Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Jan. 2017 - 10 ZB 14.2603

published on 05/01/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Jan. 2017 - 10 ZB 14.2603
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Verwaltungsgericht München, M 7 K 14.1249, 15/10/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 26. Februar 2014 weiter, mit dem seine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81b 2. Alt. StPO angeordnet und er zu diesem Zweck vorgeladen wurde.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, nach § 81b 2. Alt. StPO dürften Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sei. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses durch das gegen den Kläger als Beschuldigten geführte Strafverfahren veranlasst gewesen; dass dieses mittlerweile gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, stehe dem nicht entgegen, da diese Vorschrift eine strafbare Tat voraussetze. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lasse der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch die Rechtmäßigkeit der nach § 81b 2. Alt. StPO angeordneten Maßnahmen unberührt. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden dürfe, besage lediglich, dass die Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen könne, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten müsse. Weiter seien die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach einer Bewertung der gesamten tatsächlichen Umstände des Einzelfalles für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemesse sich danach, ob der anlässlich eines gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen entlastend oder überführend fördern könnten. Zu Recht habe der Beklagte eine Wiederholungsgefahr aus den Umständen der Anlasstat vom 8. September 2013 hergeleitet. Durch die Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO durch das Strafgericht nach mündlicher Verhandlung am 30. April 2014 sei der Tatverdacht gegen den Kläger nicht vollständig entfallen. Der Umstand, dass das Strafgericht die Schuld des Täters als gering angesehen und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bejaht habe, spreche nicht gegen die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung. Für eine Wiederholungsgefahr spreche ferner, dass der Kläger im Jahr 2012 mit zwei ähnlich gelagerten Vorfällen in Erscheinung getreten sei und die Taten, derer er verdächtigt werde, durch Unbeherrschtheit und Aggressivität gekennzeichnet seien. Die polizeilichen Daten über die entsprechenden Ermittlungsverfahren hätten verwendet werden dürfen. Vorliegend bestehe aufgrund der Aussagen unbeteiligter Zeugen ein Restverdacht, dass der Kläger am 8. Dezember 2012 an einer Schlägerei beteiligt gewesen sei und dabei auf eine am Boden liegende Person eingetreten habe. Das Verfahren sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil eine gefährliche Körperverletzung nicht zweifelsfrei erweisbar gewesen und bezüglich einer vorsätzlichen Körperverletzung kein Strafantrag gestellt worden sei, somit eine Strafverfolgungsvoraussetzung gefehlt habe. Auch hinsichtlich des Vorfalls vom 1. Juli 2012 bestehe der Verdacht einer Körperverletzung nach wie vor; zu einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO sei es nur wegen der Rücknahme des Strafantrags durch den Geschädigten und den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse verneint habe, gekommen. Weiter spreche für eine Wiederholungsgefahr, dass der Kläger nach Wahrnehmung der Polizei bzw. den Atemalkoholtests mehrmals erheblich alkoholisiert gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Alkoholisierung Einfluss auf das Tatgeschehen gehabt habe. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers sei auch verhältnismäßig.

Die gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.

a) Der Kläger macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht selbst festgestellt, inwieweit die angeordneten Maßnahmen für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig seien; es habe sich auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Bescheids beschränkt und keine eigene Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen vorgenommen.

Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Rechtmäßigkeit des angefochtenen polizeilichen Bescheids und hierzu eingehend und umfassend die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Maßnahme nach § 81b 2. Alt. StPO geprüft.

b) Weiter bringt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung oder Freispruch die Rechtmäßigkeit der nach § 81b 2. Alt. StPO angeordneten Maßnahmen unberührt lasse; das gelte nur insoweit, wie die Verdachtsmomente trotz Einstellung bzw. Freispruch tatsächlich fortbestünden. Hierzu habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil keine Feststellungen getroffen.

Auch dieser Einwand greift nicht durch. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der erkennungsdienstlichen Behandlung nach dieser Vorschrift besteht nicht. Dass eine erkennungsdienstlichen Behandlung nach dieser Bestimmung nur gegen einen „Beschuldigten“ angeordnet werden darf, besagt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen grundsätzlich unberührt (st. Rspr.; vgl. BayVGH, B. v. 2.4.2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 28.11.2012 - 10 ZB 12.1468 - juris Rn. 6). Der Kläger war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anordnung Beschuldigter eines Strafverfahrens, das erst am 30. April 2014 nach mündlicher Verhandlung durch eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO - also nicht durch Freispruch - endete. Das Verwaltungsgericht hat außerdem ausführlich dargelegt, warum es bei der Anlasstat trotz der strafgerichtlichen Verfahrenseinstellung von einem „Restverdacht“ ausging, der hinreichende Anhaltspunkte dafür begründe, dass der Kläger auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte (UA S. 21/22). Das verwaltungsgerichtliche Urteil entspricht damit insbesondere auch den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in dem vom Kläger in seinem Zulassungsantrag angeführten Beschluss vom 16. Mai 2002 (1 BvR 2257/01 - NJW 2002, 3231) formuliert hat.

c) Der Kläger macht weiterhin geltend, das Verwaltungsgericht stütze sein Urteil darauf, dass der Kläger die ihm vom Beklagten zu Last gelegten Straftaten tatsächlich begangen habe, obwohl er nie verurteilt worden sei.

