtlichen Verstoßes hat das Berufungsgericht zur Feststellung der Gefahrenprognose den im Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt; nähere Einzelheiten etwa zum Erwerb und zur Dauer des Besitzes hätten nicht aufgeklärt werden können, weil der Kläger im Strafverfahren keine Angaben zur Sache gemacht und es keine weiteren Ermittlungsansätze gegeben habe. Bei dieser Sachlage hat es die Gefahrenprognose des Beklagten, dass der Kläger, nachdem er einmal illegal Waffen erworben habe, sich auch künftig durch das gesetzliche Verbot nicht von einem Waffenbesitz werde abhalten lassen, als sachgerecht und vertretbar angesehen (Berufungsurteil S. 12 ff.). Es hat sich damit innerhalb des eigenen rechtlichen Ansatzes bewegt, der zusätzliche tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich machte. Seine rechtlichen Schlussfolgerungen sind nicht zulässiger Gegenstand einer Aufklärungsrüge. Insbesondere liegt dem Berufungsurteil entgegen der klägerischen Unterstellung nicht "die Art und die Schwere" des Tatvorwurfes als Begründung für eine Wiederholungsgefahr zugrunde. Darüber hinaus wäre für den Erfolg einer Aufklärungsrüge nicht das Vorbringen ausreichend, das Gericht "hätte daher Tatsachenfeststellungen treffen müssen", sondern der Beschwerdeführer muss benennen, welche Tatsachen mit welchen Beweismitteln hätten aufgeklärt werden müssen. Dies hat er nicht getan.
- 7
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3. Der Kläger rügt ferner, der Verwaltungsgerichtshof habe keine Tatsachenfeststellungen dazu getroffen, weshalb seine Ehefrau und seine Schwiegereltern ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO nachträglich ausgeübt hätten. Das Gericht hätte bedenken müssen, dass die Ehefrau des Klägers und dessen Schwiegereltern ihn aus Motiven der Eifersucht einseitig belastet oder ihre Aussagen völlig übertrieben hätten und, als dies ihnen bewusst geworden sei, sich eines anderen besonnen hätten. Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Sie ist unsubstantiiert. Der Kläger benennt kein genaues Beweisthema, keine Beweismittel und stellt nicht klar, wie sich hypothetisch das Ergebnis einer solchen Beweisaufnahme auf das angegriffene Urteil ausgewirkt hätte.
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4. Der Kläger rügt außerdem, völlig unhaltbar sei die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger "neige zur Aggressivität", wie "seine Cousine" durch ihre Aussagen im nach § 170 StPO eingestellten Verfahren der Staatsanwaltschaft Ulm - 16 Js 2215/09 - bestätigt habe und die Annahme "eines Resttatverdachts" gegen ihn wegen einer Körperverletzung zu Lasten des Partners seiner Cousine rechtfertige. Mit Vor- und Zunamen nenne sich der Kläger "A. L.-M.". Dazu stehe es im völligen Widerspruch, dass sich das Ermittlungsverfahren der Staatanwaltschaft Ulm - 16 Js 2215/09 - gegen einen gewissen "A. M." richte.
- 9
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Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Es kann offenbleiben, ob sich dem Verwaltungsgerichtshof wegen dieser Namensverschiedenheit von sich aus aufdrängen musste, den Sachverhalt weiter aufzuklären, oder ob ihm eine verfahrensfehlerhaft unterbliebene Aufklärung des Sachverhalts deshalb nicht vorgeworfen werden kann, weil dem Kläger bekannt war, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ermittlungsakte 16 Js 2215/09 der Staatsanwaltschaft Ulm beigezogen hatte, sein Prozessbevollmächtigter Einsicht in diese Akte genommen hatte und der Kläger mit ihrer Verwertung rechnen musste, aber gleichwohl nicht behauptet hatte, er sei mit dem in dieser Ermittlungsakte erwähnten A. M. nicht identisch, mit der Folge, dass der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass hatte, von sich aus die Identität in Zweifel zu ziehen. Denn das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler. Dass (auch) künftig von dem Kläger nur Körperverletzungsdelikte im engen Familienkreis zu besorgen sind, für deren Aufklärung Lichtbilder des Klägers nicht erforderlich sind, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht allein mit der Überlegung verneint, der Kläger sei auch außerhalb des engen Familienkreises gewalttätig geworden, wie das Ermittlungsverfahren 16 Js 2215/09 der Staatsanwaltschaft Ulm zeige. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr insoweit entscheidungstragend zusätzlich darauf abgestellt, dass der Kläger nach Aussagen seiner Ehefrau in bestimmten Situationen auch Dritten gegenüber unbeherrscht sei und die Kontrolle verlieren könne und dass auch bei Beziehungsdelikten die Aussagen anderer Zeugen als der geschädigten Opfer zur Aufklärung oft notwendig seien und hierfür die anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen herangezogen werden müssten.
- 10
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Unabhängig davon ist der schwerstwiegende Umstand, auf den die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers als Maßnahme der Strafverfolgungsvorsorge sich stützt, der illegale Besitz von Schusswaffen mit nicht unerheblichen Mengen von Munition, deren nähere Umstände er nicht erklärt hat. Der illegale Besitz von Schusswaffen unter unklaren Erwerbsumständen indiziert die erkennungsdienstliche Behandlung als notwendige und geeignete Maßnahme der Strafverfolgungsvorsorge, denn es handelt sich dabei um ein virulentes gesetzeswidriges Verhalten, dessen strafrechtlicher Gesamtzusammenhang sich oftmals erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt. Das Berufungsurteil ist daher im Ergebnis als richtig anzusehen.
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5. Schließlich rügt der Kläger, soweit es das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ulm 13 Js 7913/09 betreffe, fehle es ebenfalls an ausreichenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs. Der darin enthaltene angebliche Vorfall solle am 19. April 2009 gegen 20 Uhr stattgefunden haben. Dabei solle der Personenkraftwagen der Ehefrau des Klägers hinter dem Fahrzeug des Zeugen M. D. vor der Lichtzeichenanlage W.straße/H.straße in G. zum Halten gekommen sein. Zum Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls sei es bereits dunkel gewesen. Daher sei es diesem Zeugen nicht möglich gewesen, über den Rückspiegel irgendwelche Beobachtungen zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte daher Feststellungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen treffen müssen.
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Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Die Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen D. musste sich dem Berufungsgericht nicht aufdrängen, und der anwaltlich vertretene Kläger hat auch keinen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen ergaben sich aus der Sicht des Berufungsurteils schon deshalb nicht, weil sich dessen Bekundungen über Tätlichkeiten des Klägers gegen seine Ehefrau mit deren eigenen zeugenschaftlichen Bekundungen deckten (Berufungsurteil S. 11/12). Das Berufungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, weshalb es sich trotz der später erklärten Zeugnisverweigerung der Ehefrau rechtlich nicht gehindert sah, von deren früheren Aussagen Gebrauch zu machen (Berufungsurteil S. 10).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.