Auch dieser Einwand trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist weder bei der Anlasstat noch bei den weiteren zur Begründung einer Wiederholungsgefahr herangezogenen Vorfällen davon ausgegangen, dass der Kläger Straftaten „begangen“ habe. Vielmehr hat es jeweils im Einzelnen dargelegt, warum konkret ein „Restverdacht“ bestehen bleibt (UA S. 22-24).

d) Ferner wirft der Kläger dem Verwaltungsgericht vor, es gehe rechtsirrig davon aus, dass auch eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht entgegenstehe, da diese Vorschrift eine strafbare Tat voraussetze. Dies sei fehlerhaft. Mit einer Einstellung nach § 153 StPO sei keine Entscheidung darüber getroffen worden, ob der Kläger die ihm vorgeworfene Tat begangen habe oder nicht. Die Unschuldsvermutung gelte daher fort.

Jedoch setzt die Anwendung des § 153 StPO das Vorliegen zumindest eines Anfangsverdachts für eine strafbare Handlung voraus; liegt dieser nicht vor, ist das Verfahren zwingend nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Bei einer Einstellung nach § 153 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO aber bleibt offen, ob sich der Beschuldigte wirklich schuldig gemacht hat (Diemer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 153 Rn. 4, 5 u. 8, m. w. N.). Wie bereits ausgeführt (siehe oben b), steht die Einstellung des anlassgebenden Strafverfahrens der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht entgegen. Aus der Einstellung des Verfahrens bei geringer Schuld des Täters und fehlendem öffentlichen Verfolgungsinteresse folgt nicht zwingend, dass der Täter nicht zum Kreis möglicher Verdächtiger einer zukünftigen Straftat gehören wird und die erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht geeignet sind, die Ermittlungen - ergebnisoffen - zu fördern (OVG MV, B. v. 15.10.2008 - 3 L 491/04 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat auch dargelegt (UA S. 21/22), warum bei dem Vorfall vom 8. September 2013 trotz der Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO der Tatverdacht gegen den Kläger nicht vollständig entfallen, vielmehr ein Restverdacht verblieben ist. Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips liegt darin nicht. Bei einer Verfahrensbeendigung durch Freispruch aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen, etwa nach §§ 153 ff. StPO, ist der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt. Darf der Straftatverdacht Grundlage für polizeiliche Maßnahmen sein, so steht dem die Unschuldsvermutung als solche nicht entgegen; solche Maßnahmen sind von einem fortbestehenden Tatverdacht, nicht aber von einer Schuldfeststellung abhängig (so ausdrücklich BVerfG, B. v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 11 u. 13, zur Speicherung personenbezogener Daten zu präventivpolizeilichen Zwecken; ferner BayVGH, B. v. 2.4.2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 7).

e) Der Kläger rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe nicht eine eigenständige Würdigung der Strafakten vorgenommen, sondern ungeprüft die Angaben des Beklagten übernommen. Das Urteil beruhe damit allein auf Tatsachenfeststellungen des Beklagten, die sich schon aufgrund einer kurzen Überprüfung als falsch erweisen würden. Tatsächlich habe dem Kläger nie eine Alkoholisierung nachgewiesen werden können, ebenso sei er niemals flüchtig gewesen.

Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zwar nicht die jeweiligen vollständigen Strafakten beigezogen, sondern die polizeilichen Ermittlungsvorgänge, die Bestandteil der polizeilichen Behördenakte waren bzw. dem Gericht vom Beklagten vorgelegt wurden, ferner (straf-) gerichtliche Unterlagen, darunter auch solche, die der Kläger selbst im Rahmen des Klageverfahrens vorgelegt hat. Diese Akten und Unterlagen hat das Gericht umfassend gewürdigt und ausführlich dargelegt, warum es bezüglich der einzelnen Vorfälle von einem fortbestehenden „Restverdacht“ ausgeht und warum hieraus abzuleiten ist, dass erkennungsdienstliche Unterlagen über den Kläger für etwaige spätere Ermittlungen förderlich sein könnten. Der Kläger kann nicht in Abrede stellen, dass die vorhandenen und herangezogenen polizeilichen Ermittlungsunterlagen Gegenstand von gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren bzw. strafgerichtlichen Verfahren gewesen sind. Nicht erkennbar ist, welche Tatsachenfeststellungen des Beklagten sich „aufgrund einer kurzen Überprüfung als falsch erweisen“ sollten. Soweit der Kläger insoweit darauf verweist, dass er niemals flüchtig gewesen sei und dass er niemals behauptet habe, bei den ihm zur Last gelegten Straftaten habe es sich lediglich um jugendtypische Schlägereien gehandelt, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht diese Gesichtspunkte ohnehin als „nicht entscheidungserheblich“ angesehen hat (UA S. 21 bzw. S. 24). Auch auf die Frage, ob der Kläger bei den herangezogenen Vorfällen alkoholisiert war, kommt es für diese Gesamtwürdigung nicht mehr an; jedenfalls lag aber in allen Fällen der Verdacht einer Alkoholisierung nahe.

f) Schließlich bringt der Kläger vor, auch wenn die Vorwürfe des Beklagten zutreffen würden und er die ihm zur Last gelegten Taten begangen hätte, habe das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen dürfen, dass die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung notwendig sei. Denn es fehlten jegliche Feststellungen dazu, inwieweit die durch die erkennungsdienstlichen Maßnahmen erstellten Unterlagen ihn von der Begehung von Straftaten abhalten und spätere strafprozessuale Ermittlungen fördern könnten. Hinsichtlich der dem Kläger zur Last gelegten Straftaten sei dessen Identität offenbar immer bekannt gewesen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung der Identität des Klägers in Zukunft Schwierigkeiten bereiten könnte. Erkennungsdienstliche Unterlagen über den Kläger könnten somit, wenn überhaupt, nur einen geringen Wert für die zukünftige polizeiliche Ermittlungstätigkeit haben. Damit sei aber der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht mehr verhältnismäßig.

Auch damit legt der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dar. Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme durchaus auf diese Gesichtspunkte eingegangen und hat ausgeführt (UA S. 26), dass die zu erhebenden Daten (Lichtbildaufnahmen, Abnahme der Finger- und Handflächenabdrücke, Personenbeschreibung, Messungen) dem kriminalistischen Standard entsprächen. Sie seien geeignet und erforderlich, zur Feststellung oder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung an potenziellen künftigen Straftaten beizutragen. Dies ist nicht zu beanstanden. Nicht bei jedem Fall gewalttätiger Auseinandersetzungen kann beim Eintreffen der Polizei noch ein Verdächtiger am Ort des Vorfalls angetroffen werden, wie es bei den Ereignissen, bei denen der Kläger der Beteiligung verdächtigt wurde, der Fall war. Es liegt auf der Hand, dass in solchen Fällen die erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Kläger die Ermittlungen fördern können, indem sie einen gegen den Kläger entstandenen Verdacht bestätigen, aber auch widerlegen können (BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 10 CS 12.1855 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 12.11.2012 - 10 C 12.346 - juris Rn. 5). Damit ist auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt. Bei der bestehenden Sachlage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung künftiger Straftaten den mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers, weil bei der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ein hinreichender Tatverdacht bestand und angesichts des Gewichts gegebenenfalls betroffener Rechtsgüter dem Interesse der Allgemeinheit ein höherer Stellenwert zukommt als dem durch die erkennungsdienstliche Behandlung bewirkten vergleichsweise geringfügigen Grundrechtseingriff (BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 27; BayVGH, B. v. 16.11.2015 - 10 CS 15.1564 - juris Rn. 27).

2. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Der Kläger bringt insoweit vor, dem Verwaltungsgericht hätten die strafrechtlichen Verfahrensakten nicht vollständig vorgelegen. Bei einer Einsicht in die Strafverfahrensakten hätte es jedoch feststellen können, dass mangels Anlassstraftat und Wiederholungsgefahr keine Notwendigkeit für eine erkennungsdienstliche Behandlung bestanden habe und die polizeiliche Anordnung nicht verhältnismäßig sei.

Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist damit schon nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht (zu den Anforderungen vgl. z. B. BVerwG, B. v. 7.3.2012 - 6 B 40/11 - juris Rn. 2; BVerwG, B. v. 3.6.2015 - 5 B 36/15 - juris Rn. 3). Der Kläger hat weder vorgetragen, noch ist aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ersichtlich, dass er durch einen förmlichen Beweisantrag auf die Beiziehung bestimmter Akten hingewirkt hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, die vollständigen Strafverfahrensakten beizuziehen. Denn bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO ist es nicht geboten, den Ablauf eines strafgerichtlichen Verfahrens in allen Einzelheiten nachzuvollziehen, sondern es kommt darauf an, ob aus polizeilicher Sicht die Maßnahmen für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind. Die vom Verwaltungsgericht beigezogene Behördenakte enthielt im Übrigen neben den polizeilichen Unterlagen auch Auszüge aus den jeweiligen Gerichtsakten, insbesondere zum Verfahrensausgang. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche weiteren Unterlagen sich noch in den Strafverfahrensakten befinden könnten, die die Verdachtsmomente gegen den Kläger vollständig ausräumen könnten; die bloße Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte „aufgrund eigener Aktenkunde zwingend zu einer anderen Erkenntnis gelangen müssen“, ist nicht nachvollziehbar und genügt hierfür nicht.

Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.